1993/2017
70480/12; Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim; Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
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Anlage 3 Textliche Festsetzungen
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Anlage 3 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplanentwurf Nr. 70480/12 Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim 1. Art der baulichen Nutzung Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) nur Gewerbebetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die allgemein zulässigen Lagerhäuser und Lagerplätze sowie Tankstellen mit Mineralölstoffen nicht zulässig. Gemäß § 1 Absatz 6 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und Vergnügungsstätten nicht zulässig. Gemäß § 1 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) Einzelhandelsbetriebe sowie Bordelle und bordellartigen Betriebe unzulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung, Geländehöhe 2.1 Grundflächenzahl Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann im Gewerbegebiet (GE) die zulässige Grundfläche durch die Grundfläche von untergeordneten baulichen Anlagen, wie Böschungsmauern, ebenerdige Terrassen, Freitreppen, befestigte Wege und Erschließungsanlagen mit ihren Zufahrten sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden. 2.2 Geschossfläche Gemäß § 21a Absatz 5 BauNVO ist die zulässige Geschossfläche im Gewerbegebiet (GE) um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu erhöhen. 2.3 Höhe baulicher Anlagen Oberer Bezugspunkt für die festgesetzten zulässigen Höhen baulicher Anlagen ist die Oberkante der jeweiligen baulichen Anlage. Für die Flachdächer ist der Bezugspunkt die Oberkante der Attika. Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO kann die Oberkante der Gebäude (Attika) durch Dachaufbauten – wie haustechnische Anlagen, Aufzugsüberfahrten, Treppenhäuser, Fensteraufbauten und dergleichen – überschritten werden. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt ein Drittel nicht übersteigen (hiervon ausgenommen sind Solaranlagen). Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante des darunterliegenden Geschosses zurücktreten. 2.4 Geländehöhe Gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 BauGB wird für das Gewerbegebiet (GE) als Bezugshöhe für die Gebäude eine mittlere Geländehöhe von 47,7 m über NHN festgesetzt. Abweichungen um 0,2 m sind möglich. Stützmauern, Treppen, Rampen und Mauern zur Herstellung der festgesetzten Geländehöhe sind zulässig. - 2 - 3. Überbaubare Grundstücksflächen Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird für die überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: Die Baugrenzen können durch Hauseingänge, Vordächer, Hauseingangstreppen, Windfänge, Balkone, Erker und Wintergärten bis 1,5 m überschritten werden, wenn sie in der Summe 1/3 der Fassadenlänge je Geschoss nicht überschreiten. Die Baugrenzen können im Bereich GE 4 an der zur Markgrafenstraße ausgerichteten Fassade durch Vordächer bis 5,0 m überschritten werden, wenn sie 1/3 der Fassadenlänge und eine lichte Höhe von 6,0 m nicht überschreiten. Die Baugrenzen können im Bereich GE 4 an der zur Schanzenstraße ausgerichteten Fassade durch Vordächer bis 6,0 m überschritten werden, wenn sie 1/3 der Fassadenlänge und eine lichte Höhe von 6,0 m nicht überschreiten. Die Baugrenzen können durch unterirdische Luft- und Belichtungsschächte bis 0,5 m überschritten werden. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch unterirdische Luft- und Belichtungsschächte bis 0,5 m ist für die Ostseiten der Gebäude ausgeschlossen. Die Baugrenzen können durch Tiefgaragenein- und -ausfahrten mit jeweils maximal zwei Fahrspuren bis maximal 7,0 m überschritten werden, wobei sie zur nächsten öffentlichen Verkehrsfläche einen Mindestabstand von 7,0 m einhalten müssen. 4. Bedingte Festsetzung Gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der mit dem Buchstaben „b“ gekennzeichneten Flächen für das Grundstück in der Gemarkung Mülheim, Flur 3, Flurstück 2370 die festgesetzte Nutzung als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) erst ab Eintritt bestimmter Umstände, das heißt nach erfolgter Änderung der festgestellten Planunterlagen, zulässig ist. Die Nutzung als Fuß- und Radweg innerhalb dieser Flächen wird am Tag nach Abschluss der Änderung der festgestellten Planunterlagen Nr. 713-32-02/527 vom 22. Mai 1996 gemäß § 74 Absatz 7 VwVfG in Verbindung mit § 73 Absatz 8 VwVfG für das vorgenannte planfestgestellte Grundstück zulässig. 5. Stellplätze und Garagen Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 BauGB in Verbindung mit § 12 Absatz 6 BauNVO wird festgesetzt: Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze für Pkw und motorisierte Zweiräder ausschließlich in Tiefgaragen zulässig. Darüber hinaus sind Tiefgaragen und oberirdische Stellplätze im Gewerbegebiet (GE) ausschließlich in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Entlang der mit „EXT“ gekennzeichneten Grenze der mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzten Fläche G2 sind innerhalb der Fläche G2 (innerhalb der Flächen für Tiefgaragen) ein oberirdischer Zu-/Ausgang mit einer Grundfläche von maximal 40 m² sowie ein Ausgang als notwendiger Fluchtweg mit einer Grundfläche von maximal 30 m² zulässig. Für den Zu-/Ausgang sowie den Ausgang sind sowohl eine Überdachung als auch eine Einhausung zulässig. Tiefgaragen sind vollständig unterhalb der Geländeoberfläche herzustellen und bei der Ermittlung der Geschossfläche nicht hinzuzurechnen. 6. Grundstückszufahrten Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 BauGB wird festgesetzt, dass Grundstückszu- und -ausfahrten von bzw. zu der öffentlichen Verkehrsfläche ausschließlich innerhalb der dafür festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereiche zulässig sind. - 3 - 7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB wird festgesetzt: Die Flächen G1 und G2 sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Die Fläche F1 ist mit einem Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger zu belasten. Die Flächen GF1 ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit mit einer Breite von mindestens 2,0 m und auf der parallel dazu verlaufenden Fahrbahn mit einem Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie ein Fahrrecht für die Anlieger zu belasten. Die Fläche GFL1 ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit mit einer Breite von mindestens 2,0 m und auf der parallel dazu verlaufenden Fahrbahn ein Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit einzurichten. Ferner ist die Fläche mit einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger und einem Leitungsrecht zugunsten des Leitungsträgers einer Brauchwasserleitung zu belasten. 8. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a) BauGB wird festgesetzt: 8.1 Begrünung von Tiefgaragen Im Bereich GE 4 Die Vegetationstragschicht oberhalb von nicht überbauten Tiefgaragen im Bereich GE 4 (südlicher Teil der Platzfläche) ist in einer Stärke von mindestens 80 cm inkl. Drain- und Filterschicht, im Bereich von Baumpflanzungen mit einer Stärke von mindestens 120 cm Höhe inkl. Drain- und Filterschicht bei Bäumen II. Ordnung bzw. von mindestens 150 cm Höhe inkl. Drain- und Filterschicht bei Bäumen I. Ordnung in einer Größe von 5 m x 5 m pro Baum auszubilden und dauerhaft zu unterhalten. Ausgenommen von der Begrünung sind Flächen für Fußwege, Zuwegungen, Zufahrten und Eingänge. Hochbeete sind zulässig. Im Bereich GE 2 und GE 3 Die Tiefgaragenanlagen im Bereich GE 2 und GE 3, soweit sie nicht überbaut werden, sind gärtnerisch zu gestalten, zumindest ist eine Begrünung mit Rollrasen vorzunehmen. Für diese Begrünung soll die Vegetationstragschicht in einer Stärke von mindestens 30 cm inkl. Drain- und Filterschicht ausgebildet werden. Im Bereich von Baumpflanzungen ist die Vegetationstragschicht mit einer Stärke von mindestens 120 cm Höhe inkl. Drain- und Filterschicht bei Bäumen II Ordnung bzw. von mindestens 150 cm Höhe inkl. Drain- und Filterschicht bei Bäumen I. Ordnung in einer Größe von 5 x 5 m pro Baum auszubilden und dauerhaft zu unterhalten. Ausgenommen von der Begrünung sind Flächen für Fußwege, Zuwegungen, Zufahrten und Eingänge. Hochbeete sind zulässig. 8.2 Dachbegrünung Flachdächer bis max. 5° Dachneigung sind extensiv zu begrünen. Die Dachflächen sind, soweit sie nicht mit sonstigen zulässigen Nutzungen (technische Aufbauten, verglaste Flächen, begehbare Dachterrassen- und Austrittsflächen, Bewegungsflächen sowie Kiesstreifen) überdeckt werden, mit einer Erdandeckung von mindestens 15 cm Höhe inkl. Drain- und Filterschicht zu versehen, mit Sedumgesellschaften (DC1/NB6243) oder Magerrasen (DC3/NB6244) zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. - 4 - 8.3 Baumpflanzungen und Flächenbegrünung Für Baumpflanzungen ist junges Baumholz (BF41/GH742) zu verwenden. Die Lage der Baumstandorte kann von den nachrichtlich dargestellten Standorten abweichen. Folgende Baumpflanzungen und Flächenbegrünungen werden festgesetzt: Bereich GE 1 Im Bereich GE 1 ist innerhalb der überbaubaren Fläche insgesamt ein Solitärbaum zu pflanzen. Dieser kann in einem Hochbeet errichtet werden. Bereich GE 2 Im Bereich GE 2 ist innerhalb der überbaubaren Fläche insgesamt ein Solitärbaum zu pflanzen. Dieser kann in einem Hochbeet errichtet werden. Südlich von GE 2.2 sind im Bereich der Stellplatzflächen insgesamt mindestens 3 Bäume zu pflanzen. Im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind parallel zur Begrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) insgesamt mindestens 14 Bäume zu pflanzen. Bereich GE 3 Innerhalb der Fläche G1, die als begrünte Freifläche zu gestalten ist, sind insgesamt mindestens 10 Bäume zu pflanzen. Mindestens 600 m² der Freifläche sind als Vegetationsflächen in Form von Rasenflächen [BR11(Köln Code)/HM52 (Biotoptyp nach Sporbeck)] oder als Flächen mit bodendeckenden Gehölzen, Gräsern oder Stauden herzurichten. Nördlich von GE 3 sind im Bereich der Stellplatzflächen insgesamt mindestens 2 Bäume zu pflanzen. Südlich von GE 3.1 sind im Bereich der Stellplatzflächen insgesamt mindestens 4 Bäume zu pflanzen. Im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind parallel zur Begrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) insgesamt mindestens 15 Bäume zu pflanzen. Bereich GE 4 Innerhalb der Fläche G2, die als begrünte Freifläche zu gestalten ist, sind insgesamt mindestens 11 Bäume zu pflanzen. Mindestens 1.000 m² der Freifläche sind als Vegetationsflächen in Form von Rasenflächen [BR11(Köln Code)/HM52 (Biotoptyp nach Sporbeck)] oder als Flächen mit bodendeckenden Gehölzen, Gräsern oder Stauden herzurichten. Nördlich von GE 4.1 und GE 4.2 sind innerhalb der Fläche GFL 1 mindestens 4 Bäume zu pflanzen. Südlich von GE 4.1 und GE 4.2 sind im Bereich der Stellplatzflächen insgesamt mindestens 4 Bäume zu pflanzen. Im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind parallel zur Begrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) insgesamt mindestens 7 Bäume zu pflanzen. - 5 - 8.4 Flächenbegrünung im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen Im verbreiterten Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg), in der eine Rampe zur Querung über die Gleistrasse der KVB zu errichten ist, sind die wegebegleitenden Böschungsflächen als Rasenflächen [Landschaftsrasen gemäß Regel- Saatgut_Mischung; BR11 (Köln-Code)/HM52 (Biotoptyp nach Sporbeck)] herzurichten und dauerhaft zu erhalten. Alle Pflanzungen sind dauerhaft fachgerecht anzulegen, nach den Vorschriften der DIN-Normen 18916 und 18917 auf Dauer fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. 9. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 9.1 Schutz vor Luftschadstoffimmissionen Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 23 BauGB wird festgesetzt, dass in Verbrennungsanlagen, die neu errichtet, erweitert oder umgebaut werden, feste Brennstoffe, Öl sowie Abfälle aller Art weder zu Heiz- und Feuerungszwecken noch zum Zwecke der Beseitigung verbrannt werden dürfen. 9.2 Schutz vor Lärmimmissionen Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB wird festgesetzt: In den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 4 sind passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, Beuth Verlag GmbH, Berlin) entsprechend dem Lärmpegelbereich V zu treffen. Im Einzelfall ist die Minderung der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen zulässig, sofern im Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden, nicht jedoch unter Lärmpegelbereich III. Für die Raumarten „Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben, Unterrichtsräume und ähnliches“ nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, Beuth Verlag GmbH, Berlin) sind fensterunabhängige Lüftungsanlagen vorzusehen. Nicht zulässig sind öffenbare Fenster in den schutzbedürftigen, auch zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen nach DIN 4109, wie z.B. Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben oder in einer anderen besonders schutzbedürftigen Nutzungen, an deren Fassaden- und Dachbereich nachts (22.00 - 6.00 Uhr) ein Beurteilungspegel von mehr als 50 dB(A) – gemessen 0,5 m vor dem geöffneten Fenster – überschritten wird. Der Nachweis über die Zulässigkeit von öffenbaren Fenstern ist durch ein qualifiziertes Gutachten eines anerkannten Sachverständigen für Schallschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. 10. Versorgungsleitungen Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 13 BauGB sind Versorgungsleitungen im gesamten Plangebiet unterirdisch oder innerhalb der Gebäude zu führen. 11. Abstandflächen Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 a BauGB in Verbindung mit § 6 BauO NRW wird im GE 1 in dem mit „a“ gekennzeichneten Bereich die Mindesttiefe der Abstandfläche auf 2,0 m reduziert. - 6 - Gestalterische Festsetzungen Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absatz 1 Nummer 1 und 4 BauO NRW wird festgesetzt: 1. Dachform / Dachaufbauten: Es sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° gelten als Flachdächer. Technische Dachaufbauten, die über die Höhe der Attika hinausgehen, sind mit einer Umhausung zu versehen, die an der Oberseite offen ausgebildet werden kann. 2. Werbeanlagen: Werbeanlagen sind nur an Gebäudewänden zulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen, an Pylonen oder an Schornsteinen sind nicht zulässig. Darüber hinaus sind Fahnen nur an Fahnenmasten zulässig. Je Haupteingang eines Gebäudes sind maximal 3 Fahnenmasten mit einer Höhe von maximal 8,0 m über Gelände zulässig. Die Fahnenmasten sind ausschließlich außerhalb der mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit belegten Flächen G1 und G2 zulässig. Fahnenmasten sind nur auf Straßenniveau zulässig. Werbeanlagen sind in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer maximalen Höhe von 2,5 m und einer Fläche von maximal 3 Mal 10 m² je Gebäudeseite zulässig. Die Oberkante der Werbeanlage darf die Oberkante der Gebäude (Hauptattika) nicht überschreiten. Die Werbeanlagen dürfen maximal 0,3 m von der Wandfläche, einschließlich Befestigungen und Beleuchtungen, hervortreten. Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten Sichtflächen oder mit einer entsprechenden Beleuchtung (einschließlich Lichtprojektionen) und akustische Werbeanlagen, die den öffentlichen Raum beschallen, sind nicht zulässig. Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen (sogenannte Ausstecktransparente) sind nur im Bereich zwischen 3,5 m über darunter liegender Geländehöhe und der Brüstungshöhe im 2. Obergeschoss zulässig. Je Gewerbeeinheit ist je angefangene 10 laufende Meter Frontlänge eine solche Werbeanlage zulässig. Ihre Fläche darf einschließlich Befestigung 1 m² nicht überschreiten. Sie dürfen eine Ausladung von 0,5 m einschließlich ihrer Befestigung nicht überschreiten. An den Fassadenflächen der Gebäude in GE 3 und GE 4, die sich zur Platzfläche an der Schanzenstraße orientieren, sind keine Ausstecktransparente zulässig. Beleuchtete Werbeanlagen sind nur selbstleuchtend oder hinterleuchtet zulässig. Kennzeichnungen Altlasten: Das Plangebiet befindet sich innerhalb einer Fläche, die im Altlastkataster der Stadt Köln erfasst ist. Dabei handelt es sich um die Altablagerung Nummer 90134, Bezeichnung „Markgrafenstraße / Clevischer Ring / Keupstraße“. Für die geplanten Umnutzungen des Geländes sind Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die Aufnahme von Bautätigkeiten/Entsiegelungen ist mindestens 6 Wochen vorher dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt – Abteilung Boden- und Grundwasserschutz – der Stadt Köln anzuzeigen. Die Anforderungen des § 12 der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) sind zu beachten. Die Einzelheiten regelt die jeweils erforderliche Baugenehmigung. - 7 - Hinweise 1. Bauschutzbereich Flughafen Köln/Bonn: Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Flughafens Köln/Bonn. 2. Im Falle archäologischer Bodenfunde sind §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW zu beachten. Diese umfassen eine unverzügliche Benachrichtigung der Dienststelle Römisch- Germanisches Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz, die unveränderte Erhaltung des Auffindungszustandes sowie eine Untersuchungsfrist von bis zu drei Tagen nach Eingang der Meldung. 3. Niederschlagswasser: Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers. Das anfallende Niederschlagswasser muss in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Alle Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung und der Starkregenvorsorge sind abzustimmen. 4. Schallimmissionen: Das Plangebiet ist durch Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen vorbelastet. 5. Kampfmittel: Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im Geltungsbereich des Bebauungsplans empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise ist ein Ortstermin mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf erforderlich. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 6. Artenschutz: Laut Artenschutzprüfung vom Oktober 2015 (Dipl.-Biol. Mechtild Höller, Leverkusen) ergeben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 BNatSchG. Gemäß § 39 Absatz 5 BNatSchG ist die Rodung von Gehölzen im Zeitraum zwischen dem 01. März und 30. September verboten. Rodungsarbeiten innerhalb dieses Zeitraumes sollten zum Schutz von Nist- und Brutstätten unter naturschutzfachlicher Aufsicht durchgeführt werden. Baufeldräumungen dürfen aufgrund des Tötungsverbots wildlebender europäischer Vogelarten nur in der Zeit am dem 01. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres durchgeführt werden. Auf die Durchführung einer ASP Stufe II für Fledermaus- und Vogelarten wurde verzichtet, da - aus der ASP Stufe I keine deutlichen Hinweise auf Fledermausquartiere oder Brutvorkommen streng geschützter Vogelarten vorlagen und - durch Vermeidungsmaßnahmen Individuenverluste von Fledermaus- und Brutvogelarten vermieden werden können. Als Vermeidungsmaßnahmen sind folgende Maßnahmen vorgesehen: - Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der jahreszeitlichen Aktivitätsphase von Fledermäusen, also in der Zeit von Anfang November bis Ende Februar, - Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der Brutzeit europäischer Vögel, also in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar (maßgeblich ist das Zeitfenster für Fledermäuse). - Bei Baumfällungen innerhalb des vorgenannten Zeitraumes ist eine fachliche Begleitung geboten. 7. Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erfolgt nach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von - 8 - Kostenerstattungsbeträgen gemäß § 135 Buchstabe a) bis §135 Buchstabe c) BauGB vom 15. Dezember 2011 beigefügt ist. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert, die bei der Formulierung von Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen verwendet werden (Amtsblatt der Stadt Köln Nummer 1 vom 04. Januar 2012). Die betreffenden Grundsätze sind als Kürzel (z.B.: BF41/GH74) mit der Festsetzung gekennzeichnet. 8. Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nummer 34 vom 17.08.2011). 9. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722). 10. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). 11. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). 12. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256). Es gilt die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 13. Es gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1679). 14. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des Baubauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster Plankammer, Zimmer 06 E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 15. Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875, des Aufbaugesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuches treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. Stand: 21.06.2017
Anlage 5 Bebauungsplan-Entuwrf (Ausschnitt Planbild)
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Anlage 5 Stadtplanungsamt Ehemaliger Güterbahnhof Ausschnitt Planzeichnung in Köln - Mülheim unmaßstäblich N
Anlage 6 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen - TöB
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Stadt Köln Anlage 6 Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim Seite 1 von 8 Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde im Rahmen einer fünfwöchigen Frist zur Abga- be von schriftlichen Stellungnahmen vom 15.03. bis zum 19.04.2017 durchgeführt. Nachfolgend werden die eingegangenen Schreiben der Träger öf- fentlicher Belange fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellung- nahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Begründung der Abwägung verwiesen. Lfd. Nr. Eingaben- steller Datum An- schreiben / Eingangsda- tum Stellungnahme Berück- sichti- gung ja/nein Stellungnahme der Verwaltung Träger öffentlicher Belange (TöB) 1 Polizeipräsidium Köln, Führungs- stelle Verkehr 20.03.2017 / 22.03.2017 Keine Bedenken Kenntnis- nahme - 2 Deutsche Tele- kom AG, Netz- produktion GmbH, TI NL West, PTI 22 31.03.2017 / 03.04.2017 Hinweis, dass sich im Plangebiet keine Richtfunkver- bindungen der Telekom befinden. Kenntnis- nahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 3 Vodafone GmbH 24.03.2017 / 24.03.2017 Glasfaserleitungen Hinweis auf vorhandene Glasfaserleitungen im Be- reich der Schanzenstraße. Kenntnis- nahme Die Glasfaserleitungen liegen außerhalb des Plange- bietes und sind von der Planung nicht betroffen. 4 Bundesnetza- gentur (BNetzA) 22.03.2017 / 22.03.2017 Richtfunkstrecken Hinweis, die im Umfeld des Plangebietes tätigen Richtfunkbetreiber einzubeziehen. Ja Die genannten Richtfunkbetreiber wurden durch das Stadtplanungsamt angeschrieben und beteiligt. Einige der Richtfunkbetreiber betrieben bereits zum Zeitpunkt Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim Seite 2 von 8 Bitte um Berücksichtigung der Informationen zur Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstre- cken sowie der Hinweise auf der Internetseite der BNetzA gebeten. der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 (1) BauGB im Jahr 2015 im Plangebiet Richtfunkstrecken und wur- den damals entsprechend einbezogen. Die damals geäußerten Vorgaben bezüglich Gebäudehöhen wer- den mit der Planung eingehalten. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genom- men. 5 Bezirksregie- rung Düsseldorf, Dezernat 22.5 – Kampfmittelbe- seitigungsdienst (KBD) 03.04.2017 / 03.04.2017 Hinweis, dass Auswertungen der Luftbilder aus den Jahren 1939 – 1945 und anderer historischer Unter- lagen Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe lie- fern. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 ab- zuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine zusätzlich eine Sicher- heitsdetektion empfohlen. Ja Folgender Hinweis wird aufgenommen: Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel im Geltungsbe- reich des Bebauungsplans empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Fest- legung des abzuschiebenden Bereichs und der weite- ren Vorgehensweise ist ein Ortstermin mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf erforderlich. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsde- tektion empfohlen. 6 6.1 Stadtwerke Köln GmbH, Immobilienma- nagement und Wohnungswirt- schaft 19.04.2017 / 21.04.2017 Grundsätzlich keine Bedenken Kenntnis- nahme - 6.2 Hinweise, dass sich innerhalb des Geltungsbereiches Leitungen und Anlagen befinden, die im Eigentum der RheinEnergie AG stehen und überplant werden (Niederspannungskabel und eine Mittelspannungs- trennstelle inkl. Zuleitungen sowie Brauchwasserlei- tung). Kenntnis- nahme Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und werden im Rahmen der weiteren Planung berücksich- tigt werden. Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim Seite 3 von 8 6.3 Forderung, dass die neue Leitungsführung zwischen den Bereichen GE3 und GE4 entlang der bereits festgesetzten Fläche mit Geh- und Fahrrecht zuguns- ten der Allgemeinheit erfolgt. Dieses soll dann um ein Leitungsrecht für Versorger erweitert werden. Teilweise Es wird ein Leitungsrecht zugunsten des Leitungsträ- gers einer Brauchwasserleitung festgesetzt. Darüber hinaus werden die Rechte der übrigen Versorger über die Eintragung von Dienstbarkeiten gesichert. 7 7.1 RheinEnergie AG / Rheinische NETZGesell- schaft mbH 19.04.2017 / 21.04.2017 Hinweis, dass sich das Plangebiet im Fernwärmever- sorgungsgebiet der RheinEnergie AG befindet, so dass sich die Versorgung mit diesem umwelt- und ressourcenschonenden Energieträger anbietet. Kenntnis- nahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Nut- zung der Fernwärme wird im Rahmen der weiteren Planung geprüft. Planungsrechtlich ist jedoch keine Sicherung dieser Nutzung notwendig. 7.2 Hinweis, dass die RheinEnergie AG in Köln- Buchheim (Mülheimer Ring / Piccoloministraße) eine Erdgaslageranlage betreibt, die den erweiterten Pflichten nach der 12. BImSchV unterliegt. Der Ab- stand sensibler Nutzungen im Sinne des KAS-18- Leitfadens ist demnach grundsätzlich zu gewährleis- ten. Kenntnis- nahme Das Plangebiet liegt weit außerhalb von Achtungs- bzw. relevanter Sicherheitsabstände des genannten Betriebes. Auswirkungen auf das Plangebiet ergeben sich nicht. 8 8.1 Kölner Ver- kehrs-Betriebe AG 19.04.2017 / 21.04.2017 Grundsätzlich keine Bedenken Kenntnis- nahme - 8.2 Hinweis, dass aufgrund der verkehrenden Stadtbahn- linie zu Erschütterungen und Lärmemissionen kom- men kann. Kenntnis- nahme Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es ist eine gewerbliche Nutzung geplant, die vergleichs- weise niedrige Schutzansprüche nach sich zieht. Dies liegt hauptsächlich daran, dass in Gewerbegebieten in der Regel nicht dauerhaft gewohnt wird. Zudem ist in Anlehnung eines Erschütterungsgutach- tens, das im Rahmen des Verfahrens zum Vorhaben- bezogenen Bebauungsplans Nr. 73458/02 – „Kies- kaulerweg in Köln-Merheim“ (Rechtskraft 16.10.2013) erstellt worden ist, aufgrund des Abstandes von min- destens 15 m zwischen Gleisbett und geplanten Ge- bäuden davon auszugehen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 eingehalten werden können. Im Lärmgutachten wurde die Stadtbahn als Teil der Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim Seite 4 von 8 Verkehrslärmbelastung berücksichtigt. Das Gutachten macht deutlich, dass die Stadtbahnlinie im Verhältnis zu den anderen Emittenten (Autos, Güterzüge, Indust- riebetriebe etc.) geringe Auswirkungen auf die gesam- te Lärmsituation im Plangebiet hat. Gesunde Arbeits- verhältnisse können gewährleistet werden. Es sind daher keine aktiven Lärmschutzmaßnahmen gegen Lärmeinwirkungen durch die Stadtbahn (Lärmschutz- wand) notwendig. 