AN/1497/2026
Änderungsantrag zum Antrag AN/1387/2025 - Änderung der Geschäftsordnung
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Änderungsantrag zum Thema Geschäftsordnungsänderung
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Malik Karaman 03.01.2026 Eli Abeke Gönül T opuz An den Vorsitzenden des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration Herrn T ayfun Keltek An die Geschäftsstelle des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration Dr. Gülşen Dikbaş Eingang beim Amt des Oberbürgermeisters: 06.01.2026 AN/1497/2026 Gremium Datum der Sitzung Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 13.01.2026 Sehr geehrter Herr Keltek, wir bitten den folgenden Antrag auf die T agesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration aufzunehmen: Änderungsantrag zum Antrag AN/1387/2025 gem. § 13 der Geschäftsordnung des Rates Der Integrationsrat beschließt folgende Änderungen bei seiner Geschäftsordnung vorzunehmen: 1. Der zweite Satz im Absatz 2 der Präambel wird wie folgt geändert: „Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration verurteilt jegliche Art von Diskriminierung und Herabwürdigung von Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, kultureller Zugehörigkeit oder sexuellen Orientierung.“ 2. Alle Ausdrücke mit „Integrationsrat“ werden mit dem Ausdruck „Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration (ACI)“ ausgetauscht. 3. Alle Ausdrücke mit „Migrant/…“ werden mit dem Ausdruck „Menschen mit internationaler Familiengeschichte“ ersetzt. 4. Das Wort „drei“ im letzten Satz des § 2 wird mit dem Wort „fünf“ ersetzt. 5. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Alle stimmberechtigten Mitglieder sind berechtigt Anträge zu stellen, soweit mindestens fünf von ihnen mitunterzeichnen. 6. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Alle stimmberechtigten Mitglieder sind berechtigt Anfragen zu stellen, soweit mindestens fünf von ihnen mitunterzeichnen. 7. Der Abs. 1 des § 10 wird wie folgt geändert: Neben den 33 stimmberechtigten Mitgliedern können an den Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration im Einzelfall jeweils ein*e Vertreter*in der Liga der Wohlfahrtsverbände, des Arbeitgeberverbandes, des deutschen Gewerkschaftsbundes, der Agentur für Arbeit Köln, des Kölner Flüchtlingsrates, der Senior*innenvertretung der Stadt Köln und des Kölner Runden Tisches für Integration als Expert*innen zu einzelnen Themen mit beratender Stimme teilnehmen. Die genannten Institutionen schlagen dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ihre Vertreter*innen vor. 8. An das Ende des § 14 (1) wird eine weitere Zeile mit: „i - auf Feststellung der Beschlussfähigkeit“ eingesetzt. 9. Im Abs. 3 des § 14 wird im Satz 5 nach der Buchstabe h der Zusatz: „und i“ eingesetzt. 10. Dem § 28 wird folgender Satz als 5. Absatz zugefügt: „Die T eilnahme an Arbeitskreisen ist für die Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration freiwillig. Ein Mitglied kann jedoch höchstens in zwei Arbeitskreisen mitarbeiten. Mit freundlichen Grüßen Malik Karaman, Eli Abeke, Gönül T opuz Anlage: - Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration (Synopse)
Anlage 1 - Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration (Synopse)
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Anlage - Übersicht über die Änderungen der Geschäftsordnung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration (Synopse) Lfd. Nr. Änderung Bisheriger T ext (künftig wegfallender T ext ist durchgestrichen) Neuer T ext (inhaltliche und sprachliche Änderungen sind fett gedruckt) 1 Präambel Der Integrationsrat kann sich gemäß der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein Westfalen mit allen Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere wenn sie die Interessen der Kölner Migrantinnen und Migranten als solche betreffen, befassen. In diesem Sinne versteht sich der Integrationsrat als kommunale Interessenvertretung aller Kölnerinnen und Kölner und kommunales Fachgremium zur Begleitung des Prozesses für Chancengerechtigkeit und gleichberechtigte T eilhabe von Migrantinnen und Migranten. Ziel des Integrationsrates ist es, den im Zusammenhang mit der Zuwanderung nach Köln stattfindenden Veränderungsprozess inhaltlich kompetent zu begleiten. Der Integrationsrat macht Vorschläge und gibt Anregungen an Politik und Verwaltung, um die Potentiale von Migration aufzuzeigen und den Gesamtprozess für mehr Chancengerechtigkeit in der Stadt positiv zu beeinflussen. Der Integrationsrat versteht das Grundgesetz und die dort genannten unveräußerlichen Grundrechte aller Menschen als Grundlage seiner politischen Arbeit. Der Integrationsrat Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann sich gemäß der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen mit allen Angelegenheiten der Gemeinde, insbesondere wenn sie die Interessen der Kölner*innen mit internationaler Familiengeschichte als solche betreffen, befassen. In diesem Sinne versteht sich der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration als kommunale Interessenvertretung aller Kölnerinnen und Kölner und kommunales Fachgremium zur Begleitung des Prozesses für Chancengerechtigkeit und gleichberechtigte T eilhabe von Kölner*innen mit internationaler Familiengeschichte. Ziel des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration ist es, den im Zusammenhang mit der Zuwanderung nach Köln stattfindenden Veränderungsprozess inhaltlich kompetent zu begleiten. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration macht Vorschläge und gibt Anregungen an Politik und Verwaltung, um die Potentiale von Migration aufzuzeigen und den Gesamtprozess für mehr Chancengerechtigkeit in der Stadt positiv zu beeinflussen. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration versteht das Grundgesetz und die dort genannten unveräußerlichen Grundrechte aller Menschen als Grundlage seiner politischen Arbeit. Der Ausschuss verurteilt jegliche Art von Diskriminierung und Herabwürdigung von Menschen aufgrund ihrer ethnischen, religiösen, kulturellen Zugehörigkeit oder sexuellen Orientierung. Er steht für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wendet sich gegen Rassismus und Sexismus. Er kritisiert den Missbrauch von Ideologien und Religionen, insbesondere wenn sie dazu genutzt werden, Menschen herabzuwürdigen und auszugrenzen – in diesem Zusammenhang positioniert er sich auch klar gegen Antisemitismus, Antiziganismus sowie gegen jegliche Form von Feindlichkeit gegenüber Religionen wie zum Beispiel Islamfeindlichkeit, Christenfeindlichkeit, Judenfeindlichkeit et cetera. für Chancengerechtigkeit und Integration verurteilt jegliche Art von Diskriminierung und Herabwürdigung von Menschen wegen ihrer Ethnie, Hautfarbe, Religion, kultureller Zugehörigkeit oder sexueller Orientierung. Er steht für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wendet sich gegen Rassismus und Sexismus. Er kritisiert den Missbrauch von Ideologien und Religionen, insbesondere wenn sie dazu genutzt werden, Menschen herabzuwürdigen und auszugrenzen – in diesem Zusammenhang positioniert er sich auch klar gegen Antisemitismus, Antiziganismus sowie gegen jegliche Form von Feindlichkeit gegenüber Religionen wie zum Beispiel Islamfeindlichkeit, Christenfeindlichkeit, Judenfeindlichkeit et cetera. 2 I. I. Sitzungen des Integrationsrates I. Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration 3 §1 § 1 Einberufung des Integrationsrates (1) Die/der Vorsitzende beruft den Integrationsrat bei Bedarf, mindestens aber jeden 2. Monat, ein. Zeitpunkt und Zahl der Sitzungen des Integrationsrates orientieren sich an den Sitzungsterminen der Ratsausschüsse. (2) Einladung und T agesordnung müssen den Mitgliedern des Integrationsrates spätestens sechs Arbeitstage vor der Sitzung zugehen. Der Zugang kann auch durch Bereitstellung im § 1 Einberufung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration (1) Die*der Vorsitzende beruft den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration bei Bedarf, mindestens aber jeden 2. Monat, ein. Zeitpunkt und Zahl der Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration orientieren sich an den Sitzungsterminen der Ratsausschüsse. (2) Einladung und T agesordnung müssen den Mitgliedern des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration spätestens sechs Arbeitstage vor der Sitzung Ratsinformationssystem der Stadt Köln erfolgen, sofern sich die Integrationsratsmitglieder für einen elektronischen Versand der Sitzungsunterlagen entschieden haben. Von dieser Frist darf nur in dringenden Fällen abgewichen werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. (3) Der Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der zur Beratung vorgesehenen T agesordnungspunkte es verlangt. (4) Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einladung bekannt zu geben. zugehen. Der Zugang kann auch durch Bereitstellung im Ratsinformationssystem der Stadt Köln erfolgen, sofern sich die Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration für einen elektronischen Versand der Sitzungsunterlagen entschieden haben. Von dieser Frist darf nur in dringenden Fällen abgewichen werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. (3) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der zur Beratung vorgesehenen T agesordnungspunkte es verlangt. (4) Ort und Zeit der Sitzung sind in der Einladung bekannt zu geben. 4 § 2 § 2 Aufstellung der T agesordnung Der/Die Vorsitzende setzt die T agesordnung im Benehmen mit der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister oder ihrer/seinem Beauftragten fest. Sie/er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihr/ihm in schriftlicher Form spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung von mindestens drei Mitgliedern vorgelegt werden. § 2 Aufstellung der T agesordnung Der*die Vorsitzende setzt die T agesordnung im Benehmen mit der*dem Oberbürgermeister*in oder ihrer*seinem Beauftragten fest. Sie*er hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihr*ihm in schriftlicher Form spätestens am 10. Arbeitstag vor der Sitzung von mindestens fünf Mitgliedern vorgelegt werden. 5 §3 §3 Anträge (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anträge zu stellen. §3 Anträge (2) Anträge, die auf die T agesordnung der nächsten Integrationsratssitzung gesetzt werden sollen, sind mit schriftlicher Begründung spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Geschäftsstelle einzureichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 185-189 StGB haben. (1) Alle stimmberechtigte Mitglieder sind berechtigt, Anträge zu stellen, soweit mindestens fünf von ihnen mitunterzeichnen. (2) Anträge, die auf die T agesordnung der nächsten Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration gesetzt werden sollen, sind mit schriftlicher Begründung spätestens am 8. Arbeitstag vor der Sitzung (bis 12 Uhr) bei der Geschäftsstelle einzureichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 185-189 StGB haben. 