1392/2023
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord-West und Rücknahmen des Widerspruchs des Trägers der Landschaftsplanung zur 226. Flächennutzungs
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle VIII/671/10 Vorlagen-Nummer 1392/2023 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord- West und Stellungnahme des Trägers der Landschaftsplanung zur 226. Änderung des Flächennutzungsplans Beschlussorgan Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde Gremium Datum Beschluss: Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde nimmt die Inhalte des Landschaftspflegeri- schen Fachbeitrags zum Bebauungsplanverfahren „Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf so- wie die Stellungnahme des Trägers der Landschaftsplanung zur 226. Änderung des Flächen- nutzungsplans zustimmend zur Kenntnis. Alternativ: Der Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde nimmt die Inhalte des Landschaftspflegeri- schen Fachbeitrags zum Bebauungsplanverfahren „Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf so- wie die Stellungnahme des Trägers der Landschaftsplanung zur 226. Änderung des Flächen- nutzungsplans zur Kenntnis und gibt eine Stellungnahme dazu ab. Naturschutzbeirat bei der Unteren Naturschutzbehörde 12.06.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Bei dem Bebauungsplanverfahren „Rondorf Nord-West“ in Köln-Rondorf handelt es sich um eine flächenmäßig und hinsichtlich der Wohnbebauung bedeutende Planung im Köln Stadtge- biet, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft sowie mit einer Änderung des Flächennut- zungsplanes einhergeht. Die Eingriffe in Natur und Landschaft und deren Ausgleich sowie eine umfassende Grünplanung wurden im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag aufgearbei- tet (Anlage 1). Zu Beginn des Verfahrens hatte der Träger der Landschaftsplanung (TdL) Widerspruch gegen einen Teil der Planung formuliert. Gleichzeitig hatte der TdL die Rücknahme des Wider- spruchs unter bestimmten Bedingungen (Umlagerung und ökologische Aufwertung des Gal- genbergsees) in Aussicht gestellt. Diesen Bedingungen wurde zwischenzeitlich Folge geleis- tet, so dass der TdL den Widerspruch zurücknehmen konnte (Anlage 2). Der Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (Zusammenfassung) zum Bebauungsplan Nr. 66389/03 „Rondorf Nord-West“ in Köln Rondorf einschließlich Hinweise zum Flächennut- zungsplan wurden dem Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde in der Sitzung 30.01.2023 als Mitteilung (Vorlage 4190/2022) vorgelegt. Die gewählte Vorlagenart ermöglicht jedoch nicht die angemessene Beschlussfassung des Beirates, die Vorlage zustimmend zur Kenntnis zu nehmen bzw. alternativ Kenntnis zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben. Nach Rücksprache und in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden des Beirates bei der Unteren Na- turschutzbehörde wurde die Vorlagenart daher in eine Beschlussvorlage geändert. Ferner wurden die zwischenzeitlich erarbeiteten Ergebnisse zum Artenschutz und zur Bodenkompen- sation sowie Informationen aus dem Klimagutachten eingefügt. Erläuterungen zu den Auswirkungen auf den Klimaschutz Das federführende Stadtplanungsamt hatte im Rahmen des Beschlusses „Städtebauliches Planungskonzept Rondorf Nord-West in Köln-Rondorf, Anhörung der Bezirksvertretung Ro- denkirchen zu den Ergebnissen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung, Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes“ (Sitzung des Stadtentwicklungs- ausschusses 03.09.2020, Vorlage 2191/2020) dargelegt, dass die Entwicklung von 1.300 neuen Wohneinheiten/Einwohnern zwangsläufig zu CO2 Emissionen führt. Gleichzeitig kann durch energieeffizientes Bauen, eine gute ÖPNV Erschließung (geplante Verlängerung der Stadtbahn bis nach Meschenich), die Errichtung von Schulen und eines Versorgungszentrums deutliche CO2 Einsparungen erreicht werden. Die Inhalte des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages, der Gegenstand der hier zur Abstim- mung stehenden Vorlage ist, schaffen die Grundlage für ausgedehnte Begrünungsmaßnah- men einschließlich des naturschutzrechtlichen Ausgleichs im Plangebiet. Dazu zählen die An- lage von Grünflächen, umfangreiche Straßenbaumpflanzungen, Dach- und Fassadenbegrü- nung, aber auch Aufforstungsflächen und Obstwiesen. Diese Begrünungsmaßnahmen leisten einen wesentlichen Beitrag dazu, die in Hinblick auf die Bebauung negativen Auswirkungen auf den Klimaschutz zu verringern. 3 Anlage 1: Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 66389/03 „Rondorf Nord West“ in Köln-Rondorf (Zusammenfassung) sowie Informationen zum Klimagutachten und zum Bodenkompensationskonzept Anlage 2: Stellungnahme des Trägers der Landschaftsplanung zur 226. Änderung des Flä- chennutzungsplans Dringlichkeitsbegründung Der Bebauungsplan-Entwurf Nr. 66389/03 „Rondorf Nord-West“ befindet sich mittlerweile in einem fortgeschrittenen Verfahrensstand. Um dem Beirat bei der Unteren Naturschutzbehörde Gelegenheit zu einer Stellungnahme im laufenden Verfahren zu geben, soll die Beschlussvor- lage zur Sitzung des Beirates am 12.06.2023 vorgelegt werden.
Anlage 1 LPF Rondorf NW Zusammenfassung
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan Nr. 66389/03
„Rondorf Nord West“ in Köln-Rondorf (Zusammenfassung)
Für das Plangebiet Rondorf Nord-West wird ein Bebauungsplan aufgestellt. Das Plangebiet
umfasst rund 68 ha. Fläche. Es befindet sich in Köln-Rodenkirchen im Stadtteil Rondorf und
liegt südlich der Autobahn A4 und westlich der Autobahn A 555. Die Grenzen werden im
Wesentlichen gebildet vom Weißdornweg und der bestehenden Bebauung im Osten, vom
Ortsrand und der Kapellenstraße im Süden, von der Kleingartenanlage im Westen und von
der Autobahn im Norden. Die genaue Umgrenzung des Bebauungsplan-Gebietes ist in der
folgenden Abbildung (Abb. 1) dargestellt.
