2239/2024
Änderungsverordnung zum Kölner Taxitarif
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Anlage 5 Tabelle Preise Vergleichsstrecken
966 Zeichen
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Anlage 6 Tarifvergleich Großstädte
1465 Zeichen
Anlage 6 Stadt Gültig seit Grund tarif Wartezeit Zuschläge1 Fahrpreis2 INDEX Jahr EUR ab km Tarif ab km Tarif ab km Tarif Euro/Std.* Euro Euro % Köln Aktuell 2022 4,90 > 0 2,60 € > 7 2,20 € 30,00 G 6,00 25,10 € 100 Dortmund 2022 4,50 > 0 2,50 € > 1 1,95 € 38,00 G u. K 6,00 21,20 € 84 Frankfurt/Main 2023 4,00 > 0 2,40 € 38,00 G 7,00-10,00 21,30 € 85 Düsseldorf 2018 4,50 > 0 2,20 € 35,00 G 7,00 22,20 € 88 Berlin 2024 4,30 > 0 2,80 € > 4 2,60 € >7 2,10 € 30,00 G 5,00/K1,00 24,90 € 99 München 2024 5,70 > 0 2,50 € 38,00 G 10,00/F7,50 25,70 € 102 Stuttgart 2022 4,20 > 0 3,00 € > 4 2,50 € 38,00 G 7,00 25,70 € 102 Hannover 2022 4,50 > 0 2,80 € 35,00 G 6,00 26,40 € 105 Köln neu 2025 4,90 > 0 2,80 € >7 2,40 € 30,00 G 6,00 26,50 € 105 München 2025 5,90 > 0 2,70 € 39,00 G 10,00/F7,50 27,40 € 109 Hamburg 2023 6,00 > 0 2,70 € > 9 2,00 € 38,00 G 8,00/F8,0 27,40 € 109 Düsseldorf plant eine "hohe" Tarifanpassung, die nach der Sommerpause beraten werden soll. Noch keine Angaben zur Ausgestaltung möglich. Vergleich Taxitarife Köln / Großstädte (Grundtarif + 7 Km + 4 min. Wartezeit) Ergebnis Kilometerpreis in Euro / Km- Stufen Anm. 1) Abkürzungen für Zuschläge: G= Großraumtaxi (Maximalbelegung); K=pro Koffer; F=Fahrrad Anm. 2) Fahrpreis 7 km + 4 Minuten Wartezeit Tagtarife bzw.Einheitstarife gerundet München hat bereits eine Tarifabnpassung für 2025 erlassen.
Beschlussvorlage Rat
17794 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
I/32/322/1
322/1
Vorlagen-Nummer
2239/2024
Freigabedatum
05.09.2024
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung
Betreff
Änderungsverordnung zum Kölner Taxitarif
Beschlussorgan
Rat
Gremium Datum
Beschluss:
Der Rat der Stadt Köln beschließt die Änderung der Rechtsverordnung über die Beförde-
rungsentgelte für die in der Stadt Köln zugelassenen Taxis -Kölner Taxitarif- gemäß der An-
lage 1
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 16.09.2024
Rat 01.10.2024
2
Haushaltsmäßige Auswirkungen
Nein
Auswirkungen auf den Klimaschutz
Nein
Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)
Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)
Begründung:
Mit der Beschlussvorlage sollen die Beförderungsentgelte für den Taxiverkehr in Köln neu
festgesetzt werden. Der aktuelle Taxitarif wurde am 28.06.2022 (Vorlage 1054/2022) durch
den Rat der Stadt Köln beschlossen und ist seit dem 01.09.2022 gültig.
Die Taxitarife werden von der Stadt Köln als Genehmigungsbehörde durch Rechtsverordnung
verbindlich festgelegt.
Gemäß eines aktuellen Gutachtens der Firma Linne und Krause GmbH vom November 2023
ist die Funktions- und Existenzfähigkeit des Kölner Taxigewerbes gefährdet (siehe auch Mit-
teilung 0970/2024).
1. Anträge aus dem Kölner Taxigewerbe
Der Vorstand der Kölner Taxi Vermittlung GmbH & Co.KG „Taxi 17“ hat am 08.08.2023 die
Änderung und Erhöhung des Taxitarifs beantragt. Begründet wird der Antrag mit der weiteren
Erhöhung des Mindestlohns ab dem 01.01.2024 auf 12,41 Euro und der vorgesehenen Erhö-
hung zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro. In dem am 28.06.2022 beschlossenen Tarif zum
01.09.2022 seien lediglich die beiden letzten Mindestlohnerhöhungen aus 2022 berücksichtigt
worden.
Der derzeit aktuelle Tarif sollte in Stufe 1 um 20 Cent je Kilometer angehoben werden. Auf die
Stufe 2 sollte verzichtet werden.
Dies entspräche einer Erhöhung von insgesamt ca. 5,6 %.
Vorschlag Taxi 17:
Grundgebühr 4,90 Euro
Stufe 1 2,80 Euro
Stufe 2 entfällt
Wartezeit 0,50 Euro pro Minute
Großraum 6,00 Euro
Bei einer Umfrage der Taxi Ruf Köln e.G. haben sich ca. 70 % der Mitglieder gegen eine Tarif-
erhöhung ausgesprochen. Die Geschäftsführung der Taxi-Ruf Köln e.G. fordert dafür die Ein-
führung von Festpreisen sowie eines Tarifkorridors, wie es das Personenbeförderungsgesetzt
seit seiner Novellierung im August 2022 vorsieht und verweist auf die erfolgreiche Einführung
eines solchen Korridors bei der Stadt München.
