2919/2020
8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
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Anlage 2_Gebührenkalkulation
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Anlage 2.1 Gebühren 2021 Summe 2021 Gehwege FG Straßenreinigung FB FB mngGab* FB FB mngGab* Anliegerfrontmeter 7.759.788 m 1.851.784 m 13.711 m 2.366.143 m 66.983 m 3.351.154 m 110.013 m Frontmeter 8.681.581 m 2.097.857 m 16.421 m 2.636.937 m 71.462 m 3.739.359 m 119.544 m Anliegerentgelt AWB 51.665.874 € 3,95 €/m 13,14 €/m 3,95 €/m 13,14 €/m 9,67 €/m 13,99 €/m Frontmeterentgelt AWB 51.665.874 € 3,49 €/m 10,97 €/m 3,54 €/m 12,32 €/m 8,67 €/m 12,87 €/m Reinigung Radwege 2.547.486 € 0,53 €/m 0,54 €/m Straßenbegleitgrün 1.807.487 € 0,38 €/m 0,38 €/m Mittelalleen 516.652 € 0,11 €/m 0,11 €/m Zwischensumme AWB 56.537.499 € 4,51 €/m 10,97 €/m 4,58 €/m 12,32 €/m 8,67 €/m 12,87 €/m Entsorgung Kehricht AVG 630.734 € 0,04 €/m 0,13 €/m 0,04 €/m 0,15 €/m 0,11 €/m 0,16 €/m Verwaltungskosten Stadt Köln 831.545 € 0,10 €/m 0,10 €/m 0,10 €/m 0,10 €/m 0,10 €/m 0,10 €/m Schmutzwasser 16.000 € 0,00 €/m 0,00 €/m 0,00 €/m 0,00 €/m 0,00 €/m 0,00 €/m Zwischensumme AWB, AVG, Stadt Köln 58.015.778 € 4,65 €/m 11,20 €/m 4,72 €/m 12,57 €/m 8,87 €/m 13,13 €/m Ausgleich -131.131 € -0,01 €/m -0,03 €/m -0,01 €/m -0,03 €/m -0,02 €/m -0,03 €/m Summe 57.884.647 € 4,64 €/m 11,18 €/m 4,71 €/m 12,54 €/m 8,85 €/m 13,1 0 €/m %-Anteil Gebührenzahler (feststehend) 61,5% 82% 98% 88% 77% 70% Gebühren 2021 Anteil Gebührenzahler 45.670.032 € 2,85 €/m 9,16 €/m 4,62 €/m 11,03 €/m 6,81 €/m 9,17 €/m Gebühren 2021 Anteil Kämmerer 12.214.615 € 1,79 €/m 2,01 €/m 0,09 €/m 1,50 €/m 2,04 €/m 3,93 €/m %-Anteil Kämmerer 38,5% 18% 2% 12% 23% 30% Gebührenveränderung Anteil Gebührenzahler * mit niveaugleichem Gehwegausbau Gebühren 2021 45.670.032 € 2,85 €/m 9,16 €/m 4,62 €/m 11,03 €/m 6,81 €/m 9,17 €/m Gebühren 2020 45.578.997 € 2,83 €/m 9,12 €/m 4,58 €/m 10,94 €/m 6,78 €/m 9,11 €/m 91.035 € 0,02 €/m 0,04 €/m 0,04 €/m 0,09 €/m 0,03 €/m 0,06 €/m 0,82% 0,46% 0,81% 0,79% 0,51% 0,67% Ø Gebührenveränderung 0,64% 0,64% 0,11% 0,00% 0,22% 0,01% 0,28% 0,02% Kämmereranteile Summe 2021 Anteil Kämmerer (s.o.) 12.214. 615 € Winterdienst 3.637.313 € Gesamt 15.851.927 € in % (aller Kostenbestandteile) 26% Hauptstraßen Anliegerstraßen Veränderung Anlage 2.2 Fahrbahn, Gehweg, FG Reinigung 81,53% Laub-/Blütenbeseitigung 7,52% Entsorgung Kehricht AVG 1,09% Reinigung Radwege 4,39% Straßenbegleitgrün 3,12% Mittelalleen 0,89%Schmutzwasser 0,03% Verwaltungskosten 1,43% Leistungen in der Straßenreinigungsgebühr 2021 91,57% Kernleistung 8,43% Zusatzleistung
Anlage 1 Begründung
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Anlage 1 Begründung Straßenreinigung Allgemeines Die Stadt Köln ist nach § 1 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetztes NW (StrReinG) verpflichtet, in ihren geographischen Grenzen die öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen zu reinigen, Bundesfernstraßen und Landstraßen jedoch nur, soweit es sich um Ortsdurchfahr- ten handelt. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung bedient sie sich der AWB (Abfallwirtschaftsb e- triebe Köln GmbH) sowie der AVG (Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH). Grundlegende Gebührenentwicklung Die Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2021 steigen gegenüber dem Vorjahr um durch- schnittlich +0,64 % (Vorjahreserhöhung +4,63 %). Maßgeblich hierfür sind die folgenden Ein- flussgrößen: Kosten Logistik AWB In dem „Vertrag über die satzungsgemäße Straßenreinigung“ w urden die Entgelte der AWB je Anliegerfrontmeter vereinbart. Die Logistikentgelte für die AWB steigen gegenüber dem Vorjahr durch die vertraglich vereinbarte Preisgleitung von 2020 nach 2021 um +0,80 %. Die Preisglei- tung berücksichtigt die Kostenfaktoren Personal, Reparatur und Wartung, Dieselkraftstoffe, glei- tende Kapitalkosten (Fahrzeuge und Geräte) sowie einen nicht gleitenden Fixkostenanteil und wird jährlich anhand fest definierter Indizes des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben. Im Wesentlichen resultiert die Steigerung der Entgelte hier aus dem Personalkostenfaktor, welcher mit einem Anteil von 75 % Berücksichtigung findet. In der als Anlage 2.1 der Beschlussvorlage beigefügten Gebührenberechnung werden die AWB-Entgelte je Frontmeter umgerechnet, um die Gesamtkosten auf die einzelnen Straßenrei- nigungskategorien zu verteilen. Die Frontmeter sinken gegenüber 2021 um rd. -40 T Meter bzw. -0,46 %. Insgesamt steigen die Kosten für die Logistik AWB gegenüber dem Vorjahr um rd. +160 T€. Kosten Entsorgung AVG Der Preis für die Entsorgung des Kehrichts sinkt gegenüber 2020 um -4,50 €/t. Die Kehricht- menge sinkt gegenüber dem Vorjahr von 5.200 t auf 4.420 t in 2021. Insgesamt sinken somit die Kosten für die Kehrichtentsorgung gegenüber dem Vorjahr um rd. -134 T€. Verwaltungskosten Stadt Köln Die Verwaltungskosten liegen für das Jahr 2021 bei rd. 831 T€ (Vgl. 2020: rd. 779 T€) und stei- gen um rd. +52 T€. Die wesentlichen Kostenblöcke in 2021 sind das Umwelt- und Verbraucher- schutzamt (rd. 135 T€), das Steueramt (rd. 535 T€) und das Amt für Recht, Vergabe und Versi- cherungen (rd. 16 T€). In den Verwaltungskosten sind darüber hinaus anteilig Kosten für die Durchführung der Strukturanalyse in Höhe von rd. 93 T€ berücksichtigt. Ausgleichsbetrag In der Gebührenkalkulation ist ein gebührenmindernder Ausgleichsbetrag in Höhe von rd. -131 T€ berücksichtigt (Vorjahr rd. -118 T€). Die Überdeckung in Höhe von rd. +131 T€ resultiert aus dem Jahr 2019. Ein Ausgleich ist gemäß § 6 KAG NRW innerhalb von vier Jahren vorzune h- men.
