Mandari Insight

2919/2020

8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 19.11.2020

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Anlage 2_Gebührenkalkulation

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Ansehen

Anlage 1 Begründung

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Ansehen

Anlage 4_Synopse

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Anlage 3_Ergebnisse BV 1_bis_9

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Ansehen

Anlage 5_Satzungstext

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Ansehen

Anlage 2_Gebührenkalkulation

2431 Zeichen

Anlage 2.1
Gebühren 2021 Summe 2021  Gehwege  FG 
Straßenreinigung  FB  FB mngGab*  FB  FB mngGab* 
Anliegerfrontmeter 7.759.788 m 1.851.784 m 13.711 m 2.366.143 m 66.983 m 3.351.154 m 110.013 m
Frontmeter 8.681.581 m 2.097.857 m 16.421 m 2.636.937 m 71.462 m 3.739.359 m 119.544 m
Anliegerentgelt AWB 51.665.874 € 3,95 €/m 13,14 €/m 3,95 €/m 13,14 €/m 9,67 €/m 13,99 €/m
Frontmeterentgelt AWB 51.665.874 € 3,49 €/m 10,97 €/m 3,54 €/m 12,32 €/m 8,67 €/m 12,87 €/m
Reinigung Radwege 2.547.486 € 0,53 €/m 0,54 €/m
Straßenbegleitgrün 1.807.487 € 0,38 €/m 0,38 €/m
Mittelalleen 516.652 € 0,11 €/m 0,11 €/m
Zwischensumme AWB 56.537.499 € 4,51 €/m 10,97 €/m 4,58 €/m 12,32 €/m 8,67 €/m 12,87 €/m
Entsorgung Kehricht AVG 630.734 € 0,04 €/m 0,13 €/m 0,04 €/m 0,15 €/m 0,11 €/m 0,16 €/m
Verwaltungskosten Stadt Köln 831.545 € 0,10 €/m 0,10 €/m 0,10 €/m 0,10 €/m 0,10 €/m 0,10 €/m
Schmutzwasser 16.000 € 0,00 €/m 0,00 €/m 0,00 €/m 0,00 €/m 0,00 €/m 0,00 €/m
Zwischensumme AWB, AVG, Stadt Köln 58.015.778 € 4,65 €/m 11,20 €/m 4,72 €/m 12,57 €/m 8,87 €/m 13,13 €/m
Ausgleich -131.131 € -0,01 €/m -0,03 €/m -0,01 €/m -0,03 €/m -0,02 €/m -0,03 €/m
Summe 57.884.647 € 4,64 €/m 11,18 €/m 4,71 €/m 12,54 €/m 8,85 €/m 13,1 0 €/m
%-Anteil Gebührenzahler (feststehend) 61,5% 82% 98% 88% 77% 70%
Gebühren 2021 Anteil Gebührenzahler 45.670.032 € 2,85 €/m 9,16 €/m 4,62 €/m 11,03 €/m 6,81 €/m 9,17 €/m
Gebühren  2021 Anteil Kämmerer 12.214.615 € 1,79 €/m 2,01 €/m 0,09 €/m 1,50 €/m 2,04 €/m 3,93 €/m
%-Anteil Kämmerer 38,5% 18% 2% 12% 23% 30%
Gebührenveränderung  Anteil Gebührenzahler
 * mit niveaugleichem Gehwegausbau
Gebühren 2021 45.670.032 € 2,85 €/m 9,16 €/m 4,62 €/m 11,03 €/m 6,81 €/m 9,17 €/m
Gebühren 2020 45.578.997 € 2,83 €/m 9,12 €/m 4,58 €/m 10,94 €/m 6,78 €/m 9,11 €/m
91.035 € 0,02 €/m 0,04 €/m 0,04 €/m 0,09 €/m 0,03 €/m 0,06 €/m
0,82% 0,46% 0,81% 0,79% 0,51% 0,67%
Ø Gebührenveränderung 0,64%
0,64% 0,11% 0,00% 0,22% 0,01% 0,28% 0,02%
Kämmereranteile Summe 2021
Anteil Kämmerer   (s.o.) 12.214. 615 €
Winterdienst 3.637.313 €
Gesamt 15.851.927 €
in % (aller Kostenbestandteile) 26%
 Hauptstraßen  Anliegerstraßen 
Veränderung

Anlage 2.2
Fahrbahn, Gehweg, FG 
Reinigung 81,53%
Laub-/Blütenbeseitigung 7,52%
Entsorgung Kehricht AVG 1,09%
Reinigung Radwege 4,39%
Straßenbegleitgrün 3,12%
Mittelalleen 0,89%Schmutzwasser 0,03%
Verwaltungskosten 1,43%
Leistungen in der Straßenreinigungsgebühr 2021
91,57% Kernleistung
8,43% Zusatzleistung

Anlage 1 Begründung

2919 Zeichen

Anlage 1 
 
 
Begründung Straßenreinigung 
Allgemeines 
Die Stadt Köln ist nach § 1 Abs. 1 des Straßenreinigungsgesetztes NW (StrReinG) verpflichtet, 
in ihren geographischen Grenzen die öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen 
zu reinigen, Bundesfernstraßen und Landstraßen jedoch nur, soweit es sich um Ortsdurchfahr-
ten handelt. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung bedient sie sich der AWB (Abfallwirtschaftsb e-
triebe Köln GmbH) sowie der AVG  (Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln 
mbH). 
Grundlegende Gebührenentwicklung 
Die Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2021  steigen gegenüber dem Vorjahr um durch-
schnittlich +0,64 % (Vorjahreserhöhung +4,63 %). Maßgeblich hierfür sind die folgenden Ein-
flussgrößen: 
Kosten Logistik AWB 
In dem „Vertrag über die satzungsgemäße Straßenreinigung“ w urden die Entgelte der AWB je 
Anliegerfrontmeter vereinbart. Die Logistikentgelte für die AWB steigen gegenüber dem Vorjahr 
durch die vertraglich vereinbarte Preisgleitung von 2020 nach 2021 um +0,80 %. Die Preisglei-
tung berücksichtigt die Kostenfaktoren Personal, Reparatur und Wartung, Dieselkraftstoffe, glei-
tende Kapitalkosten (Fahrzeuge und Geräte) sowie einen nicht gleitenden Fixkostenanteil und 
wird jährlich anhand fest definierter Indizes des Statistischen Bundesamtes fortgeschrieben. Im 
Wesentlichen resultiert die Steigerung der Entgelte hier aus dem Personalkostenfaktor, welcher 
mit einem Anteil von 75 % Berücksichtigung findet. 
In der als Anlage 2.1 der Beschlussvorlage beigefügten Gebührenberechnung werden die 
AWB-Entgelte je Frontmeter umgerechnet, um die Gesamtkosten auf die einzelnen Straßenrei-
nigungskategorien zu verteilen. Die Frontmeter sinken gegenüber 2021 um rd. -40 T Meter bzw. 
-0,46 %. 
Insgesamt steigen die Kosten für die Logistik AWB gegenüber dem Vorjahr um rd. +160 T€.  
Kosten Entsorgung AVG 
Der Preis für die Entsorgung des Kehrichts sinkt gegenüber 2020 um -4,50 €/t. Die Kehricht-
menge sinkt gegenüber dem Vorjahr von 5.200 t auf 4.420 t in 2021. Insgesamt sinken somit 
die Kosten für die Kehrichtentsorgung gegenüber dem Vorjahr um rd. -134 T€.  
Verwaltungskosten Stadt Köln 
Die Verwaltungskosten liegen für das Jahr 2021 bei rd. 831 T€ (Vgl. 2020: rd. 779 T€) und stei-
gen um rd. +52 T€. Die wesentlichen Kostenblöcke in 2021 sind das Umwelt- und Verbraucher-
schutzamt (rd. 135 T€), das Steueramt (rd. 535 T€) und das Amt für Recht, Vergabe und Versi-
cherungen (rd. 16 T€). In den Verwaltungskosten sind darüber hinaus anteilig Kosten für die 
Durchführung der Strukturanalyse in Höhe von rd. 93 T€ berücksichtigt. 
Ausgleichsbetrag 
In der Gebührenkalkulation ist ein gebührenmindernder Ausgleichsbetrag in Höhe von rd. -131 
T€ berücksichtigt (Vorjahr rd. -118 T€). Die Überdeckung in Höhe von rd. +131 T€ resultiert aus 
dem Jahr 2019. Ein Ausgleich ist gemäß § 6 KAG NRW innerhalb von vier Jahren vorzune h-
men.

Anlage 4_Synopse

11787 Zeichen

Anlage 4 
 
1 
Straßenreinigungssatzung 
 
2020 2021 Anmerkungen 
§ 1 
Allgemeines 
§ 1 
Allgemeines 
 
(3)  Die Reinigungspflicht umfasst die Reini-
gung der Fahrbahnen, Gehwege und 
Randstreifen. 
(3)  Die Reinigungspflicht umfasst die Reini-
gung der Fahrbahnen, Gehwege und 
Randstreifen. 
 
