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3358/2016

Ulrich-Haberland-Haus

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 23.03.2017

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 04.05.2017, TOP 7.3

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Stellungnahme.StEB.17.10.2016

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

12827 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
III/23/230 
 
Vorlagen-Nummer  23.03.2017 
 3358/2016 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Liegenschaftsausschuss 23.03.2017 
Stadtentwicklungsausschuss 30.03.2017 
Ausschuss für Umwelt und Grün 04.05.2017 
 
Ulrich-Haberland-Haus 
Die CDU-Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen baten darum, die folgende Anfrage auf die 
Tagesordnung des nächsten Liegenschaftsausschusses aufzunehmen und sie auch dem Ausschuss 
Umwelt und Grün sowie dem Stadtentwicklungsausschuss mitzuteilen: 
 
„Seit geraumer Zeit wird für das städtische Baudenkmal „Ulrich-Haberland-Haus“, das unmittelbar am 
ebenfalls unter Denkmalschutz stehenden Stammheimer Schlosspark liegt und gemäß Landschafts-
plan ein geschützter Landschaftsbestandteil ist, nach einer angemessenen Nutzung durch einen In-
vestor gesucht. Derzeit interessieren sich unseres Wissens zwei Investoren für dieses Objekt, die 
jeweils von in Köln bekannten und renommierten Architekten begleitet werden. Im Wesentlichen be-
inhalten ihre Konzepte eine Wohnnutzung für altengerechtes und betreutes Wohnen. Vor diesem Hin-
tergrund bitten wir die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen: 
 
1. Führt die Verwaltung mit diesen Interessenten Gespräche und wie ist der Sachstand dieser 
Gespräche? 
 
2. Welche konkreten Nutzungsvorstellungen wurden seitens der Interessenten dargestellt? 
 
3. Welche denkmalschutz-, planungs- und genehmigungsrechtlichen Erfordernisse sind bei einer 
Wohnnutzung des Ulrich-Haberland-Hauses zu berücksichtigen und unter welchen Rahmen-
bedingungen ist eine Wohnnutzung realisierbar? 
 
4. Treffen Informationen zu, wonach die Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR (StEB) Planun-
gen betreibt, das Großklärwerk Stammheim in südliche Richtung zu erweitern und zu diesem 
Zweck sogar den Abriss des denkmalgeschützten Ulrich-Haberland-Hauses in Erwägung zie-
hen zu wollen? 
 
5. Welche Motive veranlassen die Verwaltung -sofern dies zutreffen sollte- einen solch gravie-
renden Sachverhalt nicht den zuständigen Ratsgremien darzulegen?“ 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Zu Frage 1:  
 
Die Verwaltung hat bei Anfragen zu einer möglichen Nutzung des Ulrich-Haberland-Hauses sämtliche 
Interessenten in persönlichen Gesprächen, Briefen, E-Mails oder Telefonaten über den Sachstand

2 
 
ausführlich informiert. Sämtliche Gespräche sind abgeschlossen. 
 
Zu Frage 2: 
 
Sämtlichen Anfragen der letzten Jahre waren gemeinsam, dass sie nicht konkret waren bzw. auch 
nach Informationsgesprächen nicht konkreter wurden. Ohne eine vertiefte Auseinandersetzung mit 
den bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen und unter Verzicht auf die Ent-
wicklung planungsrechtlicher Lösungsvorschläge wurden zum Teil lediglich anhand von graphischen 
Skizzen Ideen zu Wohnnutzungen unterschiedlicher Ausprägung präsentiert.  
 
Zu Frage 3: 
 
Eine Wohnnutzung ist aufgrund der bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten ausgeschlossen. 
 
Begründung: 
Das 1952von der Bayer AG als Altenheim errichtete Gebäude wurde wegen geringer Auslastung 
1982 geschlossen und an die Stadt verkauft. Zwischen 1983 und 2001 wurde es als Studentenwohn-
heim genutzt. Seitdem steht es leer. Die denkmalrechtliche Unterschutzstellung erfolgte 1989. Der 
unmittelbar angrenzende Schlosspark steht bereits seit 1980 unter Denkmalschutz. Das Ulrich-
Haberland-Haus hatte eine Baugenehmigung als Alten- bzw. Studierendenwohnheim und genoss 
daher Bestandsschutz. Da seit der Aufgabe der früheren Nutzung bereits 15 Jahre vergangen sind, 
ist dieser Bestandsschutz jedoch erloschen.  
 
