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0680/2019

Neufassung des Vertrags über die Finanzierung der Verbraucherberatungsstelle Köln einschließlich Betrauungsakt

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 21.06.2019

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Beschlussvorlage Rat

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Ansehen

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

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Anlage 2_VZ NRW_Satzung

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Ansehen

Anlage 3_Raumprofil 2019 VB Köln

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Ansehen

Anlage 5_Kostenkalkulation Köln Inso 2020-2024

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Anlage 4_Kostenkalkulation Köln 2020-2024

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Ansehen

Anlage 1_Vertrag Verbraucherberatung und Schuldnerberatung Köln

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

11133 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/50/503 
 
Vorlagen-Nummer 
 0680/2019 
Freigabedatum  21.06.2019 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Neufassung des Vertrags über die Finanzierung der Verbraucherberatungsstelle Köln 
einschließlich Betrauungsakt 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat stimmt der als Anlage beigefügten Neufassung des Vertrages einschließlich Betrauungsakt 
zwischen der Stadt Köln und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. über die Förderung 
der Verbraucherbratungsstelle Köln (2020 - 2024) zu und beauftragt die Verwaltung, den Vertrag ent-
sprechend abzuschließen. 
 
Alternative: 
 
Der Rat beauftragt die Verwaltung, mit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen einen Vertrag 
einschließlich Betrauungsakt abzuschließen, der – unter Verzicht auf eine zusätzliche Landesförde-
rung von 50 % und die damit einhergehenden Stellen- und Aufgabenausweitungen – nur die tarifver-
trags- und preissteigerungsbedingten Mehrkosten abdeckt. 
 
Ausschuss Soziales und Senioren 24.06.2019 
Finanzausschuss 08.07.2019 
Rat 09.07.2019

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  224.041 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2021-2024 
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.    370.474  € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
 
Begründung 
 
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. nimmt mit den Arbeitsfeldern „Allgemeine Ver-
braucherberatung“ und „Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung“ einen wichtigen Auftrag im 
Rahmen der Daseinsvorsorge wahr und ermöglicht Kölner Bürgerinnen und Bürgern einen nieder-
schwelligen Zugang zu Rat und Recht sowie die – auch präventiv angelegte – Unterstützung bei wirt-
schaftlichen Problemlagen. Die Pflege intensiver Kooperationsbeziehungen vermeidet Doppelstruktu-
ren. 
 
Der in der Anlage beigefügte Entwurf des Vertrages 2020 – 2024 wurde mit der Verbraucherzentrale 
NRW abgestimmt. Er regelt - wie der Vertrag 2015 – 2019 - die beiden zuvor genannten Arbeitsfelder. 
Die Anlagen 4 und 5 enthalten die Kostenkalkulationen für diese Arbeitsfelder der Verbraucherzentra-
le NRW für den Vertragszeitraum 2020 – 2024. 
 
Folgende Themenfelder erfordern eine Aktualisierung des Vertrages:  
 
DAWI-Betrauung 
 
Im aktuellen Zuwendungsbescheid des Landes an die Verbraucherzentrale NRW als Basis für die 
Landesförderung ab 05.05.2017 wurde der Verbraucherzentrale NRW aufgegeben, eine DAWI-
Betrauung bei jedem Vertragsabschluss zu bewirken. Dies ist Voraussetzung für die anteilige Förde-
rung des Landes (50 %) der Angebote in den örtlichen Beratungsstellen. Dem Land sind die jeweils 
abgeschlossenen Verträge vorzulegen. 
 
Erhält die Verbraucherzentrale für bestimmte Dienstleistungen kommunale Finanzmittel, muss im 
Rahmen eines Betrauungsaktes festgelegt werden, dass es sich bei diesen Zahlungen nicht um eine 
(ggf. unzulässige) Beihilfe im Sinne von Artikel 106 ff.  AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Eu-
ropäischen Union) handelt. Solche Zahlungen sind immer dann als zulässig zu werten, wenn es sich

3 
um Dienstleistungen der Daseinsvorsorge handelt, die im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse er-
bracht werden (DAWI). Dies setzt einen Betrauungsakt voraus, in diesem Fall durch § 13 des Ver-
tragsentwurfs (Anlage 1). 
 
Angepasst werden mussten auch 
 § 8a, erster Absatz und § 8b, zweiter Absatz („Finanzierung“): Die zu berücksichtigenden Kos-
ten werden hierdurch jedoch nicht in der Höhe verändert sowie 
 § 9 „Abrechnung und Rechnungsprüfung“: Im Gegensatz zum Vorgängervertrag gibt es nun 
Regelungen zur 
 jährlichen Spitzabrechnung und Rückzahlung von Überzahlungen. 
 Weiterverwendung von Restmitteln im Folgejahr: Dies ist nun nur bis maximal 10% un-
ter bestimmten Voraussetzungen möglich. 
 Weiterverwendung von nur bis maximal 10% Restmitteln im Folgevertrags-Zeitraum, 
unter Anrechnung auf die Folgevertragszahlungen, sollte ein solcher Vertrag zustande 
kommen (Nach Prüfung der Endabrechnung am Ende des Vertragszeitraumes). Eine 
Unterzahlung muss durch die Stadt nicht ausgeglichen werden. 
 
 
Laufende Kostensteigerungen 
 
Bei den Personalkosten sind ab 2020 jährlich 3% Steigerung in den Kostenkalkulationen veranschlagt 
(Anlagen 4 und 5). Die Notwendigkeit ergibt sich zum einen aus dem Tarifvertrag der Länder, TVL-
Abschluss vom 17.02.2017, aus verpflichtend zu zahlenden Tarifsteigerungen, Stufensprüngen und 
der Einführung der Stufe 6 in der Entgeltgruppe 9 der Beratungskräfte. 
 
Bei Sachkosten gibt es Steigerungen beim Geschäftsbedarf (1%) und bei „Bewirtschaftung Räume“ 
(Heiz- und Stromkosten, 5%) und höhere IT-Support- und -Lizenzkosten. Die Verbraucherzentrale hat 
neben den Kostenkalkulationen ausführliche schriftliche und mündliche Erläuterungen vorgelegt, die 
von der Fachverwaltung geprüft und anerkannt wurden. 
 
 
Klientel und Zugangswege verändern sich, Beratungsanfragen nehmen zu 
 
a) Die Zahl der schriftlichen Anfragen an die Verbraucherberatungsstelle Köln steigt, diese erfordern 
teils mehrfache Rückrufe. Auch die Zahl der telefonischen Anfragen nimmt zu. Nach Auskunft der 
Verbraucherzentrale NRW wurde deren seit 2015 bestehendes landesweites Termintelefon 2017 zu 
25% von Kölner Bürgerinnen und Bürgern genutzt. Der Landesrechnungshof hat im Rahmen einer 
aktuellen Untersuchung die ausschließliche Finanzierung dieses Landestelefons aus Landesmitteln 
moniert. Er vertritt die Auffassung, dass auch hier die 50%-Finanzierungsregelung Land/Kommune 
zum Tragen kommen müsste. 
 
Vor diesem Hintergrund beantragt die Verbraucherzentrale die Einrichtung einer zusätzlichen 0,6 
Servicekraftstelle (EG 6 TV-L) zur Annahme und Vorsortierung/Bearbeitung von telefonischen und 
Online-Anfragen, um dieses Angebot auch für die Zukunft sicherzustellen und bessere Erreichbarkeit 
für die Kölner Bürgerinnen und Bürger gewährleisten zu können (§ 5 des Vertrags). Der erforderliche 
Stellenumfang wurde, unter Berücksichtigung der genannten 25% Anrufe aus Köln, auf Basis des 
Stellenumfangs des landesweiten Termintelefons ermittelt. 
 
Die Fachverwaltung befürwortet dies. Die Mehrkosten betragen 28.600 € in 2020 und 151.841 € über 
die gesamte Vertragslaufzeit (inklusive 3% Steigerung ab 2021; ohne Gemeinkosten). Die 0,6-Stelle 
ist in der Kostenkalkulation in Anlage 4 berücksichtigt. Die Mehrkosten werden hälftig von der Stadt 
und hälftig vom Land getragen. Die Einrichtung dieser Personalstelle erfolgt gemäß § 5 seitens der 
VZ unter dem Vorbehalt, dass das Land NRW die finanziellen Mittel hierzu genehmigt und bereitstellt. 
 
b) Zunehmend kommen Verbraucher/innen mit Multiproblematiken. Auch wird der Anteil der „verletzli-

4 
chen Verbraucher/innen“ größer: Senioren/innen, bildungsfernere Menschen mit geringem Selbsthil-
fepotential, Menschen mit Migrationshintergrund etc. Damit verstärkt sich die Tendenz zur komplexen 
und zeitintensiven Fallarbeit durch die Verbraucherberater/innen. Zunehmend werden von den Ver-
braucher/innen neben den persönlichen Beratungsanfragen schriftliche, telefonische oder online-
Anfragen gestellt. 
 
