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0524/2017

Beantwortung einer Nachfrage zu TOP 10.5 aus der Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren vom 26.01.2017

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 02.03.2017

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Nächste Beratung: Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik, Sitzung am 16.05.2017, TOP 4.5.1

Synopse

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Synopse

39560 Zeichen

Verfasser: Frau Daniels  Stand: 21.02.2017 
   
 
Integration und Inklusion  
  
 
Integration und Inklusion sind zwei Worte, die nicht dasselbe bedeuten, obwohl es in beiden Fällen um die Teilhabe behinderter Men-
schen geht. Nach dem modernen Verständnis ist Integration das Einbeziehen von Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung von vielem 
ausgeschlossen sind, die Forderung nach Inklusion will eine Gesellschaft, in der niemand integriert werden muss, weil niemand ausge-
schlossen wurde. 
 
Im Folgenden werden die Bestandteile der Inklusionsvereinbarung (IKV), die seit dem 01.12.2016 für die die Stadtverwaltung Köln ein-
schließlich der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen gültig ist, der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Integrationsver-
einbarung gegenübergestellt. 
 
 
Gegenüberstellung der Inklusionsvereinbarung und der Integrationsvereinbarung 
               
 
Inklusionsvereinbarung (IKV) 
(gültig seit dem 01.12.2016) 
 
Integrationsvereinbarung 
(galt vom 20.06.2002 bis zum 30.11.2016) 
 
Begründung/ 
Erläuterungen 
1. Präambel  
 
Die Stadt Köln als öffentliche Arbeitgeberin unterstützt mit 
dieser Inklusionsvereinbarung das Ziel, behinderte und 
schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen in das Ar-
beitsleben einzugliedern. 
Grundlagen für die Inklusionsvereinbarung sind das 
Schwerbehindertenrecht insbesondere das Sozialgesetz-
buch, Neuntes Buch (SGB IX) und die Richtlinie des In-
nenministeriums NRW für den Öffentlichen Dienst vom 
14.11.2003. 
Auch die Behindertenrechtskonvention (BRK) der Verein-
ten Nationen – insbesondere Art. 27 und 28 - aus 2008 
(seit 26.03.2009 geltendes Recht in Deutschland und seit 
1. Präambel 
 
Diese Integrationsvereinbarung ist eine – neben den ge-
setzlichen Bestimmungen des SGB IX, der Richtlinien zur 
Durchführung des SchwbG bei der Stadt Köln und den 
anderen die Schwerbehinderten betreffenden Vorschriften 
– zusätzliche Regelung, die die Eingliederung von 
Schwerbehinderten ermöglicht und die Chancengleichheit 
und die berufliche Situation der beschäftigten Schwerbe-
hinderten verbessern soll. 
 
 
Anpassung der Präam-
bel an den Inklusions-
gedanken, 
Herausstellung der Be-
rücksichtigung der Be-
hindertenrechtskonven-
tion sowie der 
Richtlinie NRW 
Nationaler Aktionsplan

2 
 
Dezember 2010 in der EU) sowie der Nationale Aktions-
plan der Bundesregierung - Handlungsfeld 1 Arbeit und 
Beschäftigung - und des Landes NRW finden hier ihre 
Berücksichtigung. 
2. Grundsätze 
 
Behinderte Beschäftigte leisten einen wichtigen und effek-
tiven Beitrag zur Aufgabenerfüllung der Stadtverwaltung.  
Die Stadtverwaltung fördert die Ausbildung und Beschäf-
tigung von behinderten und schwerbehinderten Menschen 
und verbessert ihre Chancen im Arbeits- und Berufsleben. 
In diesem Rahmen werden alle gesetzlichen Regelungen 
und Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen beach-
tet und angewandt.  
Durch diese lnklusionsvereinbarung sollen alle Beschäf-
tigten der Stadtverwaltung Köln, in besonderem Maße 
aber diejenigen, die Personalverantwortung tragen, für die 
Belange behinderter Menschen in allen Arbeitsprozessen 
sensibilisiert werden. Die lnklusionsvereinbarung konkre-
tisiert die gesetzlichen Regelungen für die Inklusion 
schwerbehinderter Menschen unter Berücksichtigung der 
Gegebenheiten und stellt weitergehende Regeln und Zie-
le für die Zusammenarbeit insbesondere zwischen den 
beteiligten Akteurinnen und Akteuren auf.  
Bei der Gestaltung der Arbeitsprozesse und der Rahmen-
bedingungen innerhalb der Stadtverwaltung, sind die 
Rechte und die Teilhabe von Menschen mit Behinderun-
gen zu berücksichtigen. Die Teilhabe ist eine komplexe 
und anspruchsvolle Aufgabe, die es in allen Bereichen 
umzusetzen gilt.  
Die lnklusionsvereinbarung soll dazu beitragen, die 
Schwerbehindertenquote zu sichern und den Anteil 
schwerbehinderter/gleichgestellter Menschen, insbeson-
dere Frauen, in der Stadtverwaltung nach Möglichkeit zu 
erhöhen. Die Stadtverwaltung Köln strebt an, eine Quote 
von mindestens 2 % höher als die gesetzlich vorgegebe-
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
zu 3 Ziele 
 
a) Beschäftigung von Schwerbehinderten 
 
Die Stadt Köln verfolgt das Ziel, die seit dem Inkrafttreten 
des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit 
Durch die Verankerung  
der Grundsätze in der 
IKV soll nicht nur das 
bereits vorhandene Be-
wusstsein für die 
Situation von Menschen 
mit Behinderung bei der 
Stadtverwaltung Köln 
geschaffen, sondern 
auch ein Bewusstseins-
wandel angeregt wer-
den.  
Auf das wertvolle Poten-
tial der behinderten Be-
schäftigten, auf die För-
dermöglichkeiten und 
auch die Verantwortung 
der Führungskräfte am 
Gelingen der Inklusion 
wird hingewiesen.

3 
 
nen 5% zu erfüllen. Vor allem fördert sie die Einstellung, 
Ausbildung und Weiterbeschäftigung von behinderten 
Frauen und jungen Menschen.  
Oberbürgermeisterin, Schwerbehindertenvertretung und 
Personalvertretung sowie die Führungskräfte der Stadt-
verwaltung wirken intensiv an der Realisierung der 
gleichberechtigten Teilhabe mit. 
Die Erreichung dieser Ziele setzt voraus, dass alle Be-
schäftigten der Stadt Köln - Führungskräfte wie auch Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter - die Verantwortung für ei-
nen positiven und vertrauensvollen Umgang miteinander 
übernehmen und sich mit gegenseitigem Respekt begeg-
nen. 
Führungskräfte haben Vorbildfunktion und deshalb eine 
besondere Verantwortung.  
Sie haben einen maßgeblichen Einfluss auf das Arbeits-
klima und können auf die positive Gestaltung durch res-
pektvolle Gespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern 
hinwirken. 
Alle Beschäftigten einschließlich der Führungskräfte sind 
aufgerufen, ihren persönlichen Möglichkeiten entspre-
chend, Betroffenen zu helfen und/oder ihnen anderweitige 
Hilfe zukommen zu lassen. 
Schwerbehinderter geltende Mindest-Beschäftigungs-
pflichtquote von 5 % zu sichern bzw. durch entsprechen-
de Maßnahmen deutlich zu überschreiten. 
(………..) 
Die Quote liegt seit 2005 
über 5 %, so dass das 
Ziel in der IKV höher 
gesteckt werden konnte. 
 
