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1264/2024

Sachstandsmitteilung zu Veranstaltungen im Stadtgebiet

Mitteilung Ausschuss 23.04.2024

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Mitteilung Ausschuss

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Mitteilung Ausschuss

15701 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/32/0 
 
Vorlagen-Nummer 23.04.2024 
 1264/2024 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.04.2024 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 29.04.2024 
 
Sachstandsmitteilung zu Veranstaltungen im Stadtgebiet 
Die Verwaltung teilt die aktuellen Sachstände zum Thema „stadtweite Veranstaltungen“ sowie 
„Veranstaltungen in der Innenstadt“ mit: 
 
1. Stadtweite Veranstaltungen 
 
a) Ankündigung eines Veranstaltungsleitbildes zur Qualitätssicherung 
 
Köln und insbesondere die Kölner Innenstadt ist beliebt für die Durchführung einer enor-
men Zahl von kulturellen, sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen. Dabei füh-
ren auch langfristige Veranstaltungsreihen und jährlich wechselnde Formate zu vielen Ver-
anstaltungswünschen im öffentlichen Raum. Die Belastung, insbesondere der Innenstadt, 
ist hoch, was wiederum zu Beschwerdelagen und vielfachen praktischen Herausforderun-
gen führt. Der Stadtverwaltung stehen derzeit überwiegend ordnungsrechtliche Instru-
mente zur Verfügung, wobei hierdurch nur ein begrenzter Einfluss hinsichtlich der ge-
wünschten Qualität von Veranstaltungen möglich ist. Jedoch findet bisher keine inte-
grierte, strategische Steuerung der Veranstaltungen im Innenstadtbereich statt.  
 
Die Verwaltung beabsichtigt wird daher einen Prozess aufzusetzen, mit dem Ziel, ein Ver-
anstaltungsleitbild für Köln zu entwickeln, um sowohl die Anzahl an Veranstaltungen kri-
tisch zu würdigen sowie Vorgaben hinsichtlich der inhaltlichen Ausrichtung und Qualität 
festzulegen. Es sollen neben einem Beteiligungsprozess mit Bürgerinnen und Bürgern 
auch Instrumente entwickelt und definiert werden, wie externe Veranstaltungsanfragen be-
wertet und ebenso wie anhand eines Leitbilds Konzessionsvergabeverfahren, insbeson-
dere für die Innenstadtplätze, künftig verstärkt genutzt werden können. 
 
Das Leitbild soll dem Rat der Stadt Köln zur Entscheidung vorgelegt werden.  
 
 
b) Darstellung der imissionsrechtlichen Vorgaben abgestuft in Bezug auf die planungs-
rechtlichen Festsetzungen im jeweiligen Stadtraum 
 
Freizeitanlagen (Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ih-
rer Freizeit genutzt zu werden) unterliegen den Vorgaben des Freizeitlärmerlasses NRW 
(Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei

2 
 
Freizeitanlagen vom 23.10.2006). Zu den Freizeitanlagen gehören insbesondere Grund-
stücke, auf denen in Zelten oder im Freien Volksfeste und ähnliche Traditionsveranstaltun-
gen, Musikdarbietungen, Zirkusveranstaltungen o. ä. stattfinden. Dies können auch 
Grundstücke sein, die dem Straßenverkehr dienen. Der Freizeitlärmerlass findet somit – 
mit Ausnahme von Sportveranstaltungen – auf sämtliche Veranstaltungen im öffentlichen 
Raum unter freiem Himmel Anwendung. 
 
Für Veranstaltungen gilt die allgemeine Grundpflicht aus § 22 Absatz 1 Bundes-Immissi-
onssschutzgesetz (BImSchG), wonach schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden o-
der zu vermindern sind, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. Unvermeid-
bare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Schädli-
che Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit 
erheblich belästigt werden. Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt nicht nur von 
der Lautstärke der Geräusche ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des Gebie-
tes, auf das sie einwirken, von der Art der Geräusche und der Geräuschquellen sowie 
dem Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen. Bei der Beurteilung wird 
auf die Einstellung eines*einer verständigen, durchschnittlich empfindlichen Mitbürgers*in 
abgestellt.  
 
Konflikte aufgrund von Geräuschen durch Freizeitanlagen treten in der Regel dann auf, 
wenn ein Teil der Bevölkerung in der Freizeit (in den Abendstunden, an Wochenenden 
und Sonn- und Feiertagen) Entspannung durch Ruhe sucht, ein anderer sich dagegen 
durch Aktivitäten in Freizeitanlagen (Veranstaltungen) erholen möchte. Auf der Basis von 
im Laufe der Zeit gewonnenen akustischen Erkenntnissen gibt der Freizeitlärmerlass 
NRW Immissionsrichtwerte vor, um Veranstaltungen im Hinblick auf das Vorliegen erhebli-
cher Belästigungen im Sinne des BImSchG zu beurteilen.  
 
