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V/1059/2005

Unfall- und Rentenversicherung für Betreuungspersonen in Kindertagespflege - Umsetzung gemäß Gesetz

Vorlage 28.12.2005

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Nächste Beratung: Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien, Sitzung am 31.01.2006, TOP 12

Beschlussvorlage

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Anlage - Auszug aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins

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Beschlussvorlage

11961 Zeichen

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DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Unfall- und Rentenversicherung für Betreuungspersonen in Kindertagespflege - Umsetzung 
gemäß Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für 
Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
31.01.2006 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Sachentscheidung: 
 
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die gesetzlichen Vorgaben im Handlungsfeld der Kinderta-
gespflege gem. § 23 SGB VIII in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Deutschen 
Vereins (siehe Anlage) auf der Grundlage des TAG wie folgt umzusetzen: 
 
 Für Kindertagespflegepersonen, die Kinder betreuen und dafür einen Zuschuss aus öffentli-
chen Mitteln erhalten, umfasst die laufende Geldleistung 
 
1.1 die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Unfallversiche-
rung in Höhe der geltenden Mindestbeiträge sowie  
 
1.2 die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssiche-
rung in Höhe der geltenden Mindestbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung. 
 
2. Die Finanzierung der entstehenden Aufwendungen ist durch die bereitgestellten Finanz-
mittel in Höhe von 240.000 € (2005 ff. kumulativ, vgl. Vorlage V/1033/2005) gesichert. 
 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass jährliche Folgekosten entstehen in Abhängigkeit von der 
Verpflichtung, sich angemessen an Beiträgen zur Unfall- und Rentenversicherung zu beteiligen, in 
Abhängigkeit von der jeweiligen Höhe der Beiträge und der Zahl zusätzlich gewonnener Tages-
pflegepersonen sowie der Inanspruchnahme der Leistungen durch die Kindertagespflegepersonen. 
Nach dem derzeitigen Stand ist davon auszugehen, dass die verfügbaren Mittel auch bei dem ge-
planten Ausbau des Betreuungsangebots ausreichen. 
 
Vorlagen-Nr.: 
V/1059/2005 
Auskunft erteilt: 
Frau Dellwig/Frau Kratz-Trutti 
Ruf: 
492 51 62/492 51 30 
E-Mail: 
DellwigG@stadt-muenster.de 
Kratztru@stadt-muenster.de  
Datum: 
28.12.2005 
Öffentliche Beschlussvorlage

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Diesen Kosten liegen folgende Annahmen zugrunde: 
 
• Erstattung eines Unfallversicherungsbeitrags von jährlich 79,00 € für öffentlich geförderte 
Kindertagespflegepersonen und 
• hälftige Erstattung von Rentenversicherungs beiträgen von monatlich 39,00 € (78,00 €) für 
öffentlich geförderte Kindertagespflegepersonen. 
 
Mögliche Rückwirkungsfälle aus dem Jahr 2005 können berücksichtigt werden. 
 
Finanzierung/Mittelbereitstellung 
 
Die Umsetzung des Tagesbetreuungs-Ausbauprogramms der Stadt Münster (u-3-Programm) ist im 
Rahmen der Vorlage 1033/2004 vom Rat der Stadt Münster beschlossen worden. Die Mittel wur-
den wie folgt im Haushalt 2005 ff. eingestellt: In der Haushaltsstelle 4542.760.000.0 „Förderung 
von Tagespflegestellen“ sind bis zum Jahr 2010 jähr lich 240.000 € zusätzlich (kumulativ) bereit 
gestellt worden. Das Budget wird nur bis zur vorgenannten Höhe für Kindertagespflegepersonen 
verausgabt. Eine Ausweitung des Budgetrahmens ist nicht vorgesehen. 
 
