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4342/2021

Fortschreibung der Richtlinie "Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien - klimafreundliches Wohnen"

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 09.03.2022

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Anlage 5, Auszug Finanzausschuss 14-03-2022

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Anlage 1 Förderrichtlinie Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien – klimafreundliches Wohnen

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Anlage 4, Auszug AVR 07.03.2022

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Anlage 2 Übersicht über die Förderbausteine

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3 Auszug Beschlussprotokoll Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 03.03.2022

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Ansehen

Anlage 5, Auszug Finanzausschuss 14-03-2022

2968 Zeichen

Geschäftsführung  
Finanzausschuss  
Herr Müller (20) 
Telefon:  (0221) 221-24649  
Fax       :  (0221) 221-23902 
E-Mail:  Michael.Mueller6@stadt-koeln.de 
Datum: 15.03.2022 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Finanzausschusses  
vom 14.03.2022  
öffentlich 
10.7 Fortschreibung der Richtlinie "Gebäudesanierung und Erneuerbare 
Energien - klimafreundliches Wohnen" 
4342/2021 
 
Beschluss in der Fassung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün: 
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat wie folgt geändert zu beschließen: 
 
1. Der Rat beschließt die neu ausgerichtete Förderrichtlinie „Gebäudesanierung 
und Erneuerbare Energien – klimafreundliches Wohnen“ (ehemals „Altbausa-
nierung und Energieeffizienz– klimafreundliches Wohnen“). 
Die neue Förderrichtlinie greift die geänderten Förderbedingungen der Bun-
des- und Landesfördergeber auf und passt die städtische Förderung hieran 
an. Zudem setzt sie kommunale Schwerpunkte in nicht durch andere Förder-
kulissen abgedeckten Maßnahmen. 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die sich abzeichnenden neuen Förder-
schwerpunkte des Bundes zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerba-
ren Energien („Oster- und Sommerpaket“) schnellstmöglich in das bestehende 
Förderprogramm zu integrieren. Darüber hinaus wird die Verwaltung beauf-
tragt Fördermöglichkeiten im Bereich Photovoltaik für Nichtwohngebäude (u.a. 
Gewerbegebäude) zu entwickeln und eine Ergänzung des Förderprogramms 
zur Beschlussfassung vorzulegen. 
3. Der Finanzausschuss beschließt die Freigabe einer investiven Auszahlungs-
ermächtigung für das Haushaltsjahr 2022 in Höhe von bis zu 20.000.000 € zur 
Auszahlung von Fördermitteln auf Basis der Förderrichtlinie „Gebäudesanie-
rung und Erneuerbare Energien – klimafreundliches Wohnen“, im Teilfinanz-
plan 1401 Umweltordnung, -vorsorge, bei der Teilplanzeile 11, Auszahlungen 
von aktivierbaren Zuwendungen.  
4. Für die Abwicklung der Fördermaßnahmen im Rahmen des Programms wird 
neben den vorhandenen vier Stellen ein zusätzlicher Personalbedarf geltend

gemacht. Eine Stelle (EG 11, 78.6000 € p.a.) wurde bereits genehmigt. Ein 
darüberhinausgehender Stellenbedarf in Höhe von vier Stellen soll geprüft 
werden. Vorbehaltlich einer Bedarfsprüfung und Stellenbewertung wird der 
Personalbedarf von diesen zusätzlichen vier Stellen aktuell auf ca. 314.500 € 
p.a. geschätzt. Die Kompensation der Personalaufwendungen in Höhe von 
insgesamt 393.100 € erfolgt für das Haushaltsjahr 2022 aus dem Teilplan 
1401 Umweltordnung, -vorsorge, Teilplanzeilen 13 Sach- und Dienstleistun-
gen und 15 Transferaufwendungen. 
 
Unter die Förderrichtlinie fallen nur mit erneuerbaren bzw. künstlichen Brenn-
stoffen betriebene BHKW. Mit fossilem Erdgas befeuerte BHKW sind nicht zu-
lässig. 
Die Wirkung der Förderrichtlinie wird jährlich evaluiert und gegebenenfalls 
nach einem politischen Beschluss angepasst 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Bei Enthaltung der Fraktion Die Linke einstimmig zugestimmt

Anlage 1 Förderrichtlinie Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien – klimafreundliches Wohnen

46814 Zeichen

I 
Förderrichtlinie der Stadt Köln 
„Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien ­ kli­ 
mafreundliches Wohnen“ 
Stadt Köln 
Die Oberbürgermeisterin 
Umwelt­ und Verbraucherschutzamt 
Willy-Brandt-Platz 2  
50679 Köln  
Stand: 02.02.2022

II 
Inhaltsverzeichnis 
Zielsetzung ............................................................................................................................................... 5 
Förderungszweck ..................................................................................................................................... 5 
Rechtsanspruch ....................................................................................................................................... 5 
Gegenstand der Förderung ..................................................................................................................... 6 
1. Bundesgeförderte Maßnahmen .......................................................................................................... 6 
1.2 Höhe der Zuwendung .................................................................................................................... 6 
1.3 Geförderte Maßnahmen ............................................................................................................... 6 
1.3.1 Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle ............................................................................ 7 
1.3.2 Anlagentechnik (außer Heizung) ......................................................................................... 8 
1.3.3 Anlagen zur Wärmeerzeugung ............................................................................................ 9 
1.3.4 Heizungsoptimierung ........................................................................................................ 10 
1.3.5 Effizienzhäuser .................................................................................................................. 11 
1.3.6  Fachplanung und Baubegleitung ...................................................................................... 12 
2. Köln­spezifische Maßnahmen ........................................................................................................... 13 
2.1 Photovoltaik­Anlagen und Batteriespeicher ............................................................................... 13 
2.1.1 Geförderte Maßnahmen ...................................................................................................... 13 
2.1.2 Höhe der Zuwendung ........................................................................................................... 13 
2.1.3 Besondere Bestimmungen ................................................................................................... 13 
2.1.4 Antragsunterlagen und Nachweise ...................................................................................... 14 
2.2 Blockheizkraftwerke (BHKW) ...................................................................................................... 15 
2.2.1 Geförderte Maßnahmen ...................................................................................................... 15 
2.2.2 Höhe der Zuwendung ........................................................................................................... 15 
2.2.3 Besondere Bestimmungen ................................................................................................... 16 
2.2.4 Antragsunterlagen und Nachweise ...................................................................................... 16 
2.3 Bonus umweltfreundliche Dämmung ......................................................................................... 16 
2.3.1 Geförderte Maßnahmen ...................................................................................................... 16 
2.3.2 Höhe der Zuwendung ........................................................................................................... 17 
2.3.3 Besondere Bestimmungen ................................................................................................... 17 
2.3.4 Antragsunterlagen und Nachweise ...................................................................................... 17 
2.4 Bonus bei Errichtung einer Solarkollektoranlage mit gleichzeitiger Begrünung der Dachfläche 18 
2.4.1 Geförderte Maßnahmen ...................................................................................................... 18 
2.4.2 Höhe der Zuwendung ........................................................................................................... 18 
2.4.3 Antragsunterlagen und Nachweise ...................................................................................... 18

III 
2.5 Bonus bei Errichtung einer Photovoltaik­Anlage mit gleichzeitiger Begrünung der Dachfläche 18 
2.5.1 Geförderte Maßnahmen ...................................................................................................... 18 
2.5.2 Höhe der Zuwendung ........................................................................................................... 19 
2.5.3 Antragsunterlagen und Nachweise ...................................................................................... 19 
2.6 Innovative Sondermaßnahmen ................................................................................................... 19 
2.6.1 Geförderte Maßnahmen ...................................................................................................... 19 
2.6.2 Höhe der Zuwendung ........................................................................................................... 19 
2.6.3 Antragsunterlagen und Nachweise ...................................................................................... 19 
3. Antragstellung und Bewilligungsverfahren ....................................................................................... 20 
3.1 Antragsberechtigung ................................................................................................................... 20 
3.2 Antragsstellende .......................................................................................................................... 20 
3.3 Eigenerklärung ............................................................................................................................. 20 
3.4 Verfahren ..................................................................................................................................... 20 
3.4.1 Allgemeine Regelungen ........................................................................................................ 20 
3.4.2 Besondere Regelungen bei Bundesgeförderten Maßnahmen ............................................. 23 
3.4.3 Besondere Regelungen bei Köln­spezifischen Maßnahmen ................................................ 23 
3.4.4 Einzelfallentscheidung .......................................................................................................... 24 
4. Inkrafttreten ...................................................................................................................................... 25

4 
Tabellenverzeichnis 
Tabelle 1: Übersicht Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle…………………………………….…………7 
Tabelle 2: Übersicht Anlagentechnik…………………………………………………………………………….……….8 
Tabelle 3: Übersicht Anlagen zur Wärmeerzeugung ………………………………………………………….…..9 
Tabelle 4: Erläuterung Heizungsoptimierung…………………………………………………………….…………10 
Tabelle 5: Erläuterung Effizienzhäuser……………………………………………………………………….………..13 
Tabelle 6: Erläuterung Fachplanung und Baubegleitung…………………………………………….………..12 
Tabelle 7: Übersicht Förderung PV & Batteriespeicher………………………………………………..……….13 
Tabelle 8: BHKW Förderhöhen……………………………………………………………………………………….….…17 
Tabelle 9: Förderung eines BHKWs mit einer elektrischen Nennleistung von 14 kWel (Bsp.)..16 
Tabelle 10: Förderfähige Dämmstoffe und Dämmmaterialien………………………………………….….17 
Abkürzungsverzeichnis  
BAFA Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle 
BEG Bundesförderung für effiziente Gebäude 
BEG EM Einzelmaßnahme nach Bundesförderung für effi ziente Gebäude 
BEG WG Wohngebäude gemäß Bundesförderung für effizien te Gebäude 
BHKW Blockheizkraftwerk 
KfW Kreditanstalt für Wiederaufbau 
THG Treibhausgas

5 
Zielsetzung 
Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung und dem 
Ausbau Erneuerbarer Energien in Köln soll die Umsetz ung der anspruchsvollen Klimaschutz­ 
ziele der Stadt Köln unterstützen, indem Anreize gese tzt werden, den Energieverbrauch zu 
reduzieren sowie die lokal verfügbaren Potentiale Erneuerbarer Energien zu heben. 
Förderungszweck 
Private Haushalte sind für 19 Prozent des Energieve rbrauches für Strom und Wärme in Köln 
verantwortlich. Auf den Bereich Gewerbe, Handel und Dienstleistung entfallen weitere 13 Pro­ 
zent für Strom­ und Wärme (vgl. THG­Bilanz 2019). Ziel des Programms ist es, mit den verfüg­ 
baren städtischen Mitteln möglichst große Klimaschut zeffekte zu erreichen sowie einen An­ 
stoß für wesentliche eigene Bemühungen der Bürgerin nen und Bürger unserer Stadt zur 
Durchführung wünschenswerter Maßnahmen im Sinne des Klimaschutzes zu geben. 
Durch das Förderprogramm „Gebäudesanierung und Erne uerbare Energien ­ klimafreundli­ 
ches Wohnen“ werden Investitionsanreize dahingehend hervorgerufen, Gebäude durch Maß­ 
nahmen zu sanieren und den Verbrauch von fossilen Energieträgern zu vermindern, die in ih­ 
rem Ergebnis die Emissionen (z. B. CO₂, NO x, Feinstaub, Lärm) in Köln in den nächsten Jahren 
senken werden. 
Die Stadt Köln fördert daher die im Folgenden besch riebenen Maßnahmen bei Wohngebäu­ 
den und Wohnungen innerhalb des Stadtgebietes. In gemischt genutzten Gebäuden, die über 
mindestens eine wohnwirtschaftlich genutzte Einheit  verfügen, wird die Förderung entspre­ 
chend dem Anteil der Wohnfläche zur Nutzfläche reduziert. 
Reine Nichtwohngebäude, die ausschließlich gewerblic h genutzt werden, wie z. B. Büroge­ 
bäude, Hotels oder Hallenbauten, sind von einer Förd erung ausgeschlossen. Wohnähnliche 
Nutzungen, wie z. B. Pflegeheime, werden im konkreten Einzelfall geprüft. 
Rechtsanspruch 
Bei dem Förderprogramm „Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien ­ klimafreundliches 
Wohnen“ handelt es sich um eine freiwillige Leistun g der Stadt Köln. Ein Rechtsanspruch auf 
Bewilligung von Zuschüssen besteht daher nicht. Die  Zuteilung erfolgt im Rahmen der haus­ 
haltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel in der Reihenfolge des Eingangs der vollständi­ 
gen prüfungsfähigen Anträge, einschließlich der zum Nachweis der richtlinienkonformen Fer­ 
tigstellung der Maßnahmen geforderten Belege.  
Bei einer gravierenden Änderung der Finanzlage ist die Stadt berechtigt, das Förderprogramm 
zu stoppen und keine Förderzusagen mehr zu erteilen. Dies ist anzunehmen, wenn die Ände­ 
rung der Finanzlage zu einer haushaltswirtschaftlichen Sperre oder zu einem Haushaltssiche­ 
rungskonzept in dem betreffenden Jahr führt oder geführt hat.