8.3 Hinweis, dass es für die im Lageplan dargestellte zusätzliche Querung der Einholung einer Genehmi- gung bedarf. Die Planungen hierzu sind mit der KVB, der Stadt Köln sowie der Genehmigungsbehörde abzustimmen. Kenntnis- nahme Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und soll im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt werden. 8.4 Es wird darauf Hingewiesen, dass folgende Punkte berücksichtigt werden: 1. Es dürfen keine Abstandsflächen auf das Grund- stück der KVB fallen. 2. Eine Entwässerung auf das Grundstück der KVB darf nicht erfolgen. 3. Es kann kein Recht auf einen direkten Zugang zu den Bahnanlagen abgeleitet werden. 4. Für den Fall, dass sich Baugruben im Gleisdruck- bereich befinden (Lastabfall: 45° vom Schienen- bzw. Schellenkopf) ist ein Gestattungsvertrag mit der KVB abzuschließen. Hierfür sind Pläne über den Baugru- benverbau mit der geprüften statischen Berechnung rechtzeitig vor Baubeginn, unter Zugrundelegung des Lastbildes für Bahnbaubrücken im Personenverkehr - gültig ab 01.05.1971 - vorzulegen. 5. Sollte für die Baumaßnahme ein oder mehrere Baukräne mit Schwenkbereich über die KVB Anlagen aufgestellt werden, ist der Auf- und Abbau mit der KVB AG abzustimmen. 6. Bei Arbeiten in Gleisnähe wird eine Bau- und Be- triebsanweisung (BETRA) und ein durch die KVB Kenntnis- nahme Zu Punkt 1: Die Baugrenzen im Zusammenspiel mit den Gebäudehöhenfestsetzungen sind so definiert, dass keine Abstandsflächen auf das Grundstück der KVB fallen. Die übrigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen und sind für das Bebauungsplanverfahren nicht relevant. Sie werden in der nachgeordneten Bau- genehmigungsplanung berücksichtigt. Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim Seite 5 von 8 zugelassener Aufsichtsführender sowie Sicherungs- aufsicht und Sicherungsposten benötigt. 7. Alle Vorschriften der EBO, StVO, BOStrab, DIN- VDE, BGV (UW), die Dienstanweisung VGleis und Kabelschutzanweisung sind zu beachten. Hinweis, dass für eine Buserschließung eine Ertüch- tigung der Erschließungsstraßen auf eine Mindest- breite von 6,50 m benötigt wird. 9 Stadtentwässe- rungsbetriebe (StEB) Köln, AöR 04.04.2017 / 04.04.2017 Keine Bedenken Kenntnis- nahme - 10 10.1 AWB Abfallwirt- schaftsbetriebe Köln GmbH 14.03.2017 / 22.03.2017 Hinweis, dass bezüglich der Einrichtung der Zuwege sowie der Schleppkurven und Wendeanlagen die RASt 06 eingehalten wird. Ja Die Schleppkurven für die notwendigen Umfahrungen mit 3-achsigen Müllfahrzeugen sind in der dem Be- bauungsplan zugrundeliegenden Planung berücksich- tigt. 10.2 Hinweis, dass § 10 Standplätze für Abfallbehälter der Abfallsatzung der Stadt Köln zu beachten ist. Kenntnis- nahme Der Hinweis auf § 10 der Abfallsatzung wird zur Kenntnis genommen und in der Planung berücksich- tigt. 11 PLEDOC GmbH 22.03.2017 / 22.03.2017 Keine Bedenken Kenntnis- nahme - 12 Air Liquide Deutschland GmbH 20.03.2017 / 23.03.2017 Keine Bedenken Kenntnis- nahme - 13 WDR 10.04.2017 / 13.04.2015 Keine Bedenken Kenntnis- nahme - 14 Ericsson Ser- vice GmbH 05.04.2017 / 05.04.2017 Keine Bedenken Kenntnis- nahme - 15 Telefonica 05.04.2017 / 05.04.2017 Hinweis, dass die geplanten Baukörper im vorgege- benen Schutzstreifen der Richtfunkstrecken die Hö- Ja Nach telefonischer Rücksprache mit Telefonica akzep- tiert Telefonica eine durch das störende Gebäude be- Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim Seite 6 von 8 hen nicht überschreiten sollen. (Gemäß beigefügtem Lageplan ist die Bebauung im GE 1.1 betroffen.) dingte Umplanung der benannten Richtfunkstrecken unter der Voraussetzung, dass Telefonica über die Errichtungszeiträume und genauen Dimensionen des störenden Gebäudes unterrichtet wird, damit eine rechtzeitige Umplanung der Richtfunkstrecken sicher gestellt werden kann. Der Richtfunkbetreiber wird im nachgeordneten Bau- genehmigungsverfahren über den geplanten Bauab- lauf und die genauen Gebäudevolumina informiert. Vor dem Hintergrund dieser Abstimmung ist eine An- passung der Gebäude nicht erforderlich. 16 E-Plus 05.04.2017 / 05.05.2017 Hinweis, dass die geplanten Baukörper im vorgege- benen Schutzstreifen der Richtfunkstrecken die Hö- hen nicht überschreiten sollen. (Gemäß beigefügtem Lageplan ist die Bebauung im GE 1.1 und GE 4.2 betroffen.) Ja Nach telefonischer Rücksprache mit E-Plus akzeptiert E-Plus eine durch die störenden Gebäude bedingte Umplanung der Richtfunkstrecken unter der Voraus- setzung, dass E-Plus über die Errichtungszeiträume und genauen Dimensionen der störenden Gebäude unterrichtet wird, damit eine rechtzeitige Umplanung sicher gestellt werden kann. Der Richtfunkbetreiber wird bei der weiteren Planung über den geplanten Bauablauf und die genauen Ge- bäudevolumina informiert. Vor dem Hintergrund dieser Abstimmung ist eine An- passung der Gebäude nicht erforderlich. 17 OSC AG 27.04.2017 / 27.04.2017 Keine Bedenken Kenntnis- nahme - 18 18.1 Vodafone GmbH Access Netz Transmission- planing 1 04.05.2017 / 05.05.2017 Hinweis, dass durch die geplante Bebauung des Gebietes „Ehemaliger Güterbahnhof" in Köln- Mühlheim drei Vodafone Richtfunkstrecken durch das Gebäude GE 1, das eine maximale Höhe von 89,7 m ü NHN haben wird, gestört werden. Die Richt- funkstrecken an dieser Stelle benötigen einen be- Ja Nach telefonischer Rücksprache mit Vodafone akzep- tiert Vodafone eine durch die störenden Gebäude be- dingte Umplanung der drei benannten Richtfunkstre- cken unter der Voraussetzung, dass Vodafone über die Errichtungszeiträume und genauen Dimensionen der störenden Gebäude unterrichtet wird, damit eine Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim Seite 7 von 8 bauungsfreien Bereich oberhalb von 80 m ü NHN. Bitte, dies bei der Planung der maximalen Gebäude- höhe zu berücksichtigen. rechtzeitige Umplanung sicher gestellt werden kann. Zudem prüft Vodafone die Unterbringung technischer Möglichkeiten der Umlenkung auf dem Dach des ge- planten störenden Gebäudes. Der Richtfunkbetreiber wird im weiteren Verfahren über den geplanten Bauablauf und die genauen Ge- bäudevolumina informiert und bezüglich technischer Umlenkungsoptionen kontaktiert. Vor dem Hintergrund dieser Abstimmung ist eine An- passung der Gebäude nicht erforderlich. 18.2 Hinweis, dass die Richtfunkstrecke 1 voraussichtlich Ende 2018 zurückgebaut wird, so dass diese zum Realisierungszeitpunkt des Bauvorhabens ggf. keine Bedeutung mehr zukommt. Kenntnis- nahme - 18.3 Hinweis, dass die sechs westlich bzw. nordwestlich liegenden Richtfunkstrecken mit genügend Abstand über den Gebäudebereichen GE2 / GE2.2 / GE 3.1 verlaufen und nicht gestört werden. Kenntnis- nahme - 19 Landschaftsver- band Rheinland, Rheinisches Amt für Denk- malpflege 12.04.2017 / 12.04.2017 Keine Bedenken Kenntnis- nahme - 20 Bezirksregie- rung Düsseldorf, Dezernat 26, Luftverkehr 19.04.2017 / 19.04.2017 Keine Bedenken, solange die Höhe des Bauschutz- bereichs von 168 m über NN nicht überschritten wird. Ja Es ist keine Überschreitung des Bauschutzbereichs geplant. Die maximale festgesetzte Höhe beträgt 89,7 m über NHN im GE 1.1. 21 Bezirksregie- rung Köln, De- zernat 53, Im- missionsschutz einschließlich 19.04.2017 / 19.04.2017 Hinweis, dass aus Sicht des Immissionsschutzes Bedenken gegen den vorliegenden Planentwurf be- stehen. Grund für die Bedenken ist, dass nicht nur in der südlichen Bauzone eine Hotelnutzung möglich ist, Ja Zur Ermöglichung eines weiteren Beherbergungsbe- triebes im nördlichen Bereich wird folgende textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen: Nicht zulässig sind öffenbare Fenster in den schutzbe- dürftigen, auch zum Schlafen genutzten Aufenthalts- Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim Seite 8 von 8 anlagenbezoge- ner Umwelt- schutz sondern im gesamten Plangebiet. Aus der Übernach- tungsabsicht mit Schlafgelegenheit resultiert nach TA Lärm ein erhöhter Schutzanspruch, dem durch Ein- haltung eines um 15 dB (A) niedrigeren Immissions- richtwert für die Nachtzeit gegenüber der Tagzeit nachzukommen ist. räumen nach DIN 4109, wie z.B. Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben oder in einer anderen be- sonders schutzbedürftigen Nutzungen, an deren Fas- saden- und Dachbereich nachts (22.00 - 6.00 Uhr) ein Beurteilungspegel von mehr als 50 dB(A) – gemessen 0,5 m vor dem geöffneten Fenster – überschritten wird. Der Nachweis über die Zulässigkeit von öffenbaren Fenstern ist durch ein qualifiziertes Gutachten eines anerkannten Sachverständigen für Schallschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbrin- gen. Mit dieser Festsetzung kann sichergestellt werden, dass durch die baulichen Vorkehrungen trotz Über- schreitungen der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für Gewerbegebiete in der Nacht eine angemessene Nachtruhe im Hotelzimmer erzeugt werden kann. Das Lärmgutachten wird um die geforderte Betrachtung ergänzt. 22 Bezirksregie- rung Köln, De- zernat 25, Ver- kehrsdezernat 20.04.2017 / 20.04.2017 Keine Bedenken Kenntnis- nahme - 23 Industrie- und Handelskammer zu Köln, Ge- schäftsbereich Standortpolitik 06.04.2017 / 06.04.2017 Hinweis, dass eine klare Regelung für die Ansiedlung von Einzelhandel einzufügen ist, um Planungssicher- heit zu gewährleisten und das Stadtteilzentrum Keupstraße zu berücksichtigen. Ja Einzelhandel an zentraler Stelle im Plangebiet als klei- ner Nachbarschaftsladen erscheint aus städtebaulicher Sicht im Sinne einer Belebung des Quartiers sinnvoll. Er könnte die kurzfristige Versorgung der künftigen Beschäftigten mit Waren des täglichen Bedarfs u.a. in der Mittagspause sicherstellen und ggf. durch eine konsequente Einschränkung der Verkaufsfläche und des Sortiments nicht zu einer Beeinträchtigung der nachbarlichen Stadtteilzentren führen. Der grundsätzli- che Umgang mit untergeordnetem Einzelhandel in Büroquartieren muss jedoch noch im Rahmen einer Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkon- zepts diskutiert werden. Für diesen Bebauungsplan ist daher die Fassung vom 17.12.2013 bindend, die kei- Stadt Köln Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Bebauungsplan Nr. 70480/12 Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim Seite 9 von 8 nen Einzelhandel in Gewerbegebieten vorsieht. Es wird daher eine textliche Festsetzung aufgenommen, die im Plangebiet Einzelhandel ausschließt. Köln, den 21.06.2017
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 wegm ma (ohne Beschluss) Vorlagen-Nummer 28.06.2017 1993/2017 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Stadtentwicklungsausschuss 06.07.2017 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 10.07.2017 Wirtschaftsausschuss 07.09.2017 Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Bebauungsplan-Entwurf 70480/12 Arbeitstitel: "Ehemaliger Güterbahnhof" in Köln-Mülheim Anlass und Ziel Der ehemalige Güterbahnhof in Köln-Mülheim stellt eine großflächige und bedeutende Konversions- fläche für die städtebauliche Entwicklung Mülheims dar und liegt seit 1982 brach. Am 19.03.2015 hat der Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener Bebauungsplan) –Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim– und die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Modell 2) beschlossen. Der Beschluss wurde vor dem Hintergrund eines konkreten Ansiedlungsinteresses eines Versiche- rungskonzerns und eines Hotelbetreibers gefasst, die eine zügige Bebauung dieser seit Jahren brachliegenden Fläche in Aussicht stellten. Der Geltungsbereich der beabsichtigten Planung umfass- te dabei überwiegend nur die 3,9 großen Grundstücksflächen der Art-Invest OSMAB Projekt GmbH. Die zu dem Güterbahnhofs-Areal gehörende etwa 1,7 ha große Fläche an der Keupstraße ist im Ei- gentum einer Eigentümergemeinschaft und ist nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses, weil hierzu noch keine konkreten Entwicklungsabsichten vorliegen. Da zwischenzeitlich der Versicherungskonzern sich für einen anderen Standort im Stadtgebiet Köln (Köln-Deutz) entschieden hatte, beschloss der Stadtentwicklungsausschuss am 03.09.2015 ein städ- tebauliches Werkstattverfahren für ein alternatives Bebauungs- und Freiraumkonzept durchzuführen. Das Werkstattverfahren wurde unter Einbeziehung der Öffentlichkeit, Politik, nachbarliche Betriebe, Fachverwaltung und den Grundstückseigentümern Ende 2015 durchgeführt. Konkurrierend entwi- ckelten vier Planungsteams aus Stadtplanern/Architekten und Landschaftsarchitekten Entwürfe. Das Ergebnis des städtebaulichen Werkstattverfahrens wurde als Grundlage für den Bebauungsplan- entwurf im Rahmen des Beschlusses über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan- Entwurfs 0927/2016 vom Stadtentwicklungsausschuss am 23.06.2016 mehrheitlich bestätigt. Ge- mäß Beschluss hat die Verwaltung im Anschluss den Bebauungsplan-Entwurf unter Berücksichti- gung der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung sowie den Maßgaben der Bezirksvertretung Mülheim ausgearbeitet. 2 Der Bebauungsplan-Entwurf sieht die Festsetzung eines Gewerbegebiets vor, das in vier Teilab- schnitte untergliedert ist. So können die beabsichtigte Büronutzung sowie andere gewerbliche Nut- zungen ermöglicht werden. Auch eine Hotelnutzung ist hierdurch möglich. Eine Wohnnutzung wird vor dem Hintergrund der hohen Immissionsbelastung ausgeschlossen. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzungen sichern die Umsetzung des im Werkstattverfahren prämierten hoch verdichte- ten Bebauungskonzepts ab, so dass ein urbanes Büroquartier mit sieben bis elf Geschossen und Tiefgaragen entstehen kann. Eine repräsentative und begrünte Freifläche an der Schanzenstraße als Auftakt in das neue Quartier wird ebenfalls planungsrechtlich umfänglich gesichert. Die Zugäng- lichkeit dieser Flächen sowie Durchwegungsmöglichkeiten innerhalb des Quartiers werden durch Geh- und zum Teil auch durch Fahrrechte für die Allgemeinheit sichergestellt. Entlang der Markgra- fenstraße bildet zukünftig ein öffentlicher Fuß- und Radweg einen wichtigen Lückenschluss im städ- tischen Radwegenetz. Die Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB ist in der Zeit vom 15.03. bis zum 19.04.2017 vollzogen worden. Dabei wurden planungsrelevante Be- denken unter anderem zur Freiraumplanung, zum Artenschutz, zum Immissionsschutz und zu Ge- bäudehöhen vorgebracht. Im Zuge einer ausführlichen Abwägung (siehe Anlage 6) haben auch die- se Stellungnahmen Eingang in die Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs und der hiervon be- troffenen Fachplanungen sowie Fachgutachten gefunden. Es ist beabsichtigt, die Offenlage des nun ausgearbeiteten Bebauungsplan-Entwurfes 70480/12 mit dem Arbeitstitel "Ehemaliger Güterbahnhof" in Köln-Mülheim gemäß § 3 Absatz 2 BauGB vor und zum Teil innerhalb der Sommerschulferien 2017 zu vollziehen. Das Bebauungsplanverfahren wurde als vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Er- schließungsplan) gemäß § 12 BauGB eingeleitet. Es soll im Rahmen des Satzungsbeschlusses in ein Normalverfahren nach § 2 Absatz 1 BauGB umgestellt werden, da es sich beim neuen Planungskon- zept nicht mehr um ein konkretes Vorhaben für einen feststehenden Hauptnutzer (Versicherungskon- zern), sondern um ein Gewerbequartier für unterschiedliche, noch zu ermittelnde Interessenten han- delt. Zudem wurde eine geringfügige Anpassung des Geltungsbereichs im Nord-Westen vorgenom- men, die sich aus der Konkretisierung der Planung eines Rad- und Fußweges im Zuge des vorange- schrittenen Verfahrens ergibt. Anlagen 1 Geltungsbereich des Bebauungsplans 2 Begründung zur Offenlage 3 Textliche Festsetzungen 4 Bebauungsplan-Entwurf 5 Bebauungsplan-Entwurf (Ausschnitt Planbild) 6 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungsnahmen aus der Beteiligung der Be- hörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Gez. Höing
Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf
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Anlage 4 Stadtplanungsamt Ehemaliger Güterbahnhof verkleinerter B - Plan - Entwurf in Köln - Mülheim unmaßstäblich
Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes
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6FKDQ]HQVWUDH Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0DVWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 70480/12(KHPDOLJHU*WHUEDKQKRILQ.|OQ0OKHLP 0 10050 200300 Meter
Anlage 2 Begründung zur Offenlage
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Anlage 2
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Begründung nach § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplanentwurf Nr. 70480/12
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim
1. Anlass und Ziel der Planung
Die seit 1982 brachliegende Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs Köln-Mülheim stellt eine
großflächige und bedeutende Konversionsfläche für die städtebauliche Entwicklung Mülheims
dar. In den vergangenen Jahrzehnten wurden bereits verschiedene städtebauliche Konzepte
erarbeitet. Die Zielvorstellung vergangener Planungsverfahren, wie dem städtebaulichen
Entwicklungskonzept der ASTOC Architects and Planners GmbH (2010), hier ein gemischtes
Quartier mit hohem Wohnanteil entstehen zu lassen, wurde im Verlauf der letzten planerischen
und politischen Diskurse modifiziert, nicht zuletzt wegen der bestehenden und auch künftig
erheblichen Lärmimmissionen durch Industrie und Gewerbe.
Vor diesem Hintergrund soll der zentrale und geschichtsträchtige Standort entsprechend dem
industriell geprägten Umfeld vorrangig als ein zukunftsfähiger Ort der Arbeit entwickelt werden.
Mit seiner gut erschlossenen Lage am Medien-, Gewerbe- und Industriestandort Schanzenstraße
sowie in unmittelbarer Nähe der belebten Keupstraße bietet er ideale Voraussetzungen für die
Entwicklung eines urbanen Quartiers mit Büro- und Gewerbenutzungen. Dabei soll durch die
Schaffung einer zusätzlichen fußläufigen Verbindung eine verbesserte Verknüpfung über die
Stadtbahntrasse entstehen. Eine Misch- bzw. Kerngebietsnutzung mit Gewerbe, Einzelhandel,
Wohnen etc. wird vor allem für das Grundstück unmittelbar an der Keupstraße südlich des
Plangebietes in Betracht gezogen.
Für den nördlichen Teil der Güterbahnhofsfläche wurde mit dem Bebauungsplan
„Schanzenstraße Nord“ bereits Baurecht (Gewerbegebiet) geschaffen. In der Fortführung sollte
auch für den südlichen Teil der Fläche bis zur Keupstraße ein städtebauliches Konzept als
Grundlage für die weitere Bauleitplanung entwickelt werden. Dieses Areal teilt sich auf in ein rund
3,9 Hektar (ha) großes Grundstück im Norden, das zwei Investoren gehört und in ein rund 1,7 ha
großes Grundstück im Süden, das einer Eigentümergemeinschaft gehört.
Für das nördliche Grundstück wurde bereits in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses
(StEA) vom 19.03.2015 der Beschluss über die Einleitung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanverfahrens – Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim – und zur
Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gefasst. Zum damaligen Zeitpunkt war
Anlass der Planung die Ansiedlung eines Versicherungskonzerns. Beabsichtigt war die
Entwicklung eines Büroquartiers mit Konzernzentrale und Hotelnutzung. Nachdem sich der
Versicherungskonzern im August 2015 für einen anderen Standort innerhalb des Stadtgebiets
entschieden hatte, wurde ein städtebauliches Werkstattverfahren durchgeführt, aus dem ein
neues Nutzungskonzept und ein neuer städtebaulicher Entwurf für das oben beschriebene
gesamte Areal hervorgingen. Das Ergebnis des städtebaulichen Werkstattverfahrens dient als
Grundlage für die weitere Bauleitplanung, die öffentlichen Veranstaltungen des
Werkstattverfahrens – insbesondere die Zwischen- und Abschlusspräsentation – stellen die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB dar. Die Veranstaltungen sind im
Vorwege als solche im Amtsblatt und in der ortsüblichen Presse bekanntgemacht bzw.
angekündigt worden.
Im Rahmen des zweistufigen städtebaulichen Werkstattverfahrens wurden städtebauliche und
freiraumplanerische Konzepte von vier Planungsteams aus Stadtplanern/Architekten und
Landschaftsarchitekten entwickelt. Dabei fand eine intensive Beteiligung von Eigentümern/innen,
Anliegern/innen, interessierten Bürgern/innen, Akteuren/innen aus Politik und Verwaltung,
Fachjuroren und Sachverständigen statt. Im Rahmen der Abschlusspräsentation des
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Werkstattverfahrens am 11.12.2015 wählte das Beratungs- und Begleitgremium das
städtebauliche Planungskonzept des Teams RKW Architektur + Städtebau / FSWLA
Landschaftsarchitektur als weiter zu verfolgenden Entwurf aus. Das Planungskonzept wurde
anschließend gemäß den Hinweisen des Beratungs- und Begleitgremiums angepasst und
konkretisiert.
Da für das größere nördliche Grundstück bereits im Jahr 2015 ein Einleitungsbeschluss gefasst
worden war, soll das Bebauungsplanverfahren für diesen Geltungsbereich fortgesetzt werden,
um eine möglichst zeitnahe Revitalisierung der Brachfläche zu ermöglichen. Zu einem späteren
Zeitpunkt soll für das südliche Grundstück ein Bebauungsplan aufgestellt werden, sobald die
Eigentümergemeinschaft ihre Entwicklungsabsichten konkretisiert.
Beim neuen Planungskonzept handelt es sich nicht mehr um ein konkretes Vorhaben für einen
feststehenden Hauptnutzer (Versicherungskonzern), sondern um ein Gewerbequartier für
unterschiedliche noch zu ermittelnde Interessenten. Die Absicht, einen Hotelkomplex im Süden
des Plangebietes zu errichten, ist hierbei erhalten geblieben. Vor diesem Hintergrund muss das
bisher für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) gemäß §
12 BauGB eingeleitete Verfahren in ein Normalverfahren nach § 2 Absatz 1 BauGB umgestellt
werden. Der Beschluss über die Verfahrensumstellung erfolgt im Rahmen des
Satzungsbeschlusses. Zudem erfolgt eine geringfügige Anpassung des Geltungsbereichs im Nord-
Westen, die sich aus der Konkretisierung der Planung eines Rad- und Fußweges im Zuge des
vorangeschrittenen Verfahrens ergibt.
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 70480/12 – Arbeitstitel: Ehemaliger
Güterbahnhof in Köln-Mülheim – sollen gewerbliche Nutzungen mit einer Brutto-Geschossfläche
(BGF) von rund 115.500 m² geschaffen werden, darunter der oben genannte Hotelkomplex mit ca.
36.200 m². Durch das Vorhaben kann das Gewerbequartier an der Schanzenstraße mit seinem
diversifizierten Gewerbe- und Industriebetriebsbesatz zu einem für die Stadt Köln bedeutenden
Wirtschaftsstandort weiterentwickelt werden.
2. Erläuterungen zum Plangebiet
2.1 Abgrenzung des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Stadtteils Mülheim im Stadtbezirk Mülheim (Bezirk 9)
und umfasst die gesamte Brachfläche sowie Teilbereiche des südlichen Nachbargrundstücks der
Eigentümergemeinschaft, einer westlich gelegenen städtischen Grundstücksfläche und der
Schanzenstraße.
Im Osten wird das Plangebiet von der Schanzenstraße und der Peter-Huppertz-Straße begrenzt.
Im Norden und Nordosten wird die Grenze des Plangebietes aus der Grenze des
Geltungsbereiches des benachbarten Bebauungsplanes 71489/04 "Schanzenstraße-Nord"
gebildet, welche den Rand der neuen öffentlichen Erschließung zwischen Von-Sparr-Straße und
Schanzenstraße darstellt. Im Westen bildet ein städtisches Flurstück die Grenze des
Geltungsbereiches. Ausnahmen bilden ein Abschnitt im nordwestlichen sowie ein Abschnitt im
südwestlichen Bereich, in denen für den geplanten Fuß- und Radweg bzw. für den geplanten
Fußgängerüberweg über die westlich gelegene Stadtbahntrasse Teile der städtischen Fläche in
den Geltungsbereich einbezogen werden. Im Süden grenzt das Plangebiet an das Grundstück der
Eigentümergemeinschaft, wobei für die südliche Fortsetzung des geplanten Fuß- und Radwegs bis
zur Keupstraße ein entsprechender Bereich des Grundstückes der Eigentümergemeinschaft in den
Geltungsbereich einbezogen wird.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans besteht aus den Flurstücken 2369, 2610 (privater
Eigentümer), 2553, 2554, 2555, 2556 und 2611 (privater Eigentümer) sowie Teilen der Flurstücke
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553 (Schanzenstraße, Stadt Köln), 2323, 2324 (private Eigentümergemeinschaft) und 2370 (Stadt
Köln) der Gemarkung Mülheim, Flur 3. Er umfasst damit eine Fläche von insgesamt rund 4,2 ha.
2.2 Vorhandene Struktur
Nutzung
Bei dem Plangebiet handelte es sich um die zentrale Umschlagsfläche des ehemaligen
Güterbahnhofs Mülheim. Nach Aufgabe der Nutzung des Güterbahnhofs wurden die vorhandenen
Gleisanlagen demontiert. Auch die ehemalige Güterhalle wurde bereits abgerissen. Anschließend
wurden die Bahnflächen gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) freigestellt.
Mit seiner Lage am gut erschlossenen Gewerbestandort an der Schanzenstraße befindet sich das
Plangebiet an der Nahtstelle zwischen einem Industrieareal mit teilweise Neuansiedlungen aus der
Medienbrache auf seiner östlichen und einem gründerzeitlich strukturierten, gewachsenen
Stadtquartier auf seiner westlichen Seite.
Bebauung
Das Industriegebiet an der Schanzenstraße im Osten des Plangebiets ist geprägt von historischer
Backsteinarchitektur, die in den letzten Jahren durch moderne Architektur ergänzt wurde. Hier
befinden sich die städtebaulich prägenden und unter Denkmalschutz stehenden ehemaligen
Verwaltungsgebäude der Firma Felten & Guilleaume (F&G) unmittelbar gegenüber dem Plangebiet
an der Schanzenstraße. Die beiden sechsgeschossigen Gebäude mit ihrer klassischen
Backsteinarchitektur (Wandhöhe > 24 m), die über eine ebenfalls historische zwei- bis
viergeschossige Bebauung miteinander verbunden sind, sowie das modernisierte 11-geschossige
Hochhaus im nördlichen Bereich verleihen dem Straßenraum einen markanten urbanen Charakter
und eine unverwechselbare Adresse. Die östlich angrenzenden Produktionsstätten werden
industriell genutzt – ein Großteil durch die DWK Drahtwerk Köln als Nachfolger von F&G.
Auf der Westseite des Plangebiets befindet sich die Trasse der Stadtbahn, die im überwiegenden
Bereich tiefer liegt als das Plangebiet und durch eine begrünte etwa 1 m hohe Böschung
abgegrenzt wird. Die parallel dazu verlaufende Markgrafenstraße ist im südlichen Abschnitt von
einer von der Straße abgerückten Bebauung geprägt. Im nördlichen Bereich um die Von-Sparr-
Straße besteht eine bis zu sechsgeschossige Blockrandbebauung.
Durch eine Tordurchfahrt an der Markgrafenstraße (im Bereich der Hausnummer 81) erreicht man
die Mitte des Stadtteilzentrums um die Berliner Straße mit der Markthalle und dem Kulturbunker.
Auf dem südlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstück der Eigentümergemeinschaft
befindet sich die gewerblich zwischengenutzte ehemalige Werksfeuerwache von F&G, bestehend
aus einfachen ein- bis dreigeschossigen Gebäuden, die sich um einen Hof gruppieren. Der übrige
Teil des Grundstücks wird überwiegend als Parkplatz genutzt.
