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AN/1497/2026

Änderungsantrag zum Antrag AN/1387/2025 - Änderung der Geschäftsordnung

Änderungsantrag nach § 13 der GeschO Rat 06.01.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration, Sitzung am 09.06.2026, TOP 6.2

Änderungsantrag zum Thema Geschäftsordnungsänderung

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Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration (Synopse)

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Änderungsantrag zum Thema Geschäftsordnungsänderung

3071 Zeichen

Malik Karaman          03.01.2026 
Eli Abeke 
Gönül T opuz 
 
An den Vorsitzenden  
des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration  
Herrn T ayfun Keltek 
 
An die Geschäftsstelle  
des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration 
Dr. Gülşen Dikbaş 
Eingang beim Amt des Oberbürgermeisters: 06.01.2026 
 
AN/1497/2026 
Gremium Datum der Sitzung 
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 13.01.2026 
 
Sehr geehrter Herr Keltek, 
wir bitten den folgenden Antrag auf die T agesordnung der nächsten Sitzung des 
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration aufzunehmen: 
Änderungsantrag zum Antrag AN/1387/2025 gem. § 13 der Geschäftsordnung 
des Rates 
Der Integrationsrat beschließt folgende Änderungen bei seiner Geschäftsordnung 
vorzunehmen: 
1. Der zweite Satz im Absatz 2 der Präambel wird wie folgt geändert: „Der 
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration verurteilt jegliche Art von 
Diskriminierung und Herabwürdigung von Menschen wegen ihrer Ethnie, 
Hautfarbe, Religion, kultureller Zugehörigkeit oder sexuellen Orientierung.“ 
2. Alle Ausdrücke mit „Integrationsrat“ werden mit dem Ausdruck „Ausschuss für 
Chancengerechtigkeit und Integration (ACI)“ ausgetauscht. 
3. Alle Ausdrücke mit „Migrant/…“ werden mit dem Ausdruck „Menschen mit 
internationaler Familiengeschichte“ ersetzt. 
4. Das Wort „drei“ im letzten Satz des § 2 wird mit dem Wort „fünf“ ersetzt. 
5. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:  
Alle stimmberechtigten Mitglieder sind berechtigt Anträge zu stellen, soweit 
mindestens fünf von ihnen mitunterzeichnen. 
6. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:  
Alle stimmberechtigten Mitglieder sind berechtigt Anfragen zu stellen, soweit 
mindestens fünf von ihnen mitunterzeichnen. 
7. Der Abs. 1 des § 10 wird wie folgt geändert:

Neben den 33 stimmberechtigten Mitgliedern können an den Sitzungen des 
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration im Einzelfall jeweils 
ein*e Vertreter*in der Liga der Wohlfahrtsverbände, des 
Arbeitgeberverbandes, des deutschen Gewerkschaftsbundes, der Agentur für 
Arbeit Köln, des Kölner Flüchtlingsrates, der Senior*innenvertretung der Stadt 
Köln und des Kölner Runden Tisches für Integration als Expert*innen zu 
einzelnen Themen mit beratender Stimme teilnehmen. Die genannten 
Institutionen schlagen dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration ihre Vertreter*innen vor.  
8. An das Ende des § 14 (1) wird eine weitere Zeile mit: 
„i - auf Feststellung der Beschlussfähigkeit“ eingesetzt. 
9. Im Abs. 3 des § 14 wird im Satz 5 nach der Buchstabe h der Zusatz: „und i“ 
eingesetzt. 
10. Dem § 28 wird folgender Satz als 5. Absatz zugefügt: „Die T eilnahme an 
Arbeitskreisen ist für die Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit 
und Integration freiwillig. Ein Mitglied kann jedoch höchstens in zwei 
Arbeitskreisen mitarbeiten. 
 
Mit freundlichen Grüßen 
Malik Karaman, Eli Abeke, Gönül T opuz 
 
 
 
Anlage: 
- Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration (Synopse)

Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration (Synopse)

43935 Zeichen

Anlage - Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration 
(Synopse) 
Lfd. 
Nr. 
Änderung Bisheriger T ext (künftig wegfallender T ext ist 
durchgestrichen) 
Neuer T ext (inhaltliche und sprachliche Änderungen sind 
fett gedruckt) 
 
1 Präambel Der Integrationsrat kann sich gemäß der 
Gemeindeordnung des Landes Nordrhein 
Westfalen mit allen Angelegenheiten der 
Gemeinde, insbesondere wenn sie die 
Interessen der Kölner Migrantinnen und 
Migranten als solche betreffen, befassen. In 
diesem Sinne versteht sich der Integrationsrat 
als kommunale Interessenvertretung aller 
Kölnerinnen und Kölner und kommunales 
Fachgremium zur Begleitung des Prozesses für 
Chancengerechtigkeit und gleichberechtigte 
T eilhabe von Migrantinnen und Migranten. Ziel 
des Integrationsrates ist es, den im 
Zusammenhang mit der Zuwanderung nach 
Köln stattfindenden Veränderungsprozess 
inhaltlich kompetent zu begleiten. Der 
Integrationsrat macht Vorschläge und gibt 
Anregungen an Politik und Verwaltung, um die 
Potentiale von Migration aufzuzeigen und den 
Gesamtprozess für mehr Chancengerechtigkeit 
in der Stadt positiv zu beeinflussen. 
Der Integrationsrat versteht das Grundgesetz 
und die dort genannten unveräußerlichen 
Grundrechte aller Menschen als Grundlage 
seiner politischen Arbeit. Der Integrationsrat 
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration kann sich gemäß der Gemeindeordnung des 
Landes Nordrhein-Westfalen mit allen Angelegenheiten 
der Gemeinde, insbesondere wenn sie die Interessen der 
Kölner*innen mit internationaler Familiengeschichte 
als solche betreffen, befassen. In diesem Sinne versteht 
sich der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration als kommunale Interessenvertretung aller 
Kölnerinnen und Kölner und kommunales Fachgremium 
zur Begleitung des Prozesses für Chancengerechtigkeit 
und gleichberechtigte T eilhabe von Kölner*innen mit 
internationaler Familiengeschichte. Ziel des 
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und 
Integration ist es, den im Zusammenhang mit der 
Zuwanderung nach Köln stattfindenden 
Veränderungsprozess inhaltlich kompetent zu begleiten. 
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration macht Vorschläge und gibt Anregungen an 
Politik und Verwaltung, um die Potentiale von Migration 
aufzuzeigen und den Gesamtprozess für mehr 
Chancengerechtigkeit in der Stadt positiv zu beeinflussen. 
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration versteht das Grundgesetz und die dort 
genannten unveräußerlichen Grundrechte aller Menschen 
als Grundlage seiner politischen Arbeit. Der Ausschuss