6 
Gegenstand der Förderung 
Im Programmteil „Bundesgeförderte Maßnahmen“ werden Maßnahmen zusätzlich gefördert, 
für die bereits eine Förderung nach der „Bundesförd erung für effiziente Gebäude“ (BEG) be­ 
antragt wurde und eine rechtskräftige Förderzusage der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) 
oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorliegt.  
Es gelten die Regelungen und technischen Anforderungen der „Bundesförderung für effiziente 
Gebäude“ (BEG), soweit keine abweichenden Regelunge n in dieser Richtlinie getroffen wur­ 
den. 
Im Programmteil „Köln­spezifische Maßnahmen“ werden Maßnahmen gefördert, für die keine 
Förderung nach der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) möglich ist. Die techni­ 
schen Anforderungen und die Höhe der Zuwendungen werden in dieser Richtlinie definiert. 
1. Bundesgeförderte Maßnahmen 
1.2 Höhe der Zuwendung 
Grundlage für die Ermittlung der Zuwendung sind die  Angaben zu den förderfähigen Kosten 
aus den eingereichten Förderbescheiden der Kreditan stalt für Wiederaufbau (KfW) und des 
Bundesamtes für Ausfuhrkontrolle (BAFA). 
Für die nachfolgend genannten Maßnahmen beträgt der  Förderzuschuss der Stadt Köln ein­ 
heitlich 10 % der nachgewiesenen förderfähigen Kosten aus den eingereichten Förderbeschei­ 
den der Bundesförderung (KfW und/oder BAFA). 
Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe sowie die Errichtung einer Solarkollektoranlage 
bei gleichzeitiger Begrünung der Dachfläche werden zusätzlich gefördert. Die Details sind un­ 
ter „2.3 Bonus umweltfreundliche Dämmung“ sowie „2.4 Bonus bei Errichtung einer Solarkol­ 
lektoranlage bei gleichzeitiger Begrünung der Dachfläche“ in dieser Richtlinie dargestellt. 
1.3 Geförderte Maßnahmen 
Gefördert werden die nachfolgend dargestellten Maßn ahmen. Die Gliederung der Maßnah­ 
men orientiert sich an den Richtlinien der „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) zu 
Einzelmaßnahmen (BEG EM) und zu Wohngebäuden (BEG WG). 
Für die genannten Maßnahmen gelten die jeweiligen Anforderungen der Richtlinien der „Bun­ 
desförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) in Verbi ndung mit den jeweiligen technischen 
Mindestanforderungen. Abweichungen der Förderung der Stadt Köln von den Regelungen der 
Bundesförderung werden jeweils unter „Besondere Bestimmungen“ erläutert.

7 
1.3.1 Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle 
Tabelle 1: Übersicht Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle 
Maßnahmen Erläuterungen Förderzu­ 
schuss *
Außenwände Außenwanddämmungen, Einblasdämmungen, 
Fachwerkwände, Innendämmung *10 % 
Fenster/ Außentüren Außenfenster, Sonderverglasungen , 
Dachflächenfenster, Außentüren,  
Hauseingangstüren 
*10 % 
Dachflächen Schrägdächer, Flachdächer, Dachgauben *10  % 
oberste Geschossde­ 
cken 
oberste Decken und Wände gegen unbeheizte 
Dachräume  *10 % 
Wände gegen Erdreich 
und unbeheizte Räume  *10 % 
Kellerdecken Kellerdecken, Decken gegen unbeheizte Rä ume, 
Decken gegen Außenluft nach unten *10 % 
Bodenflächen Fußbodenflächen gegen Erdreich *10 % 
Sommerlicher Wärme­ 
schutz außenliegende Sonnenschutzeinrichtungen *10 % 
* 10 % der nachgewiesenen förderfähigen Kosten gemäß Bundesförderung (BEG) 
1.3.1.1 Besondere Bestimmungen 
 Die Verwendung von Tropenhölzern wird nicht gefördert. 
 Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden sind förderfähig. 
1.3.1.2 Antragsunterlagen und Nachweise 
Zum Antrag auf Förderung: 
 Antrag auf Förderung (Stadt Köln) 
 Formular Gebäudehülle (Stadt Köln) 
 Zuwendungsbescheid (BAFA) oder Förderzusage (KfW) 
 Bestätigung zum Antrag (BzA) des Energieeffizienz­E xperten (KfW) oder technische 
Projektbeschreibung (TPB) des Energieeffizienz­Experten (BAFA) 
 Zusätzliche Unterlagen gemäß „2.3 Bonus umweltfreundliche Dämmung“ dieser Richt­ 
linie

8 
Zum Antrag auf Auszahlung: 
 Antrag auf Auszahlung (Stadt Köln) 
 Auszahlungsbescheid­Zuschuss (BAFA,KfW) oder Erklärun g zur Höhe des gewährten 
Tilgungszuschusses (KfW, Kreditinstitut) 
 Bestätigung nach Durchführung (BnD) des Energieeffi zienz­Experten (KfW) oder tech­ 
nischer Projektnachweis (TPN) des Energieeffizienz­Experten (BAFA) 
 Zusätzliche Unterlagen gemäß 2.3 dieser Richtlinie bei Verwendung umweltfreundli­ 
cher Dämmstoffe 
1.3.2 Anlagentechnik (außer Heizung) 
Tabelle 2: Übersicht Anlagentechnik 
Maßnahmen Erläuterungen Förderzu­ 
schuss 
Wohnungslüftungsanla­ 
gen 
Lüftungsanlagen in Wohngebäuden und Woh­ 
nungen * 10 % 
Efficiency Smart Home  * 10 % 
* 10 % der nachgewiesenen förderfähigen Kosten gemäß Bundesförderung (BEG) 
1.3.2.1 Besondere Bestimmungen 
 Gefördert wird die Erstinstallation oder Erneuerung  von Lüftungsanlagen in Wohnge­ 
bäuden und Wohnungen gemäß den Regelungen der Bundesförderung (BEG). 
1.3.2.2 Antragsunterlagen und Nachweise 
Zur Antragstellung: 
 Antrag auf Förderung (Stadt Köln) 
 Formular Anlagentechnik (Stadt Köln) 
 Zuwendungsbescheid (BAFA) oder Förderzusage (KfW) 
 Bestätigung zum Antrag (BzA) des Energieeffizienz­E xperten (KfW) oder technische 
Projektbeschreibung (TPB) des Energieeffizienz­Experten (BAFA) 
Zum Antrag auf Auszahlung: 
 Antrag auf Auszahlung (Stadt Köln) 
 Auszahlungsbescheid­Zuschuss (BAFA,KfW) oder Erklärun g zur Höhe des gewährten 
Tilgungszuschusses (KfW, Kreditinstitut) 
 Bestätigung nach Durchführung (BnD) des Energieeffi zienz­Experten (KfW) oder tech­ 
nischer Projektnachweis (TPN) des Energieeffizienz­Experten (BAFA)

9 
1.3.3 Anlagen zur Wärmeerzeugung 
Tabelle 3: Übersicht Anlagen zur Wärmeerzeugung 
Maßnahmen Erläuterungen Förderzu­ 
schuss 
Gas­Hybridheizungen Gas­Brennwertheizung kombiniert  mit Solar­ 
anlage oder Wärmepumpe oder Holzpellet­ 
kessel 
* 10 % 
Solarkollektoranlagen Thermische Solaranlagen zur R aumheizung  
und/ oder zur Warmwasserbereitung * 10 % 
Holzpellet­Zentralheizun­ 
gen 
Keine Förderung von Pelletöfen mit Wasserta­ 
sche und Kesseln für Scheitholz und Holzhack­ 
schnitzel 
* 10 % 
Erdwärmepumpen Keine Förderung von Luft­Wasser­Wärme­
pumpen * 10 % 
Erneuerbare Energien­ 
Hybridheizungen 
Kombinationen von Heizungssystemen auf Ba­ 
sis erneuerbarer Energien * 10 % 
Anschluss Fernwärme Anschluss oder Erneuerung eines  Anschlusses 
von Wohngebäuden und Gebäuden mit Woh­ 
nungen an das Fernwärmenetz  
* 10 % 
* 10 % der nachgewiesenen förderfähigen Kosten gemäß Bundesförderung (BEG) 
1.3.3.1 Besondere Bestimmungen 
 Pelletöfen, Scheitholzkessel und Holzhackschnitzelkessel werden nicht gefördert. 
 Luft­Wasser­Wärmepumpen werden nur als Teil einer Gas­Hybridheizung gefördert. 
 Anschlüsse an Gebäudenetze und Wärmenetze, die nicht  Teil des Kölner Fernwärme­ 
netzes sind, können als „Innovative Sondermaßnahme“ gemäß 2.6 dieser Richtlinie ge­ 
fördert werden. 
 Wärmenetze und Gebäudenetze, die nicht Teil des Kölner Fernwärmenetzes sind, kön­ 
nen als „Innovative Sondermaßnahme“ gemäß 2.6 dieser Richtlinie gefördert werden. 
1.3.3.2 Antragsunterlagen und Nachweise 
Zur Antragstellung: 
 Antrag auf Förderung (Stadt Köln) 
 Formular Wärmeerzeugung (Stadt Köln) 
 Zuwendungsbescheid (BAFA) oder Förderzusage (KfW) 
 Bestätigung zum Antrag (BzA) Fachunternehmer oder E nergieeffizienz­Experte (KfW) 
oder Kopie BAFA­Förderantrag oder technische Projektbeschreibung (TPB) (BAFA) 
 Zusätzliche Unterlagen gemäß 2.4 dieser Richtlinie bei Errichtung einer Solaranlage mit 
gleichzeitiger Begrünung der Dachfläche

10 
Zum Antrag auf Auszahlung: 
 Antrag auf Auszahlung (Stadt Köln) 
 Auszahlungsbescheid­Zuschuss (BAFA,KfW) 
 Erklärung zur Höhe des gewährten Tilgungszuschusses (KfW, Kreditinstitut) 
 Bestätigung nach Durchführung (BnD) Fachunternehmer oder Energieeffizienzexperte 
(KfW) oder technischer Projektnachweis (TPN) oder Fac hunternehmererklärung 
(BAFA) 
 Zusätzliche Unterlagen gemäß 2.4 dieser Richtlinie bei Errichtung einer Solaranlage mit 
gleichzeitiger Begrünung der Dachfläche 
1.3.4 Heizungsoptimierung 
Tabelle 4: Erläuterung Heizungsoptimierung 
Maßnahmen Erläuterungen Förderzu­ 
schuss 
Heizungsoptimierung Es werden sämtliche Maßnahmen gefördert, 
die nach BEG förderfähig sind.  
Dazu gehören zum Beispiel: 
­ Hydraulischer Abgleich 
­ Austausch von Umwälzpumpen 
­ Dämmung von Rohrleitungen 
­ Thermostatventile 
­ Heizkörper 
­ Fußbodenheizung 
­ elektronische Durchlauferhitzer 
­ Optimierung der Heizungsregelung 
* 10 % 
* 10 % der nachgewiesenen förderfähigen Kosten gemäß Bundesförderung (BEG) 
1.3.4.1 Besondere Bestimmungen  
 Es werden Maßnahmen gefördert, die nach der „Bundesf örderung für effiziente Ge­ 
bäude – Wohngebäude“ (BEG WG) förderfähig sind, sowei t in dieser Richtlinie keine 
abweichenden Regelungen getroffen wurden. 
1.3.4.2 Antragsunterlagen und Nachweise 
Zur Antragstellung: 
 Antrag auf Förderung (Stadt Köln) 
 Formular Heizungsoptimierung (Stadt Köln) 
 Zuwendungsbescheid (BAFA) oder Förderzusage (KfW) 
 Bestätigung zum Antrag (BzA) Fachunternehmer oder E nergieeffizienz­Experte (KfW) 
oder Kopie BAFA­Förderantrag oder technische Projektbeschreibung (TPB) (BAFA)

