0680/2019
Neufassung des Vertrags über die Finanzierung der Verbraucherberatungsstelle Köln einschließlich Betrauungsakt
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Beschlussvorlage Rat
11133 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/503 Vorlagen-Nummer 0680/2019 Freigabedatum 21.06.2019 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Neufassung des Vertrags über die Finanzierung der Verbraucherberatungsstelle Köln einschließlich Betrauungsakt Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat stimmt der als Anlage beigefügten Neufassung des Vertrages einschließlich Betrauungsakt zwischen der Stadt Köln und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. über die Förderung der Verbraucherbratungsstelle Köln (2020 - 2024) zu und beauftragt die Verwaltung, den Vertrag ent- sprechend abzuschließen. Alternative: Der Rat beauftragt die Verwaltung, mit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen einen Vertrag einschließlich Betrauungsakt abzuschließen, der – unter Verzicht auf eine zusätzliche Landesförde- rung von 50 % und die damit einhergehenden Stellen- und Aufgabenausweitungen – nur die tarifver- trags- und preissteigerungsbedingten Mehrkosten abdeckt. Ausschuss Soziales und Senioren 24.06.2019 Finanzausschuss 08.07.2019 Rat 09.07.2019 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 224.041 € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2021-2024 a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. 370.474 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Begründung Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. nimmt mit den Arbeitsfeldern „Allgemeine Ver- braucherberatung“ und „Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung“ einen wichtigen Auftrag im Rahmen der Daseinsvorsorge wahr und ermöglicht Kölner Bürgerinnen und Bürgern einen nieder- schwelligen Zugang zu Rat und Recht sowie die – auch präventiv angelegte – Unterstützung bei wirt- schaftlichen Problemlagen. Die Pflege intensiver Kooperationsbeziehungen vermeidet Doppelstruktu- ren. Der in der Anlage beigefügte Entwurf des Vertrages 2020 – 2024 wurde mit der Verbraucherzentrale NRW abgestimmt. Er regelt - wie der Vertrag 2015 – 2019 - die beiden zuvor genannten Arbeitsfelder. Die Anlagen 4 und 5 enthalten die Kostenkalkulationen für diese Arbeitsfelder der Verbraucherzentra- le NRW für den Vertragszeitraum 2020 – 2024. Folgende Themenfelder erfordern eine Aktualisierung des Vertrages: DAWI-Betrauung Im aktuellen Zuwendungsbescheid des Landes an die Verbraucherzentrale NRW als Basis für die Landesförderung ab 05.05.2017 wurde der Verbraucherzentrale NRW aufgegeben, eine DAWI- Betrauung bei jedem Vertragsabschluss zu bewirken. Dies ist Voraussetzung für die anteilige Förde- rung des Landes (50 %) der Angebote in den örtlichen Beratungsstellen. Dem Land sind die jeweils abgeschlossenen Verträge vorzulegen. Erhält die Verbraucherzentrale für bestimmte Dienstleistungen kommunale Finanzmittel, muss im Rahmen eines Betrauungsaktes festgelegt werden, dass es sich bei diesen Zahlungen nicht um eine (ggf. unzulässige) Beihilfe im Sinne von Artikel 106 ff. AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Eu- ropäischen Union) handelt. Solche Zahlungen sind immer dann als zulässig zu werten, wenn es sich 3 um Dienstleistungen der Daseinsvorsorge handelt, die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse er- bracht werden (DAWI). Dies setzt einen Betrauungsakt voraus, in diesem Fall durch § 13 des Ver- tragsentwurfs (Anlage 1). Angepasst werden mussten auch § 8a, erster Absatz und § 8b, zweiter Absatz („Finanzierung“): Die zu berücksichtigenden Kos- ten werden hierdurch jedoch nicht in der Höhe verändert sowie § 9 „Abrechnung und Rechnungsprüfung“: Im Gegensatz zum Vorgängervertrag gibt es nun Regelungen zur jährlichen Spitzabrechnung und Rückzahlung von Überzahlungen. Weiterverwendung von Restmitteln im Folgejahr: Dies ist nun nur bis maximal 10% un- ter bestimmten Voraussetzungen möglich. Weiterverwendung von nur bis maximal 10% Restmitteln im Folgevertrags-Zeitraum, unter Anrechnung auf die Folgevertragszahlungen, sollte ein solcher Vertrag zustande kommen (Nach Prüfung der Endabrechnung am Ende des Vertragszeitraumes). Eine Unterzahlung muss durch die Stadt nicht ausgeglichen werden. Laufende Kostensteigerungen Bei den Personalkosten sind ab 2020 jährlich 3% Steigerung in den Kostenkalkulationen veranschlagt (Anlagen 4 und 5). Die Notwendigkeit ergibt sich zum einen aus dem Tarifvertrag der Länder, TVL- Abschluss vom 17.02.2017, aus verpflichtend zu zahlenden Tarifsteigerungen, Stufensprüngen und der Einführung der Stufe 6 in der Entgeltgruppe 9 der Beratungskräfte. Bei Sachkosten gibt es Steigerungen beim Geschäftsbedarf (1%) und bei „Bewirtschaftung Räume“ (Heiz- und Stromkosten, 5%) und höhere IT-Support- und -Lizenzkosten. Die Verbraucherzentrale hat neben den Kostenkalkulationen ausführliche schriftliche und mündliche Erläuterungen vorgelegt, die von der Fachverwaltung geprüft und anerkannt wurden. Klientel und Zugangswege verändern sich, Beratungsanfragen nehmen zu a) Die Zahl der schriftlichen Anfragen an die Verbraucherberatungsstelle Köln steigt, diese erfordern teils mehrfache Rückrufe. Auch die Zahl der telefonischen Anfragen nimmt zu. Nach Auskunft der Verbraucherzentrale NRW wurde deren seit 2015 bestehendes landesweites Termintelefon 2017 zu 25% von Kölner Bürgerinnen und Bürgern genutzt. Der Landesrechnungshof hat im Rahmen einer aktuellen Untersuchung die ausschließliche Finanzierung dieses Landestelefons aus Landesmitteln moniert. Er vertritt die Auffassung, dass auch hier die 50%-Finanzierungsregelung Land/Kommune zum Tragen kommen müsste. Vor diesem Hintergrund beantragt die