3785/2021
Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag "Anbringen von Legendenbeschilderungen"
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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VIII/23/235/1 Vorlagen-Nummer 3785/2021 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 09.12.2021 Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag "Anbringen von Legendenbeschilderungen" Die Bezirksvertretung Porz hat in ihrer Sitzung am 17.06.2021 unter der Antragsnummer AN/1255/2021 die Verwaltung beauftragt, bei allen Neubenennungen von Straßen im Stadtbezirk Porz an den jeweiligen Straßenschildern eine Legendenbeschilderung anzubringen, die erläutert, welchen Hintergrund die Benennung hat und hat ebenfalls angeregt, diese Vorgehensweise im gesamten Kölner Stadtgebiet zu praktizieren. Derzeit wird für die Straßenlegendenbeschilderung im Rahmen der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde ein zwischen Politik und Verwaltung abgestimmtes Verfahren (Beschluss des Aus- schusses für Anregungen und Beschwerden vom 28.02.2011) angewandt. Besteht Interesse an einem Erläuterungsschild für ein Straßennamensschild, legt ein/e Petent*in den gewünschten Text dem Zentralen Namensarchiv (ZN) zwecks Prüfung vor. Befürwortet das ZN den Text, wird dieser noch mit dem zuständigen Bürgeramt abgestimmt. Danach wird das Schild durch und auf Kosten des/der Spender*in in Auftrag gegeben. Die Mitarbeitenden des städtischen Bauhofes sorgen für eine ordnungsgemäße Anbringung des Schildes. Weil neben dem Zentralen Namensarchiv im Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster auch das Amt für Verkehrsmanagement bei Legendenbeschilderungen eingebunden wird, wurde dort um Stellungnahme gebeten. Diese lautet wie folgt: Die Anbringung von sogenannten Legendenbeschilderungen an allen Straßenbenennungsschildern im Zuge von Neubenennungen von Straßen ist pauschal nicht möglich. Bei der Legendenbeschilderung handelt es sich um sogenannte Zusatzzeichen, die gemäß den Vor- gaben der StVO nicht größer als das dazugehörige Verkehrszeichen sein dürfen. Als Faustregel gilt hierbei, dass Zusatzschilder im Vergleich zum Straßenbenennungsschild nur eine maximale Länge von 2/3 der Gesamtbeschilderung einnehmen dürfen. Die Breite der Zusatzschilder muss somit geringer sein als der Straßenname und die Beschriftung darf maximal zweizeilig sein. An Schilderstandorten, wo bereits Zusatzschilder zur Verdeutlichung der Örtlichkeit in Form von z.B. Hausnummern angebracht werden müssen, ist eine zusätzliche Legendenbeschilderung grundsätz- lich nicht möglich. Bei den Legendenschildern handelt es sich immer um individuell angerfertigte Zusatzzeichen (Son- deranfertigung), die aus verkehrsrechtlicher Sicht nicht erforderlich sind. Die Anbringung dieser Zusatzschilder hat zwingend durch eine Fachfirma in Abstimmung mit oder durch den zuständigen Fachbereich, dem Bauhof des Amtes für Verkehrsmanagement, zu erfolgen. Aus den genannten Gründen kann und muss es sich auch weiterhin um eine Einzelfallentscheidung handeln. 2 Eine Generalisierung der Verfahrensweise auf alle neuen Schilderstandorte ist verkehrsrechtlich nicht möglich. Dies gilt auch für eine stadtweite Umsetzung. Die Finanzierung der Zusatzschilder erfolgte bisher über Drittmittel (z.B. Sponsoring). Eine generelle Kostenübernahme durch den Bereich Betriebsmanagement kann nicht sichergestellt werden.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3785/2021
- Typ
- Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
- Datum
- 17.11.2021
- Erstellt
- 27.10.2021 15:04