 
 
 
 
 
 
Heraushebung der Füh-
rungsrolle bei Umset-
zung der Inklusion 
 
 
 
 
 
 
 
Geltungsbereich 
 
3. Geltungsbereich 
 
3.1. sachlicher Geltungsbereich 
Die Inklusionsvereinbarung gilt für den Bereich der ge-
samten Stadtverwaltung Köln einschließlich der Eigenbe-
triebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen. 
 
3.2. persönlicher Geltungsbereich 
Die folgende Regelung ist auf die Personen anzuwenden, 
die von den zuständigen Stellen nach § 69 Abs. 1 SGB IX 
2. Geltungsbereich 
 
 
Die Integrationsvereinbarung gilt für den Bereich der ge-
samten Stadtverwaltung einschließlich der Eigenbetriebe 
und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen. 
 
 
 
Keine Veränderung im 
sachlichen Geltungsbe-
reich

4 
 
als schwerbehinderte Menschen anerkannt oder von der 
Arbeitsverwaltung gleichgestellt (§ 68 Abs. 2 SGB IX i. V. 
m. § 2 Abs. 3 SGB IX) wurden.  
Im Sinne der Prävention berücksichtigt die Stadt Köln als 
Arbeitgeberin auch die Interessen der Menschen, bei de-
nen eine Behinderung nach § 2 SGB IX vorliegt. 
Den Parteien bleibt es vorbehalten, in Einzelfällen ein-
stimmig abweichende Regelungen zu treffen. 
Betonung des Präventi-
onsgedankens in die 
IKV  
 
 
Gegenüberstellung der Ziele 
 
4. Ziele 
 
Ziele dieser Inklusionsvereinbarung sind:  
 die Einstellung von behinderten, insbesondere 
schwerbehinderter und gleichgestellter 
Menschen  
 die Bereitstellung eines angemessenen 
Kontingentes an Ausbildungsplätzen für 
behinderte Jugendliche  
 die Verpflichtung seitens der Stadtverwaltung 
Köln, die gesetzliche 
Mindestbeschäftigungsquote (z. Z. 5 %) zu 
erfüllen und eine um mindestens 2 % über der 
jeweils geltenden gesetzlichen Mindestquote 
anzustreben 
 der Arbeitsplatzerhalt durch 
Förderung/Qualifizierung/Umschulung 
 die Unterstützung von Maßnahmen der 
medizinischen und beruflichen Reha 
 das betriebliche Eingliederungsmanagement 
nach §84 Abs.2 SGB IX zeitnah einzuleiten und 
zügig durchzuführen. 
3. Ziele 
 
a) Beschäftigung von Schwerbehinderten 
 
 
b) Einstellung von Schwerbehinderten 
 
 
c) Prüfungen und Prüfungserleichterungen 
 
 
d) Langzeiterkrankte und leistungsgewandelte 
Schwerbehinderte 
 
 
e) Behindertengerechte Arbeitsbedingungen 
 
 
f) Mehrfachanrechnungen 
 
 
g) Fortbildung, Schulungen 
 
 
h) Besondere Angebote der Betriebssportgemein-
 
 
In der IKV werden die 
Ziele zunächst als 
Oberbegriff genannt und 
in weitergehenden Un-
terpunkten ausformu-
liert. 
In der Integrationsver-
einbarung wurde keine 
Unterteilung vorgenom-
men. 
(Aus Gründen der Über-
sichtlichkeit wurden die 
Ziele der Integrations-
vereinbarung ebenfalls 
nur mit dem Oberbegriff 
dargestellt. Die Ausfor-
mulierung erfolgt nach-
folgend unter dem Punkt 
Umsetzung).

5 
 
 die Sicherstellung der Barrierefreiheit im Rah-
men von Baumaßnahmen (Neubaumaßnah-
men, Generalsanierungen sowie für Erweite-
rungsbauten) nach den jeweils aktuellen Re-
gelwerken zum barrierefreien Bauen von öf-
fentlich zugänglichen Gebäuden und Arbeits-
stätten 
 
 die Verbesserung der Zusammenarbeit aller 
am betrieblichen Integrations- und Rehabilita-
tionsgeschehen Beteiligter 
 
schaft (BSG) 
 
 
i) Schwerbehindertenvertretungen  
 
 
 
 
 
Umsetzung 
Durch Pkt. 4 in der IKV -der Umsetzung- wurden die Ziele konkretisiert und gegenüber der Integrationsvereinbarung detaillierter ausgeführt. 
 
4.1 Umsetzung 
Mindeststandards sind das SBG IX und die Richtlinie des 
Innenministeriums NRW für den Öffentlichen Dienst vom 
14.11.2003. 
 
 Kein expliziter Hinweis 
in der Integrationsver-
einbarung auf die ge-
setzl. Grundlagen 
4.1.1 Freie Arbeitsplätze 
Grundsätzlich ist jeder Arbeitsplatz bei der Stadtverwal-
tung Köln für Menschen mit Behinderungen geeignet. Bei 
Ausnahmen wird die örtliche Schwerbehindertenvertre-
tung vorab beteiligt.  
Im Stellenbesetzungsverfahren wird geprüft, ob eine Stel-
le im Sinne des § 81 ff SGB IX vorrangig mit einem 
schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen besetzt 
werden kann. 
Bei extern zu besetzenden Arbeitsplätzen ist bei der Ar-
beitsagentur, beim Integrationsfachdienst (IFD) und dem 
Berufsförderungswerk Köln (BFW) abzufragen, ob 
zu 3 Ziele 
  
b) Einstellung von Schwerbehinderten 
 
Bei internen und externen Stellenbesetzungen und bei 
der Beantragung von ABM-Maßnahmen prüfen die  
Dienststellen im Sinne der § 81 ff SGB IX, ob diese Stel-
len mit Schwerbehinderten besetzt werden können. Das 
Ergebnis dieser Prüfung wird der zuständigen Schwerbe-
hindertenvertretung mitgeteilt und auf Ihren Wunsch hin 
erörtert (s. Ablaufschema im Handbuch „Dezentrale Per-
sonalarbeit“). 
 
