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1921/2019

Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurf 58485/02, Arbeitstitel: Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf

Mitteilung Ausschuss 30.07.2019

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1 
 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 58485/02 ; 
Arbeitstitel: Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf 
  
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
Die katholische Kirchengemeinde St. Jakobus in Köln Widdersdorf ist Eigentümerin einer ca. 
9.620 m² großen Fläche im Stadtteil Widdersdorf. Diese Fläche stellt sich derzeit als baulich 
ungenutzte Wiesenfläche dar. Entsprechend einer Planung aus den 1970er Jahren sollte das 
Grundstück für den Bau einer Kinde rtagesstätte und ergänzender Wohnbebauung in Form von 
Einfamilienhäusern genutzt werden. Die Planung dieser Nutzungen soll jetzt durchgeführt werden, 
allerdings in einer an die heutigen Bedarfe angepassten Bauweise.  
Der Stadtteil Widdersdorf hat sich in den letzten Jahrzehnten weiterentwickelt und die Bevölkerung 
hat zugenommen. Der Bedarf für eine weitere Kindertagesstätte im Stadtteil Widdersdorf zur 
Abdeckung des Gebietsbedarfes besteht weiterhin. Das Plangebiet liegt heute eingebettet 
zwischen aufgelockerter Einfamilienhausbebauung und Geschosswohnungsbaukomplexen mit drei 
bis fünf Geschossen. Entsprechend der heutigen städtebaulichen Situation soll auf dem 
Grundstück eine hinsichtlich der Dichte und Nutzung an die Umgebung angepasste 
Bebauungsstruktur entwickelt werden. Gleichzeitig soll ein innovatives Konzept umgesetzt werden, 
welches neben der Einhaltung moderner Wohnstandards auch die Anforderungen an den 
Klimaschutz berücksichtigt.  
Zur Umsetzung der o. g. angestrebten Ziele hat die Kirchengemeinde eine Mehrfachbeauftragung 
durchgeführt. Aus diesem Verfahren ging ein Entwurf des Investors „evohaus“ mit dem 
Architekturbüro Hanen Architekten hervor, der der Kirchengemeinde zur Umsetzung empfohlen 
wurde. Der Entwurf sieht eine aufgelockerte Bauweise mit Geschosswohnungsbaukörpern mit drei 
bis vier Vollgeschossen vor, in denen eine Kindertagesstätte integriert wird. Insgesamt ist für die 
geplante Bebauung ein innovatives Klimakonzept vorgesehen, das für eine nahezu klimaautarke 
Gesamtenergieversorgung der Siedlung sorgt. Hierzu sollen die Gebäudekörper entsprechend der 
Anforderungen an die Energieeinsparverordnung (EnEV) gedämmt und auf den Dächern eine 
Photovoltaik-Gemeinschaftsanlage mitsamt einem Energiemanagement -System zur a usschließ-
lichen Nutzung von Umweltenergien installiert werden. 
Die Umsetzung der nun vorliegenden Planung ist nach derzeitigem Planungsrecht aufgrund des 
bestehenden Bebauungsplanes aus dem Jahre 1974 nicht möglich. Ziel dieses Verfahrens ist es 
daher, für die vorliegende Planung Baurecht zu schaffen. Aufgrund der konkreten, vorliegenden 
Planung soll der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan umgesetzt werden.

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2. Verfahren 
Es ist beabsichtigt, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem äß § 12 BauGB als 
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufzustellen. Vorhabenträger ist die 
evohaus GmbH, Karlsruhe. Die Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens 
der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB werden als gegeben angesehen: 
 Der Bebauungsplan wird für die Wiedernutzbarmachung von Flächen der Nachverdichtung 
oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt. Die derzeit mindergenutzte, 
innerstädtische Freifläche wird einer wohnbaulichen Entwicklung zugeführt und somit 
wiedernutzbar gemacht. 
 Durch den Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer  
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach de m Gesetz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. 
 Die Größe der zulässigen Grundfläche liegt unterhalb von 20.000 m² , sodass keine 
Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB erfolgen muss. 
 Es sind keine europäischen Schutzgebiete nach der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie betroffen. 
 Es sind keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren 
Unfällen nach § 50 S. 1 BImSchG zu beachten. 
 
Im Rahmen des Verfahrens wurde durch den Vorhabenträger am 11.05.2017 eine informelle 
Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt. Die Öffentlichkeit hatte Gelegenheit, im Rahmen 
einer Bürgerunterrichtung vom 15.05.2017 bis zum 29.05.2017 Anregungen und Stellungnahmen 
einzureichen. Die Anregungen wurden gemäß § 1 Abs. 7 BauGB geprüft und in die Abwägung 
eingestellt. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
erfolgte im Zeitraum vom 22.02.2018 bis zum 26.03.2018; die eingegangen Stellungnahmen 
wurden gemäß § 1 Abs. 7 BauGB geprüft , mit den jeweiligen Fachämtern der Stadt Köln 
abgestimmt und in die Abwägung eingestellt.  
Rechtsgrundlagen 
Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wurde die Bauordnung für das Land Nordrhein -
Westfalen (BauO NRW) novelliert. Im vorliegenden Bebauungsplan wird die BauO  NRW in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.2018 (GV.NRW.2018 S. 421) berücksichtigt. Die BauO 
NRW soll zum 01.01.2019 in Kraft treten.  
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das rund 9.740 m² große Plangebiet liegt im Norden des Stadtteils Widdersdorf im Kölner 
Stadtbezirk Lindenthal und wird nordöstlich begrenzt durch die Straße „Zum Dammfelde“. 
Südöstlich grenzt das Plangebiet an die Straße „Unter Gottes Gnaden“, nördlich und nordwestlich 
an die Straße „Buchenweg“ sow ie südwestlich an vier private Wohngrundstücke. Das Plangebiet 
umfasst derzeit in Teilen die Flurstücke 1926, 1999, 2039, 2041 und 2518 in der Flur 52 der 
Gemarkung Lövenich. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der Pla nzeichnung zu 
entnehmen. 
Es ist im Zuge des Bebauungsplanverfahrens vorgesehen, das  im Eigentum des Vorhabenträger 
befindliche, rund 9.620 m² große Flurstück 2039 um die o.g. jeweiligen Flurstücksteile (insgesamt

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ca. 120 m²) im Rahmen einer Flurstücksbereinigung geringfügig anzupassen (Flächentausch), 
sodass das Plangebiet mit einer Größe von 9.740 m² nach der erfolgten Bereinigung sich in Gänze 
im Flurstück 2039 befinden wird. Der Flächentausch erfolgt vor dem Beschluss gemäß § 10 Abs. 1 
BauGB; der Vorhabenträger ist nach dem Grunderwerb der übrigen Flächen Eigentümer der im 
Plangebiet umfassten Grundstücksflächen. 
3.2 Vorhandene Struktur  
Die Siedlungsstruktur im Umfeld des Plangebietes wird durch unterschiedliche Typologien von 
Wohngebäuden geprägt. Nordöstlich, jenseits der Straße „Zum Dammfelde“ grenzen 
Geschosswohnungsbaukörper mit drei bis fünf Vollgeschossen und Flachdächern an. Südöstlich 
befinden sich an der Straße „Unter Gottes Gnaden“ Reihenhäuser in zweigeschossiger Bauweise 
mit Satteldächern. Nordwestlich und westlich befinden sich entlang der Straße „Buchenweg“ 
eingeschossige, freistehende Einfamilienhäuser mit überwiegend flac hen Walmdächern. Die 
südwestlich angrenzenden Grundstücke weisen eingeschossige, freistehende Einfamilienhäuser 
mit steilerem Walm- oder Satteldach auf.  
Das Plangebiet stellt sich im Bestand als baulich mindergenutzte Wiesenbrache  dar und wird 
informell als Hundeauslaufwiese sowie zur fußläufigen Abkürzung zu den umliegenden Straßen 
genutzt. So führt ein informeller „Trampelpfad“ von der Straße „Unter Gottes Gnaden“ über den 
südwestlichen Plangebietsrand zum Buchenweg. Das Plangebiet ist frei von Bebauung. 
4. Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt für den gesamten Geltungsbereich einen 
„Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar. Die Aufstellung des Bebauungsplanes entspricht somit 
den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. 
4.2 Landschaftsplan 
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der 
Stadt Köln. Schutzgebiete sind durch die Aufstellung und Umsetzung des Bebauungsplanes nicht 
betroffen. 
4.3 Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des Plangebietes eine Wohnbaufläche 
dar. Der Bebauungsplan kann somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan 
entwickelt werden. 
4.4 Bebauungsplan 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 40, 1. Änderung „Am Sportplatz“ der Gemeinde Brauweiler 
aus dem Jahre 1974 setzt für das Plangebiet teilweise eine Gemeinbedarfsfläche fest. Die übrigen 
Bereiche werden als allgemeines Wohnbebiet für eine Bebauung mit maximal zwei 
Vollgeschossen festgesetzt. Das nordwestliche Wohngebiet wird mit einer offenen Bauweise 
festgesetzt. Der südwestliche Bereich setzt dagegen Hausformen mit „Hausgruppe 
Gartenhofhäuser“ fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Geschossflächenzahl mit 0,8 
festgesetzt.

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Für die umliegenden Wohngebiete außerhalb des vorliegenden Plangebietes, östlich bzw. nördlich 
am Buchenweg sowie für die Bebauung südwestlich des Plangebietes an der Straße „Unter Gottes 
Gnaden“, setzt der o.g. Bebauungsplan „Reine Wo hngebiete“ (WR) mit (teilweise zwingend) ein 
bis zwei Vollgeschossen in offener Bauweise und eine Geschossflächenzahl von 0,5 fest. 
Nordöstlich bzw. östlich des Plangebietes, jenseits der Straße „Zum Dammfelde“, liegt der 
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 5 8489/03 „Fliederweg II“ vor. Dieser setzt entlang der Straße 
„Zum Dammfelde“ Reine Wohngebiete (WR) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,4 
sowie eine Bebauung mit bis zu fünf (V) Vollgeschossen fest.  Für weitere Teile der Umgebung 
richten sich Vorhaben nach § 34 BauGB. 
5. Planungsinhalte  
5.1. Städtebauliches Konzept 
Der dem Bebauungsplan zugrunde gelegte Entwurf gliedert sich insgesamt in sieben Baukörper 
mit Flachdächern. Auf dem rund 9.740 m² großen Plangebiet sind sechs Mehrfamilienhäuser mit 
insgesamt 64 Wohneinheiten und ein siebter Baukörper (Haus 7) mit einer sechsgruppigen 
Kindertagesstätte für die U3- und Ü3-Betreuung vorgesehen. Innerhalb des Kita-Gebäudes sind in 
Teilen auch Wohnnutzungen vorgesehen.  
Entsprechend des aus der Mehrfachbeauftragung hervorgegangenen Entwurfes und der Vorgaben 
des Auslobers, der katholischen Kirchengemeinde St. Jakobus, ist eine Bebauung in 
Geschosswohnungsbauweise vorgesehen, die sich im Hinblick auf Wohnform, Gebäudestellung, 
Höhe sowie Dachform abstrahiert -typologisch und mit innovativ -moderner Übersetzung an der 
Umgebungsbebauung nordöstlich der Straße „Zum Dammfelde“ orientiert. Entsprechend des 
städtebaulichen Ziels der Stadt Köln wird die nordöstlich anschließende Bebauungsty pologie in 
Form von Mehrfamilienhäusern für das Plangebiet übernommen, um insbesondere de m hohen 
Wohnraumbedarf in Widdersdorf nachhaltig Rechnung zu tragen und eine Ausnutzbarkeit im Sinne 
eines schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden vorzubereiten. 
Die Planbebauung vermittelt dabei mit einer differenzierten Höhenentwicklung und Abstaffelung 
zwischen den heterogenen Wohnformen und Höhenstrukturen der direkten Nachbarschaft in Form 
von Geschosswohnungsbau einerseits und Einfamilienhausbebauung andererseits. Dabei sind im 
Plangebiet überwiegend dreigeschossige Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Dem vorhandenen 
Geschosswohnungsbau entlang der Straße „Zum Dammfelde“ wird ein viergeschossiges Pendant 
gegenübergestellt. Die Planbebauung berücksichtigt di e Gebäudehöhen der bestehenden 
Einfamilienhäuser, in dem die jeweils obersten Geschosse abgestaffelt und vom Bestand 
abgerückt werden. Die Bebauung selbst rückt dabei zusätzlich gegenüber den ein - bis 
zweigeschossigen Einfamilienhäusern unter Berücksichtig ung der bauordnungsrechtlich 
erforderlichen Abstandflächen zurück und reagiert somit insgesamt auf die städtebauliche 
Bestandssituation.  
Im Plangebiet werden zur städtebaulichen Stärkung der Straßen - und Stadträume jeweils 
winkelförmige Gebäudekörper vorgesehen, die mit auflockernden quadratischen Punkthäusern 
ergänzt werden. So sind entlang der Straße „Zum Dammfelde“ vier Baukörper vorgesehen. Der 
nördliche und südliche, jeweils dreigeschossige Baukörper (Haus 1 und 4) bildet eine L -förmige 
Eckbebauung zur Straße „Buchenweg“ bzw. „Unter Gottes Gnaden“ aus. Dazwischen schließen 
zwei jeweils viergeschossige Punkthäuser mit einem quadratischen Gebäudegrundriss an (Haus 2 
und 3). Ein ähnliches städtebauliches Bild wird auch auf der westlichen Seite des Plangeb ietes 
erzeugt, sodass sich am Buchenweg zwei L -förmige, dreigeschossige Baukörper (Haus 6 und 7) 
orientieren. Ein weiteres dreigeschossiges Punkthaus an der Straße „Unter Gottes Gnaden“ (Haus

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5) ergänzt den Duktus dieser Formensprache. Die Stellung und Ge staltung der Baukörper hat 
insgesamt zum Ziel, die städtebaulichen Raumkanten entlang der Straßenkreuzungen baulich zu 
stärken sowie ein identitätsstiftendes Quartiersbild zu erzielen, welches die Schrägstellung des 
nordöstlich anschließenden Geschosswohnu ngsbaus in das Plangebiet importiert und innovativ 
umsetzt.  
In dem nordwestlichen Bereich des Plangebietes ist die sechsgruppige Kindertagesstätte in das 
Gesamtkonzept integriert (Haus 7). Zusätzlich zur Kita -Nutzung wird das Gebäude Haus 7 im 
obersten Geschoss („Dachgeschoss“) Wohnnutzungen enthalten.  
Die Baukörper werden unterkellert und direkt an eine gemeinschaftliche Tiefgarage 
angeschlossen. Die Einfahrt der Tiefgarage liegt auf der Südseite des Grundstücks an der Straße 
„Unter Gottes Gnaden“; die Ausfahrt ist im Norden an der Straße „Buchenweg“ vorgesehen , 
sodass eine verkehrstechnisch günstige Verteilung der Verkehre erfolgen kann. Die Tiefgarage ist 
durch verschiedene Öffnungen in der Tiefgaragendecke so konzipiert, dass eine natürliche 
Belüftung und Belichtung möglich ist. Die Öffnungen werden mit einzelnen Bäumen bzw. 
Baumgruppen gestaltet, die auf dem Tiefgaragenniveau gepflanzt werden und durch d ie 
Öffnungen an die Oberfläche hervorragen. Neben der Aufnahme des ruhenden Verkehrs sind in 
der Tiefgarage weitere funktionale Angebote vorgesehen. So ist für die Anwohner ein CarSharing-
Konzept (mit Elektro-Autos, Fahrrädern und Lastenfahrrädern), Ladestationen für Elektromobilität 
sowie Paketstationen als erweiterte, innovative und nachhaltige Wohnnutzung vorgesehen. 
Der Innenbereich der Bebauung ist oberirdisch der Tiefgarage mit Gemeinschaftsflächen 
landschaftsgärtnerisch gestaltet und sieht unterschie dliche Aufenthaltsmöglichkeiten (wie z.B. 
Kleinkinderspielflächen) vor. Die Freiraumgestaltung bietet eine fußläufige Durchwegung des 
Quartiers und vielfältige Möglichkeiten des sozialen Austausches an. Mit der „halböffentlichen“ 
Ausgestaltung der Freiräum e werden für die umliegende Nachbarschaft Fußwegevernetzungen 
über das Plangebiet ermöglicht. 
5.2  Art der baulichen Nutzung  
Als Art der baulichen Nutzung, in Fortentwicklung der Nachbarbebauung sowie in Fortführung des 
derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes wird im Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet (WA) 
nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Dabei werden die in WA -Gebieten 
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 BauNVO 
(Gartenbaubetriebe und Tankstellen) ausgeschlossen, da sich derartige Nutzungen aufgrund ihres 
typischen Emissionsverhaltens, Verkehrsaufkommens und Flächenbedarfs nicht in die angestrebte 
städtebauliche Qualität einfügen und das Plangebiet vorzugsweise der Wohnraumversorgung 
gewidmet wird. Die Gebietstypik des allgemeinen Wohngebietes wird trotz des Ausschlusses der 
zuvor genannten Nutzungen gewahrt. Zulässig sind im gesamten Plangebiet damit neben dem 
„reinen“ Wohnen weiterhin soziale sowie sonstige wohnverträgliche und wohnergänz ende 
Nutzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BauNVO sowie Nutzungen für freie Berufe gemäß 
§ 13 BauNVO. Die  geplante Kindertagesstätte lässt sich mit den getroffenen Festsetzungen als 
soziale Nutzung innerhalb des allgemeinen Wo hngebietes umsetzen . Aufgrund der 
Planungsintentionen wird die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes als zielführend 
angesehen. 
Der Vorhaben - und Erschließungsplan (VEP) konkretisiert die Planungsintention, dass 
ausschließlich im westlichen Eckgebäude (Haus 7) eine Kita und Wohnen sowie in den übrigen 
Gebäuden (Haus 1 bis Haus 6) Wohnen vorgesehen ist.

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Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan enthält somit 
Festsetzungen, um die bedarfsabhängige Nutzung des Baukörpers 7 (als Wohn - und Kita-
Nutzung) planungsrechtlich vorzubereiten. Es ist bei Umsetzung des Bebauungsplanes vorrangig 
die Nutzung als Kita vorgesehen, um die heutigen Bedarfe zur Kinderbetreuung nachhaltig zu 
decken. Für Teile des Gebäudes werden auch Wo hnungen realisiert. Dies beinhaltet und 
begründet auch die Festsetzung gemäß § 12 Abs. 3a BauGB, wonach nur solche Vorhaben 
zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag 
verpflichtet hat und Änderungen des Durchführungs vertrages oder der Abschluss eines neuen 
Durchführungsvertrages zulässig sind. 
5.3 Maß der baulichen Nutzung  
Das Maß der bauliche n Nutzung wird gemäß Eintrag im Plan über die Grundflächenzahl (GRZ) , 
die Geschossflächenzahl (GFZ)  und die maximale Gebäudehöhe (GH max.) in Metern über 
Normalhöhenull (müNHN) festgesetzt. In Verbindung mit den Festsetzungen des Vorhaben- und 
Erschließungsplanes wird das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung 
(abgestaffelte Geschosse) weiter konkretisiert. 
Grundflächenzahl 
Im allgemeinen Wohngebiet wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Damit wird die Obergrenze gemäß 
§ 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) eingehalten, um zum einen dem Ziel des sparsamen 
Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB gerecht zu werden und zum anderen 
eine gute Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu ermöglichen. Damit wird auch dem Ziel der 
Innenentwicklung vor der Außenentwicklung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB i.V.m. § 1a Abs. 2 
BauGB Rechnung getragen. 
Um die geplante Bebauung mit entsprechend gärtnerisch gestalteten , halböffentlichen  
Außenbereichen mit Aufenthaltsqualitäten realisieren zu können und gleichfalls die erforderlichen 
Stellplätze auf dem Plangebiet selbst nachzuweisen, darf die festgesetzte zulässige Grundfläche 
durch die Fläche von Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. Mit 
der zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl wird die Kappungsgrenze von einer GRZ von 
0,8 im Sinne des §  19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht überschritten. Ein wesentlicher Eingriff in die 
Schutzgüter Boden oder Grundwasser wird mit der Umsetzung des Bebauungsplanes somit nicht 
vorbereitet. Auch werden mit der Festsetzung zur zulässigen Überschreitung der festgesetzten 
GRZ durch Tiefgaragen keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Immissionen, Belichtung, Besonnung, 
Belüftung) begründet und es stehen keine sonstigen öffentlichen Belange entgegen. 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die festgesetzte Grundfläche (0,4) durch die 
Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit 
ihren Zufahrten, Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO) um bis zu 50 % überschritten werden. Dies 
ist gemäß der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig. Damit sind bereits, ohne weiteren 
Regelungsgehalt auf Ebene des Bebauungsplanes, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur 
Umsetzung der o.g. Nebenanlagen im Sinne der Baunutzungsverordnung gegeben  und es kann 
damit sichergestellt werden, dass die Vorhaben - und Erschließungsplanung umgesetzt werden 
kann. Daher wird eine zusätzliche Festsetzung im Bebauungsplan nicht getroffen; dennoch ist mit 
den allgemeinen Bestimmungen der BauNVO eine angemessene Flexibilität im Hinblick auf die 
Gestaltung der Nebenanlagen sichergestellt. Mit der zulässigen Überschreitung der festgesetzten 
Grundflächenzahl durch die o.g. baulichen  Anlagen bis zu einer GRZ von bis zu 0,6 wird die in 
§ 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO genannte Kappungsgrenze von einer GRZ von 0,8 nicht

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überschritten. Ein wesentlicher Eingriff in die Schutzgüter Boden oder Grundwasser wird mit 
Umsetzung des Bebauun gsplanes folglich nicht vorbereitet. Auch werden damit keine 
wesentlichen negativen Auswirkungen auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse (Immissionen, Belichtung, Besonnung, Belüftung) begründet. 
Geschossflächenzahl 
Neben der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) wird im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 20 
Abs. 3 und 4 BauNVO  eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 festgesetzt. Damit wird die 
Obergrenze gemäß § 17 BauNVO für allgemeine Wohngebiete berücksichtigt, um einerseits dem 
Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB gerecht zu werden 
und andererseits eine gute Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Sinne des Baugesetzbuches zu 
ermöglichen.  
Anzahl der Vollgeschosse  
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Vollgeschosse dient der Steuerung des 
Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte 
Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. Es 
wird sichergestellt, dass sich die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden 
Siedlungsstrukturen einfügt, aber auch als Maßnahme der Innenentwicklung den heutigen 
Ansprüchen an den Wohnungsmarkt entspricht. Das Plangebiet liegt heute eingebettet zwischen 
aufgelockerter Einfamilienhausbebauung mit bis zu zwei Vollgeschossen und 
Geschosswohnungsbaukomplexen mit drei bis fünf Geschossen. Entsprechend der 
städtebaulichen Planungsintention vermittelt die geplante Bebauung städtebaulich zwischen den 
umliegenden Wohngebieten mit heterogener Höhenausbildung.  
Es ist daher im Plangebiet vorgesehen, entsprechend der Vorhaben - und Erschießungsplanung, 
insgesamt eine einheitliche Geschossigkeit mit bis zu drei Vollgeschossen (III) zu ermöglichen und 
zu den nordöst lich anschließenden Mehrfamilienhausstrukturen mit bis zu fünf Geschossen ein 
entsprechendes, städtebauliches Pendant mit bis zu vier Vollgeschossen (IV) festzusetzen.  
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird im Vergleich zum derzeit  
rechtskräftigen Bebauungsplan eine teilweise höhere Bebauung vorgesehen. Der rechtskräftige 
Bebauungsplan ermöglicht derzeit eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen zzgl. Staffelgeschoss. 
Die Vorhabenplanung sieht im Plangebiet ebenfalls überwiegend drei Geschosse vor, wobei sich 
die Bestimmung des obersten Geschosses als Vollgeschoss gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO aus den 
landesrechtlichen Vorschriften nach § 2 Abs. 5 BauO NRW richtet. Gegenüber dem derzeit 
rechtskräftigen Bebauungsplan kann im vorliegenden vorhabenbezogen Bebauungsplan über die 
Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhen gewährleistet werden, dass über die 
festgesetzte Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse hinaus keine weiteren Geschosse 
zulässig sind.  
Gegenüber der ein- bis zweigeschossigen Bestandsbebauung am Buchenweg und „Unter Gottes 
Gnaden“ wird das jeweils oberste Geschoss der Planbebauung zurückversetzt (abgestaffelt), um 
so zwischen der heterogenen Höhenstruktur der Bestandsbebauung von Mehrfamilienhäusern und 
Einfamilienhäusern städtebaulich harmonisch zu vermitteln sowie um angemessen auf die 
Einfamilienhaustypologien zu reagieren. Insbesondere aufgrund der Festsetzungen im Vorhaben- 
und Erschließungsplan werden im Bebauungsplan keine dezidierten Festsetzungen zu den 
abgestaffelten Geschossen vorgenommen, da bereits mit der hinreichend verbindlichen 
Vorhabenplanung die städtebauliche Ordnung gewährleistet werden kann.

8 
Insgesamt werden auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie der Vorhaben - 
und Erschließungsplanung mit den Festsetzungen zur maximal zulässigen Anzahl der 
Vollgeschosse städtebaulich geordnete Strukturen vorbereitet, sodass auch insbesondere mit den 
übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes und den bauordnungsrechtlich einzuhaltenden 
Abstandsflächen die  allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse 
(Belichtung, Besonnung, Belüftung) gewährleistet werden können. Dies betrifft sowohl die 
Planbebauung innerhalb des Plangebietes als auch die umliegend bestehende 
Einfamilienhausbebauung. 
Gebäudehöhe  
Die maximalen Gebäudehöhen werden so festgesetzt, dass sich die geplante Bebauung am 
städtebaulichen Umfeld orientiert. Die künftige Bebauung soll entsprechend des städtebaulichen 
Konzeptes mit einer abgestuften Höhenentwicklung zwischen den angrenzenden heterogenen 
Gebäudestukturen vermitteln. Dabei sind die Höhenfestsetzungen so gewählt, dass die 
Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes ermöglicht wird. Die unterschiedlichen Höhen 
sind so gewählt, dass die geplanten Geschossigkeiten (inklusive gestaffelter Geschosse) der 
Vorhabenplanung umgesetzt werden können. Mit den Festsetzungen des Vorhaben - und 
Erschließungsplanes ist die geplante Höhenstaffelung hinreichend konkretisiert, sodass eine 
weitere Differenzierung und Detaillierung hinsichtlich der Gebäudehöhen und Geschossigkeiten 
auf Ebene des Bebauungsplanes nicht erforderlich wird. 
Der obere B ezugspunkt für die Bemessung der festgesetzten Gebäudehöhen ist der obere 
Abschluss der Attika des obersten Geschosses. Durch die Festsetzung des oberen 
Bezugspunktes wird eine eindeutige Regelung zur Bestimmung der Gebäudehöhe gemäß § 18 
Abs. 1 BauNVO getroffen.  
Notwendige Dachaufbauten, wie z.B. in Form von Anlagen zur Nutzung der Solarenergie oder zur 
Belichtung bzw. Belüftung der innenliegenden Treppenhäuser, dürfen im gesamten Plangebiet die 
in der Planzeichnung festgesetzten, maximal zulässigen Gebäu dehöhen um bis zu 1,0 m 
überschreiten. Damit wird gemäß dem vorliegenden Konzept der Einsatz regenerativer Energien 
im Plangebiet ermöglicht und das städtebauliche Ziel eines weitgehend energieautarken Quartiers 
planungsrechtlich vorbereitet. Die geplanten  Solaranlagen sind in der Vorhaben- und 
Erschließungsplanung abgebildet und sollen in der Ausführungsplanung eine Höhe von rund 
30 cm aufweisen, sodass  von den Solaranlagen die Oberkante der Attika nur unwesentlich 
überragt wird. Über den Vorhabenbezug hinaus ermöglicht der Bebauungsplan mit den getroffenen 
Festsetzungen zur zulässigen Überschreitung der Gebäudehöhen die Anbringung von gängigen 
Solaranlagen mit einer Höhe von bis zu 1,0 m. Diese Festsetzung wird getroffen, um flexibel auf 
die Bedarfe zur sparsamen und effizienten Nutzung regenerativer Energien im Sinne des 
Baugesetzbuches reagieren zu können und Bauherren sowie Architekten in der Planung nicht 
einzuschränken.  
5.4 Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen zur Platzierung  und der Realisierung der geplanten 
Gebäude werden durch Baugrenzen festgesetzt. Die Baugrenzen des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes orientieren sich am vorliegenden städtebaulichen Entwurf, sodass einerseits die 
geplante Bebauung innerhalb der festgeset zten Baugrenzen realisiert werden kann und 
andererseits über den Vorhabenbezug hinaus auch eine städtebaulich verträgliche Flexibilität bei 
der Gebäudeanordnung ermöglicht werden kann.

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Im Plangebiet werden zur städtebaulichen Stärkung der Straßen - und Sta dträume jeweils 
winkelförmige Gebäudekörper vorgesehen, die mit auflockernden quadratischen Punkthäusern 
ergänzt werden. So sind entlang der Straße „Zum Dammfelde“ vier Baukörper vorgesehen. Der 
nördliche und südliche, jeweils dreigeschossige Baukörper (Ha us 1 und 4) bildet eine L -förmige 
Eckbebauung zur Straße „Buchenweg“ bzw. „Unter Gottes Gnaden“ aus. Dazwischen schließen 
zwei jeweils viergeschossige Punkthäuser mit einem quadratischen Gebäudegrundriss an (Haus 2 
und 3). Ein ähnliches städtebauliches Bil d wird auch auf der westlichen Seite des Plangebietes 
erzeugt, sodass sich am Buchenweg zwei L -förmige, dreigeschossige Baukörper (Haus 6 und 7) 
orientieren. Ein weiteres dreigeschossiges Punkthaus an der Straße „Unter Gottes Gnaden“ (Haus 
5) ergänzt den D uktus dieser Formensprache. Die Stellung und Gestaltung der Baukörper hat 
insgesamt zum Ziel, die städtebaulichen Raumkanten entlang der Straßenkreuzungen baulich zu 
stärken sowie ein identitätsstiftendes Quartiersbild zu erzielen, welches die Schrägstellu ng des 
nordöstlich anschließenden Geschosswohnungsbaus in das Plangebiet importiert und innovativ 
umsetzt. Insgesamt ermöglichen die Festsetzungen des Bebauungsplanes 
Aufgrund der architektonischen und bauordnungsrechtlichen Anforderungen wird im 
Bebauungsplan die Fluchttreppe der Kita (Haus 7) gesondert über Baugrenzen planungsrechtlich 
vorbereitet. Damit kann gewährleistet werden, dass der im Vorhaben- und Erschließungsplan 
dargestellte, erforderliche Fluchtweg umgesetzt werden kann und eine städtebaulich geordnete 
Lösung im Hinblick auf dieses Bauteil erfolgen kann.  
Die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche darf durch nicht überdachte, unmittelbar an 
Gebäude angebaute Terrassen sowie durch untergeordnete Gebäudeteile um bis zu maximal 
3,0 m überschritten werden, sodass eine flexible Anordnung der Außenbereiche und Gebäudeteile 
ermöglicht wird. An Gebäude angrenzende Terrassen werden nach der derzeit herrschenden 
Rechtsauffassung als Bestandteil der Hauptanlage eingeordnet. Die daraus zu schließende 
Konsequenz schränkt jedoch die Ausnutzbarkeit im Plangebiet deutlich ein, was dem Anspruch an 
einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden in Verbindung mit dem planerischen Ziel der 
Innenentwicklung nicht gerecht wird. 
Die Festsetzung zur zulässigen Überschreitung der Baugrenzen wird getroffen, um über den 
Vorhabenbezug hinaus Bauherren und Planern einen städtebaulich verträglichen Umgang bei der 
flexiblen Gebäudegestalt zu ermöglichen.  
5.5  Stellplätze und Nebenanlagen  
Das städtebauliche und architektonische Konzept sieht vor, dass der ruhende Verkehr gänzlich auf 
den privaten Grundstücken nachgewiesen wird. Für die Wohnnutzungen sowie die 
Mitarbeiterstellplätze der Kita werden insgesamt ca. 86 Stellplätze vorgesehen; mit der Planung 
wird somit ein für Mehrfamilienhäuser überdurchschnittlicher Stellplatz -Schlüssel von rund 1,3 
Stellplätzen je Wohneinheit zugrunde gelegt. Die Tiefgarageneinfahrt befindet sich an der Straße 
„Unter Gottes Gnaden“, die Tiefgaragenausfahrt ist am Buchenweg vorgesehen. Damit wird eine 
günstige Verkehrsverteilung erzielt und die mit den Tiefgaragenzufahrten einhergehenden, 
schalltechnischen Auswirkungen vermindert.  
Für den Bring- und Holverkehr der Kita sind dagegen oberirdische Stellplätze im Bereich der Kita 
vorgesehen (vgl. Kapitel 6.2) . Die im Vorhaben - und Erschießungsplan enthaltene Anzahl der 
oberirdischen Stellplätze ist aus der „Stellplatzsatzung“ der Stadt Köln abgeleitet. Zugunsten der 
Verkehrssicherheit und der leichtgängigen Verkehrsabwicklung der Bring- und Holverkehre sind je 
zwei Stellplätze nördlich bzw. südlich der Kita geplant.