Abb. 1: Umgrenzung des Plangebietes Rondorf Nord-West
2
Da die Planung mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist, wurde ein
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag (LPF) erstellt. Der LPF bearbeitet als
naturschutzfachliches Gutachten für das Bauleitplanverfahren Eingriffe im Zusammenhang
mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1a Abs. 3 BauGB.
Zur Erfassung des Baumbestandes wurde eine Baumkartierung durchgeführt und
ausgewertet. Die Ergebnisse sind in den LPF eingeflossen. Ein Überblick über die Planung
und die wesentlichen Aussagen des LPF werden nachfolgend beschrieben.
Das Verfahren wird von der „Amelis Projektentwicklungs GmbH Co. KG" als Investorin
betrieben. Das Planungskonzept wurde von dem Büro „West 8 urban design & landscape
architecture b.v.“ aus Rotterdam, Niederlande, erarbeitet und in intensiver Zusammenarbeit
mit der Stadt weiterentwickelt und abgestimmt.
Derzeit wird die Offenlage des Bebauungsplanes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vorbereitet.
Ziel der Bebauung ist die Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum. Das Gebiet ist seit
2015 Bestandteil des städtischen Wohnungsbauprogramms. Das vom Planungsbüro West 8
erarbeitete städtebauliche Konzept umfasst zusätzlich zu der Planung von unterschiedlichen
Baufeldern für den Wohnungsbau die verkehrliche Erschließung und soziale Infrastruktur wie
Schulen, Kindergärten, Grünflächen, Spielplätze, Bolzplatz, Quartiersplatz und
Mehrgenerationenhaus. Darüber hinaus wird der erforderliche naturschutzrechtliche
Ausgleich im Plangebiet geleistet. Eine Trasse für die Verlängerung der Stadtbahn ist
eingeplant.
Die Bebauung erfolgt gemäß dem Kooperativen Baulandmodell 2017 mit einem Anteil von
30 % geförderten Wohnungen sowie der Schaffung von öffentlichen Grünflächen und
Spielplätzen. Es werden ca. 1.300 neue Wohneinheiten (Mehr- und Einfamilienhäuser)
entstehen mit einer erwarteten Einwohnerzahl von rund 3.000 Personen.
Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan weist im überwiegenden Teil des Plangebietes „Allgemeiner
Siedlungsbereich“ aus mit Signets für Kindereinrichtungen, Alteneinrichtung und Schule.
Dies steht in Einklang mit der Bebauungsplanung. Die geplante Wohnbebauung geht jedoch
über die Grenzen des allgemeinen Siedlungsbereiches hinaus und beansprucht Flächen, die
laut FNP die Ausweisung „Flächen für die Landwirtschaft“ oder „Grünfläche“ zeigen.
Innerhalb dieser Flächen liegt auch die Wasserfläche des Galgenbergsees.
Der Flächennutzungsplan wird parallel zum Bebauungsplanverfahren geändert (226.
Änderung des Flächennutzungsplans), um den neuen Wohnbauflächen sowie weiteren
Änderungen zu entsprechen.
Zu Beginn des Bebauungsplanverfahrens hatte der Träger der Landschaftsplanung
Widerspruch gegen die Beanspruchung von Flächen eingelegt, die als Flächen für die
Landwirtschaft oder als Grünfläche ausgewiesen sind.
Die Rücknahme des Widerspruchs bzw. eine Zustimmung zu der Überplanung der o.g.
Flächen wurde unter der Bedingung, dass der Galgenbergsee durch seine Verlagerung eine
ökologische Aufwertung erfährt und der verbleibende Landschaftsraum insgesamt
ausgewertet wird, in Aussicht gestellt.
Der entsprechende Planfeststellungsbeschluss zur Teilverlegung des Galgenbergsees
wurde am 20.07.2021 gefasst. Die Umsetzung des Beschlusses fand in den darauffolgenden
Monaten statt, die Teilverlegung des Gewässers wurde zwischenzeitlich durchgeführt. Damit
wurden die Voraussetzungen für die vom Träger der Landschaftsplanung geforderte
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ökologische Aufwertung des Gewässers und des umgebenden Landschaftsraumes
geschaffen. Dies wurde vom Träger der Landschaftsplanung anerkannt und entsprechend in
seiner Stellungnahme vom 08.12.2022 formuliert (siehe Anlage 1), so dass seitens des
Trägers der Landschaftsplanung der Widerspruch zurückgenommen wurde.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt fast vollständig im Landschaftsschutzgebiet L 18 „Freiräume um
Meschennich, Immendorf und Rondorf“ und ist mit den Entwicklungszielen EZ 1 „Erhaltung
und Weiterentwicklung einer weitgehend naturnahen Landschaft“ (Galgenbergsee und
südlich umgebende Bereiche), EZ 2 „Erhaltung und Weiterentwicklung vorhandener
Grünanlagen“ (Kleingärten im Westen) und EZ 3 „Ausgestaltung und Entwicklung der
Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und gliedernden und belebenden Elementen“
(landwirtschaftliche Flächen) belegt.
Der Bebauungsplan Rondorf Nord-West widerspricht in weiten Teilen den Festsetzungen
des Landschaftsplanes. Darstellungen und Festsetzungen eines Landschaftsplans treten mit
dem Inkrafttreten eines überplanenden Bebauungsplanes außer Kraft, soweit sie den
Festsetzungen des neuen Bebauungsplanes widersprechen und soweit der Träger der
Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren einer entsprechenden
Flächennutzungsplanänderung nicht widersprochen hat (§ 20 Abs. 3, 4 LNatSchG NRW) .
In den Bereichen, in denen kein Widerspruch zu den Festsetzungen des Landschaftsplanes
besteht, bleiben die Festsetzungen des Landschaftsplanes gemäß § 7 (2) LNatSchG
bestehen. Dies ist im Bereich der geplanten Ausgleichsflächen im Norden des Plangebietes
der Fall.