Weiter südlich an der Keupstraße befindet sich eine vier- bis fünfgeschossige Blockrandbebauung
aus der Nachkriegszeit. An der Ecke Genovevastraße liegt eine Bebauung mit einer
gründerzeitlichen Villa und einem großen raumprägenden Ahornbaum, die weiter östlich durch
kleinteilige, überwiegend zwei- bis viergeschossige Gebäude fortgesetzt wird. Im weiteren Verlauf
in Richtung Osten stellt die Keupstraße mit ihrem dichten Besatz an Einzelhandel, Gastronomie
und Dienstleistungen einen zentralen Versorgungsbereich dar.
Jenseits der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Verlängerung der Von-Sparr-Straße
erstreckt sich ein noch nicht vollständig aufgesiedeltes Gewerbegebiet. Den nördlichen Abschluss
dieses Gewerbegebietes bildet der Standort des Stahl- und Metallhandelsbetriebs Drösser.
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Im Plangebiet selbst ist keine Gebäudesubstanz mehr vorhanden. Zur Schanzenstraße befindet
sich eine ca. 2 m hohe Backsteinmauer, die teilweise unterbrochen ist.
Begrünung
Im Plangebiet, insbesondere im südwestlichen Bereich an der Schanzenstraße, befinden sich
einige Bestandsbäume. Diese unterliegen zum großen Teil der Baumschutzsatzung der Stadt
Köln. Darüber hinaus hat sich im Plangebiet eine für brachliegende Flächen typische
Ruderalvegetation eingestellt, die jedoch nicht schutzwürdig ist.
2.3 Erschließung
Äußere Verkehrserschließung
Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die angrenzende Schanzenstraße, welche an die
südlich gelegene Keupstraße sowie die östlich gelegene Carlswerkstraße anschließt. Über diese
ist das Plangebiet an den Clevischen Ring (B8) und die Bergisch Gladbacher Straße (B506)
angebunden, die wichtige Verbindungen zur Autobahn A3, zum Bezirkszentrum Mülheim sowie zur
Innenstadt darstellen.
Durch die geplante Anbindung der Schanzenstraße an die Von-Sparr-Straße (Name der neuen
Straße: Peter-Huppertz-Straße) wird das Plangebiet zukünftig direkt an das westlich gelegene
Quartier an der Berliner Straße, die Markgrafenstraße und den Clevischen Ring angebunden.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Das Plangebiet ist durch die unmittelbar angrenzende Haltestelle „Von-Sparr-Straße“ im Norden
und die fußläufig erreichbare Haltestelle „Keupstraße“ sehr gut an das Netz des öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV) angebunden. Über die dort haltende Stadtbahnlinie 4 ist das Areal
unter anderem an das Kölner Stadtzentrum, das Bezirkszentrum Mülheim sowie die nordöstlich
gelegenen Stadtteile Höhenhaus und Dünnwald angebunden. Die ebenfalls dort haltenden
Buslinien bieten zusätzliche Verbindungen, vor allem in andere rechtsrheinische Stadtteile, wie
Stammheim, Buchheim, Höhenberg oder Porz.
Rad- und Fußwegeverbindungen
Entlang der Schanzenstraße ist auf der Ostseite ein Fußweg vorhanden. Darüber hinaus sind
entlang der neuen Peter-Huppertz-Straße und der Verlängerung der Von-Sparr-Straße beidseitig
Fußwege und Fahrradschutzstreifen vorgesehen. Eine weitere wichtige Radwegeverbindung
zwischen dem Mülheimer Zentrum und den nordöstlichen Stadtteilen verläuft entlang der
Markgrafenstraße.
Innerhalb des Plangebietes ist ein provisorischer Fußgängerweg zwischen der
Stadtbahnhaltestelle „Von-Sparr-Straße“ und der bereits als Baustraße existierenden Peter-
Huppertz-Straße vorhanden.
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Ver- und Entsorgung
Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung ist über die Schanzenstraße sowie über die neue Trasse
in der Peter-Huppertz-Straße sichergestellt.
Die Entwässerung kann durch einen Anschluss an das Kanalnetz der Stadtentwässerungsbetriebe
(StEB) Köln, AöR, erfolgen. In der Schanzenstraße befinden sich ein Mischwasserkanal DN 600
für Schmutzwasser und klärpflichtiges Niederschlagswasser sowie ein Niederschlagswasserkanal
DN 900/1350, der für die Planung nach Norden verlängert werden muss.
Im Plangebiet befinden sich unterhalb der Erdoberfläche eine Brauchwasserleitung DN 500, eine
10-kV-Trennstelle mit Kabeln, ein Niederspannungskabel und ein Niederspannungstrennkasten
der Rheinenergie, die als Grunddienstbarkeiten eingetragen sind. Des Weiteren befinden sich im
Plangebiet Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG, die gegebenenfalls umgelegt
werden müssen.
Bodensituation
Das Plangebiet befindet sich innerhalb einer Fläche, die im Altlastkataster der Stadt Köln erfasst
ist. Dabei handelt es sich um die Altablagerung Nr. 90134, Bezeichnung „Markgrafenstraße /
Clevischer Ring / Keupstraße“.
Der Großteil der ehemaligen Bahnhofsanlagen befand sich auf Anschüttungen, die sich zu
unterschiedlichen Teilen aus Schluff, Sand, Kies sowie Schlacken, Aschen, Ziegel- und
Betonbruch zusammensetzten. Bis zur nahezu vollständigen Stilllegung des Bahnhofes wurden
hauptsächlich Stückgut und Kohle umgeschlagen. Wassergefährdende Stoffe wurden nicht oder
nur in geringer Menge verladen. Durch den Abriss und das Freiräumen des Grundstückes sind
keine versiegelten Flächen mehr vorhanden.
Eine Flächenrisikountersuchung durch die GEOlogik Wilbers & Oeder GmbH aus dem Jahr 2005
kommt zu dem Ergebnis, dass der Wirkungspfad Boden – Mensch gemäß Bundes-Bodenschutz-
und Altlastenverordnung (BBodSchV) für zukünftig unversiegelte Flächen (z.B. Grünflächen)
weitergehend zu untersuchen und anschließend neu zu bewerten ist, sofern im Zuge des
Bauvorhabens die Auffüllungsböden aus bauphysikalischen Gründen nicht ohnehin vollständig
ausgehoben werden. Für andere Bereiche hingegen ist der Pfad Boden – Mensch nach einer
erfolgten Neuversiegelung (z.B. Verkehrsflächen) nicht mehr von Relevanz.
Eine weitere Untersuchung des gesamten Plangebietes durch Althoff & Lang aus dem Jahr 2016
hat ergeben, dass die Vorgaben der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden – Grundwasser
eingehalten werden. Eine Verlagerung von Schadstoffen aus den anthropogenen Auffüllungen in
den gewachsenen Boden hat nicht stattgefunden. Ein Kontakt der Auffüllung mit dem
Grundwasser ist nicht gegeben, eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser liegt nicht vor.
Schutzmaßnahmen sind daher nicht erforderlich.
Bau- und Bodendenkmäler sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt. Archäologische
Untersuchungen haben im Plangebiet bisher nicht stattgefunden. Im Falle archäologischer
Bodenfunde sind die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW zu beachten. Diese
umfassen eine unverzügliche Benachrichtigung der Dienststelle Römisch-Germanisches Museum /
Archäologische Bodendenkmalpflege, die unveränderte Erhaltung des Auffindungszustands sowie
eine Untersuchungsfrist von bis zu drei Tagen nach Eingang der Meldung.
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2.4 Alternativstandorte
Bei der Planung handelt es sich um die Wiedernutzbarmachung einer innerstädtischen
Industriebrache im Rahmen einer nachhaltigen Innenentwicklung. Aufgrund ihrer zentralen Lage
im Stadtgebiet ist diese Fläche für eine Bebauung in angemessen verdichteter Bauweise
städtebaulich sinnvoll. Die angestrebte Büro- und Hotelnutzung bietet sich an dieser Stelle
insbesondere an, da sie zum Einen keine Verdrängungswirkung auf die nachbarliche industrielle
und gewerbliche Nutzung erzeugt und zum Anderen mit dem Verzicht auf produzierendes
Gewerbe einen angemessenen Übergang zur Wohnnutzung im Osten sichert. Auf eine
Untersuchung von Alternativstandorten konnte daher verzichtet werden.
2.5 Planungsrechtliche Situation
Der Bebauungsplan überplant im Bereich des nördlichen Anschlusses der öffentlichen
Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ teilweise den rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 71489/04 „Schanzenstraße Nord“ vom 14.05.2014. Der teilweise funktionslose
Fluchtlinienplan Nr. 5157 aus dem Jahr 1913 wird ebenfalls in Teilen überplant.
Im Bereich des geplanten Fuß- und Radwegs auf dem Grundstück der Eigentümergemeinschaft
befindet sich eine Stellplatzbaulast (Baulastenverzeichnis von Köln, Baulastenblatt Nr. 148/2001,
Seite 2). Diese wird in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern noch vor Herstellung des
Fuß- und Radweges verlegt.
Das Plangebiet befindet sich im Bauschutzbereich des Flughafens Köln/Bonn.
3. Planungsvorgaben
3.1 Gebietsentwicklungsplan
Der Regionalplan stellt das Plangebiet als "Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen
(GIB)" dar.
3.2 Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist das Plangebiet als "Gewerbefläche" dargestellt.
Der Bebauungsplan ist somit aus dem FNP entwickelt.
3.3 Landschaftsplan
Im Landschaftsplan (LP) ist das Plangebiet als "Innenbereich gemäß § 34 BauGB" und
"Bauflächen gemäß BP (Bebauungsplan)" dargestellt.
3.4 Rahmenkonzept Mülheim-Nord
Das Grundstück liegt innerhalb des Plangebietes des "Rahmenkonzeptes Mülheim-Nord", das vom
Rat am 25.10.2001 als teilräumliche Entwicklungsplanung und Grundlage für die zukünftige
Bauleitplanung beschlossen wurde. Den dort formulierten Planungszielen der Ansiedlung von
Büro/Dienstleistungen und Gewerbe wird entsprochen.
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4. Begründung der Planinhalte
4.1 Städtebauliches und freiraumplanerisches Konzept
Städtebauliches Konzept
Ein zentraler Platzraum entlang der Schanzenstraße gegenüber der denkmalgeschützten
Bebauung stellt das übergeordnete strukturelle Element des städtebaulichen Konzeptes dar.
Dieser Platz weist an der zentralen Stelle gegenüber dem ehemaligen Werkstor von F&G bzw. am
Auftakt der Fußwegeverbindung zur Markgrafenstraße einen Knick auf, wodurch sich die neue
raumbildende Bebauung jeweils parallel zu den gegenüberliegen Gebäuden ausrichtet. Mit dem
gemeinsamen Freiraum erhalten die Baufelder eindeutige, attraktive Adressen – auch auf dem
südlich angrenzenden Grundstück der Eigentümergemeinschaft. In seiner Beurteilung des
Entwurfes lobte das Beratungs- und Begleitgremium des städtebaulichen Werkstattverfahrens den
„gut proportionierten Platz“ mit seinem „wohltuenden Abstand vor den denkmalgeschützten
Gebäuden“. Dadurch gelinge es, „die beeindruckende Fernwirkung der imposanten Bauten in
Szene zu setzen und dem neuen Quartier einen identitätsvollen Mittelpunkt zu geben“.
Die Gliederung der Baufelder leitet sich wie selbstverständlich durch wichtige Blick- und
Wegebeziehungen ab, was – ebenso wie der zentrale Platzraum – ausdrücklich vom Beratungs-
und Begleitgremium des Werkstattverfahrens gewürdigt wurde.
Ein Hochpunkt mit maximal elf Geschossen an der Von-Sparr-Straße im Norden soll den
städtebaulichen Auftakt des neuen Quartiers bilden. Er soll entweder als Solitär entwickelt oder
über einen Verbindungsbau mit dem südlich anschließenden überwiegend siebengeschossigen
Gebäudekomplex verknüpft werden. Dieser grenzt im Süden an die Verlängerung der
Schanzenstraße und bildet die nördliche Kante des neuen Platzes. Sowohl das Hochhaus als auch
der anschließende Gebäudekomplex sollen überwiegend Büronutzungen und ein Hotel
aufnehmen.
An der Westseite des Platzes sind zwei Baufelder vorgesehen, zwischen denen die geplante
fußläufige Verbindung zur Markgrafenstraße verläuft. Das nördliche der beiden Baufelder weist
ebenfalls einen maximal siebengeschossigen Baukörper auf, in dem eine Büronutzung
untergebracht werden soll.
Der südliche der beiden Baukörper ist als eigener Hotelkomplex der Eigentümerin des
Grundstückes vorgesehen. Darin sollen zwei Hotels unterschiedlicher Kategorien mit
gemeinsamen Gastronomie- und Wellnesseinrichtungen untergebracht werden. Der
Hauptbaukörper am Platz, in dem der Eingangsbereich des höherwertigen Hotels liegt, weist
maximal zehn Geschosse auf, der übrige Teil mit dem rückwärtigen Zugang zum zweiten Hotel bis
zu sieben Geschosse.
Grundsätzlich sind offen gestaltete Erdgeschosszonen vorgesehen, die, neben großzügigen
Foyers, insbesondere Gastronomiebetriebe aufnehmen können. Dadurch soll eine Belebung des
Quartiers über den gesamten Tag erreicht werden.
Auf dem südlichen Grundstück der Eigentümergemeinschaft, welches nicht Bestandteil des
Geltungsbereiches ist, sind zwei weitere Baufelder vorgesehen, in denen eine Mischung aus
Einzelhandel, Büros, Wohnen und weiteren Nutzungen realisiert werden kann.
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Freiraumplanerisches Konzept
Die vorgesehenen Platzflächen mit einer Fläche von rund 5.800 m² stellen den zentralen Freiraum
des neuen Quartiers dar und sollen auch von der Allgemeinheit genutzt werden können. Gerade
der Keupstraße mit ihrem engen und dennoch sehr belebten Straßenraum kann eine derartige
Aufenthalts- und Erholungsfläche als „Ventil“ zugutekommen. So können die Platzflächen eine
Verknüpfung zwischen den verschiedenen Quartieren mit ihrem jeweils unterschiedlichen
Charakter herstellen. Sie sollen eine vielfältige und großzügige Aufenthalts- und Nutzungsqualität
erhalten. Zudem sollen die Platzflächen auch durch Außenbereiche der vorgesehenen
Gastronomiebetriebe belebt werden.
Die Platzflächen sollen sowohl als gepflasterte als auch als wassergebundene und begrünte
Bereiche mit Bäumen gestaltet werden. Ein Erhalt und Integration der 23 von insgesamt 30
Bestandsbäumen, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen, wurde im Rahmen der
Freiraumgestaltung geprüft. Aufgrund der geplanten niveaugleichen Anbindung der Platzflächen
und der Erschließungsflächen mit der Verkehrsfläche der Schanzenstraße, wie auch aufgrund der
geplanten Gebäude und Tiefgaragen können die Bäume jedoch nicht erhalten werden. Für den
raumprägenden Spitzahorn (Nr. 29 laut Baumliste) sollen auf der Ebene des
Baugenehmigungsverfahrens technische Lösungen geprüft werden, ob der vorhandenen
Bestandsbaum aufgrund der Höhenproblematik in die Freianlagenplanung des Bauvorhabens
integriert werden kann. Es werden 46 Ersatzbäume in die Gestaltung des Plangebietes integriert
und im Bebauungsplan festgesetzt.
Von den Platzflächen verlaufen verschiedene Wege- und Blickbeziehungen in Richtung
Markgrafenstraße. Dabei ist insbesondere die Wegeverbindung mit der im Anschluss
vorgesehenen Fußgängerquerung der Stadtbahntrasse von zentraler Bedeutung. Eine weitere
öffentlich nutzbare Wegeverbindung ersetzt den provisorischen Weg von der Peter-Huppertz-
Straße über das Plangrundstück zur Stadtbahnhaltestelle „Von-Sparr-Straße“.
4.2 Art der baulichen Nutzung
Entsprechend der Darstellung im FNP („Gewerbefläche“) wird das Plangebiet als „Gewerbegebiet“
(GE) gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.
Die im Gewerbegebiet allgemein zulässigen Gewerbebetriebe werden auf Gewerbebetriebe
beschränkt, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese einschränkende Festsetzung gemäß §
§ 1 Absatz 5 BauNVO beruht auf Ergebnisse des Lärmgutachtens. Das Plangebiet und die nähere
Umgebung sind bereits heute einer hohen Gewerbelärmbelastung ausgesetzt. Im Sinne des
Vorsorgeprinzips ist es daher bei der Ausweisung des Gewerbegebiets geboten, einen
unzumutbaren Anstieg der Immissionen für schutzbedürftige Nutzungen so weit wie möglich zu
vermeiden. Die Festsetzung führt im gesamten Immissionsbereich zu einer Einhaltung der
Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für die Gesamtsituation (vgl. Schalltechnische Untersuchung,
Kramer Schalltechnik GmbH, November 2016). Die vorgeschlagene Festsetzung erlaubt aber
dennoch, das dem Bebauungsplan zugrunde liegende und angestrebte Nutzungskonzept mit Büro-
und Verwaltungsgebäuden sowie Hotels (Betriebe des Beherbergungsgewerbes) umzusetzen.
Die im Gewerbegebiet allgemein zulässigen Nutzungen, wie Lagerhäuser, Lagerplätze und
Tankstellen mit Mineralölstoffen, sowie die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts-
und Bereitschaftspersonen, für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie Vergnügungsstätten
werden ausgeschlossen, da sie dem zu entwickelnden Gebietscharakter eines urbanen Büro- und
Gewerbequartiers nicht entsprechen. Darüber hinaus werden Bordelle und bordellartige Betriebe
ausgeschlossen. Durch eine Ansiedlung derartiger Betriebe wäre eine funktionale und
gestalterische Beeinträchtigung zu befürchten. Tankstellen mit Mineralölstoffen werden darüber
hinaus aufgrund des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen
Verkehrs-/Immissionsbelastung ausgeschlossen. Durch die Eingrenzung „mit Mineralölstoffen“
sind Elektrotankstellen zulässig. Diese können in der Regel in Form von Ladesäulen errichtet und
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auch in Tiefgaragen untergebracht werden, wodurch der damit verbundene städtebauliche Eingriff
gering ausfällt. Zudem wird mit der Unterstützung der E-Mobilität ein Beitrag zu einer
umweltschonenderen Fortbewegung geleistet.
Die im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter werden ausgeschlossen, um
die Entwicklung des angestrebten urbanen Büro- und Gewerbequartiers zu unterstützen, in dem
derartige Wohnungen üblicherweise nicht notwendig sind. Zudem sind die genannten Wohnungen
in Teilen des Gewerbegebiets aufgrund der vorhandenen Gewerbelärmimmissionen nicht zulässig
(siehe 4.8 – Gewerbelärmimmissionen innerhalb des Plangebietes).
Gemäß dem vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und
Zentrenkonzept, welches vorsieht, dass in Gewerbegebieten Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich
ausgeschlossen werden, sind Einzelhandelbetriebe im Gewerbegebiet (GE) ausgeschlossen.
Es ist jedoch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Einzelhandel an zentraler Stelle im
Plangebiet als kleiner Nachbarschaftsladen im Sinne einer Belebung des Quartiers städtebaulich
sinnvoll wäre und die kurzfristige Versorgung der künftigen Beschäftigten mit Waren des täglichen
Bedarfs u.a. in der Mittagspause sicherstellen könnte. Ein Nachbarschaftsladen in zentraler Lage
im Bereich der querenden Wegebezüge könnte einen Beitrag zur Belebung des Quartiers und zur
Verknüpfung der beiden nahegelegenen Stadtteilzentren Berliner Straße und Keupstraße leisten.
Durch eine Beschränkung der Verkaufsfläche und der Sortimentsliste müsste jedoch sichergestellt
werden, dass die benachbarten Stadtteilzentren Keupstraße und Berliner Straße nicht gefährdet
würden. Eine entsprechende Festsetzung kann in den Bebauungsplan jedoch nicht aufgenommen
werden, weil diese im Widerspruch zum oben aufgeführten Einzelhandels- und Zentrenkonzept
stehen würde.
Für die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts gibt es erste, noch sehr frühe
Überlegungen, im Einzelfall Einzelhandel in einem geringen und einem Nachbarschaftsladen
angemessenen Umfang zuzulassen, wenn diese der kurzfristigen Versorgung dienen und darüber
hinaus die zentralen Versorgungsbereiche in der Umgebung der Bebauungsplangebiete nicht
gefährden.
Bedingte Festsetzung
Im westlichen Planbereich ist eine durchgängige öffentliche Fuß- und Radwegeverbindung
festgesetzt, die einen wichtigen Lückenschluss im innerstädtischen Wegenetz darstellt.
Zur Herstellung des Fuß- und Radweges bzw. des Übergangs über die Stadtbahntrasse (Flächen
besonderer Zweckbestimmung) müssen zwei Teilflächen einer planfestgestellten Ausgleichsfläche
in Anspruch genommen werden. Diese Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt Köln und sind
im Bebauungsplan mit „b“ gekennzeichnet. Die Inanspruchnahme wird nötig, um eine sinnvolle
Wegeführung und Vernetzung des Fuß- und Radverkehrs möglich zu machen.
Die planfestgestellte Ausgleichsfläche dient dem Ausgleich von Eingriffen durch den Neu-/Ausbau
der Markgrafenstraße, den Stadtbahnausbau der Kölner Verkehrsbetriebe und der Errichtung einer
Buswendeschleife. Der Planfeststellungsbeschluss Nr. 713-32-02/527 gemäß § 17
Fernstraßengesetz ist am 22.05.1996 ergangen. Das Ziel der ursprünglichen Ausgleichsfläche war
es, die vor Neubau der Markgrafenstraße und Ausbau der Stadtbahnlinie vorhandene lineare
Vegetation in diesem Bereich wieder herzustellen. Dieses Planungsziel lässt sich mit dem Bau des
öffentlichen Fuß- und Radweges so nicht mehr umsetzen.
Für die Nutzungsänderung der Fläche bzw. die Zulässigkeit der Überplanung der Fläche durch den
Bebauungsplan wird ein sogenanntes „Deckblattverfahren“ (vergleiche § 74 Absatz 7 in
Verbindung mit § 73 Abs. 8 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz) erforderlich, an dessen Ende die
Änderung der festgestellten Planunterlagen steht. Um bereits im Bebauungsplan die zukünftige
Nutzung regeln zu können, wird eine bedingte Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in den
Bebauungsplan aufgenommen, die erst ab Eintritt bestimmter Umstände, hier dem Abschluss des
Deckblattverfahrens, gültig wird. Mit der bedingten Festsetzung soll sichergestellt werden, dass die
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übrigen Inhalte des Bebauungsplans unabhängig vom Ergebnis des Deckblattverfahrens
umgesetzt werden können und auch zeitlich nicht von dem Deckblattverfahren abhängig sind. Dies
ist möglich, weil der betroffene Fuß- und Radweg bzw. der Übergang über die Stadtbahntrasse
zwar eine wichtige Bedeutung für den Mülheimer Norden hat, jedoch für die Erschließung des
Gebietes nicht notwendig ist. Da sich die Fläche im städtischen Eigentum befindet, kann der
Begünstigte (die Stadt Köln) selbst Einfluss auf den Eintritt dieses Umstandes nehmen und wird
ein Deckblattverfahren bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde beantragen. Die
Ausgleichsfläche wird derzeit, also vor dem Eintritt der Bedingung, als nicht zugängliches
Verkehrsbegleitgrün genutzt und steht als Wegeverbindung nicht zur Verfügung. Der
Bebauungsplan regelt die künftige Nutzung dieser (Teil-)Flächen, um die gewünschte Vernetzung
für den Fuß- und Radverkehr sicherzustellen. Für den Eingriff in die planfestgestellte
Ausgleichsfläche werden insgesamt 20 Bäume festgesetzt, die den Eingriff ausgleichen (siehe
Abschnitt 5.2.1.3 im Umweltbericht).
4.3 Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die für die Bereiche GE 1 bis 4 festgesetzten
Grundflächenzahlen (GRZ), Geschossflächenzahlen (GFZ), Zahlen der Vollgeschosse und Höhen
baulicher Anlagen bestimmt. Die festgesetzten Höchstmaße orientieren sich am städtebaulichen
Entwurf von RKW Architektur + Städtebau, der im Rahmen des Werkstattverfahrens als Grundlage
für die Bauleitplanung ausgewählt und anschließend überarbeitet wurde.
Zulässige Grundfläche
Für die Bereiche GE 1 bis 4 wird jeweils eine GRZ von 0,8 festgesetzt, die der gemäß § 17 Absatz
1 BauNVO zulässigen Obergrenze für ein Gewerbegebiet (GE) entspricht. Darüber hinaus wird
gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche um die Flächen
von untergeordneten baulichen Anlagen, wie Böschungsmauern, ebenerdige Terrassen,
Freitreppen, befestigte Wege und Erschließungsanlagen mit ihren Zufahrten sowie bauliche
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden darf. Die damit verbundene großflächige
Versiegelung bzw. Unterbauung des Plangebietes begründet sich folgendermaßen:
Es soll ein urbanes Gewerbequartier entwickelt werden, das sich in den
industriehistorischen Charakter seiner Umgebung einfügt.
Es soll das im Rahmen des Werkstattverfahrens ausgewählte städtebauliche und
freiraumplanerische Konzept mit der großzügigen Platzfläche realisiert werden.
Durch den hohen Versiegelungsgrad wird der Wirkpfad Boden – Mensch großenteils
unterbrochen und das damit verbundene Gefährdungspotenzial reduziert.
Die möglichen gestalterischen, ökologischen und klimatischen Nachteile eines hohen
Versiegelungsgrades werden durch die festgesetzten Pflanzmaßnahmen, insbesondere im Bereich
der Platzfläche und für Dachflächen, gemindert.
Zulässige Geschossflächenzahl (GFZ)
Aufgrund des Planungsziels, ein urbanes Gewerbequartier zu schaffen, kommt es zu einer relativ
hohen baulichen Dichte, die innerhalb des Plangebiets unterschiedlich verteilt ist. Eine
Konzentration entsteht insbesondere durch den baulichen Hochpunkt im Norden des Plangebiets,
der im Rahmen des städtebaulichen Werkstattverfahrens ausdrücklich gewünscht worden war. Er
stellt den nördlichen Auftakt bzw. Abschluss des Quartiers an der neu geschaffenen
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Straßenverbindung und der Stadtbahnhaltestelle „Von-Sparr-Straße“ dar. Zudem ergänzt er die
Mülheimer Silhouette, die in Zukunft durch verschiedene neue Hochpunkte geprägt werden wird.
Die Höhe wurde in der Überarbeitung des Ergebnisses des Werkstattverfahrens von 12 auf 11
Geschosse reduziert.
Um die Entwicklung des Hochhauses im Bereich GE 1 zu ermöglichen, wird hier eine maximal
zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) von 5,8 festgesetzt. Dies ermöglicht in Kombination mit dem
festgesetzten sogenannten „Tiefgaragenbonus“ gemäß § 21a Absatz 5 BauNVO (siehe Abschnitt
„Zulässige Geschossfläche in Bezug auf Tiefgaragen“) eine Geschossfläche von max. 13.400 m².
Für den Bereich GE 2 wird eine maximal zulässige GFZ von 2,7 festgesetzt. Dies ermöglicht in
Kombination mit dem festgesetzten „Tiefgaragenbonus“ eine Geschossfläche von max. 27.100 m².
Mit der maximal zulässigen GFZ soll innerhalb des schmalen Grundstücksbereiches die im
Rahmen des städtebaulichen Konzeptes vorgesehene Bebauung ermöglicht werden, welche eine
angemessene räumliche Fassung sowohl der Peter-Huppertz-Straße als auch des rückwärtigen
Bereichs entlang der Markgrafenstraße schafft.
Für den Bereich GE 3 wird eine maximal zulässige GFZ von 2,6 festgesetzt. Dies ermöglicht in
Kombination mit dem festgesetzten „Tiefgaragenbonus“ eine Geschossfläche von max. 38.800 m².
