0072/2026
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Jama Nyeta gGmbH"
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Schutzkonzept Jama Nyeta gGmbH Zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG/SGB VIII) Stand: 12/2025 Schutzkonzept Jama Nyeta gGmbH zur Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG/SGB VIII) Stand 05/2025 Jama Nyeta gGmbH jamanyeta Jama Nyeta gGmbH Inhaltsverzeichnis A) VORWORT ZUM TRÄGER B) PÄDAGOGISCHES KONZEPT IM BEREICH INTEGRATION FÜR KINDER UND JUGENDLICHE UND DEREN FAMILIEN I. Tätigkeitsfelder II. Vernetzung III. Pädagogische Prinzipien C) SCHUTZKONZEPT FÜR DEN VEREIN JAMA NYETA gGmbH I. Einleitung II. Das Schutzkonzept III. Handlungsleitfaden beim Verdacht auf (sexualisierte) Gewalt IV. Verhaltenskodex A) Vorwort zum Träger Jama Nyeta ist eine sozial engagierte Organisation, bei dem die Unterstützung von Menschen mit Flucht- und Zuwanderungsgeschichte, mehrheitlich aus Westafrika, im Mittelpunkt steht. Jama Nyeta steht für "gemeinsam entwickeln". Der Träger wurde 2019 gegründet und 2021 als Interkulturelles Zentrum von der Stadt Köln anerkannt. Die Organisation Jama Nyeta berät und fördert in seiner Funktion als zivilgesellschaftliche Organisation junge und ältere Menschen mit Migrations- und Fluchtgeschichte, um ihre Teilhabe in der Gesellschaft zu erhöhen. Hierbei verfolgen wir den Grundsatz, dass jedem Menschen ein gleichberechtigter Zugang zu gesellschaftlicher, politischer, sozialer Teilhabe zusteht, unabhängig von Herkunft, Religion, Gender und sexueller Orientierung. Mit unserer Arbeit setzen wir uns dafür ein, dass alle Menschen ihr Recht auf Teilhabe verwirklichen können: in Gesellschaft und Politik, in Kultur, Wirtschaft und Arbeit, in Deutschland und Europa, in Westafrika und der ganzen Welt. Wir unterstützen andere dabei, sich zu entwickeln – gemeinsam und auf Augenhöhe. Was uns dabei antreibt, ist unsere Vision: Eine Welt der Gleichberechtigung. B) Pädagogisches Konzept im Bereich Integration für Kinder und Jugendliche und deren Familien I. Tätigkeitsfelder Das Hauptziel in allen Tätigkeitsfeldern von Jama Nyeta gGmbH ist es zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen und Bekämpfung von Diskriminierungsformen und Rassismus nach § 1 Abs. 3 S. 1 und 2 SGB VIII In Köln setzen wir unsere Ziele durch folgende Tätigkeitsfelder um: 1. Außerschulische Lernförderung: o Förderung von Bildungschancen durch gezielte, außerschulische Lernangebote. o Integration von Sprachsensibilität und Mehrsprachigkeit. 2. Sozialberatung: o Unterstützung bei der Berufsorientierung und Suche nach Praktikums-, Ausbildungs- und Arbeitsplätzen. o Einbindung von Kultursensibilität, um individuelle Lebensrealitäten zu verstehen und zu respektieren. 3. Gemeinschaft und Austausch: o Schaffung von Gemeinschaftsräumen für den Austausch mit Personen in ähnlicher Lebensrealität. o Umsetzung von Netzwerkangeboten, besonders für (alleinerziehende) Eltern, unter Berücksichtigung von Chancengleichheit und Inklusion. 4. Digitalisierungskurse: o Förderung digitaler Kompetenzen für Jugendliche und junge Erwachsene für eine zukunftsfähige Teilhabe an der Gesellschaft. 5. Kultur- und Bildungsveranstaltungen: o Angebote von Kultur und Bildung zur kreativen Entfaltung und kulturellen sowie politischen Teilhabe, Seite 1 von 9 6. Netzwerkangebote für Eltern: o Bereitstellung von Kinderbetreuung für die Teilnahme an Vereinsangeboten, um die Prinzipien der Chancengleichheit und Inklusion zu stärken. 7. Vermittlung und Beratung: o Vermittlung zu Angeboten anderer Vereine und Anbieter kultureller und beratender Jugendarbeit. o Aufklärung über Kitawahl, Schulwahl, Kinderarztbesuche und kulturelle sowie rechtliche Grundlagen der Kindererziehung unter Einbeziehung der rassismuskritischen und machtkritischen Grundhaltung. 8. Unterstützung bei der Wohnungssuche: o Hilfe bei der Sicherung von Wohnraum für eine stabile Lebensgrundlage, denn gerade die Unterstützung bei der Wohnungssuche oder bei der Sicherung von Wohnraum ist eine anspruchsvolle und wichtige Aufgabe für unsere junge Zielgruppe mit internationaler Familiengeschichte. 9. Weitere Expertise o In Europa führen wir darüber hinaus seit 2022 regelmäßige Erasmus+ Projekte mit europäischen Partnerorganisationen durch. Insgesamt waren wir bereits in über 10 Projekten beteiligt. In diesen Projekten bringen wir Jugendliche aus unterschiedlichen europäischen Ländern zusammen und arbeiten mit ihnen gemeinsam zu vielseitigen bildungspolitischen Themen. Im Fokus stehen hierbei Inklusion und Vielfalt, Umweltschutz, nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz, Digitaler Wandel, gesundheitliche Bildung und die Beteiligung am demokratischen Leben. Mit diesen Projekten verfolgen wir das Ziel und tragen dazu bei, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu mündigen und aktiven Mitgliedern der europäischen Gemeinschaft zu unterstützen. Darüber hinaus werden die Zusammenarbeit, Qualität, die Inklusion, Kreativität und Innovation auf Ebene der Politik im Jugendbereich gefördert. II. Vernetzung Mit folgenden Trägern gibt es Kooperationen: o Der Migrafrica gGmbH (Projekt House of Resources und Vernetzung im Rahmen der anderen verschiedenen Projekte (Teilnehmende, Workshops, etc.) o Dem Coach e.V. (Projekt House of Resources) o Dem Integrationshaus e.V. (Projekt House of Resources) o Interkultureller Dienst Innenstadt (Im Bereich Beratung und Informationsaustausch, Vermittlung und gemeinsame Begleitung von Teilnehmenden) o Jugendmigrationsdienst Köln (Im Bereich Beratung und Informationsaustausch, Vermittlung und gemeinsame Begleitung von Teilnehmenden) o Katholische Jugendagentur Köln (Im Bereich Beratung und Informationsaustausch, Vermittlung und gemeinsame Begleitung von Teilnehmenden) Wir wirken in folgenden Arbeitskreisen mit: o Arbeitskreis Rodenkirchen, Ehrenfeld und Innenstadt o Arbeitskreis Mindeststandards o Arbeitskreis Interkulturelle Zentren (hier auch Übernahme besonderer Aufgabenkreise) o Arbeitskreis Willkommenskultur o Arbeitskreis Politik III. Pädagogische Prinzipien Mit unseren Zielen sind unsere pädagogischen Prinzipien, nach denen wir in unseren Aufgabenbereichen arbeiten, verknüpft: 1. Sprachsensibilität und Mehrsprachigkeit Sowohl unsere Beratungen als auch unsere Projektarbeit gestalten wir sprachsensibel. Wir sind hinsichtlich der Vermittlung von Deutsch als Fremdsprache geschult, was es uns ermöglicht, sensibel auf die sprachlichen Barrieren, die in unserer Arbeit entstehen, eingehen zu können. Insbesondere in der Lernförderung setzen wir auf interaktive Lernmethoden, um jungen Menschen mit wenig Deutschkenntnissen den Zugang zu den Inhalten zu erleichtern. Gleichzeitig ist der Einbezug der Erstsprachen der Menschen, die bei uns Rat suchen, elementarer Bestandteil unserer Arbeit. Um besonders auf die individuellen Bedürfnisse der Menschen eingehen zu können, und eine vertrauensvolle Umgebung zu schaffen, betrachten wir die Mehrsprachigkeit unserer Mitarbeitenden als besonders wichtig. Ein Großteil der Sprachen, die im Raum Westafrika gesprochen werden, sind auch in unserem Team vertreten. Da auch die Zielgruppe der Organisation mehrheitlich aus Westafrika und anderen Regionen Afrikas stammt, können wir somit ein breites Beratungsangebot in den Erstsprachen wie z.B. Bambara, Fula, Malink, französisch oder Sousou anbieten. 2. Kultursensibilität Wir betreuen Menschen aus unterschiedlichsten kulturellen Hintergründen. Deswegen achten wir auf eine hohe interkulturelle Kompetenz unserer Mitarbeitenden und ein Grundverständnis für die unterschiedliche kulturelle Prägung, die alle Menschen erfahren. Wir sind stehts darauf bedacht, dieses Wissen in unsere Arbeit einzubeziehen. 3. Ganzheitlichkeit und Nachhaltigkeit Wir legen Wert auf eine nachhaltige Unterstützung, die über die akute Beratungssituation hinausgeht. Manchmal gibt es Spannungen in Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen oder Kommunikationsschwierigkeiten mit Vermieter*innen. Um den Menschen, die zu uns kommen, eine nachhaltige Integration ermöglichen zu können, bieten wir ihnen eine fortlaufende Unterstützung durch unsere Gesellschaft und stehen ihnen auch in folgenden herausfordernden Lebenslagen zur Verfügung. Hierdurch entstehen langfristige, vertrauensvolle Beziehungen, welche es uns einerseits ermöglichen die Personen, die bei uns Rat suchen, vollumfänglich zu begleiten, da sie sich auch mit sensiblen Fragen und Herausforderungen an uns wenden. Gleichzeitig wird hierdurch die Basis geschaffen, nah an der Zielgruppe und ihren Bedürfnissen zu agieren und ihre Interessen auch nach außen zu vertreten. 