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0928/2018

Glashüttenstraße in Köln-Porz; 74399/04; Ergänzte Beschlussvorlage zu Session-Nr. 3552-2015

Beschlussvorlage Ausschuss 18.04.2018

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Anlage 6

8977 Zeichen

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A N L A G E  6  
613Hüls3552-15Ke6SB.doc 
 
 
Beschluss über die Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes 74399/04 
Arbeitstitel: Glashüttenstraße in Köln-Porz 
Vorlage 3552/2015 
hier:    Stellungnahme der Verwaltung zum Beschluss der Bezirksvertretung Porz (BV 7) 
vom 19.04.2016 - siehe Anlage 5 - 
 
 
 
 
 
Die Bezirksvertretung Porz hat in ihrer Sitzung am 19.04.2016 über den Offenlagebeschluss zum 
Bebauungsplanverfahren "Glashüttenstraße in Köln-Porz" beraten und einen vom Verwaltungsvor-
schlag abweichenden Beschluss gefasst. Die Verwaltung nimmt hierzu im Folgenden Stellung. 
 
 
Beschluss der Bezirksvertretung: 
"Umzusetzen ist die ursprüngliche Planung, die Blockbebauung soll nicht zur Ausführung kommen." 
 
Stellungnahme der Verwaltung zur Bauweise und überbaubaren Grundstücksfläche: 
 
Entgegen der ursprünglichen städtebaulichen Konzeption wurde eine zur Lärmquelle (Bahntrasse, 
Gewerbelärm Einzelhandel) abschirmende Gebäudeform festgesetzt (geschlossene Bauweise). 
Die schalltechnische Untersuchung hat gezeigt, dass eine geschlossene und innenbereichsschüt-
zende Gebäudeform die einzige Möglichkeit darstellt, um gesunde Wohnverhältnisse sicherzustel-
len. Ergänzt wird diese Anpassung durch bauliche Maßnahmen am Gebäude selbst, wie zum Bei-
spiel fensterunabhängige Belüftung, Grundrissorientierung, Schutz der Außenwohnbereiche (Bal-
kone und Loggien), Vorsatzschalung etc. Dem grundsätzlichen Ziel, eine offene Wegebeziehung 
zur Brücke durch das Wohngebiet sicherzustellen, wird dennoch Rechnung getragen. An der 
Friedrichstraße ist ein 5 m x 6 m hoher Durchgang festgesetzt, der die Gebäudefront öffnet und 
einen Wegeverbindung zur Parkanlage sicherstellt.  
 
Zur Umsetzung der Bebauung ist ein architektonisches Qualifizierungsverfahren vorgesehen. Um 
den mit der Erstellung einer Konzeption beauftragten Architekten möglichst viel Flexibilität zu er-
möglichen, wird die überbaubare Grundstücksfläche nicht gebäudebezogen abgebildet, sondern 
zeigt lediglich die Grundfläche auf, die zur Verfügung steht. Aufgrund der umgebenden Wohnbe-
bauung soll eine angepasste städtebauliche Dichte im Wohngebiet festgesetzt werden und recht-
fertigt eine angestrebte, maßvolle Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4. Das zulässige Maß für die 
GRZ orientiert sich daher an der Obergrenze der Baunutzungsverordnung (BauNVO). 
 
 
Beschluss der Bezirksvertretung: 
"Der Lärmschutz ist auf andere Weise sicherzustellen." 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Die Verwaltung hat in enger Zusammenarbeit mit dem schalltechnischen Gutachter umsetzbare 
Alternativen geprüft. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass unter Umsetzung der Zielsetzungen aus 
dem Entwicklungskonzept Porz-Mitte die vorgenannten Maßnahmen (vergleiche Bauweise) das 
einzige Instrumentarium darstellen, um gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen. Das Plangebiet 
und die umgebende Wohnbebauung sind gleichermaßen - insbesondere nachts - durch den Stra-
ßenverkehr sowie den Schienenverkehr der Deutsche Bahn AG hoch belastet. Aktive Schall-
schutzmaßnahmen an den Straßen sind wegen der Höhe der geplanten Bebauung nicht realisier-

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bar. Östlich des Plangebietes liegen die Bahnstrecken mit vier Gleisen. An der Südseite grenzt das 
Plangebiet an die stark befahrene Philipp-Reis-Straße, im Westen an die ebenfalls relativ stark 
frequentierte Friedrichstraße. Da zwei Gleise von Güterzügen befahren werden, verursachen diese 
Schienenverkehrslärmimmissionen von vornerein das größere Konfliktpotential in der Nachtzeit. 
Gegenüber der südöstlichen Plangrenze befindet sich ein Lebensmittelmarkt (Gewerbelärm). 
Grundsätzlich stehen für Schallminderungsmaßnahmen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 
das Einhalten von Mindestabständen, die differenzierte Ausweisung von Baugebieten, die Durch-
führung von aktiven Schallschutzmaßnahmen und Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdi-
gen Nutzungen. Das Einhalten von Mindestabständen scheidet aufgrund der vorliegenden räumli-
chen Situation aus, da dies bedeuten würde, dass eine Wohnnutzung an dieser Stelle nicht um-
setzbar wäre. Aufgrund der räumlich engeren Zuordnung zwischen Emittenten und Immissions-
orten stellen aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden keine geeignete 
Schallschutzmaßnahme zur Einhaltung der Orientierungswerte dar, da die Errichtung von Lärm-
schutzwänden auf dem Bahngelände nicht möglich ist. Aus diesen städtebaulichen Gründen wer-
den aktive Schallschutzmaßnahmen gegen den Schienen- und Straßenverkehrslärm als Schall-
minderungsmaßnahme nicht ergriffen.  
 
 
Beschluss der Bezirksvertretung: 
"Aufgrund der schwierigen Situation im Umfeld des B-Plans ist auf die vorgeschriebenen 30 % für 
öffentlich geförderten Wohnungsbau zu verzichten." 
 
Stellungnahme Verwaltung: 
 
Festsetzungen betreffend die städtebauliche Entwicklung des Plangebietes nördlich der Glashüt-
tenstraße können nur im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes 74399/04 –Arbeitstitel: 
Glashüttenstraße in Köln-Porz– getroffen werden. Der Steuerungsbereich, welcher im Norden 
durch die Bergerstraße, im Osten durch die Grenze des Flurstückes 3159 sowie durch die Glashüt-
ten- und Friedrichstraße, im Süden durch die Philipp-Reis-Straße und im Westen durch die KVB-
Trasse begrenzt wird, umfasst hierbei Festzungen zur Art und Maß der baulichen Nutzung, der 
überbaubaren Grundstücksflächen sowie der örtlichen Verkehrsflächen. Gemäß § 9 Absatz 1 
Nummer 7 Baugesetzbuch (BauGB) soll festgesetzt werden, dass in dem allgemeinen Wohngebiet 
(WA) zu einem Anteil von 30 % nur Wohnungen in Wohngebäuden errichtet werden dürfen, die mit 
Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können. Diese Festlegung ist mit dem 
städtischen Ziel begründet, dringend benötigten Wohnraum zur Versorgung von einkommens-
schwächeren Haushalten zu schaffen. Das "Kooperative Baulandmodell Köln", das am 17.12.2013 
vom Rat beschlossen wurde, ist ein wichtiger Baustein, um die Bereitstellung bezahlbaren Wohn-
raums in Köln zu fördern und belegt den dringenden Handlungsbedarf. Eine Relativierung des An-
teils öffentlich geförderten Wohnungsbaus im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes 
74399/04 –Arbeitstitel: Glashüttenstraße in Köln-Porz– entstammt dem am 23.03.2010 beschlos-
senen Entwicklungskonzept Porz-Mitte, Kapitel 3. Nummer 1.1, Seite 63. Unter der Handlungs-
empfehlung Bevölkerung und Wohnen ist beschrieben, dass die Regelung des Anteils öffentlich 
geförderter Wohnungseinheiten (hier 25 %) unter Einbeziehung des gesamten Areals Bergerstra-
ße, Friedrichstraße, Philipp-Reis-Straße, Stadtbahntrasse zu bemessen ist. Vor dem Hintergrund 
einer bezirksübergreifenden Anwendung einer anteiligen Anzahl geförderter Wohneinheiten in je-
dem Baugebiet soll auch das vorgenannte Vorhaben einen Beitrag zur gesamtstädtischen Zielset-
zung leisten. Die Verwaltung empfiehlt, den Anteil von 30 % geförderten Wohnraum beizubehalten 
und eine qualitative Umsetzung des Vorhabens im ausstehenden Qualifizierungsverfahren (Mehr-
fachbeauftragung) sicherzustellen.

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Beschluss der Bezirksvertretung: 
"Zur Nutzung der Kita ist vorsorglich eine Verlängerung zu beantragen." 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Für die Versorgung des Ortsteiles und des Plangebietes wurde der Bedarf einer sechsgruppigen 
Kindertagesstätte ermittelt. Mit Befreiungsbescheid vom 22.10.2012 wurde eine Baugenehmigung 
für eine provisorische Kindertagesstättennutzung auf dem Flurstück 3225/0 an der Glashüttenstra-
ße entgegen dem anzuhalten Planungsrecht befristet erteilt. Für die Verwirklichung des Bauvorha-
bens war eine Befreiung von planungsrechtlichen Vorschriften erforderlich. Der Bebauungsplan 
74394/03 setzte hier Grünfläche mit der Zweckbestimmung Bauspielplatz mit Schutzbepflanzung 
im Randbereich fest. Bedingung für die positive Anerkennung des Befreiungstatbestandes war 
eine befristete Nutzung, bis neues Planungsrecht im Zuge der städtebaulichen Entwicklung im 
vorgenannten Planungsbereich besteht. Die Baugenehmigung endet am 14.08.2018. Die zurzeit in 
Behelfsbauten eingerichtete Kindertagesstätte (Kita) an der Glashüttenstraße soll dauerhaft an 
einen neuen Standort verlagert werden. Dieser befindet sich östlich der Jugendeinrichtung auf ei-
ner Fläche von 2 600 m². Die Kita soll zweigeschossig errichtet werden. Sofern die Errichtung des 
dauerhaften Kita-Standortes vollzogen wurde, ist das Grundstück an der Friedrichstraße einer 
Wohnnutzung zuzuführen. Mit dem Bebauungsplan-Entwurf 74399/04 –Arbeitstitel: Glashütten-
straße in Köln-Porz– soll ein dauerhafter Standort planungsrechtlich gesichert werden. Eine Ver-
längerung der befristeten Baugenehmigung und damit eine Verlängerung des provisorischen Kita-
Betriebes in Containern wird von der Verwaltung nicht befürwortet. Zum einen ist die Anmietung 
der Container mit erheblichen Kosten verbunden und zum anderen ist das heute zur Verfügung 
stehende Außengelände für die Kita deutlich zu klein.

Anlage 7 _ NEU

286 Zeichen

Anlage 7
Stadtplanungsamt
Bebauungsplan - Entwurf Nr. 74399/04 
*ODVKWWHQVWUD‰HLQ.|OQ3RU]
- Alternativer Beschlussvorschlag -
XQPD‰VWlEOLFK
Entwicklung eines Grundschul- und Musikschulcampus auf dem Eckgrundstück 
Glashüttenstraße/Friedrichstraße/Philipp-Reis-Straße in Porz-Mitte

Anlage 2

93109 Zeichen

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A N L A G E  2  
 
 
Begründung zur Offenlage gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Bebauungsplan-Entwurf 74399/04 
Arbeitstitel: Glashüttenstraße in Köln-Porz 
  
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
Der Rat der Stadt Köln hat am 23.03.2010 das Entwicklungskonzept Porz-Mitte beschlossen. Da-
bei wurde ermittelt, dass kurz- bis mittelfristig im Bereich des Plangebietes die Realisierung einer 
neuen Wohnbebauung sowie die Erweiterung der öffentlichen Grünfläche östlich der Stadtbahn-
trasse einschließlich der Anlage eines Spielplatzes und einer Ballspielwiese erforderlich sind. 
 
Um diese Entwicklung zu ermöglichen, wird der noch rechtskräftige Bebauungsplan 74394/03 von 
1982 in diesem Teilbereich durch Neuaufstellung überplant, da für den ehemals festgesetzten 
Bauspielplatz sowie die Mehrzweckhalle heute kein Bedarf mehr besteht. Der alte Bebauungsplan 
soll weiterhin angehalten werden, um eine städtebauliche Fehlentwicklung (zum Beispiel Ansied-
lung von Vergnügungsstätten) südlich der Philipp-Reis-Straße zu verhindern.  
 
Ziele des Bebauungsplanes sind die Entwicklung von Wohnraum, die Weiterentwicklung der öf-
fentlichen Grünfläche sowie die Sicherung der Einrichtungen für den Gemeinbedarf. Erst nach 
Verabschiedung des Entwicklungskonzeptes hat sich herausgestellt, dass zur Deckung des ge-
samtstädtischen Bedarfes an Kindertagesstättenplätzen dringend eine neue sechszügige Kinder-
tagesstätte (Kita) in diesem Bereich notwendig ist. Zunächst wurde ein provisorischer Kitastandort 
auf dem städtischen Grundstück "Glashüttenstraße 20" für eine temporäre Nutzung entwickelt. 
Mittelfristig ist geplant, eine Kita auf einer Grundfläche von circa 2 500 bis 3 000 m² an einem fes-
ten Standort im Bereich des Plangebietes unterzubringen.  
 
Innerhalb des Bezirkszentrums soll eine Stärkung der Wohnfunktion durch zusätzlichen Wohnraum 
erfolgen, um der steigenden Nachfrage bei einer zunehmend angespannteren Wohnungsmarktsi-
tuation nachzukommen. Der Anteil der im geförderten Wohnungsbau zu errichtenden Wohneinhei-
ten (WE) beträgt dreißig Prozent, um für Bevölkerungsgruppen, die ihren Wohnungsbedarf nicht 
am freien Wohnungsmarkt decken können, bezahlbare Wohnungen zu schaffen. Im Sinne eines 
sparsamen Flächenverbrauches ist nach den Leitlinien des Kölner Wohnungsgesamtplanes und 
Wohnungsbauprogrammes 2015 eine Innenentwicklung und damit Überplanung bereits versiegel-
ter Flächen anzustreben. Kurz- bis mittelfristig sollen gemäß dem Entwicklungskonzept Porz-Mitte 
zur Deckung des Wohnungsbedarfes in Köln zusätzlich zu den bereits begonnenen Maßnahmen 
435 WE geschaffen werden. Deshalb sollen auf den Grundstücken westlich der Friedrichstraße bis 
zu 120 WE im Geschosswohnungsbau entstehen. 
 
Der Erhalt und die Aufwertung der bestehenden Grünflächen einschließlich der Herstellung und 
Bereitstellung einer ausreichenden bedarfsgerechten Ausstattung mit Kinderspielplätzen werden 
durch die Beseitigung des temporären Parkplatzes und die so ermöglichte Vergrößerung der be-
stehenden Grünfläche erfolgen. Ein neuer Spielplatz mit 1 000 m² für Kinder und Jugendliche so-
wie eine zusätzliche Ballspielwiese mit 600 m² werden daher in die vorhandene Grünfläche inte-
griert. Der vorhandene Bolzplatz, das bestehende Kinder- und Jugendzentrum sowie die Einrich-
tung der Arbeiterwohlfahrt werden in ihrem Bestand erhalten und gesichert. Es erfolgt eine Erwei-
terung des bestehenden Angebotes durch die Ergänzung einer Multifunktionssportfläche für Kinder 
und Jugendliche. 
 
Im Rahmen der Planungsmaßnahme soll das Quartier zudem besser vernetzt werden. Durch die 
planungsrechtliche Sicherung und Ausweitung der öffentlichen Grünfläche sowie der stadtteilver-
netzenden Wegeverbindungen entstehen attraktive Freiräume. Die Verbindung zwischen der in-
tensiv genutzten Bahnbrücke nördlich des Rewe-Marktes und der Porzer Stadtmitte wird durch 
eine Wegeverbindung durch das zu errichtende Wohngebäude hindurch gestärkt. Ziel ist es, eine 
Durchwegung des Quartiers zu ermöglichen und einen belebten Innenbereich zu entwickeln.

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Im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren soll das Grundstück mit der Maßgabe veräußert 
werden, dass vor einer Bebauung ein architektonisches Qualifizierungsverfahren durchzuführen ist.  
 
Der Grundstückserwerber verpflichtet sich zudem, die neu zu errichtende sechsgruppige Kinderta-
gesstätte herzustellen. Diese Regelung kann getroffen werden, da der Grundstücksverkauf über 
das Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster gesteuert wird. 
 
In der Zeit vom 17.12.2012 bis 29.01.2013 wurden die Träger öffentlicher Belange sowie die Fach-
dienststellen nach § 4 Absatz 1 BauGB beteiligt. Die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 BauGB erfolgte 
in der Zeit vom 16.06. bis zum 30.07.2015. Die Anregungen wurden im Bauleitplanverfahren be-
rücksichtigt. 
 
 
2. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
2.1 Abgrenzung/Größe des Plangebietes 
 
Das Planungsgebiet mit dem Arbeitstitel "Glashüttenstraße" befindet sich im Stadtteil Porz im 
gleichnamigen Stadtbezirk. Es wird im Norden begrenzt durch die Bergerstraße, im Osten durch 
die Grenze des Flurstückes 3159, die westlichen Straßenbegrenzungslinien der Glashüttenstraße 
und der Friedrichstraße, im Süden durch die nördliche Straßenbegrenzungslinie der Philipp-Reis-
Straße und im Westen durch die östliche Umzäunung der KVB-Trasse und umfasst damit eine 
Fläche von circa 3,8 ha. 
 
2.2 Vorhandene Struktur/Erschließung 
 
Nördlich des Plangebietes befindet sich jenseits der Glashüttenstraße Geschosswohnungsbau mit 
bis zu zwölf Geschossen. Östlich der Friedrichstraße liegt eine Fern- und Regionalbahnstrecke, 
über die eine intensiv genutzte Fußgängerbrücke verläuft. Südlich von dieser befindet sich ein Re-
we-Supermarkt. Südlich der Philipp-Reis-Straße schließt sich zum einen eine zweigeschossige 
Reihenhausbebauung an, zum anderen liegt hier die zentrale Stadtbahnhaltestelle "Porz-Markt" 
mit angeschlossenem Parkhaus als "Tor" zum Porzer Zentrum. Westlich der KVB-Trasse liegen 
soziale Einrichtungen sowie Wohnbebauung mit zwei bis vier Geschossen. 
 
Das circa 3,8 ha große Gebiet lässt sich räumlich grob in drei Bereiche gliedern: Eine öffentliche 
Grünfläche im Nordwesten, ein Jugendzentrum mit Außenanlagen im Süden sowie eine kleinere 
Gemengelage im Südosten. Durch die Grünfläche verläuft in Nord-Süd-Richtung ein Weg, der an 
zwei Stellen im Osten an die Glashüttenstraße angeschlossen ist. Eine weitere schmale Fußwege-
verbindung befindet sich zwischen dem Jugendzentrum und der Gemengelage. 
 
Im Bereich der Grünfläche befindet sich heute ein temporärer Parkplatz, der für die Zeit während 
des Baus des City Centers und des Umbaus des Parkhauses provisorisch angelegt wurde. Im 
Norden dieser Grünfläche liegt ein weiterer Parkplatz. Die vorhandene Carsharing-Station soll in 
der geplanten Tiefgarage untergebracht werden. Beide zusammen belegen eine Fläche von circa 
5 100 m². Teil der Grünfläche ist des Weiteren ein Ballspielplatz, der direkt westlich an die Glashüt-
tenstraße angrenzt. Der Parkplatz stellt für die Fläche eine Mindernutzung dar. Durch die Überpla-
nung der Anlage werden keine öffentlichen oder privatrechtlichen Belange berührt. Bestehende 
Mietvertragsverhältnisse sind kurzfristig kündbar. Eine Abstimmung mit der LEG Wohnen NRW 
GmbH als Eigentümerin der vorhandenen Wohngebäude wurde hinsichtlich möglicher Stellplatz-
nachweise vollzogen. Die angrenzenden Geschosswohnungsbauten außerhalb des Plangebietes 
führen den erforderlichen Nachweis auf den eigenen Grundstücken (Parkhaus und Tiefgarage). 
 