Mit der maximal zulässigen GFZ soll auch hier eine repräsentative räumliche Fassung – sowohl
des Platzes, als auch des Bereichs entlang der Markgrafenstraße – erreicht werden.
Für den Bereich GE 4 wird eine maximal zulässige GFZ von 2,4 festgesetzt, was der gemäß § 17
Absatz 1 BauNVO zulässigen Obergrenze für ein Gewerbegebiet (GE) entspricht. Dies ermöglicht
in Kombination mit dem festgesetzten „Tiefgaragenbonus“ eine Geschossfläche von max. 36.200
m².
Insgesamt ermöglichen die Festsetzungen der Geschossflächenzahlen eine maximale
Geschossfläche (GF) von 115.500 m². Bezogen auf das gesamte Plangrundstück mit einer Fläche
von ca. 37.590 m² entspricht dies bei Berücksichtigung des „Tiefgaragenbonus“ einer
durchschnittlichen GFZ von 2,8. Durch die Festsetzungen zu Vollgeschossen und Gebäudehöhen
werden Staffelgeschosse verhindert und eine weitere Verdichtung ausgeschlossen (siehe
Abschnitt Zahl der Vollgeschosse / Höhe baulicher Anlagen).
Die faktische Überschreitung der GFZ-Obergrenze für Gewerbegebiete von 2,4 um
durchschnittlich 0,4, entsteht vor allem durch den bereits im Werkstattverfahren ausdrücklich
gewünschten nördlichen Hochpunkt. Er wird in der Gesamtbetrachtung als städtebaulich
angemessen bewertet. Des Weiteren stellt das Plangebiet eine Möglichkeit dar, im Nahbereich des
Köln-Mülheimer Zentrums und unmittelbar angrenzend an das attraktive Gewerbequartier
Schanzenstraße ein neues Stadtquartier zu entwickeln, das maßgebliche Impulse für die Stärkung
des rechtsrheinischen Kernraums als Wirtschaftsstandort schafft. Dies trägt auch zur Stärkung des
Stadtteils Mülheim bei. Die angestrebte Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und der
Entwicklungsfähigkeit des Stadtteils erfordert eine verhältnismäßig hohe Arbeitsplatzdichte. Für die
geplante Nutzung ist eine entsprechende Verdichtung mit der geordneten städtebaulichen
Entwicklung vor allem aus folgenden Gründen vereinbar:
Die verkehrlichen Belange können – wie im Verkehrsgutachten nachgewiesen (siehe
Abschnitt 4.5) – geregelt werden.
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden mit
Umsetzung der dichten Bebauung nicht beeinträchtigt. Die festgesetzten GRZ/GFZ-Werte
entsprechen den typischen Werten für Gewerbegebiete bzw. liegen leicht darüber. Im
Zusammenwirken mit der Festsetzung der restriktiven Baugrenzen werden die östlichen
Grundstücksbereiche im GE 3 und GE 4 entlang der Schanzenstraße frei von Bebauung
gehalten. Zusätzlich finden in diesen Bereichen umfangreiche Grünpflanzungen statt. Durch
die entstehenden Grün- und Aufenthaltsflächen besteht trotz dichter Bebauung ausreichend
Raum mit Außenbezug zur Erholung für die angrenzenden Bereiche.
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Im Norden des Plangebietes GE 1 soll das höchste Gebäude platziert werden. So wird eine
Verschattung der südlich angrenzenden Bereiche vermindert. Ein weiterer Hochpunkt befindet
sich im GE 4.2. Westlich angrenzend ist eine Hotelnutzung geplant. Es handelt sich also um
einen stark zeitlich begrenzten Aufenthalt der Nutzer. Gesundheitliche Beeinträchtigungen
durch die Verschattung sind daher nicht zu erwarten.
Die Einwirkungen durch Lärm können durch die Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen an
der Fassade und Lärmpegelbereichen reduziert werden, so dass auch in diesem Hinblick
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind
Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden weitestgehend verhindert bzw. kompensiert
(siehe Abschnitt 5 – Umweltbericht).
Ein öffentliches Interesse steht der baulichen Verdichtung nicht entgegen.
Insbesondere folgende Umstände sind geeignet, die hohe Dichte auszugleichen:
Stellplätze sind überwiegend unterirdisch vorgesehen, um ausreichend Freiraum für
Aufenthaltsflächen und Bepflanzungen zu schaffen.
Die Platzflächen und verschiedenen Wegeverbindungen werden Großteils öffentlich
zugänglich sein.
Zur Reduzierung der mit einer hohen Dichte verbundenen Verkehrs- und Immissionsbelastung
sind Zu- und Ausfahrten der privaten Erschließungen ausschließlich in den dafür festgesetzten
Bereichen entlang der Schanzenstraße/Peter-Huppertz-Straße zulässig.
Die bereits vorhandene sehr gute ÖPNV-Erschließung sowie die unabhängig vom
Bebauungsplan vorgesehene verbesserte Anbindung sind geeignet, den Individualverkehr zu
verringern und somit wesentliche Emissionen einzudämmen.
Zulässige Geschossfläche in Bezug auf Tiefgaragen
Der Standort erlaubt aufgrund der oben aufgeführten Aspekte eine städtebaulich gewünschte hohe
Dichte im Quartier auszuweisen. Vor diesem Hintergrund soll die zulässige Geschossfläche
gemäß § 21a Absatz 5 BauNVO auch um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der
Geländeoberfläche hergestellt werden, erhöht werden (sogenannter „Tiefgaragenbonus“). Dadurch
soll den künftigen Bauherren ein Anreiz geboten werden, die Stellplätze in Tiefgaragen
unterzubringen, und damit eine gestalterische und eine Lärm-Beeinträchtigung durch oberirdische
Stellplätze vermieden werden. Es soll hierdurch auch im Sinne eines schonenden Umgangs mit
Grund und Boden einer zusätzlichen Versiegelung von Flächen entgegengewirkt werden. Die
Höhenlage der Geländeoberfläche wird durch die festgesetzte Geländehöhe (siehe Abschnitt
„Geländehöhe“) bestimmt.
Zahl der Vollgeschosse
Für das oben beschriebene Hochhaus (GE 1.1) werden maximal elf Vollgeschosse festgesetzt, um
einen angemessenen städtebaulichen Auftakt für das neue Quartiers zu bilden. Der mögliche
Verbindungsbau (GE 1.2 / GE 2.1) zum südlich anschließenden Baukörper soll maximal sieben
Geschosse umfassen. Unterhalb des Verbindungsbaus soll ein großzügiger offener Durchgang mit
einer lichten Höhe von mindestens 4,5 m entstehen, durch den die öffentlich nutzbare
Wegeverbindung zur Stadtbahn sowie die von Lkw und der Feuerwehr nutzbare Umfahrung
verläuft. Innerhalb des Durchgangs werden die Geschosse als sogenannte „Luftgeschosse“
mitgezählt, so dass nur noch maximal weitere fünf Geschosse aufgesetzt werden dürfen.
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Der südlich anschließende Baukörper (GE 2.2) soll ebenfalls maximal sieben Vollgeschosse
aufweisen. Wie bereits unter 4.1 (Städtebauliches Konzept) erläutert, soll damit eine angemessene
nördliche Platzkante geschaffen werden, die dem Raum einen städtischen Charakter verleiht. Aus
diesem Grund soll auch der südlich gelegene Baukörper im Bereich GE 3 (GE 3.1) maximal sieben
Geschosse aufweisen.
Für den Hotelkomplex als besonderem Baukörper am tieferen südlichen Teil der Platzfläche
werden entlang der Platzkante maximal zehn Geschosse (GE 4.2) und im rückwärtigen Bereich
maximal sieben Geschosse (GE 4.1) festgesetzt. Der vordere Teil soll durch die höhere
Geschosszahl eine klare Raumkante zum Platz schaffen. Die Anzahl der Geschosse der
rückwärtigen Baukörper entspricht der Geschossigkeit der nördlich anschließenden Bebauung mit
städtischem Charakter im GE 3 und GE 2.
Höhe baulicher Anlagen
Im Zusammenspiel mit der Festsetzung der Vollgeschosse soll die Festsetzung von maximale n
Höhen baulicher Anlagen in „Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN)“ die Umsetzung des
angestrebten Bebauungskonzepts sicherstellen. Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude
vermieden und eine städtebauliche Ordnung gesichert.
Oberer Bezugspunkt für d ie festgesetzten zulässigen Höhen baulicher Anlagen ist die Oberkante
der jeweiligen baulichen Anlage. Für die Flachdächer ist der Bezugspunkt die Oberkante der
Attika.
Die Festsetzung, wonach untergeordnete Dachaufbauten die festgesetzten Obergrenzen
überschreiten dürfen, ermöglicht einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei der
Hochbauplanung, ohne nachbarliche Belange oder das angestrebte städtebauliche Bild zu
beeinträchtigen. Insbesondere bei gewerblichen Nutzungen muss hier aus bautechnischen
Überlegungen ein gewisser Spielraum gewährt werden (Lüftung, Kühlung etc.). Um eine
Beeinträchtigung des Ortsbildes zu vermeiden, müssen die Dachaufbauten um mindestens das
gleiche Maß von der Gebäudekante des darunterliegenden Geschosses zurücktreten, um das sie
die festgesetzte Höhe überschreiten. Außerdem darf der Flächenanteil der Überschreitungen je
Dachfläche ein Drittel nicht überschreiten. Damit ein möglichst hoher Beitrag zur Nachhaltigkeit
des Gebäudes geleistet wird, sind Solaranlagen ohne Flächenbeschränkung zulässig. Für sie
gelten jedoch die gleichen Festsetzungen bezüglich Höhe und Abstand von der Außenwand wie
für die übrigen technische Aufbauten.
Die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen (in m ü. NHN)
entsprechen folgenden Gebäudehöhen:
Elfgeschossiges Hochhaus (GE 1.1): 42,0 m
Zehngeschossiger Gebäudeteil des Hotelkomplexes (GE 4.2): 40,0 m
Siebengeschossige Gebäudeteil des Hotelkomplexes (GE 4.1): 30,0 m
Siebengeschossige Gebäude (Büros): 28,0 m
Geländehöhe
Um zu gewährleisten, dass die Gebäude mit den geplanten Höhen errichtet werden können und
das neu modellierte Gelände als Bemessungsgrundlage für die Abstandflächen angewandt werden
kann, wird für das Gewerbegebiet (GE) eine mittlere Geländehöhe von 47,7 m ü. NHN festgesetzt.
Die Geländehöhe dient darüber hinaus als Definition der Geländeoberfläche, unterhalb derer die
Tiefgaragen liegen müssen, damit der sogenannte „Tiefgaragenbonus“ zur Anwendung kommen
kann. Aufgrund des geringfügig abfallenden Geländes sowie um einen gewissen Spielraum zu
gewährleisten, werden Abweichungen um 0,2 m ermöglicht. Um gegenüber den angrenzenden
Verkehrs- und Grundstücksflächen einen angemessenen Übergang realisieren zu können, werden
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Stützmauern, Treppen, Rampen und Mauern zur Herstellung der festgesetzten Geländehöhe
zugelassen.
4.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Bauweise
Für die nördlichen Bereiche GE 1 und 2 wird keine Bauweise festgesetzt. Hier soll ermöglicht
werden, dass die im städtebaulichen Konzept vorgesehene Bebauungsstruktur auch ohne die
Verbindungsbauten zwischen den einzelnen Baukörpern errichtet werden kann. So könnten die
Verbindungsbauten nicht erforderlich sein, falls die einzelnen Baukörper an unterschiedliche
Interessenten veräußert bzw. vermietet werden.
Für die beiden südlichen Bereiche GE 3 und 4 wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt, um
die im städtebaulichen Konzept vorgesehene räumliche Fassung des Platzes durch eine
weitestgehend geschlossene Platzkante zu gewährleisten. Auch auf der Seite der
Markgrafenstraße soll der Straßenraum hierdurch, insbesondere im bisher nur wenig gefassten
südlichen Bereich, eine eindeutige und möglichst durchgängige Raumkante erhalten.
Überbaubare Grundstücksflächen
Die künftige Bebauung des Plangebietes orientiert sich an dem zugrundeliegenden
städtebaulichen Konzept. Lage und Ausdehnung der Baukörper werden planungsrechtlich mit
Baugrenzen definiert. Insbesondere werden die angestrebten Baufluchten der Baukörper entlang
des Platzraumes, der Straßenräume und der beiden, das Plangebiet querenden,
Erschließungsachsen hierdurch gesichert. Im Gegensatz zu Baulinien weisen Baugrenzen jedoch
eine gewisse Flexibilität für die dem Bebauungsplan nachgeordnete hochbauliche Konkretisierung
der Baukörper auf.
Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 2 BauNVO in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 3 BauNVO werden
einzelne Ausnahmetatbestände bezüglich Überschreitungen von Baugrenzen aufgeführt, die einen
gewissen Gestaltungsspielraum eröffnen, ohne den Entwurf, stadträumliche Ziele oder
nachbarliche Belange in Frage zu stellen. Hierunter fällt auch eine Überschreitungsmöglichkeit für
repräsentative Vordächer der beiden geplanten Hotels in Bereich GE 4, die auf maximal 1/3 der
Fassadenlänge mit einer lichten Höhe von maximal 6,0 m an der platzzugewandten Seite
(geplantes 5-Sterne-Hotel) um bis zu 6,0 m und zur Markgrafenstraße (geplantes 4-Sterne-Hotel)
um bis zu 5,0 m auskragen dürfen.
Die Überschreitungen der Baugrenzen durch Lüftungs- und Belichtungsschächte um bis zu 0,5 m
sollen eine natürlichen Belichtung und Belüftung der Tiefgaragen unterhalb der Geländeoberfläche
ermöglichen. Zugleich soll der Ausschluss dieser Schächte an der Ostseite verhindern, dass an
den zur Platzflächen bzw. zur Schanzenstraße respektive Peter-Huppertz-Straße orientierten
östlichen Gebäudeseiten die Bodengestaltung der Platz- und der Gebäudevorflächen nicht durch
die notwendigen Abdeckgitter der unterirdisch erstellten Schächte beeinträchtigt wird. Das Maß
von 0,5 m soll den Einsatz von handelsüblichen Schächten ermöglichen, wofür ein geringfügiges
Vortreten der Gebäudeteile über die Baugrenze, wie es der § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zulässt,
nicht ausreichen würde.
Überschreitungen der Baugrenzen durch maximal zweispurige Tiefgaragenein- und -ausfahrten
werden auf 7,0 m begrenzt, um eine mögliche gestalterische und funktionale Beeinträchtigung der
Platzflächen durch Rampenbauwerke zu vermindern. Um den öffentlichen bzw. öffentlich
nutzbaren Raum entlang der Schanzenstraße nicht gestalterisch zu beeinträchtigen, müssen die
Tiefgaragenein- und -ausfahrten einen Mindestabstand von der öffentlichen Verkehrsfläche von
7,0 m einhalten.
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4.5 Erschließung
Verkehrsuntersuchung
Der Verkehr und seine Auswirkungen wurden im Rahmen der Verkehrsuntersuchung der Brenner
Bernard Ingenieure GmbH vom November 2016 untersucht. Demnach wurde durch die
Aufsiedlungen innerhalb des Bebauungsplangebietes ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von
insgesamt maximal 4.500 Kfz-Fahrten je Werktag (Summe aus Quell- und Zielverkehr) ermittelt.
Weiterhin sind im Zusammenhang mit sonstigen Entwicklungen im Umfeld ca. 5.500 neue Kfz-
Fahrten je Werktag (Summe aus Quell- und Zielverkehr) zu erwarten. Das Gutachten geht dabei
von insgesamt ca. 115.000 m² BGF aus. In einer ergänzenden Stellungnahme hat Dr. Brenner
Ingenieurgesellschaft mbH am 10.02.2017 die durch Planungsanpassungen geringfügig
geänderten Planungsparameter einer leicht erhöhten BGF von 115.500 m² bei gleichzeitig
geringfügiger Nutzungsverschiebung und Konkretisierung der Hotelplanung erneut betrachtet.
Diese BGF entspricht den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans. Darin kommt das
Gutachterbüro zu dem Schluss, dass trotz der Planänderungen die Aussagen der Untersuchung
vom November 2016 weiterhin gelten.
Mittels Umlegungsrechnungen wurde die künftige Belastungssituation des Kfz-Verkehrs im
Prognose-Nullfall (bei Annahme der realisierten städtebaulichen Vorhaben in der Umgebung) und
im Prognose-Planfall (bei zusätzlicher Realisierung im Plangebiet) ermittelt. Demnach steigen im
Planfall die Verkehrsstärken entlang der Schanzenstraße von derzeit 6.000 bis 8.000 Kfz/24h auf
7.000 bis 11.000 Kfz/24h. Weitere Verkehrsveränderungen ergeben sich an dieser Stelle durch
den Netzschluss zwischen der Von-Sparr-Straße/Markgrafenstraße und der Schanzenstraße (Von-
Sparr-Straße – Peter-Huppertz-Straße). Hier ergibt sich ein Verkehrsaufkommen von etwa 5.000
Kfz/24h. Der Netzschluss bewirkt damit korrespondierende Entlastungen, unter anderem auf der
südlichen Markgrafenstraße. Zudem ermöglicht dieser den Verkehrsteilnehmern der geplanten
Aufsiedlungen im Bebauungsplangebiet, den Clevischen Ring auch über die Markgrafenstraße zu
erreichen.
Weitere merkbare Zunahmen befinden sich im weiteren Netzverlauf in Richtung Osten (Bergisch
Gladbacher Straße mit +3.000 Kfz/24h) sowie in Richtung Süden (Clevischer Ring mit +1.500
Kfz/24h). Die Leistungsfähigkeitsanalyse auf Knotenebene hat ergeben, dass unter
Berücksichtigung verschiedener Hinweise und Maßnahmen, vor allem zur signaltechnischen
Optimierung, ein ausreichend leistungsfähiger Verkehrsablauf in den Spitzenstunden erreicht
werden kann (vgl. Verkehrsuntersuchung, Brenner Bernard Ingenieure, November 2016).
Für das weitere Verfahren werden folgende Empfehlungen gegeben:
Ein Mobilitätskonzept für die Plangebietsentwicklung wird empfohlen. Dabei geht es darum,
durch Vorhaltung und Vernetzung von geeigneten Verkehrsalternativen den Anteil des
motorisierten Individualverkehrs (MIV) in der Mobilität der künftigen Anlieger so weit wie
möglich zu dämpfen. Damit ließen sich unter anderem die Kfz-Verkehrsmengen im
umliegenden Netz sowie die Anzahl der neu zu erstellenden Stellplätze reduzieren.
Die Erschließung der einzelnen Baufelder im Plangebiet ist in den Bauantragsverfahren weiter
zu konkretisieren. Dabei geht es z.B. um die genaue Lage und Ausgestaltung von
Tiefgaragenzufahrten oder Anlieferungszonen.
Mobilitätskonzept
Zur Förderung alternativer Verkehrsträger (ÖPNV, Rad-/Fußverkehr und Carsharing) und zur
damit verbundenen Reduzierung der Verkehrs- und Schadstoffbelastung wurde das im Rahmen
der Verkehrsuntersuchung empfohlene Mobilitätskonzept (Mülheim Nord – B-Plan-Gebiet Ehem.
Güterbahnhof, Köln – Mobilitätskonzept, ARGUS Stadt- und Verkehrsplanung / Brenner Bernard
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Ingenieure GmbH, Juni 2017) erstellt. Darin werden verschiedene Maßnahmen vorgestellt, die
unter anderem zu einer Reduzierung des Stellplatzbedarfes führen können. Das Plangebiet bietet
hierfür, aufgrund der unmittelbaren Anbindung an das Stadtbahn- und Radverkehrsnetz, sehr gute
Voraussetzungen. Darauf aufbauend werden weitere, insbesondere nachfrageseitige Maßnahmen
eines Mobilitätsmanagements angestrebt.
Als wesentliche Maßnahmen sind die Integration von zwei Carsharing-Stationen und die
Vermarktung von VRS-Jobtickets zu nennen. Laut einer Studie zum stationsbasierten Carsharing
kann ein Carsharing-Fahrzeug bis zu zehn private Pkw ersetzen (Studie des Bundesverband
Carsharing e.V. in Zusammenarbeit mit der Universität Kassel, Fachgebiet Verkehrsplanung und
Verkehrssysteme, 2012). Darüber hinaus sollte die Schaffung von Ladeoptionen für E-Fahrzeuge,
die Integration eines Informationsportals und die Vermarktung eines E-Bike-Leasings angedacht
werden.
Da die direkte Anbindung an die Stadtbahnlinie 4 ohnehin gegeben ist, kann bei der
Stellplatzherstellung von einem Reduktionsfaktor von 30 % bezogen auf die Kölner
Richtzahlenliste ausgegangen werden. Mit der Umsetzung des Mobilitätskonzepts wird eine
Reduzierung auf 40 % angestrebt. Bezogen auf das Verkehrsaufkommen kann von einem MIV-
Reduktionspotential von 5 - 10 % ausgegangen werden. Somit führt das Konzept zu einer
Reduzierung der negativen Auswirkungen des Pkw-Verkehrs sowohl in fahrender (Lärm- und
Luftemissionen) als auch in ruhender Form (Flächeninanspruchnahme). Da sich das
Reduktionspotenzial weitestgehend auf den Neuverkehr des Planungsvorhabens beschränkt, sind
die Auswirkungen auf die verkehrliche Situation im Umfeld (Leistungsfähigkeit) jedoch eher gering.
Da die Umsetzung der Maßnahmen, die im Mobilitätskonzept vorgeschlagen werden, mangels
Ermächtigungsgrundlage nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden können, wird ihre
Realisierung im städtebaulichen Vertrag geregelt.
Motorisierter Individualverkehr (MIV) / Öffentliche Straßenverkehrsfläche
Das Plangebiet grenzt im Bereich der Peter-Huppertz-Straße an den rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 71489/04 „Schanzenstraße Nord“ vom 14.05.2014 an, der die Peter-Huppertz-
Straße als öffentliche Verkehrsfläche festsetzt. Hierdurch wird die Erschließung der Baufelder
westlich der Peter-Huppertz-Straße ausreichend sichergestellt, so dass diese Straße nicht
Bestandteil dieses Bebauungsplans sein muss.
Zur Sicherung der Erschließung des übrigen Plangebietes wird die Schanzenstraße, die in
Verlängerung der Peter-Huppertz-Straße das Plangebiet nach Osten begrenzt, als öffentliche
Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Hierbei wird der derzeitige Straßenverlauf um ca. einen Meter
nach Westen auf private Grundstücke (Gemarkung Mülheim, Flurstücke 2369, 2610, 2611)
erweitert. Die Überplanung und Inanspruchnahme der privaten Grundstücke wird notwendig, um
die Umgestaltung und den Ausbau der Schanzenstraße in der geplanten Fahrbahnbreite von 9,0 m
einschließlich eines Angebotsstreifens für Radfahrer sowie einen ausreichend breiten Gehweg von
4,5 m einschließlich eines Parkstreifens von 2,0 m sicherstellen zu können. Die konkrete
Erschließungsplanung sowie ihre Umsetzung werden im Erschließungsvertrag geregelt.
Die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche über die Mitte der Schanzenstraße nach Osten hinaus
ist notwendig, um die planungsrechtliche Prämisse für die Integration eines unterirdischen
Regenwasserkanal sicherzustellen , der in Teilen in der Schanzenstraße liegt und zur
ausreichenden Entwässerung des Plangebietes künftig bis zur abknickenden Schanzenstraße
verlängert werden muss (siehe Abschnitt Ver- und Entsorgung / Leitungsrechte).
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Stellplätze und Garagen
Grundsätzlich sind Stellplätze für Pkw und motorisierte Zweiräder innerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen ausschließlich in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind vollständig unterhalb
der Geländeoberfläche herzustellen. Darüber hinaus sind Tiefgaragen und oberirdische Stellplätze
im Gewerbegebiet (GE) ausschließlich in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Durch diese
bewusste Steuerung soll eine gestalterische und funktionale Beeinträchtigung des Gewerbegebiets
verhindert werden.
Die Erschließung des Quartiers soll über die Schanzenstraße erfolgen. Die Ein- und Ausfahrten zu
den Tiefgaragen, oberirdischen Stellplätzen, Hotelvorfahrten und für die Anlieferung/Entsorgung
befinden sich jeweils zwischen den einzelnen Bereichen (GE 1 bis 4). Um eine Zerschneidung und
gestalterische Beeinträchtigung der Platzfläche durch Grundstückszufahrten zu vermeiden, werden
die Ein- und Ausfahrtsbereiche von bzw. zu der öffentlichen Verkehrsfläche entsprechend
festgesetzt. Um darüber hinaus eine gestalterische Beeinträchtigung der Freiräume zu vermeiden,
soll ein Großteil der Stellplätze in Tiefgaragen errichtet werden, die ausschließlich innerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen sowie in der dafür in der Planzeichnung festgesetzten Flächen
zulässig sind. Die oberirdischen Stellplätze sind dementsprechend entlang der
Erschließungsflächen zwischen den Baukörpern und auf der dem Platz abgewandten westlichen
Gebäudeseite zulässig. An der westlichen Gebäudeseite sollen jedoch vornehmlich Haltezonen für
die Anlieferung/Entsorgung und keine dauerhaften Stellplätze ausgewiesen werden.
Die Zu-/Ausfahrten der Tiefgaragen sind im westlichen Bereich der seitlichen Gebäudefassaden
vorgesehen, um den gestalterischen Eingriff gering zu halten und die erforderlichen
Rückstauflächen auf dem eigenen Grundstück zu bieten. Die Anlieferung/Entsorgung erfolgt über
entsprechende Flächen im rückwärtigen Bereich entlang der Stadtbahntrasse.
Der südliche Hotelkomplex soll eine eigene Tiefgarage erhalten, die teilweise unter der Platzfläche
errichtet wird. Damit diese auch für externe Nutzer zugänglich ist bzw. die brandschutzrechtlich
erforderlichen Fluchtwege aufweisen kann, sind ein oberirdischer Zu-/Ausgang mit einer
Grundfläche von maximal 40 m² und ein Ausgang als notwendiger Fluchtweg mit einer Fläche von
maximal 30 m² zulässig. Diese sind jedoch auf die mit „EXT“ gekennzeichnete straßenabgewandte
Seite der südlichen Platzfläche (G2) beschränkt, um eine gestalterische Beeinträchtigung des
Platzes zu verhindern und eine sinnvolle Verknüpfung herzustellen. Vorfahrten für die beiden
Hotels sind ebenfalls hier sowie an der Westseite des Komplexes vorgesehen.
In der Schanzenstraße sollen rund 20 öffentliche Parkplätze errichtet werden.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Das Plangebiet verfügt mit der unmittelbar angrenzenden Stadtbahnhaltestelle „Von-Sparr-Straße“
sowie der nahegelegenen Haltestelle „Keupstraße“ bereits heute über eine sehr gute ÖPNV-
Anbindung (siehe 2.3 – Öffentlicher Personennahverkehr).
Zukünftig soll zudem durch die Verlängerung der Buslinie 150 über die Haltestellen „Keupstraße“,
„Schanzenstraße/Schauspielhaus“ und „Schanzenstraße Nord“ eine direkte Anbindung des
Plangebietes an den Bahnhof „Köln-Mülheim“ sowie den Bahnhof „Köln Messe/Deutz“ erfolgen.
Im Nahverkehrsplan ist außerdem ein neuer, fußläufig erreichbarer S-Bahn-Haltepunkt an der
Berliner Straße geplant. Konkrete Planungen sind derzeit jedoch nicht bekannt.
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Fuß- und Radverkehr / mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Flächen
Zusätzlich zum bereits bestehenden Radweg entlang der Markgrafenstraße und der künftigen
Verbindung entlang der Von-Sparr-Straße, Peter-Huppertz-Straße und Schanzenstraße wird im
Rahmen des Bebauungsplanes eine weitere Optimierung des Fuß- und Radwegenetzes verfolgt.
