V/1059/2005
Unfall- und Rentenversicherung für Betreuungspersonen in Kindertagespflege - Umsetzung gemäß Gesetz
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Beschlussvorlage
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Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Kinder, Jugendliche und Familien Betrifft Unfall- und Rentenversicherung für Betreuungspersonen in Kindertagespflege - Umsetzung gemäß Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) Beratungsfolge 31.01.2006 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, die gesetzlichen Vorgaben im Handlungsfeld der Kinderta- gespflege gem. § 23 SGB VIII in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Deutschen Vereins (siehe Anlage) auf der Grundlage des TAG wie folgt umzusetzen: Für Kindertagespflegepersonen, die Kinder betreuen und dafür einen Zuschuss aus öffentli- chen Mitteln erhalten, umfasst die laufende Geldleistung 1.1 die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversiche- rung in Höhe der geltenden Mindestbeiträge sowie 1.2 die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssiche- rung in Höhe der geltenden Mindestbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung. 2. Die Finanzierung der entstehenden Aufwendungen ist durch die bereitgestellten Finanz- mittel in Höhe von 240.000 € (2005 ff. kumulativ, vgl. Vorlage V/1033/2005) gesichert. Kosten/Folgekosten Es wird zur Kenntnis genommen, dass jährliche Folgekosten entstehen in Abhängigkeit von der Verpflichtung, sich angemessen an Beiträgen zur Unfall- und Rentenversicherung zu beteiligen, in Abhängigkeit von der jeweiligen Höhe der Beiträge und der Zahl zusätzlich gewonnener Tages- pflegepersonen sowie der Inanspruchnahme der Leistungen durch die Kindertagespflegepersonen. Nach dem derzeitigen Stand ist davon auszugehen, dass die verfügbaren Mittel auch bei dem ge- planten Ausbau des Betreuungsangebots ausreichen. Vorlagen-Nr.: V/1059/2005 Auskunft erteilt: Frau Dellwig/Frau Kratz-Trutti Ruf: 492 51 62/492 51 30 E-Mail: DellwigG@stadt-muenster.de Kratztru@stadt-muenster.de Datum: 28.12.2005 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Diesen Kosten liegen folgende Annahmen zugrunde: • Erstattung eines Unfallversicherungsbeitrags von jährlich 79,00 € für öffentlich geförderte Kindertagespflegepersonen und • hälftige Erstattung von Rentenversicherungs beiträgen von monatlich 39,00 € (78,00 €) für öffentlich geförderte Kindertagespflegepersonen. Mögliche Rückwirkungsfälle aus dem Jahr 2005 können berücksichtigt werden. Finanzierung/Mittelbereitstellung Die Umsetzung des Tagesbetreuungs-Ausbauprogramms der Stadt Münster (u-3-Programm) ist im Rahmen der Vorlage 1033/2004 vom Rat der Stadt Münster beschlossen worden. Die Mittel wur- den wie folgt im Haushalt 2005 ff. eingestellt: In der Haushaltsstelle 4542.760.000.0 „Förderung von Tagespflegestellen“ sind bis zum Jahr 2010 jähr lich 240.000 € zusätzlich (kumulativ) bereit gestellt worden. Das Budget wird nur bis zur vorgenannten Höhe für Kindertagespflegepersonen verausgabt. Eine Ausweitung des Budgetrahmens ist nicht vorgesehen. Begründung 1. Anlass und Anliegen der Vorla ge Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII und weiterer kommunaler Beschlüsse sollen die Kindertagespflege ausgebaut und die Rahmenbedingungen für Kindertagespflegepersonen in Kindertagespflege verbessert werden. So hat der Rat der Stadt Münster im Zusammenhang mit dem Ausbau des Kindertagesbetreuungsangebotes für unter dreijährige Kinder (u3-Programm) – Vorlage-Nr. 289/2005 – u. a. beschlossen: „Die Verwaltung wird beauftragt, die Angebote der Kin- dertagespflege im Rahmen der aufgezeigten Konzepte und Rahmenbedingungen bedarfsgerecht und im Rahmen weiterer bundeseinheitlicher Bestrebungen weiterzuentwickeln.