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2010/0403

Betriebsordnung für die städtische Akademie für Tonkunst

Magistratsvorlage 14.09.2010

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2010/0403

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Magistratsvorlage 
 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
21.09.2010 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I Rechtsamt an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Eigenbetrieb 
        Kulturinstitute 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2010/0403 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Betriebsordnung fü r die städtische Akademie für Tonkunst 
 
Vorlage vom: 14. 9.2010 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Der Magistrat beschließt die von der Betriebskommission des Eigenbetriebs Kulturinstitute 
    am 7.9.2010 verabschiedete Betriebsordnung für die Akademie für Tonkunst. 
 
2. Die Betriebsordnung tritt am 01.10.2010 in Kraft. 
 
3. Die seitherige Betriebsordnung vom 23.08.1996 wird mit Wirkung vom 01.10.2010 
    aufgehoben. 
 
Anlagen: AfTD_Betriebsordnung_neu 
AfTD_BetriebsordnungGegenueberstellungalt-neu 
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

2 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 14.09.2010 :  
 
Die derzeit gültige Betriebsordnung der Akademie für Tonkunst ist seit 23.08.1996 in Kraft. 
Zunächst auf ein Jahr befristet, wurde sie per Magistratsbeschluss vom 12.02.2007 um ein weiteres 
Jahr und am 04.02.1998 auf unbestimmte Zeit verlängert. 
 
Aufgrund der in den letzten Jahren erfolgten vielfältigen strukturellen und organisatorischen 
Veränderungen – beispielhaft sind hier zu nennen Einführung eines Diplom-Studienganges, 
Neuordnung Musiklehrerausbildung, Zuständigkeiten innerhalb des Eigenbetriebs Kulturinstitute, 
innerstädtisches Verfahren zur Stellenbesetzung - war eine Aktualisierung der Betriebsordnung 
nunmehr geboten. Mit der Überarbeitung konnten auch redaktionelle Fehler und Unklarheiten in den 
Verfahrensweisen bereinigt werden.  
 
Die neue Betriebsordnung wurde im Vorfeld vom städtischen Rechtsamt und dem Staatlichen 
Schulamt geprüft. Die Betriebsordnung für die städtische Akademie für Tonkunst (siehe Anlage) 
wurde von der Betriebskommission des Eigenbetriebs Kulturinstitute in ihrer Sitzung am 07.09.2010 
verabschiedet und ist nunmehr dem Magistrat zur abschließenden Beschlussfassung vorzulegen. 
Die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung ist entbehrlich, da es sich bei der 
Betriebsordnung um keine Satzung im Sinn des § 5 HGO handelt. Aufgrund der Bedeutung der 
Angelegenheit soll die Vorlage der Stadtverordnetenversammlung jedoch zur Kenntnis gegeben 
werden. 
 
Die neue Betriebsordnung soll mit Wirkung vom 01.10.2010 zum Beginn des Semesters in Kraft 
treten.  
 
 
Darmstadt, den 14.09.2010 
41 341000 Ar Nst.: 3341 
 
 
 
Der Dezernent I 
 
 
 
 
 
Walter Hoffmann 
Oberbürgermeister

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Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Akademie für Tonkunst Betriebsordnung  Die Akademie für Tonkunst ist seit dem 06.11.1990 Teil des Eigenbetriebs „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“. Vorläuferin war die am 07.08.1922 gegründete „Städtische Akademie für Tonkunst“, die ihrerseits aus der seit 1851 bestehenden Akademie für Tonkunst von Philipp Schmitt und den Konservatorien von Wilhelm Süss und Martin Vogel hervorging.   § 1 Trägerschaft  (1) Träger der Städtischen Akademie für Tonkunst ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Akademie für Tonkunst ist Teil des Eigenbetriebes „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“, eines Betriebes ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes.  (2) Die Akademie für Tonkunst untersteht, soweit dies - insbesondere für die berufsbildende Abteilung - in Betracht kommt, der Fachaufsicht des Landes Hessen.   § 2 Gliederung  (1) Die Akademie für Tonkunst gliedert sich in die Abteilungen:      a) Städtische Musikschule      b) Studienabteilung   (2) Die Abteilung Städtische Musikschule ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgaben sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Berufsstudium. Der Besuch steht allen Personen nach Maßgabe der gegebenen Kapazität offen.  (3) Die Studienabteilung dient der Ausbildung für Musikberufe. Vor Aufnahme des Studiums an dieser Abteilung ist eine Eignungsprüfung abzulegen. Den Abschluss des Studiums bildet eine Prüfung, über die ein Zeugnis erteilt wird. Einzelheiten regeln die jeweils einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen.   § 3 Vertretung nach außen  (1) Die Akademie für Tonkunst wird durch den/die Direktor/in vertreten, soweit nicht die Vertretung durch die Betriebsleitung des Eigenbetriebes gegeben ist.  (2) Erklärungen der Akademie für Tonkunst werden im Rahmen seiner/ihrer Kompetenzen von dem/der Direktor/in abgegeben. Er/sie kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Personen mit der Abgabe von Erklärungen beauftragen.   (3) Die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes und der Eigenbetriebssatzung bleiben unberührt.

