Mandari Insight

0072/2026

Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Jama Nyeta gGmbH"

Beschlussvorlage Ausschuss 30.01.2026

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Jugendhilfeausschuss, Sitzung am 10.03.2026, TOP 2.1.1

Anl._3_Schutzkonzept_5_25_Jama_Nyeta

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage Ausschuss

· application/pdf

Ansehen

Anl._1_ Satzung_ Jama_Nyeta_gGmbH

· application/pdf

Ansehen

Anl._2_Päd._Konzept_2025_Jama_Nyeta

· application/pdf

Ansehen

Anl._3_Schutzkonzept_5_25_Jama_Nyeta

25409 Zeichen

Schutzkonzept 
Jama Nyeta gGmbH 
Zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz 
(KJHG/SGB VIII) 
Stand: 12/2025 
 
Schutzkonzept Jama Nyeta gGmbH zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 
Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG/SGB VIII) Stand 05/2025 Jama Nyeta gGmbH jamanyeta 
Jama Nyeta gGmbH 
Inhaltsverzeichnis 
A) VORWORT ZUM TRÄGER  
B) PÄDAGOGISCHES KONZEPT IM BEREICH INTEGRATION FÜR KINDER 
UND JUGENDLICHE UND DEREN FAMILIEN 
I. Tätigkeitsfelder  
II. Vernetzung  
III. Pädagogische Prinzipien  
C) SCHUTZKONZEPT FÜR DEN VEREIN JAMA NYETA gGmbH 
I. Einleitung  
II. Das Schutzkonzept  
III. Handlungsleitfaden beim Verdacht auf (sexualisierte) Gewalt  
IV. Verhaltenskodex

A) Vorwort zum Träger 
Jama Nyeta ist eine sozial engagierte Organisation, bei dem die Unterstützung von Menschen 
mit Flucht- und Zuwanderungsgeschichte, mehrheitlich aus Westafrika, im Mittelpunkt steht. 
Jama Nyeta steht für "gemeinsam entwickeln". Der Träger wurde 2019 gegründet und 2021 als 
Interkulturelles Zentrum von der Stadt Köln anerkannt. Die Organisation Jama Nyeta berät und 
fördert in seiner Funktion als zivilgesellschaftliche Organisation junge und ältere Menschen mit 
Migrations- und Fluchtgeschichte, um ihre Teilhabe in der Gesellschaft zu erhöhen. Hierbei 
verfolgen wir den Grundsatz, dass jedem Menschen ein gleichberechtigter Zugang zu 
gesellschaftlicher, politischer, sozialer Teilhabe zusteht, unabhängig von Herkunft, Religion, 
Gender und sexueller Orientierung. Mit unserer Arbeit setzen wir uns dafür ein, dass alle 
Menschen ihr Recht auf Teilhabe verwirklichen können: in Gesellschaft und Politik, in Kultur, 
Wirtschaft und Arbeit, in Deutschland und Europa, in Westafrika und der ganzen Welt. Wir 
unterstützen andere dabei, sich zu entwickeln – gemeinsam und auf Augenhöhe. Was uns dabei 
antreibt, ist unsere Vision: Eine Welt der Gleichberechtigung. 
B) Pädagogisches Konzept im Bereich Integration für Kinder und 
Jugendliche und deren Familien 
I. Tätigkeitsfelder 
Das Hauptziel in allen Tätigkeitsfeldern von Jama Nyeta gGmbH ist es zu einer Verbesserung der 
Lebensbedingungen und Bekämpfung von Diskriminierungsformen und Rassismus nach § 1 Abs. 
3 S. 1 und 2 SGB VIII 
In Köln setzen wir unsere Ziele durch folgende Tätigkeitsfelder um: 
1. Außerschulische Lernförderung: 
o Förderung von Bildungschancen durch gezielte, außerschulische Lernangebote. o Integration 
von Sprachsensibilität und Mehrsprachigkeit. 
2. Sozialberatung: 
o Unterstützung bei der Berufsorientierung und Suche nach Praktikums-, Ausbildungs- und 
Arbeitsplätzen. o Einbindung von Kultursensibilität, um individuelle Lebensrealitäten zu 
verstehen und zu respektieren. 
3. Gemeinschaft und Austausch: 
o Schaffung von Gemeinschaftsräumen für den Austausch mit Personen in ähnlicher 
Lebensrealität. o Umsetzung von Netzwerkangeboten, besonders für (alleinerziehende) Eltern, 
unter Berücksichtigung von Chancengleichheit und Inklusion.

4. Digitalisierungskurse: 
o Förderung digitaler Kompetenzen für Jugendliche und junge Erwachsene für eine 
zukunftsfähige Teilhabe an der Gesellschaft. 
5. Kultur- und Bildungsveranstaltungen: 
o Angebote von Kultur und Bildung zur kreativen Entfaltung und kulturellen sowie politischen 
Teilhabe, Seite 1 von 9 
6. Netzwerkangebote für Eltern: 
o Bereitstellung von Kinderbetreuung für die Teilnahme an Vereinsangeboten, um die Prinzipien 
der Chancengleichheit und Inklusion zu stärken. 
7. Vermittlung und Beratung: 
o Vermittlung zu Angeboten anderer Vereine und Anbieter kultureller und beratender 
Jugendarbeit. o Aufklärung über Kitawahl, Schulwahl, Kinderarztbesuche und kulturelle sowie 
rechtliche Grundlagen der Kindererziehung unter Einbeziehung der rassismuskritischen und 
machtkritischen Grundhaltung. 
8. Unterstützung bei der Wohnungssuche: 
o Hilfe bei der Sicherung von Wohnraum für eine stabile Lebensgrundlage, denn gerade die 
Unterstützung bei der Wohnungssuche oder bei der Sicherung von Wohnraum ist eine 
anspruchsvolle und wichtige Aufgabe für unsere junge Zielgruppe mit internationaler 
Familiengeschichte. 9. Weitere Expertise o In Europa führen wir darüber hinaus seit 2022 
regelmäßige Erasmus+ Projekte mit europäischen Partnerorganisationen durch. Insgesamt 
waren wir bereits in über 10 Projekten beteiligt. In diesen Projekten bringen wir Jugendliche aus 
unterschiedlichen europäischen Ländern zusammen und arbeiten mit ihnen gemeinsam zu 
vielseitigen bildungspolitischen Themen. Im Fokus stehen hierbei Inklusion und Vielfalt, 
Umweltschutz, nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz, Digitaler Wandel, gesundheitliche 
Bildung und die Beteiligung am demokratischen Leben. Mit diesen Projekten verfolgen wir das 
Ziel und tragen dazu bei, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu mündigen und aktiven 
Mitgliedern der europäischen Gemeinschaft zu unterstützen. Darüber hinaus werden die 
Zusammenarbeit, Qualität, die Inklusion, Kreativität und Innovation auf Ebene der Politik im 
Jugendbereich gefördert. 
 
II. Vernetzung 
Mit folgenden Trägern gibt es Kooperationen: o Der Migrafrica gGmbH (Projekt House of 
Resources und Vernetzung im Rahmen der anderen verschiedenen Projekte (Teilnehmende, 
Workshops, etc.) o Dem Coach e.V. (Projekt House of Resources) o Dem Integrationshaus e.V. 
(Projekt House of Resources) o Interkultureller Dienst Innenstadt (Im Bereich Beratung und 
Informationsaustausch, Vermittlung und gemeinsame Begleitung von Teilnehmenden) o 
Jugendmigrationsdienst Köln (Im Bereich Beratung und Informationsaustausch, Vermittlung und 
gemeinsame Begleitung von Teilnehmenden) o Katholische Jugendagentur Köln (Im Bereich

Beratung und Informationsaustausch, Vermittlung und gemeinsame Begleitung von 
Teilnehmenden) 
Wir wirken in folgenden Arbeitskreisen mit: o Arbeitskreis Rodenkirchen, Ehrenfeld und 
Innenstadt o Arbeitskreis Mindeststandards o Arbeitskreis Interkulturelle Zentren (hier auch 
Übernahme besonderer Aufgabenkreise) o Arbeitskreis Willkommenskultur o Arbeitskreis Politik  
III. Pädagogische Prinzipien 
Mit unseren Zielen sind unsere pädagogischen Prinzipien, nach denen wir in unseren 
Aufgabenbereichen arbeiten, verknüpft: 
1. Sprachsensibilität und Mehrsprachigkeit 
Sowohl unsere Beratungen als auch unsere Projektarbeit gestalten wir sprachsensibel. Wir sind 
hinsichtlich der Vermittlung von Deutsch als Fremdsprache geschult, was es uns ermöglicht, 
sensibel auf die sprachlichen Barrieren, die in unserer Arbeit entstehen, eingehen zu können. 
Insbesondere in der Lernförderung setzen wir auf interaktive Lernmethoden, um jungen 
Menschen mit wenig Deutschkenntnissen den Zugang zu den Inhalten zu erleichtern. 
Gleichzeitig ist der Einbezug der Erstsprachen der Menschen, die bei uns Rat suchen, 
elementarer Bestandteil unserer Arbeit. Um besonders auf die individuellen Bedürfnisse der 
Menschen eingehen zu können, und eine vertrauensvolle Umgebung zu schaffen, betrachten wir 
die Mehrsprachigkeit unserer Mitarbeitenden als besonders wichtig. Ein Großteil der Sprachen, 
die im Raum Westafrika gesprochen werden, sind auch in unserem Team vertreten. Da auch die 
Zielgruppe der Organisation mehrheitlich aus Westafrika und anderen Regionen Afrikas stammt, 
können wir somit ein breites Beratungsangebot in den Erstsprachen wie z.B. Bambara, Fula, 
Malink, französisch oder Sousou anbieten. 
2. Kultursensibilität 
Wir betreuen Menschen aus unterschiedlichsten kulturellen Hintergründen. Deswegen achten 
wir auf eine hohe interkulturelle Kompetenz unserer Mitarbeitenden und ein Grundverständnis 
für die unterschiedliche kulturelle Prägung, die alle Menschen erfahren. Wir sind stehts darauf 
bedacht, dieses Wissen in unsere Arbeit einzubeziehen. 
3. Ganzheitlichkeit und Nachhaltigkeit 
Wir legen Wert auf eine nachhaltige Unterstützung, die über die akute Beratungssituation 
hinausgeht. Manchmal gibt es Spannungen in Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen oder 
Kommunikationsschwierigkeiten mit Vermieter*innen. Um den Menschen, die zu uns kommen, 
eine nachhaltige Integration ermöglichen zu können, bieten wir ihnen eine fortlaufende 
Unterstützung durch unsere Gesellschaft und stehen ihnen auch in folgenden herausfordernden 
Lebenslagen zur Verfügung. Hierdurch entstehen langfristige, vertrauensvolle Beziehungen, 
welche es uns einerseits ermöglichen die Personen, die bei uns Rat suchen, vollumfänglich zu 
begleiten, da sie sich auch mit sensiblen Fragen und Herausforderungen an uns wenden. 
Gleichzeitig wird hierdurch die Basis geschaffen, nah an der Zielgruppe und ihren Bedürfnissen 
zu agieren und ihre Interessen auch nach außen zu vertreten.