Verbraucherzentrale die Einrichtung einer zusätzlichen 0,6 Servicekraftstelle (EG 6 TV-L) zur Annahme und Vorsortierung/Bearbeitung von telefonischen und Online-Anfragen, um dieses Angebot auch für die Zukunft sicherzustellen und bessere Erreichbarkeit für die Kölner Bürgerinnen und Bürger gewährleisten zu können (§ 5 des Vertrags). Der erforderliche Stellenumfang wurde, unter Berücksichtigung der genannten 25% Anrufe aus Köln, auf Basis des Stellenumfangs des landesweiten Termintelefons ermittelt. Die Fachverwaltung befürwortet dies. Die Mehrkosten betragen 28.600 € in 2020 und 151.841 € über die gesamte Vertragslaufzeit (inklusive 3% Steigerung ab 2021; ohne Gemeinkosten). Die 0,6-Stelle ist in der Kostenkalkulation in Anlage 4 berücksichtigt. Die Mehrkosten werden hälftig von der Stadt und hälftig vom Land getragen. Die Einrichtung dieser Personalstelle erfolgt gemäß § 5 seitens der VZ unter dem Vorbehalt, dass das Land NRW die finanziellen Mittel hierzu genehmigt und bereitstellt. b) Zunehmend kommen Verbraucher/innen mit Multiproblematiken. Auch wird der Anteil der „verletzli- 4 chen Verbraucher/innen“ größer: Senioren/innen, bildungsfernere Menschen mit geringem Selbsthil- fepotential, Menschen mit Migrationshintergrund etc. Damit verstärkt sich die Tendenz zur komplexen und zeitintensiven Fallarbeit durch die Verbraucherberater/innen. Zunehmend werden von den Ver- braucher/innen neben den persönlichen Beratungsanfragen schriftliche, telefonische oder online- Anfragen gestellt. Die reinen Telefonkosten werden von der Verbraucherzentrale deutlich niedriger veranschlagt. Das gesamte Kunden-, Termin- und Beratungsmanagement sowie die begleitende Statistik und Vor- gangserfassung sollen konzeptionell neu entwickelt werden (vgl. § 3). Auch soll es einen Breitband- anschluss geben, was zu Mehrkosten im Bereich Telefon/Internet/Digitalisierung führt. Folgenden Paragrafen wurden aktualisiert, ergänzt oder hinzugefügt § 1 Die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung war bereits Bestandteil des Vorgängervertrags. Sie wird nun auch in § 1 genannt. § 2a und b Die Aufgaben der Allgemeinen Verbraucherberatung und der Schuldner- und Verbraucherinsolvenz- beratung werden übersichtlicher dargestellt. § 2c enthält einen Hinweis auf nicht im Vertrag geregelte Spezialberatungen, wie Energie- oder ver- schiedene kostenpflichtige Finanzberatungen. § 6 ergänzt Unterstützungsleistungen der örtlichen Beratungsstelle durch die Landesstelle der Ver- braucherzentrale. § 11 wurde neu eingefügt und regelt Mitteilungspflichten der Verbraucherzentrale. § 12 präzisiert Gründe für eine außerordentliche Kündigung sowie die Kündigungsfrist. Finanzierung Der Vertrag 2015 – 2019 sah einen jährlichen Festbetrag von 290.000 € vor. Die Kostenkalkulationen der Verbraucherzentrale für die Arbeitsfelder Allgemeine Verbraucherberatung (Anlage 4, Zeile „Anteil Kommune (50%)) und Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung (Anlage 5, Zeile „Zuschussbe- darf Kommune“) ergeben in der Summe einen jährlich steigenden kommunalen Finanzierungsanteil, der in § 8 c des Vertrags abgebildet ist. Dem gegenüber stehen nach Angaben der Verbraucherzentrale nicht verbrauchte Restmittel aus 2015 – 2018 von 120.388 € und prognostizierte Restmittel aus 2019 von 3.000 €, zusammen 123.388 €. Die Restmittel aus dem Vertragszeitraum 2015 – 2019 werden unmittelbar nach Prüfung des Ver- wendungsnachweises 2019 im Jahr 2020 mit den Zahlungen für 2020 verrechnet (§ 8 c). Deshalb sind im Abschnitt „haushaltsmäßige Auswirkungen“ dieser Vorlage für 2020 224.041 € angegeben, da die Kostenkalkulation für 2020 (347.429 €) um die Restmittel (123.388 €) reduziert wurde. Die aus dem Vertrag resultierenden Aufwendungen sind im Haushaltsplanentwurf 2020 ff. in Teiler- gebnisplan 0504, Freiwillige Sozialleistungen und Diversity, in Zeile 15, Transferaufwendungen, ein- geplant. Zur Dringlichkeit: Der Vertrag 2015 - 2019 über die Finanzierung der Verbraucherberatungsstelle Köln endet zum 31.12.2019. Die Verbraucherzentrale NRW benötigt dringend durch einen Ratsbeschluss Planungssi- cherheit hinsichtlich der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses, da im Falle von Verschlechterungen bei Mitarbeiterkündigungen halbjährige Kündigungsfristen zu beachten wären. Aufgrund umfangreicher Abstimmungsbedarfe im Rahmen der Verhandlung mit der Verbraucherzent- 5 rale insbesondere zur DAWI-Betrauung sowie verwaltungsinterne rechtliche Bewertungen konnte die Beschlussvorlage den Gremien nicht schon früher vorgelegt werden. Anlagen 1. Vertrag zwischen der Stadt Köln und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. 2. Satzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. (Anlage 1 zum Vertrag) 3. Raumbedarf einer Beratungsstelle: hier VB Köln (Anlage 2 zum Vertrag) 4. Kostenkalkulation Allgemeine Verbraucherberatung 2020-2024 (Anlage 3 zum Vertrag) 5. Kostenkalkulation Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung 2020-2024 (Anlage 4 zum Ver- trag)
Sachstandsbericht Rat /Ausschuss
800 Zeichen
Dezernat, Dienststelle
V/50/503
Vorlagen-Nummer
0680/2019
Stand: 11.10.2023
Sachstandsbericht
Neufassung des Vertrags über die Finanzierung der Verbraucherberatungsstelle Köln
einschließlich Betrauungsakt
Beschluss:
Der Rat stimmt der als Anlage beigefügten Neufassung des Vertrages einschließlich Betrau-
ungsakt zwischen der Stadt Köln und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. über
die Förderung der Verbraucherbratungsstelle Köln (2020 - 2024) zu und beauftragt die Ver-
waltung, den Vertrag entsprechend abzuschließen.
Status in Bearbeitung
erledigt
Aktueller Bearbeitungsstand: wie im Beschluss festgelegt, hat die Verwaltung den Ver-
trag entsprechend abgeschlossen.