10 
Der städtebaulichen Planungsintention folgend  wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass 
Stellplätze für Kfz ausschließlich in nerhalb der mit „TGa“  gekennzeichneten Flächen für 
Tiefgaragen sowie oberirdisch innerhalb der mit „St“ gekennzeichneten Bereiche zulässig sind. Im 
südlichen Bereich der Kita ist zeichnerisch eine Überlagerung der oberirdischen Stellplätze (mit 
einer Aufstellfläche von insgesamt 5,5 m auf 5,5 m) mit der unterirdischen Tiefgarage festgesetzt.  
Mit den getroffenen Festsetzungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs  wird ein 
städtebaulich geordnetes Siedlungsbild erzielt und der bauordnungsrechtliche Nachweis der 
planbedingten, erforderlichen Stellplätze auf den privaten Grundstücksflächen auf Ebene des 
Bebauungsplanes planungsrechtlich vorbereitet. Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs in 
Tiefgaragen stellt dabei eine städtebaulich wünschenswerte Lösung dar, da die mit der geplanten 
Mehrfamilienhausbebauung einhergehende Anzahl von Stellplätzen auch gänzlich auf den privaten 
Grundstücken des Plangebietes untergebracht werden kann. Zudem gehen damit schalltechnische 
Vorteile einher. Die mit oberirdischen Stellplatzanlagen einhergehenden Emissionen (z.B. 
Parkmanöver, Türenschlagen) können mit der Anlage von Tiefgaragen vermieden werden. Die mit 
Umsetzung der vorliegenden Planung einhergehenden schalltechnischen Auswirkungen der 
Tiefgaragenzufahrten und der oberirdischen  Stellplätze wurden gesondert im 
Bebauungsplanverfahren gutachterlich untersucht (vgl. Kapitel 7.2.3).  
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen richtet sich nach den allgemeinen Bestimm ungen der 
Baunutzungsverordnung. Die dem Nutzungszweck des Baugebietes dienenden Nebenanlagen 
sind gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Die der Versorgung des Gebietes mit 
Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen 
sind gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Damit sind bereits, ohne weiteren 
Regelungsgehalt auf Ebene des Bebauungsplanes, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur 
Umsetzung der o.g. Nebenanlagen im Sinne der Baunutzungsveror dnung gegeben. Darüber 
hinaus konkretisiert der Vorhaben - und Ersch ließungsplan hinreichend die Planung zu den 
oberirdischen Nebenanlagen ( z.B. Müllstandorte, Einhausungen von Spielgeräten der Kita, 
Kleinkinderspielflächen, Tageslichtöffnungen der Tiefgarage  und oberirdische 
Fahrradabstellplätze), sodass mit der Anordnung der Nebenanlagen ein geordnetes 
städtebauliches Quartiersbild gewährleistet wird. Weitere Nebenanlagen (z.B. Fahrradabstellplätze 
für Einwohner) werden dage gen unterirdischen in der Tiefgarage bzw. im Untergeschoss 
untergebracht und sind ebenfalls über § 14 Abs. 1 BauNVO planungsrechtlich zulässig.  
5.6  Straßenbegrenzungslinie 
Um auf Ebene des Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB die Erschließung des 
Plangebietes planungsrechtlich zu sichern bzw. vorzubereiten, wird die Straßenbegrenzungslinie 
der angrenzenden Straßenverkehrsflächen (Zum Dammfelde, Buchenweg, Unter Gottes Gnaden) 
festgesetzt. Dabei wird die Straßenbegrenzungslinie entsprechend des tatsächlichen 
Straßenausbaues (vorliegende Topographie) über eindeutig bestimmte Koordinaten (in 
ETRS89/UTM) mit den Punktnummern 1 bis 34 jeweils mit dem geodätisch eindeutigen Rechts- 
und Hochwert festgesetzt. Die vorliegende Topographie wurde im Rahmen des vorliegenden 
Bebauungsplanes geodätisch eindeutig durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur 
festgestellt und dem Bebauungsplan zugrunde gelegt.  
Die getroffene Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie erfolgt insbesodnere, da der derzeitige 
Ausbau nicht den ursprünglichen Festsetzungen des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes 
Nr. 40, 1. Änderung „Am Sportplatz“ entspricht und seinerzeit beim Straßenendausbau ein sog. 
Über- bzw. Unterbau erfolgte. Vor Umsetzung des Bebauungsplanes sollen daher die davon

11 
betroffenen Flurstücksbereiche im Rahmen eines Flächentausches entsprechend den 
Festsetzungen des vorliegenden, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bereinigt und an den 
Investor übertragen werden.  
5.7  Ein- und Ausfahrtsbereiche der Tiefgarage 
Für die Aufrechterhaltung der städtebaulichen Ordnung ist der ruhende Verkehr, der durch die 
Planung induziert wird, auf den privaten Grundstücken nachzuweisen. Dies erfolgt entsprechend 
des Vorhaben- und Erschließungsplanes überwiegend unterirdisch in einer Tiefgarage. Es werden 
per Eintrag im Bebauungsplan Ein- und Ausfahrtsbereiche für die Tiefgarage festgesetzt, sodass 
mit der Entzerrung der Verkehre verkehrliche und immissionsschutzrechtliche Beeinträchtigungen 
der Umgebung vermieden und abgemildert werden sowie die Leistungsfähigkeit des umliegenden 
Straßennetzes aufrechterhalten wird. Dabei sind die Einfahrt an der Straße „Unter Gottes Gnaden“ 
und die Ausfahrt am Buchenweg geplant. Die Zufahrt zu den oberirdischen Stellplätzen (bei Haus 
7) sowie Feuerwehrzufahrten, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen 
sind, sind von den festgesetzten Ein - und Ausfahrtsbereichen nicht berührt und somit allgemein 
zulässig.  
5.8  Mit Gehrecht zu belastende Fläche 
Um die oberirdische, fußläufige Erschießung der jeweiligen Plangebäude sowie auch die 
Durchwegbarkeit des Plangebietes planungsrechtlich vorzubereiten, sind gemäß Eintrag im Plan 
mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Flächen festgesetzt. Dabei 
entsprechen die festgesetzten Flächen der Freianlagenplanung des Vorhaben - und 
Erschließungsplanes und sind über eindeutig bestimmte Koordinaten (in ETRS89/UTM) mit den 
Punktnummern 50 bis 71 jeweils mit dem geodäti sch eindeutigen Rechts - und Hochwert 
festgesetzt.  
5.9  Photovoltaik-Anlagen 
Bei der Aufstellung von B auleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB die Nutzung 
erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu stärken sowie 
gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB die Belange der Klimaanpassung zu berücksichtigen.  
Um einen positiven Beitrag zur energetischen Versorgung des Plangebietes sowie zum 
Klimawandel insgesamt  leisten zu können, setzt der Bebauungsplan zugunsten eines 
weitestgehend klimafreundlichen, CO2-freien Quartiers gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB fest, 
dass Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (z.B. Photovoltaik-Anlagen) auf mindestens 50 % der 
Dachflächen von Gebäuden zu errichten sind. Dabei sollen z.B. die Flächen der Tiefgaragendecke, 
Dachflächen von Nebenanlagen  sowie von Dachterrassenflächen von der Regelung 
ausgeschlossen werden. Eine Festsetzung zur vollflächigen Errichtung von Photovoltaik-Anlagen 
wird dagegen nicht getroffen, um etwaige sonstige, notwendige Dachaufbauten (z.B. Be - und 
Entlüftungsanlagen, Entrauchungsanlagen, Lichtkuppeln) zu ermöglichen sowie um Bauherren und 
Planern einen städtebaulich vertretbaren Spielraum in der Hochbauplanung zu ermöglichen.  
Es ist geplant, die Siedlung mit einem innovativen Klimakonzept auszustatten. Demnach soll ein 
Maximum an passiver Energie durch die hochgedämmten Fassaden generiert werden und 
zusätzlich benötigte Energie durch eine nahezu flächendeckende Photovoltaik-Gemeinschafts-
anlage erzeugt werden, sodass die Wohnanlage mit regenerativen Energiequellen weitestgehend

12 
autark funktioniert. Die auf den Dachflächen der Wohngebäude geplanten Photovoltaik-Anlagen 
sind im Vorhaben- und Erschließungsplan exemplarisch dargestellt. 
Mit den getroffenen Festsetzungen können folglich die o.g. Ziele zur Umsetzung einer 
klimaneutralen und CO2-freien Siedlung planungsrechtlich vorbereitet werden.  
5.10  Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB die allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Daher wurde im 
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur sachgemäßen Beurteilu ng möglicher 
Lärmauswirkungen eine schalltechnische Untersuchung (TAC, Stand: 18.09.2018) durchgeführt. 
Die mit der Planung verbundenen Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet wurden in der sog. Freien 
Schallausbreitung ermittelt und bewertet. Dabei wurde auf Grundlage der Verkehrsmengen aus 
dem Verkehrsgutachten (Leinfelder Ingenieure, Stand: Juni 2018) der Straßenverkehrslärm der 
umliegenden Straßen Buchenweg, Zum Dammfelde und Unter Gottes Gnaden gemäß DIN 18005-
1 „Schallschutz im Städtebau“  untersucht. Mit der Berücksichtigung der freien Schallausbreitung 
(also ohne die schallabschirmende Wirkung der Plangebäude) kann auf Ebene des 
Bebauungsplanes eine konservative Worst-Case-Betrachtung erfolgen.  
Im Ergebnis des Schallgutachtens werden in Teilen des Plangebietes bei freier Schallausbreitung 
die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von tags 
55 dB(A) und nachts 45 dB(A) überschritten. Am stärksten sind die Fassadenbereiche betroffen, 
die unmittelbar an die Straßen Zum Dammfelde und Unter Gottes Gnaden angrenzen. Hier sind 
mit Beurteilungspegel tags von bis zu 60 dB(A) und nachts von bis zu 50 dB(A) zu rechnen. In den 
Bereichen, die  von den o.g. Straßenabschnitten weiter entfernt liegen,  werden die 
Orientierungswerte tags wie nachts eingehalten  (dies entspricht etwa den zeichnerisch 
dargestellten Lärmpegelbereichen I und II im Bebauungsplan). 
Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass in innerstädtisch integrierten Lagen, wie der 
vorliegenden, die Orientierungswerte häufig nicht eingehalten werden können. Bei einem 
Überschreiten ist allerdings sicherzustellen, dass gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse 
gewährleistet sind. Besonders kritisch sind hierbei Bereiche, in denen die Schwelle zur potentiellen 
Gesundheitsgefährdung mit Pegeln über 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts überschritten 
werden. Dies trifft im Plangebiet jedoch nicht zu.  
Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 sind geeignete 
Maßnahmen zum Schallschutz auf Ebene des Bebauungsplanes zu prüfen. Aufgrund der 
stadträumlich integrierten Lage sind aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der umliegenden 
Straßenabschnitte aus städtebaulichen Gründen nicht zu verwirklichen. Die zu errichtenden 
Lärmschutzwände müssten in diesem Bereich sehr hoch sein, um auch die Obergeschosse der 
Mehrfamilienhäuser vor dem Schalleintrag abzuschirmen. Dies ist jedoch aufgrund d er 
zerschneidenden Wirkung von Lärmschutzwänden und aufgrund der funktionalen Abhängigkeiten 
sowie des Straßenbildes nicht erwünscht; auch kann mit aktiven Schallschutzmaßnahmen eine 
wirtschaftliche Lösung im Verhältnis zum Nutzen nicht erreicht werden. Daher sind auf Ebene des 
Bebauungsplanes passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.  
Zur Festlegung der erforderlichen Schalldämmmaße stellt der Bebauungsplan  entsprechend der 
Berechnungen des Schallgutachtens Lärmpegelbereiche zum passiven Schallschutz gemä ß DIN 
4109 „Schallschutz im Hochbau“ (1989) dar. Als Mindestanforderung sind Lärmpegelbereiche I bis 
III gemäß DIN 4109:1989 festgesetzt. Demnach sind die außen abschließenden Bauteile von

13 
schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen mindestens den Anforderungen ge mäß DIN 4109 zu 
genügen. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde zuletzt im Januar 2018 vom Beuth-Verlag eine 
neue Fassung der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (DIN 4109:2018) herausgegeben. Dieser 
Fassung gingen 2016 sowie auch im Jahre 2017 weitere novellierte Fassungen voraus, die 
jedoch ebenfalls wie die DIN 4109:2018 noch nicht bauordnungsrechtlich eingeführt wurden. 
Wesentliche Neuerung gegenüber der Fassung von 1989 ist, dass für die Berechnung der 
Lärmpegelbereiche (bzw. „maßgeblicher Außenlärmpegel“) nicht wie bisher nur der Tagzeitraum, 
sondern der jeweils höhere Wert aus einer Berechnung des Tag- und Nachtzeitraums zugrunde 
gelegt wird, sofern die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht 10 dB(A) 
unterschreitet. Dies ist im vorliegenden Plangebiet jedoch nicht der Fall; maßgeblich für die 
Berechnung der Lärmpegelbereiche ist der Tagzeitraum. Gegenüber der bauordnungsrechtlich 
eingeführten Fassung von 1989 sind keine  
Die im Januar 2018 herausgegebene Fassung sieht darüber hinaus vor, dass die maßgeblichen 
Außenlärmpegel zur schalltechnischen Dimensionierung der Außenbauteile in 1-dB(A)-Schritten 
differenziert werden, also die Lärmpegelbereiche mit einer Abstufung in 5-dB(A)-Schritten 
abgelöst werden sollen. Die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereiche stellen somit 
eine konservative Annahme der Schallsituation dar, nach der innerhalb der jeweiligen 
Lärmpegelbereiche der jeweils maximale Schalleintrag maßgeblich ist. Die Stadt Köln hat sich 
daher im vorliegenden Bebauungsplan dafür entschieden, die erforderlichen Lärmpegelbereiche 
bzw. die Schallschutzmaßnahmen gemäß der derzeit bauordnungsrechtlich eingeführten 
DIN 4109:1989 festzusetzen.  
Von den festgesetzten Schallschutzmaßnahmen sind abweichende Ausführungen zulässig, 
sofern im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass geringere 
Maßnahmen ausreichend sind. Somit können im Rahmen der Baugenehmigung auch geringere 
oder andere geeignete Maßnahmen zum Schallschutz ergriffen werden (z.B. Gebäudestellung, 
architektonische Selbsthilfe). Diese Festsetzung wird getroffen, da dem Bebauungsplan die sog. 
Freie Schallausbreitung zugrunde gelegt wurde. Es kann gemäß den Ergebnissen des 
Schallgutachtens davon ausgegangen werden, dass mit der abschirmenden Wirkung der 
Plangebäude die Innenbereiche des Plangebietes geringeren Lärmpegeln ausgesetzt sind und 
folglich auch geringere schalltechnische Anforderungen an die Außenbauteile nach DIN 4109 zur 
Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügen.  
5.11  Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  
Mit den grünordnerischen Festsetzungen zu den Anpflanzungen wird insgesamt die gärtnerische 
und durchgrünte Anlegung der Außenanlagen des Plangebietes planungsrechtlich vorbereitet, 
sodass den allgemeinen Anforderungen an gesunden Wohn - und Arbeitsverhältnissen, der 
Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sowie der Förderung des Klimaschutzes gem äß 
Baugesetzbuch Rechnung getragen werden kann. Durch die Festsetzungen wird angemessen auf 
die mit Wohngärten aufgelockerte Umgebung reagiert und gleichsam den Bedürfnissen der 
geplanten Wohnnutzung im Plangebiet Rechnung getragen. Die Festsetzungen unterstützen die 
geplante offene und durchgrünte Gestaltung des Quartiers. 
Daher werden gemäß Eintrag im Bebauungsplan insgesamt 23 Einzelbäume zur Anpflanzung 
festgesetzt. Entsprechend den im Vorhaben - und Erschließungsplan enthaltenen Darstellungen 
und der städtebaulichen Konzeption der Vorhabenplanung sind einige geplante Bäume innerhalb 
der geplanten Tageslichtöffnungen der Tiefgarage angeordnet. Diese Bäume werden auf der

14 
Tiefgaragenebene angepflanzt und ragen durch die Tageslicht öffnungen an die Oberfläche. Mit 
den festgesetzten Pflanzqualitäten kann Sorge dafür getragen werden, dass bereits mit der 
Umsetzung des Bebauungsplanes ein durchgrüntes Quartiersbild erreicht wird  und geeignete 
(standortgerechte) sowie heimische Pflanzenarten zur Umsetzung kommen. 
Ferner setzt der Bebauungsplan fest, dass die nicht überbaubaren und unbebauten Flächen 
(einschließlich die oberirdischen Flächen der Tiefgaragendecke) gärtnerisch zu gestalten sowie 
dauerhaft zu unterhalten und zu pflegen sind. Die im Südweste n des Plangebietes vorhandene 
sowie im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellte, grenzständige Hecke wird dagegen nicht 
im Bebauungsplan festgesetzt, da diese nach dem Nachbar rechtsgesetz NRW (NachbG NRW) 
beurteilt wird. 
Um insbesondere die Funktionen des Boden -Wasser-Haushaltes (Grundwasserneubildung, 
Retentionsvermögen) zu gewährleisten sowie die gärtnerische Gestaltung der Freibereiche 
oberhalb der geplanten Tiefgarage zu ermöglichen, ist die Tiefgaragendecke mit einer geeigneten 
Vegetationstragschicht zu überdecken. Dabei erfolgt die Festsetzung zur Mächtigkeit der 
erforderlichen Substratschicht  in Abhängigkeit mit den geplanten Pflanzungen. So ist die 
Vegetationstragschicht (jeweils zzgl. Filter - und Drainageschicht) im Bereich von An pflanzungen 
mit Rasen, Bodendeckern, Sträuchern und Hecken in einer Stärke von mindestens 70 cm sowie im 
Bereich von Baumpflanzungen in einer Stärke von mindestens 1,20 m auszubilden.  
5.12  Gestalterische Festsetzungen  
Mit den gestalterischen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 der Bauordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW ), in der Fassung der Bekanntmachung vom 
03.08.2018 (GV.NRW.2018 S. 421 ), soll ein harmonisches Siedlungsbild erzeugt werden. Es 
werden Vorgaben über die Dachform, die Gestaltung der Tiefgaragen, die Gestaltung der nicht 
überbaubaren Grundstücksflächen und Grundstückseinfriedungen getroffen. Weitere Regelungen 
zur Gestaltung des Vorhabens werden im Vorhaben- und Erschließungsplan getroffen. 
Dachform und -neigung 
Für das allgemeine Wohngebiet wird die Dachform als „Flachdach“ (FD) festgesetzt. So wird dem 
städtebaulichen Ziel zur Schaffung moderner Wohnhäuser Rechnung getragen und es werden die 
Dachformen der östlichen Umgebung übernommen. Die Festsetzung ermöglicht es, dass die 
geplante Bebauung im Spannungsfeld der heterogenen Umgebung zwischen niedrigen 
Einfamilienhäusern mit geneigten Dächern im Westen sowie Geschosswohnungsba u mit 
Flachdächern östlich des Plangebietes im Zusammenspiel mit den weiteren Festsetzungen auf die 
Bestandsbebauung reagiert.  Zur eindeutigen Regelung für Bauherren, Architekten und 
Baugenehmigungsbehörde wird eine Dachneigung für Flachdächern von 0° bis 10° festgesetzt.  
Einfriedungen 
Zur Belebung und offenen Gestaltung des Quartiersbildes sind Einfriedungen bis maximal 1,50 m 
Höhe zulässig. Dabei darf die Einfriedung in Form von Hecken oder Stabgitterzäunen ausgeführt 
werden. Stabgitterzäune bis zu 1,50 m Höhe sind ausschließlich in Verbindung mit Hecken 
(Begleit-Hecke) sowie ohne Verblendungen (z.B. Sichtschutz-Streifen, Planen) zulässig.  
Dagegen sind offene Stabgitterzäune (ohne Verblendung, ohne Begleit-Hecke) bis zu einer Höhe 
von 1,0 m zulässig. Einfriedungen in Form von Mauern sind unzulässig, um ein einheitlich 
gestaltetes, offenes und durchgrüntes Quartiersbild zu erzielen. Diese Vorgaben werden getroffen, 
um die soziale Kontrolle zu gewährleisten und die soziale Interaktion im Quartier zu ermöglichen.

15 
So wird insgesamt dem städtebaulichen Planungsziel zur halböffentlichen Gestaltung der 
Freianlagen Rechnung getragen.  
Dagegen sind Sichtschutzwände an außenliegenden privaten Wohnbereichen (Terrassen) mit bis 
zu einer Höhe von maximal 2,0 m Höhe zulässig, sodass nachbarschaftliche und private Belange 
Berücksichtigung finden und um die Privatsphäre der Bewohner zu wahren. 
Die südwestlich vorhandene , grenzständige Bestandshecke entlang der Plangebietsgrenze, zu 
den benachbarten Wohngärten außerhalb des Plangebietes, ist dagegen über die Regelungen des 
Nachbarrechtsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW) gesichert.  
 
6. Infrastruktur und Wohnbedürfnisse der Bevölkerung 
6.1 Verkehrliche Erschließung 
Das Plangebiet ist allseitig von öffentlichen Straßen aus erschlossen. Die Hauptzufahrt zum 
Plangebiet erfolgt über die Straßen „Zum Dammfelde“ und „Unter Gottes Gnaden“ zu einer 
Tiefgaragenebene. Hierüber werden die Gebäude unterirdisch angedient. Eine interne, 
oberirdische Verkehrserschließung ist somit nicht erforderlich. Für die fußläufige Durchquerun g 
und Erschließung des Plangebietes sind oberirdische Platz- und Wegestrukturen vorgesehen, die 
im vorhabenbezogenen Bebauungsplan über Gehrechte planungsrechtlich gesichert werden.  
Das Plangebiet ist über die Hauptstraße im Süden und den Widdersdorfer We g im Westen des 
Stadtteils an die B 59 und an die Autobahn BAB 1 regional und überregional angeschlossen 
(Autobahnanschluss Bocklemünd).  
Unweit befindet sich in fußläufiger Erreichbarkeit (rund 500 m) die Bushaltestelle „Widdersdorf“ mit 
den Buslinien 145 , 149 und 962. Es sind somit über die Straßenbahnhaltestellen Bocklemünd, 
Weiden und Frechen jeweils Anbindungen in die Kölner Innenstadt, an die Stadt - und 
Regionalbahnhaltestelle Köln-Lövenich sowie nach Königsdorf, Bergheim -Glessen, Pulheim -
Brauweiler vorhanden.  
6.2 Ruhender Verkehr 
Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird im Hinblick auf den ruhenden Verkehr die 
Gewährleistung eines städtebaulich ansprechenden Siedlungsbildes unterstützt und gleichzeitig 
die Möglichkeit gegeben, eine ausreichende Anzahl an Stellplätzen auf den privaten 
Grundstücksflächen zu realisieren. So wird entsprechend des Vorhaben- und Erschließungsplanes 
der überwiegende Teil des erforderlichen Stellplatzbedarfes im Plangebiet in einer Tiefgarage 
untergebracht, um der städte baulichen Ordnung des Quartiers sowie der Möglichkeit der 
gemeinschaftlichen Nutzung und Gestaltung der oberirdischen Freibereiche Rechnung zu tragen. 
In der Tiefgarage ist die Unterbringung der Kraftfahrzeuge und Fahrräder der Bewohner sowie der 
Kita-Mitarbeiter geplant.  
Darüber hinaus sind für das Vorhaben nachhaltige Mobilitätsangebote geplant . Mit einem 
CarSharing-Konzept für die Anwohner und einer Elektro -Fahrzeugflotte mit Pkw und Fahrrädern 
bzw. Lastenfahrrädern kann der Kfz -Besatz verringert und als Nebeneffekt ein positiver Beitrag 
zum Schutzgut Klima und Luft geleistet werden. Es werden als Initial zunächst für etwa ein Viertel 
der Wohnungen quartierseigene Fahrzeuge bereitgestellt. In der Tiefgarage werden entsprechend 
dem Schlüssel von 1:18 weitere Stellplätze mit Ladestationen ausgestattet, um eine Änderung des

16 
Nutzungsverhaltens zu begünstigen. Es wird insgesamt mit Umsetzung des Bebauungsplanes die 
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie im Sinne 
des § 9 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB berücksichtigt. 
In der Tiefgaragenebene sind Abstellmöglichkeiten f ür die  Fahrräder der  Bewohner in 
ausreichender Anzahl vorgesehen, die barrierefrei (z.B. über die Tiefgaragenrampen) erreichbar 
sind. Auf Basis der „Stellplatzsatzung“ der Stadt Köln vom 01.06.2000 ist für das Plangebiet ein 
Fahrrad-Stellplatzbedarf von 145 Stellplätzen nachzuweisen. Die Planung sieht 170 
Abstellmöglichkeiten in der Tiefgarage sowie rund 39 oberirdische Stellplätze in den Freianlagen 
vor. Hinzu kommen etwa 63 großzügig gestaltete Wohnungskeller, womit sich die Gesamtzahl auf 
ca. 272 Fahrradabstellplätze belaufen wird. Damit wird die Vorgabe der Stellplatzsatzung um ein 
mehrfaches überstiegen. Die oberirdischen Fahrradabstellanlagen sind im Vorhaben - und 
Erschließungsplan zeichnerisch festgesetzt; diese dienen in erster Linie den Besuchern des 
Quartiers.  
Gemäß de n Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde die Anzahl der 
Tiefgaragenstellplätze für Kfz  geprüft und erhöht. Es sind in der Tiefgarage insgesamt ca. 86 
Stellplätze vorgese hen; mit der Planung wird somit ein für Mehrfamilienhäuser 
überdurchschnittlicher Stellplatz-Schlüssel von rund 1,3 Kfz-Stellplätzen je Wohneinheit zugrunde 
gelegt. Aufgrund der alternativen Mobilitätsangebote und aufgrund des damit zu erwartenden 
geringeren Kfz-Besatzes wird der getroffene Stellplatz-Schlüssel als ausreichend erachtet.  
Für den Bring - und Holverkehr der Kita werden die bauordnungsrechtlich notwendigen 
Besucherstellplätze (gemäß „ Stellplatzsatzung“ der  Stadt Köln vom 01.06.2000) oberirdisch auf 
dem privaten Grundstück nachgewiesen. Zugunsten der Verkehrssicherheit und der leichtgängigen 
Verkehrsabwicklung der Bring- und Holverkehre sind je zwei Stellplätze nördlich bzw. südlich der 
Kita geplant. Ferner wird die We ndeanlage am Buchenweg für die Abwicklung der Bring - und 
Holverkehre mitgenutzt, sodass die Nutzung der vorhandenen Infrastruktur im Sinne der 
Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 BauGB erfolgen kann.  
Für Besucherverkehre der Bewohner befinden sich öffentl iche Parkmöglichkeiten entlang der 
umliegenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen; aufgrund der großzügigen Stellplatz angebote 
auf den privaten Grundstücken sowie der alternativen Mobilitätsangebote werden weitere, 
öffentliche Parkplätze als nicht erforderlich angesehen. Auf Ebene des Bebauungsplanes werden 
insgesamt mit den getroffenen Festsetzungen die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze 
planungsrechtlich vorbereitet und die Planungsintention gemäß des Städtebaulichen Konzeptes 
zur größtmögliche n oberirdischen Verkehrsfreiheit (Pkw) umgesetzt . Im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens wurde eine Verkehrsuntersuchung (Leinfelder Ingenieure, Stand: Juni 
2018) durchgeführt, welche u.a. die Verkehrssicherheit der anstehenden Verkehrsströme vom 
Bring- und Holverkehr in Verbindung mit der Kita -Nutzung sowie der Tiefgaragenausfahrt 
untersucht. Darüber hinaus wurde eine schalltechnische Untersuchung (TAC, Stand: 18.09.2018) 
der zu erwartenden Lärmauswirkungen der Tiefgaragenzufahrten sowie des Bring - und 
Holverkehrs durchgeführt. Laut den  beiden Gutachten gehen keine wesentlichen negativen 
Beeinträchtigungen mit der Umsetzung des Bebauungsplanes einher (siehe dazu auch Kapitel 7). 
6.3 Ver- und Entsorgung 
Die Versorgung de s Plangebietes mit Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation sowie die 
Beseitigung des Schmutzwassers kann über die  vorhandene, umliegende Infrastruktur erfolgen. 
Für die Umsetzung eines klimaneutralen Quartiers wird dar über hinaus ein innovatives 
Energiekonzept mit Photovoltaik -Anlagen, Wärmepumpen und Energie -Management-System

17 
umgesetzt, sodass das Plangebiet einen erheblichen Beitrag zur Klimabilanz und CO2 -Freiheit 
leisten kann.  
Die auf Grundstücken  anfallenden Niederschläge sind im Allgemeinen gemäß § 55 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) zu beseitigen, also 
ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder unverschmutzt in ein Oberflächengewässer einzuleiten. 
Es ist in Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (STEB) vorgesehen, das im 
Plangebiet anfallende Niederschlagswasser in den vorhandenen Regenwasserkanal 
(Trennsystem) in der Straße „Zum Dammfelde“ zu beseitigen. Der vorhandene Regenwasserkanal 
fungiert dabei als Vorflut zum Kölner Randkanal, der wiederum in den Rhein einleitet. 
Niederschläge oberhalb der Kategorie IIa nach Trennerlass werden in den Regenwasserkanal 
nicht eingeleitet. Potentiell belastete Niederschläge sollen in den Schmutzwasserkanal eingeleitet 
werden, sodass gewährleistet werden kann, dass ausschließlich unbeschadetes 
Niederschlagswasser in den Regenwasserkanal eingeleitet wird . Die erforderlichen Kapazitäten 
des bestehenden Entwässerungsnetzes wurden von der STEB geprüft und bestätigt, auch wurde 
bereits ein Überflutungsnachweis für Starkregenereignisse mit der STEB abgestimmt.  Insgesamt 
ist für das Plangebiet  somit die Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe des § 55 WHG 
sichergestellt. Darüber hinaus kann ein untergeordneter Teil der auf den Tiefgaragendecken 
anfallenden Niederschläge über den geplanten Substrataufbau und das Drainagesystem dem 
Boden-Wasser-Haushalt wieder zugeführt werden.  
6.4 Soziale Infrastruktur 
Einrichtungen zur Kinderbetreuung (Kindergarten, Kindertagesstätte) bestehen im Stadtteil 
Widdersdorf größtenteils südlich der Hauptstraße. So sind zwei Einrichtungen an der Straße „Neue 
Sandkaul“, und jeweils eine „Am Aspelkreuz“ sowie am „Mathesenhofweg“ zu finden. Eine weitere 
Kindertagesstätte besteht am Friedhofsweg im Westen von Widdersdorf. Das Gebiet um das 
geplante „Quartier Zum Dammfelde“, also der Norden von Widdersdorf, ist dagegen unterversorgt.  
Der 11. Statusbericht zum Ausbau der Kindertagesbetreuung in Köln bestätigt für das 
Kindergartenjahr 2016 / 2017 in Widdersdorf eine Versorgungsquote für 3- bis 6-jährige Kinder mit 
81% und für die U3-Versorgung mit 50%. Im Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass der Bedarf 
für eine weitere Kita in Widdersdorf weiterhin besteht. Auf dem Plangebiet wird die Umsetzung 
einer 6 -gruppigen Kindertagesstätte zur U3 - und Ü3 -Betreuung planungsrechtlich über die 
Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO vorbereitet.  
Die schulische Erstversorgung ist mit vier Grunds chulen (katholische Pater -Delp-Schule, 
städtische Olympia -Schule, Vincerola Internationale Montessori -Grundschule, Internationale 
Friedensschule) in Widdersdorf gut. Die weiterführende Schulversorgung ist mit der internationalen 
Friedensschule (Gymnasium) in Widdersdorf vertreten. Weitere Schulangebote befinden sich in 
den nahegelegenen Kölner Stadtteilen Lövenich, Bocklemünd und Vogelsang sowie in den 
umliegenden Nachbarstädten Bergheim, Pulheim und Frechen.  Insbesondere das bestehende 
Kinder- und Jugendhaus „Alte Schule“ dient in Widdersdorf als Angebot für offene Kinder - und 
Jugendarbeit. 
Für die Versorgung des Plangebietes mit  öffentlichen Kinderspielplätzen befinden sich in 
Widdersdorf, insbesondere nördlich der Hauptstraße, öffentliche Kinderspielplätze an der 
Hauptstraße (Im Buschfelde), am Eichenweg, am Dachsweg sowie an der Klausenburg -Straße. 
Weitere Spielplätze befinden sich südlich der Hauptstraße, z.B. an der Neuen Sandkaul, sowie 
informelle Möglichkeiten der frühkindlichen Sozial isierung und Bewegung  im nahegelegenen 
Außenbereich von Köln-Widdersdorf.

18 
Für die Bewohner des Plangebietes werden gemäß der „Spielplatzsatzung“ der Stadt Köln vom 
15.08.1999 im Plangebiet selbst private Kleinkinderspielflächen angeordnet, die im Vorhaben- und 
Erschließungsplan als Teil des Vorhabens festgesetzt sind. Mit den geschaffenen Angeboten kann 
dem Bedarf für das Kinderspielen zur sozialen Interaktion sowie zur  frühkindlichen Entwicklung 
Rechnung getragen werden.  
Auf Ebene des Bebauungsplan es kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund des 
derzeitigen Baurechts des Bebauungsplanes Nr. 40, 1. Änderung „Am Sportplatz“ die Bedarfe des 
Plangebietes bereits in der Bedarfsplanung für Schulplätze, Kinderspielplätze sowie für offene 
Kinder- und Jugendarbeit bereits enthalten sind und in diesen Bereichen keine weiter Vorsorge 
getroffen werden muss.  
6.4 Kooperatives Baulandmodell 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind  u.a. gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB die 
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, einschließlich die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler 
Bewohnerstrukturen sowie die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung zu 
berücksichtigen. Das vom Rat der Stadt Köln am 17.1 2.2013 beschlossene Kooperative 
Baulandmodell Köln (2014) definiert Rahmenbedingungen zur Schaffung von gefördertem 
Wohnraum in der Bauleitplanung . Für das vorliegende Bebauungsplanverfahren ist daher die 
Anwendung des Kooperativen Baulandmodells zu prüfen.  
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Zum Dammfelde“ wurde am 
03.05.2017 bekanntgemacht. Es ist daher das Kooperative Baulandmodell mit Stand der 
Bekanntmachung vom 24.02.2014 anzuwenden, da die Bekanntmachung der Fortschreibung des 
Kooperativen Baulandmodells erst am 10.05.2017 erfolgte , also das Kooperative Baulandmodell 
2017 im bereits anlaufenden Bebauungsplanverfahren keine Anwendung findet.  
Für das vorliegende Plangebiet besteht bereits durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 40 
„Am Sportplatz“ der Gemeinde Brauweiler aus dem Jahre 1974 Baurecht. Das Kooperative 
Baulandmodell 2014 definiert unter §§ 1.2 und 1.3 die Anwendungsvoraussetzung en des 
Kooperativen Baulandmodells. Hiernach ist eine Bagatellgrenze von 25 Wohneinheiten definiert. In 
einer Gegenüberstellung des derzeitigen Baurechts mit dem künftigen Baurecht wird zwar 
insgesamt die Geschossfläche für Wohnnutzungen erhöht, die o.g. B agatellgrenze wird mit der 
Umsetzung des vorliegenden, vorhabenbezogenen Bebauungsplan aber nicht erreicht. Es werden 
mit der Aufstellung des vorliegenden, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes weniger als 25 
zusätzliche Wohneinheiten ermöglicht, als es der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan über die 
bisherigen Festsetzungen zulässt.  
7.  Auswirkungen 
7.1 Städtebauliche Auswirkungen 
Ziel der Planung ist es, das vorliegende Grundstück einer wohnbaulichen Entwicklung zuzuführen 
und somit die baulich mindergenutzte Fläche im Sinne einer Innenentwicklung zu nutzen. Durch 
die Schaffung eines zusätzlichen Wohnraumangebotes kann die vorhandene Infrasturktur 
zusätzlich genutzt werden, sodass ein Beitrag zur optimalen Ausnutzung der Flächen 
gewährleistet wird. 
Die Umsetzung der Planung trägt dazu bei, im Kölner Stadtteil Widdersdorf das bestehende 
Angebot an Mehrfamilienhäusern zu erweitern und auch den Bedarf nach einer Kindertagesstätte

19 
nachhaltig zu decken. Das Nutzungsangebot stellt somit eine dem städtebaulichen Umfeld und der 
Nachfrage entsprechende Erweiterung dar. Die Kindertagesstätte dient u.a. der Versorgung des 
Gebietes.  
Durch die Schaffung weiteren Wohnraums wird eine geringfügige Erhöhung des vorhandenen 
Verkehrsaufkommens vorbereitet. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein 
Verkehrsgutachten (Leinfelder Ingenieure, Stand: Juni 2018) erstellt und die durch die Wohn - und 
Kita-Nutzung induzierten Mehrverkehre prognostiziert und den Bestandsverkehren gegenüber 
gestellt. Eine Verkehrserhebung der Bestandssituation erfolgte in Abstimmung mit dem Fachamt 
der Stadt Köln am 18.07.2017. Dabei wurden der durch die Wohnnutzung induzierte Mehrverkehr 
sowie zusätzlich der Bring- und Holverkehr der Kindertagesstätte berücksichtigt. Im Ergebnis der 
Untersuchung lässt sich zusam menfassen, dass gemessen am Gesamtverkehr der durch die 
Planung verursachte Mehrverkehr zu vernachlässigen ist. Die höchste Zunahme mit bis zu ca. 346 
Fahrten pro Tag wird dabei auf der Straße „Zum Dammfelde“ prognostiziert ; im Vergleich zu m 
prognostizierten Gesamtverkehrsaufkommen (Bestand zzgl. planbedingter Mehrverkehr mit ca. 
1605 Fahrten pro Tag) erhöht sich die Verkehrsbelastung folglich nur unwesentlich . Eine 
Beeinträchtigung der Verkehrsqualität des bestehenden, unmittelbar umliegenden Straßennetzes 
ist somit nicht zu erwarten.  
Darüber hinaus wurde die Leistungsfähigkeit der beiden Verkehrsknoten Alte 
Sandkaul/Hauptstraße/Neue Sandkaul und Zum Dammfelde/Hauptstraße gemäß HBS (Handbuch 
für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen, Aus gabe 2015)  sowohl im Analyse -Fall 
(Bestand) und Planfall gutachterlich untersucht. Unter Berücksichtigung der planbedingten 
Mehrverkehre bleibt die Leistungsfähigkeit der beiden Knoten wie im Bestand sowohl in der 
Morgenspitze als auch in der Abendspitze b ei einer „guten“ Verkehrsqualität (QSV B). Mit 
Umsetzung des Bebauungsplanes können folglich wesentliche negative Auswirkungen auf das 
umliegende Verkehrsnetz ausgeschlossen werden.  
Die erforderlichen privaten Stellplätze werden innerhalb der privaten Grundstücke nachgewiesen. 
Dadurch kann auch im Hinblick auf den ruhenden Verkehr eine städtebaulich geordnete Situation 
geschaffen und mögliche Konflikte, insbesondere auf den öffentlichen Parkraum, vermieden 
werden. Weiterhin sieht die Planung alternative Mo bilitätsangebote, wie z.B. ein CarSharing -
Konzept und gemeinschaftliche Lastenfahrräder vor, sodass ein wesentlicher Beitrag zur 
Reduzierung des Kfz-Besatzes und des Verkehrsaufkommens geleistet werden kann.  
Die Planung leistet insgesamt im Sinne der Inne nentwicklung einen Beitrag zur Schaffung 
dringend benötigter Wohnbauflächen in Form von Mehrgeschosswohnungsbau im Kölner Stadtteil 
Widdersdorf. Die Planung berücksichtigt dabei die umliegenden, baulichen Strukturen und 
vermittelt mit einer differenzierten  Höhengestaltung zwischen den heterogenen 
Bebauungstypologien mit eingeschossiger Einfamilienhausbebauung und bis zu fünfgeschossigen 
Mehrfamilienhäusern. Die im Nordwesten des Plangebietes anschließende Typologie aus 
Geschosswohnungsbau wird städtebaulich fortgeführt und die bisherige Baulücke innerhalb des 
Siedlungskörpers sinnvoll geschlossen werden.  
Die Schmutz - und Regenwasserbeseitigung des Plangebietes erfolgt per Einleitung in das 
bestehende Kanalnetz im Trennsystem. Die Aufnahmekapazität des Bestandsnetzes sowie auch 
ein Überflutungsnachweis bei Starkregenereignissen sind  bereits in der Planung berücksichtigt. 
Wesentliche negative Auswirkungen auf das bestehende Kanalnetz werden mit Umsetzung des 
Bebauungsplanes somit nicht vorbereitet.

