0524/2017
Beantwortung einer Nachfrage zu TOP 10.5 aus der Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren vom 26.01.2017
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Synopse
39560 Zeichen
Verfasser: Frau Daniels Stand: 21.02.2017
Integration und Inklusion
Integration und Inklusion sind zwei Worte, die nicht dasselbe bedeuten, obwohl es in beiden Fällen um die Teilhabe behinderter Men-
schen geht. Nach dem modernen Verständnis ist Integration das Einbeziehen von Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung von vielem
ausgeschlossen sind, die Forderung nach Inklusion will eine Gesellschaft, in der niemand integriert werden muss, weil niemand ausge-
schlossen wurde.
Im Folgenden werden die Bestandteile der Inklusionsvereinbarung (IKV), die seit dem 01.12.2016 für die die Stadtverwaltung Köln ein-
schließlich der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen gültig ist, der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Integrationsver-
einbarung gegenübergestellt.
Gegenüberstellung der Inklusionsvereinbarung und der Integrationsvereinbarung
Inklusionsvereinbarung (IKV)
(gültig seit dem 01.12.2016)
Integrationsvereinbarung
(galt vom 20.06.2002 bis zum 30.11.2016)
Begründung/
Erläuterungen
1. Präambel
Die Stadt Köln als öffentliche Arbeitgeberin unterstützt mit
dieser Inklusionsvereinbarung das Ziel, behinderte und
schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen in das Ar-
beitsleben einzugliedern.
Grundlagen für die Inklusionsvereinbarung sind das
Schwerbehindertenrecht insbesondere das Sozialgesetz-
buch, Neuntes Buch (SGB IX) und die Richtlinie des In-
nenministeriums NRW für den Öffentlichen Dienst vom
14.11.2003.
Auch die Behindertenrechtskonvention (BRK) der Verein-
ten Nationen – insbesondere Art. 27 und 28 - aus 2008
(seit 26.03.2009 geltendes Recht in Deutschland und seit
1. Präambel
Diese Integrationsvereinbarung ist eine – neben den ge-
setzlichen Bestimmungen des SGB IX, der Richtlinien zur
Durchführung des SchwbG bei der Stadt Köln und den
anderen die Schwerbehinderten betreffenden Vorschriften
– zusätzliche Regelung, die die Eingliederung von
Schwerbehinderten ermöglicht und die Chancengleichheit
und die berufliche Situation der beschäftigten Schwerbe-
hinderten verbessern soll.
Anpassung der Präam-
bel an den Inklusions-
gedanken,
Herausstellung der Be-
rücksichtigung der Be-
hindertenrechtskonven-
tion sowie der
Richtlinie NRW
Nationaler Aktionsplan
2
Dezember 2010 in der EU) sowie der Nationale Aktions-
plan der Bundesregierung - Handlungsfeld 1 Arbeit und
Beschäftigung - und des Landes NRW finden hier ihre
Berücksichtigung.
2. Grundsätze
Behinderte Beschäftigte leisten einen wichtigen und effek-
tiven Beitrag zur Aufgabenerfüllung der Stadtverwaltung.
Die Stadtverwaltung fördert die Ausbildung und Beschäf-
tigung von behinderten und schwerbehinderten Menschen
und verbessert ihre Chancen im Arbeits- und Berufsleben.
In diesem Rahmen werden alle gesetzlichen Regelungen
und Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen beach-
tet und angewandt.
Durch diese lnklusionsvereinbarung sollen alle Beschäf-
tigten der Stadtverwaltung Köln, in besonderem Maße
aber diejenigen, die Personalverantwortung tragen, für die
Belange behinderter Menschen in allen Arbeitsprozessen
sensibilisiert werden. Die lnklusionsvereinbarung konkre-
tisiert die gesetzlichen Regelungen für die Inklusion
schwerbehinderter Menschen unter Berücksichtigung der
Gegebenheiten und stellt weitergehende Regeln und Zie-
le für die Zusammenarbeit insbesondere zwischen den
beteiligten Akteurinnen und Akteuren auf.
Bei der Gestaltung der Arbeitsprozesse und der Rahmen-
bedingungen innerhalb der Stadtverwaltung, sind die
Rechte und die Teilhabe von Menschen mit Behinderun-
gen zu berücksichtigen. Die Teilhabe ist eine komplexe
und anspruchsvolle Aufgabe, die es in allen Bereichen
umzusetzen gilt.
Die lnklusionsvereinbarung soll dazu beitragen, die
Schwerbehindertenquote zu sichern und den Anteil
schwerbehinderter/gleichgestellter Menschen, insbeson-
dere Frauen, in der Stadtverwaltung nach Möglichkeit zu
erhöhen. Die Stadtverwaltung Köln strebt an, eine Quote
von mindestens 2 % höher als die gesetzlich vorgegebe-
zu 3 Ziele
a) Beschäftigung von Schwerbehinderten
Die Stadt Köln verfolgt das Ziel, die seit dem Inkrafttreten
des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
Durch die Verankerung
der Grundsätze in der
IKV soll nicht nur das
bereits vorhandene Be-
wusstsein für die
Situation von Menschen
mit Behinderung bei der
Stadtverwaltung Köln
geschaffen, sondern
auch ein Bewusstseins-
wandel angeregt wer-
den.
Auf das wertvolle Poten-
tial der behinderten Be-
schäftigten, auf die För-
dermöglichkeiten und
auch die Verantwortung
der Führungskräfte am
Gelingen der Inklusion
wird hingewiesen.
3
nen 5% zu erfüllen. Vor allem fördert sie die Einstellung,
Ausbildung und Weiterbeschäftigung von behinderten
Frauen und jungen Menschen.
Oberbürgermeisterin, Schwerbehindertenvertretung und
Personalvertretung sowie die Führungskräfte der Stadt-
verwaltung wirken intensiv an der Realisierung der
gleichberechtigten Teilhabe mit.
Die Erreichung dieser Ziele setzt voraus, dass alle Be-
schäftigten der Stadt Köln - Führungskräfte wie auch Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter - die Verantwortung für ei-
nen positiven und vertrauensvollen Umgang miteinander
übernehmen und sich mit gegenseitigem Respekt begeg-
nen.
Führungskräfte haben Vorbildfunktion und deshalb eine
besondere Verantwortung.
Sie haben einen maßgeblichen Einfluss auf das Arbeits-
klima und können auf die positive Gestaltung durch res-
pektvolle Gespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
hinwirken.
