2006/0710
Übernahme von Lastenausgleichsaufgaben des Ausgleichsamtes des Odenwaldkreises
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2006/0710
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 14.12.2006 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat V Revisionsamt Hauptamt Dezernat I Dezernat II Amt: Sozialverwaltung an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Tagesordnung: I II Verteiler: Vorlage-Nr. 2006/0710 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Übernahme von Lastenausgleichsaufgaben des Ausgleichsamtes des Odenwaldkrei- ses Vorlage vom: 12.12.2006 Beschlussvorschlag: 1. Der Übernahme von Lastenausgleichsaufgaben des Ausgleichsamtes des Odenwaldkreises durch die Abteilung Ausgleichswesen der Sozialverwaltung der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird gemäß den Bedingungen des beiliegenden Entwurfs einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung – vorbehalt- lich der Genehmigung der Hessischen Landesregierung – zugestimmt. 2. Die Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung ist einzuholen. Anlagen: Vertragsentwurf Beschluss des Magistrats vom 2 ... Begründung zur Magistratsvorlage vom 12. Dezember 2006: Bereits mit Erlass vom 16.02.1987 hat das Hessische Sozialministerium – Landes- ausgleichsamt – in Wiesbaden den Magistrat ersucht, sein Ausgleichsamt für eine Mittel- punktrolle im südhessischen Raum zur Verfügung zu stellen. Mit seinem Beschluss vom 25.03.1987 hat der Magistrat der Qualifizierung des städtischen Ausgleichsamtes als künfti- ges „Mittelpunktamt“ zugestimmt. Als Folge wurde am 31.01.1990 durch den Magistrat und am 01.03.1990 durch die Stadtverordnetenversammlung die Übernahme von Lastenaus- gleichsaufgaben des Ausgleichsamtes des Kreises Bergstraße durch das Ausgleichsamt der Stadt Darmstadt zum 01.04.1990 beschlossen. Das altersbedingte Ausscheiden des qualifizierten Fachpersonals hat das Ausgleichsamt des Kreisausschusses des Odenwaldkreises veranlasst, wegen einer Aufgabenübernahme auf dem Gebiet des Lastenausgleichs an die Wissenschaftsstadt Darmstadt heranzutreten. Eine derartige Aufgabenverlagerung wird vom Hessischen Sozialministerium – Landesausgleich- samt – aus fachaufsichtsrechtlicher Sicht befürwortet. Eine Prüfung hat ergeben, dass die Abt. Ausgleichswesen in der Lage ist, die sich aus dem beiliegenden Entwurf ergebenden Lastenausgleichsaufgaben nach geringfügigen internen Umorganisationsmaßnahmen und ohne personelle Verstärkung zu übernehmen. Die Kostenbeteiligung des Odenwaldkreises ergibt sich aus § 4 des Entwurfs einer öffentlich- rechtlichen Vereinbarung, der mit dem Landesausgleichsamt Wiesbaden, dem städtischen Rechts-, Revisions- und Hauptamt (Organisationsabteilung) abgestimmt wurde. Darmstadt, 12.12.06 Fr. Keller / dr-gö, Nst.: 27 69 Dezernat I Dezernat II Dezernat V Walter Hoffmann Wolfgang Glenz Jochen Partsch Oberbürgermeister Bürgermeister Stadtrat
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Der Odenwaldkreis, vertreten durch den Kreisausschuss
- im folgenden Kreis genannt
und
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt, vertreten durch den Magistrat
- im folgenden Wissenschaftsstadt genannt
schließen gemäß § 308 Absatz 1 Satz 2 u. 3 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) zu-letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Lastenausgleichs-rechts vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323) folgende
öffentlich-rechtliche Vereinbarung
§ 1
Die Wissenschaftsstadt übernimmt für den Kreis vorbehaltlich Satz 3 die Aufgaben auf dem Gebiet des Lastenausgleichs in ihre Zuständigkeit. Dies sind insbesondere
die Bearbeitung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung beim Kreis anhängigen Verfahren über die Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach § 349 Lastenausgleichsgesetz (LAG) i. V. m. §§ 350a bis 350c LAG, ein-schließlich der sich daraus ergebenden Verfahren nach den §§ 342 und 360 des Lastenausgleichsgesetzes sowie
die Vorbereitung der diese Verfahren betreffenden Akten zur Archivierung nach den Vorschriften des Gesetzes über die zentrale Archivierung von Unter-lagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts.
Für die Vorbereitung zur Archivierung der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung abgeschlossenen Sachakten sowie der Fälle, in denen die Aufbewah-rungsfristen noch nicht abgelaufen sind, bleibt der Kreis zuständig.
§ 2
Der Aufgabenübergang wird durch Rechtsverordnung der Hessischen Landesregierung geregelt.