§ 4 Organe  Organe der Akademie für Tonkunst sind:  a) der Verwaltungsrat  b) der/die Direktor/in   c) die Gesamtkonferenz  d) die Abteilungskonferenzen   § 5 Verwaltungsrat  (1) Der Verwaltungsrat besteht aus folgenden sieben Mitgliedern:  a) dem/der Direktor/in als Vorsitzende/n, b) dem/der Leiter/in der Studienabteilung als allgemeinen/r Vertreter/in des/der Direktors/in (mit Vorsitz in Abwesenheit des/der Direktors/in),  c) dem/der Leiter/in der Abteilung Städtische Musikschule,  d) dem/der Lehrervertreter/in der Studienabteilung,  e) dem/der Lehrervertreter/in der Abteilung Städtische Musikschule,  f) dem/der Verwaltungsleiter/in,  g) dem/der Sprecher/in der Studierenden.  Die Mitglieder des Verwaltungsrates d), e) und g) werden nur im Falle ihrer Verhinderung durch ihre gewählten Stellvertreter/innen vertreten.   Auf Wunsch kann der/die Leiter/in des Eigenbetriebes Kulturinstitute an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Dabei kann er/sie eine Person bestimmen, die für ihn/sie vertretend an den Sitzungen teilnimmt. Er/Sie ist berechtigt sachverständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen aus der Verwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt auszuwählen, die an einer Sitzung des Verwaltungsrates teilnehmen. Eine Teilnahme der Betriebsleitung oder der auf ihren Wunsch teilnehmenden sachverständigen Personen muss mindestens einen Tag vor der Sitzung gegenüber dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates angekündigt werden.  Für den/die Leiter/in des Eigenbetriebes, bzw. für die ihn/sie vertretende Person und die hinzugezogenen Sachverständigen gilt das Recht der Rede, nicht aber das Stimmrecht.  Im Bedarfsfalle kann der Verwaltungsrat Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuziehen. Die Entscheidung darüber trifft der/die Direktor/in.  (2) Der Verwaltungsrat befasst sich mit allen wichtigen Angelegenheiten der Akademie für Tonkunst. Er beschließt über: a) Lehrpläne, Studien- und Prüfungsordnungen,  b) seine Stimme bei der Neubesetzung von Stellen des Lehrpersonals; bei der Willensbildung haben 4 externe sachverständige Personen für das jeweilige Lehrfach mitzustimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Direktors/in bzw. des/der Stellvertreters/in den Ausschlag. Im übrigen gelten die jeweils aktuellen Bestimmungen für das städtische Stellenbesetzungsverfahren.  Er ist anzuhören: c) vor der Entscheidung über die Besetzung der Stelle des/der Direktors/in nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3,

d) in sonstigen wichtigen Angelegenheiten der Akademie.  Die Zuständigkeiten von Stadtverordnetenversammlung und Magistrat sowie der Betriebskommission und Betriebsleitung werden dadurch nicht berührt.   § 6 Einberufung, Beschlussfassung, Niederschrift, Verschwiegenheit  (1) Der/Die Direktor/in der Akademie für Tonkunst beruft den Verwaltungsrat i.d.R. alle drei Monate zur Sitzung ein. Er/Sie muss ihn ferner einberufen, wenn zwei Mitglieder dies mit einem schriftlich begründeten Antrag fordern und der Verhandlungsgegenstand in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrates fällt.   Soweit nicht Sitzungstage allgemein festgelegt werden, lädt der/die Direktor/in schriftlich (in begründeten Ausnahmefällen mündlich oder fernmündlich) mit einer Frist von 3 Arbeitstagen zu den Sitzungen ein. Er/Sie kann die Ladungsfrist in eiligen Fällen verkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Die Einladungen gehen an alle Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen. Sie werden gegen den Empfang bestätigende Unterschrift ausgehändigt.  Die Einladungen gehen ferner nachrichtlich an die Betriebsleitung des Eigenbetriebes Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt.  (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzende/n den Ausschlag.  Der/Die Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest; die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrates zurückgestellt worden und tritt der Verwaltungsrat zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.  (3) Über die Sitzung des Verwaltungsrates wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt, i.d.R. durch eine/n Mitarbeiter/in der Verwaltung der Akademie für Tonkunst. Die Niederschrift ist inhaltlich auf das unbedingt Notwendige beschränkt. Die Niederschrift muss enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, Vorsitz der Sitzung, Anwesenheitsliste, gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen, Hinweis auf Ausschluss des Stimmrechtes wegen Interessenskollision. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzende/n und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern sowie den Stellvertretern/innen zeitnah zur Verfügung zu stellen.  (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter/innen sind an dessen Beschlüsse gebunden. Sie haben sich öffentlicher Kritik an den Beschlüssen auch dann zu enthalten, wenn sie dagegen gestimmt haben.   (5) Alle an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmenden Personen sind zur Verschwiegenheit über die Erörterungen und die Beschlussfassungen insbesondere in Personalangelegenheiten verpflichtet. Dies gilt nicht für solche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung datenschutzrechtlich nicht erforderlich ist und deren Verbreitung keinen Schaden für die Akademie oder die Stadt zur Folge hat. Im Zweifel entscheidet hierüber der/die Direktor/in.

§ 7 Wahlvorschriften    (1) Für den Verwaltungsrat wählen die Lehrkräfte der Abteilungen Städtische Musikschule und Studienabteilung jeweils im November für die Dauer eines Jahres ihre Vertreter/innen und deren Stellvertreter/innen. Die Wahlen werden getrennt in den jeweiligen Abteilungskonferenzen durchgeführt.   Für die Musikschule können nur Lehrkräfte gewählt werden, die am Wahltag gemäß aktueller Stundenzuweisung regelmäßig mindestens 13 Wochenstunden und ausschließlich in der Musikschulabteilung unterrichten.  Für die Studienabteilung können nur Lehrkräfte gewählt werden, die am Wahltag gemäß aktueller Stundenzuweisung regelmäßig mindestens 13 Wochenstunden und ausschließlich in der Studienabteilung unterrichten.  (2) Wahlberechtigt sind alle Lehrkräfte, die aktuell Stundenzuweisungen an der Akademie haben. Lehrkräfte, die in beiden Abteilungen der Akademie unterrichten, wählen für die Abteilung, in der die Stundenanteile überwiegen. Sind die Stundenanteile gleich, entscheidet die Lehrkraft, für welche Abteilung sie das Stimmrecht ausübt.   Das Quorum für die Wahl ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte aller Wahlberechtigten anwesend ist. Wird das Quorum nicht erreicht, findet ein zweiter Wahltermin statt, bei dem die Wahl ungeachtet der Zahl der Anwesenden durchgeführt wird. In der Ladung zum zweiten Wahltermin muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.  Die Wahl des Mitglieds und des/der Stellvertreters/in wird in getrennten Wahlgängen  in geheimer und unmittelbarer Wahl durchgeführt, zunächst die des Mitglieds. Es ist jeweils die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält.  Der/Die Kandidaten/innen werden in der Konferenz während der einzelnen Wahlgänge aus dem Plenum heraus auf Zuruf vorgeschlagen. Im Falle des Einverständnisses der vorgeschlagenen Personen zur Kandidatur erfolgt eine geheime Wahl. Zu diesem Zweck werden Wahlzettel an die Wahlberechtigten ausgegeben.  Eine Stimme ist gültig, wenn ein Name eines/er Kandidaten/in darauf vermerkt ist und der Wahlzettel in doppelter Faltung beim Wahlvorstand abgegeben wurde.  (3) Die Studierenden wählen jeweils im November aus ihrer Mitte in geheimer und unmittelbarer Wahl ihre/n Sprecher/in und dessen/deren Vertreter/in für den Verwaltungsrat und die Gesamtkonferenz für die Dauer eines Jahres. Es ist jeweils die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält.   § 8 Der/die Direktor/in  (1) Der Schulträger schreibt die Stelle des/der Direktors/in aus und entscheidet über ihre Besetzung.  Vor dieser Entscheidung hört er den Verwaltungsrat an. Der Verwaltungsrat wird in diesem Falle um die Stellvertreter/innen der Mitglieder d), e) und g) erweitert. Alle Mitglieder haben Stimmrecht.  (2) Der/Die Direktor/in leitet die Akademie für Tonkunst verantwortlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, den Anordnungen des Schulträgers und den Beschlüssen des Verwaltungsrates.