Bei externen Stellenbesetzungen sowie bei der Beset-
 
 
Klarstellung durch die 
IKV, dass jeder Arbeits-
platz grundsätzlich ge-
eignet ist, um behinderte 
Menschen zu beschäfti-
gen 
 
 
 
 
 
Die gesetzlichen Vorga-

6 
 
schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen benannt wer-
den können (§ 81 Abs. 1 SGB IX). Geeignete schwerbe-
hinderte/gleichgestellte Menschen sind einzuladen, sofern 
die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt (§ 82 SGB 
IX). Bei diesen vorgenannten Prüfschritten ist die 
Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen. 
zung von ABM-Stellen wird ein Schwerbehinderter einge-
stellt, wenn von der Auswahlkommission das Kriterium 
„geeignet“ und insgesamt die gleiche Eignung aller Be-
werber/innen festgestellt wird. Bei der Besetzung von 
Ausbildungsstellen wird jeder geeignete Bewerber be-
rücksichtigt. 
 
ben des Stellenbeset-
zungsverfahrens werden 
in der IKV  ausführlicher 
beschrieben  
4.1.2 Ausbildung behinderter und schwerbehinderter 
Menschen 
Für die Übernahme der Auszubildenden nach erfolgreich 
bestandener Abschlussprüfung gelten die für alle städti-
schen Auszubildenden festgelegten Übernahmeregelun-
gen. Sollten nicht alle Auszubildenden übernommen wer-
den können, weil ein entsprechender Bedarf nicht bestä-
tigt werden kann, werden behinderte/schwerbehinderte 
Auszubildende bei vorliegender personen- und verhal-
tensbedingter Voraussetzung sowie gleicher Eignung 
besonders berücksichtigt. 
 
Sollte der Ausbildungserfolg aufgrund einer Behinderung 
gefährdet sein, werden individuelle Lösungen geprüft. 
Sofern angebotene Unterstützungsmaßnahmen zur Errei-
chung des Ausbildungserfolges, die immer vorrangig ein-
gesetzt werden, nicht ausreichend sind, wird z.B. das 
Angebot einer anderen Ausbildung geprüft. 
Die Zusagen gelten auch für Auszubildende, deren Be-
hinderung, Schwerbehinderung/Gleichstellung erst nach 
Beginn der Ausbildung entstanden ist bzw. anerkannt 
wurde.  
Die besonderen Fördermöglichkeiten für behinder-
te/schwerbehinderte Auszubildende sind abzurufen (s. 
hierzu u. a. §34 SGB IX, §73 Abs.1, 2 SGB III und §16 
Abs.1 SGB II i.V.m. §73 Abs.1 u. 2 SGB III). 
zu 3 Ziele 
  
b) b) Einstellung von Schwerbehinderten 
 
Bei internen und externen Stellenbesetzungen (…….) 
Bei der Besetzung von Ausbildungsstellen wird jeder 
geeignete Bewerber berücksichtigt. 
 
 
In der IKV ist bereits 
unter Pkt. 4  festgelegt, 
dass ein angemessenes 
Kontingent an Ausbil-
dungsplätzen bereitge-
stellt wird. 
Inklusion in der Berufs-
ausbildung bedeutet, 
dass auch Jugendliche 
mit Behinderung dual an 
den Lernorten Betrieb 
und Berufsschule aus-
gebildet werden. 
Dies ist bei der Stadt-
verwaltung Köln seit 
Jahren gelebte Praxis. 
Daher steht immer ein 
ausreichendes Kontin-
gent an Ausbildungs-
plätzen zur Verfügung. 
 
Die IKV sensibilisiert in 
den Ausführungsbe-
stimmungen dahinge-
hend, dass behinderte 
junge Menschen bei 
auftretenden Hemmnis-
sen während der Aus-

7 
 
bildung unterstützt wer-
den; auf entsprechende 
Fördermöglichkeiten, 
sowie der besonderen 
Berücksichtigung bei der 
Übernahme von Auszu-
bildenden wird hinge-
wiesen. 
 
4.1.3 Prüfungserleichterungen für behinderte 
Menschen  
Bei Prüfungen, Tests und Auswahlverfahren werden den 
behinderten Menschen zum Nachteilsausgleich die, ihrer 
individuellen Behinderung angemessenen, Prüfungser-
leichterungen gewährt. 
zu 3 Ziele 
c) c) Prüfungen und Prüfungserleichterungen 
 
Bei Prüfungen (Auswahlverfahren, Eignungs-, Zwischen-, 
Aufstiegs-, Laufbahn- und sonstige Prüfungen) sind 
Schwerbehinderten entsprechend der Art und dem Grad 
der Behinderung Erleichterungen einzuräumen, ohne die 
fachlichen Anforderungen geringer zu bemessen. Im übri-
gen wird auf die Richtlinien zur Durchführung des 
SchwbG verwiesen. 
 
Sollte ein/e Bewerber/in 
Einschränkungen auf-
weisen, so werden be-
reits beim Einstellungs-
test die Bedingungen 
angepasst (z. Bsp. Test 
ohne Zeitvorgabe oder 
mit Assistenzkraft). 
4.1.4 Finanzierung/Hilfen /Zuschüsse externer 
Zuschussträger  
Alle Nachteilsausgleiche, Förderleistungen und Zuschüs-
se der Reha-Träger, insbesondere des Integrationsamtes, 
der Fachstelle für schwerbehinderte Menschen im Ar-
beitsleben, der Agentur für Arbeit und des Rententrägers, 
werden beantragt. Diese finanziellen Leistungen werden 
in Anspruch genommen und stehen den Dienststellen in 
voller Höhe zu, in der die behinderte Mitarbeiterin/der 
behinderte Mitarbeiter beschäftigt ist.  
Damit wird ein Anreiz zur Beschäftigung behinderter Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter  sowie eine Entlastung des 
städtischen Haushalts erreicht.  
Die vereinnahmten Mittel sowie deren Verwendung sind 
der Steuerungsgruppe jährlich zu melden. 
 Auflistung der Zu-
schussträger im Sinne 
der Prävention und För-
derung durch den Ge-
setzgeber als verbindli-
ches Ziel für die Äm-
ter/Dezernate 
 
 
Kopplung in der Steue-
rungsgruppe 
 
Ziel: Führungskräfte für 
die weiteren Vorteile bei 
der Beschäftigung 
schwerbehinderter Men-
schen zu sensibilisieren