So wird parallel zur Stadtbahntrasse am Westrand des Plangebietes ein neuer öffentlicher Fuß-
und Radweg zwischen der Von-Sparr-Straße und der Keupstraße durch die Festsetzung einer
öffentlichen Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“
planungsrechtlich gesichert, der den unmittelbar südlich der Keupstraße vorhandenen Weg
fortsetzt. Zusammen mit dem im Bebauungsplan „Schanzenstraße Nord“ festgesetzten Fuß- und
Radweg stellt er eine weitestgehend straßenunabhängige Verbindung zwischen dem Mülheimer
Norden und dem Mülheimer Zentrum her. Auf Höhe der abknickenden Markgrafenstraße wird
dieser Fuß- und Radweg um eine Fläche erweitert, um die - für eine bessere Anbindung des
Quartiers um die Schanzenstraße an das westlich angrenzende Viertel um die Berliner Straße -
notwendige Rampe für die Z-Querung der Stadtbahntrasse aufzunehmen.
Die Flächen des geplanten Fuß- und Radweges beanspruchen Flächen, die in einem
Planfeststellungsbeschluss zum Neu- und Ausbau der Markgrafenstraße sowie zum
Stadtbahnausbau der KVB als Ausgleichsfläche ausgewiesen worden sind. Die Umsetzung des
Rad- und Fußweges ist somit erst nach Änderung der festgestellten Planunterlagen im Zuge eines
sogenannten Deckblattverfahrens möglich. Diesen Umstand berücksichtigt eine bedingte
Festsetzung, die hier bereits zuvor erläutert worden ist.
Für die nördliche Stadtbahnhaltestelle „Von-Sparr-Straße“ soll auch weiterhin eine direkte
Wegeverbindung zwischen Haltestelle und Schanzenstraße zugesichert werden. Daher wird im
nördlichen Bereich eine Fläche festgesetzt (Fläche GF1), innerhalb der ein Gehrecht zugunsten
der Allgemeinheit mit einer Breite von etwa 2,0 m sowie ein Fahrrecht zugunsten des Radverkehrs
der Allgemeinheit auf der parallel dazu verlaufenden Fahrbahn einzurichten sind.
Des Weiteren entsteht zur besseren Anbindung des Quartiers um die Schanzenstraße an das
westlich angrenzende Viertel um die Berliner Straße eine öffentlich nutzbare Fußwegeverbindung
(zwischen GE 3 und 4) mit einer Querung der Stadtbahntrasse (Z-Querung) auf Höhe der
abknickenden Markgrafenstraße. Zu diesem Zweck wird für die das Plangebiet querende
Wegeverbindung eine Fläche mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit mit einer Breite von
etwa 2,0 m und einem Fahrrecht zugunsten des Radverkehrs der Allgemeinheit auf der parallel
dazu verlaufenden Fahrbahn festgesetzt (Fläche GFL1). Die mit der Zweckbestimmung „Fuß- und
Radweg“ festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche wird im Bereich der Stadtbahnquerung um die
Fläche erweitert, welche zur Errichtung der – aufgrund der unterschiedlichen Geländehöhe –
erforderlichen Rampe benötigt wird. Auch hierfür werden die bereits erläuterten planfestgestellten
Ausgleichsflächen beansprucht, so dass die bedingte Festsetzung hierfür ebenfalls zum Tragen
kommt.
Zur Sicherung der Erschließung für die Anlieger sowie zu einer besseren Durchfahrbarkeit für
Radfahrer soll die westlich der Baufelder GE 2 und GE 3 verlaufende Umfahrung sowie die
Sticherschließung in Verlängerung der abknickenden Schanzenstraße (F1) mit einem Fahrrecht
zugunsten der Anlieger und zugunsten des Radverkehrs der Allgemeinheit festgesetzt werden.
Hiermit wird gewährleistet, dass die im Verkehrskonzept vorgesehene Umfahrung der Baufelder
auch im Falle von einer Grundstücksteilung bzw. ohne flächenintensive Wendeanlagen möglich
bleibt. Auch die Platzflächen entlang der Schanzenstraße sollen durch die Öffentlichkeit nutzbar
sein. Zu diesem Zweck wird für diese Flächen ebenfalls ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit
festgesetzt (Flächen G1 und G2).
Alle festgesetzten Geh- und Fahrrechte werden zusätzlich durch Baulasten gesichert. Die
Eintragung dieser Baulasten durch die Investoren wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.
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Ver- und Entsorgung / Leitungsrechte
Die Versorgung des Plangebiets mit Gas, Wasser und Strom kann aus den vorhandenen
Leitungen erfolgen. Die notwendigen Versorgungs- und Rettungswege (Müllabfuhr, Feuerwehr,
Rettungsdienst etc.) können über die unmittelbar angrenzenden Straßen und die vorgesehenen
Umfahrungen sichergestellt werden.
Die Entwässerung kann durch einen Anschluss an das Kanalnetz der Stadtentwässerungsbetriebe
(StEB) Köln, AöR, erfolgen. Gemäß Aussage der StEB kann der vorhandene Mischwasserkanal
DN 600 in der Schanzenstraße das Schmutzwasser und das klärpflichtige Niederschlagswasser
aufnehmen. Das anfallende nicht klärpflichtige Niederschlagswasser des Plangebietes muss dem
Niederschlagswasserkanal DN 900/1350 in der Schanzenstraße zugeführt werden, welcher nach
Norden bis zur abknickenden Schanzenstraße verlängert werden muss. Die Verlängerung des
Niederschlagwasserkanals erfolgt in der als Straßenverkehrsfläche festgesetzten Fläche der
Schanzenstraße und wird im Erschließungsvertrag geregelt.
Das anfallende Niederschlagswasser soll durch die Dachbegrünung sowie die Begrünung in den
Außenbereichen des Plangebietes soweit wie möglich zurückgehalten und der dortigen Vegetation
zur Verfügung gestellt werden. Neben dem gestalterischen Aspekt soll dadurch die
Abwassermenge reduziert werden.
Da das Kanalnetz nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert ist,
werden für das Plangebiet entsprechende Maßnahmen zur Risikovorsorge berücksichtigt. Dies
dient der Sicherheit, falls es zu den von Hydrologen prognostizierten, vermehrt auftretenden
Starkregenereignissen kommen sollte. Hierzu wurde durch das Ingenieurbüro Dobelmann + Kroke
GmbH ein „Überflutungsnachweis 30-jähriges Regenereignis“ erarbeitet. Demnach ergibt sich für
das gesamte Baufeld eine erforderliche Rückhaltung von 176 m³. Der Nachweis eines
entsprechenden Volumens wurde im Rahmen der Freiflächenplanung erbracht. Es ist vorgesehen
das Regenwasser in flachen Mulden auf den beiden Platzflächen zurückzuhalten, um eine
gedrosselte Einleitung zu gewährleisten.
Die im Plangebiet liegende Brauchwasserleitung DN 500, die einen benachbarten Anlieger mit
Löschwasser versorgt, muss zur Realisierung der Bebauung in den Verkehrsraum verlegt werden.
Hierfür wird im Bereich der Erschließungsflächen zwischen den Baufeldern GE 3 und GE 4 ein
Leitungsrecht (GFL1) zugunsten des Leitungsträgers einer Brauchwasserleitung festgesetzt. Das
Leitungsrecht wird zusätzlich durch eine Dienstbarkeit gesichert. Die Eintragung dieser
Dienstbarkeit durch die Investoren wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.
4.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
und zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung
Das Plangebiet wird zukünftig großflächig versiegelt bzw. durch Tiefgaragen unterbaut. Als Beitrag
zum Ausgleich und zur Minderung der nachteiligen ökologischen Auswirkungen der Planung sowie
zur Sicherung der Freiraumgestaltung wurde ein Grünordnungsplan erstellt. Hierin wurden u.a. die
durch die Planung entstehenden Eingriffe untersucht und Maßnahmen zum Ausgleich
vorgeschlagen. Diese werden in Form von grünordnerischen Maßnahmen als Festsetzungen in
den Bebauungsplan übernommen. Sie unterteilen sich in die folgenden Kategorien:
Begrünung von Tiefgaragen im Bereich GE 4 (Maßnahme M1 im Grünordnungsplan)
Dachbegrünung (Maßnahme M2 im Grünordnungsplan)
Baumpflanzungen und Flächenbegrünung (Maßnahmen M3 bis M6 im Grünordnungsplan)
Flächenbegrünung im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen (Maßnahme M7 im
Grünordnungsplan)
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Begrünung von Tiefgaragen im Bereich GE 4 (Maßnahme M1 im Grünordnungsplan)
Oberhalb von Tiefgaragen im Bereich GE 4 werden angemessene Vegetationstragschichten sowie
die Mindestgröße für den Wurzelraum der Bäume festgesetzt, wobei Hochbeete zulässig sind.
Dadurch soll die Realisierung der Freiraumgestaltung im voraussichtlich durch eine Tiefgarage
unterbauten südlichen Teil der Platzfläche gewährleistet werden. Die Flächen für Fußwege,
Zuwegungen, Zufahrten und Eingänge sind von der Begrünung ausgenommen, um keine
planerischen Konflikte mit dem vorgesehen Bebauungs- und Freiraumkonzept auszulösen.
Begrünung von Tiefgaragen im Bereich GE 2 und GE 3 (Maßnahme M1 im Grünordnungsplan)
Oberhalb von nicht überbauten Tiefgaragenanlagen im GE 2 und GE 3, wird eine angemessene
Vegetationstragschicht festgesetzt, wobei Hochbeete zulässig sind, um eine gärtnerische
Gestaltung und Begrünung mit Rollrasen zu gewährleisten und ggf. Baumpflanzungen mit höheren
Vegetationsschichten zu ermöglichen. Ziel ist die gestalterisch ansprechende Bepflanzung der
Innenhöfe der Gebäude im GE 2 und GE 3. Ausgenommen von der Begrünung sind Flächen für
Fußwege, Zuwegungen, Zufahrten und Eingänge, um keine planerischen Konflikte mit dem
vorgesehen Bebauungs- und Freiraumkonzept auszulösen.
Dachbegrünung (Maßnahme M2 im Grünordnungsplan)
Die festgesetzte extensive Dachbegrünung mit der dafür erforderlichen Substratstärke dient zum
einen zur Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers und zum anderen als
Biotopfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel.
Baumpflanzungen und Flächenbegrünung (Maßnahmen M3 bis M6 im Grünordnungsplan)
Zur freiraumplanerischen Einbindung in die Umgebung wird für Baumpflanzungen ein
standortgerechter Baumtyp (BF41/GH742) festgesetzt. Um eine gewisse Flexibilität bei der
Freiraumgestaltung zu bewahren, können die Baumstandorte von den in der Planzeichnung
nachrichtlich dargestellten Standorten abweichen.
Insgesamt wird die Anpflanzung von mindestens 76 Bäumen festgesetzt. Entsprechend dem
Freiraumkonzept sollen mindestens 21 Bäume in den begrünten Platzbereichen, mindestens 36
Bäume zur Begrünung des Fuß- und Radweges entlang der Stadtbahntrasse, mindestens 17
Bäume zur Begrünung der querenden Erschließungsflächen zwischen den Baufeldern sowie
mindestens zwei Solitärbäume in den Bereichen GE 1 und 2 (voraussichtlich zur Begrünung der
Eingangssituationen) angepflanzt werden. Durch die Neupflanzungen wird neben dem
gestalterischen und ökologischen Beitrag auch ein besseres Kleinklima (Verschattung,
Luftfilterung, Kaltluftentstehung etc.) geschaffen, insbesondere in den Sommermonaten.
Die 23 vorhandenen nach Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützten Bäume, die sich
insbesondere im südwestlichen Bereich an der Schanzenstraße befinden, können aufgrund der
geplanten und notwendigen niveaugleichen Anbindung der Platzflächen und Erschließungsflächen
sowie aufgrund der geplanten Gebäude, Tiefgaragen und Erschließungsflächen nicht erhalten
werden. Sie werden durch die oben genannten Neupflanzungen ersetzt. Für den raumprägenden
Spitzahorn (Nr. 29 laut Baumliste) sollen auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens
technische Lösungen geprüft werden, ob der vorhandenen Bestandsbaum aufgrund der
Höhenproblematik in die Freianlagenplanung des Bauvorhabens integriert werden kann.
Zur Gewährleistung der im freiraumplanerischen Konzept vorgesehenen Begrünung der rund
5.800 m² großen Platzflächen werden hier Vegetationsflächen in Form von Rasenflächen
[(BR11(Köln Code)/HM52 (Biotoptyp nach Sporbeck)]) oder als Flächen mit bodendeckenden
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Gehölzen, Gräsern oder Stauden mit einer Gesamtgröße von mindestens 1.600 m² festgesetzt
(600 m² in Bereich GE 3, 1.000 m² in Bereich GE 4).
Flächenbegrünung im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen (Maßnahme M7 im Grünordnungsplan)
Zur Begrünung der für die Querung der Stadtbahntrasse erforderlichen Rampe im verbreiterten
Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) sowie
zur Verminderung des damit verbundenen Eingriffs in die hier befindliche planfestgestellte
Ausgleichsfläche wird festgesetzt, dass die wegbegleitenden Böschungsflächen als Rasenflächen
herzurichten und dauerhaft zu erhalten sind. Der Eingriff selbst wird durch die mit den Ziffern 1 bis
11 gekennzeichneten, für den Ausgleich festgesetzten Baumstandorte ausgeglichen.
4.8 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen
Schutz vor Luftschadstoffimmissionen
Die Planung bereitet eine Bebauung mit nicht produzierendem Gewerbe vor, so dass hierdurch
voraussichtlich keine für die Luftqualität erheblichen relevanten Emissionen auftreten werden. Um
dennoch eine weitere Luftschadstoffbelastung durch Hausbrand zu vermeiden, wird festgesetzt,
dass in Verbrennungsanlagen, die neu errichtet, erweitert oder umgebaut werden, feste
Brennstoffe, Öl sowie Abfälle aller Art weder zu Heiz- und Feuerungszwecken noch zum Zwecke
der Beseitigung verbrannt werden dürfen.
Schutz vor Lärmimmissionen
Gewerbelärmimmissionen innerhalb des Plangebietes
Die Beurteilung der Geräuschbelastung innerhalb des Plangebietes durch die vorhandenen
Industrie- und Gewerbebetriebe nach TA Lärm hat ergeben, dass zur Tageszeit der
Immissionsrichtwert für Gewerbegebiete (GE) von 65 dB(A) sicher eingehalten wird. Während der
Nachtzeit wird der Immissionsrichtwert von nachts 50 dB(A) in den unteren Geschossen (EG / 1.
OG) im gesamten Plangebiet eingehalten. Am geplanten Hotelneubau im südlichen Plangebiet
(GE 4) wird der Nacht-Immissionsrichtwert von 50 dB(A) an allen Geschossen und Gebäudeteilen
eingehalten. Im nördlichen und westlichen Bereich des Plangebietes, im GE 1 und GE 2 sowie
entlang der Ostseite des GE 3, treten dagegen mit zunehmender Höhe Überschreitungen um bis
zu 3 dB auf. Für Büronutzungen sind diese Überschreitungen nicht relevant, da hierfür zur
Nachtzeit der Immissionsrichtwert zur Tageszeit von 65 dB(A) gilt. Um jedoch auch andere
Nutzungen, wie einen weiteren Beherbergungsbetrieb zu ermöglichen, wird festgesetzt, dass
öffenbare Fenster in schutzbedürftigen, auch zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen nach
DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, Beuth Verlag GmbH, Berlin), an
deren Fassaden- und Dachbereich nachts ein Beurteilungspegel von mehr als 50 dB(A) –
gemessen 0,5 m vor dem geöffneten Fenster – überschritten wird, nicht zulässig sind.
Gewerbelärmimmissionen durch die geplanten GE-Flächen
Bei der Ausweisung des GE-Gebietes ist wegen des Vorsorgeprinzips sicherzustellen, dass an
schutzbedürftigen Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets keine unzumutbaren
Immissionen auftreten. Daher wird festgesetzt, dass im Gewerbegebiet (GE) nur Gewerbebetriebe
zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören (siehe Abschnitt „Art der baulichen
Nutzung“). Diese Einschränkung der Gewerbegebiets führt im gesamten Immissionsbereich zu
einer Einhaltung der Planwerte LPI und damit der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für die
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Gesamtsituation (vgl. Schalltechnische Untersuchung, Kramer Schalltechnik GmbH, November
2016).
Die vorgeschlagene Festsetzung verhindert nicht die im städtebaulichen Konzept angestrebten
Nutzungen mit Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie Hotels (Betriebe des
Beherbergungsgewerbes), die in ihrer Schallemission vom Quell- und Zielverkehr (Parkplätze, TG-
Zufahrten) und den technischen Anlagen (Lüftungs- und Klimaanlagen) bestimmt werden.
Verkehrslärmimmissionen innerhalb des Plangebietes
Beim Vergleich der Verkehrsgeräusch-Orientierungswerte für GE-Gebiete nach Beiblatt 1 zu DIN
18005 (Schallschutz im Städtebau, Juli 2002, Beuth Verlag GmbH, Berlin), Teil 1, wird ersichtlich,
dass diese im Plangebiet Tags in den Randbereichen zu den Verkehrswegen hin um < 5 dB
überschritten werden. Zur Nachtzeit wird der Orientierungswert von 55 dB(A) im überwiegenden
Teil des Plangebietes überschritten (um < 10 dB).
Aufgrund der Überschreitungen werden passive Schallschutzmaßnahmen in Form von
Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, und
Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nutzungen gemäß DIN 4109 festgesetzt,
um die Entstehung unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen bzw. gesundheitsschädlicher
Innenpegel zu verhindern. Gemäß den Untersuchungsergebnissen kommt in den Teilflächen GE 1
bis GE 4 gänzlich der Lärmpegelbereich (LPB) V (gemäß freier Schallausbreitung ohne Baukörper)
zum Tragen. Dies bedeutet ein erforderliches Schalldämmmaß R’w, res von 45 dB für
Außenbauteile von Schlafräumen (hier: Hotelzimmer) und 40 dB für Büroräume und ähnliches
(soweit der eindringende Außenlärm aufgrund der ausgeübten Tätigkeit relevant ist).
Vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln wurde als Fluglärmbelastung durch den
Flughafen Köln/Bonn für den Bereich des Plangebietes auf der Basis des Schallimmissionsplanes
(Stand 01.01.2014) der äquivalente Dauerschallpegel mit Tag und Nacht ≤ 55 dB(A) angegeben.
Aus dem angegebenen Fluglärmpegel LAeq Nacht ≤ 55 dB(A) kann man in Anlehnung an § 3 der
Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung (2. FlugLSV) für das Plangebiet generell ein
erforderliches Schalldämmmaß R’w, res von 35 dB (LPB III) für Außenbauteile von Schlafräumen
ableiten. Diese Anforderung ist bei der Auslegung der passiven Schallschutzmaßnahmen
entsprechend zu berücksichtigen.
An einer Gebäuderückseite kann durch die Eigenabschirmung des Gebäudes selbst oder die
Abschirmung anderer Bauten ein niedrigerer Lärmpegelbereich als LPB V erreicht werden (wegen
des Fluglärms aber nicht unter dem LPB III). Daher wird entsprechend festgesetzt, dass im
Baugenehmigungsverfahren bei Nachweis einer tatsächlich geringeren Geräuschbelastung an
einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen vom festgesetzten Schalldämmmaß abgewichen
werden kann.
Da die Schalldämmung von Fenstern nur dann voll wirksam ist, wenn die Fenster geschlossen
sind, wird für Aufenthaltsräume (Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben,
Unterrichtsräume und ähnliches) der Einbau entsprechend ausgelegter fensterunabhängiger
Lüftungsanlagen nach DIN 4109 festgesetzt.
Verkehrslärmimmissionen durch den Quell- und Zielverkehr des Plangebiets
Ein Straßenneubau im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) findet nicht statt,
so dass eine Prüfung gemäß Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht erforderlich ist.
Auf den bestehenden öffentlichen Straßen im Umfeld des Plangebietes kommen Pegelerhöhungen
(Nullfall zu Planfall) durch den Quell- und Zielverkehr des Bebauungsplanes an schutzbedürftigen
Nutzungen vor allem im Bereich der Keupstraße (zwischen Markgrafenstraße und
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Schanzenstraße) und an der Einmündung der Schanzenstraße in die Keupstraße vor. Die nur
geringen Erhöhungen liegen bei 0,5 bis 0,7 dB. Auch wird in diesen Bereichen die sogenannte
zumutbare Belastung von 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht bereits im Nullfall
überschritten. Die Lärmsituation wird sich zwar durch die Planung nicht wesentlich verändern,
doch muss festgehalten werden, dass die Wohnnachbarschaft entlang der öffentlichen Straßen
durch zunehmende Lärmimmissionen erheblich beeinträchtigt ist.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wurde das städtebauliche Ziel politisch klargestellt, dass
diese seit Jahren brachliegende Fläche baulich zu entwickeln ist. In der Abwägung wird dies daher
schwerer gewichtet, als die Vermeidung jeglicher Erhöhung der umliegenden Lärmbelastung. Auch
wenn Mehrverkehre bei einer baulichen Entwicklung grundsätzlich unvermeidbar sind, so gilt es im
Sinne eines gerechten Interessensausgleichs, die zukünftige Lärmbelastung möglichst gering zu
halten. Hierzu wurde daher auch ein Mobilitätskonzept entwickelt, das den Fuß-und Radverkehr
sowie die Nutzung von ÖPNV und Carsharing attraktiver gestaltet und bewusst fördert. Demnach
bietet das Plangebiet bereits gute Voraussetzungen mit der angrenzenden Stadtbahnlinie und
bestehenden und geplanten Wegeverbindungen. Als wesentliche Maßnahmen sind die Integration
von zwei Carsharing-Stationen und die Vermarktung von VRS-JobTickets zu nennen. Bezogen auf
das Verkehrsaufkommen kann von einem Reduktionspotential für den Motorisierten
Individualverkehr (MIV) von 5 - 10 % ausgegangen werden. Somit führt das Konzept zu einer
Reduzierung der negativen Auswirkungen des Pkw- Verkehrs und der damit einhergehenden
Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen. Die Umsetzung der Maßnahmen wird im
städtebaulichen Vertrag geregelt.
4.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
Abstandflächen
Das im Rahmen des Werkstattverfahrens zur weiteren Planung ausgewählte städtebauliche
Entwurfskonzept sieht einen Hochpunkt als nördlichen Auftakt des neuen Quartiers an der Von-
Sparr-Straße vor. Der Standort wurde hierfür durch das Beratungs- und Begleitgremium des
Werkstattverfahrens als geeignet beurteilt, weshalb alle vier Arbeiten ein entsprechendes
Hochhaus vorsahen. Im Rahmen der Überarbeitung wurde das Gebäude von 12 auf maximal 11
Geschosse reduziert.
Aufgrund des engen Grundstückszuschnitts im Bereich des Hochhauses sowie aufgrund der
nordwestlich angrenzenden planfestgestellten Ausgleichsfläche, wird die bauordnungsrechtlich
erforderliche Abstandfläche von 0,25 H an dieser Stelle nicht eingehalten. Daher wird für die
westliche Außenwand von Bereich GE1 in dem mit dem Buchstaben „a“ gekennzeichneten Bereich
die Tiefe der Abstandflächen abweichend von § 6 Absatz 5 BauO NRW mit 2,0 m festgesetzt.
Die planfestgestellte Ausgleichsfläche, die an das Plangrundstück angrenzt und auf welche die
Abstandfläche fällt, hat den Charakter einer straßenbegleitenden Grünfläche, die planungsrechtlich
als Bestandteil der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche eingestuft wird. Zu öffentlichen
Verkehrsflächen muss in Gewerbegebieten eine Abstandfläche von 0,25 H bis zu deren Mitte
eingehalten werden, was im vorliegenden Fall erfüllt ist. Zusammen mit den angrenzenden
Verkehrstrassen (Fuß- und Radweg, Stadtbahnhaltestelle, Fahrbahn etc.) entsteht eine
großzügige unbebaute Fläche mit einem Abstand zur gegenüberliegenden Häuserzeile von über
50 m. Vor diesem Hintergrund werden der Hochpunkt und das damit verbundene festgesetzte
reduzierte Maß der Abstandfläche als räumlich verträglich eingestuft.
Auch die Belange der Feuerwehr werden durch die auf 2 m reduzierte Abstandsfläche nicht
beeinträchtigt, da das Gebäude im Bereich GE 1 von den drei übrigen Seiten für die Feuerwehr
erreichbar ist und mehrere Gebäude aufgrund des schmalen Baufeldes nicht entstehen können.
Weitere brandschutzrechtliche Belange wie der Brandüberschlag stehen nicht entgegen, weil es
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sich bei der benachbarten Fläche um eine unbebaute Fläche handelt. Aus gleichem Grund ist auch
eine ausreichende Belichtung sichergestellt. Die Festsetzung des reduzierten Maßes der Tiefe der
Abstandfläche ist daher sowohl städtebaulich als auch unter Berücksichtigung gesunder Wohn-
und Arbeitsverhältnisse und der Nachbarbelange vertretbar.
Gestalterische Festsetzungen
Durch die Festsetzung von Flachdächern sollen, dem zugrundeliegenden Entwurf entsprechend,
zeitgemäße Gebäude errichtet werden, die sich in das vorhandene Umfeld einfügen, welches zum
überwiegenden Teil aus Gewerbebauten mit Flachdächern besteht. Um gestalterische
Beeinträchtigungen des Stadtbildes zu vermeiden, wird festgesetzt, dass technische
Dachaufbauten, die über die Höhe der Attika hinausgehen, mit einer Umhausung zu versehen
sind, die an der Oberseite offen ausgebildet werden kann.
Mit den Festsetzungen zu den im Gewerbegebiet unvermeidlichen Werbeanlagen wird den
Werbetreibenden ein angemessener Spielraum für das Bewerben ihrer Dienstleistungen
eingeräumt und die gestalterische Beeinträchtigung der Freiflächen, der Gebäude und des
Stadtbildes vermindert. Angemessenheit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die
Freiraumgestaltung der Platzflächen und die architektonische Gliederung, Gestaltung und
Dimension der Gebäude nicht beeinträchtigt wird und die Werbeanlagen in einem abgestimmten
Verhältnis zum Baukörper stehen.
Die in den textlichen Festsetzungen enthaltenen Beschränkungen der Werbeanlagen,
beispielsweise in Höhe und Anzahl, reagieren auf den dem Bebauungsplan zugrunde liegenden
Entwurf von RKW Architektur + Städtebau. Gleichzeitig wird eine für innerstädtische Lagen übliche
Gestaltung gewährleistet. Als Beispiel hierfür kann die Beschränkung auf drei Fahnenmasten je
Haupteingang eines Gebäudes mit einer maximalen Höhe von 8,0 m über Gelände angeführt
werden.
Es werden weitergehende Regelungen für Werbeanlagen, die zur Platzflächen hin orientiert sind,
aufgenommen, da hier das Stadtbild mit einer umfassenden Platzgestaltung besonders sensibel
ist. Daher sind hier Ausstecktransparente nicht zulässig. Durch die Beschränkung der Beleuchtung
der Werbeanlagen soll eine gewisse gestalterische Zurückhaltung auch bei Dunkelheit
gewährleistet werden. Die Werbeanlagen dürfen z.B. nicht von außen durch Leuchten angestrahlt
werden.
5. Umweltbericht
5.1 Einleitung
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die
Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem
Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt.
5.1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans
Die wichtigsten Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes sind dem städtebaulichen Teil unter 1.
Anlass und Ziel der Planung sowie 4. Begründung der Planinhalte zu entnehmen.
5.1.2 Bedarf an Grund und Boden
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Der erforderliche Bedarf an Grund und Boden, der sich aus den Festsetzungen des
Bebauungsplanes – Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahn hof in Köln -Mülheim – ergibt, kann der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Im heutigen Zustand stellt sich das 41.890 m² große Plangebiet als freigestellte ehemalige
Bahnfläche mit teilversiegelter Oberfläche und untergeordnetem spärlichem Baum- und
Strauchbewuchs in Randbereichen dar.
