2007/0115
Änderung Nahverkehrsplan
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2007/0115
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 15.03.2007 Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III ÖPNV-Koordination Amt: Dezernat III an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Tagesordnung: I II Verteiler: I II VI 67 20 Stvv Vorlage-Nr. 2007/0115 Magistratsbeschluss-Nr. Betreff: Änderung Nahverkehrsplan Vorlage vom: 16.02.2007 Beschlussvorschlag: 1. Der Magistrat nimmt den Bericht zur Entwicklung des Wettbewerbs im ÖPNV zur Kenntnis und beschließt bis zur Sommerpause ein Änderungsverfahren für den Nahverkehrsplan Stadt Darmstadt und Landkreis Darmstadt-Dieburg durchzuführen. 2. Die Magistratsvorlage ist der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung zu geben. Anlagen: Beschluss des Magistrats vom 21.03.2007 Der Magistrat nimmt Kenntnis und stimmt der weiteren Vorge hensweise zu. 2 ... Begründungsseite zur Magistratsvorlage III vom 27. Februar 2007 Die Stadt Darmstadt und die DADINA werden bis zur Sommerpause ein Änderungsverfahren für den Nahverkehrsplan der DADINA 2004-2009 durchführen. Die Änderungen erfolgen zur Anpassung des Nahverkehrsplans an die Situation nach dem Urteil des BVerwG vom 19.10.2006 und umfassen u.a.: - Grundlegende Änderung der Linienbündelung, - detailliertere Angaben zu den Qualitätskriterien, da bei eigenwirtschaftlic hen Verkehren nur die Vorgaben des Nahverkehrsplans gelten, - detailliertere Darstellung des geforderten Anschlusses der Busse an das Verkehrsmanagementsystem (VMS) der HEAG mobilo, ggf. mit Beistellung (Bereit-stellung der Geräte durch die HEAG mobilo), - ggf. detailliertere Darstellung von im NVP enthaltenen Fahrplanmaßnahmen. Begründung: +Am 19.10.2006 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ein grundsätzliches Urteil zur Finanzierung und zum Wettbewerb im ÖPNV gefällt. Anfang Januar ist die Urteils- begründung veröffentlicht worden. Danach kommt v.a. eigenwirtschaftlichen Verkehren eine größere Bedeutung zu. Nach der Definition des BVerwG heben auch originäre Zuschüsse der Aufgabenträger die Eigenwirtschaftlichkeit nicht auf, auch Zuschüsse zur Schülerbeförderung nach § 45a Personenbeförderungsgesetz (PbefG), Durchtarifierungsverluste und Ausgleich für Schwerbehinderte zählen bei der Eigenwirtschaftlichkeit mit. Dadurch wird es in der Zukunft verstärkt eigenwirtschaftliche Anträge – wie bei den Linien H und U – geben. Durch die Unterscheidung im PBefG zwischen eigen- und gemeinwirtschaftlichen Verkehren besteht eine rechtssichere Teilbereichsausnahme von der EU-Verordnung 1191/69. Bei eigenwirtschaftlichen Verkehren liegt die Initiative beim Verkehrsunternehmen, bei gemeinwirtschaftlichen Verkehren beim Aufgabenträger. Das Land Hessen wird seine Erlasse, die eine enge Definition der Eigenwirtschaftlichkeit beinhalten, zurückziehen und voraussichtlich im März 2007 durch einen neuen Erlass ersetzen, in dem auch der Ablauf eigenwirtschaftlicher Genehmigungsanträge vorgegeben wird. Es werden vorläufig keine Ausschreibungen für die im Dezember 2007 auslaufenden Linienbündel vorbereitet. Durch die Stärkung der eigenwirtschaftlic hen Verkehre kommt dem Nahverkehrsplan (NVP) eine größere Bedeutung zu. Während bei Ausschreibungen die Aufgabenträger in den Verdingungsunterlagen ihre detaillierten Vorgaben zu Qualität, Betrieb und Fahrplan der Verkehre machen können, kommen beim Genehmigungswettbewerb (eigenwirtschaftliche Verkehre) v.a. die Inhalte des NVP zum Tragen. Dies war auch bei den Linien H und U der Fall. Obwohl der NVP von Stadt Darmstadt und DADINA bereits zahlreiche Vorgaben zu Qualitätskriterien enthält, könnten diese durchaus noch konkreter gefasst werden. Insbesondere für den Anschluss an das Verkehrs- Management-System (VMS) der HEAG mobilo wären detaillierte Angaben notwendig. Durch die neue Definition der Eigenwirtschaftlichkeit erhält auch die Änderung Linienbündelung größere Bedeutung. Die Linienbündelung wurde damals in Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen unter anderen Voraussetzungen erstellt und soll nun vom Anwaltsbüro BBG 3 ... und Partner aus Bremen überarbeitet werden, um die zukünftige Vergabe und Finanzierung der HEAG-Buslinien rechtssicher zu gestalten. Darmstadt, 27. Februar 2007 III wei-br Nst. 3937 Der Dezernent II Der Dezernent III Der Dezernent VI Wolfgang Glenz Klaus Feuchtinger Dipl.-Ing. Dieter Wenzel Bürgermeister Stadtrat Stadtrat
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2007/0115
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 16.02.2007
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00