1485/2025
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage des JAEB aus der Sitzung des JHA vom 17.03.2025 (AN/0337/2025) betreffend dem Ausschöpfen der Möglichkeiten der Personalverordnung in Zeiten von Personalmangel in KITAS der Stadt Köln
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle IV/51/513 Vorlagen-Nummer 15.05.2025 1485/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Jugendhilfeausschuss 20.05.2025 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage des JAEB aus der Sitzung des JHA vom 17.03.2025 (AN/0337/2025) betreffend dem Ausschöpfen der Möglichkeiten der Personalverordnung in Zeiten von Personalmangel in KITAS der Stadt Köln Der JAEB stellt in der JHA-Sitzung am 17. März 2025 folgende Fragen an die Verwaltung: 1. Welche Personengruppen, die in Teil 1 § 4 Abs. 1-4, Teil 1 § 5, Teil 1 § 9 Abs. 1 sowie Teil 2 § 11 Abs. 1-3 der PersVO genannt werden, adressiert die Stadt Köln in Stellenausschreibungen für Fachkräfte bzw. Personen auf Fachkraft- stunden und welche tarifliche Eingruppierung ist jeweils vorgesehen, wenn diese in KiTas der Stadt Köln als Fachkräfte eingestellt werden? 2. Wie viele Personen sind in KiTas der Stadt Köln als Fachkräfte bzw. Personen auf Fachkraftstunden eingestellt mit Qualifikationen lt. Teil 1 § 4 Abs. 1-4, Teil 1 § 5, Teil 1 § 9 Abs. 1 sowie Teil 2 § 11 Abs. 1-3 der PersVO? In welchem Um- fang werden hierbei Ergänzungskräfte laut §11 Abs. 3 mit entsprechender Be- rufserfahrung auf Fachkraftstunden eingesetzt? 3. In §2 Abs. 6 S.2 wurde der Anabin-Erlass vom 19.09.2023 in die neue Perso- nalverordnung integriert. In welchem Umfang nutzt die Stadt Köln den Nach- weis der Gleichwertigkeit ausländischer Abschlüsse mit einem fachlich entspre- chenden deutschen Abschluss nach §2 Abs. 6 S.2, d.h. lediglich über den Ein- trag in der Anabin-Datenbank ohne Vorlage einer Zeugnisbewertung von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)? 4. Wie kann die 160-Stunden-Qualifikation für Einrichtungen der Stadt Köln erwor- ben werden und wie wird diese finanziert? Kann diese – gemäß § 3 Abs. 2 Per- sVO – nach der Aufnahme einer Tätigkeit als Fachkraft bzw. Person auf Fach- kraftstunden in Kitas der Stadt Köln in den ersten 6 Monaten beginnen, wenn sie spätestens nach 24 Monaten abgeschlossen wird? 5. Werden Personen, die Sprachkenntnisse auf Niveau B1 GER, aber noch nicht B2 GER erworben haben, als Fachkräfte oder Personen auf Fachkraftstunden eingestellt? Ist es möglich – wie in der PersVO vorgesehen – diese bis spätes- tens 24 Monate nach Tätigkeitsantritt nachzuweisen? Unterstützt die Stadt Köln hierbei die MitarbeiterInnen? 2 Gez. Voigtsberger Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung: Zu 1: Ausschreibungen richten sich aktuell an Bewerber*innen, die nachfolgende Voraus- setzungen erfüllen: eine Ausbildung als Erzieher*in, Heilpädagog*in oder Heilerziehungspfleger*in jeweils mit staatlicher Anerkennung oder ein Diplom oder Bachelor mit staatlicher Anerkennung der Sozialarbeit, Sozial- pädagogik, Sozialen Arbeit, Heilpädagogik, Kindheitspädagogik oder Sozialen Arbeit beziehungsweise Sozialpädagogik und Management oder ein Diplom oder Bachelor der Studiengänge Erziehungswissenschaften (Päda- gogik), Kindheitspädagogik, Heilpädagogik, Rehabilitationspädagogik oder Sonderpädagogik Abschluss der 1. Staatsprüfung beziehungsweise ein Masterabschluss für das Lehramt an Grundschulen sowie eine Qualifizierungsmaßnahme im Umfang von mindestens 160 Zeitstunden oder eine vergleichbare Qualifikation gemäß aktuell geltender Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalver- ordnung) wie beispielsweise o erfolgreiche Abschlüsse als Logopäd*in, Motopäd*in, Physiothera- peut*in, Ergeotherapeut*in, Thaterpädagog*in, Musikpädagog*in oder Kulturpädagog*in einhergehend mit einer Qualifizierungsmaßnahme im Umfang von mindestens 160 Zeitstunden oder o Studierende mit mindestens 90 Creditpoints in Kombination mit festge- legten Studieninhalten einhergehend