0418/2025
Beantwortung mehrerer Einwohneranfrage zur Sitzung der BV 5 am 07.11.2024 (3793/2024, 3794/2024, 3796/2024, 0341/2025) betreffend Johannes-Giesberts-Park
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Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle VIII/671/21 Vorlagen-Nummer 0418/2025 Beantwortung einer Einwohneranfrage nach § 39 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 27.03.2025 Beantwortung mehrerer Einwohneranfrage zur Sitzung der BV 5 am 07.11.2024 (3793/2024, 3794/2024, 3796/2024, 0341/2025) betreffend Johannes-Giesberts-Park Die Verwaltung beantwortet die Einwohneranfragen gebündelt wie folgt. Einwohneranfrage 3793/2024 Auf welcher Verordnung/en stützt sich die Entscheidung, dass an der Stelle des bestehenden Bolzplatzes im Johannes-Giesberts-Parks (an der Amsterdamer Str.) kein größerer Bolzplatz entstehen darf? (Bitte nennen Sie dazu Referenzen inkl. Paragraphen, etc.) Dabei ist es unse- res Erachtens irrelevant, ob der bestehende Bolzplatz Bestandsschutz hat oder nicht. Einwohneranfrage 3794/2024 Der Bolzplatz ist nach BauNVO NRW genehmigungspflichtig. Ist dies in Entscheidung und Planung berücksichtigt worden? Welche Verordnung ist hier anwendbar (für ein Landschaftsschutzgebiet), NRW BauNVO oder NRW BauO? Welche Lärmschutzverordnung ist anwendbar? Gilt das Bundesimmisisonsschutzgesetz BImSchV, da ein Bolzplatz keine Sportanlage ist, sondern eine kleine untergeordnete Anlage ohne Einfriedung oder anderer zusätzlicher Teile außer der Fußballtore? Oder ist der geplante Bolzplatz eine Sportanlage? Einwohneranfrage 3796/2024 Sehr geehrte Frau Dr. Siebert, sehr geehrte Damen und Herren der Bezirksvertretung, Hinsichtlich des Beschlusses der Verlegung des bestehenden Bolzplatzes im Johannes-Gies- berts-Park (an der Amsterdamer Str.) gibt es unbelegte und ausschließlich mündliche Aussa- gen, dass dieser Bestandsschutz genießen soll. Wir als XXX wollten daher geprüft und belegt sehen, dass dies auch tatsächlich der Fall ist und nicht nur behauptet wird. Wir erachten die Aussage „dass er da schon lange ist“ als zu vage und damit unzureichend um darauf basierend einen Beschluss zu fassen, einen Bolz- platz auf die große Wiese zu setzen. Gibt es ein Dokument seit wann er dort ist und ob er ge- nehmigt wurde? Diese Frage wurde uns in mehreren Gesprächen und Emails nie beantwortet. 2 Und selbst wenn der bestehende Bolzplatz Bestandsschutz genießt: wo genau steht geschrie- ben, dass er einem neuen größeren Bolzplatz nicht weichen kann wenn die Bedingungen (in diesem Falle: bei nicht ganztäglicher Nutzung kann dieser auch weniger als 100m vom nächs- ten Wohnhaus sein) dafür sprechen/gegeben sind? Hat es je Beschwerden von Anwohnern des betroffenen Hauses gegeben? Und nochmal anders formuliert: stünde dort kein Bolzplatz könnte dort ein solcher errichtet werden. Da der Bolzplatz nicht ganztägig genutzt wird und dies wohl auch in Zukunft nicht der Fall sein wird/kann, kann unseres Erachtens ein neuer und größerer Bolzplatz anstelle des bestehenden Bolzplatzes errichtet werden. Also egal ob der jetzige Bolzplatz Bestandsschutz genießt (und nochmal: wozu Belege fehlen) oder nicht, schlagen wir vor, den Bolzplatz an genau der Stelle zu vergrößern. Im Zuge des- sen könnte an einem der Tore - oder gar beiden - rückseitig ein Basketballkorb - ggfls. für ein Streetballfeld - angebracht werden. Einwohneranfrage 0341/2025 In Bezugnahme auf die bevorstehende geplante Nutzungsänderung der großen mittigen Hun- dewiese im Johannes-Giesberts-Park und die Idee dorthin einen Fußballplatz zu errichten, stellt sich folgende Frage: Es ist immer von einem Bolzplatz die Rede, doch handelt es sich bei dem geplanten Fußball- platz um eine Sportanlage, die von jungen Erwachsenen und Erwachsenen genutzt werden soll (ansonsten würde ja der bestehende Bolzplatz für Kinder an der Amsterdamer Str. in sei- ner Größe ausreichen). Wir bitten um die von Ihnen herangezogenen und demnach zugrundeliegenden Definitionen und Kriterien für den Begriff „Bolzplatz“. Als Sportanlage ist der geplante Fußballplatz anderen Kriterien unterworfen als ein kleiner Bolzplatz für Kinder und Jugendliche. Frage: Welche Bauverordnung bzw. Lärmschutzverordnung greift für den geplanten Fußballplatz als Sportanlage auf der großen Wiese (derzeitige Hundewiese) und wurde bzw. wird diese recht- mäßig berücksichtigt, angewendet und eingehalten? Gibt es dazu Dokumente/Referenzen zur Einsicht für die Bürger*innen? Auf welcher Grundlage basiert die Argumentation und der Beschluss, dass es sich angeblich um einen Bolzplatz und nicht um eine Sportanlage handeln soll? Welche Kriterien liegen dem zugrunde? 