Fahrbahnen sind die dem Fahrverkehr 
dienenden Teile der Straße. Dazu gehören 
auch selbständige Radwege mit erkennba-
rer baulicher Abgrenzung zum Gehweg 
und zur Fahrbahn sowie auf der Fahrbahn 
markierte Radwege oder Schutzstreifen für 
Radfahrer, Parkplätze, Parkstreifen, Halte-
buchten und Sicherheitsstreifen. 
Fahrbahnen sind die dem Fahrverkehr 
dienenden Teile der Straße. Dazu gehören 
auch selbständige Radwege mit erkennba-
rer baulicher Abgrenzung zum Gehweg 
und zur Fahrbahn sowie auf der Fahrbahn 
markierte Radwege oder Schutzstreifen für 
Radfahrer, Parkplätze, Parkstreifen, Halte-
buchten und Sicherheitsstreifen. 
 
Gehwege sind Straßenteile und Platzflä-
chen von mindestens 50 cm Breite in An-
liegerstraßen und mindestens 65 cm Breite 
in Hauptstraßen, die von der Fahrbahn 
abgesetzt sind und der Benutzung durch 
Fußgänger/innen dienen. 
Gehwege sind Straßenteile und Platzflä-
chen von mindestens 50 cm Breite in An-
liegerstraßen und mindestens 65 cm Breite 
in Hauptstraßen, die von der Fahrbahn 
abgesetzt sind und der Benutzung durch 
Fußgänger/innen dienen. 
 
Zu den Gehwegen gehören auch selb-
ständige Gehwege, auf dem Gehweg mar-
kierte Aufstellflächen für den ruhenden 
Verkehr, Platzflächen ohne Fahrverkehr 
sowie Radwege, die lediglich durch Farb-
Zu den Gehwegen gehören auch selb-
ständige Gehwege, auf dem Gehweg mar-
kierte Aufstellflächen für den ruhenden 
Verkehr, Platzflächen ohne Fahrverkehr 
sowie Radwege, die lediglich durch Farb-

Anlage 4 
 
2 
2020 2021 Anmerkungen 
markierungen auf den Gehwegen gekenn-
zeichnet sind und mit baulicher Abgren-
zung zur Fahrbahn, aber ohne bauliche 
Abgrenzung zum Gehweg verlaufen. 
markierungen auf den Gehwegen gekenn-
zeichnet sind und mit baulicher Abgren-
zung zur Fahrbahn, aber ohne bauliche 
Abgrenzung zum Gehweg verlaufen. 
Randstreifen sind vom Fahrbahnrand ab-
gesetzte Straßenteile, die für die Nutzung 
durch Fußgänger vorgesehen sind und 
nicht die in Satz 3 für einen Gehweg erfor-
derliche Breite erreichen. 
Randstreifen sind vom Fahrbahnrand ab-
gesetzte Straßenteile, die für die Nutzung 
durch Fußgänger vorgesehen sind und 
nicht die in Satz 4 für einen Gehweg erfor-
derliche Breite erreichen. 
 
 
 
Redaktionelle Änderung 
Soweit Straßen keine erkennbare Abgren-
zung zwischen Gehweg und Fahrbahn ha-
ben, ergibt sich ihre Zuordnung aus dem 
Straßenreinigungsverzeichnis. Die Zuord-
nung richtet sich nach dem Gesamtein-
druck unter Berücksichtigung der Nutzung 
und der erforderlichen Reinigungsleistung. 
Soweit Straßen keine erkennbare Abgren-
zung zwischen Gehweg und Fahrbahn ha-
ben, ergibt sich ihre Zuordnung aus dem 
Straßenreinigungsverzeichnis. Die Zuord-
nung richtet sich nach dem Gesamtein-
druck unter Berücksichtigung der Nutzung 
und der erforderlichen Reinigungsleistung. 
 
§ 2 
Übertragung der Reinigungspflicht 
auf die Grundstückseigentümer/innen 
§ 2 
Übertragung der Reinigungspflicht 
auf die Grundstückseigentümer/innen 
 
(2)  Die Stadt Köln überträgt auf die Anlie-
ger die Winterwartung 
 
1. auf Gehwegen und Randstreifen 
nach Maßgabe des § 5, sowie 
2. auf Fahrbahnen von Straßen, soweit 
die Reinigung der Fahrbahn nach 
dem Straßenreinigungsverzeichnis 
(2)  Die Stadt Köln überträgt auf die Anlie-
ger die Winterwartung 
 
1. auf Gehwegen und Randstreifen 
nach Maßgabe des § 5, sowie 
2. auf Fahrbahnen von Straßen, soweit 
die Reinigung der Fahrbahn nach 
dem Straßenreinigungsverzeichnis

Anlage 4 
 
3 
2020 2021 Anmerkungen 
dem Anlieger obliegt, und 
3. auf Fahrbahnen, Gehwegen und 
Randstreifen von Straßen und Stra-
ßenabschnitten nach Abs. 1 Satz 2. 
dem Anlieger obliegt, und 
3. auf Fahrbahnen, Gehwegen und 
Randstreifen von Straßen und Stra-
ßenabschnitten nach Abs. 1 Satz 2. 
Dies gilt jedoch nicht für den Gehwegen 
zugehörige Radwege, die lediglich 
durch Farbmarkierungen (Flächen- oder 
Strichmarkierungen) auf den Gehwegen 
verlaufen, wenn nach dem anliegenden 
Straßenreinigungsverzeichnis die Stadt 
reinigungspflichtig ist. 
 In neuen Absatz 3 verschoben. 
Ist ein Radweg vorhanden und liegt ein 
Teil des Gehwegs jenseits des Radwe-
ges, so ist auch für diesen Teil die Win-
terwartung übertragen, unabhängig da-
von, ob der Radweg dem Gehweg oder 
der Fahrbahn zugehört und ob der An-
lieger zur Winterwartung des Radwegs 
berufen ist; ferner muss der Radweg an 
der Stelle geräumt und gestreut wer-
den, an der er überquert werden soll. 
Ist ein Radweg vorhanden und liegt ein 
Teil des Gehwegs jenseits des Radwe-
ges, so ist auch für diesen Teil die Win-
terwartung übertragen, unabhängig da-
von, ob der Radweg dem Gehweg oder 
der Fahrbahn zugehört und ob der An-
lieger zur Winterwartung des Radwegs 
berufen ist; ferner muss der Radweg an 
der Stelle geräumt und gestreut wer-
den, an der er überquert werden soll. 
 
 Ist ein Gehweg nicht vorhanden, ist 
ein mindestens 1,50 m breiter Teil der 
Straße längs der Grundstücksgrenze zu 
warten. 
Präzisierung durch Konkretisierung der 
Rechtspflicht. 
 
Früherer Satz 5. Wegen des Sachzu-
sammenhangs nach vorne gezogen.

Anlage 4 
 
4 
2020 2021 Anmerkungen 
 (3)  Von der Übertragung der Winterwar-
tungspflicht nach Abs. 2 ausgenommen 
sind folgende Fälle: 
Neuer Absatz 3, der alle Ausnahmen 
von der Übertragung der Winterwar-
tungspflicht zusammenfasst. 
 1. Radwege, die lediglich durch 
Farbmarkierungen (Flächen- oder 
Strichmarkierungen) auf den 
Gehwegen verlaufen, wenn nach 
dem anliegenden Straßenreini-
gungsverzeichnis die Stadt reini-
gungspflichtig ist,  
Früherer Abs. 2 Satz 2. 
 
Redaktionelle Änderung durch Numme-
rierung. 
Dies gilt ebenfalls nicht für Gehwege, 
die durch eine Fahrbahn vom Grund-
stück abgetrennt sind, wenn die Stadt 
für die Winterwartung dieser Fahrbahn 
zuständig ist. 
2. Gehwege, die durch eine Fahr-
bahn vom Grundstück abgetrennt 
sind, wenn die Stadt für die Win-
terwartung dieser Fahrbahn zu-
ständig ist, 
Redaktionelle Änderung durch Numme-
rierung. 
Ist ein Gehweg nicht vorhanden, ist ein 
mindestens 1,50 m breiter Teil der 
Straße längs der Grundstücksgrenze zu 
warten. 
 Jetzt Abs. 2 Satz 3. 
Die Übertragung der Winterwartungs-
pflicht gilt nicht für Fußgängerge-
schäftsstraßen. 
3. Fußgängergeschäftsstraßen. Redaktionelle Änderung durch Numme-
rierung. 
§ 5 
Winterwartung 
§ 5 
Winterwartung 
 
(1)  Die Winterwartung der Gehwege und (1)  Die Winterwartung der Gehwege und Präzisierung