Jede Nutzung würde daher eine neue Baugenehmigung erfordern. Diese kann jedoch aus folgen-
den Gründen nicht erteilt werden:  
 
 Es existiert kein Bebauungsplan. Bereits 2013 wurde festgestellt, dass ein Bebauungsplan, 
der eine Wohnnutzung vorsieht, auch nicht aufgestellt werden kann. Der Stadtentwicklungs-
ausschuss hatte deshalb am 14.03.2013 in öffentlicher Sitzung einstimmig das Verfahren zur 
Aufstellung eines Bebauungsplans im Kontext des Projekts „:rhein – wohnen am strom“ auf-
gehoben. Dem vorangegangen war eine differenzierte Abwägung der Stellungnahmen, der 
fachtechnischen Prüfung und der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit des Bebauungsplan-
Entwurfs. Es musst festgestellt werden, dass das städtebauliche Konzept nicht mehr umge-
setzt werden konnte, da 
 die Berücksichtigung des Erhalts des Naturdenkmals (Platane) und der Wegebeziehung 
im Nordwesten des Schlossparks den westlichen Baukörper in einem Maß reduziert, das 
eine wirtschaftliche Umsetzung nicht mehr gegeben ist, 
 die Berücksichtigung der historischen Hochwasserschutzmauer ein Plateau zum Rhein 
hin als entwurflichen Kerngedanken unmöglich macht, 
 die Maßgabe der Erschließung über die Straße Am Stammheimer Schlosspark die Ver-
schiebung des östlichen Baukörpers nach Süden in den Schlosspark erfordert, was eine 
weitere Beeinträchtigung des Schlossparks nach sich zöge. 
 
Ferner resultierte im o.g. Verfahren aus der frühzeitigen Beteiligung der Dienststellen und Trä-
ger öffentlicher Belange, dass ein umfänglicher Ausbau der Straße Am Stammheimer 
Schlosspark für die Erschließung erforderlich wäre. Demgegenüber wurde der unbedingte Er-
halt des wertvollen schützenswerten Baumbestands im Schlosspark eingefordert. Zu diesem 
Zweck wurde eine Baumkartierung angefertigt. 
Der Ausbau der Straße Am Stammheimer Schlosspark als öffentliche Erschließungsanlage 
und der Schutz des Stammheimer Schlossparks erschwerten zudem die Anlage der erforderli-
chen Stellplätze erheblich. Für ebenerdiges Parken im Plangebiet müssten größere Flächen 
versiegelt werden. Eine Tiefgarage würde ebenfalls Eingriffe in den Baumbestand des Parks 
bedeuten und wäre in der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung (Sanierung des denkmalge-
schützten Ulrich-Haberland-Hauses, Ausbau der Straße Am Stammheimer Schlosspark) nicht 
finanzierbar. 
Nach Abwägung der Stellungnahmen, der fachtechnischen Prüfung und der Betrachtung der 
Wirtschaftlichkeit konnte die planerische Grundlage für den Bebauungsplan-Entwurf nicht auf-
rechterhalten werden. Die Verwaltung empfahl daher, das Vorhaben, ergänzende Neubauten

3 
 
planungsrechtlich zu sichern, aufzugeben und das Bauleitplanverfahren einzustellen. Mit Ver-
zicht auf eine ergänzende Bebauung entfiel auch das Planerfordernis nach § 1 Absatz 3 
Satz 1 BauGB. 
 