3 Antwort der Stadtverwaltung Köln: Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 10 c) BauO NRW 2018 sind Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäuden und Tribünen, genehmigungsfrei. Bestandsschutz besteht für den Bolzplatz an der heutigen Stelle nicht, da der Bolzplatz erst seit ca. 2014* existiert. Dies ergibt sich aus den überarbeiteten Hinweisen zum Umgang mit dem Altanlagenbonus gem. § 5 Abs. 4 18. BImSchV aus dem Ministerium für Umwelt, Land- wirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westphalen. Die Verlagerung des Bolzplatzes wurde angestrebt, um die Lärmimmissionen auf die Umge- bung so gering wie möglich zu halten. Derzeit läuft die Auswertung einer schalltechnischen Untersuchung zu den zu erwartenden Lärmemissionen und -immissionen des geplanten Bolz- platzes. Die durch die Nutzung des Bolzplatzes entstehenden Lärmimmissionen wurden punk- tuell an fünf repräsentativen Immissionsorten ermittelt (Kinderkrankenhaus, Wohnbebauung an der Amsterdamer Straße, der Xantener Straße und im Clouth-Quartier). Insbesondere die direkte Nachbarschaft zum Kinderkrankenhaus macht die Einhaltung höherer Immissionsricht- werte bei der Verortung von Funktionen wie der Bewegungsstation, des Streetballfeldes und des Bolzplatzes in der Parkanlage erforderlich, mehr noch als bei einer reinen Wohnbebau- ung. Über das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung und die Auswirkungen auf die Planung wird über eine Mitteilung in den politischen Gremien weiter informiert. Der Bolzplatz im Johannes-Giesberts-Park ist für freizeitbezogenes Fußballspielen vorgese- hen und öffentlich für jedermann zugänglich. Er stellt keine speziellen Anforderungen an Aus- stattung und Infrastruktur. * gemäß städtischer Luftbilder. Siehe auch öffentlich zugängliche historische Luftbilder der Bezirksregierung Köln: Historische Digitale Orthophotos | Bezirksregierung Köln . Antwort der Bezirksregierung Köln: Die Frage, ob es sich bei einem Bolzplatz um eine Sportanlage handelt oder eher um eine kleine untergeordnete Anlage, ist ausschließlich für den Einzelfall zu entscheiden. Es gibt keine eindeutige Definition. Im allgemeinen Verständnis stellen Bolzplätze einen Ort von freizeitbezogenen Fußballspielen ggf. Fußballwettkämpfen dar, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die fußballerischen Aktivi- täten von den Spielern selbst organisiert werden und keine Einflussnahme durch Vereine oder andere institutionalisierte Akteure erfolgt. Die formalen Rahmenbedingungen von Bolzplätzen wie Platzmaße, Tore und Spielregeln orientieren sich lediglich grob am Regelwerk des organi- sierten Vereinsfußballs. Wird ein Bolzplatz aufgrund seiner Größe und Zweckgerichtetheit oder aufgrund einer Ent- scheidung der Stadtverwaltung als Sportanlage eingestuft, so ist er automatisch nach der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagen-Lärm- schutzverordnung – 18. BImSchV v. 08.10.2021) zu überprüfen. Wird ein Bolzplatz nicht als Sportanlage eingestuft, gilt der Freizeitlärmerlass (RdErl. MUNLV: Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen von 2006) und ggf. das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG NRW). Im Übrigen ist ein Bolzplatz nach § 62, Abs. 1, Nr. 10 der Bauordnung (BauO NRW 2018) ver- fahrensfrei.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0418/2025
- Typ
- Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV)
- Datum
- 01.04.2025
- Erstellt
- 05.02.2025 17:07