Anlage 4 
 
5 
2020 2021 Anmerkungen 
Randstreifen ist wie folgt durchzufüh-
ren: 
Randstreifen ist von den Anliegern wie 
folgt durchzuführen: 
1. Schnee ist nach jedem Schneefall in 
einer für den Fußgängerverkehr er-
forderlichen Breite von mindestens 
1,50 m sowie von Unterflurhydranten 
und Verschlusskappen öffentlicher 
Versorgungseinrichtungen sofort zu 
räumen. 
1. Schnee ist nach jedem Schneefall in 
einer für den Fußgängerverkehr er-
forderlichen Breite 
tens 1,50 m sowie von Unterflurhyd-
ranten und Verschlusskappen öffent-
licher Versorgungseinrichtungen so-
fort zu räumen. 
Präzisierung durch Konkretisierung der 
Rechtspflicht. 
 Soweit dem Anlieger auch die Win-
terwartung eines durch farbige Mar-
kierung auf dem Gehweg kenntlich 
gemachten Radwegs übertragen ist 
(§ 1 Abs. 3 Satz 4), beträgt die Breite 
2,00 m. 
Präzisierung durch Konkretisierung der 
Rechtspflicht. Die Beschränkung auf 
2,00 Meter für Geh- und Radweg soll 
den Aufwand für den Anlieger begren-
zen. Die geräumte Fläche ist im Winter 
unter Zugrundelegung der gebotenen 
gegenseitigen Rücksichtnahme der 
Verkehrsteilnehmer für eine gemeinsa-
me Nutzung von Fußgängern und Rad-
fahrern ausreichend. 
2. Bei Schnee- und Eisglätte sind die 
Gehwege und Randstreifen in der 
gleichen Breite sofort zu bestreuen.  
2. Ziff. 1 gilt auch für den Umfang der 
Streupflicht bei Schnee- und Eisglät-
te.  
Redaktionelle Änderung 
Auf Gehwegen ist die Verwendung 
von Salz oder sonstigen auftauenden 
Stoffen grundsätzlich verboten; ihre 
Verwendung ist nur erlaubt 
Die Verwendung von Salz oder sons-
tigen auftauenden Stoffen ist grund-
sätzlich verboten; ihre Verwendung 
ist nur erlaubt 
Redaktionelle Änderung

Anlage 4 
 
6 
2020 2021 Anmerkungen 
a) in besonders begründeten kli-
matischen Ausnahmefällen, 
wie z. B. bei Eisregen, 
b) sowie auf Treppen, Rampen, 
Brückenauf- und -abgängen, 
Gefäll- oder Steigungsstrecken 
oder auf ähnlichen Gefahren-
stellen. 
a) in besonders begründeten kli-
matischen Ausnahmefällen, 
wie z. B. bei Eisregen, 
b) sowie auf Treppen, Rampen, 
Brückenauf- und -abgängen, 
Gefäll- oder Steigungsstrecken 
oder auf ähnlichen Gefahren-
stellen. 
 
Gehwege und Randstreifen mit 
Baumbeständen oder angrenzender 
Begrünung dürfen nicht mit Salz oder 
sonstigen auftauenden Stoffen be-
streut werden. Schnee, der mit sol-
chen Stoffen vermischt ist, darf auf 
und an ihnen nicht abgelagert wer-
den. 
Gehwege und Randstreifen mit 
Baumbeständen oder angrenzender 
Begrünung dürfen nicht mit Salz oder 
sonstigen auftauenden Stoffen be-
streut werden. Schnee, der mit sol-
chen Stoffen vermischt ist, darf auf 
und an ihnen nicht abgelagert wer-
den. 
 
3. An allen für den Fußgängerver-
kehr eingerichteten Fahrbahn-
übergängen gelten die Verpflich-
tungen zu 1. und 2. bis zur Bord-
steinkante. 
 
4. Zugänge zu Telefonzellen und 
Notrufsäulen sind bei einer Ent-
fernung bis zu 5 m von der 
Grundstücksgrenze freizuhalten. 
 
5. An Haltestellen für den öffentli-
chen Personennahverkehr oder 
für Schulbusse müssen die Anlie-
3. An allen für den Fußgängerver-
kehr eingerichteten Fahrbahn-
übergängen gelten die Verpflich-
tungen zu 
Ziff. 1. und 2. bis zur 
Bordsteinkante. 
 
4. Zugänge zu Telefonzellen und 
Notrufsäulen sind bei einer Ent-
fernung bis zu 5 m von der 
Grundstücksgrenze freizuhalten. 
 
5. An Haltestellen für den öffentli-
chen Personennahverkehr oder 
für Schulbusse müssen die Anlie-
 
 
 
Redaktionelle Änderung

Anlage 4 
 
7 
2020 2021 Anmerkungen 
ger die Gehwege und Randstrei-
fen  so von Schnee freihalten und 
bei Glätte bestreuen, dass ein ge-
fahrloser Zu- und Abgang zu den 
Haltestellen, Fahrgastunterstän-
den und U-Bahn-Ausgängen ge-
währleistet ist.  
 
6. Fällt Schnee nach 20.00 Uhr oder 
tritt nach dieser Zeit Schnee- und 
Eisglätte ein, so müssen die 
Schneebeseitigung und die Maß-
nahmen gegen die Schnee- und 
Eisglätte bis spätestens 7.00 Uhr 
des nächsten Tages, an Sonn- 
und Feiertagen bis 9.00 Uhr, be-
endet sein. 
 
7. Der Schnee ist auf dem an die 
Fahrbahn grenzenden Teil des 
Gehweges  bzw. des Randstrei-
fens oder - wo dies nicht möglich 
ist - so zu lagern, dass der Fahr- 
und Fußgängerverkehr hierdurch 
nicht mehr als unvermeidbar ge-
fährdet oder behindert wird. § 5 
Abs. 1 Ziffer 2 letzter Satz bleibt 
unberührt. 
ger die Gehwege und Randstrei-
fen  so von Schnee freihalten und 
bei Glätte bestreuen, dass ein ge-
fahrloser Zu- und Abgang zu den 
Haltestellen, Fahrgastunterstän-
den und U-Bahn-Ausgängen ge-
währleistet ist.  
 
6. Fällt Schnee nach 20.00 Uhr oder 
tritt nach dieser Zeit Schnee- und 
Eisglätte ein, so müssen die 
Schneebeseitigung und die Maß-
nahmen gegen die Schnee- und 
Eisglätte bis spätestens 7.00 Uhr 
des nächsten Tages, an Sonn- 
und Feiertagen bis 9.00 Uhr, be-
endet sein. 
 
7. Der Schnee ist auf dem an die 
Fahrbahn grenzenden Teil des 
Gehweges  bzw. des Randstrei-
fens oder - wo dies nicht möglich 
ist - so zu lagern, dass der Fahr- 
und Fußgängerverkehr hierdurch 
nicht mehr als unvermeidbar ge-
fährdet oder behindert wird. § 5 
Abs. 1 Ziffer 2 letzter Satz bleibt 
unberührt.

Beschlussvorlage Rat

2163 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/V/6 
 
Vorlagen-Nummer 
 2919/2020 
Freigabedatum 
19.11.2020  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von 
Straßenreinigungsgebühren 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Er-
hebung der Straßenreinigungsgebühren in der in Anlage 5 beigefügten Fassung. 
 
Finanzausschuss 07.12.2020 
Rat 10.12.2020

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  siehe Anlagen € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:  
 
a) Personalaufwendungen        € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Bedingt durch die Kommunalwahl 2020 und die aktuellen Corona-Schutzvorkehrungen konnte der 
fachlich zuständige Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln sowie die weiteren zu 
beteiligenden Ausschüsse die betreffende Vorlage nicht vorberaten. Da die Satzung und die Gebüh-
ren zum 01.01.2021 wirksam werden, ist eine Entscheidung des Rates am 10.12.2020 zwingend not-
wendig. Eine vorherige Vorberatung muss daher ausnahmsweise entfallen. Die Bestimmungen der 
Betriebssatzung der Stadt Köln für den Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln stehen dem nicht ent-
gegen. 
 
Anlagen 
Anlage 1 Begründung 
Anlage 2 Gebührenberechnung 
Anlage 3 Ergebnis Bezirksvertretungen 
Anlage 4 Synopse 
Anlage 5 Satzungstext

Anlage 3_Ergebnisse BV 1_bis_9

10215 Zeichen

Anlage 3 
 
 
Ergebnisse der Beratungen in den Bezirksvertretungen 
über Änderungen des Straßenreinigungsverzeichnisses 
für das Kalenderjahr 2021 
 
 
 
Das Straßenreinigungsverzeichnis - StrReinV - unterliegt aus sa chlichen und rechtlichen 
Gründen ständiger Fortschreibung. Für die Fortschreibung sind v om Rat beschlossene neue 
Widmungen von Straßen, Umbenennu ngen und Einzi ehungen öffentlic her Straßen oder -
abschnitte, geänderter Straßenausb au, geänderte Verkehrsführung , geänderte Verkehrsver-
hältnisse, verminderter oder erhöhter Verschmutzungsgrad sowie betriebstechnische und 
organisatorische Erfordernisse ursächlich. Sie wirken sich auf die notwendigen Festsetzun-
gen der Straßenart, der Anzahl der wöchentlichen Reinigungen - Reinigungshäufigkeit -, der 
Reinigungsverpflichteten neu oder verändernd aus. 
 
