1457/2022
1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 63459/02 mit dem Arbeitstitel „Widdersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld, 1. Änderung“ Anhörung der Bezirksvertretung Ehrenfeld zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vor
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 Vorlagen-Nummer 1457/2022 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 63459/02 mit dem Arbeitstitel "Widdersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld, 1. Änderung" Anhörung der Bezirksvertretung Ehrenfeld zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes Beschlussorgan Stadtentwicklungsausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes gemäß Anlage 2 einen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffent- lichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stellung- nahme der Verwaltung (Anlage 5) zu berücksichtigen; 2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung ohne Einschränkung zustimmt. Alternative: keine Stadtentwicklungsausschuss 02.06.2022 Rahmenplanungsbeirat Braunsfeld / Müngersdorf / Ehrenfeld 07.06.2022 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 20.06.2022 Stadtentwicklungsausschuss 01.09.2022 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Anlass und Ziele der Änderung Der Bebauungsplan Nummer 63459/02 ist seit dem 02.04.1984 rechtsverbindlich. Das große zusammenhängende Gewerbegebiet Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld unterliegt seit mehreren Jahren einem Strukturwandel. Um diesen Prozess stadtverträglich zu bewältigen, wurde für das gesamte Gebiet ein Entwicklungskonzept, die sogenannte "Rahmenplanung Braunsfeld/Mün- gersdorf/Ehrenfeld", vom Rat der Stadt Köln am 20.07.2004 beschlossen. Die Rahmenplanung sieht unter anderem vor, auf den Flächen eines ehemaligen Schrottplatzes sowie eines ehemaligen Betrie- bes für Antriebselemente, nördlich der Alsdorfer Straße eine Wohnbaufläche angrenzend an das be- stehende Wohnquartier an der Alsdorfer Straße, St. Vither Straße und Elsenborner Straße zu schaf- fen. Für die ehemals gewerblich genutzten Flächen nördlich der Alsdorfer Straße hat der Stadtent- wicklungsausschuss (StEA) in seiner Sitzung am 04.07.2019 beschlossen, das Verfahren zur Aufstel- lung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Wohnbebauung Alsdorfer Straße" einzuleiten. Mit der Planung einer Wohnbaufläche unmittelbar angrenzend an bestehende Industrie- und Ge- werbegebiete wird eine planerische Konfliktsituation entstehen. Um diese Gemengelage zu vermei- den, sind die angrenzenden Bebauungspläne Nummer 63459/02 und Nummer 634597/04, zu ändern und auf eine städtebaulich und immissionsschutzrechtlich verträgliche Planung anzupassen. Ziele der Planung sind - die Umwandlung eines Industriegebiets (GI) in ein Gewerbegebiet (GE) für die Grundstücke Widdersdorfer Straße 199-205 und 207-211, da die industrielle Nutzung nicht mehr vorhanden ist, - sowie die Neugliederung der Betriebsarten nach dem Abstandserlass vom 06.06.2007 zur Vermeidung einer planerischen Konfliktsituation mit der geplanten Wohnbebauung nördlich der Alsdorfer Straße. Außerdem wird die BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 im Planbereich Anwendung finden. Auswirkungen auf den Klimaschutz Die geplante Umwandlung eines GI-Gebietes in ein GE-Gebiet sowie die Neugliederung nach Ab- standserlass wird dazu führen, dass sich zukünftig nur noch Betriebsarten ansiedeln können, die in Ihren Emissionsverhalten deutlich unter dem Emissionsniveau liegen, das heute dort möglicherweise anzusiedelnde Betriebe entwickeln könnten. Dies wird zukünftig auch zu einer geringeren Emission von Klimaschadgasen führen. Planverfahren Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung am 17.06.2021 die Einleitung des Bebauungs- plan-Änderungsverfahrens im Normal-/Vollverfahren und die Durchführung der frühzeitigen Öffent- 3 lichkeitsbeteiligung nach Modell 1 –Arbeitstitel: Widdersdorfer Straße in Köln-Braunsfeld/-Ehrenfeld, 1. Änderung - beschlossen. Eine Umweltprüfung wird gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschreiben und bewertet werden. Der Umweltbericht wird gemäß Anlage 1 zum BauGB erstellt und als Teil der Begründung gemäß § 2a Satz 3 BauGB aufgeführt. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 1 BauGB hat vor dem Einleitungsbeschluss in der Zeit vom 26.10.2020 bis 10.12.2020 stattgefunden. Die Darstellung und Auswertung der Stellungnahmen der Träger öffentlichen Belange ist der Anlage 4 zu entnehmen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB erfolgte im Rahmen eines Aus- hangs im Bezirksrathaus Ehrenfeld in der Zeit vom 30.08.2021 bis 13.09.2021 einschließlich. Schrift- liche Stellungnahmen konnten bis zum 13.09.2021 einschließlich eingereicht werden. Es sind zwei Stellungnahmen eingegangen. Die Darstellung und Auswertung der Stellungnahmen ist der Anlage 5 zu entnehmen. Verwaltungsvorschlag Die Verwaltung schlägt vor, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes (Anlage 2) einen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten und dabei die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlich- keitsbeteiligung gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 5) zu berücksichtigen. Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Städtebauliches Konzept Anlage 3 Erläuterung des städtebaulichen Konzeptes Anlage 4 Darstellung und Auswertung der Stellungnahmen § 4 Abs. 1 BauGB Anlage 5 Darstellung und Auswertung der Stellungnahmen § 3 Abs. 1 BauGB
Anlage 5. Darstellung und Auswertung § 3 Abs. 1 BauGB