verurteilt jegliche Art von Diskriminierung und 
Herabwürdigung von Menschen aufgrund ihrer 
ethnischen, religiösen, kulturellen Zugehörigkeit 
oder sexuellen Orientierung. Er steht für die 
Gleichberechtigung von Frauen und Männern 
und wendet sich gegen Rassismus und 
Sexismus. Er kritisiert den Missbrauch von 
Ideologien und Religionen, insbesondere wenn 
sie dazu genutzt werden, Menschen 
herabzuwürdigen und auszugrenzen – in 
diesem Zusammenhang positioniert er sich auch 
klar gegen Antisemitismus, Antiziganismus 
sowie gegen jegliche Form von Feindlichkeit 
gegenüber Religionen wie zum 
Beispiel Islamfeindlichkeit, Christenfeindlichkeit, 
Judenfeindlichkeit et cetera. 
für Chancengerechtigkeit und Integration verurteilt 
jegliche Art von Diskriminierung und Herabwürdigung von 
Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, 
kultureller Zugehörigkeit oder sexueller Orientierung. 
Er steht für die Gleichberechtigung von Frauen und 
Männern und wendet sich gegen Rassismus und 
Sexismus. Er kritisiert den Missbrauch von Ideologien und 
Religionen, insbesondere wenn sie dazu genutzt werden, 
Menschen herabzuwürdigen und auszugrenzen – in 
diesem Zusammenhang positioniert er sich auch klar 
gegen Antisemitismus, Antiziganismus sowie gegen 
jegliche Form von Feindlichkeit gegenüber Religionen wie 
zum Beispiel Islamfeindlichkeit, Christenfeindlichkeit, 
Judenfeindlichkeit et cetera. 
 
2 I. I. Sitzungen des Integrationsrates I. Sitzungen des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration 
3 §1 § 1 Einberufung des Integrationsrates 
 
(1) Die/der Vorsitzende beruft den 
Integrationsrat bei Bedarf, mindestens aber 
jeden 2. Monat, ein. 
Zeitpunkt und Zahl der Sitzungen des 
Integrationsrates orientieren sich an den 
Sitzungsterminen der Ratsausschüsse. 
(2) Einladung und T agesordnung müssen den 
Mitgliedern des Integrationsrates spätestens 
sechs Arbeitstage vor der Sitzung zugehen. Der 
Zugang kann auch durch Bereitstellung im 
§ 1 Einberufung des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration 
 
(1) Die*der Vorsitzende beruft den Ausschuss für 
Chancengerechtigkeit und Integration bei Bedarf, 
mindestens aber jeden 2. Monat, ein. 
Zeitpunkt und Zahl der Sitzungen des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration orientieren sich 
an den Sitzungsterminen der Ratsausschüsse. 
(2) Einladung und T agesordnung müssen den Mitgliedern 
des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und 
Integration spätestens sechs Arbeitstage vor der Sitzung

Ratsinformationssystem der Stadt Köln erfolgen, 
sofern sich die Integrationsratsmitglieder für 
einen elektronischen Versand der 
Sitzungsunterlagen entschieden haben. Von 
dieser Frist darf nur in dringenden Fällen 
abgewichen werden. Die Dringlichkeit ist in der 
Einladung zu begründen. 
(3) Der Integrationsrat ist unverzüglich 
einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder 
unter Angabe der zur Beratung vorgesehenen 
T agesordnungspunkte es verlangt. 
(4) Ort und Zeit der Sitzung sind in der 
Einladung bekannt zu geben. 
 
zugehen. Der Zugang kann auch durch Bereitstellung im 
Ratsinformationssystem der Stadt Köln erfolgen, sofern 
sich die Mitglieder des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration für einen 
elektronischen Versand der Sitzungsunterlagen 
entschieden haben. Von dieser Frist darf nur in dringenden 
Fällen abgewichen werden. Die Dringlichkeit ist in der 
Einladung zu begründen. 
(3) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein 
Fünftel der Mitglieder unter Angabe der zur Beratung 
vorgesehenen T agesordnungspunkte es verlangt. 
(4) Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einladung bekannt 
zu geben. 
 
4 § 2 § 2 Aufstellung der T agesordnung 
 
Der/Die Vorsitzende setzt die T agesordnung im 
Benehmen mit der Oberbürgermeisterin/ dem 
Oberbürgermeister oder ihrer/seinem 
Beauftragten fest. Sie/er hat dabei Vorschläge 
aufzunehmen, die ihr/ihm in schriftlicher Form 
spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung 
von mindestens drei Mitgliedern vorgelegt 
werden. 
§ 2 Aufstellung der T agesordnung 
 
Der*die Vorsitzende setzt die T agesordnung im Benehmen 
mit der*dem Oberbürgermeister*in oder ihrer*seinem 
Beauftragten fest. Sie*er hat dabei Vorschläge 
aufzunehmen, die ihr*ihm in schriftlicher Form spätestens 
am 10. Arbeitstag vor der Sitzung von mindestens fünf 
Mitgliedern vorgelegt werden. 
5 §3  §3 Anträge 
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu 
stellen. 
§3 Anträge

(2) Anträge, die auf die T agesordnung der 
nächsten Integrationsratssitzung gesetzt werden 
sollen, sind mit schriftlicher Begründung 
spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 
12 Uhr) bei der Geschäftsstelle einzureichen. 
Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im 
Sinne der §§ 185-189 StGB haben. 
 
(1) Alle stimmberechtigte Mitglieder sind berechtigt, 
Anträge zu stellen, soweit mindestens fünf von ihnen 
mitunterzeichnen. 
(2) Anträge, die auf die T agesordnung der nächsten 
Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit 
und Integration gesetzt werden sollen, sind mit 
schriftlicher Begründung spätestens am 8. Arbeitstag vor 
der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Geschäftsstelle 
einzureichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im 
Sinne der §§ 185-189 StGB haben. 
 