6 §4 §4 Anfragen (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, Anfragen zu stellen. (2) Anfragen an die Verwaltung sind spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 185-189 StGB haben. (3) Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Integrationsrates nicht mehr als zwei Anfragen stellen. Die Anfragen dürfen nicht mehr als fünf Unterfragen beinhalten. (4) Mündliche Anfragen können zum Ende jeder Sitzung gestellt werden. Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Integrationsrates nicht mehr als zwei mündliche Anfragen stellen. Die Anfragen dürfen nicht mehr als fünf Unterfragen §4 Anfragen (1) Alle Mitglieder sind berechtigt, Anfragen zu stellen, soweit mindestens fünf von ihnen mitunterzeichnen. (2) Anfragen an die Verwaltung sind spätestens drei Arbeitstage vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Diese dürfen keinen beleidigenden Inhalt im Sinne der §§ 185-189 StGB haben. (3) Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration nicht mehr als zwei Anfragen stellen. Die Anfragen dürfen nicht mehr als fünf Unterfragen beinhalten. (4) Mündliche Anfragen können zum Ende jeder Sitzung gestellt werden. Ein Mitglied kann für eine Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration nicht mehr als zwei mündliche Anfragen stellen. Die Anfragen dürfen nicht mehr als fünf Unterfragen beinhalten. Auf Verlangen ist die Anfrage schriftlich zu Protokoll einzureichen. beinhalten. Auf Verlangen ist die Anfrage schriftlich zu Protokoll einzureichen. 7 §5 § 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung Kann ein Mitglied zu einer Sitzung des Integrationsrates nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen, besteht die Verpflichtung dies, wenn möglich, spätestens am T age der Sitzung bis 12 Uhr der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle anzuzeigen und soweit möglich, seine Vertretung zu informieren. § 5 Anzeigepflicht bei Verhinderung Kann ein Mitglied zu einer Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration nicht oder nicht rechtzeitig erscheinen, besteht die Verpflichtung dies, wenn möglich, spätestens am T age der Sitzung bis 12 Uhr der*dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle anzuzeigen und soweit möglich, seine Vertretung zu informieren. 8 §6 § 6 Öffentlichkeit der Integrationsratssitzungen (1) Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlich. Jede/jeder hat das Recht, als Zuhörerin/ Zuhörer an öffentlichen Sitzungen des Integrationsrates teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Integrationsrates zu beteiligen. (2) Die Öffentlichkeit ist für einzelne T agesordnungspunkte auszuschließen, wenn deren öffentliche Behandlung mit dem Interesse der Stadt Köln oder eines einzelnen Betroffenen nicht vereinbar ist oder wenn gesetzliche Gründe der öffentlichen Behandlung entgegenstehen. § 6 Öffentlichkeit der Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration (1) Die Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration sind öffentlich. Jede*r hat das Recht, als Zuhörer*in an öffentlichen Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration zu beteiligen. (2) Die Öffentlichkeit ist für einzelne T agesordnungspunkte auszuschließen, wenn deren öffentliche Behandlung mit dem Interesse der Stadt Köln oder eines einzelnen Betroffenen nicht vereinbar ist oder wenn gesetzliche Gründe der öffentlichen Behandlung entgegenstehen. 9 §7 § 7 Vorsitz (1) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte in Anwendung des § 50 Absatz 2 der Gemeindeordnung NRW eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden. (2) Der Integrationsrat wählt aus seiner Mitte fünf Stellvertreterinnen/ Stellvertreter. Jedes Mitglied hat drei Stimmen. Diese Stimmen kann es auf die zur Wahl stehenden Bewerber verteilen. Dabei kann es seine drei Stimmen auf unterschiedliche Bewerber verteilen (panaschieren) oder bis zu drei Stimmen demselben Bewerber geben (kumulieren). Die Reihenfolge der gewählten Vertreter ergibt sich aus der Anzahl der Stimmen. (3) Ist der Vorsitzende des Integrationsrats verhindert, ergibt sich die Vertretung durch die Stellvertreterinnen/ Stellvertreter bei der Repräsentation und Leitung der Sitzungen des Integrationsrats aus der Reihenfolge ihrer Wahl nach dem Absatz 2 vorgesehenen Verfahren. (4) Der Integrationsrat kann den/die Vorsitzende/n sowie die Stellvertreter des/der Vorsitzenden abberufen. Der Antrag kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. § 7 Vorsitz (1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wählt aus seiner Mitte in Anwendung des § 50 Absatz 2 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein- Westfalen eine*n Vorsitzenden. (2) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wählt aus seiner Mitte fünf Stellvertreter*innen. Jedes Mitglied hat drei Stimmen. Diese Stimmen kann es auf die zur Wahl stehenden Bewerber*innen verteilen. Dabei kann es seine drei Stimmen auf unterschiedliche Bewerber*innen verteilen (panaschieren) oder bis zu drei Stimmen dem*derselben Bewerber*in geben (kumulieren). Die Reihenfolge der gewählten Vertreter*innen ergibt sich aus der Anzahl der Stimmen. (3) Ist der*die Vorsitzende des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration verhindert, ergibt sich die Vertretung durch die Stellvertreter*innen bei der Repräsentation und Leitung der Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration aus der Reihenfolge ihrer Wahl nach dem Absatz 2 vorgesehenen Verfahren. (4) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann den*die Vorsitzende*n sowie den*die Stellvertreter*in des*der Vorsitzenden abberufen. Der Antrag kann nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. 