11 
Zum Antrag auf Auszahlung: 
 Antrag auf Auszahlung (Stadt Köln) 
 Auszahlungsbescheid­Zuschuss (BAFA, KfW) oder Erklärun g zur Höhe des gewährten 
Tilgungszuschusses (KfW, Kreditinstitut) 
 Bestätigung nach Durchführung (BnD) Fachunternehmer  oder Energieeffizienz­Ex­ 
perte (KfW) oder technischer Projektnachweis (TPN) oder Fachunternehmererklärung 
(BAFA) 
1.3.5 Effizienzhäuser 
Tabelle 5: Erläuterung Effizienzhäuser 
Maßnahmen Erläuterungen Förderzu­ 
schuss 
Effizienzhäuser 
und  
Effizienzhäuser EE 
­ Effizienzhaus 100  
­ Effizienzhaus 85  
­ Effizienzhaus 70  
­ Effizienzhaus 55  
­ Effizienzhaus 40  
­ Effizienzhaus­Denkmal EE 
Effizienzhaus EE: erneuerbare Energien erbringen 
einen Anteil von mindestens 55 % des für die 
Wärmeversorgung erforderlichen Energiebedarfs 
* 10 % 
* 10 % der nachgewiesenen förderfähigen Kosten gemäß Bundesförderung (BEG) 
1.3.5.1 Besondere Bestimmungen  
 Es werden Maßnahmen gefördert, die nach der „Bundesf örderung für effiziente Ge­ 
bäude – Wohngebäude“ (BEG WG) förderfähig sind, sowei t in dieser Richtlinie keine 
abweichenden Regelungen getroffen wurden. 
1.3.5.2 Antragsunterlagen und Nachweise 
Zur Antragstellung: 
 Antrag auf Förderung (Stadt Köln) 
 Formular Effizienzhaus (Stadt Köln) 
 Zuwendungsbescheid (BAFA) oder Förderzusage (KfW) 
 Bestätigung zum Antrag (BzA) des Energieeffizienz­E xperten (KfW) oder technische 
Projektbeschreibung (TPB) des Energieeffizienz­Experten (BAFA) 
Zum Antrag auf Auszahlung: 
 Antrag auf Auszahlung (Stadt Köln) 
 Auszahlungsbescheid­Zuschuss (BAFA,KfW) oder Erklärun g zur Höhe des gewährten 
Tilgungszuschusses (KfW, Kreditinstitut)

12 
 Bestätigung nach Durchführung (BnD) des Energieeffi zienz­Experten (KfW) oder tech­ 
nischer Projektnachweis (TPN) des Energieeffizienz­Experten (BAFA) 
1.3.6  Fachplanung und Baubegleitung 
Tabelle 6: Erläuterung Fachplanung und Baubegleitung 
Maßnahmen Erläuterungen Förderzu­ 
schuss 
Fachplanung und Baube­ 
gleitung 
Es werden sämtliche Maßnahmen gefördert, 
die nach BEG förderfähig sind.  
Dazu gehören zum Beispiel: 
­ Energieberatung 
­ Sanierungskonzept erstellen 
­ Maßnahmen planen 
­ Thermografieaufnahmen 
­ Begleitung durch Energieeffizienz­Experten 
­ bauphysikalische Gutachten 
­ Luftdichtheit prüfen 
­ Lüftungskonzept erstellen 
­ Wärmebrücken berechnen  
­ Angebote einholen 
­ Bauleitung 
* 10 % 
* 10 % der nachgewiesenen förderfähigen Kosten gemäß Bundesförderung (BEG) 
1.3.6.1 Besondere Bestimmungen 
 Es werden Maßnahmen gefördert, die nach der „Bundesf örderung für effiziente Ge­ 
bäude“ (BEG WG) förderfähig sind, soweit in dieser Richtlinie keine abweichenden Re­ 
gelungen getroffen wurden. 
1.3.6.2 Antragsunterlagen und Nachweise 
Die Beantragung der Förderung einer Fachplanung und Baubegleitung erfolgt im Rahmen der 
Förderanträge zu den Maßnahmen 1.3.1 bis 1.3.5 dieser Richtlinie. Ergänzend zu den jeweili­ 
gen Antragsunterlagen dieser Fördermaßnahmen sind einzureichen: 
Zur Antragstellung: 
 Formular Fachplanung und Baubegleitung (Stadt Köln) 
Zum Antrag auf Auszahlung: 
 Formular Fachplanung und Baubegleitung (Stadt Köln)

13 
2. Köln­spezifische Maßnahmen 
2.1 Photovoltaik­Anlagen und Batteriespeicher 
2.1.1 Geförderte Maßnahmen 
2.1.1.1 Photovoltaikanlagen 
Gefördert wird die Neuinstallation von netzgekoppel ten Photovoltaik (PV)­Anlagen mit einer 
installierten Leistung bis 50 Kilowatt­Peak (kWp). Gefördert werden Systeme mit Einzelmodu­ 
len zur Aufdach­ und Indach­Montage, Solardachziegel und Fassadenanlagen. 
2.1.1.2 Batteriespeicher 
Gefördert wird die Neuinstallation von stationären Batteriespeichern in Kombination mit erst­ 
malig errichteten und bestehenden PV­Anlagen mit ei ner installierten Leistung von maximal 
50 kWp. 
2.1.1.3 Steckersolargeräte 
Steckersolargeräte sind förderfähig, wenn eine fachgerechte Montage der Einzelmodule und 
ein fachgerechter Anschluss an die Hausstromanlage nachgewiesen wird. 
Förderfähig sind Anlagen mit einer Gesamtleistung von maximal 600 Wp pro Wohneinheit. 
2.1.2 Höhe der Zuwendung 
Tabelle 7: Übersicht Förderung PV & Batteriespeicher 
Photovoltaik­Anlagen 250 € /kWp 
installierte Leistung 
Batteriespeicher 150 € /kWh Bruttospei­ 
cherkapazität 
Steckersolargeräte 200 €/Anlage 
2.1.3 Besondere Bestimmungen 
 Photovoltaik­Anlagen und Batteriespeicher, für die eine Förderung nach der „Bundes­ 
förderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude“ (BEG WG) in Anspruch genommen 
wird, sind nicht förderfähig.

14 
2.1.4 Antragsunterlagen und Nachweise 
Photovoltaik­Anlagen 
Zur Antragstellung: 
 Antrag auf Förderung 
 Formular Energie 
 Angebot oder Kostenvoranschlag zur Photovoltaik­Anlage 
 Datenblätter zu Photovoltaik­Modulen und Wechselrichter  
 Zusätzliche Unterlagen gemäß 2.4 dieser Richtlinie bei Errichtung einer Photovoltaik 
Anlage mit gleichzeitiger Begrünung der Dachfläche 
Zum Antrag auf Auszahlung: 
 Antrag auf Auszahlung 
 Schlussrechnung Photovoltaik­Anlage 
 Bestätigung der Anmeldung beim Netzbetreiber bei netzgekoppelten Anlagen 
 Zusätzliche Unterlagen gemäß 2.4 dieser Richtlinie bei Errichtung einer Photovoltaik­ 
Anlage mit gleichzeitiger Begrünung der Dachfläche 
Batteriespeicher 
Zur Antragstellung: 
 Antrag auf Förderung 
 Formular Energie 
 Angebot oder Kostenvoranschlag zum Batteriespeichersystem 
 Datenblätter zu den technischen Komponenten (Batteriespeicher, Wechselrichter) 
 Herstellererklärung über eine Zeitwertersatzgarantie für einen Zeitraum von 10 Jahren 
für den Batteriespeicher 
Zum Antrag auf Auszahlung: 
 Antrag auf Auszahlung 
 Schlussrechnung Batteriespeicher 
 Bestätigung der Anmeldung beim Netzbetreiber bei netzgekoppelten Anlagen 
 Fachunternehmerbescheinigung über die fachgerechte Installation und Inbetrieb­ 
nahme des Batteriespeichersystems gemäß gültiger Normen und Regelwerke

15 
Steckersolargeräte 
Zur Antragstellung: 
 Antrag auf Förderung 
 Formular Energie 
 Angebot/ Bezugsquelle der Steckersolargeräte 
 Datenblatt mit technischen Angaben zu den Steckersolargeräten 
 Einwilligung des Vermieters oder der Hausverwaltung (Eigentümergemeinschaft) 
Zum Antrag auf Auszahlung: 
 Antrag auf Auszahlung 
 Kaufbeleg/ Lieferbeleg der Steckersolargeräte 
 Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der VDE­AR­N 4105  
 Bestätigung einer fachgerechten Montage und eines f achgerechten elektrischen An­ 
schlusses gemäß DIN VDE V 0100­551­1 durch einen Elektroinstallations­Fachbetrieb 
 Bestätigung der Anmeldung beim Netzbetreiber 
2.2 Blockheizkraftwerke (BHKW) 
2.2.1 Geförderte Maßnahmen  
Gefördert wird der erstmalige Einbau von wärmegeführten Blockheizkraftanlagen, deren Ge­ 
samtwirkungsgrad (elektrisch und thermisch, bezogen auf den Brennstoffeinsatz) mindestens 
85 % beträgt. 
2.2.2 Höhe der Zuwendung 
Die Förderung ist gestaffelt nach der installierten elektrischen Nennleistung des BHKWs. 
Die Förderquoten der Leistungsstufen werden addiert , bis die elektrische Nennleistung des 
BHKWs erreicht ist (siehe Beispiel unten). 
Tabelle 8: BHKW Förderhöhen 
elektrische Nennleistung Förderung 
< 4 kWel   1.500 € pro kWel  
>   4 kWel  bis    6 kWel   1.000 € pro kWel    
>   6 kWel  bis  12 kWel      300 € pro kWel      
> 12 kWel  bis  25 kWel      150 € pro kWel  
> 25 kWel  bis  50 kWel        75 € pro kWel

16 
Tabelle 9: Förderung eines BHKWs mit einer elektrischen Nennleistung von 14 kWel (Beispiel) 
kWel kWel kWel kWel Förderung 
1 bis 4 > 4 bis 6 > 6 bis 12 > 12 bis 14 
10.100 € 
4 x 1.500 € 2 x 1.000 € 6 x 300 € 2 x 150 € 
2.2.3 Besondere Bestimmungen 
Werden Anteile der erzeugten Wärme oder des erzeugte n Stroms in Gebäudeteilen genutzt, 
die nicht zu Wohnzwecken dienen, wird die Förderung entsprechend dem Anteil der Nicht‐ 
wohnfläche reduziert. 
2.2.4 Antragsunterlagen und Nachweise 
Zur Antragstellung: 
 Antrag auf Förderung 
 Formular Energie 
 Angebot zum BHKW 
 Datenblatt mit Angaben zum Gesamtwirkungsgrad und zur elektrischen Nennleistung 
Zum Antrag auf Auszahlung: 
 Antrag auf Auszahlung 
 Schlussrechnung zum BHKW 
2.3 Bonus umweltfreundliche Dämmung 
2.3.1 Geförderte Maßnahmen 
Der Einbau umweltfreundlicher Dämmstoffe bei der Sa nierung von Bauteilen der Gebäude‐ 
hülle nach 1.3.1 (Einzelmaßnahmen) oder 1.3.5 (Effizienzhäuser) wird zusätzlich gefördert. Ge‐ 
fördert werden Dämmstoffe gemäß der unten gezeigten Liste „Förderfähige Dämmstoffe und 
Dämmmaterialien“ und/oder Dämmstoffe mit einer Zert ifizierung „Blauer Engel“ oder „na‐ 
tureplus®“. Es muss eine bauaufsichtliche Zulassung für die Anwendung der jeweiligen Dämm‐ 
stoffe vorliegen.

17 
Tabelle 10: Förderfähige Dämmstoffe und Dämmmaterialien 
Förderfähige Dämmstoffe und Dämmmaterialien 
Dämmstoffe auf Holz‐Basis 
Holzfasermatten 
Holzfaserplatten 
Holzschüttungen 
Sonstige Dämmstoffe aus nach‐ 
wachsenden Rohstoffen 
Flachs 
Hanf 
Jute 
Kork 
Schilf 
Stroh 
Wolle 
Zellulose Zelluloseflocken 
Zelluloseplatten 
Zertifizierte Dämmstoffe  „Blauer Engel“ 
„natureplus®‐Qualitätszeichen“ 
2.3.2 Höhe der Zuwendung 
Bei vollständiger Dämmung eines Bauteils mit umweltfreundlichen Dämmstoffen beträgt der 
Bonus 15 €/m² gedämmter Bauteilfläche. 
2.3.3 Besondere Bestimmungen 
 Werden bei der Dämmung eines Bauteils umweltfreundli che Dämmstoffe mit weite‐ 
ren Dämmstoffen kombiniert, wird der Bonus im Verhäl tnis der Dämmschichtdicken 
reduziert. 
2.3.4 Antragsunterlagen und Nachweise 
Der Bonus umweltfreundliche Dämmstoffe wird im Rahmen eines Antrages auf Förderung ei‐ 
ner Einzelmaßnahme an der Gebäudehülle gemäß 1.3.1 oder einer Sanierung zum Effizienz‐ 
haus gemäß 1.3.5 dieser Richtlinie beantragt. 
Zusätzliche Nachweise zur Antragstellung: 
 Formular Wärmedämmung 
 Datenblatt des umweltfreundlichen Dämmstoffs 
 Angaben zur Art des gedämmten Bauteils, zur gedämmte n Fläche und zu den Dämm‐ 
schichtdicken der verbauten Dämmstoffe 
Zusätzliche Nachweise zum Antrag auf Auszahlung: 
Bei Änderungen gegenüber den Angaben bei Antragstellung:  
 Geändertes Datenblatt des umweltfreundlichen Dämmstoffs