Die Vorschläge berücksichtigen insbesondere bei der Übertragung  d e r  R e i n i g u n g  a u f  
Grundstückseigentümer/Anlieger di e Zumutbarkeit der Reinigungsp flicht, die technisch-
wirtschaftliche Durchführbarke it städtischer Reinigung sowie di e Bebauungsstruktur von 
Straßen. 
 
Die darauf beruhenden Vorschläge  hat die Verwaltung den Bezirks vertretungen zur Aus-
übung des Anhörungsrechtes gem. § 19 (4) der Hauptsatzung vorgelegt. 
 
Soweit nach Beschlussfassung der Bezirksvertretungen noch Ergän zungen/Änderungen er-
forderlich waren, wurden diese hinter dem Ergebnis der Bezirksv ertretung aufgeführt. Die 
jeweilige Bezirksvertretung wu rde zwischenzeitlich über die not wendigen Änderungen in-
formiert.

2
 
Stadtbezirk 1 
 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 1 hat unter TOP 3.13 in  ihrer Sitzung 
am 26.08.2020 folgenden Beschluss gefasst: 
 
“ Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Innenstadt empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfall-
wirtschaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenver-
zeichnisses zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Ver-
waltung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.“ 
 
Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 1 sind aus sachli-
chen und rechtlichen Gründen, noch folgende Änderungen vorzunehmen (die Be-
zirksvertretung wurde hierüber nachträglich informiert): 
 
 Heumarkt 
von Am Malzbüchel/Pipinstr. bis Am Leystapel 
... 
von Pipinstr. bis Deutzer Brücke 
... 
Busschleife vor Hausnr. 25-39. 
von Am Malzbüchel bis Deutzer Brücke. 
von Deutzer Brücke bis Augustiner Str. 
... 
von Hausnr. 43 bis Seidmacherinnengäßchen Platzflächenseite 
... 
von Unter Käster bis Salzgasse gerade Hausnummernseite 
... 
von Salzgasse bis Markmannsgasse gerade Hausnummernseite 
... 
 
 
Berichtigungen, Präzisierungen, in der Änderungsfassung für die  Bezirksvertretung 
wurden Teilbereiche nicht berücksichtigt bzw. versehentlich herausgenommen

3
 
 Kartäuserwall 
von Am Trutzenberg bis Brunostraße 
... 
 
Berichtigung, Präzisierung; in der Fassung der Bezirksvertretung fehlte ein Teilstück

4
 
Stadtbezirk 2 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 2 hat unter TOP 9.2.3 i n ihrer Sitzung am 
31.08.2020 Beschluss gefasst: 
 
“ Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt-
schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses 
zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt. 
(nicht anwesend: Herr Heinzlmeier)“ 
 
Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 2 sind aus sachli-
chen und rechtlichen Gründen, noch folgende Änderungen vorzunehmen (die Be-
zirksvertretung wurde hierüber nachträglich informiert): 
 
 Butterblumenweg 
 
Widmung 
 
 Tausendschönweg 
 
Widmung 
 
 Goldnesselweg 
 
Widmung 
 
 Feldhamsterstr. 
 
Widmung

5
 
 
Stadtbezirk 3 
 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 3 hat unter TOP 9.1.1 i n ihrer Sitzung am 
31.08.2020 folgenden Beschluss gefasst: 
 
“ Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Lindenthal empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt-
schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses 
zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung „ 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.“ 
 
 
 
Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 2 sind aus sachli-
chen und rechtlichen Gründen, noch folgende Änderungen vorzunehmen (die Be-
zirksvertretung wurde hierüber nachträglich informiert): 
 
 Hummelweg 
von Feldhasenweg entlang den Grundstücken Hummelweg 1 bis 28 und 30 bis 76 
 
Widmung 
 
 Feldhasenweg 
von Im Kamp entlang den Grundstü cken Feldhasenweg 1 bis 47 und 2 bis 48 mit 
Stichstr. zu 18 und 36 
 
Widmung

6
 
Stadtbezirk 4 
 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 4 hat unter TOP 9.3 in ihrer Sitzung am 
07.09.2020 folgenden Beschluss gefasst: 
 
 
“ Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt-
schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses 
zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt“ 
 
 
Nach Beschlussfassung der Bezirk svertretung des Stadtbezirkes 4  sind aus sachlichen 
und rechtlichen Gründen keine Änderungen vorzunehmen.

7
 
Stadtbezirk 5 
 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 5 hat unter TOP 9.1.3 i n ihrer Sitzung am  
03.09.2020 folgenden Beschluss gefasst: 
 
„Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Nippes empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirtschafts-
betriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses zur 
Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt“ 
 
Nach Beschlussfassung der Bezirks vertretung des Stadtbezirkes 5  sind aus sachlichen 
und rechtlichen Gründen, noch fo lgende Änderungen vorzunehmen 
(die Bezirksvertretung wurde hierüber nachträglich informiert): 
 
 Auerstr. 
von Neusser Str. bis Niehler Str. 
von Niehler Str. bis Josef-Bayer-Str. 
von Josef-Bayer-Str. bis Gustav-Cords-Str. 
 
Reduzierung der Reinigungshäufigk eit aufgrund Abn a h m e  d e r  V e r s chmut-
zung/Vorschlag Anlieger im Bereich von Neusser Str. bis Niehler Str. 
 
Präzisierungen 
 
  Eichstr. 
von Wilhelmstr. bis Auerstr. 
... 
 
Reduzierung der Reinigungshäufigk eit aufgrund Abn a h m e  d e r  V e r s chmut-
zung/Vorschlag Anlieger  
 
 Hermesgasse 
.. 
von Feldgärtenstr. bis Wendehammer in Höhe Nr. 121 
 
Präzisierung

8
 
 
 Kuenstr. 
von Neusser Str. bis Niehler Str. 
von Niehler Str. bis Florastr. 
 
Reduzierung der Reinigungshäufigk eit aufgrund Abn a h m e  d e r  V e r s chmut-
zung/Vorschlag Anlieger im Bereich von Neusser Str. bis Niehler Str. 
 
Präzisierung 
 
 
 Schenkendorfstr. 
 
Reduzierung der Reinigungshäufigk eit aufgrund Abn a h m e  d e r  V e r s chmut-
zung/Vorschlag Anlieger

9
 
 
Stadtbezirk 6 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 6 hat unter TOP 9.1.4 i n ihrer Sitzung am 
20.08.2020 folgenden Beschluss gefasst: 
 
„Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Chorweiler empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt-
schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses 
zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig beschlossen.“ 
 
Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 6 sind aus sachlichen 
und rechtlichen Gründen, noch folgende Änderungen vorzunehmen (die Bezirksvertre-
tung wurde hierüber nachträglich informiert): 
 
 Edsel-Ford-Str. 
von Einfahrt Ford-Werke (Tor 54) bis Nr. 1 und gegenüber (bebaute Seite) 
unbebaute Seite 
von Nr. 1 und gegenüber bis Robert-Bosch-Str. (beide Seiten 
 
 
 
Präzisierungen

10
  
 
Stadtbezirk 7 
 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 7 hat unter TOP 6.4 in ihrer Sitzung am 
01.09.2020 folgenden Beschluss gefasst: 
 
„Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Porz empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirtschaftsbe-
triebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses zur Stra-
ßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.“ 
 
 
Nach Vorlage der Änderungsvorsch läge an die  Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 7 
sind aus sachlichen und rechtlichen Gründen, keine Änderungen vorzunehmen

11
 
 
Stadtbezirk 8 
 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 8 hat unter TOP 8.1.3 i n ihrer Sitzung am 
27.08.2020 folgenden Beschluss gefasst: 
 
„Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirtschaftsbe-
triebes der Stadt Köln und dem Rat die Änderung des Straßenverzeichnisses zur Stra-
ßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.“ 
 
(Hinweis: Die Bezirksvertreter Boyens (AfD) und Dr. Groß (Fraktion DIE LINKE.) 
haben an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.) 
 
Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 8 sind aus sachlichen 
und rechtlichen Gründen, noch folgende Änderungen vorzunehmen (die Bezirksvertre-
tung wurde hierüber nachträglich informiert): 
 
 Heinrich-Lersch-Str. 
Wohn-/Verbindungswege 
 
Wegfall aufgrund Umbenennung in Käthe-Schlechter-Str. 
 
 Käthe-Schlechter-Str. 
Wohn-/Verbindungswege 
 
Aufnahme aufgrund Umbenennung von Heinrich-Lersch-Str. 
 
 Rolshover Str. 
... 
Zufahrt zur dritten Fahrbahn Rolshover Str. 
dritte Fahrbahn Rolshover Str. 216 und 218  
dritte Fahrbahn Rolshover Str. 220 bis Rückseite Sauerlandstr. 3 
... 
 