Die reinen Telefonkosten werden von der Verbraucherzentrale deutlich niedriger veranschlagt. Das 
gesamte Kunden-, Termin- und Beratungsmanagement sowie die begleitende Statistik und Vor-
gangserfassung sollen konzeptionell neu entwickelt werden (vgl. § 3). Auch soll es einen Breitband-
anschluss geben, was zu Mehrkosten im Bereich Telefon/Internet/Digitalisierung führt. 
 
Folgenden Paragrafen wurden aktualisiert, ergänzt oder hinzugefügt 
 
§ 1  
Die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung war bereits Bestandteil des Vorgängervertrags. 
Sie wird nun auch in § 1 genannt. 
 
§ 2a und b 
Die Aufgaben der Allgemeinen Verbraucherberatung und der Schuldner- und Verbraucherinsolvenz-
beratung werden übersichtlicher dargestellt. 
 
§ 2c enthält einen Hinweis auf nicht im Vertrag geregelte Spezialberatungen, wie Energie- oder ver-
schiedene kostenpflichtige Finanzberatungen. 
 
§ 6 ergänzt Unterstützungsleistungen der örtlichen Beratungsstelle durch die Landesstelle der Ver-
braucherzentrale. 
 
§ 11 wurde neu eingefügt und regelt Mitteilungspflichten der Verbraucherzentrale. 
 
§ 12 präzisiert Gründe für eine außerordentliche Kündigung sowie die Kündigungsfrist. 
 
Finanzierung 
 
Der Vertrag 2015 – 2019 sah einen jährlichen Festbetrag von 290.000 € vor. Die Kostenkalkulationen 
der Verbraucherzentrale für die Arbeitsfelder Allgemeine Verbraucherberatung (Anlage 4, Zeile „Anteil 
Kommune (50%)) und Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung (Anlage 5, Zeile „Zuschussbe-
darf Kommune“) ergeben in der Summe einen jährlich steigenden kommunalen Finanzierungsanteil, 
der in § 8 c des Vertrags abgebildet ist. 
 
Dem gegenüber stehen nach Angaben der Verbraucherzentrale nicht verbrauchte Restmittel aus 
2015 – 2018 von 120.388 € und prognostizierte Restmittel aus 2019 von 3.000 €, zusammen 123.388 
€.  
 
Die Restmittel aus dem Vertragszeitraum 2015 – 2019 werden unmittelbar nach Prüfung des Ver-
wendungsnachweises 2019 im Jahr 2020 mit den Zahlungen für 2020 verrechnet (§ 8 c). Deshalb 
sind im Abschnitt „haushaltsmäßige Auswirkungen“ dieser Vorlage für 2020 224.041 € angegeben, da 
die Kostenkalkulation für 2020 (347.429 €) um die Restmittel (123.388 €) reduziert wurde. 
Die aus dem Vertrag resultierenden Aufwendungen sind im Haushaltsplanentwurf 2020 ff. in Teiler-
gebnisplan 0504, Freiwillige Sozialleistungen und Diversity, in Zeile 15, Transferaufwendungen, ein-
geplant. 
 
Zur Dringlichkeit: 
Der Vertrag 2015 - 2019 über die Finanzierung der Verbraucherberatungsstelle Köln endet zum 
31.12.2019. Die Verbraucherzentrale NRW benötigt dringend durch einen Ratsbeschluss Planungssi-
cherheit hinsichtlich der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses, da im Falle von Verschlechterungen 
bei Mitarbeiterkündigungen halbjährige Kündigungsfristen zu beachten wären. 
Aufgrund umfangreicher Abstimmungsbedarfe im Rahmen der Verhandlung mit der Verbraucherzent-

5 
rale insbesondere zur DAWI-Betrauung sowie verwaltungsinterne rechtliche Bewertungen konnte die 
Beschlussvorlage den Gremien nicht schon früher vorgelegt werden.  
 
Anlagen 
 
1. Vertrag zwischen der Stadt Köln und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.  
2. Satzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. (Anlage 1 zum Vertrag) 
3. Raumbedarf einer Beratungsstelle: hier VB Köln (Anlage 2 zum Vertrag) 
4. Kostenkalkulation Allgemeine Verbraucherberatung 2020-2024 (Anlage 3 zum Vertrag) 
5. Kostenkalkulation Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung 2020-2024 (Anlage 4 zum Ver-
trag)

Sachstandsbericht Rat /Ausschuss

800 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/50/503 
 
 
Vorlagen-Nummer 
0680/2019
Stand: 11.10.2023 
Sachstandsbericht  
Neufassung des Vertrags über die Finanzierung der Verbraucherberatungsstelle Köln 
einschließlich Betrauungsakt 
 
Beschluss: 
Der Rat stimmt der als Anlage beigefügten Neufassung des Vertrages einschließlich Betrau-
ungsakt zwischen der Stadt Köln und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. über 
die Förderung der Verbraucherbratungsstelle Köln (2020 - 2024) zu und beauftragt die Ver-
waltung, den Vertrag entsprechend abzuschließen. 
 
 
Status    in Bearbeitung 
 
    erledigt 
 
 
Aktueller Bearbeitungsstand: wie im Beschluss festgelegt, hat die Verwaltung den Ver-
trag entsprechend abgeschlossen. 
 
 
 
Nächste Schritte: 
 
Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den:

Anlage 2_VZ NRW_Satzung

19265 Zeichen

Satzung
der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.

PRÄAMBEL
Verbraucherorientierte Verbände in Nordrhein-Westfalen haben die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegründet, um
auf dem Boden des Grundgesetzes und der sozialen Marktwirtschaft gemeinnützig Verbraucherinteressen wahrzunehmen.

1.1

1:2

2.1

2,2.

Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.

Sitz des Vereins ist Düsseldorf.

Vereinszweck

Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des
Vereins ist es, den Verbraucherinteressen zu die-
nen.

Der Verein hat insbesondere die Aufgabe,

a) sich bei Gesetzgebung, Verwaltung und
Wirtschaftsorganisationen sowie bei Anbie-
tern für die Interessen und Rechte der Ver-
braucher/:innen unter Berücksichtigung des
Allgemeinwohles einzusetzen;

b) . die Allgemeinheit und Einzelpersonen durch
Beratung, Bildung und Information über alle
die Verbraucher/-innen und ihre Haushalte
betreffenden Themen zu unterstützen; hier-
zu gehören neben der allgemeinen
Verbraucherberatung unter Einschluss der
Rechtsberatung unter anderem die Abfall-
und Umweltberatung, Beratung zur Alters-
vorsorge, Beratung zur Gesundheit und
Pflege, Energieberatung, Ernährungsbera-
tung, Schuldner- und Insolvenzberatung,
zum Zwecke der Förderung der Lebensquali-
tät der Verbraucher Initiativen anzustoßen,
zu fördern und weiterzuentwickeln sowie
Projekte zur selbstlosen Förderung der All-
gemeinheit, insbesondere der Verbrauche-
rinnen und Verbraucher zu betreiben. Hierzu
gehört u. a. die Förderung des Klima- und
Umweltschutzes durch die Unterstützung
des öffentlichen Nahverkehrs und die
Durchsetzung von Fahrgastrechten;

c) die Rechte der Verbraucher/ innen wahrzu-
nehmen und Verstöße gegen das Wettbe-
werbsrecht, das AGB-Recht und andere dem

* Schutz des Verbrauchers dienende gesetzli-
che Bestimmungen, auch durch Einleitung
gerichtlicher Maßnahmen im Inland sowie,
soweit erforderlich, im grenzüberschreiten-
den Bereich zu verfolgen; i

d) darauf hinzuwirken, dass sich die Verbrau-
cher/-innen auf kommunaler Ebene zu Ver-
einigungen mit derselben Zielsetzung zu-
sammenschließen und deren Arbeit zu un-
terstützen;

2.3

3.1

3.2

3.3

3.4

4.1

4.2

Anzage =

e) auf die Entwicklung von verbraucherfreund-
lichen und nachhaltigen Produkten und
Dienstleistungen bei Anbietern sowie darauf
hinzuwirken, dass Universitäten und andere
Forschungseinrichtungen die Verbraucher-
forschung verstärken.

