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0309/2020

Satzung über eine Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Neustadt/Nord Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord

Eilentscheidung Hauptausschuss 19.02.2020

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 26.03.2020, TOP 18.1

Anlage 4 Unterschriebene DE-BV 1

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Ansehen

Dringlichkeitsvorlage Hauptausschuss

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Ansehen

Anlage 3 Begründung

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Ansehen

Anlage 1 Plan Belgisches Viertel

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Ansehen

Anlage 5 Vorabauszug Hauptausschuss 02.03.2020

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Ansehen

Anlage 2 Satzungstext

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Ansehen

Anlage 4 Unterschriebene DE-BV 1

1987 Zeichen

Anlage 4

a
ee,

Die Oberbürgermeisterin Freigabedatum

Dezernat, Dienststelle
V161/1
61/1 Seib Sa

Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in Öffentlicher Sitzung

Vorlagen-Nummer

0309/2020/1

Entscheidung durch den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß 8 36
Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertretung.

Betreff

Satzung über eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der
Ortslage in Köln-Neustadt/Nord
Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord

Gremium

Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 05.03.2020

Begründung der Dringlichkeit

Die erste Verlängerung der Veränderungssperre vom 26.02.2019 läuft am 19.03.2020 aus.

Ein Satzungsbeschluss kann bis zu diesem Zeitpunkt nicht herbeigeführt werden. Die Folge wäre,
dass im Sinne der Planungsziele zu verhindernde Bauanträge ab 20.03.2020 genehmigt werden
müssten. Um dies zu verhindern muss bis zum 19.03.2020 die zweite Verlängerung der Verände-
rungssperre in Kraft getreten sein.

Die Vorlage konnte für den letzten Sitzungslauf nicht vorgelegt werden, da der verwaltungsinterne
Prüf- und Abstimmungsprozess zeitlich mit der Abgabefrist zusammen fiel.

Eine Entscheidung in der nächsten Ratssitzung am 26.03.2020 wäre zu spät.

Aus diesem Grunde ist gemäß $ 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW eine Vorlage für den Hauptausschuss am
02.03.2020 zu fertigen.

Beschluss:

Der Hauptausschuss beschließt im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß $ 60 Absatz 1
Satz 1 GO NRW die Satzung über eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre für einen
Teilbereich der Ortslage in Köln- Neustadt/Nord -Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-
Neustadt/Nord- für das Gebiet zwischen Aachener Straße im Süden, Hohenzollernring im Osten,
Friesenplatz und Venloer Straße im Norden sowie der Bahntrasse/Köln=Bonn im Westen in der zu
diesem Beschluss paraphierten Fassung. RR )

Unterschrift

Kupke, Mm Glafur, ANU

Datum Abstimmungsergebnis

Dringlichkeitsvorlage Hauptausschuss

6545 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VI/61/1 
61/1 Seib Sa 
Vorlagen-Nummer 
 0309/2020 
Freigabedatum 
19.02.2020  
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch den Hauptausschuss gemäß § 60 Absatz 1, Satz 1 GO NRW und Genehmigung 
durch den Rat gemäß § 60 Absatz 1, Satz 3 GO NRW. 
Betreff 
Satzung über eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre für einen Teilbereich der 
Ortslage in Köln-Neustadt/Nord 
Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord 
Gremium Datum Zuständigkeit 
Bezirksvertretung Innenstadt-  per DE 0309/2020/1 ./. Anhörung (BV) 
Hauptausschuss 02.03.2020 Entscheidung 
Rat 26.03.2020 Genehmigung (DE) 
 
Begründung der Dringlichkeit 
Die erste Verlängerung der Veränderungssperre vom 26.02.2019 läuft am 19.03.2020 aus. 
Ein Satzungsbeschluss kann bis zu diesem Zeitpunkt nicht herbeigeführt werden. Die Folge wäre, 
dass im Sinne der Planungsziele zu verhindernde Bauanträge ab 20.03.2020 genehmigt werden 
müssten. Um dies zu verhindern muss bis zum 19.03.2020 die zweite Verlängerung der Verände-
rungssperre in Kraft getreten sein. 
 