18 
 Geänderte Angaben zur Art des gedämmten Bauteils, zu r gedämmten Fläche und zur 
Dämmdicke der umweltfreundlichen Dämmung 
 Schlussrechnungen zum Einbau der umweltfreundlichen Dämmstoffe 
2.4 Bonus bei Errichtung einer Solarkollektoranlage mit gleichzeitiger Begrü­ 
nung der Dachfläche 
2.4.1 Geförderte Maßnahmen 
Bei Errichtung einer Solarkollektoranlage auf einer  Dachfläche, die gleichzeitig unter Inan‐ 
spruchnahme des Förderprogramms „Grün hoch 3“ begrü nt werden soll, wird ein Bonus ge‐ 
währt. 
2.4.2 Höhe der Zuwendung 
Der Bonus beträgt weitere 5 % der nachgewiesenen förderfähigen Kosten gemäß Bundesförderung 
(BEG). 
2.4.3 Antragsunterlagen und Nachweise 
Der Bonus wird im Rahmen eines Antrages auf Förderu ng einer Solarkollektoranlage gemäß 
1.3.3 oder einer Sanierung zum Effizienzhaus gemäß 1.3.5 dieser Richtlinie beantragt. 
Zusätzliche Nachweise zur Antragstellung: 
 Zuwendungsbescheid des Förderprogramms „GRÜNhoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ 
Zusätzliche Nachweise zum Antrag auf Auszahlung: 
 Nachweis über die Auszahlung von Fördermitteln aus dem Förderprogramm „GRÜN‐ 
hoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ 
2.5 Bonus bei Errichtung einer Photovoltaik­Anlage mit gleichzeitiger Begrü­ 
nung der Dachfläche 
2.5.1 Geförderte Maßnahmen 
Bei Errichtung einer PV‐Anlage auf einer Dachfläche , die gleichzeitig unter Inanspruchnahme 
des Förderprogramms „GRÜNhoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ begrünt werden soll, wird ein 
Bonus gewährt. Stecker‐Solaranlagen nach Punkt 2.1 Photovoltaik‐Anlage sind von der Förde‐ 
rung ausgenommen.

19 
2.5.2 Höhe der Zuwendung 
Der Bonus beträgt zusätzlich 50 €/kWp installierter Leistung.  
2.5.3 Antragsunterlagen und Nachweise 
Der Bonus wird im Rahmen eines Antrages auf Förderu ng einer PV‐Anlage gemäß 2.1 dieser 
Richtlinie beantragt. 
Zusätzliche Nachweise zur Antragstellung: 
 Zuwendungsbescheid des Förderprogramms „GRÜNhoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ 
Zusätzliche Nachweise zum Antrag auf Auszahlung: 
 Nachweis über die Auszahlung von Fördermitteln aus dem Förderprogramms „GRÜN‐ 
hoch3 Dächer | Fassaden | Höfe“ 
2.6 Innovative Sondermaßnahmen 
2.6.1 Geförderte Maßnahmen 
Sondermaßnahmen können im Einzelfall gefördert werd en, wenn damit ein hohes Maß an 
Energieeinsparung verwirklicht werden kann. Hierunt er fällt z. B. die Umsetzung innovativer 
Energiekonzepte (z. B. Mieterstromanlagen, gemeinschaftliche Photovoltaik in Eigentümerge‐ 
meinschaften, Contracting, Wärmelieferung und Wärmenetze). 
2.6.2 Höhe der Zuwendung 
Die Höhe der Fördersumme richtet sich nach dem Grad der Energieeinsparung und der Inves‐ 
titionssumme. 
Bei Maßnahmen in Mehrfamilienhäusern, bei vermieteten Objekten und bei Maßnahmen mit 
mehr als einem Gebäude sind neben der erreichten Energieeffizienz die Wirtschaftlichkeit und 
die zukünftigen Betriebskosten darzulegen. 
Die Fördersumme wird nach Einzelfallprüfung festgelegt. 
2.6.3 Antragsunterlagen und Nachweise 
Zur Antragstellung: 
 Antrag auf Förderung 
 Formular Innovative Sondermaßnahme 
 Weitere Unterlagen können angefordert werden 
Zum Antrag auf Auszahlung: 
 Antrag auf Auszahlung 
 Weitere Unterlagen können angefordert werden

20 
3. Antragstellung und Bewilligungsverfahren 
3.1 Antragsberechtigung 
Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer (natürliche und juristische Personen 
des privaten Rechts sowie Personengesellschaften und Wohnungseigentümergemeinschaften 
im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)) von Gebäuden. 
Antragsberechtigt sind ferner alle gemeinnützigen O rganisationsformen, einschließlich Kir‐ 
chen (i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), in deren Eigentum sich die Wohngebäude oder Wohnungen 
befinden. Der Nachweis der Gemeinnützigkeit hat durch eine entsprechende Bestätigung über 
die Freistellung der Körperschaftssteuer durch das Finanzamt zu erfolgen. 
3.2 Antragsstellende 
Das Einverständnis der Eigentümerin bzw. des Eigent ümers für die Durchführung der bean‐ 
tragten Maßnahme ist erforderlich, wenn die Antragst ellerin bzw. der Antragsteller nicht 
gleichzeitig Eigentümerin bzw. Eigentümer des Gebäu des ist, z. B. bei Wohnungseigentums‐ 
verwaltungen/ Hausverwaltungen. 
3.3 Eigenerklärung 
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller erklärt, dass sie bzw. er über alle notwendigen rech tli‐ 
chen und technischen Genehmigungen verfügt. Bei der  Prüfung der Zuschussbewilligung 
durch das Umwelt‐ und Verbraucherschutzamt wird kei ne Prüfung der Sach‐ und Rechtslage 
durchgeführt.  Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller trägt die rechtliche und tatsächliche Ver‐ 
antwortung für die Durchführbarkeit der beantragten  Maßnahme. Sollte die Maßnahme ge‐ 
gen Rechtsvorschriften verstoßen oder praktisch nic ht durchführbar sein, kann die Zuwen‐ 
dung zurückgefordert werden. Anträge werden nur auf Plausibilität geprüft. 
3.4 Verfahren 
3.4.1 Allgemeine Regelungen  
Die nachfolgenden allgemeinen Regelungen gelten für  beide Förderbausteine „Bundesgeför‐ 
derte Maßnahmen“ und „Köln‐spezifische Maßnahmen“. B esondere Regelungen zu den ein‐ 
zelnen Förderbausteinen werden unter 3.4.2 (Bundesg eförderte Maßnahmen) und 3.4.3 
(Köln‐spezifische Maßnahmen) getroffen. 
3.4.1.1 Antragsverfahren 
Der Antrag auf Fördermittel muss mit den geforderten Anlagen zu den einzelnen Fördertatbe‐ 
ständen bei der Stadt Köln schriftlich eingereicht werden. 
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller erhält nach Einreichung des Antrages eine Eingangs‐ 
bestätigung mit Mitteilung der Fördernummer. Sofern der Antrag nicht vollständig ist, werden 
die fehlenden Unterlagen angefordert. Der Antrag wi rd abgelehnt, wenn auch nach der ent‐ 
sprechenden Aufforderung durch die Stadt Köln die no twendigen Unterlagen nicht fristge‐ 
recht nachgereicht werden.

21 
Nach Prüfung der Förderfähigkeit des vollständigen Antrages erhält die Antragstellerin bzw. 
der Antragsteller im Förderfall ein Schreiben, mit dem die voraussichtliche Höhe der Förde‐ 
rung bekannt gegeben wird; im Ablehnungsfall eine entsprechende Mitteilung hierüber.  
Für eine Beratung zur Antragstellung stehen die für das Förderprogramm „Gebäudesanierung 
und Erneuerbare Energien ‐ klimafreundliches Wohnen“  zuständigen Mitarbeiterinnen und 
Mitarbeiter telefonisch zur Verfügung. 
3.4.1.2 Förderhöchstgrenzen und Kumulierung 
Die Förderung aus dem Förderprogramm „Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien ‐ kli‐ 
mafreundliches Wohnen“ ist auf maximal 60 % der förd erfähigen Kosten einer Maßnahme 
begrenzt. Eine Kumulierbarkeit mit anderen Förderpr ogrammen ist möglich, sofern dadurch 
nicht die maximale Förderhöhe von 60 % der förderfä higen Kosten einer Maßnahme über‐ 
schritten wird. In den Antragsformularen ist anzuge ben, ob andere Fördermittel in Anspruch 
genommen werden. 
Die Förderhöchstgrenze ist auf maximal 30.000 Euro pro Antragstellerin bzw. Antragsteller 
und Jahr festgesetzt. 
3.4.1.3 Eigenleistungen 
Eigenleistungen sind nicht förderfähig. 
3.4.1.4 Anpassung und Aktualisierung der Richtlinie 
Die Stadt Köln behält sich vor, die Förderbedingungen an die sich ändernden gesetzlichen Re‐ 
gelungen sowie an die geänderten Rahmenbedingungen in anderen Förder‐ und Zuschusspro‐ 
gramme anzupassen. 
3.4.1.5 Mitteilungspflichten 
Die Fördermittelempfängerin bzw. der Fördermittelem pfänger ist verpflichtet, elektronisch  
oder schriftlich mitzuteilen, wenn: 
 das Ziel der Förderung nicht oder nicht in dem gefö rderten Zeitrahmen verwirklicht 
wird, 
 der Förderzweck bzw. die geförderte Maßnahme entgegen dem Antrag wesentlich ge‐ 
ändert wird, 
 der Fördermittelempfänger seine Tätigkeit einstellt, seine Rechtsform ändert oder sich 
Beteiligungsverhältnisse ändern oder 
 die Fördermittel nicht verbraucht werden oder sich die Finanzierung ändert.

22 
3.4.1.6 Rückforderung von Fördermitteln 
Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller ist verpflichtet, gewährte Fördermittel zurückzuzah‐ 
len, wenn von ihr bzw. ihm für dieselbe Maßnahme eine Förderung nach anderen Förderpro‐ 
grammen in Anspruch genommen wird, die dadurch die m aximale Förderhöhe von 60 % der 
förderfähigen Kosten überschreitet.  
Die Fördermittel werden mit Verzinsung zurückgefordert, wenn die Zuwendung durch unrich‐ 
tige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Der  Erstattungsanspruch der Stadt Köln ist 
mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpun kt verzinst nach § 49a VwVfG NRW (Ver‐ 
waltungsverfahrensgesetz Nordrhein‐Westfalen) zu erstatten.  
Gegenleistungsverpflichtung 
Sofern die nach dieser Richtlinie geförderten Maßnahmen vor Ablauf von 10 Jahren nach Aus‐ 
zahlung der Fördermittel zurückgebaut werden, muss die geleistete Förderung anteilig zurück‐ 
gezahlt werden (im ersten Jahr 90 % bis 10 % im neu nten Jahr). Alternativ wird hierbei eine 
monatsgenaue lineare Abschreibung ab dem Zeitpunkt der Auszahlung angewendet. 
Die Stadt Köln prüft die Einhaltung der Verpflichtun g stichprobenhaft bzw. im Einzelfall auf‐ 
grund begründeter Hinweise. 
Die Stadt Köln behält sich vor, die Rückzahlung bei Nichteinhaltung der Gegenleistungsver‐ 
pflichtung auf dem Klageweg zu erwirken. 
Bei Veräußerung des geförderten Objektes geht die Gegenleistungsverpflichtung auf die neue 
Eigentümerin bzw. den neuen Eigentümer über. Die Fö rdermittelempfängerin bzw. der För‐ 
dermittelempfänger ist verpflichtet, 2 Monate vor A bschluss des Grundstückkaufvertrages, 
der Stadt Köln den Eigentumsübergang anzuzeigen und den Namen der Erwerberin bzw. des 
Erwerbers mitzuteilen. Daneben ist die Fördermittel empfängerin bzw. der Fördermittelemp‐ 
fänger verpflichtet, der Käuferin bzw. dem Käufer an zuzeigen, dass das Kaufobjekt aufgrund 
der Förderung einer Gegenleistungsverpflichtung unt erliegt, die auf die neue Eigentümerin 
bzw. den neuen Eigentümer übergehen wird. 
3.4.1.7 Haftung 
Die Förderung der Maßnahmen durch die Stadt Köln er setzt nicht eine gegebenenfalls erfor‐ 
derliche Beurteilung und Genehmigung der Maßnahme n ach öffentlich‐rechtlichen oder pri‐ 
vatrechtlichen Vorschriften. Mit der Förderung wird  keine Verantwortung für die technische 
Richtigkeit der Planung und Ausführung übernommen. Die Verantwortung für die Planung und 
fachgerechte Ausführung liegt bei der Zuwendungsempfängerin bzw. beim Zuwendungsemp‐ 
fänger. 
Die Stadt Köln haftet nicht für Schäden, die durch geförderte Maßnahmen entstehen.