(3) Der/Die Direktor/in ist Vorgesetzte/r der Lehrkräfte und bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben gegenüber allen Beschäftigten der Akademie weisungsberechtigt.  (4) Der/Die Direktor/in übt auf dem Akademiegrundstück das Hausrecht aus.  (5) Der/Die Direktor/in bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor, stellt die Tagesordnung auf und führt die Beschlüsse aus.  (6) Der/Die Direktor/in ist verpflichtet, auf Verlangen des Kuratoriums an dessen Sitzungen teilzunehmen.  (7) Der/Die Direktor/in hat Beschlüssen des Verwaltungsrates sowie der Schul- bzw. Abteilungskonferenz zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzen oder das Wohl der Akademie für Tonkunst gefährden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Erledigt sich die Sache nach einer neuen Beratung, die innerhalb von 14 Tagen stattfinden muss, nicht, hat der/die Direktor/in die Entscheidung der Betriebskommission zu beantragen, die endgültig entscheidet. Auch dieser Antrag hat aufschiebende Wirkung.   § 9 Gesamtkonferenz  (1) Die Gesamtkonferenz besteht aus: a) dem/der für die Akademie zuständigen Dezernent/in des Schulträgers b) dem/der Direktor/in c) dem/der Leiter/in der Studienabteilung d) dem/der Leiter/in der Musikschule e) den Lehrkräften der beiden Abteilungen der Akademie für Tonkunst  e) den Beschäftigten der Verwaltung der Akademie für Tonkunst. f) dem/der Sprecher/in der Studierenden und dessen/deren Stellvertreter/in.  (2) Die Gesamtkonferenz ist über wichtige Angelegenheiten der Akademie für Tonkunst zu informieren. Der/Die Direktor/in als Vorsitzende/r des Verwaltungsrates berichtet über dessen Tätigkeit und nimmt Anregungen und Vorschläge der Gesamtkonferenz entgegen. Daran schließen sich die Berichte der Lehrervertretung und der Studierendenvertretung an.  (3) Die Gesamtkonferenz wird von dem/der Direktor/in mindestens einmal im Jahr, in der Regel im November einberufen. Den Vorsitz führt der/die nach Abs. 1 a) zuständige Dezernent/in , bei Abwesenheit sein/ihre geschäftsordnungsmäßige/r Vertreter/in oder der/die Direktor/in der Akademie für Tonkunst.  (4) Eine Gesamtkonferenz muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder dies bei dem/der Direktor/in schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.  (5) Zeit und Tagesordnung setzt der/die Direktor/in im Benehmen mit den Abteilungsleitern/innen und dem/der Verwaltungsleiter/in und nach Genehmigung durch den/die Dezernenten/in (Abs. 1 a) fest. Beides ist mindestens 1 Woche vorher bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden.  (6) Anträge der Lehrkräfte werden auf die Tagesordnung genommen, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Konferenz bei dem/der Direktor/in schriftlich eingereicht werden.  (7) Die Einladung zur Gesamtkonferenz erfolgt jedenfalls durch einen Aushang in der Akademie, ggf. auch durch Mitteilung per Email.

§ 10 Abteilungskonferenzen   (1) Die Abteilungskonferenz Musikschule besteht aus dem/der Abteilungsleiter/in als Vorsitzenden/r und den Lehrkräften, die an der Musikschule unterrichten. Der/Die Direktor/in und der/die Abteilungsleiter/in der Studienabteilung müssen zu der Abteilungskonferenz eingeladen und auf Verlangen gehört werden.  (2) Die Abteilungskonferenz der Studienabteilung besteht aus dem/der Abteilungsleiter/in als Vorsitzenden/er, den Lehrkräften und dem/der Studienvertreter/in und dessen/deren Stellvertreter/in. Der/Die Direktor/in und der/die Abteilungsleiter/in der  Musikschule müssen zu der Abteilungskonferenz eingeladen und auf Verlangen gehört werden.  (3) Die Abteilungskonferenzen beschließen über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist.   (4) Zu den Sitzungen der Abteilungskonferenz lädt der/die zuständige Abteilungsleiter/in der Akademie für Tonkunst ein. Eine Abteilungskonferenz muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder dies bei dem/der Vorsitzenden schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.   (5) Zeit und Tagesordnung setzt der/die Abteilungsleiter/in im Benehmen mit dem/der Direktor/in fest. Beides ist mindestens 1 Woche vorher bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden.  (6) Anträge der Lehrkräfte werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Konferenz bei dem/der Abteilungsleiter/in schriftlich eingereicht werden.  (7) Die Abteilungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.  (8) Die Abteilungskonferenz fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.  § 11 Kuratorium  (1) Für die Akademie für Tonkunst besteht ein Kuratorium. Es berät den Schulträger und den Verwaltungsrat in allen wichtigen Angelegenheiten. Seine Aufgabe ist es auch, für die Herstellung und Erhaltung einer lebendigen Beziehung zwischen Bevölkerung und der Akademie für Tonkunst zu sorgen.  (2) Das Kuratorium besteht aus: a) dem/der Oberbürgermeister/in oder –  im Verhinderungsfall – einem/einer anderen vom Magistrat zu bestimmenden Beigeordneten als Vorsitzenden/r,  b) 4 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung,  c) 4 sachkundigen Bürger/innen.  Die Stadtverordneten sowie die sachkundigen Bürger/innen werden von der Stadtverordnetenversammlung gewählt, die sachkundigen Bürger/innen auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

