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V/0871/2014

Sachstandsbericht Bündelung von Angeboten im Bürgerfunk

Vorlagen 06.11.2014

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4582 Zeichen

Novelle des Landesmediengesetzes NRW 2014 - Die wichtigsten Änderungen für den Bürgerfunk 
 
Bisher: LMG 2009 Neu: LMG 2014 
§ 40 Bürgermedien 
 
(6) Die LfM kann im Rahmen ihres Haushalts 
Zuschüsse für Bürgermedien nach diesem Abschnitt 
gewähren. Sie fördert Maßnahmen und Projekte für 
den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk und zwar vor- 
rangig diejenigen, die Medienkompetenz durch 
Schul- und Jugendprojekte in Kooperation mit einer 
Veranstaltergemeinschaft stärken. Ferner unterstützt 
sie Ausbildungs- und Qualifizierungsprojekte und – 
maßnahmen. Das Nähere zur Ausgestaltung, Verbrei- 
tung, Förderung und Organisation der Bürgermedien 
regelt die LfM durch Satzung. 
§ 40 Bürgermedien 
 
(6) Die LfM soll im Rahmen ihres Haushalts Zuschüsse für 
Bürgermedien nach diesem Abschnitt gewähren. Sie för- 
dert Maßnahmen und Projekte für die Bürgermedien mit 
dem Ziel ihrer insgesamt generationenübergreifenden und 
integrativen Nutzung; hierzu gehören auch Schul- und 
Jugendprojekte zur Förderung von Medienkompetenz, die 
in Kooperation mit einer Veranstaltergemeinschaft durch- 
geführt werden, sowie die Förderung der Grundlagen 
technischer und organisatorischer Infrastruktur, welche 
der Produktion von Beiträgen und der kontinuierlichen 
Arbeit der Einrichtungen der Bürgermedien dienen. Ferner 
unterstützt die LfM Ausbildungs- und Qualifizierungs- 
projekte und –maßnahmen. Das Nähere zur Ausgestal- 
tung, Verbreitung, Förderung und Organisation der 
Bürgermedien regelt die LfM durch Satzung. 
§ 40a Bürgerfunk im lokalen Hörfunk 
 
(4) Die Veranstalter lokalen Hörfunks (§52) sollen in 
ihr Programm Programmbeiträge von Gruppen im 
Sinne der Abs. 1 bis 3 von täglich höchstens 60 Minu- 
ten abzüglich der Sendezeiten für Nachrichten, 
Wetter- und Verkehrsmeldungen und Werbung ein- 
beziehen. Nicht in Anspruch genommene Sendezeit 
kann der Veranstalter selbst nutzen. Das Nähere 
regelt die LfM durch Satzung. 
 
 
 
 
(5) Der Bürgerfunk soll landesweit einheitlich im 
Programmschema der lokalen Hörfunkprogramme 
werktags in der Zeit zwischen 21 Uhr und 22 Uhr 
verbreitet werden. An Sonntagen und gesetzlichen 
Feiertagen soll der Bürgerfunk gemäß Abs. 4 
zwischen 19 und 21 Uhr verbreitet werden. Abwei- 
chend von diesen Regelungen in diesem Abs. und in 
Abs. 4 können zur Förderung der Medienkompetenz 
durch Schul- und Jugendprojekte im Einvernehmen 
mit dem Veranstalter besondere zusätzliche Sende- 
zeiten vereinbart werden. Das Nähere regelt die LfM 
durch Satzung. 
§ 40a Bürgerfunk im lokalen Hörfunk 
 
(4) Die Veranstalter lokalen Hörfunks (§52) sollen in ihr 
Programm Programmbeiträge von Gruppen im Sinne der 
Abs. 1 bis 3 von täglich höchstens 60 Minuten abzüglich 
der Sendezeiten für Nachrichten, Wetter- und Verkehrs- 
meldungen und Werbung einbeziehen. Nicht in Anspruch 
genommene Sendezeit kann der Veranstalter selbst 
nutzen. Die Programmbeiträge sind im lokalen Programm 
anzukündigen, auf digitale Angebote der Gruppen soll der 
Veranstalter lokalen Hörfunks in seinem Online-Angebot 
hinweisen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung. 
 
(5) Der Bürgerfunk soll im Programmschema der lokalen 
Hörfunkprogramme werktags in der Zeit zwischen 20 Uhr 
und 21 Uhr verbreitet werden. An Sonntagen und gesetz- 
lichen Feiertagen soll der Bürgerfunk gemäß Abs. 4 
zwischen 19 Uhr und 21 Uhr verbreitet werden. Satz 1 und 
2 gelten nicht, wenn sich die Beteiligten anderweitig eini- 
gen. Andere oder zusätzliche Sendezeiten können im 
Einvernehmen mit dem Veranstalter auch für Schul- und 
Jugendprojekte zur Förderung der Medienkompetenz oder 
für die Gestaltung von Live-Sendungen mit Bürger- 
beiträgen vereinbart werden. 
 § 40c Bürgerfernsehen   § 40c Lehr- und Lernsender  
 
(1) Die LfM kann einen landesweiten Lehr- und Lern- 
sender zulassen, dessen Zweck die Qualifizierung, die 
Vermittlung von Medienkompetenz sowie die 
Erprobung innovativer Programm-, Partizipations- 
und Ausbildungsmodelle ist. 
 
