0309/2020
Satzung über eine Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Neustadt/Nord Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord
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Anlage 4 Unterschriebene DE-BV 1
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Anlage 4 a ee, Die Oberbürgermeisterin Freigabedatum Dezernat, Dienststelle V161/1 61/1 Seib Sa Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in Öffentlicher Sitzung Vorlagen-Nummer 0309/2020/1 Entscheidung durch den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß 8 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung. Betreff Satzung über eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Neustadt/Nord Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Gremium Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 05.03.2020 Begründung der Dringlichkeit Die erste Verlängerung der Veränderungssperre vom 26.02.2019 läuft am 19.03.2020 aus. Ein Satzungsbeschluss kann bis zu diesem Zeitpunkt nicht herbeigeführt werden. Die Folge wäre, dass im Sinne der Planungsziele zu verhindernde Bauanträge ab 20.03.2020 genehmigt werden müssten. Um dies zu verhindern muss bis zum 19.03.2020 die zweite Verlängerung der Verände- rungssperre in Kraft getreten sein. Die Vorlage konnte für den letzten Sitzungslauf nicht vorgelegt werden, da der verwaltungsinterne Prüf- und Abstimmungsprozess zeitlich mit der Abgabefrist zusammen fiel. Eine Entscheidung in der nächsten Ratssitzung am 26.03.2020 wäre zu spät. Aus diesem Grunde ist gemäß $ 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW eine Vorlage für den Hauptausschuss am 02.03.2020 zu fertigen. Beschluss: Der Hauptausschuss beschließt im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß $ 60 Absatz 1 Satz 1 GO NRW die Satzung über eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln- Neustadt/Nord -Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln- Neustadt/Nord- für das Gebiet zwischen Aachener Straße im Süden, Hohenzollernring im Osten, Friesenplatz und Venloer Straße im Norden sowie der Bahntrasse/Köln=Bonn im Westen in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. RR ) Unterschrift Kupke, Mm Glafur, ANU Datum Abstimmungsergebnis
Dringlichkeitsvorlage Hauptausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 61/1 Seib Sa Vorlagen-Nummer 0309/2020 Freigabedatum 19.02.2020 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch den Hauptausschuss gemäß § 60 Absatz 1, Satz 1 GO NRW und Genehmigung durch den Rat gemäß § 60 Absatz 1, Satz 3 GO NRW. Betreff Satzung über eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Neustadt/Nord Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord Gremium Datum Zuständigkeit Bezirksvertretung Innenstadt- per DE 0309/2020/1 ./. Anhörung (BV) Hauptausschuss 02.03.2020 Entscheidung Rat 26.03.2020 Genehmigung (DE) Begründung der Dringlichkeit Die erste Verlängerung der Veränderungssperre vom 26.02.2019 läuft am 19.03.2020 aus. Ein Satzungsbeschluss kann bis zu diesem Zeitpunkt nicht herbeigeführt werden. Die Folge wäre, dass im Sinne der Planungsziele zu verhindernde Bauanträge ab 20.03.2020 genehmigt werden müssten. Um dies zu verhindern muss bis zum 19.03.2020 die zweite Verlängerung der Verände- rungssperre in Kraft getreten sein. Die Vorlage konnte für den letzten Sitzungslauf nicht vorgelegt werden, da der verwaltungsinterne Prüf- und Abstimmungsprozess zeitlich mit der Abgabefrist zusammen fiel. Eine Entscheidung in der nächsten Ratssitzung am 26.03.2020 wäre zu spät. Aus diesem Grunde ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW eine Vorlage für den Hauptausschuss am 02.03.2020 zu fertigen. Beschluss: Der Hauptausschuss beschließt im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 GO NRW die Satzung über eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln- Neustadt/Nord –Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln- Neustadt/Nord– für das Gebiet zwischen Aachener Straße im Süden, Hohenzollernring im Osten, Friesenplatz und Venloer Straße im Norden sowie der Bahntrasse Köln – Bonn im Westen in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. Beschluss des Rates: Der Rat genehmigt gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NW vorstehende Dringlichkeitsentscheidung des Hauptausschusses. 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Problemstellung Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung. Begründung zur Verlängerung der Veränderungssperre: Belgisches Viertel in Köln-Neustadtstadt/Nord Der Verwaltung wurden in der Vergangenheit mehrere Anträge auf Nutzungsänderung im Gebiet des Bebauungsplan-Entwurfes „Belgisches Viertel“ vorgelegt, beispielsweise 2015 die Nutzungsänderung in eine Musikgaststätte mit Öffnungszeiten dienstags bis donnerstags von 19.00 bis 3.00 Uhr und am Wochenende bis 5.00 Uhr. Bei der Nutzungsänderung in eine Musikgaststätte mit nächtlichen Öffnungszeiten handelt es sich planungsrechtlich um eine Vergnügungsstätte, die im Planbereich mit überwiegender Wohnnutzung städtebaulich nicht verträglich ist und daher nicht mit dem Planungskonzept des oben aufgeführten Bebauungsplanes in Einklang steht. Die Ablehnung des Bauantrages erfolgte seinerzeit auf der Grundlage der Veränderungssperre, weil eine entsprechende Genehmigung die Durchführung der Planung wesentlich erschwert hätte. Im Rahmen eines nachgeordneten verwaltungsgerichtlichen Ver- fahrens hat der Bauherr allerdings seinen Nutzungsänderungsantrag zurückgezogen. Ziel des oben aufgeführten Bebauungsplanes ist die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlent- wicklung. Es sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um die vor- handene Wohnnutzung zu schützen, zu erhalten und fortzuentwickeln. Hierfür sollen unter anderem Festsetzungen getroffen werden zur Zulässigkeit von Speise- und Schankwirtschaften. Zudem soll die Etablierung von Vergnügungsstätten durch Ausschluss solcher Betriebe verhindert werden. Die gebietsprägende, im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der Wohnfunktion stehende gewerbliche Nutzungsstruktur soll erhalten und diesen Betrieben die erforderlichen Entwicklungsspielräume ein- geräumt werden. Der Bebauungsplan verfolgt daher die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu glie- dern, in denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden. Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbe- sondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), geregelt. Die Zulässigkeit von Betrieben bestimmt sich durch die Verträglichkeit mit der übergeordneten Ziel- setzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und weiterzuentwickeln. Da das Bebauungsplanverfahren voraussichtlich nicht bis zum Ablauf der Veränderungssperre am 21.03.2020 abgeschlossen werden kann, ist zur Vermeidung einer städtebaulichen Fehlentwicklung im Plangebiet, die beispielsweise durch Anträge der vorgenannten Art entstehen könnte, die nochma- lige Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr erforderlich. Hintergrund der zeitlichen Verzögerungen im Planverfahren ist die seit 2018 geänderte DIN 4109 3 (Schallschutz im Hochbau) mit der Folge, dass das bereits ausgearbeitete Lärmgutachten 2019 nochmals grundlegend überarbeitet und entsprechend den in der genannten DIN bestimmten Anfor- derungen auf „maßgebliche Außenlärmpegel“ umgestellt werden musste. Damit verbunden war auch eine zeitlich aufwendige Aktualisierung der Bestandsdaten von knapp 200 Gewerbetrieben im Plan- gebiet einschließlich der Recherche in diesbezüglichen Bauakten. Gemäß § 17 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) erfordern die genannten besonderen Umstände die zweite Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr. Auswirkungen In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be- seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut- zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge- nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen. b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. 3 Anlagen
Anlage 3 Begründung
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A N L A G E 3 Begründung zur Verlängerung der Veränderungssperre: Belgisches Viertel in Köln-Neustadtstadt/Nord Der Verwaltung wurden in der Vergangenheit mehrere Anträge auf Nutzungsänderung im Gebiet des Bebauungsplan-Entwurfes „Belgisches Viertel“ vorgelegt, beispielsweise 2015 die Nutzungs- änderung in eine Musikgaststätte mit Öffnungszeiten dienstags bis donnerstags von 19.00 bis 3.00 Uhr und am Wochenende bis 5.00 Uhr. Bei der Nutzungsänderung in eine Musikgaststätte mit nächtlichen Öffnungszeiten handelt es sich planungsrechtlich um eine Vergnügungsstätte, die im Planbereich mit überwiegender Wohnnut- zung städtebaulich nicht verträglich ist und daher nicht mit dem Planungskonzept des oben aufge- führten Bebauungsplanes in Einklang steht. Die Ablehnung des Bauantrages erfolgte seinerzeit auf der Grundlage der Veränderungssperre, weil eine entsprechende Genehmigung die Durchführung der Planung wesentlich erschwert hätte. Im Rahmen eines nachgeordneten verwaltungsgerichtli- chen Verfahrens hat der Bauherr allerdings seinen Nutzungsänderungsantrag zurückgezogen. Ziel des oben aufgeführten Bebauungsplanes ist die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlent- wicklung. Es sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um die vorhandene Wohnnutzung zu schützen, zu erhalten und fortzuentwickeln. Hierfür sollen unter an- derem Festsetzungen getroffen werden zur Zulässigkeit von Speise- und Schankwirtschaften. Zudem soll die Etablierung von Vergnügungsstätten durch Ausschluss solcher Betriebe verhindert werden. Die gebietsprägende, im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der Wohnfunktion stehende gewerbli- che Nutzungsstruktur soll erhalten und diesen Betrieben die erforderlichen Entwicklungsspielräu- me eingeräumt werden. Der Bebauungsplan verfolgt daher die Absicht, das Plangebiet in Berei- che zu gliedern, in denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden. Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbe- sondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), gere- gelt. Die Zulässigkeit von Betrieben bestimmt sich durch die Verträglichkeit mit der übergeordne- ten Zielsetzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und weiterzuentwickeln. Da das Bebauungsplanverfahren voraussichtlich nicht bis zum Ablauf der Veränderungssperre am 21.03.2020 abgeschlossen werden kann, ist zur Vermeidung einer städtebaulichen Fehlentwick- lung im Plangebiet, die beispielsweise durch Anträge der vorgenannten Art entstehen könnte, die nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr erforderlich. Hintergrund der zeitlichen Verzögerungen im Planverfahren ist die seit 2018 geänderte DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau) mit der Folge, dass das bereits ausgearbeitete Lärmgutachten 2019 nochmals grundlegend überarbeitet und entsprechend den in der genannten DIN bestimmten An- forderungen auf „maßgebliche Außenlärmpegel“ umgestellt werden musste. Damit verbunden war auch eine zeitlich aufwendige Aktualisierung der Bestandsdaten von knapp 200 Gewerbetrieben im Plangebiet einschließlich der Recherche in diesbezüglichen Bauakten. Gemäß § 17 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) erfordern die genannten besonderen Umstände die zweite Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr.