Nächste Schritte:
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:
Anlage 2_VZ NRW_Satzung
19265 Zeichen
Satzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. PRÄAMBEL Verbraucherorientierte Verbände in Nordrhein-Westfalen haben die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegründet, um auf dem Boden des Grundgesetzes und der sozialen Marktwirtschaft gemeinnützig Verbraucherinteressen wahrzunehmen. 1.1 1:2 2.1 2,2. Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. Sitz des Vereins ist Düsseldorf. Vereinszweck Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Vereins ist es, den Verbraucherinteressen zu die- nen. Der Verein hat insbesondere die Aufgabe, a) sich bei Gesetzgebung, Verwaltung und Wirtschaftsorganisationen sowie bei Anbie- tern für die Interessen und Rechte der Ver- braucher/:innen unter Berücksichtigung des Allgemeinwohles einzusetzen; b) . die Allgemeinheit und Einzelpersonen durch Beratung, Bildung und Information über alle die Verbraucher/-innen und ihre Haushalte betreffenden Themen zu unterstützen; hier- zu gehören neben der allgemeinen Verbraucherberatung unter Einschluss der Rechtsberatung unter anderem die Abfall- und Umweltberatung, Beratung zur Alters- vorsorge, Beratung zur Gesundheit und Pflege, Energieberatung, Ernährungsbera- tung, Schuldner- und Insolvenzberatung, zum Zwecke der Förderung der Lebensquali- tät der Verbraucher Initiativen anzustoßen, zu fördern und weiterzuentwickeln sowie Projekte zur selbstlosen Förderung der All- gemeinheit, insbesondere der Verbrauche- rinnen und Verbraucher zu betreiben. Hierzu gehört u. a. die Förderung des Klima- und Umweltschutzes durch die Unterstützung des öffentlichen Nahverkehrs und die Durchsetzung von Fahrgastrechten; c) die Rechte der Verbraucher/ innen wahrzu- nehmen und Verstöße gegen das Wettbe- werbsrecht, das AGB-Recht und andere dem * Schutz des Verbrauchers dienende gesetzli- che Bestimmungen, auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen im Inland sowie, soweit erforderlich, im grenzüberschreiten- den Bereich zu verfolgen; i d) darauf hinzuwirken, dass sich die Verbrau- cher/-innen auf kommunaler Ebene zu Ver- einigungen mit derselben Zielsetzung zu- sammenschließen und deren Arbeit zu un- terstützen; 2.3 3.1 3.2 3.3 3.4 4.1 4.2 Anzage = e) auf die Entwicklung von verbraucherfreund- lichen und nachhaltigen Produkten und Dienstleistungen bei Anbietern sowie darauf hinzuwirken, dass Universitäten und andere Forschungseinrichtungen die Verbraucher- forschung verstärken. Die Bildung eines Fördervereins und ähnlicher Einrichtungen (z.B. Stiftung) ist zulässig. Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt als demokratische, überparteili- che, überkonfessionelle und unabhängige Vereini- gung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi- ge Zwecke im Sinne des geltenden Steuerrechts. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verbraucherzent- rale Bundesverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu ver- wenden hat. Sollte eine Abführung an den Verbrau- cherzentrale Bundesverband e.V. nicht möglich sein, so fällt das Vereinsvermögen an andere ge- meinnützige Verbrauchereinrichtungen in Deutsch- land, die es unmittelbar und ausschließlich für ge- meinnützige Zwecke zu verwenden haben. Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft Ordentliches Mitglied des Vereins können Verbän- de, Vereinigungen und juristische Personen wer- den, wenn sie die Vereinsaufgaben fördern wollen und dazu in der Lage sind. Natürliche Personen können unter den Voraussetzungen von Satz 1 au- Berordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder werden. Sofern ein Interessengegensatz zu den Auf- gaben des Vereins besteht, kann eine Mitglied- schaft nicht erworben werden. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftli- chen Antrag durch Beschluss des Verwaltungs- rates, bei natürlichen Personen durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft be- ginnt mit dem Monatsersten, der auf den Auf- nahmebeschluss folgt. Der Antrag wird abgelehnt, wenn die Aufnahmebedingungen von Absatz 1 nicht gegeben sind. 4.3 4.4 4.5 5.1 5.2 71 71.2 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Aus- schluss, bei ordentlichen Mitgliedern auch durch deren Erlöschen, bei natürlichen Personen auch durch den Tod. Die Mitglieder sind berechtigt, mit dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres ihren Austritt zu erklären. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Mitglieder, die den Aufnahmebedingungen nicht mehr entspre- chen, ihre Pflichten nicht mehr erfüllen oder den In- teressen des Vereins zuwiderhandeln, nach Anhö- rung auszuschließen. Die Ablehnung und der Ausschluss sind schriftlich unter Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit bei der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Der Ein- spruch kann innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zugang des Beschlusses beim Verwaltungsrat eingelegt werden. Bei Ausschluss ruht die Mitglied- schaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversamm- lung. Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sind berechtigt, sich der Einrich- tungen und des Rates des Vereins auf der Grundla- ge einer gesondert zu schließenden Vereinbarung zu bedienen. Die Mitglieder sind verpflichtet a) die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern, b) an der Erfüllung der dem Verein obliegenden Aufgaben mitzuwirken, c) die bei ordentlichen Mitgliedern im Verhält- nis zur Stimmenzahl von der Mitgliederver- sammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr im ersten Quartal voll zu entrichten. Organe des Vereins Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Verwaltungsrat, c) der Vorstand. Mitgliederversammlung Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederver- sammlung. Die Mitglieder können kraft schriftlicher Vollmachtserteilung ein anderes Vereinsmitglied der VZ als Vertreter entsenden. Auf jeden Vertreter kann neben den Stimmen seiner Verbandsgruppe nur eine Stimmberechtigung eines fremden Mitglie- derverbandes übertragen werden. Die Vollmachts- erteilung gilt nur für eine Mitgliederversammlung. Der Verwaltungsrat und der Vorstand nehmen an den Mitgliederversammlungen teil. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates Mitar- 1.3 1.4 7.5 7.6 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 beiter/-innen hinzuziehen. Der Hauptzuwendungsgeber des Landes Nordrhein- Westfalen hat ein Teilnahmerecht. Die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich mit Angabe der Ta- gesordnung und aller Beschlussanträge (ein- schließlich Wahlvorschläge) ein. Die Frist kann bei besonderer Eilbedürftigkeit bis auf sieben Tage ab- gekürzt werden. Die jeweilige Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens fol- genden Tag. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Verwaltungs- rat schriftlich beantragen, dass weitere Angelegen- heiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Bis zu diesem Termin können Mitglieder - auch des Verwaltungsrates - schriftlich Wahlvor- schläge für den Verwaltungsrat einreichen. Maß- geblich für die Frist ist das Datum des Poststem- pels. Bei verkürzter Einladungsfrist können Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung in der Mitglieder- versammlung gestellt werden. Auf die Bestimmun- gen dieses Absatzes und die Vorschrift des Ab- schnittes 9.2. ist in der Einberufung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie ist unverzüglich einzube- rufen, wenn unaufschiebbare Beschlüsse zu fassen sind oder ein Fünftel der Mitgliederstimmen, der Verwaltungs-rat oder der Vorstand dies unter Anga- be der Gründe schriftlich beantragen. Die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates leitet die Versammlung; diese/r kann eine/n andere/n Ver- sammlunggsleiter/-in bestellen. Aufgaben der Mitgliederver- sammlung Der Mitgliederversammlung als oberstem Organ obliegen Beratung und Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht dem Verwal- tungsrat und dem Vorstand zustehen. Die Mitgliederversammlung beschließt über Richtli- nien für die Vereinstätigkeit und für angeschlosse- ne Arbeitsgemeinschaften. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verwaltungsrates und beruft sie ab. Der vom Vorstand aufgestellte Wirtschaftsplan wird nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Der Vorstand legt den vom Verwaltungsrat geneh- migten Jahresbericht und den Jahresabschluss vor. Der Verwaltungsrat erstattet seinen Tätigkeitsbe- richt. Die Mitgliederversammlung entlastet den Verwal- tungsrat und den Vorstand. Die Mitgliederversammlung bestellt für jedes Ge- schäftsjahr zwei Rechnungsprüfer/-innen und zwei Vertreterinnen. 9.2 9.3 9.4 9.5 9.6 10. 10.1 10.2 Beschlüsse der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitgliederstimmen vertreten ist. Beschlüsse, die nicht eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins oder eine der in Ziffern 8.3, 8.4 und 8.6 aufgeführten Entscheidungen zum In- halt haben, kann die/der Vorsitzende des Verwal- tungsrates auch im schriftlichen Verfahren herbei- führen. Diese Beschlüsse sind dem späteren Pro- tokoll beizufügen bzw. dort aufzunehmen. Bei Beschlussunfähigkeit wird die Versammlung mit derselben Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen wiederholt; sie ist dann oh- ne Rücksicht auf die Stimmenzahl beschlussfähig. Ordentliche Mitglieder, deren Tätigkeit sich auf das ganze Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen er- streckt, haben je’ vier Stimmen und solche, deren Tätigkeit sich auf das Rheinland oder Westfalen o- der auf das Ruhrgebiet erstreckt, je zwei Stimmen. Die übrigen ordentlichen Mitglieder haben je eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmit- glieder haben beratende Stimme. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, sofern die Mit- gliedsbeiträge entrichtet sind. Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebe- nen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen. Stimmengleichheit bedeutet Ab- lehnung. Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung, sofern die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Wahl durch Akklamation vorzuneh- men. Gewählt ist, wer die meisten, aber mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erforderli- chenfalls wird die Wahl wiederholt, wobei dann re- lative Mehrheit genügt. Bei Stimmengleichheit fin- det eine Stichwahl statt. ‘ Über jede Mitgliederversammlung und ihre Wahlen und andere Beschlüsse ist ein von der Ver- sammlungsleiterin oder vom Versammlungsleiter sowie von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen. Dieses ist allen Mitgliedern unverzüglich mit dem Hinweis zuzustellen, dass Wünsche auf Ergänzung oder Än- derung binnen drei Wochen nach Versendung ge- genüber dem Verwaltungsrat schriftlich anzu- bringen sind. Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat besteht aus neun Personen. Die Verwaltungsratsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind möglich. Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf von drei Jahren wegen Amtsniederlegung oder Tod aus, wählt die Mitgliederversammlung auf der Grundlage von Ziffer 9.4 der Satzung im schriftli- chen Verfahren ein/eine Nachfolger/-in für den Rest der Amtszeit. 10.3 10.4 10.5 10.6 10.7 11. 11.1 11.2 Mitglieder des Verwaltungsrates können nur natür- liche und voll geschäftsfähige Personen sein, die Gewähr für eine sachgerechte und unabhängige Ausübung dieser Tätigkeit geben. Sie sollen beson- dere Kenntnisse oder Erfahrungen in Verbraucher- angelegenheiten besitzen. Sie dürfen kein eigenes Gewerbe betreiben und weder für ein gewerbliches Unternehmen oder eine Vereinigung solcher Unter- nehmen in einer leitenden Funktion tätig sein (z.B. Geschäftsführer, Prokurist) noch einen beherr- schenden Einfluss auf ein gewerbliches Unter- nehmen haben, aus dem heraus ein Konflikt mit der Tätigkeit des Vereins zu befürchten ist. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen. Der Verwal-tungsrat ist beschlussfähig, wenn mindes- tens fünf Mitglieder anwesend sind. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit kann die/der Verwaltungsratsvorsitzende zu einer zweiten Ver- waltungsratssitzung mit der gleichen Tagesordnung einladen. Diese zweite Verwaltungsratssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit- glieder beschlussfähig. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit ein- facher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Beschlüsse können auch im schriftlichen Ver- fahren herbeigeführt werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufer- tigen. ö Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsord- nung. Mindestens zwei Verwaltungsratsmitglieder oder der Vorstand können unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen, dass die/der Vorsitzen- de des Verwaltungsrates den Verwaltungsrat un- verzüglich einberuft. Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal im Ka- lenderjahr zusammen. Der Vorstand und ggf. von ihm benannte Mitarbei- ter/-innen nehmen an den Sitzungen des Ver- waltungsrates teil und haben das Vortragsrecht (die Mitarbeiter/-innen in Abstimmung mit dem Vor- stand), sofern der Verwaltungsrat nicht das Gegen- teil beschließt. Die mit der Verbraucherarbeit befassten Mitarbei- ter/innen des Hauptzuwendungsgebers haben das Teilnahme- und Vortragsrecht. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamt- lich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der mit ihrer Amtsführung notwendig verbundenen Rei- sekosten. Daneben erhalten die Verwaltungsrats- mitglieder eine angemessene Aufwandsentschädi- gung, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Aufgaben des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand und be- ruft ihn ab. Er schließt die Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vorstandes und setzt deren Vergü- tung im Einvernehmen mit dem Hauptzuwen- dungsgeber fest. Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Er kann von dem Vorstand jederzeit 11.3 11.4 11.5 11.6 12. 12.1 12.2 13. 13.1 13.2 13.3 Auskunft und vollständige Akteneinsicht über alle Vereinsangelegenheiten verlangen und ist berech- tigt, jede/n Mitarbeiter/-in unmittelbar zu hören. Er kann diese Rechte im Einzelfall auf ein Verwal- tungsratsmitglied übertragen. . Der Verwaltungsrat kann den Vorstand mit der Vorlage von Vorschlägen und Vorhaben beauftra- gen. Verwaltungsratsmitgliedere können im Einver- nehmen mit dem Vorstand, unbeschadet dessen Vertretungsmacht, den Verein bei bestimmten An- lässen vertreten. Gegenüber Vorstandsmitgliedern vertritt der Verwaltungsrat den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verwaltungsrat beauftragt auf Vorschlag des Vorstandes einmal im Jahr eine/n Wirtschaftsprü- fer/-in mit der jeweiligen Wirtschaftsprüfung. Der Abschlussbericht ist dem Verwaltungsrat vorzule- gen. Der Verwaltungsrat kann ein Vorstandsmitglied abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist jede grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäfts- führung. Die Abberufung bedarf eines Beschlusses des Verwaltungsrates, der mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefasst ist. Vorstand Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern, die auf höchstens fünf Jahre bestellt werden. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Bei Geschäften und verbraucherpolitischen Stel- lungnahmen von erheblicher und grundsätzlicher Bedeutung hat der Vorstand die Zustimmung des Verwaltungsrates einzuholen. Dies gilt insbesonde- re für den Erwerb und die Beendigung der Mitglied- schaft des Vereins in anderen Organisationen, für das Halten von Beteiligungen an Gesellschaften, für Immobiliengeschäfte, für den Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen über den Sitz der Ge- schäftsstelle, für die Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie für die Bestellung von Mitar- beiterinnen/Mitarbeitern in leitenden Funktionen, die dem Vorstand direkt unterstehen. Aufgaben des Vorstandes Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt seine Geschäfte. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten je- weils zwei von ihnen den Verein gemeinschaftlich und wird die Geschäftsführung von allen Vor- standsmitgliedern ° gemeinschaftlich wahrgenom- men. Dem Vorstand obliegt jede Tätigkeit, die geeignet ist, dem Vereinszweck zu dienen. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so regelt der Verwaltungsrat die Geschäftsverteilung des Vorstandes und ist berechtigt, ein Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Vorstandes zu ernennen. 13.4 14. 14.1 14.2. 14.3 15. 15.1 15.2 16. 16.1 16.2 16.3 _Der Vorstand soll bis Oktober eines jeden Jahres ein Arbeits- und Schwerpunktprogramm für die Ver- braucherarbeit des folgenden Geschäftsjahres un- ter Darlegung der längerfristigen Gesamtkonzeption dem Verwaltungsrat zur Zustimmung vorlegen. Beirat Es kann ein Beirat gebildet werden. Dieser soll den Verwaltungsrat und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben beraten. Die Geschäftsordnung für den Beirat wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Der Verwaltungsrat ist auch für die Berufung der Beiratsmitglieder zustän- dig. Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der mit ihrer Tä- tigkeit notwendig verbundenen Reisekosten. Der Vorsitzende des Beirats erhält für seine Aufwen- dungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Beirat eine angemessene Aufwandsentschädi- gung, deren Höhe durch den Verwaltungsrat be- stimmt wird. Geschäftsjahr und Rechnungswesen Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Rechnungswesen des Vereins ist für jedes Geschäftsjahr durch die von der Mitgliederver- sammlung bestellten Rechnungsprüfer/innen zu kontrollieren. Ihnen ist die Einsicht in die Unterla- gen einschließlich der Prüfberichte der Wirt- schaftsprüfung und ggf. der Rechnungshöfe und ei- nen aufgestellten und unterzeichneten Jahresab- schluss zu gewähren. Ihr Bericht ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen und wenigstens der Hälfte aller Mitgliederstimmen; entsprechendes gilt für den Auflösungsbeschluss, der nur in einer ei- gens dazu einberufenen Mitgliederversammlung ge- fasst werden kann. Wird die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit wiederholt, genügt einfache Mehrheit der abge- gebenen Mitgliederstimmen. Die Liquidation betreibt - soweit die auflösende Versammlung nichts anderes bestimmt - der Vor- stand. Die Mitgliederversammlung bestimmt im Rahmen von Punkt 3.4. an wen das Vereinsvermögen fällt. Düsseldorf, 28.10.2010
Anlage 3_Raumprofil 2019 VB Köln
1681 Zeichen
Antaj c -3 verbraucherzentrale Raumprofil der Beratungsstelle Köln (2019) Die Beratungsstelle liegt zentral und ist mit dem ÖPNV gut erreichbar. Die Räume sind zu ebener Erde und sind barrierefrei. Die Beratungsstelle hat Schaufenstern und eine selbstleuchtende Werbeanlage mit dem Schriftzug „verbraucherzentrale“. Die Beratungsstelle ist mit bis zu 5,5 hauptamtlichen Mitarbeitern der Allgemeinen Verbraucherbe ratung (einschließlich einer halben Büfostelle) besetzt. Ferner arbeiten verschiedene Spezialbera ter/innen (Rechtsanwalt, Energieberater usw.) stundenweise in den Räumen. Es werden Einzelbe ratungen, Gruppenberatungen, Selbstinformation und Aktionen angeboten. Im folgenden werden die Anzahl und Größe der Räume dargestellt: Haupteinoang / Empfang ca. 95 m2 Service-Point, PC's und Drucker, Wartezone (entsprechende Bestuhlung), Ratgeberpräsentation, Aktionszone, Kopiergerät und Flyerpräsentation 4 Beratungsräume (Rechtsberatung etc.) ca. 53 m2 Beraterplatz, Schrank, PC's und Drucker 4 Büroräume (incl. Bürokraft) (Hintergrundarbeiten, Fallbearbeitungen ca. 113 m2 und Aufbewahrung verschlusspflichtiger Akten) Schreibtisch, PC, Stühle, Regale, verschließbare Schränke, FAX, PC's und Drucker 5 Beratungs-ZBüroräume (für Spezialberatungen) ca. 120 m2 4 - 5 Tische mit entsprechender Bestuhlung, Schränke, Regale, Beamer und Leinwand Teeküche (Sozialraum) ca. 18 m2 sanitäre Anlagen für Mitarbeiter/Besucher (1x barrierefreh Keller / Lagerraum. Technikraum Die Räume sind einander zugeordnet, haben Tageslicht und werden natürlich belüftet. Hieraus ergibt sich für eine Beratungsstelle inkl. aller Neben- und Wegeflächen ein Gesamtraumbestand von ca. 520 m2
Anlage 5_Kostenkalkulation Köln Inso 2020-2024
1944 Zeichen
Antage 5 Verbraucherzentrale NRW Schuldner- und Insolvenzberatung Köln Stand 07.11.2018 Kosten Soll Soll Soll Soll Soll 2020 2021 2022 2023 2024 Personalkosten Planstellen (1,0 Stelle) 69.300 € 71.200 € 73.400 € 75.700 € 78.000 € Sonstige Personalkosten 347 € 356 € 367 € 379€ 390 € Summe direkte PK 69.647 € 71.556 € 73.767 € 76.079€ 78.390 € Sachkosten Öffentlichkeitsarbeit/Aktionsmaterialien 303 € 306 € 309 € 312€ 315€ Geschäftsbedarf 606 € 612€ 618€ 624 € 630 € Gerätemiete (Kopierer) 248 € 250 € 253 € 256 € 259€ Bücher / Zeitschriften 101 € 102 € 103 € 104 € 105 € Porto 808 € 816 € 824 € 832 € 840 € Anschaffungen 500 € 500 € 500 € 500 € 500 € Support- und Lizenzkosten 1.313 € 1.326 € 1.339 € 1.352 € 1.366 € Fortbildungskosten 350 € 350 € 350 € 350 € 350 € Reisekosten 101 € 102 € 103 € 104 € 105 € sonstige Sachkosten 101 € 102 € 103 € 104 € 105 € Summe Sachkosten 4.431 € 4.466 € 4.502 € 4.538 € 4.575€ Erstattungen an VB Raummiete und Bewirtschaftung 11.680 € 11.901 € 12.134 € 12.379 € 12.635 € Telefon/Internet/Digitalisierung 697 € 704 € 711€ 718€ 725€ Summe Kosten aus VB 12.377 € 12.605 € 12.845 € 13.097 € 13.360 € Summe direkte Kosten 86.455 € 88.627 € 91.114 € 93.714 € 96.325 € 15% Gemeinkosten auf direkte Kosten 12.968 € 13.294 € 13.667 € 14.057 € 14.449 € Gesamtkosten 99.423€ _101.921€ _104.781€ _107.771€ _110.774€ Finanzierung Soll Soll Soll Soll Soll 2020 2021 2022 2023 2024 Finanzierungsbedarf 99.423€ 101.921€ 104.781€ 107.771€ 110.774 € „|. Landesförderung Insolvenzberatung (0,5) 27.965 € 27.965 € 27.965 € 27.965 € 27.965€ J. Sparkassenfondsmittel (2018) 10.198 € 10.198 € 10.198 € 10.198 € 10.198 € Zuschussbedarf Kommune 61.260€ _63.758€ _66.618€ 69.608€ 72.611 € Festbetrag 2020 - 2024 66.700 € 66.700 € 66.700 € 66.700 € 66.700 € Personalkosten: 2019 Hochrechnung, ab 2020 +3 % Sachkosten: Steigerung Sachkosten 1 % (außer Anschaffungen), Mietnebenkosten 5 % 2018_11_07 Kalk Köln Inso 2020-2024.ods