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ANLAGE 5 / 2 Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr. 63459/02 – Arbeitstitel: „Widdersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld, 1. Ände- rung" – eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde in der Zeit vom 30.08.2021 bis zum 13.09.2021 durchgeführt. Es sind 2 Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit eingegangen. Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Num- merierung die Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellungnahme der Verwaltung verwiesen. Aus Datenschutzgründen werden keine personenbezogenen Daten (Name und Adresse) aufgeführt. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung 1 Es wird stellvertretend für einen Eigentümer von Liegen- schaften innerhalb des Änderungsgebietes Stellung ge- nommen. Die vorhandene Einrichtung auf der vorher ge- nannten Liegenschaft soll in die Kölner Innenstadt umge- siedelt werden. Es sind bereits weitreichende Gespräche mit dem Baudezernenten über eine Nachnutzung geführt worden. Es wird vorgeschlagen, dass das Grundstück einer wohn- wirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird. Köln benötigt dringend Wohnungen. Es wird außerdem angemerkt, dass vermieden werden soll, dass hier eine Entscheidung getroffen wird die zu einem späteren Zeitpunkt zum Nach- teil für die Eigentümer wird. Nein Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird gesondert darauf hingewiesen, dass die Bebauungsplanänderung im We- sentlichen eine Bestandssicherung der vorhandenen Gewerbebe- triebe und deren Nutzungen darstellt, sowie eine Konfliktbewälti- gung für die heranrückende Wohnbebauung gemäß Bebauungs- plan Nr. 63457/03 "Wohnbebauung Alsdorfer Straße". Eine Berücksichtigung der betroffenen Liegenschaft bzw. eine Ausweisung zu wohnwirtschaftlichen Zwecken kann im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht erfolgen. Dies würde zu einer Konfliktsituation mit den bestehenden Gewerbebetrieben und den geplanten Änderungen des Bebauungsplanes führen. . Die Verwaltung hat im Jahr 2021 ein Zielbildverfahren unter Be- teiligung der Politik und der Stadtgesellschaft für die „Kölner Weststadt“ durchgeführt, in welchem auch das angesprochene Grundstück liegt. Im Rahmen des Zielbildprozesses wurde die Entwicklung im Gebiet analysiert und in einem breiten Beteili- gungsprozess raumbezogene Ziele für die zukünftige Entwick- lung abgeleitet. Das Zielbild wurde vom Stadtentwicklungsaus- schuss am 28.10.2021 beschlossen. Nach dem Ergebnis des Zielbildes Kölner Weststadt soll der Bereich des genannte Grund- stücks weiterhin der Sicherung und Entwicklung von Gewerbe- standorten für Kleingewerbe, Dienstleistungen, Forschung und - 2 - Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung Handel dienen. Die Konkretisierung des Zielbildes erfolgt im An- schluss durch die Fortschreibung der Rahmenplanund Brauns- feld/Müngersdorf/Ehrenfeld, mit welcher im vierten Quartal 2022 begonnen werden soll. Die Festsetzung als Gewerbefläche ent- spricht daher dem Zielbild. 2 Es wird angemerkt, dass Ehrenfeld in den letzten Jahren durch neue Wohnungsbauprojekte stark gewachsen ist und weiterer Wohnungsbau sich ankündigt – auch in der Nähe der Widdersdorfer Straße. Bereits heute gibt es ei- nen Mangel an Kindertagesstätten und Schulen. Dieser wird sich weiter verschärfen, daher sollten entsprechende Einrichtungen im Plangebiet vorgesehen und auch gegen- über etwaigen Gewerbeansiedlungen bevorzugt werden. Wichtig ist zudem, geeignete Bestandsgebäude zu erhal- ten und kulturelle Nutzungen, insbesondere Musikclubs zu ermöglichen, da diese ein zentraler Bestandteil Ehrenfelds sind, der nicht verloren gehen sollte. Anhand der ausge- hängten Planung werde nicht klar ersichtlich, wo diese dringend benötigten Nutzungen vorgesehen sind. Teilweise Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass die vorliegende Bebauungsplanänderung im Wesentlichen eine Bestandssicherung der vorhandenen Gewer- bebetriebe und deren Nutzungen darstellt, hierzu zählen auch die von der Einwenderin bzw. dem Einwender benannten Kulturein- richtungen. Die Berücksichtigung einer Kindertagesstätte bezie- hungsweise einer Schule sind nicht Gegenstand der vorliegenden Bebauungsplanänderung. Es wird jedoch ergänzend darauf hingewiesen, dass die Planung einer 4-gruppigen Kindertagesstätte im Rahmen des Bebauungs- planes Nr. 63457/03 "Wohnbebauung Alsdorfer" berücksichtigt wird, welcher räumlich direkt an das vorliegende Änderungsge- biet anschließt. Maßnahmen zur Kapazitätserhöhung bei bestehenden Schulen beziehungsweise Grundstückspotentiale für die Errichtung neuer Schulen in Braunsfeld und Ehrenfeld werden von Seiten der Ver- waltung untersucht.
Anlage 1. Geltungsbereich.
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N Stadtplanungsamt 010050200300 Meter Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 63459/02Widdersdorfer Straßein Köln - Ehrenfeld
Anlage 2. städtebauliches Konzept.
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ANLAGE 2
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle
VI/61/1
Vorlagen-Nummer
1457/2022
Stand: 09.02.2026
Sachstandsbericht
1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 63459/02 mit dem Arbeitstitel
"Widdersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld, 1. Änderung" Anhörung der
Bezirksvertretung Ehrenfeld zu den Ergebnissen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des
Bebauungsplan-Entwurfes
Beschlussfassung vom 01.09.2022:
Der Stadtentwicklungsausschuss
1. beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungskonzeptes
gemäß Anlage 2 einen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der früh-
zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) sind da-
bei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (Anlage 5) zu berücksichtigen;
2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung ohne Einschränkung zu-
stimmt.
Alternative: keine
Abstimmungsergebnis:
einstimmig zugestimmt.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2
Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 16.11.2023 bis zum 18.12.2023 durchgeführt. Im Zeit-
raum der Beteiligung sind 28 Stellungnahmen eingegangen.
Die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde am 08.11.2023 im Amtsblatt der
Stadt Köln und im Internet bekanntgemacht und im Stadtplanungsamt vom 16.11.2023 bis
zum 18.12.2023 durchgeführt. Im Zeitraum der Veröffentlichung ist 1 Stellungnahme aus der
Öffentlichkeit eingegangen.
Der Satzungsbeschluss wurde am 05.06.2024 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht.
Somit ist der Bebauungsplan gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) rechtswirksam.
2
Nächste Schritte:
Keine weiteren Schritte erforderlich zu diesem Beschluss.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Kein weiterer Sachstandsbericht erforderlich.