 
Begründung 
 
1. Anlass und Anliegen der Vorla
ge 
 
Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII und weiterer kommunaler Beschlüsse sollen 
die Kindertagespflege ausgebaut und die Rahmenbedingungen für Kindertagespflegepersonen in 
Kindertagespflege verbessert werden. So hat der Rat der Stadt Münster im Zusammenhang mit 
dem Ausbau des Kindertagesbetreuungsangebotes für unter dreijährige Kinder (u3-Programm) – 
Vorlage-Nr. 289/2005 – u. a. beschlossen: „Die Verwaltung wird beauftragt, die Angebote der Kin-
dertagespflege im Rahmen der aufgezeigten Konzepte und Rahmenbedingungen bedarfsgerecht 
und im Rahmen weiterer bundeseinheitlicher Bestrebungen weiterzuentwickeln.“ 
 
 
2. Gesetzliche Vorgaben nach SGB VIII 
 
Mit der Novellierung des Kinder- und Jugendhilfegesetztes (SGB VIII) durch das „Gesetz zum qua-
litätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder“ (Tagesbetreu-
ungsausbaugesetz – TAG), gültig ab 01.01.2005, und dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwick-
lungsgesetz (KICK), gültig ab 01.10.2005, sind grundlegende Regelungen formuliert, die die Kin-
dertagespflege mit der Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gleichstellt. 
 
Von zentraler Bedeutung ist dabei die Neuregelung in § 23 SGB VIII, der die Förderung der Kin-
dertagespflege regelt. In § 23 Abs. 2 wird festgelegt, dass die laufende Geldleistung für Kinderta-
gespflegepersonen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen 
• für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie 
• die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen  
 Alterssicherung der Kindertagespflegeperson 
umfasst. 
 
 
3. Beschreibung der Ausgangssituation in Münster 
 
Mit der beschriebenen Gesetzesnovellierung sieht der Gesetzgeber eine Verbesserung der 
Betreuungsstandards in der Kindertagespflege auf verschiedenen Ebenen vor. Neben der Verbes-
serung der Arbeitsbedingungen durch die Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Förder-
leistung von Kindertagespflegepersonen und die Kostenerstattung für Versicherungen regelt das 
TAG auch die Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen.

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In Münster erfolgte ein erster Schritt zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben bereits zum 1. 
August 2005 (vgl. Vorlage V/0289/2005). Seitdem werden Kindertagespflegepersonen abhängig 
von ihrer Qualifizierung in drei verschiedenen Stufen bezahlt.  
Stufe 1
: Sofern Eltern eine Kindertagespflegeperson vorschlagen und diese für die notwendige 
Betreuung des Kindes geeignet ist, wird entsprechend den Empfehlungen des Städtetags 0,70 € 
pro Stunde und Kind (ohne materielle Aufwendungen) gezahlt. 
Stufe 2
: Erfolgt durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien eine Vermittlung an Kinderta-
gespflegepersonen mit einer Grundqualifizierung von 42 Stunden, wird die Anerkennung der För-
derleistung um einen Euro pro Stunde und Kind, auf 1,70 € erhöht. 
Stufe 3
: Kindertagespflegepersonen mit insgesamt 160 Ausbildungsstunden, sollen 2,00 € mehr 
pro Stunde erhalten, so dass sie auf einen Anerkennungsbetrag für ihre Förderleistung von 2,70 € 
pro geleisteter Arbeitsstunde und Kind kommen. Das selbe gilt für Erzieherinnen oder Sozialpäda-
goginnen, die Vorbereitungs- und Erste-Hilfe-Kurs abgeleistet haben. 
 