20 
7.2 Umweltauswirkungen 
7.2.1 Vorbemerkungen 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind bei der Aufstell ung von Bebauungsplänen die Belange des 
Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landespflege, insbesondere des Naturhaushaltes, 
des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen. Gemäß § 1a Abs. 3 
BauGB ist der Eingriff in Natur und Landschaft auszugleichen. 
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgt nach § 13a BauGB als 
Bebauungsplan der Innenentwicklung, sodass der Eingriff als bereits erfolgt bzw. zulässig gilt und 
folglich u.a. kei n Ausgleich und  keine Umweltprüfung im Sinne von § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 
BauGB erforderlich sind. Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13a  Abs. 1 BauGB gilt im 
vorliegenden Bebauungsplan als gegeben: Durch die Planung soll eine zulässige Grundfläche 
festgesetzt werden, die den Schwellenwert von 20.000 m² nicht erreicht. Weitere Bebauungspläne 
im Zusammenhang befinden sich nicht in Aufstellung oder Änderung. Mit der Aufstellung des 
Bebauungsplanes soll eine wohnbauliche Entwicklung einer bereits integrierten und erschlossenen 
Fläche im Innenbereich einhergehen.  
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren wird gemäß § 13a 
BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB auf die Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet. Der 
Umweltbericht gemäß § 2a BauGB und die Angabe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche 
Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, entfallen ebenfalls. Auf eine Eingriffs- und 
Ausgleichsbilanzierung kann verzichtet werden, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB die 
möglichen Eingriffe als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung 
erfolgt oder zulässig gelten. 
Eine Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung des 
Bebauungsplanes eintreten (§ 4c BauGB), erfolgt im  beschleunigten Verfahren ebenfalls nicht. 
Gleichwohl werden eine Betrachtung der relevanten Umweltbelange und eine mögliche 
Minimierung der umweltrelevanten Auswirkungen vorgenommen. Im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens wurde eine eigenständige Artenschutzprüfung (ISR, Stand: 27.06.2018) 
durchgeführt, um das mögliche Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu untersuchen. Die Erkenntnisse aus der 
Artenschutzprüfung sind in den Bebauungsplan eingeflossen (s. u. „Schutzgut Tiere und Pflanzen, 
biologische Vielfalt“).  
7.2.2 Schutzgebiete 
Das Plangebiet und dessen Umgebung ist Teil der naturräumlichen Haupteinheit „Köln -Bonner 
Rheinebene, Großlandschaft Niederrheinische Bucht“. Das Plangebiet und dessen Umgebung sind 
nicht Bestandteil eines registrierten FFH -Gebietes oder eines Vogelschutzg ebietes gemäß den 
Natura2000-Richtlinien. Das Plangebiet und dessen direktes Umfeld sind nicht Bestandteil eines 
Naturschutz- (NSG) oder Landschaftsschutzgebietes (LSG).  
Die nächstgelegenen Schutzgebiete sind das LSG „Freiräume um Lövenich und Widdersdorf “ 
sowie der Naturpark NTP „Rheinland“ jeweils etwa 250 m nordwestlich bzw. rund 500 m 
nordöstlich des Plangebietes. Rund 250 m nordwestlich des Plangebietes ist der „Kölner 
Randkanal“ als Verbundfläche mit besonderer Bedeutung ausgewiesen. Im Plangebiet od er den 
angrenzenden Flächen befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope gemäß § 30 BNatSchG 
i.V.m. § 42 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG NRW) oder geschützte Alleen gemäß § 41

21 
LNatSchG NRW. Eine Gefährdung der Schutz- und Entwicklungsziele dieser Schutzgebiete sowie 
negative Auswirkungen durch den Bebauungsplan der Innenentwicklung sind somit 
auszuschließen. 
7.2.3 Schutzgut Mensch 
Verkehr 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten (Leinfelder Ingenieure, 
Stand: Juni 2018) erstellt (siehe Kapitel 7.1 „Städtebauliche Auswirkungen“) . Im Ergebnis der 
Verkehrsuntersuchung lässt sich zusammenfassen, dass gemessen am Gesamtverkehr der durch 
die Planung verursachte Mehrverkehr zu vernachlässigen ist. Eine Beeinträchtig ung der 
Verkehrsqualität des bestehenden Straßennetzes sowie wesentliche negative Auswirkungen aus 
verkehrsbedingten Emissionen (Lärm, Luftschadstoffe) sind im innerstädtischen Kontext des 
Plangebietes und seiner Umgebung ebenfalls nicht zu erwarten.  
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde auch die Verkehrssicherheit im Hinblick auf die 
Abwicklung der Tiefgaragenausfahrt und des Bring - und Holverkehrs mit der Kita -Nutzung am 
Buchenweg untersucht. Auch hier lässt sich zusammenfassen, dass die Lage im Straßennetz und 
die direkte Organisation als ausreichend sicher einzustufen ist.  
Straßenverkehrslärm 
Das Plangebiet befindet sich in einer innerstädtisch  integrierten Lage und ist bereits 
verkehrstechnisch gut an die vorhandene Infrastruk tur angeschlossen . Damit können auf das 
Plangebiet Beeinträchtigungen aus dem Straßenverkehr einhergehen. Zur Gewährleistung der 
Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse sind  auf Ebene des 
Bebauungsplanverfahrens diese Auswirkungen aus dem Straßenverkehrslärm zu untersuchen und 
bei Überschreitung der Orientierungswer te der DIN 18005  „Schallschutz im Städtebau“  ggf. 
geeignete Maßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. Bereits aus den Schallimmissionsplänen 
der Unteren Immissionsschutzbehörde (Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln) kann 
eine erste Einschätzung zur Schallsituation der Umgebung abgeleitet werden.  
Für den Kreuzungsbereich Zum Dammfelde / Unter Gottes Gnaden liegen gemäß der 
Schallimmissionspläne Straßenverkehrslärm in einem untergeordneten Teilbereich des 
Plangebietes geringfügige Überschreitungen der Orientierungs werte der DIN 18005 vor. Die 
Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete liegen bei tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A). 
Daher wurde auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens eine schalltechnische Untersuchung (TAC, 
Stand: 18.09.2018) unter Berücksichtigung der im Verkehrsgutachten ermittelten, prognostizierten 
Mehrverkehre durchgeführt und dessen Ergebnisse in der Planung berücksichtigt.  
Im Ergebnis des Schallgutachtens werden in Teilen des Plangebietes bei freier Schallausbreitung 
die schalltechnischen Orien tierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete 
überschritten. Am stärksten sind die Fassadenbereiche betroffen, die unmittelbar an die Straßen 
Zum Dammfelde und Unter Gottes Gnaden angrenzen. Hier sind mit Beurteilungspegel tags  von 
bis zu 60 dB(A) und nachts von bis zu 50 dB(A) zu rechnen. In den Bereichen, die von den o.g. 
Straßenabschnitten weiter entfernt liegen, werden die Orientierungswerte tags wie nachts 
eingehalten. 
Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte gemä ß DIN 18005 werden passive 
Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (1989) festgesetzt (vgl. 
Kapitel 5.10). Mit der Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind somit im

22 
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Anforderungen der DIN 4109 einzuhalten. Die 
schallschutztechnischen Anforderungen an die Außenbauteile für LPB II (teilweise LBP III) können 
bereits mit der Er füllung der energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 
als eingehalten betrachtet werden. Es ist geplant, die Siedlung mit einem innovativen 
Klimakonzept auszustatten. Demnach soll ein Maximum an passiver Energie durch 
hochgedämmte Fas saden generiert werden, sodass damit bereits die schalltechnischen 
Anforderungen an die Außenbauteile mindestens für den Lärmpegelbereich II erfüllt werden 
können. Mit der abschirmenden Wirkung der geplanten Bebauung werden sich darüber 
hinaus - von der L ärmquelle abgewandt - ruhigere Bereiche im Plangebietsinneren ergeben. Die 
Umsetzung der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109  ist im Zuge des 
Schallschutznachweises im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festzustellen. Hier ist auch 
die gemäß Schallgutachten empfohlene Umsetzung von fensterunabhängigen Lüftungselementen 
(o.ä. Maßnahmen) im Bereich von Beurteilungspegeln über 45 dB(A) im Nachtzeitraum bei Schlaf- 
und Kinderzimmern zu prüfen.  
Auch dem Schutz von Außenwohnbereichen (z.B. Terrassen oder Balkone) ist in 
Bebauungsplanverfahren Rechnung zu tr agen. Hier ist nach aktueller Rechtsprechung bei 
Beurteilungspegeln von über 62 dB(A) im Tagzeitraum von einer unzumutbaren Störung der 
Kommunikation und der Erholung auszugehen. An den lautesten Fassadenbereichen sind aus den 
Berechnungen des Schallgutachtens Beurteilungspegel von bis zu maximal 60 dB(A) auszugehen 
und insbesondere die rückwärtigen Fassaden zeigen deutlich geringere Pegel auf. Damit kann 
bereits auf Ebene des Bebauungsplanes von einer ungestörten Kommunikation in den 
Außenwohnbereichen ausgegangen werden; auch der Außenspielbereich der Kita ist in den 
lärmabgewandten Plangebietsflächen angeordnet. 
Insgesamt kann auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gewährleistet werden, 
dass mit Umsetzung des Bebauungsplanes  keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das 
Schutzgut Mensch aus Straßenverkehrslärm einhergehen.  
Tiefgaragenlärm, Verkehrsabwicklung Kita 
Im Zuge der schalltechnischen Untersuchung wurden auch die planbedingten Lärmauswirkungen 
der Tiefgaragenzufahrten aus der Wohnnutzung  und der Verkehrsabwicklung  aus der Kita -
Nutzung auf die umliegenden Wohngebäude untersucht. Damit soll gewährleistet werden, dass mit 
Umsetzung des Bebauungsplanes keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die umliegend 
bestehenden Wohnnutzungen einhergehen. Das Schallgutachten greift auf die ermittelten 
Verkehrsmengen des Verkehrsgutachtens zurück (vgl. Kapitel 7.1). Die Ermittlung und Beurteilung 
der Geräuschimmissionen wurden konservativ gemäß TA Lärm durchgeführt, obwohl es sich bei 
dem vorliegenden Stellplatz- bzw. Tiefgaragenlärm nicht um eine gewerbliche N utzung im Sinne 
der TA Lärm handelt. Mit der Beurteilung gemäß TA Lärm kann auf Ebene des Bebauungsplanes 
eine größtmögliche Schutzbedürftigkeit der umliegenden Wohngebäude angenommen werden.  
Dabei wurde in Abstimmung mit der Stadt Köln die Gebietseinstufung der Umgebung konservativ 
als „Reines Wohngebiet“ vorgenommen  (die planungsrechtliche Gebietsausweisung der 
Umgebung ist dem Kapitel 4.4 zu entnehmen). Im Ergebnis lässt sich zusammenfassen, dass aus 
den untersuchten Lärmquellen (Tiefgaragenzufahrten Wohnnutzung und Verkehrsabwicklung Kita-
Nutzung) die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowie die Orientierungswerte der DIN 18005 für 
Reine Wohngebiete an den gewählten Immissionsorten in der Nachbarschaft sowohl im Tag - als 
auch im Nachtzeitraum deutlich unterschritten bleiben. Die gewählten Immissionsorte (IO1 bis IO4) 
stellen dabei den nächstgelegenen Fassadenpunkt zur jeweiligen Schallquelle in der jeweils 
maßgeblichen Immissionshöhe dar. Dabei wurden folgende maßgeblichen Immissionsorte 
berücksichtigt:

23 
Immissionsort Beurteilungspegel Tag Beurteilungspegel Nacht 
IO1 Buchenweg 2 32 dB(A) 26 dB(A) 
IO2 Buchenweg 4 37 dB(A) 31 dB(A) 
IO3 Buchenweg 27 18 dB(A) 12 dB(A) 
IO4 Unter Gottes Gnaden 80 29 dB(A) 25 dB(A) 
 
Die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm liegen für Reine Wohngebiete bei tags 50 
dB(A) bzw. nachts 35 dB(A); die Orientierungswerte der DIN 18005 liegen bei tags 50 dB(A) bzw. 
nachts 40 dB(A).  
Die Ergebnisse zum Stellplatzlärm der Wohnnutzung (Tiefgaragenzufahrten) auf die umliegend 
bestehenden Wohnnutzungen zeigen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Reine 
Wohngebiete tagsüber um mindestens 13 dB(A) und nachts um mindestens 19 dB(A) 
unterschritten werden. Am Immissionsort IO2 „Buchenweg 4“ (ungünstigster Fall) liegen 
Beurteilungspegel von tags 37 dB(A) und nachts 31 dB(A) vor; für die weiteren Immissionsorte 
wurden niedrigere Beurteilungspegel festgestellt. Es ist anzumerken, dass grundsätzlich Garagen 
und Stellplätze von Wohnanlagen von der Beurteilung nach TA Lärm ausgenommen sind. Die TA 
Lärm kann jedoch als „Richtschnur“ bezüglich der zulässigen Geräuschimmissionen herangezogen 
werden. Sie kann jedoch nicht schematisch angewandt werden.  
Hinsichtlich der Geräuschauswirkungen der Tiefgaragenzufahrten empfiehlt das Schallgutachten, 
in der Planung lärmarme Rolltore und Ablaufgitter vorzusehen. Das Erfordernis zur Umsetzung 
dieser schallmindernden Maßnahmen ist im Zuge des Schallschutzna chweises im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens festzustellen. Eine Festsetzung im Bebauungsplan wird daher nicht 
getroffen, da bereits über das Baugenehmigungsverfahren deren Umsetzung gewährleistet werden 
kann.  
Die Ergebnisse zur Verkehrsabwicklung der Kita-Nutzung (Bring- und Holverkehr) zeigen, dass die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Reine Wohngebiete tagsüber um mindestens 8 dB(A) 
unterschritten werden. Am Immissionsort IO3 „Buchenweg 27“ (ungünstigster Fall) liegen 
Beurteilungspegel von tags 4 2 dB(A) vor; für die weiteren Immissionsorte wurden niedrigere 
Beurteilungspegel festgestellt. Eine Nutzung der Kita erfolgt lediglich im Tagzeitraum, sodass auf 
eine Betrachtung des Nachtzeitraums mit der Kita als Lärmquelle verzichtet werden kann. Auch die 
gemäß TA Lärm zu lässigen Spitzenpegel von 80 dB(A) für einzelne Zusatzbelastungen (einzelne, 
selten auftretende, besonders laute Geräuschspitzen) aus de m Kita-bedingten Stellplatzlärm 
werden an den o.g. Immissionsorten deutlich unterschritten:

24 
Immissionsort Beurteilungspegel Tag Spitzenpegel 
IO1 Buchenweg 2 35 dB(A) 60 dB(A) 
IO2 Buchenweg 4 41 dB(A) 67 dB(A) 
IO3 Buchenweg 27 42 dB(A) 70 dB(A) 
IO4 Unter Gottes Gnaden 80 19 dB(A) 45 dB(A) 
 
In einer ergänzenden, schalltechnischen Stellungnahme (TAC, Stand: 10.12.2018) wurden auch 
die Auswirkungen der Tiefgaragenzufahrten auf die geplanten Wohngebäude schalltechnisch 
untersucht. Dabei wurden die maßgeblichen, nächstgelegenen Imm issionsorte an den jeweils 
flankierenden Plangebäude der Tiefgaragen -Einfahrt und -Ausfahrt gewählt. Im Ergebnis der 
ergänzenden Stellungnahme lässt sich zusammenfassen, dass die höchsten Belastungen jeweils 
an den Immissionsorten an Haus 1 und Haus 7 mit einem Beurteilungspegel von 41 dB(A) tags 
bzw. 37 dB(A) nachts auftr eten; an den übrigen Immissionsorten w urden niedrigere 
Beurteilungspegel festgestellt. Demnach werden die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm bzw. 
die Orientierungswerte der DIN 18005 mit  jeweils 55 dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts deutlich 
unterschritten bz w. eingehalten. Mit Umsetzung des Bebauungsplanes können wesentliche 
negative Auswirkungen von der geplanten Tiefgaragennutzung  auch auf die geplante 
Wohnnutzung ausgeschlossen werden.  
Kinderlärm 
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Umgebung durch Kinder lärm der geplanten 
Kindertagesstätte ist nicht zu erwarten, da solche Geräuschauswirkungen gemäß § 22 Abs. 1a 
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) allgemein als sozialadäquat eingestuft werden. Eine 
wesentliche Beeinträchtigung oder Gesundheitsgefährdun g durch Kinderlärm kann somit 
ausgeschlossen werden. Dennoch kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens das 
Erfordernis von organisatorischen Maßnahmen bei der Anordnung der Außenspielbereiche der 
geplanten Kita oder lärmarmen Kinderspielgeräten geprüft werden, um etwaige Belästigungen 
abzumildern.  
Weitere Lärmquellen 
Nach Aussage der Schallimmissionspläne der Unteren Immissionsschutzbehörde (Umwelt - und 
Verbraucherschutzamt der Stadt Köln) liegen keine wesentlichen Beeinträchtigungen durch 
Schienen-, Luftverkehrs- oder Gewerbelärm oder anderen Lärmquellenarten vor. 
Etwaige anlagenbezogene Lärmauswirkungen der geplanten Wohn- oder Kita-Nutzung (z.B. von 
Lüftungseinrichtungen) auf die umliegende Bestandsbebauung sind bei der Konkretisierung der 
Hochbauplanung im Zuge des Schallschutznachweises des Baugenehmigungsverfahrens gemäß 
TA Lärm festzustellen und ggf. geeignete Maßnahmen umzusetzen.  Somit kann auf Ebene des 
Bebauungsplanverfahrens davon ausgegangen werden, dass keine wesentlichen negativen 
Auswirkungen von solchen Anlagen zu erwarten sind.  
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes gehen  insgesamt keine wesentlichen negativen 
Auswirkungen durch Lärmimmissionen  auf die bestehende oder neue Wohn - und 
Arbeitsbevölkerung einher, sodass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und 
Arbeitsverhältnisse auf Ebene des Bebauungsplanes berücksichtigt sind. Durch die Umsetzung

25 
des Bebauungsplanes sind nur geringfügige planbedingte Auswirkungen auf die Lärmsituation der 
Umgebung zu erwarten, die im inners tädtischen Kontext der Bestandssituation vernachlässigt 
werden können. 
Luftqualität 
Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Mensch aus Luftschadstoffen sind im Wesentlichen auf den 
innerstädtischen Verkehr zurückzuführen. Mit der geringfügigen, planbedingten Erhöhung der 
Verkehrsmengen entstehen jedoch – im Vergleich zur Bestandssituation im urbanen Kontext – 
keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut  Mensch. Dagegen sieht die 
Planung die Umsetzung eines alternativen Mobilitätskonzeptes mit u.a. einem CarSharing-Angebot 
und Anreizen zur Elektromobilität vor, sodass mit Umsetzung des Bebauungsplanes ein positiver 
Beitrag zur Reduzierung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe einhergeht. Mit Umsetzung des 
Bebauungsplanes kann folglich davon ausgegangen werden, dass im Vergleich zur innerstädtisch 
vorbelasteten Situation keine zusätzlichen, wesentlichen negativen Auswirkungen  auf das 
Schutzgut Mensch einhergehen.  
Gleichermaßen kann aufgrund des geplanten Energiekonzeptes  (energetisch hochgedämmte 
Fassaden, Wärmepumpe, Photovoltaik -Anlage, Energie -Management-Konzept) davon 
ausgegangen werden, dass im Sinne der 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards 
und Emissionshöchstmengen) auf das Schutzgut Mensch keine wesentlichen negativen 
Auswirkungen aus z.B. Heizöfen oder Feuerungsanlagen hervorgehen.  
Belichtung / Besonnung / Belüftung 
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird im Vergleich zum derzeit 
rechtskräftigen Bebauungsplan eine te ilweise höhere Bebauung vorgesehen. Der rechtskräftige 
Bebauungsplan ermöglicht derzeit eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen zzgl. Staffelgeschoss. 
Die Vorhabenplanung sieht ebenfalls überwiegend drei Geschosse vor, ein weiteres 
Staffelgeschoss ist dabei mit den Festsetzungen zur maximal zulässigen Gebäudehöhe jedoch 
unzulässig. Gegenüber der ein - bis zweigeschossigen Bestandsbebauung am Buchenweg und 
„Unter Gottes Gnaden“ wird das jeweils oberste Geschoss der Planbebauung zurückversetzt 
(abgestaffelt), um  so zwischen der heterogenen Höhenstruktur der Bestandsbebauung von 
Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhäusern städtebaulich harmonisch zu vermitteln sowie um 
angemessen auf die Einfamilienhaustypologien zu reagieren und Rücksicht zu nehmen. Bereits 
auf Eb ene des Vorhaben - und Erschließungsplanes sowie des Bebauungsplanes sind die 
Abstandflächen berücksichtigt. Eine Beeinträchtigung der Besonnungs- und Belichtungssituation, 
oder der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist mit Umsetzung des Bebauungsplanes nicht 
zu erwarten. 
Mit der Einhaltung der erforderlichen Abstandflächen gemäß § 6 BauO NRW bei der 
Vorhabenplanung wird damit bereits auf Ebene des Bebauungsplanes der Befriedung des 
nachbarschaftlichen Nebeneinanders und der Wahrung der privaten Belange  von Nachbarn 
Rechnung getragen. Wesentliche negative Beeinträchtigungen der Umgebung (durch z.B. 
mögliche Einblicke in Nachbargärten der Bestandsbebauung), die mit dem geplanten 
Geschosswohnungsbau einhergehen könnten, sind somit nicht zu erwarten.  
Freizeitnutzung 
Das Plangebiet stellt sich im Bestand überwiegend als Grünlandbrache dar und wird informell als 
Hundeauslaufwiese sowie zur fußläufigen Abkürzung zu den umliegenden Straßen über einen 
„Trampelpfad“ genutzt. Aufgrund der Flächengröße ist diese Freizeitnutzung nicht sehr

26 
ausgeprägt. Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe zu den Außenbereichen um Widdersdorf. 
Weitere landschaftliche Freizeitmöglichkeiten zur Naherholung bestehen u.a. im Naturschutzgebiet 
„Baadenberger Senke“ etwa 2,0 km nordö stlich vom Plangebiet entfernt.  Es ist darauf 
hinzuweisen, dass sich aus der geduldeten, informellen Nutzung des Privatgrundstückes zunächst 
kein Rechtsanspruch für die Öffentlichkeit bedingt. Dennoch wurden auf Ebene des 
Bebauungsplanes die inneren Fußwegeverbindungen über mit Gehrechten zu belasteten Flächen 
zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt, um insbesondere dem städtebaulichen Ziel eines „halb-
öffentlichen“ Plangebiets-Charakters zu unterstützen.  
Altlasten 
Auf der bisher unbebauten Grünlandbrache konnten Altlasten oder Verdachtsflächen im Rahmen 
des gründungstechnischen Gutachtens (BG RheinRuhr GmbH, Stand: Oktober 2015)  nicht 
bestätigt werden, auch liegen keine Erkenntnisse aus dem Altlastenkataster  der Stadt Köln vor, 
sodass eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch über den Direktpfad oder die Wirkpfade Boden-
Mensch, Boden-Wasser-Mensch oder Boden-Pflanze-Mensch ausgeschlossen werden kann. Vor 
Umsetzung des Bebauungsplanes werden eine ergänzende Beprobung des Oberbodens im 
Bereich der Kita -Nutzung bzw. die Umsetzung von vorsorgenden Maßnahmen (z.B. Aufbringen 
von sauberem Bodenmaterial) geprüft.  
Katastrophenschutz / Hochwasser 
Gemäß der Stellungnahme der Bezirk sregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungsdienst 
(KBD) liegen Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen vor , konkrete Hinweise auf 
Kampfmittel liegen jedoch nicht vor. Daher empfiehlt der KBD die Überprüfung der zu 
überbauenden Flächen einschließlich der Abschiebung auf das Geländeniveau von 1945 . Bei 
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgründungen, 
Verbauarbeiten) wird eine zusätzliche Sicherheitsdetektion empfohlen. Die Überprüfung erfolgt im 
Sinne von § 3 Abs. 1 BauO NRW (2018) i.V.m. § 13 Satz 2 BauO NRW (2018) vor Umsetzung des 
Bebauungsplanes, also vor Beginn von  Erschließungsmaßnahmen oder der Bauausführung (bei 
Bodeneingriff bzw. Erdarbeiten). Die Überprüfung auf Kampfmittel ist zuvor mit dem KBD bzw. den 
Ordnungsbehörden der Stadt Köln  abzustimmen. Im Bebauungsplan ist darüber hinaus ein 
allgemeiner Hinweis zum Umgang bei Kampfmittelfunden enthalten. Insgesamt kann auf Ebene 
des Bebauungsplanes davon ausgegangen werden, dass mit Umsetzung des Bebauungsplanes 
keine Gefährdung auf das Schutzgut Mensch durch Kampfmittel einhergeht.  
Das Plangebiet ist nicht Teil eines Hochwasser - oder Überschwemmungsgebietes, sodass auch 
hieraus keine Gefährdung zu erwarten ist. Der Stadtteil Köln -Widdersdorf und somit das 
Plangebiet ist gemäß der Erdbebenzonenkarte der DIN 4149 „Bauten in deutschen 
Erdbebengebieten“ in die Erdbebenzone 2, Untergrundklasse T zu klassifizieren. Mit den 
bauordnungsrechtlichen Bestimmungen und der Einhaltung der Richtlin ien im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens geht auf das Schutzgut Mensch keine Beeinträchtigung durch 
Erdbebengefahr aus. Störfallbetriebe im Sinne der Störfallverordnung (Seveso -III-Richtlinie) sind 
im Plangebiet sowie in der Umgebung des Plangebietes ni cht vorhanden, planungsrechtlich nicht 
zulässig und auch nicht geplant, sodass auch hieraus keine Gefährdung auf die bestehende oder 
geplante Wohn- und Arbeitsbevölkerung ausgeht. 
Maßnahmen 
Mit den im Bebauungsplan aufgenommenen Hinweisen werden über die F estsetzungen hinaus 
Informationen gegeben, die in der Ausführungsplanung und im Baugenehmigungsverfahren zu

27 
berücksichtigen sind, um den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und 
Arbeitsverhältnisse sowie der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung Rechnung zu tragen. 
Durch die Planung sind insgesamt keine wesentlichen negativen Auswirkungen oder 
Belästigungen auf die im Plangebiet sowie in der Nachbarschaft des Plangebiet lebenden und 
arbeitenden Menschen zu erwarten. Die allgemeinen Anforderun gen an gesunde Wohn - und 
Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB werden somit auf Ebene des 
Bebauungsplanverfahrens erfüllt. 
7.2.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt 
Bestandsbeschreibung 
Das Plangebiet lässt sich im Bestand als Grünlandbrache mit Rud eralvegetation (Wiesenfläche) 
beschreiben; auf dem  Plangebiet werden regelmäßige Mahd- und Pflegemaßnahme n 
durchgeführt. Die  Wiese wird in Teilen für den Hundeauslauf und als fußläufige Abkürzung 
(„Trampelpfad“) zu den umliegenden Straßen genutzt. Im Bereich der westlichen 
Plangebietsgrenze befinden sich Gehölzbestände zu den benachbarten privaten Wohngärten mit 
u.a. Nadelbäumen, Ziergehölzen und Strauchhecken. Wertvolle und seltene 
Pflanzengemeinschaften sind auf dem Plangebiet nicht zu finden. Gemäß Biotoptypenschlüssel 
der Stadt Köln (KölnCode)  ist das Plangebiet als „artenarme Intensivwiese, mäßig trocken bis 
frisch (Kennung LW 41112)“ zu bezeichnen. Der Biotoptyp wird mit 10 Punkten pro m² bewe rtet; 
dabei ist jedoch eine Abwertung um 2 Biotoppunkte aufgrund der vergleichsweise starken 
Frequentierung durch den Hundeauslauf zu berücksichtigen. Das Plangebiet ist frei von Bebauung. 
Im Übrigen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, vor Umsetzu ng des 
Bebauungsplanes, die Baumschutzsatzung der Stadt Köln zu beachten. 
Artenschutz 
Um das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
durch den Vollzug des Bebauungsplanes zu untersuchen, wurde eine eigenstän dige 
Artenschutzprüfung  (ISR Innovative Stadt - und Raumplanung GmbH , Stand: 27.06.2018 ) 
durchgeführt. Hierbei wurde im Rahmen der Ortsbegehung die Artengruppe Vögel genauer  
untersucht, um daraus ableiten zu können, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch die 
Planung ausgelöst werden. 
Im Vorfeld konnte aufgrund der artspezifischen Lebensraumansprüche bei der Datenabfrage der 
Fachinformationssysteme (Artenliste für d as Messtischblatt) das Vorkommen von z.B. Habicht, 
Sperber, Steinkauz oder Uferschwalbe ausgeschlossen werden.  
Im Rahmen der Beobachtungen und Kartierungen wurde das Artenspektrum der Vögel im Hinblick 
auf planungsrelevante Arten (streng geschützte und landesweit gefährdete Arten sowie ergänzend 
nach Roter Liste (2008) regional gefährdete Arten ) untersucht. Den bestehenden, grenznahen 
Gehölzbeständen ist keine größere Bedeutung beizumessen. Ferner befinden sich im Plangebiet 
keine registrierten Biotop - bzw. Biotopverbundflächen sowie keine gemeldeten FFH - oder 
Vogelschutzgebiete. Abstände zu derartigen Schutzgebieten betragen darüber hinaus mehr als 
6,0 km zum Plangebiet.  
Im Rahmen der Kartierung konnten aufgrund der umliegenden Straßen (Trennwirkung zum 
Plangebiet), der anthropogenen Überformung (menschliche Einflussnahme) der Umgebung sowie 
fehlender Habitate im Plangebiet  (z.B. Amphibien -Vorkommen aufgrund des Mangels an 
entsprechenden Laichgewässern , fehlende Gehölzbestände oder Gebäude ) mit hoher

28 
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Fledermäuse oder Anzeichen auf deren Vorkommen 
konnten im Plangebiet ebenfalls nicht nachgewiesen werden. 
Für das Artenspektrum Fledermäuse konnten im Rahmen der Ortsbegehung keine Quartiere (wie 
z.B. Höhlen oder Nisch en) an und in den wenigen Baumbeständen am südwestlichen 
Plangebietsrand festgestellt werden; eine Nutzung des Plangebietes als Reproduktions - oder 
Ruhestätte von Fledermäusen ist auszuschließen. Hinsichtlich der Artengruppe Reptilien und 
Amphibien kann zu sammengefasst werden, dass sich innerhalb des Plangebietes keine 
geeigneten Lebensraumstrukturen befinden, die den Habitatansprüchen dieser Arten entsprechen.  
Als potenzielle Nahrungsgäste können Vorkommen von Mäusebussard, Mehlschwalbe, Turmfalke, 
Rauchschwalbe oder Feldsperling auf dem Plangebiet nicht ausgeschlossen werden. Sichtungen, 
geeignete Nistmöglichkeiten oder alte Nester dieser planungsrelevanten Arten konnten während 
der Ortsbegehung nicht bestätigt werden.  Durch die Artenschutzprüfung konnte im gebührenden 
Umfang nachgewiesen werden, dass bei Umsetzung der Planung keine Fortpflanzungs - und 
Ruhestätten planungsrelevanter Arten zerstört werden. Um Eingriffe in die Reproduktionszyklen 
der sogenannten Allerwelts -Vogelarten, die als europäische Vog elarten auch als besonders 
geschützte Arten geführt werden, sind entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung und 
Verminderung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG in den Bebauungsplan 
übernommen (Hinweis zur zeitlichen Beschränkung von Fäll - und Rodungsarbeiten). Dabei sind 
Rodungsarbeiten außerhalb des Brutzeitraumes gemäß den Regelungen des § 39 BNatSchG 
durchzuführen.  
Maßnahmen 
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass im Plangebiet und dessen Wirkbereich keine 
planungsrelevanten Tierarten nachgewiesen werden konnten  und artspezifische 
Vermeidungsmaßnahmen (CEF -Maßnahmen) auch für landesweit ungefährdete ubiquitäre 
Vogelarten (z.B. Amsel, Buchfink usw .) aus gutachterlicher Sicht nicht notwendig sind. Unter 
Beachtung der gutachterlich empfohlenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen 
(Zeitfenster für Rodungsarbeiten ) sind insgesamt keine Verbotstatbestände gemäß § 44 
BNatSchG zu befürchten. Durch die Planung sind daher keine wesentlichen negativen 
Auswirkungen auf die im Plangebiet sowie in der Na chbarschaft des Plangebietes bestehende  
Fauna und Flora zu erwarten. 
7.2.5 Schutzgut Boden/Fläche 
Die Versiegelung des Plangebietes (durch die Bebauung und die geplante Tiefgarage) erhöht sich 
im Vergleich zur bisher planungsrechtlich möglichen Versiegelung nur geringfügig. Insgesamt ist 
zu erwarten, dass sich im Vergleich zu dem derzeitigen Baurecht e ine positivere 
Versiegelungsbilanz ergibt, da eine kompaktere, mehrgeschossige Wohnbebauung geplant ist. 
Durch die Überplanung dieser Innenbereichsfläche wird die weitere Inanspruchnahme von Flächen 
im Außenbereich zur Wohnraumvorsorge verhindert.  
Durch d ie landschaftsgärtnerische Gestaltung der Freibereiche können die Freiflächen zukünftig 
unter anderem als Vegetationsstandort, Lebensraum für Bodenlebewesen und teilweise als 
Flächen mit Filtervermögen dem Naturhaushalt dienen. Mit den getroffenen Festsetz ungen des 
Bebauungsplanes zur gärtnerischen Gestaltung und Überdeckung der Tiefgaragendecke mit einer 
Substratschicht können die möglichen Auswirkungen auf das Schutzgut abgemildert werden. 
Im Bereich des Plangebietes befinden sich gemäß der digitalen Bodenkarte im Maßstab 1:50.000 
(BK50, Karte der Schutzwürdigen Böden in NRW, Geologischer Dienst NRW) besonders