Danach kann bei einer Vorbestellung telefonisch oder per APP der Fahrpreis höchstens 20
Prozent nach oben und 5 Prozent nach unten von dem Beförderungsentgelt abweichen (Tarif-
korridor).
2. Anhörverfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
2.1 Anzuhörende Stellen
Im Rahmen des Verfahrens zur Änderung der Taxitarifordnung sind die örtliche Industrie- und
Handelskammer (IHK Köln), der Verkehrsverband für das Taxi- und Mietwagengewerbe (hier:
3
Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V.), die zuständige Fachge-
werkschaft (hier: Ver.di), der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW sowie die für die Ge-
werbeaufsicht zuständige Landesbehörde (hier: Bezirksregierung Köln) anzuhören.
Die wesentlichen Inhalte der eingegangenen Stellungnahmen sind nachfolgend ausgeführt.
Ver.di hat auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet.
2.2 Stellungnahme der IHK Köln
Die IHK Köln weist daraufhin, dass das aktuelle Gutachten die Situation des Kölner Taxgewer-
bes als kritisch ansieht und dabei nicht nur die Funktionsfähigkeit, sondern auch die Existenz-
fähigkeit gefährdet sei. Die Lage wird nach Gesprächen mit Branchenvertretern so kritisch wie
noch nie eingeschätzt und der wirtschaftliche Fortbestand zahlreicher Mitgliedsunternehmen
ist bedroht.
Die IHK Köln beschränkt sich vorerst darauf, eine Anpassung des Kölner Taxitarifs nach Vor-
bild der Münchener Taxitarifordnung vorzuschlagen. Konkret wird die Einführung von Festprei-
sen auf ausgewählten Relationen sowie die Festsetzung eines Tarifkorridors bei Fahrten auf
vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort empfohlen.
2.3 Stellungnahme der Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein
Die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. hält eine Erhöhung des
Taxitarifantrages spätestens zum Januar 2025 für dringend geboten. Eigene Berechnungen
hätten nachfolgenden Vorschlag ergeben:
5,30 € Grundpreis
2,80 € bis 7 Km
2,40 € ab 8 km
Aus Gründen vereinfachter Tarifstrukturen würde der Vorschlag von Taxi 17 bzgl. der Ab-
schaffung der Kilometer-Stufe 2 befürwortet.
Die Bedenken der Branche, Taxis würden zu teuer fahren, werden nicht geteilt, da alle Miet-
wagenunternehmer und Vermittler, insbesondere UBER, ihre Preise ständig an den Taxitari-
fen orientieren. Mittlerweile sei öffentlich bekannt, dass das Geschäftsmodell von UBER aus
Sicht der Mietwagenunternehmer nur semiprofessionell zu betreiben sei.
Die Einführung eines Festpreiskorridors für bestellte Fahrten wird ausdrücklich unterstützt.
Weiterhin wurde ergänzend und dringlich gefordert, eine Regelung über Mindestentgelte für
die Beförderung in Mietwagen einzuführen.
Dieser Tarifvorschlag entspricht bei der Durchschnittstrecke von 7 km einer Preiserhöhung
von 7,2 % auf 26,90 Euro.
2.4 Stellungnahme Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW (LBME)
Bzgl. der Erhöhung des Kölner Taxentarif bestehen seitens des LBME keine Einwände.
Eine Einführung des von der Taxiruf Köln e.G. geforderten Tarifkorridors wird aus Sicht des
Verbraucherschutzes sehr kritisch gesehen und eine Einführung des geforderten Tarifkorridor
wird ausdrücklich vom LBME nicht empfohlen, da er nicht über das Taxameter abgebildet wer-
den kann.
2.5 Stellungnahme Bezirksregierung Köln und Ministerium für Umwelt, Naturschutz und
Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Festlegung von Tarifkorridoren ist vom Gesetzgeber mit der Novellierung des PBefG aus-
drücklich gewollt und deshalb mit Zustimmung des Bundesrates in das PBefG aufgenommen
4
worden. Das Verkehrsministerium war an der Erarbeitung des Gesetzentwurfs intensiv betei-
ligt. Die Einführung eines Tarifkorridors wird begrüßt, der nach dortigem Kenntnisstand der
Erste in Nordrhein-Westfalen wäre.
Es sind keine Gründe erkennbar, die gegen die Einrichtung von Tarifkorridoren sprechen. Die
Entscheidung ist durch die Stadt Köln unter Beachtung der sich aus dem PBefG ergebenden
Rahmenbedingungen für die Umsetzung in eigener Zuständigkeit zu treffen.
3. Betriebskosten- und Fahrpreisentwicklung 2022 zu 2024
3.1 Betriebskostenentwicklung (Anlage 3)
Die am 28.06.2022 beschlossene Tariferhöhung zum 01.09.2022 berücksichtigte die bis dahin
bekannten Mindestlohnerhöhungen sowie die hohe Inflationsrate aufgrund der Energiekrise
2022.
Die am 15.11.2023 beschlossene Mindestlohnerhöhung zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro stellt
zum Mindestlohn aus dem Jahr 2022 von 12 Euro eine Erhöhung von 3,42 % dar und ab dem
01.01.2025 gültigen Mindestlohn i.H.v. 12,82 Euro eine Erhöhung von 6,83%.
Da im Taxigewerbe eine Betriebspflicht über 24 Stunden sowie an Sonn- und Feiertagen be-
steht, wurde nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz für die Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr ein
Nachtzuschlag von 25 % eingerechnet. Der Mindestlohn erhöht sich damit in der zuschlag-
pflichtigen Zeit. Darüber hinaus sind auch an Sonn- und Feiertagen ebenfalls entsprechende
Zuschläge üblich.