6 §4 §4 Anfragen 
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anfragen zu 
stellen. 
(2) Anfragen an die Verwaltung sind spätestens 
drei Arbeitstage vor der Sitzung bei der 
Geschäftsstelle einzureichen. Diese dürfen 
keinen beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 
185-189 StGB haben. 
(3) Ein Mitglied kann für eine Sitzung des 
Integrationsrates nicht mehr als zwei Anfragen 
stellen. Die Anfragen dürfen nicht mehr als fünf 
Unterfragen beinhalten. 
(4) Mündliche Anfragen können zum Ende jeder 
Sitzung gestellt werden. Ein Mitglied kann für 
eine Sitzung des Integrationsrates nicht mehr 
als zwei mündliche Anfragen stellen. Die 
Anfragen dürfen nicht mehr als fünf Unterfragen 
§4 Anfragen 
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, Anfragen zu stellen, 
soweit mindestens fünf von ihnen mitunterzeichnen. 
(2) Anfragen an die Verwaltung sind spätestens drei 
Arbeitstage vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle 
einzureichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im 
Sinne der §§ 185-189 StGB haben. 
(3) Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Ausschusses 
für Chancengerechtigkeit und Integration nicht mehr als 
zwei Anfragen stellen. Die Anfragen dürfen nicht mehr als 
fünf Unterfragen beinhalten. 
(4) Mündliche Anfragen können zum Ende jeder Sitzung 
gestellt werden. Ein Mitglied kann für eine Sitzung des 
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und 
Integration nicht mehr als zwei mündliche Anfragen 
stellen. Die Anfragen dürfen nicht mehr als fünf 
Unterfragen beinhalten. Auf Verlangen ist die Anfrage 
schriftlich zu Protokoll einzureichen.

beinhalten. Auf Verlangen ist die Anfrage 
schriftlich zu Protokoll einzureichen. 
 
 
7 §5 § 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung 
Kann ein Mitglied zu einer Sitzung des 
Integrationsrates nicht oder nicht rechtzeitig 
erscheinen, besteht die Verpflichtung dies, wenn 
möglich, spätestens am T age der Sitzung bis 12 
Uhr der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden oder 
der Geschäftsstelle anzuzeigen und soweit 
möglich, seine Vertretung zu informieren. 
 
§ 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung 
Kann ein Mitglied zu einer Sitzung des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration nicht oder nicht 
rechtzeitig erscheinen, besteht die Verpflichtung dies, 
wenn möglich, spätestens am T age der Sitzung bis 12 Uhr 
der*dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle 
anzuzeigen und soweit möglich, seine Vertretung zu 
informieren. 
 
8 §6 § 6 Öffentlichkeit der Integrationsratssitzungen 
(1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind 
öffentlich. Jede/jeder hat das Recht, als 
Zuhörerin/ Zuhörer an öffentlichen Sitzungen 
des Integrationsrates teilzunehmen, soweit dies 
die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die 
Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht berechtigt, 
das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den 
Verhandlungen des Integrationsrates zu 
beteiligen. 
(2) Die Öffentlichkeit ist für einzelne 
T agesordnungspunkte auszuschließen, wenn 
deren öffentliche Behandlung mit dem Interesse 
der Stadt Köln oder eines einzelnen Betroffenen 
nicht vereinbar ist oder wenn gesetzliche 
Gründe der öffentlichen Behandlung 
entgegenstehen. 
§ 6 Öffentlichkeit der Sitzungen des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration 
(1) Die Sitzungen des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration sind öffentlich. 
Jede*r hat das Recht, als Zuhörer*in an öffentlichen 
Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit 
und Integration teilzunehmen, soweit dies die räumlichen 
Verhältnisse gestatten. Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind 
nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an 
den Verhandlungen des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration zu beteiligen. 
(2) Die Öffentlichkeit ist für einzelne T agesordnungspunkte 
auszuschließen, wenn deren öffentliche Behandlung mit 
dem Interesse der Stadt Köln oder eines einzelnen 
Betroffenen nicht vereinbar ist oder wenn gesetzliche 
Gründe der öffentlichen Behandlung entgegenstehen.

9 §7 § 7 Vorsitz 
(1) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte in 
Anwendung des § 50 Absatz 2 der 
Gemeindeordnung NRW eine Vorsitzende/einen 
Vorsitzenden. 
(2) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte 
fünf Stellvertreterinnen/ Stellvertreter. 
Jedes Mitglied hat drei Stimmen. Diese 
Stimmen kann es auf die zur Wahl stehenden 
Bewerber verteilen. Dabei kann es seine drei 
Stimmen auf unterschiedliche Bewerber 
verteilen (panaschieren) oder bis zu drei 
Stimmen demselben Bewerber geben 
(kumulieren). Die Reihenfolge der gewählten 
Vertreter ergibt sich aus der Anzahl der 
Stimmen. 
(3) Ist der Vorsitzende des Integrationsrats 
verhindert, ergibt sich die Vertretung durch die 
Stellvertreterinnen/ Stellvertreter bei der 
Repräsentation und Leitung der Sitzungen des 
Integrationsrats aus der Reihenfolge ihrer Wahl 
nach dem Absatz 2 vorgesehenen Verfahren. 
(4) Der Integrationsrat kann den/die 
Vorsitzende/n sowie die Stellvertreter des/der 
Vorsitzenden abberufen. Der Antrag kann nur 
mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der 
Mitglieder gestellt werden. Der Beschluss über 
die Abberufung bedarf einer Mehrheit zwei 
Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. 
§ 7 Vorsitz 
(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration wählt aus seiner Mitte in Anwendung des § 50 
Absatz 2 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-
Westfalen eine*n Vorsitzenden. 
(2) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration wählt aus seiner Mitte fünf 
Stellvertreter*innen. 
Jedes Mitglied hat drei Stimmen. Diese Stimmen kann es 
auf die zur Wahl stehenden Bewerber*innen verteilen. 
Dabei kann es seine drei Stimmen auf unterschiedliche 
Bewerber*innen verteilen (panaschieren) oder bis zu drei 
Stimmen dem*derselben Bewerber*in geben 
(kumulieren). Die Reihenfolge der gewählten 
Vertreter*innen ergibt sich aus der Anzahl der Stimmen. 
(3) Ist der*die Vorsitzende des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration verhindert, ergibt 
sich die Vertretung durch die Stellvertreter*innen bei der 
Repräsentation und Leitung der Sitzungen des 
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und 
Integration aus der Reihenfolge ihrer Wahl nach dem 
Absatz 2 vorgesehenen Verfahren. 
(4) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration kann den*die Vorsitzende*n sowie den*die 
Stellvertreter*in des*der Vorsitzenden abberufen. Der 
Antrag kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl 
der Mitglieder gestellt werden. Der Beschluss über die 
Abberufung bedarf einer Mehrheit zwei Dritteln der 
gesetzlichen Zahl der Mitglieder.