8 
 
 und als Nebeneffekt die 
Einnahmenstruktur zu 
verbessern  
4.2 Gestaltung von Arbeitsplätzen und Fortbildung 
Unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer 
Auswirkungen auf die Beschäftigung ist der Arbeitsplatz 
entsprechend zu gestalten und anzupassen. Dazu gehört 
neben der technischen Ausstattung auch die 
organisatorische Anpassung. § 106 Satz 3 GewO ist zu 
beachten (Einschränkung des Direktionsrechts). 
Bei der Planung und der Herrichtung von notwendigen 
Arbeitsplatzgestaltungsmaßnahmen sind der 
Betriebsärztliche Dienst, der Arbeitssicherheitstechnische 
Dienst, die Fachstelle für schwerbehinderte Menschen im 
Arbeitsleben (503-31) ggf. der Reha-Träger (z. B. 
Krankenkasse, Rententräger, Agentur für Arbeit), das 
Integrationsamt und der Integrationsfachdienst (IFD) 
hinzuzuziehen. 
Besondere Arbeitszeitmodelle und individuelle 
Regelungen aufgrund Art und Schwere der Behinderung 
werden im Einzelfall im Rahmen der betrieblichen 
Arbeitsmöglichkeiten flexibel getroffen (z. B. 
Einzelvereinbarungen zum mobilen Arbeiten, individuelle 
Regelungen zum Beginn und Ende der regelmäßigen 
Arbeitszeit, Anpassung der Dienstverteilung, individuelle 
Regelungen in der Geschäftsverteilung bei der 
Arbeitsgestaltung entsprechend der durch den Grad der 
Behinderung bedingten individuellen Leistungsfähigkeit 
sowie Sonderregelungen über Arbeitspausen). Das 
individuelle Leistungsvermögen bei behinderten 
Menschen ist gegebenenfalls mit Unterstützung des 
betriebsärztlichen Dienstes und der 
Schwerbehindertenvertretung zu berücksichtigen. 
Alle erforderlichen Hilfsmittel werden durch die 
Beschäftigungsdienststellen zeitnah und mit Priorität 
zu 3 Ziele 
 
e) Behindertengerechte Arbeitsbedingungen 
 
Für Schwerbehinderte müssen die jeweils bestmöglichs-
ten Arbeitsbedingungen - ggf. durch Umsetzung innerhalb 
der Dienststelle – geschaffen werden. Dazu gehören be-
sondere individuelle Regelungen in der Geschäftsvertei-
lung und bei der Arbeitsgestaltung entsprechend der 
durch den Grad der Behinderung bedingten individuellen 
Leistungsfähigkeit sowie Sonderregelungen über Beginn 
und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und Arbeitspau-
sen. 
Über Anträge auf Heim-Telearbeit, Teilzeitbeschäftigung 
und Altersteilzeit soll positiv entschieden werden, vor al-
lem, wenn dies behinderungsbedingt begründet ist. 
 
 
§ 106 Gewerbeordnung:  
Der Arbeitgeber kann 
Inhalt, Ort und Zeit der 
Arbeitsleistung nach 
billigem Ermessen nä-
her bestimmen, soweit 
diese Arbeitsbedingun-
gen nicht durch den 
Arbeitsvertrag, Bestim-
mungen einer Betriebs-
vereinbarung, eines 
anwendbaren Tarifver-
trages oder gesetzliche 
Vorschriften festgelegt 
sind. Dies gilt auch hin-
sichtlich der Ordnung 
und des Verhaltens der 
Arbeitnehmer im Be-
trieb. Bei der Aus-
übung des Ermessens 
hat der Arbeitgeber 
auch auf Behinderun-
gen des Arbeitneh-
mers Rücksicht zu 
nehmen. 
 
 
Explizite Beschreibung 
der Arbeitsumfeld-und 
Arbeitsorganisation 
unter Einbindung der 
dafür entsprechenden

9 
 
beschafft und zur Verfügung gestellt. Bei einem evtl. 
anstehenden Arbeitsplatzwechsel werden diese 
mitgenommen.  
Um die Kenntnisse und Fähigkeiten von behinderten, 
insbesondere schwerbehinderten und gleichgestellten 
Beschäftigten zu erweitern, ist auf die berufliche 
Fortbildung besonderer Wert zu legen. 
Die Führungskräfte achten darauf, dass bei internen 
Maßnahmen der beruflichen Bildung, schwerbehinderte 
und gleichgestellte Beschäftigte bevorzugt berücksichtigt 
werden. Die Teilnahme an entsprechenden externen 
Maßnahmen (Fortbildung, Umschulung, Qualifizierung, 
etc.) ist zu unterstützen. 
Arbeitgeberbeauftragte/r und Schwerbehindertenvertre-
tung arbeiten hierbei eng zusammen. 
Unterstützer  
 
 
 
 
 
 
Betonung der Verpflich-
tung der Weiterqualifi-
zierung –Einbindung der 
Vorgesetzten 
 
 
 
 
 
 
4.2 Sicherung und Erhalt des Arbeitsplatzes sowie 
behinderungsgerechte Beschäftigung 
 
4.3.1 Beschäftigte, die aufgrund der Art und Schwere 
der Behinderung und deren Auswirkungen auf 
einen besonderen Schutz angewiesen sind, 
erhalten die Möglichkeit auf dem für sie 
geeigneten Arbeitsplatz zu verbleiben.   
 
 Für schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen, 
die ihre eigentliche Aufgabe aus Krankheits - oder 
Behinderungsgründen nicht mehr ausüben 
können, ist ein ihrer gesundheitlichen 
Einschränkung entsprechender Einsatz –soweit 
der Einzelfall für den Arbeitgeber nicht unzumutbar 
ist- zu realisieren (§ 81 Abs. 4 SGB IX). 
Erfordert der Einzelfall eine Umschulung oder ei-
ne Qualifizierungsmaßnahme (§ 81 in Verbindung 
zu 3 Ziele 
 
e) Behindertengerechte Arbeitsbedingungen 
 
Für Schwerbehinderte müssen die jeweils bestmöglichs-
ten Arbeitsbedingungen - ggf. durch Umsetzung innerhalb 
der Dienststelle – geschaffen werden. Dazu gehören be-
sondere individuelle Regelungen in der Geschäftsvertei-
lung und bei der Arbeitsgestaltung entsprechend der 
durch den Grad der Behinderung bedingten individuellen 
Leistungsfähigkeit sowie Sonderregelungen über Beginn 
und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und Arbeitspau-
sen. 
(…….) 
 
 
 
 
In der IKV wird der Er-
halt des Arbeitsplatzes 
der/des behinderten 
Beschäftigten vor einer 
Umsetzung explizit be-
nannt und somit als vor-
rangige Maßnahme im 
Sinne der Inklusion her-
ausgestellt.

