AFN/0002/2022
Wilkinghege
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Originalanfrage
1427 Zeichen
AFN/0002/2022
Münster, 15.04.2022
Anfrage an die Verwaltung:
1.
Auf der Straße Wilkinghege ist eine Tempo-30-Beschränkung in Fahrtrichtung
Westhoffstraße ab Höhe der Einmündung Dauvemühle eingerichtet. In der Gegen-
richtung fehlt diese Tempobeschränkung, obwohl diese im Hinblick auf den Fuß-
gängerüberweg an der Einmündung Dauvemühle und dem hohen Verkehrsauf-
kommen durch Pendlerverkehre sinnvoll erscheint.
Frage:
Ist es verkehrsrechtlich zulässig, die bestehende Tempo-30-Beschränkung auf der
Wilkinghege für beide Fahrtrichtungen einzurichten?
2.
Die Querung der Gasselstiege ist trotz der bestehenden Querungshilfe wegen des
hohen Verkehrsaufkommens insbesondere in den Stoßzeiten für Fußgänger und
Radfahrer häufig ein Problem. Dabei stellt insbesondere die Gasselstiege einen
wichtigen Bestandteil für die Radwegeverbindung aus Münster-Nordwest in die In-
nenstadt dar und leistet einen wichtigen Beitrag zur angestrebten Verkehrswende.
Frage:
Ist es verkehrsrechtlich möglich, die Verkehrssicherheit der Querung der Gassel-
stiege durch eine beidseitige Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 auf der
Wilkinghege zu verbessern?
Falls dies nicht der Fall sein sollte:
Welche anderen Möglichkeiten sieht die Verwaltung, die Querung der Wilkinghege
an dieser Stelle für Fußgänger und Radfahrer zu vereinfachen?
Kiewit
Kolbert
Giesbert
Görlich
Stienemann
Stellungnahme Amt 32_20220727
5809 Zeichen
32.12.0013 Frau Solf An die Bezirksvertretung Münster-Nord 18.07.2022 3292 über Dezernent I Herrn Stadtrat Heuer Eing. 2 2. JULI 2022 ' über 33.25 ' ., Wilkinghege . • Anfrage AFN/0002/2022 der Fraktion Bündnis 90/ Die G,rünen in der Bezirks vertretung Münster-Nord vom 25;04.2022 ·· Die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen in der Bezirksvertretung Münster-Nord fragt an, ob es ver kehrsrechtlich zulässig ist, die bereits bestehende Tempo-30-Regelung an der Wilkinghege in Fahrtrichtung Westhoffstraße ebenfalls in Fahrtrichtung Steinfurter Straße einzurichten. Ferner soll die Verwaltung prüfen, ob es verkehrsrechtlich möglich ist, die Verkehrssicherheit an der Straße Wilkinghege auf Höhe der Querungsstelle der Gasselstiege durch eine beidseitige Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h auf der Wilkinghege zu verbessern. Sofern eine Re duzierung auf 30 km/h nicht möglich ist, soll geprüft werden, ob andere Möglichkeiten bestehen, die Querung der Wilkinghege an dieser Stelle für zu Fuß Gehende und Radfahrende zu verein fachen. 1. Geschwindigkeit an der Wilkinghege in beiden Fahrtrichtungen auf 30 km/h reduzieren Die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf Strecke an der Wilking hege in Fahrtrichtung Westhoffstraße wurde zum Schutz der zu Fuß Gehenden angeordnet. In den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (RFGÜ) ist festgelegt, dass eine frühzeitige Erkennbarkeit für den Fahrzeugführenden und eine ausreichende Sichtbe ziehung zwischen zu Fuß Gehenden und Fahrzeugführenden gegeben sein muss. So sind in der RFGÜ in Abhängigkeit von der jeweils vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit Mindestentfer nungen bezüglich der Erkennbarkeit und Sicht vor dem Fußgängerüberweg (FGÜ) festgelegt. Bei einer vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist eine Erkennbarkeit des Fußgän- - gerüberwegs auf 100 Metern gefordert. Aus Fahrtrichtung der Steinfurter Straße besteht vor dem FGÜ eine langgezogene· Linkskurve. Die bei 50 km/h geforderte Erkennbarkeit von 100 Metern ist deshalb nicht gegeben. Aus diesem Grund wurde in Fahrtrichtung Westhoffstraße die zuläs sige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h reduziert. In der Gegenrichtung besteht keine Kurven lage. Deshalb kann ich Fahrtrichtung Steinfurter Straße keine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgenommen werden. 