3358/2016
Ulrich-Haberland-Haus
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/23/230 Vorlagen-Nummer 23.03.2017 3358/2016 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Liegenschaftsausschuss 23.03.2017 Stadtentwicklungsausschuss 30.03.2017 Ausschuss für Umwelt und Grün 04.05.2017 Ulrich-Haberland-Haus Die CDU-Fraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen baten darum, die folgende Anfrage auf die Tagesordnung des nächsten Liegenschaftsausschusses aufzunehmen und sie auch dem Ausschuss Umwelt und Grün sowie dem Stadtentwicklungsausschuss mitzuteilen: „Seit geraumer Zeit wird für das städtische Baudenkmal „Ulrich-Haberland-Haus“, das unmittelbar am ebenfalls unter Denkmalschutz stehenden Stammheimer Schlosspark liegt und gemäß Landschafts- plan ein geschützter Landschaftsbestandteil ist, nach einer angemessenen Nutzung durch einen In- vestor gesucht. Derzeit interessieren sich unseres Wissens zwei Investoren für dieses Objekt, die jeweils von in Köln bekannten und renommierten Architekten begleitet werden. Im Wesentlichen be- inhalten ihre Konzepte eine Wohnnutzung für altengerechtes und betreutes Wohnen. Vor diesem Hin- tergrund bitten wir die Verwaltung um Beantwortung folgender Fragen: 1. Führt die Verwaltung mit diesen Interessenten Gespräche und wie ist der Sachstand dieser Gespräche? 2. Welche konkreten Nutzungsvorstellungen wurden seitens der Interessenten dargestellt? 3. Welche denkmalschutz-, planungs- und genehmigungsrechtlichen Erfordernisse sind bei einer Wohnnutzung des Ulrich-Haberland-Hauses zu berücksichtigen und unter welchen Rahmen- bedingungen ist eine Wohnnutzung realisierbar? 4. Treffen Informationen zu, wonach die Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR (StEB) Planun- gen betreibt, das Großklärwerk Stammheim in südliche Richtung zu erweitern und zu diesem Zweck sogar den Abriss des denkmalgeschützten Ulrich-Haberland-Hauses in Erwägung zie- hen zu wollen? 5. Welche Motive veranlassen die Verwaltung -sofern dies zutreffen sollte- einen solch gravie- renden Sachverhalt nicht den zuständigen Ratsgremien darzulegen?“ Stellungnahme der Verwaltung: Zu Frage 1: Die Verwaltung hat bei Anfragen zu einer möglichen Nutzung des Ulrich-Haberland-Hauses sämtliche Interessenten in persönlichen Gesprächen, Briefen, E-Mails oder Telefonaten über den Sachstand 2 ausführlich informiert. Sämtliche Gespräche sind abgeschlossen. Zu Frage 2: Sämtlichen Anfragen der letzten Jahre waren gemeinsam, dass sie nicht konkret waren bzw. auch nach Informationsgesprächen nicht konkreter wurden. Ohne eine vertiefte Auseinandersetzung mit den bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen und unter Verzicht auf die Ent- wicklung planungsrechtlicher Lösungsvorschläge wurden zum Teil lediglich anhand von graphischen Skizzen Ideen zu Wohnnutzungen unterschiedlicher Ausprägung präsentiert. Zu Frage 3: Eine Wohnnutzung ist aufgrund der bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten ausgeschlossen. Begründung: Das 1952von der Bayer AG als Altenheim errichtete Gebäude wurde wegen geringer Auslastung 1982 geschlossen und an die Stadt verkauft. Zwischen 1983 und 2001 wurde es als Studentenwohn- heim genutzt. Seitdem steht es leer. Die denkmalrechtliche Unterschutzstellung erfolgte 