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1993/2017

70480/12; Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim; Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Mitteilung Ausschuss 28.06.2017

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Anlage 3 Textliche Festsetzungen

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Anlage 5 Bebauungsplan-Entuwrf (Ausschnitt Planbild)

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Anlage 6 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen - TöB

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Mitteilung Ausschuss

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Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf

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Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes

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Anlage 2 Begründung zur Offenlage

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Anlage 3 Textliche Festsetzungen

23085 Zeichen

Anlage 3 
 
Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplanentwurf Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim 
  
 
1. Art der baulichen Nutzung 
 
Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) nur Gewerbebetriebe zulässig, die das 
Wohnen nicht wesentlich stören. 
 
Gemäß § 1 Absatz 5 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die allgemein zulässigen Lagerhäuser und 
Lagerplätze sowie Tankstellen mit Mineralölstoffen nicht zulässig. 
 
Gemäß § 1 Absatz 6 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) die ausnahmsweise zulässigen 
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter und 
Vergnügungsstätten nicht zulässig. 
 
Gemäß § 1 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet (GE) 
Einzelhandelsbetriebe sowie Bordelle und bordellartigen Betriebe unzulässig. 
 
 
2. Maß der baulichen Nutzung, Geländehöhe 
 
 
2.1 Grundflächenzahl 
 
Gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO kann im Gewerbegebiet (GE) die zulässige Grundfläche durch 
die Grundfläche von untergeordneten baulichen Anlagen, wie Böschungsmauern, ebenerdige 
Terrassen, Freitreppen, befestigte Wege und Erschließungsanlagen mit ihren Zufahrten sowie 
bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut 
wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden. 
 
 
2.2 Geschossfläche 
 
Gemäß § 21a Absatz 5 BauNVO ist die zulässige Geschossfläche im Gewerbegebiet (GE) um die 
Flächen notwendiger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt werden, zu erhöhen. 
 
 
2.3 Höhe baulicher Anlagen 
 
Oberer Bezugspunkt für die festgesetzten zulässigen Höhen baulicher Anlagen ist die Oberkante der 
jeweiligen baulichen Anlage. Für die Flachdächer ist der Bezugspunkt die Oberkante der Attika.  
 
Gemäß § 16 Absatz 6 BauNVO kann die Oberkante der Gebäude (Attika) durch Dachaufbauten – wie 
haustechnische Anlagen, Aufzugsüberfahrten, Treppenhäuser, Fensteraufbauten und dergleichen –
überschritten werden. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt ein Drittel 
nicht übersteigen (hiervon ausgenommen sind Solaranlagen). Die Dachaufbauten müssen mindestens 
um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudekante des darunterliegenden Geschosses zurücktreten.  
 
 
2.4 Geländehöhe 
 
Gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 BauGB wird für das Gewerbegebiet (GE) als Bezugshöhe für die 
Gebäude eine mittlere Geländehöhe von 47,7 m über NHN festgesetzt. Abweichungen um 0,2 m sind 
möglich. Stützmauern, Treppen, Rampen und Mauern zur Herstellung der festgesetzten Geländehöhe 
sind zulässig.

- 2 - 
 
3. Überbaubare Grundstücksflächen 
 
Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 3 BauNVO in Verbindung mit § 23 Absatz 2 Satz 3 BauNVO wird für die 
überbaubare Grundstücksfläche folgende Ausnahme festgesetzt: 
 
 Die Baugrenzen können durch Hauseingänge, Vordächer, Hauseingangstreppen, Windfänge, 
Balkone, Erker und Wintergärten bis 1,5 m überschritten werden, wenn sie in der Summe 1/3 der 
Fassadenlänge je Geschoss nicht überschreiten. 
 
 Die Baugrenzen können im Bereich GE 4 an der zur Markgrafenstraße ausgerichteten Fassade 
durch Vordächer bis 5,0 m überschritten werden, wenn sie 1/3 der Fassadenlänge und eine lichte 
Höhe von 6,0 m nicht überschreiten.  
 
 Die Baugrenzen können im Bereich GE 4 an der zur Schanzenstraße ausgerichteten Fassade 
durch Vordächer bis 6,0 m überschritten werden, wenn sie 1/3 der Fassadenlänge und eine lichte 
Höhe von 6,0 m nicht überschreiten.  
 
 Die Baugrenzen können durch unterirdische Luft- und Belichtungsschächte bis 0,5 m überschritten 
werden. Eine Überschreitung der Baugrenzen durch unterirdische Luft- und Belichtungsschächte 
bis 0,5 m ist für die Ostseiten der Gebäude ausgeschlossen. 
 
 Die Baugrenzen können durch Tiefgaragenein- und -ausfahrten mit jeweils maximal zwei 
Fahrspuren bis maximal 7,0 m überschritten werden, wobei sie zur nächsten öffentlichen 
Verkehrsfläche einen Mindestabstand von 7,0 m einhalten müssen. 
 
 
4. Bedingte Festsetzung  
 
Gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 2 BauGB wird festgesetzt, dass innerhalb der mit dem Buchstaben „b“ 
gekennzeichneten Flächen für das Grundstück in der Gemarkung Mülheim, Flur 3, Flurstück 2370 die 
festgesetzte Nutzung als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) erst ab 
Eintritt bestimmter Umstände, das heißt nach erfolgter Änderung der festgestellten Planunterlagen, 
zulässig ist. Die Nutzung als Fuß- und Radweg innerhalb dieser Flächen wird am Tag nach Abschluss 
der Änderung der festgestellten Planunterlagen Nr. 713-32-02/527 vom 22. Mai 1996 gemäß § 74 
Absatz 7 VwVfG in Verbindung mit § 73 Absatz 8 VwVfG  für das vorgenannte planfestgestellte 
Grundstück zulässig. 
 
 
5. Stellplätze und Garagen 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 BauGB in Verbindung mit § 12 Absatz 6 BauNVO wird festgesetzt: 
 
 Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze für Pkw und motorisierte 
Zweiräder ausschließlich in Tiefgaragen zulässig. Darüber hinaus sind Tiefgaragen und 
oberirdische Stellplätze im Gewerbegebiet (GE) ausschließlich in den dafür festgesetzten Flächen 
zulässig. Entlang der mit „EXT“ gekennzeichneten Grenze der mit einem Gehrecht zugunsten der 
Allgemeinheit festgesetzten Fläche G2 sind innerhalb der Fläche G2 (innerhalb der Flächen für 
Tiefgaragen) ein oberirdischer Zu-/Ausgang mit einer Grundfläche von maximal 40 m² sowie ein 
Ausgang als notwendiger Fluchtweg mit einer Grundfläche von maximal 30 m² zulässig. Für den 
Zu-/Ausgang sowie den Ausgang sind sowohl eine Überdachung als auch eine Einhausung 
zulässig.  
 
 Tiefgaragen sind vollständig unterhalb der Geländeoberfläche herzustellen und bei der Ermittlung 
der Geschossfläche nicht hinzuzurechnen. 
 
 
6. Grundstückszufahrten 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 4 BauGB wird festgesetzt, dass Grundstückszu- und -ausfahrten von 
bzw. zu der öffentlichen Verkehrsfläche ausschließlich innerhalb der dafür festgesetzten Ein- und 
Ausfahrtsbereiche zulässig sind.

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7. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 21 BauGB wird festgesetzt:  
 
 Die Flächen G1 und G2 sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 
 
 Die Fläche F1 ist mit einem Radfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie einem Fahrrecht 
zugunsten der Anlieger zu belasten. 
 
 Die Flächen GF1 ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit mit einer Breite von 
mindestens 2,0 m und auf der parallel dazu verlaufenden Fahrbahn mit einem Radfahrrecht 
zugunsten der Allgemeinheit sowie ein Fahrrecht für die Anlieger zu belasten.  
 
 Die Fläche GFL1 ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit mit einer Breite von 
mindestens 2,0 m und auf der parallel dazu verlaufenden Fahrbahn ein Radfahrrecht zugunsten 
der Allgemeinheit einzurichten. Ferner ist die Fläche mit einem Fahrrecht zugunsten der Anlieger 
und einem Leitungsrecht zugunsten des Leitungsträgers einer Brauchwasserleitung zu belasten. 
 
 
8. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft und 
zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 25 Buchstabe a) BauGB wird festgesetzt: 
 
 
8.1  Begrünung von Tiefgaragen  
 
Im Bereich GE 4  
 
Die Vegetationstragschicht oberhalb von nicht überbauten Tiefgaragen im Bereich GE 4 (südlicher Teil 
der Platzfläche) ist in einer Stärke von mindestens 80 cm inkl. Drain- und Filterschicht, im Bereich von 
Baumpflanzungen mit einer Stärke von mindestens 120 cm Höhe inkl. Drain- und Filterschicht bei 
Bäumen II. Ordnung bzw. von mindestens 150 cm Höhe inkl. Drain- und Filterschicht bei Bäumen I. 
Ordnung in einer Größe von 5 m x 5 m pro Baum auszubilden und dauerhaft zu unterhalten. 
Ausgenommen von der Begrünung sind Flächen für Fußwege, Zuwegungen, Zufahrten und Eingänge. 
Hochbeete sind zulässig.  
 
Im Bereich GE 2 und GE 3 
 
Die Tiefgaragenanlagen im Bereich GE 2 und GE 3, soweit sie nicht überbaut werden, sind 
gärtnerisch zu gestalten, zumindest ist eine Begrünung mit Rollrasen vorzunehmen. Für diese 
Begrünung soll die Vegetationstragschicht in einer Stärke von mindestens 30 cm inkl. Drain- und 
Filterschicht ausgebildet werden. Im Bereich von Baumpflanzungen ist die Vegetationstragschicht mit 
einer Stärke von mindestens 120 cm Höhe inkl. Drain- und Filterschicht bei Bäumen II Ordnung bzw. 
von mindestens 150 cm Höhe inkl. Drain- und Filterschicht bei Bäumen I. Ordnung in einer Größe von 
5 x 5 m pro Baum auszubilden und dauerhaft zu unterhalten. Ausgenommen von der Begrünung sind 
Flächen für Fußwege, Zuwegungen, Zufahrten und Eingänge. Hochbeete sind zulässig.  
 
 
8.2 Dachbegrünung  
 
Flachdächer bis max. 5° Dachneigung sind extensiv zu begrünen. Die Dachflächen sind, soweit sie 
nicht mit sonstigen zulässigen Nutzungen (technische Aufbauten, verglaste Flächen, begehbare 
Dachterrassen- und Austrittsflächen, Bewegungsflächen sowie Kiesstreifen) überdeckt werden, mit 
einer Erdandeckung von mindestens 15 cm Höhe inkl. Drain- und Filterschicht zu versehen, mit 
Sedumgesellschaften (DC1/NB6243) oder Magerrasen (DC3/NB6244) zu begrünen und dauerhaft zu 
unterhalten.

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8.3 Baumpflanzungen und Flächenbegrünung  
 
Für Baumpflanzungen ist junges Baumholz (BF41/GH742) zu verwenden. Die Lage der 
Baumstandorte kann von den nachrichtlich dargestellten Standorten abweichen.  
 
Folgende Baumpflanzungen und Flächenbegrünungen werden festgesetzt: 
 
 
Bereich GE 1  
 
Im Bereich GE 1 ist innerhalb der überbaubaren Fläche insgesamt ein Solitärbaum zu pflanzen. 
Dieser kann in einem Hochbeet errichtet werden. 
 
 
Bereich GE 2  
 
Im Bereich GE 2 ist innerhalb der überbaubaren Fläche insgesamt ein Solitärbaum zu pflanzen. 
Dieser kann in einem Hochbeet errichtet werden. 
 
Südlich von GE 2.2 sind im Bereich der Stellplatzflächen insgesamt mindestens 3 Bäume zu pflanzen. 
 
Im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind parallel zur Begrenzung der öffentlichen 
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) insgesamt mindestens 14 Bäume 
zu pflanzen. 
 
 
Bereich GE 3  
 
Innerhalb der Fläche G1, die als begrünte Freifläche zu gestalten ist, sind insgesamt mindestens 10 
Bäume zu pflanzen. Mindestens 600 m² der Freifläche sind als Vegetationsflächen in Form von 
Rasenflächen [BR11(Köln Code)/HM52 (Biotoptyp nach Sporbeck)] oder als Flächen mit 
bodendeckenden Gehölzen, Gräsern oder Stauden herzurichten. 
 
Nördlich von GE 3 sind im Bereich der Stellplatzflächen insgesamt mindestens 2 Bäume zu pflanzen. 
 
Südlich von GE 3.1 sind im Bereich der Stellplatzflächen insgesamt mindestens 4 Bäume zu pflanzen. 
 
Im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind parallel zur Begrenzung der öffentlichen 
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) insgesamt mindestens 15 Bäume 
zu pflanzen. 
 
 
Bereich GE 4  
 
Innerhalb der Fläche G2, die als begrünte Freifläche zu gestalten ist, sind insgesamt mindestens 11 
Bäume zu pflanzen. Mindestens 1.000 m² der Freifläche sind als Vegetationsflächen in Form von 
Rasenflächen [BR11(Köln Code)/HM52 (Biotoptyp nach Sporbeck)] oder als Flächen mit 
bodendeckenden Gehölzen, Gräsern oder Stauden herzurichten. 
 
Nördlich von GE 4.1 und GE 4.2 sind innerhalb der Fläche GFL 1 mindestens 4 Bäume zu pflanzen. 
 
Südlich von GE 4.1 und GE 4.2 sind im Bereich der Stellplatzflächen insgesamt mindestens 4 Bäume 
zu pflanzen. 
 
Im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind parallel zur Begrenzung der öffentlichen 
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) insgesamt mindestens 7 Bäume 
zu pflanzen.

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8.4 Flächenbegrünung im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen  
 
Im verbreiterten Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und 
Radweg), in der eine Rampe zur Querung über die Gleistrasse der KVB zu errichten ist, sind die 
wegebegleitenden Böschungsflächen als Rasenflächen [Landschaftsrasen gemäß Regel-
Saatgut_Mischung; BR11 (Köln-Code)/HM52 (Biotoptyp nach Sporbeck)] herzurichten und dauerhaft 
zu erhalten. 
 
 
Alle Pflanzungen sind dauerhaft fachgerecht anzulegen, nach den Vorschriften der DIN-Normen 
18916 und 18917 auf Dauer fachgerecht zu pflegen und bei Ausfall zu ersetzen. 
 
 
9. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen 
 
 
9.1 Schutz vor Luftschadstoffimmissionen 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 23 BauGB wird festgesetzt, dass in Verbrennungsanlagen, die neu 
errichtet, erweitert oder umgebaut werden, feste Brennstoffe, Öl sowie Abfälle aller Art weder zu Heiz- 
und Feuerungszwecken noch zum Zwecke der Beseitigung verbrannt werden dürfen. 
 
 
9.2 Schutz vor Lärmimmissionen 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB wird festgesetzt: 
 
In den Gewerbegebieten GE 1 bis GE 4 sind passive Schallschutzmaßnahmen an den 
Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen gemäß DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe 
November 1989, Beuth Verlag GmbH, Berlin) entsprechend dem Lärmpegelbereich V zu treffen. 
 
Im Einzelfall ist die Minderung der festgesetzten Schallschutzmaßnahmen zulässig, sofern im 
Baugenehmigungsverfahren anhand einer schalltechnischen Untersuchung niedrigere 
Lärmpegelbereiche an einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden, nicht 
jedoch unter Lärmpegelbereich III. 
 
Für die Raumarten „Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben, Unterrichtsräume und 
ähnliches“ nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, Beuth Verlag GmbH, 
Berlin) sind fensterunabhängige Lüftungsanlagen vorzusehen. 
 