2. Querungsstelle auf Höhe Wilkinghege/ Gasselstiege Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts beträgt auf Hauptverkehrsstraßen 50 km/h. Eine Reduzierung dieser zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist als Beschränkung des fließenden Ver kehrs grundsätzlich nur möglich, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine besondere 1 Gefahrenlage besteht (vgl. § 45 Abs .. 9 Straßenverkehrs-Ordnung (stVO)). Eine solche Gefah renlage könnte aufgrund einer besonderen Verkehrssituation oder einer starken Lärmbelastung bestehen. Daneben besteht seite iner Novellierung der StVO die Möglichkeit zur Einrichtung von Geschwindigkeitsbeschränkungen im Umfeld von sogenannten schützenswerten Einrichtungen (vgl. § 45 Abs. 9 Nr. 6 StVO). Eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund einer besonderen Gefahren lage durch Lärmbelästigung kommt vorliegend nicht in Betracht. Ebenfalls besteht im vorliegen den Streckenabschnitt keine sensible Einrichtunq, die eine Reduzierung der Geschwindigkeit auf 30 km/h ermöglichen würde. · Die Fragestellung, ob eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund einer besonderen Gefahrenlage erfolgen kann, wurde im Zuge der Anfrage der Bezirksvertretung Münster-Nord im Gremium der Arbeitsgruppe für Verkehrsfrager:, (u.a. mit Vertretenden der Poli zei (Direktion Verkehr), des Amtes für Mobilität und Tiefbau sowie der Straßenverkehrsbehörde) näher besprochen. Vorliegend besteht im Kreuzungsbereich Wilkinghege / Gasselstiege keine geschwindigkeitsbedingte Unfalllage. Im Ergebnis kann daher keine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund einer besonderen Gefahren- oder Unfalllage erfolgen. In dem betreffenden Streckenabschnitt der Straße Wilkinghege wird bereits aus beiden Fahrtrich tungen mit Gefahrenzeichen auf die querenden Radfahrenden hingewiesen. Ebenfalls wird mit Hilfe eines Dialogdisplays.aus Fahrtrichtung Gasselstiege an die besondere Aufmerksamkeit im Kreuzungsbereich appelliert und auf die querenden Radfahrenden hingewiesen. Darüber hinaus besteht zur sicheren Querung der Straße Wilkinghege eine Mittelinsel. Weitergehende Maßnah men kommen nach aktuellem Stand nicht in Betracht. Ausblick Anordnungen für Tempo 30 km/h dürfen nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen der StVO erfüllt sind. Tempo 30 km/h darf daher aktuell. nur an den Streckenabschnitten mit besonderer Gefah renlage, aus Lärmschutzgründen oder vor sozialen Einrichtungen angeordnet werden. Dies könnte sich bald ändern. Die Bundesregierung· hat in ihrem Koalitionsvertrag festgeschrieben, die StVO anpassen zu wol len, sodass die Länder und die Kommunen mehr Entscheidungsspielräume haben. Das Land NRW arbeitet in enger Zusammenarbeit mit dem Deutschen Städtetag an einer möglichen Ein führung eines „Modellprojekts Tempo 30". Dies sieht vor, dass zukünftig Tempo 30 die Regelge schwindigkeit in geschlossenen Ortschaften ist und die Kommunen eigenverantwortlich darüber entscheiden können, an welchen Stellen von diesem Prinzip abgewichen werden kann, etwa auf Einfallstraßen. Es besteht landesweit großes Interesse der Gemeinden und Städte an der Teil-. nahme an diesem Modellprojekt. lni Falle einer Änderung der bundesgesetzlichen Kriterien der StVO zur zulässigen Höchstge . schwin gkeit innerorts bestünde die Chance, den Antrag auf Tempo 30 km/h erneut aufzugrei- Abteilunqslelter 2
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Stellungnahme zur Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (5)
- Westhoffstraße
- Steinfurter Straße
- Wilkinghege 32
- Gasselstiege
- Dauvemühle
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Details
- Aktenzeichen
- AFN/0002/2022
- Typ
- Anfrage in der BV Nord
- Datum
- 25.04.2022
- Erstellt
- 25.04.2022 16:31