1989. Der unmittelbar angrenzende Schlosspark steht bereits seit 1980 unter Denkmalschutz. Das Ulrich- Haberland-Haus hatte eine Baugenehmigung als Alten- bzw. Studierendenwohnheim und genoss daher Bestandsschutz. Da seit der Aufgabe der früheren Nutzung bereits 15 Jahre vergangen sind, ist dieser Bestandsschutz jedoch erloschen. Jede Nutzung würde daher eine neue Baugenehmigung erfordern. Diese kann jedoch aus folgen- den Gründen nicht erteilt werden: Es existiert kein Bebauungsplan. Bereits 2013 wurde festgestellt, dass ein Bebauungsplan, der eine Wohnnutzung vorsieht, auch nicht aufgestellt werden kann. Der Stadtentwicklungs- ausschuss hatte deshalb am 14.03.2013 in öffentlicher Sitzung einstimmig das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans im Kontext des Projekts „:rhein – wohnen am strom“ auf- gehoben. Dem vorangegangen war eine differenzierte Abwägung der Stellungnahmen, der fachtechnischen Prüfung und der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit des Bebauungsplan- Entwurfs. Es musst festgestellt werden, dass das städtebauliche Konzept nicht mehr umge- setzt werden konnte, da die Berücksichtigung des Erhalts des Naturdenkmals (Platane) und der Wegebeziehung im Nordwesten des Schlossparks den westlichen Baukörper in einem Maß reduziert, das eine wirtschaftliche Umsetzung nicht mehr gegeben ist, die Berücksichtigung der historischen Hochwasserschutzmauer ein Plateau zum Rhein hin als entwurflichen Kerngedanken unmöglich macht, die Maßgabe der Erschließung über die Straße Am Stammheimer Schlosspark die Ver- schiebung des östlichen Baukörpers nach Süden in den Schlosspark erfordert, was eine weitere Beeinträchtigung des Schlossparks nach sich zöge. Ferner resultierte im o.g. Verfahren aus der frühzeitigen Beteiligung der Dienststellen und Trä- ger öffentlicher Belange, dass ein umfänglicher Ausbau der Straße Am Stammheimer Schlosspark für die Erschließung erforderlich wäre. Demgegenüber wurde der unbedingte Er- halt des wertvollen schützenswerten Baumbestands im Schlosspark eingefordert. Zu diesem Zweck wurde eine Baumkartierung angefertigt. Der Ausbau der Straße Am Stammheimer Schlosspark als öffentliche Erschließungsanlage und der Schutz des Stammheimer Schlossparks erschwerten zudem die Anlage der erforderli- chen Stellplätze erheblich. Für ebenerdiges Parken im Plangebiet müssten größere Flächen versiegelt werden. Eine Tiefgarage würde ebenfalls Eingriffe in den Baumbestand des Parks bedeuten und wäre in der wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung (Sanierung des denkmalge- schützten Ulrich-Haberland-Hauses, Ausbau der Straße Am Stammheimer Schlosspark) nicht finanzierbar. Nach Abwägung der Stellungnahmen, der fachtechnischen Prüfung und der Betrachtung der Wirtschaftlichkeit konnte die planerische Grundlage für den Bebauungsplan-Entwurf nicht auf- rechterhalten werden. Die Verwaltung empfahl daher, das Vorhaben, ergänzende Neubauten 3 planungsrechtlich zu sichern, aufzugeben und das Bauleitplanverfahren einzustellen. Mit Ver- zicht auf eine ergänzende Bebauung entfiel auch das Planerfordernis nach § 1 Absatz 3 Satz 1 BauGB. Rechtsgrundlage für die planungsrechtliche Beurteilung einer Nutzungsänderung des Ulrich- Haberland-Hauses ist § 35 BauGB, Außenbereich. Dort sind