Unter Berücksichtigung der zuschlagfreien und zuschlagpflichtigen Arbeitszeiten ergibt sich
ein durchschnittlicher Stundensatz ab 01.01.2025 von 14,08 Euro, der als Mindestlohn ange-
setzt wurde. Bei der im Taxigewerbe üblichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden zuzüglich
Lohnnebenkosten (25%) sowie einem Personalkostenfaktor von 1,17 (für Urlaub, Krankheit,
Fehlzeiten) ergeben sich damit Personalkosten je mitarbeitende Person von rund 51.394 Euro
im Jahr.
Für selbstfahrende Unternehmer*innen sind damit ebenfalls eigene Personalkosten in gleicher
(Mindestlohn-) Höhe berücksichtigt. Dazu kommt noch ein üblicher kalkulatorischer Unterneh-
merlohn von 8 % der Selbstkosten i.H.v. 7.072 Euro im Jahr.
Die Kostenrechnung und Fahrpreiskalkulation ist unabhängig davon zu sehen, ob im Taxibe-
trieb Fahrpersonal beschäftigt wird oder der / die Unternehmer*in selbst fährt.
Der bei der letzten Tarifänderung berücksichtigten Energiepreis für Diesel i.H.v. 1,85 Euro hat
sich in den letzten Monaten mit geringen Schwankungen nach oben und unten stabilisiert. Die
Energiekosten werden daher weiterhin mit einem Durchschnittswert von 1,85 Euro in die Kos-
tenkalkulation mit einberechnet. Aufgrund des Rückgangs der Inflationsrate wurden keine Än-
derungen bei den variablen und fixen Kosten vorgenommen.
Die Treibstoffkosten i.H.v. 8.140 Euro als variabler Kostenbestandteil haben allerdings nur ei-
nen Anteil von ca. 9,2 % an den Gesamtkosten eines Taxis und sind damit nicht die aus-
schlaggebende Größe für eine Tarifanpassung. Maßgeblicher Kostenfaktor für die Tarifkalku-
lation sind aber die Personalkosten, die zum 01.01.2025 rund 54,1 % der Gesamtkosten eines
Taxisbetriebs ausmachen.
Die Inflationsrate liegt im Juni 2024 im Vergleich zu Februar 2022 mit 2,7 % erstmalig wieder
unter der 3 % Marke.
In Anlage 3 ist die Kostenentwicklung seit der letzten Tarifüberprüfung durch die Verwaltung
Mitte 2024 dargestellt. Daraus ergibt sich der zur Deckung der gestiegenen Kosten erforderli-
che Fahrpreis pro Kilometer und für die Referenzstrecke (7 Km + 4 Min. Wartezeiten). Die
Kostenentwicklung 2024/2025 wird unter Berücksichtigung der Mindestlohnerhöhung zum
01.01.2025 auf 14,08 Euro (inkl. anteilige Zuschläge), sowie der nicht erhöhten Fixen und Va-
riablen Kosten dargestellt.
Die Gesamtkostensteigerung von rund 3.550,29 Euro seit 2022 ergibt sich durch die Erhö-
hung der jährlichen Personalkosten um 3.287,31 Euro (+6,8 %) infolge der Mindestlohnerhö-
hungen zum 01.01.2025.
5
3.2 Leistungsdaten und erforderlicher Fahrpreis
Ein Durchschnittstaxi in Köln (Ein-Schicht-Betrieb) legte vor der Corona-Pandemie im Jahr ca.
55.000 km zurück, davon rund je die Hälfte (ca. 27.500 km) mit Fahrgästen bzw. leer (Rück-
fahrt und ggfls. Abholen der Kundschaft).
Aufgrund der Kostenentwicklung gemäß Anlage 3 steigt der zur Kostendeckung erforderliche
Km- Preis je „Besetzt- Km“ zum 01.02.2025 von 3,34 Euro auf 3,47 Euro.
Der Fahrpreis einer Durchschnittsfahrt von 7 km muss daher mindestens auf rechnerisch
25,99 Euro angehoben werden.
3.3 Fahrpreisentwicklung im ÖPNV
Im Vergleichszeitraum sind die Fahrpreise im Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) im Jahr
2023 um durchschnittlich 5,4 % und im Jahr 2024 um durchschnittlich 10,4 % gestiegen.
Die Gesamterhöhung im Vergleichszeitraum (Basis 2022= 100%) beträgt 16,3 Prozent.
4. Tarifvorschlag der Verwaltung
4.1 Rechtliche Anforderungen
Nach § 39 Abs. 2 PBefG hat die Genehmigungsbehörde die Beförderungsentgelte insbeson-
dere daraufhin zu überprüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Un-
ternehmungen angemessen sind und Investitionen in die technische Entwicklung ermöglichen.
Taxiunternehmungen werden nicht subventioniert und unterliegen damit den allgemeinen un-
ternehmerischen Risiken. Gleichzeitig werden betriebswirtschaftlichen Entscheidungen insbe-
sondere durch die gesetzliche Betriebs-, Beförderungs- und Tarifpflicht Grenzen gesetzt.
Die Genehmigungsbehörde hat daher mit dem Taxitarif eine ausreichende Renditeerwartung
sicherzustellen, um die Taxiunternehmungen in die Lage zu versetzen, ihrem gesetzlichen Be-
förderungsauftrag ordnungsgemäß nachzukommen und die Sicherheit der zu befördernden
Kundschaft zu gewährleisten.