4. Bedarfsorientierte Unterstützung und Mehrdimensionalität 
Die Herausforderungen, denen junge Menschen begegnen, sind so individuell, wie die 
Menschen selbst. Auch jede Familie bringt ihre individuelle Geschichte mit. Deswegen fußt 
unsere Arbeit auf der Überzeugung, jeder Person, die bei uns Rat ersucht, ein an ihre 
Bedürfnisse angepasstes Beratungsangebot zu bieten, statt ein standardisiertes Verfahren 
anzuwenden. 
Wir sind überzeugt, dass der Einbezug mehrdimensionaler Blickwinkel auf herausfordernde 
Situationen eine Bereicherung darstellt und zu innovativeren und besser zugeschnittenen 
Lösungen führen kann. Deswegen beziehen wir in herausfordernden Beratungssituationen im 
Rahmen kollegialer Fallberatung unterschiedliche interne Perspektiven ein, die sich sowohl 
durch die Diversität als auch durch die Interdisziplinarität unseres Teams ergeben. Auch durch 
regelmäßig stattfindende Supervision sowie durch einen Austausch mit 
Kooperationsorganisationen in Arbeitskreisen wird unsere Beratungs- und Bildungsarbeit, durch 
externe Perspektiven erweitert. 
5. Reflexion und Evaluation/ Inanspruchnahme von Unterstützung externer Organisationen 
Die Organisation ist innerhalb der kommunalen Organisationslandschaft gut vernetzt und 
verfügt hier über zahlreiche Kontakte. Wir implementieren und fördern stets unsere 
Zusammenarbeit mit erfahrenen Trägern der freien Jugendhilfe, um unser Wissen um die 
Angebote anderer zu erweitern und unser Know- How stets weiterzuentwickeln. Wir sind 
überzeugt, dass durch einen gegenseitigen Lerneffekt alle Beteiligten von einer engmaschigen 
Vernetzung und Zusammenarbeit in der freien Jugendhilfe auf kommunaler Ebene profitieren 
und insbesondere die Kinder, Jugendlichen und deren Eltern, die der Kern unserer Arbeit sind, 
von diesem Netzwerk profitieren. 
6. Chancengleichheit und Inklusion 
Wir sind überzeugt, dass Bildung für alle zugänglich sein sollte, unabhängig von Geschlecht, 
Herkunft, kulturellem Hintergrund, sozialem Status oder besonderen Bedürfnissen. Unsere 
Projekte sind deswegen für alle Menschen offen und wir stets bemüht, wenn notwendig, 
Anpassungen vorzunehmen, um diese für noch mehr Menschen zugängig zu machen. 
7. Partizipation und Augenhöhe 
Wir sind zutiefst davon überzeugt, dass die Pädagogik auf den Grundsätzen der Partizipation 
und Augenhöhe basieren sollte. Diese Prinzipien bilden das Fundament unserer 
Bildungsprojekte, die darauf abzielen, eine inklusive und gemeinschaftsorientierte 
Lernumgebung zu schaffen. Unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Alter, Gender, 
kulturellem Hintergrund oder individuellen Bedürfnissen sollen alle Teilnehmenden die 
Möglichkeit haben, aktiv am Bildungsprozess teilzunehmen. 
Partizipation bedeutet für uns, dass alle Beteiligten auch aktiv in Entscheidungsprozesse 
eingebunden sind. Wir streben danach, eine demokratische Struktur zu schaffen, in der jede 
Stimme gehört wird und jeder Beitrag geschätzt wird. Dies fördert nicht nur die individuelle

Entfaltung, sondern stärkt auch das Gemeinschaftsgefühl und die Verantwortungsbereitschaft 
der Teilnehmenden. 
Durch eine Kommunikation auf Augenhöhe, Respekt und Empathie schaffen wir Safer Spaces, in 
denen Menschen geschützter vor Diskriminierungserfahrungen sind und sich frei äußern 
können. Wir setzen uns aktiv dafür ein, dass jede Stimme gehört wird und jede Perspektive 
geschätzt wird. Dieser Ansatz fördert nicht nur die individuelle Entwicklung, sondern schafft 
auch eine Umgebung, in der die Teilnehmenden sich sicher fühlen, ihre Gedanken und 
Meinungen auszutauschen, ohne Angst vor Diskriminierung oder Machtungleichgewichten 
haben zu müssen.  
8. Rassismuskritische und machtkritische Grundhaltung 
Wir sind zutiefst überzeugt von der Notwendigkeit, die Pädagogik auf den Grundsätzen einer 
rassismuskritischen und machtkritischen Grundhaltung aufzubauen. Eine rassismuskritische 
Grundhaltung bedeutet für uns, aktiv gegen Rassismus vorzugehen und uns bewusst zu machen, 
wie strukturelle Diskriminierung in Bildungseinrichtungen wirken kann. Wir setzen uns für eine 
inklusive Umgebung ein, in der Rassismus keinen Platz hat, und fördern eine Sensibilität für 
vielfältige Perspektiven. Dieser Ansatz ermöglicht es uns, die individuelle Entfaltung zu 
unterstützen und das Gemeinschaftsgefühl zu stärken. Eine machtkritische Grundhaltung 
bedeutet, Machtstrukturen zu erkennen, zu hinterfragen und aktiv entgegenzuwirken. Wir 
streben danach, eine demokratische Struktur zu schaffen, in der Macht gleichmäßig verteilt ist 
und jeder Einzelne, unabhängig von seiner Herkunft oder Position, eine gleichberechtigte 
Stimme hat. Dies fördert nicht nur die individuelle Verantwortungsbereitschaft, sondern stärkt 
auch das Gemeinschaftsgefühl, indem wir gemeinsam Machtstrukturen kritisch betrachten und 
hinterfragen. Die Prinzipien der Sprachsensibilität und Mehrsprachigkeit, Kultursensibilität, 
Ganzheitlichkeit und Nachhaltigkeit, Bedarfsorientierten Unterstützung und 
Mehrdimensionalität, Reflexion und Evaluation, Inanspruchnahme von Unterstützung durch 
externe Organisationen, Chancengleichheit und Inklusion, Partizipation und Augenhöhe sowie 
rassismuskritische und machtkritische Grundhaltung bilden das ethische Gerüst, das unsere 
Arbeitsweise leitet und sicherstellt, dass unsere Angebote auf die individuellen Bedürfnisse 
unserer Zielgruppen abgestimmt sind. 
C) Schutzkonzept für den Organisation Jama Nyeta gGmbH 
– Darstellung der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen bzgl. Des Schutzauftrages bei 
Kindswohlgefährdung – 
I. Einleitung 
Die Organisation Jama Nyeta verpflichtet sich zur Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen zum 
Schutzauftrag Kinder und Jugendlicher. Die Organisation ist eine zivilgesellschaftliche 
Organisation mit Sitz in Köln und führt unterschiedliche Projekte zur Stärkung der 
gesellschaftlichen, sozialen und politischen Teilhabe von Menschen mit internationaler 
Familiengeschichte durch. Dieses Schutzkonzept dient dazu, die Kinder und Jugendlichen, die bei