regelmäßig nur sogenannte „pri- vilegierte Nutzungen“ zulässig. Dazu gehören beispielsweise landwirtschaftliche Betriebe oder auch solche Nutzungen, die im Bebauungszusammenhang aufgrund ihrer Emissionen selbst zu Beeinträchtigungen führen würden. Wohnnutzungen gehören nicht dazu. Bei denkmalgeschützter, also erhaltenswerter Substanz, wie dies hier der Fall ist (vgl. § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB), wären grundsätzlich auch andere Nutzungen zulässig, auch eine Wohn- nutzung. Eine entsprechend sensible Nutzung scheidet jedoch aus Sicht der Verwaltung auf- grund der Unverträglichkeit mit der in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Abwasserbe- handlungsanlage aus. Das Risiko, dass auch weniger sensible Nutzungen des Ulrich- Haberland-Hauses zu massiven betrieblichen Einschränkungen der unmittelbar benachbarten Abwasserbehandlungsanlage, einer zentralen Infrastruktureinrichtung der Stadt Köln, führen könnte, wäre enorm hoch und ist daher unbedingt zu vermeiden. Die Stadtentwässerungsbetriebe haben mit Schreiben vom 10.12.2013 die Änderung des Flä- chennutzungsplanes beantragt. Im Flächennutzungsplan wird das Areal derzeit als Grünfläche mit dem Signet "Alteneinrichtung" dargestellt. Die StEB beantragten eine Änderung des FNP. Aufgrund erforderlicher Erweiterungen des Großklärwerkes und Anpassungen an den Stand der Technik (Einbau einer 4. Reinigungsstufe) sollte das Areal des Ulrich-Haberland-Hauses und weitere Teile des Schlossparks in einer FNP-Fortschreibung für Klärwerkserweiterungs- bedarfe reserviert werden. Einen aktuellen Bedarf für die Erweiterung gibt es nicht, lediglich im Sinne einer Vorsorgemaßnahme sollte der FNP angepasst werden. Diesen Antrag hat 61 mit Schreiben vom 19.02.2014 an die StEB abgelehnt mit dem Hinweis auf die unter Denkmal- schutz stehenden Anlagen Schlosspark und Ulrich-Haberland-Haus. 23 als Eigentümerin des Ulrich-Haberland-Hauses hatte die Absicht, das Gebäude niederzu- legen, weil der bauliche Zustand als desolat zu bezeichnen und nach Ansicht von 23 aufgrund der unzureichenden Erschließung und der Restriktionen aus dem Landschafts- und Denkmal- schutzschutz eine wirtschaftliche Nutzung des Gebäudes nicht darstellbar ist. Diese Haltung fand auch ihren Niederschlag in der Beantwortung einer Anfrage der CDU-Fraktion der BV Mülheim am 26.01.2015 (Session-Nr. 0102/2015). Aufgrund dieser Beantwortung fasste die BV Mülheim in ihrer Sitzung am 09.03.2015 in einem gemeinsamen Dringlichkeitsantrag den Beschluss, dass der Abriss des Ulrich-Haberland-Hauses abgelehnt würde und die Verwal- tung beauftragt wird, nach einem geeigneten Investor zu suchen (AN 0435/2015). Diesen Auf- trag bemüht sich 23 umzusetzen, aufgrund der geschilderten Restriktionen allerdings bislang ohne Erfolg. Die erneute Betrachtung des Sachverhaltes im März 2017 durch das Stadtplanungsamt bestätigte die vorangegangenen Schlussfolgerungen. Die Schaffung von Planungsrecht für eine neue Nutzung des Ulrich-Haberland-Hauses ist auch bei nochmaliger Betrachtung nicht möglich. Zusätzlich zu den be- reits aufgeführten Rahmenbedingungen kommen folgende Aspekte hinzu: Auf dem Klärwerksgelände treten tieffrequente Impulsgeräusche auf. Diese Geräusche lassen sich nicht unterbinden und ein wirksamer Schutz vor diesen ist aufgrund der Frequenz nicht möglich. Verschärft würde der Konflikt zwischen Wohnnutzung und Kläranlage durch eine aller Voraussicht nach notwendige Erweiterung der Kläranlage, wobei dann auch die Frage der Ge- ruchsbelastung neu bewertet werden müsste. Bei der Kläranlage handelt es sich um eine ortsgebundene Einrichtung mit übergeordnetem öffentlichen Belang. Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses nach Erhalt und Nutzung eines Denkmals gegen den Belang des Schutzes einer Großkläranlage muss der Schutz der Kläranlage mit den getroffenen Investitionen deutlich schwerer wiegen. 4 Das Stadtplanungsamt sieht auch nach nochmaliger Prüfung des Sachverhalts keine Möglichkeit, durch ein Bebauungsplanverfahren die Nachnutzung des Ulrich-Haberland-Hauses mit einer Wohn- nutzung zu ermöglichen, ohne dass es zu etwaigen Beeinträchtigungen des Klärwerksbetriebes kommen könnte. Die Herstellung einer gesicherten Erschließung ist aufgrund des Baumbestandes und des Denkmals „Schlosspark“ faktisch unmöglich. Die Spielräume für eine Genehmigung nach § 35 BauGB sind sehr stark eingeschränkt. Der Flächen- nutzungsplan als öffentlicher Belang enthält für das Areal lediglich das Signet „Alteneinrichtung“. Die seinerzeitige Nutzung als Studentenwohnen liegt länger als sieben Jahre zurück, der Bestandsschutz ist damit verwirkt. Im Weiteren ist zwingend zu bedenken, dass zur Versorgung der Stadt die Sicherung des Standortes für das Klärwerk mit seinen Ausbauerfordernissen zu gewährleisten ist in Anbetracht der Prognose zum Wachstum der Stadt. Zu Fragen 4 und 5: Die Verwaltung hat hierzu die Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR (StEB) um Stellungnahme ge- beten. Diese ist als Anlage beigefügt. Aktuell erneuerte die StEB ihre Einschätzung: „(…), dass eine Klärwerkserweiterung aufgrund des prognostizierten Bevölkerungswachstumes und aufgrund von verschärften Reinigungsanforderungen kommen wird. Zum heutigen Tag kann Umfang und Zeitpunkt allerdings nicht vorhergesagt werden. Die dem Schlosspark zugewandt Seite wäre bei einer notwendigen Vergrößerung der Belebungsbe- cken zuerst betroffen. Würde man nun ersatzweise neue Belebungsbeckenvolumina auf der Nordsei- te der Kläranlage errichten, so bestünde der Mehraufwand im Bau von großvolumigen Umleitungska- nälen sowie eines Pumpwerkes. So kommt die grobe Einschätzung einer 2-stelligen Kostenmehrung zustande. Dieser Schätzung liegt heute aber noch keine dezidierte Planung zugrunde. Auch wäre es nicht sinnvoll, eine solche Planung für ein Szenario aufzustellen, dessen Auslegungsparameter noch nicht bekannt sind. Diese Zahlen könnten immer in Zweifel gezogen werden. Unabhängig von diesem Zusammenhang ist bei allen Überlegungen für eine Flächennutzung in der Nachbarschaft zur Kläranlage auf die bestehende Geruchsbelastung hinzuweisen, die in unmittelba- rer Nähe nicht zu vermeiden ist.“ Anlage gez. Berg
Stellungnahme.StEB.17.10.2016