Nördlich der Philipp-Reis-Straße befindet sich seit Mitte der 1970er Jahre das Kinder- und Jugend-
zentrum "Glashütte" (Juze), dessen Träger die Jugendzentren Köln GmbH (JugZ) ist. Es wird re-
gelmäßig von bis zu 300 Jugendlichen, insbesondere aus der näheren Umgebung genutzt. Nörd-
lich von diesem liegt zudem eine kleinere Einrichtung der Arbeiterwohlfahrt.

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Der Bereich zwischen Jugendzentrum und Friedrichstraße wird von unterschiedlichen Nutzungen 
geprägt: Nördlich der Philipp-Reis-Straße befindet sich ein städtischer Parkplatz, der durch einen 
privaten Dauermieter und eine Carsharing-Station belegt ist. An der Friedrichstraße liegt ein klei-
nes städtisches Gartengrundstück sowie ein Grundstück der RheinEnergie AG, auf dem ein Teil 
als Betriebsstätte mit Lagergebäuden genutzt wird, der Rest ist Gartenfläche. Zudem befindet sich 
hier ein weiteres städtisches Grundstück, das bisher als Grabeland genutzt wurde. Dieser Teil 
wurde reserviert für die temporäre sechszügige Kindertagesstätte. Diese ist bereits als Provisorium 
bis 2018 errichtet. 
 
Die Entwässerung der geplanten Bauflächen durch Mischwasserkanäle in der Friedrichstraße,  
Philipp-Reis-Straße und Glashüttenstraße ist gesichert. Vorhandene Kanäle in der öffentlichen 
Grünfläche werden berücksichtigt. Gas- und Wasseranschlussleitungen verlaufen im Unterbau der 
Philipp-Reis-Straße und der Friedrichstraße. 
 
Das Plangebiet wird außerdem von der Glashüttenstraße in Richtung Philipp-Reis-Straße von ei-
nem Niederspannungskabel durchquert. Zusätzlich verläuft östlich der KVB-Trasse entlang der 
westlichen Plangebietsgrenze ein Mittelspannungskabel. 
 
 
3. Planungsrechtliche Situation 
 
3.1 Regionalplan  
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt das Planungs-
gebiet als allgemeinen Siedlungsbereich dar. 
 
3.2 Flächennutzungsplan (FNP)  
Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes teilen das Plangebiet in folgende Bereiche: 
 Wohngebiet entlang der Glashüttenstraße und im Norden, 
 Kerngebiet im Süden, 
 Grünfläche im mittleren westlichen Teil.  
Des Weiteren ist im Bereich der südlichen Glashüttenstraße Sporthallennutzung mit unbestimm-
tem Standort sowie westlich der Glashüttenstraße ein Spielplatz dargestellt.  
Das Kerngebiet beinhaltet das Signet Jugendeinrichtung.  
Mit dem geplanten Bebauungsplan-Entwurf werden die Grundzüge des Flächennutzungsplanes 
nicht berührt, der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. 
 
3.3 Rechtskräftiger Bebauungsplan  
Der überwiegende Teil des Plangebietes liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 74394/03 
aus dem Jahr 1982, der hier folgende Festsetzungen vorsieht: 
 Im Norden, westlich der Glashüttenstraße, öffentliche Grünfläche mit einem Ballspielplatz, 
 im Süden, an die Grünfläche angrenzend, Gemeinbedarfsfläche mit der Spezifizierung "Ju-
gendzentrum", 
 im Osten, an der Friedrichstraße, Öffentliche Grünfläche mit der Bestimmung "Bauspielplatz" 
sowie Kerngebietsfläche für die Einrichtung einer Mehrzweckhalle.  
 
3.4 Landschaftsplan  
Der Landschaftsplan trifft für den gesamten Bereich Köln-Porz-Mitte keine Festsetzungen. 
 
3.5 Bodendenkmalpflege  
Im Planungsareal sind keine archäologischen Bodendenkmäler und Fundstellen bekannt. Die Be-
lange der Archäologischen Bodendenkmalpflege und des Bodendenkmalschutzes sind nicht be-
troffen.

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3.6 Planfestgestellte Ausgleichsfläche 
 
Im Plangebiet befindet sich eine planfestgestellte Ausgleichsfläche, die Im Zuge der Umsetzung 
der KVB-Trasse Linie 7 östlich des heutigen Bahnkörpers verortet wurde. Eine Umsetzung der 
Ausgleisfläche steht noch aus. Daher soll diese in die öffentliche Grünfläche integriert und im 
Rahmen der Eingriffsbilanzierung aufgenommen werden. Ein Ausgleich der per Planfeststellungs-
beschluss dargestellten Fläche wurde im Rahmen dieses Planverfahrens sichergestellt, um dem 
durch den Bau der KVB-Linie 7 ausgelösten Kompensationsbedarf Rechnung zu tragen. 
 
Neben den Ausgleichsmaßnahmen im unmittelbaren Umfeld an der umgebauten Haltestelle Porz 
Markt gehört auch, im Bereich der Grünanlage an der Glashüttenstraße die dort vorhandene ver-
siegelte Freifläche zwischen der bestehenden Grünfläche und der KVB-Linie zu begrünen. Geplant 
ist eine circa 2 500 m² große Asphaltfläche zu entsiegeln und zur Vegetationsansiedlung (Baum-
pflanzungen, Rasenfläche, Sukzessionsfläche) aufzubereiten. Da die zum Ausgleich vorgesehene 
Asphaltfläche als Parkplatz während der Umbauphase des Parkhauses Porz zum City-Center-Porz 
genutzt und bis heute nicht aufgegeben wurde, sind auch die dort festgesetzten planfestgestellten 
Ausgleichsmaßnahmen bisher nicht umgesetzt worden. Durch die Realisierung der öffentlichen 
Grünfläche, kann die bisher unvollendete planerische Vorgabe, den Bereich zu begrünen und ei-
nen Ausgleich zu schaffen, umgesetzt werden.  
 
Als aktuelle Ausgleichsmaßnahmen sind angepasst an die künftige Grünanlagenplanung herzu-
stellen: 
 2 500 m² Asphaltdecke entsiegeln, 
 3 800 m² Rasenfläche anlegen, 
 42 Bäume pflanzen. 
 Die geschätzten Kosten einschließlich der Planungskosten betragen circa 105.100 €. 
 
Die planfestgestellte Ausgleichsfläche wird nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.  
Die Ausführung mit den entstehenden Kosten ist nicht Inhalt des Bebauungsplanes, sondern wird 
im Rahmen der Maßnahme umgesetzt. 
 
3.7 Wasserschutzzone 
 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb der Wasserschutzzone Westhoven III B. Entsprechende 
Auflagen während der Zeit der Bauausführung - neben den Bestimmungen der entsprechenden 
Wasserschutzgebietsverordnung und den üblichen Anforderungen zum Boden- und Grundwasser-
schutz - sind zu beachten.  
 
 
4. Städtebauliches Konzept 
 
Zentrale Vorgabe für die Planung ist eine städtebaulich geschlossene Arrondierung entlang der 
Friedrichstraße, um eine Abschirmung der Immissionen für die rückwärtigen Bereiche sowie eine 
Ordnung der Raumsituation zu erreichen. Als Art der Nutzung wird ein Wohngebiet festgesetzt. Es 
stärkt die Wohnfunktion innerhalb des Bezirkszentrums Porz. Eine mögliche Konfliktsituation mit 
den Lärmimmissionen der Eisenbahn und der Friedrichstraße wurde untersucht. Die Ausweisung 
als Wohngebiet ist vor dem Hintergrund maßgeblicher immissionsschutzrechtlicher Belange (Lärm 
etc.) vorzunehmen, so dass gesunde Wohnverhältnisse bei der Ausrichtung und Ausstattung des 
Baukörpers berücksichtigt werden. Grundsätzlich sind alle Grundrisse so anzuordnen, dass 
schutzbedürftige Nutzungen auf der lärmabgewandten Seite liegen. Das Gebäude soll einen Über-
gang zwischen der nördlich angrenzenden achtgeschossigen Bebauung und der südlich angren-
zenden zweigeschossigen Bebauung bilden. Daher wird eine bauliche Höhe von maximal 13 m 
vorgesehen. Dies entspricht einer geschlossenen Bebauung bis zu vier Vollgeschossen. Die ge-
schlossene Bauweise wird durch einen im Erdgeschoss verorteten Durchgang aufgelockert, um 
eine fußläufige Durchwegung des Gebietes zu gewährleisten.

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Die erforderlichen Stellplätze werden in einer Tiefgarage auf dem Baugrundstück nachgewiesen. 
Die Zufahrten zu der Tiefgarage erfolgen über einer Anschlussstelle im Norden des Baugebietes 
an der Glashüttenstraße und im Süden an der Philipp-Reis-Straße. 
 
Das zweite wichtige Element der Planung ist die Einrichtung einer sechszügigen Kita mit mindes-
tens 1 200 m² Bruttogeschossfläche (BGF) auf einem mindestens 2 500 m² großem Grundstück 
mit den entsprechenden Freiflächen und Stellplätzen als Puffer zwischen dem Jugendzentrum und 
der neuen Wohnbebauung. Das Jugendzentrum sowie die Einrichtung der Arbeiterwohlfahrt sollen 
langfristig gesichert werden und die Möglichkeit erhalten, in geringem Umfang bauliche Erweite-
rungsmaßnahmen umsetzen zu können. Die Ausrichtung der Gruppenräume soll nach Süden er-
folgen. Für das Gebäude sind zwei Geschosse geplant. Die derzeitig provisorisch errichtete Kita 
an der Glashüttenstraße soll niedergelegt werden. Ein Umzug der Kita an den dauerhaften Stand-
ort ist Bedingung für die Baureifmachung des Baugrundstückes. Die Stellplätze werden oberirdisch 
auf dem Baugrundstück nachgewiesen. 
 
Im Bereich der Grünfläche im Norden des Plangebietes sind kleinere Maßnahmen vorgesehen. Es 
soll hier die Einrichtung eines Spielplatzes mit 1 000 m² sowie eines zusätzlichen Ballspielplatzes 
mit 600 m² erfolgen. Die Wege sollen zu attraktiven Fuß- und Radwegeverbindungen ausgebaut 
werden. Es erfolgt eine fußläufige Anbindung der Parkfläche an die Brücke nördlich des REWE-
Marktes, um eine Vernetzung durch die Wohnbebauung hindurch zu gewährleisten. Dies bedarf 
einer dinglichen Sicherung und soll im Kaufvertrag für das Grundstück festgeschrieben werden. 
Eine neue Multifunktionssportfläche erweitert das bestehende Angebot für Kinder und Jugendliche 
und soll den Standort als Parkanlage im Zentrum von Porz langfristig stärken. 
 
Anlagen und Leitungsrechte der Kölner Verkehrs-Betriebe AG werden in die Planung übernommen 
und gesichert. Bestehende Baulasten (Abstandsflächen) im Norden des Plangebietes, die auf die 
festgesetzte öffentliche Grünfläche fallen, stehen der Vollzugsfähigkeit der Planung nicht entge-
gen. Die bestehende Bebauung auf dem Grundstück der RheinEnergie AG soll niedergelegt wer-
den, um das Grundstück einer Wohnnutzung zuzuführen. Die entsprechenden Betriebseinrichtun-
gen wurden bereits verlagert. Eine verbliebene Wohnung kann kurzfristig freigestellt werden. 
 
Durch den Schienenverkehr werden entlang der Straßenfronten an der Friedrichstraße die Orien-
tierungswerte tags und nachts erheblich überschritten. An den Erdgeschossen mindert sich die 
Belastung durch die Lärmschutzwand entlang der Bahnlinie. Verschärfend wirkt sich der jetzt nicht 
mehr zu berücksichtigende Schienenbonus aus. Aus diesem Grund musste die Gebäudefront ge-
schlossen werden, auf die im Innenbereich liegenden Häuser wurde verzichtet. Weitere bauliche 
Maßnahmen zur Gewährleistung von gesunden Wohnverhältnissen sind notwendig und werden im 
Bebauungsplan als Voraussetzung festgesetzt. 
 
 
5. Alternativstandorte 
 
Es gibt keinen realistischen Alternativstandort, da hier auf einer größtenteils städtischen Fläche die 
Ziele des beschlossenen Entwicklungskonzeptes Porz-Mitte umgesetzt werden können und drin-
gend benötigter Wohnraum sowie eine sechsgruppige Kindertagesstätte geschaffen werden und 
die vorhandenen Spielplatzflächen ausgebaut werden können. 
 
 
6. Begründung der Planinhalte 
 
Für das Plangebiet werden aus städtebaulichen Gründen Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 1 
BauGB und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) getroffen. Neben der Darstellung allgemeines 
Wohngebiet -WA- wird eine Fläche für Gemeinbedarf und eine öffentliche Grünfläche festgesetzt.

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6.1 Art der baulichen Nutzung 
 
Allgemeines Wohngebiet (WA) 
Der Block südlich der Glashüttenstraße bis zur Philipp-Reis-Straße und westlich der Friedrichstra-
ße soll als allgemeines Wohngebiet entwickelt werden. Insbesondere die günstige Lage im Ortsteil 
Köln-Porz, die Nähe zu den vorhandenen Versorgungseinrichtungen sowie eine gute Verkehrsan-
bindung prädestinieren das Gebiet für eine Wohnbebauung. 
Die gemäß § 4 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden in dem Wohngebiet aus-
geschlossen, um hier dem Wohncharakter Vorrang einzuräumen und den beruhigten Innenbereich 
im Übergang zur Parkanlage nicht zu belasten. 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes grenzt an das Bezirkszentrum Porz, so dass die der 
Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende 
Handwerksbetriebe entsprechend der BauNVO zulässig sind. Die Aussagen des Einzelhandels- 
und Zentrenkonzeptes stehen den Betrieben zur Versorgung des Gebietes nicht entgegen. 
 
Flächen für den Gemeinbedarf 
Für die Versorgung des Ortsteiles und des Plangebietes wurde der Bedarf einer sechsgruppigen 
Kindertagesstätte ermittelt. Die zurzeit in Behelfsbauten eingerichtete Kita an der Glashüttenstraße 
soll dauerhaft an einen neuen Standort verlagert werden. Dieser befindet sich östlich der Jugend-
einrichtung auf einer Fläche von 2 600 m². Die Kita soll zweigeschossig errichtet werden. Sofern die 
Errichtung des dauerhaften Kita Standortes vollzogen wurde, ist das Grundstück an der Friedrich-
straße einer Wohnnutzung zuzuführen. Die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche für Gemeinbe-
darf mit der Zweckbestimmung Kita ist ausschließlich für die Nutzung einer mindestens sechszügi-
gen Kindertagesstätte vorgesehen. Die sechsgruppige Kita muss schnellstmöglich realisiert werden, 
da die derzeit temporär errichtete Kita bis spätestens zum 31.07.2018 umziehen muss. 
Die bestehenden Nutzungen der Jugendeinrichtung und der Arbeiterwohlfahrt werden vor Ort pla-
nungsrechtlich gesichert. Erweiterungsmöglichkeiten werden mit den Baugrenzen und der Festset-
zung der Geschossigkeit gegeben.  
 
6.2 Maß der baulichen Nutzung  
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl (GRZ), die zulässige Zahl der 
Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Die Geschossflächenzahl (GFZ) 
orientiert sich an den Obergrenzen der Baunutzungsverordnung. 
 
Mit den unterschiedlich getroffenen Festsetzungen wird gewährleistet, dass sich die geplante 
Bebauung in die vorhandene gemäßigte Verdichtung und Höhenentwicklung (maximal 13 m) im 
Zentrum von Porz einfügt. In Verbindung mit den Festsetzungen über die Höhe der baulichen 
Anlagen ist gewährleistet, dass die Baumassen ein städtebaulich vertretbares Maß erhalten, das 
sich in seine Umgebung einfügt und die entsprechende Flexibilität in der Grundstücksausnutzung 
trotzdem gewährleistet bleibt. Die Vorgaben zur Höhe wirken sich unmittelbar auf das Straßen- 
und Ortsbild aus. 
 
Aufgrund der umgebenden Wohnbebauung ist eine angepasste städtebauliche Dichte im Wohn-
gebiet sinnvoll und rechtfertigt eine angestrebte, maßvolle GRZ von 0,4. Das zulässige Maß für die 
GRZ orientiert sich daher an der Obergrenze der BauNVO. 
 
Auf dem Baugrundstück westlich der Friedrichstraße wird eine geschlossene viergeschossige 
Blockrandbebauung festgesetzt. Mit der Beschränkung auf eine Gebäudehöhe von maximal 
13,0 m soll die Höhenentwicklung ihrer Umgebung angepasst werden und eine maßvolle städte-
bauliche Arrondierung im Übergangsbereich zu den Bestandsgebäuden gewährleisten. Ein Staf-
felgeschoss ist durch die Höhenfestsetzung ausgeschlossen. Untergeordnete technisch notwendi-
ge Dachaufbauten oder Bauteile dürfen bis zu 3,0 m höher sein. 
 
Die Festsetzung, wonach untergeordnete Dachaufbauten die festgesetzten Obergrenzen um bis 
zu 3 m überschreiten dürfen, ermöglicht einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei der Hoch-
bauplanung, ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder nachbarliche Belange zu beeinträchtigen.

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Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO sind Überschreitungen der Grenzen der GRZ bis 0,8 im 
Bereich des allgemeinen Wohngebietes zulässig. Mit dieser Festsetzung soll eine zweckentspre-
chende Grundstücksnutzung ermöglicht werden. Die sinnvolle Ausnutzung der Flächen ist auf-
grund des schlechten Grundstückszuschnitts und der Unterbringung von notwendigen Stellplätzen 
nur durch entsprechende Überschreitungen möglich. Ebenso ist nur durch Überschreitung der 
GRZ auf den vorgenannten WA-Flächen die Unterbringung der festgesetzten Tiefgaragen möglich. 
 
6.3 Bauweise/überbaubare Grundstücksflächen 
 
Im gesamten Plangebiet werden die überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen festge-
setzt, um die städtebaulich gewollte straßenbegleitende Bebauung umzusetzen. Die Bebauung 
wird in geschlossener Bauweise erfolgen. Dies ist nicht nur aus städtebaulichen Gründen gewollt, 
sondern auch aus Schallschutzgründen erforderlich. Im Übergang zur Bahnbrücke erfolgt ein 
Durchgang im Erdgeschoss (5 x 6 m), um eine Wegeverbindung zur Parkanlage zu sichern. Die 
Anordnung und Dimensionierung der Baugrenze ermöglicht Flexibilität in der Bauausführung und 
Planung des Geschosswohnungsbaus. Die Baugrenze bildet den Rahmen für das anstehende 
Wettbewerbsverfahren, so dass planungsrechtlich unterschiedliche Lösungsansätze zur Ausge-
staltung der Architektur gefördert werden. 
 
In dem für Geschosswohnungsbau vorgesehenen Bereich entspricht die Tiefe des Baufeldes mit 
14 m den heute gängigen Maßen. Darüber hinaus werden gemäß § 23 Absatz 3 BauNVO einzelne 
Ausnahmetatbestände aufgeführt, die einen weiteren Gestaltungsspielraum bei der Fassadenglie-
derung eröffnen. Damit wird es möglich, aus städtebaulicher Sicht bestimmende gestalterische 
oder fassadengliedernde Elemente wie zum Beispiel Balkone über die Baugrenzen zuzulassen. 
Ebenfalls sind die zur Erschließung dienenden Treppenhäuser nicht ganz eng an die Baugrenzen 
gebunden. 
 
Die Ausrichtung der Baufelder auf den Grundstücken orientiert sich an dem Verlauf der prägenden 
Straßenzüge Glashüttenstraße, Philipp-Reis-Straße und Friedrichstraße, um eine geschlossene 
Raumkante zu schaffen sowie einen geschützten Innenbereich mit sensiblen Nutzungen. 
 
