2570/2025
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der FDP-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung 7 am 28.07.2025 (AN/1081/2025) betreffend "Steuereinnahmen in Porz"
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Dezernat, Dienststelle II/21 Vorlagen-Nummer 2570/2025 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 02.09.2025 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der FDP-Fraktion aus der Sitzung der Bezirksvertretung 7 am 28.07.2025 (AN/1081/2025) betreffend "Steuereinnahmen in Porz" Die FDP-Fraktion bittet um Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie hoch waren die Gesamtsteuereinnahmen, aufgelistet nach Gewerbesteuereinnahmen, Grundsteuer, Vergnügungssteuer, Zweitwohnungssteuer, Hundesteuer und Kulturförderabgabe bzw. Übernachtungssteuer für die Stadt Köln aus dem Stadtbezirk Porz in den Jahren 2022, 2023 und 2024? 2. Welche Investitionen und Ausgaben hat die Sadt Köln für den Stadtbezirk Porz in den Jahren 2022, 2023 und 2024 geleistet und in welcher finanzieller Höhe? (Aufstellung nach Investitionen und Ausgaben pro Jahr) Antwort der Verwaltung: Zur Frage 1: Die Stadtbezirke sind im Steuerveranlagungsverfahren der Stadt Köln nicht gesondert hinterlegt. Hintergrund dafür ist, dass nach dem Gesamtdeckungsprinzip alle Erträge des Haus- halts zur Deckung sämtlicher Aufwendungen herangezogen werden müssen. Eine Zweckbindung des Steueraufkommens ist nicht zulässig, weder inhaltlich noch räumlich, so dass das Veranlagungsverfahren keine regionalen Bezüge umfasst, Um die vorliegende Anfrage dennoch zu beantworten, wurde die Postleitzahl in der Adresse des Steuerobjektes oder in der Adresse der steuerpflichtigen Person ausge- wertet. Die Postleitzahlen 51143, 51145 und 51147 und 51149 liegen insgesamt im Stadtbe- zirk Porz. Die Bereiche der Postleitzahl 51105 und der Postleitzahl 51107 erstrecken sich über die Stadtbezirke Porz und Kalk. Die Auswertungen dieser beiden Bereiche sind daher als gesonderte Tabellen ausgewiesen. 2 2022 2023 2024 Grundsteuer 20.614.414,30 € 20.644.973,92 € 20.655.884,52 € Vergnügungssteuer - Geldspielgeräte 1.060.796,11 € 1.464.217,61 € 1.510.442,57 € Hundesteuer 652.270,00 € 676.227,00 € 689.453,00 € Zweitwohnungssteuer 108.701,00 € 106.231,00 € 105.672,07 € Übernachtungssteuer 399.774,72 € 588.167,84 € 1.208.977,38 € Steuererträge PLZ 51143, 51145, 51147, 51149 (Porz) 2022 2023 2024 Grundsteuer 5.193.663,27 € 5.190.647,06 € 5.174.033,67 € Vergnügungssteuer - Geldspielgeräte 739.066,41 € 940.106,86 € 915.259,86 € Hundesteuer 155.690,00 € 158.110,00 € 158.139,00 € Zweitwohnungssteuer 24.217,49 € 25.345,00 € 20.236,00 € Übernachtungssteuer 53.500,71 € 79.982,84 € 84.460,47 € Steuererträge PLZ 51105 (Stadtbezirke Porz und Kalk) 2022 2023 2024 Grundsteuer 4.553.757,13 € 4.555.598,69 € 4.549.843,67 € Vergnügungssteuer - Geldspielgeräte 206.416,52 € 294.560,48 € 314.815,64 € Hundesteuer 217.607,00 € 219.029,00 € 222.220,00 € Zweitwohnungssteuer 25.296,00 € 24.246,00 € 19.917,00 € Übernachtungssteuer 6.378,76 € 8.719,68 € 8.691,38 € Steuererträge PLZ 51107 (Stadtbezirke Porz und Kalk) Hinweise: Bei den Steuerarten Grundsteuer, Geldspielgerätesteuer, Zweitwohnungssteuer und Übernachtungssteuer liegen eindeutige Adressen der Steuerobjekte vor. Daher kann das Steueraufkommen auch für zurückliegende Jahre der jeweiligen Postleitzahl zu- geordnet werden. Die Hundesteuerdaten enthalten die Adresse der steuerpflichtigen Person ohne Adresshistorie. Bei einer Auswertung kann stets nur auf die aktuelle Adresse abge- stellt werden. Hat die steuerpflichtige Person zuvor in anderen Stadtbezirken gewohnt, kommt es zu Ungenauigkeiten der Auswertung. Je weiter die Auswertungen in die 3 Vergangenheit zurückgehen, umso größer und statistisch relevanter werden die Ab- weichungen. Bei der Gewerbesteuer ist eine aussagekräftige räumliche Statistik nicht möglich, da außer der Adresse des Verwaltungssitzes bzw. der Zentrale – oft außerhalb Kölns – keine weiteren Merkmale zu den örtlichen Lagen der Betriebsstätten in Köln gespei- chert sind (Grundsatz der Datenminimierung). Die Konstellation bei den übrigen Ver- gnügungssteuern (Tanzveranstaltungen, Vergnügungen sexueller Art, Filmvorführun- gen mit pornografischen Inhalt) ist vergleichbar, so dass hier ebenfalls keine entspre- chenden Auswertungen erstellt werden können. Zur Frage 2: Wie oben dargestellt dient das Steueraufkommen zur Deckung des gesamten Haus- haltes (Gesamtdeckungsprinzip). Eine Zweckbindung ist nicht zulässig, weder inhalt- lich noch regional. Die städtischen Finanzsysteme enthalten daher keine stadtbezirksbezogenen Infor- mationen und Auswertungsmöglichkeiten zu den Ausgaben und Investitionen.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2570/2025
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 20.08.2025
- Erstellt
- 18.08.2025 11:21