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0328/2018

Rochusstraße in Köln-Ossendorf; Anhörung der BV 4 zu den Ergebnissen der frühz. Öffentlichkeitsbeteiligung; Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des B-Plan-Entwurfes (vorhabenbez. B-Plan)

Beschlussvorlage Ausschuss 14.02.2018

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Nächste Beratung: Stadtentwicklungsausschuss, Sitzung am 26.04.2018, TOP 9.1

Anlage 3 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stellungnahmen

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Ansehen

Anlage 1 Geltungsbereich

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Ansehen

Anlage 2 Städtebauliches Konzept

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Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

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Ansehen

Anlage 4 Abwägungstabelle § 4 Abs. 1 BauGB

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Ansehen

Anlage 3 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stellungnahmen

49102 Zeichen

/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. –Arbeitstitel: „Rochusstraße“ in Köln - Ossendorf - eingegangenen 
Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung  
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde im Rahmen eines Aushangs im Bürgeramt vom 09.03.2017 
bis zum 15.03.2017 durchgeführt. Bis einschl. 22.03.2017 konnten zudem schriftlich Stellungnahmen eingereicht werden. Es sind 12 Stellungnahmen aus 
der Öffentlichkeit in der Zeit vom 09.03.2017 bis einschl. zum 22.03.2017 eingegangen. Eine weitere Stellungnahme ist nach der Frist eingereicht worden. 
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden 
Nummerierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird 
auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.  
Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Den Fraktionen der zuständigen Bezirksvertretung, 
des Stadtentwicklungsausschusses und des Rates wird eine vollständige Übersicht der Absender der Stellungnahmen zur Verfügung gestellt.  
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
1 
1.1 
Hinsichtlich der vorliegenden Planung wird auf den Sportbe-
trieb auf der angrenzenden Sportanlage hingewiesen. Die 
Sportanlage wird derzeit von 16 Mannschaften der Sparte 
Fußball montags bis freitags ab ca. 15.30/16.00 Uhr durch-
gehend bis abends ca. 21.00 Uhr im Trainingsbetrieb, bei 
angesetzten Spielen in der Woche ggf. auch länger und an 
den Wochentagen ganztägig im Spielbetrieb genutzt. Auch an 
Sonntagen in der Ruhezeit von 13.00-15.00 Uhr finden Spiele 
statt.  
Ja Kenntnisnahme 
1.2 Es wird sich positiv hinsichtlich des geplanten Bestands-
schutzes der Sportanlage geäußert. Um Reibungspunkte mit 
der geplanten Wohnbebauung von vornherein auszuschlie-
ßen werden, sollten folgende Maßnahmen berücksichtigt 
werden: 
 Zum Sportplatz gewandt werden nur Räume geplant, die 
keine lange Verweildauer haben (z. B. Bad, Küche oder 
Wirtschaftsraum). 
 Im Dachgeschoss wird es zur Sportplatzseite keine Fens-
Ja  Die genannten Maßnahmen werden im Rahmen des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplanes berücksichtigt und verbindliche 
Regelungen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan sowie 
den Durchführungsvertrag aufgenommen.  
Anlage 3

- 2 - 
 
/ 3 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
ter geben. 
 Spätere bauliche Veränderungen (z. B. Einbau von Fens-
tern im Dach zur Sportplatzseite) sind untersagt und kön-
nen vertraglich durchgesetzt werden, da die Käufer Teile 
am Wohnpark erwerben, aber nicht das Haus selbst 
 Zum Sportplatz hin werden Garagen angeordnet, die be-
reits eine lärmmindernde Wirkung erzielen. 
 Zum Sportplatz hin wird es eine Strauchhecke geben; hier 
wird derzeit auf unsere Frage hin noch geprüft, ob diese 
Hecke (rein aus psychologischen Gründen) etwas höher 
gezogen werden könnte; ein erhöhter Lärmschutz ist 
dadurch objektiv jedoch nicht zu erwarten 
 Nach Prüfung durch einen Anwalt wird eine Eintragung 
einer Grunddienstbarkeit ins Grundbuch geplant, sodass 
die Geltendmachung von Abwehr- und Entschädigungs-
ansprüchen (nicht nur für Lärm, sondern auch für Flut-
licht) auch bei Rechtsnachfolgern gesichert ist. Sollten al-
so doch Klagen der Anwohner eingereicht werden, gäbe 
es laut Anwalt faktisch keine Chance auf Erfolg. 
Es wird angegeben, dass der Erhalt des Sportbetriebs ohne 
Einschränkungen als sehr wichtig erachtet wird und unter den 
oben genannten Aspekten ein Miteinander zwischen neuen 
Anwohnern und den Vereinen als möglich erachtet wird. 
2 
2.1 
Es wird angegeben, dass unter Punkt 4.3 (Erschließung) au-
ßer Acht gelassen wurde, dass die Rochusstraße der Schul-
weg zahlreicher Kinder im Alter von 6-18 Jahren ist und diese 
durch die Baufahrzeuge Unfallgefährdungen ausgesetzt sind. 
 
Kenntnisnahme Die Anmerkung berührt nicht unmittelbar das Bauleitplanverfah-
ren und die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungs-
plans. Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens werden Rege-
lungen zum Baustellenverkehr getroffen. Hinsichtlich der zukünf-
tigen zeitlich eingeschränkten Bauphase, werden Vorkehrungen 
zur Sicherung der Baustellenzufahrt bzw. der Baustelle vorge-
nommen.

- 3 - 
 
/ 4 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
2.2 Es wird bemängelt, dass die schalltechnische Untersuchung 
die Beeinträchtigung durch den 50 m entfernten Schulhof des 
Montessori Gymnasiums nicht berücksichtigt. 
 
Nein Der Schulhoflärm des Montressori Gymnasiums ist unabhängig 
von der Intensität nach dem Toleranzgebot im Bundesimmissi-
onsschutzgesetz hinzunehmen und muss daher nicht innerhalb 
der Bauleitplanung berücksichtigt werden. Schulhoflärm und 
Lärm durch Kinder gilt als sozial verträglich. Eine Betrachtung im 
Zuge der schalltechnischen Untersuchung ist daher nicht erfor-
derlich. 
2.3 Des Weiteren wird bemängelt, dass der Sportlärm an einem 
Sonntag zwischen 13 und 15 Uhr gemessen wurde. Insbe-
sondere abends seien Punktspiele angesetzt, die weitaus 
höhere Lärmemissionen als der Trainingsbetrieb verursa-
chen. 
Kenntnisnahme Im Rahmen des Verfahrens wurde eine schalltechnische Unter-
suchung durchgeführt. Hierbei wurde neben dem Gewerbe- und 
Straßenlärm auch der Sportplatzlärm untersucht. Es wurden da-
bei die vom Sportamt der Stadt Köln übermittelten Trainings- und 
Spielzeiten innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten berücksich-
tigt. Im Ergebnis ist zusammenzufassen festzuhalten, dass der 
Spielbetrieb mit 50 Zuschauern innerhalb der Ruhezeit sonntags 
von 13.00 bis 15.00 Uhr im Sinne einer Worst-case-Betrachtung 
zu den höchsten Emissionspegeln führt. Da gleichzeitig innerhalb 
der Ruhezeit die strengeren Richtwerte gelten, wird dieser un-
günstigste Zustand der Beurteilung zugrunde gelegt. Sofern in 
dieser Zeit keine unzulässigen Immissionspegel auftreten, sind 
auch in allen anderen Beurteilungszeiträumen keine Richtwert-
überschreitungen zu erwarten.  
2.4 Es wird angemerkt, dass der Sportunterricht der angrenzen-
den Schulen nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Die bei-
den Sportplätze würden regelmäßig vormittags und nachmit-
tags vom fünfzügigen Montessori Gymnasium, der Grund-
schule am Pistorhof sowie der Förderschule Am Lindweiler 
Hof genutzt. 
Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die beiden 
Sportplätze auch für Sportfeste genutzt werden.  
Ja Der durch den Schulsport verursachte Lärm ist als sozialadäquat 
hinzunehmen. Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung 
wurde insbesondere die Nutzung der Sportanlagen in der Ruhe-
zeit sonntags betrachtet, damit ist im Hinblick auf die zu dieser 
Zeit geltenden strengeren Richtwerte bereits der Maximalfall be-
rücksichtigt. Die Nutzung der Sportanlage durch Schulen ist somit 
indirekt berücksichtigt, Einschränkungen aus dem Schulsport er-
geben sich nicht. 
Hinsichtlich der Sportfeste wird darauf hingewiesen, dass es sich 
hierbei um seltene Ereignis gemäß TA-Lärm handelt. Durch die

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
städtebauliche Konzeption und die vorgesehene Grundrissorien-
tierung der geplanten Bebauung ergeben sich für Sportfeste kei-
ne zusätzliche Einschränkung durch die geplante Wohnbebau-
ung.  
2.5 Es wird ausgeführt, dass der Stadt Köln bessere Gebiete, die 
stadt- und zentrumsnah bebaut werden könnten, zur Verfü-
gung stehen um wohnbauliche Entwicklungen vorzunehmen. 
 
