0094/2023
Anmeldeverfahren der weiterführenden Schulen
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Anlage 1 - Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 SJ 23_24
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Amt für Schulentwicklung Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in die Klassen 5 der weiterführende Schulen der Stadt Köln Stand: Januar 2023 Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 für weiterführende Schulen 2 Inhaltsverzeichnis: Vorwort 3 1. Ablauf des Anmelde- und Aufnahmeverfahrens 1.1 Festlegung der Aufnahmekapazitäten 4 1.2 Festlegung der Aufnahmekriterien 5 1.3 Durchführung des Anmeldeverfahrens 5 1.4 Erfassung der Anmeldungen und (vorläufige) Aufn ahmeentscheidung 7 1.5 Versand der Bescheide 8 1.6 Durchführung des weiteren Anmeldeverfahrens 10 2. Prüfung der Aufnahme und rechtliche Grundlagen d er Aufnahmeentscheidung 2.1 Darstellung der Prüfschritte, soweit die Zahl d er Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt 10 2.2 Härtefallprüfung 11 2.3 Handhabung der Aufnahmekriterien des § 1 APO-SI 13 2.4 Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf 15 2.5 Aufnahmebescheid 16 3. Ablehnungsbescheid und Widerspruchsverfahren 3.1 Ablehnung 16 3.2 Widerspruchsverfahren 17 3.3 Rücknahme von Aufnahmeentscheidungen 17 Zeitplan 18 Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 für weiterführende Schulen 3 Vorwort Mit diesem Leitfaden möchten wir Ihnen eine Unterst ützung bei der Durchführung des An- meldeverfahrens an die Hand geben. Er ist mit Dezer nat 48 der Bezirksregierung Köln eben- so abgestimmt wie mit den Schulformsprecher*innen Sek. I. Die Organisation des Anmeldeverfahrens obliegt der Stadt Köln als Schulträger. Über die Aufnahme eines Kindes an eine Schule entscheidet jedoch die Schulleitung. Die Bezirksregierung Köln wacht als Schulaufsichtsb ehörde über die Einhaltung der Vorga- ben der APO S I und berät Sie rechtlich bei der Dur chführung des Aufnahmeverfahrens und der Behandlung von Widersprüchen. Näheres regelt § 1 der Verordnung über die Ausbildu ng und die Abschlussprüfung in der Se- kundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sek undarstufe I – APO S I), auf die wir im Leitfaden an mehreren Stellen hinweisen. Dabei enthält § 1 APO S I Vorgaben, die Sie bei der Auswahl der Schülerinnen und Schüler beachten müssen, aber auch Vorgaben, die der Schult räger bei der Organisation des An- meldeverfahrens beachten muss. Diese Vorgaben für d en Schulträger sind in den Verwal- tungsvorschriften (VV zu § 1) konkretisiert. Hier ist beispielsweise die Möglichkeit des vorgezo genen Verfahrens geregelt und der Zeit- raum festgelegt, in dem das Anmeldeverfahren stattf inden muss und an den wir uns bei der Erstellung des Zeitplans halten müssen. In Ziffer 1.1.4 dieser Verwaltungsvorschrift ist zu dem geregelt, dass der Schulträger dafür sorgt, dass „jedes Kind nicht gleichzeitig an mehr als einer Schule angemeldet werden kann. Hierzu wird den Eltern jedes Kindes ein Anmeldesche in (…) durch die Grundschule ausge- händigt, der bei der Anmeldung abzugeben ist.“ Diese Regelung in Form einer Verwaltungsvorschrift ist für die Verwaltung bindend, „hindert potenzielle Schulbewerber rechtlich nicht an einer Anmeldung an weiteren Schulen“ (vgl. Oberverwaltungsgerichts NRW, Beschluss vom 03.08.2021 – 19 B 1159/21). Um Mehrfachanmeldungen künftig auszuschließen, hat das Schulministerium NRW nun mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Ausbildungs - und Prüfungsordnung Sekundarstu- fe I im November 2022 den § 1 APO S I dahingehend e rgänzt, dass Anmeldungen an mehr als einer Schule nicht zulässig sind. Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 für weiterführende Schulen 4 1 Ablauf des Anmelde- und Aufnahmeverfahrens 1.1 Festlegung der Aufnahmekapazitäten / Bandbreite n bzw. Klassenbildungswerte Bei der Festlegung der Aufnahmekapazitäten werden i m Wesentlichen folgende Aspekte be- rücksichtigt: - Klassenbildungswerte aufgrund der festgelegten Zü gigkeit (§ 6 der VO zu § 93 Absatz 2 SchulG) - Einrichtung von Eingangsklassen im Gemeinsamen Le rnen Bei der Klassenbildung beachten Sie bitte die aktuelle „Verordnung zur Änderung der Ver- ordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW“, hier insbesondere des § 6 Klassenbildungswerte mit Stand vom 05.05.2021 . Die dort genannten Bandbreiten sind bei entsprechendem Anmeldeüberhang bei der An- meldung vollständig auszuschöpfen. Das bedeutet: - In der Hauptschule beträgt der Klassenfrequenzric htwert 24, es können jedoch bis zu 30 Kinder aufgenommen werden, in Ausnahmefällen sogar bis zu 35 Kinder. Hauptschulen im gemeinsamen Lernen nehmen 24 Kinder je Klasse auf. - In Klasse 5 der Realschule, Sek. I Gymnasium und Gesamtschule beträgt der Klassen- frequenzrichtwert 27. Der Klassenfrequenzrichtwert muss bei entsprechender Anmeldezahl überschritten werden. Bei bis zu 3 Parallelklassen müssen maximal 31 Kinder aufgenommen werden, ab 4 Parallelklassen 30 Kinder. Schulen des gemeinsamen Lernens nehmen 27 Kinder je Klasse auf. Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 für weiterführende Schulen 5 1.2 Festlegung der Aufnahmekriterien Bereits im Vorfeld des Aufnahmeverfahrens (vor Annahme der Anmeldebög en) legt jede Schule zwingend ihre Aufnahmekriterien gem. § 1 Abs. I APO-SI fest . Die Auswahl der Kri- terien ist zu dokumentieren, da diese bei einem etw aigen Widerspruchs-/ Klageverfahren re- levant sind. 1.3 Durchführung des Anmeldeverfahrens Jedes Kind, das die vierte Klasse einer städtischen Kölner Schule besucht, erhält mit dem Halbjahreszeugnis einen personalisierten Anmeldesch ein. Auf dem Anmeldeschein ist die Schulformempfehlung der Grundschule vermerkt. Kinder, die eine private Schule besuchen, erhalten ebenfalls einen Anmeldeschein. Den pri- vaten Schulen werden entsprechende Blankoanmeldesch eine zur Verfügung gestellt. Bei Rückfragen zu den Anmeldescheinen können sich die S ekretariate an die Abteilung Schul- service IT (400-40) wenden. Mit dem Halbjahreszeugnis und dem Anmeldeschein mel den die Sorgeberechtigten ihr Kind an der gewünschten weiterführenden Schule an. Die Anmeldefristen sind im Zeitplan aufgeführt. Für das Schuljahr 2023/24 wird bei den Gesamtschule n ein vorgezogenes Anmeldeverfah- ren durchgeführt. Bitte fragen Sie bei der Anmeldung einen Zweitwunsc h ab und dokumentieren diesen. Bei der Zweitwunschschule muss es sich um eine städt. S chule handeln, da die Anmeldeunter- lagen nur innerhalb der städt. Schulen weitergegebe n werden. Zweitwünsche können schul- formübergreifend erfolgen. Eine Ausnahme besteht im Anmeldeverfahren an Gymnasien, Haupt- und Realschulen; dort kann grundsätzlich kei ne Gesamtschule als Zweitwunsch be- nannt werden, da das Aufnahmeverfahren dort dann bereits abgeschlossen ist. (Hinweis: Im vorgezogenen Anmeldeverfahren ist es möglich, eine andere Schulform als Ge- samtschule als Zweitwunsch anzugeben. Jedoch stehen sich die Eltern besser, auch eine Gesamtschule als Zweitwunsch zu benennen, da sie im Anmeldeverfahren der übrigen Schulformen erneut zwei Wünsche angeben können.) Diese Zweitwünsche sind gleichrangig mit den Erstwü nschen im regulären Verfahren zu be- handeln. Auf dem Anmeldebogen sind die Unterschriften beider Sorgeberechtigten einzuholen, es sei denn, nur ein Elternteil ist sorgeberechtigt und legt das entsprechende Urteil des Familienge- richts vor. Liegt nur die Unterschrift eines Sorgeberechtigten vor, ist die Anmeldung nicht automatisch auszuschließen. Alle Anmeldungen sind anzunehmen. E ine Aufnahme erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die fehlende Unterschrift oder alte rnativ das Urteil des Familiengerichts bis zur Aufnahme nachgereicht werden. Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 für weiterführende Schulen 6 Die Aufnahme von Kindern aus dem Kölner Umland (ohn e Umzug nach Köln) ist laut Rats- beschluss der Stadt Köln vom 13.11.2014 bei mangeln der Aufnahmekapazität nicht gestat- tet. Entsprechend des § 46 Abs. 6 SchulG hat der Schultr äger festgelegt, dass Schulen im Fall eines Anmeldeüberhangs gemeindefremde Schülerinnen und Schüler ablehnen müssen. Es dürfen jedoch nur diejenigen gemeindefremden Sch ülerinnen und Schüler abgelehnt werden, welche die Möglichkeit haben, eine Schule d er gewünschten Schulform in ihrer Her- kunftsgemeinde zu besuchen. Gemeindefremde Schüler* innen ohne Schule der gewünsch- ten Schulform in ihrer Herkunftsgemeinde sind gemeindeeigenen Schülerinnen und Schülern in dieser Stufe des Aufnahmeverfahrens gleichgestellt. Konkret ergibt dies dann das Prüfungsschema: a. Gemeindefremde/r Schüler*in? b. Gibt es in der Heimatgemeinde selber eine oder mehrere Schulen dieser Schulform? c. Falls nein: Schüler*innen müssen im Aufnahmeverfahren diskriminierungsfrei wie ge- meindeeigene Schülerinnen und Schüler behandelt werden. d. Falls ja: gemeindeeigene Schüler*innen müssen zunächst bevorzugt werden. Es wer- den also zwei Töpfe gebildet und zuerst aus dem Topf „gemeindeeigene Schüler*innen“ ausgewählt. Dann noch unbelegte Plätze dürfen mit gemeindefremd en Schüler*innen „aufgefüllt“ werden. § 46 SchulG stellt diesbezüglich kein grundsätzlich es „Verbot“ zur Aufnahme gemeindefrem- der Schüler*innen dar, sondern nur die Verpflichtun g, unter den beschriebenen