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3451/2023

Strukturförderfonds 2023 / 2024

Beschlussvorlage Ausschuss 15.11.2023

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Förderprogramm Strukturförderfonds 2024, Dezernat V, Soziales, Gesundheit und Wohnen

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Beschlussvorlage Ausschuss

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Förderprogramm Strukturförderfonds 2024, Dezernat V, Soziales, Gesundheit und Wohnen

6452 Zeichen

Förderprogramm für Zuwendungen aus dem Strukturförderfonds des 
Dezernates V – Soziales, Gesundheit und Wohnen zur Abmilderung der 
steigenden Personal- und Betriebs- / Energiekosten in Folge des Ukraine-
Krieges im Jahr 2024 
 
1. Ziel und Zweck der Zuwendung 
Zahlreiche Träger, Vereine und Institutionen, die für Dezernat V – Soziales, 
Gesundheit und Wohnen freiwillige kommunale Leistungen erbringen, sind mit 
steigenden Personal- und Energiekosten im Zuge des Ukraine-Krieges 
konfrontiert. Um diese Mehrbelastungen im Rahmen bestehender Förderungen 
zielgerichtet abzumildern, werden Fördermittel aus dem oben genannten 
Strukturförderfonds zur Verfügung gestellt.  
2. Was kann gefördert werden? 
Gefördert wird die Teilkompensation krisenbedingter Mehrbedarfe im Bereich der 
Personalkosten (im Zuwendungsbescheid für 2024 nicht berücksichtigte 
Tarifsteigerungen) sowie im Bereich der Betriebs- / Energiekosten (in Folge des 
Ukraine-Krieges).   
3. Wer erhält eine Zuwendung? 
Antragsberechtigt sind Vereine, Träger und Institutionen (juristische Personen), 
die im Jahr 2024 eine institutionelle Förderung oder Stellenförderung 
(Personalkostenförderung) durch Dezernat V – Soziales, Gesundheit und 
Wohnen erhalten.  
Voraussetzung hierbei ist, dass die Förderung aus kommunalen Mitteln erfolgt. 
Beim Erhalt von drittmittelgeförderten Zuschüssen, bei der beispielsweise neben 
der kommunalen Zuwendung auch Fördermittel des Bundes oder des Landes 
weitergeleitet werden, besteht bezogen auf diese Zuschüsse keine Berechtigung 
zur Antragstellung.  
Antragsberechtigt ist nicht, wer im Jahre 2024 vom Dezernat V – Soziales, 
Gesundheit und Wohnen keine kommunale Förderung erhält.  
Die Förderung erfolgt grundsätzlich nachrangig zu strukturerhaltenden 
Fördermitteln beziehungsweise anderweitigen Hilfen des Bundes oder Landes zur 
Kompensation steigender Personal- und Betriebs- / Energiekosten. Dies gilt auch, 
wenn Hilfen von Bund oder Land erst im Laufe des Jahres 2024 bewilligt werden. 
Eine bereits erhaltene Förderung auf Basis dieser Richtlinie ist dann 
gegebenenfalls (anteilig) zu erstatten. 
Ausnahme: Förderprogramme mit Sammelansätzen 
Neben Ansätzen zur institutionellen Förderung oder Stellenförderung 
(Personalkostenförderung) von Trägern und Projekten sind im Haushaltsplan auch 
Förderprogramme mit Sammelansätzen veranschlagt, aus denen Träger Mittel für 
erst bei Antragstellung konkret zu benennende Maßnahmen abrufen können. Hier