Nein Die Stadt Köln hat bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes 
die vorliegende Fläche als Wohnbaufläche dargestellt. Entspre-
chend wird ein Entwicklungspotenzial in dieser Fläche für eine 
wohnbauliche Entwicklung gesehen. Durch die Aktivierung der 
innerstädtischen Potenzialfläche können in einer gut integrierten 
Lage Angebote im Bereich der Einfamilienhausbebauung ge-
schaffen werden. Mit der Planung wird das planerische Ziel der 
Nachverdichtung verfolgt, um zusätzliche Bebauungsmöglichkei-
ten zur Stärkung der Innenentwicklung zu schaffen.  
2.6 Durch eine Bebauung würden einheimische Tiere vertrieben, 
möglicherweise sogar getötet. Zudem würden die wenigen 
ökologischen Nischen verschwinden und somit auch mög-
licherweise seltene Arten. Daher sei die unter Punkt 5.1.  (Ar-
tenschutz) genannte Ausführung nicht haltbar. 
 
Nein Im Verfahren wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe 
I und II in enger Abstimmung mit dem Fachamt durchgeführt. 
Insgesamt konnte im Rahmen der Stufe I (Dezember 2015) für 5 
planungsrelevante Arten ein Vorkommen und eine Betroffenheit 
nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Zur Klärung des 
vorhandenen Artenspektrums und der Habitatfunktion des Plan-
gebietes für planungsrelevante Arten wurden im Zuge der Arten-
schutzprüfung Stufe II von März bis Juni 2016 faunistische Be-
standserfassungen der Artengruppen Fledermäuse und Avifauna 
durchgeführt. Bestätigt wurden lediglich Vorkommen der Zwerg-
fledermaus im Umfeld des Plangebietes. Hinsichtlich der Avifau-
na konnten im Plangebiet keine Vorkommen planungsrelevanter 
Arten nachgewiesen werden. Das Plangebiet wird lediglich von 
häufig vorkommenden Arten der Siedlungsgebiete, wie Amsel, 
Meisen, Grünfink, Rotkehlchen etc., zur Nahrungssuche und teil-
weise als Brutplatz genutzt. Hinsichtlich der Zwergfledermaus 
konnten jagende Tiere in den umliegenden Parks und der Sport-
anlage erfasst werden. Das Plangebiet wurde von Fledermäusen 
nur kurzzeitig überflogen und kann daher maximal als einge-

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
schränktes Nahrungsrevier bezeichnet werden. Die Art-für-Art 
Betrachtung kommt zu dem Ergebnis, dass für die Zwergfleder-
maus keine Erfüllung von Verbotstatbeständen zu prognostizie-
ren ist. 
Insgesamt kommt die mit dem Fachamt abgestimmte, vertiefende 
Prüfung der Artenschutzprüfung (Stufe II) zu dem Ergebnis, dass 
artenschutzrechtliche Konflikte mit dem Vorhaben ausgeschlos-
sen werden können und keine Verbotstatbestände gem. § 44 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erfüllt werden. Eine Aus-
nahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich und es 
steht einer Zulassung des Vorhabens aus artenschutzrechtlicher 
Sicht nichts im Wege. Artenschutzrelevante Vermeidungsmaß-
nahmen (Bauzeitenbeschränkung) werden in den Bebauungsplan 
aufgenommen. 
2.7 Es wird darum gebeten, aufgrund der dargestellten Sachver-
halte das Bauvorhaben nicht zu genehmigen bzw. umzuset-
zen. 
Nein Die Genehmigung des Bauvorhabens ist nicht unmittelbar Ge-
genstand des vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Eine Geneh-
migung kann nach Prüfung der Unterlagen im Zuge eines Bau-
genehmigungsverfahrens erfolgen. Auf der Ebene der vorberei-
tenden Bauleitplanung hat sich der Rat der Stadt Köln zur wohn-
baulichen Entwicklung der Fläche entschieden, um der Wohn-
raumvorsorge Rechnung zu tragen. Mit der Aufstellung des Be-
bauungsplans wird ein Beitrag zur Deckung der hohen Wohn-
raumnachfrage im Stadtteil Ossendorf geleistet.  
3  
3.1 
 
Das Vorhaben wird seitens des Einwenders abgelehnt. Es 
wird angemerkt, dass das Vorhaben spezifisch für die Belan-
ge und finanziellen Interessen des Vorhabenträgers geschaf-
fen ist. Dadurch wird eine dem Planungsraum angemessene 
Nutzung, wie z. B. zusätzliche Flächen oder Gebäude für die 
angrenzende Schule oder Schaffung von Kindertagesstätten 
verhindert.  
Im Stadtteil Ossendorf werde derzeit sehr viel neuer Wohn-
Nein Plangebende Behörde ist die Stadt Köln (Planungshoheit). Ziel 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist es, die gekoppelte 
Zusammenarbeit von plangebender Behörde und Vorhabenträger 
zu sichern. Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat 
in seiner Sitzung vom 15.12.2016 beschlossen, den vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan für das vorliegende Plangebiet einzulei-
ten, um das Gebiet einer städtebaulich geordneten, wohnbauli-
chen Nutzung zuzuführen. Der Flächennutzungsplan der Stadt

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
raum geschaffen. 300 m weiter entstünden die „Ossendorfer 
Gartenhöfe“, Wohnhäuser der Wohnungsgenossenschaft 
„Die Ehrenfelder e.G.“ mit 435 Wohneinheiten, im nahegele-
genen Wohngebiet Butzweilerhof entstehe ein neues Wohn-
viertel. 
Die Flächen im Plangebiet böte sich z. B. für den Ausbau der 
Sportanlagen der Schule oder für Schulgebäude oder für eine 
Kita an. 
Köln stellt die Flächen bereits als Wohnbauflächen dar. 
Ein Bedarf für eine Schule oder Kindertagesstätten besteht an 
diesem Standort nicht.  
3.2 Es wird angeführt, dass die der Planung zu Grunde liegenden 
Gutachten (Lärmgutachten und die artenrechtliche Prüfung) 
nicht von dem Einwender eingesehen werden durfte. Dies 
widerspreche den Grundsätzen des Informationsfreiheitsge-
setzt (IFG). 
Nein Die Gutachten wurden in Abstimmung mit den Fachämtern erar-
beitet und werden im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 
BauGB der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. 
3.3 Es wird angemerkt, dass Informationen vorliegen, dass  
Lärmmessungen vorliegen, die  nur sonntags zwischen 11 
und 13 Uhr durchgeführt wurden, da man Klagen gegen den 
Lärm der Sportanlage von potenziellen Anliegern befürchte. 
Tatsächlich werde der größte Lärmpegel zu anderen Tages-
zeiten und an anderen Wochentagen erreicht. Aus diesem 
Grund werde das der Planung zu Grunde liegende Lärmgut-
achten angezweifelt.  
 