10 §8 § 8 Beschlussfähigkeit 
(1) Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn 
mehr als die Hälfte der stimmberechtigten 
Mitglieder anwesend ist. Er gilt als 
beschlussfähig, solange seine 
Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. 
(2) Ist eine Angelegenheit wegen 
Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und 
wird der Integrationsrat zur Behandlung über 
denselben Gegenstand einberufen, so ist er 
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen 
beschlussfähig, wenn bei der zweiten 
Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich 
hingewiesen worden ist. 
 
§ 8 Beschlussfähigkeit 
(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte 
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als 
beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht 
festgestellt ist. 
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit 
zurückgestellt worden und wird der Ausschuss für 
Chancengerechtigkeit und Integration zur Behandlung 
über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne 
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, 
wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung 
ausdrücklich hingewiesen worden ist. 
 
11 §9 § 9 Befangenheit von Mitgliedern 
(1) Muss ein Mitglied des Integrationsrates 
annehmen, nach §§ 27 Absatz 1, 31 GO von der 
Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung 
ausgeschlossen zu sein, so hat es den 
Ausschließungsgrund vor Eintritt in die 
Verhandlung unaufgefordert der/dem 
Vorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum 
zu verlassen. In der Niederschrift wird ihre/seine 
Nichtteilnahme wegen Befangenheit während 
des betreffenden T agesordnungspunktes 
ausgewiesen. Bei einer öffentlichen Sitzung 
kann das Mitglied des Integrationsrats sich in 
§ 9 Befangenheit von Mitgliedern 
(1) Muss ein Mitglied des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration annehmen, nach 
§§ 27 Absatz 1 und 31 Gemeindeordnung des Landes 
Nordrhein-Westfalen von der Mitwirkung an der Beratung 
und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den 
Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung 
unaufgefordert der*dem Vorsitzenden anzuzeigen und 
den Sitzungsraum zu verlassen. In der Niederschrift wird 
ihre*seine Nichtteilnahme wegen Befangenheit während 
des betreffenden T agesordnungspunktes ausgewiesen. 
Bei einer öffentlichen Sitzung kann das Mitglied des 
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und

dem für die Zuhörerinnen und Zuhörer 
bestimmten T eil des Sitzungsraumes aufhalten. 
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der 
Integrationsrat (in nichtöffentlicher Sitzung) 
darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht. 
(3) Verstößt ein Mitglied des Integrationsrats 
gegen die Offenbarungspflicht nach Absatz 1, so 
stellt der Integrationsrat dies durch Beschluss 
fest. Der Beschluss ist in der Niederschrift 
aufzunehmen. 
 
Integration sich in dem für die Zuhörerinnen und Zuhörer 
bestimmten T eil des Sitzungsraumes aufhalten. 
(2) In Zweifelsfällen entscheidet der Ausschuss für 
Chancengerechtigkeit und Integration (in 
nichtöffentlicher Sitzung) darüber, ob ein 
Ausschließungsgrund besteht. 
(3) Verstößt ein Mitglied des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration gegen die 
Offenbarungspflicht nach Absatz 1, so stellt der 
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 
dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in der 
Niederschrift aufzunehmen. 
 
12 §10 § 10 T eilnehmerinnen/ T eilnehmer mit 
beratender Stimme 
(1) Neben den 33 stimmberechtigten Mitgliedern 
können an den Integrationsratssitzungen im 
Einzelfall Vertreterinnen/ Vertreter des 
Diakonischen Werkes, der Arbeiterwohlfahrt, 
des Arbeitgeberverbandes, der Agentur für 
Arbeit Köln, des Caritasverbandes für die Stadt 
Köln, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, 
des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des 
Kölner Flüchtlingsrates e. V., der 
Seniorenvertretung der Stadt Köln und des 
Runden Tisches für Integration als Expertinnen/ 
Experten zu einzelnen Themen mit beratender 
Stimme teilnehmen. Die Institutionen schlagen 
dem Integrationsrat ihre Vertreterin/ ihren 
Vertreter vor. 
§ 10 Teilnehmer*innen mit beratender Stimme 
(1) Neben den 33 stimmberechtigten Mitgliedern können 
an den Sitzungen des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration im Einzelfall 
jeweils ein*e Vertreter*innen der Liga der 
Wohlfahrtsverbände, des Arbeitgeberverbandes, der 
Agentur für Arbeit Köln, des Caritasverbandes für die Stadt 
Köln, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des 
Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Kölner 
Flüchtlingsrates, der Senior*innenvertretung der Stadt 
Köln und des Runden Tisches für Integration als 
Expert*innen zu einzelnen Themen mit beratender 
Stimme teilnehmen. Die genannten Institutionen schlagen 
dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration ihre*n Vertreter*in vor. 
(2) Darüber hinaus nimmt für die Verwaltung die*der 
Oberbürgermeister*in oder eine von ihr* ihm beauftragte

(2) Darüber hinaus nimmt für die Verwaltung die 
Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister 
oder eine von ihr /von ihm beauftragte leitende 
Verwaltungsmitarbeiterin/ ein von ihr/ von ihm 
beauftragter leitender Verwaltungsmitarbeiter 
beziehungsweise die Leiterin/ der Leiter des 
Kommunale Integrationszentrums mit 
beratender Stimme an den Sitzungen des 
Integrationsrates teil. 
(3) Zur Sitzung des Integrationsrates können 
zusätzliche Sachverständige eingeladen 
werden, sofern es die jeweilige T agesordnung 
geboten erscheinen lässt und die Mehrheit der 
Mitglieder des Integrationsrates dies wünscht. 
 
leitende Verwaltungsmitarbeiter*in beziehungsweise 
die*der Leiter*in des Kommunalen Integrationszentrums 
mit beratender Stimme an den Sitzungen des 
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und 
Integration teil. 
(3) Zur Sitzung des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration können 
zusätzliche Sachverständige eingeladen werden, sofern es 
die jeweilige T agesordnung geboten erscheinen lässt und 
die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration dies wünscht. 
 
13 §11 § 11 Änderung und Erweiterung der 
T agesordnung 
Der Integrationsrat kann vor Eintritt in die 
T agesordnung mit der Mehrheit der Stimmen der 
Integrationsratsmitglieder beschließen, 
a) die Reihenfolge der T agesordnungspunkte zu 
ändern, 
b) T agesordnungspunkte zu teilen oder 
miteinander zu verbinden, 
c) T agesordnungspunkte zu vertagen oder 
abzusetzen, 
d) die T agesordnung zu erweitern, wenn es sich 
um Angelegenheiten handelt, die keinen 
§ 11 Änderung und Erweiterung der T agesordnung 
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration kann vor Eintritt in die T agesordnung mit der 
Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Ausschusses 
für Chancengerechtigkeit und Integration beschließen, 
a) die Reihenfolge der T agesordnungspunkte zu ändern, 
b) T agesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu 
verbinden, 
c) T agesordnungspunkte zu vertagen oder abzusetzen, 
d) die T agesordnung zu erweitern, wenn es sich um 
Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden 
oder die von äußerster Dringlichkeit sind.