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E Stadtentwässerungs- (T betriebe Köln, AÖR Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Vorstand 68000 Postfach 910754 : 51077 Köln Ostmerheimer Straße 555 - 51109 Köln Stadt Köln . Öffnungszeiten Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Mo. - Do. 08.00 - 16.00 Uhr ‚Amtsleiter Herr Detlef Fritz . F.08,00.-12.00 Uhr Willy-Brandt-Platz 2 und nach Vereinbarung 50679 Köln KVB-Linien: Linie 1 Haltestelle Merheim Linie 13/18 Haltestelle Holweide ‚ DB/VRS: $11 (Holweide) ö anschließend in allen 3 Fällen mit dem Bus 6:2 Stadt köln Linie 157 bis Haltestelle Eggerbachstraße Auskunft erteilt: Kleimann Eingang 1 4 Okt. 2016 Zimmer: Geb.94 Raum 94.3.06 . | 23 - Amt für Liegenschaften, | Vermessung und Kataster fon 0221 221 - 23625 fax 0221 221 - Ihr Schreiben Mein Zeichen f) Y Datum 23-AN/1538/2016 StEB/V/TB-0 Kl AFLS 07.10.2016 e-mail: joern.kleimann@steb-koeln.de Ulrich-Haberland-Haus, Anfrage der CDU-Fraktion/Fraktion Bündnis 90/Die Grünen AN/1538/2016 Sehr geehrter Herr Clausen, ich beantworte gerne die von Ihnen übermittelten Fragen Nr. 4 und 5 aus o.g. Anfrage. Ich bitte außerdem, in die Beantwortung der Frage 3 (genehmigungsrechtliche Erfordernisse) die Argumentation zur vorliegenden Geruchsbelastung einzubeziehen. Frage 4. 7 Treffen Informationen zu, wonach die Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR (SEB) gmMASs Planungen betreibt, das Großklärwerk Stammheim in südliche Richtung zu erweitern Ar und zu diesem Zweck sogar den Abriss des denkmalgeschützten Ulrich-Haberland- Hauses in Erwägung ziehen zu wollen? ns, Antwort a an Es ist zutreffend, dass die Stadtentwässerungsbetriebe Köln AöR (StEB) die Stadtverwaltung gebeten haben, die Fläche südlich des Klärwerks unter Einbeziehung des Ulrich-Haberland- Hauses und Teilen des Stammheimer Schloßparkes planungsrechtlich als Erweiterungsflä- che für das Klärwerk zu sichern. Geeigneter planungsrechtlicher Akt wäre dazu die nächste Fortschreibung des Flächennutzungsplanes. Anlaß hierfür sind die im Folgenden erläuterten Entwicklungen, die eine planungsrechtliche Vorsorge für absehbare Kapazitätserweiterungen erforderlich machen: “ a) Einwohnerzuwachs Stadtentwässerungsbetriebe Köln, AöR Bankverbindung: Sparkasse KölnBonn IBAN: DE89 3705 0198 0043 0329 60 Vorstand: Otto Schaaf, Dipl.-Ing. BLZ:370 501 98 SWIFT-BIC: COLSDE33 Rechtsform: Anstalt des öffentlichen Rechts Konto Nr.:430 329 60 12 > Nach der im März 2016 von der Stadt Köln veröffentlichten „Kleinräumigen Bevölkerungs- prognose“ wird sich die Bevölkerung bis zum Jahre 2025 um 100.000 Einwohner und bis zum Jahre 2040 um 142.000 Einwohner erhöhen. In der Tendenz ist festzustellen, dass sich ein Großteil der zukünftigen Entwicklungsflächen in den Einzugsgebieten des Großklärwerks Stammheim (z.B. Parkstadt Süd, Hafen Mühlheim, Hafengelände Deutz) befinden. Aber auch die anderen Einzugsgebiete werden künftig über Baulückenerschließung, Flächenver- dichtung und neue Baugebiete einen Zuwachs erfahren. Die StEB erarbeiten derzeit in Ab- stimmung mit dem Stadtplanungsamt der Stadt Köln eine Prognose für die zeitliche und be- lastungsmäßige Entwicklung der Klärwerkskapazitäten, um auf dieser Grundlage zu gege- bener Zeit die erforderlichen Anpassungen der Anlagen planen zu können. Hierbei werden auch die noch vorhanden Kapazitätsreserven der Klärwerke berücksichtigt. Karte I Relative Veränderung der Bevölkerungszahl in den Stadtteilen 2014 bis 2025 Quelle: Stadt Köln - Amt für Stadtentwicklung und Statistik b) Mikroschadstoffel/4. Reinigungsstufe Derzeit ist die Belastung der