Nein Im Rahmen des Verfahrens wurde eine schalltechnische Unter-
suchung durchgeführt. Das Gutachten untersucht neben dem 
Sportlärm auch den Straßenverkehrs- und Gewerbelärm sowie 
die planbedingten Lärmauswirkungen auf die Umgebung. Signifi-
kante Lärmauswirkungen auf die Umgebung konnten nicht bestä-
tigt werden. Aus dem Gutachten geht hervor, dass insbesondere 
durch den Sportlärm Restriktionen für die Planung einhergehen. 
Lärmschutzmaßnahmen wurden in den Bebauungsplan aufge-
nommen, um den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse gemäß Baugesetzbuch Rechnung zu 
tragen. 
3.4 Es wird angemerkt, dass der Eindruck entstünde, das Gut-
achten sei nur zugunsten des Investors erarbeitet worden.  
Nein Das Gutachten wurde durch einen unabhängigen Gutachter in 
enger Abstimmung mit dem Fachamt durchgeführt. 
3.5 Es wird bemängelt, dass die Zufahrt zu dem geplanten Vor-
haben sehr beengt ist und diese eine Gefahr für die Schüler 
auf dem Schulweg darstellt. 
Nein Die Erschließung wurde in enger Zusammenarbeit mit dem 
Fachamt erarbeitet und dabei wurden sämtliche Sicherheitsfra-
gen hinsichtlich der Zufahrt in Augenschein genommen. Es wird 
seitens der Verwaltung kein erhöhtes Unfallrisiko innerhalb des

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
 Erschließungsstiches gesehen. Eine signifikante Mehrbelastung 
des Verkehrsaufkommens ist durch die Planung nicht zu erwar-
ten, sodass keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die 
Verkehrssicherheit einhergehen. 
3.6 Es wird angemerkt, dass der südlich als Fuß- und Radweg 
ausgewiesene, bestehende Weg als Durchfahrt für Kleinrol-
ler, eventuell sogar für Autos, genutzt wird. Es wird unterstellt, 
dass die Stadt Köln diesen Zustand toleriert, um eine leichte-
re Zuwegung zum Plangebiet zu erlangen. 
Nein Die Anmerkung betrifft nicht die Thematik der Bauleitplanung. Die 
Problematik der unsachgemäßen Nutzung des vorhandenen 
Fuß- und Radweges ist dem zuständigen Amt (Ordnungsamt) zu 
melden. Ordnungswidriges Verhalten ist nicht Regelungsinhalt 
der hier vorliegenden Planinhalte. 
3.7 Es wird angemerkt, dass auch der geplante südliche Weg 
zum südlich gelegenen Park schnell als illegale Zuwegung 
genutzt werden kann.  
 
Nein Die Anmerkung betrifft nicht die Thematik der Bauleitplanung. Im 
Rahmen der Ausführungsplanung werden weitere Verkehrslen-
kende Maßnahmen zur Unterbindung von unerlaubten Durch-
fahrtsverkehren untersucht. Es ist nicht Ziel der Stadt Köln, an 
dieser Stelle eine zusätzliche Erschließung auf das Plangebiet zu 
ermöglichen. Die gewählte Straßenraumbreite zu den südlichen 
Reihenhäusern dient der Zuwegung für Rettungsfahrzeuge. 
3.8 Es wird weiter angemerkt, dass laut Aussage der Stadt Köln 
eine Genehmigung der Bebauung nur erteilt werden kann, 
wenn die Feuerwehr dort eine Zuwegung von der südlichen 
Parkseite aus durch die Bestandsmauer hindurch erhält. Die-
se Schaffung der neuen Zuwegung ist in der Planbeschrei-
bung nur als Fußgänger- und Radweg ausgewiesen. Dadurch 
wird eine versteckte Durchfahrt geschaffen und ist für die 
Einwender nicht akzeptabel. Daher wird gefordert, dass der 
notwendige Rettungsweg über die reguläre Zuwegung erfol-
gen soll. 
 
Nein Die geplante Fußwegeverbindung wird mit einer Breite von 3,0 m 
festgesetzt. Eine Befahrung des geplanten Fußweges ist aus-
drücklich nicht vorgesehen. Die Zufahrt für die Feuerwehr erfolgt 
über die Rochusstraße in das Plangebiet. Die südlichen Reihen-
häuser sind von dort fußläufig mittels Trageleitern zu erreichen. 
Im Rahmen der Ausführungsplanung werden weitere verkehrs-
lenkende Maßnahmen zur Unterbindung von unerlaubten Durch-
fahrtsverkehren zum Park untersucht. Generell ist an dieser Stel-
le darauf hinzuweisen, dass das Befahren der geplanten Fuß-
wegeverbindung ordnungswidrig ist. In diesem Fall würde daher 
ordnungsrechtlich gegen etwaige Verstöße vorgegangen. Sofern 
dies erforderlich wird, kann durch Poller die Befahrung des Fuß-
weges ausgeschlossen werden.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
3.9 Der Einwender gibt an, dass neben den geplanten Bauoffen-
siven der Stadt Köln  gleichzeitig auch dafür gesorgt werden 
müsse, dass Grünflächen als Erholungsmöglichkeiten für die 
Einwohner und als Lebensraum für Kleintiere und Singvögel 
erhalten bzw. geschaffen werden.  
Die nicht einsehbare artenrechtliche Untersuchung solle an-
geblich ergeben haben, dass keine Fledermäuse und andere 
schützenswerte Tiere und Fauna auf der Grundstücksfläche 
angesiedelt seien.  Nach eigenen Beobachtungen haben sich 
Singvögel wie z.B. der seltene Zaunkönig, Rotkehlchen und 
Kleiber sowie Grün- und Buntspechte in der Grünfläche an-
gesiedelt. Auch viele Fledermäuse könnten an lauen Som-
merabenden im Garten sitzend beobachtet werden. Es wird 
angeregt, darüber nachzudenken, die Fläche der Parkanlage 
zuzuschreiben. 
 
Nein Das in Rede stehende Plangebiet wird bereits auf Ebene des 
Flächennutzungsplanes als Wohnbauflächen dargestellt. Auf-
grund des bestehenden Rochusparkes und weiterer Naherho-
lungsangebote (Blücherpark, Äußerer Grüngürtel Köln) werden 
keine weiteren Bedarfe für Flächen zur Naherholung innerhalb 
des Siedlungskörpers erkannt. Der Stadtentwicklungsausschuss 
der Stadt Köln hat die Einleitung des Bebauungsplanes mit dem 
Ziel zur wohnbaulichen Entwicklung des Plangebietes beschlos-
sen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird der Öffent-
lichkeit im Zuge der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB erneut die 
Möglichkeit zur Mitwirkung gegeben. Dabei wird die Artenschutz-
prüfung mit ausgelegt.  
 
Insgesamt kommt die mit dem Fachamt abgestimmte, vertiefende 
Prüfung der Artenschutzprüfung (Stufe II) zu dem Ergebnis, dass 
artenschutzrechtliche Konflikte mit dem Vorhaben ausgeschlos-
sen werden können und keine Verbotstatbestände gem. § 44 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erfüllt werden. Eine Aus-
nahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich und es 
steht einer Zulassung des Vorhabens aus artenschutzrechtlicher 
Sicht nichts im Wege. Artenschutzrelevante Vermeidungsmaß-
nahmen (Bauzeitenbeschränkung) wurden in den Bebauungsplan 
aufgenommen. 
3.10 Zusammenfassend bittet der Einwender darum, die Planung 
und Nutzungsmöglichkeiten zu überdenken, und hinterfragt 
die Vorgehensweise. Es wird angekündigt, dass sich das 
Recht vorbehalten wird, beim Verwaltungsgericht Köln, Ober-
verwaltungsgericht Münster und Bundesverwaltungsgericht 
Leipzig Klage gegen die Art der Bebauung und  Vorgehens-
weise einzureichen. 
Nein Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung des Plangebietes hat 
sich die Stadt Köln auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung 
sowie der Stadtentwicklungsausschuss mit der Einleitung des 
vorliegenden Bebauungsplanverfahrens für die wohnbauliche 
Entwicklung entschieden, um der hohen Wohnraumnachfrage in 
Köln-Ossendorf Rechnung zu tragen. Das gewählte Verfahren 
entspricht den Anforderungen des Baugesetzbuches. Das Plan-
gebiet stellt ein brachliegendes Flächenpotenzial innerhalb des 
Siedlungskörpers mit vorhandener Infrastruktur dar. Mit der

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
wohnbaulichen Entwicklung des Plangebietes wird dem scho-
nenden und sparsamen Umgang mit Grund und Boden gem. § 1a 
BauGB der Vorzug gegeben und auf einen Rückgriff auf Außen-
bereichsflächen verzichtet.  
4 
4.1 
Der Einwender äußert hinsichtlich der Planung große Sicher-
heitsbedenken. Es wird davon ausgegangen, dass aufgrund 
der Frequentierung der Rochusstraße durch Schulkinder und 
anderer Nutzer eine erhöhte Gefährdung durch eine neue 
Zufahrt entsteht. 
 