(3) Das Kuratorium wird durch den/die Oberbürgermeister/in einberufen oder in seinem/ihrem Auftrag durch den Eigenbetrieb Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt.  § 12 Wirtschaftsplan   Einnahmen und Ausgaben der Akademie für Tonkunst sind jährlich (inhaltlich und terminlich) nach den Vorgaben der Betriebsleitung für den Eigenbetrieb „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ zu ermitteln und in einem Wirtschaftsplan festzulegen.   § 13 Inkrafttreten  Diese Betriebsordnung tritt am XXXXXXX in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Betriebsordnung vom 23.08.1996, soweit noch gültig, außer Kraft.     Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt     Walter Hoffmann Oberbürgermeister

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ALTE BETRIEBSORDNUNG: NEUE BETRIEBSORDNUNG: Kulturinstitute der Stadt Darmstadt Akademie für Tonkunst Betriebsordnung Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Akademie für Tonkunst Betriebsordnung Die Akademie für Tonkunst ist seit dem 06.11.1990 Teil des Eigenbetriebs „Kulturinstitute der Stadt Darmstadt“. Vorläuferin war die am 07.08.1922 gegründete „Städtische Akademie für Tonkunst“, die ihrerseits aus der seit 1851 bestehenden Akademie für Tonkunst von Philipp Schmitt und den Konservatorien von Wilhelm Süss und Martin Vogel hervorging. Die Akademie für Tonkunst ist seit dem 06.11.1990 Teil des Eigenbetriebs „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“. Vorläuferin war die am 07.08.1922 gegründete „Städtische Akademie für Tonkunst“, die ihrerseits aus der seit 1851 bestehenden Akademie für Tonkunst von Philipp Schmitt und den Konservatorien von Wilhelm Süss und Martin Vogel hervorging. § 1 Trägerschaft (1) Träger der Städtischen Akademie für Tonkunst ist der Magistrat der Stadt Darmstadt. Die Akademie für Tonkunst ist Teil des Eigenbetriebes „Kulturinstitute der Stadt Darmstadt“, eines Betriebes ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes. (2) Die Akademie für Tonkunst untersteht, soweit dies insbesondere für die berufsbildende Abteilung in Betracht kommt, der Fachaufsicht des Landes Hessen. 
§ 1 Trägerschaft (1) Träger der Städtischen Akademie für Tonkunst ist die Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die Akademie für Tonkunst ist Teil des Eigenbetriebes „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“, eines Betriebes ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Sondervermögen mit Sonderrechnung) im Sinne des Eigenbetriebsgesetzes. (2) Die Akademie für Tonkunst untersteht, soweit dies - insbesondere für die berufsbildende Abteilung - in Betracht kommt, der Fachaufsicht des Landes Hessen. § 2 Gliederung (1) Die Akademie für Tonkunst gliedert sich in die Abteilungen: a) Städtische Musikschule b) Studienabteilung (Fachschule für Musikberufe) (2) Die Abteilung Städtische Musikschule ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgaben sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie evtl. die Vorbereitung auf ein Berufsstudium. Der Besuch steht jedermann offen. (3) Die Studienabteilung (Fachschule) dient der Ausbildung für Musikberufe. Vor Aufnahme des Studiums an dieser Abteilung ist eine Eignungsprüfung nach Maßgabe näherer Bestimmungen der Studienordnung abzulegen. Den Abschluß des Studiums bildet eine Prüfung, über die ein Zeugnis erteilt wird. Einzelheiten regeln die Studien- und Prüfungsordnungen. (4) An der Studienabteilung besteht ein Seminar für Musikerzieher an Musikschulen und selbständige Musiklehrer. Die Abteilung in den Studiengängen des Seminars endet mit der Staatlichen Musiklehrerprüfung. Im Anschluß daran kann nach Maßgabe der entsprechenden Studien- und Prüfungsordnungen eine weitere Lehrbefähigung und/oder eine künstlerische Zusatzqualifikation erworben werden. 
§ 2 Gliederung (1) Die Akademie für Tonkunst gliedert sich in die Abteilungen:      a) Städtische Musikschule      b) Studienabteilung  (2) Die Abteilung Städtische Musikschule ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgaben sind die musikalische Grundausbildung, die Heranbildung des Nachwuchses für Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und Begabtenförderung sowie die Vorbereitung auf ein Berufsstudium. Der Besuch steht allen Personen nach Maßgabe der gegebenen Kapazität offen. (3) Die Studienabteilung dient der Ausbildung für Musikberufe. Vor Aufnahme des Studiums an dieser Abteilung ist eine Eignungsprüfung abzulegen. Den Abschluss des Studiums bildet eine Prüfung, über die ein Zeugnis erteilt wird. Einzelheiten regeln die jeweils einschlägigen Studien- und Prüfungsordnungen.  § 3 Vertretung nach außen  (1) Die Akademie für Tonkunst wird durch den Verwaltungsrat vertreten. (2) Erklärungen der Akademie für Tonkunst werden im Namen des Verwaltungsrates von dem Direktor der Akademie für Tonkunst abgegeben. Er kann auch andere mit der Abgabe von Erklärungen beauftragen. (3) Die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes und der Eigenbetriebssatzung bleiben unberührt. 
§ 3 Vertretung nach außen (1) Die Akademie für Tonkunst wird durch den/die Direktor/in vertreten, soweit nicht die Vertretung durch die Betriebsleitung des Eigenbetriebes gegeben ist. (2) Erklärungen der Akademie für Tonkunst werden im Rahmen seiner/ihrer Kompetenzen von dem/der Direktor/in abgegeben. Er/sie kann in begründeten Ausnahmefällen auch andere Personen mit der Abgabe von Erklärungen beauftragen.  (3) Die Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes und der Eigenbetriebssatzung bleiben unberührt. § 4 Organe Organe der Akademie für Tonkunst sind: a) Verwaltungsrat b) Direktor c) Schulkonferenz d) Abteilungskonferenz § 4 Organe Organe der Akademie für Tonkunst sind: a) der Verwaltungsrat  b) der/die Direktor/in   c) die Gesamtkonferenz  d) die Abteilungskonferenzen § 5 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus a) dem Direktor als Vorsitzenden b) dem allgemeinen Vertreter des Direktors und Leiter der Studienabteilung (mit Vorsitz in Abwesenheit des Direktors) c) dem Leiter der Abteilung Städtische Musikschule d) dem Lehrervertreter der Studienabteilung e) 2 Lehrervertretern der Abteilung Städtische Musikschule f) dem Verwaltungsleiter g) dem Sprecher der Studierenden Die Mitglieder des Verwaltungsrates d), e) und g) werden im Falle der Verhinderung durch ihre jeweiligen Stellvertreter vertreten. (2) Der Verwaltungsrat beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten der Akademie für Tonkunst, insbesondere über: a) Lehrpläne, Studien- und Prüfungsordnungen b) Wirtschaftsplan c) Besetzung von Stellen d) Schulstruktur e) Veranstaltungen f) Disziplinarfragen Die Zuständigkeiten von Stadtverordnetenversammlung und Magistrat sowie der Betriebskommission und 
§ 5 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus folgenden sieben Mitgliedern: a) dem/der Direktor/in als Vorsitzende/n, b) dem/der Leiter/in der Studienabteilung als allgemeinen/r Vertreter/in des/der Direktors/in (mit Vorsitz in Abwesenheit des/der Direktors/in),  c) dem/der Leiter/in der Abteilung Städtische Musikschule,  d) dem/der Lehrervertreter/in der Studienabteilung,  e) dem/der Lehrervertreter/in der Abteilung Städtische Musikschule,  f) dem/der Verwaltungsleiter/in,  g) dem/der Sprecher/in der Studierenden.  Die Mitglieder des Verwaltungsrates d), e) und g) werden nur im Falle ihrer Verhinderung durch ihre