Aufschub dulden oder die von äußerster 
Dringlichkeit sind. 
 
14 § 12 § 12 Zusatz- und Änderungsanträge 
Zusatz- und Änderungsanträge zu 
T agesordnungspunkten können jederzeit vor 
Schluss der Verhandlung gestellt werden. Sie 
sind auf Verlangen der/des Vorsitzenden 
schriftlich abzufassen. Die Zusatz- und 
Änderungsanträge können nur in der 
Reihenfolge der Wortmeldung begründet 
werden. 
§ 12 Zusatz- und Änderungsanträge 
Zusatz- und Änderungsanträge zu T agesordnungspunkten 
können jederzeit vor Schluss der Verhandlung gestellt 
werden. Sie sind auf Verlangen der*des Vorsitzenden 
schriftlich abzufassen. Die Zusatz- und Änderungsanträge 
können nur in der Reihenfolge der Wortmeldung begründet 
werden. 
15 § 13 § 13 Redeordnung 
(1) Bei Eintritt in die sachliche Beratung von 
T agesordnungspunkten erhält im Allgemeinen 
zunächst die Verwaltung das Wort. Bei der 
Beratung von Anträgen ist zunächst der Antrag-
stellerin/dem Antragsteller das Wort zu erteilen. 
Ist der Antrag von mehreren Mitgliedern 
gemeinsam gestellt worden, erhält nur eine/r der 
Antragstellerinnen/Antragsteller das Wort. Auf 
das Wort kann verzichtet werden. 
(2) Anschließend erteilt die/der Vorsitzende das 
Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 
Melden sich mehrere Rednerinnen/Redner 
gleichzeitig zu Wort, entscheidet die/der 
Vorsitzende über die Reihenfolge. Rednerinnen 
/ Redner, die noch nicht zu dem aufgerufenen 
§ 13 Redeordnung 
(1) Bei Eintritt in die sachliche Beratung von 
T agesordnungspunkten erhält im Allgemeinen zunächst 
die Verwaltung das Wort. Bei der Beratung von Anträgen 
ist zunächst der*dem Antragsteller*in das Wort zu 
erteilen. Ist der Antrag von mehreren Mitgliedern 
gemeinsam gestellt worden, erhält nur eine*r der 
Antragsteller*innen das Wort. Auf das Wort kann verzichtet 
werden. 
(2) Anschließend erteilt die*der Vorsitzende das Wort in 
der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere 
Redner*innen gleichzeitig zu Wort, entscheidet die*der 
Vorsitzende über die Reihenfolge. Redner*innen, die 
noch nicht zu dem aufgerufenen T agesordnungspunkt 
gesprochen haben, erhalten den Vorrang. 
(3) Ein Mitglied soll nicht mehr als zweimal zu demselben 
Punkt der T agesordnung das Wort erhalten. Über

T agesordnungspunkt gesprochen haben, 
erhalten den Vorrang. 
(3) Ein Mitglied soll nicht mehr als zweimal zu 
demselben Punkt der T agesordnung das Wort 
erhalten. Über Ausnahmen von dieser Regel 
stimmen die Mitglieder im Einzelfall ab.  
(4) Eine Redezeit von drei Minuten je 
Redebeitrag darf nicht überschritten werden. 
(5) Spricht eine Rednerin/ein Redner über die 
festgesetzte Redezeit hinaus, so kann ihr/ihm 
die Vorsitzende/der Vorsitzende nach einmaliger 
Ermahnung das Wort entziehen. Ausführungen, 
die die Rednerin/der Redner macht, nachdem 
ihr/ihm das Wort entzogen ist, werden in die 
Niederschrift nicht aufgenommen. 
(6) Ist der Rednerin/dem Redner das Wort 
entzogen, so darf sie/er es zu demselben Ge-
genstand in derselben Sitzung nicht wieder 
erhalten. 
Ausnahmen von dieser Regel stimmen die Mitglieder im 
Einzelfall ab.  
(4) Eine Redezeit von drei Minuten je Redebeitrag darf 
nicht überschritten werden. 
(5) Spricht ein*e Redner*in über die festgesetzte Redezeit 
hinaus, so kann ihr*ihm die*der Vorsitzende nach 
einmaliger Ermahnung das Wort entziehen. Ausführungen, 
die der*die Redner*in macht, nachdem ihr*ihm das Wort 
entzogen ist, werden in die Niederschrift nicht 
aufgenommen. 
(6) Ist der*dem Redner*in das Wort entzogen, so darf 
sie*er es zu demselben Gegenstand in derselben Sitzung 
nicht wieder erhalten. 
16 §14 § 14 Anträge und Ausführungen zur 
Geschäftsordnung 
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können mit 
Ausnahme der Regelung des § 16 Absatz 3 
jederzeit von jedem Mitglied des Integrationsrats 
gestellt werden. Dazu gehören insbesondere 
folgende Anträge: 
a) auf Aufhebung der Sitzung, 
§ 14 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung 
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können mit Ausnahme 
der Regelung des § 16 Absatz 3 jederzeit von jedem 
Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit 
und Integration gestellt werden. Dazu gehören 
insbesondere folgende Anträge: 
a) auf Aufhebung der Sitzung, 
b) auf Übergang zum nächsten T agesordnungspunkt (§ 
15),