Nein Die Erschließung wurde in enger Zusammenarbeit mit dem 
Fachamt erarbeitet und dabei die geltenden Vorschriften berück-
sichtigt. Daher wird seitens der Verwaltung kein erhöhtes Unfall-
risiko innerhalb des Erschließungsstiches gesehen. Eine signifi-
kante Mehrbelastung des Verkehrsaufkommens ist durch die 
Planung nicht zu erwarten, sodass keine wesentlichen negativen 
Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit einhergehen. 
4.2 Es wird angezweifelt, dass ein Klageausschluss hinsichtlich 
der Lärmbelästigung durch den vorhandenen Sportbetrieb 
innerhalb des Grundbuches festzulegen sei. Zudem hätte die 
Vergangenheit gezeigt, dass sobald genügend Beschwerden 
vorliegen, eine Einschränkung des Sportbetriebs vorgenom-
men werden würde. Daher ist nicht nachvollziehbar, dass ein 
Bauantrag für eine Kita abgelehnt wurde. Die Kita hätte sich 
aus Gründen der Lärmbelästigung deutlich besser in das Um-
feld (Sportstätten) eingefügt und wäre für deutlich mehr, als 
für 11 Familien eine große Hilfe gewesen. 
Nein Bereits auf Ebene des Flächennutzungsplanes hat sich die Stadt 
Köln für die wohnbauliche Entwicklung der Flächen entschieden. 
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung hat der Stadtent-
wicklungsausschuss der Stadt Köln die Aufstellung des vorlie-
genden Bebauungsplanes beschlossen, um die Flächen einer 
Wohnnutzung zuzuführen, um den hohen Wohnraumbedarf in 
Köln-Ossendorf nachzukommen.  
Ziel des Bebauungsplanes ist es, eine Wohnbebauung im Plan-
gebiet zu realisieren. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde 
Wohn- und Arbeitsverhältnissen gem. § 1 Abs. 6 BauGB werden 
dabei berücksichtigt. Die Belange des Immissionsschutzes wer-
den im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gewürdigt, es 
wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt und es 
werden Maßnahmen zum Schutz der künftigen Wohnbevölkerung 
gemäß Baugesetzbuch in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen des Bebauungspla-
nes sind im Baugenehmigungsverfahren und in der Ausführungs-
planung verbindlich zu berücksichtigen.  
Ziel des Bebauungsplanes ist es auch, dass die umliegenden 
Bestandsnutzungen durch die geplante Wohnbebauung keine

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Einschränkungen erfahren.  
Ein Bauantrag für eine Kita lag am Standort nicht vor, hierzu gab 
es lediglich eine informelle Anfrage im Jahr 2013. Ein Antrag auf 
Einleitung eines Bauleitplanverfahrens, mit der Zielsetzung eine 
Kita am Standort zu realisieren, wurde nicht gestellt.  
Die geplante Nutzung wird sich in das bestehende städtebauliche 
Umfeld harmonisch einfügen und die Wohnbebauung entlang der 
Rochusstraße sinnvoll ergänzen. Konflikte mit der angrenzenden 
Sportstätte werden durch dezidierte Festsetzungen im Bebau-
ungsplan sowie Regelungen im Durchführungsvertrag ausge-
schlossen.  
4.3 Es wird weiter angemerkt, dass man hofft, dass  das Bauvor-
haben nicht genehmigt wird. Es sei sinnvoller aufgrund des 
Artenreichtums dieses Stück Land als Grünausgleichsfläche 
zu erhalten.. 
Nein Das in Rede stehende Plangebiet wird bereits auf Ebene des 
Flächennutzungsplanes als Wohnbaufläche dargestellt. Aufgrund 
des bestehenden Rochusparkes und weiterer Naherholungsan-
gebote (Blücherpark, Äußerer Grüngürtel Köln) werden keine 
weiteren Bedarfe für Flächen zur Naherholung im näheren Um-
feld erkannt. Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat 
die Einleitung des Bebauungsplanes mit dem Ziel zur wohnbauli-
chen Entwicklung des Plangebietes beschlossen. 
5 Siehe Stellungnahme 3 (3.1 bis 3.10)  Siehe Stellungnahme 3 (3.1 bis 3.10) 
 Zusätzlich zu den Ausführungen analog der Stellungnahme 3 
wird nochmals besonders auf die vielen Kinder hingewiesen, 
die auf dem Bürgersteig Fahrrad fahren. Der Bürgersteig sei 
von der engen Durchfahrt nicht einsehbar. Der Einwender 
weist in diesem Zusammenhang auf Probleme beim Ausfah-
ren aus der eigenen Garage hin. 
Ja Die verkehrstechnische Erschließung des Plangebietes ist alleine 
über das Flurstück 2104 möglich. Ein Zugriff auf z. B. die beste-
henden Fußwege des südlich gelegenen Rochusparkes zur Er-
schließung des Plangebietes ist nicht möglich. Die Erschließung 
wurde in enger Zusammenarbeit zwischen Fachingenieuren (Er-
schließungsplaner) und dem Fachamt erarbeitet. Die geltenden 
Vorschriften wurden bei der Planung berücksichtigt. Die Erschlie-
ßung des Plangebietes ist demnach über die geplante Zufahrt 
möglich. Die Bedenken des Einwenders hinsichtlich der geplan-

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/ 12 
 
Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
ten Erschließung werden daher nicht geteilt.  
6 Siehe Stellungnahme 3 (3.1 bis 3.10)  Siehe Stellungnahme 3 (3.1 bis 3.10) 
7 Der Einwender gibt an, dass das Plangebiet durch eine Zie-
gelmauer insbesondere zur östlichen Bebauung abgegrenzt 
wird.  
Dem vorliegenden Planungskonzept sei jedoch nicht zu ent-
nehmen, ob diese Mauer erhalten bleiben soll. Eher unspezi-
fisch werde erläutert, dass „die Einfriedung der Privatgrund-
stücke mittels Hecken und /oder Zäunen einheitlich“ erfolgen 
solle. Eine neue Einfriedung in Form einer Hecke, wie sche-
matisch im Städtebaulichen Konzept dargestellt, lasse erah-
nen, dass die dargestellte Hecke als Einfriedung in Gänze auf 
dem Grundstück des Plangebiets stehe wie derzeit die Zie-
gelmauer. Eine Einfriedung auf der Grundstücksgrenze 
scheine auch wegen der grenzständigen Bebauung auf den 
Flurstücken 350/99 und 351/99 städtebaulich schwierig zu 
realisieren. Diese würde mehrfach von der Grundstücksgren-
ze weg verspringen. 
Der Verbleib der Ziegelmauer als Einfriedung wird als städte-
baulich positiv erachtet. Zudem wird angemerkt, dass der 
Verbleib der Mauer den historischen Kontext des Plangebie-
tes erhalten würde.  
Es wird darum gebeten diese Mauer zu erhalten und im Be-
bauungsplan festzuschreiben. 
Kenntnisnahme Die in Rede stehende Ziegelmauer befindet sich auf dem Grund-
stück des Vorhabenträgers, daher obliegt es dem Vorhabenträger 
diese zu erhalten oder durch eine andere Einfriedung zu erset-
zen. Sofern die Standsicherheit gegeben ist, kommt ein Erhalt 
dieser Mauer in Betracht und wird im Rahmen des weiteren Pla-
nungsprozesses geprüft.  
8 Siehe Stellungnahme 3 (3.1 bis 3.10)  Siehe Stellungnahme 3 (3.1 bis 3.10)

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
9 
9.1 
Der Einwender lehnt das „vorhabenbezogene städtebauliche 
Planungskonzept“ für das rückwärtige Plangebiet im Bereich 
der Rochusstraße Nr. 201 bis 2017, dass durch eine zu er-
richtende Zufahrt direkt neben dem Haus des Einwenders 
erschlossen werden soll, mit Entschiedenheit ab. 
 