Alle Beschäftigten einschließlich der Führungskräfte sind
aufgerufen, ihren persönlichen Möglichkeiten entspre-
chend, Betroffenen zu helfen und/oder ihnen anderweitige
Hilfe zukommen zu lassen.
Schwerbehinderter geltende Mindest-Beschäftigungs-
pflichtquote von 5 % zu sichern bzw. durch entsprechen-
de Maßnahmen deutlich zu überschreiten.
(………..)
Die Quote liegt seit 2005
über 5 %, so dass das
Ziel in der IKV höher
gesteckt werden konnte.
Heraushebung der Füh-
rungsrolle bei Umset-
zung der Inklusion
Geltungsbereich
3. Geltungsbereich
3.1. sachlicher Geltungsbereich
Die Inklusionsvereinbarung gilt für den Bereich der ge-
samten Stadtverwaltung Köln einschließlich der Eigenbe-
triebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen.
3.2. persönlicher Geltungsbereich
Die folgende Regelung ist auf die Personen anzuwenden,
die von den zuständigen Stellen nach § 69 Abs. 1 SGB IX
2. Geltungsbereich
Die Integrationsvereinbarung gilt für den Bereich der ge-
samten Stadtverwaltung einschließlich der Eigenbetriebe
und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen.
Keine Veränderung im
sachlichen Geltungsbe-
reich
4
als schwerbehinderte Menschen anerkannt oder von der
Arbeitsverwaltung gleichgestellt (§ 68 Abs. 2 SGB IX i. V.
m. § 2 Abs. 3 SGB IX) wurden.
Im Sinne der Prävention berücksichtigt die Stadt Köln als
Arbeitgeberin auch die Interessen der Menschen, bei de-
nen eine Behinderung nach § 2 SGB IX vorliegt.
Den Parteien bleibt es vorbehalten, in Einzelfällen ein-
stimmig abweichende Regelungen zu treffen.
Betonung des Präventi-
onsgedankens in die
IKV
Gegenüberstellung der Ziele
4. Ziele
Ziele dieser Inklusionsvereinbarung sind:
die Einstellung von behinderten, insbesondere
schwerbehinderter und gleichgestellter
Menschen
die Bereitstellung eines angemessenen
Kontingentes an Ausbildungsplätzen für
behinderte Jugendliche
die Verpflichtung seitens der Stadtverwaltung
Köln, die gesetzliche
Mindestbeschäftigungsquote (z. Z. 5 %) zu
erfüllen und eine um mindestens 2 % über der
jeweils geltenden gesetzlichen Mindestquote
anzustreben
der Arbeitsplatzerhalt durch
Förderung/Qualifizierung/Umschulung
die Unterstützung von Maßnahmen der
medizinischen und beruflichen Reha
das betriebliche Eingliederungsmanagement
nach §84 Abs.2 SGB IX zeitnah einzuleiten und
zügig durchzuführen.
3. Ziele
a) Beschäftigung von Schwerbehinderten
b) Einstellung von Schwerbehinderten
c) Prüfungen und Prüfungserleichterungen
d) Langzeiterkrankte und leistungsgewandelte
Schwerbehinderte
e) Behindertengerechte Arbeitsbedingungen
f) Mehrfachanrechnungen
g) Fortbildung, Schulungen
h) Besondere Angebote der Betriebssportgemein-
In der IKV werden die
Ziele zunächst als
Oberbegriff genannt und
in weitergehenden Un-
terpunkten ausformu-
liert.
In der Integrationsver-
einbarung wurde keine
Unterteilung vorgenom-
men.
(Aus Gründen der Über-
sichtlichkeit wurden die
Ziele der Integrations-
vereinbarung ebenfalls
nur mit dem Oberbegriff
dargestellt. Die Ausfor-
mulierung erfolgt nach-
folgend unter dem Punkt
Umsetzung).
5
die Sicherstellung der Barrierefreiheit im Rah-
men von Baumaßnahmen (Neubaumaßnah-
men, Generalsanierungen sowie für Erweite-
rungsbauten) nach den jeweils aktuellen Re-
gelwerken zum barrierefreien Bauen von öf-
fentlich zugänglichen Gebäuden und Arbeits-
stätten
die Verbesserung der Zusammenarbeit aller
am betrieblichen Integrations- und Rehabilita-
tionsgeschehen Beteiligter
schaft (BSG)
i) Schwerbehindertenvertretungen
Umsetzung
Durch Pkt. 4 in der IKV -der Umsetzung- wurden die Ziele konkretisiert und gegenüber der Integrationsvereinbarung detaillierter ausgeführt.
4.1 Umsetzung
Mindeststandards sind das SBG IX und die Richtlinie des
Innenministeriums NRW für den Öffentlichen Dienst vom
14.11.2003.
Kein expliziter Hinweis
in der Integrationsver-
einbarung auf die ge-
setzl. Grundlagen
4.1.1 Freie Arbeitsplätze
Grundsätzlich ist jeder Arbeitsplatz bei der Stadtverwal-
tung Köln für Menschen mit Behinderungen geeignet. Bei
Ausnahmen wird die örtliche Schwerbehindertenvertre-
tung vorab beteiligt.
Im Stellenbesetzungsverfahren wird geprüft, ob eine Stel-
le im Sinne des § 81 ff SGB IX vorrangig mit einem
schwerbehinderten/gleichgestellten Menschen besetzt
werden kann.
Bei extern zu besetzenden Arbeitsplätzen ist bei der Ar-
beitsagentur, beim Integrationsfachdienst (IFD) und dem
Berufsförderungswerk Köln (BFW) abzufragen, ob
zu 3 Ziele
b) Einstellung von Schwerbehinderten
Bei internen und externen Stellenbesetzungen und bei
der Beantragung von ABM-Maßnahmen prüfen die
Dienststellen im Sinne der § 81 ff SGB IX, ob diese Stel-
len mit Schwerbehinderten besetzt werden können. Das
Ergebnis dieser Prüfung wird der zuständigen Schwerbe-
hindertenvertretung mitgeteilt und auf Ihren Wunsch hin
erörtert (s. Ablaufschema im Handbuch „Dezentrale Per-
sonalarbeit“).