29 
schutzwürdige fruchtbare Böden. Es handelt sich hierbei um typische Parabraunerden mit 
Regelungs- und Pufferfunktionen, einer natürlichen Bodenfruc htbarkeit sowie mit sehr hoher 
nutzbarer Feldkapazität. Somit kommt ihnen besonders für die landwirtschaftliche Nutzung 
Bedeutung zu. Innerhalb des Siedlungsgefüges im innerstädtischen Kontext sind diese Böden 
anthropogen überformt, sodass die Bodenfunktio nen bereits heute als gestört eingestuft werden 
können. Im weiträumigen Außenbereich von Widdersdorf sind gemäß BK50 großflächig Böden mit 
besonders schutzwürdigen, fruchtbaren Bodenfunktionen vorzufinden, die bereits landwirtschaftlich 
genutzt werden. Die Kleinflächigkeit des Plangebietes ist daher als eher untergeordnet bei der 
Bewertung der Böden einzustufen. E ine sinnvolle landwirtschaftliche Ausnutzbarkeit im 
Innenbereich ist ebenfalls nicht gegeben. Insgesamt sind hinsichtlich der schutzwürdigen Böden  
bodenbezogene Maßnahmen innerhalb des Siedlungsgefüges von Köln-Widdersdorf sowie explizit 
für das Plangebiet nicht erforderlich. 
Durch die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes der Innenentwicklung werden Flächen 
im Siedlungsgefüge für eine Wohnbebauung vorbereitet, dabei werden diese Flächen jedoch einer 
Neuausweisung von Baugebieten am Siedlungsrand im Sinne eines schonenden Umgangs mit 
Grund und Boden vorgezogen. 
Eine Belastung des Schutzgutes Boden durch Schadstoffe, Altlasten oder Verdachtsflächen kann 
ausgeschlossen werden, da das Grundstück bisher ungenutzt ist  und mit dem Bebauungsplan 
werden keine Vorhaben vorbereitet, die eine Belastung des Schutzgutes begründen. Hinweise auf 
Altlasten sind nicht bekannt.  
7.2.6 Schutzgut Wasser 
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser (respektive Grundwasser) lassen sich analog zu den 
Ausführungen zum Schutzgut Boden beschreiben.  Gegenüber dem rechtskräftigen 
Bebauungsplan Nr. 40 ist insgesamt eine positivere Versiegelungsbilanz zu erwarten, da eine 
kompaktere, mehrgeschossige Wohnbebauung geplant ist  und ein Flächenzugriff auf 
Außenbereiche durch den Vorzug der Innenentwicklung nicht erfolgt . Die festgesetzte 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 hält die Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO  für allgemeine 
Wohngebiete ein; auch entspricht dies den Festsetzungen des derzeit rechtskräftigen 
Bebauungsplanes. Die Kappungsgrenze von einer GRZ von 0,8 gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 
BauNVO wird mit der festgesetzten, zulässigen Überschreitung der GRZ durch Tiefgaragen 
eingehalten. Mit den getroffenen grünordnerischen Festsetzungen, der Regelung zur Überdeckung 
der Tiefgarage mit einer  geeigneten Substratschicht und den Darstellungen im Vorhaben - und 
Erschließungsplan wird der Regenwasserversickerung, dem Re tentionsvermögen und der 
Grundwasserneubildung Rechnung getragen sowie wesentliche negative Auswirkungen auf das 
Schutzgut abgemildert. 
Die auf den Grundstücken anfallenden Niederschläge sind im Allgemeinen gemäß § 55 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) zu beseitigen, also 
ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder unverschmutzt in ein Oberflächengewässer einzuleiten. 
Die in Kapitel 6.3 besch riebene Entwässerungskonzeption kommt den Anforderungen des 
Wasserrechts nach . Hiernach ist es vorgesehen, die im Plangebiet anfallenden Niederschläge 
ohne Vermischung mit Schmutzwasser (bzw. potentiell belastetem Regenwasser) in den Kölner 
Randkanal über die Vorflut (Regenwasserkanal) in der Straße Zum Dammfelde einzuleiten ; 
verschmutztes Regenwasser (gemäß Kategorie IIa nach Trennerlass) wird per Einleitung in den 
Schmutzwasserkanal beseitigt. Die Aufnahmefähigkeit des bestehenden Abwassernetzes wurde 
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch die Stadtentwässerungsbetriebe Köln (STEB)

30 
bestätigt. Darüber hinaus kann ein untergeordneter Teil der auf den begrünten Tiefgaragendecken 
anfallenden Niederschläge über den geplanten Substrataufbau und das Drainagesystem dem 
Boden-Wasser-Haushalt wieder zugeführt werden. Die allgemeine Versickerungsfähigkeit der 
Böden wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens im Zuge des gründungstechnischen 
Gutachtens (BG RheinRuhr GmbH, Stand: 26.10.2015) sowie der gutachterlichen Stellungnahme 
zur Versickerungsmöglichkeit (BG RheinRuhr GmbH , Stand: 22.06.2017 ) für untergeordnete 
Teilbereiche des Plangebietes grundsätzlich bestätigt. Gleichwohl ist eine ortsnahe Versickerung 
der Niederschläge aufgrund der einzuhaltenden Mindestabstände zu den Grundstücksgrenzen und 
unterkellerten Gebäude teilen gemäß Richtlinie DWA -A 138 sowie aufgrund des 
Genehmigungsvorbehaltes der Unteren Wasserbehörde zum vorsorgenden Grundwasserschutz 
aus wasserwirtschaftlichen und wasserrechtlichen Gründe n auf dem Plangebiet nicht gegeben. 
Insgesamt kann mit der Einleitung der Niederschläge in ein nahegelegenes Oberflächengewässer 
auf Ebene des Bebauungsplanes die Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe des 
§ 55 WHG sichergestellt werden. Das Plangebiet ist nicht Bestandteil eines festgesetzten oder 
geplanten Heilquellenschutzgebietes. Auf dem Plangebiet befinden sich keine natürlichen 
Oberflächengewässer. Wesentliche negative Auswirkungen auf den etwa 200 m vom Plangebiet 
entfernten Kölner Randkanal können ausgeschlossen werden, da dieser bei den Abstimmungen 
der Entwässerungsplanung mit den Stadtentwässerungsbetrieben berücksichtigt wurde  (vgl. 
Kapitel 6.3). Das Plangebiet ist nicht Teil eines Hochwasser- oder Überschwemmungsgebietes. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein gründungstechnisches Gutachten 
(Beratende Geowissenschaftler BG RheinRuhr GmbH, Stand: 26.10.2015) erstellt und u.a. die 
Grundwasserverhältnisse im Plangebiet untersucht. Im Zuge der Untersuchungen wurde kein 
Grundwasser angetroffen. Der höchste Grundwasserstand liegt gemäß Gutachten bei rund 41,2 
m ü. NHN; der mittlere Grundwasserflurabstand dazu  beträgt somit rund 13 m. Gemäß der 
mittleren Grundwassergleiche verläuft die Grundwasser-Fließrichtung nach Nordosten. 
Das Wasserwerk Weiler der RheinEnergie AG liegt etwa 7,0 km nordöstlich des Plangebietes. Der 
Kölner Stadtteil Widdersdorf, und somit auch das Plangebiet, befindet sich gemäß des 
Fachinformationssystems vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW im 
festgesetzten Trinkwasserschutzgebiet (Gebietsnummer 490616) in der Trinkwasserschutzzone 
III B „weitere Zone – äußerer Bereich“ des Wasserwerkes. Gemäß des „Erläuterungsberichts zur 
Abgrenzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der 
Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen -Langel“ der Bezirksregierung Köln vom 
11.12.1986 dient die Zone III B dem Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere 
vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen. Die 
Schutzbestimmungen der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des 
Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Ein zugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler 
und Worringen/Langel“ vom 21.10.1991 der Bezirksregierung Köln sind einzuhalten. Mit der 
Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet der wohnbaulichen Nutzung innerhalb des 
bebauten Siedlungsgefüges des Kölner Stadtteils Widdersdorf zugeführt. Es wird darüber hinaus 
ein Hinweis zur Wasserschutzzone in den Bebauungsplan aufgenommen. Auswirkungen auf die 
genannten Schutzziele können mit der geplanten wohnbaulichen Nutzung innerhalb des 
Siedlungskörpers von Köln-Widdersdorf ausgeschlossen werden.  
Eine Beeinträchtigung der Schutzziele für Trinkwasser - oder Heilquellenschutzgebiete, von 
Wasserschutzzonen sowie eine Beeinträchtigung des Wasserwerkes Weiler sind mit der geplanten 
Nutzung insgesamt nicht zu befürc hten. Altlasten oder Bodenverunreinigungen konnten im 
Rahmen des gründungstechnischen Gutachtens nicht bestätigt werden und somit kann eine

31 
Gefährdung des Schutzgutes Wasser über den Wirkungspfad Boden -Grundwasser 
ausgeschlossen werden. 
7.2.7 Schutzgut Klima und Luft 
Klima 
Das Plangebiet liegt im städtischen Siedlungsgebiet  und ist überwiegend unversiegelt. Hierdurch 
gehen in geringem Maße positive Effekte für das urbane Mikroklima wie Kalt - und 
Frischluftentstehung aus. Durch die umliegende Bebauung ist  eine Zuleitung von kalter und 
frischer Luft zum Hauptsiedlungsklima jedoch eingeschränkt. Daher und aufgrund der geringen 
Flächengröße ist die Kaltluftentstehungsfläche jedoch für das Stadtklima in Widdersdorf als nicht 
bedeutsam zu beschreiben. Gemäß der „Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung“ der 
Stadt Köln wird das Plangebiet der Klasse 3 als „belastete Siedlungsfläche“ eingestuft. Diese hat 
als klimatischer Ungunstraum keine klimaaktive oder begünstigende Wirkung. Zudem kommt dem 
Plangebiet für die Luftreinhaltung und Staubbildung aufgrund der vorherrschenden Nutzung des 
Plangebietes und fehlender Gehölzbiotope keine allgemeine klimatische Funktion für die 
angrenzenden Siedlungsgebiete zu. Allerdings können von solchen Freiraumstrukturen positive 
Effekte auf die umgebenden Siedlungsstrukturen ausgehen. Da jedoch das Umfeld des 
Plangebietes durch Gärten und Freiflächen als aufgelockert zu beschreiben ist, ist hier ein starker 
urbaner Wärmeinseleffekt nicht gegeben. Für die Frisch- und Kaltluftversorgung von Widdersdorf, 
besonders für die umgebenden Siedlungsstrukturen, sind die umliegenden Freibereiche außerhalb 
des Siedlungskörpers von erheblicher  Bedeutung. Diese Flächen werden durch die Planung 
jedoch nicht beeinflusst. Mit dem Bebauungsplan de r Innenentwicklung wird dagegen ein 
Flächenzugriff auf die für das Stadtklima bedeutenden Außenbereichsflächen vermieden. 
Der Bebauungsplan trägt zwar dazu bei, neue Flächen innerhalb des Siedlungsgebietes zu 
versiegeln, jedoch werden durch die neu zu scha ffenden Freiflächen und Bepflanzungen die 
Auswirkungen auf das Klima und die Luft eingeschränkt. Die geplanten Gebäudehöhen haben 
keine starken Auswirkungen auf die örtlichen Windregime, die der Kalt - und Frischluftentstehung 
dienen.  
Luftqualität 
Bei Umse tzung des Planvorhabens ist mit einer geringfügigen Erhöhung des 
Verkehrsaufkommens und insofern mit einer geringfügig höheren Schadstoffbelastung zu rechnen. 
Im Verhältnis zur umliegenden Bestandssituation im urbanen Kontext ist diese Mehrbelastung 
jedoch als sehr geringfügig einzustufen. 
Durch die im Vorhaben - und Erschließungsplan dargestellten Anpflanzungen und durch die 
Begrünung der Tiefgaragendecke werden die Auswirkungen auf das Klima sowie auf die Frischluft- 
und Sauerstoffproduktion während der Vegetationsperiode minimiert.  
Gemäß der gesamtstädtischen „Luftgüteuntersuchung mit Flechten in Köln Teil 1“ (Labor Dr. Rabe 
– Hygiene Consult, 2001) wird der Bereich von Köln -Widdersdorf in die Luftgütezone II (mittlere 
Luftgüte) eingestuft und mit dem Luf tgüte-Index 1,3 „mäßig hohe Belastung“ bewertet. In 
unmittelbarer Nähe von stark befahrenen Straßen können bedenkliche Belastungen bestehen; dies 
ist aufgrund des prognostizierten Verkehrsaufkommens für das Plangebiet jedoch nicht der Fall. 
Für die Wohnbebauung wird diese Luftgütestufe lufthygienisch als unproblematisch bewertet. Es 
werden in dem Gutachten immissionsökologische Aspekte bei der Bebauung empfohlen. 
Insbesondere eine Durchgrünung und Energieeinsparung wir d dabei genannt. Diese Aspekte 
wurden in der vorliegenden Planung berücksichtigt.

32 
Erneuerbare Energien 
Es ist geplant, die Siedlung mit einem innovativen Klimakonzept auszustatten. Demnach soll ein 
Maximum an passiver Energie durch die hochgedämmten Fassad en generiert werden und 
zusätzlich benötigte Energie durch eine Photovoltaik -Gemeinschaftsanlage erzeugt werden, 
sodass die Wohnanlage mit regenerativen Energiequellen weitestgehend autark funktioniert.  
Darüber hinaus sind für das Vorhaben nachhaltige Mob ilitätsangebote geplant. Mit einem 
CarSharing-Konzept für die Anwohner und einer Elektro -Fahrzeugflotte mit Pkw und Fahrrädern 
bzw. Lastenfahrrädern kann der Kfz -Besatz verringert und als Nebeneffekt ein positiver Beitrag 
zum Schutzgut Klima und Luft geleistet werden. Es werden als Initial zunächst für etwa ein Viertel 
der Wohnungen quartierseigene Fahrzeuge bereitgestellt. In der Tiefgarage werden entsprechend 
dem Schlüssel von 1:18 weitere Stellplätze mit Ladestationen ausgestattet, um eine Änderung des 
Nutzungsverhaltens zu begünstigen. Es wird insgesamt mit Umsetzung des Bebauungsplanes die 
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie im Sinne 
des § 9 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB berücksichtigt. 
Es ist insgesamt zu erwarten, dass sich im Vergleic h zu dem derzeitigen Baurecht eine positivere 
Klimabilanz ergibt, da eine kompaktere, mehrgeschossige Wohnbebauung geplant ist. Eine 
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Klima und Luft wird durch die Umsetzung des 
Bebauungsplanes somit nicht vorbereitet. 
7.2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Baudenkmäler, Bodendenkmäler oder 
Sachgüter bekannt. Ein Hinweis zum Umgang mit eventuellen Bodendenkmalfunden gemäß §§ 15 
und 16 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist im Bebauungsplan aufgenommen. 
Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Kultur - und Sachgüter geht mit der Umsetzung des 
Bebauungsplanes somit nicht einher. 
7.2.9 Schutzgut Landschaft / Ortsbild 
Das Plangebiet stellt sich im Bestand als Wie senfläche mit informellen Freizeitnutzungen (z.B. für 
Hundeauslauf) dar und ist frei von Bebauung. Da das Plangebiet als minderbebaute 
Grünlandbrache geprägt ist und darüber hinaus nicht weiter gestaltet ist, kommt ihr keine hohe 
Bedeutung als wertvolles Landschafts- oder Ortsbildelement zu. Dem Straßenbild der umliegenden 
Erschließungen kommt als Sammel - bzw. Wohnstraßen innerhalb des Wohngebietes keine hohe 
Bedeutung zu. 
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird die gestalterisch und städtebaulich 
minderentwickelte Freifläche einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt, sodass das Orts - und 
Landschaftsbild insgesamt eine Ergänzung und Aufwertung im urban geprägten Innenbereich 
erhält.  
So stellt sich die geplante Bebauung des vorliegenden Bebauungsplanes in ein e heterogene 
Umgebung mit einer überwiegenden Einfamilienhausbebauung im Westen und mit einer 
überwiegenden Mehrfamilienhausbebauung im Osten ein. Mit der Planung wird das Ortsbild an 
dieser Stelle städtebaulich erweitert. Dabei orientieren sich die Höhenf estsetzungen des 
allgemeinen Wohngebietes an den benachbarten Bestandshöhen, sodass eine stimmige 
Höhenentwicklung zu den Einfamilienhausstrukturen ermöglicht wird. Insgesamt werden mit 
Umsetzung des Bebauungsplanes die Höhen- und Gebäudetypologie der heterogenen Umgebung 
aufgenommen und stimmig in die Kubatur der Planung überführt.

33 
Durch eine ansprechende Architektur und durch die Gestaltung der Freianlagen soll dazu 
beigetragen werden, ansprechenden Wohnraum im bestehenden Siedlungsgefüge zu schaffen 
und somit das Ortsbild stimmig zu ergänzen. Mit der Überplanung der derzeitigen Freifläche ändert 
sich das Orts - und Landschaftsbild, ein erheblicher Eingriff in das Schutzgut Landschafts - oder 
Ortsbild wird durch den Bebauungsplan jedoch nicht vorbereitet. 
7.2.10 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Durch den Bebauungsplan werden keine Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern 
ausgelöst, die als erheblich einzustufen sind.  
8. Städtebauliche Kennwerte 
Geltungsbereich: ca. 9.740 m² 
Wohnbaufläche (Bruttobauland): ca. 9.740 m² 
Anzahl geplante Wohneinheiten: ca. 64 WE 
Sonstige Nutzung: Kindertagesstätte mit 6 Gruppen  
9. Planverwirklichung 
Das Planungsrecht soll in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans gemäß §  12 BauGB 
im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB geschaffen werden. Der 
Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil dieses Bebauungsplanes. Ein 
Durchführungsvertrag wird Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und wird gemäß § 12 
Abs. 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB unterschieben werden. Die 
Planungs- und Erschließungskosten werden im Durchführungsvertrag geregelt und vom 
Vorhabenträger getragen. 
 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf 58485/02 wird gemäß § 3 Absatz 2 
Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt.  
 
Köln, den 
 
 
 
Beigeordneter

Anlage 2

17693 Zeichen

UnterGottesGnaden
AecDbDimensionGroup (AecArchBase70)
Tiefgarage
OK Gelände = 54,63 üNN
Grenze
Grenze Tiefgarage
OK Tiefgarage = 50,76 üNN
1234 Buchen-weg
Gehweg
Gehweg
GehwegGehweg Whs III
EFH54,81(außen)
Whs IV
WH60,22
Whs II
Whs III
TH60,77
P
KD 53,88
P
WH60,22
P
Whs II
Gehweg
Gehweg
Whs I
54.07
P
EFH54,40(außen)
KD 53,74
WH63,43
TH61,15EFH54,71(außen)
WH63,34
EFH54,19(außen)
Whs II
FH64,70FH64,66
Whs II
53.83
TH60,34 Whs II
WH66,36
P
EFH54,71(außen)
Whs II
Gehweg
TH61,02
FH59,70
EFH54,30(außen)
Whs I
Whs II
Whs II
FH64,26
Whs I
P
53.91
KD 53,81
FH64,24
EFH54,24
P
54.40
EFH53,93(außen)
FH59,61
Whs I
KD 53,72
EFH54,53(außen)
P
P
54.0654.0554.5854.4554.4254.3154.18
53.9053.9954.0054.28
53.8353.72 54.0454.0253.7153.73 54.27
53.77
53.3453.52
53.6354.01
53.3854.2453.3954.2853.3153.3553.4153.86
53.7053.6053.5353.5053.7053.80
54.18
54.17
54.3454.34
54.2354.1954.2454.27
54.1054.1254.1054.11
54.03
54.15
54.27
54.38
53.7453.8053.76
53.7053.7153.79
53.9353.9053.8353.9053.8253.96
53.78
53.5153.58
53.68
53.70
54.0554.32
54.2554.22
Bank
EFH54,36(außen)
KD 53,82
KD 53,84 KD 53,88 KD 54,13KD 54,19KD 54,36
KD 54,37KD 54,38KD 54,49KD 54,41
KD 54,17KD 54,17
KD 53,95KD 53,94KD 53,74KD 53,75KD 53,68KD 53,71
KD 53,74KD 53,74
KS (50,71)
KS (50,85)KS (50,92)KS (51,68)KS (50,96)
KS (50,96)
KS (51,53)
KS (50,37)
KS (51,39)
KS (50,24)
KS (51,58)KS (50,12)KS (51,26)KS (50,17)KS (51,65)KS (50,03)KS (51,72)KS (49,90)
KS (51,85)KS 49,86)
KS 52,00)KS (49,82)
KS (52,11)KS (49,71)
F
131
 4
119
88
20
Buchenweg
80 a
 2
Buchenweg
86
76
 6
80
27
84
Flieder-weg
135
78
Zum Dammfelde
123
16
17
133
35
Zum Dammfelde
121
Unter Gottes Gnaden
16 a
82
  2
Buchenweg
1362
2518
1360
2364
1203
2038
25191359
1363
1528
2037
1202
1527
1925
1916
1999
982
20391926
10982446
2041
1923
1364
13581361
1919
13742331
2036
2520
1529
1922
1204
1530
Whs II
Whs II
Whs I
Whs I
Whs I
Whs IWhs I
Whs IWhs I
TH57,27TH57,47TH57,56
TH57,11FH59,28EFH54,39(außen)
TH57,20EFH54,42(außen)FH59,33
TH57,56FH62,68TH58,02
EFH54,64(außen)TH58,56FH62,88
TH57,91FH61,88EFH zur Zeit nicht meßbar
TH57,17FH60,02
EFH54,59(außen)TH58,88FH63,22EFH54,51TH58,81FH63,13
EFH54,27(außen)WH60,13WH60,13EFH54,27(außen)Gemarkung Lövenich
WA0,4
GH max 65,0 müNHN
GH max 65,0 müNHN
GH max 65,0 müNHN GH max 65,0 müNHN
GH max 65,0 müNHNGH max 68,0 müNHNGH max 68,0 müNHN
FD0-10° St
5,016,5GH max 63,0 müNHN
12
345
67891011121314151617181920212223
24
25
262728293031323334
R3,9
R8,4
5051GTGa
5253
54
55 565758
596061
6263
6465
666768
69
70711,2 IIIIVIVIII
III III IIIIII
19,0
16,019,0
TGa TGa
TGa
TGa
TGa
St
Flur 52
LPB ILPB IILPB IILPB III
8,07,019,05,5
19,0 4,028,010,532,0
24,013,0
14,0
5,3
3,0
7,8
8,8
11,03,013,0
23,010,010,0
19,0
19,0
37,5
2,3
12,05,0
16,0
12,010,0
25,013,012,018,0
2,05,515,01,0
4,0
8,56,0
28,5
3,5
2,0
5,55,5
Gehweg
Gehweg
Gehweg
EFH54,81(außen)
WH60,22
TH60,77
P
KD 53,88
P
WH60,22
P
Gehweg
P
EFH54,40(außen)
KD 53,74
WH63,43
TH61,15EFH54,71(außen)
WH63,34
EFH54,19(außen)FH64,70FH64,66TH60,34
WH66,36
P
EFH54,71(außen)
Gehweg
TH61,02
FH59,70
EFH54,30(außen)
FH64,26
PKD 53,81
FH64,24
EFH54,24
P
EFH53,93(außen)
FH59,61
KD 53,72
EFH54,53(außen)
P
P
EFH54,36(außen)
KD 53,82KD 53,84 KD 53,88 KD 54,13KD 54,19KD 54,36
KD 54,37KD 54,38KD 54,49KD 54,41
KD 54,17
KD 54,17
KD 53,95KD 53,94KD 53,74KD 53,75KD 53,68KD 53,71
KD 53,74KD 53,74
KS (50,71)
KS (50,85)KS (50,92)KS (51,68)KS (50,96)
KS (50,96)
KS (51,53)
KS (50,37)
KS (51,39)
KS (50,24)
KS (51,58)KS (50,12)KS (51,26)KS (50,17)KS (51,65)KS (50,03)KS (51,72)KS (49,90)
KS (51,85)KS 49,86)
KS 52,00)KS (49,82)
KS (52,11)KS (49,71)
F
131
 4
119
88
20
Buchenweg
80 a
 2
Buchenweg
86
76
 6
80
27
84
Flieder-weg
135
78
Zum Dammfelde
123
16
17
133
35
Zum Dammfelde
121
Unter Gottes Gnaden
16 a
82
  2
Buchenweg
1362
2518
1360
2364
1203
2038
25191359
1363
1528
2037
1202
1527
1925
1916
1999
982
20391926
10982446
2041
1923
1364
13581361
1919
13742331
2036
2520
1529
1922
1204
1530Gemarkung Lövenich
Für die VEP Legende !!!!!
Tageslicht TGa
Tageslicht TG
Tageslicht TGa
Tageslicht TG
befestigte Fläche(Feuerwehrzufahrt)IIIIVIVIII 1234
5 6 7III III(KITA/Wohnen im DG)III
Tageslicht TGa
Tageslicht TGaMüllab-stellplatz
Müllab-stellplatzTief-garagen-einfahrt
Fahrrad-stellplatz
Fahrrad-stellplatz
(Wohnen)(Wohnen)(Wohnen) (Wohnen)
(Wohnen)(Wohnen)
Hecke
Hecke
KITA Spielgeräte
Hecke
Fahr-rad-stell-plätze
Müllab-stellplatz
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGaTGaTief-garagen-einfahrt
Flur 52
ANSICHT WESTLICHER BUCHENWEG
OK Gelände NeuOK "Buchenweg"OK Gelände NeuOK "Buchenweg"
765
Grundstücksgrenze
Buchen-wegUnterGottesGnadenNr.78Nr.80a Nr.6
Grundstücksgrenze
III1(Wohnen)Hecke
Tageslicht TGa
Tief-garagen-einfahrt
4Müllein-hausung
stellplatz
HeckeKITA SpielgeräteMüllein-hausungMüllab-stellplatz
Tageslicht TG
Textliche FestsetzungenI.PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO, § 12 BauNVO)1.1Allgemeine WohngebieteGemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO ausnahmsweisezulässigen Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.1.2Gemäß § 12 Abs. 3a BauNVO sind im Plangebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrages oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages sind zulässig.2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16, 17, 18, 19 und 20 BauNVO)2.1Gemäß § 18 Abs. 1 BauVNO ist der obere Bezugspunkt für die Bemessung der maximalenGebäudehöhe der obere Abschluss der Attika (höchster Punkt) des obersten Geschosses.2.2Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO dürfen Dachaufbauten in Form von Anlagen zur Nutzung der Solarenergie sowie Treppenhäuser, Aufzugüberfahrten, Lichtkuppeln und sonstige technischeDachaufbauten im gesamten Plangebiet die in der Planzeichnung festgesetzten, maximal zulässigen Gebäudehöhen um bis zu 1,0 m überschreiten.2.3Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sowie durch oberirdische Nebenanlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.3. Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO)3.1Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch nicht überdachte,unmittelbar an Gebäude angebaute Terrassen sowie durch untergeordnete Gebäudeteile (wie z.B. Balkone, Fluchttreppen oder Erker) um bis zu maximal 3,0 m überschritten werden.4.Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)4.1 Gemäß §12 Abs. 6 BauNVO sind Kfz-Stellplätze ausschließlich in Tiefgaragen innerhalb der mit „TGa“ gekennzeichneten Flächen sowie oberidisch in den mit „St“ gekennzeichneten Flächen zulässig.5.Mit Gehrecht zu belastende Fläche (§9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)5.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist die zeichnerisch mit der Bezeichnung „G“ festgesetzte Fläche mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.6.Photovoltaik-Anlagen (§9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB)6.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB sind Anlagen zur Nutzung der Solarenergie auf mindestens50 % der Dachflächen von Gebäuden zu errichten.7.Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)7.1Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbauteilengemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin) entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen zu treffen.Die aus der vorgenannten Festsetzung resultierenden Bauschalldämmmaße können im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden.
8.Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)8.1 Unterbaute Flächen sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Wege- und Platzflächen, Spielflächenund sonstigen Nebenanlagen (z.B. notwendige techn. Anlagen, Lüftungsanlagen,Treppenaufgänge) überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist im Bereich von Anpflanzungen mit Rasen, Bodendeckern, Sträuchern und Hecken in einer Stärke von mindestens 70 cm zzgl. Filter- und Drainschicht auszubilden. Die Vegetationstragschicht ist im Bereich von Baumpflanzungen in einer Stärke von mindestens 1,20 m zzgl. Filter- und Drainschicht auszubilden.8.2 Für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind ausschließlichheimische und standortgerechte Arten zu verwenden. Es sind mindestens folgende Mindest-Pflanzqualitäten zu berücksichtigen:Strauchhecken (BB1/GH 411): 2 x verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 60-100 cmSchnitthecken (BD3/GH 412): 2 x verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 60-100 cmBäume 2. und 3. Ordnung (BF31/GH7 41): Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stamm-Umfang18-20 cm8.3Nicht überbaubare und unbebaute Flächen (einschließlich Tiefgaragendecken) sind gärtnerisch zu gestalten sowie dauerhaft zu unterhalten und zu pflegen.II.GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 BauO)1.EinfriedungenEinfriedungen sind bis maximal 1,50 m Höhe in Form von Hecken und/oder Stabgitterzäunen ohne Verblendung und ausschließlich in Verbindung mit einer Heckenpflanzung zulässig. Offene Zäune sind bis zu einer Höhe von 1,0 m auch ohne Hecke zulässig. Sichtschutzwände an Terrassen sind bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m Höhe zulässig. Einfriedungen in Form von Mauern sind unzulässig.III.HINWEISE1.Die im allgemeinen Wohngebiet anfallenden Niederschlagswässer sind gemäß § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) zu beseitigen.Schmutzwasser und potenziell belastetes Niederschlagswasser ist per Einleitung in das Schmutzwassernetz zur zentralen Klärung zu beseitigen.2.Im Falle archäologischer Bodenfunde ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten.3.Im Falle von Kampfmittelfunden sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmittelbeseitigungsdienstzu benachrichtigen.4.Fäll- und Rodungsarbeiten in den Gehölzbeständen sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchGsowie gemäß der Artenschutzrechtlichen Kurzeinschätzung (ASP Stufe I) (ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, 27.06.2018) nur im Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis zum 28./29.02. des Folgejahres zulässig.5.Das Plangebiet befindet sich im Trinkwasserschutzgebiet des Wasserwerkes Weiler der RheinEnergie AG (Gebietsnummer 490616), Zone III B. Die Schutzbestimmungender „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel“ vom 21.10.1991 der Bezirksregierung Köln sind einzuhalten.6.DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkundeverwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung.Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln, Plankammer,Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.IV.RECHTSGRUNDLAGEN1.Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November2017 (BGBl. I S. 3634).2.Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).3.Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I, S. 58), zuletzt geändert am 04.05.2017 (BGBl. I, S. 1057).4.Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV. NRW. 2018 S.421).5.Für die Rechtsgrundlagen 1 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung (Hinweise 8-11).6.Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen vom 15. Dezember 2011 und den dort formuliertenGestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. Januar 2012).
Art der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)Allgemeine Wohngebiete
Baugrenzen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO)BaugrenzeVerkehrsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)Ein- und AusfahrtsbereichTiefgarage
Sonstige PlanzeichenUmgrenzung von Flächenfür Nebenanlagen, Stellplätzeund Tiefgaragen(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB)
Vorhaben- und ErschließungsplanVorhabenbezogener Bebauungsplan
Ansichten
Schnitt durch das Gelände
StellplätzeStTiefgarageTGa WAMaß der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)Grundflächenzahl GRZ0,4
Ansicht Wendehammer Buchenweg
Buchenweg
Zum Dammfelde
Unter Gottes Gnade
Zeichenerklärung
I,III
Bordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenze mit GrenzpunktFlurgrenze
Zahl der Vollgeschossevorhandene Gebäude
Baum
vorhandene Höhenlage über NHN
PlanungBestand
Köln, denOberbürgermeisterinKöln, den DATUM DER BEKANNTMACHUNGSANORDNUNGBezirksbürgermeister/inKöln, den
Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, denOberbürgermeisterinKöln, denOberbürgermeisterinKöln, denOberbürgermeisterinKöln, den
Köln, denBeigeordneterKöln, den
02550 MeterMaßstab 1:500Zum Dammfeldein Köln-Widdersdorf
Stand: 11.12.2018
Vorhabenbezogener BebauungsplanNr. 58485/02 mit Vorhaben- und Erschließungsplan
N
N
Grenze des räumlichenGeltungsbereichs desBebauungsplans(§ 9 Abs. 7 BauGB)
Örtliche Bauvorschriften(§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 86 BauONW)FlachdachFD
geplante Gebäudemit Photovoltaik - Anlagegeplante Terrassen / BalkoneTageslichtöffnung TiefgarageTiefgarageneinfahrt(Dachbegrünung)TiefgarageFußwegeStellplätzeFahrradabstellplätze
Grünflächegeplante BäumeFlächen für MüllFläche für KITA - SpielgeräteHecke im BestandFluchttreppe
Legende Vorhaben- und Erschließungsplan
Koordinaten - Verzeichnis der Straßenbegrenzungslinie ( in ETRS89/UTM ):PunktnummerRechtswertHochwert13 23 47 771,8756 48  672,6823 23 47 766,7056 48  683,3433 23 47 761,8356 48  692,9143 23 47 757,4356 48  701,2853 23 47 754,3156 48  707,7063 23 47 748,0156 48  720,1673 23 47 743,4656 48  729,2683 23 47 742,6056 48  730,9993 23 47 742,5356 48  738,14103 23 47 744,9556 48  741,09113 23 47 750,2556 48  745,13123 23 47 758,7356 48  751,31133 23 47 767,6056 48  757,82143 23 47 775,9356 48  764,01153 23 47 782,5856 48  769,10163 23 47 786,8756 48  772,24173 23 47 798,4356 48  769,39183 23 47 802,6256 48  762,41193 23 47 807,7356 48  754,12203 23 47 813,2656 48  745,02213 23 47 817,1656 48  738,74223 23 47 821,2256 48  732,03233 23 47 828,8056 48  719,62243 23 47 833,2856 48  712,30253 23 47 846,2356 48  691,24263 23 47 857,9356 48  671,99273 23 47 861,1856 48  666,59283 23 47 859,4056 48  661,51293 23 47 851,4156 48  654,39303 23 47 842,9556 48  646,63313 23 47 833,4556 48  637,94323 23 47 821,8556 48  627,46333 23 47 818,3156 48  624,11343 23 47 807,0256 48  613,76
ÜbersichtsplanMaßstab 1 : 5000
private Spielflächen fürKleinkindergem. Satzung der Stadt Köln
Mit Gehrecht zu Gunstender Allgemeinheitzu belastende Fläche(§ 9 Abs.1 Nr.21 und Abs.6 BauGB)
Koordinaten - Verzeichnis der Umgrenzung des Gehrechtes ( in ETRS89/UTM ):PunktnummerRechtswertHochwert503 23 47 764,8056 48  755,77513 23 47 766,1056 48  756,72523 23 47 779,0856 48  733,05533 23 47 782,4756 48  734,97543 23 47 795,7656 48  717,23553 23 47 801,7856 48  706,38563 23 47 828,0156 48  720,91573 23 47 830,6256 48  716,64583 23 47 803,3556 48  701,52593 23 47 809,2456 48  688,25603 23 47 813,1256 48  683,13613 23 47 808,9656 48  681,11623 23 47 816,6456 48  665,31633 23 47 811,2456 48  659,61643 23 47 829,9256 48  634,75653 23 47 828,4256 48  633,40663 23 47 792,7156 48  680,03673 23 47 795,1956 48  681,93683 23 47 803,6956 48  686,08693 23 47 796,0756 48  701,68703 23 47 782,4956 48  726,18713 23 47 781,3656 48  725,55
Geschossflächenzahl GFZ1,2Zahl der Vollgeschosse(als Höchstmaß)III
Dachneigung0-10°Offenlageplan
© Stadt Köln
ÖbVI. W. Mertens /  H. KottsieperOtto - Hahn - Straße 8a40670 Meerbusch - OsterathEvohaus GmbHEmil-Nolde-Straße 276227 KarlsruheG
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlageden Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Plan ZVentspricht.            (Stand  08/2015)Der Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am                   nach§ 12 Abs. 2 BauGB beschlossen. DerBeschluss wurde am                   ortsüblichbekannt gemacht.
gez. Reker
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligunghat in der Zeit vom                  bis( am                  )nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Der Planentwurf hat in der Zeitvom                          bisnach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.Der Planentwurf ist nach § 4 Abs. 3 BauGBdurch Beschluss des Rates amgeändert worden.Der Rat hat diesen vorhabenbezogenenBebauungsplan in seiner Sitzungam                nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen.Der Satzungsbeschluss des vorhaben-bezogenen Bebauungsplans durch den Rateinschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB wurde amortsüblich bekannt gemacht.Mit der Bekanntmachung tritt dervorhabenbezogene Bebauungsplan in Kraft.
Für den PlanentwurfVorhabenträger/inFür den PlanentwurfDezernat VI, Stadtentwicklung, Planen undBauen
53.80
Kanaldeckel1454Punktnummerierung von 1 bis 34StraßenbegrenzungsliniePunktnummerierung von 50 bis 71Umgrenzung Gehrecht
StraßenbegrenzungslinieAnpflanzen von Bäumen(§ 9 Abs.1 Nr.25a und Abs.6 BauGB)Anpflanzen: Bäume
TH,FHTrauf- und Firsthöhe
Verfahren
SonstigesLärmpegelbereiche nach DIN 4109LPB ILPB IIz.B.