Anlage 4_Kostenkalkulation Köln 2020-2024
2307 Zeichen
Verbraucherzentrale NRW Beratungsstelle Köln Stand 08.01.2019 Kosten ‚Personalkosten Planstellen plus 0,6 zusätzl. Stelle (EG6) ‚Aushilfen Praktikanten Soll Soll Soll Soll Soll 2020 2021 2022 2023 2024 399.100€ 411.400€ 416.000€ 428.500€ 441.400€ 25.000€ 25800€ 26.600€ 27400€ 28.300€ 600 € 600 € 600 € 600 € 600€ ‚Sonstige Personalkosten 2.124 € 2.189 € 2.216€ 2.283 € 2.352 € Summe Personalkosten 426.824 € 439. 989€ 445.416€ 458.783€ A472.652€ Sachkosten ‚Öffentlichkeitsarbeit/Aktionsmaterialien Honorare Geschäftsbedarf ‚Gerätemiete (Kopierer und EC) Bücher / Zeitschriften Telefon/Internet/Digitalisierung Porto Raummieten Bewirtschaftung Räume Renovierung ‚Anschaffungen ‚Support- und Lizenzkosten Fortbildungskosten Reisekosten ‚sonstige Sachkosten Summe Sachkosten Erstattungen Energie2020 Energiearmut Finanzdienstleistung Schuldnerberatung 1.796 € 1.814 € 1.832 € 1.850 € 1.869 € 5.555 € 5.611 € 5.667 € 5.724 € 5.781 € 2.394 € 2.418 € 2.442 € 2.466 € 2.491 € 1.061 € 1.072 € 1.083 € 1.094 € 1.105 € 788 € 796 € 804 € 812€ 820€ 6.969 € 7.039 € 7.109€ 7.180 € 7.252 € 2.020 € 2.040 € 2.060 € 2.081 € 2.102€ 65.520€ 65520€ 65.520€ 65.520€ 65.,520€ 40.084€ 42.089€E A4.1ME A6404E 48.725€ 0€ 12.000€ 0€ 0€ 0€ 7.500 € 7.500 € 7.500 € 7.500 € 7.500 € 4.998 € 5.048 € 5.098 € 5.149€ 5.200 € 2.315 € 2.338 € 2.361 € 2.385 € 2.409 € 707€ 714€ 721€ 728 € 735€ 256 € 259€ 262 € 265 € 268 € 141.963 € 156.258€ 146.653€ 149.158€E 151.777€ 13.380€ 13.628€ 13.888 € 14.160 € 14.446 € 8.997 € 13.739€ 13.987€ 14.247 € 14.520 € 14.806 € 12.377 € 12.605€ 12.845€ 13.097 € 13.361 € Erstattungen, gesamt Summe direkte Kosten 15% Gemeinkosten auf direkte Kosten imtkosten 48.493€E 40.220€ A0.9E0€E A1TTTE A2.E13€ 520.294€ 556.027€ 551.089€E S566.164€ S81.816€ 78.044€ _83.404€ _82.663€ 84.925€ _87.272€ Finanzierung Soll Soll Soll Soll Soll 2020 2021 2022 2023 2024 Entgelte der Beratungsstelle 26.000 € 26.000 € 26.000 € 26.000 € 26.000 € Zuschussbedarf 572.338€ 613.431€ 607.752€ 625.089€ 643.088 € davon ‚Antell Kommune (50 %) Personalkosten: 2019 Hochrechnung, ab 2020 +3 % 303.876€ 312.545 € 286.169 € 306.716 € Sachkosten: Steigerung Sachkosten 1 %, Mietnebenkosten 5 % Durchschnittsbetrag 2020 — 2024: 306.170 € 2019_01_08 Kalk. Köln 2020-2024 Energie durchifd plus 0,6 Stelle.ods
Anlage 1_Vertrag Verbraucherberatung und Schuldnerberatung Köln
20654 Zeichen
Anlage 1 zu 0680/2019 V E R T R A G Zwischen der Stadt Köln (vertreten durch die Oberbürgermeisterin) und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. (vertreten durch den Vorstand) wird folgender Vertrag geschlossen: § 1 Verbraucherberatung sowie Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung Die Verbraucherzentrale NRW (im Folgenden VZ genannt) betreibt in der Stadt Köln (im Folgenden Stadt genannt) eine Beratungsstelle für Verbraucherinnen und Verbraucher (im Folgenden VB genannt). Die VZ bietet ebenfalls mit Unterstützung der Stadt eine Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung (im Folgenden SIB) genannt an. § 2 Aufgaben Die VB hält für die Verbraucherinnen und Verbraucher ein Informations- und Beratungsangebot im Rah- men der satzungsgemäßen Aufgaben der VZ bereit. Die zurzeit gültige Satzung der VZ ist diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt. a. Allgemeine Verbraucherberatung Die VB hat insbesondere die Aufgabe, die Allgemeinheit und Einzelpersonen sachlich, unabhängig und anbieterneutral über alle die Verbraucherinnen und Verbraucher und deren Haushalt betreffenden Fragen möglichst umfassend zu informieren und zu beraten. Dazu gehören insbesondere: − Aufklärung über Verbraucherrechte, Rechtsberatung sowie außergerichtliche Rechtsvertretung im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes, − Beratung, präventive Information sowie Aktionen zu Geld- und Kreditproblemen sowie zur Vermei- dung von Überschuldung, − Engagement für Verbraucherinteressen, − Information vor dem Kauf langlebiger Gebrauchsgüte r, auch unter Umweltgesichtspunkten, 2 − lokale Medien- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Dur chführung von Aktionen zu Verbraucherfragen, − Bereitstellung von Ratgebern und anderen Informati onsschriften sowie von Informationen auf der Homepage der VZ. b. Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung: Die VZ führt in der VB Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungen im Rahmen eines präventiv ange- legten Arbeitsansatzes und auf Basis ihrer Anerkennung als geeignete Stelle gemäß § 305 Insolvenzord- nung durch. Zu den Aufgaben der SIB gehören insbesondere: − Existenzsicherung des Haushaltes / Krisenintervent ion, u. a. Beratung und Hilfestellung im Falle vorliegender Kontopfändung und Ausstellung von Bescheinigungen im Rahmen der Regelungen zum Pfändungsschutzkonto, − Ermittlung von Art und Umfang der Gesamtüberschuld ung und Analyse der Budgetsituation des Haushaltes, − rechtliche Überprüfung von Gläubigerforderungen, − Erarbeitung von Haushalts- und Sanierungskonzepten , − Verhandlungen mit Gläubigern - bei Bedarf nach den Vorgaben der Insolvenzordnung, − nach Bedarf Antragstellung für das Verbraucherinso lvenzverfahren inkl. Beratung und Begleitung im Verfahren und während der Wohlverhaltensphase, − lokale Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, − Durchführung von Aktionen. c. Allgemeines Bei Anbietern und deren Verbänden, bei Behörden und politischen Gremien setzt sich die VB im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Verbraucherinteressen ein. Neben der in diesem Vertrag geregelten Allgemeinen Verbraucherberatung sowie der Schuldner- und Ver- braucherinsolvenzberatung bietet die VB weitere Spezialberatungen an. Diese werden entweder mit öffent- lichen Mitteln (z. B. Energieberatung im Rahmen einer Bundesförderung) oder von den ratsuchenden Ver- braucherinnen und Verbrauchern durch Erhebung eines Kosten deckenden Entgeltes (z. B. Versiche- rungsberatung , Geldanlage- und Altersvorsorgeberatung, Immobilienfinanzierungsberatung , Beratung zum Bank- und Kapitalmarktrecht, Beratung bei Schadensfällen bei Versicherungen ) finanziert. Diese Spezial- beratungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. 3 § 3 Betrieb Die VB ist mindestens an vier Werktagen je Woche geöffnet, zurzeit im Regelfall mindestens 27 Stunden. Eine Schließung der VB an Öffnungstagen soll nach Möglichkeit vermieden werden. Bei Abwesenheit we- gen Urlaub, Fortbildung, Krankheit und in vergleichbaren Fällen werden die Beratungskräfte durch Aushil- fen vertreten. Die VZ prüft derzeit ihre dezentralen Beratungs-, Informations- und Serviceangebote mit dem Ziel, per- spektivisch digitale Möglichkeiten und Instrumente zu erschließen und neben dem persönlichen Zugang einen gleichberechtigen Zugang über Online- oder Telefonie-Kanäle sicher zu stellen. In diesem Zusam- menhang kann es zu einer Modifizierung des Umfangs der offenen persönlichen Sprechzeiten kommen. Notwendige Anpassungen während der Vertragslaufzeit werden vorab mit der Stadt abgestimmt. § 4 Kooperation Stadt, VB und SIB werden eine enge Zusammenarbeit zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger pflegen. Die VB und die SIB informieren Rat und Verwaltung regelmäßig über Erfahrungen aus ihrer Arbeit, insbe- sondere in ihrem Jahresbericht. Sie stellen diese bei Bedarf in Ausschüssen bzw. sonstigen Gremien vor. Die Stadt kann der VB und der SIB