Beantwortung der Anfrage der CDU-Fraktion vom 19.08.2020; betr. Grünausgleichmaßnahmen aus städtebaulichen Verträgen in Köln-Neubrück
Beantwortung einer Anfrage (BV) 2689/2020 vom 01.09.2020
Stand: Am 24.09.2020 in der Bezirksvertretung 8 (Kalk) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Tuch Az Vorlagen-Nummer 2689/2020 Freigabedatum am 27.08.2020 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 8 (Kalk) 27.08.2020 Beantwortung der Anfrage der CDU-Fraktion vom 19.08.2020; betr. Grünausgleichmaßnahmen aus städtebaulichen Verträgen in Köln-Neubrück Anfragetext: In den letzten Jahren wurde u. a. im Stadtbezirk Kalk eine Vielzahl von Wohnungsbauprojekten um- gesetzt und weitgehend abgeschlossen. Weitere neue Maßnahmen stehen an. Leider drängt sich bei den gleichzeitig erforderlichen und verpflichtenden Ausgleichsmaßnahmen oftmals der Eindruck auf, dass die bisherigen Regelungen in städtebaulichen Verträgen es den Vorhabenträgern ermöglichen, diese Maßnahmen trotz weitgehender Baufortschritte bis zur endgültigen Fertigstellung auch der letz- ten Bauabschnitte hinauszuzögern. Als Beispiel kann hier das Gelände der Merheimer Gärten und die Ausgleichsfläche des ehemaligen Madaus-Gartenbaugeländes am Neubrücker Ring in Neubrück die- nen. Hier tut sich seit Jahren nichts, obwohl die Merheimer Gärten weitgehend fertiggestellt sind. Die Bevölkerung hat aber aus Sicht der CDU-Fraktion einen Anspruch darauf, dass bei einem Baufort- schritt von mindestens 50 % mit den Ausgleichsmaßnahmen begonnen wird. Die CDU-Fraktion bittet daher um die Beantwortung folgender Anfrage: 1. Welche Ausgleichsmaßnahmen sehen die vertraglichen Regelungen bezüglich des Neubau- gebietes Merheimer Gärten im Gebiet der ehemaligen Baumschule Madaus am Neubrücker Ring genau vor? 2. Wann ist mit einem Beginn und einem Abschluss der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zu rechnen? 3. Welche Flächen sind für die Maßnahmen konkret benannt? 4. Wieso wurde die von der Bezirksvertretung Kalk in ihrer Sitzung am 22.06.2017 beschlossene Anregung an den Stadtentwicklungsausschuss zur Neuregelung des Zeitpunktes für den Beginn der Grünausgleichsmaßnahmen in städtebaulichen Verträgen mit Vorhabenträgern, bei künfti- gen städtebaulichen Verträgen oder anderen Vereinbarungen mit Vorhabenträgern sicherzustel- len, dass mit den festgelegten Ausgleichsmaßnahmen spätestens nach einem Baufortschritt von 50 % begonnen und diese sodann zeitnah abgeschlossen werden müssen, wobei diese Aus- gleichsmaßnahmen möglichst im gleichen Stadtbezirk erfolgen sollen, bis heute nicht dem zu- ständigen Fachausschuss zur Kenntnis gegeben? 5. Wie ist der Sachstand zu einer möglichen Änderung der vertraglichen Praxis? Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1. Am 20.05.2003 wurde zwischen Stadt und GBA Projektentwicklung GmbH und Rotonda achtzehn ein "städtebaulicher Vertrag gemäß § 1 a Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) über die Durchführung von Maßnahmen nach §§ 11, 1a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) im Plangeltungsbereich des Be- 2 bauungsplanes Nr. 74459/07, Arbeitstitel "Madausstraße" sowie für eine externe Fläche in Köln- Neubrück und über die Konfliktlage Hubschrauberlandeplatz/Luftverkehrslärm" geschlossen. Folgende externe Ausgleichsmaßnahmen sind in Neubrück vorgesehen: 6, 7 Streuobstwiese mit insgesamt 16.800m² 8,9 Baumhecke mit insgesamt 3.080m² 10, 11, 12 Feldgehölze mit insgesamt 12.130m² Zu 2. Spätestens 12 Monate nach Fertigstellung der Wohnbebauung auf den Flächen WA1 und WA2, der Mischbebauung auf den Flächen MI2 und MI3 und der Gewerbebebauung auf den Flächen GE1. Zu 3. Gemarkung Langenbrück, Flur 71, Flurstück 3996. Die genaue Verortung ergibt sich aus dem Grün- ordnungsplan – Kompensationsmaßnahmen zum Bebauungsplan "Madaus-Gelände" Stand 22.04.2003. Die unter 1. genannten Maßnahmen sind wie folgt verteilt: 6 Teilfläche westlich Rather Kirchweg 7 Teilfläche östlich Neubrücker Ring, nördlich vorhandener Bestandsbebauung (ehem. Be- triebsgebäude) 8 östlich Neubrücker Ring gegenüber Robert-Schumann-Str. 9 nördlich Hüttenweg 10 östlich Neubrücker Ring südlich vorhandener Bestandsbebauung (ehem. Betriebsgebäude) 11, 12 östlich Neubrücker Ring nördlich Hüttenweg, gegenüber Käthe-Schlechter-Str. Zu 4. Der städtebauliche Vertrag stammt aus der Anfangsphase entsprechender vertraglicher Regelungen zur Umsetzung von externen Ausgleichsmaßnahmen. Eine Regelung, welche die Vertragserfüllung an Bedingungen knüpft, die einseitig vom Vorhabenträger zu beeinflussen sind, werden von der Ver- waltung nicht mehr angewendet. Als Plansicherungsmaßnahmen kommen zwischenzeitlich stan- dardmäßig in städtebaulichen Verträgen zu Bebauungsplänen und Durchführungsverträgen bei Vor- haben- und Erschließungsplänen in Kombination verschiedene Regelungen zum Einsatz: - Feste Fristen, bezogen auf Rechtskraft des Bebauungsplans, Zeitpunkt der Bauantragstellung und gegebenenfalls Fertigstellung - Bürgschaften, über diese wird die Verwaltung in die Lage versetzt, die Maßnahmen bei Ausfall des Vorhabenträgers selber durchzuführen - Vertragsstrafen, hiermit werden vereinbarte Fristen bewehrt - Grunddienstbarkeiten, zur Sicherung der Betretungsrechte zur gegebenenfalls erforderlichen Umsetzung durch die Verwaltung Zu 5. Siehe 4.
Beratungsverlauf
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24.09.2020
TOP 9.1.3, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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