Zur Umsetzung des § 23 SGB VIII bezogen auf die soziale Absicherung der Kindertagespflegeper-
sonen durch die Erstattung von Beiträgen zur Unfa ll- und Rentenversicherung besteht in Münster 
folgende Ausgangssituation: 
 
Zurzeit werden in Münster 700 Kinder bei 345 Kindertagespflegepersonen in Familien betreut, da-
von erhalten 175 Betreuungspersonen einen Aufwendungsersatz vom öffentlichen Jugendhilfeträ-
ger. Kindertagespflegepersonen, die privat
 ihr Betreuungsgeld erhalten, müssen ab einem Ver-
dienst von 400,00 € ihre gesetzliche Rentenversicherungspflicht prüfen lassen. Der Mindestbeitrag 
hierfür beträgt 78,00 €. Kindertagespflegepersonen, die öffentlich ihr Betreuungsgeld erhalten, sind 
nicht rentenversicherungspflichtig, da dieses Geld steuerfrei gezahlt wird. Nur wenige dieser Kin-
dertagespflegepersonen verfügen bisher über eine eigene Rentenabsicherung aus ihrer Tages-
pflegetätigkeit. 
 
Derzeit verfügen nur wenige Kindertagespflegepersonen über eine Unfallversicherung.  
 
Grundsätzlich beteiligen sich die Eltern im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit an den Kosten für die 
Kindertagespflege. 
 
 
4. Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in Münster 
 
Die konkreten Vorschläge zur Einführung der Renten- und Unfallversicherung in Münster orientie-
ren sich an den Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Ausgestaltung der Kindertagespflege 
nach den §§ 22, 23, 24 SGB VIII vom 28.09.2005 (Anlage). Danach wird empfohlen: 
 
1. Unfallversicherung
 
Wenn die Kindertagespflegeperson den Abschluss einer Unfallversicherung und einer entspre-
chender Beitragszahlung nachweisen kann, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht ver-
pflichtet, jeden im Einzelfall tatsächlich gezahlte n Betrag zu erstatten. Kindertagespflegepersonen, 
die Einkünfte aus öffentlichen Geldern oder private Einkünfte erhalten, sind nach allgemeiner Auf-
fassung in der gesetzlichen  Unfallversicherung pflichtversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 9 SGB 
VII). Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen in Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Unfall-
versicherung gilt als angemessen. Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung beträgt derzeit 
79,00 € jährlich. 
 
2. Alterssicherung
 
Das Kriterium der Angemessenheit der Erstattung bezieht sich erstens auf die Art der Alterssiche-
rung hinsichtlich der die Alterssicherung garantierenden Institutionen und die Höhe der zu erwar-
tenden Leistung. Das bedeutet, dass aus öffentlichen Kassen geförderte Kindertagespflegeperso-
nen nicht auf eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegt sind,

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sondern vielfältige Möglichkeiten haben (z. B. Abschluss einer privaten Lebensversicherung, „Ries-
ter-Rente“ etc.). 
Zweitens muss die Höhe des zu zahlenden Betrags ebenfalls angemessen sein. Als Orientierungs-
faktor kann die Alterssicherung einer selbständi g tätigen Kindertagespflegeperson bei privat finan-
zierter Kindertagespflege dienen. Der zurzeit geltende Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Al-
terssicherung beträgt 19,5 %. Das entspricht 78,00 €. Demnach wäre eine monatliche Erstattung 
durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien in Höhe von 39,00 € (78,00 € / 2) angemes-
sen. Hiermit erwirbt sich die Kindertagespflegeperson einen Anfangsanspruch der Rente von 
0,35 €. Bei einer regelmäßigen Beitragszahlung über einen Zeitraum von 15 Jahren würde sich der 
Anspruch derzeit auf 63,00 € belaufen.  
 
Den Empfehlungen entsprechend soll die Erstattung nachgewiesener Beiträge für die Unfall- und 
Rentenversicherung ab Antragstellung geltend gemacht werden können: 
• in Höhe von jährlich 79,00 € pro Kindertagespflegeperson für die Unfallversicherung 
• in Höhe von monatlich maximal 39,00 € pro Kindertagespflegeperson für die Rentenversiche-
rung. Dieses entspricht dem halben Mindestbei trag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die 
andere Hälfte muss die Kindertagespflegeperson selbst tragen. 
Diese Aufwendungen werden jeweils für den vollen Monat gewährt, in dem eine Betreuung stattge-
funden hat. Kindertagespflegepersonen sollen eine flexible Betreuung sicherstellen. Eine durch-
gängige Belegung ist nicht immer möglich. Deshalb sollen diese Aufwendungen für die Betreu-
ungspersonen, die dem Tagespflegepool angehören, auch für einen Zeitraum von maximal drei 
Monaten im Jahr erstattet werden, in denen sie nicht belegt werden können. 
 