b) auf Übergang zum nächsten 
Tagesordnungspunkt (§ 15), 
c) auf Schluss der Beratung oder Rednerliste (§ 
16), 
d) auf Vertagung, 
e) auf Unterbrechung, 
f) auf Verweisung in (einen oder mehrere) 
Arbeitskreise, 
g) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der 
Öffentlichkeit, 
h) auf namentliche oder geheime Abstimmung 
und auf zahlenmäßige Feststellung. 
(2) Über Geschäftsordnungsanträge nach 
Absatz 1 littera a bis g ist in der 
Reihenfolge littera a, b, c und so weiter 
abzustimmen. 
(3) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung 
gestellt, wird das Wort außerhalb der 
Reihenfolge erteilt. Es darf noch je ein Mitglied 
des Integrationsrates für und gegen diesen 
Antrag sprechen. Danach ist über den Antrag 
abzustimmen. In den Fällen des Absatz 1 Satz 
2 littera h bedarf es keiner Abstimmung. 
(4) In den Fällen a bis g hat die/der Vorsitzende 
des Integrationsrates vor der Abstimmung 
Gelegenheit zur Stellungnahme. 
(5) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen 
sich nur auf das Verfahren bei der Behandlung 
c) auf Schluss der Beratung oder Rednerliste (§ 16), 
d) auf Vertagung, 
e) auf Unterbrechung, 
f) auf Verweisung in (einen oder mehrere) Arbeitskreise, 
g) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der 
Öffentlichkeit, 
h) auf namentliche oder geheime Abstimmung und  
i) auf Feststellung der Beschlussfähigkeit. 
(2) Über Geschäftsordnungsanträge nach Absatz 1  littera 
a bis g ist in der Reihenfolge littera a, b, c und so weiter 
abzustimmen. 
(3) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, wird 
das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt. Es darf noch je 
ein Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit 
und Integration für und gegen diesen Antrag sprechen. 
Danach ist über den Antrag abzustimmen. In den Fällen 
des Absatz 1 Satz 2 littera h und i bedarf es keiner 
Abstimmung. 
(4) In den Fällen a bis g hat die*der Vorsitzende des 
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und 
Integration vor der Abstimmung Gelegenheit zur 
Stellungnahme. 
(5) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur 
auf das Verfahren bei der Behandlung des 
Beratungsgegenstandes, nicht aber auf die Sache 
beziehen. Sie dürfen nicht länger als drei Minuten dauern.

des Beratungsgegenstandes, nicht aber auf die 
Sache beziehen. Sie dürfen nicht länger als drei 
Minuten dauern. 
 
17 § 15 § 15 
Übergang zum nächsten Punkt der 
T agesordnung 
(1) Ein Antrag auf Übergang zum nächsten 
Punkt der T agesordnung kann jederzeit bis zur 
Abstimmung gestellt werden. Er kann nur durch 
eine Rednerin/einen Redner begründet werden. 
Eine Rednerin/ein Redner der Liste, über deren 
Antrag zum nächsten T agesordnungspunkt 
übergegangen werden soll, kann dagegen 
sprechen und auf die Notwendigkeit der 
Behandlung des Antrages hinweisen.  
(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der 
T agesordnungspunkt ohne Abstimmung als 
erledigt. Wird der Antrag abgelehnt, kann er 
nicht wiederholt werden. 
§ 15 
Übergang zum nächsten Punkt der T agesordnung 
 
(1) Ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der 
T agesordnung kann jederzeit bis zur Abstimmung gestellt 
werden. Er kann nur durch eine*n Redner*in begründet 
werden. Ein*e Redner*in der Liste, über deren Antrag 
zum nächsten T agesordnungspunkt übergegangen werden 
soll, kann dagegen sprechen und auf die Notwendigkeit 
der Behandlung des Antrages hinweisen.  
(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der 
T agesordnungspunkt ohne Abstimmung als erledigt. Wird 
der Antrag abgelehnt, kann er nicht wiederholt werden. 
18 § 16 § 16 
Schluss der Beratung oder Rednerliste 
(1) Die/der Vorsitzende schließt die Beratung, 
wenn sich niemand mehr zu Wort gemeldet hat. 
(2) Wird Schluss der Beratung oder Schluss der 
Rednerliste beantragt, nennt die/der Vor-
sitzende die Namen derer, die sich noch zum 
§ 16 
Schluss der Beratung oder Liste der Redner*innen 
(1) Die*der Vorsitzende schließt die Beratung, wenn sich 
niemand mehr zu Wort gemeldet hat. 
(2) Wird Schluss der Beratung oder Schluss der 
Rednerliste beantragt, nennt die*der Vorsitzende die 
Namen derer, die sich noch zum Wort gemeldet haben und 
lässt unmittelbar darauf über diesen Antrag abstimmen.

Wort gemeldet haben und lässt unmittelbar 
darauf über diesen Antrag abstimmen. 
(3) Anträge auf Schluss der Beratung können 
nur Mitglieder stellen, die nicht zur Sache 
gesprochen haben. Nach Schluss der Beratung 
darf das Wort nur noch zu persönlichen 
Bemerkungen oder zur Geschäftsordnung erteilt 
werden. 
(3) Anträge auf Schluss der Beratung können nur 
Mitglieder stellen, die nicht zur Sache gesprochen haben. 
Nach Schluss der Beratung darf das Wort nur noch zu 
persönlichen Bemerkungen oder zur Geschäftsordnung 
erteilt werden. 
19 § 17 § 17 
Persönliche Bemerkungen 
(1) Zu persönlichen Bemerkungen wird erst 
nach Schluss der Beratung, aber vor der Ab-
stimmung das Wort erteilt. Wird die Beratung 
nicht in derselben Sitzung abgeschlossen, muss 
die Vorsitzende/der Vorsitzende schon am Ende 
dieser Sitzung das Wort erteilen. 
(2) Die Redezeit für persönliche Bemerkungen 
ist auf zwei Minuten begrenzt. 
(3) Die Rednerin/der Redner darf nicht zur 
Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die in der 
Aussprache gegen sie/ihn erhoben worden sind, 
zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig 
stellen. 
§ 17 
Persönliche Bemerkungen 
(1) Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach Schluss 
der Beratung, aber vor der Abstimmung das Wort erteilt. 
Wird die Beratung nicht in derselben Sitzung 
abgeschlossen, muss die*der Vorsitzende schon am 
Ende dieser Sitzung das Wort erteilen. 
(2) Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf zwei 
Minuten begrenzt. 
(3) Die*der Redner*in darf nicht zur Sache sprechen, 
sondern nur Angriffe, die in der Aussprache gegen sie*ihn 
erhoben worden sind, zurückweisen oder eigene 
Ausführungen richtig stellen. 
20 § 18 § 18 
Persönliche Erklärungen 
Vor Eintritt in die T agesordnung kann die/der 
Vorsitzende das Wort zu einer persönlichen 
§ 18 
Persönliche Erklärungen 
Vor Eintritt in die T agesordnung kann die*der Vorsitzende 
das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen. Ihre 
Dauer darf nicht mehr als drei Minuten betragen.