23 
3.4.2 Besondere Regelungen bei Bundesgeförderten Maßnahmen 
3.4.2.1 Bewilligung und Auszahlung sowie Ausschlussfrist 
Maßgebend für die Höhe der Zuschüsse sind die Angab en zu den förderfähigen Kosten aus 
den eingereichten Förderbescheiden der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) oder des BAFA 
(Bundesamt für Ausfuhrkontrolle). 
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt eine schriftliche Information über die ma‐ 
ximale Höhe des möglichen Zuschusses. Dieser Zuschuss kann nachträglich nicht erhöht wer‐ 
den. 
Die Bestimmung der tatsächlichen Förderhöhe wird nach dem vollständigen Abschluss der Ar‐ 
beiten bei BAFA‐Anträgen auf Grundlage der Auszahlungsbestätigung des BAFA und bei KfW‐ 
geförderten Maßnahmen auf Grundlage einer Bestätigung des beteiligten Kreditinstitutes zur 
Höhe des gewährten Tilgungszuschusses vorgenommen. Nach dem vollständigen Abschluss 
der Arbeiten ist das Formular zur Beantragung der A uszahlung mit den geforderten Anlagen 
zum Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen bei der Stadt Köln einzureichen. 
Nach positiver Prüfung der Nachweise wird der Förde rzuschuss bewilligt und ausbezahlt. Es 
wird hierüber ein förmlicher Bewilligungsbescheid erteilt. 
3.4.2.2 Abruffristen der Fördermittel 
Für die Abruffrist der Fördermittel gelten die Rege lungen der Bundesförderung für effiziente 
Gebäude (BEG). Danach ist der Anspruch ausgeschlossen. 
3.4.3 Besondere Regelungen bei Köln­spezifischen Maßnahmen 
3.4.3.1 Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn 
Die Maßnahmen dürfen erst nach Zusendung des Schrei bens, mit dem die voraussichtliche 
Höhe der Förderung bekannt gegeben wird, in Auftrag gegeben werden. Maßnahmen, die be‐ 
reits vor der Mitteilung der voraussichtlichen Höhe der Förderung in Auftrag gegeben wurden, 
werden nicht gefördert. 
Die Planung, Beratung und Bearbeitung des Baugenehm igungsantrags, von Bodenuntersu‐ 
chungen und Grunderwerb gelten dabei nicht als Beginn der Maßnahme. 
Im Ausnahmefall kann auf schriftlichen Antrag ein v orzeitiger, förderunschädlicher Maßnah‐ 
mebeginn genehmigt werden. Aus einer solchen Genehmigung ist kein Anspruch auf eine spä‐ 
tere Bewilligung einer Förderung abzuleiten. In diesen Fällen dürfen die Maßnahmen erst nach 
Bekanntgabe der Fördernummer in Auftrag gegeben wurden. Die Fördernummer wird mit der 
Eingangsbestätigung mitgeteilt.

24 
3.4.3.2 Bewilligung und Auszahlung sowie Ausschlussfrist 
Maßgebend für die Höhe der Zuschüsse sind die Angaben in den technischen Beschreibungen 
sowie in den Kostenberechnungen bzw. dem Angebot. 
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erfolgt eine schriftliche Information über die ma‐ 
ximale Höhe des möglichen Zuschusses. Dieser Zuschuss kann nachträglich nicht erhöht wer‐ 
den. 
Die Bestimmung der tatsächlichen Förderhöhe wird er st nach dem vollständigen Abschluss 
der Arbeiten vorgenommen. Nach dem vollständigen Abschluss der Arbeiten ist das Formular 
zur Beantragung der Auszahlung mit den geforderten Anlagen zum Nachweis über die Einhal‐ 
tung der Anforderungen bei der Stadt Köln einzureichen. 
Nach positiver Prüfung der Maßnahme im Hinblick dar auf, dass diese entsprechend den An‐ 
forderungen dieser Richtlinie und den ggf. im Einze lfall festgelegten technischen Vorgaben 
durchgeführt wurden, wird der Förderbetrag bewillig t und ausbezahlt. Es wird hierüber ein 
förmlicher Bewilligungsbescheid erteilt. 
Sofern die Ausführung einer Fördermaßnahme in Qualität und/oder Umfang von der Antrag‐ 
stellung abweicht, erfolgt eine erneute Überprüfung der Antragsunterlagen, bei der gegebe‐ 
nenfalls ergänzende Belege angefordert werden. Im E rgebnis kann dies zu einer reduzierten 
Förderhöhe führen. 
3.4.3.3 Abruffristen der Fördermittel 
Die Abruffrist der Fördermittel beträgt 24 Monate n ach Bekanntgabe der voraussichtlichen 
Förderhöhe. Fristbeginn ist das Datum des Schreibens, mit dem die voraussichtliche Höhe der 
Förderung mitgeteilt wird. Bei genehmigtem vorzeiti gem, förderunschädlichem Maßnahme‐ 
beginn gilt das Datum der Eingangsbestätigung und Mitteilung der Fördernummer. Danach ist 
der Anspruch ausgeschlossen. Im Ausnahmefall kann auf schriftlichen Antrag die Abruffrist auf 
maximal 48 Monate verlängert werden. 
3.4.3.4 Abruffristen der Boni 
Bei den Boni gilt die Abruffrist der jeweiligen Maß nahme (bei 2.3 Bonus umweltfreundliche 
Dämmung und  2.4 Bonus bei Errichtung einer Solarkollektoranlage mit  gleichzeitiger Begrü‐ 
nung der Dachfläche siehe Abruffrist unter  3.4.2.2; bei 2.5 Bonus bei Errichtung einer Photo‐ 
voltaik‐Anlage mit gleichzeitiger Begrünung der Dachfläche siehe Abruffrist unter  3.4.3.3). 
3.4.4 Einzelfallentscheidung 
Die Stadt Köln behält sich vor, bei Maßnahmen, die aufgrund spezieller Rahmenbedingungen 
nicht in die vorgegebene Fördersystematik passen, zugunsten von klimaschützenden Effekten 
abweichende Einzelfallentscheidungen zu treffen. Diese sind begrenzt auf Förderungen bis zu 
einer Höhe von max. 10.000 Euro pro Antragstellerin  bzw. Antragsteller und Maßnahme‐ 
summe und dürfen dem Grundgedanken der Förderrichtlinie nicht entgegenstehen.

25 
(Hinweis: Die mit den Zuschüssen dieser Richtlinie gedeckten Kosten dürfen gem. § 559 a BGB 
nicht mietwirksam umgelegt werden.) 
4. Inkrafttreten 
Am 24.01.2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Förderung für 
energieeffiziente Gebäude der KfW vorläufig gestoppt , da die bereitgestellten Mittel ausge‐ 
schöpft sind. Dies gilt auch für die energetische S anierung und hat somit Auswirkungen auf 
die Umsetzung des ersten Teils der Richtlinie, welcher die Förderung des Bundes ergänzt und 
einen entsprechenden Fördermittelbescheid voraussetzt (Pkt. 1. Bundesgeförderte Maßnah‐ 
men). 
Die Förderung der energetischen Sanierung durch die  KfW soll jedoch kurzfristig wieder auf‐ 
genommen werden, sobald entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt sind. 
Dieser Maßnahmenblock wird zum Zeitpunkt der Wiedera ufnahme der Bundesförderung in 
Kraft gesetzt. Für diesen Maßnahmenteil gelten bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin die Rege‐ 
lungen der Richtlinie „Altbausanierung und Energieeffizienz – klimafreundliches Wohnen“. 
Die Regelungen zum zweiten Maßnahmenblock (Pkt. 2 K öln‐spezifische Maßnahmen) sind 
hiervon unberührt und werden zum 01.04.2022 in Kraft gesetzt. 
Die Richtlinie ist auf die ab den oben genannten St ichtagen eingegangenen Anträgen anzu‐ 
wenden. 
Die allgemeinen Förderrichtlinien der Stadt Köln gel ten im Übrigen, soweit diese Richtlinie 
nicht etwas anderes bestimmt.

Anlage 4, Auszug AVR 07.03.2022

3407 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und 
Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 
Frau Siemon 
Telefon:  (0221) 221 25001  
Fax       :  (0221) 221 22026 
E-Mail:   anja.Siemon@STADT-KOELN.DE 
Datum:  09.03.2022 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses 
Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / 
Internationales  vom 07.03.2022  
öffentlich 
10.1 Fortschreibung der Richtlinie "Gebäudesanierung und Erneuerbare 
Energien - klimafreundliches Wohnen" 
4342/2021 
 
 
Beschluss in der Fassung wie in der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt 
und Grün vom 03.03.2022: 
 
Unter die Förderrichtlinie fallen nur mit erneuerbaren bzw. künstlichen Brennstoffen 
betriebene BHKW. Mit fossilem Erdgas befeuerte BHKW sind nicht zulässig. 
Die Wirkung der Förderrichtlinie wird jährlich evaluiert und gegebenenfalls nach ei-
nem politischen Beschluss angepasst 
 
Der AVR empfiehlt dem Rat, w ie folgt zu beschließen: 
 
1. Der Rat beschließt die neu ausgerichtete Förderrichtlinie „Gebäudesanierung 
und Erneuerbare Energien – klimafreundliches Wohnen“ (ehemals „Altbausa-
nierung und Energieeffizienz– klimafreundliches Wohnen“). 
 
Die neue Förderrichtlinie greift die geänderten Förderbedingungen der Bun-
des- und Landesfördergeber auf und passt die städtische Förderung hieran 
an. Zudem setzt sie kommunale Schwerpunkte in nicht durch andere Förder-
kulissen abgedeckten Maßnahmen. 
 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die sich abzeichnenden neuen Förder-
schwerpunkte des Bundes zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerba-
ren Energien („Oster- und Sommerpaket“) schnellstmöglich in das bestehende

Förderprogramm zu integrieren. Darüber hinaus wird die Verwaltung beauf-
tragt Fördermöglichkeiten im Bereich Photovoltaik für Nichtwohngebäude (u.a. 
Gewerbegebäude) zu entwickeln und eine Ergänzung des Förderprogramms 
zur Beschlussfassung vorzulegen. 
 
3. Der Finanzausschuss beschließt die Freigabe einer investiven Auszahlungs-
ermächtigung für das Haushaltsjahr 2022 in Höhe von bis zu 20.000.000 € zur 
Auszahlung von Fördermitteln auf Basis der Förderrichtlinie „Gebäudesanie-
rung und Erneuerbare Energien – klimafreundliches Wohnen“, im Teilfinanz-
plan 1401 Umweltordnung, -vorsorge, bei der Teilplanzeile 11, Auszahlungen 
von aktivierbaren Zuwendungen.  
 
4. Für die Abwicklung der Fördermaßnahmen im Rahmen des Programms wird 
neben den vorhandenen vier Stellen ein zusätzlicher Personalbedarf geltend 
gemacht. Eine Stelle (EG 11, 78.6000 € p.a.) wurde bereits genehmigt. Ein 
darüberhinausgehender Stellenbedarf in Höhe von vier Stellen so ll geprüft 
werden. Vorbehaltlich einer Bedarfsprüfung und Stellenbewertung wird der 
Personalbedarf von diesen zusätzlichen vier Stellen aktuell auf ca. 314.500 € 
p.a. geschätzt. Die Kompensation der Personalaufwendungen in Höhe von 
insgesamt 393.100 € erfolgt für das Haushaltsjahr 2022 aus dem Teilplan 
1401 Umweltordnung, -vorsorge, Teilplanzeilen 13 Sach- und Dienstleistun-
gen und 15 Transferaufwendungen. 
 
Unter die Förderrichtlinie fallen nur mit erneuerbaren bzw. künstlichen Brenn-
stoffen betriebene BHKW. Mit fossilem Erdgas befeuerte BHKW sind nicht zu-
lässig. 
Die Wirkung der Förderrichtlinie wird jährlich evaluiert und gegebenenfalls 
nach einem politischen Beschluss angepasst 
 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt bei einer Enthaltung der Fraktion Die Linke.