Nein Die verkehrliche und sonstige Erschließung des Flurstückes 
496/99 an die Rochusstraße ist allein über das Flurstück 2104 
möglich. Ein Zugriff auf z. B. die bestehenden Fußwege des süd-
lich gelegenen Rochusparkes zur Erschließung des Plangebietes 
ist nicht möglich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Er-
schließung über die straßenseitige Baulücke (Flurstück 2104) war 
bereits vor Einleitung des vorliegenden Bebauungsplanes vor-
handen. Die Erschließung wurde in enger Zusammenarbeit mit 
dem Fachamt erarbeitet und dabei die geltenden Vorschriften 
berücksichtigt. 
9.2 Es wird angemerkt, dass im Erläuterungstext des vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans Behauptungen und Argumente 
angeführt werden, die einzig auf die Errichtung und den Ver-
kauf der „Wohlfühlhäuser der Deutschen Reihenhaus AG“ 
abzielen. 
 
Nein Plangebende Behörde ist die Stadt Köln (Planungshoheit). Ziel 
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist es, die gekoppelte 
Zusammenarbeit von plangebender Behörde und Vorhabenträger 
zu Sichern. Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat 
in seiner Sitzung vom 15.12.2016 beschlossen, den vorhabenbe-
zogenen Bebauungsplan für das in Rede stehende Gebiet einzu-
leiten, um das Gebiet einer städtebaulich geordneten, wohnbauli-
chen Nutzung zuzuführen. Der Flächennutzungsplan der Stadt 
Köln stellt die Flächen bereits als Wohnbauflächen dar; der Be-
bauungsplan soll aufgestellt werden, um auch auf Ebene der ver-
bindlichen Bauleitplanung die planungsrechtlichen Vorausset-
zungen zur Umsetzung des Flächennutzungsplanes zu ermögli-
chen. 
9.3 Es wird die Formulierung „Wiedernutzbarmachung einer 
Brachfläche im Stadtteil Ossendorf“ kritisiert und angemerkt, 
dass außer Acht gelassen wird, dass die Fläche zu keiner 
Zeit wirklich genutzt wurde, außer  als vormaliger Tennisplatz 
der ehemaligen Rheinischen-Apparate-Bau, die dort weit über 
100 Jahre ansässig war. Die Nutzung dieser Brachfläche als 
Erweiterung des Firmengeländes sei seinerzeit mit Hinweis 
auf § 35 BauGB verwehrt worden, was letztlich zur Aufgabe 
Nein Das Plangebiet wird bereits auf Ebene des Flächennutzungspla-
nes als Wohnbaufläche dargestellt; das Grundstück bildet somit 
eine baulich mindergenutzte Grünlandbrache im Hinterland der 
Rochusstraße. Im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB i.v.m. § 1a 
Abs. 2 Satz 1 BauGB handelt es sich um eine Maßnahme der 
Innenentwicklung (u. a. Wiedernutzbarmachung von Flächen, 
Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung).  
Vorhaben im Plangebiet richteten sich vor Einleitung des Bebau-
ungsplanverfahrens nach § 35 BauGB. Dem Voreigentümer des

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Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
des Firmenstandorts geführt habe. 
Es wird angemerkt, dass die Fa. Lidl die Fläche im Jahr 2004 
gekauft und lange versucht habe diese gewinnbringend zu 
veräußern, was jedoch hinsichtlich der Kölner Verwaltung mit 
Berufung auf § 35 BauGB (Bauen im Außenbereich) lange 
abgelehnt wurde. Mit dem Verkauf an die „Deutsche Reihen-
haus AG“ habe die Lidl-Stiftung ihr Ziel erreicht.  Die Investo-
rin  versuche nun eine „geordnete städtebauliche Entwick-
lung“ in direkter Nachbarschaft zu den Sportstätten in Köln 
Ossendorf voran zu treiben. 
 
Grundstückes stand es frei, ein vorhabenbezogenes Bebauungs-
planverfahren einzuleiten, um Planungsrecht für die wohnbauli-
che Entwicklung des Plangebietes zu ermöglichen. Ziel des Be-
bauungsplanverfahrens ist es nun, auf Ebene der verbindlichen 
Bauleitplanung die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur 
Umsetzung einer städtebaulich geordneten Wohnraumentwick-
lung im Plangebiet zu ermöglichen. Mit den benachbarten Wohn-
häusern an der Rochusstraße ist die Umgebung des Plangebie-
tes bereits wohnbaulich vorgeprägt. Die immissionsschutzrechtli-
chen Belange werden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ge-
würdigt und die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse gemäß Baugesetzbuch berücksichtigt.  
9.4 Aus der Nähe zu den Sportstätten ergebe sich  ein sehr ei-
gentümliches  „Bebauungs- und Gestaltungskonzept“.  Dies 
sehe vor, das die zukünftigen Bewohner der geplanten 12 
Reihenhäuser ihren Wohn- und Freibereich im östlichen, den 
Sportstätten schallabgewandten Teil einzurichten haben, 
denn zu den Sportplätzen hin sollten keine Räume liegen, die 
zum dauernden Aufenthalt bestimmt seien. Auch im ausge-
bauten Dachgeschoss sei deswegen nur eine Gaube „nach 
Osten“ vorgesehen.  Diese vorgeschriebene Nutzung solle in 
einem Durchführungsvertrag geregelt werden.  
 
Nein Ziel des Bebauungsplanes ist es, den allgemeinen Anforderun-
gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen gem. § 1 Abs. 6 
BauGB Rechnung zu tragen. Die Belange des Immissionsschut-
zes wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gewür-
digt, es wurde ein Schallschutzgutachten erstellt und es sind hie-
raus Maßnahmen zum Schutz der künftigen Wohnbevölkerung 
gemäß Baugesetzbuch in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen des Bebauungspla-
nes sind im Baugenehmigungsverfahren und somit in der Ausfüh-
rungsplanung verbindlich. Insgesamt ermöglicht die geplante Be-
bauung des Vorhabenträgers die im Flächennutzungsplan darge-
stellte Wohnbaufläche im Einklang des Baugesetzbuches und 
des Immissionsschutzes einer Wohnnutzung zuzuführen. 
9.5 Es sei keine Realteilung geplant, sondern eine Eigentümer-
gemeinschaft.  Dieses eigentümliche Eigentümermodell lasse 
Raum für eine weitere „rechtlich fragwürdige Regelung“, die 
als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen,  einen 
Verzicht der Sportvereine auf Ihren berechtigten Einspruch 
möglich machen soll. Weiter wird eine vorgeschlagene Erklä-
rung der Vorhabenträgerin hinsichtlich eines Verzichts einer 
Nein Der Investor plant, eine Teilung des Wohngebiets nach dem 
Wohneigentumsgesetz (WoEigG) zu vollziehen. Dadurch sollen 
von Beginn an Zuordnungen, Rechte und Pflichten eindeutig ge-
regelt sowie Sondernutzungsrechte und Gemeinschaftseigentum 
definiert werden. Dadurch erhalten alle Eigentümer die Verant-
wortung für das Gemeinschaftseigentum, die Pflege und Instand-
haltung der gemeinsamen privaten Wege, Pkw-Abstellflächen