Anlage 1

366 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0 5025 100150 MeterN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanverfahrens (VEP)=XP'DPPIHOGHLQ.|OQ:LGGHUVGRUI
0D‰VWDE

Anlage 3

7949 Zeichen

Anlage 3 
Textliche Festsetzungen  
Zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 58485/02  
Arbeitstitel: Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf 
I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN  
1.  Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 BauNVO , 
§ 12 BauNVO) 
1.1 Allgemeine Wohngebiete 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind d ie nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und 5 BauNVO aus-
nahmsweise zulässigen Nutzungen ( Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht B e-
standteil des Bebauungsplanes.  
1.2 Gemäß § 12 Abs. 3a BauNVO sind im Plangebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu 
deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Än-
derungen des Durchführungsvertrages oder der Abschluss eines neuen Durchfü h-
rungsvertrages sind zulässig. 
2.  Maß der baul ichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr . 1 BauGB i.V.m. §§ 16, 17, 18, 19 und 
20 BauNVO) 
2.1 Gemäß § 18 Abs. 1 BauVNO ist der obere Bezugspunkt für die Bemessung der maxi-
malen Gebäudehöhe der obere Abschluss der Attika (höchster Punkt) des obersten 
Geschosses. 
2.2 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO dürfen Dachaufbauten in Form von Anlagen zur Nutzung 
der Solarenergie sowie Treppenhäuser, Aufzugüberfahrten, Lichtkuppeln und sonstige 
technische Dachaufbauten im gesamten Plangebiet die in der Planzeichnung festg e-
setzten, maximal zulässigen Gebäudehöhen um bis zu 1,0 m überschreiten. 
2.3 Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grund-
fläche von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Bau-
grundstück lediglich unterbaut wird, sowie durch oberirdische Nebenanlagen bis zu ei-
ner Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. 
3.  Überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO) 
3.1 Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 BauNVO dürfen die festgesetzten Baugrenzen durch nicht 
überdachte, unmittelbar an Gebäude angebaute Terrassen sowie durch untergeordne-
te Gebäudeteile (wie z.B. Balkone, Fluchttreppen oder Erker) um bis zu maximal 3,0 m 
überschritten werden. 
4. Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO) 
4.1  Gemäß §12 Abs. 6 BauNVO sind Kfz-Stellplätze ausschließlich in Tiefgaragen inner-
halb der mit „TGa“ gekennzeichneten Flächen sowie oberidisch in den mit „St“ gekenn-
zeichneten Flächen zulässig.  
5. Mit Gehrecht zu belastende Fläche (§9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 
5.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist die zeichnerisch mit der Bezeichnung „G“ festge-
setzte Fläche mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.

6. Photovoltaik-Anlagen (§9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB) 
6.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB sind Anlagen  zur Nutzung der Solarenergie auf 
mindestens 50 % der Dachflächen von Gebäuden zu errichten.  
7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§9 Abs. 1 Nr. 
24 BauGB) 
7.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen an Außenbau-
teilen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom November 1989, zu erwerben 
bei Beuth Verlag GmbH, Berlin) entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten 
Lärmpegelbereichen zu treffen. 
Die aus der vorgenannten Festsetzung resultierenden Bauscha lldämmmaße können 
im Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfa h-
ren durch eine schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an ei n-
zelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. 
8. Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 
1 Nr. 25a BauGB) 
8.1  Unterbaute Flächen sind, soweit sie n icht mit Gebäuden, Wege - und Platzflächen, 
Spielflächen und sonstigen Nebenanlagen (z.B. notwendige techn. Anlagen, Lüftungs-
anlagen, Treppenaufgänge) überbaut werden , dauerhaft zu begrünen. Die Vegetat i-
onstragschicht ist im Bereich von Anpflanzungen mit Rasen, Bodendeckern, Strä u-
chern und Hecken in einer Stärke von mindestens 70 cm zzgl. Filter- und Drainschicht 
auszubilden. Die Vegetationstragschicht ist im Bereich von Baumpflanzungen in einer 
Stärke von mindestens 1,20 m zzgl. Filter- und Drainschicht auszubilden. 
8.2  Für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind aus-
schließlich heimische und standortgerechte Arten zu verwenden. Es sind mindestens 
folgende Mindest-Pflanzqualitäten zu berücksichtigen: 
 Strauchhecken (BB1/GH 411): 2 x verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 60-100 cm  
 Schnitthecken (BD3/GH 412): 2 x verpflanzt, ohne Ballen, Höhe 60-100 cm 
 Bäume 2. und 3. Ordnung (BF31/GH7 41): Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Ballen, 
Stamm-Umfang 18-20 cm 
8.3 Nicht überbaubare und unbebaute Flächen (einschließlich Tiefgaragendecken) sind 
gärtnerisch zu gestalten sowie dauerhaft zu unterhalten und zu pflegen. 
 
II. GESTALTERISCHE FESTSETZUNGE N (§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 
BauO) 
1. Einfriedungen 
Einfriedungen sind bis maximal 1,50 m Höhe in Form von Hecken und/oder Stabgitter-
zäunen ohne Verblendung und ausschließlich in Verbindung mit e iner Heckenpflan-
zung zulässig. Offene Zäune sind bis zu einer Höhe von 1,0 m auch ohne Hecke zu-
lässig. Sichtschutzwände an Terrassen sind bis zu einer Höhe von maximal 2,0 m Hö-
he zulässig. Einfriedungen in Form von Mauern sind unzulässig. 
III.  HINWEISE

1. Die im allgemeinen Wohngebiet anfallenden Niederschlagswässer sind gemäß § 55 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) zu be-
seitigen. Schmutzwasser und potenziell belastetes Niederschlagswasser ist per Einlei-
tung in das Schmutzwassernetz zur zentralen Klärung zu beseitigen. 
2. Im Falle archäologischer Bodenfunde ist gemäß §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz 
(DSchG) die Archäologische Bodendenkmalpflege bei der Stadt Köln einzuschalten. 
3. Im Falle von Kampfmittelfunden sind die Arbeiten unverzüglich einzustellen und umge-
hend die Ordnungsbehörde, die nächstgelegene Polizeidienststelle oder der Kampfmit-
telbeseitigungsdienst zu benachrichtigen. 
4. Fäll- und Rodungsarbeiten in den Gehölzbeständen sind gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 
BNatSchG sowie gemäß der Artenschutzrechtlichen Kurzeinschät zung (ASP Stufe I) 
(ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, 27.06.2018) nur im Zeitraum vom 
01.10. eines Jahres bis zum 28./29.02. des Folgejahres zulässig. 
5. Das Plangebiet befindet sich im Trinkwasserschutzgebiet des Wasserwerkes Weiler 
der RheinEnergie AG (Gebietsnummer 490616), Zone III B. Die Schutzbestimmungen 
der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes 
für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worrin-
gen/Langel“ vom 21.10.1991 der Bezirksregierung Köln sind einzuhalten. 
6. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanu r-
kunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fa s-
sung Anwendung. Sie werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster 
der Stadt Köln, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 
Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.  
 
IV.  RECHTSGRUNDLAGEN  
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekan ntmachung vom 03. 
November 2017 (BGBl. I S. 3634). 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I, S. 58), 
zuletzt geändert am 04.05.2017 (BGBl. I, S. 1057). 
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO 
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV. NRW. 2018 S.421). 
5. Für die Rechtsgrundlagen 1 bis 4 gelten jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende 
Fassung (Hinweise 8-11). 
6. Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Anlage der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung 
von Kostenerstattungsbeträgen vom 15. Dezember 2011 und den dort formulierten 
Gestaltungsgrundsätzen und Biotopkürzeln (Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 04. 
Januar 2012).

Anlage 4

114056 Zeichen

1 
 
A N L A G E  4  
 
 
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nummer 58485/02 ; 
Arbeitstitel: Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf 
  
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
Die katholische Kirchengemeinde St. Jakobus  in Köln Widdersdorf ist Eigentümerin einer ca. 
9.620 m² großen Fläche im Stadtteil Widdersdorf. Diese Fläche stellt sich derzeit als baulich 
ungenutzte Wiesenfläche dar. Entsprechend einer Planung aus den 1970er Jahren sollte das 
Grundstück für den Bau ei ner Kindertagesstätte und ergänzender Wohnbebauung in Form von 
Einfamilienhäusern genutzt werden. Die Planung dieser Nutzungen soll jetzt durchgeführt werden, 
allerdings in einer an die heutigen Bedarfe angepassten Bauweise.  
Der Stadtteil Widdersdorf hat sich in den letzten Jahrzehnten weiterentwickelt und die Bevölkerung 
hat zugenommen.  Der Bedarf für eine weitere Kindertagesstätte im Stadtteil Widdersdorf zur 
Abdeckung des Gebietsbedarfes besteht weiterhin.  Das Plangebiet liegt heute eingebettet 
zwischen aufgelockerter Einfamilienhausbebauung und Geschosswohnungsbaukomplexen mit drei 
bis fünf Geschossen. Entsprechend der heutigen städtebaulichen Situation soll auf dem 
Grundstück eine hinsichtlich der Dichte und Nutzung an die  Umgebung angepasste 
Bebauungsstruktur entwickelt werden. Gleichzeitig soll ein innovatives Konzept umgesetzt werden, 
welches neben der Einhaltung moderner Wohnstandards auch die Anforderungen an den 
Klimaschutz berücksichtigt.  
Zur Umsetzung der o.  g. angestrebten Ziele hat die Kirchengemeinde eine Mehrfachbeauftragung 
durchgeführt. Aus diesem Verfahren ging ein Entwurf des Investors „evohaus“ mit dem 
Architekturbüro Hanen Architekten hervor, der der Kirchengemeinde zur Umsetzung empfohlen 
wurde. Der Entwurf sieht eine aufgelockerte Bauweise mit Geschosswohnungsbaukörpern mit drei 
bis vier Vollgeschossen vor, in denen eine Kindertagesstätte integriert wird. Insgesamt ist für die 
geplante Bebauung ein innovatives Klimakonzept vorgesehen, das für eine nahezu klimaautarke 
Gesamtenergieversorgung der Siedlung sorgt. Hierzu sollen die Gebäudekörper entsprechend der 
Anforderungen an die Energieeinsparverordnung (EnEV) gedämmt und auf den Dächern eine 
Photovoltaik-Gemeinschaftsanlage mitsamt einem Energiemanagement -System zur ausschließ -
lichen Nutzung von Umweltenergien installiert werden. 
Die Umsetzung der  nun vorliegenden Planung ist nach derzeitigem Planungsrecht aufgrund des 
bestehenden Bebauungsplanes aus dem Jahre 1974 nicht möglich. Ziel dieses Verfahrens ist es 
daher, für die vorliegende Planung Baurecht zu schaffen. Aufgrund der konkreten , vorliegenden 
Planung soll der Bebauungsplan als vorhabenbezogener Bebauungsplan umgesetzt werden.

2 
2. Verfahren 
Es ist beabsichtigt, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem äß § 12 BauGB als 
Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufzustellen . Vorhabenträger ist die 
evohaus GmbH, Karlsruhe. Die Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens 
der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB werden als gegeben angesehen: 
 Der Bebauungsplan wird für die Wiedernutzbarmachung von Flächen der Nachverdichtung 
oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt.  Die derzeit mindergenutzte, 
innerstädtische Freifläche wird einer wohnbaulichen Entwicklung zugeführt und somit 
wiedernutzbar gemacht. 
 Durch den Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer  
Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die 
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. 
 Die Größe der zu lässigen Grundfläche liegt unterhalb von 20.000 m² , sodass keine 
Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB erfolgen muss. 
 Es sind keine europäischen Schutzgebiete nach der FFH- oder Vogelschutzrichtlinie betroffen. 
 Es sind keine Pfli chten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren 
Unfällen nach § 50 S. 1 BImSchG zu beachten. 
 
Im Rahmen des Verfahrens wurde durch den Vorhabenträger am 11.05.2017 eine informelle 
Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt. Die Öffentlichkeit hatte Gelegenheit, im Rahmen 
einer Bürgerunterrichtung vom 15.05.2017 bis zum 29.05.2017 Anregungen und Stellungnahmen 
einzureichen. Die Anregungen wurden gemäß § 1 Abs. 7 BauGB geprüft und in die Abwägung 
eingestellt. 
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB 
erfolgte im Zeitraum vom 22.02.2018 bis zum 26.03.2018; die eingegangen Stellungnahmen 
wurden gemäß § 1 Abs. 7 BauGB geprüft, mit den jeweiligen Fachämtern der Stadt Köln 
abgestimmt und in die Abwägung eingestellt.  
Rechtsgrundlagen 
Im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wurde die Bauordnung für das Land Nordrhein -
Westfalen (BauO NRW) novelliert. Im vorliegenden Bebauungsplan wird die BauO NRW in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 09.08.2018 (GV.NRW.2018 S. 421) berücksichtigt. Die BauO 
NRW soll zum 01.01.2019 in Kraft treten.  
3. Erläuterungen zum Plangebiet 
3.1 Abgrenzung des Plangebietes 
Das rund 9.740 m² große Plangebiet liegt im Norden  des Stadtteils Widdersdorf im Kölner 
Stadtbezirk Linde nthal und wird n ordöstlich begrenzt durch die Straße „Zum Dammfelde “. 
Südöstlich grenzt das Plangebiet an die Straße „Unter Gottes Gnaden“, nördlich und nordwestlich 
an die Straße „Buchenweg“ sowie südwestlich an vier private Wohngrundstücke. Das Plangebiet 
umfasst derzeit in Teilen die Flurstücke 1926, 1999, 2039, 2041 und 2518 in der Flur 52 der 
Gemarkung Lövenich. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs ist der Planzeichnung zu 
entnehmen. 
Es ist im Zuge des Bebauungsplanverfahrens vorgesehen, das  im Eigentum des Vorhabenträger 
befindliche, rund 9.620 m² große Flurstück 2039 um die o.g. jeweiligen Flurstücksteile (insgesamt

3 
ca. 120 m²) im Rahmen einer Flurstücksbereinigung geringfügig anzupassen (Flächentausch), 
sodass das Plangebiet mit einer Größe von 9.740 m² nach der erfolgten Bereinigung sich in Gänze 
im Flurstück 2039 befinden wird. Der Flächentausch erfolgt vor dem Beschluss gemäß § 10 Abs. 1 
BauGB; der Vorhabenträger ist nach dem Grunderwerb der übrigen Flächen Eigentümer der im 
Plangebiet umfassten Grundstücksflächen. 
3.2 Vorhandene Struktur  
Die Siedlungsstruktur im Umfeld des Plangebietes wird durch unterschiedliche Typologien von 
Wohngebäuden geprägt. Nordöstlich, jenseits der Straße „Zum Dammfelde “ grenzen 
Geschosswohnungsbaukörper mit drei bis fünf Vollgeschossen und Flachdächern an. Südöstlich 
befinden sich an der Straße „Unter Gottes Gnaden“ Reihenhäuser in zweigeschossiger Bauweise 
mit Satteldächern. Nordwestlich und westlich befinden sich entlang der Straße „Buchenweg“ 
eingeschossige, freistehende Einfamilienhäuser mit überwiegend flachen Walmdächern. Die 
südwestlich angrenzenden Grundstücke weisen eingeschossige , freistehende Einfamilienhäuser 
mit steilerem Walm- oder Satteldach auf.  
Das Plangebiet stellt sich im Bestand als baulich min dergenutzte Wiesenbrache dar und wird 
informell als Hundeauslaufwiese sowie zur fußläufigen Abkürzung zu den umliegenden Straßen 
genutzt. So führt ein informeller „Trampelpfad“ von der Straße „Unter Gottes Gnaden“ über den 
südwestlichen Plangebietsrand zum Buchenweg. Das Plangebiet ist frei von Bebauung. 
4. Planungsvorgaben 
4.1 Regionalplan 
Der Regionalplan der Bezirksregierung Köln stellt für den gesamten Geltungsbereich einen 
„Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar. Die Aufstellung des Bebauungsplanes entspricht somit 
den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB. 
4.2 Landschaftsplan 
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes der 
Stadt Köln. Schutzgebiete sind durch die Aufstellung und Umsetzung des Bebauungsplanes nicht 
betroffen. 
4.3 Flächennutzungsplan 
Der wirksame Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des Plangebietes eine Wohnbaufläche 
dar. Der Bebauungsplan kann somit gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan 
entwickelt werden. 
4.4 Bebauungsplan 
Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 40, 1. Änderung „Am Sportplatz“ der Gemeinde Brauweiler 
aus dem Jahre 1974 setzt für das Plangebiet teilweise eine Gemeinbedarfsfläche fest. Die übrigen 
Bereiche werden als allgemeines Wohnbebiet für eine Bebau ung mit maximal zwei 
Vollgeschossen festgesetzt. Das nordwestliche Wohngebiet wird mit einer offenen Bauweise 
festgesetzt. D er südwestliche Bereich setzt dagegen Hausformen mit „Hausgruppe 
Gartenhofhäuser“ fest. Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Geschossflächenzahl mit 0,8 
festgesetzt.

4 
Für die umliegenden Wohngebiete außerhalb des vorliegenden Plangebietes, östlich bzw. nördlich 
am Buchenweg sowie für die Bebauung südwestlich des Plangebietes an der Straße „Unter Gottes 
Gnaden“, setzt der o.g. Be bauungsplan „Reine Wohngebiete“ (WR) mit (teilweise zwingend) ein 
bis zwei Vollgeschossen  in offener Bauweise und eine Geschossflächenzahl  von 0,5 fest. 
Nordöstlich bzw. östlich des Plangebietes, jenseits der Straße „Zum Dammfelde “, liegt der 
rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 58489/03 „Fliederweg II“ vor. Dieser setzt entlang der Straße 
„Zum Dammfelde“ Reine Wohngebiete (WR) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von maximal 0,4 
sowie eine Bebauung mit bis zu fünf (V) Vollgeschossen fest.  Für weitere Teile der Umg ebung 
richten sich Vorhaben nach § 34 BauGB. 
5. Planungsinhalte  
5.1. Städtebauliches Konzept 
Der dem Bebauungsplan zugrunde gelegte Entwurf gliedert sich insgesamt in sieben Baukörper 
mit Flachdächern. Auf dem rund 9.740 m² großen Plangebiet sind sechs Mehrfamilienhäuser mit 
insgesamt 64 Wohneinheiten und ein siebter Baukörper (Haus 7) mit einer sechsgruppigen 
Kindertagesstätte für die U3- und Ü3-Betreuung vorgesehen. Innerhalb des Kita-Gebäudes sind in 
Teilen auch Wohnnutzungen vorgesehen.  
Entsprechend des aus der Mehrfachbeauftragung hervorgegangenen Entwurfes und der Vorgaben 
des Auslobers, der katholischen Kirchengemeinde St. Jakobus, ist eine Bebauung in 
Geschosswohnungsbauweise vorgesehen, die sich im Hinblick auf Wohnform, Gebäudestellung, 
Höhe sowie Dachform abstrahiert-typologisch und mit innovativ -moderner Übersetzung an der 
Umgebungsbebauung nordöstlich der Straße „Zum Dammfelde “ orientiert. Entsprechend des 
städtebaulichen Ziels der Stadt Köln wird die nordöstlich anschließende Bebauungstypologi e in 
Form von Mehrfamilienhäusern für das Plangebiet übernommen, um insbesondere de m hohen 
Wohnraumbedarf in Widdersdorf nachhaltig Rechnung zu tragen und eine Ausnutzbarkeit im Sinne 
eines schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden vorzubereiten. 
Die Planbebauung vermittelt dabei mit einer differenzierten Höhenentwicklung und Abstaffelung 
zwischen den heterogenen Wohnformen und Höhenstrukturen der direkten Nachbarschaft in Form 
von Geschosswohnungsbau einerseits und Einfamilienhausbebauung andererseits. Dabei sind im 
Plangebiet überwiegend dreigeschossige Mehrfamilienhäuser vorgesehen. Dem vorhandenen 
Geschosswohnungsbau entlang der Straße „Zum Dammfelde“ wird ein viergeschossiges Pendant 
gegenübergestellt. Die Planbebauung berücksichtigt die Gebä udehöhen de r bestehenden 
Einfamilienhäuser, in dem die jeweils obersten Geschosse abgestaffelt und vom Bestand 
abgerückt werden. Die Bebauung selbst rückt dabei zusätzlich gegenüber den ein - bis 
zweigeschossigen Einfamilienhäusern unter Berücksichtigung de r bauordnungsrechtlich 
erforderlichen Abstandflächen zurück und reagiert somit insgesamt auf die städtebauliche 
Bestandssituation.  
Im Plangebiet werden zur städtebaulichen Stärkung der Straßen - und Stadt räume jeweils 
winkelförmige Gebäudekörper vorgesehen, die mit auflockernden quadratischen Punkthäusern 
ergänzt werden. So sind e ntlang der Straße „Zum Dammfelde“ vier Baukörper vorgesehen. Der 
nördliche und südliche, jeweils dreigeschossige Baukörper (Haus 1 und 4) bildet eine L-förmige 
Eckbebauung zur Straße „Buchenweg“ bzw. „Unter Gottes Gnaden“ aus. Dazwischen schließen 
zwei jeweils viergeschossige Punkthäuser mit einem quadratischen Gebäudegrundriss an (Haus 2 
und 3). Ein ähnliches städtebauliches Bild wird auch auf der westlichen Seite des Plangebietes 
erzeugt, sodass sich am Buchenweg zwei L-förmige, dreigeschossige Baukörper (Haus 6 und 7) 
orientieren. Ein weiteres dreigeschossiges Punkthaus an der Straße „Unter Gottes Gnaden“ (Haus

5 
5) ergänzt den Duktus dieser Formensprache . Die Stellung und Gestaltun g der Baukörper hat 
insgesamt zum Ziel, die städtebaulichen Raumkanten entlang der Straßenkreuzungen baulich zu 
stärken sowie ein identitätsstiftendes Quartiersbild zu er zielen, welches die Schrägstellung des 
nordöstlich anschließenden Geschosswohnungsbaus  in das Plangebiet importiert und innovativ 
umsetzt.  
In dem nordwestlichen Bereich des Plangebietes ist die sechsgruppige Kindertagesstätte in das 
Gesamtkonzept integriert (Haus 7). Zusätzlich zur Kita -Nutzung wird das Gebäude Haus 7 im 
obersten Geschoss („Dachgeschoss“) Wohnnutzungen enthalten.  
Die Baukörper werden unterkellert und direkt an eine gemeinschaftliche Tiefgarage 
angeschlossen. Die Einfahrt der Tiefgarage liegt auf der Südseite des Grundstücks an der Straße 
„Unter Gottes Gnaden “; die Ausfahrt ist im Norden an der Straße „Buchenweg“ vorgesehen, 
sodass eine verkehrstechnisch günstige Verteilung der Verkehre erfolgen kann. Die Tiefgarage ist 
durch verschiedene Öffnungen in der Tiefgaragendecke so konzipiert, dass eine natürliche 
Belüftung und Bel ichtung möglich ist. Die Öffnungen werden mit einzelnen Bäumen bzw. 
Baumgruppen gestaltet, die auf dem Tiefgaragenniveau gepflanzt werden  und durch die 
Öffnungen an die Oberfläche hervorragen . Neben der Aufnahme des ruhenden Verkehrs sind in 
der Tiefgarage weitere funktionale Angebote vorgesehen. So ist für die Anwohner ein CarSharing-
Konzept (mit E lektro-Autos, Fahrrädern und Lastenfahrrädern), Ladestationen für Elektromobilität 
sowie Paketstationen als erweiterte, innovative und nachhaltige Wohnnutzung vorgesehen. 
Der Innenbereich der Bebauung ist ober irdisch der Tiefgarage mit Gemeinschaftsflächen 
landschaftsgärtnerisch gestaltet und sieht unterschiedliche Aufenthaltsmöglichkeiten (wie z.B. 
Kleinkinderspielflächen) vor. Die Freiraumgestaltung bietet eine fußläufige Durchwegung des 
Quartiers und vielfältige Möglichkeiten des sozialen Austausches an.  Mit der „halböffentlichen“ 
Ausgestaltung der Freiräume werden für die umliegende Nachbarschaft Fußwegever netzungen 
über das Plangebiet ermöglicht. 
5.2  Art der baulichen Nutzung 
Als Art der baulichen Nutzung, in Fortentwicklung der Nachbarbebauung sowie in Fortführung des 
derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes wird im Plang ebiet ein allgemeines Wohngebiet (WA) 
nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festg esetzt. Dabei werden die in WA -Gebieten 
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 BauNVO 
(Gartenbaubetriebe und Tankstellen) ausgeschlossen, da sich derartige Nutzungen aufgrund ihres 
typischen Emissionsverhaltens, Verkehrsaufkommens und Flächenbedarfs nicht in die angestrebte 
städtebauliche Qu alität einfügen und das Plangebiet vorzugsweise der Wohnraumversorgung 
gewidmet wird. Die Gebietstypik des allgemeinen Wohngebietes wird trotz des Ausschlusses der 
zuvor genannten Nutzungen gewahrt. Zulässig sind im gesamten Plangebiet damit neben dem 
„reinen“ Wohnen weiterhin soziale sowie sonstige wohnverträgliche und wohnergänzende 
Nutzungen im Sinne des § 4 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BauNVO sowie Nutzungen für freie Berufe gemäß 
§ 13 BauNVO. Die  geplante Kindertagesstätte lässt sich mit den getroffenen Festsetzungen als 
soziale Nutzung innerhalb des allgemeinen Wohngebietes umsetzen . Aufgrund der 
Planungsintentionen wird die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes als zielführend 
angesehen. 
Der Vorhaben - und Erschließungsplan (VEP) konkretisiert die Planungsintention, dass 
ausschließlich im westlichen Eckgebäude ( Haus 7) eine Kita und Wohnen sowie in den übrigen 
Gebäuden (Haus 1 bis Haus 6) Wohnen vorgesehen ist.

6 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan sowie der Vorhaben- und Erschließungsplan enthält somit 
Festsetzungen, um die bedarfsabhängige Nutzung des Baukörpers 7 (als Wohn - und Kita -
Nutzung) planungsrechtlich vorzubereiten. Es ist bei Umsetzung des Bebauungsplanes vorrangig 
die Nutzung als Kita vorgeseh en, um die heutigen Bedarfe zur Kinderbetreuung nachhaltig zu 
decken. Für Teile des Gebäudes werden auch Wohnungen realisiert. Dies beinhaltet und 
begründet auch die Festsetzung gemäß § 12 Abs. 3a BauGB, wonach nur solche Vorhaben 
zulässig sind, zu deren D urchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag 
verpflichtet hat und Änderungen des Durchführungs vertrages oder der Abschluss eines neuen 
Durchführungsvertrages zulässig sind. 
5.3 Maß der baulichen Nutzung  
Das Maß der baulichen Nutzung wird ge mäß Eintrag im Plan über die Grundflächenzahl (GRZ) , 
die Geschossflächenzahl (GFZ)  und die maximale Gebäudehöhe (GH max .) in Metern über 
Normalhöhenull (müNHN) festgesetzt. In Verbindung mit den Festsetzungen des Vorhaben- und 
Erschließungsplanes wird das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung 
(abgestaffelte Geschosse) weiter konkretisiert. 
Grundflächenzahl 
Im allgemeinen Wohngebiet wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt. Damit wird die Obergrenze gemäß 
§ 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) eingehalten, um zum einen dem Ziel des sparsamen 
Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB gerecht zu werden und zum anderen 
eine gute Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu ermöglichen.  Damit wird auch dem Ziel der 
Innenentwicklung vor der Außenentwicklung gemäß § 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB i.V.m. § 1a Abs. 2 
BauGB Rechnung getragen. 
Um die geplante Bebauung mit entsprechend gärtnerisch gestalteten , halböffentlichen  
Außenbereichen mit Aufenthaltsqualitäten realisieren zu können und gleichfalls die erforderlichen 
Stellplätze auf dem Plangebiet selbst nachzuweisen, darf die festgesetzte zulässige Grundfläche 
durch die Fläche von Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. Mit 
der zulässigen Überschreitung der Grundflächenzahl wird die Kappungsgrenze von einer GRZ von 
0,8 im Sinne des §  19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht überschritten. Ein wesentlicher Eingriff in die 
Schutzgüter Boden oder Grundwasser wird mit der Umsetzung des Bebauungsplanes somit nicht 
vorbereitet. Auch werden mit der Festsetzung zur zulässigen Überschreitung der festgesetzten 
GRZ durch Tiefgaragen keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Immissionen, Belichtung, Besonnung, 
Belüftung) begründet und es stehen keine sonstigen öffentlichen Belange entgegen. 
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die festgesetzte Grundfläche (0,4) durch die 
Grundflächen der in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit 
ihren Zufahrten, Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO) um bis zu 50 % überschritten werden. Dies 
ist gemäß der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig. Damit sind bereits, ohne weiteren 
Regelungsgehalt auf Ebene des Bebauungsplanes, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur 
Umsetzung der o.g. Nebenanlagen im Sinne der Baunutzungsverordnung gegeben  und es kann 
damit sichergestellt werden, dass die Vorhaben - und Erschließungsplanung umgesetzt werden 
kann. Daher wird eine zusätzliche Festsetzung im Bebauungsplan nicht getroffen; dennoch ist mit 
den allgemeinen Bestimmungen der BauNVO eine angemessene Flexibilität im Hinblick auf die 
Gestaltung der Nebenanlagen sichergestellt. Mit der zulässigen Überschreitung der festgesetzten 
Grundflächenzahl durch die o.g. baulichen Anlagen bis zu ei ner GRZ von bis zu 0,6 wird die in 
§ 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO genannte Kappungsgrenze von einer GRZ von 0,8 nicht

7 
überschritten. Ein wesentlicher Eingriff in die Schutzgüter Boden oder Grundwasser wird mit 
Umsetzung des Bebauungsplanes folglich n icht vorbereitet. Auch werden damit keine 
wesentlichen negativen Auswirkungen auf die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und 
Arbeitsverhältnisse (Immissionen, Belichtung, Besonnung, Belüftung) begründet. 
Geschossflächenzahl 
Neben der Festsetzung der Grundflächenzahl (GRZ) wird im allgemeinen Wohngebiet gemäß § 20 
Abs. 3 und 4 BauNVO  eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 festgesetzt. Damit wird die 
Obergrenze gemäß § 17 BauNVO für allgemeine Wohngebiete berücksichtigt, um einerseits dem 
Ziel des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden gemäß § 1a Abs. 2 BauGB gerecht zu werden 
und andererseits eine gute Ausnutzbarkeit der Grundstücke im Sinne des Baugesetzbuches zu 
ermöglichen.  
Anzahl der Vollgeschosse  
Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der  Vollgeschosse dient der Steuerung des 
Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine auf das Umfeld abgestimmte 
Höhenentwicklung und Gestaltung und trägt somit zu einem harmonischen Siedlungsbild bei. Es 
wird sichergestellt, dass sich die Planung in das Ortsbild sowie in die bestehenden 
Siedlungsstrukturen einfügt, aber auch als Maßnahme der Innenentwicklung den heutigen 
Ansprüchen an den Wohnungsmarkt entspricht. Das Plangebiet liegt heute eingebettet zwischen 
aufgelockerter Einfamilienhausbebauung mit bis zu zwei Vollgeschossen und 
Geschosswohnungsbaukomplexen mit drei bis fünf Geschossen. Entsprechend der 
städtebaulichen Planungsintention vermittelt die geplante Bebauung städtebaulich zwischen den 
umliegenden Wohngebieten mit heterogener Höhenausbildung.  
Es ist daher im Plangebiet vorgesehen, entsprechend der Vorhaben - und Erschießungsplanung, 
insgesamt eine einheitliche Geschossigkeit mit bis zu drei Vollgeschossen (III) zu ermöglichen und 
zu den nordöstlich anschließenden Mehrfamilienhausstrukturen mit bis zu fünf Geschossen ein 
entsprechendes, städtebauliches Pendant mit bis zu vier Vollgeschossen (IV) festzusetzen.  
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird im Vergleich zum derzeit 
rechtskräftigen Bebauungsplan eine teilweise  höhere Bebauung vorgesehen. Der rechtskräftige 
Bebauungsplan ermöglicht derzeit eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen zzgl. Staffelgeschoss. 
Die Vorhabenplanung sieht im Plangebiet ebenfalls überwiegend drei Geschosse vor, wobei sich 
die Bestimmung des obersten Geschosses als Vollgeschoss gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO aus den 
landesrechtlichen Vorschriften nach § 2 Abs. 5 BauO NRW richtet. Gegenüber dem derzeit 
rechtskräftigen Bebauungsplan kann im vorliegenden vorhabenbezogen Bebauungsplan über die 
Festsetzung der maximal zulässigen Gebäudehöhen gewährleistet werden, dass über die 
festgesetzte Anzahl der maximal zulässigen Vollgeschosse hinaus keine weiteren Geschosse 
zulässig sind.  
Gegenüber der ein- bis zweigeschossigen Bestandsbebauung am Buchenweg und „Unter Gottes 
Gnaden“ wird das jeweils oberste Geschoss der Planbebauung zurückversetzt (abgestaffelt), um 
so zwischen der heterogenen Höhenstruktur der Bestandsbebauung von Mehrfamilienhäusern und 
Einfamilienhäusern städtebaulich harmonisch zu vermitteln sowi e um angemessen auf die 
Einfamilienhaustypologien zu reagieren. Insbesondere aufgrund der Festsetzungen im Vorhaben- 
und Erschließungsplan werden im Bebauungsplan keine dezidierten Festsetzungen zu den 
abgestaffelten Geschossen vorgenommen, da bereits mit der hinreichend verbindlichen 
Vorhabenplanung die städtebauliche Ordnung gewährleistet werden kann.