uns Rat ersuchen und Teil unserer Arbeit werden, vor Gefahren und Risiken zu schützen und ihre 
körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit sicherzustellen. Der Schutzauftrag für Kinder 
und Jugendliche ist in Deutschland durch verschiedene Gesetze und Regelungen festgelegt, 
darunter das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowie das Bundeskinderschutzgesetz. Die 
Organisation Jama Nyeta verpflichtet sich, diese gesetzlichen Grundlagen in seiner Arbeit zu 
beachten und umzusetzen. 
II. Das Schutzkonzept 
Im Rahmen unserer Schutzkonzeptes achtet der Jama Nyeta gGmbH auf folgende Punkte: 
1. Personelle Eignung 
Alle Mitarbeitenden der Organisation werden vor ihrer Tätigkeit auf ihre fachliche Qualifikation 
und ihre persönliche Eignung überprüft. Dies umfasst: o Vorlage eines erweiterten polizeilichen 
Führungszeugnisses. o Schulungen in Kinder- und Jugendschutzthemen. o Sensibilisierung für 
Rassismuskritik, kulturelle Vielfalt und interkulturelle Kommunikation. 
Die Organisation beschäftigt keine Personen, weder angestellt noch ehrenamtlich, die wegen 
einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff. StGB) verurteilt sind. 
Es findet regelmäßig kollegiale Fallberatung im Team (einmal im Monat und bei Bedarf) und 
Supervision durch eine*n externe*n Supervisor*in statt. Daran nehmen hauptamtliche und 
ehrenamtliche Mitarbeitende verpflichtend teil. 
2. Beschwerdemanagement 
Die Organisation etabliert ein Beschwerdemanagement, um Kindern und Jugendlichen sowie 
deren Eltern und Erziehungsberechtigten eine Möglichkeit zur Meldung von Missständen oder 
Vorfällen zu bieten. 
Das Beschwerdemanagement umfasst: o Eine klare Anlaufstelle für Beschwerden. 
Verantwortlich im Team hierfür sind Alina Kolata und Lisa Fromage o Vertraulichkeit, 
Anonymität und Schutz für Beschwerdeführende o Eine schnelle und gründliche Untersuchung 
von Beschwerden. o Dokumentation und Nachverfolgung der beschriebenen Maßnahmen. o 
Information über externe Beschwerdemöglichkeiten (Gefährdungssofortdienstes Innenstadt des 
Jugendamtes 0221 / 221-91999, Hilfetelefon Sexueller Missbrauch: 0800 22 55 530 (kostenfrei & 
anonym), Nummer gegen Kummer: 0800 1110550) 
3. Fortlaufende Schulung und Überprüfung 
Die Organisation verpflichtet, sich zu regelmäßiger Schulung und Überprüfung dieses 
Schutzkonzepts. Dies beinhaltet: o Schulungen für alle Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen. o 
Regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Konzepts an aktuelle gesetzliche Vorgaben und 
Entwicklungen. o Kommunikation und Information an alle Beteiligten. Dieses Schutzkonzept soll 
sicherstellen, dass die Arbeit der Organisation im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen zum 
Schutzauftrag Kinder und Jugendlicher steht und einen sicheren und geschützten Raum für 
Kinder und Jugendliche bietet. Regelmäßige Schulungen zum Schutzauftrag nach § 8a finden

statt. Außerdem werden kollegiale Fallberatungen und Risikoeinschätzungen bei einem 
Verdacht auf Kindeswohlgefährdungen im Team statt. 
4. Gestaltung von Nähe und Distanz 
Die Organisation legt großen Wert auf die angemessene Gestaltung von Nähe und Distanz zu 
den betreuten Kindern und Jugendlichen. Dies beinhaltet: o Die Einhaltung klarer 
Verhaltensregeln (Verhaltenskodex s.u.) und ethischer Grundsätze. o Das Verbot von 
übermäßiger (körperlicher) Nähe und Vertraulichkeit in Einzelgesprächen. o Die Aufklärung 
Kinder und Jugendlicher über ihre Rechte und die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts. o 
Herstellung eines vertrauensvollen Beratungssettings in Einzelgesprächen. o Geschenke dürfen 
nur angenommen werden, wenn sie einen Geldwert von 5 € nicht überschreiten. Dies wird 
gegenüber den Ratsuchenden transparent gemacht und begründet. o Für die telefonische 
Kommunikation mit Ratsuchenden werden ausschließlich Diensthandys benutzt. 
5. Sprache und Verbale Äußerungen 
Die angemessene und respektvolle Nutzung der Sprache und verbaler Äußerungen ist von 
entscheidender Bedeutung, um ein respektvolles und inklusives Umfeld zu schaffen. Alle 
Mitarbeitenden und Beteiligten sind angehalten, in ihrer Kommunikation höflich, 
nichtdiskriminierend und respektvoll zu sein. Dies beinhaltet die Vermeidung von beleidigenden, 
herabwürdigenden, rassistischen oder sexistischen Bemerkungen. Jegliche Form von Belästigung 
oder Mobbing in verbaler Form wird strikt untersagt und kann disziplinarische Maßnahmen zur 
Folge haben. Wir ermutigen alle, aktiv dazu beizutragen, ein Umfeld zu schaffen, in dem die 
Vielfalt der Sprachen und Kulturen geschätzt wird, und in dem sich jede Person frei und ohne 
Angst äußern kann. 
III. Handlungsleitfaden beim Verdacht auf (sexualisierte) Gewalt 
Der Schutz und die Sicherheit der uns anvertrauten Ratsuchenden, insbesondere der Kinder und 
Jugendlichen, stehen im Mittelpunkt unserer Arbeit in der Organisation. Im Falle eines 
Verdachts auf Kindeswohlgefährdung gegenüber einem Kind oder Jugendlichen, handeln wir 
entschlossen und gemäß den gesetzlichen Vorgaben und diesem Handlungsleitfaden. 
1. Erstes Verdachtsmoment 
Sofortiges Handeln: Bei einem ersten Verdachtsmoment auf sexualisierte Gewalt gegenüber 
einem Kind oder Jugendlichen ist schnelles Handeln erforderlich. Die Sicherheit und das Wohl 
des Kindes stehen an erster Stelle. Ruhe bewahren: Wir bewahren Ruhe und vermeiden das 
Zeigen von Schock oder Verurteilung. Wir erinnern uns an unsere professionelle Verantwortung 
und Neutralität. Trennung von Beteiligten: Wenn es sicher und möglich ist, trennen wir das 
betroffene Kind oder den betroffenen Jugendlichen von der vermuteten Täterin oder dem 
vermuteten Täter, ohne das Kind oder den Jugendlichen zu befragen. 
2. Dokumentation und Beweissicherung 
Sofortige Dokumentation: Wir dokumentieren das Verdachtsmoment und alle relevanten 
Informationen, inklusive Datum, Uhrzeit, Ort, Umstände und alle beteiligten Personen.

Beweissicherung: Wenn möglich, sichern wir Beweise wie Textnachrichten, E-Mails, Bilder oder 
andere Kommunikation, die auf den Verdacht hinweisen könnte. 
3. Meldung an die Behörden 
Meldung ans Jugendamt: Wir melden den Verdacht auf Kindeswohlgefährdung unverzüglich an 
das zuständige Jugendamt. Wir geben so viele Informationen wie möglich weiter, um eine 
angemessene Untersuchung zu ermöglichen. Unterstützung der Ermittlungen: Wir kooperieren 
mit den Behörden und unterstützen deren Ermittlungen nach Kräften. 
4. Information der Eltern und Erziehungsberechtigten 
Benachrichtigung der Eltern oder Erziehungsberechtigten: Wir informieren die Eltern oder 
Erziehungsberechtigten des betroffenen Kindes über den Verdachtsfall, sofern dies das Wohl 
des Kindes nicht gefährdet. Beratung und Unterstützung: Wir bieten den Eltern oder 
Erziehungsberechtigten Unterstützung und Beratung bei der Bewältigung der Situation und der 
Unterstützung ihres Kindes an. 
5. Unterstützung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen 
Schutz und Hilfe: Wir sorgen für den Schutz und die Unterstützung des betroffenen Kindes oder 
Jugendlichen. Dies kann die Vermittlung von psychosozialer Hilfe und Therapie einschließen. 
Anwesenheit einer Vertrauensperson: Das betroffene Kind oder der betroffene Jugendliche darf 
während des gesamten Prozesses eine Vertrauensperson seiner Wahl an seiner Seite haben. 
6. Interne Maßnahmen 
Interne Untersuchung: Die Organisation führt bei einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt eine 
interne Untersuchung durch, um festzustellen, ob ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin in den 
Vorfall verwickelt ist. Suspendierung: Bei begründetem Verdacht auf die direkte Beteiligung 
eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin am Vorfall, wird die betreffende Person bis zur 
Klärung des Verdachts freigestellt. 
7. Fortführung der Betreuung und Begleitung 
Weiterführung der Betreuung: Die Betreuung und Begleitung der betroffenen Kinder und 
Jugendlichen wird fortgeführt, um ihre Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten. 
8. Abschluss und Evaluation 
Abschluss und Bericht: Die Organisation hält die Ergebnisse der internen Untersuchung und der 
behördlichen Ermittlungen schriftlich fest und informiert alle Beteiligten über die Ergebnisse. 
Überprüfung und Anpassung: Der gesamte Prozess wird regelmäßig überprüft, und dieser 
Handlungsleitfaden wird bei Bedarf angepasst, um sicherzustellen, dass unsere 
Schutzmaßnahmen aktuell und effektiv bleiben. 
IV. Verhaltenskodex 
Jede*r Mitarbeiter*in der Organisation bekommt das vorliegende Schutzkonzept und den 
folgenden Verhaltenskodex zur Unterzeichnung vorgelegt.