Anlage 3. Erläuterung
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1 ANLAGE 3 Erläuterung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 63459/02 Arbeitstitel: Widdersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld, 1. Änderung 1. Anlass und Ziele der Änderung Der Bebauungsplan Nummer 63459/02 ist seit dem 02.04.1984 rechtsverbindlich. Das große zusammenhängende Gewerbegebiet Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld unterliegt seit mehreren Jahren einem Strukturwandel. Um diesen Prozess stadtverträglich zu bewältigen, wurde für das gesamte Gebiet ein Entwicklungskonzept, die sog enannte „Rahmenplanung Brauns- feld/Müngersdorf/Ehrenfeld“, vom Rat der Stadt Köln am 20.07.200 4 beschlossen. Die Rahmen- planung sieht unter anderem vor, auf den Flächen eines ehemaligen Schrottplatzes sowie eines ehemaligen Betriebes für Antriebselemente, nördlich der Alsdorfer S traße eine Wohnbaufläche angrenzend an das bestehende Wohnquartier an der Alsdorfer Straße, St. Vither Straße und Elsenborner Straße zu schaffen. Für die ehemals gewerblich genutzten Flächen nördlich der A ls- dorfer Straße hat der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) in seiner Sitzung am 04.07.2019 be- schlossen, das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Wohnbe- bauung Alsdorfer Straße“ einzuleiten. Mit der Planung einer Wohnbaufläche unmittelbar angrenzend an bestehende Industrie- und Ge- werbegebiete wird eine planerische Konfliktsituation entstehen. Um diese Gemengelage zu ver- meiden, sind die angrenzenden Bebauungspläne N ummer 63459/02 und Nummer 634597/04, zu ändern und auf eine städtebaulich und immissionsschutzrechtlich verträgliche Planung anzupas- sen. Ziele der Planung sind - die Umwandlung eines Industriegebiets (GI) in ein Gewerbegebiet (GE) für die Grundstücke Widdersdorfer Straße 199- 205 und 207- 211, da die industrielle Nutzung nicht mehr vor- handen ist, - sowie die Neugliederung der Betriebsarten nach dem Abstandserlass vom 06.06.2007 zur Vermeidung einer planerischen Konfliktsituation mit der geplanten Wohnbebauung nördlich der Alsdorfer Straße. Außerdem wird die BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 im Planbereich Anwendung finden. 2. Planverfahren Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 63459/02 mit dem Arbeitstitel „1. Änderung Wid- dersdorfer Straße“ in Köln-Ehrenfeld wird im Normal-/Vollverfahren durchgeführt. Gemäß § 2 Abs. 4 BauGB ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umwelt- auswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschr ieben und bewertet werden. Der Umweltbericht ist gemäß Anlage 1 zum BauGB zu erstellen und gemäß § 2 a Satz 3 BauGB als Teil der Begründung aufzuführen. 2 3. Erläuterung zum Plangebiet 3.1 Abgrenzung des Änderungsbereiches Der Änderungsbereich umfasst das gesamte Plangebiet des derzeit rechtskräftigen Bebauungs- planes Nummer 63459/02. Der Geltungsbereich wird im Norden durch die Widdersdor fer Straße, im Westen durch den Maarweg, im Osten durch die Oskar -Jäger-Straße und im Süden durch ehemalige Gleisanlagen der HGK AG und der KVB AG begrenzt. 3.2 Vorhandene Struktur und Umgebung des Plangebietes Der Änderungsbereich wird überwiegend durch ei ne gewerbliche Nutzung in Form von kleinen und mittelgroßen Gewerbebetrieben geprägt. Lediglich in den Randbereichen des Plangebietes bestehen vereinzelte Wohnnutzungen. Diese liegen entlang der Widdersdorfer Straße im Norden und des Maarweges im Westen. D arüber hinaus sind einige Betriebswohnungen im Osten an der Oskar-Jäger-Straße vorhanden. Die Struktur des Plangebiets hat sich in den letzten Jahren ge- wandelt, sodass eine Wohnnutzung verstärkt aufgegeben wurde und sich weitere Gewerbebetrie- be im Geltungs bereich angesiedelt haben. Der ehemals ansässige Betrieb zur Stahlverzinkung innerhalb des ausgewiesenen Industriegebietes hat seine Nutzung zwischenzeitlich aufgegeben. Die nähere Umgebung des Plangebietes wird ebenfalls vorwiegend gewerblich genutzt. Ausge- nommen hiervon ist der südwestliche gelegene Bereiche der ehemaligen Gleistrasse. Hier liegen mehrere Wohngebäude entlang der Alsdorfer -, Elsenborner-, und St. -Vither-Straße. Auf den Flä- chen eines ehemaligen Schrottplatzes sowie eines Betriebes für Antriebselemente wird durch das Verfahren "Wohnbebauung Alsdorfer Straße" ebenfalls eine Wohnnutzung in diesem Bereich ge- plant. 3.3 Planungsrechtliche Situation Im rechtskräftigen Bebauungsplan N ummer 63459/02 „Widdersdorfer Straße“ wurde f ür den Be- reich der Grundstücke Widdersdorfer Straße 199 – 205 und 207 – 211 ein Industriegebiet (GI) mit einer Baumassenzahl (BMZ) von 9,0, einer Höchsthöhe baulicher Anlagen von 24,0 Metern und einer geschlossenen Bauweise (g) festgesetzt. Gemäß den textlichen Festsetzungen i st das In- dustriegebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen gegliedert. Nicht zugelassenen sind Betriebe und Anlagen der Nummer 1 – 116 und 118 – 158 der Abstandsliste von 1977 zum Abstandserlass vom 25.07.1974. Für den Bereich der Grundstücke Widdersdor fer Straße 215, 217 und 219 ist ein Gewerbegebiet (GE) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0, IV Vollgeschosse sowie eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Gemäß den textlichen Festset- zungen ist das Gewerbegebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen gegliedert. Nicht zugelas- sen sind Betriebe und Anlagen der Nummer 1 – 158 der Abstandsliste von 1977 zum Abstandser- lass vom 25.07.1974. 4. Planungsvorgaben 4.1 Flächennutzungsplan (FNP) Der Planbereich ist i m Flächennutzungsplan meist als Gewerbegebiet dargestellt. Ausnahme da- von ist der Bereich der Grundstücke Widdersdorfer Straße 199 – 205 und 207 – 211, der im Flä- chennutzungsplan als ein Industriegebiet dargestellt ist. Die vorgesehene Planung weicht von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ab. Die 241. Änderung des Flächennutzungsplanes wird die Darstellungen anpassen. 3 4.2 Regionalplan Im Regionalplan, Teilabschnitt Region Köln der Bezirksregierung Köln ist das Plangebiet als "All- gemeiner Siedlungsbereich" (ASB) dargestellt. 4.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als Innenbereich dar und trifft keine Aus- sagen. 4.4 Rahmenplanung Braunsfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld In der vom Rat der Stadt Köln am 20.07.2004 beschlossenen Rahmenplanung Brauns- feld/Müngersdorf/Ehrenfeld sieht das Nutzungskonzept für das Plangebiet der Bebauungsplan - Änderung ein Gewerbegebiet mit kombinierter Dienstleistung vor. Diese Darstellung entspricht der Zielstellung der Bebauungsplan-Änderung. 