Entsprechendes gilt für den Geschützten Landschaftsbestandteil LB 2.12 „Umgebung des
Johannes- und Büchelhofs, Rondorf“ im Süden des Plangebietes. Er wird teilweise durch
den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan überplant. Durch das Entwicklungsziel 8
„Zeitlich begrenzte Erhaltung bis zur Realisierung der Bauleitplanung“, mit dem der
Geschützte Landschaftsbestandteil belegt ist, wird die im FNP dargestellte Wohnbaufläche
berücksichtigt und steht in Einklang mit dem Bebauungsplan. In den Bereichen, in denen
keine Veränderungen vorgenommen werden, bleibt der Schutzstatus des Geschützten
Landschaftsbestandteils bestehen.
Die teilweise Überplanung des Geschützten Landschaftsbestandteils im Süden des
Plangebietes wurde mit dem Träger der Landschaftsplanung vorab abgestimmt, einer
moderaten Bebauung mit großzügigem Freiraum unter Berücksichtigung von
schutzwürdigem Baumbestand konnte zugestimmt werden.
Planungsrecht
Das Plangebiet überlagert teilweise Festsetzungen rechtskräftiger Bebauungspläne sowie
festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen. Folgende Bebauungspläne werden teilweise überplant:
Bebauungsplan Nr. 66382/02, Arbeitstitel: Internationale Schule St. George’s in Köln-
Rondorf. Hier wird eine Private Grünfläche überplant, die gleichzeitig dem Ausgleich dient.
Sie ist als artenarme Fettwiese mit einzelnen Obstbäumen angelegt.
- Bebauungsplan Nr. 66380/03, Arbeitstitel: Husarenstraße in Köln-Rondorf. Am
südwestlichen Rand des Geltungsbereichs sind zwei festgesetzte Ausgleichsflächen
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betroffen, auf denen Heckenstrukturen und die Anlage einer extensiven Fettwiese mit
Bäumen festgesetzt, aber bisher nicht angelegt wurden.
Eine bereits umgesetzte externe Ausgleichsmaßnahme des B-Planes Husarenstraße im
Norden des Plangebietes an der Autobahn A4 wird ebenfalls überplant.
Für überplante Ausgleichsflächen gilt der sog. „doppelte Ausgleich“ (s.u.).
Mehrere Planfeststellungsverfahren stehen mit dem Plangebiet in unmittelbarer räumlicher
oder inhaltlicher Verbindung. Es handelt sich dabei um:
- Teilverlegung Galgenbergsee in Köln Rondorf Nord-West
- Verlängerung der Stadtbahnlinie
- Entflechtungsstraße Rondorf
Die Teilverlegung des Galgenbergsees in Köln Rondorf Nord-West ist bereits umgesetzt
worden. Das Vorhaben dient der ökologischen Verbesserung des Galgenbergsees sowie der
Bereitstellung von planerisch erforderlichen Flächen für das Plangebiet.
Der Bau einer Entflechtungsstraße wurde für die Bebauung von Rondorf Nord-West zur
Bedingung gemacht, um die bereits jetzt bestehende Verkehrsbelastung im Ortskern von
Rondorf zu beruhigen bzw. den aufgrund der Bebauung zu erwartenden zusätzlichen
Verkehr aufzunehmen. Das Verfahren befindet sich in der Planung.
Die Stadtbahnlinie 5 soll vom Verteilerkreis Süd aus bis nach Meschenich verlängert werden
und dabei auch das Plangebiet Rondorf Nord-West anschließen. Eine aus Sicht der
Bebauungsplanung und mit der KVB abgestimmte Trassenvariante wurde bereits
berücksichtigt. Im Rahmen der Vorbereitung des Planfeststellungsverfahrens wurden
zwischenzeitlich weitere Trassenvarianten erarbeitet. Derzeit ermittelt die Stadtverwaltung
ihre Vorzugsvariante, um damit ins Planfeststellungsverfahren zu gehen.
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Gem. § 1a Absatz 3 BauGB ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Eingriffsregelung
nach dem Bundesnaturschutzgesetz in der städtebaulichen Abwägung zu berücksichtigen.
Ein Ausgleich ist gem. § 1a Abs.3 Satz 6 BauGB nicht erforderlich, wenn der Eingriff vor der
planerischen Entscheidung zulässig war oder bereits erfolgt ist. Mit dieser gesetzlichen
Regelung werden die Grenzen der Ausgleichsverpflichtung bestimmt.
Das Plangebiet befindet sich nahezu vollständig im baulichen Außenbereich gemäß § 35
BauGB. Dementsprechend findet die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung Anwendung. Im
Süden des Geltungsbereiches liegen bereits weitestgehend bebaute Flächen, die
planungsrechtlich zum Innenbereich gemäß § 34 BauGB gehören. Nach Festlegung der
Abgrenzung zwischen baulichem Innen- und Außenbereich erfolgt die Bestimmung des
ausgleichspflichtigen Eingriffsbereichs. Hierzu wird differenziert, ob durch die Planung ein
geringerer ökologischer Wert (Eingriff) entsteht, ob die Bewertung gleichbleibt (bei Erhalt
oder Umwandlung) oder ob es zu einer ökologischen Aufwertung (Ausgleich) kommt. Die
Flächen, bei denen durch die Planung ein geringerer ökologischer Wert errechnet wird,
bilden den ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich, der Eingriff in diese Flächen muss
ausgeglichen werden.
Innerhalb der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist die Überplanung rechtskräftig
festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen besonders zu berücksichtigen. Hierbei wird der sog.
„doppelte Ausgleich“ eingerechnet. Dabei wird zum einen der aktuelle Bestand der
Ausgleichsmaßnahme im bewertet. Zusätzlich ist der bei der Festsetzung der Maßnahmen
festgelegte Biotopwert (Zielbiotop) anzusetzen und in den Ausgleichsbedarf einzustellen.
Dieser Wert fließt nicht in die städtebauliche Abwägung, sondern ist 1:1 zu übernehmen.
