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V/0609/2016

Vorschlag zur Wahl des Vertreters/ der Vertreterin aus dem Kreis der Mitbürgerinnen und Mitbürger mit Migrationshintergrund der Veranstaltergemeinschaft Antenne Münster

Vorlagen 21.07.2016

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Nächste Beratung: Integrationsrat, Sitzung am 21.09.2016, TOP 6.1

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

3090 Zeichen

V/0609/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Koordinierungsstelle für Migration und Interkulturelle 
Angelegenheiten 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorschlag zur Wahl des Vertreters/ der Vertreterin aus dem Kreis der Mitbürgerinnen und 
Mitbürger mit Migrationshintergrund der Veranstaltergemeinschaft Antenne Münster 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
01.09.2016 Integrationsrat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Integrationsrat schlägt der Mitgliederversammlung nach § 62 Abs. 3 des Landesmedieng e-
setzes NRW folgende/n Vertreter/in aus dem Kreis der Mitbürgerinnen und Mitbürger mit Migrat i-
onshintergrund zur Wahl in die Mitgliederversammlung der Veranstaltergemeinschaft vor:  
 
 
Vertreter/in 
Name, Vorname: 
Geburtsdatum: 
Anschrift: 
 
 
 
 
 
2. Nach einer Unbedenklichkeitsprüfung  des/ der vorgeschlagenen Vertreters/in benennt der 
Oberbürgermeister der Landesanstalt für Medien die vorgeschlagene Person, damit sie sich in der 
Mitgliederversammlung der Veranstaltergemeinschaft zur Wahl stellen kann. 
 
 
II. Kosten/Folgekosten 
 
Durch diese Entscheidung entstehen keine unmittelbaren Kosten und Folgekosten. 
 
 
 
 
 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0609/2016 
Auskunft erteilt: 
Frau Rischer 
Ruf: 
492-7056 
E-Mail: 
Rischer@stadt-muenster.de  
Datum: 
27.07.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0609/2016 
 
 
 
 
Begründung: 
 
Der Vorstandsvorsitzende der Veranstaltergemeinschaft teilte der Geschäftsstelle des Integrations-
rates am 11.07.2016 mit, dass gemäß § 62 Abs. 3 S.1 des Landesmediengesetzes NRW (LMG) 
eine natürliche Person aus dem Kreis der Mitbürgerinnen und Mitbürger mit  Migrationshintergrund 
in den Verein der Veranstaltergemeinschaft des Lokalradiosenders Antenne Münster aufzunehmen 
ist. Daher bittet der Vorsitzende möglichst bald einen Vorschlag schriftlich mitzuteilen. Über die 
Aufnahme bestimmt letztlich der Verein de r Veranstaltergemeinschaft mit einer Mehrheit von mi n-
destens zwei Dritteln der Mitgliederversammlung (§ 62 Abs. 3 Satz 3 LMG).  
 
Die Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Sie haben bei 
der Wahrnehmung ihrer Aufgabe n die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei 
an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden (§ 64, § 95 LMG).  
 
Ob die vom Integrationsrat vorg eschlagene Person gewählt und Vereinsmitglied werden kann, 
hängt gemäß § 64 Abs. 2 LMG davon ab, o b sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllt 
(Wohnsitz im Verbreitungsgebiet des Senders, unbeschränkt geschäftsfähig , die Fähigkeit zur B e-
kleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Me i-
nungsäußerung nic ht ve rwirkt, kein Anlass zu Bedenken gegen eine zuverlässige Erfüllung der 
Pflichten nach dem LMG , kein Ausschluss wegen Inkompatibilität durch berufliche oder persönl i-
che Nähe zu Rundfunkveranstaltern). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen hat die Landesa nstalt 
für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) gemäß § 64 Abs. 6 LMG offiziell festzustellen. 
 
 
 
I.V. 
gez. 
 
 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin

Beratungsverlauf (1)

21.09.2016 Integrationsrat
TOP 6.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0609/2016
Typ
Vorlagen
Datum
21.07.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37