Bei externen Stellenbesetzungen sowie bei der Beset-
Klarstellung durch die
IKV, dass jeder Arbeits-
platz grundsätzlich ge-
eignet ist, um behinderte
Menschen zu beschäfti-
gen
Die gesetzlichen Vorga-
6
schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen benannt wer-
den können (§ 81 Abs. 1 SGB IX). Geeignete schwerbe-
hinderte/gleichgestellte Menschen sind einzuladen, sofern
die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt (§ 82 SGB
IX). Bei diesen vorgenannten Prüfschritten ist die
Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen.
zung von ABM-Stellen wird ein Schwerbehinderter einge-
stellt, wenn von der Auswahlkommission das Kriterium
„geeignet“ und insgesamt die gleiche Eignung aller Be-
werber/innen festgestellt wird. Bei der Besetzung von
Ausbildungsstellen wird jeder geeignete Bewerber be-
rücksichtigt.
ben des Stellenbeset-
zungsverfahrens werden
in der IKV ausführlicher
beschrieben
4.1.2 Ausbildung behinderter und schwerbehinderter
Menschen
Für die Übernahme der Auszubildenden nach erfolgreich
bestandener Abschlussprüfung gelten die für alle städti-
schen Auszubildenden festgelegten Übernahmeregelun-
gen. Sollten nicht alle Auszubildenden übernommen wer-
den können, weil ein entsprechender Bedarf nicht bestä-
tigt werden kann, werden behinderte/schwerbehinderte
Auszubildende bei vorliegender personen- und verhal-
tensbedingter Voraussetzung sowie gleicher Eignung
besonders berücksichtigt.
Sollte der Ausbildungserfolg aufgrund einer Behinderung
gefährdet sein, werden individuelle Lösungen geprüft.
Sofern angebotene Unterstützungsmaßnahmen zur Errei-
chung des Ausbildungserfolges, die immer vorrangig ein-
gesetzt werden, nicht ausreichend sind, wird z.B. das
Angebot einer anderen Ausbildung geprüft.
Die Zusagen gelten auch für Auszubildende, deren Be-
hinderung, Schwerbehinderung/Gleichstellung erst nach
Beginn der Ausbildung entstanden ist bzw. anerkannt
wurde.
Die besonderen Fördermöglichkeiten für behinder-
te/schwerbehinderte Auszubildende sind abzurufen (s.
hierzu u. a. §34 SGB IX, §73 Abs.1, 2 SGB III und §16
Abs.1 SGB II i.V.m. §73 Abs.1 u. 2 SGB III).
zu 3 Ziele
b) b) Einstellung von Schwerbehinderten
Bei internen und externen Stellenbesetzungen (…….)
Bei der Besetzung von Ausbildungsstellen wird jeder
geeignete Bewerber berücksichtigt.
In der IKV ist bereits
unter Pkt. 4 festgelegt,
dass ein angemessenes
Kontingent an Ausbil-
dungsplätzen bereitge-
stellt wird.
Inklusion in der Berufs-
ausbildung bedeutet,
dass auch Jugendliche
mit Behinderung dual an
den Lernorten Betrieb
und Berufsschule aus-
gebildet werden.
Dies ist bei der Stadt-
verwaltung Köln seit
Jahren gelebte Praxis.
Daher steht immer ein
ausreichendes Kontin-
gent an Ausbildungs-
plätzen zur Verfügung.
Die IKV sensibilisiert in
den Ausführungsbe-
stimmungen dahinge-
hend, dass behinderte
junge Menschen bei
auftretenden Hemmnis-
sen während der Aus-
7
bildung unterstützt wer-
den; auf entsprechende
Fördermöglichkeiten,
sowie der besonderen
Berücksichtigung bei der
Übernahme von Auszu-
bildenden wird hinge-
wiesen.
4.1.3 Prüfungserleichterungen für behinderte
Menschen
Bei Prüfungen, Tests und Auswahlverfahren werden den
behinderten Menschen zum Nachteilsausgleich die, ihrer
individuellen Behinderung angemessenen, Prüfungser-
leichterungen gewährt.
zu 3 Ziele
c) c) Prüfungen und Prüfungserleichterungen
Bei Prüfungen (Auswahlverfahren, Eignungs-, Zwischen-,
Aufstiegs-, Laufbahn- und sonstige Prüfungen) sind
Schwerbehinderten entsprechend der Art und dem Grad
der Behinderung Erleichterungen einzuräumen, ohne die
fachlichen Anforderungen geringer zu bemessen. Im übri-
gen wird auf die Richtlinien zur Durchführung des
SchwbG verwiesen.
Sollte ein/e Bewerber/in
Einschränkungen auf-
weisen, so werden be-
reits beim Einstellungs-
test die Bedingungen
angepasst (z. Bsp. Test
ohne Zeitvorgabe oder
mit Assistenzkraft).
4.1.4 Finanzierung/Hilfen /Zuschüsse externer
Zuschussträger
Alle Nachteilsausgleiche, Förderleistungen und Zuschüs-
se der Reha-Träger, insbesondere des Integrationsamtes,
der Fachstelle für schwerbehinderte Menschen im Ar-
beitsleben, der Agentur für Arbeit und des Rententrägers,
werden beantragt. Diese finanziellen Leistungen werden
in Anspruch genommen und stehen den Dienststellen in
voller Höhe zu, in der die behinderte Mitarbeiterin/der
behinderte Mitarbeiter beschäftigt ist.
Damit wird ein Anreiz zur Beschäftigung behinderter Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter sowie eine Entlastung des
städtischen Haushalts erreicht.
Die vereinnahmten Mittel sowie deren Verwendung sind
der Steuerungsgruppe jährlich zu melden.
Auflistung der Zu-
schussträger im Sinne
der Prävention und För-
derung durch den Ge-
setzgeber als verbindli-
ches Ziel für die Äm-
ter/Dezernate
Kopplung in der Steue-
rungsgruppe
Ziel: Führungskräfte für
die weiteren Vorteile bei
der Beschäftigung
schwerbehinderter Men-
schen zu sensibilisieren
8
und als Nebeneffekt die
Einnahmenstruktur zu
verbessern
4.2 Gestaltung von Arbeitsplätzen und Fortbildung
Unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer
Auswirkungen auf die Beschäftigung ist der Arbeitsplatz
entsprechend zu gestalten und anzupassen. Dazu gehört
neben der technischen Ausstattung auch die
organisatorische Anpassung. § 106 Satz 3 GewO ist zu
beachten (Einschränkung des Direktionsrechts).
Bei der Planung und der Herrichtung von notwendigen
Arbeitsplatzgestaltungsmaßnahmen sind der
Betriebsärztliche Dienst, der Arbeitssicherheitstechnische
Dienst, die Fachstelle für schwerbehinderte Menschen im
Arbeitsleben (503-31) ggf. der Reha-Träger (z. B.
Krankenkasse, Rententräger, Agentur für Arbeit), das
Integrationsamt und der Integrationsfachdienst (IFD)
hinzuzuziehen.
