V/0609/2016
Vorschlag zur Wahl des Vertreters/ der Vertreterin aus dem Kreis der Mitbürgerinnen und Mitbürger mit Migrationshintergrund der Veranstaltergemeinschaft Antenne Münster
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Beschlussvorlage
3090 Zeichen
V/0609/2016 DER OBERBÜRGERMEISTER Koordinierungsstelle für Migration und Interkulturelle Angelegenheiten Betrifft Vorschlag zur Wahl des Vertreters/ der Vertreterin aus dem Kreis der Mitbürgerinnen und Mitbürger mit Migrationshintergrund der Veranstaltergemeinschaft Antenne Münster Beratungsfolge 01.09.2016 Integrationsrat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Integrationsrat schlägt der Mitgliederversammlung nach § 62 Abs. 3 des Landesmedieng e- setzes NRW folgende/n Vertreter/in aus dem Kreis der Mitbürgerinnen und Mitbürger mit Migrat i- onshintergrund zur Wahl in die Mitgliederversammlung der Veranstaltergemeinschaft vor: Vertreter/in Name, Vorname: Geburtsdatum: Anschrift: 2. Nach einer Unbedenklichkeitsprüfung des/ der vorgeschlagenen Vertreters/in benennt der Oberbürgermeister der Landesanstalt für Medien die vorgeschlagene Person, damit sie sich in der Mitgliederversammlung der Veranstaltergemeinschaft zur Wahl stellen kann. II. Kosten/Folgekosten Durch diese Entscheidung entstehen keine unmittelbaren Kosten und Folgekosten. Vorlagen-Nr.: V/0609/2016 Auskunft erteilt: Frau Rischer Ruf: 492-7056 E-Mail: Rischer@stadt-muenster.de Datum: 27.07.2016 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0609/2016 Begründung: Der Vorstandsvorsitzende der Veranstaltergemeinschaft teilte der Geschäftsstelle des Integrations- rates am 11.07.2016 mit, dass gemäß § 62 Abs. 3 S.1 des Landesmediengesetzes NRW (LMG) eine natürliche Person aus dem Kreis der Mitbürgerinnen und Mitbürger mit Migrationshintergrund in den Verein der Veranstaltergemeinschaft des Lokalradiosenders Antenne Münster aufzunehmen ist. Daher bittet der Vorsitzende möglichst bald einen Vorschlag schriftlich mitzuteilen. Über die Aufnahme bestimmt letztlich der Verein de r Veranstaltergemeinschaft mit einer Mehrheit von mi n- destens zwei Dritteln der Mitgliederversammlung (§ 62 Abs. 3 Satz 3 LMG). Die Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft sind ehrenamtlich für den Verein tätig. Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe n die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden (§ 64, § 95 LMG). Ob die vom Integrationsrat vorg eschlagene Person gewählt und Vereinsmitglied werden kann, hängt gemäß § 64 Abs. 2 LMG davon ab, o b sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllt (Wohnsitz im Verbreitungsgebiet des Senders, unbeschränkt geschäftsfähig , die Fähigkeit zur B e- kleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien Me i- nungsäußerung nic ht ve rwirkt, kein Anlass zu Bedenken gegen eine zuverlässige Erfüllung der Pflichten nach dem LMG , kein Ausschluss wegen Inkompatibilität durch berufliche oder persönl i- che Nähe zu Rundfunkveranstaltern). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen hat die Landesa nstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) gemäß § 64 Abs. 6 LMG offiziell festzustellen. I.V. gez. Cornelia Wilkens Stadträtin
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: einstimmig geändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- V/0609/2016
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.07.2016
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37