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2678/2024

Beantwortung einer mündl. Anfrage von Maria Westphal, FDP, und Inga Feuser, KLIMAFREUNDE & GUT, aus der Ausschusssitzung Schule und Weiterbildung vom 22.04.24 betreffend „Rechtsverbindlichkeit des gesetzlichen normierten Endes des Anmeldeverfahrens“

Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.) 21.10.2024

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Nächste Beratung: Ausschuss Schule und Weiterbildung, Sitzung am 28.10.2024, TOP 8.11

Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

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Beantwortung einer mündl. Anfrage Ausschuss

5325 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/40 
 
Vorlagen-Nummer 21.10.2024 
 2678/2024 
Beantwortung einer mündlichen Anfrage aus einer früheren Sitzung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 28.10.2024 
 
Beantwortung einer mündl. Anfrage von Maria Westphal, FDP, und Inga Feuser, 
KLIMAFREUNDE & GUT, aus der Ausschusssitzung Schule und Weiterbildung vom 
22.04.24 betreffend „Rechtsverbindlichkeit des gesetzlichen normierten Endes des 
Anmeldeverfahrens„ 
1) Inga Feuser (Klimafreunde & GUT) erklärt, dass das Anmeldeverfahren an den wei-
terführenden Schulen Ende des Halbjahres (ca. Ende Januar / Anfang Februar) begin-
nen würde. Wenige Wochen später würden die Anmeldebescheide bereits vorliegen. 
Sie bittet um Erklärung, warum es diesen zeitlichen Unterschied zwischen dem Anmel-
deverfahren an der Primarstufe und an der Sekundarstufe gäbe. 
 
2) Maria Westphal (FDP) möchte die Rechtsverbindlichkeit des gesetzlichen normierten 
Endes des Anmeldeverfahrens,15.11.2023, erklärt bekommen. Dies sei insbesondere 
für hinzugezogene Familien nach Ablauf des Datums wissenswert. 
 
 
Antwort der Verwaltung: 
 
Zu 1) Grundlage für das Anmeldeverfahren in der Primarstufe ist die Ausbildungsordnung 
Grundschule (AO-GS) und für die Überleitung in die Sekundarstufe die Verordnung 
über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der SEK I (APO-SI). Somit kom-
men hier zwei verschieden Rechtsgrundlagen zum Tragen. In der APO-SI ist die Zeit-
dauer des Anmeldeverfahrens festgeschrieben. Es beginnt mit der Zeugnisausgabe 
des Halbjahres-Zeugnisses an den Grundschulen und dauert insgesamt sechs Wo-
chen. 
 
Das Anmeldeverfahren an den Grundschulen ist deutlich aufwendiger und enthält 
mehrere Prüfschritte. 
 Unabhängig der zeitlichen Festlegungen durch den Schulträger für die Festsetzung 
der Anmeldewochen, ist in § 1 Abs. 1 AO-GS bestimmt, dass Kinder, deren Schul-
pflicht am 1. August eines Jahres beginnt, von ihren Eltern bis spätestens zum 15. 
November des Vorjahres bei der gewünschten Grundschule angemeldet werden. 
 Im Anschluss werden durch den Schulträger alle Daten zusammengefasst um die 
Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl, als Grundlage für die Bestimmung 
der Aufnahmekapazität (Beschluss des ASW erforderlich), durchzuführen. 
 Bereits vor Beginn des Anmeldezeitraumes legt der Schulleiter oder die Schulleite-
rin fest, welche Aufnahmekriterien er / sie anwenden wird. Diese orientieren sich 
an § 1 Abs. 3 AO-GS und sind dort abschließend aufgeführt. Eigene Aufnahmekri-
terien kann die Schulleitung nicht festlegen.

2 
 
 Der Schulleiter oder die Schulleiterin berücksichtigt bei der Aufnahmeentscheidung 
zunächst Härtefälle. Kinder, für die die Schule die nächstgelegene ist, müssen vor-
rangig aufgenommen werden. Im Übrigen zieht er oder sie die zuvor festgelegten 
Aufnahmekriterien heran. 
Die Schulleitung erstellt hieraus das Aufnahmeranking. 
 Sofern der Schulleiter oder die Schulleiterin das Kriterium Schulweglänge heran-
zieht, nimmt der Schulträger als Serviceleistung die Berechnung der Schulwege 
vor und nutzt dabei das amtliche Straßenkataster. 
 Im weiteren Verfahren werden die Daten an das Gesundheitsamt übermittelt. Von 
dort werden dann die Schuleingangsuntersuchungen zur Feststellung der Schulfä-
higkeit (insb. zu beachten sind hier Zurückstellungen und beantragte AO-SF-Ver-
fahren) organisiert. Diese finden in der Zeit von Dezember bis Juni des darauffol-
genden Jahres statt. 
 Verbleiben Kinder in der Klasse 1 (z. B. aufgrund eines Elternantrags oder der 
Prognose der Schule zur Leistungsentwicklung des Kindes), reduzieren diese 
Schüler*innen die Aufnahmekapazität der Schule für neue Erstklässler*innen.  
Die Schulen müssen dies dokumentieren und an das Schulamt für die Stadt Köln 
und den Schulträger übermitteln (um den Halbjahreswechsel), damit diese Infor-
mationen in die weiteren Planungen einfließen lassen können.  
 Verteilung der Unversorgten nimmt ca. 2-3 Wochen ein 
 Nach Versand der Ablehnungsbescheide besteht eine einmonatige Widerspruchs-
frist. Erst danach kann der Versand der Aufnahmebescheide erfolgen. Im Falle von 
eingelegten Widersprüchen bzw. Klagen kann erst nach deren Entscheidung ab-
schließend über die Aufnahme entschieden werden. 
 Die Versorgung von Zuzügen findet bis zu den Herbstferien des jeweiligen Schul-
jahres statt. 
 Haben Eltern ihr Kind nicht an einer Grundschule angemeldet, setzt ein Mahnver-
fahren ein. Erfolgt auch auf das erste Erinnerungsschreiben keine Anmeldung wird 
durch das Schulamt für die Stadt Köln die Ersatzvornahme angedroht. Erfolgt auch 
daraufhin keine Anmeldung weist das Schulamt das Kind einer Grundschule zu.  
Die Schulpflichtüberwachung obliegt mit der Anmeldung bzw. mit der Zuweisung 
der jeweiligen Grundschule. 
 
Zu 2) Die Schulleiter*innen und Schulleiter nehmen auch Kinder auf, die nach dem 15.11. 
eines Jahres angemeldet wurde. Ursachen hierfür können eine seitens der Eltern zu-
nächst versäumte Anmeldung oder ein späterer Zuzug nach Köln sein. Auch für diese 
Kinder gilt die Schulpflicht, so dass eine Beschulung sichergestellt werden muss. 
In der Praxis erfolgen somit noch bis zum Schuljahresbeginn Aufnahmen schulpflichti-
ger Erstklässler im Rahmen der vorhandenen Aufnahmekapazitäten einer Schule. 
 
 
Gez. Voigtsberger

Beratungsverlauf (1)

28.10.2024 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 8.11 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2678/2024
Typ
Beantwortung e. mündl. Anfrage (Auss.)
Datum
21.10.2024
Erstellt
01.09.2024 12:52