5. Planinhalt 5.1 Festsetzung eines Gewerbegebietes für die Grundstücke Widdersdorfer Straße 199- 205 und 207-211 Ziel des bestehenden Bebauungsplanes aus dem Jahr 1984 war die planungsrechtliche Siche- rung der seit den 1980er Jahren vorhandenen industriellen und gewerblichen Betriebe. Zur Siche- rung eines Betriebes zur Stahlverzinkung wurde für die Grundstücke Widdersdorfer Straße 199 – 205 und 207 – 211 ein Industriegebiet (GI) festgesetzt. Die industrielle Nutzung wurde jedoch aufgegeben und das Grundstück Widdersdorfer Straße 199 – 205 neu bebaut und auf dem Grundstück Widdersdorfer Straße 207 – 211 die alten Fabrikhallen 2005 niedergelegt. Nach Aufgabe des ehemals ansässigen Industriebetriebes, hat sich eine über wiegend gewerbliche Nutzung innerhalb des Areals angesiedelt. Im Norden entlang der Widders- dorfer Straße bestehen vereinzelte Büro- und Wohnnutzungen, im südlichen Bereich zum Vorha- ben "Wohnbebauung Alsdorfer Straße" gelegen, bestehen Garagen, Lagerhallen sowie ein Ab- holcenter für Kücheneinrichtungen. Die derzeitigen Nutzungen des gesamten Plangebietes wur- den in Bezug auf das Emissionsverhalten gutachterlich untersucht und in überwiegender Anzahl als unkritisch eingestuft. Mit der Umwandlung von Industriegebiet in Gewerbegebiet sowie einer Neugliederung der Be- triebsarten nach Abstandserlass 2007 wird der Rahmenplanung und dem Strukturwandel Rech- nung getragen sowie eine Wohnbebauung nördlich der Alsdorfer Straße ermöglicht, ohne die vor- handenen Betriebe zu überplanen. Mit den geplanten Änderungen gemäß dem aktuellen gültigen Abstandserlass wird eine Einschränkung der vorhandenen und geplanten Nutzungen vermieden. 5.2 Neugliederung der Betriebsarten nach Abstandserlass 2007 Zur Vermeidung einer stadtplanerischen Konfliktsituation mit der geplanten heranrückenden Wohnbebauung nördlich der Alsdorfer Straße sind Teilbereiche der Gewerbegebiete im Planbe- reich nach der Abstandsliste der Anlage 1 zum Abstandserlass neu zu gliedern. Im Rahmen der Änderung zum Bebauungsplan wird für das gesamte Plangebiet auf den Abstandserlass vo m 06.06.2007 umgestellt. Eine gutachterliche Betrachtung beziehungsweise Bestandserfassung der vorhandenen Betriebe im Gewerbegebiet, wurde durch das Büro ACCON erarbeitet. Mit der geplanten Änderung der 4 Festsetzung soll sichergestellt werden, dass nur Anlagen zulässig sind, die die Mindestabstände einhalten. Im Rahmen der gutachterlichen Betrachtung wurden die aus schalltechnischer Sicht relevanten Nutzungen betrachtet. Für die Gewerbebetriebe an der Widdersdorfer Straße 215 (Me- tallmarkt) und Widdersdorfer Straße 219 ( Lebensmittelgeschäft) wurde eine Einzelfallbetrachtung erarbeitet. Die gutachterliche Betrachtung kommt zu dem Ergebnis, dass i m Rahmen der Neu- gliederung keine Einschränkungen der betrieblichen Nutzungen sowie der genutzten Flächen ent- lang der ehemaligen Gleistrasse gegeben sind. Negative Auswirkungen auf die heranrückende Wohnbebauung liegen nicht vor. Die Anpassung der Zonierung gemäß dem aktuell gültigen Abstandserlass führt zu keiner Ein- schränkung der möglichen Nutzungen. Von der geplanten heranrückenden Wohnbebauung nördlich der Alsdorfer Straße bis zu einer Entfernung von circa 150 Meter wird im Planbereich die Zone 3 festgesetzt , in der alle Anlagen- und Betriebsarten der Abstandsliste ausgeschlossen werden. In dem Bereich befinden sich aktuell gemäß Realnutzungskartierung, ein Karnevalsmuseum, ein Abholcenter für Kücheneinrichtungen, Garagen, verschiedene Lagerhallen sowie der bereits benannte Lebensmittelhändler und der Me- tallmarkt. Diese Betriebe werden von der Umstellung auf den Abs tandserlass vom 06.06.2007 jedoch nicht betroffen. Das innerhalb der gutachterlichen Betrachtung berücksichtigte Emissions- verhalten der Betriebe steht auch im Falle eines "worst -case" im Einklang mit den geplanten neu- en Festsetzung sowie der heranrückenden Wohnbebauung. Bis zu einer weiteren Entfernung von circa 250 wird die Zone 2 festgesetzt, in der ausschließlich die Anlagen- und Betriebsarten der Abstandsklasse VII zulässig werden. In dem Bereich befinden sich aktuell gemäß Realnutzungskartierung, eine Autovermietung, Ausstellungsräume, Lagerhal- len, eine Buchhandlung, ein Fahrradverleih und vereinzelte Büro- und Wohngebäude. Diese Be- triebe werden von der Umstellung auf den Abstandserlass vom 06.06.2007 nicht betroffen und stehen im Einklang mit den geplanten neuen Festsetzungen. Abschließend bis zu einer weiteren Entfernung von circa 400 Meter wird die Zone 1 festgesetzt, in der ausschließlich die Anlagen- und Betriebsarten der Abstandsklasse VI und VII zulässig werden. In dem Bereich befinden sich akt uell gemäß Realnutzungskartierung unter anderem ein Fitness- center, eine Kletterhalle und vereinzelte Büro- und Wohngebäude. Diese Betriebe werden von der Umstellung werden von der Umstellung auf den Abstandserlass vom 06.06.2007 nicht betroffen und stehen im Einklang mit den geplanten neuen Festsetzungen. 5.3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 21.11.2017 Bedingt durch die Änderung des Bebauungsplanes wird auf die derzeit geltende B aunutzungsver- ordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 umgestellt. 6. Umweltbericht Der Untersuchungsumfang der Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 wird i m Rahmen der frühzeitigen Dienststellen- und Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB festgelegt. Der entsprechende gutachterliche Untersuchungsbedarf wird im weiteren Planverfahren abgearbeitet. Unter anderem werden in der Umweltprüfung die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswir- kungen auf die Schutzgüter ermittelt. Folgende Altlasten werden berücksichtigt: 5 Altlast Nummer 40102 (Öllinse Braunsfeld) Der Ölschaden besteht seit über 40 Jahren und hat zur Stilllegung einer ehemals dort ansässigen Grundwassergewinnungsanlage geführt. Die Ölverunreinigung liegt im Grundwasserschwan- kungsbereich in einer Tiefe von 9 Meter bis 12 Meter. Die Quelle dieser Boden- und Grundwas- serverunreinigung ist bisher noch nicht festgestellt worden. Seitens der Stadt wurde diese Altlast mehrfach untersucht und Sanierungsmaßnahmen eingeleitet aber bisher noch nicht abgeschlos- sen. Aufgrund der Lage der Altlast, circa 10 Meter bis 12 Meter unter Geländeoberfläche und au- ßerhalb einer Wasserschutzzone und dem Einzugsbereich einer Grundwassergewinnungsanlage, kann wegen des erheblichen finanziellen Aufwandes die komplette Sanierung kaum erwartet wer- den. Altlastverdachtsflächen und Altstandorte Im Bebauungsplangebiet ist aufgrund der teilweise über ein Jahrhundert andauernden industriel- len und gewerblichen Nutzungen eine Vielzahl von Altablagerungen und Altstandorten vorhanden und im Altlastenkataster dargestellt. Somit ist sichergestellt, dass nach der Aufgabe der derzeiti- gen Nutzung im Rahmen der Neubebauung weitere Untersuchungen und gegebenenfalls Sanie- rungsmaßnahmen gefordert werden. 7. Planverwirklichung Die Änderung des Bebauungsplanes verursacht der Stadt Köln keine Kosten.
