V/0871/2014
Sachstandsbericht Bündelung von Angeboten im Bürgerfunk
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Novelle des Landesmediengesetzes NRW 2014 - Die wichtigsten Änderungen für den Bürgerfunk Bisher: LMG 2009 Neu: LMG 2014 § 40 Bürgermedien (6) Die LfM kann im Rahmen ihres Haushalts Zuschüsse für Bürgermedien nach diesem Abschnitt gewähren. Sie fördert Maßnahmen und Projekte für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk und zwar vor- rangig diejenigen, die Medienkompetenz durch Schul- und Jugendprojekte in Kooperation mit einer Veranstaltergemeinschaft stärken. Ferner unterstützt sie Ausbildungs- und Qualifizierungsprojekte und – maßnahmen. Das Nähere zur Ausgestaltung, Verbrei- tung, Förderung und Organisation der Bürgermedien regelt die LfM durch Satzung. § 40 Bürgermedien (6) Die LfM soll im Rahmen ihres Haushalts Zuschüsse für Bürgermedien nach diesem Abschnitt gewähren. Sie för- dert Maßnahmen und Projekte für die Bürgermedien mit dem Ziel ihrer insgesamt generationenübergreifenden und integrativen Nutzung; hierzu gehören auch Schul- und Jugendprojekte zur Förderung von Medienkompetenz, die in Kooperation mit einer Veranstaltergemeinschaft durch- geführt werden, sowie die Förderung der Grundlagen technischer und organisatorischer Infrastruktur, welche der Produktion von Beiträgen und der kontinuierlichen Arbeit der Einrichtungen der Bürgermedien dienen. Ferner unterstützt die LfM Ausbildungs- und Qualifizierungs- projekte und –maßnahmen. Das Nähere zur Ausgestal- tung, Verbreitung, Förderung und Organisation der Bürgermedien regelt die LfM durch Satzung. § 40a Bürgerfunk im lokalen Hörfunk (4) Die Veranstalter lokalen Hörfunks (§52) sollen in ihr Programm Programmbeiträge von Gruppen im Sinne der Abs. 1 bis 3 von täglich höchstens 60 Minu- ten abzüglich der Sendezeiten für Nachrichten, Wetter- und Verkehrsmeldungen und Werbung ein- beziehen. Nicht in Anspruch genommene Sendezeit kann der Veranstalter selbst nutzen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung. (5) Der Bürgerfunk soll landesweit einheitlich im Programmschema der lokalen Hörfunkprogramme werktags in der Zeit zwischen 21 Uhr und 22 Uhr verbreitet werden. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen soll der Bürgerfunk gemäß Abs. 4 zwischen 19 und 21 Uhr verbreitet werden. Abwei- chend von diesen Regelungen in diesem Abs. und in Abs. 4 können zur Förderung der Medienkompetenz durch Schul- und Jugendprojekte im Einvernehmen mit dem Veranstalter besondere zusätzliche Sende- zeiten vereinbart werden. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung. § 40a Bürgerfunk im lokalen Hörfunk (4) Die Veranstalter lokalen Hörfunks (§52) sollen in ihr Programm Programmbeiträge von Gruppen im Sinne der Abs. 1 bis 3 von täglich höchstens 60 Minuten abzüglich der Sendezeiten für Nachrichten, Wetter- und Verkehrs- meldungen und Werbung einbeziehen. Nicht in Anspruch genommene Sendezeit kann der Veranstalter selbst nutzen. Die Programmbeiträge sind im lokalen Programm anzukündigen, auf digitale Angebote der Gruppen soll der Veranstalter lokalen Hörfunks in seinem Online-Angebot hinweisen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung. (5) Der Bürgerfunk soll im Programmschema der lokalen Hörfunkprogramme werktags in der Zeit zwischen 20 Uhr und 21 Uhr verbreitet werden. An Sonntagen und gesetz- lichen Feiertagen soll der Bürgerfunk gemäß Abs. 4 zwischen 19 Uhr und 21 Uhr verbreitet werden. Satz 1 und 2 gelten nicht, wenn sich die Beteiligten anderweitig eini- gen. Andere oder zusätzliche Sendezeiten können im Einvernehmen mit dem Veranstalter auch für Schul- und Jugendprojekte zur Förderung der Medienkompetenz oder für die Gestaltung von Live-Sendungen mit Bürger- beiträgen vereinbart werden. § 40c Bürgerfernsehen § 40c Lehr- und Lernsender (1) Die LfM kann einen landesweiten Lehr- und Lern- sender zulassen, dessen Zweck die Qualifizierung, die Vermittlung von Medienkompetenz sowie die Erprobung innovativer Programm-, Partizipations- und Ausbildungsmodelle ist. (1) Die LfM kann für die Veranstaltung von Hörfunk und Fernsehen jeweils einen landesweiten Lehr- und Lern- sender zulassen, deren Zweck die Qualifizierung, die Ver- mittlung von Medienkompetenz sowie die Erprobung innovativer Programm-, Partizipations- und Ausbildungs- modelle ist. (2) Die LfM unterstützt die Nutzung digitaler Ver- breitungswege durch die Bürgermedien. Sie fördert insbe- sondere das Entstehen einer gemeinsamen Plattform, mit der die Auffindbarkeit von Beiträgen der Bürgermedien verbessert und die Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern durch Interaktivität gestärkt wird. (…)
Berichtsvorlage
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V/0871/2014 DER OBERBÜRGERMEISTER Kulturamt Betrifft Sachstandsbericht Bündelung von Angeboten im Bürgerfunk (Konsolidierungsvorschlag Nr. 135) Beratungsfolge 25.11.2014 Kulturausschuss Bericht Bericht: Der Kulturausschuss hat in seiner Sitzung vom 29.11.2012 beschlossen, dass die Verwaltung bis Mai 2013 ein Konzept erarbeitet, dass in Verbindung mit potentiellen Einsparungen die Bünde- lung der vorhandenen Angebote im Bereich Bürgerfunk (Medienforum, VHS) ermöglicht. Der Kulturausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Erarbeitung eines entsprechenden Konzept s aufgrund der zeitlichen Verzögerungen bei der Verabschiedung der neuen Landesgesetzgebung bzw. ihrer nach wie vor ausstehenden Konkretisierung durch die neue Satzung der Landesanstalt für Medien (LfM) erst im Jahr 2015 erfolgen kann. In der Sitzung des Kulturausschusses vom 20.6.2013 wu rde bereits berichtet (V/0403/2013), dass aufgrund der noch ausstehenden Novelle des Landesmediengesetzes NRW erst im Jahr 2014 die Erarbeitung eines entsprechenden Konzepts erfolgen könne. Hintergrund dafür war, dass die Änderungen der rechtlichen und inhaltlichen Grundlagen der Landesgesetzgebung und - förderung Auswirkungen auf die kommunalen Medienlandschaften haben, die bei einer Neustruk- turierung des Medienbereichs in Münster Berücksichtigung finden müssen. So hatte auch die letzte Änderung des Landes mediengesetzes im Jahr 2007 mit geänderter Fö r- dersatzung der Landesanstalt für Medien massive Auswirkungen auf die kommunalen Medie n- landschaften. Die grundlegenden Änderungen der damaligen Gesetzesnovellierung (z.B. Abl ö- sung der Förderung der Sendeminuten durch vorrangige Förderung von Projekten, Einschrä n- kung der Sendezeiten des Bürgerfunks und einheitliche Positionierung im Programmschema der lokalen Hörfunkprogramme, ca. 50 %ige Absenkung des Gesamtetats des Bürgerfunks in NRW) hatten nicht nur erheblich e negative Auswirkungen auf die finanzielle Ausstattung der Bürge r- funkeinrichtungen in NRW sondern auch auf ihre Arbeitsweise und -schwerpunkte. In Münster führten sie mit Beschluss vom 15.5.2008 (V/0015/2008/1 Erg.) zu einer Neustrukturierung der kommunal geförderten Bürgermedien sowie mit Beschluss vom 26.11.2008 (V/0985/2008) zu einem neuen Finanzierungskonzept des Medienforums Münster e.V. Das neue Landesmediengesetz sollte ursprünglich nach Planung und Aussage des Ministeriums spätestens im Frühjahr 2 014 verabschiedet werden. Abweichend von dieser Zeitperspektive ist es nach weiteren Anhörungen allerdings erst mit Wirkung vom 17.7.2014 in Kraft getreten. Zie l- setzung dieses neuen „zukunftsfähigen“ Landesmediengesetzes ist es, „den Anforderungen der Vorlagen-Nr.: V/0871/2014 Auskunft erteilt: Frau Schnell Ruf: 492-4100 E-Mail: Schnell@stadt-muenster.de Datum: 04.11.2014 Öffentliche Berichtsvorlage 2 V/0871/2014 digitalen Gesellschaft