4. Bedarfsorientierte Unterstützung und Mehrdimensionalität Die Herausforderungen, denen junge Menschen begegnen, sind so individuell, wie die Menschen selbst. Auch jede Familie bringt ihre individuelle Geschichte mit. Deswegen fußt unsere Arbeit auf der Überzeugung, jeder Person, die bei uns Rat ersucht, ein an ihre Bedürfnisse angepasstes Beratungsangebot zu bieten, statt ein standardisiertes Verfahren anzuwenden. Wir sind überzeugt, dass der Einbezug mehrdimensionaler Blickwinkel auf herausfordernde Situationen eine Bereicherung darstellt und zu innovativeren und besser zugeschnittenen Lösungen führen kann. Deswegen beziehen wir in herausfordernden Beratungssituationen im Rahmen kollegialer Fallberatung unterschiedliche interne Perspektiven ein, die sich sowohl durch die Diversität als auch durch die Interdisziplinarität unseres Teams ergeben. Auch durch regelmäßig stattfindende Supervision sowie durch einen Austausch mit Kooperationsorganisationen in Arbeitskreisen wird unsere Beratungs- und Bildungsarbeit, durch externe Perspektiven erweitert. 5. Reflexion und Evaluation/ Inanspruchnahme von Unterstützung externer Organisationen Die Organisation ist innerhalb der kommunalen Organisationslandschaft gut vernetzt und verfügt hier über zahlreiche Kontakte. Wir implementieren und fördern stets unsere Zusammenarbeit mit erfahrenen Trägern der freien Jugendhilfe, um unser Wissen um die Angebote anderer zu erweitern und unser Know- How stets weiterzuentwickeln. Wir sind überzeugt, dass durch einen gegenseitigen Lerneffekt alle Beteiligten von einer engmaschigen Vernetzung und Zusammenarbeit in der freien Jugendhilfe auf kommunaler Ebene profitieren und insbesondere die Kinder, Jugendlichen und deren Eltern, die der Kern unserer Arbeit sind, von diesem Netzwerk profitieren. 6. Chancengleichheit und Inklusion Wir sind überzeugt, dass Bildung für alle zugänglich sein sollte, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, kulturellem Hintergrund, sozialem Status oder besonderen Bedürfnissen. Unsere Projekte sind deswegen für alle Menschen offen und wir stets bemüht, wenn notwendig, Anpassungen vorzunehmen, um diese für noch mehr Menschen zugängig zu machen. 7. Partizipation und Augenhöhe Wir sind zutiefst davon überzeugt, dass die Pädagogik auf den Grundsätzen der Partizipation und Augenhöhe basieren sollte. Diese Prinzipien bilden das Fundament unserer Bildungsprojekte, die darauf abzielen, eine inklusive und gemeinschaftsorientierte Lernumgebung zu schaffen. Unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Alter, Gender, kulturellem Hintergrund oder individuellen Bedürfnissen sollen alle Teilnehmenden die Möglichkeit haben, aktiv am Bildungsprozess teilzunehmen. Partizipation bedeutet für uns, dass alle Beteiligten auch aktiv in Entscheidungsprozesse eingebunden sind. Wir streben danach, eine demokratische Struktur zu schaffen, in der jede Stimme gehört wird und jeder Beitrag geschätzt wird. Dies fördert nicht nur die individuelle Entfaltung, sondern stärkt auch das Gemeinschaftsgefühl und die Verantwortungsbereitschaft der Teilnehmenden. Durch eine Kommunikation auf Augenhöhe, Respekt und Empathie schaffen wir Safer Spaces, in denen Menschen geschützter vor Diskriminierungserfahrungen sind und sich frei äußern können. Wir setzen uns aktiv dafür ein, dass jede Stimme gehört wird und jede Perspektive geschätzt wird. Dieser Ansatz fördert nicht nur die individuelle Entwicklung, sondern schafft auch eine Umgebung, in der die Teilnehmenden sich sicher fühlen, ihre Gedanken und Meinungen auszutauschen, ohne Angst vor Diskriminierung oder Machtungleichgewichten haben zu müssen. 8. Rassismuskritische und machtkritische Grundhaltung Wir sind zutiefst überzeugt von der Notwendigkeit, die Pädagogik auf den Grundsätzen einer rassismuskritischen und machtkritischen Grundhaltung aufzubauen. Eine rassismuskritische Grundhaltung bedeutet für uns, aktiv gegen Rassismus vorzugehen und uns bewusst zu machen, wie strukturelle Diskriminierung in Bildungseinrichtungen wirken kann. Wir setzen uns für eine inklusive Umgebung ein, in der Rassismus keinen Platz hat, und fördern eine Sensibilität für vielfältige Perspektiven. Dieser Ansatz ermöglicht es uns, die individuelle Entfaltung zu unterstützen und das Gemeinschaftsgefühl zu stärken. Eine machtkritische Grundhaltung bedeutet, Machtstrukturen zu erkennen, zu hinterfragen und aktiv entgegenzuwirken. Wir streben danach, eine demokratische Struktur zu schaffen, in der Macht gleichmäßig verteilt ist und jeder Einzelne, unabhängig von seiner Herkunft oder Position, eine gleichberechtigte Stimme hat. Dies fördert nicht nur die individuelle Verantwortungsbereitschaft, sondern stärkt auch das Gemeinschaftsgefühl, indem wir gemeinsam Machtstrukturen kritisch betrachten und hinterfragen. Die Prinzipien der Sprachsensibilität und Mehrsprachigkeit, Kultursensibilität, Ganzheitlichkeit und Nachhaltigkeit, Bedarfsorientierten Unterstützung und Mehrdimensionalität, Reflexion und Evaluation, Inanspruchnahme von Unterstützung durch externe Organisationen, Chancengleichheit und Inklusion, Partizipation und Augenhöhe sowie rassismuskritische und machtkritische Grundhaltung bilden das ethische Gerüst, das unsere Arbeitsweise leitet und sicherstellt, dass unsere Angebote auf die individuellen Bedürfnisse unserer Zielgruppen abgestimmt sind. C) Schutzkonzept für den Organisation Jama Nyeta gGmbH – Darstellung der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen bzgl. Des Schutzauftrages bei Kindswohlgefährdung – I. Einleitung Die Organisation Jama Nyeta verpflichtet sich zur Umsetzung der gesetzlichen Grundlagen zum Schutzauftrag Kinder und Jugendlicher. Die Organisation ist eine zivilgesellschaftliche Organisation mit Sitz in Köln und führt unterschiedliche Projekte zur Stärkung der gesellschaftlichen, sozialen und politischen Teilhabe von Menschen mit internationaler Familiengeschichte durch. Dieses Schutzkonzept dient dazu, die Kinder und Jugendlichen, die bei uns Rat ersuchen und Teil unserer Arbeit werden, vor Gefahren und Risiken zu schützen und ihre körperliche, seelische und geistige Unversehrtheit sicherzustellen. Der Schutzauftrag für Kinder und Jugendliche ist in Deutschland durch verschiedene Gesetze und Regelungen festgelegt, darunter das Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowie das Bundeskinderschutzgesetz. Die Organisation Jama Nyeta verpflichtet sich, diese gesetzlichen Grundlagen in seiner Arbeit zu beachten und umzusetzen. II. Das Schutzkonzept Im Rahmen unserer Schutzkonzeptes achtet der Jama Nyeta gGmbH auf folgende Punkte: 1. Personelle Eignung Alle Mitarbeitenden der Organisation werden vor ihrer Tätigkeit auf ihre fachliche Qualifikation und ihre persönliche Eignung überprüft. Dies umfasst: o Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses. o Schulungen in Kinder- und Jugendschutzthemen. o Sensibilisierung für Rassismuskritik, kulturelle Vielfalt und interkulturelle Kommunikation. Die Organisation beschäftigt keine Personen, weder angestellt noch ehrenamtlich, die wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff. StGB) verurteilt sind. Es findet regelmäßig kollegiale Fallberatung im Team (einmal im Monat und bei Bedarf) und Supervision durch eine*n externe*n Supervisor*in statt. Daran nehmen hauptamtliche und ehrenamtliche Mitarbeitende verpflichtend teil. 2. Beschwerdemanagement Die Organisation etabliert ein Beschwerdemanagement, um Kindern und Jugendlichen sowie deren Eltern und Erziehungsberechtigten eine Möglichkeit zur Meldung von Missständen oder Vorfällen zu bieten. Das Beschwerdemanagement umfasst: o Eine klare Anlaufstelle für Beschwerden. Verantwortlich im Team hierfür sind Alina Kolata und Lisa Fromage o Vertraulichkeit, Anonymität und Schutz für Beschwerdeführende o Eine schnelle und gründliche Untersuchung von Beschwerden. o Dokumentation und Nachverfolgung der beschriebenen Maßnahmen. o Information über externe Beschwerdemöglichkeiten (Gefährdungssofortdienstes Innenstadt des Jugendamtes 0221 / 221-91999, Hilfetelefon Sexueller Missbrauch: 0800 22 55 530 (kostenfrei & anonym), Nummer gegen Kummer: 0800 1110550) 3. Fortlaufende Schulung und Überprüfung Die Organisation verpflichtet, sich zu regelmäßiger Schulung und Überprüfung dieses Schutzkonzepts. Dies beinhaltet: o Schulungen für alle Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen. o Regelmäßige Überprüfung und Anpassung des Konzepts an aktuelle gesetzliche Vorgaben und Entwicklungen. o Kommunikation und Information an alle Beteiligten. Dieses Schutzkonzept soll sicherstellen, dass die Arbeit der Organisation im Einklang mit den gesetzlichen Grundlagen zum Schutzauftrag Kinder und Jugendlicher steht und einen sicheren und geschützten Raum für Kinder und Jugendliche bietet. Regelmäßige Schulungen zum Schutzauftrag nach § 8a finden statt. Außerdem werden kollegiale Fallberatungen und Risikoeinschätzungen bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdungen im Team statt. 