 Rechtsgrundlage für die planungsrechtliche Beurteilung einer Nutzungsänderung des Ulrich-
Haberland-Hauses ist § 35 BauGB, Außenbereich. Dort sind regelmäßig nur sogenannte „pri-
vilegierte Nutzungen“ zulässig. Dazu gehören beispielsweise landwirtschaftliche Betriebe oder 
auch solche Nutzungen, die im Bebauungszusammenhang aufgrund ihrer Emissionen selbst 
zu Beeinträchtigungen führen würden. Wohnnutzungen gehören nicht dazu.  
 
Bei denkmalgeschützter, also erhaltenswerter Substanz, wie dies hier der Fall ist (vgl. § 35 
Abs. 4 Nr. 1 BauGB), wären grundsätzlich auch andere Nutzungen zulässig, auch eine Wohn-
nutzung. Eine entsprechend sensible Nutzung scheidet jedoch aus Sicht der Verwaltung auf-
grund der Unverträglichkeit mit der in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Abwasserbe-
handlungsanlage aus. Das Risiko, dass auch weniger sensible Nutzungen des Ulrich-
Haberland-Hauses zu massiven betrieblichen Einschränkungen der unmittelbar benachbarten 
Abwasserbehandlungsanlage, einer zentralen Infrastruktureinrichtung der Stadt Köln, führen 
könnte, wäre enorm hoch und ist daher unbedingt zu vermeiden. 
 
 
 Die Stadtentwässerungsbetriebe haben mit Schreiben vom 10.12.2013 die Änderung des Flä-
chennutzungsplanes beantragt. Im Flächennutzungsplan wird das Areal derzeit als Grünfläche 
mit dem Signet "Alteneinrichtung" dargestellt. Die StEB beantragten eine Änderung des FNP.  
Aufgrund erforderlicher Erweiterungen des Großklärwerkes und Anpassungen an den Stand 
der Technik (Einbau einer 4. Reinigungsstufe) sollte das Areal des Ulrich-Haberland-Hauses 
und weitere Teile des Schlossparks in einer FNP-Fortschreibung für Klärwerkserweiterungs-
bedarfe reserviert werden. Einen aktuellen Bedarf für die Erweiterung gibt es nicht, lediglich im 
Sinne einer Vorsorgemaßnahme sollte der FNP angepasst werden. Diesen Antrag hat 61 mit 
Schreiben vom 19.02.2014 an die StEB abgelehnt mit dem Hinweis auf die unter Denkmal-
schutz stehenden Anlagen Schlosspark und Ulrich-Haberland-Haus. 
 
 23 als Eigentümerin des Ulrich-Haberland-Hauses hatte die Absicht, das Gebäude niederzu-
legen, weil der bauliche Zustand als desolat zu bezeichnen und nach Ansicht von 23 aufgrund 
der unzureichenden Erschließung und der Restriktionen aus dem Landschafts- und Denkmal-
schutzschutz eine wirtschaftliche Nutzung des Gebäudes nicht darstellbar ist. Diese Haltung 
fand auch ihren Niederschlag in der Beantwortung einer Anfrage der CDU-Fraktion der BV 
Mülheim am 26.01.2015 (Session-Nr. 0102/2015). Aufgrund dieser Beantwortung fasste die 
BV Mülheim in ihrer Sitzung am 09.03.2015 in einem gemeinsamen Dringlichkeitsantrag den 
Beschluss, dass der Abriss des Ulrich-Haberland-Hauses abgelehnt würde und die Verwal-
tung beauftragt wird, nach einem geeigneten Investor zu suchen (AN 0435/2015). Diesen Auf-
trag bemüht sich 23 umzusetzen, aufgrund der geschilderten Restriktionen allerdings bislang 
ohne Erfolg. 
 