Vorschläge und Anregungen unterbreiten, die durch die VZ geprüft und nach Möglichkeit umgesetzt werden. Der Beirat der VB, der sich aus Mitgliedern der Ratsfraktionen und Vertreterinnen bzw. Vertretern der Ver- waltung sowie der VB / der VZ zusammensetzt, wird weitergeführt. § 5 Personalwesen Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden folgende Personalstellen vereinbart: − eine Leitungsstelle der VB (Entgeltgruppe 11 TV-L, FH-Diplom-/Bachelor-/Master-Ökotrophologe/in, Wirtschaftsjurist/in oder anderer geeigneter Studiengang), − vier Beratungskraftstellen (Entgeltgruppe 9 TV-L, FH-Diplom-/Bachelor-/Master-Ökotrophologe/in, Wirtschaftsjurist/in oder anderer geeigneter Studiengang), − eine 0,6 Servicekraft zur Annahme und Vorsortierun g von telefonischen oder Online-Anfragen (Entgeltgruppe 6 TV-L). Die Einrichtung dieser Personalstelle erfolgt seitens der VZ unter dem Vor- behalt, dass das Land NRW die finanziellen Mittel hierzu genehmigt und bereitstellt, − eine 0,5 Bürokraftstelle (Entgeltgruppe 5 TV-L, tariflich oder Entgeltgruppe 6 TV-L bei übergeleiteten Mitarbeiter/innen), − eine Beratungskraft für die Schuldner- und Verbra ucherinsolvenzberatung (TV-L 9, Qualifikation gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 AGInsO NRW), − einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin (Tätigkei t auf Basis eines Honorarvertrages), zurzeit 7,5 Stunden pro Woche, − nach Bedarf Aushilfen gemäß § 3 Abs. 2 für die all gemeine Verbraucherberatung. 4 Darüber hinaus bietet die VZ im Rahmen ihrer Möglichkeiten bezahlte Praktika an. Arbeitgeber der festangestellten Mitarbeiter/innen und der Aushilfen ist die VZ. Vorgesetzte der Bera- tungsstellenleitung ist die zuständige Regionalleitung. Den Arbeitsverhältnissen für die festangestellten Mitarbeiter/innen und Aushilfen liegt der MTV Ang- AGV/VI/VZ in Verbindung mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangs- rechts (TVÜ-L) in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde. § 6 Fachliche Unterstützung Die Fachbereiche der VZ unterstützen die VB und die SIB: − durch gezielte Einarbeitung und ständige, umfassen de Weiterbildung, − durch Arbeitskonzepte, fachliche Anleitung und Ber atung (z. B. bei komplexen Verbraucherproble- men), − durch regelmäßig aktualisierte Arbeitsunterlagen, Beratungsmaterialien und Eilinformationen, − durch Organisations- und Planungshilfen und − durch professionell aufbereitete Materialien zur D urchführung von Aktionen und Öffentlichkeitsar- beit. § 7 Räumlichkeiten Die Räumlichkeiten orientieren sich an der Aufstellung „Raumprofil einer VB" und sind diesem Vertrag als Anlage 2 beigefügt. Aktuell sind die VB und die SIB in 50667 Köln, Frankenwerft 35 angesiedelt. § 8 Finanzierung Die VZ wird die Arbeit in der Beratungsstelle so planen und durchführen, dass eine stetige und wirtschaftli- che Erfüllung der Aufgaben gesichert ist. a. Allgemeine Verbraucherberatung: Die Stadt beteiligt sich zu 50 % an den laufenden Personal-, Sach- und Gemeinkosten der VB (zu berück- sichtigende Kosten nach Art. 5 Abs. 3 lit. a des Beschlusses der EU-Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staat- liche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbrin- gung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU Nr. L 7/3 vom 11.01.2012) – Freistellungsbeschluss). 5 Als Gemeinkosten werden 15 % der Personal- und Sachkosten berücksichtigt. Die in der VB durch die Beratungskräfte der Allgemeinen Verbraucherberatung erzielten Entgelte, die im Zusammenhang mit der Aufgabenstellung nach § 2 erzielt werden, werden der Stadt zur Hälfte auf ihren Zuschuss angerechnet. Für die Berechnung des kommunalen Anteils werden die Aufwendungen einschließlich etwaiger Sachleis- tungen zugrunde gelegt. Für die folgenden Jahre werden Veränderungen aufgrund von Tarifverträgen, ge- setzlichen Regelungen und eventuelle Sachkostenveränderungen berücksichtigt. Dies beinhaltet auch Veränderungen der tariflichen Leistungen durch Stufensteigerung, Höhergruppierung oder eventuell durchzuführende Neubewertung von Tätigkeitsmerkmalen und anderes mehr. b. Schuldner und Verbraucherinsolvenzberatung Für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung stellt die Stadt einen ergänzenden Zuschuss zur Landesförderung der Verbraucherinsolvenzberatung (zurzeit gefördert über das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, MKFFI NRW) und zu den Sparkas- senfondsmitteln zum Zwecke der Schuldnerberatung bereit. Die Stadt übernimmt hierbei einen Zuschuss zu den laufenden Personal-, Sach- und Gemeinkosten der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung (zu berücksichtigende Kosten nach Art. 5 Abs. 3 lit. a des Beschlusses der EU-Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertra- ges über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistun- gen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU Nr. L 7/3 vom 11.01.2012) – Freistellungsbe- schluss). Als Gemeinkosten werden 15 % der Personal- und Sachkosten berücksichtigt. c. Allgemeines Die Stadt leistet auf der Grundlage der als Anlagen 3 und 4 beigefügten Kostenkalkulationen für die VB und für die SIB jährliche Zahlungen in Höhe von: 347.429 Euro in 2020 370.474 Euro in 2021 370.494 Euro in 2022 382.153 Euro in 2023 394.155 Euro in 2024 Die Gesamtzahlung der Stadt wird auf eine maximale Zuschusshöhe in Höhe von 1.864.705 Euro im Ver- tragszeitraum 2020 - 2024 festgelegt. Restmittel aus dem Vertragszeitraum 2015 – 2019 werden im Verwendungsnachweis 2019 ausgewiesen und einmalig im Jahre 2020 verrechnet. Der jährliche Zuschuss wird in vier gleichen Raten am 15.01./15.04./15.07./15.10. (ohne weitere Aufforde- rung durch die VZ) gezahlt. Die Höhe der Abschlagszahlungen ergibt sich aus den als Anlagen 3 und 4 beigefügten Vertragskalkulationen für die VB und für die SIB. An die VZ fließende Spenden öffentlich-rechtlicher Institutionen aus dem hier betroffenen kommunalen Be- reich werden, soweit der Spender nichts anderes bestimmt, auf den kommunalen Finanzierungsanteil an- gerechnet. Die VZ informiert die Stadt umgehend über den Eingang solcher Spenden. 6 Die Spezialberatung Energieberatung beteiligt sich anteilsmäßig an den Sachkosten der Beratungsstelle. Dieses Verfahren setzt voraus, dass die Fortführung der Energieberatung im entsprechenden Abrech- nungszeitraum sichergestellt ist und dass deren finanzielle Ausstattung sowie die zugrunde liegenden Be- willigungsbestimmungen eine entsprechende Sachkostenbeteiligung überhaupt ermöglichen. Sollte der Vertrag über die Energieberatung vom 06.04.2017 (Änderungs- und Ergänzungsvertrag zum Vertrag vom 16.12.2014) zwischen der Stadt und der VZ über 2020 hinaus nicht verlängert werden oder sollte die Energieberatung aufgrund geänderter Zuwendungsbestimmungen ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage sein, diesen Kostenanteil zu übernehmen, so erhöht sich der städtische Zuschuss entspre- chend um 50 % dieser Kosten. Der darüber hinaus gehende Zuschussbedarf wird aus Mitteln des Landes NRW über die VZ finanziert. § 9 Abrechnung und Rechnungsprüfung Die VZ legt der Stadt jährlich einen Verwendungsnachweis der Allgemeinen Verbraucherberatung und der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung sowie eine Übersicht der erzielten Einnahmen jeweils bis zum 30.04. des jeweils folgenden Jahres vor. Die VZ schlüsselt die Kosten für die Arbeitsfelder gemäß § 2 a und b wie folgt auf: − die