Die Bildung eines Fördervereins und ähnlicher
Einrichtungen (z.B. Stiftung) ist zulässig.

Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt als demokratische, überparteili-
che, überkonfessionelle und unabhängige Vereini-
gung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi-
ge Zwecke im Sinne des geltenden Steuerrechts.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an den Verbraucherzent-
rale Bundesverband e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu ver-
wenden hat. Sollte eine Abführung an den Verbrau-
cherzentrale Bundesverband e.V. nicht möglich
sein, so fällt das Vereinsvermögen an andere ge-
meinnützige Verbrauchereinrichtungen in Deutsch-
land, die es unmittelbar und ausschließlich für ge-
meinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins können Verbän-
de, Vereinigungen und juristische Personen wer-
den, wenn sie die Vereinsaufgaben fördern wollen
und dazu in der Lage sind. Natürliche Personen
können unter den Voraussetzungen von Satz 1 au-
Berordentliche Mitglieder oder Ehrenmitglieder
werden. Sofern ein Interessengegensatz zu den Auf-
gaben des Vereins besteht, kann eine Mitglied-
schaft nicht erworben werden.

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt auf schriftli-
chen Antrag durch Beschluss des Verwaltungs-
rates, bei natürlichen Personen durch Beschluss
der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft be-
ginnt mit dem Monatsersten, der auf den Auf-
nahmebeschluss folgt. Der Antrag wird abgelehnt,
wenn die Aufnahmebedingungen von Absatz 1 nicht
gegeben sind.

4.3

4.4

4.5

5.1

5.2

71

71.2

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Aus-
schluss, bei ordentlichen Mitgliedern auch durch
deren Erlöschen, bei natürlichen Personen auch
durch den Tod. Die Mitglieder sind berechtigt, mit
dreimonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres
ihren Austritt zu erklären.

Der Verwaltungsrat ist berechtigt, Mitglieder, die
den Aufnahmebedingungen nicht mehr entspre-
chen, ihre Pflichten nicht mehr erfüllen oder den In-
teressen des Vereins zuwiderhandeln, nach Anhö-
rung auszuschließen.

Die Ablehnung und der Ausschluss sind schriftlich
unter Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit bei
der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Der Ein-
spruch kann innerhalb einer Frist von drei Monaten
ab Zugang des Beschlusses beim Verwaltungsrat
eingelegt werden. Bei Ausschluss ruht die Mitglied-
schaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversamm-
lung.

Rechte und Pflichten der
Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, sich der Einrich-
tungen und des Rates des Vereins auf der Grundla-
ge einer gesondert zu schließenden Vereinbarung
zu bedienen.

Die Mitglieder sind verpflichtet
a) die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern,

b) an der Erfüllung der dem Verein obliegenden
Aufgaben mitzuwirken,

c) die bei ordentlichen Mitgliedern im Verhält-
nis zur Stimmenzahl von der Mitgliederver-
sammlung festgelegten Mitgliedsbeiträge
für das laufende Jahr im ersten Quartal voll
zu entrichten.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Verwaltungsrat,

c) der Vorstand.

Mitgliederversammlung

Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederver-
sammlung. Die Mitglieder können kraft schriftlicher
Vollmachtserteilung ein anderes Vereinsmitglied
der VZ als Vertreter entsenden. Auf jeden Vertreter
kann neben den Stimmen seiner Verbandsgruppe
nur eine Stimmberechtigung eines fremden Mitglie-
derverbandes übertragen werden. Die Vollmachts-
erteilung gilt nur für eine Mitgliederversammlung.

Der Verwaltungsrat und der Vorstand nehmen an
den Mitgliederversammlungen teil. Der Vorstand
kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates Mitar-

1.3

1.4

7.5

7.6

8.1

8.2

8.3

8.4

8.5

8.6

beiter/-innen hinzuziehen.
Der Hauptzuwendungsgeber des Landes Nordrhein-
Westfalen hat ein Teilnahmerecht.

Die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates beruft
die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer
Frist von vier Wochen schriftlich mit Angabe der Ta-
gesordnung und aller Beschlussanträge (ein-
schließlich Wahlvorschläge) ein. Die Frist kann bei
besonderer Eilbedürftigkeit bis auf sieben Tage ab-
gekürzt werden. Die jeweilige Frist beginnt mit dem
auf die Absendung des Einladungsschreibens fol-
genden Tag.

Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen
vor der Mitgliederversammlung beim Verwaltungs-
rat schriftlich beantragen, dass weitere Angelegen-
heiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Bis zu diesem Termin können Mitglieder -
auch des Verwaltungsrates - schriftlich Wahlvor-
schläge für den Verwaltungsrat einreichen. Maß-
geblich für die Frist ist das Datum des Poststem-
pels. Bei verkürzter Einladungsfrist können Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung in der Mitglieder-
versammlung gestellt werden. Auf die Bestimmun-
gen dieses Absatzes und die Vorschrift des Ab-
schnittes 9.2. ist in der Einberufung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal
im Jahr stattfinden. Sie ist unverzüglich einzube-
rufen, wenn unaufschiebbare Beschlüsse zu fassen
sind oder ein Fünftel der Mitgliederstimmen, der
Verwaltungs-rat oder der Vorstand dies unter Anga-
be der Gründe schriftlich beantragen.

Die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates leitet die
Versammlung; diese/r kann eine/n andere/n Ver-
sammlunggsleiter/-in bestellen.

Aufgaben der Mitgliederver-
sammlung

Der Mitgliederversammlung als oberstem Organ
obliegen Beratung und Beschlussfassung über alle
Vereinsangelegenheiten, die nicht dem Verwal-
tungsrat und dem Vorstand zustehen.

Die Mitgliederversammlung beschließt über Richtli-
nien für die Vereinstätigkeit und für angeschlosse-
ne Arbeitsgemeinschaften.

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte
die Mitglieder des Verwaltungsrates und beruft sie
ab.

Der vom Vorstand aufgestellte Wirtschaftsplan wird
nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat von
der Mitgliederversammlung verabschiedet.

Der Vorstand legt den vom Verwaltungsrat geneh-
migten Jahresbericht und den Jahresabschluss vor.
Der Verwaltungsrat erstattet seinen Tätigkeitsbe-
richt.

Die Mitgliederversammlung entlastet den Verwal-
tungsrat und den Vorstand.

Die Mitgliederversammlung bestellt für jedes Ge-
schäftsjahr zwei Rechnungsprüfer/-innen und zwei
Vertreterinnen.

9.2

9.3

9.4

9.5

9.6

10.

10.1

10.2

Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn die Hälfte der Mitgliederstimmen vertreten ist.
Beschlüsse, die nicht eine Satzungsänderung, die
Auflösung des Vereins oder eine der in Ziffern 8.3,
8.4 und 8.6 aufgeführten Entscheidungen zum In-
halt haben, kann die/der Vorsitzende des Verwal-
tungsrates auch im schriftlichen Verfahren herbei-
führen. Diese Beschlüsse sind dem späteren Pro-
tokoll beizufügen bzw. dort aufzunehmen.

Bei Beschlussunfähigkeit wird die Versammlung
mit derselben Tagesordnung unter Einhaltung einer
Frist von sieben Tagen wiederholt; sie ist dann oh-
ne Rücksicht auf die Stimmenzahl beschlussfähig.

Ordentliche Mitglieder, deren Tätigkeit sich auf das
ganze Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen er-
streckt, haben je’ vier Stimmen und solche, deren
Tätigkeit sich auf das Rheinland oder Westfalen o-
der auf das Ruhrgebiet erstreckt, je zwei Stimmen.
Die übrigen ordentlichen Mitglieder haben je eine
Stimme. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmit-
glieder haben beratende Stimme. Das Stimmrecht
kann nur ausgeübt werden, sofern die Mit-
gliedsbeiträge entrichtet sind.

Soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, werden
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebe-
nen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind
nicht mitzuzählen. Stimmengleichheit bedeutet Ab-
lehnung.

Wahlen erfolgen durch schriftliche Abstimmung,
sofern die Mitgliederversammlung nicht einstimmig
beschließt, die Wahl durch Akklamation vorzuneh-
men.