Die Vorlage konnte für den letzten Sitzungslauf nicht vorgelegt werden, da der verwaltungsinterne 
Prüf- und Abstimmungsprozess zeitlich mit der Abgabefrist zusammen fiel.  
Eine Entscheidung in der nächsten Ratssitzung am 26.03.2020 wäre zu spät. 
Aus diesem Grunde ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW eine Vorlage für den Hauptausschuss am 
02.03.2020 zu fertigen.  
 
 
Beschluss: 
Der Hauptausschuss beschließt im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1 
Satz 1 GO NRW die Satzung über eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre für einen 
Teilbereich der Ortslage in Köln- Neustadt/Nord –Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-
Neustadt/Nord– für das Gebiet zwischen Aachener Straße im Süden, Hohenzollernring im Osten, 
Friesenplatz und Venloer Straße im Norden sowie der Bahntrasse Köln – Bonn im Westen in der zu 
diesem Beschluss paraphierten Fassung. 
 
Beschluss des Rates: 
Der Rat genehmigt gemäß § 60 Absatz 1 Satz 3 GO NW vorstehende Dringlichkeitsentscheidung des 
Hauptausschusses.

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Problemstellung 
 
Verhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung. 
 
Begründung zur Verlängerung der Veränderungssperre: 
Belgisches Viertel in Köln-Neustadtstadt/Nord 
 
Der Verwaltung wurden in der Vergangenheit mehrere Anträge auf Nutzungsänderung im Gebiet des 
Bebauungsplan-Entwurfes „Belgisches Viertel“ vorgelegt, beispielsweise 2015 die Nutzungsänderung 
in eine Musikgaststätte mit Öffnungszeiten dienstags bis donnerstags von 19.00 bis 3.00 Uhr und am 
Wochenende bis 5.00 Uhr.  
 
Bei der Nutzungsänderung in eine Musikgaststätte mit nächtlichen Öffnungszeiten handelt es sich 
planungsrechtlich um eine Vergnügungsstätte, die im Planbereich mit überwiegender Wohnnutzung 
städtebaulich nicht verträglich ist und daher nicht mit dem Planungskonzept des oben aufgeführten 
Bebauungsplanes in Einklang steht. Die Ablehnung des Bauantrages erfolgte seinerzeit auf der 
Grundlage der Veränderungssperre, weil eine entsprechende Genehmigung die Durchführung der 
Planung wesentlich erschwert hätte. Im Rahmen eines nachgeordneten verwaltungsgerichtlichen Ver-
fahrens hat der Bauherr allerdings seinen Nutzungsänderungsantrag zurückgezogen. 
 
Ziel des oben aufgeführten Bebauungsplanes ist die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlent-
wicklung. Es sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um die vor-
handene Wohnnutzung zu schützen, zu erhalten und fortzuentwickeln. Hierfür sollen unter anderem 
Festsetzungen getroffen werden zur Zulässigkeit von Speise- und Schankwirtschaften.  
Zudem soll die Etablierung von Vergnügungsstätten durch Ausschluss solcher Betriebe verhindert 
werden.  
 
Die gebietsprägende, im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der Wohnfunktion stehende gewerbliche 
Nutzungsstruktur soll erhalten und diesen Betrieben die erforderlichen Entwicklungsspielräume ein-
geräumt werden. Der Bebauungsplan verfolgt daher die Absicht, das Plangebiet in Bereiche zu glie-
dern, in denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem Schutz und der 
Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden.  
 
Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbe-
sondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), geregelt. 
Die Zulässigkeit von Betrieben bestimmt sich durch die Verträglichkeit mit der übergeordneten Ziel-
setzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und weiterzuentwickeln.  
 