Es sind daher zumindest kostendeckende Erlöse unter Berücksichtigung einer angemessenen
Gewinnspanne (Unternehmerlohn) erforderlich. Die Prüfung ist dabei auf die betriebswirt-
schaftliche Lage zu beschränken; eine behördliche Überregulierung bei den Fahrpreisen kann
die Unternehmungen in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden.
Mit der Beschlussvorlage soll der Kölner Taxitarif an die Kostenentwicklung angepasst wer-
den, um für die Unternehmungen auch weiterhin eine auskömmliche Rendite sicherzustellen
und diese insbesondere auch in die Lage zu versetzen, den Fahrer*innen den gesetzlichen
Mindestlohn zu zahlen.
Die am 28.06.2022 beschlossene Tarifanpassung reicht aufgrund der am 15.11.2023 be-
schlossenen Mindestlohnerhöhung auf 12,82 Euro zum 01.01.2025 nicht mehr aus.
Um einen ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleistet, bat das Eichamt Köln darum, den
neuen Tarif nach dem Jahreswechsel 2025 zu terminieren.
Seit der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes im August 2021 können für Fahrten
auf vorheriger Bestellung Festpreise bestimmt oder Regelungen über Mindest- und Höchst-
preise getroffen werden, innerhalb derer das Beförderungsentgelt vor Fahrtantritt frei zu ver-
einbaren ist.
Die Regelungen zu den Festpreisen innerhalb des Tarifkorridor dienen dem Transparenzge-
bot sowie dem Verbraucherschutz und stellen eine effektive Kontrollmöglichkeit für die Geneh-
migungsbehörde dar. Festpreise sollen nur für vorher bestellte Fahrten und nur innerhalb des
zulässigen Tarifkorridors erlaubt sein.
Die Stadt München hat im September 2023 einen Tarifkorridor eingeführt und bisher positive
6
Rückmeldungen erhalten. Sie sieht die Einführung als erfolgreich an.
Die Stadt Berlin hat zum 01.07.2024 ebenfalls einen Tarifkorridor eingeführt.
4.2 Angehobener / geänderter Tarif (Anlage 4)
Zur Kostendeckung ist es erforderlich, den Taxitarif so zu erhöhen, dass bei der durchschnittli-
chen Fahrtstrecke/Referenzstrecke ein Fahrpreis von mindestens 26,50 Euro erzielt wird (vgl.
3.2).
Obwohl rein rechnerisch der Fahrpreis 25,99 Euro beträgt, schließt sich die Verwaltung dem
Vorschlag des Taxigewerbes in Bezug auf den Grundpreis und die Kilometer-Preise insoweit
an, so dass der Fahrpreis für eine Durchschnittsstrecke von 7 km 26,50 Euro beträgt.
Eine Abschaffung der Kilometer-Stufe 2 (ab dem 8. Kilometer) wird von der Verwaltung nicht
befürwortet, da der höhere Kilometerpreis der Stufe 1 bei Fahrten ins Kölner Umland, wo z.B.
der ÖPNV in den Nachtstunden nicht gut angebunden ist, den Fahrpreis erheblich verteuern
würde (z.B. bei einer Fahrtstrecke von 20 km um 11 %).
Mit der Anhebung der Kilometerpreise jeweils um 0,20 Euro auf 2,80 Euro (bis einschließlich 7
km) und 0,20 Euro auf 2,40 Euro (ab dem 8. Kilometer) kann die Kostenentwicklung aufgefan-
gen werden.
Dem Wunsch des Taxigewerbes, zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Kölner Ta-
xigewerbes Festpreise sowie einen Tarifkorridor einzuführen, um im Wettbewerb mit Mietwa-
genanbietern zu bestehen, entspricht die Verwaltung. Die Bedenken des LBME NRW bzgl.
der Einführung des Tarifkorridors werden nach rechtlicher Abstimmung mit der Bezirksregie-
rung Köln sowie dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW nicht geteilt.
Die von der Stadt München erfolgreich eingeführten Festpreismöglichkeiten sowie der Tarif-
korridor (mit Abweichung von 20 Prozent nach oben und 5 Prozent nach unten vom regulären
Beförderungsentgelt) bei Vorbestellungen werden auf die örtlichen Verhältnisse der Stadt Köln
angepasst und im Kölner Taxitarif eingefügt.
Um einen ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten, bat das Eichamt Köln darum, den
neuen Tarif ab dem 01.02.2025 umzusetzen.
Die Verwaltung schlägt nach differenzierter Überprüfung und Bewertung des Erhöhungsan-
trags vor, den Tarif zum 01.02.2025 entsprechend dem Antrag des Kölner Taxigewerbes an-
zupassen sowie Festpreise und einen Taxitarifkorridor einzuführen.
Tarifanpassung zum 01.02.2025
Tarifstufen Tarif 2022 Anträge
Taxi-Ge-
werbe
+ % Vorschlag
Verwaltung
+ %
Grundpreis 4,90 € 4,90 € 0% 4,90 € 0%
Km Preis bis 7 km 2,60 € 2,80 € 7,7 % 2,80 € 7,7%
Km Preis ab 8 km 2,20 € 2,40 € 9,1 % 2,40 € 9,1 %
Fahrpreis 7 Km /4 min.
Wartezeit (Durch-
schnittsstrecke)
25,10 €
26,50 €
5,6 %
26,50 €
5,6 %
Die Wartezeitgebühren (0,50 € pro Minute) sowie der erhöhte Grundpreis für Großraumtaxis
(6,00 €) sollen unverändert bleiben.
Damit steigt ab dem 01.02.2025 der Fahrpreis auf der Durchschnittsstrecke (7 Km. + Warte-
zeiten 4 min.) moderat um 1,40 € von 25,10 € auf 26,50 €.