So kann, entsprechend dem Freizeitlärmerlass NRW, unterschieden werden zwischen so-
genannten „normalen Ereignissen“ nach Nr. 3.1, den seltenen Ereignissen nach Nr. 3.2 
sowie sogenannten „sehr seltenen Ereignissen“ nach Nr. 3.4.  
 
Für Veranstaltungen, für die eine Einhaltung/Unterschreitung der Immissionsrichtwerte für 
ein „normales Ereignis“ nach Nr. 3.1 Freizeitlärmerlass NRW prognostiziert und gemessen 
wird, gelten keine weiteren Einschränkungen. Die in Nr. 3.1 genannten Immissionsricht-
werte richten sich insbesondere nach der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirken, 
und die Tageszeit. Die Immissionsrichtwerte in Industrie- oder Gewerbegebieten sind 
demnach höher angelegt als die in Wohngebieten. Am Tage sind die Immissionsrichtwerte 
höher angelegt als in der Nacht, an Werktagen sind die Immissionsrichtwerte außerhalb 
der Ruhezeiten des Tages höher angelegt als innerhalb der Ruhezeiten und sonn- und fei-
ertags ist der Immissionsrichtwert außerhalb der Ruhezeiten des Tages niedriger angelegt 
als werktags.  
 
Maßgeblicher Immissionsort ist der Ort, an dem eine Überschreitung der Immissionsricht-
werte am ehesten zu erwarten ist. Gemessen wird 0,5 m außerhalb vor der Mitte des ge-
öffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes 
(z.B. Wohn- und Schlafräume).  
 
Bei den mit den Immissionsrichtwerten zu vergleichenden Beurteilungspegeln handelt es 
sich um gemittelte Werte, die sich auf Basis der Immissionen innerhalb eines bestimmten 
Beurteilungszeitraums zuzüglich von Zuschlägen für Ton-, Informations- und Impulshaltig-
keit ergeben. Diese Beurteilungszeiträume sind in Nr. 3.3 Freizeitlärmerlass NRW festge-
legt und sind je nachdem, ob es sich um einen Werktag oder einen Sonn- und Feiertag 
handelt unterschiedlich. Weitere Abstufungen werden je nach Tageszeit getroffen (z.B. 
tags außerhalb der Ruhezeit, während der Ruhezeit und nachts).  
 
Für Veranstaltungen, für die auf Basis von Erfahrungswerten oder einer Schallschutzprog-
nose davon auszugehen ist, dass die Immissionsrichtwerte für ein „normales Ereignis“ 
nicht eingehalten werden, kommen die Vorgaben für seltene Ereignisse nach Nummer 3.2 
Freizeitlärmerlass zum Tragen. Nummer 3.2 Freizeitlärmerlass definiert erhöhte Immissi-

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onsrichtwerte für die Geräuschimmissionen. Die erhöhten Immissionsrichtwerte liegen ma-
ximal 10 dB(A) über denen eines „normalen Ereignisses“. Zudem schreibt Nr. 3.2 aus-
drücklich vor, dass seltene Ereignisse an nicht mehr als 18 Tagen (24-Stunden-Zeitraum) 
eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als 2 aufeinander folgen-
den Wochenenden stattfinden dürfen. 
 
Sofern sich aus einer Schallschutzprognose ergibt, dass eine Freizeitanlage auch die um 
bis zu 10 dB(A) höheren Immissionsrichtwerte für ein seltenes Ereignis überschreitet, 
kann die örtliche Ordnungsbehörde eine Ausnahme zur Überschreitung der erhöhten 
Richtwerte für ein sogenanntes „sehr seltenes Ereignis“ nach Nr. 3.4 erteilen. Vorausset-
zung hierfür sind öffentliche oder überwiegend private Interessen sowie eine umfassende 
Abwägung dieser mit den Interessen der vom Lärm betroffenen Personen. Zudem müssen 
sämtliche zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der 
Nachbarschaft vor Lärm getroffen werden.  
 
Genehmigungspraxis ist es, Veranstaltungen mit einer Überschreitung der erhöhten Richt-
werte für seltene Ereignisse, in Abstimmung mit der Bezirksregierung je Einwirkungsort an 
höchstens 5 Kalendertagen jährlich zuzulassen. Unter Würdigung des Kriteriums Brauch-
tum werden für bestimmte Veranstaltungen in extrem seltenen Ausnahmefällen, wie zum 
Beispiel auch für die Deutzer Kirmes, statt der üblichen 5 Kalendertage in einer Ermes-
sensentscheidung der Verwaltung ausnahmsweise insgesamt 18 Kalendertage jährlich mit 
Beurteilungspegeln, die über die Richtwerte für seltene Ereignisse hinausgehen, zugelas-
sen.  
 