4. Gestaltung von Nähe und Distanz Die Organisation legt großen Wert auf die angemessene Gestaltung von Nähe und Distanz zu den betreuten Kindern und Jugendlichen. Dies beinhaltet: o Die Einhaltung klarer Verhaltensregeln (Verhaltenskodex s.u.) und ethischer Grundsätze. o Das Verbot von übermäßiger (körperlicher) Nähe und Vertraulichkeit in Einzelgesprächen. o Die Aufklärung Kinder und Jugendlicher über ihre Rechte und die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts. o Herstellung eines vertrauensvollen Beratungssettings in Einzelgesprächen. o Geschenke dürfen nur angenommen werden, wenn sie einen Geldwert von 5 € nicht überschreiten. Dies wird gegenüber den Ratsuchenden transparent gemacht und begründet. o Für die telefonische Kommunikation mit Ratsuchenden werden ausschließlich Diensthandys benutzt. 5. Sprache und Verbale Äußerungen Die angemessene und respektvolle Nutzung der Sprache und verbaler Äußerungen ist von entscheidender Bedeutung, um ein respektvolles und inklusives Umfeld zu schaffen. Alle Mitarbeitenden und Beteiligten sind angehalten, in ihrer Kommunikation höflich, nichtdiskriminierend und respektvoll zu sein. Dies beinhaltet die Vermeidung von beleidigenden, herabwürdigenden, rassistischen oder sexistischen Bemerkungen. Jegliche Form von Belästigung oder Mobbing in verbaler Form wird strikt untersagt und kann disziplinarische Maßnahmen zur Folge haben. Wir ermutigen alle, aktiv dazu beizutragen, ein Umfeld zu schaffen, in dem die Vielfalt der Sprachen und Kulturen geschätzt wird, und in dem sich jede Person frei und ohne Angst äußern kann. III. Handlungsleitfaden beim Verdacht auf (sexualisierte) Gewalt Der Schutz und die Sicherheit der uns anvertrauten Ratsuchenden, insbesondere der Kinder und Jugendlichen, stehen im Mittelpunkt unserer Arbeit in der Organisation. Im Falle eines Verdachts auf Kindeswohlgefährdung gegenüber einem Kind oder Jugendlichen, handeln wir entschlossen und gemäß den gesetzlichen Vorgaben und diesem Handlungsleitfaden. 1. Erstes Verdachtsmoment Sofortiges Handeln: Bei einem ersten Verdachtsmoment auf sexualisierte Gewalt gegenüber einem Kind oder Jugendlichen ist schnelles Handeln erforderlich. Die Sicherheit und das Wohl des Kindes stehen an erster Stelle. Ruhe bewahren: Wir bewahren Ruhe und vermeiden das Zeigen von Schock oder Verurteilung. Wir erinnern uns an unsere professionelle Verantwortung und Neutralität. Trennung von Beteiligten: Wenn es sicher und möglich ist, trennen wir das betroffene Kind oder den betroffenen Jugendlichen von der vermuteten Täterin oder dem vermuteten Täter, ohne das Kind oder den Jugendlichen zu befragen. 2. Dokumentation und Beweissicherung Sofortige Dokumentation: Wir dokumentieren das Verdachtsmoment und alle relevanten Informationen, inklusive Datum, Uhrzeit, Ort, Umstände und alle beteiligten Personen. Beweissicherung: Wenn möglich, sichern wir Beweise wie Textnachrichten, E-Mails, Bilder oder andere Kommunikation, die auf den Verdacht hinweisen könnte. 3. Meldung an die Behörden Meldung ans Jugendamt: Wir melden den Verdacht auf Kindeswohlgefährdung unverzüglich an das zuständige Jugendamt. Wir geben so viele Informationen wie möglich weiter, um eine angemessene Untersuchung zu ermöglichen. Unterstützung der Ermittlungen: Wir kooperieren mit den Behörden und unterstützen deren Ermittlungen nach Kräften. 4. Information der Eltern und Erziehungsberechtigten Benachrichtigung der Eltern oder Erziehungsberechtigten: Wir informieren die Eltern oder Erziehungsberechtigten des betroffenen Kindes über den Verdachtsfall, sofern dies das Wohl des Kindes nicht gefährdet. Beratung und Unterstützung: Wir bieten den Eltern oder Erziehungsberechtigten Unterstützung und Beratung bei der Bewältigung der Situation und der Unterstützung ihres Kindes an. 5. Unterstützung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen Schutz und Hilfe: Wir sorgen für den Schutz und die Unterstützung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen. Dies kann die Vermittlung von psychosozialer Hilfe und Therapie einschließen. Anwesenheit einer Vertrauensperson: Das betroffene Kind oder der betroffene Jugendliche darf während des gesamten Prozesses eine Vertrauensperson seiner Wahl an seiner Seite haben. 6. Interne Maßnahmen Interne Untersuchung: Die Organisation führt bei einem Verdacht auf sexualisierte Gewalt eine interne Untersuchung durch, um festzustellen, ob ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin in den Vorfall verwickelt ist. Suspendierung: Bei begründetem Verdacht auf die direkte Beteiligung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin am Vorfall, wird die betreffende Person bis zur Klärung des Verdachts freigestellt. 7. Fortführung der Betreuung und Begleitung Weiterführung der Betreuung: Die Betreuung und Begleitung der betroffenen Kinder und Jugendlichen wird fortgeführt, um ihre Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten. 8. Abschluss und Evaluation Abschluss und Bericht: Die Organisation hält die Ergebnisse der internen Untersuchung und der behördlichen Ermittlungen schriftlich fest und informiert alle Beteiligten über die Ergebnisse. Überprüfung und Anpassung: Der gesamte Prozess wird regelmäßig überprüft, und dieser Handlungsleitfaden wird bei Bedarf angepasst, um sicherzustellen, dass unsere Schutzmaßnahmen aktuell und effektiv bleiben. IV. Verhaltenskodex Jede*r Mitarbeiter*in der Organisation bekommt das vorliegende Schutzkonzept und den folgenden Verhaltenskodex zur Unterzeichnung vorgelegt. VERHALTENSKODEX DES VEREINS o Wir behandeln alle Ratsuchenden mit Respekt und Würde, unabhängig von ihrer Herkunft, Kultur, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung oder besonderen Bedürfnissen. o Wir achten darauf, eine angemessene Nähe und Distanz zu wahren. Unangemessene Vertraulichkeit, körperliche Nähe oder persönliche Beziehungen zu Ratsuchenden sind nicht gestattet. o Uns ist bewusst, dass jegliche Form von (sexualisierter) Gewalt gegenüber Schutzbefohlenen oder Hilfebedürftigen disziplinarische, arbeitsrechtliche und gegebenenfalls strafrechtliche Folgen hat. o Wir bewahren die Vertraulichkeit der Ratsuchenden und schützen ihre persönlichen Informationen. Informationen werden nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und im Interesse des Kindes- und Jugendschutzes weitergegeben. o Wir informieren Ratsuchende über ihre Rechte und Möglichkeiten. Wir klären sie darüber auf, wie ihre Daten verwendet werden und welche Unterstützung sie erwarten können. o Wir vermeiden jegliche Art von Grenzüberschreitungen, insbesondere solche, die Kinder und Jugendliche gefährden könnten. o Wir sind verpflichtet, Kinder und Jugendliche vor (sexualisierter) Gewalt, Vernachlässigung oder Ausbeutung zu schützen. Bei Verdachtsmomenten oder Beobachtungen melden wir diese umgehend und dokumentieren sie. o Wir nehmen an Schulungen und Weiterbildungen teil, um unser Wissen und unsere Sensibilität im Bereich Kinderschutz und Jugendschutz zu vertiefen. o Wir nehmen an regelmäßiger Supervision teil, um unsere Arbeit und Interaktionen zu reflektieren und gegebenenfalls zu verbessern. o Als Mitarbeitende sind wir Vorbilder in unserem Verhalten und unserer Kommunikation. Wir setzen uns für eine integrative und inklusive Umgebung ein. o Wir tragen aktiv dazu bei, die Schutzmaßnahmen für Ratsuchende kontinuierlich zu verbessern und sicherzustellen, dass unser Verhaltenskodex und Schutzkonzept aktuell und effektiv bleiben. o Durch die Einhaltung dieses Verhaltenskodex und die Umsetzung des Schutzkonzepts des Vereins tragen wir dazu bei, einen sicheren und vertrauenswürdigen Raum für unsere Ratsuchenden zu schaffen und den Schutzauftrag Kinder und Jugendlicher zu erfüllen.
Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/510/62 Vorlagen-Nummer 0072/2026 Freigabedatum 30.01.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII; hier: "Jama Nyeta gGmbH" Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss – Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie beschließt, die „Jama Nyeta gGmbH“, Geschäftsanschrift: Goebenstr. 10, 50672 Köln, als Träger der freien Jugend- hilfe gemäß § 75 Abs. 1 SGB VIII anzuerkennen. Jugendhilfeausschuss 10.03.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die „Jama Nyeta gGmbH“, Geschäftsanschrift: Goebenstraße 10-12, 50672 Köln, wurde am 10.12.2024 gegründet und mit Sitz in Köln am 16.04.2025 beim Amtsgericht Köln unter HRB 122919 eingetragen. Die gemeinnützige Gesellschaft beantragt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Vor der Umwandlung in die gemeinnützige Gesellschaft war „Jama Nyeta“ als eingetragener Verein bereits seit Januar 2021 auf dem Gebiet der Jugendhilfe gemäß des § 1 SGB VIII tätig. Die „Jama Nyeta“ arbeitet in Räumlichkeiten in der Kölner Innenstadt insbesondere mit Kin- dern und Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit Fluchthintergrund, vorwiegend vom afri- kanischen Kontinent. Dabei stehen der Erwerb der deutschen Sprache, die Beratung in Bezug auf schulische oder ausbildungsrelevante Perspektiven, sowie Musik- und sozialpädagogische Angebote im Vordergrund. Der Verein ist als interkulturelles Zentrum bei der Stadt Köln aner- kannt. „Jama Nyeta gGmbH“ ist Mitglied des paritätischen Wohlfahrtsverbandes. Im Rahmen der fachpädagogischen Prüfung als Teil des Anerkennungsverfahrens, fand eine Begehung der Räumlichkeiten statt. Ebenso erfolgten Telefonate und eine Videokonferenz als Fachgespräche mit der Geschäftsführung. Außerdem wurde das pädagogische Konzept und das Kinderschutzkonzept fachpädagogisch geprüft. Die Mitarbeitenden der gGmbH zeigten sich im Verlauf des Anerkennungsverfahrens stets kooperationsbereit. Im Laufe der fachpäda- gogischen Prüfung hat die gGmbH ihre Netzwerkarbeit weiterhin verstärkt und optimiert. Die Antragsstellerin benennt unter anderen als Gesellschaftszweck in ihrer Satzung: - Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, - die Förderung des Sports, - Förderung von Mädchen- und Frauensportprojekten zur Stärkung der Geschlechterge- rechtigkeit, - Kooperation mit Schulen, Bildungseinrichtungen zur Förderung von Sportaktivitäten für Kinder und Jugendliche. Eine gezielte Zusammenarbeit mit Schulen soll es ermögli- chen, Kindern und Jugendlichen regelmäßige sportliche Betätigung anzubieten. Sport- projekte in den Bildungseinrichtungen können dabei unterstützen, den sozialen Zu- sammenhalt zu stärken, die körperliche Gesundheit zu fördern und gleichzeitig ein Be- wusstsein für Teamarbeit und Toleranz zu schaffen. - Durchführung von gezielten außerschulischen Lernförderungen, Sprachunterricht, Be- werbungstraining etc. - Die Unterstützung von Menschen mit und ohne internationaler Familiengeschichte wird durch gezielte Inklusionsberatung, Integrations- und Migrationsarbeit verbessert. Seit ihrer Gründung hat die „Jama Nyeta“ vielfältige pädagogische Angebote, Sportangebote und Projekte auch mit Kooperationspartnern wie beispielsweise der „KJA Köln gGmbH“ umge- setzt. Weitere Kooperationspartner sind unter anderem „JMD Köln“, „Coach e. V.“, „Migafrica gGmbH“, „Integrationshaus e. V.“, Interkulturelle Zentren der Stadt Köln, „Caritasverband für die Stadt Köln e. V.“, „Diakonie Michaelshoven“, „Dako e. V.“, „Mittendrin e. V.“, das Kommu- 3 nale Integrationszentrum der Stadt Köln, die Bürgerämter in Ehrenfeld, Innenstadt und Ro- denkirchen, Senior Experts Services, die „Kölner Freiwilligen Agentur“ und „Africa FC“. Weiter- hin ist „Jama Nyeta gGmbH“ mit folgenden Jugendeinrichtungen im Stadtbezirk Innenstadt im Austausch: „Quäker Nachbarschaftsheim“, „Klingelpütz“ und „GOT Elsaßstraße“. Die Hauptzielgruppe der „Jama Nyeta“ ist zwischen 13 bis 18 Jahre alt. Darüber hinaus nut- zen jedoch auch viele junge Erwachsene bis 27 Jahre die offenen Angebote und nehmen an Projekten teil. Das Angebot des Trägers findet kontinuierlich und verlässlich für die Teilneh- menden statt. Montags, mittwochs und freitags findet Sprachförderung statt. Zweimal monat- lich am Samstag öffnet „Jama Nyeta gGmbH“ für gemeinsames spielen, reden und essen. Of- fene Sprechstunden finden dienstags und donnerstags von 10 bis 12 und 14 bis 16 Uhr statt. Die Zeiten werden von den Jugendlichen und jungen Erwachsenen gerne genutzt. Dabei stel- len die Räumlichkeiten einen festen Anlaufpunkt für die Kinder, Jugendlichen und jungen Er- wachsenen dar. Außerhalb der Angebote treffen sich die Jugendlichen hier, um ihre Freizeit zu verbringen, Brettspiele oder PS5 zu spielen und gemeinsam in der kleinen Küchenecke der Räumlichkeiten zu kochen. Seit vier Jahren nimmt „Jama Nyeta“ mit ihren Jugendlichen und jungen Erwachsenen am „Come together Cup“, einem inklusivem, vielfältigem Fußballturnier in Köln, teil. Im Bereich „Bewegung“ bieten sie weiterhin Tischtennis und Selbstverteidigung an. Geplant ist, den Bewegungsbereich bald mit Schwimmtraining zu erweitern. Die Jugendlichen und jungen Erwachsenen kommen aus mehreren Kölner Stadtbezirken. Viele kommen ursprünglich aus Einrichtungen für Geflüchtete. Der Bedarf zum Thema „Migra- tion und Fluchterfahrung“ in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit ist stadtweit weiterhin hoch. Das pädagogische Konzept sowie das Kinderschutzkonzept sind fachlich nicht zu beanstan- den. Während der Gesprächstermine konnten die Mitarbeitenden der gemeinnützigen GmbH mit ihrem fachpädagogischen Wissen überzeugen. Die „Jama Nyeta gGmbH“ hat klare Ziele benannt und konnte darstellen, wie diese realistisch erreicht werden sollen. Die Mitarbeitenden verfügen über verschiedene Professionen: unter anderem Sozialarbeite- rInnen, KulturwissenschaftlerInnen, SprachwissenschaftlerInnen, Studium Sport auf Lehramt, AgrarwissenschaftlerInnen mit pädagogischer Weiterbildung und PsychologInnen und sind pä- dagogisch fachlich qualifiziert. Das Finanzamt Köln-Mitte hat am 12.03.2025 einen Bescheid nach § 60a Abs. 1 Abgabenord- nung über die gesonderte Feststellung und Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzun- gen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO erteilt. Die Satzung der „Jama Nyeta gGmbH“ erfüllt demnach die für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft erforderlichen Voraus- setzungen. Geschäftsführer der Gesellschaft ist Herr Mouhamadou Sissoko. Der Verwaltung liegen keine Erkenntnisse über die handlungsbevollmächtigte Person vor, die ei- ner Anerkennung der „Jama Nyeta gGmbH“ als Träger der freien Jugendhilfe entgegenstehen. Die Antragsstellerin ist auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig und verfolgt gemeinnützige Ziele. Die fachlichen und personellen Voraussetzungen lassen erwarten, dass „Jama Nyeta gGmbH“ einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten im- stande sind. Außerdem leistet die Gesellschaft nach ihrer Satzung, dem pädagogischen Kon- zept und dem Kinderschutzkonzept eine förderliche Arbeit, die den Zielen des Grundgesetzes entspricht. Die „Jama Nyeta gemeinnützige GmbH“ ist aus dem formwechselnd umgewandelten Verein „Jama Nyeta e. V.“ hervorgegangen. Die Umwandlung des Vereins in die gemeinnützige Gesellschaft erfolgte mit Wirkung zum 01.01.2025. Die Voraussetzungen zur Anerkennung der gemeinnützigen GmbH gemäß § 75 Absatz 1 SGB VIII sind erfüllt. Die Verwaltung schlägt die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe der „Jama Nyeta 4 gGmbH“ gemäß § 75 Absatz 1 SGB VIII vor. Anlagen: Die Satzung, das pädagogische Konzept und das Kinderschutzkonzept sind als Anlagen 1-3 in Session unter Nr. 0072/2026 hinterlegt.