 
5. Resümee und weiteres Verfahren 
 
Die vorgesehenen Finanzierungsregelungen entsprechen den Vorgaben des TAG und den Emp-
fehlungen des Deutschen Vereins. Darüber hinaus gehende Standards werden mit den Regelun-
gen nicht vereinbart. 
 
Um die Qualität in der Tagesbetreuung mit flexiblen familiennahen Angeboten sicherzustellen, wird 
ein Pool qualifizierter und erfahrener Kindertagespflegepersonen benötigt, die ihre Arbeit profes-
sionell und dauerhaft betreiben. Auch um neue Personenkreise für die Kindertagespflegetätigkeit 
zu gewinnen, ist die Unterstützung der sozialen Absicherung ein wesentlicher Schritt zur Qualifizie-
rung der Kindertagespflege. 
 
Über die Weiterentwicklung im Handlungsfeld der Kindertagespflege und über die Inanspruchnah-
me der oben genannten Finanzierungsleistungen wird die Verwaltung berichten. 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Dr. Agnes Klein 
Beigeordnete 
 
 
Anlage: 
Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Ausg
estaltung der Kindertagespflege - Auszug

Anlage - Auszug aus den Empfehlungen des Deutschen Vereins

15456 Zeichen

Deutscher Verein  Michaelkirchstraße 17/18  D-10179 Berlin-Mitte 
www.deutscher-verein.de 
 
Anlage 
zur Vorlage 
V/1059/2005 
 
 
 
 
 
  
Deutscher Verein 
für öffentliche 
und private Fürsorge 
 
 
03/05-AF II 
28.09.2005 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Überarbeitete Empfehlungen des Deutschen Vereins 
zur Ausgestaltung der Kindertagespflege 
nach den §§ 22, 23, 24 SGB VIII 
 
 
 
- A u s z u g -

Deutscher Verein /g122Michaelkirchstraße 17/18 /g122D-10179 Berlin-Mitte
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2.3.6 Öffentlichkeitsarbeit
Das Jugendamt hat in Verbindung mit den freien Trägern auf da s Angebot der
Kindertagespflege in geeigneter Form hinzuweisen. Nach § 1 3 SGB I ist das Jugendamt
zur Aufklärung verpflichtet, nach § 14 SGB I zur Beratung und nach § 15 SGB I zur
Auskunft. Auch in der novellierten Fassung des SGB VIII wird eine diesbezügliche
Verpflichtung des Jugendamtes – explizit bezogen auf die Ki ndertagespflege – festgelegt
(§ 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Dies kann auch durch entsprechen de Infoblätter,
Broschüren etc. an Orten, wo sich Erziehungsberechtigte au fhalten, aktiv geschehen,
sowie über die Lokalpresse erfolgen.
3. Sachleistungen, Finanzierung und Kostenbeteiligung /g3
Die Förderung in Kindertagespflege umfasst gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII die Gewährung
einer laufenden Geldleistung. Diese schließt nach § 23 Abs. 2 SGB VIII folgende
Kostenfaktoren ein:
1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflege person für den
Sachaufwand entstehen,
2. einen angemessenen Beitrag zur Anerkennung ihrer Förder ungsleistungen und
3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträg e zu einer
Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgew iesener Aufwendungen zu
einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperso n.
Die Höhe der laufenden Geldleistung und deren Bestandteile wird nach dem Kriterium
der Angemessenheit vom Träger der öffentlichen Jugendhilf e festgelegt, soweit
Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Über die Gewähru ng einer Geldleistung an
unterhaltspflichtige Personen entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach
pflichtgemäßem Ermessen (§ 23 Abs. 2 Satz 3SGB VIII). Voraus setzung ist auch hier,
dass die unterhaltspflichtigen Verwandten im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet
sind.