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss (1)
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Dezernat, Dienststelle
VI/61/1
Vorlagen-Nummer
1457/2022
Stand: 24.03.2023
Sachstandsbericht
1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 63459/02 mit dem Arbeitstitel
"Widdersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld, 1. Änderung" Anhörung der
Bezirksvertretung Ehrenfeld zu den Ergebnissen der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des
Bebauungsplan-Entwurfes
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand:
Sachstand März 2023:
Derzeit werden die Unterlagen für die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
gemäß öffentlicher Belange § 4 Abs. 2 BauGB vorbereitet.
Nächste Schritte:
Die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB soll voraussichtlich im 3. Quartal 2023 statt-
finden. Parallel dazu soll auch die Offenlage erfolgen.
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
2. Quartal 2024
Anlage 4. Darstellung und Auswertung § 4 Abs. 1 BauGB.
21649 Zeichen
ANLAGE 4
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Darstellung und Bewertung der zum Bebauungsplan Nr: 63459/02 –Arbeitstitel: „Widdersdorfer Straße in Köln- Ehrenfeld,
1. Änderung – eingegangenen Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der sonstigen Träger öffentlichen Belange gemäß § 4 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde vom 26.10.2020 bis zum 10.12.2020 durchgeführt. Im Zeit-
raum der Beteiligung sind 16 Stellungnahmen eingegangen.
Nachfolgend werden die eingegangenen Stellungnahmen fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die
Inhalte der Stellungnahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Stellung-
nahme der Verwaltung verwiesen.
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
1 Bezirksregierung Köln, Dezernat 35.4 – Denkmalschutz
vom 02.11.2020
Gegen die Änderung des Bebauungsplanes bestehen be-
züglich bundes- und landeseigener Denkmäler keine Be-
denken.
Kenntnisnahme
2 Bezirksregierung Köln, Dezernat 52 – Abfallwirtschaft vom
24.11.2020
Es wird um Beteiligung der zuständigen städtischen Ämter
für Altdeponien gebeten.
Die Zuständigkeit der Behörden sind in den § 13 und 14
des LBodSchG festgelegt und in der Zuständigkeitsver-
ordnung "Umweltschutz" (ZustVU) näher erläutert.
Ja
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die entsprechenden
Fachämter wurden beteiligt. Der Stellungnahme wurde insoweit
gefolgt.
3
3.1
Bezirksregierung Köln, Dezernat 53 – Immissionsschutz
vom 21.12.2020
Die vorgesehene Maßnahme befindet sich nicht innerhalb
von angemessenen Sicherheitsabständen nach 3 Abs. 5c
BImSchG bzw. Achtungsabständen ohne Detailkenntnis
nach KAS-18 bezogen auf Betriebsbereiche nach § 3 Abs.
5a BImSchG ("Störfallbetriebe"), für die das Dezernat 53
der Bezirksregierung Köln immissionsschutzrechtlich zu-
ständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde ist.
Kenntnisnahme
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
- 2 -
/ 3
Lfd.
Nr.
Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Die gilt auch für die Anlage (Erdgaslagerbehälter) der
Firma RheinEnergie AG, Widdersdorfer Straße 194 in
50825 Köln, bei der es sich um einen Betriebsbereich
nach § 3 Abs. 5a BImSchG handelt.
3.2 Hinweis zur Zuständigkeit
Für die im Umfeld des Plangebietes befindliche Firma Max
Becker GmbH & Co.KG, Widdersdorfer Straße 194, 50825
Köln, ist das Dezernat 52 der Bezirksregierung Köln zu-
ständige immissionsschutzrechtliche Genehmigungs- und
Überwachungsbehörde. Eine interne Beteiligung des De-
zernat 52 ist von hier nicht erfolgt.
Kenntnisnahme
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
4
4.1
Handwerkskammer zu Köln vom 18.11.2020
Das vorliegende städtebauliche Planungskonzept sieht
eine teilweise Umwandlung der Art der baulichen Nutzung
von Industrie zu Gewerbe vor. Zeitgleich werden die Be-
triebsarten nach dem Abstandserlass vom 06.06.2007
neu gegliedert, um die geplante unmittelbar angrenzende
Wohnbaufläche nördlich der Alsdorfer Straße zu ermögli-
chen. Wir sehen darin eine ungelöste planerische Kon-
fliktsituation und können das Vorhaben somit nicht befür-
worten.
Das Plangebiet wird aktuell vorwiegend gewerblich ge-
nutzt. Für eine Realisierung des genannten Entwicklungs-
konzeptes kommt es absehbar zu einer vollständigen
Verdrängung bestimmter dort angesiedelter Unterneh-
men. Eine Verlagerung des Betriebsstandortes ist nicht
nur mit erheblichen Kosten sowie Aufwand und dem mög-
lichen Verlust des Kundenstammes verbunden, sondern
auch zwingend an die Voraussetzungen gebunden, dass
eine Ausweichfläche verfügbar ist. Auch aus diesen
Gründen ist eine Standortverlagerung nicht für jedes Un-
Kenntnisnahme
Der Hinweis bezüglich der zu erwartenden Konfliktsituation wird
zur Kenntnis genommen
Für das vorliegende Bebauungsplanänderung Nummer 63459/02
"Widdersdorfer Straße" sowie für das räumlich angrenzende Än-
derungsverfahren Nummer 63459/04 "Stolberger Straße" wurde
eine Gutachterliche Stellungnahme auf Grundlage einer Bau-
aktenrecherche durch das Büro ACCON erstellt, in der die nach
Aktenlage genehmigten Nutzungen in Bezug auf die erforderli-
chen Änderungen in den Zonierungen bewertet wurden.
Das Ergebnis der Aktenrecherche zeigt auf, dass die vorhande-
nen Betriebe beziehungsweise Nutzungen, durch eine Neugliede-
rung der Abstandsklassen sowie der Umstellung auf den Ab-
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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
ternehmen realisierbar.
