2871/2025
Besetzung der Ausländerrechtlichen Beratungskommission (ABK) für die Wahlperiode 2025 - 2030
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Anlage 2 - Auszug aus der Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration
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Geschäftsführung Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration Leyla Bachtiosin Telefon: (0221) 22129725 E-Mail: leyla.bachtiosin@stadt -koeln.de Datum: 14.01.2026 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration vom 13.01.2026 öffentlich 8.1 Besetzung der Ausländerrechtlichen Beratungskommission (ABK) für die Wahlperiode 2025 - 2030 2871/2025 Die Mitglieder empfehlen folgenden Beschluss: Beschluss: I. Die Geschäftsordnung der ausländerrechtlichen Beratungskommission wird in § 2 Abs. 1 wie folgt geändert: § 2 Abs. 1: Die ausländerrechtliche Beratungskommission hat maximal 10 Mitglieder. Sie setzt sich zusammen aus drei Vertreter*innen auf Vorschlag des Rates ein*e Vertreter*in auf Vorschlag des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration drei Vertreter*innen der freien Wohlfahrtspflege ein*e Vertreter*in der Flüchtlingsberatungsstellen ein*e Vertreter*in des Amtes für Integration und Vielfalt ein*e Vertreter*in des Ausländeramtes Jede*r Vertreter*in erhält eine*n Stellvertreter*in. Die Vertreter*innen und Stellvertre- ter*innen werden vom Rat für die Dauer der Ratsperiode bestellt. II. Der Rat bestellt gemäß § 2 Absatz 1 der Geschäftsordnung der ausländerrecht- lichen Beratungskommission: a) auf Vorschlag des Rates folgende Mitglieder und Stellvertreter*innen: Mitglied Stellvertretung b) auf Vorschlag des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration folgen- des Mitglied und Stellvertreter*in: Mitglied Stellvertretung Lisa Khan Kemal Sovuksu c) für die weiteren in § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Ausländerrechtlichen Bera- tungskommission benannten Institutionen folgende Mitglieder und Stellvertreter*innen: Institution Mitglied Stellvertretung Freie Wohlfahrtspflege Annette de Fallois (Diakonisches Werk Köln) Annegret Kohnen- Spitz (Diakonisches Werk Köln) Freie Wohlfahrtspflege Tim Westerholt Zwan Karim Freie Wohlfahrtspflege Gülistan Çaçan (Pari- tätischer wohlfahrts- verband) Natalie Kühn (Syna- gogengemeinde) Flüchtlingsberatungsstellen Claus-Ulrich Prölß (Kölner Flüchtlingsrat e.V.) Mariia Olenchenko (Rom e.V.) Amt für Integration und Viel- falt Sevinç Topal Bettina Baum Ausländeramt Christina Boeck Kathrin Burghardt Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Anlage 1 - GO ABK
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GeschO Ausländerrechtliche Beratungskommission ( Fassung vom 26.08.2014, beschlossen am 13.11.2014, zuletzt geändert mit Beschluss vom xx.xx.2025) Präambel Am 15.12.2005 hat der Rat der Stadt Köln die Einric htung einer ausländerrechtlichen Beratungskommission beschlossen. Die Geschäftsordnung wurde vom Rat der Stadt Köln i n seiner Sitzung am 04.04.2006 beschlossen. Sie tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. § 1 Einrichtung der ausländerrechtlichen Beratungskommission (1) Bei der Ausländerbehörde der Stadt Köln wird di e ausländerrechtliche Beratungskommission eingerichtet. (2) Die Befugnis aufgrund des Ratsbeschlusses vom 1 5.12.2005 steht ausschließlich im öffentlichen Interesse der Stadt Köln und begründet keine eigenen Rechte des Ausländers. § 2 Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung (1) Die ausländerrechtliche Beratungskommission hat maximal 10 Mitglieder. Sie