Berichtigungen/Präzisierungen

12
 
 
Stadtbezirk 9 
 
 
 
Die Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 9 hat unter TOP 9.1.4 i n ihrer Sitzung am 
31.08.2020 folgenden Beschluss gefasst: 
 
„Beschluss:  
Die Bezirksvertretung Mülheim empfiehlt dem Betriebsausschuss des Abfallwirt-
schaftsbetriebes der Stadt Köln und dem Rat, die Änderung des Straßenverzeichnisses 
zur Straßenreinigungssatzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung. 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig beschlossen“ 
 
Nach Beschlussfassung der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes 9 sind aus sachlichen 
und rechtlichen Gründen, keine Änderungen vorzunehmen.

Anlage 5_Satzungstext

26416 Zeichen

1 
 
 
 
Anlage 5 
 
 
 
8. Satzung zur Änderung der Satzung  
über die Straßenreinigung und die Erhebung  
von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Köln 
(Straßenreinigungssatzung - StrReinS -) 
vom    .  .2020 
 
 
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom _____ 2020 aufgrund der §§ 1, 3 und 4 
des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NRW) vom 18. Dezember 
1975 (SGV. NRW. 2061) in Verbindung mit den §§ 2, 4, 6, 12 und 20 des Kommunalabga-
bengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (SGV. NRW. 
610) und den §§ 7 und 77 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (SGV. NRW. 2023) - jeweils in der bei 
Inkrafttreten dieser Satzung geltenden Fassung - diese Satzung beschlossen: 
 
 
 
I. 
 
 
Die Satzung der Stadt Köln über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreini-
gungsgebühren (Straßenreinigungssatzung - StrReinS -) vom 19. Dezember 2012 in der Fas-
sung der 7. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2019 (ABl. Stadt Köln 2019 Nr. 52, S. 808 
ff.), wird wie folgt geändert: 
 
 
1. Das Straßenreinigungsverzeichnis nach § 3 der Straßenreinigungssatzung 
wird geändert. Die Änderungen ergeben sich aus der Anlage 1 dieser Satzung; 
die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. 
 
2. Die „Aufstellung der Mittelalleen mit erhöhtem Reinigungsaufwand“ gemäß § 3 
Abs. 3 der Straßenreinigungssatzung (Anlage 3 zu dieser Satzung) wird geän-
dert; die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. 
 
3. Die Aufstellung der Bereiche des zu reinigenden Straßenbegleitgrüns (Anlage 
4 zu dieser Satzung) wird geändert; die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung. 
 
4. In § 1 Abs. 3 (Allgemeines) wird in Satz 6 der Bezug von „Satz 3“ auf „Satz 4“ 
geändert.  
 
5. § 2 (Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer/innen) 
wird um Abs. 3 erweitert. Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung: 
 
„(2)  Die Stadt Köln überträgt auf die Anlieger die Winterwartung 
 
1. auf Gehwegen und Randstreifen nach Maßgabe des § 5, sowie 
2. auf Fahrbahnen von Straßen, soweit die Reinigung der Fahrbahn nach dem 
Straßenreinigungsverzeichnis dem Anlieger obliegt, und 
3. auf Fahrbahnen, Gehwegen und Randstreifen von Straßen und Stra-
ßenabschnitten nach Abs. 1 Satz 2. 
 
Ist ein Radweg vorhanden und liegt ein Teil des Gehwegs jenseits des Radwe-
ges, so ist auch für diesen Teil die Winterwartung übertragen, unabhängig davon,

2 
 
 
 
ob der Radweg dem Gehweg oder der Fahrbahn zugehört und ob der Anlieger 
zur Winterwartung des Radwegs berufen ist; ferner muss der Radweg an der 
Stelle geräumt und gestreut werden, an der er überquert werden soll. 
 
Ist ein Gehweg nicht vorhanden, ist ein 1,50 m breiter Teil der Straße längs der 
Grundstücksgrenze zu warten. 
 
(3)  Von der Übertragung der Winterwartungspflicht nach Abs. 2 ausgenommen sind 
folgende Fälle: 
 
1. Radwege, die lediglich durch Farbmarkierungen (Flächen- oder Strichmar-
kierungen) auf den Gehwegen verlaufen, wenn nach dem anliegenden 
Straßenreinigungsverzeichnis die Stadt reinigungspflichtig ist, 
 
2. Gehwege, die durch eine Fahrbahn vom Grundstück abgetrennt sind, wenn 
die Stadt für die Winterwartung dieser Fahrbahn zuständig ist, 
 
3. Fußgängergeschäftsstraßen.“ 
 
 
6. § 5 Abs. 1 (Winterwartung) erhält folgende Fassung: 
 
„(1)  Die Winterwartung der Gehwege und Randstreifen ist von den Anliegern wie 
folgt durchzuführen: 
 
1. Schnee ist nach jedem Schneefall in einer Breite von 1,50 m sowie von 
Unterflurhydranten und Verschlusskappen öffentlicher Versorgungsein-
richtungen sofort zu räumen. 
 
Soweit dem Anlieger auch die Winterwartung eines durch farbige Markie-
rung auf dem Gehweg kenntlich gemachten Radwegs übertragen ist (§ 1 
Abs. 3 Satz 4), beträgt die Breite 2,00 m. 
 
2. Ziff. 1 gilt auch für den Umfang der Streupflicht bei Schnee- und Eisglät-
te.  
 
Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist grund-
sätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt 
 
a) in besonders begründeten klimatischen Ausnahmefällen, wie z. B. bei 
Eisregen, 
 
b) sowie auf Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, Gefäll-  
oder Steigungsstrecken oder auf ähnlichen Gefahrenstellen. 
 
Gehwege und Randstreifen mit Baumbeständen oder angrenzender Be-
grünung dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen be-
streut werden. Schnee, der mit solchen Stoffen vermischt ist, darf auf 
und an ihnen nicht abgelagert werden. 
 
3. An allen für den Fußgängerverkehr eingerichteten Fahrbahnübergängen 
gelten die Verpflichtungen zu Ziff. 1. und 2. bis zur Bordsteinkante. 
 
4. Zugänge zu Telefonzellen und Notrufsäulen sind bei einer Entfernung bis 
zu 5 m von der Grundstücksgrenze freizuhalten. 
 
5. An Haltestellen für den öffentlichen Personennahverkehr oder für Schul-

3 
 
 
 
busse müssen die Anlieger die Gehwege und Randstreifen  so von 
Schnee freihalten und bei Glätte bestreuen, dass ein gefahrloser Zu- und 
Abgang zu den Haltestellen, Fahrgastunterständen und U-Bahn-
Ausgängen gewährleistet ist.  
 
6. Fällt Schnee nach 20.00 Uhr oder tritt nach dieser Zeit Schnee- und Eis-
glätte ein, so müssen die Schneebeseitigung und die Maßnahmen ge-
gen die Schnee- und Eisglätte bis spätestens 7.00 Uhr des nächsten Ta-
ges, an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr, beendet sein. 
 
7. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehwe-
ges  bzw. des Randstreifens oder - wo dies nicht möglich ist - so zu la-
gern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als un-
vermeidbar gefährdet oder behindert wird. § 5 Abs. 1 Ziffer 2 letzter Satz 
bleibt unberührt.“ 
 
 
7. § 8 Abs. 1 (Gebührensatz) erhält folgende Fassung: 
 
„(1)  Der Gebührensatz für ein Kalenderjahr je Meter der Grundstücksseiten ent-
lang der erschließenden Straße bei wöchentlich einmaliger Reinigung beträgt 
 
1. für Fahrbahnen  
1.1 von Anliegerstraßen  
1.1.1 ohne niveaugleichen Gehwegausbau 4,62 € 
1.1.2 mit niveaugleichem Gehwegausbau 11,03 € 
1.2 von Hauptstraßen  
1.2.1 ohne niveaugleichen Gehwegausbau 2,85 € 
1.2.2 mit niveaugleichem Gehwegausbau 9,16 € 
 
Fahrbahnen mit niveaugleichem Gehwegausbau sind Fahrbahnen, an denen 
kein abgegrenzter Gehweg vorhanden ist. Soweit Fahrbahnen von Straßen 
unter die Ziffern 1.1.2 und 1.2.2 fallen, sind sie in der als Anlage 2 beigefügten 
Aufstellung genannt. Diese Anlage ist Bestandteil der Satzung. 
 
2. Gehwegen 6,81 € 
3. Fußgängergeschäftsstraßen 9,17 €“ 
 
 
 
II. 
 
Inkrafttreten 
 
 
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2021 in Kraft.