Gleichzeitig wird das Vorhaben in seiner Gesamtheit (auf-
grund der heranrückenden Wohnbebauung) dazu führen,
dass gewerblich nutzbare Fläche verloren geht und somit
die Flächenkonkurrenz und der Nutzungskonflikt zwischen
Wohnen und Gewerbe, insbesondere in innerstädtischen
Lagen, zunehmend verschärft wird. Der Verlust von zent-
ralen Gewerbeflächen stellt auch das planerische Leitbild
"Stadt der kurzen Wege" vor immer größere Hürden. Bei
Verlust von innerstädtischen Betriebsstandorten verlän-
gern sich die Anfahrtswege, um die ansässige Wohnbe-
völkerung mit Dienstleistungen und Waren zu versorgen.
Eine Stärkung und Sicherung des gewerblich genutzten
Standortes ist aus unserer Sicht daher sinnig.
standserlass vom 06.06.2007, nicht betroffen sind und im Ein-
klang mit der geplanten Festsetzung stehen. Eine Verdrängung
beziehungsweise ein Nutzungskonflikt zwischen der heranrü-
ckenden Wohnbebauung und den bestehenden Gewerbebetrie-
ben kann auf Grundlage der Aktenrecherche durch das Büro
ACCON nicht erkannt werden.
Es wird gesondert angemerkt, dass die bestehenden Gewerbe-
betriebe durch die geplanten Festsetzungen in ihrem Betrieb so-
wie in ihrer Nutzung nicht betroffen werden und die Änderung
eine Sicherung der aktuellen betrieblichen Nutzung darstellt. Mit
den geplanten Änderungen der Festsetzungen werden, auch un-
ter Berücksichtigung potentieller Geräuschimmissionen nach be-
trieblichen Erweiterungen, die vorhandenen gewerblichen Betrie-
be in der Nachbarschaft nicht eingeschränkt. Durch die Änderun-
gen wird eine planerische Konfliktsituation vermieden. Die Hin-
weise werden zur Kenntnis genommen.
4.2 Immissionsschutzgutachten
Ihrem Schreiben ist nicht zu entnehmen, wann das Büro
ACCON die Bestandserfassung bzw. die schalltechnische
Begutachtung vorgenommen hat. Die Nachfrage bei unse-
ren Mitgliedsbetrieben (Widdersdorfer Straße Nr. 215 und
Nr. 219 – Einzelfallbetrachtung), ob das Büro ACCON sie
im Zusammenhang mit einer schalltechnischen Untersu-
chung aufgesucht habe, wurde verneint. Insofern müssen
wir – mangels näherer Angaben – die Belastbarkeit des
von Ihnen erwähnten Immissionsschutzgutachten pau-
schal infrage stellen und davon ausgehen, dass es auf-
grund der Planung zu unverträglichen Konflikten zwischen
Wohn- und Gewerbenutzung kommen wird. Die beste-
henden Bedenken, dass gegen umliegende Betriebe
nachträgliche Auflagen erwirkt werden, welche die ge-
werblichen Standorte bedrohen oder erhebliche Investitio-
nen erfordern, sind durch ihre Ausführungen zumindest
nicht ausgeräumt.
Kenntnisnahme
Im Falle des Betriebes an der Widdersdorfer Straße 215 erfolgte
gemäß Gutachten eine Detailbetrachtung, auf Grundlage von
Ergebnissen einer Betriebsbegehung und Messungen aus dem
Jahr 2006. Die seinerzeit ermittelten Innenpegel wurden für die
aktuelle Beurteilung pessimal auf einen Wert von 95 dB(A) ange-
hoben, wobei dieser durchgängig über den gesamten Tagesbeur-
teilungszeitraum von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr berücksichtigt wur-
de. Für die Abstrahlungen über Fassaden und das Dach wurde
die maximal mögliche Ausdehnung gemäß den Unterlagen der
Bauvoranfrage aus dem Jahr 2012 zum Ansatz gebracht.
Nach den Beschreibungen der Bauvoranfrage soll die Halle als
schallgedämmte Halle errichtet werden. Für die Simulation der zu
erwartenden Geräuschimmissionen wird für die Fassaden ein
Schalldämm-Maß von R = 35 dB(A) und für das Dach ein Schall-
dämm-Maß von R = 30 dB(A) zum Ansatz gebracht. Diese Werte
werden auch durch die bestehende Bauausführung erreicht. Auf
der Grundlage dieser Berechnungsansätze ergeben sich an der
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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
geplanten Wohnbebauung keine unzulässigen Geräuschimmissi-
onen.
Die Detailbetrachtung des Betriebes an der Widdersdorfer Straße
219 (REWE-Markt) erfolgte auf der Grundlage von Maximalab-
schätzungen, die aus der Kenntnis aus der Beurteilung ver-
gleichbarer Vollversorgermärkte resultieren. Aus der gegebenen
Situation mit der benachbarten Wohnbebauung an der Widders-
dorfer Straße 221 ist aus immissionsschutzrechtlicher Sicht aus-
zuschließen, dass Anlieferungen in der Nachtzeit erfolgen da an
dem oben genannten Gebäude deutliche Überschreitungen der
zulässigen Spitzenpegel auftreten. In der Stellungnahme wurde
dennoch eine Anlieferung innerhalb der Nachtzeit geprüft und
dargestellt, d
ass auch Anlieferungen (Anlieferung von 15 Paletten
in der ungünstigsten Nachtstunde) im Zeitraum zwischen 22.00
Uhr und 6.00 Uhr möglich sind. Während der Tagzeit sind Anlie-
ferungen von mehr als 150 Paletten möglich, so dass keine be-
triebliche Einschränkung erfolgt.
Auf Grundlage der Beurteilungsergebnisse werden die Bedenken
nicht geteilt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
5 Industrie- und Handelskammer zu Köln vom 10.12.2020
Im Plangebiet des vorliegenden Bebauungsplanes hat
sich über Jahrzehnte ein Gewerbe- und Industriegebiet
entwickelt. Die dort ansässigen Unternehmen verlassen
sich auf die Möglichkeiten, die ein Gewerbegebiet bietet.
Die Neugliederung der Betriebsarten nach Abstandsliste
2007 ist eine Einschränkung der gewerblichen Tätigkeit
der dort ansässigen Unternehmen und gefährdet ihre
Existenz.