VERHALTENSKODEX DES VEREINS 
o Wir behandeln alle Ratsuchenden mit Respekt und Würde, unabhängig von ihrer Herkunft, 
Kultur, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung oder besonderen Bedürfnissen. o Wir achten 
darauf, eine angemessene Nähe und Distanz zu wahren. Unangemessene Vertraulichkeit, 
körperliche Nähe oder persönliche Beziehungen zu Ratsuchenden sind nicht gestattet. o Uns ist 
bewusst, dass jegliche Form von (sexualisierter) Gewalt gegenüber Schutzbefohlenen oder 
Hilfebedürftigen disziplinarische, arbeitsrechtliche und gegebenenfalls strafrechtliche Folgen 
hat. o Wir bewahren die Vertraulichkeit der Ratsuchenden und schützen ihre persönlichen 
Informationen. Informationen werden nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und im 
Interesse des Kindes- und Jugendschutzes weitergegeben. o Wir informieren Ratsuchende über 
ihre Rechte und Möglichkeiten. Wir klären sie darüber auf, wie ihre Daten verwendet werden 
und welche Unterstützung sie erwarten können. o Wir vermeiden jegliche Art von 
Grenzüberschreitungen, insbesondere solche, die Kinder und Jugendliche gefährden könnten. o 
Wir sind verpflichtet, Kinder und Jugendliche vor (sexualisierter) Gewalt, Vernachlässigung oder 
Ausbeutung zu schützen. Bei Verdachtsmomenten oder Beobachtungen melden wir diese 
umgehend und dokumentieren sie. o Wir nehmen an Schulungen und Weiterbildungen teil, um 
unser Wissen und unsere Sensibilität im Bereich Kinderschutz und Jugendschutz zu vertiefen. o 
Wir nehmen an regelmäßiger Supervision teil, um unsere Arbeit und Interaktionen zu 
reflektieren und gegebenenfalls zu verbessern. o Als Mitarbeitende sind wir Vorbilder in 
unserem Verhalten und unserer Kommunikation. Wir setzen uns für eine integrative und 
inklusive Umgebung ein. o Wir tragen aktiv dazu bei, die Schutzmaßnahmen für Ratsuchende 
kontinuierlich zu verbessern und sicherzustellen, dass unser Verhaltenskodex und 
Schutzkonzept aktuell und effektiv bleiben. o Durch die Einhaltung dieses Verhaltenskodex und 
die Umsetzung des Schutzkonzepts des Vereins tragen wir dazu bei, einen sicheren und 
vertrauenswürdigen Raum für unsere Ratsuchenden zu schaffen und den Schutzauftrag Kinder 
und Jugendlicher zu erfüllen.

Beschlussvorlage Ausschuss

8094 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/510/62 
 
Vorlagen-Nummer 
 0072/2026 
Freigabedatum 30.01.2026 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Jama Nyeta 
gGmbH"  
Beschlussorgan 
Jugendhilfeausschuss 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie beschließt, die „Jama 
Nyeta gGmbH“, Geschäftsanschrift: Goebenstr. 10, 50672 Köln, als Träger der freien Jugend-
hilfe gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII anzuerkennen. 
 
Jugendhilfeausschuss 10.03.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
Die „Jama Nyeta gGmbH“, Geschäftsanschrift: Goebenstraße 10-12, 50672 Köln, wurde am 
10.12.2024 gegründet und mit Sitz in Köln am 16.04.2025 beim Amtsgericht Köln unter HRB 
122919 eingetragen. 
Die gemeinnützige Gesellschaft beantragt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. 
Vor der Umwandlung in die gemeinnützige Gesellschaft war „Jama Nyeta“ als eingetragener 
Verein bereits seit Januar 2021 auf dem Gebiet der Jugendhilfe gemäß des § 1 SGB VIII tätig. 
Die „Jama Nyeta“ arbeitet in Räumlichkeiten in der Kölner Innenstadt insbesondere mit Kin-
dern und Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Fluchthintergrund, vorwiegend vom afri-
kanischen Kontinent. Dabei stehen der Erwerb der deutschen Sprache, die Beratung in Bezug 
auf schulische oder ausbildungsrelevante Perspektiven, sowie Musik- und sozialpädagogische 
Angebote im Vordergrund. Der Verein ist als interkulturelles Zentrum bei der Stadt Köln aner-
kannt. 
„Jama Nyeta gGmbH“ ist Mitglied des paritätischen Wohlfahrtsverbandes. 
Im Rahmen der fachpädagogischen Prüfung als Teil des Anerkennungsverfahrens, fand eine 
Begehung der Räumlichkeiten statt. Ebenso erfolgten Telefonate und eine Videokonferenz als 
Fachgespräche mit der Geschäftsführung. Außerdem wurde das pädagogische Konzept und 
das Kinderschutzkonzept fachpädagogisch geprüft. Die Mitarbeitenden der gGmbH zeigten 
sich im Verlauf des Anerkennungsverfahrens stets kooperationsbereit. Im Laufe der fachpäda-
gogischen Prüfung hat die gGmbH ihre Netzwerkarbeit weiterhin verstärkt und optimiert. 
Die Antragsstellerin benennt unter anderen als Gesellschaftszweck in ihrer Satzung: 
- Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, 
- die Förderung des Sports, 
- Förderung von Mädchen- und Frauensportprojekten zur Stärkung der Geschlechterge-
rechtigkeit, 
- Kooperation mit Schulen, Bildungseinrichtungen zur Förderung von Sportaktivitäten für 
Kinder und Jugendliche. Eine gezielte Zusammenarbeit mit Schulen soll es ermögli-
chen, Kindern und Jugendlichen regelmäßige sportliche Betätigung anzubieten. Sport-
projekte in den Bildungseinrichtungen können dabei unterstützen, den sozialen Zu-
sammenhalt zu stärken, die körperliche Gesundheit zu fördern und gleichzeitig ein Be-
wusstsein für Teamarbeit und Toleranz zu schaffen. 
- Durchführung von gezielten außerschulischen Lernförderungen, Sprachunterricht, Be-
werbungstraining etc. 
- Die Unterstützung von Menschen mit und ohne internationaler Familiengeschichte wird 
durch gezielte Inklusionsberatung, Integrations- und Migrationsarbeit verbessert. 
Seit ihrer Gründung hat die „Jama Nyeta“ vielfältige pädagogische Angebote, Sportangebote 
und Projekte auch mit Kooperationspartnern wie beispielsweise der „KJA Köln gGmbH“ umge-
setzt. Weitere Kooperationspartner sind unter anderem „JMD Köln“, „Coach e. V.“, „Migafrica 
gGmbH“, „Integrationshaus e. V.“, Interkulturelle Zentren der Stadt Köln, „Caritasverband für 
die Stadt Köln e. V.“, „Diakonie Michaelshoven“, „Dako e. V.“, „Mittendrin e. V.“, das Kommu-

3 
nale Integrationszentrum der Stadt Köln, die Bürgerämter in Ehrenfeld, Innenstadt und Ro-
denkirchen, Senior Experts Services, die „Kölner Freiwilligen Agentur“ und „Africa FC“. Weiter-
hin ist „Jama Nyeta gGmbH“ mit folgenden Jugendeinrichtungen im Stadtbezirk Innenstadt im 
Austausch: „Quäker Nachbarschaftsheim“, „Klingelpütz“ und „GOT Elsaßstraße“. 
Die Hauptzielgruppe der „Jama Nyeta“ ist zwischen 13 bis 18 Jahre alt. Darüber hinaus nut-
zen jedoch auch viele junge Erwachsene bis 27 Jahre die offenen Angebote und nehmen an 
Projekten teil. Das Angebot des Trägers findet kontinuierlich und verlässlich für die Teilneh-
menden statt. Montags, mittwochs und freitags findet Sprachförderung statt. Zweimal monat-
lich am Samstag öffnet „Jama Nyeta gGmbH“ für gemeinsames spielen, reden und essen. Of-
fene Sprechstunden finden dienstags und donnerstags von 10 bis 12 und 14 bis 16 Uhr statt. 
Die Zeiten werden von den Jugendlichen und jungen Erwachsenen gerne genutzt. Dabei stel-
len die Räumlichkeiten einen festen Anlaufpunkt für die Kinder, Jugendlichen und jungen Er-
wachsenen dar. Außerhalb der Angebote treffen sich die Jugendlichen hier, um ihre Freizeit 
zu verbringen, Brettspiele oder PS5 zu spielen und gemeinsam in der kleinen Küchenecke der 
Räumlichkeiten zu kochen. Seit vier Jahren nimmt „Jama Nyeta“ mit ihren Jugendlichen und 
jungen Erwachsenen am „Come together Cup“, einem inklusivem, vielfältigem Fußballturnier 
in Köln, teil. 
Im Bereich „Bewegung“ bieten sie weiterhin Tischtennis und Selbstverteidigung an. Geplant 
ist, den Bewegungsbereich bald mit Schwimmtraining zu erweitern. 
Die Jugendlichen und jungen Erwachsenen kommen aus mehreren Kölner Stadtbezirken. 
Viele kommen ursprünglich aus Einrichtungen für Geflüchtete. Der Bedarf zum Thema „Migra-
tion und Fluchterfahrung“ in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit ist stadtweit weiterhin 
hoch. 
Das pädagogische Konzept sowie das Kinderschutzkonzept sind fachlich nicht zu beanstan-
den. 
Während der Gesprächstermine konnten die Mitarbeitenden der gemeinnützigen GmbH mit 
ihrem fachpädagogischen Wissen überzeugen. 
Die „Jama Nyeta gGmbH“ hat klare Ziele benannt und konnte darstellen, wie diese realistisch 
erreicht werden sollen. 
Die Mitarbeitenden verfügen über verschiedene Professionen: unter anderem Sozialarbeite-
rInnen, KulturwissenschaftlerInnen, SprachwissenschaftlerInnen, Studium Sport auf Lehramt, 
AgrarwissenschaftlerInnen mit pädagogischer Weiterbildung und PsychologInnen und sind pä-
dagogisch fachlich qualifiziert. 
Das Finanzamt Köln-Mitte hat am 12.03.2025 einen Bescheid nach § 60a Abs. 1 Abgabenord-
nung über die gesonderte Feststellung und Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzun-
gen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO erteilt. Die Satzung der „Jama Nyeta gGmbH“ erfüllt 
demnach die für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erforderlichen Voraus-
setzungen. 
 
Geschäftsführer der Gesellschaft ist Herr Mouhamadou Sissoko. 
Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse über die handlungsbevollmächtigte Person vor, die ei-
ner Anerkennung der „Jama Nyeta gGmbH“ als Träger der freien Jugendhilfe entgegenstehen. 
 