Personalkosten, − die Sachkosten, insbesondere hinsichtlich der Miet kosten sowie Bewirtschaftungskosten, − die Gemeinkosten / Kosten für fachliche Unterstütz ung (als Pauschale in Höhe von 15 % auf direk- te Personal- und Sachkosten). Der Verwendungsnachweis stellt die Einnahmen in den Arbeitsfeldern gemäß § 2 a dar. Die VZ hebt im Verwendungsnachweis außerordentliche Veränderungen bei Kosten und Einnahmen im Abrechnungszeitraum hervor. Die Stadt ist berechtigt, die von der VZ geschlossenen Verträge betreffend Personal und räumlicher Un- terbringung zu überprüfen und ggf. Kostensenkungsmaßnahmen vorzuschlagen. Ergibt die jährliche Prüfung eine Überkompensation von maximal 10 % des durchschnittlichen jährlichen Zahlungsbetrages, so darf der überzahlte Betrag seitens der VZ auf den nächstfolgenden Ausgleichszeit- raum übertragen werden. Hinsichtlich einer etwaigen über 10 % hinaus gehenden Überkompensationszah- lung ist die Stadt berechtigt, die VZ zur Rückzahlung des überhöhten Betrages aufzufordern Nach Ablauf der Vertragslaufzeit und somit mit Vorlage des Verwendungsnachweises für das Jahr 2024 erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten und Erträge eine Spitzabrechnung. Überzahlungen der Stadt, die sich aus dieser Spitzabrechnung nach dem Ende der Vertragslaufzeit erge- ben, werden bis zum 15.07.2025 erstattet. Eine verspätete Rückzahlung wird ab diesem Zeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinst. Sollte es zum Abschluss eines Folgevertrages kommen, so kann der Überschuss auf die Zahlungen dieses Vertrages bis maximal in Höhe von 10 % auf den nächstfolgenden Ausgleichszeitraum übertragen und auf den für diesen Zeitraum zu zahlenden Aus- gleich angerechnet werden. Eine Unterzahlung muss durch die Stadt nicht ausgeglichen werden. 7 Die VZ legt den Jahresbericht einschließlich der Beratungsstatistik vor. Im Rahmen der Statistik der VZ, basierend auf der bundesweit abgestimmten Statistikerfassung der Verbraucherzentrale NRW, werden für die VB die folgenden Daten in absoluten Zahlen erhoben: − Zahl der Anfragen in der VB, davon Anfragen nach Beratungsarten, davon Rechtsberatungen und –vertretungen, − Veranstaltungskontakte sowie − Zugriffe auf die Internetseite der VB Für die SIB erhält die Stadt eine Auflistung der geleisteten: − Anzahl der Beratungen (absolut), − fachlichen Kurzberatungen (absolut/prozentual), − Schuldnerberatungen (absolut/prozentual) sowie − Verbraucherinsolvenzberatungen (absolut/prozentual ) pro Kalenderjahr analog der Erfassungssystematik des offiziellen Landestätigkeitsberichtes für anerkannte Schuldnerberatungsstellen. Die Stadt ist berechtigt, den Nachweis in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu prüfen und ggf. Kosten- senkungsmaßnahmen vorzuschlagen. Die VZ hat im Hinblick auf § 8 darauf hinzuweisen, sofern ein weiterer Dritter oder ein anderer Leistungs- träger in diesem Bereich Leistungen finanziert. § 10 Öffentlichkeitsarbeit Die VZ verpflichtet sich für die VB, die Nutzung der geschützten Logos der Stadt vorher mit der Stadt ab- zustimmen. Im Beratungsstellenflyer wird darauf hingewiesen, dass die vertragsgemäßen Leistungen durch die Stadt unterstützt und finanziert werden. § 11 Mitteilungspflichten Die VZ verpflichtet sich, elektronisch oder schriftlich mindestens mitzuteilen, wenn − das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem gef örderten Zeitrahmen verwirklicht wird − der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entge gen des Antrages geändert wird, − die VZ ihre Tätigkeit einstellt/ ihre Rechtsform ä ndert, oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern § 12 Dauer und Kündigung Der Vertrag erhält ab dem 01.01.2020 Gültigkeit und wird zunächst für eine Dauer von 5 Jahren bis zum 31.12.2024 abgeschlossen. 8 Die Vertragspartner sind grundsätzlich bereit, das Vertragsverhältnis über den 31.12.2024 hinaus fortzu- führen. Sie werden spätestens gegen Ende des Jahres 2023 Verhandlungen über einen Folgevertrag auf- nehmen mit dem Ziel, bis zum 30.06.2024 über die Fortführung der allgemeinen VB und der SIB entschie- den zu haben. Der Stadt und der VZ steht während der vereinbarten Laufzeit des Vertrages ein außerordentliches Kündi- gungsrecht zu, wenn insbesondere Landesmittel nicht oder nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung gestellt werden, oder wenn eine der Parteien den Vertragsverpflichtungen nicht nachkommt. Der Stadt steht im Übrigen ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu, wenn in Folge einer erheblichen Verschlechterung der Haushaltslage der Stadt aufsichtsbehördliche Maßnahmen ergrif- fen werden, die eine Erfüllung des Vertrages insgesamt unmöglich machen. Die Kündigung kann in beiden Fällen binnen vier Wochen ab Kenntnis der vorgenannten Umstände durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von einem Jahr erfolgen . Die Vertragspartner verpflichten sich, bei einer bevorstehenden Kündigung aus wichtigem Grund zum frü- hest möglichen Zeitpunkt Gespräche mit dem Ziel zu führen, die Kündigung zu vermeiden. § 13 Betrauung Die Stadt betraut die VZ mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Einrichtung und zum Betrieb ei- ner örtlichen Beratungsstelle für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie mit der Aufgabe der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in Köln. Die Betrauung beruht auf dem Beschluss der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Arti- kel 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienst- leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU Nr. L 7/3 vom 11.01.2012) – Freistellungsbeschluss. Die mit der Betrauung im Einzelnen verbundenen Aufgaben ergeben sich aus § 2a und b dieses Vertrages. Die Umsetzung der Regelungen der Artikel 5 und 6 des Freistellungsbeschlusses erfolgt insbesondere durch die §§ 8, 9 und 12 des vorliegenden Vertrages. § 14 Abschlussbestimmungen Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Beide Vertragspartner erklären, dass bei Unstimmigkeiten die gütliche Einigung den Vorrang haben soll. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar werden, so wird hier- durch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführ- baren Bestimmung soll dafür eine angemessene Regelung gelten, die dem Sinn und Zweck der zu erset- zenden Bestimmung und dem erkennbar gewordenen Willen der Vertragspartner am nächsten kommt. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine Lücke aufweisen sollte. 9 § 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist Köln. Gerichtsstand ist Köln. Anlage 1: Satzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. Anlage 2: Raumprofil einer Beratungsstelle: hier VB Köln Anlage 3: Kostenkalkulation Allgemeine Verbraucherberatung 2020-2024 Anlage 4: Kostenkalkulation Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung 2020-2024 Köln, den Düsseldorf, den Stadt Köln Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. ________________________ _______________________ Dr. Harald Rau Wolfgang Schuldzinski Beigeordneter Vorstand ____________________________ ________________________ Dr. Katja Robinson Dr. Iris van Eik Amtsleitung Bereichsleiterin Beratung und Bildung Mitglied der Geschäftsleitung
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Frankenwerft 35
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- 0680/2019
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 21.06.2019
- Erstellt
- 26.02.2019 10:02