6.4 Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
 
Aus dem Entwicklungskonzept Porz-Mitte ergibt sich unter anderem: 
 Stabilisierung und Förderung einer ausgewogenen Bevölkerungsstruktur und Vermeidung 
von sozialen Segregationseffekten; 
 Stärkung der Wohnfunktion in zentraler Porzer Innenstadtlage mit dem Ausbau eines quali-
tätsvollen und bedarfsgerechten Wohnungsangebotes für breite Schichten der Bevölkerung 
mit einem ausreichenden Angebot preiswerten Wohnraums unter Berücksichtigung differen-
zierter Wohnformen für junge Familien, ältere Menschen, generationenübergreifende Wohn-
gemeinschaften, Menschen mit Behinderungen etc. 
 
Aus den oben genannten Gründen sollen 30 % der Wohnungen im allgemeinen Wohngebiet als 
öffentlich geförderter Wohnungsbau festgesetzt werden. 
 
So kann eine Verbesserung des Wohnungsangebotes für Geringverdiener wie Familien mit Kin-
dern, Studierende oder Senioren etc. erreicht werden, die auf dem Wohnungsmarkt nur schwer 
zum Zuge kommen. 
 
6.5 Erschließung/technische Infrastruktur 
 
Das allgemeine Wohngebiet wird über zwei Tiefgaragenzufahrten erschlossen. An der Philipp-Reis-
Straße erfolgt die Zufahrt westlich der überbaubaren Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der 
vorhandenen Verkehrsinsel auf der Philipp-Reis-Straße, um einen sicheren Verkehrsfluss zu ge-
währleisten. Die nördliche Zufahrt befindet sich an der Glashüttenstraße. Die gegenüberliegende 
Erschließung des Wohngebietes wurde bei der Anordnung des Zufahrtsbereiches berücksichtigt.

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In der Tiefgarage kann auch die vorhandene Carsharing-Station untergebracht werden.  
 
Die Verpflichtung zur Unterbringung eines Carsharing-Angebotes soll im Kaufvertrag festgeschrieben 
werden. 
 
Die Zufahrten der Tiefgarage sind im Baugenehmigungsverfahren so zu gestalten, dass wartende 
Fahrzeuge nicht im öffentlichen Straßenraum stehen. Eine entsprechende Detailplanung ist dann 
mit dem Amt für Straßen und Verkehrstechnik abzustimmen. 
 
Die Erschließung der Jugendeinrichtung, des Gebäudes der Arbeiterwohlfahrt sowie des Kita-
Standortes erfolgen ebenfalls über die Glashüttenstraße. Die Stellplätze für die Kita werden auf 
dem Grundstück der Kita nachgewiesen.  
 
Private Stellplätze im allgemeinen Wohngebiet sind nicht in den Vorgärten, sondern nur innerhalb 
der festgesetzten Tiefgarage möglich. Diese Festsetzung soll dazu beitragen, dass die Vorgärten 
nicht durch Stellplätze versiegelt werden, sondern dass das Quartier einen begrünten Charakter 
erhält.  
 
Die Entwässerung der geplanten Bauflächen durch Mischwasserkanäle in der Friedrichstraße, Phi-
lipp-Reis-Straße und Glashüttenstraße ist gesichert. Vorhandene Kanäle in der öffentlichen Grün-
fläche werden berücksichtigt. Gas- und Wasseranschlussleitungen verlaufen im Unterbau der Phi-
lipp-Reis-Straße und der Friedrichstraße. 
 
Die im Plangebiet verlaufenden Niederspannungs- beziehungsweise Mittelspannungskabel werden 
nicht überbaut. 
 
Eine fußläufige Verbindung zwischen der Bahnbrücke und der Parkanlage wird durch eine Fuß-
wegeverbindung durch den Baukörper an der Friedrichstraße hindurch ermöglicht. Eine Anbindung 
an die Glashüttenstraße gewährleistet ein im Innenbereich fußläufig erschlossenes Achskreuz, 
welches zur Belebung und Vernetzung des Quartiers dient. Der Fußweg verläuft südlich der Ge-
meinbedarfsfläche und über die Fläche des allgemeinen Wohngebietes. Auf städtischem Gelände 
wird die Wegeverbindung als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung "Fußweg" festgesetzt, auf 
der Fläche des allgemeinen Wohngebietes als Wegerecht zu Gunsten der Allgemeinheit.  
 
Anlagen und Leitungsrechte der Kölner Verkehrs-Betriebe (KVB) werden in die Planung über-
nommen und gesichert. Dies geschieht durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der 
KVB. Bestehende Baulasten (Abstandsflächen) im Norden des Plangebietes, die auf die festge-
setzte öffentliche Grünfläche fallen, stehen der Vollzugsfähigkeit der Planung nicht entgegen.  
Die planungsrechtlich festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sowie die im Plangebiet ver-
laufenden Leitungen bedürfen später zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung entsprechender Grund-
dienstbarkeiten im Grundbuch beziehungsweise gegebenenfalls zusätzlich öffentlich rechtlicher 
Baulasten im Baulastenverzeichnis. 
 
6.6 Öffentliche Grünfläche (Parkanlage) 
 
Im nördlichen Teil des Plangebietes erstreckt sich entlang der vorhandenen Wohnbebauung eine 
öffentliche Grünfläche. Diese ist durch eine Geländemodellierung (Hügel) gestaltet und mit einer 
Rasenfläche mit Baumgruppen und -reihen und Gehölzen bepflanzt. Sie dient überwiegend der 
fußläufigen Verbindung zwischen der Bergerstraße im Norden und der Stadtbahnhaltestelle "Porz 
Markt" der Linie 7 südlich des Plangebietes. Integriert in die Grünfläche ist ein Bolzplatz mit Toren 
und Ballfangzäunen. Die vorgenannte Wegeverbindung setzt sich südlich im Plangebiet durch zwei 
Wege fort, die beiderseits der Freifläche um das Jugendzentrum "Glashütte" verlaufen. Auch hier 
ist eine Grünfläche mit Baumbestand unterschiedlicher Arten und unterschiedlichen Alters ange-
legt. Die Außenflächen des Jugend- und Gemeinschaftszentrums Glashütte (Juze) sind in diese 
öffentliche Grünfläche integriert und frei zugänglich. 
 
Durch die Weiterentwicklung der Parkanlage mit der Umsetzung der verschiedenen Nutzungen 
innerhalb dieser öffentlichen Grünfläche wird der verstärkten Nachfrage Rechnung getragen.

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6.7 Nebenanlagen 
Um die Freiflächen im allgemeinen Wohngebiet freizuhalten, werden Nebenanlagen ausgeschlos-
sen. Damit wird eine Durchgrünung dieses Baugebietes erreicht. Fahrradstellplätze sind von die-
sem Ausschluss nicht betroffen.  
 
6.8 Bedingte Festsetzung 
Um die notwendigen Kita-Plätze zu sichern, muss das jetzt vorhandene Gebäude im östlichen Be-
reich verlagert werden. Der neu geplante Standort liegt dann geschützt im Blockinnenbereich. 
Die Kita ist zwingend erforderlich, und die übergangslose Nutzung in das neue Gebäude muss 
gewährleistet werden. 
Die provisorisch errichtete Kita auf dem neuen Wohnbaugrundstück muss vor Verwirklichung des 
allgemeinen Wohngebietes errichtet werden.  
Aus diesem Grund kann die Wohnbebauung im allgemeinen Wohngebiet erst dann errichtet wer-
den, wenn die Verlagerung der Kita in den Blockinnenbereich erfolgt ist. 
Da die Vermarktung des Grundstückes über die Stadt Köln erfolgt, werden entsprechende Rege-
lungen in den Verkaufsbedingungen eingearbeitet. 
 
6.9 Lärmschutz 
 
Das Plangebiet und die umgebende Wohnbebauung sind gleichermaßen - insbesondere nachts -
durch den Straßenverkehr sowie dem Schienenverkehr der Bundesbahn hoch belastet. Aktive 
Schallschutzmaßnahmen an den Straßen sind wegen der Höhe der geplanten Bebauung nicht 
realisierbar. Die Ein- und Auswirkungen der unterschiedlichen Lärmquellen wurden im Rahmen 
einer Schalluntersuchung ermittelt und bewertet.  
 
Östlich des Plangebietes liegen die Bahnstrecken mit vier Gleisen. An der Südseite grenzt das 
Plangebiet an die stark befahrene Philipp-Reis-Straße, im Westen an die ebenfalls relativ stark 
frequentierte Friedrichstraße. 
 
Da zwei Gleise von Güterzügen befahren werden, verursachen diese Schienenverkehrslärmim-
missionen von vornerein das größere Konfliktpotential in der Nachtzeit. 
 
Gegenüber der südöstlichen Plangrenze befindet sich ein Lebensmittelmarkt, und hier mündet die 
Ein- und Ausfahrtsrampe in die Philipp-Reis-Straße. 
 
Schallschutzmaßnahmen 
 
Lärmpegelbereiche 
Zur Sicherstellung eines aus reichenden Schallschutzes kommen für das geplante Vorhaben pa s-
sive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau vom N ovember 1989) in 
Betracht, die den erforderlichen Schallschutz in den Gebäuden in Form von Mindestanforderu n-
gen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer) schutzbedürft i-
ger Nutzungen sicherstellen. 
Mit der Regelung zu den passiven Schallschutzmaßnahmen für Außenbauteile werden die Inne n-
räume der geplanten Nutzungen geschützt. Dabei wurden die Emiss ionen des G esamtverkehrs 
(Straßen- und Schienenverkehr) berücksichtigt. 
Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für das WA durch Straßen- und Schienenverkehrt über-
schritten werden, sind im Plangebiet Schallminderungsmaßnahmen erforderlich.  
Grundsätzlich stehen für Schallminderungsmaßnahmen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:  
- das Einhalten von Mindestabständen,  
- die differenzierte Ausweisung von Baugebieten,  
- die Durchführung von aktiven Schallschutzmaßnahmen und  
- Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen.

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Das Einhalten von Mindestabständen scheidet aufgrund der vorliegenden räumlichen Sit uation 
aus, da dies bedeuten würde, dass eine Wohnnutzung an dieser Stelle nicht umset zbar wäre. 
Aufgrund der räumlich engeren Zuordnung zwischen Emittenten  und Immissionsorten stellen akti-
ve Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden keine geeignete Schallschutzma ß-
nahme zur Einhaltung der Orientierungswerte dar, da die Errichtung von Lärmschutzwänden auf 
dem Bahngelände nicht möglich ist. 
Aus diesen städtebaulichen Gründen werden aktive Schallschutzmaßnahmen gegen den Schie-
nen- und Straßenverkehrslärm als Schallminderungsmaßnahme nicht ergriffen.  
Zur Sicherstellung eines ausreichenden Schallschutzes kommen zusätzlich zu den oben beschrie-
benen Maßnahmen passive Schallschutzmaßnahmen nach DIN 4109 in Betracht, die den erforder-
lichen Schallschutz in den Gebäuden in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldäm-
mung von Außenbauteilen (Fenster, Wände und Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbe-
dürftiger Nutzungen sicherstellen. Die Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Au-
ßenbauteilen gegenüber Außenlärm werden im Bebauungsplan zeichnerisch als Lärmpegelberei-
che III bis VI unter Berücksichtigung der freien Schallausbreitung dargestellt. Anhand dieser im 
Bebauungsplan dargestellten Lärmpegelbereiche können im konkreten Einzelfall (Baugenehmi-
gungsverfahren) gemäß DIN 4109 die Anforderungen an die Luftschalldämmung und das erforder-
liche resultierende Schalldämmmaß von verschiedenen Wand-/Fensterkombinationen ermittelt 
werden.  
Bezüglich der geplanten Wohnungen ist erheblicher baulicher Schallschutz erforderlich. Neben 
den generell notwendigen passiven Maßnahmen in Form von Schallschutzfenstern werden insbe-
sondere an den hochbelasteten Fassaden Bauformen mit Vorsatzschalen festgesetzt, um so die 
Belastung an den dahinter liegenden Fenstern deutlich abzusenken. 
Da es durch den Schienenverkehr zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen kommt, werden die 
Grundrisse so festgesetzt, dass die Aufenthalts- und Ruheräume nur zu der Lärm abgewandten 
Seite verortet werden. In den kritischen Bereichen sind des weiteren Bauformen mit Vorsatzscha-
len zu entwickeln, damit an den dahinter liegenden Fenstern deutlich niedrigere Pegel erreicht 
werden. 
Denkbar wären zum Beispiel Grundrisse mit "durchgesteckten" Wohnungen. Dies bedeutet, dass 
alle Wohnungen eine zweiseitige Belichtung haben und quergelüftet werden können. Die Grund-
risse der durchgesteckten Wohnungen können so strukturiert sein, dass sich die Nebenräume wie 
Küche und Bad sowie Abstellzimmer zur Friedrichstraße orientieren. Die Schlafräume und Wohn-
zimmer sind zum Blockinnenbereich orientiert. 
Ergänzend wurde textlich festgesetzt, dass die Bauschalldämmmaße einzelner unterschie dlicher 
Außenbauteile oder Geschosse im Einzelfall unterschritten werden können, wenn im bauaufsichtl i-
chen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des no t-
wendigen Schallschutzes nachgewiesen wird.  
 
Fensterunabhängige Belüftung 
Die baulichen Maßnahmen an Außenbauteilen zum Schutz gegen Außenlärm sind nur dann voll 
wirksam, wenn die Fenster und Türen bei der Lärmeinwirkung geschlossen bleiben. Ein ausrei-
chender Luftwechsel kann während der Tageszeit über die so genannte "Stoßbelüftung" oder "in-
direkte Belüftung" über Nachbarräume sichergestellt werden. Während der Nachtzeit sind diese 
Lüftungsarten nicht praktikabel, so dass bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) während der 
Nachtzeit für Schlafräume die Anordnung von schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungs-
elementen festgesetzt wird. 
Da viele Bereiche des Plangebietes bei einer Lärmbelastung nachts über 45 dB(A) liegen, sind für 
Räume mit Schlaffunktion (Schlafzimmer, Kinderzimmer) Lüfter mit geeignetem Schallschutz not-
wendig, damit die Fenster geschlossen gehalten werden können, um ungestörtes Schlafen zu 
ermöglichen. Es wird daher festgesetzt, dass für Schlaf- und Kinderzimmer eine ausreichende 
Belüftung bei geschlossenen Fenstern und Türen über fensterunabhängige Lüfter mit geeignetem 
Schallschutz sicherzustellen ist. Auf die Sicherstellung einer fensterunabhängigen Belüftung kann 
verzichtet werden, wenn und soweit im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, 
dass ein Außenpegel von 45 dB(A) im Nachtzeitraum eingehalten wird.

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Grundrissorientierung 
Aufgrund der Immissionsbelastung durch den Schienenverkehrslärm der Güterzüge werden an 
der Friedrichstraße die sogenannten Sanierungswerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts 
überschritten. Um die gesunden Wohnverhältnisse sicher zu stellen, wird eine Regelung zur 
Grundrissorientierung getroffen. 
Grundsätzlich wird die Ausrichtung der schutzbedürftigen Räume zu den Gleisen ausgeschlossen. 
 
Schutz der Außenwohnbereiche (Balkone und Loggien) 
Die Rechtsprechung zu der Fragestellung der zulässigen Dauerschallpegel für Außenwohnberei-
che besagt, dass eine angemessene Nutzung nur gewährleistet ist, wenn während der Tageszeit 
der Dauerschallpegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. Dieser Wert markiert die Schwelle, 
bis zu der unzumutbare Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten sind (Urteil 
vom 16.03.2006, BVerwG -4 A 1075.04-). 
Zum Schutz der Außenwohnbereiche für Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel 
> 62 dB(A) im Tagzeitraum aufweisen sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch Schall-
schutzmaßnahmen - wie beispielsweise entsprechende Verglasungen mit schallabschirmender 
Wirkung - soll sichergestellt werden, dass der Beurteilungspegel von 62 dB(A) nicht überschritten 
wird. Von der Festsetzung sollen nur Balkone und Loggien von durchgesteckten Wohnungen 
ausgenommen sein, die zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite einen Balkon oder eine Loggia 
aufweisen. 
 
6.10 Gestalterische Festsetzungen 
 
Damit nachhaltig die Identität und der Charakter des Quartiers gestützt werden kann, ist die Fest-
legung von örtlichen Bauvorschriften, die sich auf § 86 der Landesbauordnung stützen, notwendig. 
Die gestalterischen Festsetzungen beziehen sich prinzipiell auf die Grundelemente des Baukör-
pers. Die architektonische Ausprägung des Gebäudes und der einzelnen Details bleiben dem Ar-
chitekten beziehungsweise dem Bauherrn überlassen und sollen im ausstehenden Qualifizie-
rungsverfahren konkretisiert werden.  
 
Dachform 
Die Festsetzungen zur Dachform (Pultdach) dienen als Grundlage für den städtebaulichen Ent-
wurf. Damit wird der neue Gebäuderiegel mit dem Ausdruck dieses architektonischen Gestal-
tungswillens entlang der Friedrichstraße und Philipp-Reis-Straße geprägt und vermittelt zwischen 
den Flachdächern der nördlichen Bebauung und den Satteldächern der zweigeschossigen Bebau-
ung der südlich angrenzenden Wohnbebauung. Die spätere Dachneigung der zu planenden Pult-
dächer wird sich aus dem Entwurf ergeben. 
 
Solaranlagen 
Die Wahrung des Ortsbildes soll auch durch mögliche Anlagen zur Erzeugung regenerativer Ener-
gie gewährleistet sein. Vor diesem Hintergrund wurden durch die textlichen Festsetzungen die An-
ordnung und Höhe dieser Anlagen so geregelt, dass sie möglichst wenig optisch in Erscheinung 
treten, ohne den erwünscht hohen Wirkungsgrad der Anlagen außer Acht zu lassen.  
 
Antennen und Mobilfunkanlagen 
Die gestalterischen Festsetzungen werden hinsichtlich eines einheitlichen Siedlungsbildes ergänzt 
durch die Festsetzung, dass Satellitenschüsseln nur auf dem Dach zulässig sind. Mobilfunkanla-
gen auf dem Dach sind ausgeschlossen. Die Festsetzung zielt darauf, eine Verunstaltung der ge-
planten Gebäude, insbesondere der Wohngebäude, zu vermeiden.

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6.11 Bepflanzungsmaßnahmen 
 
Im Bereich des geplanten Kita-Standortes und der neuen Wohnbaufläche werden elf neue Stand-
orte für standortgerechte Laubbäume vorgesehen. Diese dienen einerseits als Ersatz für einen Teil 
der Bäume, die im Rahmen der Umsetzung der Planung wegfallen. Zum anderen sollen sie der 
Minderung der Klimawandelfolgen - zunehmende sommerliche Überwärmung - dienen durch die 
zukünftig schattenspendende Wirkung und die Abkühlung durch die Transpiration über die Blatt-
oberflächen. Weiterhin wird eine Dachbegrünung für die geplante Wohnbebauung festgesetzt. 
 
Die Pflanzmaßnahmen in der geplanten Erweiterung der öffentlichen Grünfläche im Bereich der 
heute vorhandenen Pkw-Stellplätze entlang der KVB-Trasse werden im Rahmen der noch zu er-
stellenden Ausführungsplanung der Grünfläche festgelegt und sind im Rahmen der Funktion als 
Ausgleichsmaßnahme planfestgestellt , daher müssen diese nicht im Bebauungsplan festgesetzt 
werden.  
 
Einfriedungen 
Die Art der Einfriedung ist für die Gestaltqualität des neuen Wohngebietes von großer Bedeutung. 
Die Einfriedungen sind nur in Form von Stabgitterzäunen mit hinterpflanzten Hecken aus einheimi-
schen Laubgehölzen mit einer Höhe von bis zu 1,00 m zulässig. Dadurch sollen ein harmonisches 
Bild im Quartier und eine einheitliche Gestaltung der Grundstücksabgrenzungen geschaffen wer-
den.  
 
Tiefgaragen 
Tiefgaragen (TG) sind, soweit sie nicht mit Gebäuden, Straßen, Wegen, Spielplätzen und sonsti-
gen Nebenanlagen überbaut werden, dauerhaft zu begrünen. Die Vegetationstragschicht ist in ei-
ner Stärke von mindestens 80 cm einschließlich Filter- und Drainschicht auszubilden. Als Ausnah-
me ist aus technischen Gründen auf Teilflächen mit konstruktiven Zwangspunkten im Bereich von 
Rasenflächen eine Mindestüberdeckung von 50 cm und im Bereich von Strauchpflanzungen eine 
Mindestüberdeckung von 65 cm einschließlich Filter- und Dränschicht zulässig. 
 