Anlage 4_Synopse
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Anlage 4 1 Straßenreinigungssatzung 2020 2021 Anmerkungen § 1 Allgemeines § 1 Allgemeines (3) Die Reinigungspflicht umfasst die Reini- gung der Fahrbahnen, Gehwege und Randstreifen. (3) Die Reinigungspflicht umfasst die Reini- gung der Fahrbahnen, Gehwege und Randstreifen. Fahrbahnen sind die dem Fahrverkehr dienenden Teile der Straße. Dazu gehören auch selbständige Radwege mit erkennba- rer baulicher Abgrenzung zum Gehweg und zur Fahrbahn sowie auf der Fahrbahn markierte Radwege oder Schutzstreifen für Radfahrer, Parkplätze, Parkstreifen, Halte- buchten und Sicherheitsstreifen. Fahrbahnen sind die dem Fahrverkehr dienenden Teile der Straße. Dazu gehören auch selbständige Radwege mit erkennba- rer baulicher Abgrenzung zum Gehweg und zur Fahrbahn sowie auf der Fahrbahn markierte Radwege oder Schutzstreifen für Radfahrer, Parkplätze, Parkstreifen, Halte- buchten und Sicherheitsstreifen. Gehwege sind Straßenteile und Platzflä- chen von mindestens 50 cm Breite in An- liegerstraßen und mindestens 65 cm Breite in Hauptstraßen, die von der Fahrbahn abgesetzt sind und der Benutzung durch Fußgänger/innen dienen. Gehwege sind Straßenteile und Platzflä- chen von mindestens 50 cm Breite in An- liegerstraßen und mindestens 65 cm Breite in Hauptstraßen, die von der Fahrbahn abgesetzt sind und der Benutzung durch Fußgänger/innen dienen. Zu den Gehwegen gehören auch selb- ständige Gehwege, auf dem Gehweg mar- kierte Aufstellflächen für den ruhenden Verkehr, Platzflächen ohne Fahrverkehr sowie Radwege, die lediglich durch Farb- Zu den Gehwegen gehören auch selb- ständige Gehwege, auf dem Gehweg mar- kierte Aufstellflächen für den ruhenden Verkehr, Platzflächen ohne Fahrverkehr sowie Radwege, die lediglich durch Farb- Anlage 4 2 2020 2021 Anmerkungen markierungen auf den Gehwegen gekenn- zeichnet sind und mit baulicher Abgren- zung zur Fahrbahn, aber ohne bauliche Abgrenzung zum Gehweg verlaufen. markierungen auf den Gehwegen gekenn- zeichnet sind und mit baulicher Abgren- zung zur Fahrbahn, aber ohne bauliche Abgrenzung zum Gehweg verlaufen. Randstreifen sind vom Fahrbahnrand ab- gesetzte Straßenteile, die für die Nutzung durch Fußgänger vorgesehen sind und nicht die in Satz 3 für einen Gehweg erfor- derliche Breite erreichen. Randstreifen sind vom Fahrbahnrand ab- gesetzte Straßenteile, die für die Nutzung durch Fußgänger vorgesehen sind und nicht die in Satz 4 für einen Gehweg erfor- derliche Breite erreichen. Redaktionelle Änderung Soweit Straßen keine erkennbare Abgren- zung zwischen Gehweg und Fahrbahn ha- ben, ergibt sich ihre Zuordnung aus dem Straßenreinigungsverzeichnis. Die Zuord- nung richtet sich nach dem Gesamtein- druck unter Berücksichtigung der Nutzung und der erforderlichen Reinigungsleistung. Soweit Straßen keine erkennbare Abgren- zung zwischen Gehweg und Fahrbahn ha- ben, ergibt sich ihre Zuordnung aus dem Straßenreinigungsverzeichnis. Die Zuord- nung richtet sich nach dem Gesamtein- druck unter Berücksichtigung der Nutzung und der erforderlichen Reinigungsleistung. § 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer/innen § 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer/innen (2) Die Stadt Köln überträgt auf die Anlie- ger die Winterwartung 1. auf Gehwegen und Randstreifen nach Maßgabe des § 5, sowie 2. auf Fahrbahnen von Straßen, soweit die Reinigung der Fahrbahn nach dem Straßenreinigungsverzeichnis (2) Die Stadt Köln überträgt auf die Anlie- ger die Winterwartung 1. auf Gehwegen und Randstreifen nach Maßgabe des § 5, sowie 2. auf Fahrbahnen von Straßen, soweit die Reinigung der Fahrbahn nach dem Straßenreinigungsverzeichnis Anlage 4 3 2020 2021 Anmerkungen dem Anlieger obliegt, und 3. auf Fahrbahnen, Gehwegen und Randstreifen von Straßen und Stra- ßenabschnitten nach Abs. 1 Satz 2. dem Anlieger obliegt, und 3. auf Fahrbahnen, Gehwegen und Randstreifen von Straßen und Stra- ßenabschnitten nach Abs. 1 Satz 2. Dies gilt jedoch nicht für den Gehwegen zugehörige Radwege, die lediglich durch Farbmarkierungen (Flächen- oder Strichmarkierungen) auf den Gehwegen verlaufen, wenn nach dem anliegenden Straßenreinigungsverzeichnis die Stadt reinigungspflichtig ist. In neuen Absatz 3 verschoben. Ist ein Radweg vorhanden und liegt ein Teil des Gehwegs jenseits des Radwe- ges, so ist auch für diesen Teil die Win- terwartung übertragen, unabhängig da- von, ob der Radweg dem Gehweg oder der Fahrbahn zugehört und ob der An- lieger zur Winterwartung des Radwegs berufen ist; ferner muss der Radweg an der Stelle geräumt und gestreut wer- den, an der er überquert werden soll. Ist ein Radweg vorhanden und liegt ein Teil des Gehwegs jenseits des Radwe- ges, so ist auch für diesen Teil die Win- terwartung übertragen, unabhängig da- von, ob der Radweg dem Gehweg oder der Fahrbahn zugehört und ob der An- lieger zur Winterwartung des Radwegs berufen ist; ferner muss der Radweg an der Stelle geräumt und gestreut wer- den, an der er überquert werden soll. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, ist ein mindestens 1,50 m breiter Teil der Straße längs der Grundstücksgrenze zu warten. Präzisierung durch Konkretisierung der Rechtspflicht. Früherer Satz 5. Wegen des Sachzu- sammenhangs nach vorne gezogen. Anlage 4 4 2020 2021 Anmerkungen (3) Von der Übertragung der Winterwar- tungspflicht nach Abs. 2 ausgenommen sind folgende Fälle: Neuer Absatz 3, der alle Ausnahmen von der Übertragung der Winterwar- tungspflicht zusammenfasst. 1. Radwege, die lediglich durch Farbmarkierungen (Flächen- oder Strichmarkierungen) auf den Gehwegen verlaufen, wenn nach dem anliegenden Straßenreini- gungsverzeichnis die Stadt reini- gungspflichtig ist, Früherer Abs. 2 Satz 2. Redaktionelle Änderung durch Numme- rierung. Dies gilt ebenfalls nicht für Gehwege, die durch eine Fahrbahn vom Grund- stück abgetrennt sind, wenn die Stadt für die Winterwartung dieser Fahrbahn zuständig ist. 2. Gehwege, die durch eine Fahr- bahn vom Grundstück abgetrennt sind, wenn die Stadt für die Win- terwartung dieser Fahrbahn zu- ständig ist, Redaktionelle Änderung durch Numme- rierung. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, ist ein mindestens 1,50 m breiter Teil der Straße längs der Grundstücksgrenze zu warten. Jetzt Abs. 2 Satz 3. Die Übertragung der Winterwartungs- pflicht gilt nicht für Fußgängerge- schäftsstraßen. 3. Fußgängergeschäftsstraßen. Redaktionelle Änderung durch Numme- rierung. § 5 Winterwartung § 5 Winterwartung (1) Die Winterwartung der Gehwege und (1) Die Winterwartung der Gehwege und Präzisierung Anlage 4 5 2020 2021 Anmerkungen Randstreifen ist wie folgt durchzufüh- ren: Randstreifen ist von den Anliegern wie folgt durchzuführen: 1. Schnee ist nach jedem Schneefall in einer für den Fußgängerverkehr er- forderlichen Breite von mindestens 1,50 m sowie von Unterflurhydranten und Verschlusskappen öffentlicher Versorgungseinrichtungen sofort zu räumen. 