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Das Kriterium der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rech tsbegriff, der die
Festlegung der Höhe einer laufenden Geldleistung aufgrund einer Bewertung des
Einzelfalls zulässt. Das Ergebnis dieser Bewertung bzw. di e Entscheidung des Trägers
der öffentlichen Jugendhilfe, was als angemessen gelten so ll, unterliegt der
verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. 13
Grundsätzlich gilt, dass die zentrale Intention der Novell ierung des SGB VIII hinsichtlich
einer quantitativen und qualitativen Verbesserung der Kin dertagesbetreuung und die
damit anvisierte Gleichrangigkeit der Kindertagespflege bei der Frage der
Angemessenheit im Fokus bleiben muss.
Eine Pflicht des Jugendamtes zur Zahlung der laufenden Geld leistung besteht gegenüber
den vermittelten Tagespflegepersonen, aber auch gegenübe r solchen, die von den
Erziehungsberechtigten nachgewiesen werden (§ 23 Abs. 1 SG B VIII), soweit die
entsprechenden Voraussetzungen (Qualifikationen, Notwe ndigkeit gemäß § 23 Abs. 3
SGB VIII) und die Bedarfskriterien nach § 24 Abs. 3 SGB VIII vo rliegen. Falls die
Bedarfskriterien nicht gegeben sind, kann das Jugendamt de r Tagespflegeperson nach §
23 Abs. 2 Nr. 3 (vgl. § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII) nachgewiesene A ufwendungen
erstatten, also einen Zuschuss zur Rentenversicherung und die Aufwendungen für eine
Unfallversicherung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII gewäh ren.
Für die Tagespflegepersonen gilt, dass sie die privat an sie durch die
Erziehungsberechtigten gezahlten Beträge versteuern müs sen, jedoch die aus
öffentlicher Hand, also die durch das Jugendamt gewährten G eldleistungen grundsätzlich
einkommenssteuerfrei bleiben.
14 Wenn die laufenden Geldleistungen durch einen freien
Träger an die Tagespflegeperson gezahlt werden, ist zu berü cksichtigen, zu wessen
Gunsten der Bewilligungsbescheid ausgestellt wird (§ 3 ESt G, vgl. Kap. 2.2). Ist im
Bewilligungsbescheid der freie Träger der Zahlungsempfän ger, so bleibt für ihn diese
Leistung steuerfrei, jedoch muss bei Weiterleitung an die T agespflegeperson diese dann
Einkommenssteuer zahlen. Ist im Bewilligungsbescheid jed och die jeweilige
Tagespflegeperson als Zahlungsempfängerin angegeben, so muss sie dieses
13 Vgl. Wiesner u.a.: SGB VIII, 2. Aufl. 2000, § 39 Rdnr. 32; Schellhor n: BSHG, 16. Aufl. 2002, § 84 Rdnr. 9
14 Vgl. hierzu Jurczyk/Rauschenbach/Tietze (Fußn. 8), S. 279 ff., vgl. auc h Schreiben des Bundesfinanzministeriums
vom 7. Februar 1990, IV B 1-S 2121-5/90.