Bereich Fläche in m² Maximaler
Versiegelungsgrad
Maximal
versiegelbare
Fläche in m²
GE 1 2.170 100 % 2.170
GE 2 8.840 100 % 8.840
GE 3 13.410 95,5 % 12.810
GE 4 13.170 100 % 13.170
Öffentliche Verkehrsflächen:
- Straßenverkehrsfläche
- Fuß- und Radweg
2.610
1.690
95,9 % 4.125
Summe Plangebiet 41.890 98,1 % 41.115
Für die Bereiche GE 1 bis 4 wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Zusätzlich ist
zu berücksichtigen, dass die zulässige Grundfläche um Flächen von untergeordneten baulichen
Anlagen, wie Böschungsmauern, ebenerdige Terrassen, Freitreppen, befestigte Wege und
Erschließungs-anlagen mit ihren Zufahrten sowie bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden dürfen. Es ist also eine
Versiegelung von bis zu 100 % der Grundstücke möglich, wobei im Grünordnungsplan zwei
attraktive Platzflächen mit einer Neugestaltung von Grünflächen sowie eine Anpflanzung von
Bäumen im Platzbereich und entlang der Erschließungswege vorgesehen sind, die zu einer
Eingrünung des Gebietes beitragen.
5.1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse,
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind.
Darüber hinaus wird die Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt.
Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben.
5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
A) Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete (BauGB §1
Abs.6 Nr.7 b)
Im Plangebiet und dessen Umgebung liegen keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
(FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete, so dass für diesen Umweltbelang keine
Betroffenheit vorliegt.
Landschaftsplan (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 g)
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes Köln, so dass eine
Betroffenheit von festgesetzten Schutzgebieten ausgeschlossen werden kann.
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Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser -, Abfall -,
Immissionsschutzrechtes (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 g)
Sonstige Schutzausweisungen liegen für das Plangebiet nicht vor. Als Fachpläne werden im
Umweltbericht der Luftreinhalteplan und der Abschlussbericht "Klimawandelgerechte Metropole
Köln" in den jeweiligen Schutzgutkapiteln berücksichtigt.
Wasser - Oberflächenwasser (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a)
Es sind keine Oberflächengewässer im Plangebiet und dessen Umgebung vorhanden.
Wasser - Abwasser (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 e)
Für die Abwasserentsorgung ist ein ausreichend dimensionierter Mischwasserkanal in der
Schanzenstraße vorhanden, an den die neuen Nutzungen im Plangebiet angeschlossen werden.
Gleiches gilt für das Niederschlagswasser, welches in den Regenwasserkanal in der
Schanzenstraße eingeleitet werden soll.
Hinsichtlich des Umgangs mit Starkregenereignissen wurde ein „Überflutungsnachweis 30-jähriges
Regenereignis“ erarbeitet. Demnach ergibt sich für das gesamte Baufeld eine erforderliche
Rückhaltung von 176 m³. Der Nachweis eines entsprechenden Volumens wurde im Rahmen der
Freiflächenplanung im Bereich der beiden begrünten Platzflächen im Süden des Plangebietes,
westlich der Schanzenstraße, erbracht.
Kultur- und sonstige Sachgüter (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 d)
Bau- und Bodendenkmäler sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt. Archäologische
Untersuchungen haben im Plangebiet bisher nicht stattgefunden. Im Falle archäologischer
Bodenfunde sind die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW zu beachten. Diese
umfassen eine unverzügliche Benachrichtigung der Dienststelle Römisch-Germanisches Museum /
Archäologische Bodendenkmalpflege, die unveränderte Erhaltung des Auffindungszustands sowie
eine Untersuchungsdauer von bis zu drei Tagen nach Eingang der Meldung. Sachgüter liegen
ebenso innerhalb des Plangebietes nicht vor. Gleisbereiche und Gebäude des ehemaligen
Güterbahnhofes sind bereits zurückgebaut.
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 f)
Aktuell weist das Plangebiet keine Bedeutung für die Nutzung erneuerbarer Energien auf. Die
Planung sieht hierzu keine Regelungen vor. Hinsichtlich der maximal zulässigen Höhe baulicher
Anlagen wird jedoch berücksichtigt, dass Solaranlagen von einer Überschreitung der
Festsetzungen ausgenommen sind, um zukünftig die energetische Nutzung der Dachflächen nicht
einzuschränken.
Mensch - Gefahrenschutz
Ein besonderer Gefahrenschutz ist im Rahmen der Realisierung der Planung mit nicht störendem
Gewerbe nicht erforderlich. Ebenso gehen von den geplanten Nutzungen (Büronutzung, Hotel)
keine Gefahren für umliegende Bereiche aus.
Die vorgesehene Nutzung im Plangebiet ist als sensible Nutzung im Sinne des KAS-18 Leitfadens
einzustufen ("Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-
Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50
BImSchG" der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) beim Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit, 2010). Die RheinEnergie AG betreibt in Köln-Buchheim
(Mülheimer Ring / Piccoloministraße) eine Erdgasanlage, die den erweiterten Pflichten nach 12.
BImSchV unterliegt. Der KAS-18 können Abstandsempfehlungen für die Bauleitplanung,
sogenannte Achtungsabstände, entnommen werden. Hierbei ist der jeweilige Stoff für die
Zuordnung einer Abstandsklasse entscheidend. Die Zusammensetzung des Erdgases liegt hier bei
ca. 98 % Methan, 1 % weiteren Alkanen (Ethan, Propan, Butan, Pentan) und 1 % Inertgasen. In
der Tabelle der KAS-18 liegen Abstandsempfehlungen für Methanol, Propan und Ethylenoxid vor,
welche bei 200 m liegen, was der Klasse I entspricht. Die Entfernung zwischen der Erdgasanlage
und dem Plangebiet beträgt ca. 670 m. Das Plangebiet ist damit deutlich weiter von der
Erdgasanlage entfernt, als es die Abstandsempfehlungen vorgeben, so dass von keiner
Gefahrensituation auszugehen ist. Weiterhin fällt die Erdgasanlage in die Abstandsklasse V (Lfd.
Nr. 134) des Abstandserlass NRW (2007), was einer Entfernung von 300 m entspricht. Das
Plangebiet ist mehr als doppelt so weit entfernt, so dass auch diesbezüglich ausreichende
Abstände eingehalten werden, um eine Gefährdung ausschließen zu können.
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Mensch - Erschütterungen
Die zukünftige Nutzung des Plangebiets mit nicht störendem Gewerbe ist nicht mit
Erschütterungen verbunden. Gegebenenfalls kann es im Rahmen der Bautätigkeiten,
insbesondere der Tiefgarage und Fundamente, zeitweise zu Erschütterungen kommen. Diese sind
allerdings nur von temporärer Dauer und auf die Bauzeit beschränkt, so dass keine dauerhaften
erheblichen Auswirkungen hiervon ausgehen.
Der Planbereich befindet sich im Bereich einer oberirdischen Stadtbahnlinie (Linie 4) mit der
Haltestelle Von-Sparr-Straße. Durch den Stadtbahnbetrieb können
Erschütterungsbeeinträchtigungen auftreten. Die gewerbliche Nutzung zieht vergleichsweise
niedrige Schutzansprüche nach sich. Dies liegt hauptsächlich daran, dass in Gewerbegebieten in
der Regel nicht dauerhaft gewohnt wird. Zudem ist in Anlehnung eines Erschütterungsgutachtens,
das der Stadt Köln im Rahmen des Verfahrens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.
73458/02 – „Kieskaulerweg in Köln-Merheim“ (Rechtskraft 16.10.2013) vorliegt, davon
auszugehen, dass aufgrund des Abstandes von mindestens 15 m zwischen Gleisbett und den
geplanten Gebäuden, die Anhaltswerte der DIN 4150 eingehalten werden können.
B) Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange
Boden (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a)
Hinsichtlich des Bodens liegen im Plangebiet nur geringe Wertigkeiten vor. Die Böden sind durch
die ehemalige und aktuelle Nutzung vollständig anthropogen überformt bzw. versiegelt und
teilversiegelt. Bodentypen werden dementsprechend in der Bodenkarte von NRW für das
Plangebiet nicht angegeben.
Der Flächenrisikodetailuntersuchung können nähere Angaben zum Bodenaufbau und den
Bodenverhältnissen im Plangebiet entnommen werden. Demnach besteht der Baugrund aus
unterschiedlich mächtigen Auffüllungen über fluviatilen Sanden, Kiessanden und Schluffen
(Hochflutlehme) der Niederterrasse. Die Auffüllungsmächtigkeiten schwanken zwischen wenigen
Dezimetern und maximal etwa 2-3 m und bestehen aus Sand mit wechselnden Anteilen an
Schotter, Ziegelbruch etc.. Im Rahmen des Orientierenden Gutachtens gemäß BBodSchV (Althoff
& Lang GbR 2016) wurden zudem in 2016 Rammkernsondierungen im Plangebiet durchgeführt.
Demnach wurden Auffüllungsmächtigkeiten zwischen 1,30 und 5,00 m erkundet. Im Wesentlichen
schwankt die Mächtigkeit der Auffüllungen zwischen 2,00 und 3,30 m, was den oben aufgeführten
Angaben der FRIDU 2005 entspricht. Bei den Auffüllungen handelt es sich meist um kiesig,
sandige Materialien, die mit diversen anthropogenen Fremdbestandteilen durchsetzt sind (Beton,
Tiegel, Schlacken, Schotter, Aschereste, Keramik, Grauwackenschotter etc.). Oftmals sind diese
Fremdbestandteile verstärkt in den oberflächennahen Auffüllungsniveaus zu finden.
Organoleptische Hinweise auf Verunreinigungen konnten nicht festgestellt werden.
Angaben zu Bodenbelastungen und dem Umgang damit werden im Kapitel "Menschen - Altlasten"
getroffen.
Da es sich im Plangebiet um stark anthropogen veränderte Böden handelt, gehen von dem
Vorhaben durch die geplanten Versiegelungen keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut
Boden aus. Natürliche Böden sind nicht vorhanden und nicht von der Planung betroffen.
Wasser - Grundwasser (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a)
Wasserschutzgebiete liegen nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes.
Gemäß der Flächenrisikodetailuntersuchung ist für das Plangebiet mit einem
Grundwasserflurabstand von 7-16 m zu rechnen. Bei Rheinhochwässern kann es aufgrund der
guten Durchlässigkeit der Sande und Kiese zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels kommen.
Im Rahmen der Bodenuntersuchungen wurde bis 7 m Tiefe kein Grundwasserspiegel erbohrt. Für
eine Grundwasseranreicherung stehen derzeit die unversiegelten Bereiche des Plangebietes zur
Verfügung, wobei ein Großteil bereits jetzt versiegelt bzw. teilversiegelt ist und daher nicht bzw.
kaum für eine Versickerung von Niederschlagswasser zur Verfügung steht.
Dem Orientierenden Gutachten gemäß BBodSchV (Althoff & Lang GbR 2016) können weitere
Angaben zu den Grund- und Hochwasserverhältnissen sowie dem Wirkungspfad Boden -
Grundwasser entnommen werden. Demnach liegen die Grundwassermessstände im Umfeld des
Plangebietes bei ca. 39,50 m ü. NHN. Selbst an der tiefsten Stelle der Auffüllungen, welche bei ca.
43,36 m ü. NHN liegt, reicht diese somit nicht bis in die gesättigte Zone hinein. Lediglich bei einem
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100-jährigen Grund- und Rheinhochwasser wäre theoretisch ein Kontakt mit dem Grundwasser
möglich. Alle Proben halten die Vorgaben der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden -
Grundwasser ein. Eine Verlagerung von Schadstoffen aus den anthropogenen Auffüllungen in den
gewachsenen Boden hat nicht stattgefunden. Ein Kontakt der Auffüllung mit dem Grundwasser ist
nicht gegeben. Eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser liegt nicht vor.
Aufgrund der großflächigen Versiegelungen und anthropogen überprägten Bereiche ist davon
auszugehen, dass die Planung mit keiner erheblichen Verschlechterung des Ausgangszustandes
bzw. erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser einhergeht.
Landschaft / Ortsbild (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a)
Das Plangebiet wurde ehemals als Umschlagfläche des Güterbahnhofes Mülheim genutzt. Die
Gleisbereiche und Gebäude sind vollständig zurückgebaut und die Fläche stellt sich derzeit als
überwiegend teilversiegelte und offene Brachfläche dar. Begrünte Bereiche sind kaum vorhanden
und konzentrieren sich auf den Übergang zur westlichen Grünfläche der Stadtbahn und wenige
Bäume am südlichen und östlichen Plangebietsrand (überwiegend Pappeln und Robinien), welche
eine gliedernde und belebende Funktion aufweisen. Bis auf den Einzelbäumen kommt dem
Plangebiet eine geringe Bedeutung für das Ortsbild zu.
Das Umfeld des Plangebietes ist durch städtische Nutzungen geprägt. Im Westen grenzen die
Stadtbahnlinie, die Markgrafenstraße und Gewerbe- und Wohnnutzungen an. Südlich des
Plangebietes liegt ein versiegeltes Grundstück, welches überwiegend zum Abstellen von
Fahrzeugen genutzt wird. Östlich befinden sich die Schanzenstraße mit Produktionsstätten der
Kabel- und Drahtindustrie sowie weiteren Gewerbebetrieben. Im Norden grenzen die noch
unbebauten Flächen des Bebauungsplanes "Schanzenstraße-Nord" an.
Die Planung sieht eine Bebauung mit Gebäudekomplexen zwischen 6 und 11 Geschossen und
Höhen von ca. 24,5 bis rund 42 m vor. Die Höhe der geplanten Gebäude orientiert sich an der
umliegenden Bestandsbebauung, welche an der Schanzenstraße bis ca. 38 m Höhe erreicht. Nach
Westen zur Markgrafenstraße hin wird überwiegend eine niedrigere Gebäudehöhe mit maximal 7
Geschossen ähnlich dem gegenüberliegenden Gebäudebestand, welcher bis zu 6 Geschosse
aufweist, vorgesehen. Lediglich der 10-geschossige Gebäudeteil des südlichen Hotelkomplexes
und das bis zu 11-geschossige Hochhaus im Norden des Plangebietes werden die Höhen von
Bestandsgebäuden an der Schanzenstraße um ca. 2 bis 4 m überschreiten.
Die Planung fügt sich insgesamt in den Bestand ein ohne diesen erheblich zu überragen und ist
nicht mit erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft bzw. auf das Ortsbild
verbunden. Um Beeinträchtigungen auf das Ortsbild durch Dachaufbauten zu vermeiden, müssen
diese um mindestens das gleiche Maß von den straßen- und platzseitigen Außenwänden des
darunterliegenden Geschosses zurücktreten, um das sie die festgesetzte Höhe überschreiten.
Eine Erholungseignung weist das Plangebiet derzeit nicht auf. Die geplanten Straßen- und
Platzräume des Quartiers sollen zukünftig eine attraktive Gestaltung mit hoher Aufenthaltsqualität
erhalten, so dass hiermit eine Verbesserung der Bestandssituation einhergeht. Ebenso kann durch
die Planung die fußläufige Erschließung und Verbindung zwischen der westlichen
Markgrafenstraße mit dem angrenzenden Stadtviertel und der östlichen Schanzenstraße
verbessert werden.
Biologische Vielfalt (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a)
Die biologische Vielfalt wird durch vorkommende Tierarten, Biotoptypen und Habitatbestandteile
geprägt. Im Plangebiet ist die biologische Vielfalt aufgrund der großflächigen Versiegelungen und
Teilversiegelungen und der nur wenig vorhandenen Bäume als gering zu bewerten.
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwässern (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 e)
Hinsichtlich potenzieller Lärm- und Luftschadstoffemissionen wird auf die Kapitel zu den
Schutzgütern Menschen und Luft verwiesen. Lichtemissionen gehen bei der Planung nicht über
das übliche Maß an Straßen-, Parkplatz- und Platzbeleuchtungen hinaus, so dass erhebliche
Auswirkungen diesbezüglich ausgeschlossen werden können. Geruchsemissionen gehen von dem
Vorhaben nicht aus. Die gesetzlichen Anforderungen an eine umweltgerechte Entsorgung von
Abfällen und Abwässern werden eingehalten.
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C) Erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange
5.2.1 Natur und Landschaft
5.2.1.1 Pflanzen (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln
Bestand: Das Plangebiet ist überwiegend versiegelt bzw. teilversiegelt. Im Osten werden Teile des
Plangebietes derzeit zur Lagerung von Sand und Schotter genutzt. An den westlichen Zaun zur
Stadtbahnlinie grenzen zum Teil schmale Bereiche mit Ruderalvegetation an. Einzelbäume
befinden sich im Osten und Südosten an der Schanzenstraße und der Zufahrt zur Fläche. Hierbei
handelt es sich überwiegend um Pappeln, Robinien und Ahornbäume. Eine Bestandsaufnahme
der Bäume gem. Baumschutzsatzung der Stadt Köln wurde von dem Büro Lill + Sparla (2015)
durchgeführt. Insgesamt befinden sich 30 Einzelbäume im Plangebiet. Von den 30 Bäumen fallen
23 unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Die Laubbäume im Plangebiet weisen keine
wesentliche ortsbildprägende Wirkung auf.
Insgesamt besitzt das Plangebiet aufgrund der anthropogenen Vorbelastungen eine geringe
Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen.
Prognose (Plan / Nullvariante): Im Rahmen der Planungsumsetzung ist von einem vollständigen
Verlust der Bestandsbäume auszugehen, da diese im Bereich von zukünftigen Tiefgaragen liegen
bzw. aufgrund von erforderlichen Höhenanpassungen zur Schanzenstraße hin nicht in das
Planungskonzept integriert werden können. Auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens
sollen technische Lösungen geprüft werden, die ggf. eine Integration von Bestandsbäumen in die
Freianlagenplanung des Bauvorhabens ermöglichen.
Ansonsten führt die Planung überwiegend zu einer Inanspruchnahme bereits versiegelter bzw.
teilversiegelter Flächen und ist als nicht erheblich hinsichtlich des Schutzgutes Pflanzen zu
bewerten. Für die Eingriffe in Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen, sind entsprechende
Ersatzpflanzungen erforderlich.
Bei Nichtdurchführung der Planung ist keine wesentliche Verbesserung bzw. Entwicklung
hinsichtlich der Biotoptypenausstattung zu erwarten. Es würden weiterhin Zwischennutzungen das
Plangebiet prägen und die versiegelten und teilversiegelten Bereiche sowie die Einzelbäume
blieben erhalten.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Gemäß § 8 Abs. 2 der
Baumschutzsatzung der Stadt Köln ist als Ersatzpflanzung für jeden angefangenen Meter
Stammumfang ((StU) gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) des entfernten Baumes ein
bodenständiger Baum nach der Anlage 1 "Liste für die Ersatzpflanzung bodenständiger Bäume"
anzupflanzen und zu erhalten (Pflanzqualität: StU 20 cm in 1 m Höhe). Aus den vermessenen
Stammumfängen der Bäume errechnet sich daraus ein Erfordernis für 46 zu pflanzende Bäume.
Dies wird über die Festsetzung von mindestens 76 zu pflanzenden Bäumen im Plangebiet wieder
ausgeglichen. Gemäß dem Grünordnungsplan von FSWLA (2016) entfallen hiervon 21 Bäume auf
die begrünten Platzbereiche zwischen der Schanzenstraße und den Gebäuden in den Bereichen
GE 3 und GE 4. Die weiteren Bäume werden entlang der Erschließungswege sowie jeweils 1
Solitärbaum in den nördlichen Bereichen GE 1 und GE 2 angeordnet.
Als weitere Begrünungsmaßnahmen sind Dachbegrünungen und Flächenbegrünungen im Bereich
der Plätze vorgesehen.
Bewertung: Unter Berücksichtigung der Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet und der geplanten
Ersatzpflanzungen für Baumverluste, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen, geht
die Planung mit keinen erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut einher. Die unvermeidbaren
Eingriffe werden an Ort und Stelle wieder ausgeglichen.
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5.2.1.2 Tiere (BauGB §1 Abs.6 Nr.7a)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW
Bestand: Es wurde für das Plangebiet eine Artenschutzfachliche Vorprüfung (ASP - Stufe I) und
ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Reptilien durchgeführt , welche im Folgenden
zusammenfassend wiedergegeben werden.
In der Zeit von März bis April 2015 erfolgten vier Ortsbegehungen zur Untersuchung der
Habitatpotenziale für planungsrelevante Arten. Die Begutachtung des Plangebietes ergab, dass
geeignete Habitate für Zauneidechsen vorliegen, wie lockerer Sand und Schotter als
Versteckmöglichkeit, Steine zum Sonnen, Bereiche mit kurzer Vegetation als Nahrungshabitat
sowie Gebüsche entlang des Zauns zur Stadtbahnlinie, die Deckung bieten.
Direkte Nachweise für eine Besiedlung durch Fledermäuse (z. B. Urinstreifen am Baumstamm)
und Vögel (Nester) wurden nicht gefunden. Die begutachteten Bäume entlang der Schanzenstraße
und die Pappeln im Süden bieten jedoch Nistmöglichkeiten für Vögel. Einige der nachgewiesenen
Baumhöhlen weisen ein hohes Sommerquartierpotenzial z. B. für Zwergfledermäuse oder Große
Abendsegler auf und können als Nistplatz von Höhlenbrütern genutzt werden.
Hinsichtlich der Avifauna wird bei den auf Messtischblattbasis angegebenen Arten Habicht,
Sperber, Waldohreule, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Turmfalke, Rauchschwalbe, Waldkauz und
Schleiereule ein Vorkommen als Nahrungsgäste potenziell möglich eingestuft (keine Bruthabitate).
Prognose (Plan / Nullvariante): Auswirkungen auf mögliche Vorkommen von planungsrelevanten
Arten sind aufgrund der Entfernung von Gehölzen, Bodenlagern, Sandhaufen sowie der
zukünftigen Versiegelung der Flächen möglich.
Hinsichtlich der Fledermäuse können Quartierverluste und Tötungen im Rahmen einer Fällung von
Höhlenbäumen (v. a. in der Wochenstubenzeit) nicht ausgeschlossen werden.
Bezüglich der Avifauna kann eine Baufeldfreimachung und Fällung der Bäume zu
Nistplatzverlusten für Höhlen- und Baumbrüter und Individuenverlusten im Falle einer Baumfällung
während der Brutzeit führen.
Auf die Durchführung einer ASP Stufe II für Fledermaus- und Vogelarten wurde verzichtet, da
aus der ASP Stufe I keine deutlichen Hinweise auf Fledermausquartiere oder
Brutvorkommen streng geschützter Vogelarten vorlagen und
durch Vermeidungsmaßnahmen Individuenverluste von Fledermaus- und Brutvogelarten
vermieden werden können (siehe Vermeidungsmaßnahmen).
Bei den Reptilien sind Vorkommen der Zauneidechse im Plangebiet möglich. Die Baufeldräumung,
insb. die Abtragung der Böden, Grasnarben, Sand- und Schotterhaufen sowie ein Entfernen der
Pflastersteine, kann zum dauerhaften Verlust von Teilhabitaten der Zauneidechse bzw. zum
Verlust der örtlichen Population der Art führen. Aus den Ergebnissen der Vorprüfung ergab sich die
Notwendigkeit einer genaueren Untersuchung des Zauneidechsenvorkommens im Bereich des
alten Mülheimer Bahnhofs. Für die Art geeignete Bereiche wurden zwischen April und September
2015 siebenmal untersucht. Neben der reinen Sichtbeobachtung von offen sitzenden Tieren
wurden auch die im Gelände vorhandenen Verstecke wie Betonplatten, Asphaltbruchstücke,
Teppichreste, Kunststoffmatten, Balken und Bretter inspiziert, um Nachweise zu erlangen. Als
Ergebnis konnten im Plangebiet des Bebauungsplanes keine Zauneidechsen nachgewiesen
werden. Es sind wahrscheinlich keine Winterquartiere oder Reproduktionsstätten vorhanden. Auch
gelang kein Nachweis einer anderen Reptilienart. Außerhalb des Plangebietes, nördlich
angrenzend, konnten einzelne Zauneidechsen nachgewiesen werden. Ein Nachweis für eine
erfolgreiche Reproduktion konnte nicht erbracht werden.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um eine Erfüllung von
Verbotstatbeständen zu vermeiden werden in der ASP Stufe I folgende Maßnahmen
vorgeschlagen:
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/ 32
Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der jahreszeitlichen
Aktivitätsphase von Fledermäusen, also in der Zeit von Anfang November bis Ende
Februar,
Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der Brutzeit europäischer
Vögel, also in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar (maßgeblich ist das
Zeitfenster für Fledermäuse).
Bei Baumfällungen innerhalb des vorgenannten Zeitraumes ist eine fachliche Begleitung
geboten.
Bewertung: Die Auswertung hinsichtlich möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte kommt zu dem
Ergebnis, dass eine Tötung von Tieren durch den Baubetrieb auszuschließen ist. Eine erhöhte
Störung der nördlich nachgewiesenen Zauneidechsen geht von der Planung nicht aus. Essenzielle
Lebensräume, wie Fortpflanzungs-, Überwinterungsstätten und Nahrungshabitate gehen durch die
Planung nicht verloren. Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes – Arbeitstitel: Ehemaliger
Güterbahnhof in Köln-Mülheim – sind unter Beachtung der vorgenannten
Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten. Weitere
Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
5.2.1.3 Eingriff / Ausgleich (BauGB §1a, Satz 3)
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landschaftsgesetz NRW, § 1a BauGB
Bestand: Sind gemäß § 18 BNatSchG aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder
Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die
Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden.
Diese werden im § 1a BauGB geregelt. Gemäß Abs. 3 Satz 1 sind die Vermeidung und der
Ausgleich von erheblichen Beeinträchtigungen in der Abwägung zu berücksichtigen. Ein Ausgleich
ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind
oder zulässig waren (§ 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB).
Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen ehemals verkehrlich und baulich genutzten
Güterbahnhof, so dass diese gesetzliche Regelung zum Tragen kommt. Die brachliegende
Bahnfläche weist ohnehin im Bestand kaum Grünstrukturen auf. Ein Eingriff in die Bäume ist
entsprechend der Vorgaben der Baumschutzsatzung der Stadt Köln auszugleichen (s. Kap. 2.1.1).
Außerdem sind die Eingriffe in die planfestgestellte und umgesetzte Ausgleichsmaßnahme im
Südwesten des Plangebietes durch den Anschluss des Fuß- und Radweges an das westlich
angrenzende Viertel um die Berliner Straße auszugleichen. Zusätzlich erfolgt im Nordwesten ein
Anschluss der Fuß- und Radwegeverbindung an die Stadtbahnhaltestelle „Von-Sparr-Straße“, so
dass ein Eingriff in Teile der vorhandenen planfestgestellten und umgesetzten
Ausgleichsmaßnahme entsteht. Gemäß dem Planfeststellungsbeschluss Nr. 713-32-02/527 dient
die planfestgestellte Ausgleichsfläche dem Ausgleich von Eingriffen durch den Neu-/Ausbau der
Markgrafenstraße, den Stadtbahnausbau der Kölner Verkehrsbetriebe und der Errichtung einer
Buswendeschleife.. Das Ziel der ursprünglichen Ausgleichsfläche war es, die vor Neubau der
Markgrafenstraße und Ausbau der Stadtbahnlinie vorhandene lineare Vegetation in diesem
Bereich wieder herzustellen. Dieses Planungsziel lässt sich mit dem Bau des öffentlichen Fuß- und
Radweges so nicht mehr umsetzen.
Für die Nutzungsänderung der Fläche bzw. die Zulässigkeit der Überplanung der Fläche durch den
Bebauungsplan wird ein sogenanntes „Deckblattverfahren“ (vergleiche § 74 Absatz 7 in
Verbindung mit § 73 Abs. 8 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz) erforderlich. Um bereits im
Bebauungsplan die zukünftige Nutzung regeln zu können, wird eine bedingte Festsetzung gemäß
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen, die erst ab Eintritt bestimmter
Umstände, hier dem Abschluss des Deckblattverfahrens, gültig wird (siehe Abschnitt Bedingte
Festsetzung). Der durch die Inanspruchnahme der planfestgestellte Ausgleichsflächen
entstehende Eingriff soll im Rahmen des Bebauungsplanes ausgeglichen werden.