Rahmenbe- dingungen die gemeindeeigenen Schüler*innen vorzuziehen. Die einzelnen Schulleitungen haben hierbei keinen E rmessenspielraum. Das bedeutet: Alle Schulleitungen müssen aus Gleichheits- und Transpar enzgründen wie beschrieben vorge- hen und dürfen nicht im Einzelfall eine/n gemeindef remde/n Schüler*in zu Lasten einer/s an- spruchsberechtigten gemeindeeigenen Schüler*in aufnehmen. Auch das Aufnahmekriterium Geschwisterkind greift hier nicht. Die Schulen weisen die Eltern bitte auf diesen Sachverhalt hin, damit diese zeitn ah die Möglichkeit zur Anmeldung am Wohnort haben. Bei Anmeldungen aus dem Kölner Umland, deutschlandw eit und aus dem Ausland ist zwin- gend der Nachweis (z.B. Miet- oder Kaufvertrag, Mel debescheinigung) über den Wohnsitz in Köln einzufordern. Alle Anmeldungen sind entgegenzunehmen , auch wenn erkennbar ist, dass die Anzahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt. Anmeldungen, die erst nach dem Auswahlverfahren bei der Schule eingehen, können bei der Verteilung von Schulplätzen nur nachrangig berücksi chtigt werden. Bei den Kindern, welche sich erst nach der Anmeldefrist an einer Schule ang emeldet haben, ist durch die Schule das Schulträgermerkmal „verfristete Anmeldung“ in SchILDzentral zu setzen. Damit ist sicherge- stellt, dass diese Kinder filterbar, die Grundschul en jedoch erkennen können, dass eine An- meldung erfolgt ist. Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 für weiterführende Schulen 7 Anmeldungen sind nicht automatisch auszuschließen, wenn sie nach Ende der festgelegten Anmeldefrist eingehen. Solange die Auswahl noch nicht abgeschlossen ist, sind auch verfris- tet eingegangene Anmeldungen gleichrangig zu berücksichtigen. 1.4 Erfassung der Anmeldungen und (vorläufige) Aufn ahmeentscheidung Alle Anmeldungen sind in SchILD mit Angabe eines Zweitwunsches zu erfassen. Damit wir gemeinsam das Anmeldeverfahren erfolgreich durchführen können, nutzen Sie bit- te unbedingt SchILDzentral. Die darin erfassten Daten nutzen wir zur Auswertung der jeweils aktuellen Kapazitäten. Um Sie in der Anwendung von SchILD zu unterstützen, haben wir 4 Präsentationen erstellt, in denen die Eingaben Schritt für Schritt erklärt werden. Folgende Fallkonstellationen wurden dabei berücksichtigt: Anmeldung eines Kindes 1. bei dem die abgebende Grundschule in SchILDzentr al gepflegt und die Schüler-ID be- kannt ist (diese ist auf dem Anmeldeschein abgedruckt) 2. bei dem die abgebende Grundschule in SchILDzentr al gepflegt und die Schüler-ID nicht bekannt ist 3. bei dem die abgebende Grundschule nicht in SchIL Dzentral gepflegt ist In einer weiteren Präsentation erklären wir, wie die Freigabe der Kinder erfolgt, wenn diese eine Ablehnung erhalten. Alle Präsentationen finden Sie im Modul tIPS an gleicher Stelle wie diesen Leitfaden. Die Möglichkeit der Mehrfachanmeldung wird es in SchILDzentral nicht mehr geben. Bei der Eingabe des Zweitwunsches können Sie nun auch die freien Kapazitäten dieser Schulen erkennen. Soweit die Anmeldungen die Aufnahmekapazitäten über steigen, ist aufgrund der Angaben im Anmeldebogen gemäß der Aufnahmekriterien des § 1 APO-SI eine Auswahl zu treffen. Das Auswahlverfahren ist in Ziff. 2 erläutert. Falls aufgrund dieser Prüfung der Erstwunsch nicht berücksichtigt werden kann, informieren Sie sich mittels SchILD über freie Kapazitäten in der Zweitwunschschule . Für den Fall, dass die Zweitwunschschule selber auf grund der eigenen Erstanmeldungen keine freien Plätze mehr hat, schicken Sie die Anmeldebögen mit dem Ablehnungssch reiben zurück. Soweit die Zweitwunschschule noch Aufnahmekapazität en hat, leiten Sie die Anmeldebögen per Fax und/oder per Mail an die Zweitwunschschule weiter, sofern die Einverständniserklä- rung der Eltern vorliegt (s. Zeitplan). Wenn im vorgezogenen Verfahren als Zweitwunsch eine andere Schulform als Gesamtschu- le gewählt wird, geben Sie bitte die Unterlagen ebenfalls an die entsprechende Schule ab. Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 für weiterführende Schulen 8 WICHTIG: Für den Fall, dass nach der 2. Anmelderunde mehr A nmeldungen und Zweitwün- sche vorliegen, als Plätze zur Verfügung stehen, mu ss die Schule für diese Kinder die be- reits festgelegten Aufnahmekriterien gem. § 1 APO-S I anwenden. Die Zweitwünsche werden dabei gleichrangig mit den Anmeldungen der zweiten Anmelderunde behandelt. 