Die erneute Betrachtung des Sachverhaltes im März 2017 durch das Stadtplanungsamt bestätigte die 
vorangegangenen Schlussfolgerungen. Die Schaffung von Planungsrecht für eine neue Nutzung des 
Ulrich-Haberland-Hauses ist auch bei nochmaliger Betrachtung nicht möglich. Zusätzlich zu den be-
reits aufgeführten Rahmenbedingungen  kommen folgende Aspekte hinzu: 
 Auf dem Klärwerksgelände treten tieffrequente Impulsgeräusche auf. Diese Geräusche lassen 
sich nicht unterbinden und ein wirksamer Schutz vor diesen ist aufgrund der Frequenz nicht 
möglich. Verschärft würde der Konflikt zwischen Wohnnutzung und Kläranlage durch eine aller 
Voraussicht nach notwendige Erweiterung der Kläranlage, wobei dann auch die Frage der Ge-
ruchsbelastung neu bewertet werden müsste. 
 Bei der Kläranlage handelt es sich um eine ortsgebundene Einrichtung mit übergeordnetem 
öffentlichen Belang. Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses nach Erhalt und Nutzung 
eines Denkmals gegen den Belang des Schutzes einer Großkläranlage muss der Schutz der 
Kläranlage mit den getroffenen Investitionen deutlich schwerer wiegen.

4 
 
 
Das Stadtplanungsamt sieht auch nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts keine Möglichkeit, 
durch ein Bebauungsplanverfahren die Nachnutzung des Ulrich-Haberland-Hauses mit einer Wohn-
nutzung zu ermöglichen, ohne dass es zu etwaigen Beeinträchtigungen des Klärwerksbetriebes 
kommen  könnte. Die Herstellung einer gesicherten Erschließung ist aufgrund des Baumbestandes 
und des Denkmals „Schlosspark“ faktisch unmöglich.  
Die Spielräume für eine Genehmigung nach § 35 BauGB sind sehr stark eingeschränkt. Der Flächen-
nutzungsplan als öffentlicher Belang enthält für das Areal lediglich das Signet „Alteneinrichtung“. Die 
seinerzeitige Nutzung als Studentenwohnen liegt länger als sieben Jahre zurück, der Bestandsschutz 
ist damit verwirkt. 
Im Weiteren ist zwingend zu bedenken, dass zur Versorgung der Stadt die Sicherung des Standortes 
für das Klärwerk mit seinen Ausbauerfordernissen zu gewährleisten ist in Anbetracht der Prognose 
zum Wachstum der Stadt. 
 
 
Zu Fragen 4 und 5: 
 
Die Verwaltung hat hierzu die Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR (StEB) um Stellungnahme ge-
beten. Diese ist als Anlage beigefügt.  
 
Aktuell erneuerte die StEB ihre Einschätzung: „(…), dass eine Klärwerkserweiterung aufgrund des 
prognostizierten Bevölkerungswachstumes und aufgrund von verschärften Reinigungsanforderungen 
kommen wird. Zum heutigen Tag kann Umfang und Zeitpunkt allerdings nicht vorhergesagt werden. 
Die dem Schlosspark zugewandt Seite wäre bei einer notwendigen Vergrößerung der Belebungsbe-
cken zuerst betroffen. Würde man nun ersatzweise neue Belebungsbeckenvolumina auf der Nordsei-
te der Kläranlage errichten, so bestünde der Mehraufwand im Bau von großvolumigen Umleitungska-
nälen sowie eines Pumpwerkes. So kommt die grobe Einschätzung einer 2-stelligen Kostenmehrung 
zustande. Dieser Schätzung liegt heute aber noch keine dezidierte Planung zugrunde. Auch wäre es 
nicht sinnvoll, eine solche Planung für ein Szenario aufzustellen, dessen Auslegungsparameter noch 
nicht bekannt sind. Diese Zahlen könnten immer in Zweifel gezogen werden. 
 
Unabhängig von diesem Zusammenhang ist bei allen Überlegungen für eine Flächennutzung in der 
Nachbarschaft zur Kläranlage auf die bestehende Geruchsbelastung hinzuweisen, die in unmittelba-
rer Nähe nicht zu vermeiden ist.“ 
 
 
 
 
Anlage 
 
 
gez. Berg

Stellungnahme.StEB.17.10.2016

9867 Zeichen

E Stadtentwässerungs-
(T betriebe Köln, AÖR

Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Vorstand
68000 Postfach 910754 : 51077 Köln
Ostmerheimer Straße 555 - 51109 Köln
Stadt Köln . Öffnungszeiten
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Mo. - Do. 08.00 - 16.00 Uhr
‚Amtsleiter Herr Detlef Fritz .  F.08,00.-12.00 Uhr