Anl._1_ Satzung_ Jama_Nyeta_gGmbH
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Satzung für die Jama Nyeta gGmbH Vorbemerkung Die Jama Nyeta gemeinnützige GmbH geht aus dem formgewandelten Verein Jama Nyeta e.V. (VR 20202 AG Köln) hervor. § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft führt die Firma Jama Nyeta gGmbH. Sie ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Köln. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Gegenstand, Zweck (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (§ 52 AO) und mildtätige (§ 53 AO) Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). (2) Zweck der Gesellschaft ist - die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; - die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; - die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; - die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; - die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; - die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport); (3) Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch: Die Unterstützung von Menschen mit und ohne internationaler Familiengeschichte wird durch gezielte Inklusionsberatung, Integrations- und Migrationsarbeit verbessert. Dies beinhaltet besonders Maßnahmen wie Sprachförderung und Förderung der beruflichen Weiterbildung im Rahmen von Inklusionsprojekten. Wir setzen uns dafür ein, den Menschen durch Vermittlung von Tätigkeiten und Aktivierung der Teilnehmenden Möglichkeiten zur beruflichen Entwicklung zu bieten (z.B. durch Vermittlungs- und Aktivierungsgutschein), Errichtung und Unterhaltung einer Beratungsstelle sowie einer (Kinder) Betreuungsstelle, Durchführung von gezieltem außerschulischen Lernförderungen, Sprachunterricht, Bewerbungstraining etc., a) Wechselseitigen Kulturaustausch zwischen Globale Norden und Globale Süden mit dem Ziel der Weiteren soll ein Austausch zwischen beiden Kulturkreisen stattfinden. Durchführung von Bildungs- und Erziehungsmaßnahmen, sowie Maßnahmen der Hilfe zur Selbsthilfe durch Bereitstellung finanzieller Mittel oder sonstiger Sachmittel. Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Sensibilisierung der Bevölkerung für die Lebensrealität der Globale Süden durch Informationsveranstaltungen und Informationsschriften. Förderung und Umsetzung von Unterstützungsmaßnahmen sowie gezielten, nachhaltigen Entwicklungsprogrammen in globalen Süden, mit dem Ziel, Armut, Hunger, Krankheit und Bildungsdefizite zu mildern. Dies soll dazu beitragen, den Menschen eine aussichtsreiche Lebensperspektive zu bieten und gleichzeitig die Neigung zur irregulären Migration zu reduzieren. Kooperationen mit staatlichen, religiösen oder Nichtregierungsorganisationen, die mit dem Vereinszweck übereinstimmen. Kooperation mit Schulen, Bildungseinrichtungen zur Förderung von Sportaktivitäten für Kinder und Jugendliche Eine gezielte Zusammenarbeit mit Schulen soll es ermöglichen, Kindern und Jugendlichen regelmäßige sportliche Betätigung anzubieten. Sportprojekte in den Bildungseinrichtungen können dabei unterstützen, den sozialen Zusammenhalt zu stärken, die körperliche Gesundheit zu fördern und gleichzeitig ein Bewusstsein für Teamarbeit und Toleranz zu schaffen. Hierzu können Schul-AGs, Projekttage und sportliche Wettbewerbe in Kooperation mit den Bildungseinrichtungen organisiert werden. Zusammenarbeit mit Sportvereinen, Sporthochschulen und Sportinstitutionen in Deutschland, Europa und Westafrika. Eine Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Sportvereinen, Hochschulen und Sportinstitutionen fördert den interkulturellen Austausch und die Inklusion von marginalisierten Gruppen. Insbesondere Menschen mit internationaler Familiengeschichte, Geflüchtete und Migranten sollen durch gezielte Programme Zugang zu Sportangeboten erhalten. Diese Kooperationen können dazu beitragen, Vorurteile abzubauen und die soziale Teilhabe zu stärken. Die Schaffung inklusiver Sportangebote für Menschen mit Behinderungen ist ein wichtiger Bestandteil der Sportförderung. Spezifische Programme und Trainingsmöglichkeiten sollen Menschen mit physischen oder geistigen Einschränkungen die Teilnahme am Sport erleichtern. Ziel ist es, den Betroffenen eine aktive Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und ihre körperliche sowie seelische Gesundheit zu fördern. Dazu können barrierefreie Sportstätten, spezialisierte Trainer und die Kooperation mit Behindertensportvereinen beitragen. Förderung von Mädchen- und Frauensportprojekten zur Stärkung der Geschlechtergerechtigkeit Mädchen und Frauen haben in vielen Regionen noch eingeschränkte Möglichkeiten, am Sport teilzunehmen. Spezielle Mädchen- und Frauensportprojekte sollen dazu beitragen, diese Hürden zu überwinden. Die Förderung kann hier gezielte Sportgruppen, Mentoring-Programme und Selbstverteidigungskurse umfassen. Dies soll nicht nur die körperliche Fitness fördern, sondern auch das Selbstbewusstsein stärken und zu mehr Gleichberechtigung im Sport und der Gesellschaft beitragen. Kooperationen mit Schulen, Vereinen und Bildungseinrichtungen unterstützen die Umsetzung dieser Programme. (4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Die Gesellschaft ist zur Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 AO für die Förderung der in Abs. 2 dieser Satzung genannten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft befugt. Die Gesellschaft ist berechtigt, Spenden, Vermächtnisse und Erbschaften anzunehmen, Unternehmen zu gründen, sich an Gesellschaften zu beteiligen und Maßnahmen und Einrichtungen im Sinne des Aatzungszwecks zu beraten und zu fördern, soweit hiermit nicht gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben verstoßen wird, sowie Rücklagen in gesetzlich zulässiger Höhe im Sinne § 62 AO zu bilden. § 3 Mittelverwendung (1) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Nur Gesellschafter, die selbst als steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung anerkannt sind, dürfen Gewinnanteile und Zuwendungen der Gesellschaft zur Verwendung im Rahmen des Zwecks erhalten. (2) Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (3) Die Gesellschaft erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson i.S.v. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO. Die Gesellschaft kann zur Verwirklichung ihrer Zwecke steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Zweckbetriebe unterhalten. (4) Hauptamtliche Organmitglieder und Mitarbeiter der Gesellschaft erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Darüber hinaus ist die Gesellschaft berechtigt, ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern oder ehrenamtlichen Organmitgliedern für ihre Tätigkeit eine Vergütung nach § 3 Nr. 26, 26a EStG oder Auslagenersatz zu gewähren. § 4 Auflösung Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt und nach Begleichung eventuell bestehender Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern und Dritten an den Caritasverband für die Stadt Köln e.V. (Vereinsregister: Amtsgericht Köln VR 4647), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat. § 5 Stammkapital (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt Euro 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend). (2) Auf das Stammkapital übernimmt der Alleingesellschafter Mouhamadou Sissoko eine Stammeinlage im Nennbetrag von Euro 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend). (3) Das Stammkapital wird zu EUR 25.000,00 (Geschäftsanteile Nr. 1 bis Nr. 25.000) durch den Formwechsel des Vereins Jama Nyeta e.V. (VR 20202 AG Köln) aus dem das Stammkapital übersteigenden Barvermögen des Vereins aufgebracht. § 6 Organe und ihre innere Ordnung (1) Die Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführung, (2) Die Versammlungen und Sitzungen der Organe werden mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich, von dem nach dieser Satzung zum Vorsitz des jeweiligen Organs Berufenen, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Mit der Einberufung sind Ort (auch digital erfolgen kann) und Zeit sowie Tagesordnung bekannt zu geben. Bei der Fristberechnung werden der Tag der Einberufung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Aus wichtigem Grund kann eine Terminierung aufgehoben oder verlegt werden. Eine Ergänzung der Tagesordnung innerhalb der Einberufungsfrist ist zulässig, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. (3) Die Organe sind beschlussfähig, wenn alle Organmitglieder anwesend