Jedoch setzt auch das Kriterium Brauchtum und der hierzu vom Umweltministerium NRW 
herausgegebene „Leitfaden zum Lärmschutz bei Volksfesten und ähnlichen Traditionsver-
anstaltungen“ die im Freizeitlärmerlass NRW festgelegte Anzahl von höchstens 18 Kalen-
dertagen pro Kalenderjahr für seltene Ereignisse nicht außer Kraft. Ereignisse nach Nr. 
3.4 sind dabei in den 18 Tagen zu berücksichtigen. 
 
Weiterhin zu beachten ist, dass verschiedene Veranstaltungen an unterschiedlichen Ört-
lichkeiten auf denselben Immissionsort einwirken können. Somit gilt die Höchstzahl von 18 
Tagen nicht zwingend nur für eine Platzfläche, sondern kann sich vielmehr auch über 
mehrere Bereiche, die sich in einem sogenannten akustischen Quartier befinden, erstre-
cken. Entsprechend ist die Regelung für die Freihaltung jedes dritten Wochenendes eben-
falls bezogen auf den Immissionsort zu sehen. 
 
2. Veranstaltungen in der Innenstadt 
 
a) Darstellung des Status Quo sowie Verlegung von Veranstaltungen wie z.B. Weinwo-
che  
 
Das Nutzungskonzept für die zentralen Innenstadtplätze Alter Markt, Heumarkt, Neumarkt, 
Roncalliplatz und Rudolfplatz sieht vor, dass die Verwaltung dem Ausschuss für Allge-
meine Verwaltung / Recht / Vergabe / Internationales (AVR) die auf den jeweiligen Plätzen 
beantragten Veranstaltungen zur Beschlussfassung vorlegt. Dies geschah zuletzt mit der 
Vorlage 4048/2023 in der Sitzung des AVR am 29.01.2024. Auf dieser Grundlage erteilt 
die Verwaltung die Genehmigungen für die Veranstaltungen. Davon abweichend müssen 
Regelbeispiele nicht zur Beschlussfassung vorgelegt werden.  
 
Aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Problematik verbunden mit der diesjährigen 
Besonderheit einer Fan-Zone im Rahmen der UEFA Euro 2024 (Erläuterung der immissi-
onsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen siehe 1 b) hat die Verwaltung entschieden an 
der Veranstaltungsplanung auf dem Heumarkt in 2024 kurzfristige Änderungen vorzuneh-
men. So wurde die Weinwoche in enger Abstimmung mit dem Veranstalter vom Heumarkt 
auf den Neumarkt örtlich verlegt. Die Weinwoche findet unmittelbar im Anschluss an das 
Gastspiel des Circus Theater Roncalli vom 29.05.2024 bis zum 09.06.2024 statt. 
 
Ebenfalls wurde gemeinsam mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) entschieden,

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dass die Kundgebung am 1. Mai nicht, wie in den vergangenen Jahren, als Sondernut-
zung nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW und der Straßenverkehrsordnung geneh-
migt, sondern stattdessen durch den DGB bei der Versammlungsbehörde, dem Polizeiprä-
sidium Köln als Versammlung im Sinne von Art. 8 GG in Verbindung mit dem Versamm-
lungsgesetz NRW angemeldet hat.  
 
Als weitere Veranstaltung liegt der Verwaltung der Antrag für das jährliche Altstadtfest vor 
(9. – 11.08.2024; inklusive Auf- und Abbau 7. – 12.08.2024). Hier steht eine Überprüfung 
der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit aus. Hierzu wird die Verwaltung 
in Kürze auf die IG Altstadt als Veranstalterin zugehen. Sofern die Veranstaltung aus im-
missionsschutzrechtlichen Gründen nicht stattfinden kann, wird die Verwaltung Alternativ-
flächen als Ausgleich anbieten.  
 