Betriebsleitung werden dadurch nicht berührt. (3) Im Bedarfsfalle soll der Verwaltungsrat Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuziehen. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wählen die haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte der Studienabteilung und Abteilung Städtische Musikschule jährlich ihre Vertreter und deren Stellvertreter für den Verwaltungsrat. Gewählt werden können nur Lehrkräfte, die laut Arbeitsvertrag mindestens 13 Wochenstunden unterrichten. 
gewählten Stellvertreter/innen vertreten.  Auf Wunsch kann der/die Leiter/in des Eigenbetriebes Kulturinstitute an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Dabei kann er/sie eine Person bestimmen, die für ihn/sie vertretend an den Sitzungen teilnimmt. Er/Sie ist berechtigt sachverständige Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen aus der Verwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt auszuwählen, die an einer Sitzung des Verwaltungsrates teilnehmen. Eine Teilnahme der Betriebsleitung oder der auf ihren Wunsch teilnehmenden sachverständigen Personen muss mindestens einen Tag vor der Sitzung gegenüber dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates angekündigt werden.  Für den/die Leiter/in des Eigenbetriebes, bzw. für die ihn/sie vertretende Person und die hinzugezogenen Sachverständigen gilt das Recht der Rede, nicht aber das Stimmrecht.  Im Bedarfsfalle kann der Verwaltungsrat Sachverständige zu seinen Beratungen hinzuziehen. Die Entscheidung darüber trifft der/die Direktor/in.  (2) Der Verwaltungsrat befasst sich mit allen wichtigen Angelegenheiten der Akademie für Tonkunst. Er beschließt über: a) Lehrpläne, Studien- und Prüfungsordnungen,  b) seine Stimme bei der Neubesetzung von Stellen des Lehrpersonals; bei der Willensbildung haben 4 externe sachverständige Personen für das jeweilige Lehrfach mitzustimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Direktors/in bzw. des/der Stellvertreters/in den Ausschlag. Im übrigen gelten die jeweils aktuellen Bestimmungen für das städtische Stellenbesetzungsverfahren.  Er ist anzuhören: c) vor der Entscheidung über die Besetzung der Stelle des/der Direktors/in nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3, d) in sonstigen wichtigen Angelegenheiten der Akademie. 	