Anlage 2 Übersicht über die Förderbausteine

11650 Zeichen

Anlage  1
Förderbausteine Köln-Förderung-Neu Drittmittel
KfW-BEG
Drittmittel
progres.nrw Köln-Förderung-Alt
A. Bundesgeförderte Maßnahmen
Wärmedämmung
Außenwände 10% (+Bonus) 20% 15€/m²-50€/m²
Dächer, geneigt 10% (+Bonus) 20% 15€/m²-50€/m²
Flachdächer 10% (+Bonus) 20% 15€/m²-50€/m²
oberste Geschossdecken 10% (+Bonus) 20% 15€/m²-50€/m²
Kellerdecken 10% (+Bonus) 20% 15€/m²-50€/m²
Fenster 10% 20% 50€/m²-150€/m²
Türen 10% 20% 50€/m²-150€/m²
Dachflächenfenster 10% 20% 50€/m²-150€/m²
Effizenzhaus 40-100 10%
27,5%
30%
35%
40%
45%
Passivhaus
4.700 € EFH
3.400 € /WE
indirekt über 
Einzelförderung
Luftdichtheitsmessung 10% 50% 100 €/ WE
Thermografie 10% 50%
Heizungsoptimierung
Thermostatventile 10% 20% 100%
Hydraulischer Abgleich 10% 20% 50%
Umwälzpumpen 10% 20% 50%
elektr. Durchlauferhitzer 10% 20% 150€/DLE
Heizungstechnik+Lüftung
Lüftungsanlagen 10% 20%
2.000€/WE
200€/ Gerät 50%-70%
Thermische Solaranlagen 10% 30% 90€/m² 200€/m²-250€/m²
Erdärmepumpen 10%
35%
10 €/m
6 €/m²
1 €/ Liter
2.000 € - 6.000 €
Holz-Pellet-Heizungen 10% 35%
nur Pellet+Solar
2.000 € 2.000 € - 10.000 €
Fernwärme 10% </= 30% < 25% ca. 3.500 €/Anschluss
B. Köln-eigene Förderung
Photovoltaik 250€/KWp 150€/KWp 150€/KWp
Batteriespeicher 150€/kWh
Steckersolargeräte 200€/ Anlage
BHKW-KWK > 1.500 € Effiz.-Haus KWK-Gesetz 1.500 € - 11.750 €
Bonus umweltfr. Dämmung 15 €/ m² Dämmfläche
Bonus Solarthermie
mit Dachbegrünung 5 %
Bonus Photovoltaik
mit Dachbegrünung 50 €/kWp 
C. Neu hinzugefügte, bundesgeförderte Maßnahmen
Gas-Hybrid-Heizung 10% 30%
Nahwärme Einzelprüfung 30% < 25%
Efficiency Smart Home 10% 20%
Sommerl. Wärmeschutz 10% 20%
Fachplanung und Baubegl. 10% 50%
Übersicht über die Förderbausteine "Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien"

Erläuterungen zur Förderrichtlinie "Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien "   -1-
Thema Kommentar/ Begründung
Wärmedämmung U-Werte
U-Wert-Anforderungen werden an KfW-BeG-Anforderungen angepasst;
bisherige, kleinere Abweichungen irritieren die Antragsteller und erschweren die 
technische Prüfung;
bei Dachdämmung wurden die anspruchsvolleren KfW-Werte übernommen;
bei Dachfenstern wurde entsprechend KfW gelockert - bisher erreichte kein Velux-
Fenster den bisherigen städtischen U-Wert
Bonus Passivhausdämmung
bisherige städtische Anforderungen im Dachbereich sind mittlerweile KfW-Standard;
statt dessen werden wie in der Bundesförderung Passivhaus-Sanierungen mit  
Zuschüssen als Effizienzhäuser gefördert;
die Förderung steigt je nach erreichter Effizienzhausstufe;
Vorteil: Der Blick auf eine hohe Gesamteffizienz eines Gebäudes erzielt i.d.R. höhere 
Einsparquoten als extrem gut gedämmte, einzelne Bauteile
Bonus umweltfr. Dämmung Bonus ist auch Bestandteil der neuen Richtlinie
Bonus Holzfenster
kein Tropenholz; Holzfenster sind durch Anstrichsysteme auch umweltrelevant; die 
Zertifizierung FSC + PEFC für nachhaltige Holzherkunft ist unscharf und sehr schwer 
prüfbar; extrem schwierig ist die Prüfung "Holz aus Deutschland" - Holzfenster 
werden daher nicht mit einem Bonus zusätzlich gefördert
Alufenster, Alutüren
jetzt förderfähig - Anpassung an KfW-Materialanforderungen;
bisher wurden bereits Holz-Alu-Fenster gefördert;
Aluminiumfenster sind langlebig, mit dauerhaft hoher Stabilität;
durch die thermische Trennung der Metallprofile erreichen sie hohe Dämmwerte und 
entsprechend hohe Einsparquoten;
Alu-Haustüren sind weit verbreitet;
Abwägung:  Strom-intensive Herstellung - positive Materialeigenschaften
Luftdichtheitsmessung förderfähig als "Fachplanung" im Rahmen einer Sanierung
Thermografieaufnahmen förderfähig als "Fachplanung" im Rahmen einer Sanierung
Thermostatventile weiterhin förderfähig; Anforderungen nach Bundesförderung
Hydraulischer Abgleich weiterhin förderfähig; Anforderungen nach Bundesförderung
Heizungsumwälzpumpen weiterhin förderfähig; Anforderungen nach Bundesförderung
elektronische Durchlauferhitzer weiterhin förderfähig; Anforderungen nach Bundesförderung
Fernwärme
30%-Zuschuss nach der Bundesförderung (BeG) für den Anschluss an die effizienten 
Teile des Kölner Fernwärmenetzes, die über einen Primärenergiefaktor von maximal  
0,6 verfügen;
Fernwärme ist für Köln eine sinnvolle und energieeffiziente Alternative zu 
Einzelheizungen; 
allerdings sind die einzelnen Teilnetze mehr/weniger effizient und förderwürdig
Photovoltaik
Stecker-Solar-Geräte
die Förderung von Photovoltaikanlagen wurde aus der urpsünglichen städtischen 
Förderrichtlinie übernommen; dieser Förderbaustein wurde bislang am häufigsten 
abgerufen;
Stecker-Solar-Geräte wurden in das Förderprogramm aufgenommen;
damit ist eine niederschwellige Maßnahme insbesondere auch für Mieterinnen und 
Mieter verfügbar
Photovoltaik-Fassaden
Neben Dachanlagen werden auch Photovoltaikanlagen auf Hausfassaden gefördert. 
Damit werden weitere Flächen für PV-Anlagen wirtschaftlich nutzbar.
Batteriespeicher
Die Nutzung von Batteriespeichern wird als Zukunftstechnologie betrachtet.  
Batteriespeicher ermöglichen eine Verdopplung der Eigenverbrauchsquote des selbst 
erzeugten PV-Stroms auf Wohnhäusern. Durch sinkende Einspeisevergütungen wird 
der Eigenverbrauch stetig attraktiver. Auch in Verbindung mit wachsender Nutzung 
von E-Autos sind Batteriespeicher sinnvoll. Die Förderung überbrückt die aktuell 
grenzwertige Wirtschaftlichkeit von Batteriespeichern.

Thema Kommentar/ Begründung
Bonus Photovoltaik in Verbindung mit 
einer förderfähigen Dachbegrünung
die steigende Nachfrage nach geförderten Photovoltaikanlagen kann genutzt werden, 
um die Begrünung auf Dachflächen im Stadtgebiet zu forcieren;
Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung in Großstädten sind wichtig und die 
Begrünung von Dächern ist dabei ein wichtiger Baustein
Thermische Solaranlagen
Unterscheidung Flachkollektor/ Röhrenkollektor entfällt;
Mehrkosten Röhrenkollektoren werden über 10% Zuschuss berücksichtigt
Bonus Solarthermie in Verbindung 
mit einer förderfähigen 
Dachbegrünung
die steigende Nachfrage nach geförderten solarthermischen Anlagen kann genutzt 
werden, um die Begrünung auf Dachflächen im Stadtgebiet zu forcieren;
Maßnahmen zur Klimafolgenanpassung in Großstädten sind wichtig und die 
Begrünung von Dächern ist dabei ein wichtiger Baustein
Lüftungsanlagen
zusätzlich förderfähig sind zentrale Abluftanlagen;
diese preiswerte Alternative zu Anlagen mit Wärmerückgewinnung ermöglicht hohe 
Raumluftqualität und energieeffiziente Lüftung mit geringerem Invest
Wärmepumpen
weiterhin sind keine Luft-Wasser-Wärmepumpen förderfähig;
gerade in Gebäuden mit Heizkörperheizungen sind diese Systeme weiterhin 
umstritten;
notwendig hohe Vorlauftemperaturen führen zu hohen Stromverbräuchen
Ultrafiltrationsanlagen diese Anlagen sind als Umfeldmaßnahme weiterhin förderfähig
Kraft-Wärme-Kopplung keine Bundesförderung;
weiterhin über Köln-Förderung förderfähig 
Holzpellet-Zentralheizung
keine Förderung von Pellet-Einzelöfen;
keine Förderung von Scheitholzkesseln;
keine Förderung von Holzhackschnitzelkesseln;
eine Verbreitung von Holzfeuerungen im Stadtgebiet wird nicht angestrebt;
Ziel: strenge Anforderungen an die Umweltwirkungen der Holzverbrennung
Innovative Sondermaßnahmen sind weiterhin förderfähig
Efficiency-Smart Home
neue Förderung - wurde aus Bundesförderung übernommen;
die Systeme dienen zur Gebäudeautomatisierung und führen zu weniger 
Energieverlust durch Regelungsverluste
Sommerlicher Wärmeschutz
neue Förderung - wurde aus Bundesförderung übernommen;
gefördert werden z.B. Rollläden, Sonnenschutz -und Verschattungssyteme;
sommerliche Überhitzung in Ballungsgebieten verschärft sich mit zunehmendem 
Klimawandel
Gas-Hybrid-Anlagen
neue Förderung - wurde aus Bundesförderung übernommen;
Gas-Hybrid-Anlagen bestehen aus einem Gas-Brennwertkessel in Kombination mit 
einem erneuerbare Energien-Wärmeerzeuger, i.d.R. eine thermische Solaranlage oder 
eine Luft-Wasser-Wärmepumpe; der Heizanteil mit  erneuerbaren Energien muss > 
25% sein;
guter, förderwürdiger Einstieg in die Einbindung erneuerbarer Energien; gerade bei 
Gebäudesanierungen ist der Umstieg auf erneuerbare Energien nicht immer sinnvoll;
durch die Kombination mit einem Gasgerät können Luft-Wasser-Wärmepumpen mit 
dauerhaft hoher Effizienz betrieben werden
Nahwärmenetze
Teil der aktuellen Bundesförderung;
die Förderung von Nahwärmenetzen wird im Kölner Förderprogramm, abweichend 
von der Bundesförderung, nur nach Einzelfallprüfung gewährt;
in Gebieten ohne effizientes Fernwärmenetz ist dies eine zukunftsweisende Form der 
Beheizung; bei Gebäudesanierung wird dies eher selten vorkommen (das betrifft eher 
neue Wohnsiedlungen);
Einzelfallprüfung über "Innovative Sondermaßnahme"; dabei wird die 
Wirtschaftlichkeit und die Betriebskosten abgefragt, um die Auswirkungen auf die 
Nutzer/ Mieter aufzuzeigen und in die Förderentscheidung einzubeziehen
Erläuterungen zur Förderrichtlinie "Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien"    -2-

Erläuterungen zur Förderrichtlinie "Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien"   -3-
Thema Kommentar/ Begründung
Fachplanung und Baubegleitung
neue Förderung - wurde aus Bundesförderung übernommen;
hier werden Planungsleistungen, Baubegleitung, die Arbeit der Energieeffizienz-
Experten, aber auch technische Voruntersucheungen wie Luftdichtheitstests und 
Thermografieaufnahmen gefördert;
sinnvoll zur Qualitätssicherung; hoch gefördert mit 50% der Kosten
Effizienzhäuser
neue Förderung - wurde aus Bundesförderung übernommen;
Effizienzhäuser sind i.d.R. Komplettsanierungen bestehender Gebäude;
die stufige Förderung staffelt vom vergleichbaren Neubau-Niveau bis hin zum Plus-
Energiehaus-Niveau;
hiermit wird ein sinnvoller Anreiz für hohe Energieeffizienz geboten, der den 
erschwerten Bedingungen und eingeschränkten Möglichkeiten bei 
Bestandssanierungen gerecht wird
Denkmalschutz
neue Förderung - wurde aus Bundesförderung übernommen;
es gelten die Regelungen der Bundesförderung;
Damit sind Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden zukünftig förderfähig - 
mit  geringeren Dämm-Anforderungen;
gefördert werden Einzelmaßnahmen und Komplettsanierungen zum Effizienzhaus-
Denkmal
Wohnen - Nicht-Wohnen
härtere Abgrenzung als in der Bundesförderung; bei gemischt genutzten Gebäuden 
mit Wohn- und Nichtwohnanteilen  wird die Förderung anteilig auf
den Wohnanteil bemessen;
Maßnahmen in Gebäuden mit wohnähnliche Nutzungen, wie z. B.  Pflegeheimen und 
Wohnheimen, werden im Einzelfall geprüft 
Sanierung + Neubau
es gelten die Regelungen der Bundesförderung;
Anbauten und Erweiterungen der Wohnflächen werden mit gefördert, solange keine 
neue Wohneinheit entsteht
Eigenleistungen
Eigenleistungen sind nicht mehr förderfähig;
es gelten die Regelungen der Bundesförderung;
eine fachgerechte Umsetzung der Maßnahmen durch Fachunternehmen muss 
nachgewiesen werden
Energieeffizienz-Experten
bei Bundesförderungen ist für Dämmmaßnahmen die Begleitung der 
Fördermaßnahme durch einen KfW-zugelassenen Energieeffizienz-Experten Pflicht;
er/sie hilft bei der Antragstellung und Abwicklung, prüft die Einhaltung der 
Förderanforderanforderungen, die sachgerechte Durchführung der Maßnahmen und 
dokumentiert alles gegenüber der KfW-BAFA;
diese Energieeffizienz-Experten werden zukünftig stärker bei der Bearbeitung der 
Förderanträge eingebunden; bei Bedarf liefern sie , ergänzend zum Antragsteller, 
detaillierte technischen Angaben und erforderliche Nachweise;
durch sie wird sicher gestellt, dass die Fördermittel regelkonform eingesetzt werden; 
bei den Förderbausteinen "Heizungsoptimierung" und "Heizungserneuerung" sind 
neben Energieeffizienz-Experten auch Fachunternehmer in den Bundesprogrammen 
antragsberechtigt; in diesen Fällen sind die Fachunternehmer die Ansprechpartner

Beschlussvorlage Rat

16260 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
VIII/57/574 
 
Vorlagen-Nummer 
 4342/2021 
Freigabedatum 
08.02.2022  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Fortschreibung der Richtlinie "Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien - 
klimafreundliches Wohnen" 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Rat beschließt die neu ausgerichtete Förderrichtlinie „Gebäudesanierung und Erneuerba-
re Energien – klimafreundliches Wohnen“ (ehemals „Altbausanierung und Energieeffizienz– 
klimafreundliches Wohnen“). 
 