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Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Geltendmachung von Abwehr- und Entschädigungsansprü-
chen nach §§ 1004 i.v.m. 906 BGB sowie auf Ansprüche aus 
dem Nachbarrechtsgesetz zitiert. Danach habe der Eigentü-
mer der Flurstücke 496/99 und 2104 (etc.pp) Einwirkungen 
aller Art, insbesondere durch Lärm und Lichteinfall durch Flut-
lichtbeleuchtung, die von der benachbarten Sportanlage, 
gleich ob in gegenwärtiger oder etwaiger zukünftiger geän-
derter Gestalt, gleich welchen Umfangs und unabhängig vom 
jeweiligen Betreiber entschädigungslos zu dulden. Ein solch 
umfänglicher Verzicht auf Abwehr- und Entschädigungsan-
sprüche dürfte unter Berücksichtigung der allgemeinen Hand-
lungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG grundsätzlich streitbefan-
gen sein. Das vorhabenbezogene städtebauliche Planungs-
konzept beruhe auf einem rechtlich fragwürdig erscheinen-
dem Konstrukt und verfolge nicht das Ziel einer geordneten 
städtebaulichen Entwicklung. Daher ist aus Sicht des Ein-
wenders die planungsrechtliche Voraussetzung für das Kon-
zept nicht gegeben. 
 
und gemeinschaftlichen Grünflächen. Dies geschieht unter ande-
rem daher, da das Amt 66 einer privaten Zufahrt nur zustimmt, 
wenn die rechtlichen Pflichten der Instandhaltung, Pflege und 
Errichtung eindeutig geklärt sind. Den künftigen Bewohnern wer-
den die vertragsgemäßen Verpflichtungen bekannt sein. 
Ziel des Bebauungsplanes ist es, den allgemeinen Anforderun-
gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen gem. § 1 Abs. 6 
BauGB Rechnung zu tragen. Die Belange des Immissionsschut-
zes wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gewür-
digt, es wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt 
und es sind Maßnahmen zum Schutz der künftigen Wohnbevöl-
kerung gemäß Baugesetzbuch in den Bebauungsplan aufge-
nommen (Grundrissanordnung, nicht öffenbare Fenster an lärm-
belasteten Fassaden). Die festgesetzten Schallschutzmaßnah-
men des Bebauungsplanes sind im Baugenehmigungsverfahren 
und somit in der Ausführungsplanung verbindlich. Ziel des Be-
bauungsplanes ist es auch, dass die umliegenden Bestandsnut-
zungen durch die geplante Wohnbebauung keine Einschränkun-
gen erwartet. 
9.6 Es wird angemerkt, dass die geplante Zufahrt über eine pri-
vate Stichstraße zwischen den Häusern 217 und 219 lediglich 
aus einer sehr engen Baulücke bestehe, welche schlecht ein-
sehbar sei. Diese „Baulücke“ sei zu keiner Zeit als Fahrweg 
genutzt worden und stelle somit eine Gefahr für die Schü-
ler/Innen auf ihrem Weg zur Schule dar. Der bestehende Ver-
kehr wird durch den Liefer- und Kundenverkehr des Lidl-
Marktes als bereits angespannt beschrieben. Nicht umsonst 
sei dieser Bereich mit einem auf dem Asphalt aufgezeichne-
ten Gefahrenzeichen (Nr. 136) gekennzeichnet. Eine weitere 
Belastung durch die An- und Abfahrt von bis zu 16 Fahrzeu-
gen verschärfe diese Gefahrensituation.  Es wird eine Um-
planung vorgeschlagen, die eine Zufahrt über den südlich 
Nein Die verkehrliche und sonstige Erschließung des Flurstückes 
496/99 an die Rochusstraße ist allein über das Flurstück 2104 
möglich. Ein Zugriff auf z. B. die bestehenden Fußwege des süd-
lich gelegenen Rochusparkes zur Erschließung des Plangebietes 
ist nicht möglich. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Er-
schließung über die straßenseitige Baulücke (Flurstück 2104) war 
bereits vor Einleitung des vorliegenden Bebauungsplanes vor-
handen. Die Erschließung wurde in enger Zusammenarbeit mit 
dem Fachamt erarbeitet und dabei wurden sämtliche Sicherheits-
fragen hinsichtlich der Zufahrt in Augenschein genommen. Es 
wird seitens der Verwaltung kein erhöhtes Unfallrisiko innerhalb 
des Erschließungsstiches gesehen. Eine signifikante Mehrbelas-
tung des Verkehrsaufkommens ist durch die Planung nicht zu

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
geplanten Fuß- und Radweg vorsieht, da dieser laut Einwen-
der auch als Rettungsweg dienen muss um eine Genehmi-
gung für die vorhabenbezogenen Wohnbebauung zu erhal-
ten.  
 
erwarten, sodass keine wesentlichen negativen Auswirkungen 
auf die Verkehrssicherheit einhergehen.  
Die geplante Fußwegeverbindung wird mit einer Breite von 3,0 m 
festgesetzt. Eine Befahrung des geplanten Fußweges ist aus-
drücklich nicht vorgesehen. Die Zufahrt für die Feuerwehr erfolgt 
über die Rochusstraße in das Plangebiet. Die südlichen Reihen-
häuser sind von dort fußläufig mittels Trageleitern zu erreichen. 
Im Rahmen der Ausführungsplanung werden weitere verkehrs-
lenkende Maßnahmen zur Unterbindung von unerlaubten Durch-
fahrtsverkehren zum Park untersucht. Generell ist an dieser Stel-
le darauf hinzuweisen, dass das Befahren der geplanten Fuß-
wegeverbindung ordnungswidrig ist. In diesem Fall würde daher 
ordnungsrechtlich gegen etwaige Verstöße vorgegangen. Sofern 
dies erforderlich wird, kann durch Poller die Befahrung des Fuß-
weges ausgeschlossen werden. 
9.7 Der Einwender widerspricht dem Ergebnis der artenschutz-
rechtlichen Prüfung, da ihm aus eigener Beobachtung Gar-
tenschläfer auf dem Gelände aufgefallen sind. Diese sind laut 
Einwender als eine nationale Verantwortungsart innerhalb der 
nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt eingestuft. 
 
Nein Im Verfahren wurde eine artenschutzrechtliche Prüfung (Stufe I 
und II) in enger Abstimmung mit dem Fachamt durchgeführt. Im 
Vorfeld wurde das Fachinformationssystem des Landesamtes für 
Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) zu poten-
ziellen Vorkommen planungsrelevanter Arten abgefragt. Insge-
samt konnte im Rahmen der Stufe I (Dezember 2015) für 5 pla-
nungsrelevante Arten ein Vorkommen und eine Betroffenheit 
nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Zur Klärung des 
vorhandenen Artenspektrums und der Habitatfunktion des Plan-
gebietes für planungsrelevante Arten haben im Zuge der Arten-
schutzprüfung Stufe II von März bis Juni 2016 faunistische Be-
standserfassungen u. a. der Artengruppen Fledermäuse und 
Avifauna stattgefunden. Hinweise auf Vorkommen von Garten-
schläfern konnten bei den Kartierungen nicht bestätigt werden. 
Der Gartenschläfer wird nicht im FIS geschützte Arten NRW des 
LANUV NRW aufgeführt. Die „Nationale Strategie zur biologi-
schen Vielfalt“ entfaltet keine Relevanz für Bebauungsplan-

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Verfahren.  
Insgesamt kommt die vertiefende Prüfung der Verbotstatbestän-
de (Stufe II) zu dem Ergebnis, dass artenschutzrechtliche Konflik-
te mit dem Vorhaben ausgeschlossen werden können und keine 
Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG erfüllt 
werden. Eine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht 
erforderlich und es steht einer Zulassung des Vorhabens aus ar-
tenschutzrechtlicher Sicht nichts im Wege. 
9.8 Der Einwender kritisiert die Formulierung unter Punkt 5.2 des 
Erläuterungstextes, dass  „eine Lärmvorbelastung“ aufgrund 
der Lage des Plangebietes zu „vermuten“ sei , zumal der 
Sportlärm, der auf das Plangebiet einwirke, wesentliche 
Grundlage für das vorgestellte Bebauungskonzept und die 
daraus resultierenden Einwände  sei.  
Weiter vermutet der Einwender, dass ein Lärmgutachten, das 
auf die tatsächliche Situation vor Ort eingehe und   ein be-
wertbares Belastungsprofil für alle Beteiligten .darstellen kön-
ne, bis heute nicht erstellt wurde.   
Er bemängelt, dass Lärmquellen, wie der Pausenlärm des 
Montessori Gymnasiums oder der Lärm durch den Sportun-
terricht nicht berücksichtigt wurden. Darüber hinaus seien 
sogenannte Beurteilungszeiträume definiert worden, die mit 
den ihm bekannten Nutzungszeiten  nicht übereinstimmten. 
 