sind. Wird durch den Versammlungsleiter die Beschlussunfähigkeit der Gesellschafterversammlung festgestellt, so kann innerhalb einer Woche mit einer Frist von mindestens zwei Wochen - in dringenden Fällen mit einer Frist von einer Woche - eine erneute Gesellschafterversammlung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Darauf ist bereits in der Einladung hinzuweisen. (4) In allen Organen, außer der Gesellschafterversammlung, hat jedes Organmitglied jeweils eine Stimme. Bei Verhinderung eines Organmitglieds zur Wahrnehmung seiner Rechte für eine bestimmte Versammlung kann, unter Vorlage einer schriftlichen Beauftragung durch eine Person seiner Wahl, Vertretung erfolgen. Gäste und Mitglieder anderer Organe haben kein Stimmrecht. (5) Einberufungen können schriftlich oder elektronisch, so etwa per Brief, Fax oder E-Mail, herbeigeführt werden. Für Beschlüsse gilt dies, soweit alle Organmitglieder bei der Abstimmung mitwirken und kein Organmitglied dem Verfahren widerspricht. Sitzungen und Beratungen können zudem fernmündlich, so etwa per Telefon- oder Videokonferenz, durchgeführt werden, soweit kein Organmitglied dem widerspricht. Die Bestimmungen zur Einberufung, Form und Verfahren gelten jedenfalls als eingehalten, soweit alle Organmitglieder anwesend sind und die Tagesordnung einstimmig beschlossen wird. (6) Abstimmungen sind nur dann geheim durchzuführen, wenn ein anwesendes Organmitglied dies verlangt. Soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt, wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des zum Vorsitz des jeweiligen Organs Berufenen den Ausschlag. Abstimmungsergebnisse werden von diesem festgestellt. Zu Beschlüssen über Änderung der Satzung und über die Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehrheit von ¾ des gesamten Stammkapitals erforderlich. (7) Die Ergebnisse der Beratungen und alle Beschlüsse der Organe sollen protokolliert werden. Die Protokolle sind von dem zum Vorsitz des jeweiligen Organs Berufenen und dem Protokollführer zu unterzeichnen und innerhalb von zwei Wochen, im Falle schriftlicher, elektronischer oder fernmündlich übermittelter Abstimmungen, unverzüglich nach der Abstimmung den Organmitgliedern zu übermitteln. Zeitverzögerungen oder formale Protokollmängel haben auf die Wirksamkeit von Beschlüssen keine Auswirkungen. (8) Alle Organmitglieder und Teilnehmer von Versammlungen und Sitzungen sind zur Verschwiegenheit über die Angelegenheiten der Gesellschaft verpflichtet. Dies gilt nicht gegenüber anderen Organen, soweit sich diese hiermit zu befassen haben und nicht für allgemein bekannte Tatsachen. (9) Die Tätigkeit der Organmitglieder erfolgt mit Ausnahme der Geschäftsführer ehrenamtlich. Organmitglieder erhalten neben oder statt dem Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen nur dann eine Vergütung im Rahmen eines Dienstvertrages oder in Form einer Aufwandsentschädigung, wenn dies im Hinblick auf besonderen Aufwand angemessen erscheint und die Gesellschafterversammlung dies beschließt. (10) Die Abberufung von Organmitgliedern durch das jeweils zuständige Organ kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Das Organmitglied ist vorher anzuhören. Die Abberufung ist dem Organmitglied schriftlich mitzuteilen. Beschwerde hiergegen kann innerhalb von zwei Wochen zur Entscheidung durch das nächsthöhere Organ eingelegt werden. § 7 Gesellschafterversammlung (1) Die Gesellschafterversammlung trifft Grundsatzentscheidungen, beruft die Geschäftsführung und die Mitglieder des Fachbeirats und übt die strategische Kontrolle über deren Tätigkeit aus. (2) Die Gesellschafterversammlung beschließt über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zur Struktur der Gesellschaft, über Angelegenheiten mit besonderen Risiken und der grundlegenden strategischen sowie ideellen Ausrichtung. Sie beschließt über folgende Angelegenheiten: Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlage, die Teilung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen, Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer sowie der Mitglieder weiterer Organe, Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung in der Geschäftsführung, Abschluss und Kündigung der Anstellungsverträge mit den Geschäftsführern, Laufende Beratung der Geschäftsführung und Kontrolle über deren Tätigkeit, Genehmigung des Geschäftsplans für das kommende Geschäftsjahr, Geschäfte, die unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt wurden, Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der Geschäftsführung und des Jahresabschlusses, Entgegennahme der Tätigkeitsberichte weiterer Organe, Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Bilanzgewinns oder Behandlung eines Bilanzverlustes, Bestellung des Abschlussprüfers einschließlich möglicher Erweiterung über den gesetzlichen Gegenstand und Umfang der Prüfung hinaus, Entgegennahme des Berichtes des Abschlussprüfers, Entlastung der Geschäftsführung, Weisungen an die Geschäftsführung, Abschluss von Unternehmensverträgen, Strukturmaßnahmen, die Gegenstands- oder Zweckänderungen gleichkommen, sowie Dritten, Änderung der Satzung, Sitzverlegung, Veräußerung von wesentlichen Teilen des Vermögens, Auflösung und die Wahl der Liquidatoren. (3) Die ordentliche Gesellschafterversammlung soll jährlich in den ersten sechs Monaten des Jahres nach Vorlage des Jahresabschlusses stattfinden. Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert oder ein Gesellschafter dies schriftlich begründet verlangt. (4) Die Geschäftsführung hat die Gesellschafterversammlung zeitnah zu informieren, wenn wesentliche Prämissen der strategischen Planung sich ändern oder ein deutliches Verfehlen der operativen Ziele absehbar ist. Sofern existenzgefährdende Risiken drohen, muss unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen werden. In beiden Fällen sind konkrete Vorschläge für die Anpassung der Planung zu unterbreiten. (5) Die Gesellschafterversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter, geleitet. Der Vorsitzende gibt im Namen der Gesellschafterversammlung auch die Erklärungen zur Berufung und Abberufung sowie zur Anstellung, Abmahnung und Kündigung der Geschäftsführer ab. § 8 Geschäftsführung und Vertretung (1) Die Geschäftsführung ist für die Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft verantwortlich und arbeitet die strategische Planung aus. Die Aufgaben der Geschäftsführung sind insbesondere Verantwortliche Leitung und Vertretung der Gesellschaft, Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Kassen- und Rechnungsführung, Berufung und Abberufung von Mitarbeitern in Leitungsverantwortung, Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber allen Mitarbeitern, Erstellung des Geschäftsplans und der strategischen Planung, Erstellung des Jahresabschlusses einschließlich eines Vorschlages für die Verwendung des Gewinns oder die Behandlung des Verlustes und Erstattung des Tätigkeitsberichtes an die Gesellschafterversammlung. (2) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch einen der Geschäftsführer vertreten. (3) Die Geschäftsführer sind von den Verboten des Selbstkontrahierens und der Mehrfachvertretung (§ 181 BGB) nicht befreit. Dies kann in Einzelfällen durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgen. (4) Im Innenverhältnis unterliegen die Geschäftsführer den Regelungen dieses Gesellschaftsvertrages und der Geschäftsordnung, den Bedingungen und Beschränkungen ihres Anstellungsvertrages und der ihnen von der Gesellschafterversammlung erteilten Weisungen. Widerrufliche Vollmachten zur erweiterten Vertretung im Außenverhältnis für bestimmte Geschäftskreise können durch die Gesellschafterversammlung erteilt werden. § 11 Geschäftsordnung (1) Die Gesellschafterversammlung kann eine Geschäftsordnung zur näheren Regelung der Tätigkeit und der Befugnisse der Organe im Rahmen dieser Satzung erlassen. (2) Die Geschäftsordnung enthält mindestens Regelungen zur laufenden Überwachung der Geschäftsführung durch die Gesellschafter, der Ausübung des Weisungsrechtes der Gesellschafter gegenüber der Geschäftsführung, sowie die Bestimmung von Art und Umfang von Geschäften, deren Abschluss durch die Geschäftsführung im Innenverhältnis der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter vorbehalten ist. § 12 Verfügung über Geschäftsanteile, Teilung von Geschäftsanteilen (1) Die Abtretung und Teilung von Geschäftsanteilen sind nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn der Erwerber Gewähr für die dauerhafte Erfüllung der Zwecke der Gesellschaft sowie den Erhalt der Steuerbegünstigung bietet. (2) Die Zustimmung bedarf eines einstimmigen Beschlusses aller Gesellschafter. (3) Die Belastung von Geschäftsanteilen ist unzulässig. Entsprechendes gilt für die Begründung eines Treuhandverhältnisses. (4) Entgeltliche Verfügungen über Geschäftsanteile jedweder Art (bspw. Veräußerung, Einzug durch die Gesellschaft, Tausch und vergleichbare Vorgänge) durch die Gesellschafter sind im Hinblick auf die durch den Formwechsel erworbenen Geschäftsanteile nicht zulässig. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der entgeltlichen Verfügung über Geschäftsanteile zum Nominalwert (entstanden durch Ausgabe neuer Anteile oder einer Kapitalerhöhung), auf die der Gesellschafter eine Einzahlung geleistet hat. § 13 Rechtsnachfolge (1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst. (2) Mehrere Rechtsnachfolger von Todes wegen können die Gesellschafterrechte nur durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben, der entweder Gesellschafter oder Angehöriger der rechts- oder steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe sein muss. Auch die Vertretung durch einen Testamentsvollstrecker ist zulässig, wenn er Angehöriger einer der vorgenannten Berufsgruppen ist. Bis zur Bestellung eines Bevollmächtigten ruhen die Gesellschafterrechte. (3) Geht ein Geschäftsanteil von Todes wegen auf eine oder mehrere Personen über, kann die Gesellschafterversammlung unter Ausschluss des Stimmrechtes des/der betroffenen Gesellschafter(s) innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis des Erbfalles die Einziehung oder Übertragung des Geschäftsanteils beschließen. § 14 Jahresabschluss, Ergebnisverwendung (1) Der Jahresabschluss hat den handelsgesetzlichen Vorschriften zu entsprechen und zugleich den steuerlichen Vorschriften zu genügen. Von der Steuerbilanz weicht die Handelsbilanz ab, soweit dies notwendig ist, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Zusätzlich ist eine Mittelverwendungsrechnung zu erstellen, die Bestandteil des Jahresabschlusses ist. (2) Der Jahresabschluss soll von dem oder den Geschäftsführern bis zum 30. April des Folgejahres aufgestellt, unterzeichnet und der Gesellschafterversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses zugeleitet werden. (3) Sofern nicht eine Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Abschlussprüfer gem. §§ 316 ff. HGB zwingend vorgeschrieben ist, kann der Jahresabschluss aufgrund eines mit einfacher Mehrheit zu fassendem Beschluss der Gesellschafterversammlung von einem von dieser Mehrheit zu bestellendem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer auf Kosten der Gesellschaft geprüft werden. (4) Die Gesellschafterversammlung stellt innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführer den Jahresabschluss fest und beschließt nach freiem Ermessen die Verwendung des jährlichen Reingewinns, wobei auch freie Rücklagen gebildet werden können. Der Gewinnverwendungsbeschluss wird mit einer Mehrheit von 3/4 des stimmberechtigten Kapitals gefasst. § 15 Wettbewerbsklausel Den Gesellschaftern und Geschäftsführern sind grundsätzlich Nebentätigkeiten und Nebengeschäfte erlaubt. Die Belange und Interessen der Gesellschaft sind angemessen zu berücksichtigen. Soweit solche Geschäfte den Geschäftsbereich der Gesellschaft berühren können und eine Wettbewerbssituation entsteht, entscheidet die Gesellschafterversammlung per Beschluss über ein mögliches Wettbewerbsverbot im Einzelfall und legt dessen Art und Umfang sowie etwaig zu entrichtenden Entschädigungen fest. Bei einem solchen Beschluss ist der betroffene Gesellschafter vom Stimmrecht ausgeschlossen. § 16 Kosten, Bekanntmachungen, Mitteilungen (1) Die Kosten des Formwechsels (Notar-, Gerichts-, Anmeldungs- und Veröffentlichungskosten) trägt die Gesellschaft. (2) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger für die Bundesrepublik Deutschland. (3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Gesellschaft betreffen, ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen. § 17 Salvatorische Klausel Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Satzung sich als unwirksam herausstellen, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und erklärt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und der gesamten Satzung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben am nächsten kommt und den allgemeinen Grundsätzen des Gesellschaftsrechts entspricht. Köln, 10.12.2024
Anl._2_Päd._Konzept_2025_Jama_Nyeta
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Stand: 12/2025 Pädagogisches Konzept und Tätigkeiten im Bereich Integration I Jugendhilfe Der Träger Jama Nyeta berät und fördert in seiner Funktion als zivilgesellschaftliche Organisation junge und ältere Menschen mit Migrations- und Fluchtgeschichte, um ihre Teilhabe in der Gesellschaft zu erhöhen. Hierbei verfolgen wir den Grundsatz, dass jedem Menschen ein gleichberechtigter Zugang zu gesellschaftlicher, politischer, sozialer Teilhabe zusteht, unabhängig von Herkunft, Religion, Geschlecht und sexueller Orientierung. Mit unserer Arbeit setzen wir uns dafür ein, dass alle Menschen ihr Recht auf Teilhabe verwirklichen können: in Gesellschaft und Politik, in Kultur, Wirtschaft und Arbeit, in Deutschland und Europa, in Westafrika und der ganzen Welt. Wir unterstützen andere dabei, sich zu entwickeln – gemeinsam und auf Augenhöhe. Was uns dabei antreibt, ist unsere Vision: Eine Welt der Gleichberechtigung. In Köln haben wir seit 2020 unsere Ziele durch folgende Tätigkeitsfelder mit und für Jugendliche und junge Erwachsene umgesetzt: - Außerschulische Lernförderung im Rahmen des Projekts „Kalan Nafa“ für Neuzugewanderte mit unterbrochenen Bildungsbiografien, mit sprachsensibler, mehrsprachiger und individueller Lernbegleitung sowie Förderung digitaler Kompetenzen - Individuelles Jobcoaching im Rahmen des Landesprogramms „Durchstarten in Ausbildung und Arbeit“ zur beruflichen Orientierung und Unterstützung beim Einstieg in Ausbildung und Arbeit - Organisation von Jobmessen im Rahmen des Projekts „Job FAIR! Connect“ zur direkten Vernetzung junger Menschen mit Arbeitgeber:innen, ergänzt durch Tandembegleitung, Bewerbungstrainings und Onboarding-Workshops - Beratung und Begleitung in Alltagsfragen (z. B. Behördenkontakte, Wohnungssuche, Gesundheit), besonders für junge Menschen mit komplexen Problemlagen im Projekt „Jiguiya Kura“ - Digitale Grundbildung und Medienkompetenzschulung für junge Menschen mit Benachteiligung, z. B. durch das Projekt „Bololo Sira“ für Frauen mit Gewalterfahrungen - Regelmäßige Begegnungsformate zur sozialen Integration, z. B. durch das Projekt „Moko Deme“, das soziale Räume und Freizeitangebote für junge Menschen mit Fluchtgeschichte schafft - Partizipative, kreative Gruppenangebote mit handwerklich-künstlerischem Fokus wie „SolidaryCraft“, zur Förderung von Selbstwirksamkeit, Gemeinschaft und interkulturellem Austausch - Beratung, Mikroprojektförderung und Qualifizierung von migrantischen Jugendinitiativen im Rahmen des House of Resources Köln mit Schwerpunkt auf Empowerment und Selbstorganisation Stand: 12/2025 - Aufklärung und niedrigschwellige Information über Kita- und Schulwahl, Kinderrechte, Arztbesuche und kulturell sowie rechtlich relevante Fragen rund um Erziehung und Bildung - Vermittlung zu weiterführenden Angeboten der Jugendhilfe, psychosozialen Beratung, beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen und kommunalen Unterstützungsstrukturen - Sozialberatung (Berufsorientierung und Unterstützung bei der Suche nach Praktikums- Ausbildungs- und Arbeitsplätzen) - Anbindung an eine Gemeinschaft und die Möglichkeit zum Austausch mit Personen in ähnlicher Lebensrealität - Angebot von Kunst und Kulturveranstaltungen - Netzwerkangebote für (alleinerziehende) Eltern und Bereitstellung einer Kinderbetreuung zur Möglichkeit der Teilnahme an den Angeboten der Gesellschaft - Vermittlung und Beratung hinsichtlich Angebote anderer Vereine und Anbieter kultureller und beratender Jugendarbeit - Aufklärung hinsichtlich der Kita- und Schulwahl, Kinderarztbesuche, und kulturelle und rechtliche Grundlagen der Kindererziehung in Deutschland - Unterstützung bei der Wohnungssuche In Europa führen wir darüber hinaus seit 2021 regelmäßige Erasmus+ Projekte mit europäischen Partnerorganisationen durch. In diesen Projekten bringen wir Jugendliche