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1647/2018

Anfrage der SPD-Fraktion betreffend Kölner Umweltzone AN/0046/2018 - mündliche Anfrage aus Sitzung vom 08.03.2018

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 23.05.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 29.05.2018, TOP 1.1.2

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

2650 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
I/32/325 
 
Vorlagen-Nummer 23.05.2018 
 1647/2018 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Umwelt und Grün 29.05.2018 
 
Anfrage der SPD-Fraktion betreffend Kölner Umweltzone AN/0046/2018 - mündliche Anfrage 
aus der Sitzung vom 08.03.2018 
In der Sitzung des Ausschusses Umwelt und Grün vom 08.03.2018 bemerkt SB Herr Becker, dass 
entsprechend der Beantwortung der Verwaltung in Bezug auf die Anfrage AN/0046/2018 der SPD-
Fraktion im Kölner Rat vom 12.01.2018 zum Thema „Kölner Umweltzone“ nur noch wenige Ausnah-
megenehmigungen für Fahrzeuge ohne bzw. mit einer roten Umweltplakette erteilt worden seien . 
 
Er fragt an, ob es noch gelbe Plaketten gebe bzw. ebenfalls Ausnahmegenehmigungen erteilt wer-
den. 
 
Weiterhin möchte er wissen, wie die Verwaltung die geringe Differenz zwischen der Anzahl der Ver-
stöße in 2016 und 2017 bewerte. 
 
 
Die Verwaltung beantwortet die mündliche Anfrage wie folgt: 
 
Zunächst muss die Anzahl der im Jahr 2017 erteilten Ausnahmegenehmigungen auf 116 erhöht wer-
den. Bei der letzten Abfrage waren noch nicht alle Genehmigungen erfasst. 
 
Ausnahmegenehmigungen werden nur für Fahrzeuge erteilt, welche lediglich eine rote oder keine 
Feinstaubplakette erhalten. 
Fahrzeuge, welchen lediglich gelbe Plaketten zugeteilt werden können, erhalten keine Ausnahmege-
nehmigungen.  
Bei diesen Fahrzeugen ist oftmals die Möglichkeit der Nachrüstung gegeben, so dass nach erfolgter 
Nachrüstung eine grüne Plakette erteilt wird. Sofern technisch keine Nachrüstung möglich ist und die 
Fahrzeuge vor dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen wurden, ist eine Bescheinigung 
zur Nichtnachrüstbarkeit einzuholen. Diese Bescheinigung eines amtlichen Sachverständigen des 
Technischen Überwachungsvereins (TÜV) ist bei jeder Fahrt in die Umweltzone hinter der Wind-
schutzscheibe auszulegen und berechtigt zur Nutzung der Umweltzone. Fahrzeuge ohne Möglichkeit 
der Nachrüstung, welche erst nach dem 01.01.2008 auf den Fahrzeughalter zugelassen wurden, sind 
von dieser Regelung ausgeschlossen. 
 
Die hohe Anzahl der Verstöße im Bereich der Umweltzone im Jahr 2017 ist auf die kontinuierliche 
und konsequente Feststellung und Ahndung von Verkehrsdienst und Bußgeldstelle zurückzuführen. 
 
Eine Beurteilung der geringen Differenz zum Vorjahr lässt sich seitens der Verwaltung nicht vorneh-
men. Die Entscheidungen der Verkehrsteilnehmer, die Umweltzone ohne Feinstaubplakette zu nut-
zen, sind hier maßgeblich und seitens der Verwaltungsbehörde nicht beeinflussbar. 
 
Gez. Dr. Keller

Beratungsverlauf (1)

29.05.2018 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 1.1.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
1647/2018
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
23.05.2018
Erstellt
16.05.2018 13:21