Die neue Förderrichtlinie greift die geänderten Förderbedingungen der Bundes- und Landes-
fördergeber auf und passt die städtische Förderung hieran an. Zudem setzt sie kommunale 
Schwerpunkte in nicht durch andere Förderkulissen abgedeckten Maßnahmen. 
 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die sich abzeichnenden neuen Förderschwerpunkte des 
Bundes zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien („Oster- und Sommer-
paket“) schnellstmöglich in das bestehende Förderprogramm zu integrieren. Darüber hinaus 
wird die Verwaltung beauftragt Fördermöglichkeiten im Bereich Photovoltaik für Nichtwohnge-
bäude (u.a. Gewerbegebäude) zu entwickeln und eine Ergänzung des Förderprogramms zur 
Beschlussfassung vorzulegen. 
 
3. Der Finanzausschuss beschließt die Freigabe einer investiven Auszahlungsermächtigung für 
das Haushaltsjahr 2022 in Höhe von bis zu 20.000.000 € zur Auszahlung von Fördermitteln 
auf Basis der Förderrichtlinie „Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien – klimafreundli-
ches Wohnen“, im Teilfinanzplan 1401 Umweltordnung, -vorsorge, bei der Teilplanzeile 11, 
Auszahlungen von aktivierbaren Zuwendungen. 
 
4. Für die Abwicklung der Fördermaßnahmen im Rahmen des Programms wird neben den vor-
handenen vier Stellen ein zusätzlicher Personalbedarf geltend gemacht. Eine Stelle (EG 11, 
78.6000 € p.a.) wurde bereits genehmigt. Ein darüberhinausgehender Stellenbedarf in Höhe 
von vier Stellen soll geprüft werden. Vorbehaltlich einer Bedarfsprüfung und Stellenbewertung 
wird der Personalbedarf von diesen zusätzlichen vier Stellen aktuell auf ca. 314.500 € p.a. ge-
schätzt. Die Kompensation der Personalaufwendungen in Höhe von insgesamt 393.100 € er-
folgt für das Haushaltsjahr 2022 aus dem Teilplan 1401 Umweltordnung, -vorsorge, Teilplan-
zeilen 13 Sach- und Dienstleistungen und 15 Transferaufwendungen. 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 17.02.2022 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 07.03.2022 
Finanzausschuss 14.03.2022 
Rat 17.03.2022

2

3 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen   20.000.000  € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme  bis zu 1.000.000 € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2023 
a) Personalaufwendungen       393.100 € 
b) Sachaufwendungen etc.         64.000€ 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr:       
a) Erträge          € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Das Förderprogramm ist ein Beitrag zur CO₂-Minderung und Einhaltung der Klimaschutzverpflichtun-
gen der Stadt Köln. Im Rahmen der Beschlussfassung des Rates zum Mediationsverfahren 
Klimawende Köln - RheinEnergie (3762/2021) am 14.12.2022 wurde das Programm bereits angekün-
digt. Das Förderprogramm stellt einen Baustein in Rahmen der Strategie Klimaneutrales Köln 2035 
dar. Das Programm soll am 01.04.2022 starten. 
 
 
1. Aktueller Sachstand zum Förderprogramm „Altbausanierung und Energieeffizienz – klima-
freundliches Wohnen“ (zukünftig „Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien“) 
 
Am 20.03.2018 hat der Rat das Förderprogramm „Altbausanierung und Energieeffizienz – klima-
freundliches Wohnen“ (zukünftig „Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien“) beschlossen und 
die Verwaltung beauftragt, dieses umzusetzen. Die Umsetzung des Programms erfolgte zum 
01.10.2018. 
 
Die Inanspruchnahme der Fördermittel nahm mit dem Bekanntheitsgrad des Programms zu. Die fol-
gende Statistik zeigt die Entwicklung der Antragszahlen (bis zum 31.12.2021):

4 
 
 
 
Für 2021 wurde eine Förderung in Höhe von rund 821.600,00 € zugesagt. 
 
Einen Schwerpunkt der Antragstellung bezieht sich auf PV-Anlagen (63 %). Weitere Schwerpunkte 
sind Maßnahmen zur energetischen Sanierung der Gebäude (Wärmedämmung, Fenster / Türen; ins-
gesamt 19 %). 
 
 
 
Insgesamt ist bei der Beurteilung der Antragzahlen und –höhen zu berücksichtigen, dass bislang 
noch keine intensive Öffentlichkeitsarbeit für das Programm stattgefunden hat und derzeit bei der 
Umsetzung von Maßnahmen Engpässe im Handwerk bestehen.

5 
2. Überarbeitung der Richtlinie „Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien – klimafreund-
liches Wohnen“ 
 
Anfang 2020 wurden die Förderquoten der Bundes- und Landesfördergeber massiv angehoben (bis 
zu 45% BAFA-Zuschuss für Heizungsanlagen, bis zu 40% KfW-Zuschuss für Gebäudesanierung). 
Dies hatte zur Konsequenz, dass die städtischen Förderungen im Rahmen des Altbausanierungspro-
gramms aufgrund der maximalen Förderhöhe von 50 % der Gesamtkosten zum Teil gekürzt werden 
mussten. Aufwändige Einzelfallprüfungen zur Ermittlung der Kürzungsquoten waren die Folge. Zu-
dem erhielt Anfang 2021 die Bundesförderung eine neue Struktur mit einer Begrenzung der Gesamt-
förderung auf 60%. 
 
Die Überarbeitung der Richtlinie hat das Ziel, Maßnahmen, die ebenfalls durch den Bund gefördert 
werden, an die Förderbedingungen der Bundesförderung anzupassen und bei Köln-eigenen Förder-
schwerpunkten eigene Förderbausteine anzubieten. Durch die Neustrukturierung werden die Antrag-
stellung und die Antragsbearbeitung vereinfacht. Durch die Einbindung der KfW-Energie-Experten bei 
bundesgeförderten Maßnahmen wird eine Qualitätskontrolle vor Ort sichergestellt. 
 
Darüber hinaus wird das neue Förderprogramm mit dem neuen digitalen Fördermittelmanagement-
verfahren der Stadt Köln umgesetzt um somit eine moderne, schnelle und effiziente Fördermittelbear-
beitung für die Antragsteller*innen anzubieten. 
 
 
Die Neufassung der Förderrichtlinie enthält im Wesentlichen folgende strukturelle Änderungen: 
 
A. Maßnahmen, die ebenfalls durch den Bund gefördert werden 
• Förderzuschüsse werden an Bundes-Fördergrenzen angepasst 
• städtische Zuschüsse werden als prozentualer Aufschlag auf Bundeszuschuss gewährt 
• Förderantrag nur mit gültigem Förderbescheid BAFA/KfW 
 
 
Übersicht der Maßnahmen: 
 
Maßnahme Köln-Förderung-Neu Drittmittel KfW-BAFA 
Wärmedämmung 10 % 20 % 
Fenster/Türen 10 % 20 % 
Wärmepumpen 10 % 35 % 
Holz-Pellet-Heizungen 10 % 35 % 
Thermische Solaranlagen 10 % 30 % 
Fernwärme 10 % 30 % 
Lüftungsanlagen 10 % 20 % 
Sommerlicher Wärmeschutz (neu) 10 % 20 % 
Smart-Home-Systeme (neu) 10 % 20 % 
Fachplanung + Baubegleitung (neu) 10 % 50 % 
 
 
B. Maßnahmen mit Köln-Förderung, für die keine Bundesförderung besteht 
• Festlegung der Rahmenbedingungen und technische Prüfung durch die Stadt Köln 
• Stadt Köln setzt eigene Schwerpunkte: 
• Förderung Photovoltaik, Photovoltaik und Batteriespeicher, Steckersolargeräte, Block-
heizkraftwerke 
• Bonus für umweltgerechte Dämmstoffe 
• Bonus bei Errichtung einer Solarkollektoranlage oder PV-Anlage bei gleichzeitiger Be-
grünung der Dachfläche

6 
 
 
Übersicht der Maßnahmen: 
 
 
Maßnahme 
 
Köln-Förderung-Neu 
Photovoltaik 250 €/kWp 
Batteriespeicher in Kombination mit PV-Anlagen 150 €/kWh 
Blockheizkraftwerke (BHKW) 
pro KWel, gestaffelt nach 
Anlagengröße 
Bonus umweltfreundliche Dämmstoffe + 15 €/m² Dämmung 
Bonus bei Errichtung einer Solarkollektoranlage bei gleichzeitiger 
Begrünung der Dachfläche 
+ 5 % der nachgewiesenen  
förderfähigen Kosten 
Bonus bei Errichtung einer PV-Anlage bei gleichzeitiger Begrü-
nung der Dachfläche + 50 €/kWp 
 
Die detaillierte Übersicht über die Änderungen und Begründungen ist der Anlage 1 zu entnehmen. 
Die Richtlinie ist als Anlage 2 beigefügt. 
 
 
3. Öffentlichkeitsarbeit: 
Um die Antragszahlen weiter zu erhöhen, ist beabsichtigt das neue Fördergramm in der Öffentlichkeit 
stärker zu bewerben. Das Programm und die Bewerbung dieses ist Teil der Solaroffensive, die den 
Ausbau von Photovoltaik in Köln beschleunigen soll. Hierzu bedarf es einer kontinuierlichen professi-
onellen Öffentlichkeitsarbeit. Es ist geplant, Artikel und Anzeigenschaltungen sowie Plakataktionen 
durchzuführen und das Programm auf öffentlichen Veranstaltungen zu präsentieren. Zudem wird der 
zwischen der RheinEnergie, der Handwerkskammer zu Köln und der Stadt Köln geplante „Treffpunkt 
Solar“ als Beratungszentrum auf das Programm hinweisen und die Solaroffensive flankieren. 
 
 
4. Ausblick: 
Aktuell sind Fördermöglichkeiten von Direktstromkonzepten („Mieterstrom“) und PV-Anlagen auf 
Nichtwohngebäuden (u.a. Gewerbegebäuden) in der öffentlichen Diskussion. 
Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz hat das Sofortprogramm 2022 angekündigt, mit 
welchem weitere Klimaschutzmaßnahmen finanziert werden sollen. Es sollen in diesem Jahr zwei 
große Gesetzespakete auf den parlamentarischen Weg gebracht werden, um den Ausbau der erneu-
erbaren Energien deutlich zu beschleunigen ("Osterpaket" und "Sommerpaket").  
Auf dieser Basis ist zeitnah zu klären, ob bzw. in welcher Form eine effiziente kommunale Förderku-
lis-se für diese Maßnahmen (z. B. PV auf Nichtwohngebäuden) aufgebaut werden kann und wie die 
rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen hierfür bewertet werden. Ein reiner Mitnahmeeffekt 
für betriebswirtschaftlich auch ohne Förderung rentable Investitionen ist zu vermeiden. 
Das Fördermodell für Photovoltaik-Mieterstrom, der Mieterstromzuschlag, welcher an die aktuellen 
Einspeisevergütungen gekoppelt ist, hat sich bislang als nicht erfolgreich erwiesen. Bei der aktuellen 
Mieterstrom-Regelung müssen die Stromproduzenten ein Gewerbe anmelden, mit den Mietern 
Stromlieferverträge und mit den Netzbetreibern und den Energieversorgern Rahmenverträge ab-
schließen. Diese administrativen Hürden müssten für eine effektive Förderung zunächst durch den 
Gesetzgeber abgebaut werden. 
Anreize für Unternehmen werden derzeit im Wesentlichen über Beratungsangebote geliefert, um In-
formationsdefizite abzubauen. Kommunale Förderungen anderer Kommunen sind bisher mit Ein-
schränkungen belegt, die zu einem nur geringen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele führen.