aus unterschiedlichen europäischen Ländern zusammen und arbeiten mit ihnen gemeinsam zu vielseitigen bildungspolitischen Themen. Im Fokus stehen hierbei Inklusion und Vielfalt, Umweltschutz, nachhaltige Entwicklung und Klimaschutz, Digitaler Wandel, gesundheitliche Bildung und die Beteiligung am demokratischen Leben. Mit diesen Projekten verfolgen wir das Ziel und tragen dazu bei, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu mündigen und aktiven Mitgliedern der europäischen Gemeinschaft zu unterstützen. Darüber hinaus werden die Zusammenarbeit, Qualität, die Inklusion, Kreativität und Innovation auf Ebene der Politik im Jugendbereich gefördert. In unserer Arbeit gehen wir folgenden pädagogischen Prinzipien nach: Sprachsensibilität und Mehrsprachigkeit Sowohl unsere Beratungen als auch unsere Projektarbeit gestalten wir sprachsensibel. Wir sind hinsichtlich der Vermittlung von Deutsch als Fremdsprache geschult, was es uns ermöglicht, sensibel auf die sprachlichen Barrieren, die in unserer Arbeit entstehen, eingehen zu können. Insbesondere in der Lernförderung setzen wir auf interaktive Lernmethoden, um jungen Menschen mit wenig Deutschkenntnissen den Zugang zu den Inhalten zu erleichtern. Stand: 12/2025 Gleichzeitig ist der Einbezug der Erstsprachen der Menschen, die bei uns Rat suchen, elementarer Bestandteil unserer Arbeit. Um besonders auf die individuellen Bedürfnisse der Menschen eingehen zu können, und eine vertrauensvolle Umgebung zu schaffen, betrachten wir die Mehrsprachigkeit unserer Mitarbeitenden als besonders wichtig. Ein Großteil der Sprachen, die im Raum Westafrika gesprochen werden, sind auch in unserem Team vertreten. Da auch die Zielgruppe der Organisation mehrheitlich aus Westafrika und anderen Regionen Afrikas stammt, können wir somit ein breites Beratungsangebot in den Erstsprachen anbieten. Kultursensibilität Wir betreuen Menschen aus unterschiedlichsten kulturellen Hintergründen. Deswegen achten wir auf eine hohe interkulturelle Kompetenz unserer Mitarbeitenden und ein Grundverständnis für die unterschiedliche kulturelle Prägung, die alle Menschen erfahren. Wir sind stehts darauf bedacht, dieses Wissen in unsere Arbeit einzubeziehen. Nichtsdestotrotz kann es in unserer Arbeit auch zu Missverständnissen und Wertkonflikten kommen. Ganzheitlichkeit und Nachhaltigkeit Wir legen Wert auf eine nachhaltige Unterstützung, die über die akute Beratungssituation hinausgeht. Manchmal gibt es Spannungen in Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen oder Kommunikationsschwierigkeiten mit Vermieter*innen. Um den Menschen, die zu uns kommen, eine nachhaltige Integration ermöglichen zu können, bieten wir ihnen eine fortlaufende Unterstützung durch unsere Organisation und stehen ihnen auch in folgenden herausfordernden Lebenslagen zur Verfügung. Hierdurch entstehen langfristige, vertrauensvolle Beziehungen, welche es uns einerseits ermöglichen die Personen, die bei uns Rat suchen, vollumfänglich zu begleiten, da sie sich auch mit sensiblen Fragen und Herausforderungen an uns wenden. Gleichzeitig wird hierdurch die Basis geschaffen, nah an der Zielgruppe und ihren Bedürfnissen zu agieren und ihre Interessen auch nach außen zu vertreten. Bedarfsorientierte Unterstützung und Mehrdimensionalität Die Herausforderungen, denen junge Menschen begegnen, sind so individuell, wie die Menschen selbst. Auch jede Familie bringt ihre individuelle Geschichte mit. Deswegen fußt unsere Arbeit auf der Überzeugung, jeder Person, die bei uns Rat ersucht, ein an ihre Bedürfnisse angepasstes Beratungsangebot zu bieten, statt ein standardisiertes Verfahren anzuwenden. Wir sind überzeugt, dass der Einbezug mehrdimensionaler Blickwinkel auf herausfordernde Situationen eine Bereicherung darstellt und zu innovativeren und besser zugeschnittenen Lösungen führen kann. Deswegen beziehen wir in herausfordernden Beratungssituationen unterschiedliche interne Perspektiven ein, die sich sowohl durch die Diversität als auch durch die Interdisziplinarität unseres Teams ergeben. Stand: 12/2025 Reflexion und Evaluation/ Inanspruchnahme von Unterstützung externer Organisationen Der Verein ist innerhalb der kommunalen Organisationslandschaft gut vernetzt und verfügt hier über zahlreiche Kontakte. Wir implementieren und fördern stets unsere Zusammenarbeit mit erfahrenen Trägern der freien Jugendhilfe, um unser Wissen um die Angebote anderer zu erweitern und unser Know-How stets weiterzuentwickeln. Wir sind überzeugt, dass durch einen gegenseitigen Lerneffekt alle Beteiligten von einer engmaschigen Vernetzung und Zusammenarbeit in der freien Jugendhilfe auf kommunaler Ebene profitieren und insbesondere die Kinder, Jugendlichen und deren Eltern, die der Kern unserer Arbeit sind, von diesem Netzwerk profitieren. Chancengleichheit und Inklusion Wir sind überzeugt, dass Bildung für alle zugänglich sein sollte, unabhängig von Geschlecht, Herkunft, kulturellem Hintergrund, sozialem Status oder besonderen Bedürfnissen. Unsere Projekte sind deswegen für alle Menschen offen und wir stets bemüht, wenn notwendig, Anpassungen vorzunehmen, um diese für noch mehr Menschen zugängig zu machen. Partizipation und Augenhöhe Wir sind zutiefst davon überzeugt, dass die Pädagogik auf den Grundsätzen der Partizipation und Augenhöhe basieren sollte. Diese Prinzipien bilden das Fundament unserer Bildungsprojekte, die darauf abzielen, eine inklusive und gemeinschaftsorientierte Lernumgebung zu schaffen. Unabhängig von persönlichen Merkmalen wie Alter, Gender, kulturellem Hintergrund oder individuellen Bedürfnissen sollen alle Teilnehmenden die Möglichkeit haben, aktiv am Bildungsprozess teilzunehmen. Partizipation bedeutet für uns, dass alle Beteiligten auch aktiv in Entscheidungsprozesse eingebunden sind. Wir streben danach, eine demokratische Struktur zu schaffen, in der jede Stimme gehört wird und jeder Beitrag geschätzt wird. Dies fördert nicht nur die individuelle Entfaltung, sondern stärkt auch das Gemeinschaftsgefühl und die Verantwortungsbereitschaft der Teilnehmenden. Durch eine Kommunikation auf Augenhöhe, Respekt und Empathie schaffen wir Safer Spaces, in denen Menschen geschützter vor Diskriminierungserfahrungen sind und sich frei äußern können. Wir setzen uns aktiv dafür ein, dass jede Stimme gehört wird und jede Perspektive geschätzt wird. Dieser Ansatz fördert nicht nur die individuelle Entwicklung, sondern schafft auch eine Umgebung, in der die Teilnehmenden sich sicher fühlen, ihre Gedanken und Meinungen auszutauschen, ohne Angst vor Diskriminierung oder Machtungleichgewichten haben zu müssen. Rassismuskritische und machtkritische Grundhaltung Wir sind zutiefst überzeugt von der Notwendigkeit, die Pädagogik auf den Grundsätzen einer rassismuskritischen und machtkritischen Grundhaltung aufzubauen. Eine rassismuskritische Stand: 12/2025 Grundhaltung bedeutet für uns, aktiv gegen Rassismus vorzugehen und uns bewusst zu machen, wie strukturelle Diskriminierung in Bildungseinrichtungen wirken kann. Wir setzen uns für eine inklusive Umgebung ein, in der Rassismus keinen Platz hat, und fördern eine Sensibilität für vielfältige Perspektiven. Dieser Ansatz ermöglicht es uns, die individuelle Entfaltung zu unterstützen und das Gemeinschaftsgefühl zu stärken. Eine machtkritische Grundhaltung bedeutet, Machtstrukturen zu erkennen, zu hinterfragen und aktiv entgegenzuwirken. Wir streben danach, eine demokratische Struktur zu schaffen, in der Macht gleichmäßig verteilt ist und jeder Einzelne, unabhängig von seiner Herkunft oder Position, eine gleichberechtigte Stimme hat. Dies fördert nicht nur die individuelle Verantwortungsbereitschaft, sondern stärkt auch das Gemeinschaftsgefühl, indem wir gemeinsam Machtstrukturen kritisch betrachten und hinterfragen. Die Prinzipien der Sprachsensibilität und Mehrsprachigkeit, Kultursensibilität, Ganzheitlichkeit und Nachhaltigkeit, Bedarfsorientierten Unterstützung und Mehrdimensionalität, Reflexion und Evaluation, Inanspruchnahme von Unterstützung durch externe Organisationen, Chancengleichheit und Inklusion, Partizipation und Augenhöhe sowie rassismuskritische und machtkritische Grundhaltung bilden das ethische Gerüst, das unsere Arbeitsweise leitet und sicherstellt, dass unsere Angebote auf die individuellen Bedürfnisse unserer Zielgruppen abgestimmt sind.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0072/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 30.01.2026
- Erstellt
- 09.01.2026 09:06