Gewählt ist, wer die meisten, aber mindestens die
Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erforderli-
chenfalls wird die Wahl wiederholt, wobei dann re-
lative Mehrheit genügt. Bei Stimmengleichheit fin-
det eine Stichwahl statt. ‘

Über jede Mitgliederversammlung und ihre Wahlen
und andere Beschlüsse ist ein von der Ver-
sammlungsleiterin oder vom Versammlungsleiter
sowie von der Schriftführerin bzw. vom Schriftführer
zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen. Dieses
ist allen Mitgliedern unverzüglich mit dem Hinweis
zuzustellen, dass Wünsche auf Ergänzung oder Än-
derung binnen drei Wochen nach Versendung ge-
genüber dem Verwaltungsrat schriftlich anzu-
bringen sind.

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus neun Personen. Die
Verwaltungsratsmitglieder werden auf die Dauer
von drei Jahren gewählt, sie bleiben jedoch bis zur
Neuwahl im Amt. Wiederwahlen sind möglich.

Scheidet ein Verwaltungsratsmitglied vor Ablauf
von drei Jahren wegen Amtsniederlegung oder Tod
aus, wählt die Mitgliederversammlung auf der
Grundlage von Ziffer 9.4 der Satzung im schriftli-
chen Verfahren ein/eine Nachfolger/-in für den Rest
der Amtszeit.

10.3

10.4

10.5

10.6

10.7

11.

11.1

11.2

Mitglieder des Verwaltungsrates können nur natür-

liche und voll geschäftsfähige Personen sein, die
Gewähr für eine sachgerechte und unabhängige
Ausübung dieser Tätigkeit geben. Sie sollen beson-
dere Kenntnisse oder Erfahrungen in Verbraucher-
angelegenheiten besitzen. Sie dürfen kein eigenes
Gewerbe betreiben und weder für ein gewerbliches
Unternehmen oder eine Vereinigung solcher Unter-
nehmen in einer leitenden Funktion tätig sein (z.B.
Geschäftsführer, Prokurist) noch einen beherr-
schenden Einfluss auf ein gewerbliches Unter-
nehmen haben, aus dem heraus ein Konflikt mit der
Tätigkeit des Vereins zu befürchten ist.

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte die/den
Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen. Der
Verwal-tungsrat ist beschlussfähig, wenn mindes-
tens fünf Mitglieder anwesend sind.

Für den Fall der Beschlussunfähigkeit kann die/der
Verwaltungsratsvorsitzende zu einer zweiten Ver-
waltungsratssitzung mit der gleichen Tagesordnung
einladen. Diese zweite Verwaltungsratssitzung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit-
glieder beschlussfähig.

Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit ein-
facher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.

Die Beschlüsse können auch im schriftlichen Ver-
fahren herbeigeführt werden.

Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufer-
tigen. ö

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsord-
nung.

Mindestens zwei Verwaltungsratsmitglieder oder
der Vorstand können unter Angabe des Zweckes
und der Gründe verlangen, dass die/der Vorsitzen-
de des Verwaltungsrates den Verwaltungsrat un-
verzüglich einberuft.

Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal im Ka-
lenderjahr zusammen.

Der Vorstand und ggf. von ihm benannte Mitarbei-
ter/-innen nehmen an den Sitzungen des Ver-
waltungsrates teil und haben das Vortragsrecht (die
Mitarbeiter/-innen in Abstimmung mit dem Vor-
stand), sofern der Verwaltungsrat nicht das Gegen-
teil beschließt.

Die mit der Verbraucherarbeit befassten Mitarbei-
ter/innen des Hauptzuwendungsgebers haben das
Teilnahme- und Vortragsrecht.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamt-
lich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der
mit ihrer Amtsführung notwendig verbundenen Rei-
sekosten. Daneben erhalten die Verwaltungsrats-
mitglieder eine angemessene Aufwandsentschädi-
gung, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung
bestimmt wird.

Aufgaben des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand und be-
ruft ihn ab. Er schließt die Dienstverträge mit den
Mitgliedern des Vorstandes und setzt deren Vergü-
tung im Einvernehmen mit dem Hauptzuwen-
dungsgeber fest.

Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des
Vorstandes. Er kann von dem Vorstand jederzeit

11.3

11.4

11.5

11.6

12.

12.1

12.2

13.

13.1

13.2

13.3

Auskunft und vollständige Akteneinsicht über alle
Vereinsangelegenheiten verlangen und ist berech-
tigt, jede/n Mitarbeiter/-in unmittelbar zu hören. Er
kann diese Rechte im Einzelfall auf ein Verwal-
tungsratsmitglied übertragen.

. Der Verwaltungsrat kann den Vorstand mit der

Vorlage von Vorschlägen und Vorhaben beauftra-
gen.

Verwaltungsratsmitgliedere können im Einver-
nehmen mit dem Vorstand, unbeschadet dessen
Vertretungsmacht, den Verein bei bestimmten An-
lässen vertreten. Gegenüber Vorstandsmitgliedern
vertritt der Verwaltungsrat den Verein gerichtlich
und außergerichtlich.

Der Verwaltungsrat beauftragt auf Vorschlag des
Vorstandes einmal im Jahr eine/n Wirtschaftsprü-
fer/-in mit der jeweiligen Wirtschaftsprüfung. Der
Abschlussbericht ist dem Verwaltungsrat vorzule-
gen.

Der Verwaltungsrat kann ein Vorstandsmitglied
abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein
solcher Grund ist jede grobe Pflichtverletzung oder
die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäfts-
führung. Die Abberufung bedarf eines Beschlusses
des Verwaltungsrates, der mit der Mehrheit seiner
Mitglieder gefasst ist.

Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern,
die auf höchstens fünf Jahre bestellt werden. Eine
wiederholte Bestellung ist zulässig.

Bei Geschäften und verbraucherpolitischen Stel-
lungnahmen von erheblicher und grundsätzlicher
Bedeutung hat der Vorstand die Zustimmung des
Verwaltungsrates einzuholen. Dies gilt insbesonde-
re für den Erwerb und die Beendigung der Mitglied-
schaft des Vereins in anderen Organisationen, für
das Halten von Beteiligungen an Gesellschaften,
für Immobiliengeschäfte, für den Abschluss von
Miet- oder Pachtverträgen über den Sitz der Ge-
schäftsstelle, für die Aufnahme und Gewährung von
Darlehen sowie für die Bestellung von Mitar-
beiterinnen/Mitarbeitern in leitenden Funktionen,
die dem Vorstand direkt unterstehen.

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich und führt seine Geschäfte. Sind
mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten je-
weils zwei von ihnen den Verein gemeinschaftlich
und wird die Geschäftsführung von allen Vor-
standsmitgliedern ° gemeinschaftlich wahrgenom-
men.

Dem Vorstand obliegt jede Tätigkeit, die geeignet
ist, dem Vereinszweck zu dienen.

Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so
regelt der Verwaltungsrat die Geschäftsverteilung
des Vorstandes und ist berechtigt, ein Mitglied
zur/zum Vorsitzenden des Vorstandes zu ernennen.

13.4

14.

14.1

14.2.

14.3

15.
15.1

15.2

16.
16.1

16.2

16.3

_Der Vorstand soll bis Oktober eines jeden Jahres

ein Arbeits- und Schwerpunktprogramm für die Ver-
braucherarbeit des folgenden Geschäftsjahres un-
ter Darlegung der längerfristigen Gesamtkonzeption
dem Verwaltungsrat zur Zustimmung vorlegen.

Beirat

Es kann ein Beirat gebildet werden. Dieser soll den
Verwaltungsrat und den Vorstand bei der Erfüllung
ihrer satzungsgemäßen Aufgaben beraten.

Die Geschäftsordnung für den Beirat wird vom
Verwaltungsrat beschlossen. Der Verwaltungsrat ist
auch für die Berufung der Beiratsmitglieder zustän-
dig.

Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
Sie haben Anspruch auf Erstattung der mit ihrer Tä-
tigkeit notwendig verbundenen Reisekosten. Der
Vorsitzende des Beirats erhält für seine Aufwen-
dungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für
den Beirat eine angemessene Aufwandsentschädi-
gung, deren Höhe durch den Verwaltungsrat be-
stimmt wird.

Geschäftsjahr und Rechnungswesen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Das Rechnungswesen des Vereins ist für jedes
Geschäftsjahr durch die von der Mitgliederver-
sammlung bestellten Rechnungsprüfer/innen zu
kontrollieren. Ihnen ist die Einsicht in die Unterla-
gen einschließlich der Prüfberichte der Wirt-
schaftsprüfung und ggf. der Rechnungshöfe und ei-
nen aufgestellten und unterzeichneten Jahresab-
schluss zu gewähren. Ihr Bericht ist der nächsten
Mitgliederversammlung vorzulegen.

Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen und wenigstens der
Hälfte aller Mitgliederstimmen; entsprechendes gilt
für den Auflösungsbeschluss, der nur in einer ei-
gens dazu einberufenen Mitgliederversammlung ge-
fasst werden kann.

Wird die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit
wiederholt, genügt einfache Mehrheit der abge-
gebenen Mitgliederstimmen.

Die Liquidation betreibt - soweit die auflösende
Versammlung nichts anderes bestimmt - der Vor-
stand. Die Mitgliederversammlung

bestimmt im Rahmen von Punkt 3.4. an wen das
Vereinsvermögen fällt.

Düsseldorf, 28.10.2010

Anlage 3_Raumprofil 2019 VB Köln

1681 Zeichen

Antaj c -3
verbraucherzentrale
Raumprofil der Beratungsstelle Köln (2019)
Die Beratungsstelle liegt zentral und ist mit dem ÖPNV gut erreichbar. Die Räume sind zu ebener 
Erde und sind barrierefrei.
Die Beratungsstelle hat Schaufenstern und eine selbstleuchtende Werbeanlage mit dem Schriftzug 
„verbraucherzentrale“.
Die Beratungsstelle ist mit bis zu 5,5 hauptamtlichen Mitarbeitern der Allgemeinen Verbraucherbe­
ratung (einschließlich einer halben Büfostelle) besetzt. Ferner arbeiten verschiedene Spezialbera­
ter/innen (Rechtsanwalt, Energieberater usw.) stundenweise in den Räumen. Es werden Einzelbe­
ratungen, Gruppenberatungen, Selbstinformation und Aktionen angeboten.
Im folgenden werden die Anzahl und Größe der Räume dargestellt:
Haupteinoang / Empfang ca. 95 m2
Service-Point, PC's und Drucker,
Wartezone (entsprechende Bestuhlung),
Ratgeberpräsentation, Aktionszone, Kopiergerät 
und Flyerpräsentation
4 Beratungsräume (Rechtsberatung etc.) ca. 53 m2
Beraterplatz, Schrank, PC's und Drucker
4 Büroräume (incl. Bürokraft)
(Hintergrundarbeiten, Fallbearbeitungen ca. 113 m2
und Aufbewahrung verschlusspflichtiger Akten)
Schreibtisch, PC, Stühle, Regale, 
verschließbare Schränke, FAX, PC's und Drucker
5 Beratungs-ZBüroräume (für Spezialberatungen) ca. 120 m2
4 - 5  Tische mit entsprechender Bestuhlung,
Schränke, Regale, Beamer und Leinwand
Teeküche (Sozialraum) ca. 18 m2
sanitäre Anlagen für Mitarbeiter/Besucher (1x barrierefreh 
Keller / Lagerraum. Technikraum
Die Räume sind einander zugeordnet, haben Tageslicht und werden natürlich belüftet.
Hieraus ergibt sich für eine Beratungsstelle inkl. aller Neben- und Wegeflächen ein
Gesamtraumbestand von ca. 520 m2

Anlage 5_Kostenkalkulation Köln Inso 2020-2024

1944 Zeichen

Antage 5

Verbraucherzentrale NRW
Schuldner- und Insolvenzberatung Köln

Stand 07.11.2018

Kosten Soll Soll Soll Soll Soll
2020 2021 2022 2023 2024
Personalkosten
Planstellen (1,0 Stelle) 69.300 € 71.200 € 73.400 € 75.700 € 78.000 €
Sonstige Personalkosten 347 € 356 € 367 € 379€ 390 €
Summe direkte PK 69.647 € 71.556 € 73.767 € 76.079€ 78.390 €
Sachkosten
Öffentlichkeitsarbeit/Aktionsmaterialien 303 € 306 € 309 € 312€ 315€
Geschäftsbedarf 606 € 612€ 618€ 624 € 630 €
Gerätemiete (Kopierer) 248 € 250 € 253 € 256 € 259€
Bücher / Zeitschriften 101 € 102 € 103 € 104 € 105 €
Porto 808 € 816 € 824 € 832 € 840 €
Anschaffungen 500 € 500 € 500 € 500 € 500 €
Support- und Lizenzkosten 1.313 € 1.326 € 1.339 € 1.352 € 1.366 €
Fortbildungskosten 350 € 350 € 350 € 350 € 350 €
Reisekosten 101 € 102 € 103 € 104 € 105 €
sonstige Sachkosten 101 € 102 € 103 € 104 € 105 €
Summe Sachkosten 4.431 € 4.466 € 4.502 € 4.538 € 4.575€
Erstattungen an VB
Raummiete und Bewirtschaftung 11.680 € 11.901 € 12.134 € 12.379 € 12.635 €
Telefon/Internet/Digitalisierung 697 € 704 € 711€ 718€ 725€
Summe Kosten aus VB 12.377 € 12.605 € 12.845 € 13.097 € 13.360 €
Summe direkte Kosten 86.455 € 88.627 € 91.114 € 93.714 € 96.325 €
15% Gemeinkosten auf direkte Kosten 12.968 € 13.294 € 13.667 € 14.057 € 14.449 €
Gesamtkosten 99.423€ _101.921€ _104.781€ _107.771€ _110.774€
Finanzierung Soll Soll Soll Soll Soll
2020 2021 2022 2023 2024
Finanzierungsbedarf 99.423€ 101.921€ 104.781€ 107.771€ 110.774 €
„|. Landesförderung Insolvenzberatung (0,5) 27.965 € 27.965 € 27.965 € 27.965 € 27.965€
J. Sparkassenfondsmittel (2018) 10.198 € 10.198 € 10.198 € 10.198 € 10.198 €
Zuschussbedarf Kommune 61.260€ _63.758€ _66.618€  69.608€ 72.611 €
Festbetrag 2020 - 2024 66.700 € 66.700 € 66.700 € 66.700 € 66.700 €

Personalkosten: 2019 Hochrechnung, ab 2020 +3 %
Sachkosten: Steigerung Sachkosten 1 % (außer Anschaffungen), Mietnebenkosten 5 %

2018_11_07 Kalk Köln Inso 2020-2024.ods

Anlage 4_Kostenkalkulation Köln 2020-2024

2307 Zeichen

Verbraucherzentrale NRW
Beratungsstelle Köln

Stand 08.01.2019

Kosten

‚Personalkosten
Planstellen plus 0,6 zusätzl. Stelle (EG6)
‚Aushilfen
Praktikanten

Soll Soll Soll Soll Soll
2020 2021 2022 2023 2024

399.100€ 411.400€ 416.000€ 428.500€ 441.400€
25.000€ 25800€ 26.600€ 27400€ 28.300€
600 € 600 € 600 € 600 € 600€

‚Sonstige Personalkosten 2.124 € 2.189 € 2.216€ 2.283 € 2.352 €
Summe Personalkosten 426.824 € 439. 989€ 445.416€ 458.783€ A472.652€

Sachkosten
‚Öffentlichkeitsarbeit/Aktionsmaterialien
Honorare
Geschäftsbedarf
‚Gerätemiete (Kopierer und EC)
Bücher / Zeitschriften
Telefon/Internet/Digitalisierung
Porto
Raummieten
Bewirtschaftung Räume
Renovierung
‚Anschaffungen
‚Support- und Lizenzkosten
Fortbildungskosten
Reisekosten
‚sonstige Sachkosten

Summe Sachkosten

Erstattungen
Energie2020
Energiearmut
Finanzdienstleistung
Schuldnerberatung

1.796 € 1.814 € 1.832 € 1.850 € 1.869 €
5.555 € 5.611 € 5.667 € 5.724 € 5.781 €
2.394 € 2.418 € 2.442 € 2.466 € 2.491 €
1.061 € 1.072 € 1.083 € 1.094 € 1.105 €
788 € 796 € 804 € 812€ 820€
6.969 € 7.039 € 7.109€ 7.180 € 7.252 €
2.020 € 2.040 € 2.060 € 2.081 € 2.102€
65.520€ 65520€ 65.520€ 65.520€ 65.,520€
40.084€ 42.089€E A4.1ME A6404E 48.725€
0€ 12.000€ 0€ 0€ 0€
7.500 € 7.500 € 7.500 € 7.500 € 7.500 €
4.998 € 5.048 € 5.098 € 5.149€ 5.200 €
2.315 € 2.338 € 2.361 € 2.385 € 2.409 €
707€ 714€ 721€ 728 € 735€
256 € 259€ 262 € 265 € 268 €

141.963 € 156.258€ 146.653€ 149.158€E 151.777€

13.380€ 13.628€ 13.888 € 14.160 € 14.446 €
8.997 €

13.739€  13.987€ 14.247 € 14.520 € 14.806 €
12.377 € 12.605€ 12.845€ 13.097 € 13.361 €

