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2871/2025

Besetzung der Ausländerrechtlichen Beratungskommission (ABK) für die Wahlperiode 2025 - 2030

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 22.01.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 05.02.2026, TOP 13.3

Anlage 2 - Auszug aus der Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration

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Anlage 1 - GO ABK

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 2 - Auszug aus der Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration

2402 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss für 
Chancengerechtigkeit und 
Integration 
Leyla Bachtiosin 
Telefon: (0221) 22129725 
E-Mail: leyla.bachtiosin@stadt -koeln.de 
Datum: 14.01.2026 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration  vom 13.01.2026  
öffentlich 
8.1 Besetzung der Ausländerrechtlichen Beratungskommission (ABK) für 
die Wahlperiode 2025 - 2030 
2871/2025 
 
Die Mitglieder empfehlen folgenden Beschluss: 
Beschluss: 
 
I. Die Geschäftsordnung der ausländerrechtlichen Beratungskommission wird in 
§ 2 Abs. 1 wie folgt geändert:  
 
§ 2 Abs. 1: 
 
Die ausländerrechtliche Beratungskommission hat maximal 10 Mitglieder. Sie setzt 
sich zusammen aus 
 
 drei Vertreter*innen auf Vorschlag des Rates 
 ein*e Vertreter*in auf Vorschlag des Ausschusses für Chancengerechtigkeit 
und Integration 
 drei Vertreter*innen der freien Wohlfahrtspflege 
 ein*e Vertreter*in der Flüchtlingsberatungsstellen 
 ein*e Vertreter*in des Amtes für Integration und Vielfalt 
 ein*e Vertreter*in des Ausländeramtes 
 
 
Jede*r Vertreter*in erhält eine*n Stellvertreter*in. Die Vertreter*innen und Stellvertre-
ter*innen werden vom Rat für die Dauer der Ratsperiode bestellt. 
 
II. Der Rat bestellt gemäß § 2 Absatz 1 der Geschäftsordnung der ausländerrecht-
lichen 
Beratungskommission: 
 
a) auf Vorschlag des Rates folgende Mitglieder und Stellvertreter*innen:

Mitglied Stellvertretung 
  
  
  
 
b) auf Vorschlag des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration folgen-
des Mitglied und Stellvertreter*in: 
 
Mitglied Stellvertretung 
Lisa Khan Kemal Sovuksu 
 
c) für die weiteren in § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Ausländerrechtlichen Bera-
tungskommission benannten Institutionen folgende Mitglieder und Stellvertreter*innen: 
 
 
Institution Mitglied Stellvertretung 
Freie Wohlfahrtspflege Annette de Fallois   
(Diakonisches Werk 
Köln) 
 
Annegret Kohnen-
Spitz 
(Diakonisches Werk 
Köln)  
 
Freie Wohlfahrtspflege Tim Westerholt  Zwan Karim 
Freie Wohlfahrtspflege Gülistan Çaçan (Pari-
tätischer wohlfahrts-
verband) 
 
Natalie Kühn (Syna-
gogengemeinde) 
Flüchtlingsberatungsstellen Claus-Ulrich Prölß 
(Kölner Flüchtlingsrat 
e.V.) 
Mariia Olenchenko 
(Rom e.V.) 
Amt für Integration und Viel-
falt 
Sevinç Topal Bettina Baum 
Ausländeramt Christina Boeck Kathrin Burghardt 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt

Anlage 1 - GO ABK

7530 Zeichen

GeschO  
Ausländerrechtliche Beratungskommission 
( Fassung vom 26.08.2014, beschlossen am 13.11.2014, zuletzt geändert mit Beschluss 
vom xx.xx.2025)  
 
 
Präambel 
Am 15.12.2005 hat der Rat der Stadt Köln die Einric htung einer ausländerrechtlichen 
Beratungskommission beschlossen.   
 
Die Geschäftsordnung wurde vom Rat der Stadt Köln i n seiner Sitzung am 04.04.2006 
beschlossen. Sie tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. 
 
 
 
§ 1 
Einrichtung der ausländerrechtlichen Beratungskommission 
 
(1) Bei der Ausländerbehörde der Stadt Köln wird di e ausländerrechtliche 
Beratungskommission eingerichtet. 
(2) Die Befugnis aufgrund des Ratsbeschlusses vom 1 5.12.2005 steht ausschließlich 
im öffentlichen Interesse der Stadt Köln und begründet keine eigenen Rechte des 
Ausländers.  
 
