1465/2020
eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaft; Zuführung zur Kapitalrücklage
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Rat
4520 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle II/II/2 Vorlagen-Nummer 1465/2020 Freigabedatum 02.07.2020 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaft; Zuführung zur Kapitalrücklage Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Rat der Stadt Köln beschließt eine Eigenkapitalzuführung an die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln in Höhe von insgesamt 3.000.000 €. 2. Die Deckung der Kapitalzuführung in Höhe von 3,0 Mio. € erfolgt über einen überplanmäßigen Mehrertrag bei den Finanzerträgen im Teilfinanzplan 1101, Teilplanzeile 19. Betriebsausschuss Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln 27.08.2020 Finanzausschuss 07.09.2020 Rat 10.09.2020 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 3.000.000 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Der Zweck der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung Abfallwirtschaftsbetrieb der Stadt Köln ist die Ge- währleistung der Abfallbeseitigung, Straßenreinigung und Winterwartung nach Maßgabe der Abfall- satzung und der Straßenreinigungssatzung der Stadt Köln. Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung AWB übt diesbezüglich keine operativen Tätigkeiten aus. Die Stadt Köln als öffentlich-rechtlicher Ent- sorgungsträger bedient sich dazu der AWB (Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH) sowie der AVG (Abfallentsorgungs- und Verwertungsgesellschaft Köln mbH). Die eigenbetriebsähnliche Einrichtung AWB nimmt u.a. die Aufgabe der Gebührenkalkulation und der Vorlage der Abfall- und Straßenreinigungsgebührensatzungen wahr. Der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung AWB ist es aufgrund der Regelungen der Eigenbetriebsver- ordnung NRW (EigVO NRW) und des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) grundsätzlich möglich, ein nach Aufwendungen und Erträgen ausgeglichenes Jahresergebnis zu erwirtschaften bzw. andernfalls eine Anpassung der Gebührenkalkulation in den nachfolgenden Jahren vorzuneh- men. In 2019 wurde vom Rat eine Eigenkapitalzuführung von 4,5 Mio. € beschlossen (3734/2019). Der Hauptausschuss hat am 07.04.2020 per Dringlichkeitsvorlage beschlossen, einen Vergleichsvor- schlag des Oberverwaltungsgerichts NRW (OVG) zu zwei Musterverfahren zu sog. nachsortierungs- 3 bedingten Mehrgebühren anzunehmen (Vorlagen-Nr. 0993/2020). Dieser Vergleich führt dazu, dass die Stadt Köln die entsprechenden Gebühren in alle von der Mustervereinbarung umfassten Fällen in Höhe von insgesamt 2.927 Tsd. € für die Jahre 2013 bis 2020 zurückerstatten muss. Damit ist der Erstattungsbetrag niedriger als das vorläufig geschätzte Gebührenvolumen, von dem zum Zeitpunkt der Dringlichkeitsentscheidung auszugehen war. Der Rat hat die Entscheidung am 14.05.2020 ge- nehmigt. Schon in der damaligen Vorlage ist darauf hingewiesen worden, dass in diesem Zusammenhang im Zuge der Jahresabschlussfeststellung der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung AWB mit einem De- ckungserfordernis (Eigenkapitalzuführung) aus dem Haushalt zu rechnen ist, denn für die Erstattung kann kein gebührenkalkulatorischer Ausgleich gem. § 6 KAG NRW vorgenommen werden. Aufgrund der weiterhin negativen Eigenkapitalsituation kann vielmehr nur durch die Zuführung von Eigenkapital in Höhe von 3,0 Mio. € ein Ausgleich vorgenommen werden. Dadurch wird, wie von § 10 Abs. 1 EigVO NRW gefordert, die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung gewährleistet. Der Rat befasst sich in gleicher Sitzung mit dem Jahresabschluss 2019 (Vorlagen-Nr. 1454/2020). Finanzierung Die Deckung der Kapitalzuführung in Höhe von 3,0 Mio. € erfolgt über einen überplanmäßigen Mehr- ertrag bei den Finanzerträgen im Teilfinanzplan 1101, Teilplanzeile 19.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert empfohlen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1465/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 02.07.2020
- Erstellt
- 15.05.2020 14:53