- 32 -
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Die Überplanung der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen zieht die Regelung des
sogenannten „doppelten Ausgleichs“ nach sich. Daraus ergibt sich, dass zum einen gleichwertiger
Ersatz für die planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden muss und zum
anderen die „ausgleichsbefreite“ Fläche nochmals anhand ihres aktuellen Bestandwertes zu
kompensieren ist. Beide Werte zusammen ergeben den Bestandswert der Fläche.
Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung in die planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme (Neubau der
Markgrafenstraße / Verlegung der Stadtbahntrasse der KVB sowie Fuß- und Radwegeanbindung
an den Stadtbahnhaltepunkt „Von-Sparr-Straße“) wurde durch das Landschaftsarchitekturbüro
FSWLA (2017) durchgeführt. Daraus ergeben sich folgende Bestandswerte:
Stadtbahntrassen (KVB) – Überquerung Markgrafenstraße
Köln Code /
Sporbeck
Biotoptyp Wert Fläche
in m²
Gesamt-
wert
BR13121 / BD72
(planfestgestellte
Ausgleichsfläche)
Vegetation an Dämmen, Böschungen,
Gleisanlagen aus standortgerechten
Sträuchern
15 270 4.050
BR12, BR2217 /
HD9, HP7
(Realbestand)
Brachen der Gleisanlagen / Ruderalfluren und
Strauchhecken mit überwiegend nicht
standorttypischen Gehölzen
6 270 1.620
Summe 5.670
Fuß- und Radwegeanbindung Stadtbahnhaltepunkt „Von-Sparr-Straße“
Köln Code /
Sporbeck
Biotoptyp Wert Fläche
in m²
Gesamt-
wert
BR13121 / BD72
(planfestgestellte
Ausgleichsfläche)
Vegetation an Dämmen, Böschungen,
Gleisanlagen aus standortgerechten
Sträuchern
15 163 2.445
BR12, BR2217 /
HD9, HP7
(Realbestand)
Brachen der Gleisanlagen / Ruderalfluren und
Strauchhecken mit überwiegend nicht
standorttypischen Gehölzen
6 163 978
Summe 3.423
Prognose (Plan / Nullvariante): Die neue Böschung wird im südlichen Bereich teilweise durch den
Fuß- und Radweg versiegelt. Die übrigen Freiflächen werden mit Rasenflächen begrünt bzw. eine
kleine Versickerungsmulde für anfallendes Niederschlagswasser angelegt. Daraus ergibt sich
folgender Wert im Planungszustand:
Stadtbahntrassen (KVB) – Überquerung Markgrafenstraße
Köln Code /
Sporbeck
Biotoptyp Wert Fläche
in m²
Gesamt-
wert
VF211 / HY1 Radweg Verkehrsfläche, versiegelt 0 95 0
GW351 / FX2 Versickerungsmulde, künstlich angelegtes,
urbanes Gewässer
5 5 25
BR11 / HM52 Innerstädtisches Begleitgrün, Scherrasen 9 170 1.530
Summe 1.555
Im Bereich der nordwestlichen Fuß- und Radwegeanbindung wird die heute vorhandene
Vegetationsfläche vollständig versiegelt. Daraus ergibt sich folgender Wert im Planungszustand:
Fuß- und Radwegeanbindung Stadtbahn-Haltepunkt Von-Sparr-Straße
Köln Code /
Sporbeck
Biotoptyp Wert Fläche
in m²
Gesamt-
wert
VF211 / HY1 Radweg Verkehrsfläche, versiegelt 0 163 0
Summe 0
Als Differenz ergibt sich für die südliche Anbindung ein auszugleichender Gesamtwert von 4.115
Punkten (Planungswert - Bestandwert). Für die nordwestliche Anbindung entsteht ein Defizit von
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/ 34
3.423 Punkten. Für den Ausgleich des genannten Defizites werden Begrünungsmaßnahmen im
Plangebiet herangezogen.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um die 4.115 Biotopwertpunkte
auszugleichen wird es erforderlich 11 Bäume mit einem Planungswert von 4.290 Punkten im
Plangebiet zu pflanzen (s. nachfolgende Tabelle). Für das zusätzliche Defizit von 3.423
Biotopwertpunkten für die Anbindung des Fuß- und Radweges im Nordwesten ist im Plangebiet die
Anpflanzung von 9 Bäumen mit einem Planungswert von 3.510 Punkten vorzunehmen.
Stadtbahntrassen (KVB) – Überquerung Markgrafenstraße
Köln Code /
Sporbeck
Biotoptyp Wert Fläche
in m²
Gesamt-
wert
VF211 / HY1 Verkehrsfläche, versiegelt 0 330 0
PA42 / HM52
(Ausgleichs-
maßnahme
Straßenbaum-
pflanzung)
Innerstädtische Baumgruppe, standort-
typisch, mittleres Baumholz
11 Bäume mit 6 m Kronendurchmesser / ca.
30 m² Kronentraufbereich
13 330 4.290
Summe 4.290
Fuß- und Radwegeanbindung Stadtbahn-Haltepunkt Von-Sparr-Straße
Köln Code /
Sporbeck
Biotoptyp Wert Fläche
in m²
Gesamt-
wert
VF211 / HY1 Verkehrsfläche, versiegelt 0 270 0
PA42 / HM52
(Ausgleichs-
maßnahme
Straßenbaum-
pflanzung)
Innerstädtische Baumgruppe, standort-
typisch, mittleres Baumholz
9 Bäume mit 6 m Kronendurchmesser / ca.
30 m² Kronentraufbereich
13 270 3.510
Summe 3.510
Bewertung: Die geplante Anpflanzung von 11 Einzelbäumen (Nr. 1-11 in der Planzeichnung) führt
zu einer Aufwertung um 4.290 Biotopwertpunkte. Das ermittelte Defizit von 4.115 Punkten durch
den Eingriff im südlichen Bereich der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahme kann dadurch
vollständig vor Ort ausgeglichen werden (Überschuss von 175 Punkten).
Die geplante Anpflanzung von 9 Einzelbäumen (Nr.12- 20 in der Planzeichnung) führt zu einer
Aufwertung um 3.510 Biotopwertpunkte. Das ermittelte Defizit von 3.423 Punkten durch den
Eingriff im nordwestlichen Bereich der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahme kann dadurch
vollständig vor Ort ausgeglichen werden (Überschuss von 87 Punkten).
Zum Ausgleich des Eingriffs in die planfestgestellte Ausgleichsfläche wird die Anpflanzung der 20
Einzelbäume (Nr. 1 - 20 in der Planzeichnung) auf der privaten Fläche östlich des Fuß- und
Radweges festgesetzt. Die Festsetzung in Form von linear angeordneten Bäumen in Reihe wurde
gewählt, um die lineare Vegetation, die das planfestgestellte Ausgleichsgrün ersetzt hatte, in im
Nahbereich der in Anspruch genommenen Flächen wieder herzustellen. Die Festsetzung wird
außerhalb der öffentlichen Fuß- und Radwegeverbindung getroffen, damit die Wegeverbindung
nicht eingeschränkt wird. Die Bäume sind Teil einer entlang der westlichen Grundstücksgrenze
verlaufenden einreihigen Allee, die einen Puffer zwischen dem öffentlichen Fuß- und Radweg und
den Erschließungsflächen auf privatem Grundstück bildet und eine eindeutige Trennung zwischen
den verschiedenen Verkehrsarten sicherstellt. Da die Bäume auf privatem Grund stehen, muss im
öffentlichen Interesse sichergestellt werden, dass sie dauerhaft erhalten, gepflegt und unter
Umständen ersetzt werden. Hierfür ist eine Regelung im städtebaulichen Vertrag aufgenommen
worden.
In der Bilanzierung ist zu berücksichtigen, dass die Umsetzung der Planung mit einem Verlust der
Bäume im Plangebiet einhergeht, so dass ein entsprechender Ausgleich gem. der
Baumschutzsatzung der Stadt Köln erforderlich wird. Wie bereits im Kapitel 2.1.1 "Pflanzen"
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/ 35
dargestellt entsteht ein Erfordernis für 46 zu pflanzende Bäume. Dies wird über die Festsetzung
von mindestens 76 zu pflanzenden Bäumen im Plangebiet wieder ausgeglichen.
In Summe werden also 66 der 76 anzupflanzenden Bäume für die Kompensation von Eingriffen in
die planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme bzw. geschützte Bäume benötigt.
Die Pflanzmaßnahmen M 1 (Begrünung von Tiefgaragen im Gewerbegebiet) und M 2
(Dachbegrünung), sowie die weiteren Baumpflanzungen der Maßnahmen M 3 bis M 6 des
Grünordnungsplanes leisten darüber hinaus einen zusätzlichen gestalterischen, ökologischen und
klimatischen Beitrag.
5.2.2 Klima und Luft (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a)
5.2.2.1 Klima, Kaltluft / Ventilation (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a)
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete,
klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete
Bestand: Die überwiegend versiegelten bzw. teilversiegelten Flächen im Plangebiet sind als
Vorbelastung hinsichtlich der klimatischen Situation zu bewerten, da diese zu einer Aufheizung
beitragen. Die wenigen vorhandenen Bäume weisen dagegen eine Bedeutung für die
Frischluftproduktion und Verschattung von bereits versiegelten Bereichen auf.
Der Klimafunktionskarte der Stadt Köln kann entnommen werden, dass das Plangebiet dem
Klimatop "Stadtklima II" zuzuordnen ist. Das Stadtklima II zeichnet sich durch eine wesentliche
Veränderung aller Klimaelemente des Freilandes (Tagesgang von Temperatur und Feuchte,
Durchlüftung, Frisch- und Kaltluftproduktion), eine wesentliche Störung lokaler Windsysteme, einen
Wärmeinseleffekt und Schadstoffbelastungen aus. Die Planungshinweiskarte zur zukünftigen
Wärmebelastung der Stadt Köln stuft den Bereich des Plangebietes in die Klasse 3 "(wärme)
belastete Siedlungsflächen" ein. Die vorhandenen Industrie- und Gewerbeareale östlich des
Plangebietes sind als Klasse 2 „hochbelastete Siedlungsflächen“ eingestuft. Als Hauptwindrichtung
dominieren in Köln gemäß dem Abschlussbericht "Klimawandelgerechte Metropole Köln" (LANUV
2013) südöstliche Richtungssektoren. Für die Durchlüftung des Plangebietes, welches in
Nordost/Südwest-Richtung geneigt ist, bedeutet dies, dass bereits im Bestand aufgrund der hohen
Zeilenbebauung entlang der Schanzenstraße Vorbelastungen hinsichtlich des Luftaustausches
bestehen.
Zusammenfassend bestehen klimatische Vorbelastungen und geringe Wertigkeiten im Plangebiet.
Prognose (Plan / Nullvariante): Im Zuge der Realisierung der Planung ist mit einer Manifestierung
der oben genannten klimatischen Bedingungen zu rechnen. Wärmeinseleffekte können sich durch
die zusätzliche Bebauung verstärken, wobei auch im Bestand aufgrund der versiegelten bzw.
teilversiegelten Bereiche Wärmeinseleffekte bestehen. Ebenso wird die zusätzliche Bebauung eine
Barriere für die Durchlüftung des Plangebietes bilden. Es ist davon auszugehen, dass sich die
lokale Wärmeinsel der vorhandenen Gewerbe- und Industrieareale nach Westen in das Plangebiet
ausdehnt und das Plangebiet zukünftig ebenfalls als hoch (wärme)belastete Siedlungsfläche zu
bewerten ist. Eine Ausdehnung auf die westlich der Markgrafenstraße vorhandene Misch- und
Wohnbebauung ist nicht anzunehmen. Die KVB-Trasse und die Markgrafenstraße mit ihren
Baumpflanzungen stellen eine lokale Durchlüftungsmöglichkeit dar und die westlich der
Markgrafenstraße vorhandene Bebauung stellt sich weniger dicht dar als die im Plangebiet
vorgesehene Bebauung.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Zur Verminderung negativer
kleinklimatischer Effekte tragen die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet bei. Hierbei
sind insbesondere die Dachbegrünung, die begrünten Platzflächen sowie die umfangreichen
Baumpflanzungen zu nennen. Hinsichtlich der anzupflanzenden Bäume werden 66 der 76 Stück
für die Kompensation von Eingriffen in die planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme bzw.
geschützten Bäume benötigt. Es findet also eine Überkompensation statt. Die zusätzlichen Bäume
können zu einer weiteren Verminderung negativer kleinklimatischer Effekte beitragen.
- 35 -
/ 36
Bewertung: Unter Berücksichtigung der Vorbelastungen des Plangebietes und der
Begrünungsmaßnahmen ist bei Realisierung der Planung nicht von erheblichen Auswirkungen auf
das Klima auszugehen.
5.2.2.2 Luftschadstoffe – Emissionen (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA-Luft, Abstandserlass NRW
Bestand: Im Plangebiet liegen im Bestand keine Emittenten vor. Emittenten im Umfeld des
Plangebietes sind Verkehr, Hausbrand (Heizung), gewerbliche und industrielle Nutzungen.
Prognose (Plan / Nullvariante): Die Planung bereitet eine Bebauung mit nicht produzierendem
Gewerbe vor, so dass hierdurch voraussichtlich keine für die Luftqualität erheblichen relevanten
Emissionen auftreten werden. Ein Ausschluss fester Brennstoffe wird festgesetzt, um
Luftschadstoffbelastungen durch Hausbrand zu vermeiden bzw. zu verhindern. Durch die Planung
wird sich allerdings das Verkehrsaufkommen erhöhen, wodurch eine zusätzliche Belastung der
Luftqualität durch Schadstoffe im Plangebiet und seinem Nahbereich zu erwarten ist.
Es wurde eine Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen erarbeitet. In
Anlehnung an die 39. BImSchV wurde untersucht, wie hoch die Konzentrationen der
Luftschadstoff-Komponenten NO2, PM10 und PM2,5 im Bereich der geplanten Bebauung sowie in
dessen relevanter Umgebung sind (siehe 5.2.2.3 Luftschadstoffe – Immissionen). Bei Nicht-
Durchführung der Planung ist von einer unveränderten Emissionssituation im Plangebiet
auszugehen.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Vermeidungs-/ Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da einerseits weniger sensible Nutzungen
(Gewerbe, Hotel) geplant werden und andererseits im Plangebiet und seinem Nahbereich eine
mittlere Luftgüte vorliegt. Generell tragen die geplanten Begrünungsmaßnahmen und
Baumpflanzungen zu einer Verminderung von Luftschadstoffbelastungen bei.
Bewertung: Erhebliche Auswirkungen auf die Luftqualität durch Emissionen der gewerblichen
Nutzungen sowie des zusätzlichen Verkehrsaufkommens gehen von der Planung nicht aus. Eine
mäßige Zunahme von Luftschadstoffemissionen ist vor dem Hintergrund der Lage des
Plangebietes in einer Zone mit mittlerer Luftgüte unproblematisch.
5.2.2.3 Luftschadstoffe – Immissionen (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a)
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA-Luft
Bestand: Luftschadstoffimmissionen einwirkend auf das Plangebiet stammen aus den
umliegenden Wohn- und Gewerbenutzungen (Hausbrand, gewerbliche Vorgänge) sowie dem
Straßenverkehr. Konkrete Messwerte liegen für den Bereich des Plangebietes nicht vor. Gemäß
dem Luftgüte-Index (LUGI) der Stadt Köln liegt das Plangebiet in der Zone II mit mittlerer Luftgüte
(Index 1,3).
Für das Stadtgebiet von Köln liegt seit 2006 ein Luftreinhalteplan vor. Die im Luftreinhalteplan Köln
festgelegten und weitestgehend umgesetzten Maßnahmen, die bisher in Köln zur Verringerung der
Immissionsbelastung ergriffen wurden, zeigen erste Erfolge: In den letzten Jahren wurden jeweils
weniger als 35 Tage registriert, an denen der Grenzwert für Feinstaub überschritten wurde. Damit
lagen die Messergebnisse für diesen Schadstoff innerhalb des zulässigen Rahmens. Die
Grenzwerte für Feinstaub wurden an allen Messpunkten in Köln eingehalten, so dass diese
Aussage auch auf das Plangebiet übertragen werden kann.
Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für NO2 (Stickstoffdioxid) wurde bisher nicht erreicht, so
dass seit 2012 eine Fortschreibung des Luftreinhalteplans erfolgt ist. Die Umweltzone wurde in
diesem Zusammenhang nahezu auf das gesamte Stadtgebiet erweitert. Das Plangebiet liegt
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unmittelbar nördlich im direkten Einwirkungsbereich der seit 01.04.2012 erweiterten Umweltzone
Köln, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln (Bezirksregierung Köln, 2012) für das
Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Im Stadtteil Köln-Mülheim werden Maßnahmen zur
Verkehrsregulierung am Clevischen Ring (ca. 50 m westlich des Plangebietes) getroffen. Ziel der
Stadt Köln ist es, durch ein Maßnahmenbündel die Luftbelastung positiv zu beeinflussen.
Hinsichtlich der Stadtplanung sollen Planungskonzepte solarenergetisch optimiert werden. Die
Auswirkungen der Umweltzonen und aller weiteren Maßnahmen im Luftreinhaltplan werden
fortlaufend untersucht (Umsetzungskontrolle und Wirkungskontrolle). Ergebnisse liegen hierzu
noch nicht vor.
Prognose (Plan / Nullvariante): Im Hinblick auf die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen
können keine Angaben zur zukünftigen Situation getroffen werden.
Durch die IMA Cologne GmbH wurde eine Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten
Immissionen erarbeitet (2016). In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde untersucht, wie hoch die
Konzentrationen der Luftschadstoff-Komponenten NO2, PM10 und PM2,5 im Bereich der
geplanten Bebauung sowie in dessen relevanter Umgebung sind. Als Ergebnis konnte festgestellt
werden, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV der Jahresmittelwerte von NO2 und den Feinstaub-
Fraktionen PM10 und PM2,5 an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des
Untersuchungsgebietes eingehalten werden. Dies gilt auch für die Grenzwerte der
Überschreitungshäufigkeiten der 200 µg/m³-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2
(Kurzzeitwert für NO2) sowie der Überschreitungshäufigkeiten der 50 µg/m³-Schwelle durch die
Tagesmittelwerte von PM10 (Kurzzeitwert für PM10).
Beim Vergleich von Prognose-Nullfall 2019 und Prognose-Planfall 2019 ist zu beachten, dass eine
geringfügige Verkehrszunahme im Planfall an Abschnitten der Straße Clevischer Ring nördlich der
Keupstraße immissionsseitig nicht zu höheren Immissionswerten relativ zum Nullfall führt. In der
unmittelbaren Umgebung des Plangebiets sind die Auswirkungen der Emissionen durch den Quell-
und Zielverkehr insbesondere an der Keupstraße sowie im Bereich der Markgrafenstraße
nachweisbar. Auf der Keupstraße nimmt der Verkehr um ca. 11 % und auf der Markgrafenstraße
um bis zu 7 % relativ zum Prognose-Nullfall zu. Dies führt immissionsseitig planbedingt zu einer
Zunahme von bis zu ca. 1 µg/m³ des NO2- bzw. PM10-Jahresmittels.
Südlich der Keupstraße und auch im Bereich der Luftmessstation VKCR ca. 650 m südsüdwestlich
des Plangebietes ist laut Verkehrsgutachten mit einer Verkehrszunahme durch den Quell- und
Zielverkehr im Vergleich zum Nullfall von ca. 1,5 % zu rechnen. Das sind für die Straße Clevischer
Ring auf Höhe der Messstation ca. 700 Fahrten pro Tag mehr im Prognose-Planfall 2019. Für NO2
bzw. PM10 würde das eine Zunahme der Messwerte an der Station VKCR in der Größenordnung
von 0,5 µg/m³ bzw. 0,1 µg/m³ im Jahresmittel bedeuten. Diese geringfügigen Änderungen sind
messtechnisch kaum nachweisbar. Außerdem unterliegt ein aus Kurzzeitzählungen auf ein
Kalenderjahr hochgerechneter DTV-Wert, der in die Modellrechnungen einfließt, bei stark
befahrenen Straßen innerorts einer Unsicherheit in mindestens der gleichen prozentualen
Größenordnung von 1-2 %. Weiterhin ist festzustellen, dass die aktuellen NO2 -
Jahresmittelmesswerte an der Station VKCR in den letzten Jahren (2010-2015) eine
Variationsbreite von 61-68 µg/m³ und die PM10-Werte von 29-31 µg/m³ aufweisen, was relativ zur
Zusatz-Immission einer Variationsbreite von ca. 20 % entspricht, d.h. eine mögliche planbedingte
Zunahme der Immissionen von bis zu 2 % liegt deutlich unterhalb der Schwankungsbreiten der
Messwerte der letzten Jahre an der Station VKCR.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplanten Begrünungsmaßnahmen
und Baumpflanzungen im Plangebiet können zu einer Minderung von Luftschadstoffimmissionen
beitragen. Außerdem wurde ein Mobilitätskonzept erstellt, welches eine Reduzierung der Nutzung
privater Pkw ermöglicht, indem die Nutzung alternativer Verkehrsträger (ÖPNV, Radverkehr,
Fußverkehr und Carsharing) bewusst gefördert wird. Demnach bietet das Plangebiet bereits gute
Voraussetzungen mit der angrenzenden Stadtbahnlinie und bestehenden und geplanten
Wegeverbindungen. Als wesentliche Maßnahmen sind die Integration von zwei Carsharing-
Stationen und die Vermarktung von VRS-JobTickets zu nennen. Bezogen auf das
Verkehrsaufkommen kann von einem MIV-Reduktionspotential von 5 - 10 % ausgegangen werden.
Somit führt das Konzept zu einer Reduzierung der negativen Auswirkungen des Pkw- Verkehrs
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sowohl in fahrender (Lärm- und Luftemissionen) als auch in ruhender Form
(Flächeninanspruchnahme).
Bewertung: Generell ist davon auszugehen, dass die Aufstellung und Fortschreibung des
Luftreinhalteplans und im Zuge dessen eine Umsetzung weiterer Maßnahmen zu einer
langfristigen Verbesserung der Luftschadstoffwerte in Köln beitragen wird.
5.2.3 Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 c)
5.2.3.1 Lärm
Ziele des Umweltschutzes: DIN 45691, DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA-Lärm,
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse)
Bestand: Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine Schalltechnische Untersuchung
durchgeführt, welcher die nachfolgenden Ergebnisse entnommen werden. Das Plangebiet liegt
demnach im Lärmeinwirkungsbereich bestehender Gewerbe- und Industriegebiete sowie
verschiedener bestehender Hauptverkehrswege. Neben den auf das Plangebiet einwirkenden
Lärmimmissionen werden in dem Schallgutachten die Lärmemissionen auf das Umfeld betrachtet.
Prognose (Plan / Nullvariante): Die Beurteilung der Verkehrsgeräusche (Straßen-, Schienen- und
Gesamtverkehr) erfolgt nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“. Hier werden
Orientierungswerte von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts für Kerngebiete (MK) und
Gewerbegebiete (GE) angegeben. Es handelt sich nicht um Grenzwerte, d. h. sie unterliegen im
Einzelfall der Abwägung und haben vorrangig Bedeutung für die Planung von Neubaugebieten mit
schutzbedürftigen Nutzungen. In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener
Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und Gemengelagen lassen sich nach DIN 18005 die
Orientierungswerte oft nicht einhalten. Beim Vergleich der Berechnungsergebnisse für die
Gesamtverkehrsgeräusche mit den Orientierungswerten für GE-Gebiete wird ersichtlich, dass
diese im Bebauungsplangebiet tags in den Randbereichen zu den Verkehrswegen hin um < 5 dB
überschritten werden. Gemessen in einer Höhe von 6,0 m ergeben sich Beurteilungspegel
zwischen 65 und 70 dB(A) entlang der östlichen Schanzenstraße, der Peter-Huppertz-Straße, der
nördlichen Von-Sparr-Straße sowie im Westen angrenzend zur Stadtbahntrasse. Zur Nachtzeit
wird der Orientierungswert von 55 dB(A) im überwiegenden Teil des Plangebietes überschritten
(um < 10 dB). Keine Überschreitungen finden in der Nacht (gemessen in 6,0 m Höhe) in den
Innenhöfen sowie zwischen den Gebäuden statt. In den übrigen Flächen werden überwiegend
Lärmpegel zwischen 55 und 60 dB(A) erreicht. Im Nahbereich der östlichen Schanzenstraße, der
Peter-Hüppertz-Straße und der nördlichen Von-Sparr-Straße liegen die Werte im Bereich zwischen
60 und 65 dB(A). Innerhalb dieses am stärksten belasteten Bereiches liegen allerdings keine
Baukörper vor. Da die Orientierungswerte für Verkehrsgeräusche (Straßen und Schienen)
überschritten werden, sind zur Realisierung einer schutzbedürftigen Nutzung im
Untersuchungsbereich (Hotel, Büros usw.) entsprechende Schallminderungsmaßnahmen
erforderlich.
Hinsichtlich des Fluglärms sind um den Flughafen Köln/Bonn zwei Schutzzonen für den Tag und
eine Schutzzone für die Nacht festgelegt. Vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln
wurde für die Fluglärmbelastung durch den Flughafen Köln/Bonn für den Bereich des Plangebietes
auf der Basis des Schallimmissionsplanes der äquivalente Dauerschallpegel mit Tag und Nacht ≤
55 dB(A) angegeben. Daraus leitet sich ein entsprechendes Schalldämmmaß ab (s. Vermeidung
und Minderung).
Die Gewerbegeräuschsituation ist nach TA Lärm zu beurteilen. Die Immissionsrichtwerte nach
TA Lärm sind identisch mit den Orientierungswerten für Gewerbe- und Industriegeräusche nach
DIN 18005. Die Beurteilung der vorhandenen und plangebenden Betriebsgeräuschsituation kommt
zu dem Ergebnis, dass zur Tageszeit der Immissionsrichtwert von 65 dB(A) sicher eingehalten
wird. Bei den Nachtwerten von 50 dB(A) wird ersichtlich, dass diese in den Untergeschossen (EG /
1. OG) im gesamten Plangebiet eingehalten werden. Mit zunehmender Höhe treten im nördlichen
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und östlichen Bereich des Plangebietes Überschreitungen um bis zu 3 dB auf. Gemessen in 22,0
m Höhe liegen im GE 1 und GE 2 teilweise Beurteilungspegel zwischen 50 und 55 dB(A) vor.
Gleiche Pegel werden ebenfalls im Bereich der öffentlichen Platzfläche im Südwesten erzielt. Bei
einer Höhe von 38,0 m vergrößern sich die Bereiche mit Beurteilungspegeln von bis zu 55 dB(A)
und nahezu der gesamte nördliche Bereich (GE1 und 2) und der östliche Bereich zwischen
Schanzenstraße und der geplanten Bebauung weisen Überscheritungen der Nachtwerte auf. Für
Büronutzungen zur Nachtzeit sind diese Überschreitungen nicht relevant, da hier der
Immissionsrichtwert zur Tageszeit von 65 dB(A) gilt. Am geplanten Hotelneunbau im südlichen
Plangebiet wird der Nacht-Immissionsrichtwert von 50 dB(A) an allen Geschossen und
Gebäudeteilen eingehalten. Im GE 1 bis GE 3 wird bei Beurteilungspegeln von 50 dB(A) nachts an
schutzbedürftigen Nutzungen (z. B. weitere mögliche Hotelnutzung) der Immissionsrichtwert für
GE-Gebiete überschritten. Hier ist eine Grundrissanordnung oder der Einbau nicht öffenbarer
Fenster erforderlich.
Hinsichtlich der Betriebsgeräuschsituation durch die gewerblichen Nutzungen im Plangebiet ist
bei der Ausweisung von GE-Gebieten sicherzustellen, dass an schutzbedürftigen Objekten keine
unzumutbaren Immissionen auftreten. Mit Ausgangswerten für typische GE-Nutzungen nach DIN
18005 wird für die gewerblich zu nutzenden Flächen des Bebauungsplanes die zu erwartende
Geräuschimmission in der angrenzenden Wohnnachbarschaft prognostiziert und beurteilt. Die
Ergebnisse zeigen, dass die Planwerte LPl zur Tages- und Nachtzeit an den Immissionsorten
überschritten werden. Somit sind zur Vermeidung von Lärmkonflikten Lösungsmöglichkeiten zu
entwickeln (s. Vermeidung und Minderung).