mit einer Praxiserfahrung in der pä- dagogischen Arbeit mit Kindern in einer Kindertageseinrichtung im Um- fang von 400 Zeitstunden. Die Eingruppierung erfolgt gem. TVöD: Bei einschlägiger Berufsausbildung als Erzieher*in, Heilpädagog*in oder Heiler- ziehungspfleger nach Entgeltgruppe S8a/S8b, Ergänzungskräfte mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung sind eingruppiert nach Entgeltgruppe S3/S4 und erhalten bei Einsatz auf Fachkraftstunden der- zeit eine Zulage zur Entgeltgruppe S8a/S8b. Voraussetzung ist die Teilnahme an der 160 Stunden-Qualifikation (§ 11 Absatz 3 der Personalverordnung). Beschäftigte, die nicht über eine einschlägige Berufsausbildung als Erzieher*in, Heilpädagog*in oder Heilerziehungspfleger verfügen, werden eingruppiert in die Entgeltgruppe S8a/S8b, wenn sie als „Sonstige Beschäftigte“ über gleichwer- tige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Zu 2: Die Stadt Köln beschäftigt ca. 2300 Fachkräfte. Circa 95 % dieser Beschäftigten sind gemäß § 4 Abs. 1-4 PersVO eingestellt, die An- zahl von Beschäftigten gemäß § 5 PersVO ist wesentlich geringer. 3 Gez. Voigtsberger Soweit sich Bewerber*innen im Kontext des § 9 aus dem Verfahren als geeignet her- ausstellen, werden die hierfür notwendigen Ausnahmeregelungen beim LVR bean- tragt. Hier sprechen wir aber von einer überschaubaren Anzahl weniger Fällen in der Vergangenheit. Auch § 11 Abs. 1-3 finden in den städtischen Kindertageseinrichtungen Anwendung. Ergänzungskräfte auf Fachkraftstunden werden dann eingesetzt, sofern diese die nach der Personalverordnung notwendigen 160-Stunden Qualifizierung, bzw. Fortbil- dungen in diesem Umfang nachweisen können. Sollte die Qualifizierungsmaßnahme noch nicht begonnen worden sein kann diese in- nerhalb der ersten 6 Monate nach Einstellung angetreten und innerhalb von 24 Mona- ten abgeschlossen werden. Die Teilnahme an der 160 Stunden Qualifizierungsmaßnahme kann während der Ar- beitszeit stattfinden. Zu 3: Für die Prüfung von Bewerbungsunterlagen und eingereichten (Abschluss-) Zeugnis- sen findet der Erlass vom 19.09.2023 vollständig Anwendung. Ein Abschluss gilt in anabin dann als anerkannt, wenn: 1. die Hochschule in anabin mit „H+“ bewertet ist, 2. die in anabin angegebene Studiendauer eingehalten wurde und 3. der Abschluss in anabin mit der Äquivalenzklasse „entspricht“ oder „gleichwertig“ bewertet ist. Sofern diese Kriterien zutreffen gilt der ausländische Abschluss als anerkannt und die Person kann gemäß Personalverordnung eingesetzt werden. Bei Unstimmigkeiten werden sich bewerbende Personen entweder an die zuständige Bezirksregierung oder die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) ver- wiesen. Außerdem findet eine kontinuierliche Kommunikation und ein Austausch mit dem Landschaftsverband Rheinland statt. Zu 4: Weiterbildungen, so auch in Form der 160h Qualifizierung werden, wie unter Punkt 2 bereits ausgeführt, während der Arbeitszeit grundsätzlich ermöglicht. Die jeweilige passende Form wird individuell mit den Mitarbeitenden vereinbart und soweit Mittel hierfür zur Verfügung stehen, auch finanziert. Zu 5: Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung heraus werden alle Bewerber*innen, unab- hängig Ihrer bescheinigten, sprachlichen Qualifikation zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen. Im pädagogischen Alltag sind alle Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen von Beginn an Sprachvorbilder. Sie fördern alltagsintegriert die kommunikativen Fähigkei- ten der Kinder und müssen sich stets – auch in Bezug auf den Kinderschutz – adä- quat und präzise ausdrücken können. Das geführte Bewerbungsverfahren gibt ein gutes Bild darüber, ob die sprachlichen Fähigkeiten für die zu erfüllenden Aufgaben und Tätigkeiten als ausreichend für einen Start in den Einrichtungen bewertet werden können.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1485/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 15.05.2025
- Erstellt
- 13.05.2025 10:32