können gestiegene Kosten bereits im aktuellen Förderantrag einkalkuliert werden. 
Daher erübrigt sich ein gesonderter Antrag auf Hilfen aus dem Strukturförderfonds. 
Um Anzahl und Qualität geförderter Leistungen und Projekte konstant zu halten, 
werden diese Förderprogramme aus dem Strukturförderfonds pauschal um 5 % des 
Haushaltsplanansatzes aufgestockt.  
4. In welcher Höhe und für welche Dauer erfolgt die  Zuwendung?  
Gefördert wird die Teilkompensation von Kostensteigerungen im Bereich der 
Personal- und Energiekosten in Folge des Ukraine-Krieges im Jahr 2024. Die 
Fördermittel stehen für das Jahr 2024 zur Verfügung und die Förderung muss bis 
zum 31.12.2024 für den beantragten Förderzweck verausgabt werden. Der 
Förderzeitraum wird auf den 01.01.2024 bis 31.12.2024 festgelegt. 
Grundlage für die Förderhöhe ist die Gesamtfördersumme für rein kommunale 
Zuschüsse, die Vereine, Träger und Institutionen im Jahr 2024 vom Dezernat V – 
Soziales, Gesundheit und Wohnen erhalten.  
Förderfähig ist die Teilkompensation von bis zu 80% der entstehenden 
Mehraufwendungen. Das bedeutet, dass ein Eigenanteil von mindestens 20% der 
Mehrkosten zu tragen ist. Auf Basis dieser Richtlinie können zusätzliche Mittel bis 
zu einer Höhe von maximal 5% der Gesamtfördersumme beantragt werden. 
Mittel zur Teilkompensation krisenbedingter außerordentlicher 
Kostensteigerungen werden nur für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 zur 
Verfügung gestellt. Es handelt sich bei den daraus gewährten zusätzlichen 
Fördermitteln daher ausdrücklich um eine befristete Überbrückungshilfe. Ein 
Präjudiz für die Höhe der in den Haushaltsplänen ab dem Jahr 2025 zu 
veranschlagenden Fördermittel ist damit nicht verbunden. 
5. Antragsverfahren 
Antragstellung 
Die Förderung aus dem oben genannten Strukturförderfonds ist 
antragsgebunden. Anträge sind bei der Dienststelle zu stellen, die auch den 
ursprünglichen Zuschuss für 2024 bewilligt. Die Förderung kann im Jahr 2024 
laufend beantragt werden. Anträge werden nach Posteingang bearbeitet, bis die 
Zuwendungsmittel aufgebraucht sind.  
Anträge können gestellt werden bei(m): 
a. Amt für Soziales, Arbeit und Senioren:  
Sozialamt.Strukturfoerderfonds@stadt-koeln.de  
b. Gesundheitsamt: 
53-Strukturfoerderfonds@stadt-koeln.de  
c. Stabsstelle Sozialplanung / Sozialberichterstatt ung 
LebenswerteVeedel@stadt-koeln.de

Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten: 
- Erklärung über die zu erwartenden Kostensteigerun gen im Bereich 
Personal- und Betriebs- / Energiekosten in Folge des Ukraine Krieges  
- Erläuterung der einzelnen Kostenpositionen  
- Erklärung, welche vorrangigen Maßnahmen zur Kompe nsation der 
steigenden Kosten ergriffen werden 
- Benennung von getroffenen Energiesparmaßnahmen 
- Erklärung, ob anderweitige Hilfen oder strukturer haltende Fördermittel für 
den gleichen Zweck, beispielsweise bei Bund oder Land beantragt 
beziehungsweise bezogen wurden/werden. 
Ändern sich Sachverhalte zu den im Antrag gemachten Angaben, insbesondere 
Erhalt von anderweitigen Hilfen oder strukturerhaltenden Fördermitteln, so ist dies 
unverzüglich mitzuteilen. 
Bewilligung 
Die Entscheidung über den Förderantrag erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die 
Förderung und die Auszahlung der Mittel sind davon abhängig, dass dieser 
Bescheid Bestandskraft erlangt hat.  
 
Verwendungsnachweis 
Die Fördermittelnehmer*innen bestätigen im Verwendungsnachweis die 
zweckentsprechende Verwendung der Mittel mittels des entsprechenden 
Vordrucks. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31.03.2025 vorzulegen. Die 
Belege sind über einen Zeitraum von 10 Jahren aufzubewahren.  
6. Rahmenbedingungen 
Es gelten die allgemeinen Bewilligungsbedingungen der Stadt Köln für die 
Bereiche Jugend, Schule, Weiterbildung, Senioren, Soziales, 
Beschäftigungsförderung, Wohnen und Gesundheit in der aktuell gültigen 
Fassung (Vorlagen-Nr. 3224/2020) 
7. Schlussbestimmung 
Dieses Förderprogramm tritt mit Veröffentlichung in Kraft.

Beschlussvorlage Ausschuss

8703 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/V/3 
 
Vorlagen-Nummer 
 3451/2023 
Freigabedatum 
 15.11.2023 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Strukturförderfonds 2023 / 2024  
hier: Förderprogramm für Zuwendungen aus dem Strukturförderfonds des Dezernates 
V, Soziales, Gesundheit und Wohnen zur Abmilderung der steigenden Personal- und 
Betriebs- / Energiekosten in Folge des Ukraine-Krieges im Jahr 2024  
Beschlussorgan 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren Gesundheitsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Gesundheitsausschuss und der Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Se-
nioren beschließen – jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich – die Aktualisierung 
des Förderprogramms „Strukturförderfonds 2024, Dezernat V, Soziales, Gesund-
heit und Wohnen“ und beauftragen die Verwaltung mit der Umsetzung im Jahr 
2024.  
2. Die erforderlichen Finanzmittel für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 1.970.000 
€ werden im Teilergebnisplan des Amtes für Soziales, Arbeit und Senioren in der 
Produktgruppe 0504-Freiwillige Sozialleistungen und Diversity, in der Teilplanzeile 
15-Transferaufwendungen zur Verfügung gestellt. 
 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 16.11.2023 
Gesundheitsausschuss 21.11.2023