Zudem ist die Veränderung der Verkehrsgeräuschsituation auf öffentlichen Straßen durch den
Quell- und Zielverkehr des Plangebietes zu bewerten. Im Umkreis des Bebauungsplanes kommen
Pegelerhöhungen (Nullfall zu Planfall) an schutzbedürftigen Nutzungen vor allem im Bereich der
Keupstraße (zw. Markgrafenstraße und Schanzenstraße) und an der Einmündung der
Schanzenstraße in die Keupstraße vor. Die nur geringen Erhöhungen liegen bei 0,5 bis 0,7 dB.
Auch wird in diesen Bereichen die sogenannte zumutbare Belastung von 70 dB(A) am Tage oder
60 dB(A) in der Nacht sowohl im Nullfall, als auch im Planfall überschritten (z.B. im Bereich der
Keupstraße und südlichen Schanzenstraße mit Werten von 70 - 75 dB(A) tags (gemessen in 6,0 m
Höhe) und 60 - 65 dB(A) bis hin zu 65 - 70 dB(A) im Kreuzungsbereich nachts (gemessen in 6,0 m
Höhe). In der Abwägung kann dieses Ergebnis entsprechend berücksichtigt werden.
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Aufgrund der unterschiedlichen
Verkehrslärmquellen und der geplanten Bauhöhen sind aktive Schallschutzmaßnahmen, die
Verkehrsgeräusche wirkungsvoll abschirmen, nicht realisierbar. Zur Sicherung eines
ausreichenden Schallschutzes in den Gebäuden können passive Schallschutzmaßnahmen in
Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen vorgesehen
werden. Hierzu werden sogenannte Lärmpegelbereiche im Bebauungsplan festgesetzt. Anhand
der Lärmpegelbereiche können z. B. im Baugenehmigungsverfahren die Anforderungen an die
Luftschalldämmung und das erforderliche resultierende Schalldämmmaß ermittelt werden. Das
gesamte Plangebiet liegt im Lärmpegelbereich V. Die Anforderungen wegen des Fluglärms werden
damit ebenfalls erfüllt. Um Lüftungsprobleme bei geschlossenen Fenstern zu verhindern, wird für
Aufenthaltsräume (Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben, Unterrichtsräume und
ähnliches) der Einbau fensterunabhängiger Lüftungsanlagen festgesetzt.
Aufgrund der Betriebsgeräuschsituation ist zur Einhaltung der Planwerte LPl eine Beschränkung
der gewerblichen Nutzung erforderlich. Dies bedeutet eine Emissionskontingentierung mit
Festlegung der maximal zulässigen Emissionskontingente nach DIN 45691. Zulässig sind
demnach Vorhaben (Anlagen und Betriebe), deren Geräusche die Emissionskontingente LEK, tags
von 61,0 dB(A) und LEK, nachts von 40,0 dB(A) nicht überschreiten. Unter Einhaltung der
Emissionskontingente werden an allen maßgeblichen Immissionsorten (Von-Sparr-Straße 37,
Markgrafenstraße 15 und 81, Keupstraße 19) und damit im gesamten maßgeblichen
Einwirkungsbereich die Planwerte LPl eingehalten.
Sollte sich im Planbereich eine weitere Hotelnutzung ansiedeln, wird zusätzlich folgende
Festsetzung getroffen (bei Gewerbelärmpegeln von 50 dB(A) nachts):
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Für die Raumarten „Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben, Unterrichtsräume und
ähnliches“ nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, Beuth Verlag
GmbH, Berlin) sind fensterunabhängige Lüftungsanlagen vorzusehen.
Nicht zulässig sind öffenbare Fenster in den schutzbedürftigen, auch zum Schlafen genutzten
Aufenthaltsräumen nach DIN 4109, wie z.B. Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben
oder in einer anderen besonders schutzbedürftigen Nutzungen, an deren Fassaden- und
Dachbereich nachts (22.00 - 6.00 Uhr) ein Beurteilungspegel von mehr als 50 dB(A) – gemessen
0,5 m vor dem geöffneten Fenster – überschritten wird. Der Nachweis über die Zulässigkeit von
öffenbaren Fenstern ist durch ein qualifiziertes Gutachten eines anerkannten Sachverständigen für
Schallschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen.
Bewertung: Die im Schallgutachten vorgeschlagenen Regelungen erfüllen die planungsrechtlichen
Anforderungen an die Bauleitplanung und lösen damit mögliche Lärmkonflikte. Erhebliche
Auswirkungen auf den Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit durch
Lärmeinwirkungen sind unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
nicht zu erwarten.
5.2.3.2 Altlasten
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, TA-
Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG
Bestand / Prognose (Nullvariante): Im Plangebiet befinden sich gemäß Altlastenkataster die
Altablagerung Nr. 90134 sowie Rechercheflächen. Im Rahmen der
Flächenrisikodetailuntersuchung wurden zur Überprüfung möglicher Schadstoffbelastungen des
Bodens Mischproben genommen und hinsichtlich des Gefährdungspfades Boden - Mensch
beurteilt. Die Überprüfung der Auffüllungsböden ergab lokal erhöhte Gehalte der
auffüllungsspezifischen Parameter PAK und/oder AS/Schwermetalle, welches vermutlich auf die in
weiten Teilen festgestellten Schlacke- und Aschebestandteile der Auffüllungen zurückzuführen ist.
Bei Nichtdurchführung der Planung ist mit keinen Änderungen hinsichtlich der Altlastensituation im
Plangebiet zu rechnen.
Prognose (Plan): Die Gefährdungsabschätzung kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der
aktuellen Flächennutzung und der lokal vorhandenen Oberflächenversiegelungen bei
Nutzungsparallelität keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu prognostizieren bzw. der
Wirkungspfad Boden - Mensch nicht relevant ist. Bei einer zukünftig höherwertigen Bodennutzung
(z. B. Wohnbebauung) ist der Wirkungspfad Boden - Mensch entsprechend der konkreten
Überplanung weitergehend zu untersuchen und anschließend neu zu bewerten. So ist
gewährleistet, dass ehemals tiefer liegende Bodenschichten, welche erst nach
Geländeanpassungen für den Gefährdungspfad Boden - Mensch relevant sind, berücksichtigt und
bewertet werden. Bei einer Neuversiegelung ist der Pfad Boden - Mensch nicht mehr relevant.
Es wurde zum Bebauungsplan-Verfahren ein „Orientierendes Gutachten gemäß BBodSchV“ zum
Bauvorhaben Schanzenstraße in Köln-Mülheim erstellt. Die Ergebnisse werden im Folgenden
zusammenfassend wiedergegeben. Demnach wird ein Großteil der aktuell oberflächennah
liegenden Böden im Zuge der Baureifmachung abgetragen, um eine geeignete Gründungsfläche
für die Gebäude zu schaffen. Außerdem werden im südlichen Teil des Plangebietes die
Grundstücke mit einem Untergeschoss (Tiefgarage) bebaut. Teilweise sollen in Randbereichen
Freiflächen geschaffen werden, die jedoch teilweise von Untergeschossen unterlagert werden. Für
begrünte Freiflächen ist im Plangebiet ein geeigneter, kultivierfähiger Boden (Mutterboden) zu
verwenden. Die aktuell auf dem Grundstück befindlichen oberflächennahen Böden eignen sich
hierfür aufgrund der Anteile an Schotter, Schlacke oder Kies-Sand mit Fremdbeimengungen nicht.
Da die Böden im Plangebiet hierfür keine Verwendung finden können, ist eine Untersuchung für
den Gefährdungspfad Boden - Mensch nicht zielführend und es wurde auf eine diesbezügliche
Analyse verzichtet.
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/ 41
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Zur Vermeidung von Auswirkungen auf
den Menschen, sind Böden der Einbauklasse > Z 2 entsprechend den gültigen Vorschriften und
Regelungen zu entsorgen. Böden der Einbauklasse Z 2 können im Bereich von versiegelten
Flächen wieder eingebaut werden.
Bewertung: Unter Berücksichtigung der oben genannten Vermeidungsmaßnahmen gehen von der
Planung keine erheblichen Auswirkungen auf den Menschen aus.
5.2.4 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
(zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere,
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und
Sachgüter)) (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 i)
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Wie den einzelnen
Schutzgutkapiteln entnommen werden kann, erfüllen bestimmte Strukturen im Plangebiet
vielfältige Funktionen. So weisen zum Beispiel die wenigen Bäume im Plangebiet eine gliedernde
und belebende Funktion für das Ortsbild sowie eine Bedeutung als Lebensraum für Tiere sowie für
das Klima auf. Gleichzeitig bestehen Wechselwirkungen zwischen der klimatischen und
lufthygienischen Situation und der menschlichen Gesundheit.
Derartige Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern wurden im Rahmen der
Bestandsanalyse und Bewertung jeweils berücksichtigt und in die Gesamtbewertung der Belange
des Umweltschutzes einbezogen.
5.2.5 In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen)
Das Plangebiet bietet sich aufgrund seiner Lage im städtischen Bereich von Köln-Mülheim und den
umliegenden gewerblichen Nutzungen für eine Entwicklung als Gewerbestandort an. Generell ist
eine Wiedernutzung von innerstädtischen Brachflächen einer Bebauung von Freiflächen im
Außenbereich vorzuziehen und positiv zu bewerten. Eine Betrachtung von Alternativstandorten
drängt sich daher nicht auf.
5.3 Zusätzliche Angaben
5.3.1 Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierigkeiten bei
der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lücken, fehlende Kenntnisse)
Die nachfolgenden Fachgutachten / Fachbeiträge wurden im Umweltbericht berücksichtigt:
Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, erste Fortschreibung 2012, Hrsg.
Bezirksregierung Köln, April 2012,
Flächenrisikodetailuntersuchung (FRIDU) Köln -Mülheim - Güterbahnhof Mülheim - ,
GEOlogik Wilbers & Oeder GmbH, August 2005,
Artenschutzfachliche Vorprüfung (ASP - Stufe I) hinsichtlich planungsrelevanter Arten
vorrangig Fledermäuse, Vögel und Reptilien zum Vorhabenbezogenen Bebauun gsplan
Schanzenstraße 18 in Köln -Mülheim, Büro für Faunistik Dipl. -Biol. Mechtild Höller , April
2015,
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Reptilien für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan
„Ehemaliger Güterbahnhof in Mülheim“, Büro für Faunistik Dipl. -Biol. Mechtild Höller ,
Oktober 2015,
Klimafunktionskarte der Stadt Köln, 1997,
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Abschlussbericht "Klimawandelgerechte Metropole Köln", LANUV 2013,
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Ehemaliger Güterbahnhof in Köln -
Mülheim“ der Stadt Köln, Kramer Schalltechnik GmbH, November 2016,
Schalltechnische Untersuchung „Ehemaliger Güterbahnhof Köln -Mülheim“
Betriebsgeräuschsituation Nacht GE 1-3 Kramer Schalltechnik GmbH April 2017,
Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-
Mülheim“ der Stadt Köln (Gutachten Nr. 1402028/06 vom 26.11.2016) – Erläuterung zur
Anwendung der DIN 4109 vom 03.06.2017
Orientierendes Gutachten gemäß BBodSchV, BV Schanzenstraße, Köln -Mülheim Baufeld
„Hotel“, Baufeld A, Baufeld B, C und D, Althoff & Lang GbR , November und Dezember
2016,
Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens „Ehemaliger Güterbahnhof in Köln -Mülheim“, IMA Cologne
GmbH, Oktober 2016,
Überflutungsnachweis 30 -jähriges Regenereignis zum Vorhaben Schanzenstraße Köln -
Mülheim, Ingenieurbüro Dobelmann + Kroke GmbH, September 2016,
Verkehrsuntersuchung „Ehemaliger Güterbahnhof Köln -Mülheim / Schanzenstraße“, Dr.
Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, November 2016
Mobilitätskonzept Mülheim -Nord - B-Plan-Gebiet Ehem. Güterbahnhof, Köln, ARGUS
Stadt- und Verkehrsplanung, Juni 2017.
5.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring)
Gemäß § 4c BauGB überwachen die Städte und Gemeinden die erheblichen
Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere
unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein,
geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
Im vorliegenden Fall gibt es keine Prognosen, die bei einer erheblichen Fehlerhaftigkeit zu
unvorhersehbaren nachteiligen Umweltauswirkungen führen könnten. Daher werden im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens keine Maßnahmen zu Überwachung vorgeschlagen oder
verpflichtend geregelt.
5.3.3 Zusammenfassung
Folgende Umweltbelange sind nicht oder nicht erheblich durch die Auswirkungen der Planung
betroffen.
Nicht betroffene Umweltbelange:
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete,
Landschaftsplan,
Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-,
Immissionsschutzrechtes,
Wasser - Oberflächenwasser,
Wasser - Abwasser,
Kultur- und sonstige Sachgüter,
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz,
Mensch - Gefahrenschutz.
Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen, wie zum Beispiel einer vollständigen
anthropogenen Überformung des Plangebietes mit weitgehenden Versiegelungen und
Teilversiegelungen, treten bei den nachfolgenden Umweltbelangen keine erheblichen
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Betroffenheiten auf bzw. es entsteht bei Realisierung der Planung keine erhebliche
Verschlechterung gegenüber dem Ausgangszustand:
Boden,
Wasser - Grundwasser,
Landschaft / Ortsbild,
Biologische Vielfalt,
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit
Abfällen und Abwässern,
Mensch - Erschütterungen,
Eingriff/Ausgleich.
Erheblich durch Auswirkungen betroffen sind folgende Umweltbelange:
Pflanzen: Im Rahmen der Planungsumsetzung ist von einem vollständigen Verlust der
Bestandsbäume auszugehen, da diese im Bereich von zukünftigen Tiefgaragen liegen bzw.
aufgrund von erforderlichen Höhenanpassungen zur Schanzenstraße hin nicht in das
Planungskonzept integriert werden können. Ansonsten führt die Planung überwiegend zu einer
Inanspruchnahme bereits versiegelter bzw. teilversiegelter Flächen und ist als nicht erheblich
hinsichtlich des Schutzgutes Pflanzen zu bewerten. Für die Eingriffe in Bäume, die der
Baumschutzsatzung unterliegen, sind entsprechende Ersatzpflanzungen erforderlich.
Eingriff / Ausgleich: Ein Eingriff in die Bäume ist entsprechend der Vorgaben der
Baumschutzsatzung der Stadt Köln auszugleichen. Außerdem sind die Eingriffe in die
planfestgestellte und umgesetzte Ausgleichsmaßnahme im Südwesten und Nordwesten des
Plangebietes durch die geplanten Anschlüsse des Plangebietes an das Fuß- und Radwegenetz
auszugleichen. Die geplante Anpflanzung von 20 Einzelbäumen führt zu einer Aufwertung um
7.800 Biotopwertpunkte. Das ermittelte Defizit von 7.538 Punkten durch den Eingriff in die
planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme kann dadurch vollständig vor Ort ausgeglichen werden
(Überschuss von 262 Punkten). Aus der Baumschutzsatzung der Stadt Köln entsteht ein
Erfordernis für 46 zu pflanzende Bäume. Dies wird über die Festsetzung von mindestens 76 zu
pflanzenden Bäumen im Plangebiet wieder ausgeglichen. In Summe werden also 66 der 76
anzupflanzenden Bäume für die Kompensation von Eingriffen in die planfestgestellte
Ausgleichsmaßnahme bzw. geschützte Bäume benötigt.
Tiere: Es wurde für das Plangebiet eine Artenschutzfachliche Vorprüfung und ein
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Reptilien durchgeführt. Auswirkungen auf mögliche
Vorkommen von planungsrelevanten Arten sind aufgrund der Entfernung von Gehölzen,
Bodenlagern, Sandhaufen sowie der zukünftigen Versiegelung der Flächen möglich. Um eine
Erfüllung von Verbotstatbeständen zu vermeiden werden in der ASP Stufe I folgende Maßnahmen
vorgeschlagen.
Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der jahreszeitlichen
Aktivitätsphase von Fledermäusen, also in der Zeit von Anfang November bis Ende
Februar,
Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der Brutzeit europäischer
Vögel, also in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar (maßgeblich ist das
Zeitfenster für Fledermäuse).
Aus den Ergebnissen der Vorprüfung ergab sich die Notwendigkeit einer genaueren Untersuchung
des Zauneidechsenvorkommens im Bereich des alten Mülheimer Bahnhofs. Als Ergebnis konnten
im Plangebiet des Bebauungsplanes keine Zauneidechsen nachgewiesen werden. Die
Auswertung hinsichtlich möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte kommt zu dem Ergebnis, dass
eine Tötung von Tieren durch den Baubetrieb auszuschließen ist. Durch die Umsetzung des
Bebauungsplanes – Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim – sind keine
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artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten. Weitere Vermeidungsmaßnahmen werden nicht
erforderlich.
Klima, Kaltluft / Ventilation: Die überwiegend versiegelten bzw. teilversiegelten Flächen im
Plangebiet sind als Vorbelastung hinsichtlich der klimatischen Situation zu bewerten, da diese zu
einer Aufheizung beitragen. Die wenigen vorhandenen Bäume weisen dagegen eine Bedeutung
für die Frischluftproduktion und Verschattung von bereits versiegelten Bereichen auf. Im Zuge der
Realisierung der Planung ist mit einer Manifestierung der klimatischen Bedingungen zu rechnen.
Wärmeinseleffekte können sich durch die zusätzliche Bebauung verstärken, wobei auch im
Bestand aufgrund der versiegelten bzw. teilversiegelten Bereiche Wärmeinseleffekte bestehen.
Ebenso wird die zusätzliche Bebauung eine Barriere für die Durchlüftung des Plangebietes bilden.
Es ist davon auszugehen, dass sich die lokale Wärmeinsel der vorhandenen Gewerbe- und
Industrieareale nach Westen in das Plangebiet ausdehnt und das Plangebiet zukünftig ebenfalls
als hoch (wärme)belastete Siedlungsfläche zu bewerten ist. Eine Ausdehnung auf die westlich der
Markgrafenstraße vorhandene Misch- und Wohnbebauung ist nicht anzunehmen. Die KVB-Trasse
und die Markgrafenstraße mit ihren Baumpflanzungen stellen eine lokale Durchlüftungsmöglichkeit
dar und die westlich der Markgrafenstraße vorhandene Bebauung stellt sich weniger dicht dar als
die im Plangebiet vorgesehene Bebauung.
Zur Verminderung negativer kleinklimatischer Effekte tragen die geplanten
Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet bei. Hierbei sind insbesondere die Dachbegrünung, die
begrünten Platzflächen sowie die umfangreichen Baumpflanzungen zu nennen. Hinsichtlich der
anzupflanzenden Bäume werden 66 der 76 Stück für die Kompensation von Eingriffen in die
geschützten Bäume benötigt. Es findet also eine Überkompensation statt. Die zusätzlichen Bäume
können zu einer weiteren Verminderung negativer kleinklimatischer Effekte beitragen. Unter
Berücksichtigung der Vorbelastungen des Plangebietes und der Begrünungsmaßnahmen ist bei
Realisierung der Planung nicht von erheblichen Auswirkungen auf das Klima auszugehen.
Luftschadstoffe - Emissionen und Immissionen: Im Plangebiet liegen im Bestand keine Emittenten
vor. Emittenten im Umfeld des Plangebietes sind Verkehr, Hausbrand (Heizung), gewerbliche und
industrielle Nutzungen. Die Planung bereitet eine Bebauung mit nicht produzierendem Gewerbe
vor, so dass hierdurch voraussichtlich keine für die Luftqualität erheblichen relevanten Emissionen
auftreten werden. Durch die Planung wird sich allerdings das Verkehrsaufkommen erhöhen,
wodurch eine zusätzliche Belastung der Luftqualität durch Schadstoffe möglich ist. Es wurde eine
Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen erarbeitet. Als Ergebnis konnte
festgestellt werden, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV der Jahresmittelwerte von NO2 und den
Feinstaub-Fraktionen PM10 und PM2,5 an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des
Untersuchungsgebietes eingehalten werden. Dies gilt auch für die Grenzwerte der
Überschreitungshäufigkeiten der 200 µg/m³-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2
(Kurzzeitwert für NO2) sowie der Überschreitungshäufigkeiten der 50 µg/m³-Schwelle durch die
Tagesmittelwerte von PM10 (Kurzzeitwert für PM10).
Für das Stadtgebiet von Köln liegt seit 2006 ein Luftreinhalteplan vor. Die im Luftreinhalteplan Köln
festgelegten und weitestgehend umgesetzten Maßnahmen, die bisher in Köln zur Verringerung der
Immissionsbelastung ergriffen wurden, zeigen erste Erfolge. Im Stadtteil Köln-Mülheim werden
Maßnahmen zur Verkehrsregulierung am Clevischen Ring (ca. 50 m westlich des Plangebietes)
getroffen. Ziel der Stadt Köln ist es, durch ein Maßnahmenbündel die Luftbelastung positiv zu
beeinflussen.
Generell tragen die geplanten Begrünungsmaßnahmen und Baumpflanzungen zu einer
Verminderung von Luftschadstoffbelastungen bei. Außerdem wurde ein Mobilitätskonzept erstellt,
welches eine Reduzierung der Nutzung privater Pkw ermöglicht, indem die Nutzung alternativer
Verkehrsträger (ÖPNV, Radverkehr, Fußverkehr und Carsharing) bewusst gefördert wird.
Demnach bietet das Plangebiet bereits gute Voraussetzungen mit der angrenzenden
Stadtbahnlinie und bestehenden und geplanten Wegeverbindungen. Als wesentliche Maßnahmen
sind die Integration von zwei Carsharing-Stationen und die Vermarktung von VRS-JobTickets zu
nennen. Bezogen auf das Verkehrsaufkommen kann von einem MIV-Reduktionspotential von 5 -
10 % ausgegangen werden. Somit führt das Konzept zu einer Reduzierung der negativen
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Auswirkungen des Pkw- Verkehrs sowohl in fahrender (Lärm- und Luftemissionen) als auch in
ruhender Form (Flächeninanspruchnahme).
Erhebliche Auswirkungen auf die Luftqualität durch Emissionen der gewerblichen Nutzungen sowie
des zusätzlichen Verkehrsaufkommens gehen von der Planung nicht aus.
Mensch - Lärm: Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine Schalltechnische Untersuchung
durchgeführt. Das Plangebiet liegt demnach im Lärmeinwirkungsbereich bestehender Gewerbe-
und Industriegebiete sowie verschiedener bestehender Hauptverkehrswege. Neben den auf das
Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen werden in dem Schallgutachten die Lärmemissionen
auf das Umfeld betrachtet. Da die Orientierungswerte für Verkehrsgeräusche (Straßen und
Schienen) überschritten werden, sind zur Realisierung einer schutzbedürftigen Nutzung im
Untersuchungsbereich (Hotel, Büros usw.) entsprechende Schallminderungsmaßnahmen
erforderlich. Hinsichtlich der Betriebsgeräuschsituation durch die gewerblichen Nutzungen im
Plangebiet ist bei der Ausweisung von GE-Gebieten sicherzustellen, dass an schutzbedürftigen
Objekten keine unzumutbaren Immissionen auftreten. Die Ergebnisse zeigen, dass die Planwerte
LPl zur Tages- und Nachtzeit an den Immissionsorten überschritten werden. Somit sind zur
Vermeidung von Lärmkonflikten Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln.
Zudem ist die Veränderung der Verkehrsgeräuschsituation auf öffentlichen Straßen durch den
Quell- und Zielverkehr des Plangebietes zu bewerten. Im Umkreis des Bebauungsplanes kommen
Pegelerhöhungen (Nullfall zu Planfall) an schutzbedürftigen Nutzungen vor allem im Bereich der
Keupstraße (zw. Markgrafenstraße und Schanzenstraße) und an der Einmündung der
Schanzenstraße in die Keupstraße vor.
Aufgrund der unterschiedlichen Verkehrslärmquellen und der geplanten Bauhöhen sind aktive
Schallschutzmaßnahmen, die Verkehrsgeräusche wirkungsvoll abschirmen, nicht realisierbar. Zur
Sicherung eines ausreichenden Schallschutzes in den Gebäuden können passive
Schallschutzmaßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von
Außenbauteilen vorgesehen werden. Hierzu werden sogenannte Lärmpegelbereiche im
Bebauungsplan festgesetzt. Das gesamte Plangebiet liegt im Lärmpegelbereich V. Um
Lüftungsprobleme bei geschlossenen Fenstern zu verhindern, wird für Aufenthaltsräume
(Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben, Unterrichtsräume und ähnliches) der Einbau
fensterunabhängiger Lüftungsanlagen festgesetzt. Aufgrund der Betriebsgeräuschsituation ist zur
Einhaltung der Planwerte LPl eine Beschränkung der gewerblichen Nutzung erforderlich. Dies
bedeutet eine Emissionskontingentierung mit Festlegung der maximal zulässigen
Emissionskontingente nach DIN 45691. Zulässig sind demnach Vorhaben (Anlagen und Betriebe),
deren Geräusche die Emissionskontingente LEK, tags von 61,0 dB(A) und LEK, nachts von 40,0 dB(A)
nicht überschreiten. Unter Einhaltung der Emissionskontingente werden an allen maßgeblichen
Immissionsorten und damit im gesamten maßgeblichen Einwirkungsbereich die Planwerte LPl
eingehalten.
Die im Schallgutachten vorgeschlagenen Regelungen erfüllen die planungsrechtlichen
Anforderungen an die Bauleitplanung und lösen damit mögliche Lärmkonflikte. Erhebliche
Auswirkungen auf den Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit durch
Lärmeinwirkungen sind unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
nicht zu erwarten.
Altlasten: Im Plangebiet befinden sich gemäß Altlastenkataster die Altablagerung Nr. 90134 sowie
Rechercheflächen. Es wurde ein „Orientierendes Gutachten gemäß BBodSchV“ zum Bauvorhaben
Schanzenstraße in Köln-Mülheim erstellt. Demnach wird ein Großteil der aktuell oberflächennah
liegenden Böden im Zuge der Baureifmachung abgetragen, um eine geeignete Gründungsfläche
für die Gebäude zu schaffen. Außerdem werden im südlichen Teil des Plangebietes die
Grundstücke mit einem Untergeschoss (Tiefgarage) bebaut. Teilweise sollen in Randbereichen
Freiflächen geschaffen werden, die jedoch zum Teil von Untergeschossen unterlagert werden. Für
begrünte Freiflächen ist im Plangebiet ein geeigneter, kultivierfähiger Boden (Mutterboden) zu
verwenden. Die aktuell auf dem Grundstück befindlichen oberflächennahen Böden eignen sich
hierfür aufgrund der Anteile an Schotter, Schlacke oder Kies-Sand mit Fremdbeimengungen nicht.
Da die Böden im Plangebiet hierfür keine Verwendung finden können, ist eine Untersuchung für
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den Gefährdungspfad Boden - Mensch nicht zielführend und es wurde auf eine diesbezügliche
Analyse verzichtet.
6. Planverwirklichung
Der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am
19.03.2015 auf Antrag des Vorhabenträgers, der Eigentümer der Liegenschaften ist, den
Beschluss zur Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Vorhaben- und
Erschließungsplan) gemäß § 12 BauGB – Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim –
gefasst. Dieser wird aufgrund des geänderten Vorhabens bzw. Planungskonzeptes, welches vom
StEA mit dem Vorgabenbeschluss am 23.06.2016 bestätigt wurde, nicht mehr als
vorhabenbezogener Bebauungsplan realisiert. Der Beschluss über die Verfahrensumstellung
erfolgt im Rahmen des Satzungsbeschlusses.
Zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer sollen ein Städtebaulicher Vertrag und ein
Erschließungsvertrag abgeschlossen werden. Diese stellen sicher, dass es zur Realisierung der
Planung kommt. Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten.
Stand: 21.06.2017
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1993/2017
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 28.06.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27