Anlage 1
zur Straßenreinigungssatzung 01.01.2021
Straßenreinigungsverzeichnis
gemäß § 3 Abs. 1 StrReinS

S T A D T B E Z I R K  1

Bezirk: Innenstadt, Satzungsänderungen zum 01.01.2021
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Alteburger Str.
von Severinswall bis Ubierring H 7 7
von Ubierring bis Maternusstr. H 7 7
von Maternusstr. bis Teutoburger Str. H 6 6
von Teutoburger Str. bis Alteburger Wall H 5 5
von Alteburger Wall bis Kyllstr. H 3 3
Am Rinkenpfuhl
von Hahnenstr. bis Schaafenstr. A 7 7
von Schaafenstr. bis Mauritiuskirchplatz A 3 3
An den Gelenkbogenhallen
von Brügelmannstr. ungerade Hausnummernseite bis Seitenfront 
entlang Hausnr. 3
A1
von Eingang Hausnr. 3 ungerade Hausnummernseite bis Deutz-
Mülheimer Str.
A1 1
von Brügelmannstr. bis Deutz-Mülheimer Str. gerade 
Hausnummernseite
A1 1
Chlodwigplatz H1 3 1 3
Platzfläche FG 13
Deutzer Brücke
von Pipinstr./Am Malzbüchel/Heumarkt bis Siegburger 
Str./Mindener Str.
H2 2
Gulliver-Tunnel
Unterführung von Am Domhof in Richtung Konrad-Adenauer-Ufer 
bis Trankgasse/Bischofsgartenstr.
H5 5
Hansaring
von Kaiser-Wilhelm-Ring bis Vogteistr. mit Parkplatz H 6 6
von Vogteistr. bis Weidengasse mit Parkplätzen H 13 13
von Weidengasse bis Ebertplatz mit Parkplätzen H 6 6
Heumarkt
von Am Malzbüchel/Pipinstr. bis Am Leystapel H 7 7
vor Hausnr. 1 H 7 7
von Pipinstr. bis Deutzer Brücke H 7 7
Busspur von Pipinstr. zu Am Malzbüchel H 7
Busschleife vor Hausnr. 25-39 H 7 7
von Am Malzbüchel bis Deutzer Brücke H 7 7
von Deutzer Brücke bis Augustiner Str. H 13
von Hausnr. 43 bis Seidmacherinnengäßchen ungerade 
Hausnummernseite
H1 3 1 3
von Hausnr. 43 bis Seidmacherinnengäßchen Platzflächenseite H 13
von Unter Käster bis Salzgasse Platzflächenseite H 13
von Unter Käster bis Salzgasse gerade Hausnummernseite H 13 13
von Salzgasse bis Markmannsgasse Platzflächenseite H 13
von Salzgasse bis Markmannsgasse gerade Hausnummernseite H 13 13
Platzfläche G 13
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Seite 3

Bezirk: Innenstadt, Satzungsänderungen zum 01.01.2021
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Im Ferkulum
von Severinstr./Severinswall bis Silvanstr. A 7 7
von Silvanstr. bis Dreikönigenstr. A 6 6
Kartäuserwall
von Am Trutzenberg bis Brunostr. A 5 5
von Brunostr. bis Chlodwigplatz/Severinstr. A 7 7
Laurenzplatz
von Unter Goldschmied bis Salomonsgasse A 7 7
Platzfläche G 7
Quatermarkt H7 7
Platzfläche gegenüber Hausnr. 2-4 G 7
Schaafenstr. H7 7
Severinsbrücke
von Deutzer Ring bis Perlengraben H 2 2
Parkplatz (rechtsrheinisch) A 2
Severinskirchplatz A7 7
Platzfläche an der Severinstr. G 7
Severinswall
von Severinstr. bis Hausnr. 35/An der Bottmühle 13 A 7 7
von Hausnr. 37 bis Am Bayenturm A 5 5
Trankgasse
von Komödienstr. bis Am Domhof H 16 16
von Am Domhof bis Konrad-Adenauer-Ufer H 16 16
obere Platzfläche zwischen Dom und Bahnhof FG 16
Waidmarkt H5 5
Platzfläche vor Hausnr. 10 bis 24 G 5
3. Fahrbahn entlang den Hausnr. 10-24 H 5 5
Platzfläche vor Hausnr. 3 bis 9 G 5
Seite 4

S T A D T B E Z I R K  2

Bezirk: Rodenkirchen, Satzungsänderungen zum 01.01.2021
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Butterblumenweg x
Feldhamsterstr. x
Goldnesselweg x
Pohligstr. H3 3
Raderberggürtel H3 3
Südstr. x
Tausendschönweg x
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Seite 6

S T A D T B E Z I R K  3

Bezirk: Lindenthal, Satzungsänderungen zum 01.01.2021
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Aachener Str.
von Innere Kanalstr. bis Stadtteilgrenze Lindenthal H 5 5
von Stadtteilgrenze Lindenthal bis Eupener Str. H 6 6
von Eupener Str. bis Stadtteilgrenze Braunsfeld H 2 2
von Stadtteilgrenze Braunsfeld bis Brauweilerweg H 2 2
3. Fahrbahn von Brauweilerweg bis Nr. 970/972 x
3. Fahrbahn von Rosenweg bis Kirchweg x x
von Brauweilerweg bis Stadtteilgrenze Junkersdorf H 2 2
gerade Hausnummernseite von Stadtteilgrenze Junkersdorf bis 
Weiden/Ortsdurchfahrt-Schild
H2 2
ungerade Hausnummernseite von Stadtteilgrenze Junkersdorf bis 
Bunzlauer Str.
H2 2
ungerade Hausnummernseite von Bunzlauer Str. bis An der Alten 
Post
H4 4
ungerade Hausnummernseite von An der Alten Post bis 
Weiden/Ortsdurchfahrt-Schild
H2 2
Fußgängerbrücke (Einkaufszentrum) G 4
Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 1036 und 1044 bis Ende A 1
Stichstraße zwischen den Grundstücken Nr. 1184a und 1186 x
Albin-Hänseroth-Weg
von Am Aspelkreuz 92 bzw. 94 entlang der Grundstücke Albin-
Hänseroth-Weg 2 bis 4a
xx
von 4a bis 20, 24a bis 28, 32 bis 66, 68 bis 76, 78 bis 94 und 1 bis 
33
x
Verbindungsweg von Strohblumenweg bis Am Aspelkreuz 
einschließlich Im Toennesfeld 36 und 38, 46 und 48 sowie Albin-
Hänesroth-Weg 20 und 22, 30a und 32
x
Verbindungsweg zwischen Albin-Hänseroth-Weg 66 und 68 bis zum 
querenden Wirtschaftsweg
x
Verbindungsweg südlich von Albin-Hänseroth-Weg 66 bis Am 
Aspelkreuz
x
Verbindungsweg von Am Aspelkreuz bis südlich von Hortensienweg 
14
x
Am Aspelkreuz
von Unter Linden bis Albin-Hänseroth-Weg x x
von Albin-Hänseroth-Weg bis Am Aspelkreuz 116 einschl. des 
Wendebereichs
x
Stichstraße zwischen Am Aspelkreuz 5 bzw. 15, 5 bis 9 bzw. 11 und 
15 bis 23 bzw. Azaleenweg 1
x
Verbindungssstraße von Am Aspelkreuz 11 bzw. 27 bis Auf der 
Aspel
x
Am Golfpark
von Rosmarinweg zwischen 55 und 57 bis Am Golfpark 20 sowie 
Am Golfpark 10 bis 20
x
Verbindungsweg nördlich des Grundstücks Am Golfpark 20 x
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Seite 8

Bezirk: Lindenthal, Satzungsänderungen zum 01.01.2021
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Auf der Aspel
von Adrian-Meller-Str. bis Hauptstr. x x
Stichstraße zu den Häusern Nr. 8-34 x x
Wohnwege zu den Hausnrn. 52-58 und 36-42 x
Verbindungsweg von Auf der Aspel entlang den Grundstücken Nr. 
44-50 und Am Mertenshof 86/88 bis An den Kastanien
x
Verbindungsweg von Adrian-Meller-Str. bis Mathesenhofweg x
Stichstraße von Am Aspelkreuz südlich Am Aspelkreuz 30 x
Verbindungsweg von Unter Linden 143 bis zur vorgenannten 
Stichstraße
x
Verbindungsweg von Am Aspelkreuz bis Rosmarinweg 90 x
Auf der Vierzig
von Unter Linden 171 bzw. 173 bis Unter Linden 221 bzw. 223 x x
von Auf der Vierzig 50 bis zur Verbindungsstraße zum 
Strohblumenweg
x
Stichstraße zwischen Auf der Vierzig 4 bis 10a und 12 bis 16 x
Stichstraße zwischen Auf der Vierzig 22 bis 26 und 28 bis 32 x
Stichstraße zwischen Auf der Vierzig 38 bis 40 (42) und 44 bis 48 x
Stichstraße zwischen Auf der Vierzig 54 bis 58 und 60 bis 66 x
Verbindungsweg südlich von Auf der Vierzig 10a bis 
Strohblumenweg
x
Verbindungsweg von Auf der Vierzig 40 (42) bzw. 44 bis zum Fuß- 
und Radweg
x
Verbindungsweg zwischen Auf der Vierzig 2a und 4 x
Verbindungsweg von Auf der Vierzig 55 bzw. 66 bis 
Strohblumenweg
x
Verbindungsweg von Unter Linden 223, entlang der rückwärtigen 
Grundstücksgrenzen der Grundstücke Auf der Vierzig 2 bis 10a
x
Azaleenweg
von Am Aspelkreuz bis Azaleenweg 13 x x
von Nr. 15 und 14 bis Azaleenweg 33 x
Verbindungsstraße von Azaleenweg 35 bis Hortensienweg x
Verbindungsweg neben Azaleenweg 13 bis Auf der Aspel x
Verbindungweg zwischen Hortensienweg 14a bzw. Azaleenweg 33 
zum Golfplatz
x
Emmy-Noether-Str.
von Dürener Str. bis Badische Allee A 1 x
Stichstraße bis zur Grundstücksgrenze zum P+R Grundstück A 1 x
Stichstraße bis zur Grundstücksgrenze zum Gelände Hausnr. 10/12 A1 x
Feldhasenweg
von Im Kamp entlang den Grundstücken 1 bis 47 und 2 bis 48 mit 
Stichstr. zu 18 bis 36
x
Seite 9