§ 2 
Zusammensetzung, Vorsitz und Geschäftsführung 
 
(1) Die ausländerrechtliche Beratungskommission hat  maximal 10 Mitglieder. Sie setzt 
sich zusammen aus 
 
 drei Vertreter*innen auf Vorschlag des Rates 
 ein*e Vertreter*in auf Vorschlag des Integrationsr ates 
 drei Vertreter*innen der freien Wohlfahrtspflege 
 ein*e Vertreter*in der Flüchtlingsberatungsstellen  
 ein*e Vertreter*in des Amtes für Integration und V ielfalt 
 ein*e Vertreter*in des Ausländeramtes 
 
Jede*r Vertreter*in erhält eine*n Stellvertreter*in. Die Vertreter*innen und 
Stellvertreter*innen werden vom Rat für die Dauer der Ratsperiode bestellt. 
 
(2) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte die/den V orsitzende/n und eine/n 
Stellvertreter/in.  
(3) Die Geschäftsführung obliegt der Ausländerbehör de. 
 
§ 3 
Geltung der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen und des Kölner 
Ortsrechts, Datenschutz 
 
(1) Die Bestimmungen, die sich auf die Rechte und P flichten der Ratsmitglieder 
beziehen, finden vollumfänglich Anwendung auf die Mitglieder der 
Beratungskommission. 
(2) Die Tätigkeit der Beratungskommission unterlieg t den Bestimmungen des 
Datenschutzes. Den Bestimmungen des Datenschutzes wird durch die Vorlage einer 
Einverständniserklärung der/des Ausländerin/s Rechnung getragen.

§ 4 
Entscheidungen 
 
(1) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder 
anwesend ist. 
(2) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. 
(3) Die Befangenheit ist vor Eintritt in die Beratu ng des Einzelfalls der/dem Vorsitzenden 
unmittelbar anzuzeigen. 
 
 
§ 5 
Zuständigkeiten  
 
(1) Die Ausländerrechtliche Beratungskommission ist  zuständig für die 
ausländerrechtlichen Fälle, in denen die Rückführung in das Heimatland oder in 
anderes zur Rücknahme verpflichtetes Land eine besondere Härte darstellen kann.  
(2) Der Ausländerrechtlichen Beratungskommission we rden dem Ausländeramt bekannt 
werdende aufenthaltsrechtliche Landes- oder Bundesregelungen ( einschl. Erlasse 
u.ä.) frühzeitig bekannt gegeben, damit diese in der Ausländerrechtlichen 
Beratungskommission erörtert werden können. 
(3) Ihre Aufgabe ist es, Entscheidungshilfen und Em pfehlungen für die 
Ausländerbehörde – bei Bedarf auch über den Einzelfall hinaus – anzubieten. Ziel 
der Beratung ist es auch, einzelne ausländerrechtliche Fälle der Härtefallkommission 
des Landes NW vorzulegen. Diese Empfehlungen entfalten keinen 
rechtsverbindlichen Charakter. 
(4) Ausgenommen sind die Rückführungen in die EU-Mi tgliedstaaten, die dem 
Rücknahmeübereinkommen beigetreten sind. Ebenfalls ausgenommen von der 
Behandlung sind die Fälle, für die eine andere Ausländerbehörde nach Kapitel 7 des 
Aufenthaltsgesetzes zuständig ist. 
(5) Darüber hinaus ist die Ausländerrechtliche Bera tungskommission zuständig für 
Entscheidungshilfen und Empfehlungen im Rahmen des Staatsangehörigkeitsrechts 
mit der Option, ggf. an den Petitionsausschuss des Landes NRW zu verweisen. 
(6) Die Beratungskommission unterliegt dem Selbstbe fassungsrecht. Es besteht kein 
Anspruch des betroffenen Ausländers auf Behandlung seiner Angelegenheit, 
insbesondere dann, wenn noch verwaltungsgerichtliche Verfahren anhängig sind. 
(7) Über die Absätze 1-4 hinaus ergibt sich keine w eitere Zuständigkeit analog der 
Härtefallkommissionsverordnung NRW. 
 