Ausblick: 
Mit der nächsten Beschlussvorlage werden dem AVR in der Sitzung am 17.06.2024 für 
den Rudolfplatz eine erneute Nutzung der Platzfläche im Rahmen der Digital X sowie für 
den Neumarkt eine Kunstausstellung des Künstlers HG Esch zum Thema „Pompeji im 
Vergleich mit Köln“ zum Beschluss vorgelegt. 
 
b) Darstellung der imissionsrechtlichen Rahmenbedingungen als Voraussetzung der Ge-
nehmigung einer Fan-Zone zur EURO auf dem Heumarkt 
 
Im Rahmen der UEFA Euro 2024 wurde Köln als Host City für fünf Spiele ausgewählt. Als 
Host City ist Köln zur Durchführung eines zentralen Angebotes für Public Viewing für alle 
Spiele der Europameisterschaft verpflichtet. Aufgrund der Erfahrungen zur Weltmeister-
schaft 2006 wird für die Durchführung des Public Viewings – die sogenannte FanZone – 
erneut der Heumarkt genutzt. Geplant sind mehrere Leinwände und Versorgungsstände, 
die für 7.500 Personen die Möglichkeit bieten, die Spiele zu schauen. Für die Beschluss-
fassung einer Veranstaltung im Rahmen einer Sportgroßveranstaltung ist gem. Ziff. 2.2 
des Platznutzungskonzeptes ein gesonderter Beschluss notwendig. Das Sportamt wird 
dem AVR nach Anhörung der Bezirksvertretung Innenstadt und Vorberatung durch den 
Sportausschuss kurzfristig zur Beschlussfassung vorlegen. 
 
Die FanZone zur Fußball Europameisterschaft 2024 der Herren in Köln auf dem Heumarkt 
fällt als Freizeitanlage in den Anwendungsbereich des Freizeitlärmerlass NRW. Für den 
Betrieb sind die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach §§ 10 Absatz 4 und 9 Ab-
satz 3 Landes-Immissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (LimschG NRW) in Verbin-
dung mit dem Freizeitlärmerlass NRW erforderlich. 
 
Die Erfahrungen mit vergleichbaren sogenannten PublicViewing-Veranstaltungen in ande-
ren Städten, aber auch in Köln im Rahmen der Fußball Weltmeisterschaft der Herren im 
Jahr 2006 zeigen, dass bei derartigen Veranstaltungen erhöhte Geräuschimmissionen 
über einen längeren Zeitraum zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund haben die Bun-
desländer für Fußball-Großereignisse im In- und Ausland in der Vergangenheit regelmäßig 
Änderungen der jeweils einschlägigen Regelwerke veranlasst. Hinsichtlich der diesjährig 
notwendigen Änderungen befindet sich die Verwaltung gemeinsam mit den weiteren Host-
Cities in Nordrhein-Westfalen und unter Einbindung der Bezirksregierung Köln im intensi-
ven Austausch mit dem Land Nordrhein-Westfalen als Gesetzgeber. 
 
Durch den Austausch soll der bestmögliche Ausgleich zwischen den Interessen der An-
wohner*innen sowie der Allgemeinheit sichergestellt werden. Die Verwaltung verfolgt da-
mit das Ziel, sportbegeisterten Menschen ein angemessenes Fanfest und Erlebnis zu er-
möglichen und gleichzeitig den Schutz der Anwohner*innen sicherzustellen.  
 
Weiterhin lässt die Verwaltung derzeit eine Schallschutzprognose sowie ein Schallschutz-
konzept für die Veranstaltung erarbeiten. Dieses dient im Wesentlichen dazu, sämtliche 
zumutbaren technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Nachbar-
schaft vor Lärm umzusetzen. Zudem ist es Grundlage der zu erteilenden Ausnahmege-

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nehmigungen. Die Veranstaltung wird während der Übertragungen messtechnisch über-
wacht.  
 
c) Ankündigung eines überarbeiteten Platznutzungskonzeptes für die Innenstadt 
 
Die lärmrechtliche Problematik in Bezug auf Veranstaltungen auf dem Heumarkt hat die 
Notwendigkeit aufgezeigt, das erst kürzlich beschlossene Nutzungskonzept zu überarbei-
ten. Dabei sollen die identitätsstiftenden Veranstaltungen, die inhaltlich tief im Brauchtum 
der Stadt Köln verwurzelt sind, in ihrer Form bewahrt und fortgeführt werden. Als erster 
Schritt soll daher das Kontingent an zulässigen Veranstaltungen auf dem Heumarkt redu-
ziert werden. Die Verwaltung befindet sich mit allen Veranstalter*innen in einem intensiven 
Austausch über mögliche Ausweichorte und -termine.  
 
Im Prozess zur Entwicklung eines Veranstaltungsleitbildes wird das aktuelle Platznut-
zungskonzept den aktuellen Entwicklungen angepasst, ohne dabei das Ziel von hochwerti-
gen und für Köln identitätsstiftenden Veranstaltungen auf den zentralen Innenstadtplätzen, 
aus den Augen zu verlieren.  
 
 
Gez. Blome

Beratungsverlauf (2)

25.04.2024 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 9.12 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
29.04.2024 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 4.11 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1264/2024
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
23.04.2024
Erstellt
12.04.2024 10:14