(1) Die LfM kann für die Veranstaltung von Hörfunk und 
Fernsehen jeweils einen landesweiten Lehr- und Lern- 
sender zulassen, deren Zweck die Qualifizierung, die Ver- 
mittlung von Medienkompetenz sowie die Erprobung 
innovativer Programm-, Partizipations- und Ausbildungs- 
modelle ist. 
 (2)   Die   LfM   unterstützt   die   Nutzung   digitaler   Ver- 
breitungswege durch die Bürgermedien. Sie fördert insbe- 
sondere das Entstehen einer gemeinsamen Plattform, mit 
der die Auffindbarkeit von Beiträgen der Bürgermedien 
verbessert und die Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern 
 
durch Interaktivität gestärkt wird. (…)

Berichtsvorlage

6589 Zeichen

V/0871/2014 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Kulturamt 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Sachstandsbericht Bündelung von Angeboten im Bürgerfunk 
(Konsolidierungsvorschlag Nr. 135) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
25.11.2014 Kulturausschuss Bericht 
 
Bericht: 
 
Der Kulturausschuss hat in seiner Sitzung vom 29.11.2012 beschlossen, dass die Verwaltung bis 
Mai 2013 ein Konzept erarbeitet, dass in Verbindung mit potentiellen Einsparungen die Bünde-
lung der vorhandenen Angebote im Bereich Bürgerfunk (Medienforum, VHS) ermöglicht.  
 
Der Kulturausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Erarbeitung eines entsprechenden Konzept s 
aufgrund der zeitlichen Verzögerungen bei der Verabschiedung der neuen Landesgesetzgebung  
bzw. ihrer nach wie vor ausstehenden Konkretisierung durch die neue Satzung der Landesanstalt 
für Medien (LfM) erst im Jahr 2015 erfolgen kann.  
 
In der Sitzung des Kulturausschusses vom 20.6.2013 wu rde bereits berichtet (V/0403/2013), 
dass aufgrund der noch ausstehenden Novelle des Landesmediengesetzes NRW erst im Jahr 
2014 die Erarbeitung eines entsprechenden Konzepts erfolgen könne. Hintergrund dafür war, 
dass die Änderungen der rechtlichen und inhaltlichen Grundlagen der Landesgesetzgebung und -
förderung Auswirkungen auf die kommunalen Medienlandschaften haben, die bei einer Neustruk-
turierung des Medienbereichs in Münster Berücksichtigung finden müssen.  
So hatte auch die letzte Änderung des Landes mediengesetzes im Jahr 2007 mit geänderter Fö r-
dersatzung der Landesanstalt für Medien massive Auswirkungen auf die kommunalen Medie n-
landschaften. Die grundlegenden Änderungen der damaligen Gesetzesnovellierung (z.B. Abl ö-
sung der Förderung der Sendeminuten durch vorrangige Förderung von Projekten, Einschrä n-
kung der Sendezeiten des Bürgerfunks und einheitliche Positionierung im Programmschema der 
lokalen Hörfunkprogramme, ca. 50 %ige Absenkung des Gesamtetats des Bürgerfunks in NRW) 
hatten nicht nur erheblich e negative Auswirkungen auf die finanzielle Ausstattung der Bürge r-
funkeinrichtungen in NRW sondern auch auf ihre Arbeitsweise und -schwerpunkte. In Münster 
führten sie mit Beschluss vom 15.5.2008 (V/0015/2008/1 Erg.) zu einer Neustrukturierung der 
kommunal geförderten Bürgermedien sowie mit Beschluss vom 26.11.2008 (V/0985/2008) zu 
einem neuen Finanzierungskonzept des Medienforums Münster e.V. 
 
Das neue Landesmediengesetz sollte ursprünglich nach Planung und Aussage des Ministeriums 
spätestens im Frühjahr 2 014 verabschiedet werden. Abweichend von dieser Zeitperspektive ist 
es nach weiteren Anhörungen allerdings erst mit Wirkung vom 17.7.2014 in Kraft getreten. Zie l-
setzung dieses neuen „zukunftsfähigen“ Landesmediengesetzes ist es, „den Anforderungen der 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0871/2014 
Auskunft erteilt: 
Frau Schnell 
Ruf: 
492-4100 
E-Mail: 
Schnell@stadt-muenster.de 
Datum: 
04.11.2014 
Öffentliche Berichtsvorlage

2 
V/0871/2014 
 
digitalen Gesellschaft Rechnung zu tragen und auf die dringenden Bedarfe der Praxis zu reagi e-
ren. Die Kernelemente sind Vielfalt, Partizipation und Transparenz“ (Zitat NRW -Medienministerin 
Dr. Angelica Schwall-Düren).  
 