Willy-Brandt-Platz 2 und nach Vereinbarung
50679 Köln KVB-Linien: Linie 1 Haltestelle Merheim
Linie 13/18 Haltestelle Holweide

‚ DB/VRS: $11 (Holweide)
ö anschließend in allen 3 Fällen mit dem Bus
6:2 Stadt köln Linie 157 bis Haltestelle Eggerbachstraße

Auskunft erteilt: Kleimann
Eingang 1 4 Okt. 2016 Zimmer: Geb.94 Raum 94.3.06
. | 23 - Amt für Liegenschaften, |
Vermessung und Kataster

fon 0221 221 - 23625
fax 0221 221 -

Ihr Schreiben Mein Zeichen f) Y Datum

23-AN/1538/2016 StEB/V/TB-0 Kl AFLS 07.10.2016

e-mail: joern.kleimann@steb-koeln.de

Ulrich-Haberland-Haus, Anfrage der CDU-Fraktion/Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
AN/1538/2016

Sehr geehrter Herr Clausen,

ich beantworte gerne die von Ihnen übermittelten Fragen Nr. 4 und 5 aus o.g. Anfrage. Ich
bitte außerdem, in die Beantwortung der Frage 3 (genehmigungsrechtliche Erfordernisse) die
Argumentation zur vorliegenden Geruchsbelastung einzubeziehen.

Frage 4. 7

Treffen Informationen zu, wonach die Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR (SEB) gmMASs
Planungen betreibt, das Großklärwerk Stammheim in südliche Richtung zu erweitern Ar
und zu diesem Zweck sogar den Abriss des denkmalgeschützten Ulrich-Haberland-

Hauses in Erwägung ziehen zu wollen?

ns,

Antwort a an

Es ist zutreffend, dass die Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR (StEB) die Stadtverwaltung
gebeten haben, die Fläche südlich des Klärwerks unter Einbeziehung des Ulrich-Haberland-
Hauses und Teilen des Stammheimer Schloßparkes planungsrechtlich als Erweiterungsflä-
che für das Klärwerk zu sichern. Geeigneter planungsrechtlicher Akt wäre dazu die nächste
Fortschreibung des Flächennutzungsplanes. Anlaß hierfür sind die im Folgenden erläuterten
Entwicklungen, die eine planungsrechtliche Vorsorge für absehbare Kapazitätserweiterungen
erforderlich machen: “

a) Einwohnerzuwachs

Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Bankverbindung: Sparkasse KölnBonn IBAN: DE89 3705 0198 0043 0329 60
Vorstand: Otto Schaaf, Dipl.-Ing. BLZ:370 501 98 SWIFT-BIC: COLSDE33
Rechtsform: Anstalt des öffentlichen Rechts Konto Nr.:430 329 60

12 >

Nach der im März 2016 von der Stadt Köln veröffentlichten „Kleinräumigen Bevölkerungs-
prognose“ wird sich die Bevölkerung bis zum Jahre 2025 um 100.000 Einwohner und bis
zum Jahre 2040 um 142.000 Einwohner erhöhen. In der Tendenz ist festzustellen, dass sich
ein Großteil der zukünftigen Entwicklungsflächen in den Einzugsgebieten des Großklärwerks
Stammheim (z.B. Parkstadt Süd, Hafen Mühlheim, Hafengelände Deutz) befinden. Aber
auch die anderen Einzugsgebiete werden künftig über Baulückenerschließung, Flächenver-
dichtung und neue Baugebiete einen Zuwachs erfahren. Die StEB erarbeiten derzeit in Ab-
stimmung mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln eine Prognose für die zeitliche und be-
lastungsmäßige Entwicklung der Klärwerkskapazitäten, um auf dieser Grundlage zu gege-
bener Zeit die erforderlichen Anpassungen der Anlagen planen zu können. Hierbei werden
auch die noch vorhanden Kapazitätsreserven der Klärwerke berücksichtigt.