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Die Aufarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung erfolgt im
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (LPF). Die quantitative Berechnung und Bilanzierung
der Biotopwerte erfolgt bei der Stadt Köln nach der Methode von Ludwig/Sporbeck unter
Anwendung des Köln-Codes. Der LPF behandelt ferner die Minderungs- und
Vermeidungsmaßnahmen. Darüber hinaus sind gestalterische Begrünungsmaßnahmen
ebenfalls Inhalt des LPF. Im Folgenden werden die wesentlichen Inhalte des LPF
zusammengefasst dargestellt.
Bestand (Ist-Zustand)
Das Plangebiet ist überwiegend durch Ackerflächen geprägt, die von Feld- und
Asphaltwegen durchzogenen sind. Im Nordosten befindet sich der umgelagerte
Galgenbergsee mit seinen umgebenden bewaldeten Strukturen (Laubmischbestände,
Kiefernforste) im Norden und Osten sowie Ruderalflächen im Westen und Süden.
Unmittelbar am westlichen Rand des Geländes des Galgenbergsees befindet sich entlang
der Straße „Am Höfchen“ eine Lindenallee. Unterhalb des Galgenbergsees im Südosten
werden Gärten des angrenzenden Wohngebiets und Grünland überplant. Weitere überplante
Gartenbereiche befinden im Südosten des Plangebietes. Im Süden liegt der Geschützte
Landschaftsbestandteil LB 2.12 „Umgebung des Johannes- und Büchelhofs“ mit
Wiesenflächen, Einzelbäumen, Garten mit hohem Gehölzanteil und angrenzender
Bebauung. Der Bestand des Plangebietes ist im Luftbild in Abbildung 2 zu erkennen, wobei
hier noch der Zustand des Galgenbergsees vor der Umlagerung abgebildet ist.
Weiter südwestlich außerhalb des Plangebiets grenzt das Schulgebäude der internationalen
St. George’s School an. Noch nicht umgesetzte Ausgleichsmaßnahmen, die im Rahmen des
B-Plans Husarenstraße (Sportanlagen der Schule) festgesetzt wurden, ragen in das B-
Plangebiet Rondorf Nord-West herein und werden überplant. Eine bereits umgesetzte
Maßnahme aus diesem Bebauungsplan, eine Aufforstung, befindet sich im Norden des
Plangebietes nahe der A4 und wird ebenfalls überplant.
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Abb. 2: Luftbild des Plangebietes mit dem aktuellen Bestand (Galgenbergsee vor der
Umlagerung)
Die Ackerflächen nehmen fast 77 % der Fläche des Plangebietes ein, gefolgt von sonstigen
Vegetationsstrukturen und der Seefläche (zusammen ca. 19 %). Knapp 4 % entfallen auf
versiegelte und teilversiegelte Flächen.
Die Bilanzierung des Eingriffs erfolgt zunächst durch Ermittlung des Bestandswerts der
ausgleichspflichtigen Flächen einschließlich des Planzustandes planungsrechtlich
festgesetzter überplanter Ausgleichsflächen. Von diesem Wert wird der Biotopwert im
Planungszustand abgerechnet, woraus sich der auszugleichende Wert ergibt.
Der ausgleichspflichtige Eingriffsbereich umfasst eine Fläche von 603.569 m². Die
Eingriffsbewertung im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich ergab im Bestand 4.252.896
Biotopwertpunkte.
Planung
Im Planzustand wird das Gebiet neue Wohnbebauung in Form von Blockbebauung, Einzel-
und Reihenhäusern erhalten. Es entstehen kleinere und größere Verkehrswege, Schulen,
Kitas, Spielplätze, Grünflächen, ein Nahversorger und ein Quartiersplatz. Im zentralen
Südwesten wird eine große, an der Wohnbebauung gelegene Parkanlage mit Spielplätzen
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entstehen. Die Straßen werden mit Straßenbäumen, teilweise als Alleen bzw. beidseitig
bepflanzt. Außerdem sind im Norden des Plangebiets weitläufige Ausgleichsflächen
eingeplant. Der gesamte ökologische Ausgleich kann innerhalb des Plangebietes geleistet
werden.
Bei dem vorgesehenen Ausgleich handelt es sich um verschiedene Maßnahmen. Kernstück
des Ausgleichskonzeptes sind ausgedehnte Flächen im Norden des Plangebietes. Auf den
derzeitig als Acker genutzten Flächen werden weitläufige Wiesen (Langgraswiesen)
angelegt, die extensiv gepflegt werden sollen. In der Nähe der Wohngebiete werden darauf
zusätzlich Obstbäume angelegt. Auf einem weiteren Teil ist eine extensive Beweidung
vorgesehen, die Weiden werden mit Bäumen 1. Ordnung, die die Funktion von Hutebäumen
erfüllen sollen, ergänzt. Die offenen Flächen werden von Gehölzstrukturen und Säumen
eingerahmt. Zur Autobahn hin werden die Flächen mit einem mit Gehölzen bewachsenen
Larmschutzwall abgeschirmt. Ein angrenzender Bereich entlang der Straße „Am Höfchen“
wird als naturnahe Parkanlage angelegt und mit einem Obstlehrpfad mit Obstbäumen alter
Sorten bestückt. Insgesamt umfassen die Maßnahmen mehr als 37 % des
Bebauungsplangebietes und bilden mit Ausnahmen der Straße „Am Höfchen“ und den
Wirtschaftswegen der Lärmschutzwälle eine zusammenhängende Fläche.
Weitere Aufwertungen der Ausgangsbiotope erfolgen in dem zentralen, knapp 3 ha großen,
mit Bäumen umgebenen Quartierspark, der besonders in seinen Randbereichen mit dichtem
Baumbestand angelegt werden soll. Ein kleinerer Park, als „Husarenpark“ bezeichnet,
erstreckt sich im Südwesten entlang der Husarenstraße nahe der St. George`s School. Er
bildet die Verbindung zum geplanten Bolzplatz, der dort mit seiner umgebenden Bepflanzung
aus Sträuchern und Bäumen an die Ausgleichspflanzungen der künftigen Sportanlage an der
Kapellenstraße anschließt.
