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0418/2025

Beantwortung mehrerer Einwohneranfrage zur Sitzung der BV 5 am 07.11.2024 (3793/2024, 3794/2024, 3796/2024, 0341/2025) betreffend Johannes-Giesberts-Park

Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV) 01.04.2025

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 27.03.2025, TOP 1.6

Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV)

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Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV)

8013 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
VIII/671/21 
 
Vorlagen-Nummer 
 0418/2025 
Beantwortung einer Einwohneranfrage nach  
§ 39 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 27.03.2025 
 
Beantwortung mehrerer Einwohneranfrage zur Sitzung der BV 5 am 07.11.2024 
(3793/2024, 3794/2024, 3796/2024, 0341/2025) betreffend Johannes-Giesberts-Park 
Die Verwaltung beantwortet die Einwohneranfragen gebündelt wie folgt. 
 
Einwohneranfrage 3793/2024 
Auf welcher Verordnung/en stützt sich die Entscheidung, dass an der Stelle des bestehenden 
Bolzplatzes im Johannes-Giesberts-Parks (an der Amsterdamer Str.) kein größerer Bolzplatz 
entstehen darf? (Bitte nennen Sie dazu Referenzen inkl. Paragraphen, etc.) Dabei ist es unse-
res Erachtens irrelevant, ob der bestehende Bolzplatz Bestandsschutz hat oder nicht. 
 
 
 
Einwohneranfrage 3794/2024 
Der Bolzplatz ist nach BauNVO NRW genehmigungspflichtig. Ist dies in Entscheidung und 
Planung berücksichtigt worden? 
 
Welche Verordnung ist hier anwendbar (für ein Landschaftsschutzgebiet), NRW BauNVO oder 
NRW BauO? Welche Lärmschutzverordnung ist anwendbar? 
 
Gilt das Bundesimmisisonsschutzgesetz BImSchV, da ein Bolzplatz keine Sportanlage ist, 
sondern eine kleine untergeordnete Anlage ohne Einfriedung oder anderer zusätzlicher Teile 
außer der Fußballtore? Oder ist der geplante Bolzplatz eine Sportanlage? 
 
 
 
Einwohneranfrage 3796/2024 
Sehr geehrte Frau Dr. Siebert, sehr geehrte Damen und Herren der Bezirksvertretung, 
 
Hinsichtlich des Beschlusses der Verlegung des bestehenden Bolzplatzes im Johannes-Gies-
berts-Park (an der Amsterdamer Str.) gibt es unbelegte und ausschließlich mündliche Aussa-
gen, dass dieser Bestandsschutz genießen soll.  
 
Wir als XXX wollten daher geprüft und belegt sehen, dass dies auch tatsächlich der Fall ist 
und nicht nur behauptet wird. Wir erachten die Aussage „dass er da schon lange ist“ als zu 
vage und damit unzureichend um darauf basierend einen Beschluss zu fassen, einen Bolz-
platz auf die große Wiese zu setzen. Gibt es ein Dokument seit wann er dort ist und ob er ge-
nehmigt wurde? Diese Frage wurde uns in mehreren Gesprächen und Emails nie beantwortet.

2 
 
 
Und selbst wenn der bestehende Bolzplatz Bestandsschutz genießt: wo genau steht geschrie-
ben, dass er einem neuen größeren Bolzplatz nicht weichen kann wenn die Bedingungen (in 
diesem Falle: bei nicht ganztäglicher Nutzung kann dieser auch weniger als 100m vom nächs-
ten Wohnhaus sein) dafür sprechen/gegeben sind? 
Hat es je Beschwerden von Anwohnern des betroffenen Hauses gegeben? 
 
Und nochmal anders formuliert: stünde dort kein Bolzplatz könnte dort ein solcher errichtet 
werden. Da der Bolzplatz nicht ganztägig genutzt wird und dies wohl auch in Zukunft nicht der 
Fall sein wird/kann, kann unseres Erachtens ein neuer und größerer Bolzplatz anstelle des 
bestehenden Bolzplatzes errichtet werden. 
 
Also egal ob der jetzige Bolzplatz Bestandsschutz genießt (und nochmal: wozu Belege fehlen) 
oder nicht, schlagen wir vor, den Bolzplatz an genau der Stelle zu vergrößern. Im Zuge des-
sen könnte an einem der Tore - oder gar beiden - rückseitig ein Basketballkorb - ggfls. für ein 
Streetballfeld - angebracht werden. 
 
 
 
Einwohneranfrage 0341/2025 
In Bezugnahme auf die bevorstehende geplante Nutzungsänderung der großen mittigen Hun-
dewiese im Johannes-Giesberts-Park und die Idee dorthin einen Fußballplatz zu errichten, 
stellt sich folgende Frage: 
 
Es ist immer von einem Bolzplatz die Rede, doch handelt es sich bei dem geplanten Fußball-
platz um eine Sportanlage, die von jungen Erwachsenen und Erwachsenen genutzt werden 
soll (ansonsten würde ja der bestehende Bolzplatz für Kinder an der Amsterdamer Str. in sei-
ner Größe ausreichen). 
 