Dachbegrünung 
Aus Gesichtspunkten des Wasserhaushalts und der stadtklimatischen Optimierung sowie der Ver-
besserung der kleinklimatischen Bedingungen des Klimaschutzes wird festgesetzt, dass die Flach-
dachflächen im allgemeinen Wohngebiet extensiv zu begrünen sind. Ausgenommen von der Dach-
flächenbegrünung sind lediglich haustechnisch notwendige Dachaufbauten und Befestigungsele-
mente der Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie. 
 
6.12 Leitungsrechte/Fläche für Versorgungsanlagen 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB gelten die in der Planzeichnung eingetragenen differen-
zierten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Allgemeinheit, Anlieger beziehungsweise 
der Leitungsträger. 
 
Die Fläche im Norden des Plangebietes mit dem Geh-, Fahr-und Leitungsrecht zugunsten der KVB 
resultiert aus der notwendigen Anbindung der vorhandenen Trafostation die als Fläche für Versor-
gungsanlagen gesichert ist. 
 
Um das Plangebiet für die Öffentlichkeit zu erschließen, ist ein Geh-, Fahr-und Leitungsrecht im 
rückwärtigen Teil der Wohnbebauung festgesetzt.

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7. Umweltbericht 
 
7.1 Einleitung 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die Be-
lange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in ei-
nem Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
7.1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplanes 
7.1.1.1 Inhalt und wichtige Ziele des Bauleitplanes 
Ziele der Planung sind die Sicherung einer Wohnbauerschließung auf einer mindergenutzten Flä-
che, die Sicherung eines Kita-Standortes, die planungsrechtliche Sicherung eines Jugendzentrums 
und die Umwandlung einer Pkw-Stellplatzanlage in eine öffentliche Grünfläche. Siehe hierzu auch 
Punkt 1. Anlass und Ziel der Planung. 
 
7.1.1.2 Beschreibung Bestand 
Das Plangebiet weist eine heterogene Ausstattung auf mit verschiedenen Nutzungen, die vorhan-
dene Bebauung tritt dabei gegenüber den unterschiedlichen Freiflächen zurück. Der nördliche Teil 
wird geprägt von einer großen asphaltierten Pkw-Stellfläche entlang der KVB-Trasse sowie einer 
vorhandenen öffentlichen Grünfläche mit Bolzplatz entlang der Glashüttenstraße. Der südliche Teil 
wird geprägt von Aufbauten der Arbeiterwohlfahrt, des Jugendzentrums "Glashütte" sowie kleine-
ren Wohn- und Bürogebäuden mit Garagen, Fahrzeugunterständen und teilversiegelten Fahrzeug-
stellflächen. Die Gebäude stehen zwischenzeitlich leer. Diese sind umgeben von kleineren Grün- 
und Hausgartenflächen. An der Philip-Reis-Straße existiert eine weitere öffentliche (dreieckige) 
Pkw-Stellplatzfläche. 
 
7.1.1.3 Beschreibung Nullvariante 
Für den größten Teil des Plangebietes existiert ein rechtskräftiger Bebauungsplan aus dem Jahr 
1982, der in Teilen nicht umgesetzt wurde. Das vorhandene Jugendzentrum mit Freifläche wurde 
damals planungsrechtlich gesichert. Ebenso wurde die vorhandene öffentliche Grünfläche gemäß 
Bebauungsplan mit dem Bolzplatz ausgebaut. Der im südlichen Teil geplante Bauspielplatz wurde 
hingegen ebenso wenig wie das geplante Freizeitzentrum mit Mehrzweckhalle (Gebietsauswei-
sung Kerngebiet) umgesetzt. Ohne die geplante Bebauungsplanaufstellung können andere als die 
vorgenannten Nutzungen nicht im Plangebiet umgesetzt werden. Damit ist das vorhandene Pla-
nungsrecht - mit einer Ausnahme - als Nullfall einzustufen. Im Bereich, der als Bauspielplatz aus-
gewiesen wurde, wurde in 2012 eine provisorische und auf fünf Jahre befristet genehmigte sechs-
gruppige Kindertagesstätte mit Außenspielfläche angelegt. Bis zum Ablauf der Befristung der Bau-
genehmigung ist hier dieser Zustand als Nullfall anzunehmen. 
 
7.1.1.4 Beschreibung Planung 
Für den nördlichen Bereich des Plangebietes sieht der Bebauungsplan-Entwurf die Komplettierung 
der vorhandenen öffentlichen Grünfläche im Bereich der vorhandenen Pkw-Stellplätze entlang der 
KVB-Trasse vor. Die Fläche soll eine Multifunktionsspielfläche aufnehmen. Diese Grünfläche ist 
planfestgestellte Ausgleichsfläche für die Eingriffe durch die Ertüchtigung der Linie 7 einschließlich 
Ausbau der KVB-Haltestelle "Markt" in Porz-Mitte. Der vorhandene Bolzplatz soll planungsrechtlich 
gesichert werden. 
Zentrales Ziel der Planung ist die Erschließung der deutlich mindergenutzten Flächen im Süden 
zur Errichtung von Geschosswohnungsbau mit Tiefgaragen und dem dauerhaften Neubau einer 
Kindertagesstätte mit ausreichenden Außenspielflächen. Die heute vorhandene Kindertagesstätte 
ist zeitlich befristet genehmigt und wird im Zuge der Umsetzung der Planung durch einen Neubau 
mit ausreichender Außenfläche ersetzt.

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7.1.2 Bedarf an Grund und Boden 
Bestand Fläche m² 
 
Planung Fläche m² 
Pkw-Stellfläche Nord 5 131 neue öffentliche Grünfläche 5 131 
öffentliche Grünfläche  
mit Bolzplatz 
10 602 öffentliche Grünfläche  
mit Bolzplatz 
10 602 
Trafohäuschen 191 Trafohäuschen 191 
Juze Glashütte mit Außenfläche 8 799 Juze Glashütte mit Außenfläche 8 566 
AWO- Grundstück 402 AWO-Grundstück 402 
Pkw-Stellfläche – Süd 1 689 WA + Kita neu mit Außenfläche 10 530 
Kita befristet 2 792 
Gebäude mit großen Gärten 5 816 
Summe 35 422 Summe 35 422 
 
7.1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplan-Verfahren anzuwenden sind. 
Darüber hinaus wird die Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt. 
Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben. 
 
7.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
A) Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete: die nächsten 
dieser Gebiete sind mehrere Kilometer entfernt; 
 
Landschaftsplan: für das Plangebiet existieren keine Schutzausweisungen oder Entwicklungsziele; 
Oberflächenwasser: sind weder im heutigen noch im Planzustand vorhanden; 
 
Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord-
nung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgeleg-
ten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden: siehe Punkte Emission und Immission 
von Luftschadstoffen. 
 
Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes: 
solche Fachpläne liegen für das Plangebiet mit Ausnahme der Wasserschutzzonen-Verordnung 
des Wasserwerkes Westhoven nicht vor. Zur Wasserschutzzone IIIB wird ein Hinweis auf den Be-
bauungsplan aufgenommen. Das Plangebiet liegt nicht in der Umweltzone Köln. 
 
B) Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Eingriff / Ausgleich - naturschutzrechtliche Eingriffsregelung: Innerhalb des gesamten Plangebie-
tes fällt nur ein 487 m² großer Bereich unter die Ausgleichsverpflichtung nach der Eingriffsregelung 
aufgrund des vorhandenen Planungsrechtes und der provisorischen Kindertagesstätte. Betroffen 
ist eine öffentliche Grünfläche mit Wertigkeiten von 6 und 9 Biotopwertpunkten.

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/ 16 
 
 
Köln-
Code 
Sporbeck 
Code 
Biotoptyp ÖW m² GW 
PA4 HM52 innerstädtische Baumgruppen und 
Alleen entlang von Straßen, zum Teil 
mit geringem Unterwuchs 
9 159 1.431 
PA122 HM51 Scherrasen ohne Baumbestand 6 86 516 
PA121 HM1 Scherrasen mit Baumbestand 7 242 1.694 
Summe 487 3.641 
 
Durch die Umsetzung der geplanten Gemeinbedarfsfläche und des neuen Weges wird ein Eingriff 
von 3.641 Biotopwertpunkten (BWP) ausgelöst, der auszugleichen ist.  
 
Köln-
Code 
Sporbeck 
Code 
Biotoptyp ÖW m² GW 
VF211 HY1 Fahr- und Feldwege, versiegelt 0 33 0 
SB122 HN21 Blockbebauung, offen 3 454 1 362 
Summe 487 1 362 
 
Durch die Planung selbst wird ein Biotopwert von 1.362 Biotopwertpunkten erzielt. Es verbleibt 
ein Defizit 2.320 BWP, das extern ausgeglichen werden muss. Die Anlage der geplanten öffentli-
chen Grünfläche im westlichen Plangebiet ist nicht als Ausgleich für den Eingriff durch die vorlie-
gende Planung anrechenbar, da die dort geplante öffentliche Grünfläche bereits als Ausgleichs-
maßnahme für das Planfeststellungsverfahren der Linie 7 festgelegt ist. Daher ist eine externe 
Ausgleichsmaßnahme notwendig. Diese Maßnahme wird in Köln-Porz-Langel durch Umwand-
lung einer Ackerfläche in eine extensive Fettwiese umgesetzt (Gemarkung Langel, Flur 11,  
Flurstück 199 teilweise): 
 
Köln-
Code 
Sporbeck 
Code 
Biotoptyp ÖW m² GW 
LW1 HA0 Acker (Bestand) 6 290 1.740 
LW41112 EA31 artenreiche extensive Fettwiese 
(Planung) 
14 290 4.060 
Aufwertung 290 2.320 
 
Damit wird der Eingriff im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich durch die Anlage eines Weges und 
von Wohnbebauung vollständig ausgeglichen. 
 
Die Kosten für diese Maßnahme wurden einschließlich der städtischen Ausgleichsfläche mit der 
Aufwertung durch eine extensive Fettwiese und einer 30 -jährigen Pflege mit insgesamt 5 .000 € 
ermittelt. 
 
Baumausgleich: von den 22 wegfallenden Baumstandorten liegen drei Baumstandorte im Bereich 
des ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs und werden damit im Rahmen der naturschutzrechtli-
chen Eingriffsregelung ausgeglichen (Nrn. 32, 33, 37 gemäß Baumbewertung). Die übrigen 19 
wegfallenden Baumstandorte fallen unter die Baumschutzsatzung Köln, hierfür sind 34 Ersatz-
baumpflanzungen notwendig. Die Regelung erfolgt bei Beantragung der Fällgenehmigung im 
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und ist nicht Bestandteil des Bebauungsplan-
Verfahrens. Zu dieser Regelung ist ein Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen worden.

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Biologische Vielfalt: gemäß der Biotoptypenkartierung und der Artenschutzprüfung liegt im Plan-
gebiet eine eher geringe biologische Vielfalt vor. Diese wird durch die Planung im südlichen Teil 
des Plangebietes weiter eingeschränkt. Im westlichen Teil wird durch die geplante Umwandlung 
der vorhandenen Stellplätze entlang der KVB-Trasse in eine öffentliche Grünfläche die biologische 
Vielfalt leicht erhöht. 
 
Landschaft / Ortsbild: Das Ortsbild wird geprägt durch die vorhandenen Großwohnformen östlich 
des Plangebietes, die vorhandenen Gebäude westlich und östlich des Plangebietes und durch das 
Jugendzentrum "Glashütte". Trotz der öffentlichen Grünflächen bleibt im Plangebiet der Eindruck, 
dass dieses zu einem innenstadtnahmen zentralen Bereich gehört. Dazu tragen auch die vorhan-
dene 4,5 m hohe Lärmschutzwand sowie die Auffahrt zum südlich des Plangebietes gelegenen 
Parkhaus bei. Die geplante Wohnbebauung wird das Ortsbild im südöstlichen Teil des Plangebie-
tes weiter in Richtung Eindruck eines innerstädtischen Quartiers lenken und sorgt für eine städte-
baulich geordnete Situation. Die geplante Erweiterung der öffentlichen Grünfläche mit Baumpflan-
zungen und Spielflächen im nördlichen Plangebiet wird auch hier das Ortsbild verbessern. 
 
Boden: aufgrund der vorhandenen und früherer Nutzungen und Versiegelungen liegen nur unter-
geordnet ungestörte Bodenverhältnisse vor. Wo letztere noch vorhanden sind, weist die Bodenkar-
te des Umwelt- und Verbraucherschutzamtes eine Schutzwürdigkeit des Bodens auf. Im Bereich 
der geplanten Wohnbebauung mit Tiefgarage werden die Bodeneigenschaften deutlich und lang-
fristig gestört. Die heutigen Pkw-Stellflächen entlang der KVB-Trasse sollen in eine öffentliche 
Grünfläche umgestaltet werden, die die vorhandene Parkanlage ergänzen wird. Hier können sich 
die durch die Versiegelung gestörten Bodeneigenschaften langfristig wieder erholen. 
 
Altlasten: Im Bereich der geplanten öffentlichen Grünfläche, heute Pkw-Stellplätze, befand sich 
früher ein KVB-Ausbesserungswerk. Hier sind im Boden Verunreinigungen zu erwarten, deren Um-
fang und Tiefe durch Rammkernsondierungen und Oberbodenuntersuchungen vor der Herstellung 
der öffentlichen Grünfläche zu ermitteln sind. Im Zuge der Herstellung der geplanten öffentlichen 
Grünfläche ist der verunreinigte Boden unter Berücksichtigung abfallrechtlicher Vorschriften zu 
entsorgen. Im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahren sind keine Untersuchungen notwendig. In 
den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die Bodenverunreinigung aufgenommen.  
 
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz: Das Plangebiet spielt im heutigen Zustand keine Rolle 
für die Gewinnung erneuerbarer Energie oder für die Energieeinsparung.  
 
Eine passiv-solarenergetische Überprüfung und Optimierung der geplanten Wohnbebauung wird 
nicht durchgeführt, da die äußere und innere Orientierung der Bebauung sich vordringlich an Er-
fordernissen des Schallschutzes orientieren muss. 
 
Die von der Bezirksvertretung Porz beschlossene Errichtung der geplanten Wohnbebauung als 
Passivhaussiedlung durch Regelung in den Grundstückskaufverträgen betrifft nicht das Bebau-
ungsplan-Verfahren. Konkrete Untersuchungen bzw. Regelung hierzu sind nur sinnvoll, wenn die 
Grundstücke an Investoren veräußert sind, die sich in das Bebauungsplan-Verfahren einbringen 
können. 
 
Luftschadstoffe – Immissionen: Eine aktuelle Untersuchung zur Höhe von luftfremden Stoffen 
im Bereich von Porz liegt nicht vor. Die Untersuchung zum Luftgüteindex (2001 - 2003 - Flechten-
kartierung) zeigt, dass das Plangebiet im einem Bereich mittlerer Luftgüte liegt. Der Luftgüteindex 
von 1.3 stellt dabei den unteren Rand dieser Luftgütegruppe dar. Die Wirkung des Rheins als Ven-
tilationsbahn dürfte im Plangebiet aufgrund der dichten Bebauung zwischen Rheinufer und Plan-
gebiet kaum noch wirksam sein. Dennoch ist unter lufthygienischen Aspekten eine Wohnnutzung 
möglich, hilfreich sind ein umfangreicher Erhalt des vorhandenen Baumbestandes und die Baum-
neupflanzungen. 
 
Luftschadstoffe – Emissionen: Die Emissionssituation im Plangebiet ist aufgrund der geringen 
Bebauungsdichte heute als eher gering einzustufen. Im unmittelbaren Umfeld besteht aufgrund der 
relativ dichten und teilweise hohen Bebauung und der hoch verkehrsbelasteten Straßen eine hohe

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Emissionsvorbelastung aus Hausbrand und verkehrsbedingten Emissionen. Das Plangebiet liegt 
nicht in einer Umweltzone. 
 
Die Zunahme der Emission von luftfremden Stoffen aus Hausbrand wird eher gering ausfallen, da 
von einem guten Dämmstandard und moderner, emissionsarmer Heizungstechnik ausgegangen 
werden kann. Die Verkehrszunahme durch Mehrfahrten der zukünftigen Anwohner fällt eher mäßig 
aus, so dass auch hieraus keine hohe Zunahme der verkehrsbedingten Emission erfolgen wird. 
Zudem ist das Plangebiet gut durch ÖPNV, hier die Stadtbahnlinie 7, Haltestelle Porz Markt in im 
Mittel 150 m Entfernung erschlossen. 
 
Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm / Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerech-
ter Umgang mit Abfällen und Abwässern: Durch die Umsetzung der Planung kommt es weder 
zu erheblichen, über das normale Maß hinausgehenden Lichtemissionen noch zu Geruchsemissi-
onen. Der zukünftige Hausmüll wird durch die Abfallwirtschaftsbetriebe Köln entsorgt, das anfal-
lende Schmutz- und Niederschlagswasser kann in die vorhandenen Abwasserkanäle eingeleitet 
werden. 
 
Erschütterungen: Bislang liegen keine Erkenntnisse vor, dass an der geplanten Wohnbebauung 
Erschütterungen durch den Bahnverkehr auftreten können. Das Erfordernis einer Erschütterungs-
untersuchung wird im weiteren Verfahren geprüft, und die abschließenden Ergebnisse liegen bis 
zum Satzungsbeschluss vor. 
 
Kultur- und sonstige Sachgüter: Kulturgüter in Form von denkmalgeschützten Gebäuden, Bo-
dendenkmälern oder kulturhistorisch wertvollen Landschaftselementen liegen nicht vor. Im südli-
chen Bereich entlang der Friedrichstraße stehen zwei ehemalige Wohnhäuser sowie Schuppen 
und Garagen, die nicht mehr genutzt werden. Diese werden überplant und niedergelegt, um Platz 
für die neue Wohnbebauung zu schaffen. 
 
Gefahrenschutz - zum Beispiel Hochwasser, Magnetfeldbelastung, Explosionsgefahr, Stark-
regen: Belange wie erhebliches Brand- oder Explosionsrisiko sowie Hochwasserschutz sind nicht 
betroffen. Der geringste Abstand zwischen den Oberleitungen der Bahn AG und der geplanten 
Wohnbebauung beträgt 3,00 m. Damit wird der von der Verwaltung für notwendig erachtete Min-
destabstand von 10,00 m gut eingehalten, eine Gesundheitsgefährdung durch Magnetfeldbelas-
tung in der geplanten Wohnbebauung ist nicht gegeben. Im Zuge des Klimawandels werden zu-
künftig vermehrt Starkregenereignisse erwartet, die das Fassungsvermögen der Straßeneinläufe 
überfordern. Es ist damit zu rechnen, dass dann Niederschlagswasser oberirdisch in Gebäude 
durch Kellerfenster- und Türen oder über Tiefgarageneinfahren eindringen wird. Dies kann zu 
Sach- und Personenschäden führen. Minderungsmaßnahmen wurden im Rahmen des Bebau-
ungsplan-Verfahrens bislang nicht geprüft und sollen daher im weiteren Verfahren ermittelt wer-
den. Es stehen ausreichend Frei-/Grünflächen zur Verfügung, in die das oberirdisch anfallende 
Regenwasser kurzfristig abgeführt werden kann. 
 
Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: die Auswirkungen der Planung bzw. Einwirkungen auf 
das Plangebiet beschränken sich auf die einzelnen beschriebenen Umweltbelange. Besondere 
Betroffenheiten von Wechselwirkungen oder Wirkungsgefüge sind nicht erkennbar. 
 
C) Erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
7.2.1 Natur und Landschaft  
7.2.1.1 Pflanzen (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 a) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
Bestand: Das Plangebiet weist trotz seiner zentralen Lage in Köln-Porz Mitte einen relativ hohen 
Grünanteil auf. Es handelt sich dabei überwiegend um städtisch geprägte Biotoptypen, die keine 
besonders hohe Wertigkeit aufweisen. Ihre Qualität liegt eher in der Naherholungsfunktion, der 
Frischluftproduktivität und der Tatsache, dass hier unversiegelte Böden vorliegen mit einem gewis-
sen Maß an Grundwasserneubildung. Die Biotope lassen sich grob in drei Typen unterscheiden: 
öffentliche Grünanlagen mit Spielmöglichkeiten und Wegen, teilweise mit mittlerem Einzelbaumbe-

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stand (Nördliches Plangebiet und im Bereich des Jugendzentrums), Hausgärten und brachgefalle-
ne Gartenflächen. Die Eingriffe durch die geplante Wohnbebauung mit Tiefgaragen sowie innerer 
Erschließung und der Kita betreffen überwiegend ehemalige Gartenbereiche und untergeordnet 
eine öffentliche Grünfläche. Die ökologischen Wertigkeiten liegen zwischen sechs und elf Bio-
topwertpunkten, sind also als gering bis mittelwertig einzustufen. 
Bäume: Für das südliche Plangebiet, in dem durch die geplante Bebauung Eingriffe erfolgen wer-
den, wurde eine Baumbewertung durchgeführt. Im Bereich der überplant wird, befinden sich 33 
Bäume. Davon können 22 Baumstandorte nicht erhalten werden. Von diesen wurden 12 Bäume 
als besonders schutzwürdig bewertet, d. h. diese sollten, wenn möglich, erhalten bleiben. Die übri-
gen Bäume wurden als schutzwürdig eingestuft, d. h. hier ist ein Ersatz zu prüfen.  
Prognose (Plan / Nullvariante): Im Nullfall bleibt der rechtskräftige Bebauungsplan mit der Festset-
zung Jugendzentrum und Mehrzweckhalle rechtskräftig und damit sind Eingriffe in den heutigen 
Biotopbestand hier zulässig, ohne dass ein Ausgleich erforderlich wäre, da die Eingriffe bereits vor 
Implementierung der Eingriffsregelung im BauGB zulässig waren. 
Im Bereich der geplanten Wohnbebauung mit Kita werden vorhandene Gartenflächen überplant. 
An ihre Stellen treten Tiefgaragen, Geschosswohnungsbau und eine Kita mit Stellplätzen. Die Frei-
fläche wird begrünt mit Scherrasen, Sträuchern und eingestreut kleinkronigen Bäumen. 
Im westlichen Plangebiet bereitet der Bebauungsplan die Grundlage dafür, dass die vorhandene 
Pkw-Stellfläche in eine öffentliche Parkanlage umgewandelt wird. Diese soll die vorhandene Grün-
anlage ergänzen und weitere Spielflächen und eine Baumreihe aufnehmen. Pflanzfestsetzungen 
werden hierzu nicht getroffen, da hierfür noch eine Ausführungsplanung erfolgen muss. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Dies sind der teilweise Erhalt des vor-
handenen Baumbestandes durch Sicherung der Bäume mit einem entsprechenden Planzeichen 
sowie die Festlegung einer externen Ausgleichsfläche für den Eingriff, der gemäß § 1a Absatz 3 
Satz 6 BauGB auszugleichen ist. 
Bewertung: Durch die geplante Wohnbebauung mit Tiefgarage und die geplante Kita werden städ-
tisch geprägte Biotope wie Hausgärten und öffentliche Grünfläche mit einer geringen bis mittleren 
Biotopwertigkeit überplant. Ihre Funktion als Trittsteine in einem Biotopverbund ist als eher gering 
einzustufen. Im nördlichen Teil des Plangebietes wird die vorhandene öffentliche Grünfläche durch 
die Umwandlung der vorhandenen Stellplätze erheblich erweitert. 
 
7.2.1.2 Tiere (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7a) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landschaftsgesetz NRW 
Bestand: Zur Erfassung des gesetzlich geschützten Tierartenbestandes und zur Klärung, ob arten-
schutzrechtliche Verbotstatbestände gemäß §44 ff BNatSchG durch die Umsetzung der Planung 
verletzt werden könnten, wurde eine Artenschutzprüfung (ASP) durch ein fachlich geeignetes Büro 
durchgeführt. Zunächst wurden Informationen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbrau-
cherschutz NW (LANUV) zu potenziell vorkommenden Arten ausgewertet. Darauf aufbauend wur-
den zwischen Mitte März 2014 bis Mitte Juni 2014 Begehungen zur Avifauna und zwischen Mitte 
Mai bis Mitte August 2014 Begehungen zu Fledermausarten durchgeführt. Aufgrund der intensiven 
Nutzung der Freiflächen und des eher geringwertigen Biotopbestandes war nicht mit dem Vorhan-
densein von Habitaten planungsrelevanter Arten zu rechnen. 
Prognose (Plan / Nullvariante): Auch im Zuge der Nullvariante wäre ein Umgang mit den Verbots-
tatbeständen des BNatSchG im Rahmen der Erteilung von Baugenehmigungen erforderlich. 
Im Zuge der Durchführung der ASP wurde abgeschätzt, ob die potenziell vorhandenen Arten tat-
sächlich vorhanden sind und ob diese durch die Umsetzung der Planung betroffen sein können. 
 
Vögel   
Bluthänfling NEIN Aufgrund der Biotopausstattung grundsätzlich möglich, aber 
keine Nachweise im Rahmen der Kartierungen. 
Feldlerche NEIN Art der freien Feldflur. Keine geeigneten Habitate im EG 
und Umgebung. Keine Nachweise durch Kartierungen.

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Vögel   
Feldsperling NEIN Art der strukturreichen Dorfr änder neben Feldern. Keine g e-
eigneten Habitate im EG und Umgebung. Keine Nachweise 
durch Kartierungen.  
Fitis NEIN Aufgrund der Biotopausstattung grundsätzlich mö glich, aber 
keine Nachweise im Rahmen der Kartierungen.  
Flussregenpfeifer NEIN Art der offenen Sand- und Kiesflächen. Keine geeigneten H a-
bitate im EG und Umgebung. Keine Nachweise durch Karti e-
rungen. 
Gänsesäger NEIN Wintergast auf Flüssen und Seen. Keine geeigneten Habitate 
im EG und Umgebung. Keine Nachweise durch Kartierungen. 
Gelbspötter NEIN Aufgrund der Biotopausstattung grundsätzlich mö glich, aber 
keine Nachweise im Rahmen der Kartierungen. 
 
Im Rahmen der ASP wurde die Zwergfledermaus als einzige planungsrelevante Art im Plangebiet 
festgestellt. Fledermausquartiere konnten nicht festgestellt werden. Weiterhin wurden Brutreviere 
ubiquitärer (Allerwerts)Vogelarten festgestellt, die aufgrund ihrer Anpassungsfähigkeit in der Lage 
sind, sich geeignete Ersatzquartiere in der Umgebung des Plangebietes zu suchen und zu besiedeln. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um sicherzustellen, dass es im Zuge von 
Freistellungs- und Abrissarbeiten nicht zu Individuenverlusten unter Fledermaus- und Vogelarten 
kommt, empfiehlt der Gutachter 
 die vorhandenen Gebäude, die niedergelegt werden sollen, 2 - 3 Wochen vor Abriss auf Fle-
dermausarten zu untersuchen und 
 eine terminierte Baufeldräumung außerhalb der Brutzeiten zwischen Oktober bis Februar. 
Dies wird als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. 
Bewertung: Im Rahmen einer Artenschutzprüfung wurde das Plangebiet auf das Auftreten von 
Fledermausarten und Vogelarten untersucht. Es wurden, mit Ausnahme der Zwergfledermaus, nur 
ubiquitäre Arten angetroffen, die nicht als planungsrelevant eingestuft wurden. Auch für die Zwerg-
fledermaus wurden keine Quartiere festgestellt. Über einen Hinweis regelt der Bebauungsplan, 
dass Gebäude vor dem Abriss auf Fledermäuse und in/an Gebäuden brütende Vogelarten hin un-
tersucht werden und eine zeitlich terminierte Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit von Vogelar-
ten stattfindet. Somit wird die Verletzung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach 
BNatSchG ausgeschlossen. 
 
7.2.2 Wasser (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 a) 
7.2.2.1 Grundwasser 
Ziele des Umweltschutzes: WHG, LWG NRW, ggf. Wasserschutzzonen-Verordnung  
Bestand: Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone des Wasserwerkes IIIB des Wasserwer-
kes Westhoven. In den unversiegelten Bereichen des Plangebietes ist von einer Grundwasserneu-
bildung auszugehen. Die Grundwasserneubildungsrate ist nicht bekannt. Bei einer mittleren Ge-
ländehöhe von 52 m ü NN beträgt der mittlere Grundwasserflurabstand ca. 12 m. Auch bei höhe-
ren Rheinwasserständen beträgt der GW-Flurabstand um die 10 m. Bei normalen Grundwasser-
verhältnissen liegt das Plangebiet im Scheitel des Grundwasserabflusses zum Rhein als Vorfluter 
und zum Grundwassertrichter der Entnahmebrunnen des Ww Westhoven. Bei erhöhten Rhein-
ständen verschiebt sich dieser Scheitel nach Nordosten und das im Plangebiet gebildete Grund-
wasser fließt komplett in den Vorfluter. 
Prognose (Plan / Nullvariante): Die Umsetzung des ursprünglichen Bebauungsplanes würde zu 
einer etwas geringeren Neuversiegelung führen als der geplante Zustand. Die Minderung der 
Grundwasserneubildung würde nur unwesentlich geringer ausfallen als im Planzustand. Im Plan-
zustand wird im Bereich der geplanten Wohnbebauung mit Tiefgarage die Grundwasserneubildung 
unterbunden, das heute dort anfallende Niederschlagswasser steht dem Naturhaushalt nicht mehr 
unmittelbar zur Verfügung. Im Bereich der geplanten Erweiterung der öffentlichen Grünfläche an 
der Stelle der heute vorhandenen Pkw-Stellplatzanlage wird zukünftig wieder Grundwasserneubil-

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/ 21 
 
dung stattfinden können. Die Grundwasserflurabstände stellen sicher, dass auch durch die geplan-
te Tiefgarage keine Beeinträchtigung der Grundwasserfließrichtung resultieren wird. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Das Plangebiet fällt nicht unter den An-
wendungsfall des §51 a Landeswassergesetz NW, damit ist eine Versickerung von Nieder-
schlagswasser nicht zwingend erforderlich. Aufgrund der geplanten Tiefgarage steht gebäudenah 
keine zur Versickerung geeignete Fläche zur Verfügung. Weiterhin sind im Boden aufgrund von 
Vornutzungen Bodenverunreinigungen nicht ausgeschlossen, die einer Versickerung aus Gründen 
des Schutzes des Grundwassers entgegenstehen. 
Bewertung: Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes Westhoven. In 
den unversiegelten Bereichen des Plangebietes findet heute Grundwasserneubildung statt. Nach 
Umsetzung der Planung wird sich die Grundwasserneubildung geringfügig mindern. Die geplante 
Entsiegelung im Bereich der geplanten öffentlichen Grünfläche wird etwas geringer ausfallen als 
die Neuversiegelung durch die WA-Fläche mit Tiefgarage. Minderungsmaßnahmen sind nicht ge-
plant. Auf den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die Wasserschutzzonen-Verordnung aufge-
nommen. 
 
7.2.3 Klima und Luft (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 a) 
7.2.3.1 Klima, Kaltluft / Ventilation (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 a) 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, 
klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete 
Bestand: In der städtischen Klimafunktionskarte ist für das Plangebiet der Klimatoptyp Stadtklima  
– mittlerer Belastungsgrad – ausgewiesen. Gegenüber einem Freilandklima sind hier die Tages-
gänge von Feuchte und Temperatur deutlich verändert, es findet keine Kaltluftentstehung statt und 
die Durchlüftung ist stark eingeschränkt. Die städtische Planungshinweiskarte zur zukünftigen 
Wärmebelastung in Köln als Folge des Klimawandels zeigt für das nördliche Plangebiet die Klasse 
2 - belastete Siedlungsfläche. Im südlichen Teil, also dem Teil, in dem die Wohnbebauung umge-
setzt werden soll, weist die Karte die Klasse 3 - hochbelastete Siedlungsfläche - aus. Die Klasse 3 
setzt sich nach Osten bis an die Bahntrasse der Bahn AG und Süden bis etwa zur Bahnhofstraße 
fort. 
Prognose (Plan / Nullvariante): Die Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes würde mit 
der ursprünglich geplanten Mehrzweckhalle eine weniger klimasensible Nutzung in dem zukünftig 
als hoch wärmebelastet bewerteten Teil des Plangebietes implementieren. Die Auswirkung durch 
die geplante Versiegelung auf das Kleinklima würde sich nicht sehr von der neuen Planung unter-
scheiden 
Die Umsetzung der aktuellen Planung sieht klimasensible Nutzungen (Wohnen und Kita) in einem 
zukünftig potenziell hoch wärmebelasteten Teil von Porz-Mitte vor. Zudem wird eine vorhandene 
Freifläche überplant, die zumindest kleinräumig klimatisch etwas mindernd wirkt. Ausgleichend wirkt 
sich die geplante Entsiegelung der vorhandenen Pkw-Stellplätze entlang der KVB-Trasse aus.  
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die planungsrechtliche Sicherung der 
vorhandenen öffentlichen Grünfläche einschließlich der Sicherung ihrer Erweiterung stellt eine 
Maßnahme dar, die einer weiteren Versiegelung im innerstädtischen Bereich von Porz vorbeugt 
und damit eine klimaaktive Fläche erhält. Im Bereich der geplanten Wohnbaufläche sollen durch elf 
neue Baumpflanzungen schattige Bereiche geschaffen werden. Weiterhin wird eine Dachbegrü-
nung mit Bewässerung zur Dämmung und Klimapufferung vorgesehen. Die Kombination der 
Dachbegrünung mit einer Photovoltaik-Anlage zum Klimaschutz ist zulässig. 
Bewertung: Die geplante Wohnbebauung wird im Bereich einer Freifläche in einem thermischen 
Lastraum geplant. Mindernd wirkt die geplante Entsiegelung der vorhandenen Stellplatzanlage im 
nördlichen Teil des Plangebietes durch Umwandlung in eine Grünfläche. Im Bereich des geplanten 
Wohngebietes sorgen geplante Baumstandorte und eine Dachbegrünung für eine Minderung der 
prognostizierten sommerlichen Überwärmung.

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7.2.4 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 c) 
7.2.4.1 Lärm 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 45691, DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA-Lärm, 
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
Bestand: Das Plangebiet ist durch Straßenverkehrs-, Schienenverkehrs-, Gewerbe- sowie Sport-
lärm vorbelastet. Weiterhin gehen vom vorhandenen Jugendzentrum Freizeitlärm-Emissionen aus. 
Zur Klärung der Höhe der vorhandenen und der aus der Planung resultierenden Lärmimmissionen 
wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt. 
Im Plangebiet wird ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die vorhandene Wohnbebauung nörd-
lich und südlich der geplanten Wohnbaufläche hat den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohn-
gebietes. 
Folgende Beurteilungswerte sind für die verschiedenen Lärmarten heranzuziehen: 
Einwirkung Verkehrslärm auf die Planung: DIN 18005 
Gebietskategorie Tagwert in dB(A) Nachtwert in dB(A) 
Allgemeines Wohngebiet (WA) 55 45 
 
Gewerbe- und Anlagenlärm: TA Lärm  
Gebietskategorie Tagwert in dB(A) Nachtwert in dB(A) 
Allgemeines Wohngebiet (WA) 55 40 
 
Freizeitlärm (Jugendzentrum): Freizeitlärmrichtlinie NW 
Gebietskategorie Tag in dB(A) Ruhezeiten 
werktags in 
dB(A) 
Ruhezeiten 
sonn- und fei-
ertags dB(A) 
Nacht in 
dB(A) 
6 - 22 Uhr  
außerhalb  
Ruhezeiten 
6 - 8 Uhr/  
20 -22 Uhr 
7 - 9 Uhr /  
13 - 15 Uhr /  
20 - 22 Uhr 
22 - 6 Uhr 
allgemeines 
Wohngebiet (WA) 
55 50 50 40 
 
Sportlärm (Bolzplatz): 18. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (BImSchV) 
Gebietskategorie Tag in dB(A) Ruhezeiten 
werktags in 
dB(A) 
Ruhezeiten 
sonn- und fei-
ertags dB(A) 
Nacht in dB(A) 
6 - 22 Uhr au-
ßerhalb Ruhe-
zeiten 
6 - 8 Uhr/  
20 - 22 Uhr 
7 - 9 Uhr /  
13 - 15 Uhr /  
20 - 22 Uhr 
22 - 6 Uhr 
allgemeines 
Wohngebiet (WA) 
55 50 50 40 
 
Straßenverkehrslärm: berücksichtigt wurden im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung die 
Verkehre auf folgenden Straßen: Friedrichstraße, Bergerstraße, Josefstraße, Philipp-Reis-Straße, 
Klingerstraße und Glashüttenstraße. Für die Ermittlung der Lärmbelastung wurde der planbedingte 
Mehrverkehr aus zukünftigem Wohnen und der geplanten Kita von 902 zusätzlichen Fahrten in 
24 h bereits mit eingerechnet. Berechnet wurde für zwei Immissionshöhen – 2 m (EG und Freiflä-
che) und 10 m (3. OG). Folgende Pegelklassen wurden für ausgewählte Fassadenbereiche der 
geplanten Wohnbebauung im Plangebiet ermittelt (lärmzugewandt = Fassade parallel Friedrich-
straße/Schienentrasse Bahn AG, lärmabgewandt = Fassade zur geplanten Kita / vorhandenem 
Juze orientiert):

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/ 23 
 
 
Pegel-
klassen 
Tag, lärmzu-
gewandt, dB(A) 
Tag, lärmab-
gewandt, dB(A) 
Nacht, lärmzu-
gewandt, dB(A) 
Nacht, lärm-
abgewandt, dB(A) 
IH 2 m >70 - 75 >45 - 55 >60 – 65 >40 - 55 
  IH 10 m >65 – 70 >50 – 55 >55 -60 >40 - 50 
 
Schienenverkehrslärm: Eingestellt wurden die Bahntrasse der Bahn AG östlich des Plangebietes 
und KVB-Trasse der Linie 7 westlich des Plangebietes. In der Berechnung wurde die 4,50 m hohe 
vorhandene Lärmschutzwand entlang der Bahntrasse berücksichtigt. Folgende Pegelklassen wur-
den für ausgewählte Bereiche der geplanten Wohnbebauung ermittelt: 
 
Pegel-
klassen 
Tag, lärmzu-
gewandt, dB(A) 
Tag, lärmab-
gewandt, dB(A) 
Nacht, lärmzu-
gewandt, dB(A) 
Nacht, lärm-
abgewandt, dB(A) 
IH 2 m >60 - 70 >55 - 65 >60 – 70 >55 – 60 
  IH 10 m >65 – 75 >60 – 65 >65 -80 >60 - 70 
 
In der Überlagerung von Straßen- und Schienenverkehr treten in 10 m Höhe am Tage an den 
lärmzugewandten Fassaden Pegel zwischen >70 bis 80 dB(A) auf, an der lärmabgewandten Seite 
Pegel von >60 bis 65 dB(A). In der Nacht treten in 10 m Höhe ebenfalls sehr hohe Pegel von >65 
bis 80 dB(A) an der lärmzugewandten Seite auf. Auf der Rückseite treten Pegel zwischen >60 bis 
70 dB(A) auf. Der Vergleich mit den Orientierungswerten zeigt, dass an einzelnen lärmzugewand-
ten Fassadenbereichen der geplanten Wohnbebauung die Werte um bis zu 25 dB(A) am Tag und 
in der Nacht um bis zu 35 dB(A) überschritten werden. Auf der lärmabgewandte Rückseite treten 
nachts in 10 m Höhe Pegel von knapp unter 70 dB(A) auf. 
Gewerbelärm: Zwischen Friedrichstraße und Bahntrasse liegt gegenüber der geplanten Wohnbe-
bauung ein Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb. Dessen Ladezone liegt auf der dem Wohngebiet 
abgewandten Seite und wird vom Betriebsgebäude abgeschirmt, daher können dessen Lärmemis-
sionen unberücksichtigt bleiben. Ermittelt wurde der Lärm der Kundenparkplätze. Weiterhin wurde 
die Zufahrt zum Parkhaus des Elektronik Einzelhandels südlich des Plangebietes berücksichtigt. 
Dessen Lärmimmissionen liegen deutlich unter den Richtwerten. Ermittelt wurden die folgenden 
Lärmimmissionen an den unmittelbar zum Parkplatz des Lebensmittel-Einzelhandels an der Fried-
richstraße zugewandten Fassadenbereichen: 
 