10 §8 § 8 Beschlussfähigkeit (1) Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Integrationsrat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist. § 8 Beschlussfähigkeit (1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. (2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist. 11 §9 § 9 Befangenheit von Mitgliedern (1) Muss ein Mitglied des Integrationsrates annehmen, nach §§ 27 Absatz 1, 31 GO von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der/dem Vorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. In der Niederschrift wird ihre/seine Nichtteilnahme wegen Befangenheit während des betreffenden T agesordnungspunktes ausgewiesen. Bei einer öffentlichen Sitzung kann das Mitglied des Integrationsrats sich in § 9 Befangenheit von Mitgliedern (1) Muss ein Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration annehmen, nach §§ 27 Absatz 1 und 31 Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der*dem Vorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen. In der Niederschrift wird ihre*seine Nichtteilnahme wegen Befangenheit während des betreffenden T agesordnungspunktes ausgewiesen. Bei einer öffentlichen Sitzung kann das Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und dem für die Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten T eil des Sitzungsraumes aufhalten. (2) In Zweifelsfällen entscheidet der Integrationsrat (in nichtöffentlicher Sitzung) darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht. (3) Verstößt ein Mitglied des Integrationsrats gegen die Offenbarungspflicht nach Absatz 1, so stellt der Integrationsrat dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in der Niederschrift aufzunehmen. Integration sich in dem für die Zuhörerinnen und Zuhörer bestimmten T eil des Sitzungsraumes aufhalten. (2) In Zweifelsfällen entscheidet der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration (in nichtöffentlicher Sitzung) darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht. (3) Verstößt ein Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration gegen die Offenbarungspflicht nach Absatz 1, so stellt der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in der Niederschrift aufzunehmen. 12 §10 § 10 T eilnehmerinnen/ T eilnehmer mit beratender Stimme (1) Neben den 33 stimmberechtigten Mitgliedern können an den Integrationsratssitzungen im Einzelfall Vertreterinnen/ Vertreter des Diakonischen Werkes, der Arbeiterwohlfahrt, des Arbeitgeberverbandes, der Agentur für Arbeit Köln, des Caritasverbandes für die Stadt Köln, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Kölner Flüchtlingsrates e. V., der Seniorenvertretung der Stadt Köln und des Runden Tisches für Integration als Expertinnen/ Experten zu einzelnen Themen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Institutionen schlagen dem Integrationsrat ihre Vertreterin/ ihren Vertreter vor. § 10 Teilnehmer*innen mit beratender Stimme (1) Neben den 33 stimmberechtigten Mitgliedern können an den Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration im Einzelfall jeweils ein*e Vertreter*innen der Liga der Wohlfahrtsverbände, des Arbeitgeberverbandes, der Agentur für Arbeit Köln, des Caritasverbandes für die Stadt Köln, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Kölner Flüchtlingsrates, der Senior*innenvertretung der Stadt Köln und des Runden Tisches für Integration als Expert*innen zu einzelnen Themen mit beratender Stimme teilnehmen. Die genannten Institutionen schlagen dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration ihre*n Vertreter*in vor. (2) Darüber hinaus nimmt für die Verwaltung die*der Oberbürgermeister*in oder eine von ihr* ihm beauftragte (2) Darüber hinaus nimmt für die Verwaltung die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister oder eine von ihr /von ihm beauftragte leitende Verwaltungsmitarbeiterin/ ein von ihr/ von ihm beauftragter leitender Verwaltungsmitarbeiter beziehungsweise die Leiterin/ der Leiter des Kommunale Integrationszentrums mit beratender Stimme an den Sitzungen des Integrationsrates teil. (3) Zur Sitzung des Integrationsrates können zusätzliche Sachverständige eingeladen werden, sofern es die jeweilige T agesordnung geboten erscheinen lässt und die Mehrheit der Mitglieder des Integrationsrates dies wünscht. leitende Verwaltungsmitarbeiter*in beziehungsweise die*der Leiter*in des Kommunalen Integrationszentrums mit beratender Stimme an den Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration teil. (3) Zur Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration können zusätzliche Sachverständige eingeladen werden, sofern es die jeweilige T agesordnung geboten erscheinen lässt und die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration dies wünscht. 13 §11 § 11 Änderung und Erweiterung der T agesordnung Der Integrationsrat kann vor Eintritt in die T agesordnung mit der Mehrheit der Stimmen der Integrationsratsmitglieder beschließen, a) die Reihenfolge der T agesordnungspunkte zu ändern, b) T agesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden, c) T agesordnungspunkte zu vertagen oder abzusetzen, d) die T agesordnung zu erweitern, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen § 11 Änderung und Erweiterung der T agesordnung Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann vor Eintritt in die T agesordnung mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration beschließen, a) die Reihenfolge der T agesordnungspunkte zu ändern, b) T agesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden, c) T agesordnungspunkte zu vertagen oder abzusetzen, d) die T agesordnung zu erweitern, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind. Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind. 14 § 12 § 12 Zusatz- und Änderungsanträge Zusatz- und Änderungsanträge zu T agesordnungspunkten können jederzeit vor Schluss der Verhandlung gestellt werden. Sie sind auf Verlangen der/des Vorsitzenden schriftlich abzufassen. Die Zusatz- und Änderungsanträge können nur in der Reihenfolge der Wortmeldung begründet werden. § 12 Zusatz- und Änderungsanträge Zusatz- und Änderungsanträge zu T agesordnungspunkten können jederzeit vor Schluss der Verhandlung gestellt werden. Sie sind auf Verlangen der*des Vorsitzenden schriftlich abzufassen. Die Zusatz- und Änderungsanträge können nur in der Reihenfolge der Wortmeldung begründet werden. 15 § 13 § 13 Redeordnung (1) Bei Eintritt in die sachliche Beratung von T agesordnungspunkten erhält im Allgemeinen zunächst die Verwaltung das Wort. Bei der Beratung von Anträgen ist zunächst der Antrag- stellerin/dem Antragsteller das Wort zu erteilen. Ist der Antrag von mehreren Mitgliedern gemeinsam gestellt worden, erhält nur eine/r der Antragstellerinnen/Antragsteller das Wort. Auf das Wort kann verzichtet werden. (2) Anschließend erteilt die/der Vorsitzende das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere Rednerinnen/Redner gleichzeitig zu Wort, entscheidet die/der Vorsitzende über die Reihenfolge. Rednerinnen / Redner, die noch nicht zu dem aufgerufenen § 13 Redeordnung (1) Bei Eintritt in die sachliche Beratung von T agesordnungspunkten erhält im Allgemeinen zunächst die Verwaltung das Wort. Bei der Beratung von Anträgen ist zunächst der*dem Antragsteller*in das Wort zu erteilen. Ist der Antrag von mehreren Mitgliedern gemeinsam gestellt worden, erhält nur eine*r der Antragsteller*innen das Wort. Auf das Wort kann verzichtet werden. (2) Anschließend erteilt die*der Vorsitzende das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere Redner*innen gleichzeitig zu Wort, entscheidet die*der Vorsitzende über die Reihenfolge. Redner*innen, die noch nicht zu dem aufgerufenen T agesordnungspunkt gesprochen haben, erhalten den Vorrang. (3) Ein Mitglied soll nicht mehr als zweimal zu demselben Punkt der T agesordnung das Wort erhalten. Über T agesordnungspunkt gesprochen haben, erhalten den Vorrang. (3) Ein Mitglied soll nicht mehr als zweimal zu demselben Punkt der T agesordnung das Wort erhalten. Über Ausnahmen von dieser Regel stimmen die Mitglieder im Einzelfall ab. (4) Eine Redezeit von drei Minuten je Redebeitrag darf nicht überschritten werden. (5) Spricht eine Rednerin/ein Redner über die festgesetzte Redezeit hinaus, so kann ihr/ihm die Vorsitzende/der Vorsitzende nach einmaliger Ermahnung das Wort entziehen. Ausführungen, die die Rednerin/der Redner macht, nachdem ihr/ihm das Wort entzogen ist, werden in die Niederschrift nicht aufgenommen. (6) Ist der Rednerin/dem Redner das Wort entzogen, so darf sie/er es zu demselben Ge- genstand in derselben Sitzung nicht wieder erhalten. Ausnahmen von dieser Regel stimmen die Mitglieder im Einzelfall ab. (4) Eine Redezeit von drei Minuten je Redebeitrag darf nicht überschritten werden. (5) Spricht ein*e Redner*in über die festgesetzte Redezeit hinaus, so kann ihr*ihm die*der Vorsitzende nach einmaliger Ermahnung das Wort entziehen. Ausführungen, die der*die Redner*in macht, nachdem ihr*ihm das Wort entzogen ist, werden in die Niederschrift nicht aufgenommen. (6) Ist der*dem Redner*in das Wort entzogen, so darf sie*er es zu demselben Gegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erhalten. 16 §14 § 14 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung (1) Anträge zur Geschäftsordnung können mit Ausnahme der Regelung des § 16 Absatz 3 jederzeit von jedem Mitglied des Integrationsrats gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge: a) auf Aufhebung der Sitzung, § 14 Anträge und Ausführungen zur Geschäftsordnung (1) Anträge zur Geschäftsordnung können mit Ausnahme der Regelung des § 16 Absatz 3 jederzeit von jedem Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge: a) auf Aufhebung der Sitzung, b) auf Übergang zum nächsten T agesordnungspunkt (§ 15), b) auf Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt (§ 15), c) auf Schluss der Beratung oder Rednerliste (§ 16), d) auf Vertagung, e) auf Unterbrechung, f) auf Verweisung in (einen oder mehrere) Arbeitskreise, g) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit, h) auf namentliche oder geheime Abstimmung und auf zahlenmäßige Feststellung. (2) Über Geschäftsordnungsanträge nach Absatz 1 littera a bis g ist in der Reihenfolge littera a, b, c und so weiter abzustimmen. (3) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, wird das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt. Es darf noch je ein Mitglied des Integrationsrates für und gegen diesen Antrag sprechen. Danach ist über den Antrag abzustimmen. In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 littera h bedarf es keiner Abstimmung. (4) In den Fällen a bis g hat die/der Vorsitzende des Integrationsrates vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme. (5) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren bei der Behandlung c) auf Schluss der Beratung oder Rednerliste (§ 16), d) auf Vertagung, e) auf Unterbrechung, f) auf Verweisung in (einen oder mehrere) Arbeitskreise, g) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit, h) auf namentliche oder geheime Abstimmung und i) auf Feststellung der Beschlussfähigkeit. (2) Über Geschäftsordnungsanträge nach Absatz 1 littera a bis g ist in der Reihenfolge littera a, b, c und so weiter abzustimmen. (3) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, wird das Wort außerhalb der Reihenfolge erteilt. Es darf noch je ein Mitglied des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration für und gegen diesen Antrag sprechen. Danach ist über den Antrag abzustimmen. In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 littera h und i bedarf es keiner Abstimmung. (4) In den Fällen a bis g hat die*der Vorsitzende des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration vor der Abstimmung Gelegenheit zur Stellungnahme. (5) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren bei der Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht aber auf die Sache beziehen. Sie dürfen nicht länger als drei Minuten dauern. des Beratungsgegenstandes, nicht aber auf die Sache beziehen. Sie dürfen nicht länger als drei Minuten dauern. 