Anlage 1 Plan Belgisches Viertel
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Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von 0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDE N Stadtplanungsamt Satzung der Stadt Köln über die Verlängerung einer Veränderungssperre Belgisches Viertel LQ.|OQ1HXVWDGW1RUG 0 10050 200 300 Meter
Anlage 5 Vorabauszug Hauptausschuss 02.03.2020
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Anlage 5 Geschäftsführung Hauptausschuss Frau Piszczan Telefon: (0221) 221 26014 Fax: (0221) 221 26570 E-Mail: giulia.piszczan@stadt -koeln.de Datum: 03.03.2020 Auszug aus dem Entwurf der Niede rschrift der 46. Sitzung des Hauptausschusses vom 02.03.2020 öffentlich 5.1.1 Satzung über eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Neustadt/Nord Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord 0309/2020 Beschluss: Der Hauptausschuss beschließt im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 GO NRW die Satzung über eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln- Neustadt/Nord – Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– für das Gebiet zwischen Aachener Straße im Süden, Hohenzollernring im Osten, Friesenplatz und Venloer Straße im Norden sowie der Bahntrasse Köln – Bonn im Westen in der zu diesem Beschluss paraphierten Fassung. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 2 Satzungstext
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/ 2 A N L A G E 2 Seib220120Sa1Sb Anlage 2 (Veränd-Satz03) S a t z u n g über eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln- Neustadt Nord – Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt Nord – vom ........ Der Hauptausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nord- rhein-Westfalen (GO NRW) aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Absatz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - in Verbindung mit § 7 und § 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas- sung - diese Satzung beschlossen: § 1 Die Geltungsdauer der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln- Neustadt Nord –Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt Nord – vom 24.02.2017 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 22.03.2017) – für das Gebiet zwischen Aachener Straße im Süden, Hohenzollernring im Osten, Friesenplatz und Venloer Straße im Norden sowie der Bahntrasse in Köln – Bonn, verlän- gert durch die Satzung einer Verlängerung der Veränderungssperre vom 26.02.2019 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 20.03.2019), wird um ein weiteres Jahr verlängert. § 2 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch mit dem Ablauf des 19.03.2021. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 und Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hingewiesen. § 18 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 lauten: "Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi- gungspflichtigen beantragt." § 18 Absatz 1 Satz 1 lautet: "Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 hinaus, ist den Betroffenen - 2 - / 3 für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten." Es wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen nach §§ 215 Absatz 1 Satz 1 und 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 BauGB hinge- wiesen. § 215 Absatz 1 Satz 1 lautet: "(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort be- zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind." § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 lauten: "(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplanes und der Satzungen nach diesem Gesetz- buch nur beachtlich, wenn 1. entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde be- kannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Er- gebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; 2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absätze 3 und 5 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 (auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1), § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwen- dung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Be- lange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, oder einzelne Angaben dazu, wel- che Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, oder der Hin- weis nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 (auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2 und § 13a Absatz 2 Nummer 1) gefehlt hat, oder bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wur- de, oder bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13 ( auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1) die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind; 3. die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplanes und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;" § 214 Absatz 2 lautet: "(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn 1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplanes (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplanes nicht richtig beurteilt worden sind; 2. § 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplanes aus dem Flä- chennutzungsplan verletzt worden ist, ohne das hierbei die sich aus dem Flächennut- zungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist; - 3 - 3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Un- wirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplanes herausstellt; 4. im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist." § 214 Absatz 3 Satz 2 lautet: (3) ........... "Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvor- gang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind." Außerdem wird auf die Rechtfolgen nach § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen hingewiesen. § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: "Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Sat- zungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf ei- nes Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt." Köln, den __________ Die Oberbürgermeisterin
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0309/2020
- Typ
- Eilentscheidung Hauptausschuss
- Datum
- 19.02.2020
- Erstellt
- 28.01.2020 13:59