Bezirk: Lindenthal, Satzungsänderungen zum 01.01.2021
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Fritz-Eink-Weg G1
Gottfried-Keller-Str.
(Hauptführung) A 2 2
Gronewaldstr.
von Frangenheimstr. bis Wendeplatz A 2 2
Fußweg entlang der pädagogischen Hochschule A 2
Herbert-Lewin-Str. A2 2
Hortensienweg
von Am Aspelkreuz bis Azaleenweg entlang der Grundstücke 
Hortensienweg 2 bis14
x
von Hortensienweg 1 bis 23 x x
Hummelweg
von Feldhasenweg entlang den Grundstücken Hummelweg 1 bis 28 
und 30 bis 76
x
Im Toennesfeld
von der Stichstraße in Höhe Im Toennesfeld 6a entlang der 
Grundstücke Im Toennesfeld 8 bis 30, 38 bis 46, 54 bis 64 und 23 
bis Am Aspelkreuz
x
Verbindungsweg von Im Toennesfeld 1 bzw. 6a bis Auf der Aspel x
Verbindungsweg von Im Toennesfeld 29a bzw. 35 bis Auf der Aspel x
Verbindungsweg zwischen Im Tonnesfeld 30 bis 36 und 38 x
Verbindungsweg zwischen Im Tonnesfeld 46 und 48 bis 52 x
Verbindungsweg zum Strohblumenweg zwischen Im Toennesfeld 
18a und 20
x
Indianapolis-Str. xx
Wohnweg entlang Hausnummer 20-106 x
Wohnweg entlang Hausnummer 124-154 x
Wohnweg entlang Hausnummer 53-105 x
Karl-Schwering-Platz
von Dürener Str. bis Biggestr./Frangenheimstr. A 3 3
Klettenberggürtel H5 5
Stichstraße zu Nr. 14-42 x x
Lindenthalgürtel H5 5
mit Platzfläche Gleueler Str. H 5 5
Löwenzahnweg
von Rosmarinweg bis Stichstr. 19-31 x x
Seite 10

Bezirk: Lindenthal, Satzungsänderungen zum 01.01.2021
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
von Stichstr. 19-31 bis Unter Linden x
Verbindungsstraße zwischen Löwenzahnweg 48 bis 54 und 56 bis 60 x
entlang der Grundstücke Löwenzahnweg 4 bis 20 sowie 38 bis 44 x
Stichstraße zwischen Löwenzahnweg 3 bis 7 und 9 bis 15 x
Stichstraße zwischen Löwenzahnweg 19 bis 23 und 25 bis 31 x
Verbindungsweg von Unter Linden bis Löwenzahnweg x
Verbindungsweg von Löwenzahnweg bis Am Golfpark x
Melatengürtel
von Aachener Str. bis Oskar-Jäger-Str. H 3 3
Rather Bungert
von Unter Linden bis Stichstr. 51 bis 59 x x
von Stichstr. 51 bis 59 bis Stichstr. 25 bis 35 x
von Stichstr. 25 bis 35 bis Unter Linden x x
Stichstraße zwischen Rather Bungert 63 bis 65 und 67 bis 71 x
Stichstraße zwischen Rather Bungert 51 bis 53 und 55 bis 59 x
Stichstraße zwischen Rather Bungert 39 bis 41 und 43 bis 45 x
Stichstraße zwischen Rather Bungert 25 bis 29 und 31 bis 35 x
Stichstraße zwischen Rather Bungert 5 bzw. 13 und 15 bis 21 x
Verbindungsweg von Rather Bungert 24 bzw. 26 bis Unter Linden x
Verbindungsweg von Rather Bungert 10 bzw. 12 bis Unter Linden x
Verbindungsweg von Rather Bungert 53 bzw. 55 durch die 
Grünanlage zum Golfplatz
x
Rosmarinweg
von Unter Linden bis Am Golfpark x x
Stadtwaldgürtel H3 3
Stichstraße zu Nr. 73a, b, c und Nr. 77 x x
Strohblumenweg
von Unter Linden bis einschließlich Im Toennesfeld 18a x
Sülzgürtel H5 5
Toyota-Allee
von Einfahrt Gewerbepark (östliche Richtung) bis Wendehammer A 1 x
Stichstraße entlang den Grundstücken Nr. 23-25 bis Ende x x
von Horbeller Str. bis Badische Allee A 1 x
Unter Linden
von Hauptstr. bis Adrian-Meller-Str. H 1 x
Stichstr. von Hausnr. 37 bis Löwenzahnweg x
von Löwenzahnweg bis Hausnr. 65 x x
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Bezirk: Lindenthal, Satzungsänderungen zum 01.01.2021
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Stichstr. von Unter Linden 2 bis 10 bzw. 22 x
Stichstr. von Unter Linden 50 bis 56 bzw. 68 x
Stichstr. von Unter Linden 92 bis 96 bzw. 102 x
Verbindungsweg entlang Unter Linden 8 x
Verbindungsweg entlang Unter Linden 24 und 52 x
Verbindungsweg entlang Unter Linden 60 bzw. 66 bis Sportpark x
Verbindungsweg entlang Unter Linden 70 und 94 x
Verbindungsweg entlang Unter Linden 104 x
Verbindungsweg entlang Unter Linden 112 bis Sportpark x
Verbindungsweg von Unter Linden 129/139 bis Auf der Aspel x
Seite 12

S T A D T B E Z I R K  4

Bezirk: Ehrenfeld, Satzungsänderungen zum 01.01.2021
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Käthe-Paulus-Str.
von Fitzmauricestr. bis Rita-Maiburg-Str. A 1 1
von Rita-Maiburg-Str. bis Ende x
Lichtstr. A4 4
Rita-Maiburg-Str.
von Käthe-Paulus-Str. bis Ikarosstr. A 1 1
Rochusplatz G2
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Seite 14

S T A D T B E Z I R K  5

Bezirk: Nippes, Satzungsänderungen zum 01.01.2021
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Auerstr.
von Neusser Str. bis Niehler Str. A 3 3
von Niehler Str. bis Josef-Bayer-Str. A 1 1
von Josef-Bayer-Str. bis Gustav-Cords-Str. A 1
Drosselweg
ungerade Hausnummernseite x x
gerade Hausnummernseite von Niehler Kirchweg bis Hausnr. 2 A 1 1
 Platzfläche vor Hausnr. 2 G 1
von Hausnr. 2 bis Ende x x
Eichstr.
von Wilhelmstr. bis Auerstr. A 3 3
von Auerstr. bis Ende A 3 3
Etzelstr.
von Mauenheimer Gürtel bis Artushof A 1
von Artushof bis Bergstr. A 1
von Artushof bis Bergstr. Gehweg nur bebaute Seite x
von Bergstr. bis Schmiedegasse A 1
von Bergstr. bis Schmiedegasse Gehweg nur bebaute Seite x
von Schmiedegasse bis Bahnunterführung A 1 1
von Bahnunterführung bis Stadteilgrenze Longerich x
von Stadteilgrenze Longerich bis Ossietzkystr./Longericher Str. x
Stichstraße zwischen Hausnr. 226 und 231/233 A 1 1
Hermesgasse
von Industriestr. bis Feldgärtenstr. x
von Feldgärtenstr. bis Wendehammer in Höhe Nr. 121 A 1 1
Kuenstr.
von Neusser Str. bis Niehler Str. H 3 3
von Niehler Str. bis Florastr. A 2 2
Mauenheimer Str.
von Neusser Str. bis Schillstr. A 5
von Schillstr. bis Merheimer Str. A 3 3
von Merheimer Str. bis Kempener Str. A 3 3
Stichstraße vor Nr. 135-153 x x
Stichweg neben Mauenheimer Str. 80 bis Nippeser Tälchen x
Mülheimer Brücke
von An der Schanz/Niehler Gürtel bis Stadtbezirksgrenze H 2 2
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Seite 16