1. Schnee ist nach jedem Schneefall in einer für den Fußgängerverkehr er- forderlichen Breite tens 1,50 m sowie von Unterflurhyd- ranten und Verschlusskappen öffent- licher Versorgungseinrichtungen so- fort zu räumen. Präzisierung durch Konkretisierung der Rechtspflicht. Soweit dem Anlieger auch die Win- terwartung eines durch farbige Mar- kierung auf dem Gehweg kenntlich gemachten Radwegs übertragen ist (§ 1 Abs. 3 Satz 4), beträgt die Breite 2,00 m. Präzisierung durch Konkretisierung der Rechtspflicht. Die Beschränkung auf 2,00 Meter für Geh- und Radweg soll den Aufwand für den Anlieger begren- zen. Die geräumte Fläche ist im Winter unter Zugrundelegung der gebotenen gegenseitigen Rücksichtnahme der Verkehrsteilnehmer für eine gemeinsa- me Nutzung von Fußgängern und Rad- fahrern ausreichend. 2. Bei Schnee- und Eisglätte sind die Gehwege und Randstreifen in der gleichen Breite sofort zu bestreuen. 2. Ziff. 1 gilt auch für den Umfang der Streupflicht bei Schnee- und Eisglät- te. Redaktionelle Änderung Auf Gehwegen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt Die Verwendung von Salz oder sons- tigen auftauenden Stoffen ist grund- sätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt Redaktionelle Änderung Anlage 4 6 2020 2021 Anmerkungen a) in besonders begründeten kli- matischen Ausnahmefällen, wie z. B. bei Eisregen, b) sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Gefäll- oder Steigungsstrecken oder auf ähnlichen Gefahren- stellen. a) in besonders begründeten kli- matischen Ausnahmefällen, wie z. B. bei Eisregen, b) sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Gefäll- oder Steigungsstrecken oder auf ähnlichen Gefahren- stellen. Gehwege und Randstreifen mit Baumbeständen oder angrenzender Begrünung dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen be- streut werden. Schnee, der mit sol- chen Stoffen vermischt ist, darf auf und an ihnen nicht abgelagert wer- den. Gehwege und Randstreifen mit Baumbeständen oder angrenzender Begrünung dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen be- streut werden. Schnee, der mit sol- chen Stoffen vermischt ist, darf auf und an ihnen nicht abgelagert wer- den. 3. An allen für den Fußgängerver- kehr eingerichteten Fahrbahn- übergängen gelten die Verpflich- tungen zu 1. und 2. bis zur Bord- steinkante. 4. Zugänge zu Telefonzellen und Notrufsäulen sind bei einer Ent- fernung bis zu 5 m von der Grundstücksgrenze freizuhalten. 5. An Haltestellen für den öffentli- chen Personennahverkehr oder für Schulbusse müssen die Anlie- 3. An allen für den Fußgängerver- kehr eingerichteten Fahrbahn- übergängen gelten die Verpflich- tungen zu Ziff. 1. und 2. bis zur Bordsteinkante. 4. Zugänge zu Telefonzellen und Notrufsäulen sind bei einer Ent- fernung bis zu 5 m von der Grundstücksgrenze freizuhalten. 5. An Haltestellen für den öffentli- chen Personennahverkehr oder für Schulbusse müssen die Anlie- Redaktionelle Änderung Anlage 4 7 2020 2021 Anmerkungen ger die Gehwege und Randstrei- fen so von Schnee freihalten und bei Glätte bestreuen, dass ein ge- fahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestellen, Fahrgastunterstän- den und U-Bahn-Ausgängen ge- währleistet ist. 6. Fällt Schnee nach 20.00 Uhr oder tritt nach dieser Zeit Schnee- und Eisglätte ein, so müssen die Schneebeseitigung und die Maß- nahmen gegen die Schnee- und Eisglätte bis spätestens 7.00 Uhr des nächsten Tages, an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr, be- endet sein. 7. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges bzw. des Randstrei- fens oder - wo dies nicht möglich ist - so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar ge- fährdet oder behindert wird. § 5 Abs. 1 Ziffer 2 letzter Satz bleibt unberührt. ger die Gehwege und Randstrei- fen so von Schnee freihalten und bei Glätte bestreuen, dass ein ge- fahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestellen, Fahrgastunterstän- den und U-Bahn-Ausgängen ge- währleistet ist. 6. Fällt Schnee nach 20.00 Uhr oder tritt nach dieser Zeit Schnee- und Eisglätte ein, so müssen die Schneebeseitigung und die Maß- nahmen gegen die Schnee- und Eisglätte bis spätestens 7.00 Uhr des nächsten Tages, an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr, be- endet sein. 7. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges bzw. des Randstrei- fens oder - wo dies nicht möglich ist - so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar ge- fährdet oder behindert wird. § 5 Abs. 1 Ziffer 2 letzter Satz bleibt unberührt.
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/V/6 Vorlagen-Nummer 2919/2020 Freigabedatum 19.11.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Er- hebung der Straßenreinigungsgebühren in der in Anlage 5 beigefügten Fassung. Finanzausschuss 07.12.2020 Rat 10.12.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme siehe Anlagen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Bedingt durch die Kommunalwahl 2020 und die aktuellen Corona-Schutzvorkehrungen konnte der fachlich zuständige Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln sowie die weiteren zu beteiligenden Ausschüsse die betreffende Vorlage nicht vorberaten. Da die Satzung und die Gebüh- ren zum 01.01.2021 wirksam werden, ist eine Entscheidung des Rates am 10.12.2020 zwingend not- wendig. Eine vorherige Vorberatung muss daher ausnahmsweise entfallen. Die Bestimmungen der Betriebssatzung der Stadt Köln für den Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln stehen dem nicht ent- gegen. Anlagen Anlage 1 Begründung Anlage 2 Gebührenberechnung Anlage 3 Ergebnis Bezirksvertretungen Anlage 4 Synopse Anlage 5 Satzungstext
Anlage 3_Ergebnisse BV 1_bis_9
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Anlage 3 Ergebnisse der Beratungen in den Bezirksvertretungen über Änderungen des Straßenreinigungsverzeichnisses für das Kalenderjahr 2021 Das Straßenreinigungsverzeichnis - StrReinV - unterliegt aus sa chlichen und rechtlichen Gründen ständiger Fortschreibung. Für die Fortschreibung sind v om Rat beschlossene neue Widmungen von Straßen, Umbenennu ngen und Einzi ehungen öffentlic her Straßen oder - abschnitte, geänderter Straßenausb au, geänderte Verkehrsführung , geänderte Verkehrsver- hältnisse, verminderter oder erhöhter Verschmutzungsgrad sowie betriebstechnische und organisatorische Erfordernisse ursächlich. Sie wirken sich auf die notwendigen Festsetzun- gen der Straßenart, der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen - Reinigungshäufigkeit -, der Reinigungsverpflichteten neu oder verändernd aus. Die Vorschläge berücksichtigen insbesondere bei der Übertragung d e r R e i n i g u n g a u f Grundstückseigentümer/Anlieger di e Zumutbarkeit der Reinigungsp flicht, die technisch- wirtschaftliche Durchführbarke it städtischer Reinigung sowie di e Bebauungsstruktur von Straßen. Die darauf beruhenden Vorschläge hat die Verwaltung den Bezirks vertretungen zur Aus- übung des Anhörungsrechtes gem. § 19 (4) der Hauptsatzung vorgelegt. Soweit nach Beschlussfassung der Bezirksvertretungen noch Ergän zungen/Änderungen er- forderlich waren, wurden diese hinter dem Ergebnis der Bezirksv ertretung aufgeführt. Die jeweilige Bezirksvertretung wu rde zwischenzeitlich über die not wendigen Änderungen in- formiert. 