aquatischen Umwelt mit Mikroschadstoffen aus Arzneimitteln, Reinigungsmitteln, Pflanzenschutzmitteln etc in der öffentlichen Diskussion. Die Landesre- gierung forciert die Einführung einer Reinigungsstufe für diese Stoffe. Eine gesetzliche Grundlage existiert noch nicht. Um die Machbarkeit hinsichtlich Reinigungswirkung und Kos- ten besser abschätzen zu können, beteiligen sich die StEB mit ihrem Projekt AdOx-Köln, dass im Klärwerk Rodenkirchen durchgeführt wird, an der Erforschung möglicher Reini- gungsverfahren. Aus heutiger Sicht erscheint eine Umnutzung der vorhandenen Filteranla- gen möglich, ohne neue Flächen zu bebauen. c) Absenkung des Grenzwertes für Stickstoff 13 Darüber hinaus gibt es Bestrebungen auf Basis der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie, die Belastung der Nordsee mit Stickstoff zu minimieren. Beson- ders effektiv sind dabei Ertüchtigungsmaßnahmen an großen Punktquellen wie z.B. dem Klärwerk Stammheim. Eine Verschärfung des Grenzwertes für Stickstoff von heute 13 auf künftig 10 oder 8 mg/| würde größere Belebungsbeckenvolumina erfordern. Hinsichtlich der Kölner Kläranlagen liegen heute noch keine Anforderungen vor. Für die möglichen zukünfti- gen Auswirkungen ist jedoch entsprechende Vorsorge erforderlich. d) Phosphor-Rückgewinnung und Klärschlammentsorgung Die Bundesregierung strebt im Rahmen des aktuellen Koalitionsvertrages den Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung an. Damit die im Klärschlamm enthaltenen Phosphorfrachten nicht verloren gehen, soll eine verpflichtende Phosphor-Rückgewinnung aus dem Klärschlamm eingeführt werden. Nach derzeitiger Planung wird dies im Jahre 2029 der Fall sein. Die Technologie für dieses Vorhaben ist noch nicht wirtschaftlich verfügbar Eine sinnvolle Methode dafür ist der verstärkte Einsatz der biologischen Phosphoreliminati- on, die bessere Phosphoraualitäten im Vergleich zu der heute in Stammheim praktizierten chemischen Fällung erzielt. Dieses Verfahren benötigt allerdings sehr viel größere Becken- volumen und somit Platz. Bewertung Eine konkrete Erweiterungsplanung kann erst dann begonnen werden, wenn die Planungs- anforderungen festliegen. Da dies derzeit noch nicht der Fall ist - allerdings auf Grund des prognostizierten Bevölkerungswachstums und der festgestellten Defizite in der Gewässer- qualität sicher davon auszugehen ist, dass solche Anforderungen kommen - betreiben die StEB eine verantwortungsvolle Flächenvorsorge, die künftige notwendige Erweiterungen berücksichtigt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass künftig notwendige Stadtentwick- lungsmaßnahmen nicht an der fehlenden Erschließungsvoraussetzung scheitern. Dies wäre der Fall, wenn die vorhandenen Kapazitäten der Klärwerke nicht mehr ausreichen. Selbstverständlich werden die StEB zunächst versuchen, innerhalb der Klärwerksflächen durch entsprechende Verdichtung oder durch eine Erweiterung in Richtung Norden die erfor- derlichen Kapazitätserweiterungen zu realisieren. So können z.B. die weitergehenden Anfor- derungen zur Mikroschadstoffentfernung durch Umbau und der Filtrationsanlage und bei Bedarf unter Inanspruchnahme von zusätzlichen Flächen nördlich der Kläranlage realisiert werden. Kapazitätserweiterungen aufgrund des Bevölkerungszuwachses, der Erhöhung