Errichtung Mobilfunkantennen in Wohngebieten , Am Hagelkreuz 9 in Köln Weiß
Beantwortung einer Anfrage (BV) 2762/2017 vom 15.09.2017
Stand: Am 18.09.2017 in der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/63/632/2 63/S42/0747/2017 Vorlagen-Nummer 2762/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Errichtung Mobilfunkantennen in Wohngebieten , Am Hagelkreuz 9 in Köln Weiß AN/0616/2017 Die Anfrage der SPD vom 08.05.2017 wird wie folgt beantwortet: Frage: Erfolgt die Errichtung eines Mobilfunkmastes nach Antrag und wenn ja, wer kann einen Antrag stel- len? Antwort: Ein Bauantrag für eine Mobilfunkmastanlage ist nicht erforderlich, wenn eine Höhe des Mastes von 10,0 Meter nicht überschritten wird und sie auf oder an einer baulichen Anlage errichtet wird. Bei einer Gebietsausweisung WA (allgemeines Wohngebiet) ist im Falle der Errichtung einer Mobil- funkanlage jedoch eine Ausnahme erforderlich, für die eine Standortbescheinigung der Bundesnetza- gentur einzureichen ist. Diese Anträge kann grundsätzlich jeder stellen. Frage: Wer erteilt die Genehmigung über den Standort? Antwort: Die Standortbescheinigung wird von der Bundesnetzagentur ausgestellt und umfasst eine Prüfung des Standortes. Frage: Nach welchen Kriterien erfolgt die Genehmigung? Antwort: Bevor eine Mobilfunkantenne errichtet werden darf, wird die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BIm- SchVO durch die Bundesnetzagentur für Telekommunikation und Post, unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen zivilen wie militärischen Sendeeinrichtungen, geprüft. Im Rahmen dieser Prü- fung legt die Bundesnetzagentur die von Wohn- und Aufenthaltsbereichen einzuhaltenden Sicher- heitsabstände fest. Warum wurde die Nachbarschaft in die Entscheidung nicht eingebunden? (Unterschriftenliste) Antwort: 2 Da Mobilfunkmasten keine Abstandsflächen auslösen, ist eine Nachbarbeteiligung nicht erforderlich. Die folgenden Fragen werden – da sie inhaltlich zusammen gehören – auch zusammen beantwortet: Fragen: Welche Reichweite haben die Funkmasten und wie viele Masten sind in einem Wohngebiet erlaubt? Welcher Sicherheitsabstand muss zu umliegenden Wohnungen eingehalten werden? Wie hoch ist die Strahlenbelastung? Bitte genaue Angaben auch unter dem Grenzwert. Welche Maßnahmen werden ergriffen, wenn Anwohner über gesundheitliche Beeinträchtigungen (Übelkeit, Kopfschmerzen, Schwindel, Schlafstörungen etc.) klagen? Antwort: Der Bundesnetzagentur für Telekommunikation und Post obliegt die Prüfung, ob die geltenden Grenzwerte für elektromagnetische Strahlen eingehalten werden. Diese erteilt für jede Mobilfunkanla- ge eine Standortbescheinigung. Nach den derzeitigen wissenschaftlich anerkannten Grenzwerten, die den heutigen Stand von Forschung und Technik darstellen, kann dann insoweit von keiner Gesund- heitsgefährdung ausgegangen werden. Aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit der Bundesnetzagentur darf die Stadt Köln die Frage der Strahlenbelastung nicht neu prüfen. Auch kann sie nicht eigenmächtig niedrigere Grenzwerte festset- zen, da soweit der Bund allein zuständig ist. Maßgebliche Vorschrift für den Schutz vor elektromagne- tischen Strahlen ist die 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (26. BImSchVO). Bevor eine Mobilfunkanlage errichtet werden darf, wird die Einhaltung der Grenzwerte der genannten 26. BImSchVO durch die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der bereits vor- handenen zivilen wie militärischen Sendeeinrichtungen geprüft. Die genauen Angaben über die von der Anlage ausgehenden Strahlenwerte sowie die Anzahl der zulässigen Masten pro Gebiet können bei der Bundesnetzagentur erfragt werden.
Beratungsverlauf
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