“ 2. Gesetzliche Vorgaben nach SGB VIII Mit der Novellierung des Kinder- und Jugendhilfegesetztes (SGB VIII) durch das „Gesetz zum qua- litätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder“ (Tagesbetreu- ungsausbaugesetz – TAG), gültig ab 01.01.2005, und dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwick- lungsgesetz (KICK), gültig ab 01.10.2005, sind grundlegende Regelungen formuliert, die die Kin- dertagespflege mit der Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gleichstellt. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Neuregelung in § 23 SGB VIII, der die Förderung der Kin- dertagespflege regelt. In § 23 Abs. 2 wird festgelegt, dass die laufende Geldleistung für Kinderta- gespflegepersonen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen • für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie • die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson umfasst. 3. Beschreibung der Ausgangssituation in Münster Mit der beschriebenen Gesetzesnovellierung sieht der Gesetzgeber eine Verbesserung der Betreuungsstandards in der Kindertagespflege auf verschiedenen Ebenen vor. Neben der Verbes- serung der Arbeitsbedingungen durch die Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Förder- leistung von Kindertagespflegepersonen und die Kostenerstattung für Versicherungen regelt das TAG auch die Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen. - 3 - Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. In Münster erfolgte ein erster Schritt zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben bereits zum 1. August 2005 (vgl. Vorlage V/0289/2005). Seitdem werden Kindertagespflegepersonen abhängig von ihrer Qualifizierung in drei verschiedenen Stufen bezahlt. Stufe 1 : Sofern Eltern eine Kindertagespflegeperson vorschlagen und diese für die notwendige Betreuung des Kindes geeignet ist, wird entsprechend den Empfehlungen des Städtetags 0,70 € pro Stunde und Kind (ohne materielle Aufwendungen) gezahlt. Stufe 2 : Erfolgt durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien eine Vermittlung an Kinderta- gespflegepersonen mit einer Grundqualifizierung von 42 Stunden, wird die Anerkennung der För- derleistung um einen Euro pro Stunde und Kind, auf 1,70 € erhöht. Stufe 3 : Kindertagespflegepersonen mit insgesamt 160 Ausbildungsstunden, sollen 2,00 € mehr pro Stunde erhalten, so dass sie auf einen Anerkennungsbetrag für ihre Förderleistung von 2,70 € pro geleisteter Arbeitsstunde und Kind kommen. Das selbe gilt für Erzieherinnen oder Sozialpäda- goginnen, die Vorbereitungs- und Erste-Hilfe-Kurs abgeleistet haben. Zur Umsetzung des § 23 SGB VIII bezogen auf die soziale Absicherung der Kindertagespflegeper- sonen durch die Erstattung von Beiträgen zur Unfa ll- und Rentenversicherung besteht in Münster folgende Ausgangssituation: Zurzeit werden in Münster 700 Kinder bei 345 Kindertagespflegepersonen in Familien betreut, da- von erhalten 175 Betreuungspersonen einen Aufwendungsersatz vom öffentlichen Jugendhilfeträ- ger. Kindertagespflegepersonen, die privat ihr Betreuungsgeld erhalten, müssen ab einem Ver- dienst von 400,00 € ihre gesetzliche Rentenversicherungspflicht prüfen lassen. Der Mindestbeitrag hierfür beträgt 78,00 €. Kindertagespflegepersonen, die öffentlich ihr Betreuungsgeld erhalten, sind nicht rentenversicherungspflichtig, da dieses Geld steuerfrei gezahlt wird. Nur wenige dieser Kin- dertagespflegepersonen verfügen bisher über eine eigene Rentenabsicherung aus ihrer Tages- pflegetätigkeit. Derzeit verfügen nur wenige Kindertagespflegepersonen über eine Unfallversicherung. Grundsätzlich beteiligen sich die Eltern im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit an den Kosten für die Kindertagespflege. 4. Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in Münster Die konkreten Vorschläge zur Einführung der Renten- und Unfallversicherung in Münster orientie- ren sich an den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Ausgestaltung der Kindertagespflege nach den §§ 22, 23, 24 SGB VIII vom 28.09.2005 (Anlage). Danach wird empfohlen: 1. Unfallversicherung Wenn die Kindertagespflegeperson den Abschluss einer Unfallversicherung und einer entspre- chender Beitragszahlung nachweisen kann, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht ver- pflichtet, jeden im Einzelfall tatsächlich gezahlte n Betrag zu erstatten. Kindertagespflegepersonen, die Einkünfte aus öffentlichen Geldern oder private Einkünfte erhalten, sind nach allgemeiner Auf- fassung in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 9 SGB VII). Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen in Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Unfall- versicherung gilt als angemessen. Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung beträgt derzeit 79,00 € jährlich. 2. Alterssicherung Das Kriterium der Angemessenheit der Erstattung bezieht sich erstens auf die Art der Alterssiche- rung hinsichtlich der die Alterssicherung garantierenden Institutionen und die Höhe der zu erwar- tenden Leistung. Das bedeutet, dass aus öffentlichen Kassen geförderte Kindertagespflegeperso- nen nicht auf eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegt sind, - 4 - Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. sondern vielfältige Möglichkeiten haben (z. B. Abschluss einer privaten Lebensversicherung, „Ries- ter-Rente“ etc.). Zweitens muss die Höhe des zu zahlenden Betrags ebenfalls angemessen sein. Als Orientierungs- faktor kann die Alterssicherung einer selbständi g tätigen Kindertagespflegeperson bei privat finan- zierter Kindertagespflege dienen. Der zurzeit geltende Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Al- terssicherung beträgt 19,5 %. Das entspricht 78,00 €. Demnach wäre eine monatliche Erstattung durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien in Höhe von 39,00 € (78,00 € / 2) angemes- sen. Hiermit erwirbt sich die Kindertagespflegeperson einen Anfangsanspruch der Rente von 0,35 €. Bei einer regelmäßigen Beitragszahlung über einen Zeitraum von 15 Jahren würde sich der Anspruch derzeit auf 63,00 € belaufen. Den Empfehlungen entsprechend soll die Erstattung nachgewiesener Beiträge für die Unfall- und Rentenversicherung ab Antragstellung geltend gemacht werden können: • in Höhe von jährlich 79,00 € pro Kindertagespflegeperson für die Unfallversicherung • in Höhe von monatlich maximal 39,00 € pro Kindertagespflegeperson für die Rentenversiche- rung. Dieses entspricht dem halben Mindestbei trag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die andere Hälfte muss die Kindertagespflegeperson selbst tragen. Diese Aufwendungen werden jeweils für den vollen Monat gewährt, in dem eine Betreuung stattge- funden hat. Kindertagespflegepersonen sollen eine flexible Betreuung sicherstellen. Eine durch- gängige Belegung ist nicht immer möglich. Deshalb sollen diese Aufwendungen für die Betreu- ungspersonen, die dem Tagespflegepool angehören, auch für einen Zeitraum von maximal drei Monaten im Jahr erstattet werden, in denen sie nicht belegt werden können. 5. Resümee und weiteres Verfahren Die vorgesehenen Finanzierungsregelungen entsprechen den Vorgaben des TAG und den Emp- fehlungen des Deutschen Vereins. Darüber hinaus gehende Standards werden mit den Regelun- gen nicht vereinbart. Um die Qualität in der Tagesbetreuung mit flexiblen familiennahen Angeboten sicherzustellen, wird ein Pool qualifizierter und erfahrener Kindertagespflegepersonen benötigt, die ihre Arbeit profes- sionell und dauerhaft betreiben. Auch um neue Personenkreise für die Kindertagespflegetätigkeit zu gewinnen, ist die Unterstützung der sozialen Absicherung ein wesentlicher Schritt zur Qualifizie- rung der Kindertagespflege. Über die Weiterentwicklung im Handlungsfeld der Kindertagespflege und über die Inanspruchnah- me der oben genannten Finanzierungsleistungen wird die Verwaltung berichten. I. V. gez. Dr. Agnes Klein Beigeordnete Anlage: Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Ausg estaltung der Kindertagespflege - Auszug
Anlage - Auszug aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins
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Deutscher Verein Michaelkirchstraße 17/18 D-10179 Berlin-Mitte www.deutscher-verein.de Anlage zur Vorlage V/1059/2005 Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge 03/05-AF II 28.09.2005 Überarbeitete Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Ausgestaltung der Kindertagespflege nach den §§ 22, 23, 24 SGB VIII - A u s z u g - Deutscher Verein /g122Michaelkirchstraße 17/18 /g122D-10179 Berlin-Mitte www.deutscher-verein.de 2.3.6 Öffentlichkeitsarbeit Das Jugendamt hat in Verbindung mit den freien Trägern auf da s Angebot der Kindertagespflege in geeigneter Form hinzuweisen. Nach § 1 3 SGB I ist das Jugendamt zur Aufklärung verpflichtet, nach § 14 SGB I zur Beratung und nach § 15 SGB I zur Auskunft. Auch in der novellierten Fassung des SGB VIII wird eine diesbezügliche Verpflichtung des Jugendamtes – explizit bezogen auf die Ki ndertagespflege – festgelegt (§ 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Dies kann auch durch entsprechen de Infoblätter, Broschüren etc. an Orten, wo sich Erziehungsberechtigte au fhalten, aktiv geschehen, sowie über die Lokalpresse erfolgen. 3. Sachleistungen, Finanzierung und Kostenbeteiligung /g3 Die Förderung in Kindertagespflege umfasst gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Diese schließt nach § 23 Abs. 2 SGB VIII folgende Kostenfaktoren ein: 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflege person für den Sachaufwand entstehen, 2. einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förder ungsleistungen und 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträg e zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgew iesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperso n. Die Höhe der laufenden Geldleistung und deren Bestandteile wird nach dem Kriterium der Angemessenheit vom Träger der öffentlichen Jugendhilf e festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Über die Gewähru ng einer Geldleistung an unterhaltspflichtige Personen entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 23 Abs. 2 Satz 3SGB VIII). Voraus setzung ist auch hier, dass die unterhaltspflichtigen Verwandten im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet sind. Deutscher Verein /g122Michaelkirchstraße 17/18 /g122D-10179 Berlin-Mitte www.deutscher-verein.de Das Kriterium der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rech tsbegriff, der die Festlegung der Höhe einer laufenden Geldleistung aufgrund einer Bewertung des Einzelfalls zulässt. Das Ergebnis dieser Bewertung bzw. di e Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, was als angemessen gelten so ll, unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. 13 Grundsätzlich gilt, dass die zentrale Intention der Novell ierung des SGB VIII hinsichtlich einer quantitativen und qualitativen Verbesserung der Kin dertagesbetreuung und die damit anvisierte Gleichrangigkeit der Kindertagespflege bei der Frage der Angemessenheit im Fokus bleiben muss. Eine Pflicht des Jugendamtes zur Zahlung der laufenden Geld leistung besteht gegenüber den vermittelten Tagespflegepersonen, aber auch gegenübe r solchen, die von den Erziehungsberechtigten nachgewiesen werden (§ 23 Abs. 1 SG B VIII), soweit die entsprechenden Voraussetzungen (Qualifikationen, Notwe ndigkeit gemäß § 23 Abs. 3 SGB VIII) und die Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 SGB VIII vo rliegen. Falls die Bedarfskriterien nicht gegeben sind, kann das Jugendamt de r Tagespflegeperson nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 (vgl. § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII) nachgewiesene A ufwendungen erstatten, also einen Zuschuss zur Rentenversicherung und die Aufwendungen für eine Unfallversicherung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII gewäh ren. Für die Tagespflegepersonen gilt, dass sie die privat an sie durch die Erziehungsberechtigten gezahlten Beträge versteuern müs sen, jedoch die aus öffentlicher Hand, also die durch das Jugendamt gewährten G eldleistungen grundsätzlich einkommenssteuerfrei bleiben. 