Weitere aufwertende Maßnahmen im Plangebiet sind die Anlage von Halbtrockenrasen und
Staudensäume trockener Standorte auf nach Süden exponierten Flächen des westlichen
Lärmschutzwalles, die Anlage von Feldgehölzen und Heckenstrukturen oder Grasfluren an
Straßen- und Wegrändern. Entlang der Straßen werden umfangreiche Baumpflanzungen
vorgenommen. Auf geeigneten Dächern von Gebäuden und Carports wird intensive und
extensive Dachbegrünung eingeplant. Sie fließen als den Eingriff mindernde Maßnahmen in
die Bilanzierung ein.
Verschiedene Vegetationsstrukturen werden erhalten. Dazu zählt der fast vollständige Erhalt
der Lindenallee im Norden von „Am Höfchen“, teilweise einschließlich der ruderalen Grasflur,
Erhalt von Gehölzstrukturen am Galgenbergsee sowie im östlichen Böschungsbereich von
„Am Höfchen“, dazu kommt der Erhalt von schutzwürdigen Einzelbäumen, die im
Bebauungsplan zur Festsetzung eingeplant werden.
Weitere Begrünungsmaßnahmen sind z.B. Fassadenbegrünung, die Begrünung von
Tiefgarargen sowie die Verpflichtung der Begrünung von Vorgärten und
Baufeldinnenbereichen. Diese Maßnahmen werden als gestalterische Maßnahmen beurteilt,
sie bleiben ohne Einfluss auf die Bilanzierung, da für die Bereiche eine pauschale Bewertung
einfließt. Sie sind jedoch für die Verminderung von Versiegelung sowie für das Klein- und
Mikroklima und für etliche weitere ökologische Faktoren von Bedeutung.
Der Planwert im ausgleichspflichtigen Eingriffsbereich erreicht 4.591.274 Biotopwertpunkte,
davon ist das Ausgleichserfordernis überplanter rechtskräftiger Ausgleichsflächen
abzurechnen. Insgesamt resultiert im Plangebiet ein Kompensationsüberschuss von 220.061
Biotopwertpunkten. Der ausgleichpflichtige Eingriff wird also vollständig im Plangebiet
ausgeglichen.
Der Überschuss in der Kompensation des Eingriffes ist konzeptionell im Bebauungsplan
aufbereitet. Die entsprechenden Flächen sind im Bebauungsplan-Entwurf gekennzeichnet
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und damit genau lokalisiert. Sie können Eingriffen aus anderen Verfahren zugeordnet
werden.
Für den Eingriff in das Schutzgut Boden wurde ein Bodenkompensationskonzept erstellt. Die
Ergebnisse sind weiter unten angegeben.
Ebenfalls in einem eigenen Gutachten wird der Artenschutz behandelt. Als Ausgleich für die
Inanspruchnahme offener Flächen, auf denen planungsrelevante Brutvögel kartiert wurden,
müssen externe Flächen in Anspruch genommen werden.
Für die ausgedehnten Ausgleichsflächen im Norden des Plangebietes (Langgraswiese,
Weide, Obstwiesen) wird ein eigener Pflege- und Entwicklungsplan erarbeitet, um die
ökologisch hochwertige Entwicklung der Flächen zu gewährleisten.
Zur Sicherung der Maßnahmen wird ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen.
Berücksichtigung Artenschutz
Der Fachbeitrag nimmt die wesentlichen Ergebnisse der Artenschutzrechtlichen Prüfung
auf, die in eigenen Gutachten und Abstimmungen erarbeitet wurden.
Das gesamte Konzept wird detailliert in der Artenschutzprüfung zum Bebauungsplan
(Kölner Büro für Faunistik, April 2023) beschrieben.
Zwischen 2016 bis 2019 wurden im Rahmen einer Artenschutzrechtlichen Prüfung die
Artengruppen der Vögel, Säugetiere (Fledermäuse, Haselmäuse), Amphibien und Reptilien
untersucht. Die Untersuchungen haben ergeben, dass ein Revierzentrum des Rebhuhns
sowie 6 der insgesamt 9 Reviere1der Feldlerche im Rahmen des Bebauungsplanverfahren
betroffen sind. Im Umfeld des Plangebietes wurden weitere planungsrelevante oder regional
gefährdete Brutvogelarten sowie Gastvögel ermittelt, diese Bereiche sind jedoch durch das
Vorhaben nicht betroffen. Einige ubiquitären Vogelarten nutzen das Untersuchungsgebiet
sowie das Plangebiet als Brutvogel und/oder Nahrungsgast.
Fledermausquartiere konnten im Umfeld, jedoch nicht im Plangebiet nicht nachgewiesen
werden. Für die Haselmaus gibt es zwei Nachweise im Plangebiet, sie müssen in einen
geeigneten Ausweichlebensraum umgesiedelt werden. Ein Vorkommen von Reptilien wird
aufgrund mangelnder Lebensräume im Plangebiet ausgeschlossen. Dies gilt ebenso für
Amphibien, deren potentielle Laichhabitate lediglich in großer Entfernung vorhanden sind.
Zur Vermeidung und Minderung von direkten Gefährdungen, Lebensraumverlusten und
Störungen artenschutzrechtlich relevanter Vogel- und Fledermausarten sowie der
Haselmaus sind folgende Maßnahmen im Rahmen der Planumsetzung durchzuführen:
ASP-V1 – Minimierung bau- und anlagebedingter Inanspruchnahme von Gehölzen, entlang
der Autobahn BAB 4 im Norden des Plangebietes. Dieser Bereich sollte möglichst vollständig
erhalten bleibt, um den Verlust von Lebensräumen der Haselmaus und von Brutplätzen der
dort vorkommenden verbreiteten Vogelarten möglichst gering zu halten.