Erstattungen, gesamt

Summe direkte Kosten

15% Gemeinkosten auf direkte Kosten

imtkosten

48.493€E 40.220€ A0.9E0€E A1TTTE A2.E13€

520.294€ 556.027€ 551.089€E S566.164€ S81.816€

78.044€ _83.404€ _82.663€ 84.925€ _87.272€

Finanzierung Soll Soll Soll Soll Soll
2020 2021 2022 2023 2024
Entgelte der Beratungsstelle 26.000 € 26.000 € 26.000 € 26.000 € 26.000 €
Zuschussbedarf 572.338€ 613.431€ 607.752€ 625.089€ 643.088 €
davon

‚Antell Kommune (50 %)

Personalkosten: 2019 Hochrechnung, ab 2020 +3 %

303.876€ 312.545 €

286.169 €

306.716 €

Sachkosten: Steigerung Sachkosten 1 %, Mietnebenkosten 5 %

Durchschnittsbetrag 2020 — 2024: 306.170 €

2019_01_08 Kalk. Köln 2020-2024 Energie durchifd plus 0,6 Stelle.ods

Anlage 1_Vertrag Verbraucherberatung und Schuldnerberatung Köln

20654 Zeichen

Anlage 1 zu 0680/2019 
 
 
 
 
 
V E R T R A G 
 
 
Zwischen der Stadt Köln 
(vertreten durch die Oberbürgermeisterin) 
 
und  
 
der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V. 
 (vertreten durch den Vorstand) 
 
 
 
 
 
wird folgender Vertrag geschlossen: 
 
 
§ 1 
 
Verbraucherberatung sowie Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung 
 
Die Verbraucherzentrale NRW (im Folgenden VZ genannt) betreibt in der Stadt Köln (im Folgenden Stadt 
genannt) eine Beratungsstelle für Verbraucherinnen und Verbraucher (im Folgenden VB genannt). 
 
Die VZ bietet ebenfalls mit Unterstützung der Stadt eine Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung (im 
Folgenden SIB) genannt an. 
§ 2 
 
Aufgaben 
 
Die VB hält für die Verbraucherinnen und Verbraucher ein Informations- und Beratungsangebot im Rah- 
men der satzungsgemäßen Aufgaben der VZ bereit. Die zurzeit gültige Satzung der VZ ist diesem Vertrag 
als Anlage 1 beigefügt. 
 
a. Allgemeine Verbraucherberatung  
 
Die VB hat insbesondere die Aufgabe, die Allgemeinheit und Einzelpersonen sachlich, unabhängig und 
anbieterneutral über alle die Verbraucherinnen und Verbraucher und deren Haushalt betreffenden Fragen 
möglichst umfassend zu informieren und zu beraten. 
 
Dazu gehören insbesondere: 
 
− Aufklärung über Verbraucherrechte, Rechtsberatung sowie außergerichtliche Rechtsvertretung im 
Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes, 
 
− Beratung, präventive Information sowie Aktionen zu  Geld- und Kreditproblemen sowie zur Vermei- 
dung von Überschuldung, 
 
− Engagement für Verbraucherinteressen, 
 
− Information vor dem Kauf langlebiger Gebrauchsgüte r, auch unter Umweltgesichtspunkten,

2 
 
 
− lokale Medien- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Dur chführung von Aktionen zu Verbraucherfragen, 
 
− Bereitstellung von Ratgebern und anderen Informati onsschriften sowie von Informationen auf der 
Homepage der VZ. 
 
 
 
b. Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung: 
 
Die VZ führt in der VB Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungen im Rahmen eines präventiv ange- 
legten Arbeitsansatzes und auf Basis ihrer Anerkennung als geeignete Stelle gemäß § 305 Insolvenzord- 
nung durch.  
 
Zu den Aufgaben der SIB gehören insbesondere: 
 
− Existenzsicherung des Haushaltes / Krisenintervent ion, u. a. Beratung und Hilfestellung im Falle 
vorliegender Kontopfändung und Ausstellung von Bescheinigungen im Rahmen der Regelungen 
zum Pfändungsschutzkonto,  
− Ermittlung von Art und Umfang der Gesamtüberschuld ung und Analyse der Budgetsituation des 
Haushaltes, 
− rechtliche Überprüfung von Gläubigerforderungen, 
− Erarbeitung von Haushalts- und Sanierungskonzepten ,  
− Verhandlungen mit Gläubigern - bei Bedarf nach den  Vorgaben der Insolvenzordnung, 
− nach Bedarf Antragstellung für das Verbraucherinso lvenzverfahren inkl. Beratung und Begleitung 
im Verfahren und während der Wohlverhaltensphase, 
− lokale Medien- und Öffentlichkeitsarbeit, 
 
− Durchführung von Aktionen. 
 
 
c. Allgemeines 
 
Bei Anbietern und deren Verbänden, bei Behörden und politischen Gremien setzt sich die VB im Rahmen 
ihrer Möglichkeiten für die Verbraucherinteressen ein. 
 
Neben der in diesem Vertrag geregelten Allgemeinen Verbraucherberatung sowie der Schuldner- und Ver- 
braucherinsolvenzberatung bietet die VB weitere Spezialberatungen an. Diese werden entweder mit öffent- 
lichen Mitteln (z. B. Energieberatung im Rahmen einer Bundesförderung) oder von den ratsuchenden Ver- 
braucherinnen und Verbrauchern durch Erhebung eines Kosten deckenden Entgeltes (z. B. Versiche- 
rungsberatung , Geldanlage- und Altersvorsorgeberatung, Immobilienfinanzierungsberatung , Beratung zum 
Bank- und Kapitalmarktrecht, Beratung bei Schadensfällen bei Versicherungen ) finanziert. Diese Spezial- 
beratungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.

3 
 
§ 3 
 
Betrieb 
 
Die VB ist mindestens an vier Werktagen je Woche geöffnet, zurzeit im Regelfall mindestens  27 Stunden. 
 
Eine Schließung der VB an Öffnungstagen soll nach Möglichkeit vermieden werden. Bei Abwesenheit we- 
gen Urlaub, Fortbildung, Krankheit und in vergleichbaren Fällen werden die Beratungskräfte durch Aushil- 
fen vertreten. 
 
Die VZ prüft derzeit ihre dezentralen Beratungs-, Informations- und Serviceangebote mit dem Ziel, per-
spektivisch digitale Möglichkeiten und Instrumente zu erschließen und neben dem persönlichen Zugang 
einen gleichberechtigen Zugang über Online- oder Telefonie-Kanäle sicher zu stellen. In diesem Zusam- 
menhang kann es zu einer Modifizierung des Umfangs der offenen persönlichen Sprechzeiten kommen. 
Notwendige Anpassungen während der Vertragslaufzeit werden vorab mit der Stadt abgestimmt. 
 
 
§ 4 
 
Kooperation  
 
Stadt, VB und SIB werden eine enge Zusammenarbeit zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger pflegen. 
Die VB und die SIB informieren Rat und Verwaltung regelmäßig über Erfahrungen aus ihrer Arbeit, insbe-
sondere in ihrem Jahresbericht. Sie stellen diese bei Bedarf in Ausschüssen bzw. sonstigen Gremien vor. 
 
Die Stadt kann der VB und der SIB Vorschläge und Anregungen unterbreiten, die durch die VZ geprüft und 
nach Möglichkeit umgesetzt werden. 
 
Der Beirat der VB, der sich aus Mitgliedern der Ratsfraktionen und Vertreterinnen bzw. Vertretern der Ver- 
waltung sowie der VB / der VZ zusammensetzt, wird weitergeführt. 
 