2 Stadtbezirk 1 Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 1 hat unter TOP 3.13 in ihrer Sitzung am 26.08.2020 folgenden Beschluss gefasst: “ Beschluss: Die Bezirksvertretung Innenstadt empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfall- wirtschaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenver- zeichnisses zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Ver- waltung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.“ Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 1 sind aus sachli- chen und rechtlichen Gründen, noch folgende Änderungen vorzunehmen (die Be- zirksvertretung wurde hierüber nachträglich informiert): Heumarkt von Am Malzbüchel/Pipinstr. bis Am Leystapel ... von Pipinstr. bis Deutzer Brücke ... Busschleife vor Hausnr. 25-39. von Am Malzbüchel bis Deutzer Brücke. von Deutzer Brücke bis Augustiner Str. ... von Hausnr. 43 bis Seidmacherinnengäßchen Platzflächenseite ... von Unter Käster bis Salzgasse gerade Hausnummernseite ... von Salzgasse bis Markmannsgasse gerade Hausnummernseite ... Berichtigungen, Präzisierungen, in der Änderungsfassung für die Bezirksvertretung wurden Teilbereiche nicht berücksichtigt bzw. versehentlich herausgenommen 3 Kartäuserwall von Am Trutzenberg bis Brunostraße ... Berichtigung, Präzisierung; in der Fassung der Bezirksvertretung fehlte ein Teilstück 4 Stadtbezirk 2 Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 2 hat unter TOP 9.2.3 i n ihrer Sitzung am 31.08.2020 Beschluss gefasst: “ Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt- schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. (nicht anwesend: Herr Heinzlmeier)“ Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 2 sind aus sachli- chen und rechtlichen Gründen, noch folgende Änderungen vorzunehmen (die Be- zirksvertretung wurde hierüber nachträglich informiert): Butterblumenweg Widmung Tausendschönweg Widmung Goldnesselweg Widmung Feldhamsterstr. Widmung 5 Stadtbezirk 3 Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 3 hat unter TOP 9.1.1 i n ihrer Sitzung am 31.08.2020 folgenden Beschluss gefasst: “ Beschluss: Die Bezirksvertretung Lindenthal empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt- schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung „ Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.“ Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 2 sind aus sachli- chen und rechtlichen Gründen, noch folgende Änderungen vorzunehmen (die Be- zirksvertretung wurde hierüber nachträglich informiert): Hummelweg von Feldhasenweg entlang den Grundstücken Hummelweg 1 bis 28 und 30 bis 76 Widmung Feldhasenweg von Im Kamp entlang den Grundstü cken Feldhasenweg 1 bis 47 und 2 bis 48 mit Stichstr. zu 18 und 36 Widmung 6 Stadtbezirk 4 Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 4 hat unter TOP 9.3 in ihrer Sitzung am 07.09.2020 folgenden Beschluss gefasst: “ Beschluss: Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt- schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt“ Nach Beschlussfassung der Bezirk svertretung des Stadtbezirkes 4 sind aus sachlichen und rechtlichen Gründen keine Änderungen vorzunehmen. 7 Stadtbezirk 5 Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 5 hat unter TOP 9.1.3 i n ihrer Sitzung am 03.09.2020 folgenden Beschluss gefasst: „Beschluss: Die Bezirksvertretung Nippes empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirtschafts- betriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt“ Nach Beschlussfassung der Bezirks vertretung des Stadtbezirkes 5 sind aus sachlichen und rechtlichen Gründen, noch fo lgende Änderungen vorzunehmen (die Bezirksvertretung wurde hierüber nachträglich informiert): Auerstr. von Neusser Str. bis Niehler Str. von Niehler Str. bis Josef-Bayer-Str. von Josef-Bayer-Str. bis Gustav-Cords-Str. Reduzierung der Reinigungshäufigk eit aufgrund Abn a h m e d e r V e r s chmut- zung/Vorschlag Anlieger im Bereich von Neusser Str. bis Niehler Str. Präzisierungen Eichstr. von Wilhelmstr. bis Auerstr. ... Reduzierung der Reinigungshäufigk eit aufgrund Abn a h m e d e r V e r s chmut- zung/Vorschlag Anlieger Hermesgasse .. von Feldgärtenstr. bis Wendehammer in Höhe Nr. 121 Präzisierung 8 Kuenstr. von Neusser Str. bis Niehler Str. von Niehler Str. bis Florastr. Reduzierung der Reinigungshäufigk eit aufgrund Abn a h m e d e r V e r s chmut- zung/Vorschlag Anlieger im Bereich von Neusser Str. bis Niehler Str. Präzisierung Schenkendorfstr. Reduzierung der Reinigungshäufigk eit aufgrund Abn a h m e d e r V e r s chmut- zung/Vorschlag Anlieger 9 Stadtbezirk 6 Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 6 hat unter TOP 9.1.4 i n ihrer Sitzung am 20.08.2020 folgenden Beschluss gefasst: „Beschluss: Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt- schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen.“ Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 6 sind aus sachlichen und rechtlichen Gründen, noch folgende Änderungen vorzunehmen (die Bezirksvertre- tung wurde hierüber nachträglich informiert): Edsel-Ford-Str. von Einfahrt Ford-Werke (Tor 54) bis Nr. 1 und gegenüber (bebaute Seite) unbebaute Seite von Nr. 1 und gegenüber bis Robert-Bosch-Str. (beide Seiten Präzisierungen 10 Stadtbezirk 7 Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 7 hat unter TOP 6.4 in ihrer Sitzung am 01.09.2020 folgenden Beschluss gefasst: „Beschluss: Die Bezirksvertretung Porz empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirtschaftsbe- triebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses zur Stra- ßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.“ Nach Vorlage der Änderungsvorsch läge an die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 7 sind aus sachlichen und rechtlichen Gründen, keine Änderungen vorzunehmen 11 Stadtbezirk 8 Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 8 hat unter TOP 8.1.3 i n ihrer Sitzung am 27.08.2020 folgenden Beschluss gefasst: „Beschluss: Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirtschaftsbe- triebes der Stadt Köln und dem Rat die Änderung des Straßenverzeichnisses zur Stra- ßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.“ (Hinweis: Die Bezirksvertreter Boyens (AfD) und Dr. Groß (Fraktion DIE LINKE.) haben an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.) Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 8 sind aus sachlichen und rechtlichen Gründen, noch folgende Änderungen vorzunehmen (die Bezirksvertre- tung wurde hierüber nachträglich informiert): Heinrich-Lersch-Str. Wohn-/Verbindungswege Wegfall aufgrund Umbenennung in Käthe-Schlechter-Str. Käthe-Schlechter-Str. Wohn-/Verbindungswege Aufnahme aufgrund Umbenennung von Heinrich-Lersch-Str. Rolshover Str. ... Zufahrt zur dritten Fahrbahn Rolshover Str. dritte Fahrbahn Rolshover Str. 216 und 218 dritte Fahrbahn Rolshover Str. 220 bis Rückseite Sauerlandstr. 3 ... Berichtigungen/Präzisierungen 12 Stadtbezirk 9 Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 9 hat unter TOP 9.1.4 i n ihrer Sitzung am 31.08.2020 folgenden Beschluss gefasst: „Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt- schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen“ Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 9 sind aus sachlichen und rechtlichen Gründen, keine Änderungen vorzunehmen.