1.5 Versand der Bescheide Die Schulträgerin möchte die Schulen bei dem Versand der Bescheide im Aufnahmeverfah- ren unterstützen. In Zusammenarbeit mit dem Postservice der Stadt Köln (1000/2) hat das Amt für Schulentwicklung hierzu ein Verfahren entwickelt und abgestimmt. Die Aufnahme- /Ablehnungsbescheide im Rahmen des Aufnahmeverfahrens werden in allen Phasen, d.h. sowohl im vorgezogenen Aufnahmeverfahren an den Gesamtschulen, in der ersten Anmeldephase als auch in einer ggf. notwendigen zweiten Anmeldephase für bis da- hin unversorgte Kinder, grundsätzlich mit der Bundespost versandt. Damit diese Poststücke im städtischen Postservice vorrangig behandelt werden können, ist es zwingend notwendig, dass diese entsprechend gekennzeichnet und von der übrigen Aus- gangspost getrennt aufgegeben werden. Hierfür sammeln Sie bitte alle Bescheide über die Aufnahme- und Ablehnungsentscheidungen der Schule und bewahren diese getrennt von der übrigen Tagespost in jeweils einem separaten Postbehälter (z.B. in gelbe Postschwin- gen) auf. Bitte beschriften Sie dieses Behältnis wie folgt: 1000/2 Herrn Jungbluth/Frau Boddenberg persönlich Bescheide Anmeldeverfahren weiterführende Schulen Die beschrifteten Postbehälter liefern Sie bitte bei den Bürgerämtern ein. Von dort werden diese umgehend an den städtischen Postservice weitergeleitet, über welchen der Versand der Bescheide zentral erfolgt. Ein zentraler Versand ist notwendig, damit alle Familien mög- lichst gleichzeitig über die Entscheidungen informiert werden. Die Termine zum zentralen Versand werden jeweils so gewählt, dass a) nach Abschluss des vorgezogenen Verfahrens und m öglicher Absage, eine zeitgerech- te und nachteilsfreie Anmeldung an den übrigen Schulformen erfolgen kann. Hierzu denken Sie bitte daran, auch den Original-Anmeldeschein mit der Ablehnung zurückzu- senden. b) Kinder, die nach der ersten Anmeldephase unverso rgt sind, in einer ggf. einzuleitenden zweiten Anmeldephase, an einer Schule mit freien Kapazitäten zeitgerecht und nach- teilsfrei (mit dem zurückgeschickten Original-Anmeldeschein) angemeldet werden kön- nen. Alternativ können Sie die, wie oben beschrieben, beschrifteten Postbehälter auch direkt beim Postservice im Stadthaus Deutz-Westgebäude Willy-Brandt-Platz 3, 50679 Köln Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 für weiterführende Schulen 9 Zimmer 03C26 abgeben. Das Verfahren ist mit den Poststellen in den örtlichen Bürgerämtern abgestimmt. Auch wenn wir den Versand der Bescheide steuern können, kann die Schulträgerin leider nicht die Zustellung beeinflussen. Mit der Bundespost haben wir hoffentlich einen zuverlässi- gen Zustellpartner. Wichtig ist, dass das Adressfeld in den Bescheiden sorgfältig ausgefüllt wird, damit die Schreiben richtig zugestellt werden können. Bitte berücksichtigen Sie dabei auch Besonder- heiten, wie etwa Namensungleichheiten zwischen den angemeldeten Kindern und deren Er- ziehungsberechtigten im Haushalt. Sollte der Zuname des Kindes nicht mit auf dem Klingel- schild stehen, könnte der Bescheid als unzustellbar zurückkommen. Bitte nehmen Sie in die- sen Fällen auch den Familiennamen der Erziehungsberechtigten in das Adressfeld auf. Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 für weiterführende Schulen 10 1.6 Durchführung des weiteren Aufnahmeverfahrens Der Schulträger koordiniert in Abstimmung mit den S chulen die Verteilung der Kinder, für die auch in der zweiten Anmeldephase der (Zweit)wunsch nicht realisiert werden kann. Hierzu wird geprüft, an welchen Schulen noch freie Kapazitäten bestehen. Achtung: SchILD-Daten müssen zu diesem Zeitpunkt ei ngepflegt sein. Genaue Hin- weise hierzu werden den Schulen separat zur Verfügung gestellt. Ab 15.02.2023 (bzw. Gesamtschulen ab 30.01.2023) ve rsenden Sie die Informationsschrei- ben über die Weitergabe an die Zweitwunschschule so wie die Ablehnungsbescheide an die betroffenen Sorgeberechtigten. Der Ablehnungsbesche id enthält einen Hinweis auf Schulen mit freien Kapazitäten. Dort melden die Sorgeberech tigten ihre Kinder bis zum 10.03.2023 an. Die Schulpflichtüberwachung obliegt den abgebenden Grundschulen. Sie müssen prüfen, ob Kinder, die die Grundschule verlassen an einer weit erführenden Schule angemeldet und aufgenommen werden. 2 Prüfung der Aufnahme und rechtliche Grundlagen de r Auf- nahmeentscheidung 2.1 Darstellung der Prüfschritte, sofern die Zahl d er Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach § 46 SchulG i.V.m. § 1 APO-S I und den Verwal- tungsvorschriften (VV) zur APO-S I (Nr. 13-21 Nr.1.1/ Nr. 1.2. BASS). Dort sind verschiedene Auswahlkriterien genannt. Zu den Aufnahmekriterien regelt § 1 APO-S I: „Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Här- tefälle. Er oder sie zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran“ 1. Geschwisterkinder, 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Mutter- sprache, 4. Schulwege, 5. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule, 6. Losverfahren. Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 für weiterführende Schulen 11 Die von Ihnen getroffene Auswahl und Reihenfolge der Kriterien ist für die Bearbeitung even- tueller Widersprüche gegen Ablehnungsentscheidungen von großer Bedeutung. Die von Ihnen festgelegte Reihenfolge muss daher dokumentiert werden. Bitte geben Sie Ihre Aufnahmekriterien vorab bekannt (z. B. Homepage, Tag der offenen Tür, Elterngespräch). 2.2 Härtefallprüfung (§ 1 Abs. 2 S. 1 APO-SI) Wenn nach Berücksichtigung des § 46 SchulG weiterhin ein Anmeldeüberhang besteht, werden Härtefälle definiert und darunterfallenden Schülerinnen und Schüler bevorzugt auf- genommen, § 1 Abs. 2 APO-S I. Der Begriff Härtefall ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff. Er bedarf der Ausle- gung, die sich an Sinn und Zweck sowie dem Regelungsgehalt des § 1 Abs. 2 APO-S I aus- richtet. Entscheidend ist die Aufnahme in eine bestimmte Schule (nicht Schulform), wobei die gewünschte Aufnahme gerade auf einer Härte beruhen muss. Daraus folgt, dass als Härte ein Umstand anzusehen ist, der dafür spricht, dass die Schülerin oder der Schüler gerade diese gewählte Schule besuchen muss und eine andere Schule nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung, unter welchen Umständen ein Härte fall vorliegt, wird in das Ermessen der Schulleitung gestellt. Es haben sich in der Praxis folgende Gründe herausgebildet, die dazu führen können, dass eine Schülerin oder ein Schüler als Härtefall einzuordnen ist: - schwere familiäre Belastung (z.B. Tod eines Elter nteils vor kurzer Zeit; schwerwie- gende Vorfälle innerhalb der Familie, die zu einer Unterbringung in einer Pflegefamilie geführt haben) - schwere Erkrankung / Behinderung der/s Schüler*in oder des alleinerziehenden El- ternteils - alleinerziehendes Elternteil und schwere Erkranku ng / Behinderung eines Geschwis- terkindes Nicht als Härtefall eingeordnet werden wegen der ho hen Vergleichszahlen üblicherweise al- leinerziehende, vollberufstätige Elternteile sowie Schüler*innen mit den Erkrankungen wie ADHS, LRS und Dyskalkulie. Bei Zweifeln am tatsächlichen Vorliegen eines Härtefalles bzw. an der Schwere des Grundes ist es notwendig, die näheren Umstände der geltend gemachten Härte zu erfragen und vor der Aufnahmeentscheidung von den anmeldenden Eltern entsprechende Nachweise (z.B. Atteste) einzufordern. „Zu der ordnungsgemäßen Ausü bung des Ermessens gehört auch, dass die der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsach en zutreffend und ausreichend ermit- telt worden sind.“ (VG Köln, Beschl. v. 19.06.2020, 10 L 819/20) Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 für weiterführende Schulen 12 Der Schulleiter oder die Schulleiterin entscheidet darüber, ob ein Härtefall vorliegt (VG Köln, Beschl. v. 19.06.2020, 10 L 819/20): § 46 (1) SchulG NRW: Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleite- rin oder der Schulleiter [...] § 1 APO-S I: [...] berücksichtigt die Schulleiterin oder der Sch ulleiter bei der Entscheidung über die Auf- nahme in die Schule Härtefälle. Es ist nicht möglich, pauschal festzulegen, wann di e Voraussetzungen für einen Härtefall vorliegen. Hier ist in jedem Fall eine Einzelfallpr üfung durch die Schulleitung erforderlich und zu dokumentieren. Der Ermessensspielraum bei der Au fnahmeentscheidung ist eng gefasst, so dass jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre. Zusammengefasst kann man sagen, dass ein Härtefall vorliegt, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Sc hule unzumutbar erscheinen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch bes ondere familiäre oder soziale Situatio- nen außergewöhnliche, das Übliche bei Weitem übersc hreitende Belastungen entstehen würden oder entstanden sind, die den Besuch einer a nderen als der gewünschten Schule im jeweiligen Einzelfall unzumutbar erscheinen lassen. Ein Härtefall liegt aber nicht schon deshalb vor, weil zum Beispiel: - der/die alleinerziehende Sorgeberechtigte berufst ätig ist und wünscht, dass das Kind nach dem Unterricht mit Freund*innen nach Hause geh en kann, die ebenfalls zur ge- wählten Schule gehen, - den Eltern ein anderer Schulweg zu weit oder zu g efährlich erscheint, obwohl er den Vorgaben der Schülerfahrkostenverordnung entspricht, - ein Elternteil chronisch erkrankt oder behindert ist, und daher das Kind selber nicht zur Schule bringen/abholen kann Ein Härtefall kann dann vorliegen, wenn der Besuch einer anderen Schule, z.B. aufgrund ei- ner chronischen Erkrankung oder Behinderung des Kindes, nicht für das Kind zumutbar wäre und eine Ablehnung letztlich dazu führen würde, dass der rechtliche Anspruch des Kindes auf Beschulung nicht erfüllt werden kann. Jede andere Entscheidung wäre dann ermessens- fehlerhaft. Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 für weiterführende Schulen 13 2.3 Handhabung der Aufnahmekriterien des § 1 APO-SI Folgende Aufnahmekriterien, die immer nachrangig zur Härtefallprüfung anzuwenden sind, sind zu prüfen, wenn Plätze nicht ausreichend zur Verfügung stehen. a) Geschwisterkinder (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 APO-SI) Es können Geschwisterkinder bevorzugt aufgenommen werden. Ein Geschwisterkind im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 APO-S I ist ein Kind, das ein Geschwisterkind hat, das zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung des Schulleiters be- reits Schüler*in der Schule ist und voraussichtlich auch im Aufnahmeschuljahr weiterhin sein wird (OVG NRW 28.08.2018 - 19 B 1153/18). b) ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 APO-SI) Wird das Aufnahmekriterium „ausgewogenes Verhältnis von Jungen und Mädchen“ bei der Aufnahmeentscheidung herangezogen, ist das Geschlechterverhältnis der Aufnahmen so weit auszugleichen, wie es das Geschlechterverhältnis der Anmeldungen ermöglicht (OVG NRW, Urt. V. 23.01.2019 – 19 A 2303/17). Beispiele: Beispiel 1: 120 Schulplätze vorhanden 100 Anmeldungen Jungen; 30 Anmeldungen Mädchen + alle Mädchen werden aufgenommen + Auswahl zwischen den 100 Jungen z.B. Losverfahren Beispiel 2: 120 Schulplätze vorhanden 70 Anmeldungen Jungen; 65 Anmeldungen Mädchen + 60 Jungen werden aufgenommen + 60 Mädchen werden aufgenommen Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 für weiterführende Schulen 14 c) ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Mutter- sprache (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 APO-SI) Dieses Kriterium dient der Herstellung eines – gemessen an der Bevölkerungsstruktur ei- nes Stadtbezirks – ausgewogenen Verhältnisses zwischen Kindern unterschiedlicher Mut- tersprache. d) Schulwege (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 APO-SI) „Mit der Verwendung des offenen Begriffs „Schulwege […] belässt der nordrhein- westfälische Verordnungsgeber der Schulleiterin Ermessen, unter welchem Gesichtspunkt sie dieses Aufnahmekriterium heranzieht: In der Reg el wird es dessen Länge sein, sie kann die Schulwege der angemeldeten Kinder aber auc h nach ihrer Dauer oder auch nach anderen Gesichtspunkten bestimmen; es besteht keine Verpflichtung, bei der Her- anziehung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“ die Sc hulweglänge nach § 7 SchfkVO NRW zu bestimmen. Der Zweck der Aufnahmekriterien […] erfordert nur e ine Auslegung und Anwendung des Aufnahmekriteriums „Schulwege“, die sich an einfach handhabbaren und klar messbaren Umständen ausrichtet“ (OVG NRW,Beschl. v. 17.08.2021 – 19 B 1325/21). e) Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 APO-SI) f) Losverfahren (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 APO-SI) Über die Durchführung des Losverfahrens muss ein Pr otokoll erstellt werden, welches die Durchführung des Verfahrens transparent macht. In jedem Fall sollte aufgenommen werden: Beginn und Ende des Losverfahrens mit Datum und Uhrzeit, namentliche Benennung des- jenigen, der das Losverfahren durchgeführt hat, Tei lnehmer*innen, die beim Losverfahren anwesend waren, gegebenenfalls auch ein/e Vertreter*in der Elternpflegschaft der Schule, Unterschrift der Schulleiter*in unter das Protokoll. Ferner muss selbstverständlich eine Lis- te aller angemeldeten Schüler*innen vorliegen, die am Losverfahren teilgenommen haben . Es muss eine Reihenfolge über alle Schüler*innen er stellt werden, so dass nach- vollziehbar ist, an welcher Stelle welches Kind gelost worden ist. g) Aufnahme von Schüler*innen in die NRW-Sportschule Das Aufnahmekriterium für die NRW-Sportschule ist seit dem Schuljahr 2021/22 in § 45 Abs. 2 APO-S I geregelt. Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 für weiterführende Schulen 15 Danach findet ein eigenständiges Aufnahmeverfahren statt. Für die Details beachten Sie bitte die Verwaltungsvorschriften 45.2.2 zu § 45 APO-S I. h) NRW-Musikprofil-Schulen Schulen, die eine Genehmigung vom Ministerium für Schule und Bildung haben, um am Schulversuch nach § 25 SchulG teilzunehmen (NRW-Musikprofil-Schule) nehmen Schü- ler*innen für das Aufnahmeverfahren entsprechend den Ausführungen in der Genehmi- gung auf. i) Aufnahme von Schüler*innen aus internationalen Förderklassen / Vorbereitungsklassen Schüler*innen, die bereits an der Schule in Förderklassen / Vorbereitungsklassen unter- richtet werden, müssen mit allen anderen