Den Strukturwandel städtebaulich verträglich zu bewälti-
gen, sieht anders aus. Eine Mischung von Gewerbe,
Dienstleistungen, Infrastruktureinrichtungen und Wohnen,
also ein Mischgebiet oder ein urbanes Gebiet wäre anstatt
Kenntnisnahme
Siehe Stellungnahme Nummer 4.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In Bezug auf die
Ausweisung eines Mischgebietes beziehungsweise eines urba-
nen Gebietes wird darauf hingewiesen, dass die Fläche nördlich
der Alsdorfer Straße bereits in der vom Rat 2004 beschlossenen
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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
der geplanten Wohnbebauung passend. Dadurch ließe
sich die Konfliktsituation durch heranrückende Wohnbe-
bauung planerisch lösen.
Uns ist der Mangel an Wohnraum in Köln bekannt, jedoch
möchten darauf aufmerksam machen, dass die Unter-
nehmen, die nun in Bedrängnis geraten, alle Gewerbe-
steuerzahler und Arbeitgeber sind.
Rahmenplanung Braunfeld/Müngersdorf/Ehrenfeld als Wohnbau-
potentialfläche dargestellt war. Im Rahmen des vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes Nummer 63457/03 wird für die Fläche
nördlich der Alsdorfer Straße ein allgemeines Wohngebiet fest-
gesetzt. Dies entspricht dem Ziel des Einleitungsbeschlusses, der
am 04.07.2019 vom Stadtentwicklungsausschuss gefasst wurde.
Eine Ausweisung als Mischgebiet beziehungsweise als urbanes
Gebiet entspricht nicht der Zielsetzung und dem Einleitungsbe-
schluss und spiegelt auch nicht die geplante Nutzung des Gebie-
tes wieder.
6 KölnBusiness vom 09.12.2020
Das Bebauungsplanänderungsverfahren mit dem Arbeits-
titel Widdersdorfer Straße in Köln-Braunsfeld/Ehrenfeld, 1.
Änderung verfolgt unter anderem das Ziel, auf einer ehe-
mals gewerblich genutzten Fläche nördlich der Alsdorfer
Straße ein Wohngebiet realisieren zu können. Diese Pla-
nung grenzt unmittelbar an das Plangebiet des vorher ge-
nannten Bebauungsplanes an und macht eine Anpassung
des vorherrschenden Planungsrechtes erforderlich. Dies
hat eine Reduktion der Gewerbefläche und eine Neuord-
nung der umliegenden Gewerbefläche zur Folge.
Der Großraum an der Stolberger Straße / Widdersdorfer
Straße ist primär gewerblich geprägt. Eine Wohnnutzung
lässt sich lediglich im Bereich zwischen der Elsenborner
Straße und Alsdorfer Straße begrenzt durch die Stolber-
ger Straße im Süden und dem Maarweg im Westen fin-
den. Da sich auch auf dem nördlich angrenzenden Max-
Becker-Gelände eine Entwicklung mit Schwerpunkt Woh-
nen abzeichnet, ist jedoch zu befürchten, dass die von
zwei Seiten heranrückende Wohnbebauung die zukünfti-
gen Entwicklungsmöglichkeiten des verbleibenden Ge-
werbegebietes deutlich einschränkt (Erweite-
rung/Neuansiedlung). Insgesamt sieht die KölnBusiness
Kenntnisnahme
Siehe Stellungnahme Nummer 4.
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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
die großflächige Umwandlung von Gewerbe in Wohnen
kritisch.
Es muss sichergestellt werden, dass die bestehenden
Betriebe durch die beabsichtigte Planung langfristig in
keiner Weise beschränkt werden.
7 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom
01.12.2020
Von der vorliegenden Planung sind die Belange der
Denkmalpflege betroffen, weil sich im Plangebiet ein Bau-
denkmal gemäß § 3 DSchG NRW befindet. Dabei handelt
es sich um das Bürohaus des Ehem. Presswerks Herr-
mann Flohr (Metall- und Elektroindustrie), Widdersdorfer
Straße 217 a-b, welches um 1920 entstanden ist. Das
Denkmal ist als solches in der Karte nachrichtlich zu
kennzeichnen und textlich zu würdigen, um eine sachge-
rechte Abwägung der Schutzgüter zu ermöglichen.
Des Weiteren befinden sich mehrere Denkmäler in der
unmittelbaren Nachbarschaft auf der gegenüberliegenden
Straßenseite:
Widdersdorfer Straße 188a, 190, 192, 196-196a und 206-
208. Auch sie können durch die Planung in ihrem Wir-
kungsraum betroffen sein, sodass ich empfehle, auch die-
se Denkmäler in der Karte nachrichtlich zu kennzeichnen
und im Text zu würdigen.
Von der Umwandlung GI in GE sind keine negativen Aus-
wirkungen auf die Denkmäler zu erwarten.
Teilweise
Das Denkmal (Widdersdorfer Straße 217 a-b) wird nachrichtlich
innerhalb der Planunterlagen aufgenommen. Ein entsprechender
Textteil im Rahmen der Begründung wird ergänzt. Der Stellung-
nahme wird in Bezug auf das genannte Denkmal gefolgt.
Die Hinweise zu den angrenzenden Denkmälern werden zur
Kenntnis genommen. Eine Betroffenheit dieser Denkmäler in Be-
zug auf den Wirkungsraum kann durch die Bebauungsplanände-
rung jedoch nicht erkannt werden, sodass eine nachrichtliche
Aufnahme im Bebauungsplan nicht erforderlich wird. Darüber
hinaus wird angemerkt, dass die benannten Denkmäler außer-
halb des Geltungsbereiches liegen.
Im Rahmen der Begründung werden die benannten Denkmäler
jedoch textlich gewürdigt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
8 Polizeipräsidium Köln – Führungsstelle Verkehr vom
03.11.2020
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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
Gegen das Verfahren bestehen keine Bedenken. Kenntnisnahme
9 Polizeipräsidium Köln – Kriminalprävention / Opferschutz,
Städtebauliche Kriminalprävention vom 28.10.2020
Nach aktueller Sachlage bestehen gegen das Vorhaben
keine Bedenken. Da jedoch eine Vielzahl von städtebauli-
chen und technischen kriminalpräventiven Aspekten zu
berücksichtigen sind (z.B. Tiefgarage, Gestaltung des Au-
ßengeländes, Sicherheit der Gebäude) sei auf folgendes
hingewiesen:
Die Polizei Köln bietet ein kostenfreies und neutrales Be-
ratungsangebot zur Städtebaulichen Kriminalprävention
sowie kriminalpräventiv wirkende Ausstattung von Bauob-
jekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen
(Mechanik / Überfall- und Einbruchmeldetechnik, Beleuch-
tung etc.) an. Es wird um Weiterleitung des Beratungsan-
gebotes an den Vorhabenträger gebeten.
Ja
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Bitte um Wei-
terleitung des Beratungsangebotes an den Vorhabenträger wurde
nachgekommen. Der Stellungnahme wurde insoweit gefolgt.