Karte I Relative Veränderung der Bevölkerungszahl in den Stadtteilen 2014 bis 2025

Quelle: Stadt Köln - Amt für Stadtentwicklung und Statistik

b) Mikroschadstoffel/4. Reinigungsstufe

Derzeit ist die Belastung der aquatischen Umwelt mit Mikroschadstoffen aus Arzneimitteln,
Reinigungsmitteln, Pflanzenschutzmitteln etc in der öffentlichen Diskussion. Die Landesre-
gierung forciert die Einführung einer Reinigungsstufe für diese Stoffe. Eine gesetzliche
Grundlage existiert noch nicht. Um die Machbarkeit hinsichtlich Reinigungswirkung und Kos-
ten besser abschätzen zu können, beteiligen sich die StEB mit ihrem Projekt AdOx-Köln,
dass im Klärwerk Rodenkirchen durchgeführt wird, an der Erforschung möglicher Reini-
gungsverfahren. Aus heutiger Sicht erscheint eine Umnutzung der vorhandenen Filteranla-
gen möglich, ohne neue Flächen zu bebauen.

c) Absenkung des Grenzwertes für Stickstoff

13

Darüber hinaus gibt es Bestrebungen auf Basis der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und
der Wasserrahmenrichtlinie, die Belastung der Nordsee mit Stickstoff zu minimieren. Beson-
ders effektiv sind dabei Ertüchtigungsmaßnahmen an großen Punktquellen wie z.B. dem
Klärwerk Stammheim. Eine Verschärfung des Grenzwertes für Stickstoff von heute 13 auf
künftig 10 oder 8 mg/| würde größere Belebungsbeckenvolumina erfordern. Hinsichtlich der
Kölner Kläranlagen liegen heute noch keine Anforderungen vor. Für die möglichen zukünfti-
gen Auswirkungen ist jedoch entsprechende Vorsorge erforderlich.

d) Phosphor-Rückgewinnung und Klärschlammentsorgung

Die Bundesregierung strebt im Rahmen des aktuellen Koalitionsvertrages den Ausstieg aus
der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung an. Damit die im Klärschlamm enthaltenen
Phosphorfrachten nicht verloren gehen, soll eine verpflichtende Phosphor-Rückgewinnung
aus dem Klärschlamm eingeführt werden. Nach derzeitiger Planung wird dies im Jahre 2029
der Fall sein. Die Technologie für dieses Vorhaben ist noch nicht wirtschaftlich verfügbar
Eine sinnvolle Methode dafür ist der verstärkte Einsatz der biologischen Phosphoreliminati-
on, die bessere Phosphoraualitäten im Vergleich zu der heute in Stammheim praktizierten
chemischen Fällung erzielt. Dieses Verfahren benötigt allerdings sehr viel größere Becken-
volumen und somit Platz.

Bewertung

Eine konkrete Erweiterungsplanung kann erst dann begonnen werden, wenn die Planungs-
anforderungen festliegen. Da dies derzeit noch nicht der Fall ist - allerdings auf Grund des
prognostizierten Bevölkerungswachstums und der festgestellten Defizite in der Gewässer-
qualität sicher davon auszugehen ist, dass solche Anforderungen kommen - betreiben die
StEB eine verantwortungsvolle Flächenvorsorge, die künftige notwendige Erweiterungen
berücksichtigt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass künftig notwendige Stadtentwick-
lungsmaßnahmen nicht an der fehlenden Erschließungsvoraussetzung scheitern. Dies wäre
der Fall, wenn die vorhandenen Kapazitäten der Klärwerke nicht mehr ausreichen.