Anlage 5_Satzungstext
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1 Anlage 5 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Köln (Straßenreinigungssatzung - StrReinS -) vom . .2020 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom _____ 2020 aufgrund der §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (SGV. NRW. 2061) in Verbindung mit den §§ 2, 4, 6, 12 und 20 des Kommunalabga- bengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW. 610) und den §§ 7 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: I. Die Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreini- gungsgebühren (Straßenreinigungssatzung - StrReinS -) vom 19. Dezember 2012 in der Fas- sung der 7. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019 (ABl. Stadt Köln 2019 Nr. 52, S. 808 ff.), wird wie folgt geändert: 1. Das Straßenreinigungsverzeichnis nach § 3 der Straßenreinigungssatzung wird geändert. Die Änderungen ergeben sich aus der Anlage 1 dieser Satzung; die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. 2. Die „Aufstellung der Mittelalleen mit erhöhtem Reinigungsaufwand“ gemäß § 3 Abs. 3 der Straßenreinigungssatzung (Anlage 3 zu dieser Satzung) wird geän- dert; die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. 3. Die Aufstellung der Bereiche des zu reinigenden Straßenbegleitgrüns (Anlage 4 zu dieser Satzung) wird geändert; die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. 4. In § 1 Abs. 3 (Allgemeines) wird in Satz 6 der Bezug von „Satz 3“ auf „Satz 4“ geändert. 5. § 2 (Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer/innen) wird um Abs. 3 erweitert. Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Stadt Köln überträgt auf die Anlieger die Winterwartung 1. auf Gehwegen und Randstreifen nach Maßgabe des § 5, sowie 2. auf Fahrbahnen von Straßen, soweit die Reinigung der Fahrbahn nach dem Straßenreinigungsverzeichnis dem Anlieger obliegt, und 3. auf Fahrbahnen, Gehwegen und Randstreifen von Straßen und Stra- ßenabschnitten nach Abs. 1 Satz 2. Ist ein Radweg vorhanden und liegt ein Teil des Gehwegs jenseits des Radwe- ges, so ist auch für diesen Teil die Winterwartung übertragen, unabhängig davon, 2 ob der Radweg dem Gehweg oder der Fahrbahn zugehört und ob der Anlieger zur Winterwartung des Radwegs berufen ist; ferner muss der Radweg an der Stelle geräumt und gestreut werden, an der er überquert werden soll. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, ist ein 1,50 m breiter Teil der Straße längs der Grundstücksgrenze zu warten. (3) Von der Übertragung der Winterwartungspflicht nach Abs. 2 ausgenommen sind folgende Fälle: 1. Radwege, die lediglich durch Farbmarkierungen (Flächen- oder Strichmar- kierungen) auf den Gehwegen verlaufen, wenn nach dem anliegenden Straßenreinigungsverzeichnis die Stadt reinigungspflichtig ist, 2. Gehwege, die durch eine Fahrbahn vom Grundstück abgetrennt sind, wenn die Stadt für die Winterwartung dieser Fahrbahn zuständig ist, 3. Fußgängergeschäftsstraßen.“ 6. § 5 Abs. 1 (Winterwartung) erhält folgende Fassung: „(1) Die Winterwartung der Gehwege und Randstreifen ist von den Anliegern wie folgt durchzuführen: 1. Schnee ist nach jedem Schneefall in einer Breite von 1,50 m sowie von Unterflurhydranten und Verschlusskappen öffentlicher Versorgungsein- richtungen sofort zu räumen. Soweit dem Anlieger auch die Winterwartung eines durch farbige Markie- rung auf dem Gehweg kenntlich gemachten Radwegs übertragen ist (§ 1 Abs. 3 Satz 4), beträgt die Breite 2,00 m. 2. Ziff. 1 gilt auch für den Umfang der Streupflicht bei Schnee- und Eisglät- te. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grund- sätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt a) in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen, wie z. B. bei Eisregen, b) sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Gefäll- oder Steigungsstrecken oder auf ähnlichen Gefahrenstellen. Gehwege und Randstreifen mit Baumbeständen oder angrenzender Be- grünung dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen be- streut werden. Schnee, der mit solchen Stoffen vermischt ist, darf auf und an ihnen nicht abgelagert werden. 3. An allen für den Fußgängerverkehr eingerichteten Fahrbahnübergängen gelten die Verpflichtungen zu Ziff. 1. und 2. bis zur Bordsteinkante. 4. Zugänge zu Telefonzellen und Notrufsäulen sind bei einer Entfernung bis zu 5 m von der Grundstücksgrenze freizuhalten. 5. An Haltestellen für den öffentlichen Personennahverkehr oder für Schul- 3 busse müssen die Anlieger die Gehwege und Randstreifen so von Schnee freihalten und bei Glätte bestreuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestellen, Fahrgastunterständen und U-Bahn- Ausgängen gewährleistet ist. 6. Fällt Schnee nach 20.00 Uhr oder tritt nach dieser Zeit Schnee- und Eis- glätte ein, so müssen die Schneebeseitigung und die Maßnahmen ge- gen die Schnee- und Eisglätte bis spätestens 7.00 Uhr des nächsten Ta- ges, an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr, beendet sein. 7. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehwe- ges bzw. des Randstreifens oder - wo dies nicht möglich ist - so zu la- gern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als un- vermeidbar gefährdet oder behindert wird. § 5 Abs. 1 Ziffer 2 letzter Satz bleibt unberührt.“ 7. § 8 Abs. 1 (Gebührensatz) erhält folgende Fassung: „(1) Der Gebührensatz für ein Kalenderjahr je Meter der Grundstücksseiten ent- lang der erschließenden Straße bei wöchentlich einmaliger Reinigung beträgt 1. für Fahrbahnen 1.1 von Anliegerstraßen 1.1.1 ohne niveaugleichen Gehwegausbau 4,62 € 1.1.2 mit niveaugleichem Gehwegausbau 11,03 € 1.2 von Hauptstraßen 1.2.1 ohne niveaugleichen Gehwegausbau 2,85 € 1.2.2 mit niveaugleichem Gehwegausbau 9,16 € Fahrbahnen mit niveaugleichem Gehwegausbau sind Fahrbahnen, an denen kein abgegrenzter Gehweg vorhanden ist. Soweit Fahrbahnen von Straßen unter die Ziffern 1.1.2 und 1.2.2 fallen, sind sie in der als Anlage 2 beigefügten Aufstellung genannt. Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung. 2. Gehwegen 6,81 € 3. Fußgängergeschäftsstraßen 9,17 €“ II. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft. Anlage 1 zur Straßenreinigungssatzung 01.01.2021 Straßenreinigungsverzeichnis gemäß § 3 Abs. 1 StrReinS S T A D T B E Z I R K 1 Bezirk: Innenstadt, Satzungsänderungen zum 01.01.2021 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Alteburger Str. von Severinswall bis Ubierring H 7 7 von Ubierring bis Maternusstr. H 7 7 von Maternusstr. bis Teutoburger Str. H 6 6 von Teutoburger Str. bis Alteburger Wall H 5 5 von Alteburger Wall bis Kyllstr. H 3 3 Am Rinkenpfuhl von Hahnenstr. bis Schaafenstr. A 7 7 von Schaafenstr. bis Mauritiuskirchplatz A 3 3 An den Gelenkbogenhallen von Brügelmannstr. ungerade Hausnummernseite bis Seitenfront entlang Hausnr. 3 A1 von Eingang Hausnr. 3 ungerade Hausnummernseite bis Deutz- Mülheimer Str. A1 1 von Brügelmannstr. bis Deutz-Mülheimer Str. gerade Hausnummernseite A1 1 Chlodwigplatz H1 3 1 3 Platzfläche FG 13 Deutzer Brücke von Pipinstr./Am Malzbüchel/Heumarkt bis Siegburger Str./Mindener Str. H2 2 Gulliver-Tunnel Unterführung von Am Domhof in Richtung Konrad-Adenauer-Ufer bis Trankgasse/Bischofsgartenstr. H5 5 Hansaring von Kaiser-Wilhelm-Ring bis Vogteistr. mit Parkplatz H 6 6 von Vogteistr. bis Weidengasse mit Parkplätzen H 13 13 von Weidengasse bis Ebertplatz mit Parkplätzen H 6 6 Heumarkt von Am Malzbüchel/Pipinstr. bis Am Leystapel H 7 7 vor Hausnr. 1 H 7 7 von Pipinstr. bis Deutzer Brücke H 7 7 Busspur von Pipinstr. zu Am Malzbüchel H 7 Busschleife vor Hausnr. 25-39 H 7 7 von Am Malzbüchel bis Deutzer Brücke H 7 7 von Deutzer Brücke bis Augustiner Str. H 13 von Hausnr. 43 bis Seidmacherinnengäßchen ungerade Hausnummernseite H1 3 1 3 von Hausnr. 43 bis Seidmacherinnengäßchen Platzflächenseite H 13 von Unter Käster bis Salzgasse Platzflächenseite H 13 von Unter Käster bis Salzgasse gerade Hausnummernseite H 13 13 von Salzgasse bis Markmannsgasse Platzflächenseite H 13 von Salzgasse bis Markmannsgasse gerade Hausnummernseite H 13 13 Platzfläche G 13 Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg Seite 3 Bezirk: Innenstadt, Satzungsänderungen zum 01.01.2021 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg Im Ferkulum von Severinstr./Severinswall bis Silvanstr. A 7 7 von Silvanstr. bis Dreikönigenstr. A 6 6 Kartäuserwall von Am Trutzenberg bis Brunostr. A 5 5 von Brunostr. bis Chlodwigplatz/Severinstr. A 7 7 Laurenzplatz von Unter Goldschmied bis Salomonsgasse A 7 7 Platzfläche G 7 Quatermarkt H7 7 Platzfläche gegenüber Hausnr. 2-4 G 7 Schaafenstr. H7 7 Severinsbrücke von Deutzer Ring bis Perlengraben H 2 2 Parkplatz (rechtsrheinisch) A 2 Severinskirchplatz A7 7 Platzfläche an der Severinstr. G 7 Severinswall von Severinstr. bis Hausnr. 35/An der Bottmühle 13 A 7 7 von Hausnr. 37 bis Am Bayenturm A 5 5 Trankgasse von Komödienstr. bis Am Domhof H 16 16 von Am Domhof bis Konrad-Adenauer-Ufer H 16 16 obere Platzfläche zwischen Dom und Bahnhof FG 16 Waidmarkt H5 5 Platzfläche vor Hausnr. 10 bis 24 G 5 3. Fahrbahn entlang den Hausnr. 10-24 H 5 5 Platzfläche vor Hausnr. 3 bis 9 G 5 Seite 4 S T A D T B E Z I R K 2 Bezirk: Rodenkirchen, Satzungsänderungen zum 01.01.2021 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Butterblumenweg x Feldhamsterstr. x Goldnesselweg x Pohligstr. H3 3 Raderberggürtel H3 3 Südstr. x Tausendschönweg x Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg Seite 6 S T A D T B E Z I R K 3 Bezirk: Lindenthal, Satzungsänderungen zum 01.01.2021 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Aachener Str. von Innere Kanalstr. bis Stadtteilgrenze Lindenthal H 5 5 von Stadtteilgrenze Lindenthal bis Eupener Str. H 6 6 von Eupener Str. bis Stadtteilgrenze Braunsfeld H 2 2 von Stadtteilgrenze Braunsfeld bis Brauweilerweg H 2 2 3. Fahrbahn von Brauweilerweg bis Nr. 970/972 x 3. Fahrbahn von Rosenweg bis Kirchweg x x von Brauweilerweg bis Stadtteilgrenze Junkersdorf H 2 2 gerade Hausnummernseite von Stadtteilgrenze Junkersdorf bis Weiden/Ortsdurchfahrt-Schild H2 2 ungerade Hausnummernseite von Stadtteilgrenze Junkersdorf bis Bunzlauer Str. H2 2 ungerade Hausnummernseite von Bunzlauer Str. bis An der Alten Post H4 4 ungerade Hausnummernseite von An der Alten Post bis Weiden/Ortsdurchfahrt-Schild H2 2 Fußgängerbrücke (Einkaufszentrum) G 4 Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 1036 und 1044 bis Ende A 1 Stichstraße zwischen den Grundstücken Nr. 1184a und 1186 x Albin-Hänseroth-Weg von Am Aspelkreuz 92 bzw. 94 entlang der Grundstücke Albin- Hänseroth-Weg 2 bis 4a xx von 4a bis 20, 24a bis 28, 32 bis 66, 68 bis 76, 78 bis 94 und 1 bis 33 x Verbindungsweg von Strohblumenweg bis Am Aspelkreuz einschließlich Im Toennesfeld 36 und 38, 46 und 48 sowie Albin- Hänesroth-Weg 20 und 22, 30a und 32 x Verbindungsweg zwischen Albin-Hänseroth-Weg 66 und 68 bis zum querenden Wirtschaftsweg x Verbindungsweg südlich von Albin-Hänseroth-Weg 66 bis Am Aspelkreuz x Verbindungsweg von Am Aspelkreuz bis südlich von Hortensienweg 14 x Am Aspelkreuz von Unter Linden bis Albin-Hänseroth-Weg x x von Albin-Hänseroth-Weg bis Am Aspelkreuz 116 einschl. des Wendebereichs x Stichstraße zwischen Am Aspelkreuz 5 bzw. 15, 5 bis 9 bzw. 11 und 15 bis 23 bzw. Azaleenweg 1 x Verbindungssstraße von Am Aspelkreuz 11 bzw. 27 bis Auf der Aspel x Am Golfpark von Rosmarinweg zwischen 55 und 57 bis Am Golfpark 20 sowie Am Golfpark 10 bis 20 x Verbindungsweg nördlich des Grundstücks Am Golfpark 20 x Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg Seite 8 Bezirk: Lindenthal, Satzungsänderungen zum 01.01.2021 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg Auf der Aspel von Adrian-Meller-Str. bis Hauptstr. x x Stichstraße zu den Häusern Nr. 8-34 x x Wohnwege zu den Hausnrn. 52-58 und 36-42 x Verbindungsweg von Auf der Aspel entlang den Grundstücken Nr. 44-50 und Am Mertenshof 86/88 bis An den Kastanien x Verbindungsweg von Adrian-Meller-Str. bis Mathesenhofweg x Stichstraße von Am Aspelkreuz südlich Am Aspelkreuz 30 x Verbindungsweg von Unter Linden 143 bis zur vorgenannten Stichstraße x Verbindungsweg von Am Aspelkreuz bis Rosmarinweg 90 x Auf der Vierzig von Unter Linden 171 bzw. 173 bis Unter Linden 221 bzw. 223 x x von Auf der Vierzig 50 bis zur Verbindungsstraße zum Strohblumenweg x Stichstraße zwischen Auf der Vierzig 4 bis 10a und 12 bis 16 x Stichstraße zwischen Auf der Vierzig 22 bis 26 und 28 bis 32 x Stichstraße zwischen Auf der Vierzig 38 bis 40 (42) und 44 bis 48 x Stichstraße zwischen Auf der Vierzig 54 bis 58 und 60 bis 66 x Verbindungsweg südlich von Auf der Vierzig 10a bis Strohblumenweg x Verbindungsweg von Auf der Vierzig 40 (42) bzw. 44 bis zum Fuß- und Radweg x Verbindungsweg zwischen Auf der Vierzig 2a und 4 x Verbindungsweg von Auf der Vierzig 55 bzw. 66 bis Strohblumenweg x Verbindungsweg von Unter Linden 223, entlang der rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Auf der Vierzig 2 bis 10a x Azaleenweg von Am Aspelkreuz bis Azaleenweg 13 x x von Nr. 15 und 14 bis Azaleenweg 33 x Verbindungsstraße von Azaleenweg 35 bis Hortensienweg x Verbindungsweg neben Azaleenweg 13 bis Auf der Aspel x Verbindungweg zwischen Hortensienweg 14a bzw. Azaleenweg 33 zum Golfplatz x Emmy-Noether-Str. von Dürener Str. bis Badische Allee A 1 x Stichstraße bis zur Grundstücksgrenze zum P+R Grundstück A 1 x Stichstraße bis zur Grundstücksgrenze zum Gelände Hausnr. 