 
§ 6 
Sitzungen, Öffentlichkeit, Einladungsverfahren und Niederschrift 
 
(1) Der Sitzungsturnus orientiert sich an den Sitzungen des Integrationsrates. Die 
ausländerrechtliche Beratungskommission tagt in einem regelmäßigen von den 
Mitgliedern festzusetzenden Turnus. 
(2) Die/der Vorsitzende lädt in Absprache mit der geschäftsführenden Ausländerbehörde 
sieben Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. 
Die Tagesordnung beinhaltet insbesondere die ausländerrechtlichen Fälle, in denen 
die Rückführung in das Heimatland oder ein anderes zur Rücknahme verpflichtetes 
Land eine besondere Härte darstellen kann. Mit der Einladung erhalten die 
Kommissionsmitglieder die für die Beratung erforderlichen Unterlagen. 
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(4) Alle Vertreter/innen der ausländerrechtlichen Beratungskommission haben ein 
Vorschlagsrecht und legen der geschäftsführenden Ausländerbehörde die 
vollständigen Unterlagen spätestens 14 Tage vor der Sitzung vor. 
(5) Die Ausländerbehörde fertigt die Niederschrift und legt diese nach Gegenzeichnung 
durch die/den Vorsitzende/n den Mitgliedern vor. 
(6) Die Niederschrift ist nicht Bestandteil der Ausländerpersonalakte, über die in der 
Kommission beraten wurde. Sie wird nicht Bestandteil eines möglichen 
Verwaltungsgerichtsverfahrens. 
 
 
§ 7 
Aufnahme der ausländerrechtlichen Fälle in die Tagesordnung, Vorprüfung 
 
(1) Die von den Mitgliedern der Beratungskommission  vorgetragenen Fälle unterliegen 
einer rechtlichen Vorprüfung durch die Geschäftsstelle und der/dem Vorsitzenden. 
(2) Mit der Einladung zu der Sitzung werden alle vo rgetragenen Fälle auf einer Liste 
aufgeführt und mit dem Ergebnis der Vorprüfung versehen zur Kenntnis gegeben. 
(3) In der Sitzung entscheiden die Mitglieder anhan d der vorliegenden Unterlagen, über 
welchen Fall zu beraten sein wird. Entscheidet die Kommission sich für die 
Behandlung eines Falles, der in der Vorprüfung vom weiteren Verfahren 
ausgeschlossen werden sollte, wird über diesen spätestens in der folgenden 
Sitzung beraten. § 5 Abs. 7 bleibt unberührt. 
 
 
 
§ 8  
Ausschlussgründe 
 
(1) Die Beratungskommission kann nicht in den Fälle n angerufen werden, in denen die 
gleiche Angelegenheit bereits Gegenstand eines Petitionsverfahrens im Landtag 
Nordrhein-Westfalen oder eines Verfahrens bei der Härtefallkommission des Landes 
Nordrhein-Westfalen gewesen ist.  
(2) Die Beratungskommission kann nur einmal angeruf en werden.  
(3) Nach Abschluss eines Verfahrens kann die Beratu ngskommission nur dann 
abschließend ein zweites Mal angerufen werden, wenn ein neuer Sachverhalt 
vorliegt. Dies gilt auch in Fällen, die unter § 8 Abs. 1 genannt werden. Ob ein neuer 
Sachverhalt vorliegt entscheidet die/der Vorsitzende im Einvernehmen mit der 
Ausländerbehörde. § 5 Abs. 7 bleibt unberührt. 
(4) Steht eine Rückführung kurzfristig bevor und is t der Termin der Ausländerbehörde 
bekannt, entscheidet die/der Vorsitzende im Einvernehmen mit der 
Ausländerbehörde, ob der Fall angenommen wird. 
(5) Stellt der betroffenen Ausländer kurzfristig ei nen Asylantrag, ist seine Angelegenheit 
von der Behandlung ausgeschlossen. 
 
 
§ 9  
Tätigkeitsbericht 
 
Die Kommission legt dem Rat der Stadt Köln über den Integrationsrat, den AVR 
und den Sozialausschuss jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.

Beschlussvorlage Rat

4192 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/33 
 
Vorlagen-Nummer 
 2871/2025 
Freigabedatum 
 18.11.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Besetzung der Ausländerrechtlichen Beratungskommission (ABK) für die Wahlperiode 
2025 - 2030  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
I. Die Geschäftsordnung der ausländerrechtlichen Beratungskommission wird in § 2 Abs. 
1 wie folgt geändert:  
 
§ 2 Abs. 1: 
 
Die ausländerrechtliche Beratungskommission hat maximal 10 Mitglieder. Sie setzt 
sich zusammen aus 
 
 drei Vertreter*innen auf Vorschlag des Rates 
 ein*e Vertreter*in auf Vorschlag des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und 
Integration 
 drei Vertreter*innen der freien Wohlfahrtspflege 
 ein*e Vertreter*in der Flüchtlingsberatungsstellen 
 ein*e Vertreter*in des Amtes für Integration und Vielfalt 
 ein*e Vertreter*in des Ausländeramtes 
 
 
Jede*r Vertreter*in erhält eine*n Stellvertreter*in. Die Vertreter*innen und Stellvertre-
ter*innen werden vom Rat für die Dauer der Ratsperiode bestellt. 
 