Die Antragsstellerin ist auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig und 
verfolgt gemeinnützige Ziele. 
Die fachlichen und personellen Voraussetzungen lassen erwarten, dass „Jama Nyeta gGmbH“ 
einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im-
stande sind. Außerdem leistet die Gesellschaft nach ihrer Satzung, dem pädagogischen Kon-
zept und dem Kinderschutzkonzept eine förderliche Arbeit, die den Zielen des Grundgesetzes 
entspricht. 
 
Die „Jama Nyeta gemeinnützige GmbH“ ist aus dem formwechselnd umgewandelten Verein 
„Jama Nyeta e. V.“ hervorgegangen. 
Die Umwandlung des Vereins in die gemeinnützige Gesellschaft erfolgte mit Wirkung zum 
01.01.2025. 
Die Voraussetzungen zur Anerkennung der gemeinnützigen GmbH gemäß § 75 Absatz 1 
SGB VIII sind erfüllt. 
Die Verwaltung schlägt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe der „Jama Nyeta

4 
gGmbH“ gemäß § 75 Absatz 1 SGB VIII vor. 
 
 
Anlagen:  
Die Satzung, das pädagogische Konzept und das Kinderschutzkonzept sind als Anlagen 1-3 
in Session unter Nr. 0072/2026 hinterlegt.

Anl._1_ Satzung_ Jama_Nyeta_gGmbH

23431 Zeichen

Satzung für die Jama Nyeta gGmbH 
Vorbemerkung  
Die Jama Nyeta gemeinnützige GmbH geht aus dem formgewandelten Verein Jama Nyeta e.V. (VR 20202 AG 
Köln) hervor.  
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr  
(1) Die Gesellschaft führt die Firma Jama Nyeta gGmbH. Sie ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit 
beschränkter Haftung.  
(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Köln.  
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  
 
§ 2 Gegenstand, Zweck  
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (§ 52 AO) und mildtätige (§ 53 AO) 
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).  
(2) Zweck der Gesellschaft ist  
- die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, 
Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, 
Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten;  
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;  
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;  
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des 
Völkerverständigungsgedankens;  
- die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;  
- die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);  
(3) Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch: Die Unterstützung von Menschen mit 
und ohne internationaler Familiengeschichte wird durch gezielte Inklusionsberatung, Integrations- und 
Migrationsarbeit verbessert. Dies beinhaltet besonders Maßnahmen wie Sprachförderung und Förderung der 
beruflichen Weiterbildung im Rahmen von Inklusionsprojekten. Wir setzen uns dafür ein, den Menschen 
durch Vermittlung von Tätigkeiten und Aktivierung der Teilnehmenden Möglichkeiten zur beruflichen 
Entwicklung zu bieten (z.B. durch Vermittlungs- und Aktivierungsgutschein),  
Errichtung und Unterhaltung einer Beratungsstelle sowie einer (Kinder) Betreuungsstelle,  
Durchführung von gezieltem außerschulischen Lernförderungen, Sprachunterricht, Bewerbungstraining etc.,  
a) Wechselseitigen Kulturaustausch zwischen Globale Norden und Globale Süden mit dem Ziel der Weiteren 
soll ein Austausch zwischen beiden Kulturkreisen stattfinden.  
Durchführung von Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen, sowie Maßnahmen der Hilfe zur Selbsthilfe durch 
Bereitstellung finanzieller Mittel oder sonstiger Sachmittel.

Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Sensibilisierung der Bevölkerung für die Lebensrealität der Globale Süden 
durch Informationsveranstaltungen und Informationsschriften.  
Förderung und Umsetzung von Unterstützungsmaßnahmen sowie gezielten, nachhaltigen 
Entwicklungsprogrammen in globalen Süden, mit dem Ziel, Armut, Hunger, Krankheit und Bildungsdefizite zu 
mildern. Dies soll dazu beitragen, den Menschen eine aussichtsreiche Lebensperspektive zu bieten und 
gleichzeitig die Neigung zur irregulären Migration zu reduzieren. Kooperationen mit staatlichen, religiösen 
oder Nichtregierungsorganisationen, die mit dem Vereinszweck übereinstimmen.  
Kooperation mit Schulen, Bildungseinrichtungen zur Förderung von Sportaktivitäten für Kinder und 
Jugendliche  
Eine gezielte Zusammenarbeit mit Schulen soll es ermöglichen, Kindern und Jugendlichen regelmäßige 
sportliche Betätigung anzubieten. Sportprojekte in den Bildungseinrichtungen können dabei unterstützen, 
den sozialen Zusammenhalt zu stärken, die körperliche Gesundheit zu fördern und gleichzeitig ein 
Bewusstsein für Teamarbeit und Toleranz zu schaffen. Hierzu können Schul-AGs, Projekttage und sportliche 
Wettbewerbe in Kooperation mit den Bildungseinrichtungen organisiert werden.  
Zusammenarbeit mit Sportvereinen, Sporthochschulen und Sportinstitutionen in Deutschland, Europa und 
Westafrika.  
Eine Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Sportvereinen, Hochschulen und Sportinstitutionen 
fördert den interkulturellen Austausch und die Inklusion von marginalisierten Gruppen. Insbesondere 
Menschen mit internationaler Familiengeschichte, Geflüchtete und Migranten sollen durch gezielte 
Programme Zugang zu Sportangeboten erhalten. Diese Kooperationen können dazu beitragen, Vorurteile 
abzubauen und die soziale Teilhabe zu stärken.  
Die Schaffung inklusiver Sportangebote für Menschen mit Behinderungen ist ein wichtiger Bestandteil der 
Sportförderung. Spezifische Programme und Trainingsmöglichkeiten sollen Menschen mit physischen oder 
geistigen Einschränkungen die Teilnahme am Sport erleichtern. Ziel ist es, den Betroffenen eine aktive 
Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und ihre körperliche sowie seelische Gesundheit zu 
fördern. Dazu können barrierefreie Sportstätten, spezialisierte Trainer und die Kooperation mit 
Behindertensportvereinen beitragen.  
Förderung von Mädchen- und Frauensportprojekten zur Stärkung der Geschlechtergerechtigkeit  
Mädchen und Frauen haben in vielen Regionen noch eingeschränkte Möglichkeiten, am Sport teilzunehmen. 
Spezielle Mädchen- und Frauensportprojekte sollen dazu beitragen, diese Hürden zu überwinden. Die 
Förderung kann hier gezielte Sportgruppen, Mentoring-Programme und Selbstverteidigungskurse umfassen. 
Dies soll nicht nur die körperliche Fitness fördern, sondern auch das Selbstbewusstsein stärken und zu mehr 
Gleichberechtigung im Sport und der Gesellschaft beitragen. Kooperationen mit Schulen, Vereinen und 
Bildungseinrichtungen unterstützen die Umsetzung dieser Programme.  
(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
(5) Die Gesellschaft ist zur Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 AO für die Förderung 
der in Abs. 2 dieser Satzung genannten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft befugt. 
Die Gesellschaft ist berechtigt, Spenden, Vermächtnisse und Erbschaften anzunehmen, Unternehmen zu 
gründen, sich an Gesellschaften zu beteiligen und Maßnahmen und Einrichtungen im Sinne des

Aatzungszwecks zu beraten und zu fördern, soweit hiermit nicht gegen gemeinnützigkeitsrechtliche 
Vorgaben verstoßen wird, sowie Rücklagen in gesetzlich zulässiger Höhe im Sinne § 62 AO zu bilden.  
 
§ 3 Mittelverwendung  
(1) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die 
Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der 
Gesellschaft erhalten. Nur Gesellschafter, die selbst als steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des 
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung anerkannt sind, dürfen Gewinnanteile und 
Zuwendungen der Gesellschaft zur Verwendung im Rahmen des Zwecks erhalten.  
(2) Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall 
steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer 
geleisteten Sacheinlagen zurück.  
(3) Die Gesellschaft erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson i.S.v. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO. Die 
Gesellschaft kann zur Verwirklichung ihrer Zwecke steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und 
Zweckbetriebe unterhalten.  
(4) Hauptamtliche Organmitglieder und Mitarbeiter der Gesellschaft erhalten für ihre Tätigkeit eine 
angemessene Vergütung aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem 
Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.  
Darüber hinaus ist die Gesellschaft berechtigt, ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern oder ehrenamtlichen 
Organmitgliedern für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach § 3 Nr. 26, 26a EStG oder Auslagenersatz zu 
gewähren.  
§ 4 Auflösung  
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen der 
Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den Wert der von den 
Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt und nach Begleichung eventuell bestehender 
Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern und Dritten an den Caritasverband für die Stadt Köln e.V. 
(Vereinsregister: Amtsgericht Köln VR 4647), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige 
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat.  
§ 5 Stammkapital  
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend).  
(2) Auf das Stammkapital übernimmt der Alleingesellschafter Mouhamadou Sissoko eine Stammeinlage im 
Nennbetrag von Euro 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend).  
(3) Das Stammkapital wird zu EUR 25.000,00 (Geschäftsanteile Nr. 1 bis Nr. 25.000) durch den Formwechsel 
des Vereins Jama Nyeta e.V. (VR 20202 AG Köln) aus dem das Stammkapital übersteigenden Barvermögen 
des Vereins aufgebracht.