Wir bitten um die von Ihnen herangezogenen und demnach zugrundeliegenden Definitionen 
und Kriterien für den Begriff „Bolzplatz“. 
 
Als Sportanlage ist der geplante Fußballplatz anderen Kriterien unterworfen als ein kleiner 
Bolzplatz für Kinder und Jugendliche. 
 
Frage: 
Welche Bauverordnung bzw. Lärmschutzverordnung greift für den geplanten Fußballplatz als 
Sportanlage auf der großen Wiese (derzeitige Hundewiese) und wurde bzw. wird diese recht-
mäßig berücksichtigt, angewendet und eingehalten? 
 
Gibt es dazu Dokumente/Referenzen zur Einsicht für die Bürger*innen? 
 
Auf welcher Grundlage basiert die Argumentation und der Beschluss, dass es sich angeblich 
um einen Bolzplatz und nicht um eine Sportanlage handeln soll?  
 
Welche Kriterien liegen dem zugrunde?

3 
 
Antwort der Stadtverwaltung Köln:  
 
Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 10 c) BauO NRW 2018 sind Anlagen, die der zweckentsprechenden 
Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, 
Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäuden und Tribünen, genehmigungsfrei. 
 
Bestandsschutz besteht für den Bolzplatz an der heutigen Stelle nicht, da der Bolzplatz erst 
seit ca. 2014* existiert. Dies ergibt sich aus den überarbeiteten Hinweisen zum Umgang mit 
dem Altanlagenbonus gem. § 5 Abs. 4 18. BImSchV aus dem Ministerium für Umwelt, Land-
wirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westphalen.  
 
Die Verlagerung des Bolzplatzes wurde angestrebt, um die Lärmimmissionen auf die Umge-
bung so gering wie möglich zu halten. Derzeit läuft die Auswertung einer schalltechnischen 
Untersuchung zu den zu erwartenden Lärmemissionen und -immissionen des geplanten Bolz-
platzes. Die durch die Nutzung des Bolzplatzes entstehenden Lärmimmissionen wurden punk-
tuell an fünf repräsentativen Immissionsorten ermittelt (Kinderkrankenhaus, Wohnbebauung 
an der Amsterdamer Straße, der Xantener Straße und im Clouth-Quartier). Insbesondere die 
direkte Nachbarschaft zum Kinderkrankenhaus macht die Einhaltung höherer Immissionsricht-
werte bei der Verortung von Funktionen wie der Bewegungsstation, des Streetballfeldes und 
des Bolzplatzes in der Parkanlage erforderlich, mehr noch als bei einer reinen Wohnbebau-
ung. Über das Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung und die Auswirkungen auf die 
Planung wird über eine Mitteilung in den politischen Gremien weiter informiert. 
 
Der Bolzplatz im Johannes-Giesberts-Park ist für freizeitbezogenes Fußballspielen vorgese-
hen und öffentlich für jedermann zugänglich. Er stellt keine speziellen Anforderungen an Aus-
stattung und Infrastruktur. 
 
* gemäß städtischer Luftbilder. Siehe auch öffentlich zugängliche historische Luftbilder der Bezirksregierung Köln: 
Historische Digitale Orthophotos | Bezirksregierung Köln .  
 
 
Antwort der Bezirksregierung Köln:  
Die Frage, ob es sich bei einem Bolzplatz um eine Sportanlage handelt oder eher um eine 
kleine untergeordnete Anlage, ist ausschließlich für den Einzelfall zu entscheiden. Es gibt 
keine eindeutige Definition. 
 
Im allgemeinen Verständnis stellen Bolzplätze einen Ort von freizeitbezogenen Fußballspielen 
ggf. Fußballwettkämpfen dar, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die fußballerischen Aktivi-
täten von den Spielern selbst organisiert werden und keine Einflussnahme durch Vereine oder 
andere institutionalisierte Akteure erfolgt. Die formalen Rahmenbedingungen von Bolzplätzen 
wie Platzmaße, Tore und Spielregeln orientieren sich lediglich grob am Regelwerk des organi-
sierten Vereinsfußballs. 
 
Wird ein Bolzplatz aufgrund seiner Größe und Zweckgerichtetheit oder aufgrund einer Ent-
scheidung der Stadtverwaltung als Sportanlage eingestuft, so ist er automatisch nach der 18. 
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagen-Lärm-
schutzverordnung – 18. BImSchV v. 08.10.2021) zu überprüfen.  
 
Wird ein Bolzplatz nicht als Sportanlage eingestuft, gilt der Freizeitlärmerlass (RdErl. MUNLV: 
Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen von 
2006) und ggf. das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG NRW). 
 
Im Übrigen ist ein Bolzplatz nach § 62, Abs. 1, Nr. 10 der Bauordnung (BauO NRW 2018) ver-
fahrensfrei.

Beratungsverlauf (1)

27.03.2025 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 1.6 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0418/2025
Typ
Beantwortung e. Einwohneranfrage (BV)
Datum
01.04.2025
Erstellt
05.02.2025 17:07