Nicht zulässig sind öffenbare Fenster in den schutzbedürftigen, auch zum Schlafen genutzten 
Aufenthaltsräumen nach DIN 4109, wie z.B. Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben oder in 
einer anderen besonders schutzbedürftigen Nutzungen, an deren Fassaden- und Dachbereich nachts 
(22.00 - 6.00 Uhr) ein Beurteilungspegel von mehr als 50 dB(A) – gemessen 0,5 m vor dem 
geöffneten Fenster – überschritten wird. Der Nachweis über die Zulässigkeit von öffenbaren Fenstern 
ist durch ein qualifiziertes Gutachten eines anerkannten Sachverständigen für Schallschutz im 
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen. 
 
 
10. Versorgungsleitungen 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 13 BauGB sind Versorgungsleitungen im gesamten Plangebiet 
unterirdisch oder innerhalb der Gebäude zu führen.  
 
 
11. Abstandflächen 
 
Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 2 a BauGB in Verbindung mit § 6 BauO NRW wird im GE 1 in dem mit 
„a“ gekennzeichneten Bereich die Mindesttiefe der Abstandfläche auf 2,0 m reduziert.

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Gestalterische Festsetzungen 
 
 
Gemäß § 9 Absatz 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Absatz 1 Nummer 1 und 4 BauO NRW wird 
festgesetzt: 
 
 
1. Dachform / Dachaufbauten: 
 
Es sind ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis maximal 5° gelten als 
Flachdächer. 
 
Technische Dachaufbauten, die über die Höhe der Attika hinausgehen, sind mit einer 
Umhausung zu versehen, die an der Oberseite offen ausgebildet werden kann. 
 
 
2. Werbeanlagen: 
 
Werbeanlagen sind nur an Gebäudewänden zulässig. Werbeanlagen auf Dachflächen, an 
Pylonen oder an Schornsteinen sind nicht zulässig. 
Darüber hinaus sind Fahnen nur an Fahnenmasten zulässig. Je Haupteingang eines Gebäudes 
sind maximal 3 Fahnenmasten mit einer Höhe von maximal 8,0 m über Gelände zulässig. Die 
Fahnenmasten sind ausschließlich außerhalb der mit einem Gehrecht zugunsten der 
Allgemeinheit belegten Flächen G1 und G2 zulässig. Fahnenmasten sind nur auf Straßenniveau 
zulässig.  
Werbeanlagen sind in Form eines Schriftzuges aus Einzelbuchstaben oder als Signet mit einer 
maximalen Höhe von 2,5 m und einer Fläche von maximal 3 Mal 10 m² je Gebäudeseite zulässig. 
Die Oberkante der Werbeanlage darf die Oberkante der Gebäude (Hauptattika) nicht 
überschreiten. Die Werbeanlagen dürfen maximal 0,3 m von der Wandfläche, einschließlich 
Befestigungen und Beleuchtungen, hervortreten. Werbeanlagen mit wechselnden oder bewegten 
Sichtflächen oder mit einer entsprechenden Beleuchtung (einschließlich Lichtprojektionen) und 
akustische Werbeanlagen, die den öffentlichen Raum beschallen, sind nicht zulässig. 
Winklig zur Gebäudefront anzubringende Werbeanlagen (sogenannte Ausstecktransparente) sind 
nur im Bereich zwischen 3,5 m über darunter liegender Geländehöhe und der Brüstungshöhe im 
2. Obergeschoss zulässig. Je Gewerbeeinheit ist je angefangene 10 laufende Meter Frontlänge 
eine solche Werbeanlage zulässig. Ihre Fläche darf einschließlich Befestigung 1 m² nicht 
überschreiten. Sie dürfen eine Ausladung von 0,5 m einschließlich ihrer Befestigung nicht 
überschreiten. An den Fassadenflächen der Gebäude in GE 3 und GE 4, die sich zur Platzfläche 
an der Schanzenstraße orientieren, sind keine Ausstecktransparente zulässig. 
Beleuchtete Werbeanlagen sind nur selbstleuchtend oder hinterleuchtet zulässig. 
 
 
 
 
Kennzeichnungen 
 
 
Altlasten: 
 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb einer Fläche, die im Altlastkataster der Stadt Köln erfasst ist. 
Dabei handelt es sich um die Altablagerung Nummer 90134, Bezeichnung „Markgrafenstraße / 
Clevischer Ring / Keupstraße“.  
 
Für die geplanten Umnutzungen des Geländes sind Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen 
erforderlich. Die Aufnahme von Bautätigkeiten/Entsiegelungen ist mindestens 6 Wochen vorher dem 
Umwelt- und Verbraucherschutzamt – Abteilung Boden- und Grundwasserschutz – der Stadt Köln 
anzuzeigen. Die Anforderungen des § 12 der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) sind zu 
beachten. Die Einzelheiten regelt die jeweils erforderliche Baugenehmigung.

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Hinweise 
 
 
1. Bauschutzbereich Flughafen Köln/Bonn: 
Das Plangebiet liegt im Bauschutzbereich des Flughafens Köln/Bonn. 
 
2. Im Falle archäologischer Bodenfunde sind §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW zu 
beachten. Diese umfassen eine unverzügliche Benachrichtigung der Dienststelle Römisch-
Germanisches Museum / Archäologische Bodendenkmalpflege und -denkmalschutz, die 
unveränderte Erhaltung des Auffindungszustandes sowie eine Untersuchungsfrist von bis zu drei 
Tagen nach Eingang der Meldung.  
 
3. Niederschlagswasser: 
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) besteht keine Pflicht zur Versickerung des anfallenden 
Niederschlagswassers. Das anfallende Niederschlagswasser muss in die öffentliche 
Kanalisation eingeleitet werden. Alle Maßnahmen der Regenwasserbewirtschaftung und der 
Starkregenvorsorge sind abzustimmen. 
 
4. Schallimmissionen: 
Das Plangebiet ist durch Verkehrs- und Gewerbelärmimmissionen vorbelastet. 
 
5. Kampfmittel: 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf 
vermehrte Bombenabwürfe. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf 
Kampfmittel im Geltungsbereich des Bebauungsplans empfohlen. Sofern es nach 1945 
Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. 
Zur Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise ist ein 
Ortstermin mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf erforderlich.  
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, 
Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsdetektion empfohlen. 
 
6. Artenschutz: 
Laut Artenschutzprüfung vom Oktober 2015 (Dipl.-Biol. Mechtild Höller, Leverkusen) ergeben 
sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) 
bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Absatz 5 BNatSchG. Gemäß § 39 
Absatz 5 BNatSchG ist die Rodung von Gehölzen im Zeitraum zwischen dem 01. März und 30. 
September verboten. Rodungsarbeiten innerhalb dieses Zeitraumes sollten zum Schutz von 
Nist- und Brutstätten unter naturschutzfachlicher Aufsicht durchgeführt werden. 
Baufeldräumungen dürfen aufgrund des Tötungsverbots wildlebender europäischer Vogelarten 
nur in der Zeit am dem 01. Oktober eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres 
durchgeführt werden.  
Auf die Durchführung einer ASP Stufe II für Fledermaus- und Vogelarten wurde verzichtet, da  
- aus der ASP Stufe I keine deutlichen Hinweise auf Fledermausquartiere oder Brutvorkommen 
streng geschützter Vogelarten vorlagen und  
- durch Vermeidungsmaßnahmen Individuenverluste von Fledermaus- und Brutvogelarten 
vermieden werden können.  
Als Vermeidungsmaßnahmen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:  
- Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der jahreszeitlichen 
Aktivitätsphase von Fledermäusen, also in der Zeit von Anfang November bis Ende Februar, 
- Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der Brutzeit europäischer Vögel, 
also in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar (maßgeblich ist das Zeitfenster für 
Fledermäuse). 
- Bei Baumfällungen innerhalb des vorgenannten Zeitraumes ist eine fachliche Begleitung 
geboten.  
 
7. Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen: 
Die Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege 
erfolgt nach der Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von

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Kostenerstattungsbeträgen gemäß § 135 Buchstabe a) bis §135 Buchstabe c) BauGB vom 15. 
Dezember 2011 beigefügt ist. In dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln 
Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert, die bei der 
Formulierung von Begrünungs- und Ausgleichsmaßnahmen verwendet werden (Amtsblatt der 
Stadt Köln Nummer 1 vom 04. Januar 2012). Die betreffenden Grundsätze sind als Kürzel (z.B.: 
BF41/GH74) mit der Festsetzung gekennzeichnet. 
 
8. Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Köln vom 01.08.2011 (Amtsblatt Nummer 34 vom 
17.08.2011). 
 
9. Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.10.2015 
(BGBl. I S. 1722). 
 
10. Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 
11.06.2013 (BGBl. I S. 1548). 
 
11. Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV 90) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 
22.07.2011 (BGBl. I S. 1509). 
 
12. Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NRW) 
vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256). Es gilt die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. 
 
13.  Es gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung des Änderungsgesetztes vom 
18.07.2016 (BGBl. I S. 1679). 
 
14. DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen des 
Baubauungsplanes verwiesen wird, sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung anzuwenden und werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster 
Plankammer, Zimmer 06 E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der 
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
15. Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes bestehende 
Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875, des 
Aufbaugesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuches 
treten mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes außer Kraft. 
 
 
Stand: 21.06.2017

Anlage 5 Bebauungsplan-Entuwrf (Ausschnitt Planbild)

108 Zeichen

Anlage 5
Stadtplanungsamt
Ehemaliger Güterbahnhof
Ausschnitt Planzeichnung
in Köln - Mülheim
unmaßstäblich
N

Anlage 6 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungnahmen - TöB

19583 Zeichen

Stadt Köln                          Anlage 6 
Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim  
Seite 1 von 8 
 
Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB  
 
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde im Rahmen einer fünfwöchigen Frist zur Abga-
be von schriftlichen Stellungnahmen vom 15.03. bis zum 19.04.2017 durchgeführt. Nachfolgend werden die eingegangenen Schreiben der Träger öf-
fentlicher Belange fortlaufend nummeriert. Daran anschließend werden in Übereinstimmung mit der laufenden Nummerierung die Inhalte der Stellung-
nahmen sowie ihre Berücksichtigung im weiteren Verfahren dargestellt. Bei inhaltlich gleichen Stellungnahmen wird auf die jeweilige erste Begründung 
der Abwägung verwiesen.  
 
Lfd. 
Nr. 
Eingaben-
steller 
Datum An-
schreiben / 
Eingangsda-
tum 
Stellungnahme Berück-
sichti-
gung 
ja/nein 
Stellungnahme der Verwaltung 
Träger öffentlicher Belange (TöB) 
1 Polizeipräsidium 
Köln, Führungs-
stelle Verkehr 
20.03.2017 / 
22.03.2017 
Keine Bedenken Kenntnis-
nahme 
- 
2 Deutsche Tele-
kom AG, Netz-
produktion 
GmbH, TI NL 
West, PTI 22 
31.03.2017 / 
03.04.2017 
Hinweis, dass sich im Plangebiet keine Richtfunkver-
bindungen der Telekom befinden. 
Kenntnis-
nahme 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
3 Vodafone 
GmbH 
24.03.2017 / 
24.03.2017 
Glasfaserleitungen 
Hinweis auf vorhandene Glasfaserleitungen im Be-
reich der Schanzenstraße. 
Kenntnis-
nahme 
Die Glasfaserleitungen liegen außerhalb des Plange-
bietes und sind von der Planung nicht betroffen. 
4 Bundesnetza-
gentur (BNetzA) 
22.03.2017 / 
22.03.2017 
Richtfunkstrecken 
Hinweis, die im Umfeld des Plangebietes tätigen 
Richtfunkbetreiber einzubeziehen. 
Ja Die genannten Richtfunkbetreiber wurden durch das 
Stadtplanungsamt angeschrieben und beteiligt. Einige 
der Richtfunkbetreiber betrieben bereits zum Zeitpunkt

Stadt Köln                                   Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB 
Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim  
Seite 2 von 8 
 
Bitte um Berücksichtigung der Informationen zur 
Bauleitplanung im Zusammenhang mit Richtfunkstre-
cken sowie der Hinweise auf der Internetseite der 
BNetzA gebeten. 
der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 (1) BauGB im 
Jahr 2015 im Plangebiet Richtfunkstrecken und wur-
den damals entsprechend einbezogen. Die damals 
geäußerten Vorgaben bezüglich Gebäudehöhen wer-
den mit der Planung eingehalten. 
Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genom-
men. 
5 Bezirksregie-
rung Düsseldorf, 
Dezernat 22.5 – 
Kampfmittelbe-
seitigungsdienst 
(KBD) 
03.04.2017 / 
03.04.2017 
Hinweis, dass Auswertungen der Luftbilder aus den 
Jahren 1939 – 1945 und anderer historischer Unter-
lagen Hinweise auf vermehrte Bombenabwürfe lie-
fern. Es wird eine Überprüfung der zu überbauenden 
Fläche auf Kampfmittel empfohlen. 
 
Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, 
sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 ab-
zuschieben. Zur Festlegung des abzuschiebenden 
Bereichs und der weiteren Vorgehensweise wird um 
Terminabsprache für einen Ortstermin gebeten. 
 
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen 
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, 
Verbauarbeiten etc. wird eine zusätzlich eine Sicher-
heitsdetektion empfohlen. 
Ja Folgender Hinweis wird aufgenommen: 
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere 
historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte 
Bombenabwürfe. Es wird eine Überprüfung der zu 
überbauenden Fläche auf Kampfmittel im Geltungsbe-
reich des Bebauungsplans empfohlen. Sofern es nach 
1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf 
das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Zur Fest-
legung des abzuschiebenden Bereichs und der weite-
ren Vorgehensweise ist ein Ortstermin mit dem 
Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung 
Düsseldorf erforderlich.  
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen 
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, 
Verbauarbeiten etc. wird zusätzlich eine Sicherheitsde-
tektion empfohlen. 
6 
6.1 
Stadtwerke Köln 
GmbH,  
Immobilienma-
nagement und 
Wohnungswirt-
schaft 
19.04.2017 / 
21.04.2017 
Grundsätzlich keine Bedenken 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
 
- 
 
6.2   Hinweise, dass sich innerhalb des Geltungsbereiches 
Leitungen und Anlagen befinden, die im Eigentum 
der RheinEnergie AG stehen und überplant werden 
(Niederspannungskabel und eine Mittelspannungs-
trennstelle inkl. Zuleitungen sowie Brauchwasserlei-
tung). 
Kenntnis-
nahme 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und 
werden im Rahmen der weiteren Planung berücksich-
tigt werden.

Stadt Köln                                   Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB 
Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim  
Seite 3 von 8 
6.3   Forderung, dass die neue Leitungsführung zwischen 
den Bereichen GE3 und GE4 entlang der bereits 
festgesetzten Fläche mit Geh- und Fahrrecht zuguns-
ten der Allgemeinheit erfolgt. Dieses soll dann um ein 
Leitungsrecht für Versorger erweitert werden. 
Teilweise 
 
Es wird ein Leitungsrecht zugunsten des Leitungsträ-
gers einer Brauchwasserleitung festgesetzt. Darüber 
hinaus werden die Rechte der übrigen Versorger über 
die Eintragung von Dienstbarkeiten gesichert. 
7 
7.1 
RheinEnergie 
AG / 
Rheinische 
NETZGesell-
schaft mbH  
19.04.2017 / 
21.04.2017 
Hinweis, dass sich das Plangebiet im Fernwärmever-
sorgungsgebiet der RheinEnergie AG befindet, so 
dass sich die Versorgung mit diesem umwelt- und 
ressourcenschonenden Energieträger anbietet. 
Kenntnis-
nahme 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Nut-
zung der Fernwärme wird im Rahmen der weiteren 
Planung geprüft. Planungsrechtlich ist jedoch keine 
Sicherung dieser Nutzung notwendig. 
7.2   Hinweis, dass die RheinEnergie AG in Köln-
Buchheim (Mülheimer Ring / Piccoloministraße) eine 
Erdgaslageranlage betreibt, die den erweiterten 
Pflichten nach der 12. BImSchV unterliegt. Der Ab-
stand sensibler Nutzungen im Sinne des KAS-18-
Leitfadens ist demnach grundsätzlich zu gewährleis-
ten. 
Kenntnis-
nahme 
 
Das Plangebiet liegt weit außerhalb von Achtungs- 
bzw. relevanter Sicherheitsabstände des genannten 
Betriebes. Auswirkungen auf das Plangebiet ergeben 
sich nicht. 
 
