1011/2024
Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion "Verkauf des Hauses Hauptstraße 352, 51134 Köln"
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle VIII/23/230 230/1 - Ci Vorlagen-Nummer 1011/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 07.05.2024 Beantwortung einer Anfrage der SPD-Fraktion "Verkauf des Hauses Hauptstraße 352, 51134 Köln" Die SPD-Fraktion in der BV 7 bittet die Verwaltung, um Beantwortung der nachfolgenden An- frage (AN/157/2024) in der Sitzung der Bezirksvertretung Porz am 01.02.2024: Verkauf des Hauses Hauptstraße 352, 51143 Köln Die GAG hatte zugesagt, dass sie das Gebäude, das zum einmaligen und prägenden Jugendstil-Ensemble rund um die Lukaskirche gehört, instandsetzen wird. In der Vorlage 1883/2019 wurde dies wie folgt beschrieben: “Es sollen 68 öffentlich geförderte Wohnungen in bis zu IV-geschossigen Gebäudekörpern (mit Staffelgeschoss, inklusive Denkmal) und eine Sozialimmobilie entstehen.” Die Bezirksvertretung Porz hat dies akzeptiert im Nachgang zum Vortrag der GAG vom 22.01.2019. Offenbar sieht sich die GAG nicht mehr an diese Verpflichtung gebunden. Es existieren Bestrebungen, diese Immobilie zu verkaufen, nachdem alle anderen Gebäude fertig gestellt worden sind. Daher bittet die Bezirksvertretung Porz die Verwaltung um Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Was ist über den Hintergrund bekannt, dass das Gebäude jetzt angesichts einer Anzeige zum Verkauf steht? 2. Hat die Kölner Stadtverwaltung die Verpflichtung zum Erhalt des Gebäudes rechtssicher übertragen? 3. Wie ist das weitere Vorgehen aus Sicht der Stadt und des Denkmalschutzes? 4. Wie stellt die Verwaltung sicher, dass dieses Baudenkmal nicht privatisiert und anschließend aufgrund fehlender Instandhaltung abgerissen wird und damit für die Bürgerinnen und Bürger unwiederbringlich verloren geht? 5. Ist dem NS-Dokumentationszentrum der Vorgang um den Verkauf des Hauses eines ehemaligen jüdischen Metzgers in Porz bekannt und wie verhält es sich dazu? Die Verwaltung beantwortet die Anfrage der SPD-Fraktion AN/157/2024 wie folgt: Zu 1. Mit Kaufvertrag von 04.11.2019 (Urk.-Nr.: 1676/2019 W) hat die GAG Immobilien AG (GAG) das Grundstück Hauptstraße / Poststraße von der Stadt Köln zwecks Durchfüh- rung einer Abriss-Neubaumaßnahme erworben. Bestandteil des Grundstückes ist auch 2 das Baudenkmal Hauptstraße 352, welches bei der Kaufpreisfindung mit einem ent- sprechenden Kaufpreisabschlag für die Sanierung berücksichtigt wurde. Die GAG teilt der Stadtverwaltung mit Schreibe vom 02.11.2023 mit, dass die Ergeb- niskennzahlen des Gesamtprojekts sich auf Grund der in den letzten Jahren rapide ge- stiegenen Baukosten und der zunehmenden Komplexität der Denkmalsanierung bei vertiefter Untersuchung derart negativ entwickelt haben, dass die Gesamtmaßnahme die Belastungen aus der Denkmalsanierung nicht mehr kompensieren kann. Die auf Grundlage der Ausführungsplanung erwarteten Kosten der Denkmalsanierung sind ge- genüber der Einschätzung zum Zeitpunkt des Grunderwerbs sehr deutlich gestiegen. Das Gesamtvorhaben ist nicht mehr wirtschaftlich. Weiter teilt die GAG mit, dass sie einen entsprechenden Antrag auf Löschung des Ob- jektes aus der Denkmalliste stellen wird. Parallel zu dem Löschungsantrag soll ein An- trag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis zur Beseitigung des Baudenk- mals wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Erhaltung gestellt werden. Bezüglich dieses Erlaubnisantrages ist der Eigentümer nach der Rechtsprechung ver- pflichtet, sich um eine Veräußerung des Objektes zu einem angemessenen Preis zu bemühen. Denkbar ist, dass sich noch ein neuer Eigentümer findet, der bereit ist, das Objekt zu erhalten, auch wenn eine Wirtschaftlichkeit nicht gegeben ist, wie z. B. bei einem reinen Liebhaberobjekt. Von daher ist es erforderlich, dass parallel zu der Aus- arbeitung des Erlaubnisantrages das Objekt zusätzlich zum Verkauf angeboten wird und vor allem diese Veräußerungsbemühungen auch dokumentiert werden. Zu 2. Das Haus Hauptstraße 352 sollte zunächst denkmalpflegerisch saniert und umgenutzt werden. Im Lauf der Planung wurden erhebliche Mängel im Inneren des Gebäudes, hier vor allem im Keller des Hauses, festgestellt. Da diese nicht mehr zu sanieren wa- ren, wurde von Seiten des Amtes für Denkmalpflege die Zusage an die GAG gemacht, nur die beiden Straßenfassaden zu erhalten und in einen Neubau zu integrieren, der hinter der historischen Fassade errichtet werden sollte - (ähnlich der Lösung, die zur- zeit mit der Fassade des Domhotels durchführt wird). An dem auf die beiden histori- schen Fassaden an der Hauptstraße reduzierten Erhalt wollte das Amt festhalten, da sie eine besondere städtebauliche Wirkung und Identität für diesen Ort besitzen. Eine entsprechende Verpflichtung zum vom Stadtkonservator geforderten Erhalt des Gebäudes und zum Umgang mit Veränderungs- und Modernisierungsmaßnahmen auch bei ganzer oder teilweiser Weiterveräußerung des Grundbesitzes wurde im Kauf- vertrag mit der GAG vom 04.11.2019 in geeigneter Form berücksichtigt. Zu 3. Mit dem Erwerb eines Denkmals übernimmt ein Eigentümer auch die gesetzliche Er- haltungspflicht für dieses Kulturgut. Einen methodisch herbeigeführten langen Leer- stand darf nicht zum Verlust des Denkmals führen und wäre somit rechtswidrig. Nach wie vor besteht also die rechtliche Erhaltungspflicht für den Eigentümer. Sollte ein Erhalt bzw. die Integration der Fassade in einen Neubau für einen Eigentümer wirt- schaftlich unzumutbar sein, muss er dies in Form eines detaillierten wirtschaftlichen Nachweises bei der Denkmalbehörde vorlegen, um einen Abriss zu begründen. Zu 4. Eine Privatisierung des Denkmals kann denkmalrechtlich nicht verhindert werden. Die Erhaltungspflicht würde im Rahmen einer Veräußerung auf den neuen Eigentümer übergehen. Zu 5. Dem NS-Dokumentationszentrum ist der Vorgang um den Verkauf des Hauses Haupt- straße 352 nicht bekannt. Dem NS-Dokumentationszentrum liegen zudem bisher keine 3 Erkenntnisse dazu vor, dass sich das genannte Haus ehemals in Besitz eines jüdi- schen Metzgers befand. Grundsätzlich ist aus Sicht des NS-Dokumentationszentrums im Einzelfall und in Ab- stimmung mit den heutigen Besitzer*innen zu entscheiden, wie ein aufgrund antisemiti- scher Verfolgung erfolgter Besitzwechsel in der NS-Zeit kenntlich gemacht werden kann.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1011/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 07.05.2024
- Erstellt
- 14.03.2024 10:27