10/12 A1 x Feldhasenweg von Im Kamp entlang den Grundstücken 1 bis 47 und 2 bis 48 mit Stichstr. zu 18 bis 36 x Seite 9 Bezirk: Lindenthal, Satzungsänderungen zum 01.01.2021 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg Fritz-Eink-Weg G1 Gottfried-Keller-Str. (Hauptführung) A 2 2 Gronewaldstr. von Frangenheimstr. bis Wendeplatz A 2 2 Fußweg entlang der pädagogischen Hochschule A 2 Herbert-Lewin-Str. A2 2 Hortensienweg von Am Aspelkreuz bis Azaleenweg entlang der Grundstücke Hortensienweg 2 bis14 x von Hortensienweg 1 bis 23 x x Hummelweg von Feldhasenweg entlang den Grundstücken Hummelweg 1 bis 28 und 30 bis 76 x Im Toennesfeld von der Stichstraße in Höhe Im Toennesfeld 6a entlang der Grundstücke Im Toennesfeld 8 bis 30, 38 bis 46, 54 bis 64 und 23 bis Am Aspelkreuz x Verbindungsweg von Im Toennesfeld 1 bzw. 6a bis Auf der Aspel x Verbindungsweg von Im Toennesfeld 29a bzw. 35 bis Auf der Aspel x Verbindungsweg zwischen Im Tonnesfeld 30 bis 36 und 38 x Verbindungsweg zwischen Im Tonnesfeld 46 und 48 bis 52 x Verbindungsweg zum Strohblumenweg zwischen Im Toennesfeld 18a und 20 x Indianapolis-Str. xx Wohnweg entlang Hausnummer 20-106 x Wohnweg entlang Hausnummer 124-154 x Wohnweg entlang Hausnummer 53-105 x Karl-Schwering-Platz von Dürener Str. bis Biggestr./Frangenheimstr. A 3 3 Klettenberggürtel H5 5 Stichstraße zu Nr. 14-42 x x Lindenthalgürtel H5 5 mit Platzfläche Gleueler Str. H 5 5 Löwenzahnweg von Rosmarinweg bis Stichstr. 19-31 x x Seite 10 Bezirk: Lindenthal, Satzungsänderungen zum 01.01.2021 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg von Stichstr. 19-31 bis Unter Linden x Verbindungsstraße zwischen Löwenzahnweg 48 bis 54 und 56 bis 60 x entlang der Grundstücke Löwenzahnweg 4 bis 20 sowie 38 bis 44 x Stichstraße zwischen Löwenzahnweg 3 bis 7 und 9 bis 15 x Stichstraße zwischen Löwenzahnweg 19 bis 23 und 25 bis 31 x Verbindungsweg von Unter Linden bis Löwenzahnweg x Verbindungsweg von Löwenzahnweg bis Am Golfpark x Melatengürtel von Aachener Str. bis Oskar-Jäger-Str. H 3 3 Rather Bungert von Unter Linden bis Stichstr. 51 bis 59 x x von Stichstr. 51 bis 59 bis Stichstr. 25 bis 35 x von Stichstr. 25 bis 35 bis Unter Linden x x Stichstraße zwischen Rather Bungert 63 bis 65 und 67 bis 71 x Stichstraße zwischen Rather Bungert 51 bis 53 und 55 bis 59 x Stichstraße zwischen Rather Bungert 39 bis 41 und 43 bis 45 x Stichstraße zwischen Rather Bungert 25 bis 29 und 31 bis 35 x Stichstraße zwischen Rather Bungert 5 bzw. 13 und 15 bis 21 x Verbindungsweg von Rather Bungert 24 bzw. 26 bis Unter Linden x Verbindungsweg von Rather Bungert 10 bzw. 12 bis Unter Linden x Verbindungsweg von Rather Bungert 53 bzw. 55 durch die Grünanlage zum Golfplatz x Rosmarinweg von Unter Linden bis Am Golfpark x x Stadtwaldgürtel H3 3 Stichstraße zu Nr. 73a, b, c und Nr. 77 x x Strohblumenweg von Unter Linden bis einschließlich Im Toennesfeld 18a x Sülzgürtel H5 5 Toyota-Allee von Einfahrt Gewerbepark (östliche Richtung) bis Wendehammer A 1 x Stichstraße entlang den Grundstücken Nr. 23-25 bis Ende x x von Horbeller Str. bis Badische Allee A 1 x Unter Linden von Hauptstr. bis Adrian-Meller-Str. H 1 x Stichstr. von Hausnr. 37 bis Löwenzahnweg x von Löwenzahnweg bis Hausnr. 65 x x Seite 11 Bezirk: Lindenthal, Satzungsänderungen zum 01.01.2021 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg Stichstr. von Unter Linden 2 bis 10 bzw. 22 x Stichstr. von Unter Linden 50 bis 56 bzw. 68 x Stichstr. von Unter Linden 92 bis 96 bzw. 102 x Verbindungsweg entlang Unter Linden 8 x Verbindungsweg entlang Unter Linden 24 und 52 x Verbindungsweg entlang Unter Linden 60 bzw. 66 bis Sportpark x Verbindungsweg entlang Unter Linden 70 und 94 x Verbindungsweg entlang Unter Linden 104 x Verbindungsweg entlang Unter Linden 112 bis Sportpark x Verbindungsweg von Unter Linden 129/139 bis Auf der Aspel x Seite 12 S T A D T B E Z I R K 4 Bezirk: Ehrenfeld, Satzungsänderungen zum 01.01.2021 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Käthe-Paulus-Str. von Fitzmauricestr. bis Rita-Maiburg-Str. A 1 1 von Rita-Maiburg-Str. bis Ende x Lichtstr. A4 4 Rita-Maiburg-Str. von Käthe-Paulus-Str. bis Ikarosstr. A 1 1 Rochusplatz G2 Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg Seite 14 S T A D T B E Z I R K 5 Bezirk: Nippes, Satzungsänderungen zum 01.01.2021 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Auerstr. von Neusser Str. bis Niehler Str. A 3 3 von Niehler Str. bis Josef-Bayer-Str. A 1 1 von Josef-Bayer-Str. bis Gustav-Cords-Str. A 1 Drosselweg ungerade Hausnummernseite x x gerade Hausnummernseite von Niehler Kirchweg bis Hausnr. 2 A 1 1 Platzfläche vor Hausnr. 2 G 1 von Hausnr. 2 bis Ende x x Eichstr. von Wilhelmstr. bis Auerstr. A 3 3 von Auerstr. bis Ende A 3 3 Etzelstr. von Mauenheimer Gürtel bis Artushof A 1 von Artushof bis Bergstr. A 1 von Artushof bis Bergstr. Gehweg nur bebaute Seite x von Bergstr. bis Schmiedegasse A 1 von Bergstr. bis Schmiedegasse Gehweg nur bebaute Seite x von Schmiedegasse bis Bahnunterführung A 1 1 von Bahnunterführung bis Stadteilgrenze Longerich x von Stadteilgrenze Longerich bis Ossietzkystr./Longericher Str. x Stichstraße zwischen Hausnr. 226 und 231/233 A 1 1 Hermesgasse von Industriestr. bis Feldgärtenstr. x von Feldgärtenstr. bis Wendehammer in Höhe Nr. 121 A 1 1 Kuenstr. von Neusser Str. bis Niehler Str. H 3 3 von Niehler Str. bis Florastr. A 2 2 Mauenheimer Str. von Neusser Str. bis Schillstr. A 5 von Schillstr. bis Merheimer Str. A 3 3 von Merheimer Str. bis Kempener Str. A 3 3 Stichstraße vor Nr. 135-153 x x Stichweg neben Mauenheimer Str. 80 bis Nippeser Tälchen x Mülheimer Brücke von An der Schanz/Niehler Gürtel bis Stadtbezirksgrenze H 2 2 Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg Seite 16 Bezirk: Nippes, Satzungsänderungen zum 01.01.2021 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg Riehler Str. von Frohngasse bis Boltensternstr. H 2 2 tiefer gelegener Fußweg x 2 Fußgängerbrücken G 2 Hufeisenbrücke am Zoo in der Nähe der Seilbahn G 2 Rüdellstr. A1 x vor Nr. 1-11 A 1 x 2. Fahrbahn vor Nr. 18-30 x Parkplatz A 1 1 Platzfläche Ecke Graseggerstr. G 1 Schenkendorfstr. A3 3 Schillplatz G3 Seite 17 S T A D T B E Z I R K 6 Bezirk: Chorweiler, Satzungsänderungen zum 01.01.2021 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Alte Römerstr. von Hausnr. 