Da das Bebauungsplanverfahren voraussichtlich nicht bis zum Ablauf der Veränderungssperre am 
21.03.2020 abgeschlossen werden kann, ist zur Vermeidung einer städtebaulichen Fehlentwicklung 
im Plangebiet, die beispielsweise durch Anträge der vorgenannten Art entstehen könnte, die nochma-
lige Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr erforderlich. 
 
Hintergrund der zeitlichen Verzögerungen im Planverfahren ist die seit 2018 geänderte DIN 4109

3 
 
(Schallschutz im Hochbau) mit der Folge, dass das bereits ausgearbeitete Lärmgutachten 2019 
nochmals grundlegend überarbeitet und entsprechend den in der genannten DIN bestimmten Anfor-
derungen auf „maßgebliche Außenlärmpegel“ umgestellt werden musste. Damit verbunden war auch 
eine zeitlich aufwendige Aktualisierung der Bestandsdaten von knapp 200 Gewerbetrieben im Plan-
gebiet einschließlich der Recherche in diesbezüglichen Bauakten. 
   
Gemäß § 17 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) erfordern die genannten besonderen Umstände die 
zweite Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr.  
 
Auswirkungen 
 
In dem der Veränderungssperre unterliegenden Planbereich dürfen  
 
a) Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht be-
seitigt werden. Hierzu zählen insbesondere Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nut-
zungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Ge-
nehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden 
müssen.  
 
b) erhebliche oder wesentlich Wert steigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen 
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, 
nicht vorgenommen werden.  
 
 
3 Anlagen

Anlage 3 Begründung

3448 Zeichen

A N L A G E  3  
 
 
 
Begründung zur Verlängerung der Veränderungssperre: 
Belgisches Viertel in Köln-Neustadtstadt/Nord 
 
 
 
Der Verwaltung wurden in der Vergangenheit mehrere Anträge auf Nutzungsänderung im Gebiet 
des Bebauungsplan-Entwurfes „Belgisches Viertel“ vorgelegt, beispielsweise 2015 die Nutzungs-
änderung in eine Musikgaststätte mit Öffnungszeiten dienstags bis donnerstags von 19.00 bis 3.00 
Uhr und am Wochenende bis 5.00 Uhr.  
 
Bei der Nutzungsänderung in eine Musikgaststätte mit nächtlichen Öffnungszeiten handelt es sich 
planungsrechtlich um eine Vergnügungsstätte, die im Planbereich mit überwiegender Wohnnut-
zung städtebaulich nicht verträglich ist und daher nicht mit dem Planungskonzept des oben aufge-
führten Bebauungsplanes in Einklang steht. Die Ablehnung des Bauantrages erfolgte seinerzeit auf 
der Grundlage der Veränderungssperre, weil eine entsprechende Genehmigung die Durchführung 
der Planung wesentlich erschwert hätte. Im Rahmen eines nachgeordneten verwaltungsgerichtli-
chen Verfahrens hat der Bauherr allerdings seinen Nutzungsänderungsantrag zurückgezogen. 
 
Ziel des oben aufgeführten Bebauungsplanes ist die Verhinderung einer städtebaulichen Fehlent-
wicklung. Es sollen die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen werden, um die 
vorhandene Wohnnutzung zu schützen, zu erhalten und fortzuentwickeln. Hierfür sollen unter an-
derem Festsetzungen getroffen werden zur Zulässigkeit von Speise- und Schankwirtschaften.  
Zudem soll die Etablierung von Vergnügungsstätten durch Ausschluss solcher Betriebe verhindert 
werden.  
 
Die gebietsprägende, im Einklang mit dem Schutzbedürfnis der Wohnfunktion stehende gewerbli-
che Nutzungsstruktur soll erhalten und diesen Betrieben die erforderlichen Entwicklungsspielräu-
me eingeräumt werden. Der Bebauungsplan verfolgt daher die Absicht, das Plangebiet in Berei-
che zu gliedern, in denen unterschiedliche Schwerpunkte bezüglich der Konzentration, dem 
Schutz und der Fortentwicklung der Wohnnutzung gesetzt werden.  
 