Nein Kenntnisnahme. Die tatsächliche Lärmeinwirkung auf das Plan-
gebiet, die Bewertung der Lärmintensität sowie daraus resultie-
rende Schallschutzmaßnahmen können erst nach Abschluss ei-
ner schalltechnischen Untersuchung unter Berücksichtigung der 
gesetzlichen Regelwerke in detaillierter Form erfolgen. So ist aus 
der bestehenden Umgebung heraus vorerst eine Lärmvorbelas-
tung subjektiv zu vermuten. Darauf zielt auch das städtebauliche 
Konzept mit der Grundrissorientierung mit der vom Lärm abge-
wandten Anordnung schutzwürdiger Aufenthaltsräume ab.  
Im Rahmen des Verfahrens wurde eine schalltechnische Unter-
suchung durchgeführt. Hierbei wurden neben des Gewerbe- und 
Straßenlärms der Sportplatzlärm untersucht. Es wurden dabei die 
vom Sportamt der Stadt Köln übermittelten Trainings- und Spiel-
zeiten innerhalb und außerhalb der Ruhezeiten berücksichtigt. Im 
Ergebnis ist zusammenzufassen, dass die vom Schallschutzgut-
achten empfohlenen Lärmschutzmaßnahmen im Bebauungsplan 
verbindlich festgesetzt wurden, um den allgemeinen Anforderun-
gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und dem Immis-
sionsschutz im Sinne des Baugesetzbuches Rechnung zu tragen.  
Der durch den Schulsport verursachte Lärm ist unabhängig von 
der Intensität nach dem Toleranzgebot im Bundesimmissions-
schutzgesetz hinzunehmen und muss daher nicht innerhalb der 
Planung berücksichtigt werden. Schulhoflärm und Lärm durch

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Kinder gilt als sozial verträglich. 
9.9 Des Weiteren bemängelt der Einwender, dass der entstehen-
de Staub durch die Ascheplätze als weitere Immissionsquelle 
überhaupt nicht erwähnt wurde. Bei vorherrschenden Winden 
aus Nord-West nebele er regelmäßig das Plangebiet ein. 
 
Nein Kenntnisnahme. Ein erhöhter Schutzanspruch durch eine even-
tuelle Belästigung durch die Ascheplätze der benachbarten 
Sportvereine geht für die bestehende und künftige Bevölkerung 
aus der allgemeinen Rechtsauffassung nicht einher. Eine Ge-
sundheitsgefährdung durch die vorgenannte Sportnutzung ist 
nicht zu erkennen und bedarf somit nicht der Regelung auf Ebe-
ne der verbindlichen Bauleitplanung. 
9.10 Der Einwender fordert den Bezirksbürgermeister auf ent-
schieden gegen die Pläne vorzugehen. Gleichzeitig wird um 
Zusammenarbeit mit dem Sportausschuss gebeten, um si-
cherzustellen, dass Einschränkungen der städtischen 
Sporteinrichtungen unterbunden werden. 
Nein Eine Beteiligung der Behörden und Fachämter gemäß § 4 Abs.1 
BauGB wurde parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 
3 Abs.1 BauGB durchgeführt. Die Stellungnahmen aus beiden 
Beteiligungsprozessen werden im weiteren Verfahren öffentlich 
ausgelegt. Das Amt 52 (Sportamt) wurde diesbezüglich beteiligt. 
Ziel des Bebauungsplanes ist es, den allgemeinen Anforderun-
gen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen gem. § 1 Abs. 6 
BauGB Rechnung zu tragen. Die Belange des Immissionsschut-
zes wurden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens gewür-
digt, es wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt 
und es sind Maßnahmen zum Schutz der künftigen Wohnbevöl-
kerung gemäß Baugesetzbuch in den Bebauungsplan aufge-
nommen. Die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen des Be-
bauungsplanes sind im Baugenehmigungsverfahren und somit in 
der Ausführungsplanung verbindlich. Ziel des Bebauungsplanes 
ist es auch, dass die umliegenden Bestandsnutzungen durch die 
geplante Wohnbebauung keine Einschränkungen erwartet. 
10 Siehe Stellungnahme 3 (3.1 bis 3.10)  Siehe Stellungnahme 3 (3.1 bis 3.10) 
11 
11.1 
Der Einwender befürchtet ein Vorgehen der zukünftigen Ei-
gentümer gegen den Sportplatz und damit eine Einschrän-
Ja Durch verbindliche Vorgaben im vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplan, entsprechenden Verpflichtungen im Durchführungsver-
trag, einer Grunddienstbarkeit und entsprechenden dazu korres-

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
kung des sportlichen Angebots.  
 
pondierenden vertraglichen Regelung wird sichergestellt, dass 
sich aus dem geplanten Bauvorhaben keine Beeinträchtigungen 
des Sportbetriebes auf den Sportanlagen der Rochusstraße I und 
II ergeben. Ziel des Bebauungsplanes ist es, den allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnissen gem. 
§ 1 Abs. 6 BauGB Rechnung zu tragen. Die Belange des Immis-
sionsschutzes werden im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens 
gewürdigt, es wurde eine schalltechnische Untersuchung durch-
geführt und es sind Maßnahmen zum Schutz der künftigen 
Wohnbevölkerung gemäß Baugesetzbuch in den Bebauungsplan 
aufgenommen. Die festgesetzten Schallschutzmaßnahmen des 
Bebauungsplanes sind im Baugenehmigungsverfahren und somit 
in der Ausführungsplanung verbindlich zu berücksichtigen.  
Ziel des Bebauungsplanes ist es auch, dass die umliegenden 
Bestandsnutzungen durch die geplante Wohnbebauung keine 
Einschränkungen erfahren.  
11.2 Weiter befürchtet der Einwender eine Gefahrensituation 
durch die geplante Zufahrt für Fußgänger und Radfahrer. 
 
Nein Die verkehrliche und sonstige Erschließung des Flurstückes 
496/99 an die Rochusstraße ist allein über das Flurstück 2104 
möglich. Ein Zugriff auf z. B. die bestehenden Fußwege des süd-
lich gelegenen Rochusparkes zur Erschließung des Plangebietes 
ist nicht möglich. Die Erschließung wurde in enger Zusammenar-
beit mit dem Fachamt erarbeitet und dabei die geltenden Vor-
schriften berücksichtigt. Daher wird seitens der Verwaltung kein 
erhöhtes Unfallrisiko innerhalb des Erschließungsstiches gese-
hen. Eine signifikante Mehrbelastung des Verkehrsaufkommens 
ist durch die Planung nicht zu erwarten, sodass keine wesentli-
chen negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit einher-
gehen. 
11.3 Der Einwender bemängelt, dass der Bürgersteig der Rochus-
straße von Radfahrern genutzt wird. 
 
Kenntnisnahme Die Anmerkung betrifft nicht die Thematik der Bauleitplanung. Die 
Problematik der unsachgemäßen Nutzung des vorhandenen 
Fußweges ist dem zuständigen Amt (Ordnungsamt) zu melden.