 
§ 5 
 
Personalwesen 
 
Zur Erfüllung dieser Aufgaben werden folgende Personalstellen vereinbart: 
 
− eine Leitungsstelle der VB 
(Entgeltgruppe 11 TV-L, FH-Diplom-/Bachelor-/Master-Ökotrophologe/in, Wirtschaftsjurist/in oder 
anderer geeigneter Studiengang), 
− vier Beratungskraftstellen 
(Entgeltgruppe 9 TV-L, FH-Diplom-/Bachelor-/Master-Ökotrophologe/in, Wirtschaftsjurist/in oder 
anderer geeigneter Studiengang), 
− eine 0,6 Servicekraft zur Annahme und Vorsortierun g von telefonischen oder Online-Anfragen 
(Entgeltgruppe 6 TV-L). Die Einrichtung dieser Personalstelle erfolgt seitens der VZ unter dem Vor- 
behalt, dass das Land NRW die finanziellen Mittel hierzu genehmigt und bereitstellt, 
− eine 0,5 Bürokraftstelle 
(Entgeltgruppe 5 TV-L, tariflich oder Entgeltgruppe 6 TV-L bei übergeleiteten Mitarbeiter/innen), 
−  eine Beratungskraft für die Schuldner- und Verbra ucherinsolvenzberatung 
(TV-L 9, Qualifikation gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 AGInsO NRW), 
− einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin (Tätigkei t auf Basis eines Honorarvertrages), 
zurzeit 7,5 Stunden pro Woche, 
− nach Bedarf Aushilfen gemäß § 3 Abs. 2 für die all gemeine Verbraucherberatung.

4 
 
 
Darüber hinaus bietet die VZ im Rahmen ihrer Möglichkeiten bezahlte Praktika an. 
 
Arbeitgeber der festangestellten Mitarbeiter/innen und der Aushilfen ist die VZ. Vorgesetzte der Bera-
tungsstellenleitung ist die zuständige Regionalleitung. 
 
Den Arbeitsverhältnissen für die festangestellten Mitarbeiter/innen und Aushilfen liegt der MTV Ang-
AGV/VI/VZ in Verbindung mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie dem 
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangs- 
rechts (TVÜ-L) in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde.  
 
 
§ 6 
 
Fachliche Unterstützung 
 
Die Fachbereiche der VZ unterstützen die VB und die SIB: 
 
− durch gezielte Einarbeitung und ständige, umfassen de Weiterbildung, 
− durch Arbeitskonzepte, fachliche Anleitung und Ber atung (z. B. bei komplexen Verbraucherproble- 
men), 
− durch regelmäßig aktualisierte Arbeitsunterlagen, Beratungsmaterialien und Eilinformationen, 
− durch Organisations- und Planungshilfen und 
− durch professionell aufbereitete Materialien zur D urchführung von Aktionen und Öffentlichkeitsar- 
beit. 
 
 
§ 7 
 
Räumlichkeiten 
 
Die Räumlichkeiten orientieren sich an der Aufstellung „Raumprofil einer VB" und sind diesem Vertrag als 
Anlage 2 beigefügt. 
Aktuell sind die VB und die SIB in 50667 Köln, Frankenwerft 35 angesiedelt. 
 
 
§ 8 
 
Finanzierung 
 
 
Die VZ wird die Arbeit in der Beratungsstelle so planen und durchführen, dass eine stetige und wirtschaftli- 
che Erfüllung der Aufgaben gesichert ist. 
 
 
a. Allgemeine Verbraucherberatung: 
 
Die Stadt beteiligt sich zu 50 % an den laufenden Personal-, Sach- und Gemeinkosten der VB (zu berück-
sichtigende Kosten nach Art. 5 Abs. 3 lit. a des Beschlusses der EU-Kommission vom 20.12.2011 über die 
Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staat-
liche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbrin-
gung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU 
Nr. L 7/3 vom 11.01.2012) – Freistellungsbeschluss).

5 
 
Als Gemeinkosten werden 15 % der Personal- und Sachkosten berücksichtigt. 
 
Die in der VB durch die Beratungskräfte der Allgemeinen Verbraucherberatung erzielten Entgelte, die im 
Zusammenhang mit der Aufgabenstellung nach § 2 erzielt werden, werden der Stadt zur Hälfte auf ihren 
Zuschuss angerechnet. 
 
Für die Berechnung des kommunalen Anteils werden die Aufwendungen einschließlich etwaiger Sachleis- 
tungen zugrunde gelegt. Für die folgenden Jahre werden Veränderungen aufgrund von Tarifverträgen, ge- 
setzlichen Regelungen und eventuelle Sachkostenveränderungen berücksichtigt. Dies beinhaltet auch 
Veränderungen der tariflichen Leistungen durch Stufensteigerung, Höhergruppierung oder eventuell 
durchzuführende Neubewertung von Tätigkeitsmerkmalen und anderes mehr. 
 
 
b. Schuldner und Verbraucherinsolvenzberatung 
 
Für die Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung stellt die Stadt einen ergänzenden Zuschuss zur 
Landesförderung der Verbraucherinsolvenzberatung (zurzeit gefördert über das Ministerium für Kinder, 
Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen, MKFFI NRW) und zu den Sparkas- 
senfondsmitteln zum Zwecke der Schuldnerberatung bereit. 
 
Die Stadt übernimmt hierbei einen Zuschuss zu den laufenden Personal-, Sach- und Gemeinkosten der 
Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung (zu berücksichtigende Kosten nach Art. 5 Abs. 3 lit. a des 
Beschlusses der EU-Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertra- 
ges über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistun- 
gen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichen Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU Nr. L 7/3 vom 11.01.2012) – Freistellungsbe- 
schluss). 
 
Als Gemeinkosten werden 15 % der Personal- und Sachkosten berücksichtigt. 
 
 
c. Allgemeines 
 
 
Die Stadt leistet auf der Grundlage der als Anlagen  3 und 4 beigefügten Kostenkalkulationen für die VB  
und für die SIB jährliche Zahlungen in Höhe von: 
 
347.429 Euro in 2020 
370.474 Euro in 2021 
370.494 Euro in 2022 
382.153 Euro in 2023 
394.155 Euro in 2024 
 
Die Gesamtzahlung der Stadt wird auf eine maximale Zuschusshöhe in Höhe von 1.864.705 Euro im Ver- 
tragszeitraum 2020 - 2024 festgelegt. 
 
Restmittel aus dem Vertragszeitraum 2015 – 2019 werden im Verwendungsnachweis 2019 ausgewiesen 
und einmalig im Jahre 2020 verrechnet. 
 
Der jährliche Zuschuss wird in vier gleichen Raten am 15.01./15.04./15.07./15.10. (ohne weitere Aufforde- 
rung durch die VZ) gezahlt. Die Höhe der Abschlagszahlungen ergibt sich aus den als Anlagen 3 und 4 
beigefügten Vertragskalkulationen für die VB und für die SIB. 
 
An die VZ fließende Spenden öffentlich-rechtlicher Institutionen aus dem hier betroffenen kommunalen Be- 
reich werden, soweit der Spender nichts anderes bestimmt, auf den kommunalen Finanzierungsanteil an- 
gerechnet. Die VZ informiert die Stadt umgehend über den Eingang solcher Spenden.

6 
 
Die Spezialberatung Energieberatung beteiligt sich anteilsmäßig an den Sachkosten der Beratungsstelle. 
Dieses Verfahren setzt voraus, dass die Fortführung der Energieberatung im entsprechenden Abrech- 
nungszeitraum sichergestellt ist und dass deren finanzielle Ausstattung sowie die zugrunde liegenden Be- 
willigungsbestimmungen eine entsprechende Sachkostenbeteiligung überhaupt ermöglichen. 
Sollte der Vertrag über die Energieberatung vom 06.04.2017 (Änderungs- und Ergänzungsvertrag zum 
Vertrag vom 16.12.2014) zwischen der Stadt und der VZ über 2020 hinaus nicht verlängert werden oder 
sollte die Energieberatung aufgrund geänderter Zuwendungsbestimmungen ganz oder teilweise nicht mehr 
in der Lage sein, diesen Kostenanteil zu übernehmen, so erhöht sich der städtische Zuschuss entspre- 
chend um 50 % dieser Kosten.  
 
Der darüber hinaus gehende Zuschussbedarf wird aus Mitteln des Landes NRW über die VZ finanziert. 
 
 
§ 9 
 
Abrechnung und Rechnungsprüfung 
 
Die VZ legt der Stadt jährlich einen Verwendungsnachweis der Allgemeinen Verbraucherberatung und der 
Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung sowie eine Übersicht der erzielten Einnahmen jeweils bis 
zum 30.04. des jeweils folgenden Jahres vor. 
 
Die VZ schlüsselt die Kosten für die Arbeitsfelder gemäß § 2 a und b wie folgt auf: 
− die Personalkosten, 
− die Sachkosten, insbesondere hinsichtlich der Miet kosten sowie Bewirtschaftungskosten, 
− die Gemeinkosten / Kosten für fachliche Unterstütz ung (als Pauschale in Höhe von 15 % auf direk- 
te Personal- und Sachkosten). 
 
Der Verwendungsnachweis stellt die Einnahmen in den Arbeitsfeldern gemäß § 2 a dar. 
 