17 § 15 § 15 Übergang zum nächsten Punkt der T agesordnung (1) Ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der T agesordnung kann jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden. Er kann nur durch eine Rednerin/einen Redner begründet werden. Eine Rednerin/ein Redner der Liste, über deren Antrag zum nächsten T agesordnungspunkt übergegangen werden soll, kann dagegen sprechen und auf die Notwendigkeit der Behandlung des Antrages hinweisen. (2) Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der T agesordnungspunkt ohne Abstimmung als erledigt. Wird der Antrag abgelehnt, kann er nicht wiederholt werden. § 15 Übergang zum nächsten Punkt der T agesordnung (1) Ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der T agesordnung kann jederzeit bis zur Abstimmung gestellt werden. Er kann nur durch eine*n Redner*in begründet werden. Ein*e Redner*in der Liste, über deren Antrag zum nächsten T agesordnungspunkt übergegangen werden soll, kann dagegen sprechen und auf die Notwendigkeit der Behandlung des Antrages hinweisen. (2) Wird dem Antrag stattgegeben, so gilt der T agesordnungspunkt ohne Abstimmung als erledigt. Wird der Antrag abgelehnt, kann er nicht wiederholt werden. 18 § 16 § 16 Schluss der Beratung oder Rednerliste (1) Die/der Vorsitzende schließt die Beratung, wenn sich niemand mehr zu Wort gemeldet hat. (2) Wird Schluss der Beratung oder Schluss der Rednerliste beantragt, nennt die/der Vor- sitzende die Namen derer, die sich noch zum § 16 Schluss der Beratung oder Liste der Redner*innen (1) Die*der Vorsitzende schließt die Beratung, wenn sich niemand mehr zu Wort gemeldet hat. (2) Wird Schluss der Beratung oder Schluss der Rednerliste beantragt, nennt die*der Vorsitzende die Namen derer, die sich noch zum Wort gemeldet haben und lässt unmittelbar darauf über diesen Antrag abstimmen. Wort gemeldet haben und lässt unmittelbar darauf über diesen Antrag abstimmen. (3) Anträge auf Schluss der Beratung können nur Mitglieder stellen, die nicht zur Sache gesprochen haben. Nach Schluss der Beratung darf das Wort nur noch zu persönlichen Bemerkungen oder zur Geschäftsordnung erteilt werden. (3) Anträge auf Schluss der Beratung können nur Mitglieder stellen, die nicht zur Sache gesprochen haben. Nach Schluss der Beratung darf das Wort nur noch zu persönlichen Bemerkungen oder zur Geschäftsordnung erteilt werden. 19 § 17 § 17 Persönliche Bemerkungen (1) Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach Schluss der Beratung, aber vor der Ab- stimmung das Wort erteilt. Wird die Beratung nicht in derselben Sitzung abgeschlossen, muss die Vorsitzende/der Vorsitzende schon am Ende dieser Sitzung das Wort erteilen. (2) Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf zwei Minuten begrenzt. (3) Die Rednerin/der Redner darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die in der Aussprache gegen sie/ihn erhoben worden sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig stellen. § 17 Persönliche Bemerkungen (1) Zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach Schluss der Beratung, aber vor der Abstimmung das Wort erteilt. Wird die Beratung nicht in derselben Sitzung abgeschlossen, muss die*der Vorsitzende schon am Ende dieser Sitzung das Wort erteilen. (2) Die Redezeit für persönliche Bemerkungen ist auf zwei Minuten begrenzt. (3) Die*der Redner*in darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Angriffe, die in der Aussprache gegen sie*ihn erhoben worden sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtig stellen. 20 § 18 § 18 Persönliche Erklärungen Vor Eintritt in die T agesordnung kann die/der Vorsitzende das Wort zu einer persönlichen § 18 Persönliche Erklärungen Vor Eintritt in die T agesordnung kann die*der Vorsitzende das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen. Ihre Dauer darf nicht mehr als drei Minuten betragen. Erklärung erteilen. Ihre Dauer darf nicht mehr als drei Minuten betragen. 