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1200/2019

Grundstücksvergabe im Erbbaurecht - Baufeld 5/7, 3. Bauabschnitt Sürther Feld in Köln-Rodenkirchen

Beschlussvorlage Ausschuss 06.12.2019

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Nächste Beratung: Liegenschaftsausschuss, Sitzung am 14.05.2019, TOP 1.9

Beschlussvorlage Ausschuss

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Anlage 1 Stadtplan und Baufelder

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Beschlussvorlage Ausschuss

2968 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
III/23/230 
230/21 Bre Sürther Feld Erbbau 
Vorlagen-Nummer 
 1200/2019 
Freigabedatum 11.04.2019 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Grundstücksvergabe im Erbbaurecht - Baufeld 5/7, 3. Bauabschnitt Sürther Feld in Köln-
Rodenkirchen 
Beschlussorgan 
Liegenschaftsausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Liegenschaftsausschuss beschließt unter Aufhebung des Beschlusses 2932/2018 vom 
27.11.2018 die Ausschreibung des Baufeldes 5/7 im Sürther Feld, 3. Bauabschnitt in Köln-
Rodenkirchen, Gemarkung Rondorf-Land, Flur 17 an Genossenschaften und Bestandshalter im 
Rahmen eines Erbbaurechtes 
 
Flurstücke:   2064 und 1874 
 
geplante Nutzung:  Wohnen (50 % geförderte Wohneinheiten), mindestens 30 Wohneinheiten 
 
Größe:   insgesamt 3.180 m² 
 
Erbbauzins:  1,75 % von 3.000.140 Euro= 52.502,45 Euro p.a. 
   (Verkehrswert Stand 2018) 
 
Laufzeit:  60 – 99 Jahre 
 
 
Liegenschaftsausschuss 14.05.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Die Konzeptausschreibung des Baufeldes 5/7 ist erfolglos geblieben. Auf Nachfragen der Verwaltung 
teilten potenziellen Interessenten mit, dass sich aufgrund des hohen Kaufpreises in Kombination mit 
den konzeptionellen Vorgaben und den hohen Erschließungskosten kostengünstiger bzw. öffentlich 
geförderter Wohnraum dort nicht realisieren lasse. Eine nochmalige Ausschreibung im Konzeptver-
fahren ist aus Sicht der Verwaltung nicht zielführend. Das Risiko, dass eine neuerliche Konzeptaus-
schreibung wieder erfolglos bliebe und weitere Zeit verloren ginge, ist zu groß. 
 
Die Verwaltung schlägt daher vor, das Baufeld 5/7 entsprechend der Vorgaben aus der Mitteilung 
0723/2019 im Rahmen eines Erbbaurechts auszuschreiben. Hierfür wird verpflichtend eine Quote von 
50% öffentlich gefördertem Wohnungsbau festgesetzt, damit ein Erbbauzins in Höhe von 1,75 % an-
geboten werden kann. Darüber hinaus sollen wohnungspolitische Kriterien bepunktet werden, um die 
Zuschlagserteilung ausloten zu können. Hierbei sind durch die Bietenden Angaben hinsichtlich der 
Quote an integrativen Wohnformen (rollstuhlgerecht, Wohngruppenplätze) und preisgedämpften 
Wohnungsbau (Regelung aus 2932/2018) zu machen. Die Quoten der Bietenden können schnell ver-
glichen und bepunktet werden, ohne erneut eine Bewertungskommission zu bilden. 
 
Für die Berechnung des Erbbauzinses wird der Verkehrswert aus dem Beschluss 2932/2018 zu 
Grunde gelegt. 
 
Die Erwerberin oder der Erwerber wird verpflichtet, den Planungsentwurf dem Gestaltungsbeirat vor-
zustellen, wodurch die städtebauliche Qualität gesichert wird. Die Rückäußerungsfrist für die Bieten-
den soll zwei Monate ab Veröffentlichung der Verkaufsexposés betragen. 
 
In der Beschlussvorlage 0198/2019 wird für die erfolglose Ausschreibung der Baufelder 8 und 9 und 
für die neue Ausschreibung des Baufeldes 2/4 ein gemeinsamer Vergabevorschlag unterbreitet. 
 
Anlage 
Lageplan

Anlage 1 Stadtplan und Baufelder

8 Zeichen

Anlage 1

Beratungsverlauf (1)

14.05.2019 Liegenschaftsausschuss
TOP 1.9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1200/2019
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
06.12.2019
Erstellt
29.03.2019 10:16