10 
 
mit § 33 SGB IX) steht das Amt für Personal, Or-
ganisation und Innovation unterstützend zur Sei-
te. 
4.3.2 Sobald bei behinderten Beschäftigten Anhalts-
punkte/Umstände auftreten, die das Arbeitsver-
hältnis gefährden könnten, schaltet die Beschäfti-
gungsdienststelle unverzüglich die Schwerbehin-
dertenvertretung und den Personalrat ein. Dies gilt 
insbesondere bei personen-, verhaltens- oder be-
triebsbedingten Schwierigkeiten/Problemen. 
Unter Hinzuziehung von weiteren internen und ex-
ternen Fachleuten/Helferinnen und Helfer ist ein 
Gespräch anzuberaumen. Das sind insbesondere 
der betriebsärztliche Dienst, Mitarbeiter-
Unterstützungs-Team (MUT), Integrationsamt und 
Integrationsfachdienst. 
Ziel ist der Erhalt des Arbeitsverhältnisses durch 
Beseitigung oder Milderung von personen-, verhal-
tens- oder betriebsbedingten Schwierigkei-
ten/Problemen. Dabei sollen alle möglichen und 
zumutbaren Hilfen zum Einsatz kommen. (§ 84 
Absatz 1 SGB IX) 
 
  
 
 
 
Herausstellen des früh-
zeitigen Handels und 
Verfahrens um den Ver-
lust des Arbeitsplatzes 
zu verhindern. 
Expliziter Hinweis auf 
die Unterstützungsmög-
lichkeiten, die zur Ab-
wendung der Gefahr zu 
nutzen sind. 
(Kein Bestandteil der 
Integrationsvereinba-
rung) 
4.4 Betriebsärztlicher Dienst/Arbeitssicherheit 
Bei der Gestaltung von behinderungsgerechten 
Arbeitsplätzen ist der Betriebsärztliche Dienst immer 
einzubinden. Die Empfehlungen sind grundsätzlich 
umzusetzen. 
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt und berät 
die Dienststelle bei der Erstellung und Fortführung der 
Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 6 
Arbeitsschutzgesetz. Gegebenenfalls sind 
behinderungsbedingte Einschränkungen in der 
Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. In der 
  
Einschaltung des be-
triebsärztlichen Dienstes 
und Unterstützung und 
Beratung durch die 
Fachkraft für Arbeitssi-
cherheit. 
(Kein Bestandteil der 
lntegrationsvereinba-
rung)

11 
 
Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, wie die Rettung 
(z. B. Notrufeinrichtungen, Pateninnen und Paten für 
Evakuierungsstühle) bei einem Brandfall oder einer 
Notfallsituation sichergestellt ist. 
 
4.5 Barrierefreie Informationstechnik  
Die Stadt Köln gestaltet ihr Intranetportal barrierefrei. 
Bei der Beschaffung von IT-Produkten für Arbeitsplätze ist 
die Barrierefreiheit im Rahmen der technischen 
Möglichkeiten immer dort zu realisieren, wo sie von den 
betroffenen Beschäftigten konkret benötigt werden. 
 
  
Barrierefreiheit in der 
Informationstechnologie, 
soweit möglich und not-
wendig. 
(Kein Bestandteil der 
lntegrationsvereinba-
rung) 
4.6 Barrierefreiheit im Bauen 
Durch entsprechende Regelungen und Maßnahmen (z. B. 
DIN-Vorschriften) wird im Rahmen der baulichen und 
technischen Möglichkeiten sichergestellt, dass die 
Einstellung und Beschäftigung behinderter Menschen 
nicht an baulichen oder technischen Hindernissen 
scheitert. 
Bei Neubauten, Umbauten und Erweiterungen von 
Gebäuden gewährleistet die Gebäudewirtschaft die 
umfassende Barrierefreiheit. Als Qualitätssicherung für 
die Barrierefreiheit der Projekte erstellt eine Gutachterin 
oder ein Gutachter für die Maßnahmen ein Konzept zur 
Barrierefreiheit. 
Bei neu anzumietenden Gebäuden sollte die barrierefreie 
Grundausstattung (z.B. Zugang, sanitäre Einrichtungen, 
Aufzug, etc.) grundsätzlich vorhanden sein, ansonsten 
sind technische Nachrüstmöglichkeiten zu prüfen und –
soweit technisch und organisatorisch machbar-
umzusetzen. 
Die zuständigen Schwerbehindertenvertretungen sind bei 
  
 
 
Neuaufnahme der Barri-
erefreiheit im Bauen, 
bzw. auch bei der An-
mietung neuer Gebäu-
de, wenn dies technisch 
und organisatorisch 
möglich ist. 
 
 
 
 
 
(Kein Bestandteil der 
Integrationsvereinba-
rung)

12 
 
wesentlichen Neu-/ und Umbauten zu beteiligen. 
Sie haben somit außerhalb der Prozessverantwortung die 
Möglichkeit zu prüfen, ob die Barrierefreiheit umfassend 
berücksichtigt wird. 
 
4.7 Prävention/Eingliederungsmanagement(§ 84 SGB 
IX) 
Allen Beschäftigten, die langzeiterkrankt, behindert oder 
von Behinderung bedroht sind, werden, ggf. in 
Zusammenarbeit mit den Sozialversicherungsträgern,  
Hilfen und gezielte Maßnahmen angeboten (z. B. 
stufenweise Wiedereingliederung, Veränderung am 
Arbeitsplatz oder Arbeitsumfeld). 
Schwerbehindertenvertretung, Personalrat und 
betriebsärztlicher Dienst werden dabei frühzeitig beteiligt. 
Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen obliegt der 
Arbeitgeberin. 
Das Eingliederungsmanagement ist ein Baustein im 
Rahmen der bei der Stadtverwaltung Köln bestehenden 
Organisationsstruktur und ist Teil der ganzheitlichen 
betrieblichen Gesundheitspolitik. Es muss mit den 
vorhandenen oder noch zu entwickelnden anderen 
Instrumenten vernetzt werden, z. B. den Ergebnissen der 
Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung (§§ 5 u. 6 
ArbSchG) und des Gesundheitsberichtes, Maßnahmen 
der Gesundheitsförderung, Sozialbetreuung und 
Suchtarbeit.  
Der Erhalt des Arbeitsplatzes gesundheitsbeeinträchtigter 
und leistungsgewandelter Beschäftigter soll erreicht wer-
den durch die systematische Vernetzung von inner- und 
außerbetrieblicher Unterstützung. Den Betroffenen sollen 
unterschiedlichste bedarfsgerechte Hilfen und gezielte 
Maßnahmen angeboten werden. Anknüpfungspunkte 
dabei finden sich z. B. in den Bereichen des Arbeitsum-
zu 3 Ziele 
 
d) d) Langzeiterkrankte und leistungsgewandelte 
    Schwerbehinderte 
 
Schwerbehinderte, die nach einer Langzeiterkrankung in 
den Dienst zurückkehren, erhalten ein ausführliches 
Rückkehrgespräch mit dem Ziel einer unmittelbaren Wie-
dereingliederung. An diesem Gespräch sind die Schwer-
behindertenvertretung und der Personalrat zu beteiligen. 
Die Regelungen des § 81 IV SGB IX bleiben davon unbe-
rührt. 
 
Für leistungsgewandelte Schwerbehinderte, die ihre ei-
gentliche Aufgabe aus Krankheits- oder Behinderungs-
gründen nicht mehr ausüben können, ist ein ihrer Behin-
derung entsprechender Einsatz, ggf. im Rahmen einer 
Qualifizierungsmaßnahme, kurzfristig zu realisieren (§ 81 
Abs. 4 SGB IX). 
Erfordert der Einzelfall eine Umschulung, steht das Per-
sonalamt (112) unterstützend zur Seite. 
 
 
zu 3 Ziele 
 
e) Behindertengerechte Arbeitsbedingungen 
Für Schwerbehinderte müssen die jeweils bestmöglichs-
ten Arbeitsbedingungen - ggf. durch Umsetzung innerhalb 
der Dienststelle – geschaffen werden. Dazu gehören be-
sondere individuelle Regelungen in der Geschäftsvertei-
 
 
 
 
Einzelbaustein des be-
trieblichen Gesund-
heitsmanagements 
auf Grundlage der Fort-
entwicklung des §84 (2) 
SGB IX und der Recht-
sprechung des BAG.  
 