21 § 19 § 19 Abstimmungen (1) Abgestimmt wird durch stillschweigende Zustimmung, Handaufheben oder Erheben von den Sitzen. Wenn über das Ergebnis der Abstimmung keine Eindeutigkeit erzielt werden kann, wird durch Namensaufruf abgestimmt. Die Namen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen; die/der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. (2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder erfolgt eine namentliche oder eine geheime Abstimmung. Das Verlangen ist vor der Abstimmung an die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu richten. Die geheime Abstimmung geht der namentlichen vor. (3) Soweit ein Mitglied es vor der Abstimmung verlangt, ist das zahlenmäßige Ergebnis festzustellen. (4) Das Abstimmungsergebnis wird von der/dem Vorsitzenden bekanntgegeben und in der Niederschrift festgehalten. § 19 Abstimmungen (1) Abgestimmt wird durch stillschweigende Zustimmung, Handaufheben oder Erheben von den Sitzen. Wenn über das Ergebnis der Abstimmung keine Eindeutigkeit erzielt werden kann, wird durch Namensaufruf abgestimmt. Die Namen werden in alphabetischer Reihenfolge aufgerufen; die*der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. (2) Auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der anwesenden Mitglieder erfolgt eine namentliche oder eine geheime Abstimmung. Das Verlangen ist vor der Abstimmung an die*den Vorsitzende*n zu richten. Die geheime Abstimmung geht der namentlichen vor. (3) Soweit ein Mitglied es vor der Abstimmung verlangt, ist das zahlenmäßige Ergebnis festzustellen. (4) Das Abstimmungsergebnis wird von der*dem Vorsitzenden bekanntgegeben und in der Niederschrift festgehalten. 22 § 20 § 20 Abstimmungsverfahren § 20 Abstimmungsverfahren (1) Die Frage soll von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden so gefasst werden, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. (2) Über den weitergehenden Antrag wird zuerst abgestimmt. Welcher Antrag der weitergehende ist, entscheidet im Zweifelsfalle die/der Vorsitzende. Über Vorlagen, die aus mehreren T eilen bestehen, kann im Ganzen abgestimmt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird. (1) Die Frage soll von dem*der Vorsitzenden so gefasst werden, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. (2) Über den weitergehenden Antrag wird zuerst abgestimmt. Welcher Antrag der weitergehende ist, entscheidet im Zweifelsfalle die*der Vorsitzende. Über Vorlagen, die aus mehreren T eilen bestehen, kann im Ganzen abgestimmt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird. 23 §21 § 21 T eilnahme an Rats-, Bezirksvertretungs- und Ausschusssitzungen Die/der Vorsitzende oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied kann an der Sitzung des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses teilnehmen und das Wort ergreifen, wenn Anregungen oder Stellungnahmen des Integrationsrates zur Beratung auf der T agesordnung stehen. § 21 T eilnahme an Rats-, Bezirksvertretungs- und Ausschusssitzungen Der*die Vorsitzende oder ein anderes vom Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration benanntes Mitglied kann an der Sitzung des Rates, einer Bezirksvertretung oder eines Ausschusses teilnehmen und das Wort ergreifen, wenn Anregungen oder Stellungnahmen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration zur Beratung auf der T agesordnung stehen. 24 §22 § 22 Benennung von sachkundigen Einwohnerinnen/sachkundigen Einwohnern in Ratsausschüssen (1) Haben sich die Integrationsratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zur Besetzung der Funktion als sachkundige Einwohnerin/sachkundiger Einwohner und stellvertretende sachkundige Einwohnerin/stellvertretender sachkundiger Einwohner in die in § 22 Absatz 10 der § 22 Benennung von sachkundigen Einwohner*innen in Ratsausschüssen (1) Haben sich die Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zur Besetzung der Funktion als sachkundige Einwohner*in und stellvertretende sachkundige Einwohner*in in die in § 22 Absatz 10 der Hauptsatzung der Stadt Köln genannten Fachausschüsse geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Ausschusses Hauptsatzung der Stadt Köln genannten Fachausschüsse geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Integrationsrates über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. (2) Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, werden die zu besetzenden Ausschüsse einzeln aufgerufen (getrennte Wahlgänge) und die sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner sowie die stellvertretenden sachkundigen Einwohnerinnen und Einwohner jeweils mit Mehrheitsbeschluss gewählt. für Chancengerechtigkeit und Integration über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. (2) Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, werden die zu besetzenden Ausschüsse einzeln aufgerufen (getrennte Wahlgänge) und die sachkundigen Einwohner*innen sowie die stellvertretenden sachkundigen Einwohner*innen jeweils mit Mehrheitsbeschluss gewählt. 25 §23 § 23 Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern des Integrationsrates in sonstige Gremien Hat der Integrationsrat die Möglichkeit, Vertreterinnen/Vertreter in andere Gremien als Ratsausschüsse zu entsenden, wird die Wahl entsprechend § 50 Absatz 2 GO (Mehrheitsbeschluss) durchgeführt. § 23 Entsendung von Vertreter*innen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration in sonstige Gremien Hat der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration die Möglichkeit, Vertreter*innen in andere Gremien als Ratsausschüsse zu entsenden, wird die Wahl entsprechend § 50 Absatz 2 Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (Mehrheitsbeschluss) durchgeführt. 