10 Deutsche Telekom Technik GmbH vom 09.12.2020
Gegen die Planung bestehen keine Einwände. Es wird
jedoch auf folgendes hingewiesen:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien
der Telekom. Die Belange der Telekom – z.B. das Eigen-
tum der Telekom, die ungestörte Nutzung ihres Netzes
sowie ihre Vermögensinteressen – sind betroffen. Der
Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müs-
sen weiterhin gewährleistet bleiben. Über gegebenenfalls
notwendige Maßnahmen zur Sicherung, Veränderung o-
der Verlegung unserer Anlagen können wir erst Angaben
machen, wenn uns die endgültigen Ausbaupläne mit Er-
läuterung vorliegen. Wir bitten folgende fachliche Festset-
zung in den Bebauungsplan aufzunehmen:
In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und aus-
Teilweise
Die Hinweise zu Telekommunikationslinien werden zur Kenntnis
genommen. Die betroffenen Versorgungsträger werden im Rah-
men des weiteren Verfahrens beteiligt.
Die Aufnahme einer textlichen Festsetzung, dass die notwendi-
gen Versorgungsleitungen unterirdisch zu führen sind, wird im
Rahmen des weiteren Verfahrens geprüft.
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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
reichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite
von ca. 0,5 Meter für die Unterbringung der Telekommu-
nikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich ge-
planter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baum-
standorte und unterirdischer Ver- und Entsorgungsanla-
gen" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Ver-
kehrswesen, Ausgabe 1989zu beachten.
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikations-
netzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und
den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es
notwendig, dass uns zu Beginn und Ablauf der Erschlie-
ßungsanlagen im Bebauungsplangebiet der Deutsche
Telekom Technik GmbH, TI NL West, PTI 22 so früh wie
möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich
angezeigt werden.
11 RheinEnergie AG vom 09.12.2020
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung.
Kenntnisnahme
12 Rheinischen NETZGesellschaft mbH vom 09.12.2020
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung.
Kenntnisnahme
13 Kölner Verkehrsbetriebe AG vom 09.12.2020
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung.
Kenntnisnahme
14 Häfen und Güterverkehr Köln AG vom 09.12.2020
Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung.
Kenntnisnahme
15
15.1
Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR vom 01.12.2020
Gegen das vorliegende städtebauliche Planungskonzept
bestehen aus entwässerungstechnischer Sicht keine
Kenntnisnahme
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird gesondert
angemerkt, dass die vorliegenden Grundstücke gemäß § 44 Abs.
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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
grundsätzlichen Bedenken.
Das nicht klärpflichtige Niederschlagswasser ist gemäß §
44 Abs. 1 Landeswassergesetz von Grundstücken zu ver-
sickern, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht beein-
trächtigt wird. Die Versickerung des Niederschlagswas-
sers ist im Bebauungsplan festzusetzen. Sollte eine Ver-
sickerung gegen das Wohl der Allgemeinheit verstoßen,
oder aus technischen Gründen nicht möglich sein, kann
nach Prüfung der hydraulischen Kapazitäten die Ableitung
des Niederschlagswassers in den vorhandenen Abwas-
serkanal erfolgen.
1 Landeswassergesetz bereits bebaut sind und eine Festsetzung
zur ortsnahen Versickerung des Niederschlagswassers daher
nicht notwendig ist.
15.2 Überflutungsvorsorge
Starkregen
Wie dem Auszug der Starkregengefahrenkarte zu ent-
nehmen ist, befinden sich mehrere Senken auf dem
Grundstück, die zu Überflutungen der Gebäude führen
können. Diese sollten bei der weiteren Planung berück-
sichtigt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass geeig-
nete Maßnahmen zur Risikovorsorge bereits in der Bau-
leiplanung berücksichtigt werden müssen. Da Kanalnetze
nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen
dimensioniert sind, dienen die nachfolgenden Konzepte
dazu, das Wasser bei außergewöhnlichen Nieder-
schlagsereignissen möglichst schadlos zwischen zu spei-
chern, abzuleiten bzw. von Gebäuden fernzuhalten. Diese
Maßnahmen umfassen beispielsweise: Wahl der Straßen-
führung; gezielte bzw. schadlose Ableitung von Starkre-
genereignissen über Grünflächen; Rückhaltung von Nie-
derschlagswasser; Notüberläufe; Geländeneigung vom
Gebäude abfallend, um Wasser möglichst schadlos vom
Gebäude fernzuhalten; Objektschutz besonders gefährde-
ter Grundstücke/Gebäude.
Nachfolgend werden Hinweise auf bestehende Unterlagen
Kenntnisnahme
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
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Stellungnahme Berücksichtigung Stellungnahme der Verwaltung
zur Überflutungsvorsorge gegeben und wo diese zu fin-
den sind.
Ein besonderes Augenmerk ist auf die Tiefgaragenein-
fahrten und Hauseingänge zu legen. Flusshochwasser
und Grundhochwasser stellen für das Gebiet keine Gefahr
dar.
Weitere städtebauliche Planungen bzw. dazugehörige
Entwässerungskonzepte sind mit den StEB (TP – 1) ab-
zustimmen.
16 AWB Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH vom
04.11.2020
Bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schlepp-
kurven und Wendeanlagen wird auf die Einhaltung der
RASt 06 hingewiesen.
Kenntnisnahme
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Einrichtung
von Zuwegen, Wendeanlagen und/oder Schleppkurven ist zum
jetzigen Stand nicht Bestandteil der Bebauungsplanänderung.
Anlage 6- Auszug aus dem BP der BV 4 20.06.2022
1333 Zeichen
Geschäftsführung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Herr Schmitz (02-4) Telefon: (0221) 221-94313 Fax : (0221) 221-94342 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt -koeln.de Datum: 21.06.2022 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 16. Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 20.06.2022 öffentlich 10.2 1. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 63459/02 mit dem Arbeits- titel "Widdersdorfer Straße in Köln-Ehrenfeld, 1. Änderung" Anhörung der Bezirksvertretung Ehrenfeld zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbei- tung des Bebauungsplan-Entwurfes 1457/2022 Beschluss Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Stadtentwicklungsausschuss, folgen- den Beschluss zu fassen: Der Stadtentwicklungsausschuss 1. beauftragt die Verwaltung, auf der Grundlage des städtebaulichen Planungs- konzeptes gemäß Anlage 2 einen Bebauungsplan-Entwurf auszuarbeiten. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 Bauge- setzbuch (BauGB) sind dabei gemäß der Stellungnahme der Verwaltung (An- lage 5) zu berücksichtigen; 2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung ohne Einschrän- kung zustimmt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt bei Enthaltung von Bezirksvertreterin Schroeder (Klima Freunde).
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1457/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 25.05.2022
- Erstellt
- 29.04.2022 16:04