§ 6 Organe und ihre innere Ordnung  
(1) Die Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung,  
die Geschäftsführung,  
(2) Die Versammlungen und Sitzungen der Organe werden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich, von 
dem nach dieser Satzung zum Vorsitz des jeweiligen Organs Berufenen, bei dessen Verhinderung von seinem 
Stellvertreter, einberufen. Mit der Einberufung sind Ort (auch digital erfolgen kann) und Zeit sowie 
Tagesordnung bekannt zu geben. Bei der Fristberechnung werden der Tag der Einberufung und der Tag der 
Sitzung nicht mitgerechnet. Aus wichtigem Grund kann eine Terminierung aufgehoben oder verlegt werden. 
Eine Ergänzung der Tagesordnung innerhalb der Einberufungsfrist ist zulässig, wenn hierfür wichtige Gründe 
vorliegen.  
(3) Die Organe sind beschlussfähig, wenn alle Organmitglieder anwesend sind. Wird durch den 
Versammlungsleiter die Beschlussunfähigkeit der Gesellschafterversammlung festgestellt, so kann 
innerhalb einer Woche mit einer Frist von mindestens zwei Wochen - in dringenden Fällen mit einer Frist von 
einer Woche - eine erneute Gesellschafterversammlung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die 
Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Darauf ist bereits in der Einladung hinzuweisen.  
(4) In allen Organen, außer der Gesellschafterversammlung, hat jedes Organmitglied jeweils eine Stimme. 
Bei Verhinderung eines Organmitglieds zur Wahrnehmung seiner Rechte für eine bestimmte Versammlung 
kann, unter Vorlage einer schriftlichen Beauftragung durch eine Person seiner Wahl, Vertretung erfolgen. 
Gäste und Mitglieder anderer Organe haben kein Stimmrecht.  
(5) Einberufungen können schriftlich oder elektronisch, so etwa per Brief, Fax oder E-Mail, herbeigeführt 
werden. Für Beschlüsse gilt dies, soweit alle Organmitglieder bei der Abstimmung mitwirken und kein 
Organmitglied dem Verfahren widerspricht. Sitzungen und Beratungen können zudem fernmündlich, so etwa 
per Telefon- oder Videokonferenz, durchgeführt werden, soweit kein Organmitglied dem widerspricht. Die 
Bestimmungen zur Einberufung, Form und Verfahren gelten jedenfalls als eingehalten, soweit alle 
Organmitglieder anwesend sind und die Tagesordnung einstimmig beschlossen wird.  
(6) Abstimmungen sind nur dann geheim durchzuführen, wenn ein anwesendes Organmitglied dies verlangt. 
Soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt, wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen 
Stimmen entschieden. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
des zum Vorsitz des jeweiligen Organs Berufenen den Ausschlag. Abstimmungsergebnisse werden von 
diesem festgestellt. Zu Beschlüssen über Änderung der Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft ist 
eine Mehrheit von ¾ des gesamten Stammkapitals erforderlich.  
(7) Die Ergebnisse der Beratungen und alle Beschlüsse der Organe sollen protokolliert werden. Die 
Protokolle sind von dem zum Vorsitz des jeweiligen Organs Berufenen und dem Protokollführer zu 
unterzeichnen und innerhalb von zwei Wochen, im Falle schriftlicher, elektronischer oder fernmündlich 
übermittelter Abstimmungen, unverzüglich nach der Abstimmung den Organmitgliedern zu übermitteln. 
Zeitverzögerungen oder formale Protokollmängel haben auf die Wirksamkeit von Beschlüssen keine 
Auswirkungen.  
(8) Alle Organmitglieder und Teilnehmer von Versammlungen und Sitzungen sind zur Verschwiegenheit über 
die Angelegenheiten der Gesellschaft verpflichtet. Dies gilt nicht gegenüber anderen Organen, soweit sich 
diese hiermit zu befassen haben und nicht für allgemein bekannte Tatsachen.

(9) Die Tätigkeit der Organmitglieder erfolgt mit Ausnahme der Geschäftsführer ehrenamtlich. 
Organmitglieder erhalten neben oder statt dem Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen nur dann eine 
Vergütung im Rahmen eines Dienstvertrages oder in Form einer Aufwandsentschädigung, wenn dies im 
Hinblick auf besonderen Aufwand angemessen erscheint und die Gesellschafterversammlung dies 
beschließt.  
(10) Die Abberufung von Organmitgliedern durch das jeweils zuständige Organ kann nur aus wichtigem 
Grund erfolgen. Das Organmitglied ist vorher anzuhören. Die Abberufung ist dem Organmitglied schriftlich 
mitzuteilen. Beschwerde hiergegen kann innerhalb von zwei Wochen zur Entscheidung durch das 
nächsthöhere Organ eingelegt werden.  
§ 7 Gesellschafterversammlung  
(1) Die Gesellschafterversammlung trifft Grundsatzentscheidungen, beruft die Geschäftsführung und die 
Mitglieder des Fachbeirats und übt die strategische Kontrolle über deren Tätigkeit aus.  
(2) Die Gesellschafterversammlung beschließt über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, 
insbesondere zur Struktur der Gesellschaft, über Angelegenheiten mit besonderen Risiken und der 
grundlegenden strategischen sowie ideellen Ausrichtung. Sie beschließt über folgende Angelegenheiten: 
Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlage, die Teilung sowie die Einziehung von 
Geschäftsanteilen,  
Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie der Mitglieder weiterer Organe,  
Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung in der Geschäftsführung,  
Abschluss und Kündigung der Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern,  
Laufende Beratung der Geschäftsführung und Kontrolle über deren Tätigkeit,  
Genehmigung des Geschäftsplans für das kommende Geschäftsjahr,  
Geschäfte, die unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt wurden,  
Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Geschäftsführung und des Jahresabschlusses,  
Entgegennahme der Tätigkeitsberichte weiterer Organe,  
Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Bilanzgewinns oder Behandlung eines 
Bilanzverlustes,  
Bestellung des Abschlussprüfers einschließlich möglicher Erweiterung über den gesetzlichen Gegenstand 
und Umfang der Prüfung hinaus,  
Entgegennahme des Berichtes des Abschlussprüfers,  
Entlastung der Geschäftsführung,  
Weisungen an die Geschäftsführung,  
Abschluss von Unternehmensverträgen,  
Strukturmaßnahmen, die Gegenstands- oder Zweckänderungen gleichkommen, sowie Dritten,

Änderung der Satzung, Sitzverlegung, Veräußerung von wesentlichen Teilen des Vermögens, Auflösung und 
die Wahl der Liquidatoren.  
 
(3) Die ordentliche Gesellschafterversammlung soll jährlich in den ersten sechs Monaten des Jahres nach 
Vorlage des Jahresabschlusses stattfinden. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind 
einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert oder ein Gesellschafter dies schriftlich 
begründet verlangt.  
(4) Die Geschäftsführung hat die Gesellschafterversammlung zeitnah zu informieren, wenn wesentliche 
Prämissen der strategischen Planung sich ändern oder ein deutliches Verfehlen der operativen Ziele 
absehbar ist. Sofern existenzgefährdende Risiken drohen, muss unverzüglich eine 
Gesellschafterversammlung einberufen werden. In beiden Fällen sind konkrete Vorschläge für die Anpassung 
der Planung zu unterbreiten.  
(5) Die Gesellschafterversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch seinen 
Stellvertreter, geleitet. Der Vorsitzende gibt im Namen der Gesellschafterversammlung auch die Erklärungen 
zur Berufung und Abberufung sowie zur Anstellung, Abmahnung und Kündigung der Geschäftsführer ab.  
 
§ 8 Geschäftsführung und Vertretung  
(1) Die Geschäftsführung ist für die Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft verantwortlich und 
arbeitet die strategische Planung aus. Die Aufgaben der Geschäftsführung sind insbesondere Verantwortliche 
Leitung und Vertretung der Gesellschaft,  
Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Kassen- und Rechnungsführung,  
Berufung und Abberufung von Mitarbeitern in Leitungsverantwortung,  
Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber allen Mitarbeitern,  
Erstellung des Geschäftsplans und der strategischen Planung,  
Erstellung des Jahresabschlusses einschließlich eines Vorschlages für die Verwendung des Gewinns oder 
die Behandlung des Verlustes und  
Erstattung des Tätigkeitsberichtes an die Gesellschafterversammlung.  
(2) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er 
die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch einen der 
Geschäftsführer vertreten.  
(3) Die Geschäftsführer sind von den Verboten des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung (§ 181 
BGB) nicht befreit. Dies kann in Einzelfällen durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen.  
(4) Im Innenverhältnis unterliegen die Geschäftsführer den Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages und 
der Geschäftsordnung, den Bedingungen und Beschränkungen ihres Anstellungsvertrages und der ihnen von 
der Gesellschafterversammlung erteilten Weisungen. Widerrufliche Vollmachten

zur erweiterten Vertretung im Außenverhältnis für bestimmte Geschäftskreise können durch die 
Gesellschafterversammlung erteilt werden.  
§ 11 Geschäftsordnung  
(1) Die Gesellschafterversammlung kann eine Geschäftsordnung zur näheren Regelung der Tätigkeit und der 
Befugnisse der Organe im Rahmen dieser Satzung erlassen.  
(2) Die Geschäftsordnung enthält mindestens Regelungen zur laufenden Überwachung der Geschäftsführung 
durch die Gesellschafter, der Ausübung des Weisungsrechtes der Gesellschafter gegenüber der 
Geschäftsführung, sowie die Bestimmung von Art und Umfang von Geschäften, deren Abschluss durch die 
Geschäftsführung im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter vorbehalten ist.  
 