1 Von den insgesamt 9 Revieren der Feldlerche im Plangebiet wurden 3 Reviere durch die
Verlagerung des Galgenbergsees beansprucht und bereits im Zuge des
Planfeststellungsverfahrens ausgeglichen. Die entsprechenden Flächen. liegen in der Nähe
der Giesdorfer Höfe sowie westlich der Bödinger Straße. Diese Maßnahmenflächen sind
auch ausreichend zur Kompensation des Lebensraumverlustes für 1 Revier des Rebhuhns.
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ASP-V2 – Beschränkung des Zeitraums für Fällung, Rodung, Räumung von
Gehölzbeständen und Brach- bzw. Saumvegetation (zwischen dem 1. Oktober und dem 28.
Februar) und ökologische Baubegleitung.
Es ist außerdem sicherzustellen, dass während der Aktivitätszeit der Fledermäuse (Februar
bis Oktober) eine Kontrolle von Baumhöhlen durchgeführt wird, um zu gewährleisten, dass
diese unbesetzt sind.
ASP-V3 – Umsiedlungsmaßnahmen für die Haselmaus: Von der Herstellung des
Lärmschutzwalls ist voraussichtlich ein kleiner Gehölzbestand am Fuß- und Radweg „Am
Höfchen“ betroffen, in dem der Nachweis der Haselmaus gelang. Im zu beanspruchenden
Gehölzbestand sind mindestens ein Jahr vor der Rodung Haselmauskobel aufzuhängen und
zu kontrollieren. Besetzte Nisthilfen sind dann in Flächen zu verbringen, die von ihrer
Habitatstruktur her für die Art geeignet und unbesiedelt oder nur gering besiedelt sind. Diese
sind in der Umgebung vorhanden, etwa entlang der Böschung der A4 oder im Umfeld der
Kleingartenanlage sowie in bereits aufgeforsteten Bereichen an der neuen Seeböschung des
Galgenbergsees. Für jede umgesiedelte Haselmaus wird eine weitere Nisthilfe im Zielbiotop
angebracht, um das Angebot an geeigneten Fortpflanzungsstätten anzureichern.
ASP-V4 – Vermeidung von Vogelschlag (z.B. durch Nutzung entspiegelter Gläser oder
Vogelschutzgläser).
Für Feldlerche und Rebhuhn werden Maßnahmen zur dauerhaften Sicherung der
ökologischen Funktion der Feldflur (CEF-Maßnahme ASP-CEF1) durchgeführt.
ASP-CEF1: Zur Optimierung der Feldflur werden in Bezug auf sechs1 Reviere der
Feldlerche und ein Revier des Rebhuhns als Maßnahmen die Anlage von Blühstreifen,
Stilllegungstreifen (Schwarzbrachen) und Acker-Einsaat mit doppeltem Saatreihenabstand
(mind. 20cm) umgesetzt, ohne Einsatz von Düngemitteln oder Pestiziden Die Maßnahmen
verteilen sich auf drei ausgedehnten Freiräume (Freiräume Rondorf Nord, Rondorf Mitte,
Rondorf Süd)
Der Freiraum Rondorf Nord zwischen Rondorf und Höningen umfasst eine Größenordnung
von ca. 25 ha. Für die Maßnahmen werden Kernflächen in einer Größenordnung von 3,65
ha umgesetzt.
Im Freiraum Rondorf Mitte, der ca 40 ha aus nahezu ausschließlich Ackerflächen umfasst,
werden auf ca. 1,9 ha Gesamtfläche funktionserhaltende Maßnahmen umgesetzt. Damit
könnten in dem Maßnahmenraum 1-3 Reviere der Feldlerche aus dem
Bebauungsplanverfahren Rondorf Nord-West kompensiert werden. Auch auf diesen
Flächen soll eine Kombination von Maßnahmen (Schwarzbrache ca. 0,9 ha, Blühstreifen
ca. 1,0 ha) umgesetzt werden.
Beim Freiraum Rondorf Süd handelt es sich um ackerbaulich genutzte Bereiche zwischen
Meschenich und Immendorf in einer Größenordnung von ca. 50 ha. Nördlich an den
Maßnahmenraum grenzt die Trasse der zukünftigen Entflechtungsstraße an. Die südliche
Begrenzung wird von Flächen für die Kiesgewinnung gebildet. Im Maßnahmenraum
Rondorf Süd werden auf einer Fläche von 1,8 ha funktionserhaltende Maßnahmen
umgesetzt. Auf dieser Fläche soll eine Kombination mit selbstbegrünenden Ackerbrachen
(Schwarzbrachen 0,8 ha) und Anlage von Blühstreifen (1,0 ha) umgesetzt werden.
Der Erfolg der Maßnahmen wird durch ein Monitoring und Risikomanagement kontrolliert.
Durch ein Umsetzen der vorgenannten Maßnahmen kann ein Auslösen der
Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG ausgeschlossen werden.
Informationen aus dem Klimagutachten zur Entwicklung von Rondorf Nordwest (Peutz
Consult, 30.07.2021)
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Die Auswirkung auf das Lokalklima durch die zu erwartende Bebauung wurde in einem
eigenen Gutachten (Peutz Consult, 30.07.2021) in Hinblick auf die lokalen und regionalen
Kaltluftströme und auf die sommerliche Wärmebelastung untersucht. Die entsprechenden
Größen für die Beurteilung der Kaltluftströme sind die Kaltluftmächtigkeit und der
Kaltluftvolumenstrom.
Aufgrund der Bebauung der derzeitig überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen ist
mit einer Abnahme der Kaltluftproduktion zu rechnen, da die Bebauung zu einer Zunahme
der Rauigkeit und des Strömungswiderstandes gegenüber dem Ist-Zustand führt. Hierzu
trägt ebenfalls der Lärmschutzwall bei. Dies führt zu einer Reduktion der
Strömungsgeschwindigkeit und des Kaltluftvolumenstroms und bewirkt ein teilweises
Umlenken der Strömung um das Plangebiet herum.