Schüler*innen das Aufnahmeverfahren durch- laufen. Sie dürfen nicht bevorzugt aufgenommen werden. j) Leistungsheterogenität (Gesamtschulen) „Wurde anhand eines sachgerecht und zweckmäßig festgelegten Schwellenwerts je eine Gruppe von leistungsstärkeren und leistungsschwächeren Schülern und Schülerinnen ge- bildet, gebietet der Grundsatz der Leistungsheterogenität, dass aus beiden Leistungs- gruppen gleich viele Schüler und Schülerinnen auszuwählen sind, sofern nicht aus- nahmsweise besondere Gründe für ein Abweichen vorliegen“ (OVG NRW, Urt. v. 23.01.2019 – 19 A 2303/17). Auch wenn drei unterschiedliche Leistungsgruppen gebildet werden, müssen aus den Leistungsgruppen gleich viele Schüler und Schülerinnen ausgewählt werden, sofern dies rechnerisch möglich ist. Dabei sind auch die Schüler*innen mit Förderbedarf zu berück- sichtigen, die zielgleich unterrichtet werden. Dabei ist die Einhaltung der Leistungsheterogenität höher zu bewerten als die sonstigen zur Verfügung stehenden Kriterien. Bei der Anwendung des Kriteriums „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ ist dieses Kriterium nicht zwingend auf die jeweilige Leistungsgruppe bezogen anzuwenden, sondern insgesamt bezogen auf alle aufgenom- menen Schüler*innen. 2.4 Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Un terstützungs- bedarf Gemäß § 1 Abs. 4 APO-S I kommt es zeitgleich mit de m allgemeinen Aufnahmeverfahren zu einem eigenständigen Aufnahmeverfahren für die S chüler*innen mit sonderpädagogi- schen Unterstützungsbedarf. Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 für weiterführende Schulen 16 Dies bedeutet, dass zunächst wie im Wortlaut der Verordnung Schüler*innen nach dem Kri- terium „Schulvorschlag“ bevorzugt aufgenommen werden. Für anschließend vorhandene Plätze gelten die § 1 Abs. 2 und 3 APO-S I entsprechend: Vorab werden Härtefälle definiert und gegebenenfalls die darunterfallenden Schüler*innen aufgenommen. Die verbleibenden Plätze werden analog zum allgemeinen Aufnahmeverfahren nach einem oder mehreren Kri- terien vergeben, welche die Schule selbst festlegt. Wichtig ist, dass die (Letzt-)Entscheidungsverantwo rtung über die Aufnahme der Förder- schüler*innen bei den örtlichen Schulleiterinnen un d Schulleitern verbleibt (OVG NRW, Be- schl. V. 18.09.2019 – 19B 847/19) 2.5 Aufnahmebescheid Die Aufnahmebescheide werden zeitgleich gemäß Zeitplan versendet. 3. Ablehnungsbescheid und Widerspruchsverfahren 3.1 Ablehnung Der Bescheid der Schulleiterin oder des Schulleiters über die Ablehnung muss in formeller und materieller Hinsicht bestimmten Anforderungen genügen. Wichtig ist vor allem, dass die Ablehnungsentscheidung als Verwaltungsakt ausreichend be- stimmt und die Entscheidung begründet sein muss. Sie muss daher mindestens enthalten: - Name und Anschrift der Schule - Adressat (Erziehungsberechtigte) - Darstellung des Sachverhalts (insbesondere Kapazi täten) - Entscheidung mit Begründung (angewandte Kriterien ; Anzahl der aufgenommenen Här- tefälle) - Rechtsgrundlage der Entscheidung - Rechtsbehelfsbelehrung Achten Sie bitte auch auf Anfügung der Rechtsbehelf sbelehrung. Eine fehlende oder falsche Rechtsbehelfsbelehrung führt dazu, dass den Erziehungsberechtigten statt einer 1- monatigen Widerspruchsfrist eine Widerspruchsfrist von einem Jahr zusteht! Dadurch wird das gesamte Aufnahmeverfahren beeinflusst. Die Ablehnungsbescheide für die Erstanmeldung und d ie Zweitwunschschreiben werden durch die Schulen einheitlich gemäß Zeitplan versch ickt. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle betroffenen Eltern die gleichen Chancen h aben, ihr Kind an Schulen mit freien Ka- pazitäten anzumelden. Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 für weiterführende Schulen 17 Für die Berechnung der Widerspruchsfrist gilt z.B. bei Versand am 15.2.: 15.2. + 3 Tage Bekanntgabe: 18.2. Die Widerspruchsfrist (1 Monat) läuft ab dem 19.2. und endet am 18.3., wenn es sich um ei- nen Wochentag handelt. Endet die Frist an einem Sam stag, Sonntag oder Feiertag, so gilt der nachfolgende Werktag als letztmöglicher Abgabetermin. 3.2 Widerspruchsverfahren Bitte legen Sie eingegangene Widersprüche zeitnah nach Ablauf der Widerspruchsfrist ge- sammelt der Schulaufsichtsbehörde vor. Die Auflistung der einzelnen Widersprüche senden Si e bitte in elektronischer Form an das Postfach dezernat48@brk.nrw.de . 