Erklärung erteilen. Ihre Dauer darf nicht mehr 
als drei Minuten betragen. 
21 § 19 § 19  
Abstimmungen 
(1) Abgestimmt wird durch stillschweigende 
Zustimmung, Handaufheben oder Erheben von 
den Sitzen. Wenn über das Ergebnis der 
Abstimmung keine Eindeutigkeit erzielt werden 
kann, wird durch Namensaufruf abgestimmt. Die 
Namen werden in alphabetischer Reihenfolge 
aufgerufen; die/der Vorsitzende stimmt zuletzt 
ab. 
(2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel 
der anwesenden Mitglieder erfolgt eine 
namentliche oder eine geheime Abstimmung. 
Das Verlangen ist vor der Abstimmung an die 
Vorsitzende/den Vorsitzenden zu richten. Die 
geheime Abstimmung geht der namentlichen 
vor. 
(3) Soweit ein Mitglied es vor der Abstimmung 
verlangt, ist das zahlenmäßige Ergebnis 
festzustellen. 
(4) Das Abstimmungsergebnis wird von der/dem 
Vorsitzenden bekanntgegeben und in der 
Niederschrift festgehalten. 
§ 19  
Abstimmungen 
(1) Abgestimmt wird durch stillschweigende Zustimmung, 
Handaufheben oder Erheben von den Sitzen. Wenn über 
das Ergebnis der Abstimmung keine Eindeutigkeit erzielt 
werden kann, wird durch Namensaufruf abgestimmt. Die 
Namen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen; 
die*der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. 
(2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der 
anwesenden Mitglieder erfolgt eine namentliche oder eine 
geheime Abstimmung. Das Verlangen ist vor der 
Abstimmung an die*den Vorsitzende*n zu richten. Die 
geheime Abstimmung geht der namentlichen vor. 
(3) Soweit ein Mitglied es vor der Abstimmung verlangt, ist 
das zahlenmäßige Ergebnis festzustellen. 
(4) Das Abstimmungsergebnis wird von der*dem 
Vorsitzenden bekanntgegeben und in der Niederschrift 
festgehalten. 
22 § 20 § 20 
Abstimmungsverfahren 
§ 20 
Abstimmungsverfahren

(1) Die Frage soll von der Vorsitzenden/vom 
Vorsitzenden so gefasst werden, dass sie mit Ja 
oder Nein beantwortet werden kann. 
(2) Über den weitergehenden Antrag wird zuerst 
abgestimmt. Welcher Antrag der weitergehende 
ist, entscheidet im Zweifelsfalle die/der 
Vorsitzende. Über Vorlagen, die aus mehreren 
T eilen bestehen, kann im Ganzen abgestimmt 
werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird. 
(1) Die Frage soll von dem*der Vorsitzenden so gefasst 
werden, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden 
kann. 
(2) Über den weitergehenden Antrag wird zuerst 
abgestimmt. Welcher Antrag der weitergehende ist, 
entscheidet im Zweifelsfalle die*der Vorsitzende. Über 
Vorlagen, die aus mehreren T eilen bestehen, kann im 
Ganzen abgestimmt werden, wenn kein Widerspruch 
erhoben wird. 
23 §21 § 21 T eilnahme an Rats-, Bezirksvertretungs- 
und Ausschusssitzungen 
Die/der Vorsitzende oder ein anderes vom 
Integrationsrat benanntes Mitglied kann an der 
Sitzung des Rates, einer Bezirksvertretung oder 
eines Ausschusses teilnehmen und das Wort 
ergreifen, wenn Anregungen oder 
Stellungnahmen des Integrationsrates zur 
Beratung auf der T agesordnung stehen. 
 
§ 21 T eilnahme an Rats-, Bezirksvertretungs- und 
Ausschusssitzungen 
Der*die Vorsitzende oder ein anderes vom Ausschuss 
für Chancengerechtigkeit und Integration benanntes 
Mitglied kann an der Sitzung des Rates, einer 
Bezirksvertretung oder eines Ausschusses teilnehmen und 
das Wort ergreifen, wenn Anregungen oder 
Stellungnahmen des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration zur Beratung auf 
der T agesordnung stehen. 
 
24 §22 § 22 Benennung von sachkundigen 
Einwohnerinnen/sachkundigen Einwohnern in 
Ratsausschüssen 
(1) Haben sich die Integrationsratsmitglieder auf 
einen einheitlichen Wahlvorschlag zur 
Besetzung der Funktion als sachkundige 
Einwohnerin/sachkundiger Einwohner und 
stellvertretende sachkundige 
Einwohnerin/stellvertretender sachkundiger 
Einwohner in die in § 22 Absatz 10 der 
§ 22 Benennung von sachkundigen Einwohner*innen in 
Ratsausschüssen 
(1) Haben sich die Mitglieder des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration auf einen 
einheitlichen Wahlvorschlag zur Besetzung der Funktion 
als sachkundige Einwohner*in und stellvertretende 
sachkundige Einwohner*in in die in § 22 Absatz 10 der 
Hauptsatzung der Stadt Köln genannten Fachausschüsse 
geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Ausschusses

Hauptsatzung der Stadt Köln genannten 
Fachausschüsse geeinigt, ist der einstimmige 
Beschluss des Integrationsrates über die 
Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. 
(2) Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht 
zustande, werden die zu besetzenden 
Ausschüsse einzeln aufgerufen (getrennte 
Wahlgänge) und die sachkundigen 
Einwohnerinnen und Einwohner sowie die 
stellvertretenden sachkundigen Einwohnerinnen 
und Einwohner jeweils mit Mehrheitsbeschluss 
gewählt. 
 
für Chancengerechtigkeit und Integration über die 
Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. 
(2) Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, 
werden die zu besetzenden Ausschüsse einzeln 
aufgerufen (getrennte Wahlgänge) und die sachkundigen 
Einwohner*innen sowie die stellvertretenden 
sachkundigen Einwohner*innen jeweils mit 
Mehrheitsbeschluss gewählt. 
 
25 §23 § 23 Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern 
des Integrationsrates in sonstige Gremien 
Hat der Integrationsrat die Möglichkeit, 
Vertreterinnen/Vertreter in andere Gremien als 
Ratsausschüsse zu entsenden, wird die Wahl 
entsprechend § 50 Absatz 
2 GO (Mehrheitsbeschluss) durchgeführt. 
 
§ 23 Entsendung von Vertreter*innen des Ausschusses 
für Chancengerechtigkeit und Integration in sonstige 
Gremien 
Hat der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration die Möglichkeit, Vertreter*innen in andere 
Gremien als Ratsausschüsse zu entsenden, wird die Wahl 
entsprechend § 50 Absatz 2 Gemeindeordnung des 
Landes Nordrhein-Westfalen  (Mehrheitsbeschluss) 
durchgeführt. 
 