Die VZ hebt im Verwendungsnachweis außerordentliche Veränderungen bei Kosten und Einnahmen im 
Abrechnungszeitraum hervor. 
 
Die Stadt ist berechtigt, die von der VZ geschlossenen Verträge betreffend Personal und räumlicher Un-
terbringung zu überprüfen und ggf. Kostensenkungsmaßnahmen vorzuschlagen.  
 
Ergibt die jährliche Prüfung eine Überkompensation von maximal 10 % des durchschnittlichen jährlichen 
Zahlungsbetrages, so darf der überzahlte Betrag seitens der VZ auf den nächstfolgenden Ausgleichszeit-
raum übertragen werden. Hinsichtlich einer etwaigen über 10 % hinaus gehenden Überkompensationszah- 
lung ist die Stadt berechtigt, die VZ zur Rückzahlung des überhöhten Betrages aufzufordern  
 
Nach Ablauf der Vertragslaufzeit und somit mit Vorlage des Verwendungsnachweises für das Jahr 2024 
erfolgt auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten und Erträge eine Spitzabrechnung. 
 
Überzahlungen der Stadt, die sich aus dieser Spitzabrechnung nach dem Ende der Vertragslaufzeit erge- 
ben, werden bis zum 15.07.2025 erstattet. Eine verspätete Rückzahlung wird ab diesem Zeitpunkt mit fünf 
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinst. Sollte es zum Abschluss eines Folgevertrages 
kommen, so kann der Überschuss auf die Zahlungen dieses Vertrages bis maximal in Höhe von 10 % auf 
den nächstfolgenden Ausgleichszeitraum übertragen und auf den für diesen Zeitraum zu zahlenden Aus- 
gleich angerechnet werden. 
 
Eine Unterzahlung muss durch die Stadt nicht ausgeglichen werden.

7 
 
Die VZ legt den Jahresbericht einschließlich der Beratungsstatistik vor. Im Rahmen der Statistik der VZ, 
basierend auf der bundesweit abgestimmten Statistikerfassung der Verbraucherzentrale NRW, werden für 
die VB die folgenden Daten in absoluten Zahlen erhoben: 
− Zahl der Anfragen in der VB, 
davon Anfragen nach Beratungsarten, 
davon Rechtsberatungen und –vertretungen, 
− Veranstaltungskontakte sowie 
− Zugriffe auf die Internetseite der VB 
 
Für die SIB erhält die Stadt eine Auflistung der geleisteten: 
 
− Anzahl der Beratungen (absolut), 
− fachlichen Kurzberatungen (absolut/prozentual), 
− Schuldnerberatungen (absolut/prozentual) sowie 
− Verbraucherinsolvenzberatungen (absolut/prozentual ) 
 
pro Kalenderjahr analog der Erfassungssystematik des offiziellen Landestätigkeitsberichtes für anerkannte 
Schuldnerberatungsstellen.  
 
Die Stadt ist berechtigt, den Nachweis in sachlicher und rechnerischer Hinsicht zu prüfen und ggf. Kosten- 
senkungsmaßnahmen vorzuschlagen. 
 
Die VZ hat im Hinblick auf § 8 darauf hinzuweisen, sofern ein weiterer Dritter oder ein anderer Leistungs- 
träger in diesem Bereich Leistungen finanziert. 
 
 
§ 10 
 
Öffentlichkeitsarbeit 
 
Die VZ verpflichtet sich für die VB, die Nutzung der geschützten Logos der Stadt vorher mit der Stadt ab- 
zustimmen. 
 
Im Beratungsstellenflyer wird darauf hingewiesen, dass die vertragsgemäßen Leistungen durch die Stadt 
unterstützt und finanziert werden. 
 
 
§ 11 
 
Mitteilungspflichten 
 
Die VZ verpflichtet sich, elektronisch oder schriftlich mindestens mitzuteilen, wenn 
 
− das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem gef örderten Zeitrahmen verwirklicht wird 
− der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entge gen des Antrages geändert wird, 
− die VZ ihre Tätigkeit einstellt/ ihre Rechtsform ä ndert, oder sich Beteiligungsverhältnisse ändern 
 
 
§ 12 
 
Dauer und Kündigung 
 
Der Vertrag erhält ab dem 01.01.2020  Gültigkeit und wird zunächst für eine Dauer von 5 Jahren bis zum 
31.12.2024  abgeschlossen.

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Die Vertragspartner sind grundsätzlich bereit, das Vertragsverhältnis über den 31.12.2024 hinaus fortzu- 
führen. Sie werden spätestens gegen Ende des Jahres 2023 Verhandlungen über einen Folgevertrag auf- 
nehmen mit dem Ziel, bis zum 30.06.2024 über die Fortführung der allgemeinen VB und der SIB entschie- 
den zu haben. 
 
Der Stadt und der VZ steht während der vereinbarten Laufzeit des Vertrages ein außerordentliches Kündi- 
gungsrecht zu, wenn insbesondere Landesmittel nicht oder nicht in ausreichendem Maß zur Verfügung 
gestellt werden, oder wenn eine der Parteien den Vertragsverpflichtungen nicht nachkommt. 
 
Der Stadt steht im Übrigen ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu, wenn in Folge 
einer erheblichen Verschlechterung der Haushaltslage der Stadt aufsichtsbehördliche Maßnahmen ergrif- 
fen werden, die eine Erfüllung des Vertrages insgesamt unmöglich machen. 
 
Die Kündigung kann in beiden Fällen binnen vier Wochen ab Kenntnis der vorgenannten Umstände durch 
eingeschriebenen Brief mit einer Frist von einem Jahr erfolgen . 
 
Die Vertragspartner verpflichten sich, bei einer bevorstehenden Kündigung aus wichtigem Grund zum frü-
hest möglichen Zeitpunkt Gespräche mit dem Ziel zu führen, die Kündigung zu vermeiden. 
 
 
 
§ 13 
 
Betrauung 
 
Die Stadt betraut die VZ mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung zur Einrichtung und zum Betrieb ei- 
ner örtlichen Beratungsstelle für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie mit der Aufgabe der Schuldner- 
und Verbraucherinsolvenzberatung in Köln. 
 
Die Betrauung beruht auf dem Beschluss der Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Arti- 
kel 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in 
Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienst- 
leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (2012/21/EU, ABI. EU Nr. L 7/3 vom 
11.01.2012) – Freistellungsbeschluss. 
 
Die mit der Betrauung im Einzelnen verbundenen Aufgaben ergeben sich aus § 2a und b dieses Vertrages. 
Die Umsetzung der Regelungen der Artikel 5 und 6 des Freistellungsbeschlusses erfolgt insbesondere 
durch die §§ 8, 9 und 12 des vorliegenden Vertrages. 
 
 
§ 14 
 
Abschlussbestimmungen 
 
Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.  
 
Beide Vertragspartner erklären, dass bei Unstimmigkeiten die gütliche Einigung den Vorrang haben soll. 
 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar werden,  so wird hier- 
durch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführ- 
baren Bestimmung soll dafür eine angemessene Regelung gelten, die dem Sinn und Zweck der zu erset- 
zenden Bestimmung und dem erkennbar gewordenen Willen der Vertragspartner am nächsten kommt. 
Ebenso ist zu verfahren, wenn der Vertrag eine Lücke aufweisen sollte.

9 
 
§ 15  
 
Erfüllungsort und Gerichtsstand 
 
Erfüllungsort ist Köln. 
 
Gerichtsstand ist Köln. 
 
 
Anlage 1: Satzung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. 
Anlage 2: Raumprofil einer Beratungsstelle: hier VB Köln 
Anlage 3: Kostenkalkulation Allgemeine Verbraucherberatung 2020-2024 
Anlage 4: Kostenkalkulation Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung 2020-2024 
 
 
 
Köln, den Düsseldorf, den 
 
 
 
 
Stadt Köln Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.  
 
 
 
________________________ _______________________      
 
Dr. Harald Rau Wolfgang Schuldzinski 
Beigeordneter Vorstand 
 
 
 
 
____________________________ 
________________________  
 
Dr. Katja Robinson Dr. Iris van Eik 
Amtsleitung Bereichsleiterin Beratung und Bildung 
  Mitglied der Geschäftsleitung

Beratungsverlauf (3)

24.06.2019 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 4.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum in nachfolgende Gremien

Zur Sitzung
08.07.2019 Finanzausschuss
TOP 10.27 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
09.07.2019 Rat
TOP 10.17 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Frankenwerft 35

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Details

Aktenzeichen
0680/2019
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
21.06.2019
Erstellt
26.02.2019 10:02