II. Der Rat bestellt gemäß § 2 Absatz 1 der Geschäftsordnung der ausländerrechtlichen 
Beratungskommission: 
 
a) auf Vorschlag des Rates folgende Mitglieder und Stellvertreter*innen:  
 
 
Mitglied Stellvertretung 
  
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 25.11.2025 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In-
ternationales 08.12.2025 
Rat 16.12.2025

2 
 
  
  
 
b) auf Vorschlag des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration folgendes 
Mitglied und Stellvertreter*in: 
 
Mitglied Stellvertretung 
  
 
c) für die weiteren in § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Ausländerrechtlichen Bera-
tungskommission benannten Institutionen folgende Mitglieder und Stellvertreter*innen: 
 
 
Institution Mitglied Stellvertretung 
Freie Wohlfahrtspflege Annette de Fallois   
(Diakonisches Werk 
Köln) 
 
Annegret Kohnen-
Spitz 
(Diakonisches Werk 
Köln)  
 
Freie Wohlfahrtspflege Tim Westerholt  Zwan Karim 
Freie Wohlfahrtspflege Gülistan Çaçan (Pari-
tätischer wohlfahrts-
verband) 
 
Natalie Kühn (Syna-
gogengemeinde) 
Flüchtlingsberatungsstellen Claus-Ulrich Prölß 
(Kölner Flüchtlingsrat 
e.V.) 
Mariia Olenchenko 
(Rom e.V.) 
Amt für Integration und Viel-
falt 
Sevinç Topal Bettina Baum 
Ausländeramt Christina Boeck Kathrin Burghardt

3 
 
Begründung: 
Die Änderung wird vorgeschlagen, um die Handlungsfähigkeit der Kommission durch die Be-
schränkung auf maximal 10 Mitglieder zu verbessern sowie das Stimmenverhältnis der politi-
schen Vertreter*innen zu den Vertreter*innen der freien Wohlfahrtspflege und Flüchtlingsbera-
tungsstellen anzugleichen. 
 
Der in der letzten Wahlperiode gültige Text des § 2 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Auslän-
derrechtlichen Beratungskommission lautete: 
 
(1) Der ausländerrechtlichen Beratungskommission gehören von den stimmberechtigt im 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales ver-
tretenen Fraktionen des Rates der Stadt Köln je ein benanntes Mitglied sowie jeweils 
drei Vertreter/innen der freien Wohlfahrtspflege, ein/e Vertreter/in der Flüchtlingsbera-
tungsstellen, ein/e Vertreter/in des Integrationsrates, ein/e Vertreterin des Kommuna-
len Integrationszentrums und des/der Leiters/in der Ausländerbehörde an. Die Fraktio-
nen benennen jeweils ein Mitglied und eine Stellvertretung. Die Mitglieder und ihre 
Vertreter/innen werden vom Rat für die Dauer der Wahlperiode bestellt. 
 
Dadurch wuchs die Ausländerrechtliche Beratungskommission auf 14 Mitglieder, davon sie-
ben aus der Politik (sechs Ratsvertreter*innen und eine*n Vertreter*in aus dem Integrations-
rat) und vier aus der freien Wohlfahrtspflege/Flüchtlingsberatungsstellen.  
Der Änderungsvorschlag beruht auf den Erfahrungswerten der Gremiumsmitglieder der letz-
ten Ratsperiode und wurde von diesen einstimmig vorgeschlagen. 
Zum Vergleich: in der Härtefallkommission des Landes NRW ist die Mitgliederzahl ebenso auf 
maximal 10 Mitglieder beschränkt.  
 
Dringlichkeitsbegründung: 
Die Arbeit der Ausländerrechtlichen Beratungskommission soll am 09.02.2026 fortgesetzt wer-
den.  
 
Anlagen 
 
Anlage: Geschäftsordnung ABK in geänderter Fassung

Beratungsverlauf (3)

13.01.2026 Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
TOP 8.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
26.01.2026 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ohne Votum behandelt

Zur Sitzung
05.02.2026 Rat
TOP 13.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2871/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
22.01.2026
Erstellt
26.09.2025 13:58