14 Wenn die laufenden Geldleistungen durch einen freien Träger an die Tagespflegeperson gezahlt werden, ist zu berü cksichtigen, zu wessen Gunsten der Bewilligungsbescheid ausgestellt wird (§ 3 ESt G, vgl. Kap. 2.2). Ist im Bewilligungsbescheid der freie Träger der Zahlungsempfän ger, so bleibt für ihn diese Leistung steuerfrei, jedoch muss bei Weiterleitung an die T agespflegeperson diese dann Einkommenssteuer zahlen. Ist im Bewilligungsbescheid jed och die jeweilige Tagespflegeperson als Zahlungsempfängerin angegeben, so muss sie dieses 13 Vgl. Wiesner u.a.: SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 39 Rdnr. 32; Schellhor n: BSHG, 16. Aufl. 2002, § 84 Rdnr. 9 14 Vgl. hierzu Jurczyk/Rauschenbach/Tietze (Fußn. 8), S. 279 ff., vgl. auc h Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 7. Februar 1990, IV B 1-S 2121-5/90. Deutscher Verein /g122Michaelkirchstraße 17/18 /g122D-10179 Berlin-Mitte www.deutscher-verein.de Einkommen nicht versteuern, auch wenn sie das Geld über eine n Verein ausgezahlt bekommt. 3.1 Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) /g3 Bei einer Betreuung des Kindes im Haushalt der Tagespflegep erson ist die Erstattung folgender Sachkosten angemessen: Verpflegungskosten, Ve rbrauchskosten (Wasser, Strom, Heizung, Müllgebühren), Ausgaben für Pflegemateri alien und Hygienebedarf, für Ausstattungsgegenstände, Spielmaterialien und Freizeit gestaltung. Im Falle einer Kindertagespflege im Haushalt der Erziehungsberechtigte n entstehen unter Umständen Fahrtkosten, die erstattet werden sollten. Ebenso können b ei beiden Formen der Kindertagespflege (häuslich und außerhäuslich) Kosten du rch eine eigenständige punktuelle und auf Kindertagespflege bezogene Weiterbild ung sowie Zuschläge wegen ständig wechselnder Betreuungszeiten aufgrund flexibler Arbeitszeiten oder Schichtdiensten der Erziehungsberechtigten hinzukommen .15 Der Deutsche Verein empfiehlt im Hinblick auf Schäden, die d urch das Pflegekind bei der Tagespflegeperson oder bei Dritten aufgrund einer Verletz ung der Aufsichtspflicht der Tagespflegeperson entstehen können, dass die Jugendämter entweder geeignete Sammelversicherungen abschließen oder über ausreichende n Versicherungsschutz entscheiden. Für den Fall, dass die Tagespflegeperson ihre Aufsichtspflicht gemäß § 832 BGB nicht verletzt hat, haften weiterhin die Erziehungsber echtigten für Schäden ihres Kindes (§§ 828 Abs. 1, 832 Abs. 1 BGB). Diese Risikoaufteilun g sollte den Erziehungsberechtigten bewusst gemacht werden. Absicher n können sie sich für solche Schäden durch eine Familienhaftpflichtversicherung. 3.2 Anerkennung der Förderungsleistung (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr . 2 SGB VIII) Hinsichtlich der Entscheidung über die Angemessenheit der Erstattung von Förderungsleistungen muss insbesondere die mit der Novell ierung des SGB VIII anvisierte Qualifizierung der Kindertagespflege berücks ichtigt werden. Das bedeutet, dass neben dem zeitlichen Umfang der Betreuung und dem Alter des Kindes auch die 15 Vgl. Wiesner u.a. (Fußn. 13), § 23 Rdnr. 37. Deutscher Verein /g122Michaelkirchstraße 17/18 /g122D-10179 Berlin-Mitte www.deutscher-verein.de Qualifikation der Tagespflegeperson als Grundlage der Ber echnung mit bedacht werden muss. Da es Ziel ist, zunehmend mehr qualifizierte Tagespfl egepersonen zu gewinnen, sollte ein entsprechender Anreiz bei der Festlegung der Höh e des Anerkennungsbeitrages gesetzt werden. Der Anerkennungsb eitrag für die Förderungsleistung sollte so ausgestaltet sein, dass sie e ine Existenzsicherung der Tagespflegeperson ermöglicht. Denn nur dadurch ist auch ei n längerfristiges Engagement, sprich: ein stabiles und kontinuierliches Bet reuungsverhältnis, welches im Interesse des zu betreuenden Kindes ist, erreichbar. 