§ 12 Verfügung über Geschäftsanteile, Teilung von Geschäftsanteilen  
(1) Die Abtretung und Teilung von Geschäftsanteilen sind nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig. Die 
Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn der Erwerber Gewähr für die dauerhafte Erfüllung der Zwecke der 
Gesellschaft sowie den Erhalt der Steuerbegünstigung bietet.  
(2) Die Zustimmung bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter.  
(3) Die Belastung von Geschäftsanteilen ist unzulässig. Entsprechendes gilt für die Begründung eines 
Treuhandverhältnisses.  
(4) Entgeltliche Verfügungen über Geschäftsanteile jedweder Art (bspw. Veräußerung, Einzug durch die 
Gesellschaft, Tausch und vergleichbare Vorgänge) durch die Gesellschafter sind im Hinblick auf die durch den 
Formwechsel erworbenen Geschäftsanteile nicht zulässig. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der 
entgeltlichen Verfügung über Geschäftsanteile zum Nominalwert (entstanden durch Ausgabe neuer Anteile 
oder einer Kapitalerhöhung), auf die der Gesellschafter eine Einzahlung geleistet hat.  
 
§ 13 Rechtsnachfolge  
(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst.  
(2) Mehrere Rechtsnachfolger von Todes wegen können die Gesellschafterrechte nur durch einen 
gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben, der entweder Gesellschafter oder Angehöriger der rechts- oder 
steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe sein muss. Auch die Vertretung durch einen 
Testamentsvollstrecker ist zulässig, wenn er Angehöriger einer der vorgenannten Berufsgruppen ist. Bis zur 
Bestellung eines Bevollmächtigten ruhen die Gesellschafterrechte.  
(3) Geht ein Geschäftsanteil von Todes wegen auf eine oder mehrere Personen über, kann die 
Gesellschafterversammlung unter Ausschluss des Stimmrechtes des/der betroffenen Gesellschafter(s) 
innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalles die Einziehung oder Übertragung des 
Geschäftsanteils beschließen.

§ 14 Jahresabschluss, Ergebnisverwendung  
(1) Der Jahresabschluss hat den handelsgesetzlichen Vorschriften zu entsprechen und zugleich den 
steuerlichen Vorschriften zu genügen. Von der Steuerbilanz weicht die Handelsbilanz ab, soweit dies 
notwendig ist, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und 
Ertragslage zu vermitteln. Zusätzlich ist eine Mittelverwendungsrechnung zu erstellen, die Bestandteil des 
Jahresabschlusses ist.  
(2) Der Jahresabschluss soll von dem oder den Geschäftsführern bis zum 30. April des Folgejahres 
aufgestellt, unterzeichnet und der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses 
zugeleitet werden.  
(3) Sofern nicht eine Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer gem. §§ 316 ff. HGB 
zwingend vorgeschrieben ist, kann der Jahresabschluss aufgrund eines mit einfacher Mehrheit zu 
fassendem Beschluss der Gesellschafterversammlung von einem von dieser Mehrheit zu bestellendem 
Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer auf Kosten der Gesellschaft geprüft werden.  
(4) Die Gesellschafterversammlung stellt innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Jahresabschlusses 
durch die Geschäftsführer den Jahresabschluss fest und beschließt nach freiem Ermessen die Verwendung 
des jährlichen Reingewinns, wobei auch freie Rücklagen gebildet werden können. Der 
Gewinnverwendungsbeschluss wird mit einer Mehrheit von 3/4 des stimmberechtigten Kapitals gefasst.  
 
§ 15 Wettbewerbsklausel  
Den Gesellschaftern und Geschäftsführern sind grundsätzlich Nebentätigkeiten und Nebengeschäfte erlaubt. 
Die Belange und Interessen der Gesellschaft sind angemessen zu berücksichtigen. Soweit solche Geschäfte 
den Geschäftsbereich der Gesellschaft berühren können und eine Wettbewerbssituation entsteht, entscheidet 
die Gesellschafterversammlung per Beschluss über ein mögliches Wettbewerbsverbot im Einzelfall und legt 
dessen Art und Umfang sowie etwaig zu entrichtenden Entschädigungen fest. Bei einem solchen Beschluss 
ist der betroffene Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen.  
§ 16 Kosten, Bekanntmachungen, Mitteilungen  
(1) Die Kosten des Formwechsels (Notar-, Gerichts-, Anmeldungs- und Veröffentlichungskosten) trägt die 
Gesellschaft.  
(2) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger für die 
Bundesrepublik Deutschland.  
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft sind dem 
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Gesellschaft betreffen, ist 
eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.  
 
§ 17 Salvatorische Klausel  
Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Satzung sich als unwirksam herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit 
der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame 
Regelung als gewollt und erklärt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und der gesamten

Satzung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben am nächsten kommt und den allgemeinen 
Grundsätzen des Gesellschaftsrechts entspricht.  
 
Köln, 10.12.2024

Anl._2_Päd._Konzept_2025_Jama_Nyeta

12286 Zeichen

Stand: 12/2025 
   
 
Pädagogisches Konzept und Tätigkeiten im Bereich Integration I Jugendhilfe 
Der Träger Jama Nyeta berät und fördert in seiner Funktion als zivilgesellschaftliche 
Organisation junge und ältere Menschen mit Migrations- und Fluchtgeschichte, um ihre Teilhabe 
in der Gesellschaft zu erhöhen. Hierbei verfolgen wir den Grundsatz, dass jedem Menschen ein 
gleichberechtigter Zugang zu gesellschaftlicher, politischer, sozialer Teilhabe zusteht, 
unabhängig von Herkunft, Religion, Geschlecht und sexueller Orientierung. Mit unserer Arbeit 
setzen wir uns dafür ein, dass alle Menschen ihr Recht auf Teilhabe verwirklichen können: in 
Gesellschaft und Politik, in Kultur, Wirtschaft und Arbeit, in Deutschland und Europa, in 
Westafrika und der ganzen Welt. Wir unterstützen andere dabei, sich zu entwickeln – 
gemeinsam und auf Augenhöhe. Was uns dabei antreibt, ist unsere Vision: Eine Welt der 
Gleichberechtigung. 
In Köln haben wir seit 2020 unsere Ziele durch folgende Tätigkeitsfelder mit und für Jugendliche 
und junge Erwachsene umgesetzt: 
- Außerschulische Lernförderung im Rahmen des Projekts „Kalan Nafa“ für Neuzugewanderte 
mit unterbrochenen Bildungsbiografien, mit sprachsensibler, mehrsprachiger und individueller 
Lernbegleitung sowie Förderung digitaler Kompetenzen 
- Individuelles Jobcoaching im Rahmen des Landesprogramms „Durchstarten in Ausbildung und 
Arbeit“ zur beruflichen Orientierung und Unterstützung beim Einstieg in Ausbildung und Arbeit 
- Organisation von Jobmessen im Rahmen des Projekts „Job FAIR! Connect“ zur direkten 
Vernetzung junger Menschen mit Arbeitgeber:innen, ergänzt durch Tandembegleitung, 
Bewerbungstrainings und Onboarding-Workshops 
- Beratung und Begleitung in Alltagsfragen (z. B. Behördenkontakte, Wohnungssuche, 
Gesundheit), besonders für junge Menschen mit komplexen Problemlagen im Projekt „Jiguiya 
Kura“ 
- Digitale Grundbildung und Medienkompetenzschulung für junge Menschen mit 
Benachteiligung, z. B. durch das Projekt „Bololo Sira“ für Frauen mit Gewalterfahrungen 
- Regelmäßige Begegnungsformate zur sozialen Integration, z. B. durch das Projekt „Moko 
Deme“, das soziale Räume und Freizeitangebote für junge Menschen mit Fluchtgeschichte 
schafft 
- Partizipative, kreative Gruppenangebote mit handwerklich-künstlerischem Fokus wie 
„SolidaryCraft“, zur Förderung von Selbstwirksamkeit, Gemeinschaft und interkulturellem 
Austausch 
- Beratung, Mikroprojektförderung und Qualifizierung von migrantischen Jugendinitiativen im 
Rahmen des House of Resources Köln mit Schwerpunkt auf Empowerment und 
Selbstorganisation

Stand: 12/2025 
   
 
- Aufklärung und niedrigschwellige Information über Kita- und Schulwahl, Kinderrechte, 
Arztbesuche und kulturell sowie rechtlich relevante Fragen rund um Erziehung und Bildung 
- Vermittlung zu weiterführenden Angeboten der Jugendhilfe, psychosozialen Beratung, 
beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen und kommunalen Unterstützungsstrukturen 
- Sozialberatung (Berufsorientierung und Unterstützung bei der Suche nach Praktikums- 
Ausbildungs- und Arbeitsplätzen) 
- Anbindung an eine Gemeinschaft und die Möglichkeit zum Austausch mit Personen in 
ähnlicher Lebensrealität 
- Angebot von Kunst und Kulturveranstaltungen 
- Netzwerkangebote für (alleinerziehende) Eltern und Bereitstellung einer Kinderbetreuung zur 
Möglichkeit der Teilnahme an den Angeboten der Gesellschaft 
- Vermittlung und Beratung hinsichtlich Angebote anderer Vereine und Anbieter kultureller und 
beratender Jugendarbeit 
- Aufklärung hinsichtlich der Kita- und Schulwahl, Kinderarztbesuche, und kulturelle und 
rechtliche Grundlagen der Kindererziehung in Deutschland 
- Unterstützung bei der Wohnungssuche 
In Europa führen wir darüber hinaus seit 2021 regelmäßige Erasmus+ Projekte mit europäischen 
Partnerorganisationen durch. In diesen Projekten bringen wir Jugendliche aus unterschiedlichen 
europäischen Ländern zusammen und arbeiten mit ihnen gemeinsam zu vielseitigen 
bildungspolitischen Themen. Im Fokus stehen hierbei Inklusion und Vielfalt, Umweltschutz, 
nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz, Digitaler Wandel, gesundheitliche Bildung und die 
Beteiligung am demokratischen Leben. Mit diesen Projekten verfolgen wir das Ziel und tragen 
dazu bei, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu mündigen und aktiven Mitgliedern der 
europäischen Gemeinschaft zu unterstützen. Darüber hinaus werden die Zusammenarbeit, 
Qualität, die Inklusion, Kreativität und Innovation auf Ebene der Politik im Jugendbereich 
gefördert. 
In unserer Arbeit gehen wir folgenden pädagogischen Prinzipien nach: 
Sprachsensibilität und Mehrsprachigkeit 
Sowohl unsere Beratungen als auch unsere Projektarbeit gestalten wir sprachsensibel. Wir sind 
hinsichtlich der Vermittlung von Deutsch als Fremdsprache geschult, was es uns ermöglicht, 
sensibel auf die sprachlichen Barrieren, die in unserer Arbeit entstehen, eingehen zu können. 
Insbesondere in der Lernförderung setzen wir auf interaktive Lernmethoden, um jungen 
Menschen mit wenig Deutschkenntnissen den Zugang zu den Inhalten zu erleichtern.