§ 3
Der Kreis hat die kreisangehörigen Städte und Gemeinden über den Aufgabenüber-
gang zu informieren und dafür Sorge zu tragen, dass sie der Wissenschaftsstadt die nötige Amtshilfe leisten.
§ 4
Zum Ausgleich der Kosten für die Übernahme der Aufgaben zahlt der Kreis an die Wissenschaftsstadt einen jährlichen Pauschalbetrag.
Maßgebend für die Höhe des jährlich neu festzusetzenden Pauschalbetrages sind die anfallenden Personalkosten sämtlicher bei der Wissenschaftsstadt in den übernommenen Aufgabengebieten eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zuzüglich 15 % indirekte Personalkosten (Kosten der Abteilungsleitung, Amts-juristen und allgemeine Verwaltungsdienste) sowie die anteilig anfallenden Sach-kosten.
Daneben sind anfallende Prozesskosten sowie die Gebühren der KfW Bankengruppe bezüglich der übernommenen Verfahren von dem Kreis zu tragen. Er übernimmt ferner die Kosten, die für den Transport der an die Wissenschaftsstadt zur Bearbei-tung abzugebenden Sachakten entstehen.
a) Der Pauschalbetrag ist in vierteljährlichen, jeweils am 1.1, 1.4., 1.7. und 1.10.
eines jeden Jahres im Voraus zu entrichtenden Beträgen zu erstatten.
b) Die anfallenden Prozesskosten sowie die Gebühren der KfW Bankengruppe sind
bei Fälligkeit zu erstatten.
Der im Voraus zu entrichtende Pauschalbetrag ist unter Zugrundelegung der tat- sächlichen Personal- und Sachkosten aus dem der Festsetzung vorausgegangenen Jahr unter Berücksichtigung bereits absehbarer wesentlicher Veränderungen im Festsetzungsjahr (z.B. Veränderungen im Stellenplan) zu ermitteln. Nach Ablauf des Festsetzungsjahres ist eine Spitzabrechnung vorzunehmen. Bis zu einer Spitzab-rechnung und Neufestsetzung ist der zuletzt festgesetzte Pauschalbetrag für die Höhe der vierteljährlichen Vorschusszahlungen maßgebend. Die Pauschale ist je- weils zum 1.1 eines jeden Jahres an den tatsächlichen Nichterledigtenstand und die Kostenentwicklung (Sachkosten) anzupassen. Sich ergebende Über- bzw. Nachzah- lungsbeträge sind nach Spitzabrechnung mit der folgenden Vorschusszahlung zu verrechnen.
Der Pauschalbetrag ist erstmals für das Jahr 2007 mit 14.050,00 EUR festzusetzen.
Bei der Aufteilung der ermittelten Gesamtkosten und der Festlegung des Pauschal-betrages ist der Nichterledigtenstand der bei der Wissenschaftsstadt, dem Kreis Bergstraße und dem Kreis anhängigen Rückforderungsverfahren nach § 349 LAG i. V. m. §§ 350a bis 350c LAG sowie der Archivierungsfälle in das Verhältnis zu setzen.
Dem Nichterledigtenstand sind die nicht durch endgültigen Verwaltungsakt abge- schlossenen Fälle aus den vorgenannten Aufgabengebieten der Rückforderung von Ausgleichsleistungen bzw. der Archivierungsvorbereitung am Ende des vorausge-gangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen.
Die Personal- und Sachkosten sind entsprechend dem tatsächlichen prozentualen
Einsatz der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den obengenannten Aufgabenfeldern zu ermitteln.
Bei Meinungsverschiedenheiten ist vor Beschreitung des Rechtsweges das Hessische Sozialministerium Landesausgleichsamt in Wiesbaden zu hören.
§ 5
Die Vereinbarung tritt mit dem Zeitpunkt der Verkündung der Rechtsverordnung über die Aufgabenübertragung in Kraft.
Die Vereinbarung hat eine Laufzeit von 5 Jahren und verlängert sich jeweils um weitere 5 Jahre, sofern sie nicht ein Jahr vor ihrem Ablauf durch Einschreibebrief gekündigt wird.
Wird die Vereinbarung durch eine auf Gesetz oder Verordnung beruhende Neure- gelung der Organisation der Lastenausgleichsbehörden gegenstandslos, tritt sie mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Neuregelung außer Kraft.
§ 6
Mündliche Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen der Vereinbarung und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung als nichtig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Die Par- teien verpflichten sich, die rechtsunwirksamen Bestimmungen durch im beab- sichtigten Erfolg gleichwertige Vereinbarungen zu ersetzen.
Darmstadt, den Erbach, den
Der Magistrat der Der Kreisausschuss des
Wissenschaftsstadt Darmstadt Odenwaldkreises
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2006/0710
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 06.11.2006
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00