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Einkommen nicht versteuern, auch wenn sie das Geld über eine n Verein ausgezahlt
bekommt.
3.1 Sachaufwand (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) /g3
Bei einer Betreuung des Kindes im Haushalt der Tagespflegep erson ist die Erstattung
folgender Sachkosten angemessen: Verpflegungskosten, Ve rbrauchskosten (Wasser,
Strom, Heizung, Müllgebühren), Ausgaben für Pflegemateri alien und Hygienebedarf, für
Ausstattungsgegenstände, Spielmaterialien und Freizeit gestaltung. Im Falle einer
Kindertagespflege im Haushalt der Erziehungsberechtigte n entstehen unter Umständen
Fahrtkosten, die erstattet werden sollten. Ebenso können b ei beiden Formen der
Kindertagespflege (häuslich und außerhäuslich) Kosten du rch eine eigenständige
punktuelle und auf Kindertagespflege bezogene Weiterbild ung sowie Zuschläge wegen
ständig wechselnder Betreuungszeiten aufgrund flexibler Arbeitszeiten oder
Schichtdiensten der Erziehungsberechtigten hinzukommen .15
Der Deutsche Verein empfiehlt im Hinblick auf Schäden, die d urch das Pflegekind bei der
Tagespflegeperson oder bei Dritten aufgrund einer Verletz ung der Aufsichtspflicht der
Tagespflegeperson entstehen können, dass die Jugendämter entweder geeignete
Sammelversicherungen abschließen oder über ausreichende n Versicherungsschutz
entscheiden. Für den Fall, dass die Tagespflegeperson ihre Aufsichtspflicht gemäß § 832
BGB nicht verletzt hat, haften weiterhin die Erziehungsber echtigten für Schäden ihres
Kindes (§§ 828 Abs. 1, 832 Abs. 1 BGB). Diese Risikoaufteilun g sollte den
Erziehungsberechtigten bewusst gemacht werden. Absicher n können sie sich für solche
Schäden durch eine Familienhaftpflichtversicherung.
3.2 Anerkennung der Förderungsleistung (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr . 2 SGB VIII)
Hinsichtlich der Entscheidung über die Angemessenheit der Erstattung von
Förderungsleistungen muss insbesondere die mit der Novell ierung des SGB VIII
anvisierte Qualifizierung der Kindertagespflege berücks ichtigt werden. Das bedeutet,
dass neben dem zeitlichen Umfang der Betreuung und dem Alter des Kindes auch die
15 Vgl. Wiesner u.a. (Fußn. 13), § 23 Rdnr. 37.

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Qualifikation der Tagespflegeperson als Grundlage der Ber echnung mit bedacht werden
muss. Da es Ziel ist, zunehmend mehr qualifizierte Tagespfl egepersonen zu gewinnen,
sollte ein entsprechender Anreiz bei der Festlegung der Höh e des
Anerkennungsbeitrages gesetzt werden. Der Anerkennungsb eitrag für die
Förderungsleistung sollte so ausgestaltet sein, dass sie e ine Existenzsicherung der
Tagespflegeperson ermöglicht. Denn nur dadurch ist auch ei n längerfristiges
Engagement, sprich: ein stabiles und kontinuierliches Bet reuungsverhältnis, welches im
Interesse des zu betreuenden Kindes ist, erreichbar. 16
Die Höhe der Bezahlung für die Förderungsleistung variiert gegenwärtig regional sehr
stark. Sie erscheint in vielen Fällen nicht ausreichend, um ein qualifiziert arbeitendes,
stabiles Kindertagespflegesystem aufzubauen. Dieses ben ötigt eine angemessene
finanzielle Anerkennung der Förderungsleistung. So ist da rauf hinzuweisen, dass die
Bundesregierung in ihrer Kosteneinschätzung ein deutlich höheres Entgelt (insgesamt
480,– € monatlich pro Kind), als gegenwärtig gezahlt wird, a ngesetzt hat.
3.3 Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge z u einer
Unfallversicherung (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII) /g3
Hierbei handelt es sich um Beiträge zu einer Unfallversiche rung der Tagespflegeperson,
die das Jugendamt erstattet, wenn die Tagespflegeperson de n Abschluss einer
derartigen Versicherung und entsprechende Beitragszahlu ngen nachweisen kann.
Die Novellierung des SGB VIII sieht hier das Kriterium der An gemessenheit für die
Entscheidung über die Höhe der zu erstattenden Aufwendunge n nicht ausdrücklich vor.
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist jedoch nicht ve rpflichtet, jeden im Einzelfall
tatsächlich gezahlten Betrag zu erstatten. Es ist davon aus zugehen, dass das Kriterium
der Angemessenheit auch bei diesen Aufwendungserstattung en zugrunde gelegt werden
sollte.
16 Jurczyk/Rauschenbach/Tietze (Fußn. 8), S. 316.