der Stickstoffeliminationsleistung sowie die Einführung der biologischen Phosphor-Entfernung bedingen aber den Bau zusätzlicher Belebungsbecken. Die Belebungsbecken liegen jedoch im Südbereich der Kläranlage. Daher werden hier dann zusätzliche Flächen benötigt. Ein Beckenneubau im Norden der Kläranlage würde große Transportkanäle von dem jetzigen Zwischenpumpwerk im Süden zu den Becken im Norden erfordern. Das dann im Norden behandelte Abwasser müsste dann wieder zurückgeführt werden, da es anschließend der Nachklärung zuzuführen ist. Aufgrund fehlender Leitungstrassen innerhalb des Klärwerks müssen diese Leitungen um die jetzige Kläranlage herum geführt werden. Außerdem ist auf- grund der erheblichen Leitungslängen mindestens ein Abwasserhebepumpwerk erforderlich. Dies würde zu Mehrkosten in 2 stelliger Millionenhöhe führen. Diese Kosten dafür werden von den Kölnerinnen und Kölnern im Rahmen ihrer Abwassergebühren zu finanzieren sein. Die StEB werden bezogen auf das Klärwerk Stammheim bei einer konkreten Erweiterungs- planung alles daran setzen, eine bauliche Inanspruchnahme des Schlossparks auszuschlie- ßen. Allerdings könnten Erweiterungsbauwerke an den Schloßpark heranrücken, was zu 14 einer weiteren Verschlechterung der dort bereits vorhandenen Geruchsbelastungen führen kann. Die Stadtverwaltung wurde im Jahre 2009 vom Rat beauftragt, einen Bebauungsplan (Nr. 68505/02) mit dem Ziele einer Nutzung des Schloßparks unter dem Titel „Wohnen am Strom/Ulrich-Haberland-Haus“ aufzustellen. Dieses Vorhaben musste letztendlich im Jahre 2013 (Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 14.03.2013) aufgegeben werden. Auch die Bezirksregierung Köln wies in einer Stellungnahme zu diesem Vorhaben darauf hin, dass die Wohnnutzung mit der Nähe zur Kläranlage unverträglich und insbesondere die bau- leitplanerische Absicherung des Klärwerksstandortes von großer Bedeutung sei. Bereits heute steht der aktuelle Kläranlagenbetrieb einer potentiellen Wohnnutzung entge- gen. Der Immissionswert für Geruchsbelastungen von 10% der Jahresstunden (relative Häu- figkeit der Geruchsstunden) wird für den Standort Ulrich-Haberland-Haus schon jetzt er- reicht. Auch bei einer Erweiterung außerhalb des Schloßparks ist mit einer Erhöhung des Wertes zu rechnen, so dass eine Wohnnutzung nicht zulässig ist. Aufgrund dieser Umstände sehen die Stadtverwaltung und die StEB tatsächlich den Abriss des Ulrich-Haberland-Hauses vor. Frage 5. Welche Motive veranlassen die Verwaltung -sofern dies zutreffen sollte — einen solch gravierenden Sachverhalt nicht den zuständigen Ratsgremien darzulegen? Antwort Die StEB haben den gesamten Planungsprozess um das Ulrich-Haberland-Haus seit dem Jahre 2002 begleitet. Von Anfang an wurde auf die vorhandene Belastung aus‘ Gerüchen und die Unvereinbarkeit mit einer Wohnnutzung hingewiesen. Zuletzt wurde zu diesem The- ma eine Anfrage der BV Mülheim vom 30.05.2016 von den StEB in der Sitzung am 05.09.2016 beantwortet. Mit freundlichen Grüßen gez. Otto al Vorstand
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen mit erneuter Wiedervorlage
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3358/2016
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 23.03.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27