Analog dazu wird die Zulässigkeit wohnfremder beziehungsweise gewerblicher Nutzungen, insbe-
sondere Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Einzelhandelsbetriebe (Kioske), gere-
gelt. Die Zulässigkeit von Betrieben bestimmt sich durch die Verträglichkeit mit der übergeordne-
ten Zielsetzung, die Wohnnutzung zu erhalten, zu schützen und weiterzuentwickeln.  
 
Da das Bebauungsplanverfahren voraussichtlich nicht bis zum Ablauf der Veränderungssperre am 
21.03.2020 abgeschlossen werden kann, ist zur Vermeidung einer städtebaulichen Fehlentwick-
lung im Plangebiet, die beispielsweise durch Anträge der vorgenannten Art entstehen könnte, die 
nochmalige Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr erforderlich. 
 
Hintergrund der zeitlichen Verzögerungen im Planverfahren ist die seit 2018 geänderte DIN 4109 
(Schallschutz im Hochbau) mit der Folge, dass das bereits ausgearbeitete Lärmgutachten 2019 
nochmals grundlegend überarbeitet und entsprechend den in der genannten DIN bestimmten An-
forderungen auf „maßgebliche Außenlärmpegel“ umgestellt werden musste. Damit verbunden war 
auch eine zeitlich aufwendige Aktualisierung der Bestandsdaten von knapp 200 Gewerbetrieben 
im Plangebiet einschließlich der Recherche in diesbezüglichen Bauakten. 
   
Gemäß § 17 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) erfordern die genannten besonderen Umstände 
die zweite Verlängerung der Veränderungssperre um ein Jahr.

Anlage 1 Plan Belgisches Viertel

399 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von
0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHU
tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu
GLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDE
N
Stadtplanungsamt
Satzung der Stadt Köln über die Verlängerung einer Veränderungssperre
 Belgisches Viertel
LQ.|OQ1HXVWDGW1RUG
0 10050 200 300 Meter

Anlage 5 Vorabauszug Hauptausschuss 02.03.2020

1070 Zeichen

Anlage 5 
 
 
Geschäftsführung  
Hauptausschuss 
Frau Piszczan  
Telefon:  (0221) 221 26014  
Fax:               (0221) 221 26570 
E-Mail:  giulia.piszczan@stadt -koeln.de 
Datum: 03.03.2020 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niede rschrift der 46. Sitzung des 
Hauptausschusses  vom 02.03.2020  
öffentlich 
5.1.1 Satzung über eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre für 
einen Teilbereich der Ortslage in Köln-Neustadt/Nord  
Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord 
0309/2020 
 
Beschluss: 
Der Hauptausschuss beschließt im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß 
§ 60 Absatz 1 Satz 1 GO NRW die Satzung über eine zweite Verlängerung der 
Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln- Neustadt/Nord –
Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt/Nord– für das Gebiet zwischen 
Aachener Straße im Süden, Hohenzollernring im Osten, Friesenplatz und Venloer 
Straße im Norden sowie der Bahntrasse Köln – Bonn im Westen in der zu diesem 
Beschluss paraphierten Fassung. 
 
 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 2 Satzungstext

8109 Zeichen

/ 2 
 
A N L A G E  2  
Seib220120Sa1Sb Anlage 2 (Veränd-Satz03) 
 
 
 
S a t z u n g 
 
über eine zweite Verlängerung der Veränderungssperre  
für einen Teilbereich der Ortslage in Köln- Neustadt Nord  
– Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt Nord – 
 
vom ........ 
 