81/92 bis Fühlinger Kirchweg H 1 x Am Kutzpfädchen von Kasseler Weg/Arenzhofstr. bis Wendehammer x Anton-Tannenbaum-Str. x Edsel-Ford-Str. von Einfahrt Ford-Werke (Tor 54) bis Nr. 1 und gegenüber (bebaute Seite) A1 1 unbebaute Seite A 1 von Nr. 1 und gegenüber bis Robert-Bosch-Str. (beide Seiten) A 1 1 Gaußstr. von Montessoristr. bis einschließlich Wendebereich x x Wohnwege zu den Häusern Nr. 53-63a, 65-73, 75-85, 87-95, 99-107x Fußweg zur Escher Str. x Heinz-Böggering-Str. einschl. 3 Stichstraßen x Jakob-Sturm-Str. x 2 Verbindungsstraßen zur Anton-Tannenbaum-Str. x Teilstück der Verbindungsstraße von Josef-Gödecke-Str. zur Jakob- Sturm-Str. bis Ende Hausgrundstück Josef-Gödecke-Str. 10 x Teilstück der Verbindungsstraße von Jakob-Sturm-Str. zur Josef- Gödecke-Str. von Beginn Hausgrundstück Jakob-Sturm-Str. 3 bis Ende Hausgrundstück Jakob-Sturm-Str. 5 x Josef-Gödecke-Str. x 2 Verbindungsstraßen zur Heinz-Böggering-Str. x Verbindungsweg zwischen Alte Straße und Josef-Gödecke-Str. x Verbindungsweg von Josef-Gödecke-Str./Heinz-Böggering-Str. zur Jakob-Sturm-Str. x Saalestr. von Havelstr. bis Wendehammer A 1 1 Verbindungsweg zur Weserpromenade zwischen Nr. 52 und 54 G 1 2 Verbindungswege von Saalestr. zum Unstrutweg x Stichweg zwischen Elbeallee und Saalestr. einschl. Platzfläche und Fußgängerbrücke über die Elbeallee (mit Rampe und Treppe) x Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg Seite 19 Bezirk: Chorweiler, Satzungsänderungen zum 01.01.2021 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg Straberger Weg von Sinnersdorfer Str. bis Ortsdurchfahrtsschild A 1 Gehweg rechte Seite von Sinnersdorfer Str. bis Ortsdurchfahrtsschild A1 Gehweg linke Seite von Sinnersdorfer Str. bis Feldweg hinter Rückfront Gottfried-Mock-Str. 2 A1 Unstrutweg von Saalestr. bis Weserpromenade x Verbindungsweg von Saalestr. zur Weserpromenade zwischen Unstrutweg 31 und 33 x 2 Verbindungswege von Unstrutweg zur Havelstr. x Seite 20 S T A D T B E Z I R K 7 Bezirk: Porz, Satzungsänderungen zum 01.01.2021 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Am Rhabarberschlitten Stichstraße an der Houdainer Str. x Armand-Peugeot-Str. 70 m lange Stichstraße parallel zur KVB-Trasse, die von der Armand-Peugeot-Str. in südöstliche Richtung abgeht und in einer Wendeanlage endet, KVB-Seite A1 70 m lange Stichstraße parallel zur KVB-Trasse, die von der Armand-Peugeot-Str. in südöstliche Richtung abgeht und in einer Wendeanlage endet, gegenüber der KVB-Trassen-Seite A1 1 Kaiserstr. von Frankfurter Str. bis Elsdorfer Str. / Hausnr. 36A H 4 4 von Elsdorfer Str. Hausnr. 36A bis Stadtteilgrenze Porz H 1 1 von Stadtteilgrenze Porz bis Abzweig zu den Häusern Hausnr. 194- 206 bis Bahnhofstr. H1 1 2. Fahrbahn von Elsdorfer Str. bis Kupfergasse A 4 4 Parkplatz vor Hausnr. 23 H 1 Stichstraße von Nr. 194-einschließlich Einfahrt zu Nr. 206 A 1 1 Gerade Hausnummernseite hinter Zufahrt Nr. 206 bis Wendekreis A 1 Ungerade Hausnummernseite hinter Zufahrt Nr. 206 bis Wendekreis A1 1 Treppe von Wendekreis zur Hauptführung Kaiserstr. G 1 Treppe zur Ohmstr. G 1 Peter-Klein-Weg von Peter-Klein-Weg 2 bis hinter Peter-Klein-Weg 12 x Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg Seite 22 S T A D T B E Z I R K 8 Bezirk: Kalk, Satzungsänderungen zum 01.01.2021 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Käthe-Schlechter-Str. A1 x Wohn-/Verbindungswege x Lützerathstr. von Rösrather Str. bis Gröppersgasse H 1 x von Gröppersgasse ungerade Hausnummernseite bis Privatstr. zu Hausnr. 185-189 H1 x von Gröppersgasse gerade Hausnummernseite bis Seitenfront Wichtelerbruch 10 H1 x Rolshover Str. bis Dillenburger Str. H 6 6 von Dillenburger Str. bis Stadtteilgrenze Humboldt/Gremberg H 2 2 von Stadtteilgrenze Humboldt/Gremberg bis Gremberger Str. H 2 2 von Gremberger Str. bis Zubringer H 2 2 Stichstr. zwischen Hausnr.87 und Hausnr.97 bis Fußweg zur Gottfried-Hagen-Str. A1 1 Zufahrt zur dritten Fahrbahn Rolshover Str. A 1 1 dritte Fahrbahn Rolshover Str. 216 und 218 A 1 x dritte Fahrbahn Rolshover Str. 220 bis Rückseite Sauerlandstr. 3A 1 1 Weg zwischen Rolshover Str. und An der Lenzwiese entlang den Häusern Rolshover Str. 173, 175 und An der Lenzwiese Nr. 4 x Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg Seite 24 S T A D T B E Z I R K 9 Bezirk: Mülheim, Satzungsänderungen zum 01.01.2021 Stadt Anlieger Stadt Anlieger Colonia-Allee von Schlagbaumsweg bis Schlagbaumsweg gerade Hausnummernseite A1 von Schlagbaumsweg bis Schlagbaumsweg ungerade Hausnummernseite A1 1 Moses-Heß-Str. A1 x 3 Stichstraßen zu Nr. 7-21, 29-47, 55-69 A 1 x Verbindungsweg entlang Hausnr. 103 zur Ricarda-Huch-Str. G 1 Verbindungsweg seitlich entlang Hausnr. 103 zum Stammheimer Ufer G1 Mülheimer Freiheit bis Krahnenstr. H 2 2 von Krahnenstr. bis Düsseldorfer Str. H 3 3 Fußweg zwischen Mülheimer Freiheit Hausnr. 99 und Krahnenstr. 1 zum Mülheimer Ufer incl. Treppe G2 Straße Straßen- art Reinigungszuständigkeit/ Reinigungshäufigkeit Fahrbahn Gehweg Seite 26 Anlage 3 zur Straßenreinigungssatzung 01.01.2021 Änderung zur Aufstellung der Mitttelalleen mit erhöhtem Stadtbezirk Straßenbezeichnung Reinigungshäufigkeit 1 Alteburger Str. Mittelallee von Severinswall bis Ubierring 7 Mittelallee von Ubierring bis Maternusstr. 7 3 Melatengürtel Mittelallee von Aachener Str. bis Scheidtweiler Str. 3 Mittelallee von Scheidtweiler Str. bis Oskar-Jäger-Str. 3 Reinigungsaufwand gemäß § 3 Abs. 3 der Straßenreinigungssatzung Änderung zur Aufstellung der Bereiche des zu reinigenden Straßenbegleitgrüns gemäß § 3 Abs. 4 der Straßenreinigungssatzung Stadtbezirk Straßenbezeichnung Reinigungs- häufigkeit jährlich 1 Goldgasse von Konrad-Adenauer-Ufer bis Johannisstr. (Mittelstreifen) 6 Anlage 4 zur Straßenreinigungssatzung 01.01.2021
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2919/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 19.11.2020
- Erstellt
- 02.10.2020 10:03