16 Die Höhe der Bezahlung für die Förderungsleistung variiert gegenwärtig regional sehr stark. Sie erscheint in vielen Fällen nicht ausreichend, um ein qualifiziert arbeitendes, stabiles Kindertagespflegesystem aufzubauen. Dieses ben ötigt eine angemessene finanzielle Anerkennung der Förderungsleistung. So ist da rauf hinzuweisen, dass die Bundesregierung in ihrer Kosteneinschätzung ein deutlich höheres Entgelt (insgesamt 480,– € monatlich pro Kind), als gegenwärtig gezahlt wird, a ngesetzt hat. 3.3 Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge z u einer Unfallversicherung (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII) /g3 Hierbei handelt es sich um Beiträge zu einer Unfallversiche rung der Tagespflegeperson, die das Jugendamt erstattet, wenn die Tagespflegeperson de n Abschluss einer derartigen Versicherung und entsprechende Beitragszahlu ngen nachweisen kann. Die Novellierung des SGB VIII sieht hier das Kriterium der An gemessenheit für die Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Aufwendunge n nicht ausdrücklich vor. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist jedoch nicht ve rpflichtet, jeden im Einzelfall tatsächlich gezahlten Betrag zu erstatten. Es ist davon aus zugehen, dass das Kriterium der Angemessenheit auch bei diesen Aufwendungserstattung en zugrunde gelegt werden sollte. 16 Jurczyk/Rauschenbach/Tietze (Fußn. 8), S. 316. Deutscher Verein /g122Michaelkirchstraße 17/18 /g122D-10179 Berlin-Mitte www.deutscher-verein.de Tagespflegepersonen, die eine Geldleistung vom Jugendamt für die Tagespflege und somit Einkünfte aus öffentlichen Geldern erhalten, sind be i einer Betreuung des Kindes im Haushalt der Erziehungsberechtigten in der gesetzliche n Unfallversicherung pflichtversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Bei einer Betreu ung des Kindes im Haushalt der Tagespflegeperson kommt eine Versicherungspflicht na ch § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII in Betracht. In jedem Fall kann die Erstattung nachgewiesen er Aufwendungen in Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung als ange messen gelten. Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung beträgt derzeit 79,– € jä hrlich. 3.4 Hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemess enen Alterssicherung (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) Grundsätzlich gilt, dass die Tagespflegeperson die Aufwen dungen für ihre Alterssicherung nachzuweisen hat. Das Kriterium der Angem essenheit der Erstattung bezieht sich hierbei erstens auf die Art der Alterssicherun g hinsichtlich der die Alterssicherung garantierenden Institution und auf die Hö he der zu erwartenden Leistung. Keinesfalls ist eine aus öffentlichen Kassen geförderte Ta gespflegeperson auf eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversi cherung festgelegt, sondern ihr stehen vielfältige Möglichkeiten offen (z.B. Abschluss ei ner privaten Lebensversicherung, „Riester-Rente“ etc. 17). Eine Beratung durch das Jugendamt sollte jedoch dahingeh end stattfinden, dass die Art der Alterssicherung so gestaltet ist, dass die Tagespflegeperson eine dauerhafte Leistung erhält. Zweitens muss die Höhe der Aufwendungen zur Alterssicherun g ebenfalls angemessen sein. Angemessen erscheinen die Aufwendungen dann, wenn • sie den Aufwand widerspiegeln, den die jeweilige Tagespfle geperson hat, • sie mit dem allgemeinen System der Rentenversicherung komp atibel sind und • eine Vergleichbarkeit mit Tagespflegepersonen gegeben is t, die auf privater Basis tätig und deshalb rentenversichert sind. 17 Vgl. Schellhorn: BSHG, 16 Aufl. 2002, § 69 b Rdnr. 21. Deutscher Verein /g122Michaelkirchstraße 17/18 /g122D-10179 Berlin-Mitte www.deutscher-verein.de Zusätzlich muss die Angemessenheit vom Jugendamt oder von e iner von ihm beauftragten Stelle ohne größeren Verwaltungsaufwand ber echnet werden können. Unter diesen Voraussetzungen erscheinen folgende Regelun gen möglich: • Die anzuerkennende Aufwendung wird an der Höhe der laufende n Geldleistung (ohne Beiträge zur Alterssicherung und Unfallversicherung) gek nüpft. Damit erfolgt eine – sachgerechte – Koppelung an die Leistung, die die Tagespfle geperson erbringt. Zudem ist die Berechnung für das Jugendamt ohne Aufwand mögl ich. • Als Orientierungsfaktor für die konkrete Höhe des zu erstat tenden Betrags kann die Alterssicherung einer selbstständig tätigen Tagespflege person bei privat finanzierter Kindertagespflege dienen, die bei einem über 400,– € liegen den Monatseinkommen gemäß § 2 Nr. 2 SGB VI rentenversicherungspflichtig ist. Der zurzeit geltende Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung be trägt 19,5 %. Das entspricht 78,– €. Demnach wäre eine monatliche Erstattungshöhe durch das Jugendamt von 39,– € (50 %) angemessen. • Dieser Betrag von 39,– € sollte für einen vom Jugendamt zu def inierenden Standardfall gelten, d.h. für eine Tagespflegeperson, die eine Geldleistung im o.g. Sinne in einer bestimmten Höhe (von ... bis) erhält. Für Tage spflegepersonen, die geringere oder höhere Geldleistungen erhalten, sollte die ser Betrag geringer oder höher ausfallen. Eine detaillierte Erörterung der Problematik muss gesonde rt erfolgen. 3.5 Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten /g3 Wenn Kindertagespflege mit den institutionellen Kinderta geseinrichtungen gleich gestellt werden soll, muss auch die Kostenbeteiligung der Eltern ana log der Kostenbeteiligung für die Betreuung in Kindertageseinrichtung geregelt werden. Dies wird in § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII für die Kindertagespflege vorgesehen. Die Erh ebung von Kostenbeiträgen kann nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII durch Landesrecht gestaff elt werden. Deutscher Verein /g122Michaelkirchstraße 17/18 /g122D-10179 Berlin-Mitte www.deutscher-verein.de Für den Fall, dass Landesregelungen (noch) nicht zur Verfüg ung stehen, setzen die Jugendämter eigene Staffelungen der Teilnahmebeiträge fe st. Es greift nun nach § 90 SGB VIII eine pauschalierte Kostenbeteiligung statt einer individuellen Heranziehung zu den Kosten nach dem ehemaligen § 91 SGB VIII. 4. Qualifizierung und Beratung /g3 4.1 Qualifizierung der Tagespflegepersonen Neben der Fachberatung, -vermittlung und Praxisbegleitun g stärkt die Qualifizierung der Tagespflegepersonen die Förderung des Kindes nach § 22 Abs. 2 SGB VIII. Der mit der Förderung verbundene Bildungs-, Betreuungs- und Erziehun gsauftrag gemäß § 22 Abs. 2 Ziffer 2 SGB VIII setzt die Geeignetheit der Tagespflegepe rson voraus. Geeignet im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII ist, wer u.a. über vertiefte Kenn tnisse hinsichtlich der Anforderungen an die Kindertagespflege verfügt und diese i n qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachweisen kann (§ 23 Abs. 3 Sa tz 2 SGB VIII, vgl. auch Kap. 2.3.2). Damit wird die Kindertagespflege weitere ntwickelt, um den Grundsätzen der Förderung nach § 22 SGB VIII und der Gleichra ngigkeit gegenüber Tageseinrichtungen gerecht zu werden. Die Qualifizierung wurde bewusst in das Gesetz aufgenommen , um der häufig noch anzutreffenden mangelnden Qualifizierung von Tagespfleg epersonen entgegenzuwirken. Inwieweit sich die Qualifizierung als Verbesserung der päd agogischen Qualität auswirkt, hängt im Wesentlichen von den Anforderungen und deren Umset zung durch die Tagespflegepersonen ab. Dem muss jedoch eine öffentliche F örderung der Qualifizierungsmaßnahmen – möglichst in Form von Rahmenri chtlinien – vorausgehen. Eine Festschreibung der Inhalte und des Umfanges für die Qua lifizierung der Tagespflegepersonen erfolgt im Gesetz nicht. Grundlage un d inhaltlicher Maßstab für Qualifizierungsmaßnahmen sollte jedoch – wie bereits gesa gt – das vom Deutschen Jugendinstitut entwickelte Curriculum „Qualifizierung i n der Kindertagespflege“ sein. In einzelnen Bundesländern gibt es bereits fundierte Ansätze . Darüber hinaus ist es
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/1059/2005
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 28.12.2005
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37