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja          
% 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  1.970.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            
% 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Zusammenfassung in einfacher Sprache 
 
Im Herbst 2022 hat der Rat der Stadt Köln beschlossen, Trägern, Vereinen und Insti-
tutionen in den Jahren 2023 und 2024 zu helfen, da diese mehr Geld für Personal und 
Energie bezahlen müssen. Diese Ausgaben sind durch den Ukraine-Krieg sehr gestie-
gen. Die Hilfe heißt „Strukturförderfonds“. Im Jahr 2023 hat der Rat hierfür fünf Millio-
nen Euro bereitgestellt und genau so viel im Jahr 2024. Das Dezernat für Soziales, 
Gesundheit und Wohnen hat für das Jahr 2024 eine Summe von 1.970.000 € zur Ver-
fügung.  
Weil im Jahr 2023 schon vielen Antragstellenden geholfen werden konnte, soll dies 
genauso im Jahr 2024 weitergemacht werden. Die Regeln für die Auszahlung des 
Geldes, zum Beispiel wer einen Antrag stellen darf, heißen Förderprogramm. Das 
neue Förderprogramm für das Jahr 2024 für das Dezernat für Soziales, Gesundheit 
und Wohnen muss vom Gesundheitsausschuss und dem Ausschuss für Soziales, Se-
niorinnen und Senioren beschlossen werden.

3 
Begründung:  
Im Rahmen seiner Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2023/2024 hat der 
Rat der Stadt Köln am 10.11.2022 für die Jahre 2023 und 2024 jeweils fünf Millionen 
Euro zur Unterstützung der zahlreichen Träger, Vereine und Institutionen, die für die 
Stadt freiwillige kommunale Leistungen erbringen, zur Verfügung gestellt. Diese Mittel 
sind zweckgebunden für die Kompensation der finanziellen Mehrbelastung aufgrund 
steigender Personal- und Energiekosten infolge des Ukraine-Krieges.  
Dem Dezernat V, Soziales, Gesundheit und Wohnen wurden entsprechend des pro-
zentualen Anteils am Gesamtfördervolumen für freiwillige Förderungen jährlich 
1.970.000 € zugeteilt (siehe Mitteilung im Finanzausschuss am 05.12.2022 
(3876/2022)).  
 
Mit gleichlautendem Beschluss des Ausschusses für Soziales, Seniorinnen und Seni-
oren vom 19.01.2023 und Beschluss des Gesundheitsausschusses vom 24.01.2023 
wurde die Verwaltung mit der Umsetzung eines gemeinsamen fachspezifischen För-
derprogrammes des Dezernates V - Soziales, Gesundheit und Wohnen für 2023 be-
auftragt (4259/2022).  
 
Im Rahmen der Umsetzung dieses Förderprogrammes im Dezernat V, Soziales, Ge-
sundheit und Wohnen, sind im Jahr 2023 zum Stichtag 25.10.2023 insgesamt 50 An-
träge eingereicht worden. Bewilligt wurden davon bisher 29, sechs befinden sich noch 
im Bewilligungsverfahren. Von den zur Verfügung stehenden Fördermitteln in Höhe 
von insgesamt 1.970.000 € wurden in diesem Jahr bislang 299.215,36 € bewilligt und 
an die Antragstellenden ausgezahlt.  
 
Die Ämter und Dienststellen erhielten und bewilligten die folgende Zahl an Anträgen:  
 
 Gesundheitsamt  Amt für Soziales, Arbeit und 
Senioren sowie Stabsstelle So-
zialplanung/-berichterstattung 
Anzahl der gestellten Anträge 28 22 
davon bereits bewilligte Anträge 18 11 
davon (noch) nicht bewilligte An-
träge  
10 11 
Beispiele für Gründe der ausste-
henden Bewilligungen (z.B. auf-
grund unvollständiger Antrags-
unterlagen/Nachweise)  
Anforderungen des 
Förderprogrammes 
wurden nicht erfüllt 
4 Anforderungen des Förder-
programmes wurden nicht er-
füllt  
6 noch im Bewilligungsverfah-
ren 
1 Antrag zurückgezogen 
Summe der bewilligten Förder-
mittel (in Euro) 
155.186,80 € 144.028,56 € 
Gesamt 299.215,36 € 
 