3.3 Rücknahme von Aufnahmeentscheidungen In Einzelfällen kann es auch zulässig sein, eine Au fnahmeentscheidung zurückzunehmen. Dies kann der Fall sein, wenn die Eltern bei der An meldung vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben (z.B. zu einem vorgesehenen Umzug). A uch wenn das alleinerziehende El- ternteil das Kind mit dem Hinweis auf ein alleiniges Sorgerecht angemeldet hat, obwohl ein/e weitere/r Sorgeberechtigte/r hätte zustimmen müssen, ist dies eine vorsätzliche Täuschung. Bei Alleinerziehenden ist immer die Sorgerechtsvereinbarung vorzulegen. Es ist hier zwischen dem öffentlichen Interesse ein er rechtlich einwandfreien Aufnahmeent- scheidung und dem Interesse des Kindes abzuwägen, w elches durch einen dann erforderli- chen Schulwechsel möglicherweise unzumutbar belastet wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob aufgrund der objektiv fehlerhaften Aufnahmeentschei- dung ggf. das Recht eines anderen Kindes auf Aufnah me beschränkt wurde. Eine Rück- nahmeentscheidung sollte grundsätzlich nur in Abspr ache mit der Bezirksregierung getroffen werden. Leitfaden zur Organisation der Aufnahme in Klasse 5 für weiterführende Schulen 18 Zeitplan für das Anmeldeverfahren der weiterführenden Schulen 20.01.2023 Ausgabe der Halbjahreszeugnisse 20.01. - 27.01.2023 Anmeldezeitraum für die Gesamt schu- len (vorgezogenes Verfahren) 27.01.2023 Schnellmeldung der Anmeldezahlen ab 30.01.2023 Aufnahmeentscheidung und Versand Aufnahmebescheide und Absagen 06. – 10.02.2023 Anmeldezeitraum für Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien 10.02.2023 Schnellmeldung der Anmeldezahlen ab 15.02.2023 Aufnahmeentscheidung und Versand Aufnahmebescheide und Absagen Weitergabe der Anmeldeunterlagen an die Zweitwunschschulen (sofern dort freie Kapazitäten bestehen)
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/40/402/1 Vorlagen-Nummer 19.01.2022 0094/2023 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Schule und Weiterbildung 23.01.2023 Anmeldeverfahren der weiterführenden Schulen Mit Ausgabe der Halbjahreszeugnisse startet am 20.01.2023 das Anmeldeverfahren der wei- terführenden Schulen in Köln zunächst mit den Gesamtschulen. Anmeldungen an Gymnasien, Haupt- und Realschulen sind ab 06.02.2023 möglich. Damit werden Sorgeberechtigte und Kinder deutlich vor den Osterferien Sicherheit über den künftigen Schulplatz haben. Im Anmeldeverfahren sind keine Mehrfachanmeldungen zulässig. Das Schulministerium Nord- rhein-Westfalen hat im November 2022 die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO SI) in § 1 dahingehend ergänzt, dass Anmeldungen an mehr als einer Schule nicht zulässig sind. Vor und während des Anmeldeverfahrens sind die Schulleitungen Ansprechpartner*innen der Sorgeberechtigten. Informationen für Sorgeberechtigte werden darüber hinaus auf der Internetseite der Stadt Köln zur Verfügung gestellt. Im Bereich „Anmeldung an eine weiterführende Schule“ werden neben allgemeinen Informationen Antworten zu häufig gestellten Fragen (FAQ) veröffentlicht sowie die Möglichkeit eröffnet, Anfragen per Mail zu stellen. Zur Unterstützung der Schulleitungen hat die Verwaltung einen Leitfaden zum Anmeldeverfah- ren erstellt, siehe Anlage. Der Leitfaden enthält sowohl rechtliche Aspekte als auch Informati- onen für die Praxis im Anmeldeverfahren. Im Rahmen der Infobriefe für die Schulleitungen wurden die Schulen im Dezember regelmä- ßig über aktuelle Sachstände und Unterstützungsangebote zum Anmeldeverfahren der weiter- führenden Schulen informiert. Hierzu zählt u.a. das Angebot der Nutzung eines digitalen Terminbuchungstools, aber auch ein Unterstützungsangebot in den Schulsekretariaten während der Anmeldephase. Grundsätzlich wird der Arbeitsaufwand in den Schulen aufgrund des Ausschlusses von Mehr- fachanmeldungen im Anmeldeverfahren 2023/2024 wieder auf das Normalmaß zurückgehen. Den Schulen wurde dennoch das Angebot unterbreitet, dass bei nicht lösbaren personellen Engpässen eine Anfrage per Mail an den Schulträger gerichtet werden und der Unterstüt- zungsbedarf hier beschrieben werden kann. Bis zum Stichtag 10.01.2023 lagen der Schulverwaltung Anfragen von zwei Schulen vor. Da- bei wurden Art und Umfang noch nicht seitens der Schulen benannt. Eine Abstimmung findet hierzu statt. Ein adäquates Unterstützungsangebot wird hier unterbreitet. Sofern noch bis Mit- 2 te Januar weitere Bedarfe gemeldet werden, so werden auch diese sowie die entsprechenden Unterstützungsangebote abgestimmt. Das aktuelle Ergebnis wird in der Sitzung des ASW am 23.01.2023 von der Verwaltung mündlich mitgeteilt. Sollten noch kurzfristige Bedarfe gemeldet werden, wird die Schulverwaltung hier mögliche Hilfestellungen geben. Gez. Voigtsberger
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Willy-Brandt-Platz 3
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 0094/2023
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 19.01.2023
- Erstellt
- 09.01.2023 14:07