Die Zuständigkeiten von Stadtverordnetenversammlung und Magistrat sowie der Betriebskommission und Betriebsleitung werden dadurch nicht berührt. § 6 Einberufung und Beschlußfassung (1) Der Direktor der Akademie für Tonkunst beruft den Verwaltungsrat i.d.R. monatlich einmal zu Sitzung ein. Er muß ihn ferner einberufen, wenn 2 Mitglieder dies unter Angabe des Gegenstandes der Verhandlung fordern. Soweit nicht Sitzungstage allgemein festgelegt werden, lädt der Direktor schriftlich, mündlich oder fernmündlich mit einer Frist von 3 Tagen zu den Sitzungen ein. Er kann die Ladungsfrist in eiligen Fällen verkürzen, jedoch muß die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Auf die Einhaltung der Ladungsfrist kann durch einstimmigen Beschluß von Fall zu Fall verzichtet werden. Die Gegenstände der Verhandlung sind bei der Ladung anzugeben. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (3) Der Verwaltungsrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im übrigen gelten die §§ 53, 61 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend. 
§ 6 Einberufung, Beschlussfassung, Niederschrift, Verschwiegenheit (1) Der/Die Direktor/in der Akademie für Tonkunst beruft den Verwaltungsrat i.d.R. alle drei Monate zur Sitzung ein. Er/Sie muss ihn ferner einberufen, wenn zwei Mitglieder dies mit einem schriftlich begründeten Antrag fordern und der Verhandlungsgegenstand in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsrates fällt.  Soweit nicht Sitzungstage allgemein festgelegt werden, lädt der/die Direktor/in schriftlich (in begründeten Ausnahmefällen mündlich oder fernmündlich) mit einer Frist von 3 Arbeitstagen zu den Sitzungen ein. Er/Sie kann die Ladungsfrist in eiligen Fällen verkürzen, jedoch muss die Ladung spätestens am Tage vor der Sitzung zugehen. Die Tagesordnung ist der Einladung beizufügen. Die Einladungen gehen an alle Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen. Sie werden gegen den Empfang bestätigende Unterschrift ausgehändigt.  Die Einladungen gehen ferner nachrichtlich an die Betriebsleitung des Eigenbetriebes Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt.  (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse in nicht öffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzende/n den Ausschlag.  Der/Die Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit bei Beginn der Sitzung fest; die Beschlussfähigkeit gilt so lange als vorhanden, bis das Gegenteil auf Antrag festgestellt wird. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrates zurückgestellt worden und tritt der Verwaltungsrat zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) Über die Sitzung des Verwaltungsrates wird eine Ergebnisniederschrift gefertigt, i.d.R. durch eine/n Mitarbeiter/in der Verwaltung der Akademie für Tonkunst. Die Niederschrift ist inhaltlich auf das unbedingt Notwendige beschränkt. Die Niederschrift muss enthalten: Tag, Ort, Beginn und Ende, Vorsitz der Sitzung, Anwesenheitsliste, gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen, Hinweis auf Ausschluss des Stimmrechtes wegen Interessenskollision. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzende/n und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern sowie den Stellvertretern/innen zeitnah zur Verfügung zu stellen.  (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter/innen sind an dessen Beschlüsse gebunden. Sie haben sich öffentlicher Kritik an den Beschlüssen auch dann zu enthalten, wenn sie dagegen gestimmt haben.  (5) Alle an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmenden Personen sind zur Verschwiegenheit über die Erörterungen und die Beschlussfassungen insbesondere in Personalangelegenheiten verpflichtet. Dies gilt nicht für solche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung datenschutzrechtlich nicht erforderlich ist und deren Verbreitung keinen Schaden für die Akademie oder die Stadt zur Folge hat. Im Zweifel entscheidet hierüber der/die Direktor/in.  § 7 Wahlvorschriften    (1) Für den Verwaltungsrat wählen die Lehrkräfte der Abteilungen Städtische Musikschule und Studienabteilung jeweils im November für die Dauer eines Jahres ihre Vertreter/innen und deren Stellvertreter/innen. Die Wahlen werden getrennt in den jeweiligen Abteilungskonferenzen durchgeführt.   Für die Musikschule können nur Lehrkräfte gewählt werden, die am Wahltag gemäß aktueller Stundenzuweisung regelmäßig mindestens 13 Wochenstunden und ausschließlich in der Musikschulabteilung unterrichten.  Für die Studienabteilung können nur Lehrkräfte gewählt werden, die am Wahltag gemäß aktueller Stundenzuweisung regelmäßig mindestens 13 Wochenstunden und ausschließlich in der Studienabteilung unterrichten.  (2) Wahlberechtigt sind alle Lehrkräfte, die aktuell Stundenzuweisungen an der Akademie haben. Lehrkräfte, die in beiden Abteilungen der Akademie unterrichten, wählen für die Abteilung, in der die Stundenanteile überwiegen. Sind die Stundenanteile gleich, entscheidet die Lehrkraft, für welche Abteilung sie das Stimmrecht ausübt.   Das Quorum für die Wahl ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte aller Wahlberechtigten anwesend ist. Wird das Quorum nicht erreicht, findet ein zweiter Wahltermin statt, bei dem die Wahl ungeachtet der Zahl der Anwesenden durchgeführt wird. In der Ladung zum zweiten Wahltermin muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.  Die Wahl des Mitglieds und des/der Stellvertreters/in wird in getrennten Wahlgängen  in geheimer und unmittelbarer Wahl durchgeführt, zunächst die des Mitglieds. Es ist jeweils die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält.  Der/Die Kandidaten/innen werden in der Konferenz während der einzelnen Wahlgänge aus dem Plenum heraus auf Zuruf vorgeschlagen. Im Falle des Einverständnisses der vorgeschlagenen Personen zur Kandidatur erfolgt eine geheime Wahl. Zu diesem Zweck werden Wahlzettel an die Wahlberechtigten ausgegeben.  Eine Stimme ist gültig, wenn ein Name eines/er Kandidaten/in darauf vermerkt ist und der Wahlzettel in doppelter Faltung beim Wahlvorstand abgegeben wurde.