8 
8.1 
Kölner Ver-
kehrs-Betriebe 
AG 
19.04.2017 / 
21.04.2017 
Grundsätzlich keine Bedenken 
 
 
Kenntnis-
nahme 
 
- 
 
8.2   Hinweis, dass aufgrund der verkehrenden Stadtbahn-
linie zu Erschütterungen und Lärmemissionen kom-
men kann. 
 
Kenntnis-
nahme 
 
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es 
ist eine gewerbliche Nutzung geplant, die vergleichs-
weise niedrige Schutzansprüche nach sich zieht. Dies 
liegt hauptsächlich daran, dass in Gewerbegebieten in 
der Regel nicht dauerhaft gewohnt wird.  
Zudem ist in Anlehnung eines Erschütterungsgutach-
tens, das im Rahmen des Verfahrens zum Vorhaben-
bezogenen Bebauungsplans Nr. 73458/02 – „Kies-
kaulerweg in Köln-Merheim“ (Rechtskraft 16.10.2013) 
erstellt worden ist, aufgrund des Abstandes von min-
destens 15 m zwischen Gleisbett und geplanten Ge-
bäuden davon auszugehen, dass die Anhaltswerte der 
DIN 4150 eingehalten werden können. 
Im Lärmgutachten wurde die Stadtbahn als Teil der

Stadt Köln                                   Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB 
Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim  
Seite 4 von 8 
Verkehrslärmbelastung berücksichtigt. Das Gutachten 
macht deutlich, dass die Stadtbahnlinie im Verhältnis 
zu den anderen Emittenten (Autos, Güterzüge, Indust-
riebetriebe etc.) geringe Auswirkungen auf die gesam-
te Lärmsituation im Plangebiet hat. Gesunde Arbeits-
verhältnisse können gewährleistet werden. Es sind 
daher keine aktiven Lärmschutzmaßnahmen gegen 
Lärmeinwirkungen durch die Stadtbahn (Lärmschutz-
wand) notwendig. 
8.3   Hinweis, dass es für die im Lageplan dargestellte 
zusätzliche Querung der Einholung einer Genehmi-
gung bedarf. Die Planungen hierzu sind mit der KVB, 
der Stadt Köln sowie der Genehmigungsbehörde 
abzustimmen. 
Kenntnis-
nahme 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und soll im 
Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt werden. 
 
8.4   Es wird darauf Hingewiesen, dass folgende Punkte 
berücksichtigt werden: 
1. Es dürfen keine Abstandsflächen auf das Grund-
stück der KVB fallen. 
2. Eine Entwässerung auf das Grundstück der KVB 
darf nicht erfolgen. 
3. Es kann kein Recht auf einen direkten Zugang zu 
den Bahnanlagen abgeleitet werden. 
4. Für den Fall, dass sich Baugruben im Gleisdruck-
bereich befinden (Lastabfall: 45° vom Schienen- bzw. 
Schellenkopf) ist ein Gestattungsvertrag mit der KVB 
abzuschließen. Hierfür sind Pläne über den Baugru-
benverbau mit der geprüften statischen Berechnung 
rechtzeitig vor Baubeginn, unter Zugrundelegung des 
Lastbildes für Bahnbaubrücken im Personenverkehr - 
gültig ab 01.05.1971 - vorzulegen. 
5. Sollte für die Baumaßnahme ein oder mehrere 
Baukräne mit Schwenkbereich über die KVB Anlagen 
aufgestellt werden, ist der Auf- und Abbau mit der 
KVB AG abzustimmen. 
6. Bei Arbeiten in Gleisnähe wird eine Bau- und Be-
triebsanweisung (BETRA) und ein durch die KVB 
Kenntnis-
nahme 
 
Zu Punkt 1: Die Baugrenzen im Zusammenspiel mit 
den Gebäudehöhenfestsetzungen sind so definiert, 
dass keine Abstandsflächen auf das Grundstück der 
KVB fallen. Die übrigen Hinweise werden zur Kenntnis 
genommen und sind für das Bebauungsplanverfahren 
nicht relevant. Sie werden in der nachgeordneten Bau-
genehmigungsplanung berücksichtigt.

Stadt Köln                                   Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB 
Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim  
Seite 5 von 8 
zugelassener Aufsichtsführender sowie Sicherungs-
aufsicht und Sicherungsposten benötigt. 
7. Alle Vorschriften der EBO, StVO, BOStrab, DIN-
VDE, BGV (UW), die Dienstanweisung VGleis und 
Kabelschutzanweisung sind zu beachten. 
Hinweis, dass für eine Buserschließung eine Ertüch-
tigung der Erschließungsstraßen auf eine Mindest-
breite von 6,50 m benötigt wird. 
9 Stadtentwässe-
rungsbetriebe 
(StEB) Köln, 
AöR 
04.04.2017 / 
04.04.2017 
Keine Bedenken Kenntnis-
nahme 
- 
10 
10.1 
AWB Abfallwirt-
schaftsbetriebe 
Köln GmbH 
14.03.2017 / 
22.03.2017 
Hinweis, dass bezüglich der Einrichtung der Zuwege 
sowie der Schleppkurven und Wendeanlagen die 
RASt 06 eingehalten wird. 
Ja 
 
 
Die Schleppkurven für die notwendigen Umfahrungen 
mit 3-achsigen Müllfahrzeugen sind in der dem Be-
bauungsplan zugrundeliegenden Planung berücksich-
tigt.  
10.2   Hinweis, dass § 10 Standplätze für Abfallbehälter der 
Abfallsatzung der Stadt Köln zu beachten ist. 
Kenntnis-
nahme 
Der Hinweis auf § 10 der Abfallsatzung wird zur 
Kenntnis genommen und in der Planung berücksich-
tigt. 
11 PLEDOC GmbH 22.03.2017 / 
22.03.2017 
Keine Bedenken Kenntnis-
nahme 
- 
12 Air Liquide 
Deutschland 
GmbH 
20.03.2017 / 
23.03.2017 
Keine Bedenken Kenntnis-
nahme 
- 
13 WDR 10.04.2017 / 
13.04.2015 
Keine Bedenken Kenntnis-
nahme 
- 
14 Ericsson Ser-
vice GmbH 
05.04.2017 / 
05.04.2017 
Keine Bedenken Kenntnis-
nahme 
- 
15 Telefonica 05.04.2017 / 
05.04.2017 
Hinweis, dass die geplanten Baukörper im vorgege-
benen Schutzstreifen der Richtfunkstrecken die Hö-
Ja Nach telefonischer Rücksprache mit Telefonica akzep-
tiert Telefonica eine durch das störende Gebäude be-

Stadt Köln                                   Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB 
Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim  
Seite 6 von 8 
hen nicht überschreiten sollen.  
 
(Gemäß beigefügtem Lageplan ist die Bebauung im 
GE 1.1 betroffen.) 
dingte Umplanung der benannten Richtfunkstrecken 
unter der Voraussetzung, dass Telefonica über die 
Errichtungszeiträume und genauen Dimensionen des 
störenden Gebäudes unterrichtet wird, damit eine 
rechtzeitige Umplanung der Richtfunkstrecken sicher 
gestellt werden kann.  
 
Der Richtfunkbetreiber wird im nachgeordneten Bau-
genehmigungsverfahren über den geplanten Bauab-
lauf und die genauen Gebäudevolumina informiert. 
 
Vor dem Hintergrund dieser Abstimmung ist eine An-
passung der Gebäude nicht erforderlich. 
16 E-Plus 05.04.2017 / 
05.05.2017 
Hinweis, dass die geplanten Baukörper im vorgege-
benen Schutzstreifen der Richtfunkstrecken die Hö-
hen nicht überschreiten sollen. 
 
(Gemäß beigefügtem Lageplan ist die Bebauung im 
GE 1.1 und GE 4.2 betroffen.) 
Ja Nach telefonischer Rücksprache mit E-Plus akzeptiert 
E-Plus eine durch die störenden Gebäude bedingte 
Umplanung der Richtfunkstrecken unter der Voraus-
setzung, dass E-Plus über die Errichtungszeiträume 
und genauen Dimensionen der störenden Gebäude 
unterrichtet wird, damit eine rechtzeitige Umplanung 
sicher gestellt werden kann.  
 
Der Richtfunkbetreiber wird bei der weiteren Planung 
über den geplanten Bauablauf und die genauen Ge-
bäudevolumina informiert. 
 
Vor dem Hintergrund dieser Abstimmung ist eine An-
passung der Gebäude nicht erforderlich. 
17 OSC AG 27.04.2017 /  
27.04.2017 
Keine Bedenken Kenntnis-
nahme 
- 
18 
18.1 
Vodafone 
GmbH 
Access Netz 
Transmission-
planing 1 
04.05.2017 / 
05.05.2017 
Hinweis, dass durch die geplante Bebauung des 
Gebietes „Ehemaliger Güterbahnhof" in Köln-
Mühlheim drei Vodafone Richtfunkstrecken durch 
das Gebäude GE 1, das eine maximale Höhe von 
89,7 m ü NHN haben wird, gestört werden. Die Richt-
funkstrecken an dieser Stelle benötigen einen be-
Ja Nach telefonischer Rücksprache mit Vodafone akzep-
tiert Vodafone eine durch die störenden Gebäude be-
dingte Umplanung der drei benannten Richtfunkstre-
cken unter der Voraussetzung, dass Vodafone über 
die Errichtungszeiträume und genauen Dimensionen 
der störenden Gebäude unterrichtet wird, damit eine

Stadt Köln                                   Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB 
Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim  
Seite 7 von 8 
bauungsfreien Bereich oberhalb von 80 m ü NHN. 
Bitte, dies bei der Planung der maximalen Gebäude-
höhe zu berücksichtigen. 
rechtzeitige Umplanung sicher gestellt werden kann. 
Zudem prüft Vodafone die Unterbringung technischer 
Möglichkeiten der Umlenkung auf dem Dach des ge-
planten störenden Gebäudes.  
 
Der Richtfunkbetreiber wird im weiteren Verfahren 
über den geplanten Bauablauf und die genauen Ge-
bäudevolumina informiert und bezüglich technischer 
Umlenkungsoptionen kontaktiert. 
Vor dem Hintergrund dieser Abstimmung ist eine An-
passung der Gebäude nicht erforderlich. 
18.2   Hinweis, dass die Richtfunkstrecke 1 voraussichtlich 
Ende 2018 zurückgebaut wird, so dass diese zum  
Realisierungszeitpunkt des Bauvorhabens ggf. keine 
Bedeutung mehr zukommt. 
Kenntnis-
nahme 
 
- 
 
18.3   Hinweis, dass die sechs westlich bzw. nordwestlich 
liegenden Richtfunkstrecken mit genügend Abstand 
über den Gebäudebereichen GE2 / GE2.2 / GE 3.1 
verlaufen und nicht gestört werden. 
Kenntnis-
nahme 
 
- 
19 Landschaftsver-
band Rheinland, 
Rheinisches 
Amt für Denk-
malpflege 
12.04.2017 / 
12.04.2017 
Keine Bedenken Kenntnis-
nahme 
- 
20 Bezirksregie-
rung Düsseldorf, 
Dezernat 26, 
Luftverkehr 
19.04.2017 / 
19.04.2017 
Keine Bedenken, solange die Höhe des Bauschutz-
bereichs von 168 m über NN nicht überschritten wird. 
Ja Es ist keine Überschreitung des Bauschutzbereichs 
geplant. Die maximale festgesetzte Höhe beträgt 89,7 
m über NHN im GE 1.1. 
21 Bezirksregie-
rung Köln, De-
zernat 53, Im-
missionsschutz 
einschließlich 
19.04.2017 / 
19.04.2017 
Hinweis, dass aus Sicht des Immissionsschutzes 
Bedenken gegen den vorliegenden Planentwurf be-
stehen.  
Grund für die Bedenken ist, dass nicht nur in der 
südlichen Bauzone eine Hotelnutzung möglich ist, 
Ja Zur Ermöglichung eines weiteren Beherbergungsbe-
triebes im nördlichen Bereich wird folgende textliche 
Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen: 
Nicht zulässig sind öffenbare Fenster in den schutzbe-
dürftigen, auch zum Schlafen genutzten Aufenthalts-

Stadt Köln                                   Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB 
Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim  
Seite 8 von 8 
anlagenbezoge-
ner Umwelt-
schutz 
sondern im gesamten Plangebiet. Aus der Übernach-
tungsabsicht mit Schlafgelegenheit resultiert nach TA 
Lärm ein erhöhter Schutzanspruch, dem durch Ein-
haltung eines um 15 dB (A) niedrigeren Immissions-
richtwert für die Nachtzeit gegenüber der Tagzeit 
nachzukommen ist. 
räumen nach DIN 4109, wie z.B. Übernachtungsräume 
in Beherbergungsbetrieben oder in einer anderen be-
sonders schutzbedürftigen Nutzungen, an deren Fas-
saden- und Dachbereich nachts (22.00 - 6.00 Uhr) ein 
Beurteilungspegel von mehr als 50 dB(A) – gemessen 
0,5 m vor dem geöffneten Fenster – überschritten wird. 
Der Nachweis über die Zulässigkeit von öffenbaren 
Fenstern ist durch ein qualifiziertes Gutachten eines 
anerkannten Sachverständigen für Schallschutz im 
Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbrin-
gen. 
Mit dieser Festsetzung kann sichergestellt werden, 
dass durch die baulichen Vorkehrungen trotz Über-
schreitungen der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für 
Gewerbegebiete in der Nacht eine angemessene 
Nachtruhe im Hotelzimmer erzeugt werden kann. Das 
Lärmgutachten wird um die geforderte Betrachtung 
ergänzt. 
22 Bezirksregie-
rung Köln, De-
zernat 25, Ver-
kehrsdezernat 
20.04.2017 / 
20.04.2017 
Keine Bedenken Kenntnis-
nahme 
- 
23 Industrie- und 
Handelskammer 
zu Köln, Ge-
schäftsbereich 
Standortpolitik 
06.04.2017 / 
06.04.2017 
Hinweis, dass eine klare Regelung für die Ansiedlung 
von Einzelhandel einzufügen ist, um Planungssicher-
heit zu gewährleisten und das Stadtteilzentrum 
Keupstraße zu berücksichtigen. 
Ja Einzelhandel an zentraler Stelle im Plangebiet als klei-
ner Nachbarschaftsladen erscheint aus städtebaulicher 
Sicht im Sinne einer Belebung des Quartiers sinnvoll. 
Er könnte die kurzfristige Versorgung der künftigen 
Beschäftigten mit Waren des täglichen Bedarfs u.a. in 
der Mittagspause sicherstellen und ggf. durch eine 
konsequente Einschränkung der Verkaufsfläche und 
des Sortiments nicht zu einer Beeinträchtigung der 
nachbarlichen Stadtteilzentren führen. Der grundsätzli-
che Umgang mit untergeordnetem Einzelhandel in 
Büroquartieren muss jedoch noch im Rahmen einer 
Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkon-
zepts diskutiert werden. Für diesen Bebauungsplan ist 
daher die Fassung vom 17.12.2013 bindend, die kei-

Stadt Köln                                   Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB 
Bebauungsplan Nr. 70480/12  
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim  
Seite 9 von 8 
nen Einzelhandel in Gewerbegebieten vorsieht. Es 
wird daher eine textliche Festsetzung aufgenommen, 
die im Plangebiet Einzelhandel ausschließt. 
 
