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2762/2017

Errichtung Mobilfunkantennen in Wohngebieten , Am Hagelkreuz 9 in Köln Weiß

Beantwortung einer Anfrage (BV) 15.09.2017

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen), Sitzung am 18.09.2017, TOP 7.1.6

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

3660 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/63/632/2 
63/S42/0747/2017 
Vorlagen-Nummer 
 2762/2017 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)  
 
Errichtung Mobilfunkantennen in Wohngebieten , Am Hagelkreuz 9 in Köln Weiß 
AN/0616/2017 
 
Die Anfrage der SPD vom 08.05.2017 wird wie folgt beantwortet: 
 
Frage: 
Erfolgt die Errichtung eines Mobilfunkmastes nach Antrag und wenn ja, wer kann einen Antrag stel-
len? 
 
Antwort: 
Ein Bauantrag für eine Mobilfunkmastanlage ist nicht erforderlich, wenn eine Höhe des Mastes von 
10,0 Meter nicht überschritten wird und sie auf oder an einer baulichen Anlage errichtet wird.  
Bei einer Gebietsausweisung WA (allgemeines Wohngebiet) ist im Falle der Errichtung einer Mobil-
funkanlage jedoch eine Ausnahme erforderlich, für die eine Standortbescheinigung der Bundesnetza-
gentur einzureichen ist.  
 
Diese Anträge kann grundsätzlich jeder stellen.  
 
 
Frage: 
Wer erteilt die Genehmigung über den Standort? 
 
Antwort: 
Die Standortbescheinigung wird von der Bundesnetzagentur ausgestellt und umfasst eine Prüfung 
des Standortes.  
 
 
Frage: 
Nach welchen Kriterien erfolgt die Genehmigung? 
 
Antwort: 
Bevor eine Mobilfunkantenne errichtet werden darf, wird die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BIm-
SchVO durch die Bundesnetzagentur für Telekommunikation und Post, unter Berücksichtigung der 
bereits vorhandenen zivilen wie militärischen Sendeeinrichtungen, geprüft. Im Rahmen dieser Prü-
fung legt die Bundesnetzagentur die von Wohn- und Aufenthaltsbereichen einzuhaltenden Sicher-
heitsabstände fest.  
 
 
Warum wurde die Nachbarschaft in die Entscheidung nicht eingebunden? (Unterschriftenliste) 
 
Antwort:

2 
 
Da Mobilfunkmasten keine Abstandsflächen auslösen, ist eine Nachbarbeteiligung nicht erforderlich.  
 
Die folgenden Fragen werden – da sie inhaltlich zusammen gehören – auch zusammen beantwortet: 
Fragen: 
Welche Reichweite haben die Funkmasten und wie viele Masten sind in einem Wohngebiet erlaubt? 
Welcher Sicherheitsabstand muss zu umliegenden Wohnungen eingehalten werden? 
Wie hoch ist die Strahlenbelastung? Bitte genaue Angaben auch unter dem Grenzwert. 
Welche Maßnahmen werden ergriffen, wenn Anwohner über gesundheitliche Beeinträchtigungen 
(Übelkeit, Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen etc.) klagen? 
  
Antwort: 
Der Bundesnetzagentur für Telekommunikation und Post obliegt die Prüfung, ob die geltenden 
Grenzwerte für elektromagnetische Strahlen eingehalten werden. Diese erteilt für jede Mobilfunkanla-
ge eine Standortbescheinigung. Nach den derzeitigen wissenschaftlich anerkannten Grenzwerten, die 
den heutigen Stand von Forschung und Technik darstellen, kann dann insoweit von keiner Gesund-
heitsgefährdung ausgegangen werden.  
 
Aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit der Bundesnetzagentur darf die Stadt Köln die Frage der 
Strahlenbelastung nicht neu prüfen. Auch kann sie nicht eigenmächtig niedrigere Grenzwerte festset-
zen, da soweit der Bund allein zuständig ist. Maßgebliche Vorschrift für den Schutz vor elektromagne-
tischen Strahlen ist die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (26. 
BImSchVO). Bevor eine Mobilfunkanlage errichtet werden darf, wird die Einhaltung der Grenzwerte 
der genannten 26. BImSchVO durch die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der bereits vor-
handenen zivilen wie militärischen Sendeeinrichtungen geprüft.  
 
Die genauen Angaben über die von der Anlage ausgehenden Strahlenwerte sowie die Anzahl der 
zulässigen Masten pro Gebiet können bei der Bundesnetzagentur erfragt werden.

Beratungsverlauf (1)

18.09.2017 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 7.1.6 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Am Hagelkreuz 9

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Details

Aktenzeichen
2762/2017
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
15.09.2017
Erstellt
06.09.2017 07:54