Immissionshöhe Tag, IH 2 m Tag, IH 10 m Nacht, IH 2 m Nacht, IH 10 m 
max. Pegel in dB(A) 59 60 53 53 
 
Sowohl am Tag als auch in der Nacht sind an der geplanten Bebauung die Richtwerte der TA Lärm 
für ein allgemeines Wohngebiet überschritten durch den Gewerbelärm des vorhandenen Lebens-
mitteleinzelhandels. In der Nacht wird sogar der IRW der nächstniedrigeren Schutzkategorie 
Mischgebiet überschritten. 
Die Lärmimmissionen der vorhandenen Tiefgaragenausfahrt der vorhandenen Wohngebäude zwi-
schen Glashüttenstraße und Friedrichstraße führen an der fast gegenüber liegenden neuen 
Wohnbebauung zu maximalen Pegeln tags von 46 dB(A) und nachts zu 43 dB(A). Damit sind hier 
die Orientierungswerte der DIN18005 eingehalten. 
Freizeitlärm: Im Bebauungsplan-Verfahren wird der vorhandene Bolzplatz planungsrechtlich gesi-
chert. Daher wurde untersucht, welche Lärmimmissionen vom Bolzplatz auf die vorhandene 
Wohnbebauung östlich der Glashüttenstraße einwirken. Am Tag außerhalb der Ruhezeit und in-
nerhalb der Ruhezeiten wird am ungünstigsten Geschoss ein maximaler Pegel von 53 dB(A) er-
reicht. Damit wird der Richtwert der Freizeitlärm-Richtlinie innerhalb der Ruhezeiten für ein WA um 
3 dB(A) überschritten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Bolzplatz seit 35 Jahren besteht 
und es nie zu Beschwerden gekommen ist. Weiterhin liegen keine aktuellen Belegungszahlen für 
den Bolzplatz vor. Der gewählte Ansatz beruht auf Literaturwerten. Weiterhin wird im Bebauungs-

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plan das vorhandene Jugendzentrum "Glashütte" (Juze) planungsrechtlich gesichert. Das "Juze" 
bietet mehrmals jährlich kleinere Veranstaltungen auf der östlich gelegenen Freifläche an, die als 
betriebstypisch für ein Jugendzentrum gelten können und daher als sozialadäquat hinzunehmen 
sind. Abgeschätzt wurde, wie sich die Disco- und Livemusik-Veranstaltungen im Keller in der Süd-
westecke des "Juze" schalltechnisch auswirken. Hier sind ein Fenster und eine Tür zur Freifläche 
vorhanden, so dass hier auch im Nachzeitraum Freizeitlärm-Emissionen auftreten können. Dies gilt 
insbesondere dann, wenn Jugendliche sich bei einem Konzert im Freien aufhalten bzw. die Tür 
geöffnet wird. Am nächstgelegenen Fassadenbereich der geplanten Wohnbebauung tritt nachts 
ein maximaler Pegel im ungünstigsten Geschoss von 42 dB(A) auf. Damit wird der Nachtwert der 
Freizeitlärm-Richtlinie NW für ein WA um 2 dB(A) überschritten. 
Prognose (Plan / Nullvariante): Bei Umsetzung des ursprünglichen Bebauungsplanes wäre eine 
weniger sensible Nutzung im Bereich des sehr hoch verkehrslärmbelasteten Teils des Plangebie-
tes vorgesehen worden. Die Planung hätte ebenfalls zu einer Erhöhung des Anlagen- und des 
Straßenverkehrslärms geführt. 
Die Auswirkungen der Planung betreffen den Mehrverkehr der geplanten Wohnbebauung tags / 
nachts und den Mehrverkehr bzw. Park- und Abholverkehr der geplanten Kindertagesstätte im 
Tagzeitraum. Am ungünstigsten Geschoss wird am Bestandsgebäude Glashüttenstraße 21 durch 
den Mehrverkehr der geplanten Kita ein maximaler Pegel von 55 d(B) erreicht. Damit sind sowohl 
der Orientierungswert der DIN 18005 als auch der TA Lärm für ein WA gerade eingehalten. Der 
Mehrverkehr der geplanten Wohnbebauung betrifft im Wesentlichen die Glashüttenstraße und die 
Friedrichstraße. Die prognostizierte Erhöhung des Mehrverkehrs fällt im Vergleich zur vorhande-
nen Verkehrsmenge so gering aus, dass dieser Mehrverkehr sich nicht erheblich schalltechnisch 
auswirken wird, daher konnte auf eine Berechnung verzichtet werden. 
Vermeidungs-/ Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen:  
Verkehrslärm: Zur Sicherstellung eines ausreichenden baulichen Schallschutzes werden die 
Lärmpegelbereiche V und VI gemäß DIN 4109 dargestellt und festgesetzt. Damit wird sicherge-
stellt, dass entsprechende Dämmmaße an den Wänden, Fenstern und Türen der geplanten 
Wohnbebauung und der Kita vorgesehen werden. Weiterhin werden fensterunabhängige Lüftun-
gen für Kinder- und Schlafzimmer vorgeschrieben. Die Orientierung von schutzwürdigen Räumen 
gemäß DIN 4109 an Fassadenbereichen, die mit 70 dB(A) und mehr belastet sind, wird durch text-
liche Festsetzung ausgeschlossen. 
Gewerbelärm: Weiterhin wird festgesetzt, dass an den hochbelasteten Fassaden entlang der 
Friedrichstraße Bauformen mit Vorsatzschalen zu entwickeln sind, damit in Aufenthaltsräumen 
eine Lüftung möglich ist unter Einhaltung der Richtwerte der TA-Lärm für ein WA.  
Freizeitlärm: An der Westseite (Schmalseite) der geplanten Wohnbebauung werden öffenbare 
Fenster von schutzbedürftigen Räumen ausgeschlossen. 
Bewertung: Die geplante Wohnbebauung wird in einem von Verkehrslärm (Straße und Schiene) 
sehr hochbelastetem Bereich umgesetzt. Überschreitungen der Orientierungswerte für ein allge-
meines Wohngebiet von tags bis zu 25 dB(A) und nachts über 30 dB(A) an den schallzugewandten 
Fassaden liegen in einem gesundheitsgefährdenden Bereich. Zudem treten am Fassadenbereich 
entlang der Friedrichstraße auch Überschreitungen durch Gewerbelärm aus dem vorhandenen 
Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb auf. Zur Schaffung gesunder Wohnverhältnisse und zur Vermei-
dung eines Immissionskonfliktes kann die geplante Wohnbebauung nur mit erheblichen baulichen 
Zusatzmaßnahmen im und am Gebäude umgesetzt werden. 
 
7.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
Da es sich um die Revitalisierung einer mindergenutzten Fläche in Porz-Mitte handelt, die in Teilen 
aus dem FNP entwickelt wird und die zudem sehr gut an den ÖPV angebunden ist, wurden keine 
alternativen Standorte gesucht. Im Hinblick auf die hohe Lärmvorbelastung wurde die ursprünglich 
offene Bauweise in eine geschlossene Bauweise mit lediglich einem Durchgang geändert. Die An-
siedlung von anderen, weniger lärmsensiblen Nutzungen wurde nicht geprüft.

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7.3 Zusätzliche Angaben 
7.3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierigkeiten 
bei der Zusammenstellung der Angaben (zum Beispiel technische Lücken, feh-
lende Kenntnisse) 
Neben den allgemein bei der Verwaltung vorliegenden Umweltdaten wurden folgende Gutachten 
verwendet: 
 ACCON Köln: Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan "Glashüttenstraße" in 
Köln-Porz, Köln, 06/2014; 
 Amt für Landschaftspflege und Grünflächen der Stadt Köln: Planungsrechtliche Sicherung 
schützenswerter Bäume Bebauungsplan-Verfahren "Glashüttenstraße", Köln, 10/2013; 
 Büro für Freiraumplanung D. Liebert: Artenschutzrechtliche Prüfung zur Bauleitplanung 
Glashüttenstraße in Köln-Porz, Alsdorf, 11/2014; 
7.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen  
(Monitoring) 
Aufgrund der hohen Verkehrs- und Gewerbelärmbelastung ist nach Errichtung der Wohnbebauung 
und vor deren Bezug durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, ob die festgesetzten Maß-
nahmen dazu führen, dass in den schutzbedürftigen Räumen der geplanten Wohnbebauung ein 
maximaler Innenschallpegel von 30 dB(A) gemäß DIN 4109 eingehalten wird. 
7.3.3 Zusammenfassung 
Nicht durch die Planung betroffen bewertet wurden die folgenden Umweltbereiche / Schutzgüter: 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete 
 Landschaftsplan 
 Oberflächenwasser 
 Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung 
zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Im-
missionsgrenzwerte nicht überschritten werden 
 Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, Immissions-
schutzrechtes 
Nicht erheblich durch die Planung betroffen bewertet wurden die folgenden Umweltbereiche/ 
Schutzgüter: 
 Eingriff/Ausgleich: nur ein geringer Teil des Plangebietes fällt unter die Ausgleichsverpflichtung 
nach der Eingriffsregelung, ein vollständiger Ausgleich der Eingriffe wird extern festgesetzt; 
 Biologische Vielfalt: ist aufgrund der relativ zentralen Lage und der Biotopausstattung als 
eher gering zu bewerten; 
 Landschaft / Ortsbild: ist durch die vorhandenen Großwohnbauten in der Nachbarschaft vor-
belastet und wird im südlichen Teil durch die geplante Wohnbebauung aufgewertet; 
 Boden: im Plangebiet ist der Boden aufgrund der Vornutzungen weitgehend überprägt, durch 
Entsiegelung der vorhandenen Pkw-Stellplatzanlage kann hier eine Bodenverbesserung er-
zielt werden; 
 Altlasten: Im Bereich der geplanten Grünfläche können Bodenverunreinigungen vorliegen. 
 Erneuerbare Energien / Energieeffizienz: Eine passiv-solarenergetische Überprüfung und 
Optimierung der geplanten Wohnbebauung wird nicht durchgeführt, da die äußere und inne-
re Orientierung der Bebauung sich vordringlich an Erfordernissen des Schallschutzes orien-
tieren muss; 
 Luftschadstoffe – Immissionen: im Plangebiet liegt eine mittlere Luftgüte vor, Wohnnutzung 
ist daher unter diesem Aspekt unkritisch zu bewerten; 
 Luftschadstoffe – Emissionen: Durch die Umsetzung der Planung wird nur eine geringe Zu-
nahme der Emission luftfremder Stoffe erwartet; 
 Vermeidung von Emissionen (nicht Lärm / Luft, insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter 
Umgang mit Abfällen und Abwässern: Erhebliche Licht- und Geruchsemissionen sind nicht 
zu erwarten, Abfälle und Abwässer werden regelgerecht entsorgt;

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 Erschütterungen: sind durch den Bahnverkehr der Bahn AG nicht auszuschließen, das Er-
fordernis einer entsprechenden Untersuchung wird im weiteren Verfahren geprüft; 
 Kultur- und sonstige Sachgüter Kulturgüter liegen nicht vor, an Sachgütern werden zwei 
ehemalige Wohngebäude mit Schuppen überplant; 
 Gefahrenschutz: Belange des Gefahrenschutzes wie Hochwassergefahr, Störfallrisiko oder 
Magnetfeldbelastung sind im Plangebiet nicht erheblich betroffen; 
 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen: aufgrund der Vornutzungen bestehen nur unterge-
ordnet Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge zwischen einzelnen Umweltbelangen unter-
einander. Diese werden in ihren Wirkungen nur eingeschränkt betroffen; 
Erhebliche Auswirkungen der Planung auf die Schutzziele bzw. erhebliche Einwirkungen auf die 
Planung wurden für die folgenden Umweltbelange festgestellt: 
Pflanzen: Durch die geplante Wohnbebauung mit Tiefgarage und die geplante Kita werden städ-
tisch geprägte Biotope wie Hausgärten und öffentliche Grünfläche mit einer geringen bis mittleren 
Biotopwertigkeit überplant. Ihre Funktion als Trittsteine in einem Biotopverbund ist als eher gering 
einzustufen. Im nördlichen Teil des Plangebietes wird die vorhandene öffentliche Grünfläche durch 
die Umwandlung der vorhandenen Stellplätze erheblich erweitert. 
Tiere: Im Rahmen einer Artenschutzprüfung wurde das Plangebiet auf das Auftreten von Fleder-
mausarten und Vogelarten untersucht. Es wurden, mit Ausnahme der Zwergfledermaus, nur 
ubiquitäre Arten angetroffen, die nicht als planungsrelevant eingestuft wurden. Auch für die Zwerg-
fledermaus wurden keine Quartiere festgestellt. Über einen Hinweis regelt der Bebauungsplan, 
dass Gebäude vor dem Abriss auf Fledermäuse und in/an Gebäuden brütende Vogelarten hin un-
tersucht werden und eine zeitlich terminierte Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit von Vogelar-
ten stattfindet. Somit wird das Verletzen von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen nach 
BNatSchG ausgeschlossen. 
Klima / Kaltluft / Ventilation: Die geplante Wohnbebauung wird im Bereich einer Freifläche in 
einem thermischen Lastraum geplant. Mindernd wirkt die geplante Entsiegelung der vorhandenen 
Stellplatzanlage im nördlichen Teil des Plangebietes durch Umwandlung in eine Grünfläche. Im 
Bereich des geplanten Wohngebietes sorgen geplante Baumstandorte und eine Dachbegrünung 
für eine Minderung der prognostizierten sommerlichen Überwärmung. 
Grundwasser: Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone IIIB des Wasserwerkes Westhoven. 
In den unversiegelten Bereichen des Plangebietes findet heute Grundwasserneubildung statt. 
Nach Umsetzung der Planung wird sich die Grundwasserneubildung geringfügig mindern. Die ge-
plante Entsiegelung im Bereich der geplanten öffentlichen Grünfläche wird etwas geringer ausfal-
len als die Neuversiegelung durch die WA-Fläche mit Tiefgarage. Minderungsmaßnahmen sind 
nicht geplant. Auf den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die Wasserschutzzonen-Verordnung 
aufgenommen. 
Lärm: Die geplante Wohnbebauung wird in einem von Verkehrslärm (Straße und Schiene) sehr 
hochbelastetem Bereich umgesetzt. Überschreitungen der Orientierungswerte für ein allgemeines 
Wohngebiet von tags bis zu 25 und nachts über 30 dB(A) an den schallzugewandten Fassaden 
liegen in einem gesundheitsgefährdenden Bereich. Zudem treten am Fassadenbereich entlang der 
Friedrichstraße auch Überschreitungen durch Gewerbelärm aus dem vorhandenen Lebensmitte-
leinzelhandelsbetrieb auf. Zur Schaffung gesunder Wohnverhältnisse und zur Vermeidung eines 
Immissionskonfliktes kann die geplante Wohnbebauung nur mit erheblichen baulichen Zusatz-
maßnahmen im und am Gebäude umgesetzt werden. 
 
 
8. Sonstiges 
 
Um eine hochwertige architektonische Gestaltung des Baukörpers zu erzielen, wird im Anschluss 
an das Bebauungsplanverfahren ein hochbauliches Qualifizierungsverfahren (Wettbewerb) durch-
geführt. Ziel dieses Verfahrens ist es, eine stadträumliche Arrondierung des Quartiers Glashütten-
straße im Übergang zu den benachbarten Bereichen zu entwickeln, die sowohl bei der Gestaltung 
der Freianlagen als auch in der Architektur einen hohen Qualitätsanspruch umsetzt.

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9. Planverwirklichung 
 
Das im Besitz der RheinEnergie AG befindliche Grundstück soll mit den Grundstücken der Stadt 
im Anschluss an das Bebauungsplanverfahren veräußert werden. Hierbei sollen planerische Maß-
gaben in den Kaufvertrag mit einfließen, wie zum Beispiel der Anteil an gefördertem Wohnungsbau 
(30 Prozent), die Beibehaltung der Carsharing-Station, die Sicherung der Wegeverbindung zwi-
schen der Parkanlage und der Bahnbrücke zugunsten der Allgemeinheit, die Durchführung eines 
architektonischen Qualifizierungsverfahrens (Wettbewerb). 
 
Voraussetzung für die Bebaubarkeit des Grundstückes ist der erfolgte Umzug der Kita an den 
dauerhaften Standort östlich des Jugendzentrums.  
 
 
10. Plankosten 
 
Da die im Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Grünfläche nicht für Ausgleichsmaßnahmen 
hinzugezogen werden kann (Ausgleichsmaßnahmen des Planungsverfahrens Stadtbahnhaltestelle 
Porz Markt), erfolgt der Ausgleich auf städtischen Flächen im Langeler Auwald, Gemarkung Lan-
gel, Flur 11, Flurstück 199 (teilweise). Die Kosten für diese Maßnahme wurden einschließlich der 
städtischen Ausgleichsfläche mit der Aufwertung durch eine extensive Fettwiese und einer 30-
jährigen Pflege mit insgesamt 5.000 € ermittelt. 
 
Falls bei Bauvorhaben im Plangebiet Änderungen an den öffentlichen Verkehrsflächen (zum Bei-
spiel Gehwegüberfahrten) erforderlich werden, gehen die daraus resultierenden Kosten gemäß 
§ 16 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) zu Lasten 
des jeweiligen Bauherrn.

Anlage 3

16912 Zeichen

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A N L A G E  3  
 
 
 
Bebauungsplan-Entwurf 74399/04 
Arbeitstitel: Glashüttenstraße in Köln-Porz 
  
 
 
Textliche Festsetzungen 
1. Art der baulichen Nutzung 
Gemäß § 1 Absatz 6 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) die nach § 4 Absatz 3 
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht 
störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen 
nicht zulässig. 
2. Überschreitung der Baugrenzen 
Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 i. V. m. Absatz 2 Satz 3 BauNVO dürfen Treppenhäuser bis zu 
1,00 m, Balkone, Loggien und Erker, die in der Summe 30 % einer Fassadenfläche pro Ge-
bäude nicht überschreiten, bis zu 2,00 m über die festgesetzten Baugrenzen treten. 
3. Stellplätze und Garagen  
Gemäß § 12 Absatz 6 BauNVO sind im Allgemeinen Wohngebiet -WA- Stellplätze nur unter-
halb der Geländeoberfläche zulässig. 
4. Vergünstigungen für Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsgaragen 
Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann die zulässige Grundfläche durch die Grundflä-
che unterirdischer Garagen mit ihren Zufahrten bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten wer-
den. 
5. Lärmschutz 
5.1 Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB sind im allgemeinen Wohngebiet passive Schall-
schutzmaßnahmen entsprechend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelberei-
chen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hoch-
bau/Ausgabe Nov. 1989, zu erwerben bei Beuth Verlag GmbH, Berlin) zu treffen.  
Die aus der vorgenannten Festsetzung resultierenden Bauschalldämmmaße einzelner unter-
schiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im Einzelfall unterschritten werden, 
wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersu-
chung der sich aus der Änderung ergebende Lärmpegelbereich gemäß DIN 4109 nachge-
wiesen wird. 
Hinweis: Die in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereiche beruhen auf der freien 
Schallausbreitung. 
5.2 Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel über 45 dB(A) im Nachtzeit-
raum (22.00 bis 6.00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüf-
tungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei geschlossenen Fenstern und Türen 
sicherzustellen. 
5.3 Entlang der Friedrichstraße sind schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 nur in dem 
Bereich zulässig, in dem der Beurteilungspegel außen an der Fassade ≤ 70 dB(A) am Tag 
und ≤ 60 dB(A) in der Nacht beträgt. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. 
Der Gebäudekörper ist als durchgängiger Schallschutzriegel ohne Unterbrechungen zu ge-
stalten.