setzt sich zusammen aus drei Vertreter*innen auf Vorschlag des Rates ein*e Vertreter*in auf Vorschlag des Integrationsr ates drei Vertreter*innen der freien Wohlfahrtspflege ein*e Vertreter*in der Flüchtlingsberatungsstellen ein*e Vertreter*in des Amtes für Integration und V ielfalt ein*e Vertreter*in des Ausländeramtes Jede*r Vertreter*in erhält eine*n Stellvertreter*in. Die Vertreter*innen und Stellvertreter*innen werden vom Rat für die Dauer der Ratsperiode bestellt. (2) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte die/den V orsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. (3) Die Geschäftsführung obliegt der Ausländerbehör de. § 3 Geltung der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen und des Kölner Ortsrechts, Datenschutz (1) Die Bestimmungen, die sich auf die Rechte und P flichten der Ratsmitglieder beziehen, finden vollumfänglich Anwendung auf die Mitglieder der Beratungskommission. (2) Die Tätigkeit der Beratungskommission unterlieg t den Bestimmungen des Datenschutzes. Den Bestimmungen des Datenschutzes wird durch die Vorlage einer Einverständniserklärung der/des Ausländerin/s Rechnung getragen. § 4 Entscheidungen (1) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (2) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. (3) Die Befangenheit ist vor Eintritt in die Beratu ng des Einzelfalls der/dem Vorsitzenden unmittelbar anzuzeigen. § 5 Zuständigkeiten (1) Die Ausländerrechtliche Beratungskommission ist zuständig für die ausländerrechtlichen Fälle, in denen die Rückführung in das Heimatland oder in anderes zur Rücknahme verpflichtetes Land eine besondere Härte darstellen kann. (2) Der Ausländerrechtlichen Beratungskommission we rden dem Ausländeramt bekannt werdende aufenthaltsrechtliche Landes- oder Bundesregelungen ( einschl. Erlasse u.ä.) frühzeitig bekannt gegeben, damit diese in der Ausländerrechtlichen Beratungskommission erörtert werden können. (3) Ihre Aufgabe ist es, Entscheidungshilfen und Em pfehlungen für die Ausländerbehörde – bei Bedarf auch über den Einzelfall hinaus – anzubieten. Ziel der Beratung ist es auch, einzelne ausländerrechtliche Fälle der Härtefallkommission des Landes NW vorzulegen. Diese Empfehlungen entfalten keinen rechtsverbindlichen Charakter. (4) Ausgenommen sind die Rückführungen in die EU-Mi tgliedstaaten, die dem Rücknahmeübereinkommen beigetreten sind. Ebenfalls ausgenommen von der Behandlung sind die Fälle, für die eine andere Ausländerbehörde nach Kapitel 7 des Aufenthaltsgesetzes zuständig ist. (5) Darüber hinaus ist die Ausländerrechtliche Bera tungskommission zuständig für Entscheidungshilfen und Empfehlungen im Rahmen des Staatsangehörigkeitsrechts mit der Option, ggf. an den Petitionsausschuss des Landes NRW zu verweisen. (6) Die Beratungskommission unterliegt dem Selbstbe fassungsrecht. Es besteht kein Anspruch des betroffenen Ausländers auf Behandlung seiner Angelegenheit, insbesondere dann, wenn noch verwaltungsgerichtliche Verfahren anhängig sind. (7) Über die Absätze 1-4 hinaus ergibt sich keine w eitere Zuständigkeit analog der Härtefallkommissionsverordnung NRW. § 6 Sitzungen, Öffentlichkeit, Einladungsverfahren und Niederschrift (1) Der Sitzungsturnus orientiert sich an den Sitzungen des Integrationsrates. Die ausländerrechtliche Beratungskommission tagt in einem regelmäßigen von den Mitgliedern festzusetzenden Turnus. (2) Die/der Vorsitzende lädt in Absprache mit der geschäftsführenden Ausländerbehörde sieben Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Die Tagesordnung beinhaltet