8 
Insgesamt werden auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie der Vorhaben - 
und Erschließungsplanung mit den Festsetzungen zur maximal zulässigen Anzahl der 
Vollgeschosse städtebaulich geordnete Strukturen vorbereitet, sodass auch insbesondere mit den 
übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes und den bauordnungsrechtlich einzuhaltenden 
Abstandsflächen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse 
(Belichtung, Besonnung, Belüftung) gewährleistet werden können. Dies betrifft sowohl die 
Planbebauung innerhalb des Plangebietes als auch die umliegend bestehende 
Einfamilienhausbebauung. 
Gebäudehöhe  
Die maximalen Gebäudehöhen werde n so festgesetzt, dass sich die geplante Bebauung am 
städtebaulichen Umfeld orientiert. Die künftige Bebauung soll entsprechend des städtebaulichen 
Konzeptes mit einer abgestuften Höhenentwicklung zwischen den angrenzenden heterogenen 
Gebäudestukturen verm itteln. Dabei sind die Höhenfestsetzungen so gewählt, dass die 
Umsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes ermöglicht wird. Die unterschiedlichen Höhen 
sind so gewählt, dass die geplanten Geschossigkeiten  (inklusive gestaffelter Geschosse)  der 
Vorhabenplanung umgesetzt werden können.  Mit den Festsetzungen des Vorhaben - und 
Erschließungsplanes ist die geplante Höhenstaffelung hinreichend konkretisiert, sodass eine 
weitere Differenzierung und Detaillierung hinsichtlich der Gebäudehöhen und Geschossigkeite n 
auf Ebene des Bebauungsplanes nicht erforderlich wird. 
Der obere Bezugspunkt für die Bemessung der festgesetzten Gebäudehöhen ist der obere 
Abschluss der Attika  des obersten Geschosses . Durch die Festsetzung des oberen 
Bezugspunktes wird eine eindeutige Regelung zur Bestimmung der Gebäudehöhe gemäß § 18 
Abs. 1 BauNVO getroffen.  
Notwendige Dachaufbauten, wie z.B. in Form von Anlagen zur Nutzung der Solarenergie oder zur 
Belichtung bzw. Belüftung der innenliegenden Treppenhäuser, dürfen im gesamten Plangebiet die 
in der Planzeichnung festgesetzten, maximal zulässigen Gebäudehöhen um bis zu 1, 0 m 
überschreiten. Damit wird gemäß dem vorliegenden Konzept der Einsatz regenerativer En ergien 
im Plangebiet ermöglicht und das städtebauliche Ziel eines weitgehend energieautarken Quartiers 
planungsrechtlich vorbereitet.  Die geplanten Solaranlagen sind in der Vorhaben- und 
Erschließungsplanung abgebildet und sollen in der Ausführungsplanung eine Höhe von rund 
30 cm aufweisen, sodass  von den Solaranlagen die Oberkante d er Attika nur unwesentlich 
überragt wird. Über den Vorhabenbezug hinaus ermöglicht der Bebauungsplan mit den getroffenen 
Festsetzungen zur zulässigen Überschreitung der Gebäudehöhen die Anbringung von gängigen 
Solaranlagen mit einer Höhe von bis zu 1,0 m. Diese Festsetzung wird getroffen, um flexibel auf 
die Bedarfe zur sparsamen und effizienten Nutzung regenerativer Energien im Sinne des 
Baugesetzbuches reagieren zu können und Bauherren sowie Architekten in der Planung nicht 
einzuschränken.  
5.4 Überbaubare Grundstücksflächen  
Die überbaubaren Grundstücksflächen zur Platzierung und der Realisierung der geplanten 
Gebäude werden durch Baugre nzen festgesetzt. Die Baugrenzen des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanes orientieren sich am vorliegenden städtebaulichen Entwurf, sodass einerseits die 
geplante Bebauung innerhalb der festgesetzten Baugrenzen realisiert werden kann und 
andererseits über den Vorhabenbezug hinaus auch eine städtebaulich verträgliche Flexibilität bei 
der Gebäudeanordnung ermöglicht werden kann.

9 
Im Plangebiet werden zur städtebaulichen Stärkung der Straßen - und Stadträume jeweils 
winkelförmige Gebäudekörper vorgesehen, die mit auflockernden quadratischen Punkthäusern 
ergänzt werden. So sind entlang der Straße „Zum Dammfelde“ vier Baukörper vorge sehen. Der 
nördliche und südliche, jeweils dreigeschossige Baukörper (Haus 1 und 4) bildet eine L -förmige 
Eckbebauung zur Straße „Buchenweg“ bzw. „Unter Gottes Gnaden“ aus. Dazwischen schließen 
zwei jeweils viergeschossige Punkthäuser mit einem quadratischen Gebäudegrundriss an (Haus 2 
und 3). Ein ähnliches städtebauliches Bild wird auch auf der westlichen Seite des Plangebietes 
erzeugt, sodass sich am Buchenweg zwei L -förmige, dreigeschossige Baukörper (Haus 6 und 7) 
orientieren. Ein weiteres dreigeschossiges Punkthaus an der Straße „Unter Gottes Gnaden“ (Haus 
5) ergänzt den Duktus dieser Formensprache. Die Stellung und Gestaltung der Baukörper hat 
insgesamt zum Ziel, die städtebaulichen Raumkanten entlang der Straßenkreuzungen baulich zu 
stärken sowie ein identitätsstiftendes Quartiersbild zu erzielen, welches die Schrägstellung des 
nordöstlich anschließenden Geschosswohnungsbaus in das Plangebiet importiert und innovativ 
umsetzt. Insgesamt ermöglichen die Festsetzungen des Bebauungsplanes 
Aufgrund der arch itektonischen und bauordnungsrechtlichen Anforderungen wird im 
Bebauungsplan die Fluchttreppe der Kita (Haus 7) gesondert über Baugrenzen planungsrechtlich 
vorbereitet. Damit kann gewährleistet werden, dass der im Vorhaben - und Erschließungsplan 
dargestellte, erforderliche Fluchtweg umgesetzt werden kann und eine städtebaulich geordnete 
Lösung im Hinblick auf dieses Bauteil erfolgen kann.  
Die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche darf durch nicht überdachte, unmittelbar an 
Gebäude angebaute Terrassen sowie durch untergeordnete Gebäudeteile um bis zu maximal 
3,0 m überschritten werden, sodass eine flexible Anordnung der Außenbereiche und Gebäudeteile 
ermöglicht wird. An Gebäude angrenzende Terrassen werden nach der derzeit herrschenden 
Rechtsauffassung als Bestandteil der Hauptanlage eingeordnet. Die daraus zu schließende 
Konsequenz schränkt jedoch die Ausnutzbarkeit im Plangebiet deutlich ein, was dem Anspruch an 
einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden in Verbindung mit dem planerischen Ziel der 
Innenentwicklung nicht gerecht wird. 
Die Festsetzung zur zulässigen Überschreitung der Baugrenzen wird getroffen, um über den 
Vorhabenbezug hinaus Bauherren und Planern einen städtebaulich verträglichen Umgang bei der 
flexiblen Gebäudegestalt zu ermöglichen.  
5.5  Stellplätze und Nebenanlagen  
Das städtebauliche und architektonische Konzept sieht vor, dass der ruhende Verkehr gänzlich auf 
den privaten Grundstücken nachgewiesen wird. Für die Wohnnutzungen sowie die 
Mitarbeiterstellplätze der Kita werden insgesamt  ca. 86 Stellplätze vorgesehen; mit der Planung 
wird somit ein für Mehrfamilienhäuser überdurchschnittlicher Stellplatz -Schlüssel von rund 1,3 
Stellplätzen je Wohneinheit zugrunde gelegt. Die Tiefgarageneinfahrt befindet sich an der Straße 
„Unter Gottes Gnaden“, die Tiefgaragenausfahrt ist am Buchenweg vorgesehen. Damit wird eine 
günstige Verkehrsverteilung erzielt und die mit den Tiefgaragenzufahrten einhergehenden, 
schalltechnischen Auswirkungen vermindert.  
Für den Bring- und Holverkehr der Kita sind dagegen oberirdische Stellplätze im Bereich der Kita 
vorgesehen (vgl. Kapitel 6.2) . Die im Vorhaben - und Erschießungsplan enthaltene Anzahl der 
oberirdischen Stellplätze ist aus der „Stellplatzsatzung“ der Stadt Köln abgeleitet. Zugunsten der 
Verkehrssicherheit und der leichtgängigen Verkehrsabwicklung der Bring- und Holverkehre sind je 
zwei Stellplätze nördlich bzw. südlich der Kita geplant.

10 
Der städtebaulichen Planungsintention folgend  wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass 
Stellplätze für Kfz ausschließli ch innerhalb der mit „TGa“ gekennzeichneten Flächen für 
Tiefgaragen sowie oberirdisch innerhalb der mit „St“ gekennzeichneten Bereiche zulässig sind. Im 
südlichen Bereich der Kita ist zeichnerisch eine Überlagerung der oberirdischen Stellplätze (mit 
einer Aufstellfläche von insgesamt 5,5 m auf 5,5 m) mit der unterirdischen Tiefgarage festgesetzt.  
Mit den getroffenen Festsetzungen zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs  wird ein 
städtebaulich geor dnetes Siedlungsbild erzielt und der bauordnungsrechtliche Na chweis der 
planbedingten, erforderlichen Stellplätze auf den privaten Grundstücksflächen auf Ebene des 
Bebauungsplanes planungsrechtlich vorbereitet.  Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs in 
Tiefgaragen stellt dabei eine städtebaulich wünschenswerte Lösung dar, da die mit der geplanten 
Mehrfamilienhausbebauung einhergehende Anzahl von Stellplätzen auch gänzlich auf den privaten 
Grundstücken des Plangebietes untergebracht werden kann. Zudem gehen damit schalltechnische 
Vorteile einher . Die mit oberirdische n St ellplatzanlagen einhergehenden E missionen (z.B. 
Parkmanöver, Türenschlagen) können mit der Anlage von Tiefgaragen vermieden werden. Die mit 
Umsetzung der vorliegenden Planung einhergehende n schalltechnischen Auswirkungen der 
Tiefgaragenzufahrten und de r oberirdischen  Stellplätze wurden gesondert im 
Bebauungsplanverfahren gutachterlich untersucht (vgl. Kapitel 7.2.3).  
Die Zulässigkeit von Nebenanlagen richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der 
Baunutzungsverordnung. Die dem Nutzungszweck des Bau gebietes dienenden Nebenanlagen 
sind gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO allgemein zulässig. Die der Versorgung des Gebietes mit 
Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen 
sind gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Damit sind bereits, ohne weiteren 
Regelungsgehalt auf Ebene des Bebauungsplanes, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur 
Umsetzung der o.g. Nebenanlagen im Sinne der Baunutzungsverordnung gegeben. Darüber 
hinaus konkretisiert der Vorhaben - und Erschließungsplan hinreichend die Planung zu den 
oberirdischen Nebenanlagen ( z.B. Müllstandorte, Einhausungen von Spielgeräten der Kita, 
Kleinkinderspielflächen, Tageslichtöffnungen der Tiefgarage  und oberirdische 
Fahrradabstellplätze), sodass mit der Anor dnung der Nebenanlagen ein geordnetes 
städtebauliches Quartiersbild gewährleistet wird. Weitere Nebenanlagen (z.B. Fahrradabstellplätze 
für Einwohner) werden dagegen unterirdischen in der Tiefgarage bzw. im Untergeschoss 
untergebracht und sind ebenfalls über § 14 Abs. 1 BauNVO planungsrechtlich zulässig.  
5.6  Straßenbegrenzungslinie 
Um auf Ebene des Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB die Erschließung des 
Plangebietes planungsrechtlich zu sichern bzw. vorzubereiten, wird die Straßenbegrenzungslinie 
der angrenzenden Straßenverkehrsflächen (Zum Dammfelde, Buchenweg, Unter Gottes Gnaden) 
festgesetzt. Dabei wird die Straßenbegrenzungslinie entsprechend des tatsächlichen 
Straßenausbaues (vorliegende Topographie) über eindeutig bestimmte Koordinaten (in 
ETRS89/UTM) mit den Punktnummern 1 bis 34 jeweils mit dem geodätisch eindeutigen Rechts- 
und Hochwert festgesetzt. Die vorliegende Topographie wurde im Rahmen des vorliegenden 
Bebauungsplanes geodätisch eindeutig durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur 
festgestellt und dem Bebauungsplan zugrunde gelegt.  
Die getroffene Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie erfolgt insbesodnere, da der derzeitige 
Ausbau nicht den ursprünglichen Festsetzungen des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes 
Nr. 40, 1. Änderung „Am Sportplatz“ entspricht und seinerzeit beim Straßenendausbau ein sog. 
Über- bzw. Unterbau erfolgte. Vor Umsetzung des Bebauungsplanes sollen daher die davon

11 
betroffenen Flurstücksbereiche im Rahmen eines Flächentausches entsprechend den 
Festsetzungen des vorliegenden, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bereinigt und an den 
Investor übertragen werden.  
5.7  Ein- und Ausfahrtsbereiche der Tiefgarage 
Für die Aufrechterhaltung der städtebaulichen Ordnung ist der ruhende Verkehr, der durch die 
Planung induziert wird, auf den privaten Grundstücken nachzuweisen. Dies erfolgt entsprechend 
des Vorhaben- und Erschließungsplanes überwiegend unterirdisch in einer Tiefgarage. Es werden 
per Eintrag im Bebauungsplan Ein- und Ausfahrtsbereiche für die Tiefgarage festgesetzt, sodass 
mit der Entzerrung der Verkehre verkehrliche und immissionsschutzrechtliche Beeinträchtigungen 
der Umgebung vermieden und abgemildert werden sowie die Leistungsfähigkeit des umliegenden 
Straßennetzes aufrechterhalten wird. Dabei sind die Einfahrt an der Straße „Unter Gottes Gnaden“ 
und die Ausfahrt am Buchenweg geplant. Die Zufahrt zu den oberirdischen Stellplätzen (bei Haus 
7) sowie Feuerwehrzufahrten, die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen 
sind, sind von den festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereichen nicht berührt und somit allgemein 
zulässig.  
5.8  Mit Gehrecht zu belastende Fläche 
Um die oberirdische, fußläufige Erschießung der jeweiligen Plangebäude sowie auch die 
Durchwegbarkeit des Plangebietes planungsrechtlich vorzubereiten, sind gemäß Eintrag im Plan 
mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Flächen festgesetzt. Dabei 
entsprechen die festgesetzten Flächen der Freianlagenplanung des Vorhaben - und 
Erschließungsplanes und sind über eindeutig be stimmte Koordinaten (in ETRS89/UTM) mit den 
Punktnummern 50 bis 71 jeweils mit dem geodätisch eindeutigen Rechts - und Hochwert 
festgesetzt.  
5.9  Photovoltaik-Anlagen 
Bei der Aufstellung von B auleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB die Nutzung 
erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie zu stärken sowie 
gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB die Belange der Klimaanpassung zu berücksichtigen.  
Um einen positiven Beitrag zur energetischen Versorgung des Plangebietes sowie zum 
Klimawandel insgesamt  leisten zu können, setzt der Bebauungsplan zugunsten eines 
weitestgehend klimafreundlichen, CO2-freien Quartiers gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB fest, 
dass Anlagen zur Nutzung der Solarenergie (z.B. Photovoltaik-Anlagen) auf mindestens 50 % der 
Dachflächen von Gebäuden zu errichten sind. Dabei sollen z.B. die Flächen der Tiefgaragendecke, 
Dachflächen von Nebenanlagen sowie von Dachterrassenflächen von der Regelung 
ausgeschlossen werden. Eine Festsetzung zur vollflächigen Errichtung von Photovoltaik-Anlagen 
wird dagegen nicht getroffen, um etwaige sonstige, notwendige Dachaufbauten (z.B. Be - und 
Entlüftungsanlagen, Entrauchungsanlagen, Lichtkuppeln) zu ermöglichen sowie um Bauherren und 
Planern einen städtebaulich vertretbaren Spielraum in der Hochbauplanung zu ermöglichen.  
Es ist geplant, die Siedlung mit einem innovativen Klimakonzept auszustatten. Demnach soll ein 
Maximum an passiver Energie durch die hochgedämmten Fassaden generiert werden und 
zusätzlich benötigte Energie durch eine nahezu flächendeckende Photovoltaik-Gemeinschafts-
anlage erzeugt werden, sodass die Wohnanlage mit regenerativen Energiequellen weitestgehend

12 
autark funktioniert. Die auf den Dachflächen der Wohngebäude geplanten Photovoltaik -Anlagen 
sind im Vorhaben- und Erschließungsplan exemplarisch dargestellt. 
Mit den getroffenen Festsetzungen können folglich die o.g. Ziele zur Umsetzung einer 
klimaneutralen und CO2-freien Siedlung planungsrechtlich vorbereitet werden.  
5.10  Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB die allgemeinen 
Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Daher wurde im 
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur sachgemäßen Beurteilung m öglicher 
Lärmauswirkungen eine schalltechnische Untersuchung (TAC, Stand: 18.09.2018) durchgeführt. 
Die mit der Planung verbundenen Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet wurden in der sog. Freien 
Schallausbreitung ermittelt und bewertet. Dabei wurde auf Grundlage der Verkehrsmengen aus 
dem Verkehrsgutachten (Leinfelder Ingenieure, Stand: Juni 2018) der Straßenverkehrslärm der 
umliegenden Straßen Buchenweg, Zum Dammfelde und Unter Gottes Gnaden gemäß DIN 18005-
1 „Schallschutz im Städtebau“  untersucht. Mit der Berücksichtigung der freien Schallausbreitung 
(also ohne die schallabschirmende Wirkung der Plangebäude) kann auf Ebene des 
Bebauungsplanes eine konservative Worst-Case-Betrachtung erfolgen.  
Im Ergebnis des Schallgutachtens werden in Teilen des Plangebietes bei freier Schallausbreitung 
die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von tags 
55 dB(A) und nachts 45 dB(A) überschritten. Am stärksten sind die Fassadenbereiche betroffen, 
die unmittelbar an die Straßen Zum Da mmfelde und Unter Gottes Gnaden angrenzen. Hier sind 
mit Beurteilungspegel tags von bis zu 60 dB(A) und nachts von bis zu 50 dB(A) zu rechnen. In den 
Bereichen, die von den o.g. Straßenabschnitten weiter entfernt liegen, werden die 
Orientierungswerte tags wie nachts eingehalten  (dies entspricht etwa den zeichnerisch 
dargestellten Lärmpegelbereichen I und II im Bebauungsplan). 
Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass in innerstädtisch integrierten Lagen, wie der 
vorliegenden, die Orientierungswerte häufig nicht eingehalten werden können. Bei einem 
Überschreiten ist allerdings sicherzustellen, dass gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse 
gewährleistet sind. Besonders kritisch sind hierbei Bereiche, in denen die Schwelle zur potentiellen 
Gesundheitsgefährdung mit Pegeln über 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts überschritten 
werden. Dies trifft im Plangebiet jedoch nicht zu.  
Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 sind geeignete 
Maßnahmen zum Schallschutz auf Ebene des Bebauungsplanes z u prüfen. Aufgrund der 
stadträumlich integrierten Lage sind aktive Schallschutzmaßnahmen entlang der umliegenden 
Straßenabschnitte aus städtebaulichen Gründen nicht zu verwirklichen. Die zu errichtenden 
Lärmschutzwände müssten in diesem Bereich sehr hoch s ein, um auch die Obergeschosse der 
Mehrfamilienhäuser vor dem Schalleintrag abzuschirmen. Dies ist jedoch aufgrund der 
zerschneidenden Wirkung von Lärmschutzwänden und aufgrund der funktionalen Abhängigkeiten 
sowie des Straßenbildes nicht erwünscht; auch k ann mit aktiven Schallschutzmaßnahmen e ine 
wirtschaftliche Lösung im Verhältnis zum Nutzen nicht erreicht werden. Daher sind auf Ebene des 
Bebauungsplanes passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt.  
Zur Festlegung der erforderlichen Schalldämmmaße stellt d er Bebauungsplan entsprechend der 
Berechnungen des Schallgutachtens Lärmpegelbereiche zum passiven Schallschutz gemäß DIN 
4109 „Schallschutz im Hochbau“ (1989) dar. Als Mindestanforderung sind Lärmpegelbereiche I bis 
III gemäß DIN 4109:1989 festgesetzt. De mnach sind die außen abschließenden Bauteile von

13 
schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen mindestens den Anforderungen gem äß DIN 4109 zu 
genügen. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde zuletzt im Januar 2018 vom Beuth-Verlag eine 
neue Fassung der DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (DIN 4109:2018) herausgegeben. Dieser 
Fassung gingen 2016 sowie auch im Jahre 2017 weitere novellierte Fassungen voraus, die 
jedoch ebenfalls wie die DIN 4109:2018 noch nicht bauordnungsrechtlich eingeführt wurden. 
Wesentliche Neuerung gegenüber der Fassung von 1989 ist, dass für die Berechnung der 
Lärmpegelbereiche (bzw. „maßgeblicher Außenlärmpegel“) nicht wie bisher nur der Tagzeitraum, 
sondern der jeweils höhere Wert aus einer Berechnung des Tag- und Nachtzeitraums zugrunde 
gelegt wird, sofern die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht 10 dB(A) 
unterschreitet. Dies ist im vorliegenden Plangebiet jedoch nicht der Fall; maßgeblich für die 
Berechnung der Lärmpegelbereiche ist der Tagzeitraum. Gegenüber der bauordnungsrechtlich 
eingeführten Fassung von 1989 sind keine  
Die im Januar 2018 herausgegebene Fassung sieht darüber hinaus vor, dass die maßgeblichen 
Außenlärmpegel zur schalltechnischen Dimensionierung der Außenbauteile in 1-dB(A)-Schritten 
differenziert werden, also die Lärmpegelbereiche mit einer Abstufung in 5-dB(A)-Schritten 
abgelöst werden sollen. Die im Bebauungsplan festgesetzten Lärmpegelbereiche stellen somit 
eine konservative Annahme der Schallsituation dar, nach der innerhalb der jeweiligen 
Lärmpegelbereiche der jeweils maximale Schalleintrag maßgeblich ist. Die Stadt Köln hat sich 
daher im vorliegenden Bebauungsplan dafür entschieden, die erforderlichen Lärmpegelbereiche 
bzw. die Schallschutzmaßnahmen gemäß der derzeit bauordnungsrechtlich eingeführten 
DIN 4109:1989 festzusetzen.  
Von den festgesetzten Schallschutzmaßnahmen sind abweichende Ausführungen zulässig, 
sofern im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen wird, dass geringere 
Maßnahmen ausreichend sind. Somit können im Rahmen der Baugenehmigung auch geringere 
oder andere geeignete Maßnahmen zum Schallschutz ergriffen werden (z.B. Gebäudestellung, 
architektonische Selbsthilfe). Diese Festsetzung wird getroffen, da dem Bebauungsplan die sog. 
Freie Schallausbreitung zugrunde gelegt wurde. Es kann gemäß den Ergebnissen des 
Schallgutachtens davon ausgegangen werden, dass mit der abschirmenden Wirkung der 
Plangebäude die Innenbereiche des Plangebietes geringeren Lärmpegeln ausgesetzt sind und 
folglich auch geringere schalltechnische Anforderungen an die Außenbauteile nach DIN 4109 zur 
Wahrung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse genügen.  
5.11  Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen  
Mit den grünordnerischen Festsetzungen zu den Anpflanzungen wird insgesamt die gärtnerische 
und durchgrünte Anlegung der Außenanlagen des Plangebietes planungsrechtlich vorbereitet, 
sodass den allgemeinen Anforderungen an gesunden Wohn - und Arbeitsverhältnissen, der 
Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt so wie der Förderung des Klimaschutzes gemäß 
Baugesetzbuch Rechnung getragen werden kann. Durch die Festsetzungen wird angemessen auf 
die mit Wohngärten aufgelockerte Umgebung reagiert und gleichsam den Bedürfnissen der 
geplanten Wohnnutzung im Plangebiet Rec hnung getragen. Die Festsetzungen unterstützen die 
geplante offene und durchgrünte Gestaltung des Quartiers. 
Daher werden gemäß Eintrag im Bebauungsplan insgesamt 23 Einzelbäume zur Anpflanzung 
festgesetzt. Entsprechend den im Vorhaben - und Erschließungsplan enthaltenen Darstellungen 
und der städtebaulichen Konzeption der Vorhabenplanung sind einige geplante Bäume innerhalb 
der geplanten Tageslichtöffnungen der Tiefgarage angeordnet. Diese Bäume werden auf der

14 
Tiefgaragenebene angepflanzt und ragen durch di e Tageslichtöffnungen an die Oberfläche. Mit 
den festgesetzten Pflanzqualitäten kann Sorge dafür getragen werden, dass bereits mit der 
Umsetzung des Bebauungsplanes ein durchgrüntes Quartiersbild erreicht wird  und geeignete 
(standortgerechte) sowie heimische Pflanzenarten zur Umsetzung kommen. 
Ferner setzt der Bebauungsplan fest, dass die nicht überbaubaren und unbebauten Flächen 
(einschließlich die oberirdischen Flächen der Tiefgaragendecke) gärtnerisch zu gestalten sowie 
dauerhaft zu unterhalten und zu pf legen sind. Die im Südwesten des Plangebietes vorhandene 
sowie im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellte, grenzständige Hecke wird dagegen nicht 
im Bebauungsplan festgesetzt, da diese nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbG NRW) 
beurteilt wird. 
Um insbesondere die Funktionen des Boden -Wasser-Haushaltes (Grundwasserneubildung, 
Retentionsvermögen) zu gewährleisten sowie die gärtnerische Gestaltung der Freibereiche 
oberhalb der geplanten Tiefgarage zu ermöglichen, ist die Tiefgaragendecke mit einer geeigneten 
Vegetationstragschicht zu überdecken. Dabei erfolgt die Festsetzung zur Mächtigkeit der 
erforderlichen Substratschicht  in Abhängigkeit mit den geplanten Pflanzungen. So ist die 
Vegetationstragschicht (jeweils zzgl. Filter - und Drainageschicht) im Bereich von Anpflanzungen 
mit Rasen, Bodendeckern, Sträuchern und Hecken in einer Stärke von mindestens 70 cm sowie im 
Bereich von Baumpflanzungen in einer Stärke von mindestens 1,20 m auszubilden.  
5.12  Gestalterische Festsetzungen  
Mit den gestalterischen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 der Bauordnung für 
das Land Nordrhein-Westfalen ( BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 
03.08.2018 (GV.NRW.2018 S. 421 ), soll ein harmonisches Siedlungsbild  erzeugt werden. Es 
werden Vorgaben über die Dachform, die Gestaltung der Tiefgaragen, die Gestaltung der nicht 
überbaubaren Grundstücksflächen und Grundstückseinfriedungen getroffen. Weitere Regelungen 
zur Gestaltung des Vorhabens werden im Vorhaben- und Erschließungsplan getroffen. 
Dachform und -neigung 
Für das allgemeine Wohngebiet wird die Dachform als „Flachdach“ (FD) festgesetzt. So wird dem 
städtebaulichen Ziel zur Schaffung moderner Wohnhäuser Rechnung getragen und es werden die 
Dachformen der östlichen Umgebung übernommen. Die Festsetzung  ermöglicht es, dass die 
geplante Bebauung im Spannungsfeld der heterogenen Umgebung zwischen niedrigen 
Einfamilienhäusern mit geneigten Dächern im Westen sowie Geschosswohnungsbau mit 
Flachdächern östlich des Plangebietes im Zusammenspiel mit den weiteren Festsetzungen auf die 
Bestandsbebauung reagiert.  Zur eindeutigen Regelung für Bauherren, Architekten und 
Baugenehmigungsbehörde wird eine Dachneigung für Flachdächern von 0° bis 10° festgesetzt.  
Einfriedungen 
Zur Belebung und offenen Gestaltung des Quartiersbildes sind Einfriedungen bis maximal 1,50 m 
Höhe zulässig. Dabei darf die Einfriedung in Form von Hecken oder Stabgitterzäunen ausgeführt 
werden. Stabgitterzäune bis zu 1,50 m Höhe sind ausschließlich in Verbindung mit Hecken 
(Begleit-Hecke) sowie ohne Verblendungen (z.B. Sichtschutz-Streifen, Planen) zulässig.  
Dagegen sind offene Stabgitterzäune (ohne Verblendung, ohne Begleit-Hecke) bis zu einer Höhe 
von 1,0 m zulässig. Einfriedungen in Form von Mauern sind unzulässig, um ein einheitlich 
gestaltetes, offenes und durchgrüntes Quartiersbild zu erzielen. Diese Vorgaben werden getroffen, 
um die soziale Kontrolle zu gewährleisten und die soziale Interaktion im Quartier zu ermöglichen.

15 
So wird insgesamt dem städtebaulichen Planungsziel zur halböffentlichen  Gestaltung der 
Freianlagen Rechnung getragen.  
Dagegen sind Sichtschutzwände an außenliegenden privaten Wohnbereichen (Terrassen) mit bis 
zu einer Höhe von maximal 2,0 m Höhe zulässig, sodass nachbarschaftliche und private Belange 
Berücksichtigung finden und um die Privatsphäre der Bewohner zu wahren. 
Die südwestlich vorhandene, grenzständige Bestandshecke entlang der Plangebietsgrenze, zu 
den benachbarten Wohngärten außerhalb des Plangebietes, ist dagegen über die Regelungen des 
Nachbarrechtsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (NachbG NRW) gesichert.  
 
6. Infrastruktur und Wohnbedürfnisse der Bevölkerung 
6.1 Verkehrliche Erschließung 
Das Plangebiet ist allseitig von öffentlichen Straßen aus erschlossen. Die Hauptzufahrt zum 
Plangebiet erfolgt über die Straßen „Zum Dammfelde “ und „Unter Gottes Gnaden “ zu einer 
Tiefgaragenebene. Hierüber werden die Gebäude unterirdisch angedient. Eine in terne, 
oberirdische Verkehrserschließung ist somit nicht erforderlich. Für die fußläufige Durchquerung 
und Erschließung des Plangebietes sind oberirdische Platz- und Wegestrukturen vorgesehen, die 
im vorhabenbezogenen Bebauungsplan über Gehrechte planungsrechtlich gesichert werden.  
Das Plangebiet ist über die Hauptstraße im Süden und den Widdersdorfer Weg im Westen des 
Stadtteils an die B 59 und an die Autobahn BAB 1 regional und überregional angeschlossen 
(Autobahnanschluss Bocklemünd).  
Unweit befindet sich in fußläufiger Erreichbarkeit (rund 500 m) die Bushaltestelle „Widdersdorf“ mit 
den Buslinien 145, 149 und 962. Es s ind somit über  die Straßenbahnhaltestellen Bocklemünd, 
Weiden und Frechen jeweils Anbindung en in die Kölner Innenstadt , an die Stadt - und 
Regionalbahnhaltestelle Köln-Lövenich sowie nach Königsdorf, Bergheim -Glessen, Pulheim -
Brauweiler vorhanden.  
6.2 Ruhender Verkehr 
Durch die Festsetzungen im Bebauungsplan wird im Hinblick auf den ruhenden Verkehr die 
Gewährleistung eines städtebaulich ansprechenden Siedlungsbildes unterstützt und gleichzeitig 
die Möglichkeit gegeben, eine ausreichende Anzahl an Stellplät zen auf den privaten 
Grundstücksflächen zu realisieren. So wird entsprechend des Vorhaben- und Erschließungsplanes 
der überwiegende Teil des erforderlichen Stellplatzbedarfes im Plangebiet in einer Tiefgarage 
untergebracht, um der städtebaulichen Ordnung d es Quartiers sowie der Möglichkeit der 
gemeinschaftlichen Nutzung und Gestaltung der oberirdischen Freibereiche Rechnung zu tragen. 
In der Tiefgarage ist die Unterbringung der Kraftfahrzeuge und Fahrräder der Bewohner sowie der 
Kita-Mitarbeiter geplant.  
Darüber hinaus sind für das Vorhaben nachhaltige Mobilitätsangebote geplant . Mit einem 
CarSharing-Konzept für die Anwohner und einer Elektro -Fahrzeugflotte mit Pkw und Fahrrädern 
bzw. Lastenfahrrädern kann der Kfz -Besatz verringert und als Nebeneffekt ein positiver Beitrag 
zum Schutzgut Klima und Luft geleistet werden. Es werden als Initial zunächst für etwa ein Viertel 
der Wohnungen quartierseigene Fahrzeuge bereitgestellt. In der Tiefgarage werden entsprechend 
dem Schlüssel von 1:18 weitere Stellplätze mit Ladestationen ausgestattet, um eine Änderung des

16 
Nutzungsverhaltens zu begünstigen. Es wird insgesamt mit Umsetzung des Bebauungsplanes die 
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie im Sinne 
des § 9 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB berücksichtigt. 
In der Tiefgaragenebene sind Abstellmöglichkeiten für die  Fahrräder der  Bewohner in 
ausreichender Anzahl vorgesehen, die barrierefrei (z.B. über die Tiefgaragenrampen) erreichbar 
sind. Auf Basis der „Stellplatzsatzung“ der Stadt Köln vom 01.06.2000 ist für das Plangebiet ein 
Fahrrad-Stellplatzbedarf von 145 Stellplätzen nachzuweisen. Die Planung sieht 170 
Abstellmöglichkeiten in der Tiefgarage sowie rund 39 oberirdische Stellplätze in den Freianlagen 
vor. Hinzu kommen etwa 63 großzügig gestaltete Wohnungskeller, womit sich die Gesamtzahl auf 
ca. 272 Fahrradabstellplätze belaufen wird. Damit wird die Vorgabe der Stellplatzsatzung um ein 
mehrfaches überstiegen. Die oberirdischen Fahrradabstellanlagen sind im Vorhaben - und 
Erschließungsplan zeichnerisch festgesetzt; diese dienen in erster Linie den Besuchern des 
Quartiers.  
Gemäß den Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wurde die Anzahl der 
Tiefgaragenstellplätze für Kfz  geprüft und erhöht. Es sind in der Tiefgarage i nsgesamt ca. 86 
Stellplätze vorgesehen; mit der Planung wird somit ein für Mehrfamilienhäuser 
überdurchschnittlicher Stellplatz-Schlüssel von rund 1,3 Kfz-Stellplätzen je Wohneinheit zugrunde 
gelegt. Aufgrund der alternativen Mobilitätsangebote und aufgrun d des damit zu erwartenden 
geringeren Kfz-Besatzes wird der getroffene Stellplatz-Schlüssel als ausreichend erachtet.  
Für den Bring - und Holverkehr der Kita werden die bauordnungsrechtlich notwendigen 
Besucherstellplätze (gemäß „Stellplatzsatzung“ der Stadt Köln vom 01.06.2000) oberirdisch auf 
dem privaten Grundstück nachgewiesen. Zugunsten der Verkehrssicherheit und der leichtgängigen 
Verkehrsabwicklung der Bring- und Holverkehre sind je zwei Stellplätze nördlich bzw. südlich der 
Kita geplant. Ferner wird  die Wendeanlage am Buchenweg für die Abwicklung der Bring - und 
Holverkehre mitgenutzt, sodass die Nutzung der vorhandenen Infrastruktur im Sinne der 
Innenentwicklung gemäß § 13a Abs. 1 BauGB erfolgen kann.  
Für Besucherverkehre der Bewohner befinden sich öffentliche Parkmöglichkeiten entlang der 
umliegenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen; aufgrund der großzügigen Stellplatzangebote 
auf den privaten Grundstücken sowie der alternativen Mobilitätsangebote werden weitere, 
öffentliche Parkplätze als nicht erforderlich angesehen. Auf Ebene des Bebauungsplanes werden 
insgesamt mit den getroffenen Festsetzungen die  bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze 
planungsrechtlich vorbereitet und die Planungsintention gemäß des Städtebaulichen Konzeptes 
zur größtm öglichen oberirdischen Verkehrsfreiheit (Pkw) umgesetzt . Im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens wurde eine Verkehrsuntersuchung (Leinfelder Ingenieure, Stand: Juni 
2018) durchgeführt, welche u.a. die Verkehrssicherheit der anstehenden Verkehrsströme vom 
Bring- und Holverkehr in Verbindung mit der Kita -Nutzung sowie der Tiefgaragenausfahrt 
untersucht. Darüber hinaus wurde eine schalltechnische Untersuchung (TAC, Stand: 18.09.2018) 
der zu erwartenden Lärmauswirkungen der Tiefgaragenzufahrten sowie des Bring - und 
Holverkehrs durchgeführt. Laut den  beiden Gutachten gehen keine wesentlichen negativen 
Beeinträchtigungen mit der Umsetzung des Bebauungsplanes einher (siehe dazu auch Kapitel 7). 
6.3 Ver- und Entsorgung 
Die Versorgung de s Plangebietes mit Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation sowie die 
Beseitigung des Schmutzwassers kann über die  vorhandene, umliegende Infrastruktur erfolgen. 
Für die Umsetzung eines klimaneutralen Quartiers wird darüber hinaus ein innovatives 
Energiekonzept mit Photovoltaik -Anlagen, Wärmepumpen und Energie -Management-System

17 
umgesetzt, sodass das Plangebiet einen erheblichen Beitrag zur Klimabilanz und CO2 -Freiheit 
leisten kann.  
Die auf Grundstücken  anfallenden Niederschläge sind im Allgemeinen gemäß § 55 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) zu beseitigen, also 
ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder unverschmutzt in ein Oberflächengewässer einzuleiten. 
Es ist in Abstimmung mit den Stadtentwässerungsbetrieben Köln (STEB) vorgesehen, das im 
Plangebiet a nfallende Niederschlagswasser in den vorhandenen Regenwasserkanal 
(Trennsystem) in der Straße „Zum Dammfelde“ zu beseitigen. Der vorhandene Regenwasserkanal 
fungiert dabei als Vorflut zum Kölner Randkanal, der wiederum in den Rhein einleitet. 
Niederschläge oberhalb der Kategorie IIa nach Trennerlass werden in den Regen wasserkanal 
nicht eingeleitet. Potentiell belastete Niederschläge sollen in den Schmutzwasserkanal eingeleitet 
werden, sodass gewährleistet werden kann, dass ausschließlich unbeschadetes 
Niederschlagswasser in den Regenwasserkanal eingeleitet wird. D ie erforderlichen Kapazitäten 
des bestehenden Entwässerungsnetzes wurden von der STEB geprüft und bestätigt, auch wurde 
bereits ein Überflutungsnachweis für Starkregenereignisse mit der STEB abgesti mmt. Insgesamt 
ist für das Plangebiet  somit die Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe des § 55 WHG 
sichergestellt. Darüber hinaus kann ein untergeordneter Teil der auf den Tiefgaragendecken 
anfallenden Niederschläge über den geplanten Substrataufbau und das Drainagesystem dem 
Boden-Wasser-Haushalt wieder zugeführt werden.  
6.4 Soziale Infrastruktur 
Einrichtungen zur Kinderbetreuung (Kindergarten, Kindertagesstätte) be stehen im Stadtteil 
Widdersdorf größtenteils südlich der Hauptstraße. So sind zwei Einrichtungen an der Straße „Neue 
Sandkaul“, und jeweils eine „Am Aspelkreuz“ sowie am „Mathesenhofweg“ zu finden. Eine weitere 
Kindertagesstätte besteht am Friedhofsweg im Westen von Widdersdorf. Das Gebiet um das 
geplante „Quartier Zum Dammfelde“, also der Norden von Widdersdorf, ist dagegen unterversorgt.  
Der 11. Statusbericht zum Ausbau der Kindertagesbetreuung in Köln bestätigt für das 
Kindergartenjahr 2016 / 2017 in Widdersdorf eine Versorgungsquote für 3- bis 6-jährige Kinder mit 
81% und für die U3-Versorgung mit 50%. Im Ergebnis lässt sich somit festhalten, dass der Bedarf 
für eine weitere Kita in Widdersdorf weiterhin besteht. Auf dem Plangebiet wird die Umsetzung 
einer 6 -gruppigen Kindertagesstätte zur U3 - und Ü3 -Betreuung planungsrechtlich über die  
Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO vorbereitet.  
Die schulische Erstversorgung ist mit vier Grundschulen (katholische Pater-Delp-Schule, 
städtische Olympia-Schule, Vincerola Internationale Montessori -Grundschule, Internationale 
Friedensschule) in Widdersdorf gut. Die weiterführende Schulversorgung ist mit der internationalen 
Friedensschule (Gymnasium) in Widdersdorf vertreten. Weitere Schulangebote befinden sich in 
den nahegelegenen Kölner Stadtteilen Lövenich, Bocklemünd und Vog elsang sowie in den 
umliegenden Nachbarstädten Bergheim, Pulheim und Frechen.  Insbesondere das bestehende 
Kinder- und Jugendhaus „Alte Schule“ dient in Widdersdorf als Angebot für offene Kinder - und 
Jugendarbeit. 
Für die Versorgung des Plangebietes mit  öffentlichen Kinderspielplätzen befinden sich in 
Widdersdorf, insbesondere nördlich der Hauptstraße, öffentliche Kinderspielplätze an der 
Hauptstraße (Im Buschfelde), am Eichenweg, am Dachsweg sowie an der Klausenburg -Straße. 
Weitere Spielplätze befinden sich  südlich der Hauptstraße, z.B. an der Neuen Sandkaul, sowie 
informelle Möglichkeiten der frühkindlichen Sozialisierung  und Bewegung  im nahegelegenen 
Außenbereich von Köln-Widdersdorf.