Besondere Arbeitszeitmodelle und individuelle
Regelungen aufgrund Art und Schwere der Behinderung
werden im Einzelfall im Rahmen der betrieblichen
Arbeitsmöglichkeiten flexibel getroffen (z. B.
Einzelvereinbarungen zum mobilen Arbeiten, individuelle
Regelungen zum Beginn und Ende der regelmäßigen
Arbeitszeit, Anpassung der Dienstverteilung, individuelle
Regelungen in der Geschäftsverteilung bei der
Arbeitsgestaltung entsprechend der durch den Grad der
Behinderung bedingten individuellen Leistungsfähigkeit
sowie Sonderregelungen über Arbeitspausen). Das
individuelle Leistungsvermögen bei behinderten
Menschen ist gegebenenfalls mit Unterstützung des
betriebsärztlichen Dienstes und der
Schwerbehindertenvertretung zu berücksichtigen.
Alle erforderlichen Hilfsmittel werden durch die
Beschäftigungsdienststellen zeitnah und mit Priorität
zu 3 Ziele
e) Behindertengerechte Arbeitsbedingungen
Für Schwerbehinderte müssen die jeweils bestmöglichs-
ten Arbeitsbedingungen - ggf. durch Umsetzung innerhalb
der Dienststelle – geschaffen werden. Dazu gehören be-
sondere individuelle Regelungen in der Geschäftsvertei-
lung und bei der Arbeitsgestaltung entsprechend der
durch den Grad der Behinderung bedingten individuellen
Leistungsfähigkeit sowie Sonderregelungen über Beginn
und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und Arbeitspau-
sen.
Über Anträge auf Heim-Telearbeit, Teilzeitbeschäftigung
und Altersteilzeit soll positiv entschieden werden, vor al-
lem, wenn dies behinderungsbedingt begründet ist.
§ 106 Gewerbeordnung:
Der Arbeitgeber kann
Inhalt, Ort und Zeit der
Arbeitsleistung nach
billigem Ermessen nä-
her bestimmen, soweit
diese Arbeitsbedingun-
gen nicht durch den
Arbeitsvertrag, Bestim-
mungen einer Betriebs-
vereinbarung, eines
anwendbaren Tarifver-
trages oder gesetzliche
Vorschriften festgelegt
sind. Dies gilt auch hin-
sichtlich der Ordnung
und des Verhaltens der
Arbeitnehmer im Be-
trieb. Bei der Aus-
übung des Ermessens
hat der Arbeitgeber
auch auf Behinderun-
gen des Arbeitneh-
mers Rücksicht zu
nehmen.
Explizite Beschreibung
der Arbeitsumfeld-und
Arbeitsorganisation
unter Einbindung der
dafür entsprechenden
9
beschafft und zur Verfügung gestellt. Bei einem evtl.
anstehenden Arbeitsplatzwechsel werden diese
mitgenommen.
Um die Kenntnisse und Fähigkeiten von behinderten,
insbesondere schwerbehinderten und gleichgestellten
Beschäftigten zu erweitern, ist auf die berufliche
Fortbildung besonderer Wert zu legen.
Die Führungskräfte achten darauf, dass bei internen
Maßnahmen der beruflichen Bildung, schwerbehinderte
und gleichgestellte Beschäftigte bevorzugt berücksichtigt
werden. Die Teilnahme an entsprechenden externen
Maßnahmen (Fortbildung, Umschulung, Qualifizierung,
etc.) ist zu unterstützen.
Arbeitgeberbeauftragte/r und Schwerbehindertenvertre-
tung arbeiten hierbei eng zusammen.
Unterstützer
Betonung der Verpflich-
tung der Weiterqualifi-
zierung –Einbindung der
Vorgesetzten
4.2 Sicherung und Erhalt des Arbeitsplatzes sowie
behinderungsgerechte Beschäftigung
4.3.1 Beschäftigte, die aufgrund der Art und Schwere
der Behinderung und deren Auswirkungen auf
einen besonderen Schutz angewiesen sind,
erhalten die Möglichkeit auf dem für sie
geeigneten Arbeitsplatz zu verbleiben.
Für schwerbehinderte/gleichgestellte Menschen,
die ihre eigentliche Aufgabe aus Krankheits - oder
Behinderungsgründen nicht mehr ausüben
können, ist ein ihrer gesundheitlichen
Einschränkung entsprechender Einsatz –soweit
der Einzelfall für den Arbeitgeber nicht unzumutbar
ist- zu realisieren (§ 81 Abs. 4 SGB IX).
Erfordert der Einzelfall eine Umschulung oder ei-
ne Qualifizierungsmaßnahme (§ 81 in Verbindung
zu 3 Ziele
e) Behindertengerechte Arbeitsbedingungen
Für Schwerbehinderte müssen die jeweils bestmöglichs-
ten Arbeitsbedingungen - ggf. durch Umsetzung innerhalb
der Dienststelle – geschaffen werden. Dazu gehören be-
sondere individuelle Regelungen in der Geschäftsvertei-
lung und bei der Arbeitsgestaltung entsprechend der
durch den Grad der Behinderung bedingten individuellen
Leistungsfähigkeit sowie Sonderregelungen über Beginn
und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und Arbeitspau-
sen.
(…….)
In der IKV wird der Er-
halt des Arbeitsplatzes
der/des behinderten
Beschäftigten vor einer
Umsetzung explizit be-
nannt und somit als vor-
rangige Maßnahme im
Sinne der Inklusion her-
ausgestellt.
10
mit § 33 SGB IX) steht das Amt für Personal, Or-
ganisation und Innovation unterstützend zur Sei-
te.
4.3.2 Sobald bei behinderten Beschäftigten Anhalts-
punkte/Umstände auftreten, die das Arbeitsver-
hältnis gefährden könnten, schaltet die Beschäfti-
gungsdienststelle unverzüglich die Schwerbehin-
dertenvertretung und den Personalrat ein. Dies gilt
insbesondere bei personen-, verhaltens- oder be-
triebsbedingten Schwierigkeiten/Problemen.
Unter Hinzuziehung von weiteren internen und ex-
ternen Fachleuten/Helferinnen und Helfer ist ein
Gespräch anzuberaumen. Das sind insbesondere
der betriebsärztliche Dienst, Mitarbeiter-
Unterstützungs-Team (MUT), Integrationsamt und
Integrationsfachdienst.