(3) Die Studierenden wählen jeweils im November aus ihrer Mitte in geheimer und unmittelbarer Wahl ihre/n Sprecher/in und dessen/deren Vertreter/in für den Verwaltungsrat und die Gesamtkonferenz für die Dauer eines Jahres. Es ist jeweils die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhält. § 7 Der Direktor (1) Der Schulträger schreibt die Stelle des Direktors aus und entscheidet über ihre Besetzung. Vor dieser Entscheidung hört er den Verwaltungsrat an. Der Verwaltungsrat wird in diesem Falle um die Stellvertreter der Mitglieder d), e) und g) erweitert. Alle Mitglieder haben Stimmrecht. (2) Der Direktor leitet die Akademie für Tonkunst verantwortlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, den Anordnungen des Schulträgers und den Beschlüssen des Verwaltungsrates. (3) Der Direktor ist Vorgesetzter der Lehrkräfte und bei der Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber allen Angestellten und Arbeitern der Schule weisungsberechtigt. (4) Der Direktor übt auf dem Akademiegrundstück das Hausrecht aus. (5) Der Direktor bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und führt dessen Beschlüsse aus. (6) Der Direktor ist verpflichtet, auf Verlangen des Kuratoriums an dessen Sitzungen teilzunehmen. (7) Der Direktor hat Beschlüssen des Verwaltungsrates sowie der Schul- bzw. Abteilungskonferenz zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzen oder das Wohl er Akademie für Tonkunst gefährden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Erledigt sich die Sache nach einer neuen Beratung, die innerhalb von 14 Tagen stattfinden muß, nicht, hat der Direktor die Entscheidung des Trägers der Akademie für Tonkunst zu beantragen. Auch dieser Antrag hat aufschiebende Wirkung. Im übrigen gilt § 63 Hessische Gemeindeordnung entsprechend. 
§ 8 Der/die Direktor/in (1) Der Schulträger schreibt die Stelle des/der Direktors/in aus und entscheidet über ihre Besetzung.  Vor dieser Entscheidung hört er den Verwaltungsrat an. Der Verwaltungsrat wird in diesem Falle um die Stellvertreter/innen der Mitglieder d), e) und g) erweitert. Alle Mitglieder haben Stimmrecht. (2) Der/Die Direktor/in leitet die Akademie für Tonkunst verantwortlich nach den gesetzlichen Bestimmungen, den Anordnungen des Schulträgers und den Beschlüssen des Verwaltungsrates. (3) Der/Die Direktor/in ist Vorgesetzte/r der Lehrkräfte und bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben gegenüber allen Beschäftigten der Akademie weisungsberechtigt. (4) Der/Die Direktor/in übt auf dem Akademiegrundstück das Hausrecht aus. (5) Der/Die Direktor/in bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor, stellt die Tagesordnung auf und führt die Beschlüsse aus. (6) Der/Die Direktor/in ist verpflichtet, auf Verlangen des Kuratoriums an dessen Sitzungen teilzunehmen. (7) Der/Die Direktor/in hat Beschlüssen des Verwaltungsrates sowie der Schul- bzw. Abteilungskonferenz zu widersprechen, wenn sie das Recht verletzen oder das Wohl der Akademie für Tonkunst gefährden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Erledigt sich die Sache nach einer neuen Beratung, die innerhalb von 14 Tagen stattfinden muss, nicht, hat der/die Direktor/in die Entscheidung der Betriebskommission zu beantragen, die endgültig entscheidet. Auch dieser Antrag hat aufschiebende Wirkung. § 8 Schulkonferenz (1) Die Schulkonferenz besteht aus: a) dem Direktor b) den haupt- und nebenamtlichen Lehrkräften der beiden Abteilungen der Akademie für Tonkunst c) dem Sprecher der Studierenden und seinem Stellvertreter. (2) Die Schulkonferenz ist über wichtige Angelegenheiten der Schule zu informieren. Der Verwaltungsrat berichtet über seine Tätigkeit und nimmt Anregungen und Vorschläge der Schulkonferenz entgegen. (3) Zu den Schulkonferenzen ist der für die Akademie zuständige Dezernent des Schulträgers einzuladen. (4) Die Schulkonferenz wird vom Direktor mindestens einmal im Semester einberufen. Den Vorsitz führt der zuständige Dezernent (s. Abs. 3), bei Abwesenheit sein Vertreter oder der Direktor der Akademie für Tonkunst. (5) In der Schulkonferenz wählen die beiden Abteilungen jährlich ihre Vertreter für den Verwaltungsrat. Jede Lehrkraft wählt in der Abteilung, in der sie überwiegend tätig ist. (6) Eine Schulkonferenz muß einberufen werden, wenn 1/3 ihrer Mitglieder oder 2 Mitglieder des Verwaltungsrates dies verlangen. (7) Zeit und Tagesordnung setzt der Direktor im Benehmen mit dem Verwaltungsrat fest. Beides ist mindestens 1 Woche vorher bekanntzugeben. In dringenden Fällen kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden. (8) Anträge der Lehrkräfte werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Konferenz beim Direktor schriftlich eingereicht werden. (9) Im übrigen gelten für die Schulkonferenz die Vorschriften über den Verwaltungsrat (§ 6) entsprechend. 
§ 9 Gesamtkonferenz (1) Die Gesamtkonferenz besteht aus: a) dem/der für die Akademie zuständigen Dezernent/in des Schulträgers b) dem/der Direktor/in c) dem/der Leiter/in der Studienabteilung d) dem/der Leiter/in der Musikschule e) den Lehrkräften der beiden Abteilungen der Akademie für Tonkunst  e) den Beschäftigten der Verwaltung der Akademie für Tonkunst. f) dem/der Sprecher/in der Studierenden und dessen/deren Stellvertreter/in.  (2) Die Gesamtkonferenz ist über wichtige Angelegenheiten der Akademie für Tonkunst zu informieren. Der/Die Direktor/in als Vorsitzende/r des Verwaltungsrates berichtet über dessen Tätigkeit und nimmt Anregungen und Vorschläge der Gesamtkonferenz entgegen. Daran schließen sich die Berichte der Lehrervertretung und der Studierendenvertretung an.  (3) Die Gesamtkonferenz wird von dem/der Direktor/in mindestens einmal im Jahr, in der Regel im November einberufen. Den Vorsitz führt der/die nach Abs. 1 a) zuständige Dezernent/in , bei Abwesenheit sein/ihre geschäftsordnungsmäßige/r Vertreter/in oder der/die Direktor/in der Akademie für Tonkunst.  (4) Eine Gesamtkonferenz muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder dies bei dem/der Direktor/in schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.  (5) Zeit und Tagesordnung setzt der/die Direktor/in im Benehmen mit den Abteilungsleitern/innen und dem/der Verwaltungsleiter/in und nach Genehmigung durch den/die Dezernenten/in (Abs. 1 a) fest. Beides ist mindestens 1 Woche vorher bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden.  (6) Anträge der Lehrkräfte werden auf die Tagesordnung genommen, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Konferenz bei dem/der Direktor/in schriftlich eingereicht werden.