Frühzeitiges Eingreifen 
zur Gesunderhaltung 
und Arbeitsplatzsiche-
rung sowie Förderung 
und Weiter- bzw. Um-
qualifizierung.

13 
 
feldes, der Arbeitsorganisation, der Personalplanung und 
-entwicklung (inner- und außerbetriebliche berufliche 
Qualifizierung und/oder Rehabilitation) und der stufenwei-
sen Wiedereingliederung. Auch die Möglichkeiten des 
Integrationsfonds zur Reintegration schwerbehinderter 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu nutzen. 
lung und bei der Arbeitsgestaltung entsprechend der 
durch den Grad der Behinderung bedingten individuellen 
Leistungsfähigkeit sowie Sonderregelungen über Beginn 
und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und Arbeitspau-
sen. 
Über Anträge auf Heim-Telearbeit, Teilzeitbeschäftigung 
und Altersteilzeit soll positiv entschieden werden, vor al-
lem, wenn dies behinderungsbedingt begründet ist. 
 
 
4.8 Unterstützung von Rehabilitationsmaßnahmen 
 
Rehabilitation beinhaltet im Wesentlichen medizinische, 
schulische, berufsfördernde un d soziale Maßnahmen und 
Hilfen.  
Die Arbeitgeber berät und begleitet behinderte oder von 
Behinderung bedrohte Beschäftigte bei der Umsetzung 
einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitation. 
Diese Leistungen werden durch folgende Reha -Träger 
erbracht: A gentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger, 
Unfallkassen, Krankenkassen, Träger der sozialen En t-
schädigung, Sozial- und Jugendhilfe. 
Des Weiteren helfen auch Integrationsämter oder Beruf s-
förderungswerke behinderten und schwerbehinde r-
ten/gleichgestellte M enschen beim (Wieder -) Einstieg in 
das Berufsleben. 
  
 
 
Präventionsmaßnahmen 
im Sinne der UN-
Konvention 
-Aktionsplan 
BUND/NRW und Prä-
ventionsgesetz 
 
(Kein Bestandteil der 
Integrationsvereinba-
rung) 
4.9 Qualifizierung der Führungskräfte  
Führungskräfte und die/der Beauftragte der Arbeitgeberin 
oder dem Arbeitgeber informieren sich über die 
gesetzlichen Regelungen des SGB IX, die Inhalte der 
Inklusionsvereinbarung sowie sonstige Regelungen. Sie 
sind verpflichtet an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen 
teilzunehmen (interne Fortbildungsprogramme und 
Angebote des LVR). Dies sollte in einem Zeitraum von 
drei Jahren erfolgen. 
zu 3 Ziele 
 
g) Fortbildung, Schulungen 
 
Führungskräfte und Behindertenbeauftragte sind über die 
gesetzlichen Regelungen des SGB IX, der Richtlinien und 
der Integrationsvereinbarung in Seminaren umfassend zu 
informieren und zu schulen. Entsprechende Fortbildun-
gen, in denen auch der Umgang mit den verschiedenen 
Behinderungsarten, Fördermaßnahmen hinsichtlich der 
 
 
 
Verpflichtende Teilnah-
me der Führungskräfte 
an Fortbildungsmaß-
nahmen

14 
 
Entsprechende Fortbildungen zu Fördermaßnahmen und 
Unterstützungsmöglichkeiten (z. B. durch Integrationsamt, 
Fachstelle, IFD, Reha-Träger) hinsichtlich der Ausstattung 
von behinderungsgerechten Arbeitsplätzen sowie 
Förderprogramme werden jährlich als Seminare 
angeboten. Themen und Zielgruppen werden jährlich in 
der Steuerungsgruppe festgelegt und koordiniert. 
Der Nachweis solcher Schulungen gilt als ein 
Qualifikationsmerkmal für die Besetzung von 
Führungspositionen. Führungskräfte, die erstmals 
Führungsaufgaben übernehmen, sollen innerhalb eines 
Jahres eine entsprechende Schulung nachweisen 
Die Vorgesetzten haben im Rahmen ihrer 
Führungsaufgabe durch ihr Verhalten zu einem 
Arbeitsklima beizutragen, das von partnerschaftlichem 
Umgang geprägt ist und die persönliche Integrität und 
Selbstachtung aller Beschäftigten wahrt und respektiert. 
 
Ausstattung von behinderungsgerechten Arbeitsplätzen 
sowie Förderprogramme für Personalkostenzuschüsse 
thematisiert werden soll, werden jährlich als Tagessemi-
nare angeboten.  
(……….) 
 
 
5. Städtischer Integrationsfonds 
Der städtische Integrationsfonds wird für die Integration 
von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter  mit einer Schwerbe-
hinderung in der Stadtverwaltung verwendet und ange-
messen ausgestattet. 
 
zu 3 Ziele 
 
a) Beschäftigung von Schwerbehinderten 
(………) 
Die gesetzlich festgelegte Ausgleichsabgabe wird um 
eine interne Abgabe ergänzt und auf 160 € festgelegt. 
Aus den hierdurch zusätzlich erwirtschafteten Mitteln 
werden in den Ämtern und Dienststellen Arbeitsplätze für 
Schwerbehinderte gefördert; insbesondere zur Schaffung 
neuer Arbeitsplätze und zum Erhalt und zur Sicherung 
bestehender Arbeitsplätze (Bonus). (………) . 
Die Stadtverwaltung 
Köln erfüllt seit 2004 die 
gesetzliche Beschäfti-
gungsquoute.  
Die Mittel des städti-
schen Integrationsfonds 
werden seitdem aus 
dem allgemeinen Haus-
halt finanziert. 
 