Ziel ist der Erhalt des Arbeitsverhältnisses durch
Beseitigung oder Milderung von personen-, verhal-
tens- oder betriebsbedingten Schwierigkei-
ten/Problemen. Dabei sollen alle möglichen und
zumutbaren Hilfen zum Einsatz kommen. (§ 84
Absatz 1 SGB IX)
Herausstellen des früh-
zeitigen Handels und
Verfahrens um den Ver-
lust des Arbeitsplatzes
zu verhindern.
Expliziter Hinweis auf
die Unterstützungsmög-
lichkeiten, die zur Ab-
wendung der Gefahr zu
nutzen sind.
(Kein Bestandteil der
Integrationsvereinba-
rung)
4.4 Betriebsärztlicher Dienst/Arbeitssicherheit
Bei der Gestaltung von behinderungsgerechten
Arbeitsplätzen ist der Betriebsärztliche Dienst immer
einzubinden. Die Empfehlungen sind grundsätzlich
umzusetzen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt und berät
die Dienststelle bei der Erstellung und Fortführung der
Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5, 6
Arbeitsschutzgesetz. Gegebenenfalls sind
behinderungsbedingte Einschränkungen in der
Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. In der
Einschaltung des be-
triebsärztlichen Dienstes
und Unterstützung und
Beratung durch die
Fachkraft für Arbeitssi-
cherheit.
(Kein Bestandteil der
lntegrationsvereinba-
rung)
11
Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, wie die Rettung
(z. B. Notrufeinrichtungen, Pateninnen und Paten für
Evakuierungsstühle) bei einem Brandfall oder einer
Notfallsituation sichergestellt ist.
4.5 Barrierefreie Informationstechnik
Die Stadt Köln gestaltet ihr Intranetportal barrierefrei.
Bei der Beschaffung von IT-Produkten für Arbeitsplätze ist
die Barrierefreiheit im Rahmen der technischen
Möglichkeiten immer dort zu realisieren, wo sie von den
betroffenen Beschäftigten konkret benötigt werden.
Barrierefreiheit in der
Informationstechnologie,
soweit möglich und not-
wendig.
(Kein Bestandteil der
lntegrationsvereinba-
rung)
4.6 Barrierefreiheit im Bauen
Durch entsprechende Regelungen und Maßnahmen (z. B.
DIN-Vorschriften) wird im Rahmen der baulichen und
technischen Möglichkeiten sichergestellt, dass die
Einstellung und Beschäftigung behinderter Menschen
nicht an baulichen oder technischen Hindernissen
scheitert.
Bei Neubauten, Umbauten und Erweiterungen von
Gebäuden gewährleistet die Gebäudewirtschaft die
umfassende Barrierefreiheit. Als Qualitätssicherung für
die Barrierefreiheit der Projekte erstellt eine Gutachterin
oder ein Gutachter für die Maßnahmen ein Konzept zur
Barrierefreiheit.
Bei neu anzumietenden Gebäuden sollte die barrierefreie
Grundausstattung (z.B. Zugang, sanitäre Einrichtungen,
Aufzug, etc.) grundsätzlich vorhanden sein, ansonsten
sind technische Nachrüstmöglichkeiten zu prüfen und –
soweit technisch und organisatorisch machbar-
umzusetzen.
Die zuständigen Schwerbehindertenvertretungen sind bei
Neuaufnahme der Barri-
erefreiheit im Bauen,
bzw. auch bei der An-
mietung neuer Gebäu-
de, wenn dies technisch
und organisatorisch
möglich ist.
(Kein Bestandteil der
Integrationsvereinba-
rung)
12
wesentlichen Neu-/ und Umbauten zu beteiligen.
Sie haben somit außerhalb der Prozessverantwortung die
Möglichkeit zu prüfen, ob die Barrierefreiheit umfassend
berücksichtigt wird.
4.7 Prävention/Eingliederungsmanagement(§ 84 SGB
IX)
Allen Beschäftigten, die langzeiterkrankt, behindert oder
von Behinderung bedroht sind, werden, ggf. in
Zusammenarbeit mit den Sozialversicherungsträgern,
Hilfen und gezielte Maßnahmen angeboten (z. B.
stufenweise Wiedereingliederung, Veränderung am
Arbeitsplatz oder Arbeitsumfeld).
Schwerbehindertenvertretung, Personalrat und
betriebsärztlicher Dienst werden dabei frühzeitig beteiligt.
Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen obliegt der
Arbeitgeberin.
Das Eingliederungsmanagement ist ein Baustein im
Rahmen der bei der Stadtverwaltung Köln bestehenden
Organisationsstruktur und ist Teil der ganzheitlichen
betrieblichen Gesundheitspolitik. Es muss mit den
vorhandenen oder noch zu entwickelnden anderen
Instrumenten vernetzt werden, z. B. den Ergebnissen der
Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung (§§ 5 u. 6
ArbSchG) und des Gesundheitsberichtes, Maßnahmen
der Gesundheitsförderung, Sozialbetreuung und
Suchtarbeit.
Der Erhalt des Arbeitsplatzes gesundheitsbeeinträchtigter
und leistungsgewandelter Beschäftigter soll erreicht wer-
den durch die systematische Vernetzung von inner- und
außerbetrieblicher Unterstützung. Den Betroffenen sollen
unterschiedlichste bedarfsgerechte Hilfen und gezielte
Maßnahmen angeboten werden. Anknüpfungspunkte
dabei finden sich z. B. in den Bereichen des Arbeitsum-
zu 3 Ziele
d) d) Langzeiterkrankte und leistungsgewandelte
Schwerbehinderte
Schwerbehinderte, die nach einer Langzeiterkrankung in
den Dienst zurückkehren, erhalten ein ausführliches
Rückkehrgespräch mit dem Ziel einer unmittelbaren Wie-
dereingliederung. An diesem Gespräch sind die Schwer-
behindertenvertretung und der Personalrat zu beteiligen.
Die Regelungen des § 81 IV SGB IX bleiben davon unbe-
rührt.
Für leistungsgewandelte Schwerbehinderte, die ihre ei-
gentliche Aufgabe aus Krankheits- oder Behinderungs-
gründen nicht mehr ausüben können, ist ein ihrer Behin-
derung entsprechender Einsatz, ggf. im Rahmen einer
Qualifizierungsmaßnahme, kurzfristig zu realisieren (§ 81
Abs. 4 SGB IX).