(7) Die Einladung zur Gesamtkonferenz erfolgt jedenfalls durch einen Aushang in der Akademie, ggf. auch durch Mitteilung per Email. § 9 Abteilungskonferenzen (1) Die Abteilungskonferenz Musikschule besteht aus dem Abteilungsleiter als Vorsitzenden, den haupt- und nebenamtlichen Lehrkräften und 2 Elternvertretern. Der Direktor und der Abteilungsleiter Fachschule müssen zu der Abteilungskonferenz eingeladen und auf Verlangen gehört werden. (2) Die Abteilungskonferenz Fachschule besteht aus dem Abteilungsleiter als Vorsitzenden, den haupt- und nebenamtlichen Lehrkräften und 2 Studentenvertretern. Der Direktor und der Abteilungsleiter Musikschule müssen zu der Abteilungskonferenz eingeladen und auf Verlangen gehört werden.  (3) Die Abteilungskonferenz beschließt über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist. (4) Zu den Sitzungen der Abteilungskonferenz lädt der zuständige Abteilungsleiter der Akademie für Tonkunst ein. (5) Eine Abteilungskonferenz muß einberufen werden, wenn 1/3 ihrer Mitglieder oder 2 Mitglieder des Verwaltungsrates dies verlangen. (6) Zeit und Tagesordnung setzt der Abteilungsleiter im Benehmen mit dem Direktor fest. Beides ist mindestens 1 Woche vorher bekanntzugeben. In dringenden Fällen kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden. (7) Anträge der Lehrkräfte werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Konferenz beim Abteilungsleiter schriftlich eingereicht werden. (8) Die Abteilungskonferenz ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. (9) Die Abteilungskonferenz faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im übrigen gelten die §§ 53, 61 Hessische Gemeindeordnung entsprechend. 
§ 10 Abteilungskonferenzen (1) Die Abteilungskonferenz Musikschule besteht aus dem/der Abteilungsleiter/in als Vorsitzenden/r und den Lehrkräften, die an der Musikschule unterrichten. Der/Die Direktor/in und der/die Abteilungsleiter/in der Studienabteilung müssen zu der Abteilungskonferenz eingeladen und auf Verlangen gehört werden. (2) Die Abteilungskonferenz der Studienabteilung besteht aus dem/der Abteilungsleiter/in als Vorsitzenden/er, den Lehrkräften und dem/der Studienvertreter/in und dessen/deren Stellvertreter/in. Der/Die Direktor/in und der/die Abteilungsleiter/in der  Musikschule müssen zu der Abteilungskonferenz eingeladen und auf Verlangen gehört werden. (3) Die Abteilungskonferenzen beschließen über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist.  (4) Zu den Sitzungen der Abteilungskonferenz lädt der/die zuständige Abteilungsleiter/in der Akademie für Tonkunst ein. Eine Abteilungskonferenz muss einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder dies bei dem/der Vorsitzenden schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.  (5) Zeit und Tagesordnung setzt der/die Abteilungsleiter/in im Benehmen mit dem/der Direktor/in fest. Beides ist mindestens 1 Woche vorher bekannt zu geben. In dringenden Fällen kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden. (6) Anträge der Lehrkräfte werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn sie mindestens 3 Tage vor der Konferenz bei dem/der Abteilungsleiter/in schriftlich eingereicht werden. (7) Die Abteilungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 	

(8) Die Abteilungskonferenz fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen gilt § 6 Abs. 2 entsprechend. § 10 Sprecher der Studierenden Die Studierenden wählen ihren Sprecher und dessen Vertreter für den Verwaltungsrat und die Konferenz. Die Studentensprecher können ihr Mandat im Einzelfall auf einen anderen Kommilitonen übertragen, wenn ein Verhandlungsgegenstand unter spezifischen Gesichtspunkten, für die sie sich selbst nicht kompetent fühlen, dies nahelegt. 
Vergleiche Neue BO § 7 (3) 
§ 11 Kuratorium (1) Für die Akademie für Tonkunst besteht ein Kuratorium. Es berät den Schulträger und den Verwaltungsrat in allen wichtigen Angelegenheiten. Seine Aufgabe ist es auch, für die Herstellung und Erhaltung einer lebendigen Beziehung zwischen Bevölkerung und der Akademie für Tonkunst zu sorgen. (2) Das Kuratorium besteht aus: a) dem Oberbürgermeister oder - im Falle seiner Verhinderung - einem anderen vom Magistrat zu bestimmenden Beigeordneten als Vorsitzenden, b) 4 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung, c) 4 sachkundigen Bürgern. Die Stadtverordneten sowie die sachkundigen Bürger werden von der Stadtverordnetenversammlung gewählt, die sachkundigen Bürger auf Vorschlag des Verwaltungsrates.  (3) Für die Einberufung und Beschlußfassung gelten die Bestimmungen des § 6 über den Verwaltungsrat entsprechend. 
§ 11 Kuratorium (1) Für die Akademie für Tonkunst besteht ein Kuratorium. Es berät den Schulträger und den Verwaltungsrat in allen wichtigen Angelegenheiten. Seine Aufgabe ist es auch, für die Herstellung und Erhaltung einer lebendigen Beziehung zwischen Bevölkerung und der Akademie für Tonkunst zu sorgen. (2) Das Kuratorium besteht aus: a) dem/der Oberbürgermeister/in oder –  im Verhinderungsfall – einem/einer anderen vom Magistrat zu bestimmenden Beigeordneten als Vorsitzenden/r,  b) 4 Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung,  c) 4 sachkundigen Bürger/innen.  Die Stadtverordneten sowie die sachkundigen Bürger/innen werden von der Stadtverordnetenversammlung gewählt, die sachkundigen Bürger/innen auf Vorschlag des Verwaltungsrates.   (3) Das Kuratorium wird durch den/die Oberbürgermeister/in einberufen oder in seinem/ihrem Auftrag durch den Eigenbetrieb Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt. § 12 Wirtschaftsplan (1) Einnahmen und Ausgaben der Akademie für Tonkunst sind jährlich rechtzeitig zu ermitteln und in einem Wirtschaftsplan festzulegen. Der Verwaltungsrat stellt den Wirtschaftsplan auf und leitet ihn nach Anhörung des Kuratoriums der für die Leitung der Akademie für Tonkunst zuständigen Betriebsleitung zu. (2) Der Wirtschaftsplan ist nach den Vorgaben der Betriebsleitung für den Eigenbetrieb „Kulturinstitute der 
§ 12 Wirtschaftsplan  Einnahmen und Ausgaben der Akademie für Tonkunst sind jährlich (inhaltlich und terminlich) nach den Vorgaben der Betriebsleitung für den Eigenbetrieb „Kulturinstitute der Wissenschaftsstadt Darmstadt“ zu ermitteln und in einem Wirtschaftsplan festzulegen.

Stadt Darmstadt“ aufzustellen und auszuführen. § 13 Inkrafttreten (1) Diese Betriebsordnung tritt mit Wirkung vom 23.08.1996 in Kraft. Sie gilt befristet bis zum Ende des Wintersemesters 1996/97. (2) Alle dieser Betriebsordnung entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die Satzung vom 01.08.1972 treten am Tag nach der Beschlußfassung der Stadtverordnetenversammlung außer Kraft. Darmstadt, den 23. August 1996 Der Magistrat der Stadt Darmstadt Peter Benz Oberbürgermeister 
§ 13 Inkrafttreten Diese Betriebsordnung tritt am XXXXXXX in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Betriebsordnung vom 23.08.1996, soweit noch gültig, außer Kraft. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Walter Hoffmann Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (2)

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Details

Vorlagen-Nr.
2010/0403
Typ
Magistratsvorlage
Datum
14.09.2010
Erstellt
29.09.2026 00:00