Köln, den 21.06.2017

Mitteilung Ausschuss

5536 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
613 wegm ma (ohne Beschluss) 
Vorlagen-Nummer  28.06.2017 
 1993/2017 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Stadtentwicklungsausschuss 06.07.2017 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 10.07.2017 
Wirtschaftsausschuss 07.09.2017 
 
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)  
Bebauungsplan-Entwurf 70480/12 
Arbeitstitel: "Ehemaliger Güterbahnhof" in Köln-Mülheim 
 
Anlass und Ziel 
 
Der ehemalige Güterbahnhof in Köln-Mülheim stellt eine großflächige und bedeutende Konversions-
fläche für die städtebauliche Entwicklung Mülheims dar und liegt seit 1982 brach. Am 19.03.2015 hat 
der Stadtentwicklungsausschuss die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens (vorhabenbezogener 
Bebauungsplan) –Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim– und die Durchführung der 
frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (Modell 2) beschlossen. 
 
Der Beschluss wurde vor dem Hintergrund eines konkreten Ansiedlungsinteresses eines Versiche-
rungskonzerns und eines Hotelbetreibers gefasst, die eine zügige Bebauung dieser seit Jahren 
brachliegenden Fläche in Aussicht stellten. Der Geltungsbereich der beabsichtigten Planung umfass-
te dabei überwiegend nur die 3,9 großen Grundstücksflächen der Art-Invest OSMAB Projekt GmbH. 
Die zu dem Güterbahnhofs-Areal gehörende etwa 1,7 ha große Fläche an der Keupstraße ist im Ei-
gentum einer Eigentümergemeinschaft und ist nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses, weil 
hierzu noch keine konkreten Entwicklungsabsichten vorliegen. 
 
Da zwischenzeitlich der Versicherungskonzern sich für einen anderen Standort im Stadtgebiet Köln 
(Köln-Deutz) entschieden hatte, beschloss der Stadtentwicklungsausschuss am 03.09.2015 ein städ-
tebauliches Werkstattverfahren für ein alternatives Bebauungs- und Freiraumkonzept durchzuführen.  
 
Das Werkstattverfahren wurde unter Einbeziehung der Öffentlichkeit, Politik, nachbarliche Betriebe, 
Fachverwaltung und den Grundstückseigentümern Ende 2015 durchgeführt. Konkurrierend entwi-
ckelten vier Planungsteams aus Stadtplanern/Architekten und Landschaftsarchitekten Entwürfe. Das 
Ergebnis des städtebaulichen Werkstattverfahrens wurde als Grundlage für den Bebauungsplan-
entwurf im Rahmen des Beschlusses über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-
Entwurfs 0927/2016 vom Stadtentwicklungsausschuss am 23.06.2016 mehrheitlich bestätigt. Ge-
mäß Beschluss hat die Verwaltung im Anschluss den Bebauungsplan-Entwurf unter Berücksichti-
gung der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung sowie den Maßgaben 
der Bezirksvertretung Mülheim ausgearbeitet.

2 
 
 
Der Bebauungsplan-Entwurf sieht die Festsetzung eines Gewerbegebiets vor, das in vier Teilab-
schnitte untergliedert ist. So können die beabsichtigte Büronutzung sowie andere gewerbliche Nut-
zungen ermöglicht werden. Auch eine Hotelnutzung ist hierdurch möglich. Eine Wohnnutzung wird 
vor dem Hintergrund der hohen Immissionsbelastung ausgeschlossen. Festsetzungen zum Maß der 
baulichen Nutzungen sichern die Umsetzung des im Werkstattverfahren prämierten hoch verdichte-
ten Bebauungskonzepts ab, so dass ein urbanes Büroquartier mit sieben bis elf Geschossen und 
Tiefgaragen entstehen kann. Eine repräsentative und begrünte Freifläche an der Schanzenstraße 
als Auftakt in das neue Quartier wird ebenfalls planungsrechtlich umfänglich gesichert. Die Zugäng-
lichkeit dieser Flächen sowie Durchwegungsmöglichkeiten innerhalb des Quartiers werden durch 
Geh- und zum Teil auch durch Fahrrechte für die Allgemeinheit sichergestellt. Entlang der Markgra-
fenstraße bildet zukünftig ein öffentlicher Fuß- und Radweg einen wichtigen Lückenschluss im städ-
tischen Radwegenetz. 
 
Die Beteiligung der Dienststellen und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB ist in 
der Zeit vom 15.03. bis zum 19.04.2017 vollzogen worden. Dabei wurden planungsrelevante Be-
denken unter anderem zur Freiraumplanung, zum Artenschutz, zum Immissionsschutz und zu Ge-
bäudehöhen vorgebracht. Im Zuge einer ausführlichen Abwägung (siehe Anlage 6) haben auch die-
se Stellungnahmen Eingang in die Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfs und der hiervon be-
troffenen Fachplanungen sowie Fachgutachten gefunden.  
 
Es ist beabsichtigt, die Offenlage des nun ausgearbeiteten Bebauungsplan-Entwurfes 70480/12 mit 
dem Arbeitstitel "Ehemaliger Güterbahnhof" in Köln-Mülheim gemäß § 3 Absatz 2 BauGB vor und 
zum Teil innerhalb der Sommerschulferien 2017 zu vollziehen. 
 
Das Bebauungsplanverfahren wurde als vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Er-
schließungsplan) gemäß § 12 BauGB eingeleitet. Es soll im Rahmen des Satzungsbeschlusses in ein 
Normalverfahren nach § 2 Absatz 1 BauGB umgestellt werden, da es sich beim neuen Planungskon-
zept nicht mehr um ein konkretes Vorhaben für einen feststehenden Hauptnutzer (Versicherungskon-
zern), sondern um ein Gewerbequartier für unterschiedliche, noch zu ermittelnde Interessenten han-
delt. Zudem wurde eine geringfügige Anpassung des Geltungsbereichs im Nord-Westen vorgenom-
men, die sich aus der Konkretisierung der Planung eines Rad- und Fußweges im Zuge des vorange-
schrittenen Verfahrens ergibt. 
 
 
 
Anlagen 
1 Geltungsbereich des Bebauungsplans 
2 Begründung zur Offenlage 
3 Textliche Festsetzungen 
4 Bebauungsplan-Entwurf 
5 Bebauungsplan-Entwurf (Ausschnitt Planbild) 
6 Darstellung und Bewertung der eingegangenen Stellungsnahmen aus der Beteiligung der Be-
hörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange 
 
 
 
Gez. Höing

Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf

114 Zeichen

Anlage 4
Stadtplanungsamt
Ehemaliger Güterbahnhof
verkleinerter B - Plan - Entwurf
in Köln - Mülheim
unmaßstäblich

Anlage 1 Geltungsbereich des Bebauungsplanes

379 Zeichen

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Anlage 1
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StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 70480/12(KHPDOLJHU*WHUEDKQKRILQ.|OQ0OKHLP
0 10050 200300 Meter

Anlage 2 Begründung zur Offenlage

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Anlage 2 
 
 
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Begründung nach § 4 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) 
zum Bebauungsplanentwurf Nr. 70480/12 
Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim 
  
 
1. Anlass und Ziel der Planung 
 
 
Die seit 1982 brachliegende Fläche des ehemaligen Güterbahnhofs Köln-Mülheim stellt eine 
großflächige und bedeutende Konversionsfläche für die städtebauliche Entwicklung Mülheims 
dar. In den vergangenen Jahrzehnten wurden bereits verschiedene städtebauliche Konzepte 
erarbeitet. Die Zielvorstellung vergangener Planungsverfahren, wie dem städtebaulichen 
Entwicklungskonzept der ASTOC Architects and Planners GmbH (2010), hier ein gemischtes 
Quartier mit hohem Wohnanteil entstehen zu lassen, wurde im Verlauf der letzten planerischen 
und politischen Diskurse modifiziert, nicht zuletzt wegen der bestehenden und auch künftig 
erheblichen Lärmimmissionen durch Industrie und Gewerbe.  
 
Vor diesem Hintergrund soll der zentrale und geschichtsträchtige Standort entsprechend dem 
industriell geprägten Umfeld vorrangig als ein zukunftsfähiger Ort der Arbeit entwickelt werden. 
Mit seiner gut erschlossenen Lage am Medien-, Gewerbe- und Industriestandort Schanzenstraße 
sowie in unmittelbarer Nähe der belebten Keupstraße bietet er ideale Voraussetzungen für die 
Entwicklung eines urbanen Quartiers mit Büro- und Gewerbenutzungen. Dabei soll durch die 
Schaffung einer zusätzlichen fußläufigen Verbindung eine verbesserte Verknüpfung über die 
Stadtbahntrasse entstehen. Eine Misch- bzw. Kerngebietsnutzung mit Gewerbe, Einzelhandel, 
Wohnen etc. wird vor allem für das Grundstück unmittelbar an der Keupstraße südlich des 
Plangebietes in Betracht gezogen. 
 
Für den nördlichen Teil der Güterbahnhofsfläche wurde mit dem Bebauungsplan 
„Schanzenstraße Nord“ bereits Baurecht (Gewerbegebiet) geschaffen. In der Fortführung sollte 
auch für den südlichen Teil der Fläche bis zur Keupstraße ein städtebauliches Konzept als 
Grundlage für die weitere Bauleitplanung entwickelt werden. Dieses Areal teilt sich auf in ein rund 
3,9 Hektar (ha) großes Grundstück im Norden, das zwei Investoren gehört und in ein rund 1,7 ha 
großes Grundstück im Süden, das einer Eigentümergemeinschaft gehört. 
 
Für das nördliche Grundstück wurde bereits in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses 
(StEA) vom 19.03.2015 der Beschluss über die Einleitung eines vorhabenbezogenen 
Bebauungsplanverfahrens – Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim – und zur 
Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gefasst. Zum damaligen Zeitpunkt war 
Anlass der Planung die Ansiedlung eines Versicherungskonzerns. Beabsichtigt war die 
Entwicklung eines Büroquartiers mit Konzernzentrale und Hotelnutzung. Nachdem sich der 
Versicherungskonzern im August 2015 für einen anderen Standort innerhalb des Stadtgebiets 
entschieden hatte, wurde ein städtebauliches Werkstattverfahren durchgeführt, aus dem ein 
neues Nutzungskonzept und ein neuer städtebaulicher Entwurf für das oben beschriebene 
gesamte Areal hervorgingen. Das Ergebnis des städtebaulichen Werkstattverfahrens dient als 
Grundlage für die weitere Bauleitplanung, die öffentlichen Veranstaltungen des 
Werkstattverfahrens – insbesondere die Zwischen- und Abschlusspräsentation – stellen die 
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 1 BauGB dar. Die Veranstaltungen sind im 
Vorwege als solche im Amtsblatt und in der ortsüblichen Presse bekanntgemacht bzw. 
angekündigt worden. 
 
Im Rahmen des zweistufigen städtebaulichen Werkstattverfahrens wurden städtebauliche und 
freiraumplanerische Konzepte von vier Planungsteams aus Stadtplanern/Architekten und 
Landschaftsarchitekten entwickelt. Dabei fand eine intensive Beteiligung von Eigentümern/innen, 
Anliegern/innen, interessierten Bürgern/innen, Akteuren/innen aus Politik und Verwaltung, 
Fachjuroren und Sachverständigen statt. Im Rahmen der Abschlusspräsentation des

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Werkstattverfahrens am 11.12.2015 wählte das Beratungs- und Begleitgremium das 
städtebauliche Planungskonzept des Teams RKW Architektur + Städtebau / FSWLA 
Landschaftsarchitektur als weiter zu verfolgenden Entwurf aus. Das Planungskonzept wurde 
anschließend gemäß den Hinweisen des Beratungs- und Begleitgremiums angepasst und 
konkretisiert. 
 
Da für das größere nördliche Grundstück bereits im Jahr 2015 ein Einleitungsbeschluss gefasst 
worden war, soll das Bebauungsplanverfahren für diesen Geltungsbereich fortgesetzt werden, 
um eine möglichst zeitnahe Revitalisierung der Brachfläche zu ermöglichen. Zu einem späteren 
Zeitpunkt soll für das südliche Grundstück ein Bebauungsplan aufgestellt werden, sobald die 
Eigentümergemeinschaft ihre Entwicklungsabsichten konkretisiert. 
 
Beim neuen Planungskonzept handelt es sich nicht mehr um ein konkretes Vorhaben für einen 
feststehenden Hauptnutzer (Versicherungskonzern), sondern um ein Gewerbequartier für 
unterschiedliche noch zu ermittelnde Interessenten. Die Absicht, einen Hotelkomplex im Süden 
des Plangebietes zu errichten, ist hierbei erhalten geblieben. Vor diesem Hintergrund muss das 
bisher für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan) gemäß § 
12 BauGB eingeleitete Verfahren in ein Normalverfahren nach § 2 Absatz 1 BauGB umgestellt 
werden. Der Beschluss über die Verfahrensumstellung erfolgt im Rahmen des 
Satzungsbeschlusses. Zudem erfolgt eine geringfügige Anpassung des Geltungsbereichs im Nord-
Westen, die sich aus der Konkretisierung der Planung eines Rad- und Fußweges im Zuge des 
vorangeschrittenen Verfahrens ergibt. 
 
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 70480/12 – Arbeitstitel: Ehemaliger 
Güterbahnhof in Köln-Mülheim – sollen gewerbliche Nutzungen mit einer Brutto-Geschossfläche 
(BGF) von rund 115.500 m² geschaffen werden, darunter der oben genannte Hotelkomplex mit ca. 
36.200 m². Durch das Vorhaben kann das Gewerbequartier an der Schanzenstraße mit seinem 
diversifizierten Gewerbe- und Industriebetriebsbesatz zu einem für die Stadt Köln bedeutenden 
Wirtschaftsstandort weiterentwickelt werden.  
 
 
 
2. Erläuterungen zum Plangebiet 
 
 
2.1 Abgrenzung des Plangebietes 
 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Stadtteils Mülheim im Stadtbezirk Mülheim (Bezirk 9) 
und umfasst die gesamte Brachfläche sowie Teilbereiche des südlichen Nachbargrundstücks der 
Eigentümergemeinschaft, einer westlich gelegenen städtischen Grundstücksfläche und der 
Schanzenstraße.  
 
Im Osten wird das Plangebiet von der Schanzenstraße und der Peter-Huppertz-Straße begrenzt. 
Im Norden und Nordosten wird die Grenze des Plangebietes aus der Grenze des 
Geltungsbereiches des benachbarten Bebauungsplanes 71489/04 "Schanzenstraße-Nord" 
gebildet, welche den Rand der neuen öffentlichen Erschließung zwischen Von-Sparr-Straße und 
Schanzenstraße darstellt. Im Westen bildet ein städtisches Flurstück die Grenze des 
Geltungsbereiches. Ausnahmen bilden ein Abschnitt im nordwestlichen sowie ein Abschnitt im 
südwestlichen Bereich, in denen für den geplanten Fuß- und Radweg bzw. für den geplanten 
Fußgängerüberweg über die westlich gelegene Stadtbahntrasse Teile der städtischen Fläche in 
den Geltungsbereich einbezogen werden. Im Süden grenzt das Plangebiet an das Grundstück der 
Eigentümergemeinschaft, wobei für die südliche Fortsetzung des geplanten Fuß- und Radwegs bis 
zur Keupstraße ein entsprechender Bereich des Grundstückes der Eigentümergemeinschaft in den 
Geltungsbereich einbezogen wird. 
 
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans besteht aus den Flurstücken 2369, 2610 (privater 
Eigentümer), 2553, 2554, 2555, 2556 und 2611 (privater Eigentümer) sowie Teilen der Flurstücke

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553 (Schanzenstraße, Stadt Köln), 2323, 2324 (private Eigentümergemeinschaft) und 2370 (Stadt 
Köln) der Gemarkung Mülheim, Flur 3. Er umfasst damit eine Fläche von insgesamt rund 4,2 ha.  
 
 
2.2 Vorhandene Struktur 
 
Nutzung 
 
Bei dem Plangebiet handelte es sich um die zentrale Umschlagsfläche des ehemaligen 
Güterbahnhofs Mülheim. Nach Aufgabe der Nutzung des Güterbahnhofs wurden die vorhandenen 
Gleisanlagen demontiert. Auch die ehemalige Güterhalle wurde bereits abgerissen. Anschließend 
wurden die Bahnflächen gemäß § 23 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) freigestellt.  
 
