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Anbringung einer Bodenmarkierung zur Sichtbarmachung der Zu- und Ausfahrt des Parkplatzes der Wohnanlage in der Sankt Sebastianus Str. 3

Beantwortung einer Anfrage (BV) 0456/2022 vom 15.02.2022

Stand: Am 17.02.2022 in der Bezirksvertretung 7 (Porz) beraten. Ergebnis: Sache ist erledigt.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/64/644 Vorlagen-Nummer 0456/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 17.02.2022 Anbringung einer Bodenmarkierung zur Sichtbarmachung der Zu- und Ausfahrt des Parkplatzes der Wohnanlage in der Sankt Sebastianus Str. 3 hier: Beantwortung einer Anfrage der CDU-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 17.02.2022, TOP 9.2.2 Die CDU-Fraktion bi8ttet die Verwaltung um die Beantwortung folgender Fragen: 1) „Wann wurde der Auftrag zur Anbringung der Bodenmarkierung erteilt?“ 2) „Wann ist mit der Erledigung zu rechnen?“ Antwort der Verwaltung: Die Anordnung von Verkehrszeichen, wie beispielsweise Fahrbahnmarkierungen, ist gemäß § 2 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in Verbindung mit § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung NRW ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Die Verwaltung sieht den Beschluss daher als Prüfauftrag an. Die Prüfung hat Folgendes ergeben: Das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, ist nach Maßgabe der Straßenverkehrs-Ordnung unzulässig. Somit ist eine gesetzliche Regelung vorhanden, die bei Beachtung der Vorschriften eine ungehinderte Zufahrt zu dem privaten Parkplatz gewährleistet. Weiter sind Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, nicht anzuordnen. Von der Anbringung einer Fahrbahnmarkierung ist vorliegend daher abzusehen. Etwaige Behinde- rungen durch Falschparkende können jedoch dem städtischen Verkehrsdienst gemeldet und entspre- chend geahndet werden.

Beratungsverlauf

  1. 17.02.2022

    Bezirksvertretung 7 (Porz)

    Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Sache ist erledigt

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