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5.4 Entlang der Friedrichstraße sind Balkone und Loggien, die einen Beurteilungspegel > 62 
dB(A) aufweisen als "kalte Wintergärten" zu errichten. Hiervon ausgenommen sind Balkone 
und Loggien von durchgesteckten Wohnungen, wenn zusätzlich auf der straßenabgewand-
ten Seite ein Balkon oder eine Loggia errichtet wird. 
5.5 An den innerhalb der Lärmpegelbereiche V und VI liegenden Fassaden an der Friedrichstra-
ße sind Bauformen mit Vorsatzschalen zu entwickeln, um die Belastung der dahinter liegen-
den Fenster auf 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts abzusenken. 
5.6 An den nach Westen ausgerichteten Fassaden gegenüber dem vorhandenen Jugend-
zentrum sind öffenbare Fenster an Schlaf- und Kinderzimmern ausgeschlossen. Für solche 
Räume an dieser Fassade ist eine schallgedämmte, fensterunabhängige Lüftung vorzuse-
hen. 
Ausnahmsweise können Schlaf- und Kinderzimmer nach Westen ausgerichtet werden, wenn 
die jeweilige Wohnung über mindestens ein Fenster in einem schutzbedürftigen Raum ver-
fügt, das innerhalb des Lärmpegelbereiches IV oder kleiner liegt.  
6. Begrünung 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a BauGB sind Grundstücksflächen, die nicht mit 
Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden, als Vegeta-
tionsflächen wie folgt dauerhaft zu begrünen: 
Pflanzung von standortgerechten Gehölzen auf mindestens 25 % der Flächen - BB1 (GH51). 
Tiefgaragen sind, soweit sie nicht überbaut werden, mit einer mindestens 60 cm tiefen Bo-
densubstratschicht fachgerecht zu überdecken und zu bepflanzen. Die Begrünung ist als 
Rasenfläche mit einer Grünlandmischung - EA 31 (LW 41112) - herzurichten und 15 % der 
Fläche sind mit standortgerechten Sträuchern BB1 (GH 51) zu bepflanzen. 
Im allgemeinen Wohngebiet sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer mit einer Neigung 
bis 10° unter Beachtung der brandschutztechnischen Bestimmungen mit einer Schichtstärke 
von mindestens 8 cm extensiv zu begrünen. Das auf den Dächern anfallende Regenwasser 
soll im Anstauverfahren der geplanten Dachbegrünung zur Verfügung gestellt werden. Über-
läufe müssen an die Kanalisation angeschlossen werden. Photovoltaikelemente sind über 
der Dachbegrünung zulässig. 
Von der Dachbegrünung ausgenommen sind verglaste Flächen, technische Aufbauten, so-
weit sie gemäß der textlichen Festsetzung Nummer 7 auf der Dachfläche zulässig sind. 
Im Bereich der Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte und der Wohnbaufläche sind insge-
samt elf neue Bäume - BF 31 (GH 741) gemäß der zeichnerischen Darstellung zu pflanzen. 
Die Baumstandorte sind nur nachrichtlich dargestellt. 
Für die Pflanzmaßnahmen gilt die Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstat-
tungsbeiträgen vom 15.12.2011 und den dort formulierten Gestaltungsgrundsätzen und Bio-
topkürzeln (Amtsblatt der Stadt Köln Nummer 1 vom 04.01.2012). 
7. Höhe baulicher Anlagen 
Gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO werden für die Bebauung folgende Gebäudehö-
hen festgesetzt: 
- 65,50 m ü. NHN als Höchstgrenze für IV-geschossige Bebauung 
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch Dachauf-
bauten - wie haustechnische Anlagen, Aufzugüberfahrten, Treppenhäuser und dergleichen - 
um bis zu 3,00 m überschritten werden, wenn die Überschreitung in der Summe auf ein Drit-
tel der Grundrissfläche des obersten Geschosses beschränkt bleibt. Die Dachaufbauten 
müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante zurücktreten.

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8. Leitungsrechte/Fläche für Versorgungsanlagen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB gelten die in der Planzeichnung eingetragenen dif-
ferenzierten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Allgemeinheit, Anlieger bezie-
hungsweise der Leitungsträger. 
9. Aufschiebende Bedingung 
Gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb des Allgemeinen 
Wohngebietes Wohngebäude im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 1 BauNVO erst dann zu-
lässig sind, wenn auf der Fläche für Gemeinbedarf die Kita errichtet wurde. 
10. Geförderter Wohnungsbau 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 7 BauGB wird festgesetzt, dass in dem allgemeinen Wohnge-
biet -WA- zu einem Anteil von 30 % nur Wohnungen in Wohngebäuden errichtet werden dür-
fen, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden können. 
11. Versorgungsanlagen 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 13 BauGB sind im gesamten Planbereich Führungen von Ver-
sorgungsanlagen (z. B. Stromversorgung und Telekommunikation) nur unterirdisch zulässig. 
12. Externe Ausgleichsmaßnahme 
Die nicht im Plangebiet kompensierbaren Eingriffe in Natur und Landschaft werden auf einer 
Teilfläche des städtischen Grundstückes Gemarkung Langel, Flur 11, Flurstück 199 (teilweise) 
vorgesehen. Hier wird eine 290 m² große artenreiche Wiese (EA 31 LW41112) hergerichtet. 
12.1 Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme gemäß § 9 Absatz 1 a BauGB 
Dem Eingriff auf der Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung -Kita- wird die ex-
terne Ausgleichsfläche und -maßnahme zu 100 % zugeordnet. 
 
 
Gestalterische Festsetzungen  
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absatz 1 und Absatz 4 BauO NRW vom 
01.03.2000 werden folgende gestalterischen Festsetzungen getroffen: 
 
Dachform 
Gebäude im allgemeinen Wohngebiet sind ausschließlich mit Pultdächern zu errichten.  
 
Nebenanlagen 
Die Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind im allgemeinen Wohngebiet mit Ausnahme 
von Fahrradstellplätzen nicht zulässig.  
 
Mülltonnen 
Standorte für Müllbehälter sind im Allgemeinen Wohngebiet nur innerhalb der Gebäude zulässig. 
 
Vorgartenflächen 
Die Vorgartenflächen im allgemeinen Wohngebiet (Bereich zwischen den Straßenbegrenzungsli-
nien und den vorderen Baugrenzen), die nicht für Zuwegungen und Stellplätze genutzt werden, 
sind gärtnerisch mit Rasen, Pflanzen und Sträuchern zu gestalten. 
Im Blockinnenbereich sind die Zonen zwischen der äußeren Tiefgaragenwand und der Begren-
zungslinie des allgemeinen Wohngebietes im Übergang zum Fußweg gärtnerisch mit Rasen, He-
cken, Bäumen und Sträuchern zu gestalten. 
Zur Befestigung der ebenerdigen Stellplätze sind nur versickerungsfähige Materialien (z.B. offen-
fugiges Pflaster, Rasengittersteine) mit einem Abflussbeiwert von höchstens 0,5 zulässig. Auch der 
Unterbau ist entsprechend wasserdurchlässig herzustellen.

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Einfriedungen 
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absatz 1 Nummer 5 und § 86 Absatz 4 BauO 
NRW wird festgesetzt, dass Einfriedungen nur in Form von Stabgitterzäunen mit hinterpflanzten 
Hecken aus einheimischen Laubgehölzen mit einer Höhe von bis zu 1,00 m zulässig sind.  
 
Satellitenschüsseln beziehungsweise Mobilfunkanlagen 
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB i. V. m § 86 Absatz 1 Nummer 1 und § 86 Absatz 4 BauO NRW wird 
für das WA festgesetzt, dass Satellitenschüsseln nur auf dem Dach zulässig sind. 
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB i. V. m. § 86 Absatz 1 Nummer 1 und § 86 Absatz 4 BauO NRW wird 
festgesetzt, dass Mobilfunkanlagen auf dem Dach nicht zulässig sind. 
 
Solaranlagen 
Sonnenkollektoren, Solarzellen, Fotovoltaik und ähnliche Anlagen müssen entlang der Längsseiten 
der Dachflächen einen Abstand von 1,50 m zur Dachkante und entlang der Schmalseiten einen 
Abstand von 2,00 m zur Dachkante aufweisen, dabei soll der Aufstellwinkel der Solaranlagen  
parallel zur Dachneigung erfolgen. Eine Überschreitung von bis zu 20 Grad ist zulässig. 
 
 
Nachrichtliche Übernahme 
 
Gemäß § 9 Absatz 6 BauGB werden folgende Festsetzungen nachrichtlich in den Bebau-
ungsplan übernommen: 
Die auf der Grundlage des § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) durch Verordnung festgesetzte 
Wasserschutzzone III B des Wasserwerkes Köln-Westhoven. 
Planfestgestellte Ausgleichsfläche für den Haltestellenausbau der Stadtbahnhaltestelle Porz-Markt 
sowie die Umgestaltung des Busbahnhofes im Rahmen der Umrüstungs- und Beschleunigungs-
maßnahme der Linie 7. 
 
 
Hinweise 
 
Für den Bebauungsplan sind nachfolgende Hinweise zu beachten: 
Gesetzliche Grundlagen 
1. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) – in der bei Erlass 
dieser Satzung geltenden Fassung. 
2. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132). 
3. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) 
4. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – 
(BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW S. 256). 
Hinsichtlich der vorgenannten gesetzlichen Grundlagen gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung 
geltende Fassung. 
Innerhalb des Plangebietes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtlinien-
gesetzes, des Aufbaugesetzes NW, des Bundesbaugesetzes oder des Baugesetzbuches treten 
mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Planes außer Kraft.  
Das Straßenprofil innerhalb der festgesetzten Verkehrsfläche sowie die zu pflanzenden Baum-
standorte sind nur zur Information dargestellt.  
Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nummer 34 vom 
17.08.2011).

- 5 - 
 
/ 6 
Gemäß der Satzung zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten 
Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutz-
satzung – BSchS) vom 01.08.2011 sind Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für im Zuge 
der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällende Bäume zu leisten, soweit diese Bäume nicht be-
reits im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der naturschutzrechtli-
chen Eingriffsregelung nach § 18 BNatSchG i. V. m. § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden. 
 
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
Die planungsrechtlich festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte sowie die im Plangebiet verlau-
fenden Leitungen bedürfen später zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung entsprechender Dienstbar-
keiten im Grundbuch beziehungsweise gegebenenfalls zusätzlich öffentlich rechtlicher Baulasten im 
Baulastenverzeichnis. 
 
Lärm 
Das Plangebiet ist durch Lärmimmissionen aus dem Schienen- und Straßenverkehr stark vorbelastet. 
 
Niederschlagswasser 
Gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden 
Niederschlagswassers. Das anfallende Niederschlagswasser kann in die öffentliche Kanalisation 
eingeleitet werden. 
 
Altlastenverdachtsflächen 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes liegen gemäß städtischem Altlastenkataster die 
Altstandorte 70618 und 70619 sowie die Altablagerung 70604. In diesen Bereichen ist das Auftre-
ten von Bodenverunreinigungen nicht ausgeschlossen. Daher ist sechs Wochen vor Beginn von 
Boden-/Aushubarbeiten in den vorgenannten Bereichen das Umwelt- und Verbraucherschutzamt, 
Untere Bodenschutzbehörde sowie die Untere Abfallwirtschaftsbehörde, 50605 Köln, über die ge-
planten Maßnahmen zu informieren und es sind ggf. Sicherungsmaßnahmen und Entsorgungs-
maßnahmen abzustimmen. 
 
Kampfmittel/Kampfmittelbeseitigungsdienst –KBD- 
Innerhalb des Plangebietes kann die Existenz von Kampfmitteln nicht gänzlich ausgeschlossen 
werden. Es liegt ein diffuser Kampfmittelverdacht vor. 
Es wird empfohlen, eine geophysikalische Untersuchung der zu überplanenden Fläche durchzu-
führen. Aufschüttungen nach 1945 sind mit dem Baubeginn auf das Geländeniveau von 1945 ab-
zuschieben. Der aufzuschiebende Bereich ist in einem Ortstermin mit einem KBD-Mitarbeiter fest-
zulegen. Es werden die Betretungserlaubnisse der betroffenen Grundstücke und eine Erklärung 
inklusive Plan der vorhandenen Versorgungsleitungen benötigt. Sofern keine Leitungen vorhanden 
sind, ist dieses schriftlich zu bestätigen. In nicht gekennzeichneten Bereichen sind Erdarbeiten mit 
Vorsicht auszuführen. 
Bei Aushubarbeiten werden eine schichtweise Abtragung von 0,50 m sowie Beobachtung des Erd-
reichs empfohlen. Die Bauarbeiten sind sofort einzustellen, sofern Kampfmitteln gefunden werden, 
und sind unverzüglich bei der zuständigen Ordnungsbehörde, dem Kampfmittelbeseitigungsdienst 
der Bezirksregierung Düsseldorf oder der nächstgelegene Polizeidienststelle zu melden. Beim Er-
folgen der zusätzlichen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen, wie Rammarbei-
ten, Pfahlgründungen etc., wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 
 
Artenschutz 
Im Plangebiet wurde durch das Büro für Freiraumplanung, Dieter Liebert, eine Artenschutzprüfung 
(11/2014) vorgenommen. Vogelarten wurden von Mitte März bis Mitte Juni 2014 kartiert. Fleder-
mäuse wurde von Mitte Mai bis Mitte August 2014 kartiert. Es sind keine vorgezogenen arten-
schutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Zur Vermeidung der Verletzung von Ver-
botstatbeständen nach § 44 BNatSchG sind folgende Maßnahmen notwendig:

- 6 - 
 
 
1. terminierte Baufeldräumung außerhalb der Brutzeit von Vogelarten vom 1. Oktober bis 
28. Februar, 
2. Gebäudekontrolle: die niederzulegenden Gebäude an der Friedrichstraße sind 3 Wochen vor 
Beginn der Abrissarbeiten innen und außen auf Besatz von Fledermäusen und gebäudebrü-
tenden Vogelarten zu untersuchen. Sollten Vogelbruten oder Fledermäuse festgestellt wer-
den,  sind die Gebäude erst nieder zu legen, wenn die Fledermäuse ihre Quartiere bzw. die 
Vögel ihre Nester aufgegeben haben. Im Falle des Auffindens von Fledermausquartieren 
sind entsprechende Ersatzquartiere als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen anzulegen. 
 
Quellen der Normen, Richtlinien und Regelwerke 
DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des 
Bebauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung 
anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Plankammer, 
Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten 
zur Einsichtnahme bereitgehalten.  
 
Städtebauliche- und technische Kriminalprävention 
Es wird auf die technische und städtebauliche Kriminalprävention hingewiesen. Danach sollen 
Wohngebäude und Garagen(anlagen) zum wirksamen Schutz vor Einbrüchen und kriminalitäts-
steigernden Faktoren entsprechend den einschlägigen Empfehlungen der kriminalpolizeilichen 
Beratungsstellen berücksichtigt werden. Die Beratung der technischen und städtebaulichen Krimi-
nalprävention des Polizeipräsidiums der Stadt Köln ist kostenlos. 
Weitere Informationen unter kp-o.koeln@polizei.nrw.de sowie 0221 229-8655 oder 0221-229-8008.

Anlage 8 neu

2822 Zeichen

A N L A G E  8  
 
 
 
Beschluss über die Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes 74399/04 
Arbeitstitel: Glashüttenstraße in Köln-Porz 
Vorlage 3552/2015 
hier:    Darstellung der zeitlichen Konsequenzen im Falle einer alternativen Beschlussfas-
sung gemäß Anlage 7 „Entwicklung eines Grundschul- und Musikschulcampus auf 
dem Eckgrundstück Glashüttenstraße/Friedrichstraße/Philipp-Reis-Straße in Porz-
Mitte“ 
 
 
 
Bei Beibehaltung der ursprünglichen Zielsetzung gemäß Anlage 4 zur Schaffung von Wohnraum, 
kann das Verfahren im 4. Quartal 2018 abgeschlossen werden. Eine Umsetzung der Maßnahme 
zur Realisierung von 120 Wohneinheiten sowie zur dauerhaften Errichtung einer sechsgruppigen 
Kindertagesstätte ist im Jahr 2020 beabsichtigt. Die Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen am 
bestehenden Schulstandort müssen durch die zuständige Fachverwaltung aufgrund eines modifi-
zierten Planungsbeschlusses eruiert werden.  
 
Im Falle einer alternativen Beschlussfassung gemäß Anlage 7 in Verbindung mit Anlage 4 ent-
stünde ein neues Nutzungskonzept für das Areal südlich der Glashüttenstraße. Im Folgenden wird 
dargestellt, welche zeitlichen Wechselwirkungen die Entscheidung für die städtebauliche Neuord-
nung (inkl. dauerhafter Verlagerung der temporär befristeten Kindertagesstätte auf das Grundstück 
Friedrichstraße 38) hat.  
 
Neustrukturierung des Bebauungsplan-Verfahrens „Glashüttenstraße“: 
 4. Quartal 2018: erfolgte Anpassung der Gutachten, Begründung und Planzeichnung 
 1. Quartal 2019: Abschluss der erneuten Trägerbeteiligung 
 2. Quartal 2019: Abschluss der Offenlegung des Bebauungsplan-Entwurfs 
 4. Quartal 2019: Satzungsbeschluss 
 
Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 74394/02 „Bahnhofstr., Friedrich Str., BUBA“ 
 3. Quartal 2018: Abschluss der Trägerbeteiligung 
 1. Quartal 2019: erfolgter Einleitungsbeschluss zur Teilaufhebung 
 2. Quartal 2019: Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung 
 3. Quartal 2019: Abschluss der Offenlegung des Bebauungsplan-Entwurfs 
 4. Quartal 2019: Satzungsbeschluss der Teilaufhebung  Baurecht nach § 34 BauGB  
 Die Bauantragstellung und Umsetzung der Maßnahme zur Errichtung einer 12-gruppigen 
Kindertagesstätte auf den Grundstück Friedrichstraße 38 kann nicht dezidiert terminiert 
werden, da die Freistellung des Grundstückes (inkl. Abrissgenehmigung) eine bisher unda-
tierte Rahmenbedingung darstellt. Dies kann vrsl. 2021/2022 erfolgen.  
 
Weitere Faktoren, wie z.B. die zeitliche Abwicklung des heutigen Grundschulareals an der Haupt-
straße (Neubau des Bildungscampus an der Glashüttenstraße und Freistellung des heutigen  
Standortes an der Hauptstraße) sowie die bestehende Partnerschaft mit der angrenzenden Kita 
Josefstraße, sind durch die Fachverwaltung zu erörtern und werden in den zuständigen Fachaus-
schüssen behandelt.

Anlage 9 _ NEU

451 Zeichen

Anlage 9
Stadtplanungsamt
Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 74394/02 - Arbeitstitel: 
Beb.PL.66 VIII in Köln-Porz, Bahnhofstr., Friedrich Str., BUBA -, 
bekanntgemacht am 03.03.1980, in Porz-Mitte 
XQPD‰VWlEOLFK
Die Festsetzung eines Gewerbegebietes (GE) steht einer 
Kindertagesstättennutzung entgegen. Eine Teilaufhebung für den Bereich 
Friedrichstraße 38 (rot) ist erforderlich, um Baurecht nach § 34 BauGB zu 
erhalten und die Kita umzusetzen.

