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RAT/016/2026

Anfrage des Ratsherrn Eberhardt-Köster: Anpassung des Hebesatzes der Grundsteuer B

Anfrage Die Linke 28.01.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 11.02.2026, TOP 4.18

Anfrage

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Anfrage

3087 Zeichen

1 https://www.finanzverwaltung.nrw.de/aufkommensneutrale-hebesaetze
2 Rede von Stadtkämmerin Dorothee Schneider zur Einbringung des Haushaltsplanentwurfs 2026, S. 8.
RAT/016/2026
 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich
Düsseldorf, 19.01.2026
 
An den
Oberbürgermeister
Herrn Dr. Stephan Keller
 
Anfrage des Ratsmitglieds Thomas Eberhardt-Köster zur Sitzung des 
Rates am 11.02.2026
 
Betrifft:
Anfrage des Ratsherrn Eberhardt-Köster: Anpassung des Hebesatzes der 
Grundsteuer B
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
 
zur Sitzung des Rates am 11. Februar 2026 stellt Die Linke Ratsfraktion 
Düsseldorf folgende Anfrage:
 
Anfang 2025 trat die Reform der Grundsteuer in Kraft. Erklärtes Ziel von Bund 
und Ländern bei der Umsetzung der Grundsteuerreform war dabei die 
Aufkommensneutralität, was bedeutet, dass das Grundsteueraufkommen in den 
einzelnen Kommunen nach der Reform in etwa so hoch sein soll wie vor der 
Reform.1
 
Düsseldorf ist bei der Neufestsetzung des Hebesatzes der Grundsteuer der 
Empfehlung des Finanzministerium Nordrhein-Westfalen gefolgt. Das 
Landesministerium stellte den Kommunen individuell errechnete Hebesätze zur 
Verfügung, welche eine Aufkommensneutralität trotz der veränderten 
Berechnungsgrundlage sicherstellen sollten. 
 
Deshalb senkte die LHD den Hebesatz Grundsteuer B zum 01.01.2025 von 440 
Prozent auf 374 Prozent.
 
Wie Stadtkämmerin Schneider jetzt aber in ihrer Rede zur Einbringung des 
Haushalts 2026 feststellte, „führt die Hebesatz-Empfehlung des 
Finanzministeriums NRW für die Landeshauptstadt Düsseldorf nicht zu einer 
Aufkommensneutralität, sondern trägt entscheidend zu einer um 10 Mio. Euro 
geminderten Ertragssituation bei.“2 Dies entspricht einer Verschlechterung der 
Erträge aus der Grundsteuer B um 8 bis 9 Prozent.

Seite 2
3 Ebd.
4 https://www.ddorf-aktuell.de/2025/01/09/mieterverein-duesseldorf-fordert-differenzierung-bei-den-grundsteuerhebesaetzen/
Eine Konsequenz aus der nicht erreichten Aufkommensneutralität stellt die 
Kämmerin nicht in Aussicht („Trotz dieser Erkenntnisse ist keine Erhöhung der 
Hebesätze geplant.“3); stattdessen wird die Ertragserwartung in der 
Haushaltsplanung gesenkt.
 
Der Mieterverein Düsseldorf forderte4 zum Zeitpunkt der Grundsteuerreform eine
Differenzierung der Hebesätze für die Grundsteuer B nach Wohn- und 
Nichtwohngebäuden, um Mieter:innen zu entlasten. Die Möglichkeiten zu dieser 
Differenzierung bei gleichzeitiger Einhaltung des Ziels der 
Aufkommensneutralität ist Gegenstand meiner Anfrage.
 
Ich frage an:
 
1. Wie teilen sich die Erträge aus der Grundsteuer B auf Wohn- und 
Nichtwohngebäude im Vergleich zum Jahr 2024 auf? (Bitte 
differenzieren nach bebauten bzw. unbebauten Grundstücken.)
 
2. Weshalb empfiehlt die Kämmerei, die Hebesätze der Grundsteuer 
B in derzeitiger Höhe zu belassen?
3. Wie hoch müsste der Hebesatz der Grundsteuer B auf 
Nichtwohngebäude gestaltet sein, um insgesamt eine 
Aufkommensneutralität bei der Grundsteuer B im Vergleich zum 
Jahr 2024 zu erreichen?
 
Freundliche Grüße
 
 
Thomas Eberhardt-Köster
 
 
 
F.d.R. Christian Jäger

Beratungsverlauf (1)

11.02.2026 Rat
TOP 4.18 -
Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
RAT/016/2026
Typ
Anfrage Die Linke
Datum
28.01.2026
Erstellt
19.01.2026 09:46