Mit seiner Lage am gut erschlossenen Gewerbestandort an der Schanzenstraße befindet sich das 
Plangebiet an der Nahtstelle zwischen einem Industrieareal mit teilweise Neuansiedlungen aus der 
Medienbrache auf seiner östlichen und einem gründerzeitlich strukturierten, gewachsenen 
Stadtquartier auf seiner westlichen Seite.  
 
 
Bebauung 
 
Das Industriegebiet an der Schanzenstraße im Osten des Plangebiets ist geprägt von historischer 
Backsteinarchitektur, die in den letzten Jahren durch moderne Architektur ergänzt wurde. Hier 
befinden sich die städtebaulich prägenden und unter Denkmalschutz stehenden ehemaligen 
Verwaltungsgebäude der Firma Felten & Guilleaume (F&G) unmittelbar gegenüber dem Plangebiet 
an der Schanzenstraße. Die beiden sechsgeschossigen Gebäude mit ihrer klassischen 
Backsteinarchitektur (Wandhöhe > 24 m), die über eine ebenfalls historische zwei- bis 
viergeschossige Bebauung miteinander verbunden sind, sowie das modernisierte 11-geschossige 
Hochhaus im nördlichen Bereich verleihen dem Straßenraum einen markanten urbanen Charakter 
und eine unverwechselbare Adresse. Die östlich angrenzenden Produktionsstätten werden 
industriell genutzt – ein Großteil durch die DWK Drahtwerk Köln als Nachfolger von F&G.  
 
Auf der Westseite des Plangebiets befindet sich die Trasse der Stadtbahn, die im überwiegenden 
Bereich tiefer liegt als das Plangebiet und durch eine begrünte etwa 1 m hohe Böschung 
abgegrenzt wird. Die parallel dazu verlaufende Markgrafenstraße ist im südlichen Abschnitt von 
einer von der Straße abgerückten Bebauung geprägt. Im nördlichen Bereich um die Von-Sparr-
Straße besteht eine bis zu sechsgeschossige Blockrandbebauung. 
 
Durch eine Tordurchfahrt an der Markgrafenstraße (im Bereich der Hausnummer 81) erreicht man 
die Mitte des Stadtteilzentrums um die Berliner Straße mit der Markthalle und dem Kulturbunker.  
 
Auf dem südlich an das Plangebiet angrenzenden Grundstück der Eigentümergemeinschaft 
befindet sich die gewerblich zwischengenutzte ehemalige Werksfeuerwache von F&G, bestehend 
aus einfachen ein- bis dreigeschossigen Gebäuden, die sich um einen Hof gruppieren. Der übrige 
Teil des Grundstücks wird überwiegend als Parkplatz genutzt.  
 
Weiter südlich an der Keupstraße befindet sich eine vier- bis fünfgeschossige Blockrandbebauung 
aus der Nachkriegszeit. An der Ecke Genovevastraße liegt eine Bebauung mit einer 
gründerzeitlichen Villa und einem großen raumprägenden Ahornbaum, die weiter östlich durch 
kleinteilige, überwiegend zwei- bis viergeschossige Gebäude fortgesetzt wird. Im weiteren Verlauf 
in Richtung Osten stellt die Keupstraße mit ihrem dichten Besatz an Einzelhandel, Gastronomie 
und Dienstleistungen einen zentralen Versorgungsbereich dar.  
 
Jenseits der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Verlängerung der Von-Sparr-Straße 
erstreckt sich ein noch nicht vollständig aufgesiedeltes Gewerbegebiet. Den nördlichen Abschluss 
dieses Gewerbegebietes bildet der Standort des Stahl- und Metallhandelsbetriebs Drösser.

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Im Plangebiet selbst ist keine Gebäudesubstanz mehr vorhanden. Zur Schanzenstraße befindet 
sich eine ca. 2 m hohe Backsteinmauer, die teilweise unterbrochen ist.  
 
 
Begrünung 
 
Im Plangebiet, insbesondere im südwestlichen Bereich an der Schanzenstraße, befinden sich 
einige Bestandsbäume. Diese unterliegen zum großen Teil der Baumschutzsatzung der Stadt 
Köln. Darüber hinaus hat sich im Plangebiet eine für brachliegende Flächen typische 
Ruderalvegetation eingestellt, die jedoch nicht schutzwürdig ist.  
  
 
2.3 Erschließung 
 
 
Äußere Verkehrserschließung 
 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) 
 
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die angrenzende Schanzenstraße, welche an die 
südlich gelegene Keupstraße sowie die östlich gelegene Carlswerkstraße anschließt. Über diese 
ist das Plangebiet an den Clevischen Ring (B8) und die Bergisch Gladbacher Straße (B506) 
angebunden, die wichtige Verbindungen zur Autobahn A3, zum Bezirkszentrum Mülheim sowie zur 
Innenstadt darstellen. 
 
Durch die geplante Anbindung der Schanzenstraße an die Von-Sparr-Straße (Name der neuen 
Straße: Peter-Huppertz-Straße) wird das Plangebiet zukünftig direkt an das westlich gelegene 
Quartier an der Berliner Straße, die Markgrafenstraße und den Clevischen Ring angebunden.  
 
 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
 
Das Plangebiet ist durch die unmittelbar angrenzende Haltestelle „Von-Sparr-Straße“ im Norden 
und die fußläufig erreichbare Haltestelle „Keupstraße“ sehr gut an das Netz des öffentlichen 
Personennahverkehrs (ÖPNV) angebunden. Über die dort haltende Stadtbahnlinie 4 ist das Areal 
unter anderem an das Kölner Stadtzentrum, das Bezirkszentrum Mülheim sowie die nordöstlich 
gelegenen Stadtteile Höhenhaus und Dünnwald angebunden. Die ebenfalls dort haltenden 
Buslinien bieten zusätzliche Verbindungen, vor allem in andere rechtsrheinische Stadtteile, wie 
Stammheim, Buchheim, Höhenberg oder Porz. 
 
 
Rad- und Fußwegeverbindungen 
 
Entlang der Schanzenstraße ist auf der Ostseite ein Fußweg vorhanden. Darüber hinaus sind 
entlang der neuen Peter-Huppertz-Straße und der Verlängerung der Von-Sparr-Straße beidseitig 
Fußwege und Fahrradschutzstreifen vorgesehen. Eine weitere wichtige Radwegeverbindung 
zwischen dem Mülheimer Zentrum und den nordöstlichen Stadtteilen verläuft entlang der 
Markgrafenstraße. 
 
Innerhalb des Plangebietes ist ein provisorischer Fußgängerweg zwischen der 
Stadtbahnhaltestelle „Von-Sparr-Straße“ und der bereits als Baustraße existierenden Peter-
Huppertz-Straße vorhanden.

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Ver- und Entsorgung 
 
Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung ist über die Schanzenstraße sowie über die neue Trasse 
in der Peter-Huppertz-Straße sichergestellt. 
 
Die Entwässerung kann durch einen Anschluss an das Kanalnetz der Stadtentwässerungsbetriebe 
(StEB) Köln, AöR, erfolgen. In der Schanzenstraße befinden sich ein Mischwasserkanal DN 600 
für Schmutzwasser und klärpflichtiges Niederschlagswasser sowie ein Niederschlagswasserkanal 
DN 900/1350, der für die Planung nach Norden verlängert werden muss. 
 
Im Plangebiet befinden sich unterhalb der Erdoberfläche eine Brauchwasserleitung DN 500, eine 
10-kV-Trennstelle mit Kabeln, ein Niederspannungskabel und ein Niederspannungstrennkasten 
der Rheinenergie, die als Grunddienstbarkeiten eingetragen sind. Des Weiteren befinden sich im 
Plangebiet Telekommunikationslinien der Deutschen Telekom AG, die gegebenenfalls umgelegt 
werden müssen. 
 
 
Bodensituation 
 
Das Plangebiet befindet sich innerhalb einer Fläche, die im Altlastkataster der Stadt Köln erfasst 
ist. Dabei handelt es sich um die Altablagerung Nr. 90134, Bezeichnung „Markgrafenstraße / 
Clevischer Ring / Keupstraße“. 
 
Der Großteil der ehemaligen Bahnhofsanlagen befand sich auf Anschüttungen, die sich zu 
unterschiedlichen Teilen aus Schluff, Sand, Kies sowie Schlacken, Aschen, Ziegel- und 
Betonbruch zusammensetzten. Bis zur nahezu vollständigen Stilllegung des Bahnhofes wurden 
hauptsächlich Stückgut und Kohle umgeschlagen. Wassergefährdende Stoffe wurden nicht oder 
nur in geringer Menge verladen. Durch den Abriss und das Freiräumen des Grundstückes sind 
keine versiegelten Flächen mehr vorhanden. 
 
Eine Flächenrisikountersuchung durch die GEOlogik Wilbers & Oeder GmbH aus dem Jahr 2005 
kommt zu dem Ergebnis, dass der Wirkungspfad Boden – Mensch gemäß Bundes-Bodenschutz- 
und Altlastenverordnung (BBodSchV) für zukünftig unversiegelte Flächen (z.B. Grünflächen) 
weitergehend zu untersuchen und anschließend neu zu bewerten ist, sofern im Zuge des 
Bauvorhabens die Auffüllungsböden aus bauphysikalischen Gründen nicht ohnehin vollständig 
ausgehoben werden. Für andere Bereiche hingegen ist der Pfad Boden – Mensch nach einer 
erfolgten Neuversiegelung (z.B. Verkehrsflächen) nicht mehr von Relevanz.  
 
Eine weitere Untersuchung des gesamten Plangebietes durch Althoff & Lang aus dem Jahr 2016 
hat ergeben, dass die Vorgaben der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden – Grundwasser 
eingehalten werden. Eine Verlagerung von Schadstoffen aus den anthropogenen Auffüllungen in 
den gewachsenen Boden hat nicht stattgefunden. Ein Kontakt der Auffüllung mit dem 
Grundwasser ist nicht gegeben, eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser liegt nicht vor. 
Schutzmaßnahmen sind daher nicht erforderlich. 
 
Bau- und Bodendenkmäler sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt. Archäologische 
Untersuchungen haben im Plangebiet bisher nicht stattgefunden. Im Falle archäologischer 
Bodenfunde sind die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW zu beachten. Diese 
umfassen eine unverzügliche Benachrichtigung der Dienststelle Römisch-Germanisches Museum / 
Archäologische Bodendenkmalpflege, die unveränderte Erhaltung des Auffindungszustands sowie 
eine Untersuchungsfrist von bis zu drei Tagen nach Eingang der Meldung.

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2.4 Alternativstandorte 
 
Bei der Planung handelt es sich um die Wiedernutzbarmachung einer innerstädtischen 
Industriebrache im Rahmen einer nachhaltigen Innenentwicklung. Aufgrund ihrer zentralen Lage 
im Stadtgebiet ist diese Fläche für eine Bebauung in angemessen verdichteter Bauweise 
städtebaulich sinnvoll. Die angestrebte Büro- und Hotelnutzung bietet sich an dieser Stelle 
insbesondere an, da sie zum Einen keine Verdrängungswirkung auf die nachbarliche industrielle 
und gewerbliche Nutzung erzeugt und zum Anderen mit dem Verzicht auf produzierendes 
Gewerbe einen angemessenen Übergang zur Wohnnutzung im Osten sichert. Auf eine 
Untersuchung von Alternativstandorten konnte daher verzichtet werden. 
 
 
2.5 Planungsrechtliche Situation 
 
Der Bebauungsplan überplant im Bereich des nördlichen Anschlusses der öffentlichen 
Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ teilweise den rechtskräftigen 
Bebauungsplan Nr. 71489/04 „Schanzenstraße Nord“ vom 14.05.2014. Der teilweise funktionslose 
Fluchtlinienplan Nr. 5157 aus dem Jahr 1913 wird ebenfalls in Teilen überplant.  
 
Im Bereich des geplanten Fuß- und Radwegs auf dem Grundstück der Eigentümergemeinschaft 
befindet sich eine Stellplatzbaulast (Baulastenverzeichnis von Köln, Baulastenblatt Nr. 148/2001, 
Seite 2). Diese wird in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern noch vor Herstellung des 
Fuß- und Radweges verlegt.  
 
Das Plangebiet befindet sich im Bauschutzbereich des Flughafens Köln/Bonn. 
 
 
 
3. Planungsvorgaben 
 
 
3.1 Gebietsentwicklungsplan 
 
Der Regionalplan stellt das Plangebiet als "Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen 
(GIB)" dar.  
 
 
3.2 Flächennutzungsplan 
 
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Köln ist das Plangebiet als "Gewerbefläche" dargestellt. 
Der Bebauungsplan ist somit aus dem FNP entwickelt.  
 
 
3.3 Landschaftsplan 
 
Im Landschaftsplan (LP) ist das Plangebiet als "Innenbereich gemäß § 34 BauGB" und 
"Bauflächen gemäß BP (Bebauungsplan)" dargestellt. 
 
 
3.4 Rahmenkonzept Mülheim-Nord 
 
Das Grundstück liegt innerhalb des Plangebietes des "Rahmenkonzeptes Mülheim-Nord", das vom 
Rat am 25.10.2001 als teilräumliche Entwicklungsplanung und Grundlage für die zukünftige 
Bauleitplanung beschlossen wurde. Den dort formulierten Planungszielen der Ansiedlung von 
Büro/Dienstleistungen und Gewerbe wird entsprochen.

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4. Begründung der Planinhalte 
 
 
4.1 Städtebauliches und freiraumplanerisches Konzept 
 
Städtebauliches Konzept 
 
Ein zentraler Platzraum entlang der Schanzenstraße gegenüber der denkmalgeschützten 
Bebauung stellt das übergeordnete strukturelle Element des städtebaulichen Konzeptes dar. 
Dieser Platz weist an der zentralen Stelle gegenüber dem ehemaligen Werkstor von F&G bzw. am 
Auftakt der Fußwegeverbindung zur Markgrafenstraße einen Knick auf, wodurch sich die neue 
raumbildende Bebauung jeweils parallel zu den gegenüberliegen Gebäuden ausrichtet. Mit dem 
gemeinsamen Freiraum erhalten die Baufelder eindeutige, attraktive Adressen – auch auf dem 
südlich angrenzenden Grundstück der Eigentümergemeinschaft. In seiner Beurteilung des 
Entwurfes lobte das Beratungs- und Begleitgremium des städtebaulichen Werkstattverfahrens den 
„gut proportionierten Platz“ mit seinem „wohltuenden Abstand vor den denkmalgeschützten 
Gebäuden“. Dadurch gelinge es, „die beeindruckende Fernwirkung der imposanten Bauten in 
Szene zu setzen und dem neuen Quartier einen identitätsvollen Mittelpunkt zu geben“. 
 
Die Gliederung der Baufelder leitet sich wie selbstverständlich durch wichtige Blick- und 
Wegebeziehungen ab, was – ebenso wie der zentrale Platzraum – ausdrücklich vom Beratungs- 
und Begleitgremium des Werkstattverfahrens gewürdigt wurde.  
 
Ein Hochpunkt mit maximal elf Geschossen an der Von-Sparr-Straße im Norden soll den 
städtebaulichen Auftakt des neuen Quartiers bilden. Er soll entweder als Solitär entwickelt oder 
über einen Verbindungsbau mit dem südlich anschließenden überwiegend siebengeschossigen 
Gebäudekomplex verknüpft werden. Dieser grenzt im Süden an die Verlängerung der 
Schanzenstraße und bildet die nördliche Kante des neuen Platzes. Sowohl das Hochhaus als auch 
der anschließende Gebäudekomplex sollen überwiegend Büronutzungen und ein Hotel 
aufnehmen.  
 
An der Westseite des Platzes sind zwei Baufelder vorgesehen, zwischen denen die geplante 
fußläufige Verbindung zur Markgrafenstraße verläuft. Das nördliche der beiden Baufelder weist 
ebenfalls einen maximal siebengeschossigen Baukörper auf, in dem eine Büronutzung 
untergebracht werden soll. 
 