insbesondere die ausländerrechtlichen Fälle, in denen die Rückführung in das Heimatland oder ein anderes zur Rücknahme verpflichtetes Land eine besondere Härte darstellen kann. Mit der Einladung erhalten die Kommissionsmitglieder die für die Beratung erforderlichen Unterlagen. (3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. (4) Alle Vertreter/innen der ausländerrechtlichen Beratungskommission haben ein Vorschlagsrecht und legen der geschäftsführenden Ausländerbehörde die vollständigen Unterlagen spätestens 14 Tage vor der Sitzung vor. (5) Die Ausländerbehörde fertigt die Niederschrift und legt diese nach Gegenzeichnung durch die/den Vorsitzende/n den Mitgliedern vor. (6) Die Niederschrift ist nicht Bestandteil der Ausländerpersonalakte, über die in der Kommission beraten wurde. Sie wird nicht Bestandteil eines möglichen Verwaltungsgerichtsverfahrens. § 7 Aufnahme der ausländerrechtlichen Fälle in die Tagesordnung, Vorprüfung (1) Die von den Mitgliedern der Beratungskommission vorgetragenen Fälle unterliegen einer rechtlichen Vorprüfung durch die Geschäftsstelle und der/dem Vorsitzenden. (2) Mit der Einladung zu der Sitzung werden alle vo rgetragenen Fälle auf einer Liste aufgeführt und mit dem Ergebnis der Vorprüfung versehen zur Kenntnis gegeben. (3) In der Sitzung entscheiden die Mitglieder anhan d der vorliegenden Unterlagen, über welchen Fall zu beraten sein wird. Entscheidet die Kommission sich für die Behandlung eines Falles, der in der Vorprüfung vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden sollte, wird über diesen spätestens in der folgenden Sitzung beraten. § 5 Abs. 7 bleibt unberührt. § 8 Ausschlussgründe (1) Die Beratungskommission kann nicht in den Fälle n angerufen werden, in denen die gleiche Angelegenheit bereits Gegenstand eines Petitionsverfahrens im Landtag Nordrhein-Westfalen oder eines Verfahrens bei der Härtefallkommission des Landes Nordrhein-Westfalen gewesen ist. (2) Die Beratungskommission kann nur einmal angeruf en werden. (3) Nach Abschluss eines Verfahrens kann die Beratu ngskommission nur dann abschließend ein zweites Mal angerufen werden, wenn ein neuer Sachverhalt vorliegt. Dies gilt auch in Fällen, die unter § 8 Abs. 1 genannt werden. Ob ein neuer Sachverhalt vorliegt entscheidet die/der Vorsitzende im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde. § 5 Abs. 7 bleibt unberührt. (4) Steht eine Rückführung kurzfristig bevor und is t der Termin der Ausländerbehörde bekannt, entscheidet die/der Vorsitzende im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde, ob der Fall angenommen wird. (5) Stellt der betroffenen Ausländer kurzfristig ei nen Asylantrag, ist seine Angelegenheit von der Behandlung ausgeschlossen. § 9 Tätigkeitsbericht Die Kommission legt dem Rat der Stadt Köln über den Integrationsrat, den AVR und den Sozialausschuss jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 2871/2025 Freigabedatum 18.11.2025 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Besetzung der Ausländerrechtlichen Beratungskommission (ABK) für die Wahlperiode 2025 - 2030 Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: I. Die Geschäftsordnung der ausländerrechtlichen Beratungskommission wird in § 2 Abs. 1 wie folgt geändert: § 2 Abs. 1: Die ausländerrechtliche Beratungskommission hat maximal 10 Mitglieder. Sie setzt sich zusammen aus drei Vertreter*innen auf Vorschlag des Rates ein*e Vertreter*in auf Vorschlag des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration drei Vertreter*innen der freien Wohlfahrtspflege ein*e Vertreter*in