Anlage 4 _ NEU

748 Zeichen

)OlFKHIU
Gemeinbedarf
-Kita-
)OlFKHIU*HPHLQEHGDUI
-Jugendeinrichtung-
-Bolzplatz-
J
TGa
TGa
T)OlFKHIU9HUVRUXQJV
anlagen (T) Trafostation
-Unterwerk KVB-
Geh-, Fahr- u. Leitungsrecht
zu Gunsten der KVB
Geh-, Fahr- u. Leitungsrecht zu
Gunsten der Allgemeinheit
Durchgang EG 5x6 m
)X‰ZHJ
)X‰ZHJ
WA
PDg
-Multi-
funktions-
sport-
IOlFKH
IV III
IV
V
VI
V
III
V
VI
St
GFZ 0,8
GRZ 0,4
II
GFZ 1,2
GRZ 0,4
III
)OlFKHIU
Gemeinbedarf
-Sozialeinrichtung-
GFZ 0,8
GRZ 0,4
II
BP= 52,39 m
1+1
IV
IV
-Ballplatz-
gIIHQWOLFKH
*UQIOlFKH
-Parkanlage-
-Spielplatz-
V
IV
GFZ 1,2
GRZ 0,4
IV
III
Anlage 4
Stadtplanungsamt
Bebauungsplan - Entwurf Nr. 74399/04
*ODVKWWHQVWUD‰HLQ.|OQ3RU]
XQPD‰VWlEOLFK
Vgl. Anlage 7 
Alternativer 
Beschlussvorschlag

Anlage 0 neu

1840 Zeichen

A N L A G E  0  
 
 
 
Beschluss über die Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes 74399/04 
Arbeitstitel: Glashüttenstraße in Köln-Porz; 
Ergänzte Beschlussvorlage nach Erarbeitung eines alternativen Nutzungskonzepts zur 
Entwicklung eines Grundschul- und Musikcampus  
 
hier: Begründung der Dringlichkeit zur Beschlussfassung in der Sitzung  
des Stadtentwicklungsausschusses am 25.04.2018 
 
 
 
Der Auftrag zur Erarbeitung des Bebauungsplanes resultiert aus dem „Entwicklungskonzept Porz-
Mitte“. Dieses beschloss der Rat am 23. März 2010 einstimmig. Dort ist das Areal an der Glashüt-
tenstraße mit einem Wohnungspotential von ca. 150 Wohneinheiten hinterlegt, die kurz- bis mittel-
fristig realisiert werden könnten. Nach Einleitung des Verfahrens am 14.05.2012 erfolgte am 
15.09.2016 die Zurückstellung des Offenlagebeschlusses im Stadtentwicklungsausschuss. Hinter-
grund war die Forderung, das Eckgrundstück Glashüttenstraße/Friedrichstraße/Philipp-Reis-
Straße in Porz-Mitte als Standort für einen Grundschul- und Musikschulcampus zu prüfen. Der 
vorgelegte alternative Beschlussvorschlag setzt die Forderung nach einer planungsrechtlichen Si-
cherung für einen Bildungscampus um, da der Kita-Bedarf nun auf dem Grundstück Friedrichstra-
ße 38 gedeckt werden kann und nicht im Plangebiet gemäß Anlage 1 untergebracht werden muss. 
 
Parallel befindet sich das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Porz-Mitte (ISEK) in der letzten 
Ausarbeitungsphase, sodass eine zeitnahe Beschlussfassung notwendig ist, um eine Aussage für 
das Schulgrundstück im Entwicklungskonzept treffen zu können. Ziel ist es, das ISEK erstmalig in 
der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 17.05.2018 politisch beraten zu lassen, um – 
nach Beratung durch weitere Fachausschüsse und sonstige Gremien – den Ratsbeschluss am 
05.07.2018 herbeizuführen.

Beschlussvorlage Ausschuss

6252 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
613 dint ma 
Vorlagen-Nummer 
 0928/2018 
Freigabedatum 18.04.2018 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Beschluss über die Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes 74399/04 
Arbeitstitel: Glashüttenstraße in Köln-Porz; 
Ergänzte Beschlussvorlage nach Erarbeitung eines alternativen Nutzungskonzepts zur 
Entwicklung eines Grundschul- und Musikcampus 
Beschlussorgan 
Stadtentwicklungsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Stadtentwicklungsausschuss  
1. beschließt, den Bebauungsplan-Entwurf 74399/04 mit gestalterischen Festsetzungen für das 
Gebiet, welches im Norden durch die Bergerstraße, im Osten durch die Grenze des Flurstückes 
3159 sowie durch die Glashütten- und Friedrichstraße, im Süden durch die Philipp-Reis-Straße 
und im Westen durch die KVB-Trasse —Arbeitstitel: Glashüttenstraße in Köln-Porz— nach § 3 
Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit der als Anlage beigefügten Begründung und den nach 
Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellung-
nahmen öffentlich auszulegen; 
2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Porz ohne Einschränkung zu-
stimmt. 
 
 
Alternative:  
 
Der Stadtentwicklungsausschuss  
1. beschließt, den Bebauungsplan-Entwurf 74399/04 für das Eckgrundstück Glashüttenstra-
ße/Friedrichstraße/Philipp-Reis-Straße in Porz-Mitte gemäß Anlage 7 dahingehend zu ändern, 
dass ein Grundschul- und Musikschulcampus planungsrechtlich gesichert und eine Verlagerung 
des bestehenden Komplexes an der Hauptstraße ermöglicht wird; 
2. beauftragt die Verwaltung, die Teilaufhebung des Bebauungsplans Nummer 74394/02 —
Arbeitstitel: Beb.PL.66 VIII in Köln-Porz, Bahnhofstr., Friedrich Str., BUBA— bekanntgemacht 
am 03.03.1980, in Porz-Mitte gemäß Anlage 9 vorzubereiten, um die temporär befristete Kinder-
tagesstätte, südlich der Glashüttenstraße, auf das Grundstück Friedrichstraße 38 auf Grundlage 
von § 34 BauGB dauerhaft zu verlagern. 
 
 
 
 
Stadtentwicklungsausschuss 26.04.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Am 14.05.2012 hat der Stadtentwicklungsausschuss die Aufstellung des Bebauungsplanes Glashüt-
tenstraße in Köln-Porz beschlossen. Der Auftrag zur Erarbeitung des Bebauungsplanes resultiert aus 
dem "Entwicklungskonzept Porz-Mitte". Dieses beschloss der Rat am 23. März 2010 einstimmig. 
 
Ziele des Bebauungsplanes sind die Entwicklung von Wohnraum, die Weiterentwicklung der öffentli-
chen Grünfläche sowie die Sicherung/Neubebauung der Einrichtungen für den Gemeinbedarf. 
 
Im weiteren Verfahren wurde auch eine schalltechnische Untersuchung in Auftrag gegeben. 
 
Es stellte sich heraus, dass der Bereich mit der geplanten Wohnbebauung entlang der Friedrichstra-
ße und der Philipp-Reis-Straße gleichermaßen insbesondere nachts durch den Schienenlärmverkehr 
hoch belastet ist. Aktive Schallschutzmaßnahmen an den Straßen sind wegen der Höhe der geplan-
ten Bebauung nicht realisierbar. Bezüglich der geplanten Wohnungen ist ein erheblicher baulicher 
Schallschutz erforderlich. 
 
Das bedeutet unter anderem auch, dass zwingend ein geschlossener Baublock entstehen muss, um 
mit zusätzlichen Maßnahmen, wie zum Beispiel an den hochbelasteten Fassaden, Bauformen mit 
Vorsatzschalen zu errichten, die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse erfüllen. 
 
Die damals vorgestellten verschiedenen Varianten mit Öffnungen der einzelnen Baublöcke lassen 
sich aus schallschutztechnischer Sicht nicht umsetzen. 
 
Es sollen jetzt auf den Grundstücken westlich der Friedrichstraße bis zu 120 Wohneinheiten im Ge-
schosswohnungsbau entstehen. 
 
Im Blockinnenbereich ist eine sechsgruppige Kindertagesstätte (Kita) geplant. 
 
Diese muss schnellstmöglich realisiert werden, da die derzeit temporär errichtete Einrichtung an der 
Friedrichstraße zur dauerhaften Nutzung spätestens zum 31.07.2018 in die neu geplante Kita im 
Blockinnenbereich umziehen muss. 
 
Für die geplante Wohnbebauung ist die Durchführung eines architektonischen Qualifizierungsverfah-
rens (Wettbewerb) geplant. 
 
Nach Einleitung des Verfahrens am 14.05.2012 erfolgte am 15.09.2016 die Zurückstellung des Offen-
lagebeschlusses im Stadtentwicklungsausschuss. Hintergrund war die Forderung, das Eckgrundstück 
Glashüttenstraße/Friedrichstraße/Philipp-Reis-Straße in Porz-Mitte als Standort für einen Grundschul- 
und Musikschulcampus zu prüfen. Der vorgelegte alternative Beschlussvorschlag setzt die Forderung 
nach einer planungsrechtlichen Sicherung für einen Bildungscampus um, da der Kita-Bedarf nun auf 
dem Grundstück Friedrichstraße 38 gedeckt werden kann und nicht im Plangebiet gemäß Anlage 1 
untergebracht werden muss.

3 
 
Vorberatungen: 
 
Einleitungsbeschluss und Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung: 
Stadtentwicklungsausschuss 22.03.2012 TOP 10.6 einstimmig verwiesen, 
Bezirksvertretung Porz  03.05.2012  TOP   7.2.4 einstimmig beschlossen, 
Stadtentwicklungsausschuss 11.06.2012 TOP 10.9 einstimmig beschlossen/eine Enthaltung 
 
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand am 18.06.2012 statt. 
 
Stellungnahme der Bezirksvertretung Porz zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung: 
Bezirksvertretung Porz 11.12.2012 TOP 7.1.2 mehrheitlich (mit Maßgaben) beschlossen, 
Stadtentwicklungsausschuss 25.04.2013 TOP 9.1 einstimmig beschlossen. 
 
 
 
 
Anlagen 
0 Begründung der Dringlichkeit 
1 Übersichtsplan 
2 Begründung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB 
3 Textliche Festsetzungen 
4 Verkleinerter (unmaßstäblicher) Bebauungsplan 
5 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der 17. Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 19.04.2016 
6 Stellungnahme der Verwaltung zum Beschluss der BV Porz (BV 7) vom 19.04.2016 
7 Alternative Beschlussvorschlag: Entwicklung eines Grundschul- und Musikschulcampus auf dem 
Eckgrundstück Glashüttenstraße/Friedrichstraße/Philipp-Reis-Straße in Porz-Mitte 
7.1 Planungskonzept: Grundschul- und Musikschulcampus auf dem Eckgrundstück Glashüttenstra-
ße/Friedrichstraße/Philipp-Reis-Straße in Porz-Mitte (Voruntersuchung) 
8 Darstellung der zeitlichen Konsequenzen im Falle einer alternativen Beschlussfassung 
9 Darstellung des Teilaufhebungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 74394/02

Anlage 7 _1_ NEU

325 Zeichen

Anlage 7.1
Stadtplanungsamt
Bebauungsplan - Entwurf Nr. 74399/04 
*ODVKWWHQVWUD‰HLQ.|OQ3RU]
- Alternativer Beschlussvorschlag -
XQPD‰VWlEOLFK
Planungskonzept: Grundschul- und Musikschulcampus auf dem Eckgrundstück 
Glashüttenstraße/Friedrichstraße/Philipp-Reis-Straße in Porz-Mitte
Voruntersuchung der Gebäudewirtschaft

Anlage 1

359 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 74399/04*ODVKWWHQVWUD‰HLQ.|OQ3RU]
0 10050 200300 Meter

Anlage 5

7871 Zeichen

Anlage 5 
 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Frau Radke 
Telefon:  (0221) 221-97327  
Fax       :  (0221) 221-97320 
E-Mail:  monika.radke@stadt-koeln.de 
Datum: 20.04.2016 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 17. Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz vom 19.04.2016 
öffentlich 
7.2.2 Beschluss über die Offenlage des Bebauungsplan-Entwurfes 74399/04  
Arbeitstitel: Glashüttenstraße in Köln-Porz - aus der letzten Sitzung 
wegen Beratungsbedarfs geschoben 
3552/2015 
Beschluss: 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss  
1. beschließt, den Bebauungsplan-Entwurf 74399/04 mit gestalterischen 
Festsetzungen für das Gebiet, welches im Norden durch die Bergerstraße, im 
Osten durch die Grenze des Flurstückes 3159 sowie durch die Glashütten- und 
Friedrichstraße, im Süden durch die Philipp-Reis-Straße und im Westen durch 
die KVB-Trasse —Arbeitstitel: Glashüttenstraße in Köln-Porz— nach § 3 
Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit der als Anlage beigefügten Begründung 
und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden 
umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen; 
2. verzichtet auf nochmalige Vorlage, falls die Bezirksvertretung Porz ohne 
Einschränkung zustimmt. 
 
Zusätze aus den Änderungsanträgen:  
 
Der Punkt 6.4  
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Aus dem Entwicklungskonzept Porz-Mitte ergibt sich unter anderem: 
-Stabilisierung und Förderung einer ausgewogenen Bevölkerungsstruktur und 
Vermeidung von sozialen Segregationseffekten; 
 
-Stärkung der Wohnfunktion in zentraler Porzer Innenstadtlage mit dem Ausbau 
eines qualitätsvollen und bedarfsgerechten Wohnungsangebotes für breite Schichten 
der Bevölkerung mit einem ausreichenden Angebot preiswerten Wohnraums unter

Anlage 5 
Berücksichtigung differenzierter Wohnformen für junge Familien, ältere Menschen, 
generationenübergreifende Wohngemeinschaften, Menschen mit Behinderungen etc.  
 
Aus den oben genannten Gründen sollen 30% der Wohnungen im allgemeinen 
Wohngebiet als öffentlich geförderter Wohnungsbau festgesetzt werden. So kann 
eine Verbesserung des Wohnungsangebotes für Geringverdiener wie Familien mit 
Kindern, Studierende oder Senioren etc. erreicht werden, die auf dem 
Wohnungsmarkt nur schwer zum Zuge kommen 
 
soll geändert werden in 
 
6.4 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Aus dem Entwicklungskonzept Porz-Mitte ergibt sich unter anderem: 
-Stabilisierung und Förderung einer ausgewogenen Bevölkerungsstruktur und 
Vermeidung von sozialen Segregationseffekten; 
 
-Stärkung der Wohnfunktion in zentraler Porzer Innenstadtlage mit dem Ausbau 
eines qualitätsvollen und bedarfsgerechten Wohnungsangebotes für breite Schichten 
der Bevölkerung mit einem ausreichenden Angebot preiswerten Wohnraums unter 
Berücksichtigung differenzierter Wohnformen für junge Familien, ältere Menschen, 
generationenübergreifende Wohngemeinschaften, Menschen mit Behinderungen etc.  
 
Aus den oben genannten Gründen sollen in der Gesamtbetrachtung mit dem 
Siedlungsgebiet Bergerstr, Friedrichstr, Philipp Reis Str. 30% aller Wohnungen in 
diesem Gebiet als Wohnungen im öffentlich geförderter Wohnungsbau festgesetzt 
werden. So kann eine Verbesserung des Wohnungsangebotes für Geringverdiener 
wie Familien mit Kindern, Studierende oder Senioren etc. und eine Stabilisierung der 
ausgewogenen Wohnstruktur erreicht werden. 
 
 
Die Bezirksvertretung Porz lehnt den vorgelegten Entwurf ab und bittet den 
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln, die Verwaltung zu beauftragen, den 
vorliegenden Entwurf in folgenden Punkten zu überarbeiten: 
 Umzusetzen ist die ursprüngliche Planung, die Blockbebauung soll nicht zur 
Ausführung kommen. 
 Der Lärmschutz ist auf andere Weise sicherzustellen. 
 Aufgrund der schwierigen Situation im Umfeld des B-Plans ist auf die 
vorgeschriebenen mindestens 30 % für öffentlich geförderten Wohnungsbau 
zu verzichten. 
 Zur Nutzung der Kita ist vorsorglich eine Verlängerung zu beantragen. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig in durch beide Änderungsanträge geänderter Form empfohlen.

Anlage 5 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Frau Radke 
Telefon:  (0221) 221-97327  
Fax       :  (0221) 221-97320 
E-Mail:  monika.radke@stadt-koeln.de 
Datum: 20.04.2016 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 17. Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz vom 19.04.2016 
öffentlich 
7.2.2.1 Änderungsantrag der Fraktionen CDU und Grüne zu TOP 7.2.2 - 
Glashüttenstraße 
AN/0759/2016 
Beschluss: 
Folgende Änderungen sind in die Vorlage eingearbeitet werden: 
Der Bebauungsplan ist als Vorhaben und Entwicklungsplan (VEP) zu entwickeln und 
entsprechend den VEP Bestimmungen in den weiteren Folgen und Beteiligungen zu 
führen. 
Der Punkt 6.4  
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Aus dem Entwicklungskonzept Porz-Mitte ergibt sich unter anderem: 
-Stabilisierung und Förderung einer ausgewogenen Bevölkerungsstruktur und 
Vermeidung von sozialen Segregationseffekten; 
-Stärkung der Wohnfunktion in zentraler Porzer Innenstadtlage mit dem Ausbau 
eines qualitätsvollen und bedarfsgerechten Wohnungsangebotes für breite Schichten 
der Bevölkerung mit einem ausreichenden Angebot preiswerten Wohnraums unter 
Berücksichtigung differenzierter Wohnformen für junge Familien, ältere Menschen, 
generationenübergreifende Wohngemeinschaften, Menschen mit Behinderungen etc.  
Aus den oben genannten Gründen sollen 30% der Wohnungen im allgemeinen 
Wohngebiet als öffentlich geförderter Wohnungsbau festgesetzt werden. So kann 
eine Verbesserung des Wohnungsangebotes für Geringverdiener wie Familien mit 
Kindern, Studierende oder Senioren etc. erreicht werden, die auf dem 
Wohnungsmarkt nur schwer zum Zuge kommen 
soll geändert werden in 
6.4 
Öffentlich geförderter Wohnungsbau 
Aus dem Entwicklungskonzept Porz-Mitte ergibt sich unter anderem: 
-Stabilisierung und Förderung einer ausgewogenen Bevölkerungsstruktur und 
Vermeidung von sozialen Segregationseffekten; 
-Stärkung der Wohnfunktion in zentraler Porzer Innenstadtlage mit dem Ausbau 
eines qualitätsvollen und bedarfsgerechten Wohnungsangebotes für breite Schichten

Anlage 5 
der Bevölkerung mit einem ausreichenden Angebot preiswerten Wohnraums unter 
Berücksichtigung differenzierter Wohnformen für junge Familien, ältere Menschen, 
generationenübergreifende Wohngemeinschaften, Menschen mit Behinderungen etc.  
Aus den oben genannten Gründen sollen in der Gesamtbetrachtung mit dem 
Siedlungsgebiet Bergerstr, Friedrichstr, Philipp Reis Str. 30% aller Wohnungen in 
diesem Gebiet als Wohnungen im öffentlich geförderter Wohnungsbau festgesetzt 
werden. So kann eine Verbesserung des Wohnungsangebotes für Geringverdiener 
wie Familien mit Kindern, Studierende oder Senioren etc. und eine Stabilisierung der 
ausgewogenen Wohnstruktur erreicht werden. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig beschlossen.

Anlage 5 
 
Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Frau Radke 
Telefon:  (0221) 221-97327  
Fax       :  (0221) 221-97320 
E-Mail:  monika.radke@stadt-koeln.de 
Datum: 20.04.2016 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der 17. Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz vom 19.04.2016 
öffentlich 
7.2.2.2 Änderungsantrag der SPD-Fraktion zu TOP 7.2.2 - Glashüttenstraße 
AN/0762/2016 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Porz lehnt den vorgelegten Entwurf ab und bittet den 
Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln, die Verwaltung zu beauftragen, den 
vorliegenden Entwurf in folgenden Punkten zu überarbeiten: 
 Umzusetzen ist die ursprüngliche Planung, die Blockbebauung soll nicht zur 
Ausführung kommen. 
 Der Lärmschutz ist auf andere Weise sicherzustellen. 
 Aufgrund der schwierigen Situation im Umfeld des B-Plans ist auf die 
vorgeschriebenen mindestens 30 % für öffentlich geförderten Wohnungsbau 
zu verzichten. 
 Zur Nutzung der Kita ist vorsorglich eine Verlängerung zu beantragen. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig beschlossen.

Beratungsverlauf (1)

20.09.2018 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 10.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: endgültig abgelehnt

Zur Sitzung

Orte (11)

  • Glashüttenstraße 20
  • Friedrichstraße 38
  • Philipp-Reis-Straße 30
  • Bergerstraße
  • Bahnhofstraße
  • Josefstraße
  • Willy-Brandt-Platz 2
  • Klingerstraße
  • Hauptstraße
  • Markt
  • Straße 3

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Details

Aktenzeichen
0928/2018
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
18.04.2018
Erstellt
22.03.2018 10:37