Entsprechend sieht das Gesetz u. a. auch  eine Stärkung der Bürgermedien vor. Neben der bi s-
herigen Verbreitung im Lokalfunk sollen Bürgermedien zum einen zukünftig stärker das Internet 
nutzen und dort Beiträge nachhaltig und sendezeitunabhängig anbieten können. Zum anderen 
schafft das Gesetz Grundlagen für neue Fördermöglichkeiten im Sinne einer Grundsicherung, um 
die kontinuierliche Arbeit der Bürgermedieneinrichtungen zu gewährleisten. Diese zentralen Ä n-
derungen für den Bürgerfunk werden in § 40 beschrieben (s. Anlage Die wichtigsten Änderungen 
im Bürgerfunk). Neben der weiterhin bestehenden Möglichkeit der Projektförderung, wird die För-
derung der Grundlagen technischer und organisatorischer Infrastruktur, welche der Produktion 
von Beiträgen und der kontinuierlichen Arbeit der Einrichtungen der Bürgermedien dienen, einge-
führt. Eine leichte Verbesserung wurde  zudem erzielt in Bezug auf die zukünftige Sendezeit für 
den Bürgerfunk (20:00 Uhr statt 21:00 Uhr). Mit der Einführung einer gemeinsamen digitalen 
Plattform und jeweils einem landesweiten Leh r- und Lernsenders für die Veranstaltung von Hö r-
funk und für Fernsehen, können und sollen zusätzliche Partizipations - und Ausbildungsmodelle 
zur Vermittlung von Medienkompetenz erprobt werden (s. § 40c).  
Darüber hinaus sieht das neue Landesmediengesetz er stmals auch einen eigenen Sitz der Bü r-
germedien in der Medienkommission vor. 
 
Mit diesen Gesetzesänderungen werden z.T. neue Richtungen vorgegeben, die allerdings bi s-
lang in keiner Weise konkretisiert sind. „Das Nähere zur Ausgestaltung, Verbreitung, Förde rung 
und Organisation der Bürgermedien regelt die LfM durch Satzung“ schreibt § 40 des neuen La n-
desmediengesetzes vor. Diese ist allerdings noch in der Entwicklung und wird derzeit auf der 
Basis erster Entwürfe seitens der LfM-Verwaltung mit Beteiligten aus Bürgermedieneinrichtungen 
diskutiert. Offene Fragen sind u.a., welche Gesamtsumme für die Infrastrukturförderung der Bü r-
germedieneinrichtungen im LfM-Haushalt vorgesehen ist, wie hoch die Förderung für eine einzel-
ne Einrichtung aussehen kann und wie viele Einrichtungen in einer Stadt von dieser Infrastruktur-
förderung profitieren können. Auch das Zusammenspiel mit der vorgesehenen zentralen „Bürger-
funk“-Plattform für NRW im Internet als ergänzendes Angebot sowie mit dem neuen „Hörfunk -
Lernsender“ bedarf weiterer Klärung. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, welche (finanzie l-
len) Auswirkungen diese landesweiten Zusatz -Angebote wiederum auf die Förderung der Stru k-
turen vor Ort haben werden.  
 
Für die konzeptionellen Überlegungen und Absprachen mit den Akteuren zur Bündelung der Bür-
gerfunkangebote in Münster spielt die Klärung dieser Fragen durch die neue Satzung der LfM 
eine entscheidende Rolle. Die Entwicklungen auf Landesebene wurden und werden von den 
Bürgerfunkakteuren in Münster intensiv verfolgt und werden auch weiterhin von ihnen aktiv in den 
entsprechenden Foren und Anhörungen begleitet und gestaltet. Das Kulturamt steht diesbezü g-
lich mit allen Bürgerfunkakteuren in einem kontinuierlichen Austausch. Die Verabschi edung der 
neuen Satzung der LfM ist nach deren Aussage im Frühjahr 2015 zu erwarten, so dass im ersten 
Halbjahr 2015 ein Konzept zur Bündelung der Angebote des Bürgerfunk in Münster erarbeitet 
werden kann.  
 
I.V. 
 
gez. 
 
Dr. Hanke 
Stadträtin 
 
Anlage: 
Die wichtigsten Änderungen im Bürgerfunk

Beratungsverlauf (1)

25.11.2014 Kulturausschuss
TOP 4 Bericht Entscheidung

Beschluss: zur Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0871/2014
Typ
Vorlagen
Datum
06.11.2014
Erstellt
06.10.2020 14:37