18 
Für die Bewohner des Plangebietes werden gemäß der „Spielplatzsatzung“ der Stadt Köln vom 
15.08.1999 im Plangebiet selbst private Kleinkinderspielflächen angeordnet, die im Vorhaben- und 
Erschließungsplan als Teil des Vorhabens festgesetzt sind. Mit den geschaffenen Angeboten kann 
dem Bedarf für das Kinderspielen zur sozialen  Interaktion sowie zur frühkindlichen Entwicklung 
Rechnung getragen werden.  
Auf Ebene des Bebauungsplan es kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund des 
derzeitigen Baurechts des Bebauungsplanes Nr. 40, 1. Änderung „Am Sportplatz“ die Bedarfe des 
Plangebietes bereits in der Bedarfsplanung für Schulplätze, Kinderspielplätze sowie für offene 
Kinder- und Jugendarbeit bereits enthalten sind und in diesen Bereichen keine weiter Vorsorge 
getroffen werden muss.  
6.4 Kooperatives Baulandmodell 
Bei der Aufstellun g von Bauleitplänen sind u.a. gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB die 
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, einschließlich die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler 
Bewohnerstrukturen sowie die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung zu 
berücksichtigen. Das v om Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossene Kooperative 
Baulandmodell Köln (2014) definiert Rahmenbedingungen zur Schaffung von gefördertem 
Wohnraum in der Bauleitplanung. Für das vorliegende Bebauungsplanverfahren ist daher die 
Anwendung des Kooperativen Baulandmodells zu prüfen.  
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Zum Dammfelde“ wurde am 
03.05.2017 bekanntgemacht. Es ist daher  das Kooperative Baulandmodell mit Stand der 
Bekanntmachung vom 24.02.2014 anzuwenden, da die Bekanntmachung der Fortschreibung des 
Kooperativen Baulandmodells erst am 10.05.2017 erfolgte , also das Kooperative Baulandmodell 
2017 im bereits anlaufenden Bebauungsplanverfahren keine Anwendung findet.  
Für das vorliegende Plangebiet besteht bereits durch den recht skräftigen Bebauungsplan Nr. 40 
„Am Sportplatz“ der Gemeinde Brauweiler aus dem Jahre 1974 Baurecht. Das Kooperative 
Baulandmodell 2014 definiert unter §§ 1.2 und 1.3 die Anwendungsvoraussetzungen des 
Kooperativen Baulandmodells. Hiernach ist eine Bagatellgrenze von 25 Wohneinheiten definiert. In 
einer Gegenüberstellung des derzeitigen Baurechts mit dem künftigen Baurecht wird zwar 
insgesamt die Geschossfläche für Wohnnutzungen erhöht, die o.g. Bagatellgrenze wird mit der 
Umsetzung des vorliegenden, vorhabenbezogenen Bebauungsplan aber nicht erreicht. Es werden 
mit der Aufstellung des vorliegenden, vorhabenbezogenen Bebauungsplanes weniger als 25 
zusätzliche Wohneinheiten ermöglicht, als  es der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan über die 
bisherigen Festsetzungen zulässt.  
7.  Auswirkungen 
7.1 Städtebauliche Auswirkungen 
Ziel der Planung ist es, das vorliegende Grundstück einer wohnbaulichen Entwicklung zuzuführen 
und somit die baulich mindergenutzte Fläche im Sinne einer Innenentwicklung zu nutzen. Durch 
die Schaffung eines zusätzlichen Wohnraumangebotes kann die vorhandene Infrasturktur 
zusätzlich genutzt werden, sodass ein Beitrag zur optimalen Ausnutzung der Flächen 
gewährleistet wird. 
Die Umsetzung der Planung trägt dazu bei, im Kölner Stadtteil Widdersd orf das bestehende 
Angebot an Mehrfamilienhäusern zu erweitern und auch den Bedarf nach einer Kindertagesstätte

19 
nachhaltig zu decken. Das Nutzungsangebot stellt somit eine dem städtebaulichen Umfeld und der 
Nachfrage entsprechende Erweiterung dar. Die Kindertagesstätte dient u.a. der Versorgung des 
Gebietes.  
Durch die Schaffung weiteren Wohnraums wird eine geringfügige Erhöhung des vorhandenen 
Verkehrsaufkommens vorbereitet. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein 
Verkehrsgutachten (Leinfelder Ingenieure, Stand: Juni 2018) erstellt und die durch die Wohn- und 
Kita-Nutzung induzierten Mehrverkehre prognostiziert und den Bestandsverkehren gegenüber 
gestellt. Eine Verkehrserhebung der Bestandssituation erfolgte in Abstimmung mit dem Fachamt 
der Stadt Köln am 18.07.2017. Dabei wurden der durch die Wohnnutzung induzierte Mehrverkehr 
sowie zusätzlich der  Bring- und Holverkehr der Kindertagesstätte berücksichtigt. Im Ergebnis der 
Untersuchung lässt sich zusammenfassen, dass gemessen am Gesamtverkehr der dur ch die 
Planung verursachte Mehrverkehr zu vernachlässigen ist. Die höchste Zunahme mit bis zu ca. 346 
Fahrten pro Tag wird dabei auf der Straße „Zum Dammfelde“ prognostiziert; im Vergleich zu m 
prognostizierten Gesamtverkehrsaufkommen (Bestand zzgl. planbed ingter Mehrverkehr mit ca. 
1605 Fahrten pro Tag) erhöht sich die Verkehrsbelastung folglich nur unwesentlich . Eine 
Beeinträchtigung der Verkehrsqualität des bestehenden, unmittelbar umliegenden Straßennetzes 
ist somit nicht zu erwarten.  
Darüber hinaus wur de die Leistungsfähigkeit der beiden Verkehrsknoten Alte 
Sandkaul/Hauptstraße/Neue Sandkaul und Zum Dammfelde/Hauptstraße gemäß HBS (Handbuch 
für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen, Ausgabe 2015) sowohl im Analyse -Fall 
(Bestand) und Planfall gutachte rlich untersucht. Unter Berücksichtigung der planbedingten 
Mehrverkehre bleibt die Leistungsfähigkeit der beiden Knoten wie im Bestand sowohl in der 
Morgenspitze als auch in der Abendspitze bei einer „guten“ Verkehrsqualität (QSV B). Mit 
Umsetzung des Beba uungsplanes können folglich wesentliche negative Auswirkungen auf das 
umliegende Verkehrsnetz ausgeschlossen werden.  
Die erforderlichen privaten Stellplätze werden innerhalb der privaten Grundstücke nachgewiesen. 
Dadurch kann auch im Hinblick auf den ruhe nden Verkehr eine städtebaulich geordnete Situation 
geschaffen und mögliche Konflikte, insbesondere auf den öffentlichen Parkraum, vermieden 
werden. Weiterhin sieht die Planung alternative Mobilitätsangebote, wie z.B. ein CarSharing -
Konzept und gemeinschaf tliche Lastenfahrräder vor, sodass ein wesentlicher Beitrag zur 
Reduzierung des Kfz-Besatzes und des Verkehrsaufkommens geleistet werden kann.  
Die Planung leistet insgesamt im Sinne der Innenentwicklung einen Beitrag zur Schaffung 
dringend benötigter Wohnbauflächen in Form von Mehrgeschosswohnungsbau im Kölner Stadtteil 
Widdersdorf. Die Planung berücksichtigt dabei die umliegenden, baulichen Strukturen und 
vermittelt mit einer differenzierten Höhengestaltung zwischen den heterogenen 
Bebauungstypologien mit eingeschossiger Einfamilienhausbebauung und bis zu fünfgeschossigen 
Mehrfamilienhäusern. Die im Nordwesten des Plangebietes anschließende Typologie aus 
Geschosswohnungsbau wird städtebaulich fortgeführt und die bisherige Baulücke innerhalb des 
Siedlungskörpers sinnvoll geschlossen werden.  
Die Sch mutz- und Regenwasserbeseitigung des Plangebietes erfolgt per Einleitung in das 
bestehende Kanalnetz im Trennsystem. Die Aufnahmekapazität des Bestandsnetzes sowie auch 
ein Überflutungsnachweis bei Starkregenereignissen sind bereits in der Planung berücksichtigt. 
Wesentliche negative Auswirkungen auf das bestehende Kanalnetz werden mit Umsetzung des 
Bebauungsplanes somit nicht vorbereitet.

20 
7.2 Umweltauswirkungen 
7.2.1 Vorbemerkungen 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB si nd bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die Belange des 
Umweltschutzes, des Naturschut zes und der Landespflege, insbesondere des Naturhaushaltes, 
des Wassers, der Luft und des Bodens sowie des Klimas zu berücksichtigen. Gemäß § 1a Abs. 3 
BauGB ist der Eingriff in Natur und Landschaft auszugleichen. 
Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erfolgt nach § 13a BauGB als 
Bebauungsplan der Innenentwicklung, sodass der Eingriff als bereits erfolgt bzw. zulässig gilt und 
folglich u.a. kein Ausgleic h und  keine Umweltprüfung im Sinne von § 2a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 
BauGB erforderlich sind. Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13a Abs. 1 BauGB gilt im 
vorliegenden Bebauungsplan als gegeben: Durch die Planung soll eine zulässige Grundfläche 
festgesetzt werden, die den Schwellenwert von 20.000 m² nicht erreicht. Weitere Bebauungspläne 
im Zusammenhang befinden sich nicht in Aufstellung oder Änderung. Mit der Aufstellung des 
Bebauungsplanes soll eine wohnbauliche Entwicklung einer bereits integrierten und erschlossenen 
Fläche im Innenbereich einhergehen.  
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren wird gemäß § 13a 
BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB auf die Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet. Der 
Umweltbericht gemäß § 2a Ba uGB und die Angabe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche 
Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, entfallen ebenfalls. Auf eine Eingriffs- und 
Ausgleichsbilanzierung kann verzichtet werden, da gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB die 
möglichen Eingriffe als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung 
erfolgt oder zulässig gelten. 
Eine Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung des 
Bebauungsplanes eintreten (§ 4c BauGB), erfolgt im beschleun igten Verfahren ebenfalls nicht. 
Gleichwohl werden eine Betrachtung der relevanten Umweltbelange und eine mögliche 
Minimierung der umweltrelevanten Auswirkungen vorgenommen. Im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens wurde eine eigenständige Artenschutzprüfung (ISR, Stand: 27.06.2018) 
durchgeführt, um das mögliche Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zu untersuchen. Die Erkenntnisse aus der 
Artenschutzprüfung sind in den Bebauungsplan eingeflossen (s. u. „Schutzgut Tiere und Pflanzen, 
biologische Vielfalt“).  
7.2.2 Schutzgebiete 
Das Plangebiet und dessen Umgebung ist Teil der naturräumlichen Haupteinheit „Köln-Bonner 
Rheinebene, Großlandschaft Niederrheinische Bucht“. Das Plangebiet und dessen Umgebung sind 
nicht Bestand teil eines registrierten FFH -Gebietes oder eines Vogelschutzgebietes gemäß den 
Natura2000-Richtlinien. Das Plangebiet und dessen direktes Umfeld sind nicht Bestandteil eines 
Naturschutz- (NSG) oder Landschaftsschutzgebietes (LSG).  
Die nächstgelegenen Schu tzgebiete sind das LSG „Freiräume um Lövenich und Widdersdorf “ 
sowie der Naturpark NTP „Rheinland“ jeweils etwa 250 m nordwestlich bzw. rund 500 m 
nordöstlich des Plangebietes. Rund 250 m nordwestlich des Plangebietes ist der „Kölner 
Randkanal“ als Verbundfläche mit besonderer Bedeutung ausgewiesen. Im Plangebiet oder den 
angrenzenden Flächen befinden sich keine gesetzlich geschützten Biotope gemäß § 30 BNatSchG 
i.V.m. § 42 Land esnaturschutzgesetz (L NatSchG NRW) oder geschützte Alleen gemäß § 41

21 
LNatSchG NRW. Eine Gefährdung der Schutz- und Entwicklungsziele dieser Schutzgebiete sowie 
negative Auswirkungen  durch den Bebauungsplan der Innenentwicklung sind somit 
auszuschließen. 
7.2.3 Schutzgut Mensch 
Verkehr 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten (Leinfelder Ingenieure, 
Stand: Juni 2018) erstellt (siehe Kapitel 7.1 „Städtebauliche Auswirkungen “). Im Ergebnis der 
Verkehrsuntersuchung lässt sich zusammenfassen, dass gemessen am Gesamtverkehr der durch 
die Planung verursachte Mehrverkeh r zu vernachlässigen ist. Eine Beeinträchtigung der 
Verkehrsqualität des bestehenden Straßennetzes sowie wesentliche negative Auswirkungen aus 
verkehrsbedingten Emissionen (Lärm, Luftschadstoffe) sind im innerstädtischen Kontext des 
Plangebietes und seiner Umgebung ebenfalls nicht zu erwarten.  
Im Rahmen des Verkehrsgutachtens wurde auch die Verkehrssicherheit im Hinblick auf die 
Abwicklung der Tiefgaragenausfahrt und des Bring - und Holverkehrs mit der Kita -Nutzung am 
Buchenweg untersucht. Auch hier lässt sich zusammenfassen, dass die Lage im Straßennetz und 
die direkte Organisation als ausreichend sicher einzustufen ist.  
Straßenverkehrslärm 
Das Plangebiet befindet sich in einer innerstädtisch  integrierten Lage und ist bereits 
verkehrstechnisch gut an die v orhandene Infrastruktur angeschlossen. Damit können auf das 
Plangebiet Beeinträchtigungen aus dem Straßenverkehr einhergehen. Zur Gewährleistung der 
Anforderungen an gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse sind auf Ebene des 
Bebauungsplanverfahrens diese Auswirkungen aus dem Straßenverkehrslärm zu untersuchen und 
bei Überschreitung der Orientierungswer te der DIN 18005  „Schallschutz im Städtebau“  ggf. 
geeignete Maßnahmen im Bebauungsplan festzusetzen. Bereits aus den Schallimmissionsplänen 
der Unteren Immissionsschutzbehörde (Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln) kann 
eine erste Einschätzung zur Schallsituation der Umgebung abgeleitet werden.  
Für den Kreuzungsbereich Zum Dammfelde / Unter Gottes Gnaden liegen gemäß der 
Schallimmissionspläne Straßenverkehrslärm in einem untergeordneten Teilbereich des 
Plangebietes geringfügige Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005  vor. Die 
Orientierungswerte für Allgemeine Wohngebiete liegen bei  tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A). 
Daher wurde auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens eine schalltechnische Untersuchung (TAC, 
Stand: 18.09.2018) unter Berücksichtigung der im Verkehrsgutachten ermittelten, prognostizierten 
Mehrverkehre durchgeführt und dessen Ergebnisse in der Planung berücksichtigt.  
Im Ergebnis des Schallgutachtens werden in Teilen des Plangebietes bei freier Schallausbreitung 
die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete 
überschritten. Am stärksten sind die Fassadenbereiche betroffen, die unmittelbar an die Straßen 
Zum Dammfelde und Unter Gottes Gnaden angrenzen. Hier sind mit Beurteilungspegel tags von 
bis zu 60 dB(A) und nachts von bis zu 50 dB(A) zu rechnen. In den Bereichen, die von den o.g. 
Straßenabschnitten weiter entfernt liegen, werden die Orientieru ngswerte tags wie nachts 
eingehalten. 
Aufgrund der Überschreitung der Orientierungswerte gemäß DIN 18005 werden passive 
Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ (1989) festgesetzt (vgl. 
Kapitel 5.10 ). Mit der Umsetzung des vorhabenbez ogenen Bebauungsplanes sind somit im

22 
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Anforderungen der DIN 4109 einzuhalten. Die 
schallschutztechnischen Anforderungen an die Außenbauteile für LPB II (teilweise LBP III) können 
bereits mit der Erfüllung der energet ischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 
als eingehalten betrachtet werden.  Es ist geplant, die Siedlung mit einem innovativen 
Klimakonzept auszustatten. Demnach soll ein Maximum an passiver Energie durch 
hochgedämmte Fassaden generiert wer den, sodass damit bereits die schalltechnischen 
Anforderungen an die Außenbauteile mindestens für den Lärmpegelbereich II erfüllt werden 
können. Mit der abschirmenden Wirkung der geplanten Bebauung werden sich darüber hinaus 
- von der Lärmquelle abgewandt - ruhigere Bereiche im Plangebietsinneren ergeben . Die 
Umsetzung der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109  ist im Zuge des 
Schallschutznachweises im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens festzustellen. Hier ist auch 
die gemäß Schallgutachten empfohlene Umsetzung von fensterunabhängigen Lüftungselementen 
(o.ä. Maßnahmen) im Bereich von Beurteilungspegeln über 45 dB(A) im Nachtzeitraum bei Schlaf- 
und Kinderzimmern zu prüfen.  
Auch dem Schutz von Außenwohnbereichen (z.B. Terrassen oder Balkone) is t in 
Bebauungsplanverfahren Rechnung zu tragen. Hier ist nach aktueller Rechtsprechung bei 
Beurteilungspegeln von über 62 dB(A) im Tagzeitraum von einer unzumutbaren Störung der 
Kommunikation und der Erholung auszugehen. An den lautesten Fassadenbereichen sind aus den 
Berechnungen des Schallgutachtens Beurteilungspegel von bis zu maximal 60 dB(A) auszugehen 
und insbesondere die rückwärtigen Fassaden zeigen deutlich geringere Pegel auf. Damit kann 
bereits auf Ebene des Bebauungsplanes von einer ungestörten K ommunikation in den 
Außenwohnbereichen ausgegangen werden; auch der Außenspielbereich der Kita ist in den 
lärmabgewandten Plangebietsflächen angeordnet. 
Insgesamt kann auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gewährleistet werden, 
dass mit Umsetzung  des Bebauungsplanes keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das 
Schutzgut Mensch aus Straßenverkehrslärm einhergehen.  
Tiefgaragenlärm, Verkehrsabwicklung Kita 
Im Zuge der schalltechnischen Untersuchung wurden auch die planbedingten Lärmauswirkungen 
der Tiefgaragenzufahrten aus der Wohnnutzung  und der Verkehrsabwicklung  aus der Kita -
Nutzung auf die umliegenden Wohngebäude untersucht. Damit soll gewährleistet werden, dass mit 
Umsetzung des Bebauungsplanes keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die umliegend 
bestehenden Wohnnutzungen einhergehen. Das Schallgutachten greift auf die ermittelten 
Verkehrsmengen des Verkehrsgutachtens zurück (vgl. Kapitel 7.1). Die Ermittlung und Beurteilung 
der Geräuschimmissionen wurden konservativ gemäß TA Lärm dur chgeführt, obwohl es sich bei 
dem vorliegenden Stellplatz- bzw. Tiefgaragenlärm nicht um eine gewerbliche Nutzung im Sinne 
der TA Lärm handelt. Mit der Beurteilung gemäß TA Lärm kann auf Ebene des Bebauungsplanes 
eine größtmögliche Schutzbedürftigkeit der umliegenden Wohngebäude angenommen werden.  
Dabei wurde in Abstimmung mit der Stadt Köln die Gebietseinstufung der Umgebung konservativ 
als „Reines Wohngebiet “ vorgenommen (die planungsrechtliche Gebietsausweisung der 
Umgebung ist dem Kapitel 4.4 zu entnehmen). Im Ergebnis lässt sich zusammenfassen, dass aus 
den untersuchten Lärmquellen (Tiefgaragenzufahrten Wohnnutzung und Verkehrsabwicklung Kita-
Nutzung) die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowie die Orientierungswerte der DIN 18005 für 
Reine Wohngebiete an den gewählten Immissionsorten in der Nachbarschaft sowohl im Tag - als 
auch im Nachtzeitraum deutlich unterschritten bleiben. Die gewählten Immissionsorte (IO1 bis IO4) 
stellen dabei den nächstgelegenen Fassadenpunkt zur jeweiligen Schallquelle  in der jew eils 
maßgeblichen Immissionshöhe dar. Dabei wurden folgende maßgeblichen Immissionsorte 
berücksichtigt:

23 
Immissionsort Beurteilungspegel Tag Beurteilungspegel Nacht 
IO1 Buchenweg 2 32 dB(A) 26 dB(A) 
IO2 Buchenweg 4 37 dB(A) 31 dB(A) 
IO3 Buchenweg 27 18 dB(A) 12 dB(A) 
IO4 Unter Gottes Gnaden 80 29 dB(A) 25 dB(A) 
 
Die einzuhaltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm  liegen für Reine Wohngebiete bei tags 50 
dB(A) bzw. nachts 35 dB(A); die Orientierungswerte der DIN 18005 liegen bei tags 50 dB(A) bzw. 
nachts 40 dB(A).  
Die Ergebnisse zum Stellplatzlärm der Wohnnutzung  (Tiefgaragenzufahrten) auf die umliegend 
bestehenden Wohnnutzungen zeigen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Reine 
Wohngebiete tagsüber um mindestens 13 dB(A) und nachts um mindeste ns 19 dB(A) 
unterschritten werden.  Am Immissionsort IO2 „Buchenweg 4“ (ungünstigster Fall) liegen 
Beurteilungspegel von tags 37 dB(A) und nachts 31 dB(A) vor ; für die weiteren Immissionsorte 
wurden niedrigere Beurteilungspegel festgestellt. Es ist anzumerken, dass grundsätzlich Garagen 
und Stellplätze von Wohnanlagen von der Beurteilung nach TA Lärm ausgenommen sind. Die TA 
Lärm kann jedoch als „Richtschnur“ bezüglich der zulässigen Geräuschimmissionen herangezogen 
werden. Sie kann jedoch nicht schematisch angewandt werden.  
Hinsichtlich der Geräuschauswirkungen der Tiefgaragenzufahrten empfiehlt das Schallgutachten, 
in der Planung lärmarme Rolltore und Ablaufgitter vorzusehen. D as Erfordernis zur Umsetzung 
dieser schallmindernden Maßnahmen ist im Zuge des S challschutznachweises im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens festzustellen. Eine Festsetzung im Bebauungsplan wird daher nicht 
getroffen, da bereits über das Baugenehmigungsverfahren deren Umsetzung gewährleistet werden 
kann.  
Die Ergebnisse zur Verkehrsabwicklung der Kita-Nutzung (Bring- und Holverkehr) zeigen, dass die 
Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Reine Wohngebiete tagsüber um mindestens 8 dB(A) 
unterschritten werden. Am Immissionsort IO3 „Buchenweg 27“ (ungünstigster Fall) liegen 
Beurteilungspegel von tags 42 dB(A) vor; für die weiteren Immissionsorte wurden niedrigere 
Beurteilungspegel festgestellt. Eine Nutzung der Kita erfolgt lediglich im Tagzeitraum, sodass auf 
eine Betrachtung des Nachtzeitraums mit der Kita als Lärmquelle verzichtet werden kann. Auch die 
gemäß TA Lärm zulässigen Spitzenpegel von 80 dB(A) für einzelne Zusatzbelastungen (einzelne, 
selten auftretende, besonders laute Geräuschspitzen) aus dem Kita -bedingten Stellplatzlärm 
werden an den o.g. Immissionsorten deutlich unterschritten:

24 
Immissionsort Beurteilungspegel Tag Spitzenpegel 
IO1 Buchenweg 2 35 dB(A) 60 dB(A) 
IO2 Buchenweg 4 41 dB(A) 67 dB(A) 
IO3 Buchenweg 27 42 dB(A) 70 dB(A) 
IO4 Unter Gottes Gnaden 80 19 dB(A) 45 dB(A) 
 
In einer ergänzenden, schalltechnischen Stellungnahme (TAC, Stand: 10.12.2018) wurden auch 
die Auswirkungen der Tiefgaragenzufahrten auf die geplanten Wohngebäude schalltechnisch 
untersucht. Dabei wurden die maßgeblichen, nächstgelegenen Imm issionsorte an den jeweils 
flankierenden Plangebäude der Tiefgar agen-Einfahrt und -Ausfahrt gewählt. Im Ergebnis der 
ergänzenden Stellungnahme lässt sich zusammenfassen, dass die höchsten Belastungen jeweils 
an den Immissionsorten an Haus 1 und Haus 7 mit einem Beurteilungspegel von 41 dB(A) tags 
bzw. 37 dB(A) nachts a uftreten; an den übrigen Immissionsorten wurden niedrigere 
Beurteilungspegel festgestellt. Demnach werden die Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm bzw. 
die Orientierungswerte der DIN 18005 mit jeweils 55  dB(A) tags bzw. 40 dB(A) nachts deutlich 
unterschritten bzw. eingehalten. Mit Umsetzung des Bebauungsplanes können wesentliche 
negative Auswirkungen von der geplanten Tiefgaragennutzung auch auf die geplante 
Wohnnutzung ausgeschlossen werden.  
Kinderlärm 
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Umgebung durch Ki nderlärm der geplanten 
Kindertagesstätte ist nicht zu erwarten, da solche Geräuschauswirkungen gemäß § 22 Abs. 1a 
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) allgemein als sozialadäquat eingestuft werden. Eine 
wesentliche Beeinträchtigung oder Gesundheitsgefäh rdung durch Kinderlärm kann somit 
ausgeschlossen werden. Dennoch kann im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens das 
Erfordernis von organisatorischen Maßnahmen bei der Anordnung der Außenspielbereiche der 
geplanten Kita oder lärmarmen Kinderspielgeräten geprüft werden, um etwaige Belästigungen 
abzumildern.  
Weitere Lärmquellen 
Nach Aussage der Schallimmissionspläne der Unteren Immissionsschutzbehörde (Umwelt - und 
Verbraucherschutzamt der Stadt Köln) liegen keine wesentlichen Beeinträchtigungen durch 
Schienen-, Luftverkehrs- oder Gewerbelärm oder anderen Lärmquellenarten vor. 
Etwaige anlagenbezogene Lärmauswirkungen der geplanten Wohn- oder Kita-Nutzung (z.B. von 
Lüftungseinrichtungen) auf die umliegende Bestandsbebauung sind bei der Konkretisierung der 
Hochbauplanung im Zuge des Schallschutznachweises des Baugenehmigungsverfahrens gemäß 
TA Lärm festzustellen und ggf. geeignete Maßnahmen umzusetzen. Somit kann auf Ebene des 
Bebauungsplanverfahrens davon ausgegangen werden, dass keine wesentlichen negativen 
Auswirkungen von solchen Anlagen zu erwarten sind.  
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes gehen  insgesamt keine wesentlichen negativen 
Auswirkungen durch Lärmimmissionen  auf die bestehende oder neue Wohn - und 
Arbeitsbevölkerung einher, sodass die allgemeinen An forderungen an gesunde Wohn - und 
Arbeitsverhältnisse auf Ebene des Bebauungsplanes berücksichtigt sind.  Durch die Umsetzung

25 
des Bebauungsplanes sind nur geringfügige planbedingte Auswirkungen auf die Lärmsituation der 
Umgebung zu erwarten, die im innerstäd tischen Kontext der Bestandssituation vernachlässigt 
werden können. 
Luftqualität 
Beeinträchtigungen auf das Schutzgut Mensch aus Luftschadstoffen sind im Wesentlichen auf den 
innerstädtischen Verkehr zurückzuführen. Mit der geringfügigen, planbedingten Erh öhung der 
Verkehrsmengen entstehen jedoch – im Vergleich zur Bestandssituation im urbanen Kontext – 
keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Schutzgut  Mensch. Dagegen sieht die 
Planung die Umsetzung eines alternativen Mobilitätskonzeptes mit u.a. einem CarSharing-Angebot 
und Anreizen zur Elektromobilität vor, sodass mit Umsetzung des Bebauungsplanes ein positiver 
Beitrag zur Reduzierung der verkehrsbedingten Luftschadstoffe einhergeht. Mit Umsetzung des 
Bebauungsplanes kann folglich davon ausgegangen werden, dass im Vergleich zur innerstädtisch 
vorbelasteten Situation keine zusätzlichen, wesentlichen negativen Auswirkungen auf das 
Schutzgut Mensch einhergehen.  
Gleichermaßen kann aufgrund des geplanten Energiekonzeptes (energetisch hochgedämmte 
Fassaden, Wärmepumpe, Photovoltaik -Anlage, Energie -Management-Konzept) davon 
ausgegangen werden, dass im Sinne der 39. BImSchV (Verordnung über Luftqualitätsstandards 
und Emissionshöchstmengen) auf das Schutzgut Mensch keine wesentlichen negativen 
Auswirkungen aus z.B. Heizöfen oder Feuerungsanlagen hervorgehen.  
Belichtung / Besonnung / Belüftung 
Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wird im Vergleich zum derzeit 
rechtskräftigen Bebauungsplan eine teilweise höhere Bebauung vorgesehen. Der r echtskräftige 
Bebauungsplan ermöglicht derzeit eine Bebauung mit zwei Vollgeschossen zzgl. Staffelgeschoss. 
Die Vorhabenplanung sieht ebenfalls überwiegend  drei Geschosse vor, ein weiteres 
Staffelgeschoss ist dabei mit den Festsetzungen zur maximal zulässi gen Gebäudehöhe jedoch 
unzulässig. G egenüber der ein- bis zweigeschossigen Bestandsbebauung am Buchenweg und 
„Unter Gottes Gnaden “ wird das jeweils oberste Geschoss der Planbebauung zurückversetzt 
(abgestaffelt), um so zwischen der heterogenen Höhenstruktu r der Bestandsbebauung von 
Mehrfamilienhäusern und Einfamilienhäusern städtebaulich harmonisch zu vermitteln sowie um 
angemessen auf die Einfamilienhaustypologien zu reagieren und Rücksicht zu nehmen . Bereits 
auf Ebene des Vorhaben - und Erschließungsplanes  sowie des Bebauungsplanes sind die 
Abstandflächen berücksichtigt. Eine Beeinträchtigung der Besonnungs- und Belichtungssituation, 
oder der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse ist mit Umsetzung des Bebauungsplanes nicht 
zu erwarten. 
Mit der Einhaltung d er erforderlichen Abstandflächen gemäß § 6 BauO NRW bei der 
Vorhabenplanung wird damit bereits auf Ebene des Bebauungsplanes der Befriedung des 
nachbarschaftlichen Nebeneinanders und der Wahrung der privaten Belange von Nachbarn 
Rechnung getragen. Wesentliche negative Beeinträchtigung en der Umgebung (durch z.B. 
mögliche Einblicke in Nachbargärten  der Bestandsbebauung) , die mit dem geplanten 
Geschosswohnungsbau einhergehen könnten, sind somit nicht zu erwarten.  
Freizeitnutzung 
Das Plangebiet stellt sich im Bestand überwiegend als Grünlandbrache dar und wird informell als 
Hundeauslaufwiese sowie zur fußläufigen Abkürzung zu den umliegenden Straßen über einen 
„Trampelpfad“ genutzt. Aufgrund der Flächengröße ist diese  Freizeitnutzung nicht sehr