Stand: 12/2025 
   
 
Gleichzeitig ist der Einbezug der Erstsprachen der Menschen, die bei uns Rat suchen, 
elementarer Bestandteil unserer Arbeit. Um besonders auf die individuellen Bedürfnisse der 
Menschen eingehen zu können, und eine vertrauensvolle Umgebung zu schaffen, betrachten wir 
die Mehrsprachigkeit unserer Mitarbeitenden als besonders wichtig. Ein Großteil der Sprachen, 
die im Raum Westafrika gesprochen werden, sind auch in unserem Team vertreten. Da auch die 
Zielgruppe der Organisation mehrheitlich aus Westafrika und anderen Regionen Afrikas stammt, 
können wir somit ein breites Beratungsangebot in den Erstsprachen anbieten. 
Kultursensibilität 
Wir betreuen Menschen aus unterschiedlichsten kulturellen Hintergründen. Deswegen achten 
wir auf eine hohe interkulturelle Kompetenz unserer Mitarbeitenden und ein Grundverständnis 
für die unterschiedliche kulturelle Prägung, die alle Menschen erfahren. Wir sind stehts darauf 
bedacht, dieses Wissen in unsere Arbeit einzubeziehen. Nichtsdestotrotz kann es in unserer 
Arbeit auch zu Missverständnissen und Wertkonflikten kommen. 
Ganzheitlichkeit und Nachhaltigkeit 
Wir legen Wert auf eine nachhaltige Unterstützung, die über die akute Beratungssituation 
hinausgeht. Manchmal gibt es Spannungen in Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen oder 
Kommunikationsschwierigkeiten mit Vermieter*innen. Um den Menschen, die zu uns kommen, 
eine nachhaltige Integration ermöglichen zu können, bieten wir ihnen eine fortlaufende 
Unterstützung durch unsere Organisation und stehen ihnen auch in folgenden 
herausfordernden Lebenslagen zur Verfügung. 
Hierdurch entstehen langfristige, vertrauensvolle Beziehungen, welche es uns einerseits 
ermöglichen die Personen, die bei uns Rat suchen, vollumfänglich zu begleiten, da sie sich auch 
mit sensiblen Fragen und Herausforderungen an uns wenden. Gleichzeitig wird hierdurch die 
Basis geschaffen, nah an der Zielgruppe und ihren Bedürfnissen zu agieren und ihre Interessen 
auch nach außen zu vertreten. 
Bedarfsorientierte Unterstützung und Mehrdimensionalität 
Die Herausforderungen, denen junge Menschen begegnen, sind so individuell, wie die 
Menschen selbst. Auch jede Familie bringt ihre individuelle Geschichte mit. Deswegen fußt 
unsere Arbeit auf der Überzeugung, jeder Person, die bei uns Rat ersucht, ein an ihre 
Bedürfnisse angepasstes Beratungsangebot zu bieten, statt ein standardisiertes Verfahren 
anzuwenden. 
Wir sind überzeugt, dass der Einbezug mehrdimensionaler Blickwinkel auf herausfordernde 
Situationen eine Bereicherung darstellt und zu innovativeren und besser zugeschnittenen 
Lösungen führen kann. Deswegen beziehen wir in herausfordernden Beratungssituationen 
unterschiedliche interne Perspektiven ein, die sich sowohl durch die Diversität als auch durch 
die Interdisziplinarität unseres Teams ergeben.

Stand: 12/2025 
   
 
Reflexion und Evaluation/ Inanspruchnahme von Unterstützung externer Organisationen 
Der Verein ist innerhalb der kommunalen Organisationslandschaft gut vernetzt und verfügt hier 
über zahlreiche Kontakte. Wir implementieren und fördern stets unsere Zusammenarbeit mit 
erfahrenen Trägern der freien Jugendhilfe, um unser Wissen um die Angebote anderer zu 
erweitern und unser Know-How stets weiterzuentwickeln. Wir sind überzeugt, dass durch einen 
gegenseitigen Lerneffekt alle Beteiligten von einer engmaschigen Vernetzung und 
Zusammenarbeit in der freien Jugendhilfe auf kommunaler Ebene profitieren und insbesondere 
die Kinder, Jugendlichen und deren Eltern, die der Kern unserer Arbeit sind, von diesem 
Netzwerk profitieren. 
Chancengleichheit und Inklusion 
Wir sind überzeugt, dass Bildung für alle zugänglich sein sollte, unabhängig von Geschlecht, 
Herkunft, kulturellem Hintergrund, sozialem Status oder besonderen Bedürfnissen. Unsere 
Projekte sind deswegen für alle Menschen offen und wir stets bemüht, wenn notwendig, 
Anpassungen vorzunehmen, um diese für noch mehr Menschen zugängig zu machen. 
Partizipation und Augenhöhe 
Wir sind zutiefst davon überzeugt, dass die Pädagogik auf den Grundsätzen der Partizipation 
und Augenhöhe basieren sollte. Diese Prinzipien bilden das Fundament unserer 
Bildungsprojekte, die darauf abzielen, eine inklusive und gemeinschaftsorientierte 
Lernumgebung zu schaffen. Unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Alter, Gender, 
kulturellem Hintergrund oder individuellen Bedürfnissen sollen alle Teilnehmenden die 
Möglichkeit haben, aktiv am Bildungsprozess teilzunehmen. 
Partizipation bedeutet für uns, dass alle Beteiligten auch aktiv in Entscheidungsprozesse 
eingebunden sind. Wir streben danach, eine demokratische Struktur zu schaffen, in der jede 
Stimme gehört wird und jeder Beitrag geschätzt wird. Dies fördert nicht nur die individuelle 
Entfaltung, sondern stärkt auch das Gemeinschaftsgefühl und die Verantwortungsbereitschaft 
der Teilnehmenden. 
Durch eine Kommunikation auf Augenhöhe, Respekt und Empathie schaffen wir Safer Spaces, in 
denen Menschen geschützter vor Diskriminierungserfahrungen sind und sich frei äußern 
können. Wir setzen uns aktiv dafür ein, dass jede Stimme gehört wird und jede Perspektive 
geschätzt wird. Dieser Ansatz fördert nicht nur die individuelle Entwicklung, sondern schafft 
auch eine Umgebung, in der die Teilnehmenden sich sicher fühlen, ihre Gedanken und 
Meinungen auszutauschen, ohne Angst vor Diskriminierung oder Machtungleichgewichten 
haben zu müssen. 
Rassismuskritische und machtkritische Grundhaltung 
Wir sind zutiefst überzeugt von der Notwendigkeit, die Pädagogik auf den Grundsätzen einer 
rassismuskritischen und machtkritischen Grundhaltung aufzubauen. Eine rassismuskritische

Stand: 12/2025 
   
 
Grundhaltung bedeutet für uns, aktiv gegen Rassismus vorzugehen und uns bewusst zu machen, 
wie strukturelle Diskriminierung in Bildungseinrichtungen wirken kann. Wir setzen uns für eine 
inklusive Umgebung ein, in der Rassismus keinen Platz hat, und fördern eine Sensibilität für 
vielfältige Perspektiven. Dieser Ansatz ermöglicht es uns, die individuelle Entfaltung zu 
unterstützen und das Gemeinschaftsgefühl zu stärken. Eine machtkritische 
Grundhaltung bedeutet, Machtstrukturen zu erkennen, zu hinterfragen und aktiv 
entgegenzuwirken. Wir streben danach, eine demokratische Struktur zu schaffen, in der Macht 
gleichmäßig verteilt ist und jeder Einzelne, unabhängig von seiner Herkunft oder Position, eine 
gleichberechtigte Stimme hat. Dies fördert nicht nur die individuelle 
Verantwortungsbereitschaft, sondern stärkt auch das Gemeinschaftsgefühl, indem wir 
gemeinsam Machtstrukturen kritisch betrachten und hinterfragen. Die Prinzipien der 
Sprachsensibilität und Mehrsprachigkeit, Kultursensibilität, Ganzheitlichkeit und Nachhaltigkeit, 
Bedarfsorientierten Unterstützung und Mehrdimensionalität, Reflexion und Evaluation, 
Inanspruchnahme von Unterstützung durch externe Organisationen, Chancengleichheit und 
Inklusion, Partizipation und Augenhöhe sowie rassismuskritische und machtkritische 
Grundhaltung bilden das ethische Gerüst, das unsere Arbeitsweise leitet und sicherstellt, dass 
unsere Angebote auf die individuellen Bedürfnisse unserer Zielgruppen abgestimmt sind.

Beratungsverlauf (1)

10.03.2026 Jugendhilfeausschuss
TOP 2.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0072/2026
Typ
Beschlussvorlage Ausschuss
Datum
30.01.2026
Erstellt
09.01.2026 09:06