Der südliche der beiden Baukörper ist als eigener Hotelkomplex der Eigentümerin des 
Grundstückes vorgesehen. Darin sollen zwei Hotels unterschiedlicher Kategorien mit 
gemeinsamen Gastronomie- und Wellnesseinrichtungen untergebracht werden. Der 
Hauptbaukörper am Platz, in dem der Eingangsbereich des höherwertigen Hotels liegt, weist 
maximal zehn Geschosse auf, der übrige Teil mit dem rückwärtigen Zugang zum zweiten Hotel bis 
zu sieben Geschosse. 
 
Grundsätzlich sind offen gestaltete Erdgeschosszonen vorgesehen, die, neben großzügigen 
Foyers, insbesondere Gastronomiebetriebe aufnehmen können. Dadurch soll eine Belebung des 
Quartiers über den gesamten Tag erreicht werden.  
 
Auf dem südlichen Grundstück der Eigentümergemeinschaft, welches nicht Bestandteil des 
Geltungsbereiches ist, sind zwei weitere Baufelder vorgesehen, in denen eine Mischung aus 
Einzelhandel, Büros, Wohnen und weiteren Nutzungen realisiert werden kann.

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Freiraumplanerisches Konzept 
 
Die vorgesehenen Platzflächen mit einer Fläche von rund 5.800 m² stellen den zentralen Freiraum 
des neuen Quartiers dar und sollen auch von der Allgemeinheit genutzt werden können. Gerade 
der Keupstraße mit ihrem engen und dennoch sehr belebten Straßenraum kann eine derartige 
Aufenthalts- und Erholungsfläche als „Ventil“ zugutekommen. So können die Platzflächen eine 
Verknüpfung zwischen den verschiedenen Quartieren mit ihrem jeweils unterschiedlichen 
Charakter herstellen. Sie sollen eine vielfältige und großzügige Aufenthalts- und Nutzungsqualität 
erhalten. Zudem sollen die Platzflächen auch durch Außenbereiche der vorgesehenen 
Gastronomiebetriebe belebt werden.  
  
Die Platzflächen sollen sowohl als gepflasterte als auch als wassergebundene und begrünte 
Bereiche mit Bäumen gestaltet werden. Ein Erhalt und Integration der 23 von insgesamt 30 
Bestandsbäumen, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen, wurde im Rahmen der 
Freiraumgestaltung geprüft. Aufgrund der geplanten niveaugleichen Anbindung der Platzflächen 
und der Erschließungsflächen mit der Verkehrsfläche der Schanzenstraße, wie auch aufgrund der 
geplanten Gebäude und Tiefgaragen können die Bäume jedoch nicht erhalten werden. Für den 
raumprägenden Spitzahorn (Nr. 29 laut Baumliste) sollen auf der Ebene des 
Baugenehmigungsverfahrens technische Lösungen geprüft werden, ob der vorhandenen 
Bestandsbaum aufgrund der Höhenproblematik in die Freianlagenplanung des Bauvorhabens 
integriert werden kann. Es werden 46 Ersatzbäume in die Gestaltung des Plangebietes integriert 
und im Bebauungsplan festgesetzt. 
 
Von den Platzflächen verlaufen verschiedene Wege- und Blickbeziehungen in Richtung 
Markgrafenstraße. Dabei ist insbesondere die Wegeverbindung mit der im Anschluss 
vorgesehenen Fußgängerquerung der Stadtbahntrasse von zentraler Bedeutung. Eine weitere 
öffentlich nutzbare Wegeverbindung ersetzt den provisorischen Weg von der Peter-Huppertz-
Straße über das Plangrundstück zur Stadtbahnhaltestelle „Von-Sparr-Straße“.  
 
 
4.2 Art der baulichen Nutzung 
 
Entsprechend der Darstellung im FNP („Gewerbefläche“) wird das Plangebiet als „Gewerbegebiet“ 
(GE) gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. 
 
Die im Gewerbegebiet allgemein zulässigen Gewerbebetriebe werden auf Gewerbebetriebe 
beschränkt, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Diese einschränkende Festsetzung gemäß §  
§ 1 Absatz 5 BauNVO beruht auf Ergebnisse des Lärmgutachtens. Das Plangebiet und die nähere 
Umgebung sind bereits heute einer hohen Gewerbelärmbelastung ausgesetzt. Im Sinne des 
Vorsorgeprinzips ist es daher bei der Ausweisung des Gewerbegebiets geboten, einen 
unzumutbaren Anstieg der Immissionen für schutzbedürftige Nutzungen so weit wie möglich zu 
vermeiden. Die Festsetzung führt im gesamten Immissionsbereich zu einer Einhaltung der 
Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für die Gesamtsituation (vgl. Schalltechnische Untersuchung, 
Kramer Schalltechnik GmbH, November 2016). Die vorgeschlagene Festsetzung erlaubt aber 
dennoch, das dem Bebauungsplan zugrunde liegende und angestrebte Nutzungskonzept mit Büro- 
und Verwaltungsgebäuden sowie Hotels (Betriebe des Beherbergungsgewerbes) umzusetzen.  
 
Die im Gewerbegebiet allgemein zulässigen Nutzungen, wie Lagerhäuser, Lagerplätze und 
Tankstellen mit Mineralölstoffen, sowie die ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- 
und Bereitschaftspersonen, für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie Vergnügungsstätten 
werden ausgeschlossen, da sie dem zu entwickelnden Gebietscharakter eines urbanen Büro- und 
Gewerbequartiers nicht entsprechen. Darüber hinaus werden Bordelle und bordellartige Betriebe 
ausgeschlossen. Durch eine Ansiedlung derartiger Betriebe wäre eine funktionale und 
gestalterische Beeinträchtigung zu befürchten. Tankstellen mit Mineralölstoffen werden darüber 
hinaus aufgrund des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens und der damit verbundenen 
Verkehrs-/Immissionsbelastung ausgeschlossen. Durch die Eingrenzung „mit Mineralölstoffen“ 
sind Elektrotankstellen zulässig. Diese können in der Regel in Form von Ladesäulen errichtet und

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auch in Tiefgaragen untergebracht werden, wodurch der damit verbundene städtebauliche Eingriff 
gering ausfällt. Zudem wird mit der Unterstützung der E-Mobilität ein Beitrag zu einer 
umweltschonenderen Fortbewegung geleistet. 
 
Die im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und 
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter werden ausgeschlossen, um 
die Entwicklung des angestrebten urbanen Büro- und Gewerbequartiers zu unterstützen, in dem 
derartige Wohnungen üblicherweise nicht notwendig sind. Zudem sind die genannten Wohnungen 
in Teilen des Gewerbegebiets aufgrund der vorhandenen Gewerbelärmimmissionen nicht zulässig 
(siehe 4.8 – Gewerbelärmimmissionen innerhalb des Plangebietes).  
 
Gemäß dem vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und 
Zentrenkonzept, welches vorsieht, dass in Gewerbegebieten Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich 
ausgeschlossen werden, sind Einzelhandelbetriebe im Gewerbegebiet (GE) ausgeschlossen. 
 
Es ist jedoch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Einzelhandel an zentraler Stelle im 
Plangebiet als kleiner Nachbarschaftsladen im Sinne einer Belebung des Quartiers städtebaulich 
sinnvoll wäre und die kurzfristige Versorgung der künftigen Beschäftigten mit Waren des täglichen 
Bedarfs u.a. in der Mittagspause sicherstellen könnte. Ein Nachbarschaftsladen in zentraler Lage 
im Bereich der querenden Wegebezüge könnte einen Beitrag zur Belebung des Quartiers und zur 
Verknüpfung der beiden nahegelegenen Stadtteilzentren Berliner Straße und Keupstraße leisten. 
Durch eine Beschränkung der Verkaufsfläche und der Sortimentsliste müsste jedoch sichergestellt 
werden, dass die benachbarten Stadtteilzentren Keupstraße und Berliner Straße nicht gefährdet 
würden. Eine entsprechende Festsetzung kann in den Bebauungsplan jedoch nicht aufgenommen 
werden, weil diese im Widerspruch zum oben aufgeführten Einzelhandels- und Zentrenkonzept 
stehen würde. 
Für die Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts gibt es erste, noch sehr frühe 
Überlegungen, im Einzelfall Einzelhandel in einem geringen und einem Nachbarschaftsladen 
angemessenen Umfang zuzulassen, wenn diese der kurzfristigen Versorgung dienen und darüber 
hinaus die zentralen Versorgungsbereiche in der Umgebung der Bebauungsplangebiete nicht 
gefährden.  
 
 
Bedingte Festsetzung 
 
Im westlichen Planbereich ist eine durchgängige öffentliche Fuß- und Radwegeverbindung 
festgesetzt, die einen wichtigen Lückenschluss im innerstädtischen Wegenetz darstellt.  
Zur Herstellung des Fuß- und Radweges bzw. des Übergangs über die Stadtbahntrasse (Flächen 
besonderer Zweckbestimmung) müssen zwei Teilflächen einer planfestgestellten Ausgleichsfläche 
in Anspruch genommen werden. Diese Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt Köln und sind 
im Bebauungsplan mit „b“ gekennzeichnet. Die Inanspruchnahme wird nötig, um eine sinnvolle 
Wegeführung und Vernetzung des Fuß- und Radverkehrs möglich zu machen.  
 
Die planfestgestellte Ausgleichsfläche dient dem Ausgleich von Eingriffen durch den Neu-/Ausbau 
der Markgrafenstraße, den Stadtbahnausbau der Kölner Verkehrsbetriebe und der Errichtung einer 
Buswendeschleife. Der Planfeststellungsbeschluss Nr. 713-32-02/527 gemäß § 17 
Fernstraßengesetz ist am 22.05.1996 ergangen. Das Ziel der ursprünglichen Ausgleichsfläche war 
es, die vor Neubau der Markgrafenstraße und Ausbau der Stadtbahnlinie vorhandene lineare 
Vegetation in diesem Bereich wieder herzustellen. Dieses Planungsziel lässt sich mit dem Bau des 
öffentlichen Fuß- und Radweges so nicht mehr umsetzen. 
Für die Nutzungsänderung der Fläche bzw. die Zulässigkeit der Überplanung der Fläche durch den 
Bebauungsplan wird ein sogenanntes „Deckblattverfahren“ (vergleiche § 74 Absatz 7 in 
Verbindung mit § 73 Abs. 8 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz) erforderlich, an dessen Ende die 
Änderung der festgestellten Planunterlagen steht. Um bereits im Bebauungsplan die zukünftige 
Nutzung regeln zu können, wird eine bedingte Festsetzung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in den 
Bebauungsplan aufgenommen, die erst ab Eintritt bestimmter Umstände, hier dem Abschluss des 
Deckblattverfahrens, gültig wird. Mit der bedingten Festsetzung soll sichergestellt werden, dass die

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übrigen Inhalte des Bebauungsplans unabhängig vom Ergebnis des Deckblattverfahrens 
umgesetzt werden können und auch zeitlich nicht von dem Deckblattverfahren abhängig sind. Dies 
ist möglich, weil der betroffene Fuß- und Radweg bzw. der Übergang über die Stadtbahntrasse 
zwar eine wichtige Bedeutung für den Mülheimer Norden hat, jedoch für die Erschließung des 
Gebietes nicht notwendig ist. Da sich die Fläche im städtischen Eigentum befindet, kann der 
Begünstigte (die Stadt Köln) selbst Einfluss auf den Eintritt dieses Umstandes nehmen und wird 
ein Deckblattverfahren bei der zuständigen Planfeststellungsbehörde beantragen. Die 
Ausgleichsfläche wird derzeit, also vor dem Eintritt der Bedingung, als nicht zugängliches 
Verkehrsbegleitgrün genutzt und steht als Wegeverbindung nicht zur Verfügung. Der 
Bebauungsplan regelt die künftige Nutzung dieser (Teil-)Flächen, um die gewünschte Vernetzung 
für den Fuß- und Radverkehr sicherzustellen. Für den Eingriff in die planfestgestellte 
Ausgleichsfläche werden insgesamt 20 Bäume festgesetzt, die den Eingriff ausgleichen (siehe 
Abschnitt 5.2.1.3 im Umweltbericht).  
 
 
4.3 Maß der baulichen Nutzung 
 
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die für die Bereiche GE 1 bis 4 festgesetzten 
Grundflächenzahlen (GRZ), Geschossflächenzahlen (GFZ), Zahlen der Vollgeschosse und Höhen 
baulicher Anlagen bestimmt. Die festgesetzten Höchstmaße orientieren sich am städtebaulichen 
Entwurf von RKW Architektur + Städtebau, der im Rahmen des Werkstattverfahrens als Grundlage 
für die Bauleitplanung ausgewählt und anschließend überarbeitet wurde. 
 
 
Zulässige Grundfläche 
 
Für die Bereiche GE 1 bis 4 wird jeweils eine GRZ von 0,8 festgesetzt, die der gemäß § 17 Absatz 
1 BauNVO zulässigen Obergrenze für ein Gewerbegebiet (GE) entspricht. Darüber hinaus wird 
gemäß § 19 Absatz 4 Satz 3 BauNVO festgesetzt, dass die zulässige Grundfläche um die Flächen 
von untergeordneten baulichen Anlagen, wie Böschungsmauern, ebenerdige Terrassen, 
Freitreppen, befestigte Wege und Erschließungsanlagen mit ihren Zufahrten sowie bauliche 
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, 
bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden darf. Die damit verbundene großflächige 
Versiegelung bzw. Unterbauung des Plangebietes begründet sich folgendermaßen: 
 
 Es soll ein urbanes Gewerbequartier entwickelt werden, das sich in den 
industriehistorischen Charakter seiner Umgebung einfügt. 
  
 Es soll das im Rahmen des Werkstattverfahrens ausgewählte städtebauliche und 
freiraumplanerische Konzept mit der großzügigen Platzfläche realisiert werden. 
 
 Durch den hohen Versiegelungsgrad wird der Wirkpfad Boden – Mensch großenteils 
unterbrochen und das damit verbundene Gefährdungspotenzial reduziert. 
 
Die möglichen gestalterischen, ökologischen und klimatischen Nachteile eines hohen 
Versiegelungsgrades werden durch die festgesetzten Pflanzmaßnahmen, insbesondere im Bereich 
der Platzfläche und für Dachflächen, gemindert. 
 
 
Zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) 
 
Aufgrund des Planungsziels, ein urbanes Gewerbequartier zu schaffen, kommt es zu einer relativ 
hohen baulichen Dichte, die innerhalb des Plangebiets unterschiedlich verteilt ist. Eine 
Konzentration entsteht insbesondere durch den baulichen Hochpunkt im Norden des Plangebiets, 
der im Rahmen des städtebaulichen Werkstattverfahrens ausdrücklich gewünscht worden war. Er 
stellt den nördlichen Auftakt bzw. Abschluss des Quartiers an der neu geschaffenen

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Straßenverbindung und der Stadtbahnhaltestelle „Von-Sparr-Straße“ dar. Zudem ergänzt er die 
Mülheimer Silhouette, die in Zukunft durch verschiedene neue Hochpunkte geprägt werden wird. 
Die Höhe wurde in der Überarbeitung des Ergebnisses des Werkstattverfahrens von 12 auf 11 
Geschosse reduziert.  
 
Um die Entwicklung des Hochhauses im Bereich GE 1 zu ermöglichen, wird hier eine maximal 
zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) von 5,8 festgesetzt. Dies ermöglicht in Kombination mit dem 
festgesetzten sogenannten „Tiefgaragenbonus“ gemäß § 21a Absatz 5 BauNVO (siehe Abschnitt 
„Zulässige Geschossfläche in Bezug auf Tiefgaragen“) eine Geschossfläche von max. 13.400 m².  
 