Bezirk: Nippes, Satzungsänderungen zum 01.01.2021
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Riehler Str.
von Frohngasse bis Boltensternstr. H 2 2
tiefer gelegener Fußweg x
2 Fußgängerbrücken G 2
Hufeisenbrücke am Zoo in der Nähe der Seilbahn G 2
Rüdellstr. A1 x
vor Nr. 1-11 A 1 x
2. Fahrbahn vor Nr. 18-30 x
Parkplatz A 1 1
Platzfläche Ecke Graseggerstr. G 1
Schenkendorfstr. A3 3
Schillplatz G3
Seite 17

S T A D T B E Z I R K  6

Bezirk: Chorweiler, Satzungsänderungen zum 01.01.2021
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Alte Römerstr.
von Hausnr. 81/92 bis Fühlinger Kirchweg H 1 x
Am Kutzpfädchen
von Kasseler Weg/Arenzhofstr. bis Wendehammer x
Anton-Tannenbaum-Str. x
Edsel-Ford-Str.
von Einfahrt Ford-Werke (Tor 54) bis Nr. 1 und gegenüber (bebaute 
Seite)
A1 1
unbebaute Seite A 1
von Nr. 1 und gegenüber bis Robert-Bosch-Str. (beide Seiten) A 1 1
Gaußstr.
von Montessoristr. bis einschließlich Wendebereich x x
Wohnwege zu den Häusern Nr. 53-63a, 65-73,  75-85, 87-95, 99-107x
Fußweg zur Escher Str. x
Heinz-Böggering-Str.
einschl. 3 Stichstraßen x
Jakob-Sturm-Str. x
2 Verbindungsstraßen zur Anton-Tannenbaum-Str. x
Teilstück der Verbindungsstraße von Josef-Gödecke-Str. zur Jakob-
Sturm-Str. bis Ende Hausgrundstück Josef-Gödecke-Str. 10
x
Teilstück der Verbindungsstraße von Jakob-Sturm-Str. zur Josef- 
Gödecke-Str. von Beginn Hausgrundstück Jakob-Sturm-Str. 3 bis 
Ende Hausgrundstück Jakob-Sturm-Str. 5
x
Josef-Gödecke-Str. x
2 Verbindungsstraßen zur Heinz-Böggering-Str. x
Verbindungsweg zwischen Alte Straße und Josef-Gödecke-Str. x
Verbindungsweg von Josef-Gödecke-Str./Heinz-Böggering-Str. zur 
Jakob-Sturm-Str.
x
Saalestr.
von Havelstr. bis Wendehammer A 1 1
Verbindungsweg zur Weserpromenade zwischen Nr. 52 und 54 G 1
2 Verbindungswege von Saalestr. zum Unstrutweg x
Stichweg zwischen Elbeallee und Saalestr. einschl. Platzfläche und 
Fußgängerbrücke über die Elbeallee (mit Rampe und Treppe)
x
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Seite 19

Bezirk: Chorweiler, Satzungsänderungen zum 01.01.2021
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Straberger Weg
von Sinnersdorfer Str. bis Ortsdurchfahrtsschild A 1
Gehweg rechte Seite von Sinnersdorfer Str. bis 
Ortsdurchfahrtsschild
A1
Gehweg linke Seite von Sinnersdorfer Str. bis Feldweg hinter 
Rückfront Gottfried-Mock-Str. 2
A1
Unstrutweg
von Saalestr. bis Weserpromenade x
Verbindungsweg von Saalestr. zur Weserpromenade zwischen 
Unstrutweg 31 und 33
x
2 Verbindungswege von Unstrutweg zur Havelstr. x
Seite 20

S T A D T B E Z I R K  7

Bezirk: Porz, Satzungsänderungen zum 01.01.2021
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Am Rhabarberschlitten
Stichstraße an der Houdainer Str. x
Armand-Peugeot-Str.
70 m lange Stichstraße parallel zur KVB-Trasse, die von der 
Armand-Peugeot-Str. in südöstliche Richtung abgeht und in einer 
Wendeanlage endet, KVB-Seite
A1
70 m lange Stichstraße parallel zur KVB-Trasse, die von der 
Armand-Peugeot-Str. in südöstliche Richtung abgeht und in einer 
Wendeanlage endet, gegenüber der KVB-Trassen-Seite
A1 1
Kaiserstr.
von Frankfurter Str. bis Elsdorfer Str. / Hausnr. 36A H 4 4
von Elsdorfer Str. Hausnr. 36A bis Stadtteilgrenze Porz H 1 1
von Stadtteilgrenze Porz bis Abzweig zu den Häusern Hausnr. 194-
206 bis Bahnhofstr.
H1 1
2. Fahrbahn von Elsdorfer Str. bis Kupfergasse A 4 4
Parkplatz vor Hausnr. 23 H 1
Stichstraße von Nr. 194-einschließlich Einfahrt zu Nr. 206 A 1 1
Gerade Hausnummernseite hinter Zufahrt Nr. 206 bis Wendekreis A 1
Ungerade Hausnummernseite hinter Zufahrt Nr. 206 bis Wendekreis A1 1
Treppe von Wendekreis zur Hauptführung Kaiserstr. G 1
Treppe zur Ohmstr. G 1
Peter-Klein-Weg
von Peter-Klein-Weg 2 bis hinter Peter-Klein-Weg 12 x
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Seite 22

S T A D T B E Z I R K  8

Bezirk: Kalk, Satzungsänderungen zum 01.01.2021
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Käthe-Schlechter-Str. A1 x
Wohn-/Verbindungswege x
Lützerathstr.
von Rösrather Str. bis Gröppersgasse H 1 x
von Gröppersgasse ungerade Hausnummernseite bis Privatstr. zu 
Hausnr. 185-189
H1 x
von Gröppersgasse gerade Hausnummernseite bis Seitenfront 
Wichtelerbruch 10
H1 x
Rolshover Str.
bis Dillenburger Str. H 6 6
von Dillenburger Str. bis Stadtteilgrenze Humboldt/Gremberg H 2 2
von Stadtteilgrenze Humboldt/Gremberg bis Gremberger Str. H 2 2
von Gremberger Str. bis Zubringer H 2 2
Stichstr. zwischen Hausnr.87 und Hausnr.97 bis Fußweg zur 
Gottfried-Hagen-Str.
A1 1
Zufahrt zur dritten Fahrbahn Rolshover Str. A 1 1
dritte Fahrbahn Rolshover Str. 216 und 218 A 1 x
dritte Fahrbahn Rolshover Str. 220 bis Rückseite Sauerlandstr. 3A 1 1
Weg zwischen Rolshover Str. und An der Lenzwiese entlang den 
Häusern Rolshover Str. 173, 175 und An der Lenzwiese Nr. 4
x
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Seite 24

S T A D T B E Z I R K  9

Bezirk: Mülheim, Satzungsänderungen zum 01.01.2021
Stadt Anlieger Stadt Anlieger
Colonia-Allee
von Schlagbaumsweg bis Schlagbaumsweg gerade 
Hausnummernseite
A1
von Schlagbaumsweg bis Schlagbaumsweg ungerade 
Hausnummernseite
A1 1
Moses-Heß-Str. A1 x
3 Stichstraßen zu Nr. 7-21, 29-47, 55-69 A 1 x
Verbindungsweg entlang Hausnr. 103 zur Ricarda-Huch-Str. G 1
Verbindungsweg seitlich entlang Hausnr. 103 zum Stammheimer 
Ufer
G1
Mülheimer Freiheit
bis Krahnenstr. H 2 2
von Krahnenstr. bis Düsseldorfer Str. H 3 3
Fußweg zwischen Mülheimer Freiheit Hausnr. 99 und Krahnenstr. 1 
zum Mülheimer Ufer incl. Treppe
G2
Straße Straßen-
art
Reinigungszuständigkeit/ 
Reinigungshäufigkeit
Fahrbahn Gehweg
Seite 26

Anlage 3
zur Straßenreinigungssatzung   01.01.2021
Änderung zur Aufstellung der Mitttelalleen mit erhöhtem
Stadtbezirk Straßenbezeichnung Reinigungshäufigkeit
1 Alteburger Str.
Mittelallee von Severinswall bis Ubierring 7
Mittelallee von Ubierring bis Maternusstr. 7
3 Melatengürtel
Mittelallee von Aachener Str. bis Scheidtweiler Str. 3
Mittelallee von Scheidtweiler Str. bis Oskar-Jäger-Str. 3
Reinigungsaufwand gemäß § 3 Abs. 3 der Straßenreinigungssatzung

Änderung zur Aufstellung der Bereiche des zu reinigenden Straßenbegleitgrüns
gemäß § 3 Abs. 4 der Straßenreinigungssatzung
Stadtbezirk Straßenbezeichnung
Reinigungs-
häufigkeit 
jährlich
1 Goldgasse
von Konrad-Adenauer-Ufer bis Johannisstr. (Mittelstreifen)
6
Anlage 4
zur Straßenreinigungssatzung   01.01.2021

Beratungsverlauf (2)

07.12.2020 Finanzausschuss
TOP 10.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
10.12.2020 Rat
TOP 4.1.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2919/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
19.11.2020
Erstellt
02.10.2020 10:03