26 
ausgeprägt. Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe zu den Außenbereichen um Widdersdorf. 
Weitere landschaftliche Freizeitmöglichkeiten zur Naherholung bestehen u.a. im Naturschutzgebiet 
„Baadenberger Senke “ etwa 2,0 km  nordöstlich vom Plangebiet entfernt.  Es ist darau f 
hinzuweisen, dass sich aus der geduldeten, informellen Nutzung des Privatgrundstückes zunächst 
kein Rechtsanspruch für die Öffentlichkeit bedingt. Dennoch wurden auf Ebene des 
Bebauungsplanes die inneren Fußwegeverbindungen über mit Gehrechten zu belasteten Flächen 
zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt, um insbesondere dem städtebaulichen Ziel eines „halb-
öffentlichen“ Plangebiets-Charakters zu unterstützen.  
Altlasten 
Auf der bisher unbebauten Grünlandbrache konnten Altlasten oder Verdachtsflächen im R ahmen 
des gründungstechnischen Gutachtens (BG RheinRuhr GmbH, Stand: Oktober 2015)  nicht 
bestätigt werden, auch liegen keine Erkenntnisse aus dem Altlastenkataster  der Stadt Köln vor, 
sodass eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch über den Direktpfad oder die Wirkpfade Boden-
Mensch, Boden-Wasser-Mensch oder Boden-Pflanze-Mensch ausgeschlossen werden kann. Vor 
Umsetzung des Bebauungsplanes werden eine ergänzende Beprobung des Oberbodens im 
Bereich der Kita -Nutzung bzw. die Umsetzung von vorsorgenden Maßnahmen  (z.B. Aufbringen 
von sauberem Bodenmaterial) geprüft.  
Katastrophenschutz / Hochwasser 
Gemäß der Stellungnahme der Bezirksregierung Düsseldorf – Kampfmittelbeseitigungsdienst 
(KBD) liegen Hinweise auf vermehrte Bodenkampfhandlungen vor, konkrete Hinweise auf 
Kampfmittel liegen jedoch nicht vor. Daher empfiehlt der KBD die Überprüfung der zu 
überbauenden Flächen einschließlich der Abschiebung auf das Geländeniveau von 1945 . Bei 
Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen (z.B. Rammarbeiten, Pfahlgr ündungen, 
Verbauarbeiten) wird eine zusätzliche Sicherheitsdetektion empfohlen. Die Überprüfung erfolgt im 
Sinne von § 3 Abs. 1 BauO NRW (2018) i.V.m. § 13 Satz 2 BauO NRW (2018) vor Umsetzung des 
Bebauungsplanes, also vor Beginn von Erschließungsmaßnahmen  oder der Bauausführung (bei 
Bodeneingriff bzw. Erdarbeiten). Die Überprüfung auf Kampfmittel ist zuvor mit dem KBD bzw. den 
Ordnungsbehörden der Stadt Köln abzustimmen. Im Bebauungsplan ist darüber hinaus ein 
allgemeiner Hinweis zum Umgang bei Kampfmittel funden enthalten. Insgesamt kann auf Ebene 
des Bebauungsplanes davon ausgegangen werden, dass mit Umsetzung des Bebauungsplanes 
keine Gefährdung auf das Schutzgut Mensch durch Kampfmittel einhergeht.  
Das Plangebiet ist nicht Teil eines Hochwasser - oder Überschwemmungsgebietes, sodass auch 
hieraus keine Gefährdung zu erwarten ist.  Der Stadtteil Köln -Widdersdorf und somit das 
Plangebiet ist gemäß der Erdbebenzonenkarte der DIN 4149 „Bauten in deutschen 
Erdbebengebieten“ in die Erdbebenzone 2, Untergrundklass e T zu klassifizieren. Mit den 
bauordnungsrechtlichen Bestimmungen und der Einhaltung der Richtlinien im Rahmen des 
Baugenehmigungsverfahrens geht auf das Schutzgut Mensch keine Beeinträchtigung durch 
Erdbebengefahr aus. Störfallbetriebe im Sinne der Störf allverordnung (Seveso-III-Richtlinie) sind 
im Plangebiet sowie in der Umgebung des Plangebietes nicht vorhanden, planungsrechtlich nicht 
zulässig und auch nicht geplant, sodass auch hieraus keine Gefährdung auf die bestehende oder 
geplante Wohn- und Arbeitsbevölkerung ausgeht. 
Maßnahmen 
Mit den im Bebauungsplan aufgenommenen Hinweisen werden über die Festsetzungen hinaus 
Informationen gegeben, die in der Ausführungsplanung und im Baugenehmigungsverfahren zu

27 
berücksichtigen sind, um den allgemeinen Anforderu ngen an gesunde Wohn - und 
Arbeitsverhältnisse sowie der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung Rechnung zu tragen. 
Durch die Planung sind insgesamt keine wesentlichen negativen Auswirkungen oder 
Belästigungen auf die im Plangebiet sowie in der Nachbar schaft des Plangebiet lebenden und 
arbeitenden Menschen zu erwarten.  Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn - und 
Arbeitsverhältnisse gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB werden somit auf Ebene des 
Bebauungsplanverfahrens erfüllt. 
7.2.4 Schutzgut Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt 
Bestandsbeschreibung 
Das Plangebiet lässt sich im Bestand als Grünlandbrache mit Ruderalvegetation (Wiesenfläche) 
beschreiben; auf dem Plangebiet werden regelmäßige Mahd - und Pflegemaßnahmen 
durchgeführt. Die  Wiese wird in Tei len für den Hundeauslauf und als fußläufige Abkürzung 
(„Trampelpfad“) zu den umliegenden Straßen genutzt. Im Bereich der westlichen 
Plangebietsgrenze befinden sich Gehölzbestände zu den benachbarten privaten Wohngärten mit 
u.a. Nadelbäumen , Ziergehölzen un d Strauchhecken. Wertvolle und seltene 
Pflanzengemeinschaften sind auf dem Plangebiet nicht zu finden. Gemäß Biotoptypenschlüssel 
der Stadt Köln (KölnCode)  ist das Plangebiet als „artenarme Intensivwiese, mäßig trocken bis 
frisch (Kennung LW 41112)“ zu bez eichnen. Der Biotoptyp wird mit 10 Punkten pro m² bewertet; 
dabei ist jedoch eine Abwertung um 2 Biotoppunkte aufgrund der vergleichsweise starken 
Frequentierung durch den Hundeauslauf zu berücksichtigen. Das Plangebiet ist frei von Bebauung. 
Im Übrigen is t im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, vor Umsetzung des 
Bebauungsplanes, die Baumschutzsatzung der Stadt Köln zu beachten. 
Artenschutz 
Um das Eintreten von Verbotstatbeständen gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
durch den Vollzug des Bebauun gsplanes zu untersuchen, wurde eine eigenständige 
Artenschutzprüfung  (ISR Innovative Stadt - und Raumplanung GmbH , Stand: 27.06.2018 ) 
durchgeführt. Hierbei wurde im Rahmen der Ortsbegehung die Artengruppe Vögel genauer  
untersucht, um daraus ableiten zu können, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände durch die 
Planung ausgelöst werden. 
Im Vorfeld konnte aufgrund der artspezifischen Lebensraumansprüche bei der Datenabfrage der 
Fachinformationssysteme (Artenliste für das Messtischblatt ) das Vorkommen von z .B. Habicht, 
Sperber, Steinkauz oder Uferschwalbe ausgeschlossen werden.  
Im Rahmen der Beobachtungen und Kartierungen wurde das Artenspektrum der Vögel im Hinblick 
auf planungsrelevante Arten (streng geschützte und landesweit gefährdete Arten sowie ergänzend 
nach Roter Liste (2008) regional gefährdete Arten ) untersucht. Den bestehenden, grenznahen 
Gehölzbeständen ist keine größere Bedeutung beizumessen. Ferner befinden sich im Plangebiet 
keine registrierten Biotop - bzw. Biotopverbundflächen sowie keine gem eldeten FFH - oder 
Vogelschutzgebiete. Abstände zu derartigen Schutzgebieten betragen darüber hinaus mehr als 
6,0 km zum Plangebiet.  
Im Rahmen der Kartierung konnten aufgrund der umliegenden Straßen (Trennwirkung zum 
Plangebiet), der anthropogenen Überformung (menschliche Einflussnahme) der Umgebung sowie 
fehlender Habitate im Plangebiet  (z.B. Amphibien -Vorkommen aufgrund des Mangels an 
entsprechenden Laichgewässern , fehlende Gehölzbestände oder Gebäude ) mit hoher

28 
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Fledermäuse oder Anzeichen auf deren Vorkommen 
konnten im Plangebiet ebenfalls nicht nachgewiesen werden. 
Für das Artenspektrum Fledermäuse konnten im Rahmen der Ortsbegehung keine Quartiere (wie 
z.B. Höhlen oder Nischen) an und in den wenigen Baumbeständen  am südwestlichen 
Plangebietsrand festgestellt werden; eine Nutzung des Plangebietes als Reproduktions - oder 
Ruhestätte von Fledermäusen ist auszuschließen. Hinsichtlich der Artengruppe Reptilien und 
Amphibien kann zusammengefasst werden, dass sich innerha lb des Plangebietes keine 
geeigneten Lebensraumstrukturen befinden, die den Habitatansprüchen dieser Arten entsprechen.  
Als potenzielle Nahrungsgäste können Vorkommen von Mäusebussard, Mehlschwalbe, Turmfalke, 
Rauchschwalbe oder Feldsperling auf dem Plangebiet nicht ausgeschlossen werden. Sichtungen, 
geeignete Nistmöglichkeiten oder alte Nester dieser planungsrelevanten Arten konnten während 
der Ortsbegehung nicht bestätigt werden.  Durch die Artenschutzprüfung konnte im gebührenden 
Umfang nachgewiesen werd en, dass bei Umsetzung der Planung keine Fortpflanzungs - und 
Ruhestätten planungsrelevanter Arten zerstört werden. Um Eingriffe in die Reproduktionszyklen 
der sogenannten Allerwelts -Vogelarten, die als europäische Vogelarten auch als besonders 
geschützte A rten geführt werden, sind entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung und 
Verminderung von Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG in den Bebauungsplan 
übernommen (Hinweis zur zeitlichen Beschränkung von Fäll - und Rodungsarbeiten). Dabei sind 
Rodungsarbeiten außerhalb des Brutzeitraumes gemäß den Regelungen des § 39 BNatSchG 
durchzuführen.  
Maßnahmen 
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass im Plangebiet und dessen Wirkbereich keine 
planungsrelevanten Tierarten nachgewiesen werden konnten  und artspezifische 
Vermeidungsmaßnahmen (CEF -Maßnahmen) auch für landesweit ungefährdete ubiquitäre 
Vogelarten (z.B. Amsel, Buchfink usw.) aus gutachterlicher Sicht nicht notwendig sind . Unter 
Beachtung der gutachterlich empfohlenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen 
(Zeitfenster für Rodungsarbeiten ) sind insgesamt keine Verbotstatbestände gemäß § 44 
BNatSchG zu befürchten. Durch die Planung sind daher keine wesentlichen negativen 
Auswirkungen auf die im Plangebiet sowie in der Nachbarschaft des Plangebietes bestehende 
Fauna und Flora zu erwarten. 
7.2.5 Schutzgut Boden/Fläche 
Die Versiegelung des Plangebietes (durch die Bebauung und die geplante Tiefgarage) erhöht sich 
im Vergleich zur bisher planungsrechtlich möglichen Versiegelung nur geringfügig. Insgesamt ist 
zu erwarten, dass sich im Vergleich zu dem derzeitigen Baurecht eine positivere 
Versiegelungsbilanz ergibt, da eine kompaktere, mehrgeschossige Wohnbebauung geplant ist. 
Durch die Überplanung dieser Innenbereichsfläche wird die weitere Inanspruchnahme von Flächen 
im Außenbereich zur Wohnraumvorsorge verhindert.  
Durch die landschaftsgärtnerische Gestaltung der Freibereiche können die  Freiflächen zukünftig 
unter anderem als Vegetationsstandort, Lebensraum für Bodenlebewesen und teilweise als 
Flächen mit Filtervermögen dem Nat urhaushalt dienen. Mit den getroffenen Festsetzungen des 
Bebauungsplanes zur gärtnerischen Gestaltung und Überdeckung der Tiefgaragendecke mit einer 
Substratschicht können die möglichen Auswirkungen auf das Schutzgut abgemildert werden. 
Im Bereich des Plan gebietes befinden sich gemäß der digitalen Bodenkarte im Maßstab 1:50.000 
(BK50, Karte der Schutzwürdigen Böden in NRW, Geologischer Dienst NRW) besonders

29 
schutzwürdige fruchtbare Böden. Es handelt sich hierbei um typische Parabraunerden mit 
Regelungs- und Pufferfunktionen, einer natürlichen Bodenfruchtbarkeit sowie mit sehr hoher 
nutzbarer Feldkapazität. Somit kommt ihnen besonders für die landwirtschaftliche Nutzung 
Bedeutung zu. Innerhalb des Siedlungsgefüges im innerstädtischen Kontext  sind diese Böden 
anthropogen überformt, sodass die Bodenfunktionen bereits heute als gestört eingestuft werden 
können. Im weiträumigen Außenbereich von Widdersdorf sind gemäß BK50 großflächig Böden mit 
besonders schutzwürdigen, fruchtbaren Bodenfunktionen vorzufinden, die bereits landwirtschaftlich 
genutzt werden. Die Kleinflächigkeit des Plangebietes ist daher als eher untergeordnet bei der 
Bewertung der Böden einzustufen. E ine sinnvolle landwirtschaftliche Ausnutzbarkeit im 
Innenbereich ist ebenfalls nicht gegeben. Insgesamt sind hinsichtlich der schutzwürdigen Böden 
bodenbezogene Maßnahmen innerhalb des Siedlungsgefüges von Köln-Widdersdorf sowie explizit 
für das Plangebiet nicht erforderlich. 
Durch die Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes der Innenentwicklung werden Flächen 
im Siedlungsgefüge für eine Wohnbebauung vorbereitet, dabei werden diese Flächen jedoch einer 
Neuausweisung von Baugebieten am Siedlungsrand im Sinne eines schonenden Umgangs mit 
Grund und Boden vorgezogen. 
Eine Belastung des Schutzgutes Boden durch Schadstoffe, Altlasten oder Verdachtsflächen kann 
ausgeschlossen werden, d a das Grundstück bisher ungenutzt ist  und mit dem Bebauungsplan 
werden keine Vorhaben vorbereitet, die eine Belastung des Schutzgutes begründen. Hinweise auf 
Altlasten sind nicht bekannt.  
7.2.6 Schutzgut Wasser 
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser (respektive Grundwasser) lassen sich analog zu den 
Ausführungen zum Schutzgut Boden beschreiben.  Gegenüber dem rechtskräftigen 
Bebauungsplan Nr. 40 ist insgesamt eine positivere Versiegelungsbilanz zu erwarten, da eine 
kompaktere, mehrgeschossige Wohnbebauung geplant ist  und ein Flächenzugriff auf 
Außenbereiche durch den Vorzug der Innenentwicklung nicht erfolgt . Die festgesetzte 
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 hält die Obergrenzen  gemäß § 17 BauNVO  für allgemeine 
Wohngebiete ein; auch entspricht dies den Festsetzungen des derzeit rechtskräftigen 
Bebauungsplanes. Die Kappungsgrenze von einer GRZ von 0,8 gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 
BauNVO wird mit der festgesetzten , zulässigen  Überschreitung der GRZ durch Tiefgaragen 
eingehalten. Mit den getroffenen grünordnerischen Festsetzungen, der Regelung zur Überdeckung 
der Tiefgarage mit einer  geeigneten Substratschicht und den Darstellungen im Vorhaben - und 
Erschließungsplan wird der Regenwasserv ersickerung, dem Retentionsvermögen und der 
Grundwasserneubildung Rechnung getragen sowie wesentliche negative Auswirkungen auf das 
Schutzgut abgemildert. 
Die auf den Grundstücken  anfallenden Niederschläge sind im Allgemeinen gemäß § 55 
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 44 Landeswassergesetz (LWG NRW) zu beseitigen, also 
ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder unverschmutzt in ein Oberflächengewässer einzuleiten. 
Die in Kapitel 6.3 beschriebene Entwässerungskonzeption kommt den Anforderungen des 
Wasserrechts nach. Hiernach ist es vorgesehen, die im Plangebiet anfallenden Niederschläge 
ohne Vermischung mit Schmutzwasser (bzw. potentiell belastetem Regenwasser) in den Kölner 
Randkanal über die Vorflut (Regenwasserkanal) in der Straße Zum Dammfelde einzule iten; 
verschmutztes Regenwasser (gemäß Kategorie IIa nach Trennerlass) wird per Einleitung in den 
Schmutzwasserkanal beseitigt. Die Aufnahmefähigkeit des bestehenden Abwassernetzes wurde 
im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch die  Stadtentwässerungsbetriebe Köln (STEB)

30 
bestätigt. Darüber hinaus kann ein untergeordneter Teil der auf den begrünten Tiefgaragendecken 
anfallenden Niederschläge über den geplanten Substrataufbau und das Drainagesystem dem 
Boden-Wasser-Haushalt wieder zugeführt werden. Die allgemeine Versickerungsfähigkeit der 
Böden wurde im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens im Zuge des gründungstechnischen 
Gutachtens (BG RheinRuhr GmbH, Stand: 26.10.2015) sowie der gutachterlichen Stellungnahme 
zur Versickerungsmöglichkeit ( BG RheinRuhr GmbH , Stand: 22.06.2017) für untergeordnete 
Teilbereiche des Plangebietes grundsätzlich bestätigt. Gleichwohl ist eine ortsnahe Versickerung 
der Niederschläge aufgrund der einzuhaltenden Mindestabstände zu den Grundstücksgrenzen und 
unterkellerten Gebäude teilen gemäß Richtlinie DWA -A 138 sowie aufgrund des 
Genehmigungsvorbehaltes der Unteren Wasserbehörde zum vorsorgenden Grundwasserschutz 
aus wasserwirtschaftlichen und wasserrechtlichen Gründe n auf dem Plangebiet nicht gegeben. 
Insgesamt kann mit der Einleitung der Niederschläge in ein nahegelegenes Oberflächengewässer 
auf Ebene des Bebauungsplanes die Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe des 
§ 55 WHG sichergestellt werden. Das Plangebiet ist nicht Bestandteil eines festgesetzten oder 
geplanten Heilquellenschutzgebietes. Auf dem Plangebiet befinden sich keine natürlichen 
Oberflächengewässer. Wesentliche negative Auswirkungen auf den etwa 200 m vom Plangebiet 
entfernten Kölner Randkanal können ausgeschlossen werden, da dieser bei den Abstimmungen 
der Entwäss erungsplanung mit den Stadtentwässerungsbetrieben berücksichtigt wurde (vgl. 
Kapitel 6.3). Das Plangebiet ist nicht Teil eines Hochwasser- oder Überschwemmungsgebietes. 
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein gründungstechnisches Gutachten 
(Beratende Geowissenschaftler BG RheinRuhr GmbH, Stand: 26.10.2015) erstellt und u.a. die 
Grundwasserverhältnisse im Plangebiet untersucht. Im Zuge der Untersuchungen wurde kein 
Grundwasser angetroffen. Der höchste Grundwasserstand liegt gemäß Gutachten bei rund 41,2 
m ü. NHN; der mittlere Grundwasserflurabstand dazu beträgt somit rund 13 m. Gemäß der 
mittleren Grundwassergleiche verläuft die Grundwasser-Fließrichtung nach Nordosten. 
Das Wasserwerk Weiler der RheinEnergie AG liegt etwa 7,0 km nordöstlich des Plangebietes. Der 
Kölner Stadtteil Widdersdorf, und somit auch das Plangebiet, befindet sich gemäß des 
Fachinformationssystems vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW im 
festgesetzten Trinkwasserschutzgebiet (Gebietsnummer 490616) in der  Trinkwasserschutzzone 
III B „weitere Zone – äußerer Bereich“ des Wasserwerkes. Gemäß des „Erläuterungsberichts zur 
Abgrenzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der 
Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen -Langel“ der Bezirksregierung  Köln vom 
11.12.1986 dient die Zone III B dem Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere 
vor nicht oder schwe r abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen. Die 
Schutzbestimmungen der „Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetz ung des 
Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler 
und Worringen/Langel“ vom 21.10.1991 der Bezirksregierung Köln sind einzuhalten. Mit der 
Umsetzung des Bebauungsplanes wird das Plangebiet der wohnbaulichen Nutzung innerhalb des 
bebauten Siedlungsgefüges des Kölner Stadtteils Widdersdorf zugeführt. Es wird darüber hinaus 
ein Hinweis zur Wasserschutzzone in den Bebauungsplan aufgenommen. Auswirkungen auf die 
genannten Schutzziele können mit der geplanten wohnba ulichen Nutzung innerhalb des 
Siedlungskörpers von Köln-Widdersdorf ausgeschlossen werden.  
Eine Beeinträchtigung der Schutzziele für Trinkwasser - oder Heilquellenschutzgebiete, von 
Wasserschutzzonen sowie eine Beeinträchtigung des Wasserwerkes Weiler sind mit der geplanten 
Nutzung insgesamt nicht zu befürchten . Altlasten oder Bodenverunreinigungen konnten im 
Rahmen des gründungstechnischen Gutachtens nicht bestätigt werden und somit kann eine

31 
Gefährdung des Schutzgutes Wasser über den Wirkungspfad Boden -Grundwasser 
ausgeschlossen werden. 
7.2.7 Schutzgut Klima und Luft 
Klima 
Das Plangebiet liegt im städtischen Siedlungsgebiet  und ist überwiegend unversiegelt. Hierdurch 
gehen in geringem Maße positive Effekte für das urbane Mikroklima wie Kalt - und 
Frischluftentstehung aus. Durch die umliegende Bebauung ist eine Zuleitung von kalter und 
frischer Luft zum Hauptsiedlungsklima jedoch eingeschränkt. Daher und aufgrund der geringen 
Flächengröße ist die Kaltluftentstehungsfläche jedoch für das Stadtklima in Widdersd orf als nicht 
bedeutsam zu beschreiben. Gemäß der „Planungshinweiskarte zukünftige Wärmebelastung“ der 
Stadt Köln wird das Plangebiet der Klasse 3 als „belastete Siedlungsfläche“ eingestuft. Diese hat 
als klimatischer Ungunstraum keine klimaaktive oder begünstigende Wirkung. Zudem kommt dem 
Plangebiet für die Luftreinhaltung und Staubbildung aufgrund der vorherrschenden Nutzung des 
Plangebietes und fehlender Gehölzbiotope keine allgemeine klimatische Funktion für die 
angrenzenden Siedlungsgebiete zu. Allerd ings können von solchen Freiraumstrukturen positive 
Effekte auf die umgebenden Siedlungsstrukturen ausgehen. Da jedoch das Umfeld des 
Plangebietes durch Gärten und Freiflächen als aufgelockert zu beschreiben ist, ist hier ein starker 
urbaner Wärmeinseleffekt nicht gegeben. Für die Frisch- und Kaltluftversorgung von Widdersdorf, 
besonders für die umgebenden Siedlungsstrukturen, sind die umliegenden Freibereiche außerhalb 
des Siedlungskörpers von erheblicher  Bedeutung. Diese Flächen werden durch die Planung 
jedoch nicht beeinflusst.  Mit dem Bebauungsplan der Innenentwicklung wird dagegen ein 
Flächenzugriff auf die für das Stadtklima bedeutenden Außenbereichsflächen vermieden. 
Der Bebauungsplan trägt zwar dazu bei, neue Flächen innerhalb des Siedlungsgebietes z u 
versiegeln, jedoch werden durch die neu zu schaffenden Freiflächen und Bepflanzungen die 
Auswirkungen auf das Klima und die Luft eingeschränkt. Die geplanten Gebäudehöhen haben 
keine starken Auswirkungen auf die örtlichen Windregime, die der Kalt - und Frischluftentstehung 
dienen.  
Luftqualität 
Bei Umsetzung des Planvorhabens ist mit einer geringfügigen Erhöhung des 
Verkehrsaufkommens und insofern mit einer geringfügig höheren Schadstoffbelastung zu rechnen. 
Im Verhältnis zur umliegenden Bestandssituation im urbanen Kontext ist diese Mehrbelastung 
jedoch als sehr geringfügig einzustufen. 
Durch die im Vorhaben - und Erschließungsplan dargestellten Anpflanzungen und durch die 
Begrünung der Tiefgaragendecke werden die Auswirkungen auf das Klima sowie auf die Frischluft- 
und Sauerstoffproduktion während der Vegetationsperiode minimiert.  
Gemäß der gesamtstädtischen „Luftgüteuntersuchung mit Flechten in Köln Teil 1“ (Labor Dr. Rabe 
– Hygiene Consult, 2001) wird der Bereich von Köln -Widdersdorf in die Luftgütezone II (mittlere 
Luftgüte) eingestuft und mit dem Luftgüte -Index 1,3 „mäßig hohe Belastung“ bewertet. In 
unmittelbarer Nähe von stark befahrenen Straßen können bedenkliche Belastungen bestehen; dies 
ist aufgrund des prognostizierten Verkehrsaufkommens für das Plangebiet jedoch nicht der Fall. 
Für die Wohnbebauung wird diese Luftgütestufe lufthygienisch als unproblematisch bewertet. Es 
werden in dem Gutachten immissionsökologische Aspekte bei der Bebauung empfohlen. 
Insbesondere eine Durchgrünung und Energieeins parung wird dabei genannt. Diese Aspekte 
wurden in der vorliegenden Planung berücksichtigt.

32 
Erneuerbare Energien 
Es ist geplant, die Siedlung mit einem innovativen Klimakonzept auszustatten. Demnach soll ein 
Maximum an passiver Energie durch die hochgedämm ten Fassaden generiert werden und 
zusätzlich benötigte Energie durch eine Photovoltaik -Gemeinschaftsanlage erzeugt werden, 
sodass die Wohnanlage mit regenerativen Energiequellen weitestgehend autark funktioniert.  
Darüber hinaus sind für das Vorhaben nachh altige Mobilitätsangebote geplant. Mit einem 
CarSharing-Konzept für die Anwohner und einer Elektro -Fahrzeugflotte mit Pkw und Fahrrädern 
bzw. Lastenfahrrädern kann der Kfz -Besatz verringert und als Nebeneffekt ein positiver Beitrag 
zum Schutzgut Klima und Luft geleistet werden. Es werden als Initial zunächst für etwa ein Viertel 
der Wohnungen quartierseigene Fahrzeuge bereitgestellt. In der Tiefgarage werden entsprechend 
dem Schlüssel von 1:18 weitere Stellplätze mit Ladestationen ausgestattet, um eine Änderung des 
Nutzungsverhaltens zu begünstigen. Es wird insgesamt mit Umsetzung des Bebauungsplanes die 
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie im Sinne 
des § 9 Abs. 6 Nr. 7 f BauGB berücksichtigt. 
Es ist insgesamt zu erwarten, dass sich im Vergleich zu dem derzeitigen Baurecht eine positivere 
Klimabilanz ergibt, da eine kompaktere, mehrgeschossige Wohnbebauung geplant ist.  Eine 
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Klima und Luft wird durch die Umsetzung des 
Bebauungsplanes somit nicht vorbereitet. 
7.2.8 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind keine Baudenkmäler, Bodendenkmäler oder 
Sachgüter bekannt. Ein Hinweis zum Umgang mit eventuellen Bodendenkmalfunden gemäß §§ 15 
und 16 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist im Bebauungsplan aufgenommen. 
Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Kultur - und Sachgüter geht mit der Umsetzung des 
Bebauungsplanes somit nicht einher. 
7.2.9 Schutzgut Landschaft / Ortsbild 
Das Plangebiet stellt sich im Bestand als Wiesenfläche mit informellen Freizeitnutzungen (z.B. für 
Hundeauslauf) dar und ist frei von Bebauung. Da das Plangebiet als minderbebaute 
Grünlandbrache geprägt ist und darüber hinaus nicht weiter gestaltet ist, kommt ihr kein e hohe 
Bedeutung als wertvolles Landschafts- oder Ortsbildelement zu. Dem Straßenbild der umliegenden 
Erschließungen kommt als Sammel - bzw. Wohnstraßen innerhalb des Wohngebietes keine hohe 
Bedeutung zu. 
Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird die gesta lterisch und städtebaulich 
minderentwickelte Freifläche einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt, sodass das Orts - und 
Landschaftsbild insgesamt eine Ergänzung und Aufwertung im urban geprägten Innenbereich 
erhält.  
So stellt sich die geplante Bebauung des vo rliegenden Bebauungsplanes in eine heterogene 
Umgebung mit einer überwiegenden Einfamilienhausbebauung im Westen und mit einer 
überwiegenden Mehrfamilienhausbebauung im Osten ein. Mit der Planung wird das Ortsbild an 
dieser Stelle städtebaulich erweitert. Dabei orientieren sich die Höhenfestsetzungen des 
allgemeinen Wohngebietes an den benachbarten Bestandshöhen, sodass eine stimmige 
Höhenentwicklung zu den Einfamilienhausstrukturen ermöglicht wird. Insgesamt werden mit 
Umsetzung des Bebauungsplanes die Höhen- und Gebäudetypologie der heterogenen Umgebung 
aufgenommen und stimmig in die Kubatur der Planung überführt.

33 
Durch eine ansprechende Architektur und durch die Gestaltung der Freianlagen soll dazu 
beigetragen werden, ansprechenden Wohnraum im bestehenden  Siedlungsgefüge zu schaffen 
und somit das Ortsbild stimmig zu ergänzen. Mit der Überplanung der derzeitigen Freifläche ändert 
sich das Orts - und Landschaftsbild, ein erheblicher Eingriff in das Schutzgut Landschafts - oder 
Ortsbild wird durch den Bebauungsplan jedoch nicht vorbereitet. 
7.2.10 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern 
Durch den Bebauungsplan werden keine Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern 
ausgelöst, die als erheblich einzustufen sind.  
8. Städtebauliche Kennwerte 
Geltungsbereich: ca. 9.740 m² 
Wohnbaufläche (Bruttobauland): ca. 9.740 m² 
Anzahl geplante Wohneinheiten: ca. 64 WE 
Sonstige Nutzung: Kindertagesstätte mit 6 Gruppen  
9. Planverwirklichung 
Das Planungsrecht soll in Form eines vorhabenbezogenen Beb auungsplans gemäß § 12 BauGB 
im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB geschaffen werden. Der 
Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil dieses Bebauungspl anes. Ein 
Durchführungsvertrag wird Teil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und wird gemäß § 12 
Abs. 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB unterschieben werden. Die 
Planungs- und Erschließungs kosten werden im Durchführungsvertrag geregelt und vom 
Vorhabenträger getragen.

Mitteilung Ausschuss

5034 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
612 Baue Sa 
Vorlagen-Nummer  30.07.2019 
 1921/2019 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 23.09.2019 
 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) des vorhabenbezogenen 
Bebauungsplan-Entwurf 58485/02, Arbeitstitel: Zum Dammfelde in Köln-Widdersdorf 
Mitteilungstext: 
 
Für das im Eigentum der katholischen Kirchengemeinde St. Jakobus befindliche Grundstück, hat die 
evohaus GmbH mit Zustimmung der Kirche einen Antrag auf Einleitung eines vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanverfahrens mit Schreiben vom 08.12.2016 gestellt, dem der Stadtentwicklungsaus-
schuss in seiner Sitzung am 30.03.2017 einstimmig zugestimmt hat. 
 
Für den Bereich gilt die am 16.10.1974 in Kraft getretene erste Änderung des Bebauungsplanes 
58485/02. Diese setzt für das Plangebiet überwiegend Allgemeines Wohngebiet mit zweigeschossi-
ger Wohnbebauung sowie eine Gemeinbedarfsfläche für einen zweigeschossigen Kindergarten fest. 
 
Um der großen Nachfrage nach Geschosswohnungen zu begegnen sollen die geplanten Nutzungen 
nunmehr realisiert werden, allerdings in einer an die heutigen Verhältnisse angepassten Bauweise. 
 
Entsprechend der heutigen städtebaulichen Situation soll auf dem Grundstück eine hinsichtlich der 
Dichte und Nutzung an die Umgebung angepasste Bebauungsstruktur entwickelt werden. Gleichzeitig 
soll ein innovatives Konzept umgesetzt werden, das neben der Einhaltung moderner Wohnstandards 
auch die Anforderungen an den Klimaschutz berücksichtigt und das Gebot des sparsamen Umgangs 
mit Grund und Boden stärker würdigt.  
 
Das Plangebiet liegt heute eingebettet zwischen aufgelockerter ein- und zweigeschossiger Einfamili-
enhausbebauung und Geschosswohnungsbaukomplexen mit drei bis vier Geschossen.  
 
Entsprechend der heutigen städtebaulichen Situation, soll auf der ca. 9.620 m² großen, unbebauten 
Wiesenfläche Wohnungsbau in Form von freistehenden Mehrfamilienhäusern errichtet werden. Vor-
gesehen sind vier dreigeschossige und zwei viergeschossige Wohngebäude sowie ein weiterer drei-
geschossiger Baukörper (Haus 7) für eine sechsgruppige Kindertagesstätte mit U3- und Ü3-
Betreuung im ersten und zweiten Geschoss. Im dritten, obersten Geschoss sollen ebenfalls Wohnun-
gen entstehen. Insgesamt sind 64 Wohneinheiten vorgesehen deren Stellplätze überwiegend in einer 
Tiefgarage geplant werden, und die von den Straßen Unter Gottes Gnaden und Buchenweg ange-
dient werden. Lediglich im Bereich der Kindertagesstätte werden vier oberirdische Stellplätze vorge-
sehen. 
 
Das geltende kooperative Baulandmodell findet für dieses Planverfahren keine Anwendung, weil das 
Aufstellungsverfahren bereits vor der durch Bekanntmachung am 10.05.2017 in Kraft gesetzten Fort-
schreibung des Kooperativen Baulandmodells begonnen wurde und die bis dahin geltende s. g. Ba-
gatellgrenze von 25 zusätzlichen Wohneinheiten bei einer Gegenüberstellung des derzeitigen Bau-

2 
 
rechts mit dem künftigen Baurecht nicht erreicht wird. Es werden mit Aufstellung des vor-
habenbezogenen Bebauungsplanes weniger als 25 zusätzliche Wohneinheiten ermöglicht, als es die 
derzeit geltenden Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplanes 58485/02 bereits zulassen. 
 
Für die Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes ist die Anpassung des Planungsrechts erforder-
lich. Dies soll durch die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Verfahrens im be-
schleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB erfolgen. Dies ist möglich, da 
 
-  der vorhabenbezogene Bebauungsplan der Nachverdichtung einer Innenbereichsfläche dient; 
-  die insgesamt festgesetzten 3.431 m² großen überbaubaren Grundstücksflächen weit unter-
halb der Schwellengrenze von 20.000 m² liegen; 
- keine Vorhaben geplant werden, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglich-
keitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltprüfung oder nach Landesrecht be-
steht; 
- keine Anhaltspunkt für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB ge-
nannten Schutzgüter bestehen, dies sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 
2000-Gebietes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes; 
- der Geltungsbereich nicht im Achtungsabstand oder angemessenem Sicherheitsabstand eines 
Störfallbetriebes liegt; 
 
Im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB wird von der Umweltprüfung 
nach § 2 Abs. 4 BauGB und der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a und Anlage 1 BauGB 
abgesehen. Ferner kann anstelle der Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, im 
Sinne von § 3 Abs. 1 BauGB, eine s.g. Bürgerinformation mit der Möglichkeit der zwei-wöchigen Ein-
sichtnahme und der Abgabe einer Stellungnahme durchgeführt werden. 
 
Der ausgearbeitete vorhabenbezogene Bebauungsplan-Entwurf soll mit den als Anlage beigefügten 
Unterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB einen Monat (voraussichtlich im Juli 2019) öffentlich ausgelegt 
werden. 
 
 
Gez. Greitemann

Beratungsverlauf (2)

19.09.2019 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
23.09.2019 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 11.3.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (18)

  • Emil-Nolde-Straße 2762
  • Buchenweg 2
  • Fliederweg
  • Mathesenhofweg
  • Friedhofsweg
  • Eichenweg
  • Dachsweg
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Zum Dammfelde 123
  • Am Aspelkreuz
  • Unter Gottes Gnaden 80
  • Klausenburg-Straße
  • Im Buschfelde
  • Alte Sandkaul
  • Hauptstraße
  • Neue Sandkaul
  • Freiheit
  • Straße 2

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Details

Aktenzeichen
1921/2019
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
30.07.2019
Erstellt
31.05.2019 07:46