Für den Bereich GE 2 wird eine maximal zulässige GFZ von 2,7 festgesetzt. Dies ermöglicht in 
Kombination mit dem festgesetzten „Tiefgaragenbonus“ eine Geschossfläche von max. 27.100 m². 
Mit der maximal zulässigen GFZ soll innerhalb des schmalen Grundstücksbereiches die im 
Rahmen des städtebaulichen Konzeptes vorgesehene Bebauung ermöglicht werden, welche eine 
angemessene räumliche Fassung sowohl der Peter-Huppertz-Straße als auch des rückwärtigen 
Bereichs entlang der Markgrafenstraße schafft.  
 
Für den Bereich GE 3 wird eine maximal zulässige GFZ von 2,6 festgesetzt. Dies ermöglicht in 
Kombination mit dem festgesetzten „Tiefgaragenbonus“ eine Geschossfläche von max. 38.800 m². 
Mit der maximal zulässigen GFZ soll auch hier eine repräsentative räumliche Fassung – sowohl 
des Platzes, als auch des Bereichs entlang der Markgrafenstraße – erreicht werden.  
 
Für den Bereich GE 4 wird eine maximal zulässige GFZ von 2,4 festgesetzt, was der gemäß § 17 
Absatz 1 BauNVO zulässigen Obergrenze für ein Gewerbegebiet (GE) entspricht. Dies ermöglicht 
in Kombination mit dem festgesetzten „Tiefgaragenbonus“ eine Geschossfläche von max. 36.200 
m². 
 
Insgesamt ermöglichen die Festsetzungen der Geschossflächenzahlen eine maximale 
Geschossfläche (GF) von 115.500 m². Bezogen auf das gesamte Plangrundstück mit einer Fläche 
von ca. 37.590 m² entspricht dies bei Berücksichtigung des „Tiefgaragenbonus“ einer 
durchschnittlichen GFZ von 2,8. Durch die Festsetzungen zu Vollgeschossen und Gebäudehöhen 
werden Staffelgeschosse verhindert und eine weitere Verdichtung ausgeschlossen (siehe 
Abschnitt Zahl der Vollgeschosse / Höhe baulicher Anlagen).  
 
Die faktische Überschreitung der GFZ-Obergrenze für Gewerbegebiete von 2,4 um 
durchschnittlich 0,4, entsteht vor allem durch den bereits im Werkstattverfahren ausdrücklich 
gewünschten nördlichen Hochpunkt. Er wird in der Gesamtbetrachtung als städtebaulich 
angemessen bewertet. Des Weiteren stellt das Plangebiet eine Möglichkeit dar, im Nahbereich des 
Köln-Mülheimer Zentrums und unmittelbar angrenzend an das attraktive Gewerbequartier 
Schanzenstraße ein neues Stadtquartier zu entwickeln, das maßgebliche Impulse für die Stärkung 
des rechtsrheinischen Kernraums als Wirtschaftsstandort schafft. Dies trägt auch zur Stärkung des 
Stadtteils Mülheim bei. Die angestrebte Verbesserung der wirtschaftlichen Situation und der 
Entwicklungsfähigkeit des Stadtteils erfordert eine verhältnismäßig hohe Arbeitsplatzdichte. Für die 
geplante Nutzung ist eine entsprechende Verdichtung mit der geordneten städtebaulichen 
Entwicklung vor allem aus folgenden Gründen vereinbar: 
 Die verkehrlichen Belange können – wie im Verkehrsgutachten nachgewiesen (siehe 
Abschnitt 4.5) – geregelt werden. 
 Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse werden mit 
Umsetzung der dichten Bebauung nicht beeinträchtigt. Die festgesetzten GRZ/GFZ-Werte 
entsprechen den typischen Werten für Gewerbegebiete bzw. liegen leicht darüber. Im 
Zusammenwirken mit der Festsetzung der restriktiven Baugrenzen werden die östlichen 
Grundstücksbereiche im GE 3 und GE 4 entlang der Schanzenstraße frei von Bebauung 
gehalten. Zusätzlich finden in diesen Bereichen umfangreiche Grünpflanzungen statt. Durch 
die entstehenden Grün- und Aufenthaltsflächen besteht trotz dichter Bebauung ausreichend 
Raum mit Außenbezug zur Erholung für die angrenzenden Bereiche.

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Im Norden des Plangebietes GE 1 soll das höchste Gebäude platziert werden. So wird eine 
Verschattung der südlich angrenzenden Bereiche vermindert. Ein weiterer Hochpunkt befindet 
sich im GE 4.2. Westlich angrenzend ist eine Hotelnutzung geplant. Es handelt sich also um 
einen stark zeitlich begrenzten Aufenthalt der Nutzer. Gesundheitliche Beeinträchtigungen 
durch die Verschattung sind daher nicht zu erwarten.  
Die Einwirkungen durch Lärm können durch die Festsetzung von Lärmschutzmaßnahmen an 
der Fassade und Lärmpegelbereichen reduziert werden, so dass auch in diesem Hinblick 
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet sind 
  Nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt werden weitestgehend verhindert bzw. kompensiert 
(siehe Abschnitt 5 – Umweltbericht).  
 Ein öffentliches Interesse steht der baulichen Verdichtung nicht entgegen. 
 
 
Insbesondere folgende Umstände sind geeignet, die hohe Dichte auszugleichen: 
 Stellplätze sind überwiegend unterirdisch vorgesehen, um ausreichend Freiraum für 
Aufenthaltsflächen und Bepflanzungen zu schaffen.  
 Die Platzflächen und verschiedenen Wegeverbindungen werden Großteils öffentlich 
zugänglich sein.  
 Zur Reduzierung der mit einer hohen Dichte verbundenen Verkehrs- und Immissionsbelastung 
sind Zu- und Ausfahrten der privaten Erschließungen ausschließlich in den dafür festgesetzten 
Bereichen entlang der Schanzenstraße/Peter-Huppertz-Straße zulässig. 
 Die bereits vorhandene sehr gute ÖPNV-Erschließung sowie die unabhängig vom 
Bebauungsplan vorgesehene verbesserte Anbindung sind geeignet, den Individualverkehr zu 
verringern und somit wesentliche Emissionen einzudämmen. 
 
 
Zulässige Geschossfläche in Bezug auf Tiefgaragen  
 
Der Standort erlaubt aufgrund der oben aufgeführten Aspekte eine städtebaulich gewünschte hohe 
Dichte im Quartier auszuweisen. Vor diesem Hintergrund soll die zulässige Geschossfläche 
gemäß § 21a Absatz 5 BauNVO auch um die Flächen notwendiger Garagen, die unter der 
Geländeoberfläche hergestellt werden, erhöht werden (sogenannter „Tiefgaragenbonus“). Dadurch 
soll den künftigen Bauherren ein Anreiz geboten werden, die Stellplätze in Tiefgaragen 
unterzubringen, und damit eine gestalterische und eine Lärm-Beeinträchtigung durch oberirdische 
Stellplätze vermieden werden. Es soll hierdurch auch im Sinne eines schonenden Umgangs mit 
Grund und Boden einer zusätzlichen Versiegelung von Flächen entgegengewirkt werden. Die 
Höhenlage der Geländeoberfläche wird durch die festgesetzte Geländehöhe (siehe Abschnitt 
„Geländehöhe“) bestimmt. 
 
 
Zahl der Vollgeschosse 
 
Für das oben beschriebene Hochhaus (GE 1.1) werden maximal elf Vollgeschosse festgesetzt, um 
einen angemessenen städtebaulichen Auftakt für das neue Quartiers zu bilden. Der mögliche 
Verbindungsbau (GE 1.2 / GE 2.1) zum südlich anschließenden Baukörper soll maximal sieben 
Geschosse umfassen. Unterhalb des Verbindungsbaus soll ein großzügiger offener Durchgang mit 
einer lichten Höhe von mindestens 4,5 m entstehen, durch den die öffentlich nutzbare 
Wegeverbindung zur Stadtbahn sowie die von Lkw und der Feuerwehr nutzbare Umfahrung 
verläuft. Innerhalb des Durchgangs werden die Geschosse als sogenannte „Luftgeschosse“ 
mitgezählt, so dass nur noch maximal weitere fünf Geschosse aufgesetzt werden dürfen.

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Der südlich anschließende Baukörper (GE 2.2) soll ebenfalls maximal sieben Vollgeschosse 
aufweisen. Wie bereits unter 4.1 (Städtebauliches Konzept) erläutert, soll damit eine angemessene 
nördliche Platzkante geschaffen werden, die dem Raum einen städtischen Charakter verleiht. Aus 
diesem Grund soll auch der südlich gelegene Baukörper im Bereich GE 3 (GE 3.1) maximal sieben 
Geschosse aufweisen. 
 
Für den Hotelkomplex als besonderem Baukörper am tieferen südlichen Teil der Platzfläche 
werden entlang der Platzkante maximal zehn Geschosse (GE 4.2) und im rückwärtigen Bereich 
maximal sieben Geschosse (GE 4.1) festgesetzt. Der vordere Teil soll durch die höhere 
Geschosszahl eine klare Raumkante zum Platz schaffen. Die Anzahl der Geschosse der 
rückwärtigen Baukörper entspricht der Geschossigkeit der nördlich anschließenden Bebauung mit 
städtischem Charakter im GE 3 und GE 2.  
 
 
Höhe baulicher Anlagen 
 
Im Zusammenspiel mit der Festsetzung der Vollgeschosse soll die Festsetzung von maximale n 
Höhen baulicher Anlagen in „Meter über Normalhöhennull (m ü. NHN)“ die Umsetzung des 
angestrebten Bebauungskonzepts sicherstellen. Dadurch wird die Überhöhung einzelner Gebäude 
vermieden und eine städtebauliche Ordnung gesichert. 
 
Oberer Bezugspunkt für d ie festgesetzten zulässigen Höhen baulicher Anlagen ist die Oberkante 
der jeweiligen baulichen Anlage. Für die Flachdächer ist der Bezugspunkt die Oberkante der 
Attika.  
 
Die Festsetzung, wonach untergeordnete Dachaufbauten die festgesetzten Obergrenzen 
überschreiten dürfen, ermöglicht einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei der 
Hochbauplanung, ohne nachbarliche Belange oder das angestrebte städtebauliche Bild zu 
beeinträchtigen. Insbesondere bei gewerblichen Nutzungen muss hier aus bautechnischen 
Überlegungen ein gewisser Spielraum gewährt werden (Lüftung, Kühlung etc.). Um eine 
Beeinträchtigung des Ortsbildes zu vermeiden, müssen die Dachaufbauten um mindestens das 
gleiche Maß von der Gebäudekante des darunterliegenden Geschosses zurücktreten, um das sie 
die festgesetzte Höhe überschreiten. Außerdem darf der Flächenanteil der Überschreitungen je 
Dachfläche ein Drittel nicht überschreiten. Damit ein möglichst hoher Beitrag zur Nachhaltigkeit 
des Gebäudes geleistet wird, sind Solaranlagen ohne Flächenbeschränkung zulässig. Für sie 
gelten jedoch die gleichen Festsetzungen bezüglich Höhe und Abstand von der Außenwand wie 
für die übrigen technische Aufbauten. 
 
Die in der Planzeichnung festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen (in m ü. NHN) 
entsprechen folgenden Gebäudehöhen: 
 
Elfgeschossiges Hochhaus (GE 1.1):    42,0 m 
Zehngeschossiger Gebäudeteil des Hotelkomplexes (GE 4.2): 40,0 m 
Siebengeschossige Gebäudeteil des Hotelkomplexes (GE 4.1): 30,0 m 
Siebengeschossige Gebäude (Büros):    28,0 m 
 
 
Geländehöhe 
Um zu gewährleisten, dass die Gebäude mit den geplanten Höhen errichtet werden können und 
das neu modellierte Gelände als Bemessungsgrundlage für die Abstandflächen angewandt werden 
kann, wird für das Gewerbegebiet (GE) eine mittlere Geländehöhe von 47,7 m ü. NHN festgesetzt. 
Die Geländehöhe dient darüber hinaus als Definition der Geländeoberfläche, unterhalb derer die 
Tiefgaragen liegen müssen, damit der sogenannte „Tiefgaragenbonus“ zur Anwendung kommen 
kann. Aufgrund des geringfügig abfallenden Geländes sowie um einen gewissen Spielraum zu 
gewährleisten, werden Abweichungen um 0,2 m ermöglicht. Um gegenüber den angrenzenden 
Verkehrs- und Grundstücksflächen einen angemessenen Übergang realisieren zu können, werden

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Stützmauern, Treppen, Rampen und Mauern zur Herstellung der festgesetzten Geländehöhe 
zugelassen.  
 
 
4.4 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen 
 
Bauweise 
 
Für die nördlichen Bereiche GE 1 und 2 wird keine Bauweise festgesetzt. Hier soll ermöglicht 
werden, dass die im städtebaulichen Konzept vorgesehene Bebauungsstruktur auch ohne die 
Verbindungsbauten zwischen den einzelnen Baukörpern errichtet werden kann. So könnten die 
Verbindungsbauten nicht erforderlich sein, falls die einzelnen Baukörper an unterschiedliche 
Interessenten veräußert bzw. vermietet werden.  
 
Für die beiden südlichen Bereiche GE 3 und 4 wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt, um 
die im städtebaulichen Konzept vorgesehene räumliche Fassung des Platzes durch eine 
weitestgehend geschlossene Platzkante zu gewährleisten. Auch auf der Seite der 
Markgrafenstraße soll der Straßenraum hierdurch, insbesondere im bisher nur wenig gefassten 
südlichen Bereich, eine eindeutige und möglichst durchgängige Raumkante erhalten. 
 
 
Überbaubare Grundstücksflächen 
Die künftige Bebauung des Plangebietes orientiert sich an dem zugrundeliegenden 
städtebaulichen Konzept. Lage und Ausdehnung der Baukörper werden planungsrechtlich mit 
Baugrenzen definiert. Insbesondere werden die angestrebten Baufluchten der Baukörper entlang 
des Platzraumes, der Straßenräume und der beiden, das Plangebiet querenden, 
Erschließungsachsen hierdurch gesichert. Im Gegensatz zu Baulinien weisen Baugrenzen jedoch 
eine gewisse Flexibilität für die dem Bebauungsplan nachgeordnete hochbauliche Konkretisierung 
der Baukörper auf.  
 
Gemäß § 23 Absatz 3 Satz 2 BauNVO in Verbindung mit § 23 Absatz 3 Satz 3 BauNVO werden 
einzelne Ausnahmetatbestände bezüglich Überschreitungen von Baugrenzen aufgeführt, die einen 
gewissen Gestaltungsspielraum eröffnen, ohne den Entwurf, stadträumliche Ziele oder 
nachbarliche Belange in Frage zu stellen. Hierunter fällt auch eine Überschreitungsmöglichkeit für 
repräsentative Vordächer der beiden geplanten Hotels in Bereich GE 4, die auf maximal 1/3 der 
Fassadenlänge mit einer lichten Höhe von maximal 6,0 m an der platzzugewandten Seite 
(geplantes 5-Sterne-Hotel) um bis zu 6,0 m und zur Markgrafenstraße (geplantes 4-Sterne-Hotel) 
um bis zu 5,0 m auskragen dürfen.  
 
Die Überschreitungen der Baugrenzen durch Lüftungs- und Belichtungsschächte um bis zu 0,5 m 
sollen eine natürlichen Belichtung und Belüftung der Tiefgaragen unterhalb der Geländeoberfläche 
ermöglichen. Zugleich soll der Ausschluss dieser Schächte an der Ostseite verhindern, dass an 
den zur Platzflächen bzw. zur Schanzenstraße respektive Peter-Huppertz-Straße orientierten 
östlichen Gebäudeseiten die Bodengestaltung der Platz- und der Gebäudevorflächen nicht durch 
die notwendigen Abdeckgitter der unterirdisch erstellten Schächte beeinträchtigt wird. Das Maß 
von 0,5 m soll den Einsatz von handelsüblichen Schächten ermöglichen, wofür ein geringfügiges 
Vortreten der Gebäudeteile über die Baugrenze, wie es der § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zulässt, 
nicht ausreichen würde.  
 