 
 
Der Hauptausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom                       im Rahmen einer 
Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nord-
rhein-Westfalen (GO NRW) aufgrund der §§ 14, 16 und 17 Absatz 2 des Baugesetzbuches 
(BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - 
in Verbindung mit § 7 und § 41 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 
(GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) - in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fas-
sung - diese Satzung beschlossen: 
 
 
 
§ 1 
 
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre für einen Teilbereich der Ortslage in Köln- Neustadt 
Nord –Arbeitstitel: Belgisches Viertel in Köln-Neustadt Nord – vom 24.02.2017 (Amtsblatt der Stadt 
Köln vom 22.03.2017) – für das Gebiet zwischen Aachener Straße im Süden, Hohenzollernring im 
Osten, Friesenplatz und Venloer Straße im Norden sowie der Bahntrasse in Köln – Bonn, verlän-
gert durch die Satzung einer Verlängerung der Veränderungssperre vom 26.02.2019 (Amtsblatt 
der Stadt Köln vom 20.03.2019), wird um ein weiteres Jahr verlängert. 
 
 
 
§ 2 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 
 
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung 
rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch mit dem Ablauf des 19.03.2021. 
 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 
 
Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 und Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch 
(BauGB) wird hingewiesen. 
 
§ 18 Absatz 2 Satz 2 und Satz 3 lauten: 
"Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs 
dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi-
gungspflichtigen beantragt." 
 
§ 18 Absatz 1 Satz 1 lautet: 
"Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder 
der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 hinaus, ist den Betroffenen

- 2 - 
 
/ 3 
 
für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu 
leisten." 
 
Es wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder 
Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen nach §§ 215 Absatz 
1 Satz 1 und 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 BauGB hinge-
wiesen. 
 
§ 215 Absatz 1 Satz 1 lautet: 
"(1) Unbeachtlich werden 
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort be-
zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften 
über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,  
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes 
oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung 
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind." 
 
§ 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 lauten: 
"(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die 
Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplanes und der Satzungen nach diesem Gesetz-
buch nur beachtlich, wenn 
1. entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde be-
kannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend 
ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Er-
gebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist; 
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 
Absatz 2, § 4a Absätze 3 und 5 Satz 2, § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 (auch in 
Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1), § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 
sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn bei Anwen-
dung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Be-
lange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren 
oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, oder einzelne Angaben dazu, wel-
che Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben, oder der Hin-
weis nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 (auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2 
und § 13a Absatz 2 Nummer 1) gefehlt hat, oder bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 
2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wur-
de, oder bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13 ( auch in Verbindung mit 
§ 13a Absatz 2 Nummer 1) die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung 
nach diesen Vorschriften verkannt worden sind; 
3. die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplanes und der Satzungen 
sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 
5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die 
Begründung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig 
ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den 
Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten 
unvollständig ist;" 
 
§ 214 Absatz 2 lautet: 
"(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn 
1. die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplanes (§ 8 Absatz 
2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung 
eines vorzeitigen Bebauungsplanes nicht richtig beurteilt worden sind; 
2. § 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplanes aus dem Flä-
chennutzungsplan verletzt worden ist, ohne das hierbei die sich aus dem Flächennut-
zungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;

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3. der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Un-
wirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich 
des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplanes herausstellt; 
4. im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete 
städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist." 
 
§ 214 Absatz 3 Satz 2 lautet: 
(3) ........... 
"Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als 
Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvor-
gang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss 
gewesen sind." 
 
Außerdem wird auf die Rechtfolgen nach § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen hingewiesen. 
 
§ 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung lautet: 
"Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Sat-
zungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf ei-
nes Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,  
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren 
wurde nicht durchgeführt, 
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist 
nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, 
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder 
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei 
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel 
ergibt." 
 
Köln, den __________ Die Oberbürgermeisterin

Beratungsverlauf (2)

02.03.2020 Hauptausschuss
TOP 5.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
26.03.2020 Rat
TOP 18.1 Genehmigung (DE/EilE) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0309/2020
Typ
Eilentscheidung Hauptausschuss
Datum
19.02.2020
Erstellt
28.01.2020 13:59