 
 
6. Controlling und Berichtspflicht 
Die Steuerungsgruppe, bestehend aus der 
Gesamtschwerbehindertenvertretung, der Leiterin/dem 
4. Controlling, Berichtspflicht 
 
Im Rahmen des Berichtswesens ist halbjährlich, erstmals 
 
 
Aufnahme der Leitung

15 
 
Leiter der Verwaltung, der/dem Beauftragten der 
Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers und dem 
Gesamtpersonalrat und der Leitung I/2. Sie ist bei 
Nichteinhaltung der Inklusionsvereinbarung und der 
anderen Vorschriften des SGB IX und der Richtlinien 
berechtigt, eine Empfehlung auszusprechen, dass bei den 
entsprechenden Dienststellen interveniert wird. 
Die mit dieser Inklusionsvereinbarung verbundenen 
Regelungsaufgaben nimmt die Steuerungsgruppe wahr. 
Sie tagt mindestens zweimal im Jahr. 
Die Verwaltung berichtet in enger Zusammenarbeit mit 
der Gesamtschwerbehindertenvertretung im Rahmen 
eines Erfahrungsberichtes einmal im Jahr schriftlich an 
den Rat (Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen/Vergabe/Internationales) über die 
Umsetzung und Realisierung der Inklusionsvereinbarung 
sowie Ausschöpfung und Verwendung der Mittel. 
Die Geschäftsführung der Steuerungsgruppe liegt bei der 
Verwaltung. 
 
zum 30.06.2002, die aktuelle Beschäftigungssituation zu 
ermitteln. Hierbei ist insbesondere die Entwicklung der 
Schwerbehindertenquote je Dezernat und Teildienststelle 
zu betrachten. Anhand der Anzahl der externen Einstel-
lungen und Abgänge je Dezernat, der Anzahl der erstma-
ligen Anerkennung und endgültigen Aberkennung der 
Schwerbehinderteneigenschaft sowie der Anzahl der 
Auszubildenden und der ABM ist festzustellen, ob eine 
Stagnation oder ggf. sogar ein Rückgang der Beschäfti-
gungsquote von den jeweiligen Dezernaten begründet 
bzw. vertreten werden kann oder die Zielvereinbarungen 
nicht ausreichend beachtet wurden. 
 
Eine Steuerungsgruppe, bestehend aus der Ge-
samtschwerbehindertenvertretung, dem GPR, der Verwal-
tung, dem Beauftragten des Arbeitgebers und dem Frau-
enamt, hat das Recht, bei Nichteinhaltung der Integrati-
onsvereinbarung und der anderen Vorschriften des SGB 
IX und der stadtinternen Richtlinien bei den entsprechen-
den Dienststellen zu intervenieren und auf eine Erledi-
gung zu drängen. Die Steuerungsgruppe berichtet einmal 
im Jahr schriftlich an den Oberbürgermeister über die 
Umsetzung und Realisierung der Integrationsvereinba-
rung, sowie im Rahmen dieses Erfahrungsberichtes an 
den Stadtvorstand über die Verwendung der Mittel.  
Die Geschäftsführung der Steuerungsgruppe liegt bei der 
Verwaltung. 
 
des Betriebliches Ge-
sundheitsmanagement 
in die Steuerungsgruppe 
 
 
 
 
7. Anderweitige interne Regelungen 
Neben dieser Inklusionsvereinbarung sind die 
Nachteilsausgleiche für behinderte Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeiter  der vorhandenen internen städtischen 
Regelungen (DV, DA, AA, Verfügungen, etc.) zu beachten 
(siehe Anhang). Diese Anlage wird alle zwei Jahre von 
der Steuerungsgruppe überarbeitet. 
  
Expliziter Verweis auf 
die –neben der IKV- 
gültigen städtischen 
Regelungen

16 
 
8. Geltungsdauer/Übergangsvorschriften 
Diese Inklusionsvereinbarung tritt mit ihrer 
Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die 
Integrationsvereinbarung vom 20.06.2002. 
Die Inklusionsvereinbarung ist mit einer Frist von sechs 
Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Nach 
Eingang der Kündigung müssen unverzüglich 
Verhandlungen über eine neue Inklusionsvereinbarung 
aufgenommen werden.  
Eine Nachwirkung der Inklusionsvereinbarung wird im 
Falle der Kündigung auf zwei Jahre beschränkt. 
Für gesetzliche Grundlagen und Richtlinien gilt immer die 
jeweils aktuelle Fassung. 
Soweit einzelne Regelungen der Vereinbarung aufgrund 
rechtlicher Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird 
die Wirksamkeit der Inklusionsvereinbarung im Übrigen 
nicht berührt. Dies gilt auch im Falle künftiger Rechtsän-
derungen. 
5. Ausblick und Inkrafttreten 
 
Die Integrationsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung 
in Kraft und gilt für die Dauer von 3 Jahren ab Inkrafttre-
ten. Sie wirkt weiter bis zum Abschluss einer neuen Ver-
einbarung. 
 
Die Integrationsvereinbarung kann mit einer Frist von 8 
Wochen durch den Oberbürgermeister und der Ge-
samtschwerbehindertenvertretung oder GPR gekündigt 
werden, wobei die Nachwirkung ausdrücklich ausge-
schlossen wird. Allerdings soll in einem Zeitraum von 3 
Monaten eine neue Integrationsvereinbarung erstellt wer-
den, sofern das SGB IX die Integrationsvereinbarung 
noch als Maßnahme vorsieht. 
 
Entfällt die entsprechende Regelung im SGB IX, gilt die 
Vereinbarung bis zum Ende der Geltungsdauer. Hiernach 
ist zu überlegen, ob eine ähnliche Vereinbarung aus sozi-
alen und menschlichen Gründen im Interesse der Förde-
rung Schwerbehinderter erstellt werden kann. 
 
 
 
Ziele der Integrationsvereinbarung, die sich nicht mehr in der Inklusionsvereinbarung wiederfinden 
 
 zu 3 Ziele 
 
a) Beschäftigung von Schwerbehinderten 
(……..)  
 
Die gesetzlich festgelegte Ausgleichsabgabe wird um 
eine interne Abgabe ergänzt und auf 160 € festgelegt. 
Aus den hierdurch zusätzlich erwirtschafteten Mitteln 
werden in den Ämtern und Dienststellen Arbeitsplätze für 
Schwerbehinderte gefördert; insbesondere zur Schaffung 
neuer Arbeitsplätze und zum Erhalt und zur Sicherung 
 
 
 
 
 
Die Dezernate der Stadt 
Köln erfüllen die Be-
schäftigungsquote seit 
Jahren, so dass der 
Passus zur Ausgleichs-
abgabe und der Beteili-

17 
 
bestehender Arbeitsplätze (Bonus). Der Einsatzdienst der 
Berufsfeuerwehr 37 wird von der Verpflichtung zur Zah-
lung der internen Ausgleichsabgabe ausgenommen. 
 
gung einzelner Dienst-
stellen in der IKV ent-
behrlich ist. 
 
 f) Mehrfachanrechnungen 
 
Die Dienststellen prüfen jährlich in Zusammenarbeit mit 
den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen, wer von 
den beschäftigten Schwerbehinderten (auch Gleich-
gestellte und Teilzeitbeschäftigte) für eine mögliche Mehr-
fachanrechnung in Frage kommen könnte und stellen 
einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsamt Köln. 
 
 
h) Besondere Angebote der Betriebssportgemein-
schaft (BSG) 
 
Die Verwaltung wird mit der BSG und in Zusammenarbeit 
mit der Gesamtschwerbehindertenvertretung Angebote 
für Schwerbehinderte entwickeln.  
 