Erfordert der Einzelfall eine Umschulung, steht das Per-
sonalamt (112) unterstützend zur Seite.
zu 3 Ziele
e) Behindertengerechte Arbeitsbedingungen
Für Schwerbehinderte müssen die jeweils bestmöglichs-
ten Arbeitsbedingungen - ggf. durch Umsetzung innerhalb
der Dienststelle – geschaffen werden. Dazu gehören be-
sondere individuelle Regelungen in der Geschäftsvertei-
Einzelbaustein des be-
trieblichen Gesund-
heitsmanagements
auf Grundlage der Fort-
entwicklung des §84 (2)
SGB IX und der Recht-
sprechung des BAG.
Frühzeitiges Eingreifen
zur Gesunderhaltung
und Arbeitsplatzsiche-
rung sowie Förderung
und Weiter- bzw. Um-
qualifizierung.
13
feldes, der Arbeitsorganisation, der Personalplanung und
-entwicklung (inner- und außerbetriebliche berufliche
Qualifizierung und/oder Rehabilitation) und der stufenwei-
sen Wiedereingliederung. Auch die Möglichkeiten des
Integrationsfonds zur Reintegration schwerbehinderter
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zu nutzen.
lung und bei der Arbeitsgestaltung entsprechend der
durch den Grad der Behinderung bedingten individuellen
Leistungsfähigkeit sowie Sonderregelungen über Beginn
und Ende der regelmäßigen Arbeitszeit und Arbeitspau-
sen.
Über Anträge auf Heim-Telearbeit, Teilzeitbeschäftigung
und Altersteilzeit soll positiv entschieden werden, vor al-
lem, wenn dies behinderungsbedingt begründet ist.
4.8 Unterstützung von Rehabilitationsmaßnahmen
Rehabilitation beinhaltet im Wesentlichen medizinische,
schulische, berufsfördernde un d soziale Maßnahmen und
Hilfen.
Die Arbeitgeber berät und begleitet behinderte oder von
Behinderung bedrohte Beschäftigte bei der Umsetzung
einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitation.
Diese Leistungen werden durch folgende Reha -Träger
erbracht: A gentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger,
Unfallkassen, Krankenkassen, Träger der sozialen En t-
schädigung, Sozial- und Jugendhilfe.
Des Weiteren helfen auch Integrationsämter oder Beruf s-
förderungswerke behinderten und schwerbehinde r-
ten/gleichgestellte M enschen beim (Wieder -) Einstieg in
das Berufsleben.
Präventionsmaßnahmen
im Sinne der UN-
Konvention
-Aktionsplan
BUND/NRW und Prä-
ventionsgesetz
(Kein Bestandteil der
Integrationsvereinba-
rung)
4.9 Qualifizierung der Führungskräfte
Führungskräfte und die/der Beauftragte der Arbeitgeberin
oder dem Arbeitgeber informieren sich über die
gesetzlichen Regelungen des SGB IX, die Inhalte der
Inklusionsvereinbarung sowie sonstige Regelungen. Sie
sind verpflichtet an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen
teilzunehmen (interne Fortbildungsprogramme und
Angebote des LVR). Dies sollte in einem Zeitraum von
drei Jahren erfolgen.
zu 3 Ziele
g) Fortbildung, Schulungen
Führungskräfte und Behindertenbeauftragte sind über die
gesetzlichen Regelungen des SGB IX, der Richtlinien und
der Integrationsvereinbarung in Seminaren umfassend zu
informieren und zu schulen. Entsprechende Fortbildun-
gen, in denen auch der Umgang mit den verschiedenen
Behinderungsarten, Fördermaßnahmen hinsichtlich der
Verpflichtende Teilnah-
me der Führungskräfte
an Fortbildungsmaß-
nahmen
14
Entsprechende Fortbildungen zu Fördermaßnahmen und
Unterstützungsmöglichkeiten (z. B. durch Integrationsamt,
Fachstelle, IFD, Reha-Träger) hinsichtlich der Ausstattung
von behinderungsgerechten Arbeitsplätzen sowie
Förderprogramme werden jährlich als Seminare
angeboten. Themen und Zielgruppen werden jährlich in
der Steuerungsgruppe festgelegt und koordiniert.
Der Nachweis solcher Schulungen gilt als ein
Qualifikationsmerkmal für die Besetzung von
Führungspositionen. Führungskräfte, die erstmals
Führungsaufgaben übernehmen, sollen innerhalb eines
Jahres eine entsprechende Schulung nachweisen
Die Vorgesetzten haben im Rahmen ihrer
Führungsaufgabe durch ihr Verhalten zu einem
Arbeitsklima beizutragen, das von partnerschaftlichem
Umgang geprägt ist und die persönliche Integrität und
Selbstachtung aller Beschäftigten wahrt und respektiert.
Ausstattung von behinderungsgerechten Arbeitsplätzen
sowie Förderprogramme für Personalkostenzuschüsse
thematisiert werden soll, werden jährlich als Tagessemi-
nare angeboten.
(……….)
5. Städtischer Integrationsfonds
Der städtische Integrationsfonds wird für die Integration
von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Schwerbe-
hinderung in der Stadtverwaltung verwendet und ange-
messen ausgestattet.
zu 3 Ziele
a) Beschäftigung von Schwerbehinderten
(………)
Die gesetzlich festgelegte Ausgleichsabgabe wird um
eine interne Abgabe ergänzt und auf 160 € festgelegt.
Aus den hierdurch zusätzlich erwirtschafteten Mitteln
werden in den Ämtern und Dienststellen Arbeitsplätze für
Schwerbehinderte gefördert; insbesondere zur Schaffung
neuer Arbeitsplätze und zum Erhalt und zur Sicherung
bestehender Arbeitsplätze (Bonus). (………) .
Die Stadtverwaltung
Köln erfüllt seit 2004 die
gesetzliche Beschäfti-
gungsquoute.
Die Mittel des städti-
schen Integrationsfonds
werden seitdem aus
dem allgemeinen Haus-
halt finanziert.
6. Controlling und Berichtspflicht
Die Steuerungsgruppe, bestehend aus der
Gesamtschwerbehindertenvertretung, der Leiterin/dem
4. Controlling, Berichtspflicht
Im Rahmen des Berichtswesens ist halbjährlich, erstmals
Aufnahme der Leitung
15
Leiter der Verwaltung, der/dem Beauftragten der
Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers und dem
Gesamtpersonalrat und der Leitung I/2. Sie ist bei
Nichteinhaltung der Inklusionsvereinbarung und der
anderen Vorschriften des SGB IX und der Richtlinien
berechtigt, eine Empfehlung auszusprechen, dass bei den
entsprechenden Dienststellen interveniert wird.
Die mit dieser Inklusionsvereinbarung verbundenen
Regelungsaufgaben nimmt die Steuerungsgruppe wahr.