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Lfd. 
Nr. 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 
Ordnungswidriges Verhalten ist nicht Regelungsinhalt der hier 
vorliegenden Planinhalte. 
11.4 Der Einwender regt, an für das Plangebiet eine andere Nut-
zung zu finden und kündigt an, sich mit allen Mitteln gegen 
die geplanten Neubauten zu wehren 
Nein Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung des Plangebietes hat 
sich die Stadt Köln auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung 
sowie der Stadtentwicklungsausschuss mit der Einleitung des 
vorliegenden Bebauungsplanverfahrens für die wohnbauliche 
Entwicklung entschieden, um der hohen Wohnraumnachfrage in 
Köln-Ossendorf Rechnung zu tragen. Mit der wohnbaulichen 
Entwicklung des Plangebietes wird dem schonenden und spar-
samen Umgang mit Grund und Boden gem. § 1a BauGB der 
Vorzug gegeben und auf einen Rückgriff auf Außenbereichsflä-
chen verzichtet.  Die Verwaltung ist davon überzeugt, dass eine 
angemesse und ausgewogene Planung in Abwägung der unter-
schiedlichen Belange erfolgt. 
12 Siehe Stellungnahme 3 (3.1 bis 3.10)   Siehe Stellungnahme 3 (3.1 bis 3.10)

Anlage 1 Geltungsbereich

375 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0 5025 100 150 Meter N
Stadtplanungsamt
0D‰VWDE
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 
Rochusstraße 
LQ.|OQ2VVHQGRUI

Anlage 2 Städtebauliches Konzept

9 Zeichen

Anlage  2

Beschlussvorlage Ausschuss

3128 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
612 schw ma 
Vorlagen-Nummer 
 0328/2018 
Freigabedatum 
14.02.2018  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Städtebauliches Planungskonzept (vorhabenbezogener Bebauungsplan) Rochusstraße in 
Köln-Ossendorf 
Anhörung der Bezirksvertretung Ehrenfeld zu den Ergebnissen der frühzeitigen 
Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des 
Bebauungsplan-Entwurfes (vorhabenbezogener Bebauungsplan) 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss 
1. beauftragt die Verwaltung, die Vorhabenträgerin aufzufordern, auf der Grundlage des städte-
baulichen Planungskonzeptes gemäß Anlage 2 einen Bebauungsplan-Entwurf (vorhabenbe-
zogener Bebauungsplan) auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbetei-
ligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stellungnahme der 
Verwaltung (Anlage 3) zu berücksichtigen; 
2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung 4 ohne Einschränkung zustimmt. 
 
 
Alternative: keine 
 
 
 
Stadtentwicklungsausschuss 15.03.2018 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 19.03.2018 
Stadtentwicklungsausschuss 26.04.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) hat am 15.12.2016 die Aufstellung des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes Rochusstraße in Köln-Ossendorf beschlossen (3181/2016). 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) fand vom 09.03. 
bis zum 15.03.2017 nach Modell 1 (Aushang) statt. Es sind 12 schriftliche Stellungnahmen eingegan-
gen, die sich im Wesentlichen mit der Erschließung sowie den Emissionen aus der bestehenden städ-
tischen Sportanlage sowie der angrenzenden Schule auseinandersetzen. Die detaillierten Stellung-
nahmen und die Stellungnahme der Verwaltung zur Berücksichtigung im Bebauungsplanverfahren 
sind in Anlage 3 enthalten. 
 
Ziel der Planung ist die Nachverdichtung rückwärtig der Rochusstraße. Hier sollen 12 Reihenhäuser 
entstehen. Die Erschließung erfolgt von der Rochusstraße aus über einen Stich durch die vorhandene 
straßenbegleitende Wohnbebauung (siehe Anlage 3). 
Zum Bebauungsplan-Entwurf werden Fachgutachten und Fachplanungen zu folgenden Themen erar-
beitet: 
 Verkehrsgutachten, 
 Lärmgutachten, 
 Umweltprüfung und Bericht, 
 Landschaftspflegerischer Fachbeitrag 
 Artenschutzprüfung. 
 
 
Vorberatungen 
 
Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung:  
Stadtentwicklungsausschuss 10.11.2016 ohne Votum verwiesen  
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 28.11.2016 geändert empfohlen 
Stadtentwicklungsausschuss 15.12.2016 ungeändert beschlossen  
 
 
Eine Auflistung der Verfasser der schriftlichen Stellungnahmen wird den Fraktionen mit gesonderter 
Post zugestellt. 
 
 
Anlagen 
1 Geltungsbereich 
2 Städtebauliches Planungskonzept 
3 Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Stellungnahmen 
4 Stellungnahmen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange § 4 Abs. 1 BauGB

Anlage 4 Abwägungstabelle § 4 Abs. 1 BauGB

3864 Zeichen

/ 2 
 
Darstellung und Bewertung der zum Städtebaulichen Planungskonzept –Arbeitstitel: Rochusstraße in Köln- Ossendorf- eingegange-
nen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 20.01.2017 bis zum 
22.02.2017 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 9 Stellungnahmen eingegangen. 
Nachfolgend werden die Inhalte der Stellungnahmen (stichwortartig) sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. 
 
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
           Anlage 4 
Deutsche Telekom AG 
Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme entfällt 
 
AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln  
Seitens der AWB wird hinsichtlich der Zuwege, Schleppkurven 
und Wendeanlagen auf die Einhaltung der RASt 06 hingewie-
sen. Des Weiteren wird um die Berücksichtigung des § 10 
Standplätze für Abfallbehälter, Abfallsatzung der Stadt Köln 
gebeten. 
Ja Das Planungskonzept wurde dahingehend geprüft und ein 
zentraler Müllsammelplatz im Nahbereich zur Technikzentrale 
vorgesehen. Eine Befahrung des Plangebietes mit Müllfahr-
zeug ist daher nicht erforderlich.  
 
Westnetz GmbH 
Im Planbereich sind keine von der Westnetz betreuten Leitun-
gen betroffen. 
Kenntnisnahme entfällt 
 
PLEDOC GmbH 
Im Planungsbereich sind keine von der PLEDOC GmbH ver-
walteten Versorgungsanlagen vorhanden. 
Kenntnisnahme entfällt 
Stadtentwässerungsbetrieb Köln, AöR 
Gegen das vorliegende Projekt liegen keine grundsätzlichen 
Bedenken vor. Der öffentliche Abwasserkanal in der Rochus-
straße kann das anfallende Schmutzwasser und das klärpflich-
tige Niederschlagswasser des Plangebietes aufnehmen. 
Kenntnisnahme entfällt 
Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß § 51 a 
Landeswassergesetz von Grundstücken zu versickern, auf 
weitergehende Bestimmungen wird hingewiesen. Die Versi-
ckerung des Niederschlagswassers ist im Bebauungsplan 
festzusetzen.  
Ja  Im Vorfeld wurden bereits erste Abstimmungsgespräche mit 
der Unteren Wasserbehörde hinsichtlich der möglichen Ent-
wässerung geführt. Diese stimmt dem Vorschlag der Versicke-
rung der Dachflächen des Plangebietes über Rigolen zu.

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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
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Es wird auf die Problematik des Starkregens hingewiesen. Es 
sind geeignete Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in der 
Bauleitplanung zu integrieren.  
Ja Im Rahmen des Planverfahrens werden geeignete Maßnah-
men zur Risikovorsorge bei Starkregen geprüft und sofern er-
forderlich in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Die Entwässerungskonzeption ist mit den Stadtentwässe-
rungsbetrieben abzustimmen. 
Ja Die Entwässerungskonzeption wird mit den Stadtentwässe-
rungsbetrieben Köln abgestimmt. 
Stadtwerke Köln GmbH 
Gegen das Planungskonzept bestehen keine Bedenken.  
Durch die RheinEnergie AG kann die Versorgung der neuen 
Reihenhausbebauung über die geplante Technikzentrale 
(BHKW) und eine Anbindung an die in der Rochusstraße vor-
handenen Leitungen erfolgen. 
Kenntnisnahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Zuge 
der Ausführungsplanung berücksichtigt. 
Industrie und Handelskammer zu Köln 
Seitens der IHK liegen keine Anregungen zum vorliegenden 
Planungskonzept vor. 
Kenntnisnahme entfällt 
 
Polizeipräsidium Köln –Kriminalkommissariat- 
Es bestehen keine Bedenken. 
Kenntnisnahme entfällt 
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungs-
dienst 
Es liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampf-
mitteln im Planbereich vor. 
Im Falle von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belas-
tungen wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 
Ja In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis auf-
genommen.

Beratungsverlauf (3)

15.03.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 9.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
19.03.2018 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
26.04.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 9.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0328/2018
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
14.02.2018
Erstellt
25.01.2018 09:08