Die Erhöhung ab dem 01.02.2025 zum aktuellen Tarif aus dem Jahr 2022 beträgt 5,6 %.
7
Die Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung „Kölner Taxitarif“ ist als Anlage 1 beige-
fügt.
Eine Tarifübersicht und Fahrpreisbeispiele auf verschiedenen Strecken sind in den Anlagen 4
und 5 dargestellt.
5. Kölner Taxitarif im bundesweiten Vergleich (Anlage 6)
Die Anlage zeigt den gültigen sowie den von der Verwaltung vorgeschlagenen neuen Tarif (ab
01.02.2025) im Vergleich mit anderen Großstädten (Stand: 01.07.2024). Grundlage ist die
durchschnittliche Referenzstrecke mit den jeweiligen Normaltarifen bzw. Tagtarifen.
Nach der vorgesehenen Erhöhung liegt der Kölner Taxitarif im oberen Bereich.
Aufgrund der Mindestlohnerhöhung zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro wird sich das Preisgefüge
auch in den anderen Großstädten kurzfristig anpassen müssen.
Die Stadt Düsseldorf hat bereits eine „hohe“ Tarifanpassung zum aktuellen Tarif aus dem Jahr
2018 angekündigt.
Weitere Erläuterungen siehe Anlage(n) Nr. 1- 6
(1) Anlage 1 Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung „Kölner Taxitarif“ und
Tarifhinweis Fahrzeug
(2) Anlage 2 Synopse Rechtsverordnungen
(3) Anlage 3 Übersicht Kostenentwicklung/Fahrpreiskalkulation
(4) Anlage 4 Tarifübersicht 2022/2025
(5) Anlage 5 Tabelle Preise Vergleichsstrecken
(6) Anlage 6 Tarifvergleich Großstädte
Anlage 1 Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung Kölner Taxitarif und Tarifhinweis Fahrzeug
9097 Zeichen
Beschlussvorlage
Rechtsverordnung
Kölner Taxitarif
Anlage 1
8. Verordnung zur Anderung der Rechtsverordnung
über die Beförderungsentgelte für den Verkehr
mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen
- Kölner Taxitarif -
vom
Die Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der
Stadt Köln zugelassenen Taxen - Kölner Taxitarif - vom 11.07 .2005 (Amtsblatt der
Stadt Köln vom 20.07.2005, Seite 417 ft.), zuletzt geändert mit der 7. Anderungs-
verordnung vom 28.06.2022 (Amtsblatt der Stadt Köln vom 06.07.2022, Seite 200
ff.), wird wie folgt geändert:
Anderung zum 01 .02.2025
1. § 2 Abs. 3 des Kölner Taxitarifs wird neu gefasst:
(3) Die Beförderungsentgelte für Pflichtfahrten sind wie folgt festgesetzt
,| Grundpreis
(lm Grundpreis ist eine erste Wegstrecke bis 35,71 m
bzw. eine erste Wartezeit bis 12,00 Sekunden enthalten).
2, Kilometerpreise
2.1 Stufe-l (bis 7 km gefahrene Wegstrecke):
Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke innerhalb des
Pflichtfahrgebietes beträgt je Kilometer
(Schaltung nach 35,71 m = 0,10 €).
2.2 Stufe-2 (ab dem 8. km gefahrene Wegstrecke):
4,90 €
2,80 €
2,40 €
Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 01 .10.2024 aufgrund des § 51 Abs.
1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 8.8.'1990 (BGBI. I S. 1690) und des § 4
Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf den Gebieten des öffentlichen
Straßenpersonenverkehrs und Eisenbahnwesens vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015
S. 504), jeweils in der bei Erlass dieser Verordnung geltenden Fassung, diese
Anderungsverord nung zum Kölner Taxitarif erlassen:
Artikel 1
Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke innerhalb des
Pflichtfahrgebietes beträgt je Kilometer
(Schaltung nach 41 ,67 m = 0,10 €).
Rechtsverordnu ng
-Kölner Taxitarif-
3
Beschlussvorlage
Rechtsverordnung
Kölner Taxitarif
Wartezeitpreis je Minute
(Schaltung je 12,00 Sekunden = 0,10 €).
Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.
Der Taxifahrer/Die Taxifahrerin ist nicht verpflichtet,
länger als 15 Minuten zu warten.
4. Erhöhter Grundpreis
Fahrten mit Großraumtaxen (Personen kraftwagen, die
nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von
mehr als 5 Personen einschließlich Fahzeugführer/
Fahrzeugfüh rerin zugelassen und geeignet sind und in
einem abgeteilten Laderaum wenigstens 50 kg Gepäck
mitführen können).
Bei Bestellung von Großraumtaxen oder bei der
Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen erhöht
sich der Grundpreis um
0,50 €
6,00 €
2. § 2a des Kölner Taxitarifs wird neu eingefügt:
§ 2a Tarifkorridor
(1) Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort sind
abweichend von dem Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 Festpreise nach
der Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Die vorherige Bestellung kann
insbesondere telefonisch oder per Smartphone- Anwendung (,,App") erfolgen. Bei der
vorherigen Bestellung muss der erhöhte Grundpreis abschließend benannt werden.
(2) Die Höhe des Beförderungsentgeltes für Fahrten nach § 2a wird abweichend von
§ 2 zwischen dem Unternehmen oder einem von diesem Beauftragten Dritten mit
dem Kunden als Festpreis mit etwaigen erhöhtem Grundpreis bei der Bestellung vor
der Fahrt vereinbart. Vom Unternehmen können zur Vereinbarung des Festpreises
insbesondere Taxizentralen oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden. Dem
Kunden ist vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises nach Abs. 1
Satz 1 mit Darstellung eines etwaigen erhöhten Grundpreises sowie Angabe von
Datum und Uhzeit der Vereinbarung auszustellen. Diese Bestätigung kann
insbesondere elektronisch, etwa eines app-basierten Systems, per Mail oder per
SMS erfolgen.