26 II. II. Niederschrift über die Sitzungen des Integrationsrates, Unterrichtung der Öffentlichkeit II. Niederschrift über die Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration, Unterrichtung der Öffentlichkeit 27 §25 § 25 Niederschrift § 25 Niederschrift (1) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen ist durch die von der Verwaltung bestimmte Schriftführerin/ den durch die Verwaltung bestimmten Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Schriftführerin/dem Schriftführer und von der Vorsitzenden/von dem Vorsitzenden unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. (2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Integrationsrates sowie den Ratsfraktionen und der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zuzuleiten. (3) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift die Verhandlungen des Integrationsrates auf T onband aufnehmen. Das T onband darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und ist spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen. (1) Über die wesentlichen Inhalte der Sitzungen ist durch die*den von der Verwaltung bestimmte*n Schriftführer*in eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der*dem Schriftführer*in und von der*dem Vorsitzenden unterzeichnet. Verweigert einer der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. (2) Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration sowie den Ratsfraktionen und der*dem Oberbürgermeister*in zuzuleiten. (3) Die Verwaltung kann zur Erleichterung der Erstellung der Niederschrift die Verhandlungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration auf T onband aufnehmen. Das T onband darf nicht für andere Zwecke verwendet werden und ist spätestens drei Monate nach Erstellung der Niederschrift zu löschen. 28 §26 § 26 Unterrichtung der Öffentlichkeit Der Inhalt der vom Integrationsrat gefassten Beschlüsse wird der Öffentlichkeit durch die/den Vorsitzenden zugänglich gemacht. Die/der Vorsitzende stellt der Presse die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Der Integrationsrat kann beschließen, die Öffentlichkeit über § 26 Unterrichtung der Öffentlichkeit Der Inhalt der vom Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration gefassten Beschlüsse wird der Öffentlichkeit durch die*den Vorsitzenden zugänglich gemacht. Die*der Vorsitzende stellt der Presse die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann beschließen, die Öffentlichkeit über Beratungsgegenstände in Form einer Presseerklärung zu informieren. Beratungsgegenstände in Form einer Presseerklärung zu informieren. 29 §27 § 27 Koordinierungsrunde Zur Unterstützung seiner Arbeit, zur Erleichterung der Geschäftsführung und zur Vorbereitung der Sitzungen des Integrationsrates sowie zur Erörterung vertraulicher und eilbedürftiger Angelegenheiten kann die/der Vorsitzende die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die migrationspolitischen Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen zu einer Koordinierungsrunde einladen. § 27 Koordinierungsrunde Zur Unterstützung seiner Arbeit, zur Erleichterung der Geschäftsführung und zur Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration sowie zur Erörterung vertraulicher und eilbedürftiger Angelegenheiten kann die*der Vorsitzende die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die migrationspolitischen Sprecherinnen und Sprecher der Fraktionen zu einer Koordinierungsrunde einladen. 30 §28 § 28 Arbeitskreise (1) Der Integrationsrat kann für die Beratung bestimmter Themen Arbeitskreise einrichten. Die Einrichtung der Arbeitskreise, ihre Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung werden vom Integrationsrat mit Mehrheitsbeschluss festgelegt. Die/der Vorsitzende bzw. seine/ihre Vertretung beruft die Arbeitskreissitzungen ein und leitet sie. (2) Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu ihren Sitzungen Beraterinnen/Berater ohne Stimmrecht hinzuzuziehen. (3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind dem Integrationsrat vorzustellen. § 28 Arbeitskreise (1) Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration kann für die Beratung bestimmter Themen Arbeitskreise einrichten. Die Einrichtung der Arbeitskreise, ihre Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung werden vom Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration mit Mehrheitsbeschluss festgelegt. Die*der Vorsitzende bzw. seine*ihre Vertretung beruft die Arbeitskreissitzungen ein und leitet sie. (2) Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu ihren Sitzungen Berater*innen ohne Stimmrecht hinzuzuziehen. (3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind dem Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration vorzustellen. (4) Die Arbeitskreise können Anfragen oder Anträge stellen. Diese werden im Namen des Arbeitskreises von der Arbeitskreisvorsitzenden/ dem Arbeitskreisvorsitzenden gemäß § 3 und 4 der Geschäftsordnung eingereicht und vom Integrationsrat in der nächsten Sitzung behandelt. (4) Die Arbeitskreise können Anfragen oder Anträge stellen. Diese werden im Namen des Arbeitskreises von der*dem Arbeitskreisvorsitzenden gemäß § 3 und 4 der Geschäftsordnung eingereicht und vom Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration in der nächsten Sitzung behandelt. (5) Die Teilnahme an Arbeitskreisen ist für die Mitglieder des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration freiwillig. Ein Mitglied kann jedoch höchstens in zwei Arbeitskreisen mitarbeiten. 31 §29 § 29 Entscheidung über die Verwendung von Finanzmitteln Der Integrationsrat erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 27, Absatz 10 GO NRW im städtischen Haushalt zugewiesenen Mittel. Diese werden von der Geschäftsstelle verwaltet. § 29 Entscheidung über die Verwendung von Finanzmitteln Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration erhält zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 27, Absatz 10 Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen im städtischen Haushalt zugewiesenen Mittel. Diese werden von der Geschäftsstelle verwaltet.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: vertagt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- AN/1497/2026
- Typ
- Änderungsantrag nach § 13 der GeschO Rat
- Datum
- 06.01.2026
- Erstellt
- 05.01.2026 16:17