Sie tagt mindestens zweimal im Jahr.
Die Verwaltung berichtet in enger Zusammenarbeit mit
der Gesamtschwerbehindertenvertretung im Rahmen
eines Erfahrungsberichtes einmal im Jahr schriftlich an
den Rat (Ausschuss Allgemeine Verwaltung und
Rechtsfragen/Vergabe/Internationales) über die
Umsetzung und Realisierung der Inklusionsvereinbarung
sowie Ausschöpfung und Verwendung der Mittel.
Die Geschäftsführung der Steuerungsgruppe liegt bei der
Verwaltung.
zum 30.06.2002, die aktuelle Beschäftigungssituation zu
ermitteln. Hierbei ist insbesondere die Entwicklung der
Schwerbehindertenquote je Dezernat und Teildienststelle
zu betrachten. Anhand der Anzahl der externen Einstel-
lungen und Abgänge je Dezernat, der Anzahl der erstma-
ligen Anerkennung und endgültigen Aberkennung der
Schwerbehinderteneigenschaft sowie der Anzahl der
Auszubildenden und der ABM ist festzustellen, ob eine
Stagnation oder ggf. sogar ein Rückgang der Beschäfti-
gungsquote von den jeweiligen Dezernaten begründet
bzw. vertreten werden kann oder die Zielvereinbarungen
nicht ausreichend beachtet wurden.
Eine Steuerungsgruppe, bestehend aus der Ge-
samtschwerbehindertenvertretung, dem GPR, der Verwal-
tung, dem Beauftragten des Arbeitgebers und dem Frau-
enamt, hat das Recht, bei Nichteinhaltung der Integrati-
onsvereinbarung und der anderen Vorschriften des SGB
IX und der stadtinternen Richtlinien bei den entsprechen-
den Dienststellen zu intervenieren und auf eine Erledi-
gung zu drängen. Die Steuerungsgruppe berichtet einmal
im Jahr schriftlich an den Oberbürgermeister über die
Umsetzung und Realisierung der Integrationsvereinba-
rung, sowie im Rahmen dieses Erfahrungsberichtes an
den Stadtvorstand über die Verwendung der Mittel.
Die Geschäftsführung der Steuerungsgruppe liegt bei der
Verwaltung.
des Betriebliches Ge-
sundheitsmanagement
in die Steuerungsgruppe
7. Anderweitige interne Regelungen
Neben dieser Inklusionsvereinbarung sind die
Nachteilsausgleiche für behinderte Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der vorhandenen internen städtischen
Regelungen (DV, DA, AA, Verfügungen, etc.) zu beachten
(siehe Anhang). Diese Anlage wird alle zwei Jahre von
der Steuerungsgruppe überarbeitet.
Expliziter Verweis auf
die –neben der IKV-
gültigen städtischen
Regelungen
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8. Geltungsdauer/Übergangsvorschriften
Diese Inklusionsvereinbarung tritt mit ihrer
Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die
Integrationsvereinbarung vom 20.06.2002.
Die Inklusionsvereinbarung ist mit einer Frist von sechs
Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündbar. Nach
Eingang der Kündigung müssen unverzüglich
Verhandlungen über eine neue Inklusionsvereinbarung
aufgenommen werden.
Eine Nachwirkung der Inklusionsvereinbarung wird im
Falle der Kündigung auf zwei Jahre beschränkt.
Für gesetzliche Grundlagen und Richtlinien gilt immer die
jeweils aktuelle Fassung.
Soweit einzelne Regelungen der Vereinbarung aufgrund
rechtlicher Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird
die Wirksamkeit der Inklusionsvereinbarung im Übrigen
nicht berührt. Dies gilt auch im Falle künftiger Rechtsän-
derungen.
5. Ausblick und Inkrafttreten
Die Integrationsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung
in Kraft und gilt für die Dauer von 3 Jahren ab Inkrafttre-
ten. Sie wirkt weiter bis zum Abschluss einer neuen Ver-
einbarung.
Die Integrationsvereinbarung kann mit einer Frist von 8
Wochen durch den Oberbürgermeister und der Ge-
samtschwerbehindertenvertretung oder GPR gekündigt
werden, wobei die Nachwirkung ausdrücklich ausge-
schlossen wird. Allerdings soll in einem Zeitraum von 3
Monaten eine neue Integrationsvereinbarung erstellt wer-
den, sofern das SGB IX die Integrationsvereinbarung
noch als Maßnahme vorsieht.
Entfällt die entsprechende Regelung im SGB IX, gilt die
Vereinbarung bis zum Ende der Geltungsdauer. Hiernach
ist zu überlegen, ob eine ähnliche Vereinbarung aus sozi-
alen und menschlichen Gründen im Interesse der Förde-
rung Schwerbehinderter erstellt werden kann.
Ziele der Integrationsvereinbarung, die sich nicht mehr in der Inklusionsvereinbarung wiederfinden
zu 3 Ziele
a) Beschäftigung von Schwerbehinderten
(……..)
Die gesetzlich festgelegte Ausgleichsabgabe wird um
eine interne Abgabe ergänzt und auf 160 € festgelegt.
Aus den hierdurch zusätzlich erwirtschafteten Mitteln
werden in den Ämtern und Dienststellen Arbeitsplätze für
Schwerbehinderte gefördert; insbesondere zur Schaffung
neuer Arbeitsplätze und zum Erhalt und zur Sicherung
Die Dezernate der Stadt
Köln erfüllen die Be-
schäftigungsquote seit
Jahren, so dass der
Passus zur Ausgleichs-
abgabe und der Beteili-
17
bestehender Arbeitsplätze (Bonus). Der Einsatzdienst der
Berufsfeuerwehr 37 wird von der Verpflichtung zur Zah-
lung der internen Ausgleichsabgabe ausgenommen.
gung einzelner Dienst-
stellen in der IKV ent-
behrlich ist.
f) Mehrfachanrechnungen
Die Dienststellen prüfen jährlich in Zusammenarbeit mit
den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen, wer von
den beschäftigten Schwerbehinderten (auch Gleich-
gestellte und Teilzeitbeschäftigte) für eine mögliche Mehr-
fachanrechnung in Frage kommen könnte und stellen
einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsamt Köln.
h) Besondere Angebote der Betriebssportgemein-
schaft (BSG)
Die Verwaltung wird mit der BSG und in Zusammenarbeit
mit der Gesamtschwerbehindertenvertretung Angebote
für Schwerbehinderte entwickeln.
i) Schwerbehindertenvertretungen
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hat das
Recht, vierteljährlich zu einer Sitzung aller Schwerbe-
hindertenvertreter sowie Stellvertreterinnen und Stell-
vertreter einzuladen.