 
 
 
 
i) Schwerbehindertenvertretungen  
 
 Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hat das 
Recht, vierteljährlich zu einer Sitzung aller Schwerbe-
hindertenvertreter sowie Stellvertreterinnen und Stell-
vertreter einzuladen. 
 Die SBV wird gemäß § 96 Abs. 4 SGB IX zur Aufga-
benstellung von der Arbeit freigestellt.  
 Die Vorgesetzten unterstützen die Vertrauensperso-
nen bei ihrer Aufgabenerledigung (z.B. durch Vertre-
tungsregelungen oder Bereitstellung von Ressour-
Die Stadtverwaltung 
Köln übererfüllt die 
Schwerbehindertenquo-
te seit Jahren und die 
Mehrfachanrechnung 
wird regelmäßig geprüft, 
so dass diese in der IKV 
nicht mehr entschieden 
betont werden muss. 
 
Behinderungen sind 
sehr vielfältig, so auch 
die Angebote der BSG. 
Daher sind viele Kurse 
auch für schwerbehin-
derte Menschen geeig-
net.  
In der IKV wurde dieses 
Ziel aus diesem Grund 
nicht mehr gesondert 
ausgewiesen. 
 
 
Die Inklusionsvereinba-
rung wurde in enger 
Zusammenarbeit mit der 
Gesamtschwerbehinder-
tenvertretung (GSBV) 
erstellt. 
Aufgrund der vertrau-
ensvollen Zusammenar-
beit zwischen Verwal-

18 
 
cen). 
 
tung und Vertretung 
wurde die gesetzliche 
Regelung in der IKV 
nicht mehr aufgeführt.

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

4602 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/11/110/1 
 
Vorlagen-Nummer  02.03.2017 
 0524/2017 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Soziales und Senioren 09.03.2017 
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 16.05.2017 
 
Beantwortung einer Nachfrage zu TOP 10.5 Inklusionsvereinbarung ersetzt die bestehende 
Integrationsvereinbarung (4128/2016)  aus der Sitzung des Ausschusses Soziales und 
Senioren vom 26.01.2017 
1. In der Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren vom 26.01.2017 bat der Ausschuss 
um Vorlage einer Synopse zwischen der Inklusionsvereinbarung und der Integrationsvereinba-
rung. 
 
2. SB Herr Ladenberger würde sich eine Vorstellung des Themas im Ausschuss wünschen. 
 
3. SE Frau Lerchner würde sich eine Erhöhung des Zielwertes der Mindestbeschäftigungsquote 
von schwerbehinderten Menschen von 7 % in der Inklusionsvereinbarung wünschen. 
 
4. SE Frau Lerchner hätte eine Aufnahme des Themas Werkstätten für behinderte Menschen in 
der Inklusionsvereinbarung begrüßt, um dieses Thema in der Verwaltung aktiv zu halten. 
 
5. SB Frau Schmerbach fragt nach dem Sachstand der Inklusion bei der Stadt Köln auch in Be-
zug auf die Ausbildungskräfte. 
 
 
Beantwortung/Mitteilung 
 
1. Integration und Inklusion sind zwei Worte, die nicht dasselbe bedeuten, obwohl es in beiden 
Fällen um die Teilhabe behinderter Menschen geht. Nach dem modernen Verständnis ist In-
tegration das Einbeziehen von Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung von vielem ausge-
schlossen sind, die Forderung nach Inklusion will eine Gesellschaft, in der niemand integriert 
werden muss, weil niemand ausgeschlossen wurde. 
Mittels der beigefügten Anlage werden die Bestandteile der Inklusionsvereinbarung (IKV), die 
seit dem 01.12.2016 für die Stadtverwaltung Köln einschließlich der Eigenbetriebe und eigen-
betriebsähnlichen Einrichtungen gültig ist, der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Integrations-
vereinbarung gegenübergestellt um die Unterschiede hervorzuheben. 
 
 
2. Das Thema wird in der nächsten Sitzung kurz vorgestellt. 
 
 
3. Eine Erhöhung des Zielwertes in der Inklusionsvereinbarung erachtet die Stadtverwaltung als 
nicht erforderlich, da sie durch ein ganzes Bündel von personalwirtschaftlichen Maßnahmen, 
die die besondere Berücksichtigung und Förderung von Menschen mit Behinderungen im 
Blick haben, stetig daran arbeitet die Quote der schwerbehinderten Menschen bei der Stadt-

2 
 
verwaltung Köln zu erhöhen. 
 
 
4. Das Thema Werkstätten für behinderte Menschen wurde bewusst nicht in die Inklusionsver-
einbarung aufgenommen, da die Werkstätten für behinderte Menschen das Ziel der der In-
tegration verfolgen und demnach kein inklusiver Betrieb sind.. 
 
Die Stadtverwaltung hat –unabhängig vom Inklusionsgedanken- als permanente Veröffentli-
chung eine Übersicht aller bundesweit anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen un-
ter vergaberechtlichen Gesichtspunkten veröffentlicht, um eine Beauftragung von Werkstätten 
für behinderte Menschen zu fördern. 
 
 
5. Inklusion in der Berufsausbildung bedeutet, dass auch Jugendliche mit Behinderung nach 
Möglichkeit dual an den Lernorten Betrieb und Berufsschule ausgebildet werden. 
Dies ist bei der Stadtverwaltung Köln seit Jahren gelebte Praxis. 
Sollte eine Bewerberin/ein Bewerber Einschränkungen aufweisen, so werden bereits beim 
Einstellungstest die Bedingungen angepasst (z. Bsp. Test ohne Zeitvorgabe oder mit Assis-
tenzkraft).Ist eine Bewerberin/ein Bewerber dem Grunde nach für einen Ausbildungsgang ge-
eignet, so wird der Arbeitsplatz in enger Zusammenarbeit mit dem Integrationsfachdienst be-
hinderungsgerecht eingerichtet. 
Für den Monat März 2017 hat die Ausbildungsleitung der Stadt Köln unter Beteiligung der Ge-
samtschwerbehindertenvertretung ein weiteres Gespräch mit dem Berufsförderungswerk 
(BfW) Michaelshoven in Köln-Rodenkirchen terminiert. Das BfW verfügt über das entspre-
chende pädagogische Fachpersonal mit langjähriger Erfahrung in der Qualifizierung von be-
hinderten Menschen. 
Gemeinsam mit dem BfW soll ein Projekt geplant werden, mit dessen Hilfe Menschen mit Ein-
schränkungen auf eine duale Ausbildung oder eine Arbeit bei der Stadt Köln vorbereitet wer-
den sollen.  
Wie bereits eingangs bei den Auszubildenden dargelegt, wird auch in Bezug auf die Beschäf-
tigten der Arbeitsplatz in enger Zusammenarbeit mit dem Integrationsfachdienst behinde-
rungsgerecht eingerichtet, soweit mit dieser Maßnahme ein Verbleib am bisherigen Arbeits-
platz erreicht werden kann. 
 
 
Gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf (2)

09.03.2017 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 11.1.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
16.05.2017 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 4.5.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0524/2017
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
02.03.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27