Falls die noch im Bewilligungsverfahren befindlichen Anträge bewilligt werden können, 
werden weitere Mittel in Höhe von ca. 50.000 Euro aus dem Förderprogramm ausge-
zahlt, womit sich die Gesamtsumme der bis Ende Oktober ausgeschütteten Mittel auf 
350.000 Euro erhöht.  
Dabei ist zu berücksichtigen, dass andere Fördermöglichkeiten insbesondere zur Ab-
federung der Energiekostensteigerungen vorrangig in Anspruch genommen werden

4 
konnten (z.B. aus dem Stärkungspakt NRW). Eine Fortführung dieser Fördermöglich-
keiten durch das Land ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht vorgesehen, weshalb 
davon ausgegangen werden kann, dass die von den Trägern beantragten Förderun-
gen im Jahr 2024 deutlich höher liegen werden, auch weil für das Jahr 2024 bereits 
weitere Tarifsteigerungen beschlossen sind.  
 
Die Umsetzung des Förderprogrammes für 2023 erfolgte sehr niedrigschwellig, um 
den betroffenen Institutionen zügig und unbürokratisch Hilfe zukommen lassen zu 
können. Im Jahr 2023 wurden Förderungen des Amtes für Integration und Vielfalt und 
des Dezernates für Soziales, Gesundheit und Wohnen mit einem gemeinsamen För-
derprogramm vorgenommen. Da es dabei teilweise zu Unklarheiten in der Träger-
schaft kam und zudem im Dezernat der Oberbürgermeisterin die Kommunalstelle für 
die Förderung und Anerkennung Bürgerschaftlichen Engagements (FABE) bei der Ab-
wicklung des Strukturförderfonds berücksichtigt werden muss, wird für das Jahr 2024 
ein eigenes Förderprogramm des Dezernates der Oberbürgermeisterin (vgl. 
2777/2023) eingerichtet und das Förderprogramm für das Dezernat für Soziales, Ge-
sundheit und Wohnen davon mit dieser Vorlage abgekoppelt.   
Das für das Dezernat Soziales, Gesundheit und Wohnen entwickelte Förderprogramm 
und die Verfahren haben sich bewährt und sollen daher gleichermaßen im Jahre 2024 
fortgeführt werden. 
 
Wie im Förderprogramm für das Jahr 2023 sind auch im Förderprogramm für das Jahr 
2024 Vereine, Träger und Institutionen (juristische Personen) antragsberechtigt, die im 
Jahr 2024 eine institutionelle Förderung oder eine Stellenförderung durch das Dezer-
nat für Soziales, Gesundheit und Wohnen erhalten. Die Förderung kann weiterhin 
grundsätzlich nur nachrangig zu strukturerhaltenden Fördermitteln beziehungsweise 
anderweitigen Hilfen des Bundes oder Landes zur Kompensation steigender Perso-
nal- und Betriebs- / Energiekosten erfolgen.  
 
Weitere Details zu den Fördervoraussetzungen sowie zur Höhe der möglichen Zuwen-
dung sind dem im Anhang beigefügten Förderprogramm für das Jahr 2024 zu entneh-
men.  
Ein Präjudiz für die Höhe der in den Haushaltsplänen ab dem Jahr 2025 zu veran-
schlagenden Fördermittel ist damit nicht verbunden. 
 
Der Finanzausschuss erhält die Entscheidung im Nachgang zur Kenntnis. 
 
Begründung der Dringlichkeit: 
Da in diesem Jahr die Anträge zur Förderung aus dem Strukturförderfonds 2023 erst 
relativ spät eingegangen sind, konnte eine realistische Abschätzung der im Jahr 2023 
ausgeschütteten Fördermittel erst jetzt erfolgen. Um den Trägen von Angeboten für 
das Jahr 2024 Planungssicherheit zu geben und die soziale Infrastruktur zu erhalten, 
ist es notwendig, die angestrebte Beratungsfolge zu erreichen.  
 
 
Anlage 
 
Förderprogramm Strukturförderfonds 2024, Dezernat V, Soziales, Gesundheit und 
Wohnen

Beratungsverlauf (2)

16.11.2023 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 6.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
16.01.2024 Gesundheitsausschuss
TOP 5.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: endgültig zurückgezogen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3451/2023
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
15.11.2023
Erstellt
26.10.2023 15:37