Rechnung zu tragen und auf die dringenden Bedarfe der Praxis zu reagi e- ren. Die Kernelemente sind Vielfalt, Partizipation und Transparenz“ (Zitat NRW -Medienministerin Dr. Angelica Schwall-Düren). Entsprechend sieht das Gesetz u. a. auch eine Stärkung der Bürgermedien vor. Neben der bi s- herigen Verbreitung im Lokalfunk sollen Bürgermedien zum einen zukünftig stärker das Internet nutzen und dort Beiträge nachhaltig und sendezeitunabhängig anbieten können. Zum anderen schafft das Gesetz Grundlagen für neue Fördermöglichkeiten im Sinne einer Grundsicherung, um die kontinuierliche Arbeit der Bürgermedieneinrichtungen zu gewährleisten. Diese zentralen Ä n- derungen für den Bürgerfunk werden in § 40 beschrieben (s. Anlage Die wichtigsten Änderungen im Bürgerfunk). Neben der weiterhin bestehenden Möglichkeit der Projektförderung, wird die För- derung der Grundlagen technischer und organisatorischer Infrastruktur, welche der Produktion von Beiträgen und der kontinuierlichen Arbeit der Einrichtungen der Bürgermedien dienen, einge- führt. Eine leichte Verbesserung wurde zudem erzielt in Bezug auf die zukünftige Sendezeit für den Bürgerfunk (20:00 Uhr statt 21:00 Uhr). Mit der Einführung einer gemeinsamen digitalen Plattform und jeweils einem landesweiten Leh r- und Lernsenders für die Veranstaltung von Hö r- funk und für Fernsehen, können und sollen zusätzliche Partizipations - und Ausbildungsmodelle zur Vermittlung von Medienkompetenz erprobt werden (s. § 40c). Darüber hinaus sieht das neue Landesmediengesetz er stmals auch einen eigenen Sitz der Bü r- germedien in der Medienkommission vor. Mit diesen Gesetzesänderungen werden z.T. neue Richtungen vorgegeben, die allerdings bi s- lang in keiner Weise konkretisiert sind. „Das Nähere zur Ausgestaltung, Verbreitung, Förde rung und Organisation der Bürgermedien regelt die LfM durch Satzung“ schreibt § 40 des neuen La n- desmediengesetzes vor. Diese ist allerdings noch in der Entwicklung und wird derzeit auf der Basis erster Entwürfe seitens der LfM-Verwaltung mit Beteiligten aus Bürgermedieneinrichtungen diskutiert. Offene Fragen sind u.a., welche Gesamtsumme für die Infrastrukturförderung der Bü r- germedieneinrichtungen im LfM-Haushalt vorgesehen ist, wie hoch die Förderung für eine einzel- ne Einrichtung aussehen kann und wie viele Einrichtungen in einer Stadt von dieser Infrastruktur- förderung profitieren können. Auch das Zusammenspiel mit der vorgesehenen zentralen „Bürger- funk“-Plattform für NRW im Internet als ergänzendes Angebot sowie mit dem neuen „Hörfunk - Lernsender“ bedarf weiterer Klärung. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, welche (finanzie l- len) Auswirkungen diese landesweiten Zusatz -Angebote wiederum auf die Förderung der Stru k- turen vor Ort haben werden. Für die konzeptionellen Überlegungen und Absprachen mit den Akteuren zur Bündelung der Bür- gerfunkangebote in Münster spielt die Klärung dieser Fragen durch die neue Satzung der LfM eine entscheidende Rolle. Die Entwicklungen auf Landesebene wurden und werden von den Bürgerfunkakteuren in Münster intensiv verfolgt und werden auch weiterhin von ihnen aktiv in den entsprechenden Foren und Anhörungen begleitet und gestaltet. Das Kulturamt steht diesbezü g- lich mit allen Bürgerfunkakteuren in einem kontinuierlichen Austausch. Die Verabschi edung der neuen Satzung der LfM ist nach deren Aussage im Frühjahr 2015 zu erwarten, so dass im ersten Halbjahr 2015 ein Konzept zur Bündelung der Angebote des Bürgerfunk in Münster erarbeitet werden kann. I.V. gez. Dr. Hanke Stadträtin Anlage: Die wichtigsten Änderungen im Bürgerfunk
Beratungsverlauf (1)
Details
- Aktenzeichen
- V/0871/2014
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 06.11.2014
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37