26 II. II. Niederschrift über die Sitzungen des 
Integrationsrates, Unterrichtung der 
Öffentlichkeit 
 
II. Niederschrift über die Sitzungen des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration, Unterrichtung 
der Öffentlichkeit 
 
27 §25 § 25 Niederschrift § 25 Niederschrift

(1) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen 
ist durch die von der Verwaltung bestimmte 
Schriftführerin/ den durch die Verwaltung 
bestimmten Schriftführer eine Niederschrift 
anzufertigen. Sie wird von der 
Schriftführerin/dem Schriftführer und von der 
Vorsitzenden/von dem Vorsitzenden 
unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten 
die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift 
zu vermerken. 
(2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des 
Integrationsrates sowie den Ratsfraktionen und 
der Oberbürgermeisterin/dem 
Oberbürgermeister zuzuleiten. 
(3) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der 
Erstellung der Niederschrift die Verhandlungen 
des Integrationsrates auf T onband aufnehmen. 
Das T onband darf nicht für andere Zwecke 
verwendet werden und ist spätestens drei 
Monate nach Erstellung der Niederschrift zu 
löschen. 
 
(1) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen ist durch 
die*den von der Verwaltung bestimmte*n 
Schriftführer*in eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird 
von der*dem Schriftführer*in und von der*dem 
Vorsitzenden unterzeichnet. Verweigert einer der 
Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift 
zu vermerken. 
(2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des 
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und 
Integration sowie den Ratsfraktionen und der*dem 
Oberbürgermeister*in zuzuleiten. 
(3) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung 
der Niederschrift die Verhandlungen des Ausschusses 
für Chancengerechtigkeit und Integration auf T onband 
aufnehmen. Das T onband darf nicht für andere Zwecke 
verwendet werden und ist spätestens drei Monate nach 
Erstellung der Niederschrift zu löschen. 
 
28 §26 § 26 Unterrichtung der Öffentlichkeit 
Der Inhalt der vom Integrationsrat gefassten 
Beschlüsse wird der Öffentlichkeit durch die/den 
Vorsitzenden zugänglich gemacht. Die/der 
Vorsitzende stellt der Presse die erforderlichen 
Unterlagen zur Verfügung. Der Integrationsrat 
kann beschließen, die Öffentlichkeit über 
§ 26 Unterrichtung der Öffentlichkeit 
Der Inhalt der vom Ausschuss für 
Chancengerechtigkeit und Integration gefassten 
Beschlüsse wird der Öffentlichkeit durch die*den 
Vorsitzenden zugänglich gemacht. Die*der Vorsitzende 
stellt der Presse die erforderlichen Unterlagen zur 
Verfügung. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit 
und Integration kann beschließen, die Öffentlichkeit über

Beratungsgegenstände in Form einer 
Presseerklärung zu informieren. 
 
Beratungsgegenstände in Form einer Presseerklärung zu 
informieren. 
 
29 §27 § 27 Koordinierungsrunde 
Zur Unterstützung seiner Arbeit, zur 
Erleichterung der Geschäftsführung und zur 
Vorbereitung der Sitzungen des 
Integrationsrates sowie zur Erörterung 
vertraulicher und eilbedürftiger Angelegenheiten 
kann die/der Vorsitzende die stellvertretenden 
Vorsitzenden sowie die migrationspolitischen 
Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen zu 
einer Koordinierungsrunde einladen. 
 
§ 27 Koordinierungsrunde 
Zur Unterstützung seiner Arbeit, zur Erleichterung der 
Geschäftsführung und zur Vorbereitung der Sitzungen des 
Ausschusses für Chancengerechtigkeit und 
Integration sowie zur Erörterung vertraulicher und 
eilbedürftiger Angelegenheiten kann die*der Vorsitzende 
die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die 
migrationspolitischen Sprecherinnen und Sprecher der 
Fraktionen zu einer Koordinierungsrunde einladen. 
 
30 §28 § 28 Arbeitskreise 
(1) Der Integrationsrat kann für die Beratung 
bestimmter Themen Arbeitskreise einrichten. 
Die Einrichtung der Arbeitskreise, ihre 
Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung 
werden vom Integrationsrat mit 
Mehrheitsbeschluss festgelegt. Die/der 
Vorsitzende bzw. seine/ihre Vertretung beruft die 
Arbeitskreissitzungen ein und leitet sie. 
(2) Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu ihren 
Sitzungen Beraterinnen/Berater ohne 
Stimmrecht hinzuzuziehen. 
(3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind 
dem Integrationsrat vorzustellen. 
§ 28 Arbeitskreise 
(1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration kann für die Beratung bestimmter Themen 
Arbeitskreise einrichten. Die Einrichtung der Arbeitskreise, 
ihre Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung werden vom 
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 
mit Mehrheitsbeschluss festgelegt. Die*der Vorsitzende 
bzw. seine*ihre Vertretung beruft die 
Arbeitskreissitzungen ein und leitet sie. 
(2) Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu ihren Sitzungen 
Berater*innen ohne Stimmrecht hinzuzuziehen. 
(3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind dem 
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 
vorzustellen.

(4) Die Arbeitskreise können Anfragen oder 
Anträge stellen. Diese werden im Namen des 
Arbeitskreises von der Arbeitskreisvorsitzenden/ 
dem Arbeitskreisvorsitzenden gemäß § 3 und 4 
der Geschäftsordnung eingereicht und vom 
Integrationsrat in der nächsten Sitzung 
behandelt. 
 
(4) Die Arbeitskreise können Anfragen oder Anträge 
stellen. Diese werden im Namen des Arbeitskreises von 
der*dem Arbeitskreisvorsitzenden gemäß § 3 und 4 der 
Geschäftsordnung eingereicht und vom Ausschuss für 
Chancengerechtigkeit und Integration in der nächsten 
Sitzung behandelt. 
(5) Die Teilnahme an Arbeitskreisen ist für die 
Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit 
und Integration freiwillig. Ein Mitglied kann jedoch 
höchstens in zwei Arbeitskreisen mitarbeiten. 
31 §29 § 29 Entscheidung über die Verwendung von 
Finanzmitteln 
Der Integrationsrat erhält zur Erfüllung seiner 
Aufgaben gemäß § 27, Absatz 10 GO NRW im 
städtischen Haushalt zugewiesenen Mittel. 
Diese werden von der Geschäftsstelle verwaltet. 
 
§ 29 Entscheidung über die Verwendung von 
Finanzmitteln 
Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und 
Integration erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 
27, Absatz 10 Gemeindeordnung des Landes 
Nordrhein-Westfalen im städtischen Haushalt 
zugewiesenen Mittel. Diese werden von der 
Geschäftsstelle verwaltet.

Beratungsverlauf (1)

09.06.2026 Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
TOP 6.2 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: vertagt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
AN/1497/2026
Typ
Änderungsantrag nach § 13 der GeschO Rat
Datum
06.01.2026
Erstellt
05.01.2026 16:17