Selbstverständlich werden die StEB zunächst versuchen, innerhalb der Klärwerksflächen
durch entsprechende Verdichtung oder durch eine Erweiterung in Richtung Norden die erfor-
derlichen Kapazitätserweiterungen zu realisieren. So können z.B. die weitergehenden Anfor-
derungen zur Mikroschadstoffentfernung durch Umbau und der Filtrationsanlage und bei
Bedarf unter Inanspruchnahme von zusätzlichen Flächen nördlich der Kläranlage realisiert
werden. Kapazitätserweiterungen aufgrund des Bevölkerungszuwachses, der Erhöhung der
Stickstoffeliminationsleistung sowie die Einführung der biologischen Phosphor-Entfernung
bedingen aber den Bau zusätzlicher Belebungsbecken. Die Belebungsbecken liegen jedoch
im Südbereich der Kläranlage. Daher werden hier dann zusätzliche Flächen benötigt. Ein
Beckenneubau im Norden der Kläranlage würde große Transportkanäle von dem jetzigen
Zwischenpumpwerk im Süden zu den Becken im Norden erfordern. Das dann im Norden
behandelte Abwasser müsste dann wieder zurückgeführt werden, da es anschließend der
Nachklärung zuzuführen ist. Aufgrund fehlender Leitungstrassen innerhalb des Klärwerks
müssen diese Leitungen um die jetzige Kläranlage herum geführt werden. Außerdem ist auf-
grund der erheblichen Leitungslängen mindestens ein Abwasserhebepumpwerk erforderlich.
Dies würde zu Mehrkosten in 2 stelliger Millionenhöhe führen. Diese Kosten dafür werden
von den Kölnerinnen und Kölnern im Rahmen ihrer Abwassergebühren zu finanzieren sein.

Die StEB werden bezogen auf das Klärwerk Stammheim bei einer konkreten Erweiterungs-
planung alles daran setzen, eine bauliche Inanspruchnahme des Schlossparks auszuschlie-
ßen. Allerdings könnten Erweiterungsbauwerke an den Schloßpark heranrücken, was zu

14

einer weiteren Verschlechterung der dort bereits vorhandenen Geruchsbelastungen führen
kann. Die Stadtverwaltung wurde im Jahre 2009 vom Rat beauftragt, einen Bebauungsplan
(Nr. 68505/02) mit dem Ziele einer Nutzung des Schloßparks unter dem Titel „Wohnen am
Strom/Ulrich-Haberland-Haus“ aufzustellen. Dieses Vorhaben musste letztendlich im Jahre
2013 (Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 14.03.2013) aufgegeben werden.
Auch die Bezirksregierung Köln wies in einer Stellungnahme zu diesem Vorhaben darauf hin,
dass die Wohnnutzung mit der Nähe zur Kläranlage unverträglich und insbesondere die bau-
leitplanerische Absicherung des Klärwerksstandortes von großer Bedeutung sei.

Bereits heute steht der aktuelle Kläranlagenbetrieb einer potentiellen Wohnnutzung entge-
gen. Der Immissionswert für Geruchsbelastungen von 10% der Jahresstunden (relative Häu-
figkeit der Geruchsstunden) wird für den Standort Ulrich-Haberland-Haus schon jetzt er-
reicht. Auch bei einer Erweiterung außerhalb des Schloßparks ist mit einer Erhöhung des
Wertes zu rechnen, so dass eine Wohnnutzung nicht zulässig ist.

Aufgrund dieser Umstände sehen die Stadtverwaltung und die StEB tatsächlich den Abriss
des Ulrich-Haberland-Hauses vor.

Frage 5.

Welche Motive veranlassen die Verwaltung -sofern dies zutreffen sollte — einen solch
gravierenden Sachverhalt nicht den zuständigen Ratsgremien darzulegen?

Antwort

Die StEB haben den gesamten Planungsprozess um das Ulrich-Haberland-Haus seit dem
Jahre 2002 begleitet. Von Anfang an wurde auf die vorhandene Belastung aus‘ Gerüchen
und die Unvereinbarkeit mit einer Wohnnutzung hingewiesen. Zuletzt wurde zu diesem The-
ma eine Anfrage der BV Mülheim vom 30.05.2016 von den StEB in der Sitzung am
05.09.2016 beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Otto al

Vorstand

Beratungsverlauf (3)

23.03.2017 Liegenschaftsausschuss
TOP 1.1.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen mit erneuter Wiedervorlage

Zur Sitzung
30.03.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.14 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
04.05.2017 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 7.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3358/2016
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
23.03.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27