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Tagespflegepersonen, die eine Geldleistung vom Jugendamt für die Tagespflege und
somit Einkünfte aus öffentlichen Geldern erhalten, sind be i einer Betreuung des Kindes
im Haushalt der Erziehungsberechtigten in der gesetzliche n Unfallversicherung
pflichtversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Bei einer Betreu ung des Kindes im Haushalt
der Tagespflegeperson kommt eine Versicherungspflicht na ch § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII
in Betracht. In jedem Fall kann die Erstattung nachgewiesen er Aufwendungen in Höhe
der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung als ange messen gelten. Der Beitrag zur
gesetzlichen Unfallversicherung beträgt derzeit 79,– € jä hrlich.
3.4 Hälftige Erstattung der Aufwendungen zu einer angemess enen
Alterssicherung (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)
Grundsätzlich gilt, dass die Tagespflegeperson die Aufwen dungen für ihre
Alterssicherung nachzuweisen hat. Das Kriterium der Angem essenheit der Erstattung
bezieht sich hierbei erstens auf die Art der Alterssicherun g hinsichtlich der die
Alterssicherung garantierenden Institution und auf die Hö he der zu erwartenden Leistung.
Keinesfalls ist eine aus öffentlichen Kassen geförderte Ta gespflegeperson auf eine
freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversi cherung festgelegt, sondern ihr
stehen vielfältige Möglichkeiten offen (z.B. Abschluss ei ner privaten Lebensversicherung,
„Riester-Rente“ etc. 17). Eine Beratung durch das Jugendamt sollte jedoch dahingeh end
stattfinden, dass die Art der Alterssicherung so gestaltet ist, dass die Tagespflegeperson
eine dauerhafte Leistung erhält.
Zweitens muss die Höhe der Aufwendungen zur Alterssicherun g ebenfalls angemessen
sein. Angemessen erscheinen die Aufwendungen dann, wenn
• sie den Aufwand widerspiegeln, den die jeweilige Tagespfle geperson hat,
• sie mit dem allgemeinen System der Rentenversicherung komp atibel sind und
• eine Vergleichbarkeit mit Tagespflegepersonen gegeben is t, die auf privater Basis
tätig und deshalb rentenversichert sind.
17 Vgl. Schellhorn: BSHG, 16 Aufl. 2002, § 69 b Rdnr. 21.

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Zusätzlich muss die Angemessenheit vom Jugendamt oder von e iner von ihm
beauftragten Stelle ohne größeren Verwaltungsaufwand ber echnet werden können.
Unter diesen Voraussetzungen erscheinen folgende Regelun gen möglich:
• Die anzuerkennende Aufwendung wird an der Höhe der laufende n Geldleistung (ohne
Beiträge zur Alterssicherung und Unfallversicherung) gek nüpft. Damit erfolgt eine –
sachgerechte – Koppelung an die Leistung, die die Tagespfle geperson erbringt.
Zudem ist die Berechnung für das Jugendamt ohne Aufwand mögl ich.
• Als Orientierungsfaktor für die konkrete Höhe des zu erstat tenden Betrags kann die
Alterssicherung einer selbstständig tätigen Tagespflege person bei privat finanzierter
Kindertagespflege dienen, die bei einem über 400,– € liegen den Monatseinkommen
gemäß § 2 Nr. 2 SGB VI rentenversicherungspflichtig ist. Der zurzeit geltende
Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung be trägt 19,5 %. Das entspricht
78,– €. Demnach wäre eine monatliche Erstattungshöhe durch das Jugendamt von
39,– € (50 %) angemessen.
• Dieser Betrag von 39,– € sollte für einen vom Jugendamt zu def inierenden
Standardfall gelten, d.h. für eine Tagespflegeperson, die eine Geldleistung im o.g.
Sinne in einer bestimmten Höhe (von ... bis) erhält. Für Tage spflegepersonen, die
geringere oder höhere Geldleistungen erhalten, sollte die ser Betrag geringer oder
höher ausfallen.
Eine detaillierte Erörterung der Problematik muss gesonde rt erfolgen.
3.5 Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten /g3
Wenn Kindertagespflege mit den institutionellen Kinderta geseinrichtungen gleich gestellt
werden soll, muss auch die Kostenbeteiligung der Eltern ana log der Kostenbeteiligung für
die Betreuung in Kindertageseinrichtung geregelt werden. Dies wird in § 90 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 SGB VIII für die Kindertagespflege vorgesehen. Die Erh ebung von Kostenbeiträgen
kann nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII durch Landesrecht gestaff elt werden.