der Flüchtlingsberatungsstellen ein*e Vertreter*in des Amtes für Integration und Vielfalt ein*e Vertreter*in des Ausländeramtes Jede*r Vertreter*in erhält eine*n Stellvertreter*in. Die Vertreter*innen und Stellvertre- ter*innen werden vom Rat für die Dauer der Ratsperiode bestellt. II. Der Rat bestellt gemäß § 2 Absatz 1 der Geschäftsordnung der ausländerrechtlichen Beratungskommission: a) auf Vorschlag des Rates folgende Mitglieder und Stellvertreter*innen: Mitglied Stellvertretung Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 25.11.2025 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 08.12.2025 Rat 16.12.2025 2 b) auf Vorschlag des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration folgendes Mitglied und Stellvertreter*in: Mitglied Stellvertretung c) für die weiteren in § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Ausländerrechtlichen Bera- tungskommission benannten Institutionen folgende Mitglieder und Stellvertreter*innen: Institution Mitglied Stellvertretung Freie Wohlfahrtspflege Annette de Fallois (Diakonisches Werk Köln) Annegret Kohnen- Spitz (Diakonisches Werk Köln) Freie Wohlfahrtspflege Tim Westerholt Zwan Karim Freie Wohlfahrtspflege Gülistan Çaçan (Pari- tätischer wohlfahrts- verband) Natalie Kühn (Syna- gogengemeinde) Flüchtlingsberatungsstellen Claus-Ulrich Prölß (Kölner Flüchtlingsrat e.V.) Mariia Olenchenko (Rom e.V.) Amt für Integration und Viel- falt Sevinç Topal Bettina Baum Ausländeramt Christina Boeck Kathrin Burghardt 3 Begründung: Die Änderung wird vorgeschlagen, um die Handlungsfähigkeit der Kommission durch die Be- schränkung auf maximal 10 Mitglieder zu verbessern sowie das Stimmenverhältnis der politi- schen Vertreter*innen zu den Vertreter*innen der freien Wohlfahrtspflege und Flüchtlingsbera- tungsstellen anzugleichen. Der in der letzten Wahlperiode gültige Text des § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Auslän- derrechtlichen Beratungskommission lautete: (1) Der ausländerrechtlichen Beratungskommission gehören von den stimmberechtigt im Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales ver- tretenen Fraktionen des Rates der Stadt Köln je ein benanntes Mitglied sowie jeweils drei Vertreter/innen der freien Wohlfahrtspflege, ein/e Vertreter/in der Flüchtlingsbera- tungsstellen, ein/e Vertreter/in des Integrationsrates, ein/e Vertreterin des Kommuna- len Integrationszentrums und des/der Leiters/in der Ausländerbehörde an. Die Fraktio- nen benennen jeweils ein Mitglied und eine Stellvertretung. Die Mitglieder und ihre Vertreter/innen werden vom Rat für die Dauer der Wahlperiode bestellt. Dadurch wuchs die Ausländerrechtliche Beratungskommission auf 14 Mitglieder, davon sie- ben aus der Politik (sechs Ratsvertreter*innen und eine*n Vertreter*in aus dem Integrations- rat) und vier aus der freien Wohlfahrtspflege/Flüchtlingsberatungsstellen. Der Änderungsvorschlag beruht auf den Erfahrungswerten der Gremiumsmitglieder der letz- ten Ratsperiode und wurde von diesen einstimmig vorgeschlagen. Zum Vergleich: in der Härtefallkommission des Landes NRW ist die Mitgliederzahl ebenso auf maximal 10 Mitglieder beschränkt. Dringlichkeitsbegründung: Die Arbeit der Ausländerrechtlichen Beratungskommission soll am 09.02.2026 fortgesetzt wer- den. Anlagen Anlage: Geschäftsordnung ABK in geänderter Fassung
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Votum behandelt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2871/2025
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 22.01.2026
- Erstellt
- 26.09.2025 13:58