Die SBV wird gemäß § 96 Abs. 4 SGB IX zur Aufga-
benstellung von der Arbeit freigestellt.
Die Vorgesetzten unterstützen die Vertrauensperso-
nen bei ihrer Aufgabenerledigung (z.B. durch Vertre-
tungsregelungen oder Bereitstellung von Ressour-
Die Stadtverwaltung
Köln übererfüllt die
Schwerbehindertenquo-
te seit Jahren und die
Mehrfachanrechnung
wird regelmäßig geprüft,
so dass diese in der IKV
nicht mehr entschieden
betont werden muss.
Behinderungen sind
sehr vielfältig, so auch
die Angebote der BSG.
Daher sind viele Kurse
auch für schwerbehin-
derte Menschen geeig-
net.
In der IKV wurde dieses
Ziel aus diesem Grund
nicht mehr gesondert
ausgewiesen.
Die Inklusionsvereinba-
rung wurde in enger
Zusammenarbeit mit der
Gesamtschwerbehinder-
tenvertretung (GSBV)
erstellt.
Aufgrund der vertrau-
ensvollen Zusammenar-
beit zwischen Verwal-
18
cen).
tung und Vertretung
wurde die gesetzliche
Regelung in der IKV
nicht mehr aufgeführt.
Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss
4602 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/11/110/1 Vorlagen-Nummer 02.03.2017 0524/2017 Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 09.03.2017 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 16.05.2017 Beantwortung einer Nachfrage zu TOP 10.5 Inklusionsvereinbarung ersetzt die bestehende Integrationsvereinbarung (4128/2016) aus der Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren vom 26.01.2017 1. In der Sitzung des Ausschusses Soziales und Senioren vom 26.01.2017 bat der Ausschuss um Vorlage einer Synopse zwischen der Inklusionsvereinbarung und der Integrationsvereinba- rung. 2. SB Herr Ladenberger würde sich eine Vorstellung des Themas im Ausschuss wünschen. 3. SE Frau Lerchner würde sich eine Erhöhung des Zielwertes der Mindestbeschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen von 7 % in der Inklusionsvereinbarung wünschen. 4. SE Frau Lerchner hätte eine Aufnahme des Themas Werkstätten für behinderte Menschen in der Inklusionsvereinbarung begrüßt, um dieses Thema in der Verwaltung aktiv zu halten. 5. SB Frau Schmerbach fragt nach dem Sachstand der Inklusion bei der Stadt Köln auch in Be- zug auf die Ausbildungskräfte. Beantwortung/Mitteilung 1. Integration und Inklusion sind zwei Worte, die nicht dasselbe bedeuten, obwohl es in beiden Fällen um die Teilhabe behinderter Menschen geht. Nach dem modernen Verständnis ist In- tegration das Einbeziehen von Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung von vielem ausge- schlossen sind, die Forderung nach Inklusion will eine Gesellschaft, in der niemand integriert werden muss, weil niemand ausgeschlossen wurde. Mittels der beigefügten Anlage werden die Bestandteile der Inklusionsvereinbarung (IKV), die seit dem 01.12.2016 für die Stadtverwaltung Köln einschließlich der Eigenbetriebe und eigen- betriebsähnlichen Einrichtungen gültig ist, der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Integrations- vereinbarung gegenübergestellt um die Unterschiede hervorzuheben. 2. Das Thema wird in der nächsten Sitzung kurz vorgestellt. 3. Eine Erhöhung des Zielwertes in der Inklusionsvereinbarung erachtet die Stadtverwaltung als nicht erforderlich, da sie durch ein ganzes Bündel von personalwirtschaftlichen Maßnahmen, die die besondere Berücksichtigung und Förderung von Menschen mit Behinderungen im Blick haben, stetig daran arbeitet die Quote der schwerbehinderten Menschen bei der Stadt- 2 verwaltung Köln zu erhöhen. 4. Das Thema Werkstätten für behinderte Menschen wurde bewusst nicht in die Inklusionsver- einbarung aufgenommen, da die Werkstätten für behinderte Menschen das Ziel der der In- tegration verfolgen und demnach kein inklusiver Betrieb sind.. Die Stadtverwaltung hat –unabhängig vom Inklusionsgedanken- als permanente Veröffentli- chung eine Übersicht aller bundesweit anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen un- ter vergaberechtlichen Gesichtspunkten veröffentlicht, um eine Beauftragung von Werkstätten für behinderte Menschen zu fördern. 5. Inklusion in der Berufsausbildung bedeutet, dass auch Jugendliche mit Behinderung nach Möglichkeit dual an den Lernorten Betrieb und Berufsschule ausgebildet werden. Dies ist bei der Stadtverwaltung Köln seit Jahren gelebte Praxis. Sollte eine Bewerberin/ein Bewerber Einschränkungen aufweisen, so werden bereits beim Einstellungstest die Bedingungen angepasst (z. Bsp. Test ohne Zeitvorgabe oder mit Assis- tenzkraft).Ist eine Bewerberin/ein Bewerber dem Grunde nach für einen Ausbildungsgang ge- eignet, so wird der Arbeitsplatz in enger Zusammenarbeit mit dem Integrationsfachdienst be- hinderungsgerecht eingerichtet. Für den Monat März 2017 hat die Ausbildungsleitung der Stadt Köln unter Beteiligung der Ge- samtschwerbehindertenvertretung ein weiteres Gespräch mit dem Berufsförderungswerk (BfW) Michaelshoven in Köln-Rodenkirchen terminiert. Das BfW verfügt über das entspre- chende pädagogische Fachpersonal mit langjähriger Erfahrung in der Qualifizierung von be- hinderten Menschen. Gemeinsam mit dem BfW soll ein Projekt geplant werden, mit dessen Hilfe Menschen mit Ein- schränkungen auf eine duale Ausbildung oder eine Arbeit bei der Stadt Köln vorbereitet wer- den sollen. Wie bereits eingangs bei den Auszubildenden dargelegt, wird auch in Bezug auf die Beschäf- tigten der Arbeitsplatz in enger Zusammenarbeit mit dem Integrationsfachdienst behinde- rungsgerecht eingerichtet, soweit mit dieser Maßnahme ein Verbleib am bisherigen Arbeits- platz erreicht werden kann. Gez. Dr. Keller
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0524/2017
- Typ
- Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
- Datum
- 02.03.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27