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Für den Fall, dass Landesregelungen (noch) nicht zur Verfüg ung stehen, setzen die
Jugendämter eigene Staffelungen der Teilnahmebeiträge fe st. Es greift nun nach § 90
SGB VIII eine pauschalierte Kostenbeteiligung statt einer individuellen Heranziehung zu
den Kosten nach dem ehemaligen § 91 SGB VIII.
4. Qualifizierung und Beratung /g3
4.1 Qualifizierung der Tagespflegepersonen
Neben der Fachberatung, -vermittlung und Praxisbegleitun g stärkt die Qualifizierung der
Tagespflegepersonen die Förderung des Kindes nach § 22 Abs. 2 SGB VIII. Der mit der
Förderung verbundene Bildungs-, Betreuungs- und Erziehun gsauftrag gemäß § 22 Abs.
2 Ziffer 2 SGB VIII setzt die Geeignetheit der Tagespflegepe rson voraus. Geeignet im
Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII ist, wer u.a. über vertiefte Kenn tnisse hinsichtlich der
Anforderungen an die Kindertagespflege verfügt und diese i n qualifizierten Lehrgängen
erworben oder in anderer Weise nachweisen kann (§ 23 Abs. 3 Sa tz 2 SGB VIII, vgl.
auch Kap. 2.3.2). Damit wird die Kindertagespflege weitere ntwickelt, um den
Grundsätzen der Förderung nach § 22 SGB VIII und der Gleichra ngigkeit gegenüber
Tageseinrichtungen gerecht zu werden.
Die Qualifizierung wurde bewusst in das Gesetz aufgenommen , um der häufig noch
anzutreffenden mangelnden Qualifizierung von Tagespfleg epersonen entgegenzuwirken.
Inwieweit sich die Qualifizierung als Verbesserung der päd agogischen Qualität auswirkt,
hängt im Wesentlichen von den Anforderungen und deren Umset zung durch die
Tagespflegepersonen ab. Dem muss jedoch eine öffentliche F örderung der
Qualifizierungsmaßnahmen – möglichst in Form von Rahmenri chtlinien – vorausgehen.
Eine Festschreibung der Inhalte und des Umfanges für die Qua lifizierung der
Tagespflegepersonen erfolgt im Gesetz nicht. Grundlage un d inhaltlicher Maßstab für
Qualifizierungsmaßnahmen sollte jedoch – wie bereits gesa gt – das vom Deutschen
Jugendinstitut entwickelte Curriculum „Qualifizierung i n der Kindertagespflege“ sein. In
einzelnen Bundesländern gibt es bereits fundierte Ansätze . Darüber hinaus ist es

Beratungsverlauf (1)

31.01.2006 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 12 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/1059/2005
Typ
Vorlage
Datum
28.12.2005
Erstellt
06.10.2020 14:37