7 
 
5. Personal: 
Zur effizienten und effektiven Umsetzung des Förderprogramms wird aktuell insgesamt von einem 
Bedarf von 9 Stellen (3,5 Verwaltungsstellen, EG 10 TVÖD, 4,5 Stellen Ingenieur*in, EG 11 TVÖD, 1 
Leitungsstelle Ingenieur*in, EG 13 TVÖD) ausgegangen. Für diese 9 Stellen fallen Personalaufwen-
dungen in Höhe von 700.300 € an. 2 Planstellen (1 Ingenieur*in, EG 11 1 Verwaltungskraft EG 10) 
sind bereits vorhanden, 2 weitere Planstellen (1 Ingenieur*in, EG 11, 1 Verwaltungskraft, EG 10) wur-
den im Rahmen der Stellenplankonferenz am 07.12.2021 genehmigt. 
Der Bedarf einer weiteren Ingenieurstelle, EG 11 TVÖD (78.600 € p.a.), wurde seitens des Personal- 
und Verwaltungsmanagement bereits anerkannt.  
Für die zusätzlich benötigten 4 Stellen fallen Personalaufwendungen in Höhe von 314.500 € p.a an. 
Die Kompensation der Personalaufwendungen für insgesamt 5 Stellen in Höhe von 393.100 € p.a. 
erfolgt anteilig für das Haushaltsjahr 2022 aus dem Teilplan 1401 Umweltordnung, -vorsorge, Teil-
planzeilen 13 Sach- und Dienstleistungen und 15 Transferaufwendungen.  
Ein entsprechender Stellenplanantrag für das Haushaltsjahr 2022 wird umgehend gestellt, damit der 
organisatorische Bedarf für die zusätzlich benötigten Stellen seitens des Personal- und Verwaltungs-
management kurzfristig geprüft werden kann.  
Das Antragsverfahren für den Mehrbedarf von 5 Stellen ab dem Haushaltsjahr 2023 wird verwal-
tungs-intern im Rahmen des Stellenplanverfahrens 2023 abgewickelt.  
Die zusätzlich anfallenden Sachmittel für 2022 in Höhe von 64.000 € jährlich werden aus dem Teiler-
gebnisplan Umweltordnung, -vorsorge, bei der Teilplanzeile 16, sonstige ordentliche Aufwendungen 
finanziert. 
 
 
6. Finanzierung 
Im Haushaltsplan 2022 wurden im Teilplan 1401 Umweltordnung, vorsorge, bei der Teilplanzeile 11, 
Auszahlung von aktivierbaren Zuwendungen, bei Finanzstelle 5704-1401-0-AZ03 ARAP Investitions-
programm Klimaschutz, für die Haushaltsjahre 2022 bis 2025, jeweils 20.000.000 € veranschlagt. Aus 
diesem neuen investiven Ansatz ARAP Investitionsprogramm Klimaschutz sollen künftig auch die 
nach der Förderrichtlinie Gebäudesanierung und erneuerbare Energien zu gewährenden Fördermittel 
ausgezahlt werden. 
Nach den bisherigen Erfahrungen geht die Verwaltung im ersten Jahr von einem Mittelabfluss in Hö-
he von ca. 4 Mio € für den ersten Baustein des Förderprogramms aus. 
Sofern sich die in Ziffer 2 des Beschlusses näher ausgeführten Förderbausteine kurzfristig realisieren 
lassen, werden weitere investive Auszahlungsermächtigungen zur Auszahlung von Fördermitteln auf 
Basis der Förderrichtlinie „Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien – klimafreundliches Woh-
nen“ bis zur einer Höhe von 20.000.000 € benötigt. Daher wird bereits jetzt die Mittelfreigabe von 
20.000.000 € zur Beschlussfassung vorgelegt. 
Die Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie „Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien – kli-
ma-freundliches Wohnen“ ist nach der neu konzipierten Förderrichtlinie mit einer Gegenleitungsver-
pflichtung verbunden. Im HPL Haushaltsplan 2022 wurden im Teilergebnisplan 1401 Umweltordnung, 
-vorsorge, in der Teilplanzeile 16, sonstige ordentliche Aufwendungen, Investitionsprogramm Klima-
schutz für die Jahre 2022 bis 2025 jeweils 1.000.000 € zur „Auflösung der Gegenleistungsverpflich-
tung“ veranschlagt.  
Für die voraussichtlich in einem ersten Schritt nach der Richtlinie „Gebäudesanierung und Erneuerba-
re Energien – klimafreundliches Wohnen“ benötigten Fördermittel in Höhe in von rund 4.000.000 € 
ergeben sich im Verhältnis zu den Gesamtaufwendungen Aufwendungen in Höhe von 203.400 € (aus 
„Auflösung der Gegenleistungsverpflichtung“).  
Bei Realisierung der weiteren in Ziffer 2 des Beschlusses genannten Förderbausteine erhöhen sich 
die benötigten Fördermittel auf maximal 20.000.000 €. Daher ergeben sich im Verhältnis zu den Ge-
samtaufwendungen Aufwendungen in Höhe von maximal 1.000.000 € (aus Auflösung der Gegenleis-
tungsverpflichtung).

8 
 
Inwieweit die Mittel aus dem neuen Förderprogramm im Haushaltsjahr 2022 in größerem Umfang 
abgerufen werden können, ist auch abhängig von der schnellen Verfügbarkeit von qualifizierten Per-
sonal für die städtische Programmabwicklung, als auch von der Verfügbarkeit der jeweiligen Anbieter 
von PV-Anlagen am Markt. 
 
 
7. Inkraftsetzung 
 
Es ist beabsichtigt, die Richtlinie zum 01.04.2022 in Kraft zu setzen. 
 
Am 24.01.2022 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Förderung für energie-
effiziente Gebäude der KfW vorläufig gestoppt, da die bereitgestellten Mittel ausgeschöpft sind. Dies 
gilt auch für die energetische Sanierung und hat somit Auswirkungen auf die Umsetzung des ersten 
Teils der Richtlinie, welcher die Förderung des Bundes ergänzt und einen entsprechenden Fördermit-
telbescheid voraussetzt (Pkt. 1. Bundesgeförderte Maßnahmen). 
 
Die Förderung der energetischen Sanierung durch die KfW soll jedoch kurzfristig wieder aufgenom-
men werden, sobald entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt sind. 
 
Dieser Maßnahmenblock wird zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Bundesförderung in Kraft ge-
setzt. Für diesen Maßnahmenteil gelten bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin die Regelungen der Richt-
linie „Altbausanierung und Energieeffizienz – klimafreundliches Wohnen“. 
 
Die Regelungen zum zweiten Maßnahmenblock (Pkt. 2 Köln-spezifische Maßnahmen) sind hiervon 
unberührt und werden zum 01.04.2022 in Kraft gesetzt. 
 
 
Anlagen

Anlage 3 Auszug Beschlussprotokoll Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 03.03.2022

4544 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 
Frau Bültge-Oswald 
Telefon:  (0221) 221-23702 
E-Mail:  barbara.bueltge-oswald@stadt -koeln.de  
Datum: 04.03.2022 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sondersitzung des Ausschusses 
Klima, Umwelt und Grün vom 03.03.2022  
öffentlich 
3.1 Fortschreibung der Richtlinie "Gebäudesanierung und Erneuerbare 
Energien - klimafreundliches Wohnen" 
4342/2021 
3.1.1 Beantwortung mündlicher Anfragen  
betreffend  
Fortschreibung der Richtlinie  
"Gebäudesanierung und Erneuerbare Energien - klimafreundliches 
Wohnen“ 
0653/2022 
3.1.2 Änderungsantrag zu TOP 3.1 Fortschreibung der Richtlinie „Gebäudes-
anierung und Erneuerbare Energien – klimafreundliches Wohnen“ 
AN/0528/2022 
 Zunächst lässt die Ausschussvorsitzende über den von Herrn Dr. Albach münd-
lich vorgetragenen Änderungsantrag abstimmen: 
Beschluss: 
Dämmstoffe, die mit als krebserregenden und/oder mutagen und/oder reproduktions-
toxisch eingestuften Additiven ausgerüstet sind, sind von der Förderung ausgeschlos-
sen.  
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich abgelehnt mit den Stimmen der Fraktionen von Bündnis 90 7 Die Grü-
nen und CDU gegen die Fraktionen der SPD, FDP und Die Linke bei Enthaltung 
der Volt-Fraktion.

 Anschließend stellt sie den gemeinsamen Änderungsantrag der Fraktionen 
Bündnis 90 / Die Grünen, CDU und Volt zur Abstimmung: 
Beschluss: 
Unter die Förderrichtlinie fallen nur mit erneuerbaren bzw. künstlichen Brennstoffen 
betriebene BHKW. Mit fossilem Erdgas befeuerte BHKW sind nicht zulässig. 
Die Wirkung der Förderrichtlinie wird jährlich evaluiert und gegebenenfalls nach ei-
nem politischen Beschluss angepasst 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich zugestimmt mit den Stimmen der Fraktionen von Bündnis 90 / Die 
Grünen, CDU, Volt und Die Linke gegen die SPD-Fraktion bei Enthaltung der FDP-
Fraktion. 
 Abschließend stellt sie den so ergänzten Beschlusstext zur Abstimmung: 
Ergänzter Beschluss: 
Der Ausschuss Klima, Umw elt und Grün empfiehlt dem Rat, w ie folgt zu beschließen: 
1. Der Rat beschließt die neu ausgerichtete Förderrichtlinie „Gebäudesanierung 
und Erneuerbare Energien – klimafreundliches Wohnen“ (ehemals „Altbausa-
nierung und Energieeffizienz– klimafreundliches Wohnen“). 
Die neue Förderrichtlinie greift die geänderten Förderbedingungen der Bun-
des- und Landesfördergeber auf und passt die städtische Förderung hieran 
an. Zudem setzt sie kommunale Schwerpunkte in nicht durch andere Förder-
kulissen abgedeckten Maßnahmen. 
2. Der Rat beauftragt die Verwaltung, die sich abzeichnenden neuen Förder-
schwerpunkte des Bundes zur Beschleunigung des Ausbaus der erneuerba-
ren Energien („Oster- und Sommerpaket“) schnellstmöglich in das bestehende 
Förderprogramm zu integrieren. Darüber hinaus wird die Verwaltung beauf-
tragt Fördermöglichkeiten im Bereich Photovoltaik für Nichtwohngebäude (u.a. 
Gewerbegebäude) zu entwickeln und eine Ergänzung des Förderprogramms 
zur Beschlussfassung vorzulegen. 
3. Der Finanzausschuss beschließt die Freigabe einer investiven Auszahlungs-
ermächtigung für das Haushaltsjahr 2022 in Höhe von bis zu 20.000.000 € zur 
Auszahlung von Fördermitteln auf Basis der Förderrichtlinie „Gebäudesanie-
rung und Erneuerbare Energien – klimafreundliches Wohnen“, im Teilfinanz-
plan 1401 Umweltordnung, -vorsorge, bei der Teilplanzeile 11, Auszahlungen 
von aktivierbaren Zuwendungen.  
4. Für die Abwicklung der Fördermaßnahmen im Rahmen des Programms wird 
neben den vorhandenen vier Stellen ein zusätzlicher Personalbedarf geltend 
gemacht. Eine Stelle (EG 11, 78.6000 € p.a.) wurde bereits genehmigt. Ein 
darüberhinausgehender Stellenbedarf in Höhe von vier Stellen soll geprüft 
werden. Vorbehaltlich einer Bedarfsprüfung und Stellenbewertung wird der 
Personalbedarf von diesen zusätzlichen vier Stellen aktuell auf ca. 314.500 € 
p.a. geschätzt. Die Kompensation der Personalaufwendungen in Höhe von 
insgesamt 393.100 € erfolgt für das Haushaltsjahr 2022 aus dem Teilplan 
1401 Umweltordnung, -vorsorge, Teilplanzeilen 13 Sach- und Dienstleistun-
gen und 15 Transferaufwendungen.

Unter die Förderrichtlinie fallen nur mit erneuerbaren bzw. künstlichen 
Brennstoffen betriebene BHKW. Mit fossilem Erdgas befeuerte BHKW 
sind nicht zulässig. 
Die Wirkung der Förderrichtlinie wird jährlich evaluiert und gegebenen-
falls nach einem politischen Beschluss angepasst 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt mit den Stimmen der Fraktionen von Bündnis 90 / Die Grü-
nen, CDU, SPD, Volt und der FDP bei Enthaltung der Fraktion Die Linke.

Beratungsverlauf (4)

03.03.2022 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 3.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: mit Änderungen empfohlen

Zur Sitzung
07.03.2022 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
14.03.2022 Finanzausschuss
TOP 10.7 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
17.03.2022 Rat
TOP 10.16 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4342/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
09.03.2022
Erstellt
14.12.2021 15:34