(4) Der vereinbarte Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 darf höchstens 20 Prozent nach
Rechtsverordnung
-Kölner Taxitarif-
(3) Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist schriftlich oder elektronisch zu
dokumentieren. Es sind insbesondere die Kundendaten, der Zeitpunkt der
Vereinbarung, ein etwaiger erhöhter Grundpreis sowie das vereinbarte Fahrtentgelt
aufzuzeichnen. Anderungen, die sich nach Abschluss der Vereinbarung ergeben,
sind ebenfalls zu erfassen.
Beschlussvorlage
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oben und 5 Prozent nach unten vom aktuell gültigen Beförderungsentgelt nach § 2
Abs. 3 Nr. 1,2 und 4 abweichen (,,Tarifkorridor"). Die Regelungen des § 2 Abs. 3
Nr. 3 finden für die Berechnung des Festpreises keine Anwendung. Anfahrten sind
kostenfrei. Wird eine Fahrt zum Festpreis nach Abs. '1 Satz 1 auf Wunsch des
Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als 5 Minuten
unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu
zahlen und die Fahrt beendet. Der Fahrtabbruch ist schriftlich oder elektronisch zu
dokumentieren.
2. Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt.
4. Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum jeweiligen
Beförderungsauftrag möglich ist.
3. § 8 des Kölner Taxitarifs wird neu gefasst
§ 8 Ordnu ngswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen:
a) § 1 Abs. 3 den Fahrgast bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs
der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, vor Fahrtbeginn nicht ausdrücklich
darauf hinweist, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu
vereinbaren ist;
b) § 2 Abs. 2 die in § 2 Abs. 3 festgesetzten Beförderungsentgelte über- oder
unterschreitet;
c) § 2a den festgesetzten Tarifkorridor über- oder unterschreitet oder dem Fahrgast
nicht vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Festpreises mit Darstellung
des gegebenenfalls enthaltenen erhöhten Grundtarifs und Angabe von Datum und
Uhzeit der Vereinbarung ausstellt;
d) § 3 Abs. 1 die Beförderungsfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes nicht mit
eingeschaltetem und ordnungsgemäß arbeitendem Fahrpreisanzeiger antritt oder
Rechtsverordnung
-Kölner Taxitarif-
(5)
1. Alle gem. § 2a im Unternehmen durchgeführten Fahrten (Geschäftsvorfälle) sind
unter Angabe der folgenden Daten einzeln zu erfassen:
a) Beförderungsentgelt (ohne Trinkgeld)
b) Zuschlag
c) Datum
d) Zeitpunkt des Fahrtbeginns (ohne Anfahrt)
e) Zeitpunkt des Fahrtendes
f) Belegt Kilometer
3. Die Aufzeichnungen aus den Absätzen 3 und 5 sind für die Dauer der steuerlichen
Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme
bereitzuhalten.
Beschlussvorlage
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den Fahrpreisanzeiger vor Eintreffen am Bestellort einschaltet;
e) § 5 Abs. 1 und Abs. 2 diese Verordnung in der Taxe nicht mitführt oder den
Tarifauszug gemäß Anlage 1 nicht im Sichtbereich des Fahrgastes angebracht hat;
f) § 6 Beförderungsfahrten aufgrund von Sondervereinbarungen ohne die
Genehmigung die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln (§ 9 dieser Verordnung)
durchführt;
g) § 7 Abs. 1 Stadtrundfahrten ohne eine vor der IHK abgelegte Prüfung als
sogenannter Taxi-Guide durchführt und den gültigen Ausweis nicht mitführt;
h) § 7 Abs. 2 die festgesetäen Fahrpreise für Stadtrundfahrten über- oder
unterschreitet;
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EURO geahndet
werden.
4. § 9 des Kölner Taxitarifs wird neu gefasst
Für die Durchführung und Übenvachung dieser Verordnung ist die
Oberbürgermeisterin der Stadt Köln (Amt für öffentliche Ordnung) zuständig.
Die Anlage 'l zu § 5 Abs. 2 des Kö_lner Taxitarifs (Tarifauszug) wird
durch die als Anlage 1 zu dieser Anderungsverordnung
beigefügte Fassung ersetzt.
(1) Diese Anderungsverordnung tritt vier Wochen nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
(2) lst ein Fahrpreisanzeiger bei ln-Kraft-Treten dieser Anderungsverordnung noch
nicht auf die neuen Beförderungsentgelte umgestellt, sind bis zur Umstellung des
Fahrpreisanzeigers § 2 Abs. 3 (Beförderungsentgelte) und die Anlage 1 zu § 5
Abs.2 des bis dahin gültigen Kölner Taxitarifs weiter anzuwenden, längstens
jedoch bis zum Ablauf von vier Wochen nach ln-Kraft-Treten dieser
Anderungsverordnung gemäß Absatz 1 .
Stadt Köln
Die Oberbürgermeisterin
Rechtsverordnung
-Kölner Taxitarif-
5.