Die Minderung der Kaltluftvolumenstromdichte liegt in einem Bereich von mehr als 10 %,
sodass die Auswirkungen innerhalb des Plangebietes als hoch zu bewerten sind. Durch die
Umlenkung der Kaltluft infolge des erhöhten Strömungswiderstandes des Planvorhabens
werden wiederum Zunahmen des Kaltluftvolumenstroms von mehr als 10 % östlich und
westlich des Plangebiets prognostiziert.
Die in der ersten Nachthälfte aus südwestlicher Richtung kommende Kaltluftstrom wird durch
die künftige Bebauung aufgrund des erhöhten Strömungswiderstandes verlangsamt,
gleichzeitig wird ein Teil der Strömungsrichtung nach Osten umgelenkt. Dadurch wird die
Bestandsbebauung in Rondorf in Bezug auf die Versorgung mit Kaltluft von der Realisierung
des Planvorhabens eher profitieren. In der zweiten Nachthälfte kommt der Kaltluftstrom aus
süd- bis südöstlicher Richtung. Die Effekte sind ähnlich wie zuvor beschrieben. Der
Kaltluftstrom verlangsamt sich durch die vorhandenen Widerstände im Plangebiet und wird
teilweise daran vorbei umgelenkt. Insgesamt liegt die Verringerung des
Kaltluftvolumenstroms im Bereich von 2,5 -6,7 %. Die Strömung bleibt jedoch stabil, so dass
das Plangebiet und seine Umgebung ausreichend mit Kaltluft versorgt werden. Ein Abbruch
der Kaltluftströmung mit entsprechend negativer Auswirkungen auch auf die Kölner
Innenstadt wird anhand der Berechnungen ausgeschlossen.
Die Untersuchungen zur sommerliche Überwärmung haben ergeben, dass sich in den
Nachmittagsstunden aufgrund der Schattenwirkung der künftigen Gebäude sowie der Bäume
eine leichte Abkühlung verzeichnen lässt. In Bereichen mit ungünstigen
Durchlüftungsverhältnissen entstehen jedoch Bereiche hoher klimatischer Belastung, in
denen sich die Hitze staut. Durch die Hitzespeicherung der Gebäude kommt es abends und
nachts zu Aufheizungen, da die Gebäude die Wärme im Gegensatz zu unbebauten
Ackerflächen langsamer abgeben. Dies wird sich in den entsprechenden Bereichen, z.B. in
Innenhöfen, jedoch nicht in der Umgebung des Plangebietes auswirken.
Maßnahmen zur Senkung der klimatischen Belastung innerhalb des Plangebietes sind vor
allem Maßnahmen der Bepflanzung. Dazu zählen Baumpflanzungen, aber auch (intensive)
Dachbegrünung und Fassadenbegrünung. Baumpflanzungen wirken sich aufgrund der
Verschattungswirkung und der Abkühlung durch die Transpiration positiv aus. Im Umfeld von
Baumpflanzungen kann die nachmittägliche Temperatur um bis zu 15 °C verringert werden.
Die Dachbegrünung zeigt keinen Temperatureffekt am Boden, wirkt sich jedoch positiv im
Gebäude sowie durch die Verbesserung der Transpirationsleistung bei der Rückhaltung von
Regenwasser aus. Fassadenbegrünung hat den besten kleinklimatischen Effekt in
windgeschützten Lagen, in denen die Möglichkeit zum Luftaustausch gering ist, und bei
großen Flächen.
Dementsprechend empfiehlt das Gutachten, das Plangebiet mit möglichst vielen Bäumen
auszustatten sowie Flach- und Garagendächer zu begrünen sowie Fassadenbegrünung
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einzuplanen. Weitere positive Effekte können durch die Wahl bestimmter Baumaterialien
erzielt werden.
Der Bebauungsplan trägt den Empfehlungen zur Begrünung Rechnung, indem umfängliche
Baumpflanzungen, intensive und extensive Dachbegrünung, z.B. aller Garagen und Carports
in den Wohngebieten, und die Begrünung von Fassaden verbindlich in die Festsetzungen
aufgenommen wurden.
Informationen aus dem Bodenkompensationskonzept (M&P Ingenieursgesellschaft,
30.03.2023)
Das Bebauungsplanverfahren bereitet erhebliche Eingriffe in den Boden vor. Dazu gehören
Bodenversiegelungen als Voll-oder Teilversiegelungen im Rahmen der Erschließung
(Straßenverkehrswege, Zufahrten), Bodenaushub beim Hausbau, Abtragung z.B. beim
Spielplatzbau, Umlagerung, Bodenauftrag (Lärmschutzwall) und Bodenumformung (z.B. für
die Retentionsflächen). 92 % des im Plangebiet vorherrschenden Bodentyps ist die
Braunerde vor, daneben kommen Braunerde-Pararendzinen, Braunerde-Parabraunerden
und Kolluvium-Braunerden vor.
Zur Ermittlung des Eingriffs in den Boden und zur Erarbeitung der Kompensation wurde ein
Bodenschutzkonzept erarbeitet (M&P Ingenieursgesellschaft, 30.03.2023). Hierbei wird der
Ist-Zustand erhoben und mit dem Planzustand verglichen. Der quantitativ und qualitativ
bewertete Eingriff wird bilanziert und geeignete Maßnahmen zur Kompensation ermittelt und
verortet. Hierbei werden die nicht vermeidbaren Bodenfunktionsverluste vorwiegend durch
schutzgutbezogene Ausgleichsmaßnahmen kompensiert. Zu den schutzgutbezogenen
Kompensationsmaßnahmen gehören Voll- und Teilentsiegelungen mit Oberbodenauftrag,
der Abtrag von Aufschüttungen, Bodenlockerung (mechanisch, biologisch), Auftrag humosen
Oberbodens und weitere. Sofern sschutzgutbezogene Kompensationsmaßnahmen nicht
möglich sind, können schutzgutübergreifende Maßnahmen vorgesehen werde. Dazu
gehören die Nutzungsextensivierung, die konservierende Bodenbearbeitung, die
Umwandlung konventioneller Landwirtschaft in biologischen Anbau sowie Erstaufforstungen.
