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3785/2021

Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag "Anbringen von Legendenbeschilderungen"

Stellungnahme zu einem Antrag (BV) 17.11.2021

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 7 (Porz), Sitzung am 09.12.2021, TOP 10.2.4

Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

3311 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/23/235/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 3785/2021 
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 09.12.2021 
 
Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag "Anbringen von Legendenbeschilderungen" 
Die Bezirksvertretung Porz hat in ihrer Sitzung am 17.06.2021 unter der Antragsnummer 
AN/1255/2021 die Verwaltung beauftragt, bei allen Neubenennungen von Straßen im 
Stadtbezirk Porz an den jeweiligen Straßenschildern eine Legendenbeschilderung 
anzubringen, die erläutert, welchen Hintergrund die Benennung hat und hat ebenfalls angeregt, diese 
Vorgehensweise im gesamten Kölner Stadtgebiet zu praktizieren. 
 
Derzeit wird für die Straßenlegendenbeschilderung im Rahmen der Förderung der Heimatpflege und 
Heimatkunde ein zwischen Politik und Verwaltung abgestimmtes Verfahren (Beschluss des Aus-
schusses für Anregungen und Beschwerden vom 28.02.2011) angewandt. 
Besteht Interesse an einem Erläuterungsschild für ein Straßennamensschild, legt ein/e Petent*in den 
gewünschten Text dem Zentralen Namensarchiv (ZN) zwecks Prüfung vor. 
Befürwortet das ZN den Text, wird dieser noch mit dem zuständigen Bürgeramt abgestimmt. Danach 
wird das Schild durch und auf Kosten des/der Spender*in in Auftrag gegeben. 
Die Mitarbeitenden des städtischen Bauhofes sorgen für eine ordnungsgemäße Anbringung des 
Schildes. 
 
Weil neben dem Zentralen Namensarchiv im Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster auch 
das Amt für Verkehrsmanagement bei Legendenbeschilderungen eingebunden wird, wurde dort um 
Stellungnahme gebeten. 
 
Diese lautet wie folgt: 
 
Die Anbringung von sogenannten Legendenbeschilderungen an allen Straßenbenennungsschildern 
im Zuge von Neubenennungen von Straßen ist pauschal nicht möglich.  
Bei der Legendenbeschilderung handelt es sich um sogenannte Zusatzzeichen, die gemäß den Vor-
gaben der StVO nicht größer als das dazugehörige Verkehrszeichen sein dürfen. 
Als Faustregel gilt hierbei, dass Zusatzschilder im Vergleich zum Straßenbenennungsschild nur eine 
maximale Länge von 2/3 der Gesamtbeschilderung einnehmen dürfen.  
Die Breite der Zusatzschilder muss somit geringer sein als der Straßenname und die Beschriftung 
darf maximal zweizeilig sein. 
An Schilderstandorten, wo bereits Zusatzschilder zur Verdeutlichung der Örtlichkeit in Form von z.B. 
Hausnummern angebracht werden müssen, ist eine zusätzliche Legendenbeschilderung grundsätz-
lich nicht möglich. 
Bei den Legendenschildern handelt es sich immer um individuell angerfertigte Zusatzzeichen (Son-
deranfertigung), die aus verkehrsrechtlicher Sicht nicht erforderlich sind.  
Die Anbringung dieser Zusatzschilder hat zwingend durch eine Fachfirma in Abstimmung mit oder 
durch den zuständigen Fachbereich, dem Bauhof des Amtes für Verkehrsmanagement, zu erfolgen. 
 
Aus den genannten Gründen kann und muss es sich auch weiterhin um eine Einzelfallentscheidung 
handeln.

2 
 
Eine Generalisierung der Verfahrensweise auf alle neuen Schilderstandorte ist verkehrsrechtlich nicht 
möglich. Dies gilt auch für eine stadtweite Umsetzung. 
Die Finanzierung der Zusatzschilder erfolgte bisher über Drittmittel (z.B. Sponsoring). 
Eine generelle Kostenübernahme durch den Bereich Betriebsmanagement kann nicht sichergestellt 
werden.

Beratungsverlauf (1)

09.12.2021 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 10.2.4 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3785/2021
Typ
Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
Datum
17.11.2021
Erstellt
27.10.2021 15:04