Artikel 2
I n.Kraft-Treten/ Ü bergangsregelung
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Anlage 2 Synopse Rechtsverordnungen
9870 Zeichen
Synopse RVO 2022/2025 Anlage 2 Fassung vom 01.09.2022 Fassung ab 01.02.2025 Bemerkung § 2 Beförderungstarif (3) Die Beförderungsentgelte für Pflichtfahrten sind wie folgt festgesetzt: § 2 Beförderungstarif (3) Die Beförderungsentgelte für Pflichtfahrten sind wie folgt festgesetzt: Keine Änderung 1. Grundpreis 4,90 € (Im Grundpreis ist eine erste Wegstrecke bis 38,46 m bzw. eine erste Wartezeit bis 12,00 Sekunden enthalten). 1. Grundpreis 4,90 € (Im Grundpreis ist eine erste Wegstrecke bis 38,46 m bzw. eine erste Wartezeit bis 12,00 Sekunden enthalten). Keine Änderung 2. Kilometerpreise 2. Kilometerpreise 2.1 Stufe 1 (bis 7 km gefahrene Wegstrecke): Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke innerhalb des Pflichtfahrgebietes beträgt je Kilometer 2,60 € (Schaltung nach 38,46 m = 0,10 EUR). 2.1 Stufe 1 (bis 7 km gefahrene Wegstrecke): Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke innerhalb des Pflichtfahrgebietes beträgt je Kilometer 2,80 € (Schaltung nach 35,71 m = 0,10 EUR). Erhöhung Anpassung 2.2 Stufe 2 (ab dem 8. km gefahrene Wegstrecke) Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke innerhalb des Pflichtfahrgebietes beträgt je Kilometer 2,20 € (Schaltung nach je 45,45 m = 0,10 EUR). 2.2 Stufe 2 (ab dem 8. km gefahrene Wegstrecke) Das Entgelt für die gefahrene Wegstrecke innerhalb des Pflichtfahrgebietes beträgt je Kilometer 2,40 € (Schaltung nach je 41,67 = 0,10 EUR). Erhöhung Anpassung 3. Wartezeitpreis je Minute 0,50 € (Schaltung je 12,00 Sekunden = 0,10 EUR). Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger. Der Taxifahrer/Die Taxifahrerin ist nicht verpflichtet, länger als 15 Minuten zu warten. 3. Wartezeitpreis je Minute 0,50 € (Schaltung je 12,00 Sekunden = 0,10 EUR). Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger. Der Taxifahrer/Die Taxifahrerin ist nicht verpflichtet, länger als 15 Minuten zu warten. Keine Änderung 4. Erhöhter Grundpreis 4.1 Fahrten mit Großraumtaxen (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer/ Fahrzeugführerin zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Laderaum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können).Bei Bestellung von Großraumtaxen oder bei der Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen erhöht sich der Grundpreis um 6,00 €. 4. Erhöhter Grundpreis Fahrten mit Großraumtaxen (Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer/ Fahrzeugführerin zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Laderaum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können).Bei Bestellung von Großraumtaxen oder bei der Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen erhöht sich der Grundpreis um 6,00 €. Keine Änderung § 2 a Tarifkorridor (1) Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort sind abweichend von dem Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 1, 2 und 3 Festpreise nach der Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Die vorherige Bestellung kann insbesondere telefonisch oder per Smartphone- Anwendung („App“) erfolgen. Bei der vorherigen Bestellung muss der erhöhte Grundpreis abschließend benannt werden. (2) Die Höhe des Beförderungsentgeltes für Fahrten nach § 2a wird abweichend von § 2 zwischen dem Neu eingefügt Unternehmen oder einem von diesem Beauftragten Dritten mit dem Kunden als Festpreis mit etwaigen erhöhtem Grundpreis bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart. Vom Unternehmen können zur Vereinbarung des Festpreises insbesondere Taxizentralen oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden. Dem Kunden ist vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises nach Abs. 1 Satz 1 mit Darstellung eines etwaigen erhöhten Grundpreises sowie Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung auszustellen. Diese Bestätigung kann insbesondere elektronisch, etwa eines app-basierten Systems, per Mail oder per SMS erfolgen. (3) Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Es sind insbesondere die Kundendaten, der Zeitpunkt der Vereinbarung, ein etwaiger erhöhter Grundpreis sowie das vereinbarte Fahrtentgelt aufzuzeichnen. Änderungen, die sich nach Abschluss der Vereinbarung ergeben, sind ebenfalls zu erfassen. (4) Der vereinbarte Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 darf höchstens 20 Prozent nach oben und 5 Prozent nach unten vom aktuell gültigen Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 abweichen („Tarifkorridor“). Die Regelungen des § 2 Abs. 3 Nr. 3 finden für die Berechnung des Festpreises keine Anwendung. Anfahrten sind kostenfrei. Wird eine Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als 5 Minuten unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt beendet. Der Fahrtabbruch ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. (5) 1. Alle gem. § 2a im Unternehmen durchgeführten Fahrten (Geschäftsvorfälle) sind unter Angabe der folgenden Daten einzeln zu erfassen: a) Beförderungsentgelt (ohne Trinkgeld) b) Zuschlag c) Datum d) Zeitpunkt des Fahrtbeginns (ohne Anfahrt) e) Zeitpunkt des Fahrtendes f) Belegt- Kilometer 2. Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt. 3. Die Aufzeichnungen aus den Absätzen 3 und 5 sind für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten. 4. Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum jeweiligen Beförderungsauftrag möglich ist. § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen: a) § 1 Abs. 3 den Fahrgast bei Fahrten, deren Ziel § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen: a) § 1 Abs. 3 den Fahrgast bei Fahrten, deren Ziel Ergänzung der Bußgeldvorschrift außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, vor Fahrtbeginn nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist; b) § 2 Abs. 2 die in § 2 Abs.3 festgesetzten Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet; c) § 3 Abs. 1 die Beförderungsfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes nicht mit eingeschaltetem und ordnungsgemäß arbeitendem Fahrpreisanzeiger antritt oder den Fahrpreisanzeiger vor Eintreffen am Bestellort einschaltet; d) § 5 Abs. 1 und Abs. 2 diese Verordnung in der Taxe nicht mitführt oder den Tarifauszug gemäß Anlage 1 nicht im Sichtbereich des Fahrgastes angebracht hat; e) § 6 Beförderungsfahrten aufgrund von Sondervereinbarungen ohne die Genehmigung des Oberbürgermeisters der Stadt Köln (§ 9 dieser Verordnung) durchführt; f) § 7 Abs. 1 Stadtrundfahrten ohne eine vor der IHK abgelegte Prüfung als sogenannter Taxi-Guide durchführt und den gültigen Ausweis nicht mitführt; außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, vor Fahrtbeginn nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist; b) § 2 Abs. 2 die in § 2 Abs. 3 festgesetzten Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet; c) § 2a den festgesetzten Tarifkorridor über- oder unterschreitet oder dem Fahrgast nicht vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Festpreises mit Darstellung des gegebenenfalls enthaltenen erhöhten Grundtarifs und Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung ausstellt; d) § 3 Abs. 1 die Beförderungsfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes nicht mit eingeschaltetem und ordnungsgemäß arbeitendem Fahrpreisanzeiger antritt oder den Fahrpreisanzeiger vor Eintreffen am Bestellort einschaltet; e) § 5 Abs. 1 und Abs. 2 diese Verordnung in der Taxe nicht mitführt oder den Tarifauszug gemäß Anlage 1 nicht im Sichtbereich des Fahrgastes angebracht hat; f) § 6 Beförderungsfahrten aufgrund von Sondervereinbarungen ohne die Genehmigung der Oberbürgermeisterin der Stadt Köln (§ 9 dieser Verordnung) durchführt; g) § 7 Abs. 1 Stadtrundfahrten ohne eine vor der IHK abgelegte Prüfung als sogenannter Taxi-Guide durchführt und den gültigen Ausweis nicht mitführt; g) § 7 Abs. 2 die festgesetzten Fahrpreise für Stadtrundfahrten über- oder unterschreitet; Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EURO geahndet werden. h) § 7 Abs. 2 die festgesetzten Fahrpreise für Stadtrundfahrten über- oder unterschreitet; (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EURO geahndet werden. § 9 Zuständigkeit Für die Durchführung und Überwachung dieser Verordnung ist der Oberbürgermeister der Stadt Köln (Amt für öffentliche Ordnung) zuständig. § 9 Zuständigkeit Für die Durchführung und Überwachung dieser Verordnung ist die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln (Amt für öffentliche Ordnung) zuständig. Änderung
Anlage 3 Übersicht Kostenentwicklung-Fahrpreiskalkulation
1784 Zeichen
Anlage 3
Kosten Ø Jahr* 2021/2022 2024/2025
Verän-
derung in
Prozent
Fixe Kosten /Euro (netto ohne MwSt./Ust.):
Fahrzeug (u.a.Versicherung, TÜV, Zinsen, Eichamt) 8.314,41 8.314,41 0,0%
Abschreibung Taxi / 5 Jahre) 7.564,65 7.564,65 0,0%
Allg. Verwaltung (u.a. Beiträge, Steuerberater,Büro) 9.262,14 9.262,14 0,0%
Variable Kosten (netto ohne MwSt./Ust.):
Diesel (1,85 €), Reparatur, Inspektion, Reifen ect. 11.870,93 11.870,93 0,0%
2022 (12€/13,18€ML) / 2025 (12,82€/14,08€ ML) 48.107,06 51.394,37 6,8%
Gesamt Selbstkosten 85.119,19 88.406,50 3,9%
Kalkulatorischer Unternehmerlohn
Unternehmerlohn (8% der Selbstkosten/Jahr) 6.809,54 7.072,52 3,9%
Kosten Gesamt 91.928,73 95.479,02 3,9%
Leistungsdaten:
Gesamt Kilometer 55.000 55.000 0,0%
davon besetzt Kilometer (50 %) 27.500 27.500 0,0%
Kosten pro Kilometer besetzt/ Euro 3,34 3,47 3,3%
Durchschnittsstrecke in Km 7 7
Fahrpreis/Durchschnittsstrecke Netto/ Euro 23,38 24,29 3,3%
Zuzügl. ermäßigter Mehrwertsteuersatz in Prozent 7 7
Fahrpreis/Durchschnittsstrecke (mit MwSt) 25,02 25,99 3,9%
Kosten- und Fahrpreisentwicklung
Fahrerkosten (Mindestlohn incl. anteiliger Zuschläge Nacht-Sonn-Feiertag)*:
*Alle Angaben netto in Euro. Durchschnittliche Jahreskosten/Leistungsdaten für ein repräsentatives Taxiunternehmen mit einem
Fahrzeug das im 1 Schicht Betrieb unter Zugrundelegung des Mindestlohns von 12,82 € + anteilige Zuschläge Nacht,So, Fei / + 25
% LNK/ 48 Std. je Woche /52 Wochen/ PK Faktor x1,17 (für Ausfall,Urlaub) eingesetzt wird. Inflationsrate Stand Juni 2024 von
2,7%.Variable und Fixe Koste wurden für 2025 nicht geändert ;Quellen: Taxigutachter Linne und Krause, BZP Geschäftsbericht
2018/2019 IHK , Fachvereinigung Personenverkehr NRW,Taxi RufKöln, Presse, Internet
Anlage 4 Tarifübersicht 2022-2025
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Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2239/2024
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 05.09.2024
- Erstellt
- 18.07.2024 09:06