Der für das Plangebiet Rondorf Nord-West ermittelte Kompensationsbedarf kann zu einem
großen Anteil innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden, ein weiterer Anteil wird
außerhalb des Plangebiets kompensiert. Als Kompensation innerhalb des Plangebietes wird
die öffentliche Grünanlage/Parkanlage angerechnet. Die Umwandlung der Ackerfläche stellt
eine Nutzungsextensivierung dar, die dem Boden förderlich ist. Die geplante Dachbegrünung
wirkt durch die positiven Effekte auf den Wasserhauhalt und das Ertragspotenzial. Positiv auf
Wasserhaushalt, Versickerungsleistung und Ertragspotenzial wirken sich ebenfalls
Versickerungselemente und das Straßenbegleitgrün aus. Die großen Ausgleichsflächen im
Norden des Plangebietes tragen durch die Nutzungsextensivierung der konventionellen
Landwirtschaft in erheblichen Maße zur Kompensation in die Bodeneingriffe bei.
Die außerhalb des Plangebietes liegenden Flächen für die Artenschutzmaßnahmen werden
ebenfalls dem Ausgleich für die Bodeneingriffe angerechnet. Hierbei werden konventionell
bearbeitete Böden teilweise ihrer derzeitigen Nutzung entzogen und durch eine extensiv zu
pflegende Vegetation ersetzt. Der größere Reihenabstand in der Saat sowie der Verzicht auf
Düngemitte und Pestizide wird als Umwandlung in biologischen Anbau bewertet. Dem
Schutzgut Boden kommt hier ebenfalls diese Nutzungsextensivierung zugute.
In der Summe kann der ermittelte Eingriff in das Schutzgut Boden durch Umsetzung der im
Bodenkompensationskonzept von M&P Ingenieursgesellschaft vollständig ausgeglichen
werden.
Anlage 2 Stellungnahme TdL Rondorf NW
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67 08.12.2022 671/1 ; Frau Kröger 32347. 61 611 Änderung des Flächennutzungsplans Hier: 226. Änderung des Flächennutzungsplans | Arbeitstitel: Rondorf Nord-West in Köln Rondorf 8 4 Abs. 2 BauGB zum Bauleitplanverfahren Sehr geehrter Hubben, sehr geehrte Damien und Herren, für den Träger der Landschaftsplanung nehme ich im Rahmen der Beteiligung ge- ‚mäß $ 4 (2) BauGB wie folgt Stellung: im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß 8 4 (1) BauGB hatte der Träger der Landschaftsplanung insbesondere auf die Funktionen ökologische Aufwertung des verlegten Galgenbergsees hingewiesen und eine Rücknahme des Widerspruchs des Trägers der Landschaftsplanung nur in Aussicht gestellt, wenn nachweislich eine ökologische Aufwertung des Galgenbergsees und des angrenzenden Landschafts- raums erfolgt. Unter Ziffer 4.5 — Fachplanung zum Planfeststellungsverfahren zur Teilverlegung des Galgenbergsees wird darstellt, dass der Planfeststellungsbeschluss am 20.07.2021 gefasst worden ist. Die vollständige Umsetzung und ökologische Aufwertung des neugeschaffenen Gewässers ist noch nicht abgeschlossen. Im Grundsatz gehen die vorliegenden Gutachten von einer ökologischen Aufwertung des umgelagerten Ge- wässers aus. Um diese ökologische Entwicklung des Sees sicherzustellen, sind mög- liche Störungen und insbesondere die Freizeitnutzung vom Gewässer fernzuhalten. Sie legen dar, dass der Grünzug insgesamt durch die Umsetzung der Kompensati- onsmaßnahmen gestärkt werden wird. Diese Auffassung kann ich im Grundsatz be- stätigen. : Grundsätzlich möchte ich darauf hinweisen, dass im Bebauungsplan das verbleiben- de Landschaftsschutzgebiet LSG L 18 „ Freiräume um Meschenich, Immendorf und Rondorf“ für den Freiraum Galagenbergsee und die Kompensationsmaßnahmen- Fläche nicht dargestellt ist. Ich empfehle die Abgrenzung des LSG L 18 insbesonde- re auf Grund der Größe des Gebietes nachrichtliche in den Bebauungsplan aufzu- nehmen. 12: ne Zusätzlich weise ich darauf hin, dass die in der Artenschutzrechtlichen Prüfung zum Bebauungsplan bestätigten Revierverluste für Feldierche und Rebhuhn auf Grund der Inanspruchnahme der großflächigen Ackerflächen durch geeignete CEF- Maßnahmen zu kompensieren sind. Zwar setzt der Landschaftsplan Köln mit dem LSG L18 keine expliziten Maßnahmen für den Feldvogelschutz fest, aber auf Grund der Größe der entfallenden Ackerflächen, die überbaut werden, sind frühzeitig Arten- schutzmaßnahmen, die geeignet sind den Fortbestand der bestehenden Population zu sichern, umzusetzen. Zum Geschützten Landschaftsbestandteil LB 2.12 hatte der Träger der Landschafts- planung einer teilweisen Inanspruchnahme zugestimmt, wenn der schutzwürdige Baumbestand erhalten wird. Diesem Sachverhalt wird durch die im Flächennut- zungsplan dargestellten Grünflächen Rechnung getragen, so dass aus meiner Sicht hierzu das Einvernehmen hergestellt ist und der besonderen Schutzwürdigkeit in Tei- len berücksichtigt worden ist. Für den Träger der Landschaftsplanung werden somit auf Grundlage der dargestell- ten Anregungen und Hinweise keine grundsätzlichen Bedenken gegen die 226. Än- derung des Flächennutzungsplans erhoben und der zunächst formuliert Widerspruch gemäß 8 20 Abs. 4 LNatSchG NRW wird zurückgenommen, sofern die benannten Hinweise Beachtung finden. Mit freundlichen Grüßen Dr. Joachim Bauer
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Alternative beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1392/2023
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 06.06.2023
- Erstellt
- 26.04.2023 10:44