Überschreitungen der Baugrenzen durch maximal zweispurige Tiefgaragenein- und -ausfahrten 
werden auf 7,0 m begrenzt, um eine mögliche gestalterische und funktionale Beeinträchtigung der 
Platzflächen durch Rampenbauwerke zu vermindern. Um den öffentlichen bzw. öffentlich 
nutzbaren Raum entlang der Schanzenstraße nicht gestalterisch zu beeinträchtigen, müssen die 
Tiefgaragenein- und -ausfahrten einen Mindestabstand von der öffentlichen Verkehrsfläche von 
7,0 m einhalten.

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4.5 Erschließung 
 
Verkehrsuntersuchung 
 
Der Verkehr und seine Auswirkungen wurden im Rahmen der Verkehrsuntersuchung der Brenner 
Bernard Ingenieure GmbH vom November 2016 untersucht. Demnach wurde durch die 
Aufsiedlungen innerhalb des Bebauungsplangebietes ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 
insgesamt maximal 4.500 Kfz-Fahrten je Werktag (Summe aus Quell- und Zielverkehr) ermittelt. 
Weiterhin sind im Zusammenhang mit sonstigen Entwicklungen im Umfeld ca. 5.500 neue Kfz-
Fahrten je Werktag (Summe aus Quell- und Zielverkehr) zu erwarten. Das Gutachten geht dabei 
von insgesamt ca. 115.000 m² BGF aus. In einer ergänzenden Stellungnahme hat Dr. Brenner 
Ingenieurgesellschaft mbH am 10.02.2017 die durch Planungsanpassungen geringfügig 
geänderten Planungsparameter einer leicht erhöhten BGF von 115.500 m² bei gleichzeitig 
geringfügiger Nutzungsverschiebung und Konkretisierung der Hotelplanung erneut betrachtet. 
Diese BGF entspricht den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplans. Darin kommt das 
Gutachterbüro zu dem Schluss, dass trotz der Planänderungen die Aussagen der Untersuchung 
vom November 2016 weiterhin gelten.  
Mittels Umlegungsrechnungen wurde die künftige Belastungssituation des Kfz-Verkehrs im 
Prognose-Nullfall (bei Annahme der realisierten städtebaulichen Vorhaben in der Umgebung) und 
im Prognose-Planfall (bei zusätzlicher Realisierung im Plangebiet) ermittelt. Demnach steigen im 
Planfall die Verkehrsstärken entlang der Schanzenstraße von derzeit 6.000 bis 8.000 Kfz/24h auf 
7.000 bis 11.000 Kfz/24h. Weitere Verkehrsveränderungen ergeben sich an dieser Stelle durch 
den Netzschluss zwischen der Von-Sparr-Straße/Markgrafenstraße und der Schanzenstraße (Von-
Sparr-Straße – Peter-Huppertz-Straße). Hier ergibt sich ein Verkehrsaufkommen von etwa 5.000 
Kfz/24h. Der Netzschluss bewirkt damit korrespondierende Entlastungen, unter anderem auf der 
südlichen Markgrafenstraße. Zudem ermöglicht dieser den Verkehrsteilnehmern der geplanten 
Aufsiedlungen im Bebauungsplangebiet, den Clevischen Ring auch über die Markgrafenstraße zu 
erreichen. 
 
Weitere merkbare Zunahmen befinden sich im weiteren Netzverlauf in Richtung Osten (Bergisch 
Gladbacher Straße mit +3.000 Kfz/24h) sowie in Richtung Süden (Clevischer Ring mit +1.500 
Kfz/24h). Die Leistungsfähigkeitsanalyse auf Knotenebene hat ergeben, dass unter 
Berücksichtigung verschiedener Hinweise und Maßnahmen, vor allem zur signaltechnischen 
Optimierung, ein ausreichend leistungsfähiger Verkehrsablauf in den Spitzenstunden erreicht 
werden kann (vgl. Verkehrsuntersuchung, Brenner Bernard Ingenieure, November 2016). 
 
Für das weitere Verfahren werden folgende Empfehlungen gegeben: 
 Ein Mobilitätskonzept für die Plangebietsentwicklung wird empfohlen. Dabei geht es darum, 
durch Vorhaltung und Vernetzung von geeigneten Verkehrsalternativen den Anteil des 
motorisierten Individualverkehrs (MIV) in der Mobilität der künftigen Anlieger so weit wie 
möglich zu dämpfen. Damit ließen sich unter anderem die Kfz-Verkehrsmengen im 
umliegenden Netz sowie die Anzahl der neu zu erstellenden Stellplätze reduzieren. 
 Die Erschließung der einzelnen Baufelder im Plangebiet ist in den Bauantragsverfahren weiter 
zu konkretisieren. Dabei geht es z.B. um die genaue Lage und Ausgestaltung von 
Tiefgaragenzufahrten oder Anlieferungszonen. 
 
 
Mobilitätskonzept 
 
Zur Förderung alternativer Verkehrsträger (ÖPNV, Rad-/Fußverkehr und Carsharing) und zur 
damit verbundenen Reduzierung der Verkehrs- und Schadstoffbelastung wurde das im Rahmen 
der Verkehrsuntersuchung empfohlene Mobilitätskonzept (Mülheim Nord – B-Plan-Gebiet Ehem. 
Güterbahnhof, Köln – Mobilitätskonzept, ARGUS Stadt- und Verkehrsplanung / Brenner Bernard

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Ingenieure GmbH, Juni 2017) erstellt. Darin werden verschiedene Maßnahmen vorgestellt, die 
unter anderem zu einer Reduzierung des Stellplatzbedarfes führen können. Das Plangebiet bietet 
hierfür, aufgrund der unmittelbaren Anbindung an das Stadtbahn- und Radverkehrsnetz, sehr gute 
Voraussetzungen. Darauf aufbauend werden weitere, insbesondere nachfrageseitige Maßnahmen 
eines Mobilitätsmanagements angestrebt. 
 
Als wesentliche Maßnahmen sind die Integration von zwei Carsharing-Stationen und die 
Vermarktung von VRS-Jobtickets zu nennen. Laut einer Studie zum stationsbasierten Carsharing 
kann ein Carsharing-Fahrzeug bis zu zehn private Pkw ersetzen (Studie des Bundesverband 
Carsharing e.V. in Zusammenarbeit mit der Universität Kassel, Fachgebiet Verkehrsplanung und 
Verkehrssysteme, 2012). Darüber hinaus sollte die Schaffung von Ladeoptionen für E-Fahrzeuge, 
die Integration eines Informationsportals und die Vermarktung eines E-Bike-Leasings angedacht 
werden.  
 
Da die direkte Anbindung an die Stadtbahnlinie 4 ohnehin gegeben ist, kann bei der 
Stellplatzherstellung von einem Reduktionsfaktor von 30 % bezogen auf die Kölner 
Richtzahlenliste ausgegangen werden. Mit der Umsetzung des Mobilitätskonzepts wird eine 
Reduzierung auf 40 % angestrebt. Bezogen auf das Verkehrsaufkommen kann von einem MIV-
Reduktionspotential von 5 - 10 % ausgegangen werden. Somit führt das Konzept zu einer 
Reduzierung der negativen Auswirkungen des Pkw-Verkehrs sowohl in fahrender (Lärm- und 
Luftemissionen) als auch in ruhender Form (Flächeninanspruchnahme). Da sich das 
Reduktionspotenzial weitestgehend auf den Neuverkehr des Planungsvorhabens beschränkt, sind 
die Auswirkungen auf die verkehrliche Situation im Umfeld (Leistungsfähigkeit) jedoch eher gering. 
 
Da die Umsetzung der Maßnahmen, die im Mobilitätskonzept vorgeschlagen werden, mangels 
Ermächtigungsgrundlage nicht im Bebauungsplan festgesetzt werden können, wird ihre 
Realisierung im städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
 
Motorisierter Individualverkehr (MIV) / Öffentliche Straßenverkehrsfläche  
 
Das Plangebiet grenzt im Bereich der Peter-Huppertz-Straße an den rechtskräftigen 
Bebauungsplan Nr. 71489/04 „Schanzenstraße Nord“ vom 14.05.2014 an, der die Peter-Huppertz-
Straße als öffentliche Verkehrsfläche festsetzt. Hierdurch wird die Erschließung der Baufelder 
westlich der Peter-Huppertz-Straße ausreichend sichergestellt, so dass diese Straße nicht 
Bestandteil dieses Bebauungsplans sein muss. 
 
Zur Sicherung der Erschließung des übrigen Plangebietes wird die Schanzenstraße, die in 
Verlängerung der Peter-Huppertz-Straße das Plangebiet nach Osten begrenzt, als öffentliche 
Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Hierbei wird der derzeitige Straßenverlauf um ca. einen Meter 
nach Westen auf private Grundstücke (Gemarkung Mülheim, Flurstücke 2369, 2610, 2611) 
erweitert. Die Überplanung und Inanspruchnahme der privaten Grundstücke  wird notwendig, um 
die Umgestaltung und den Ausbau der Schanzenstraße in der geplanten Fahrbahnbreite von 9,0 m 
einschließlich eines Angebotsstreifens für Radfahrer sowie einen ausreichend breiten Gehweg von 
4,5 m einschließlich eines Parkstreifens von 2,0 m sicherstellen zu können. Die konkrete 
Erschließungsplanung sowie ihre Umsetzung werden im Erschließungsvertrag geregelt. 
 
Die Festsetzung der Straßenverkehrsfläche über die Mitte der Schanzenstraße nach Osten hinaus 
ist notwendig, um die planungsrechtliche Prämisse für die Integration eines unterirdischen 
Regenwasserkanal  sicherzustellen , der in Teilen in der Schanzenstraße liegt und zur 
ausreichenden Entwässerung des Plangebietes künftig bis zur abknickenden Schanzenstraße 
verlängert werden muss (siehe Abschnitt Ver- und Entsorgung / Leitungsrechte).

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Stellplätze und Garagen 
 
Grundsätzlich sind Stellplätze für Pkw und motorisierte Zweiräder innerhalb der überbaubaren 
Grundstücksflächen ausschließlich in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind vollständig unterhalb 
der Geländeoberfläche herzustellen. Darüber hinaus sind Tiefgaragen und oberirdische Stellplätze 
im Gewerbegebiet (GE) ausschließlich in den dafür festgesetzten Flächen zulässig. Durch diese 
bewusste Steuerung soll eine gestalterische und funktionale Beeinträchtigung des Gewerbegebiets 
verhindert werden.  
 
Die Erschließung des Quartiers soll über die Schanzenstraße erfolgen. Die Ein- und Ausfahrten zu 
den Tiefgaragen, oberirdischen Stellplätzen, Hotelvorfahrten und für die Anlieferung/Entsorgung 
befinden sich jeweils zwischen den einzelnen Bereichen (GE 1 bis 4). Um eine Zerschneidung und 
gestalterische Beeinträchtigung der Platzfläche durch Grundstückszufahrten zu vermeiden, werden 
die Ein- und Ausfahrtsbereiche von bzw. zu der öffentlichen Verkehrsfläche entsprechend 
festgesetzt. Um darüber hinaus eine gestalterische Beeinträchtigung der Freiräume zu vermeiden, 
soll ein Großteil der Stellplätze in Tiefgaragen errichtet werden, die ausschließlich innerhalb der 
überbaubaren Grundstücksflächen sowie in der dafür in der Planzeichnung festgesetzten Flächen 
zulässig sind. Die oberirdischen Stellplätze sind dementsprechend entlang der 
Erschließungsflächen zwischen den Baukörpern und auf der dem Platz abgewandten westlichen 
Gebäudeseite zulässig. An der westlichen Gebäudeseite sollen jedoch vornehmlich Haltezonen für 
die Anlieferung/Entsorgung und keine dauerhaften Stellplätze ausgewiesen werden. 
 
Die Zu-/Ausfahrten der Tiefgaragen sind im westlichen Bereich der seitlichen Gebäudefassaden 
vorgesehen, um den gestalterischen Eingriff gering zu halten und die erforderlichen 
Rückstauflächen auf dem eigenen Grundstück zu bieten. Die Anlieferung/Entsorgung erfolgt über 
entsprechende Flächen im rückwärtigen Bereich entlang der Stadtbahntrasse. 
 
Der südliche Hotelkomplex soll eine eigene Tiefgarage erhalten, die teilweise unter der Platzfläche 
errichtet wird. Damit diese auch für externe Nutzer zugänglich ist bzw. die brandschutzrechtlich 
erforderlichen Fluchtwege aufweisen kann, sind ein oberirdischer Zu-/Ausgang mit einer 
Grundfläche von maximal 40 m² und ein Ausgang als notwendiger Fluchtweg mit einer Fläche von 
maximal 30 m² zulässig. Diese sind jedoch auf die mit „EXT“ gekennzeichnete straßenabgewandte 
Seite der südlichen Platzfläche (G2) beschränkt, um eine gestalterische Beeinträchtigung des 
Platzes zu verhindern und eine sinnvolle Verknüpfung herzustellen. Vorfahrten für die beiden 
Hotels sind ebenfalls hier sowie an der Westseite des Komplexes vorgesehen.  
 
In der Schanzenstraße sollen rund 20 öffentliche Parkplätze errichtet werden. 
 
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) 
 
Das Plangebiet verfügt mit der unmittelbar angrenzenden Stadtbahnhaltestelle „Von-Sparr-Straße“ 
sowie der nahegelegenen Haltestelle „Keupstraße“ bereits heute über eine sehr gute ÖPNV-
Anbindung (siehe 2.3 – Öffentlicher Personennahverkehr).  
 
Zukünftig soll zudem durch die Verlängerung der Buslinie 150 über die Haltestellen „Keupstraße“, 
„Schanzenstraße/Schauspielhaus“ und „Schanzenstraße Nord“ eine direkte Anbindung des 
Plangebietes an den Bahnhof „Köln-Mülheim“ sowie den Bahnhof „Köln Messe/Deutz“ erfolgen. 
 
Im Nahverkehrsplan ist außerdem ein neuer, fußläufig erreichbarer S-Bahn-Haltepunkt an der 
Berliner Straße geplant. Konkrete Planungen sind derzeit jedoch nicht bekannt.

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Fuß- und Radverkehr / mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Flächen 
 
Zusätzlich zum bereits bestehenden Radweg entlang der Markgrafenstraße und der künftigen 
Verbindung entlang der Von-Sparr-Straße, Peter-Huppertz-Straße und Schanzenstraße wird im 
Rahmen des Bebauungsplanes eine weitere Optimierung des Fuß- und Radwegenetzes verfolgt. 
So wird parallel zur Stadtbahntrasse am Westrand des Plangebietes ein neuer öffentlicher Fuß- 
und Radweg zwischen der Von-Sparr-Straße und der Keupstraße durch die Festsetzung einer 
öffentlichen Straßenverkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Fuß- und Radweg“ 
planungsrechtlich gesichert, der den unmittelbar südlich der Keupstraße vorhandenen Weg 
fortsetzt. Zusammen mit dem im Bebauungsplan „Schanzenstraße Nord“ festgesetzten Fuß- und 
Radweg stellt er eine weitestgehend straßenunabhängige Verbindung zwischen dem Mülheimer 
Norden und dem Mülheimer Zentrum her. Auf Höhe der abknickenden Markgrafenstraße wird 
dieser Fuß- und Radweg um eine Fläche erweitert, um die - für eine bessere Anbindung des 
Quartiers um die Schanzenstraße an das westlich angrenzende Viertel um die Berliner Straße - 
notwendige Rampe für die Z-Querung der Stadtbahntrasse aufzunehmen. 
 
Die Flächen des geplanten Fuß- und Radweges beanspruchen Flächen, die in einem 
Planfeststellungsbeschluss zum Neu- und Ausbau der Markgrafenstraße sowie zum 
Stadtbahnausbau der KVB als Ausgleichsfläche ausgewiesen worden sind. Die Umsetzung des 
Rad- und Fußweges ist somit erst nach Änderung der festgestellten Planunterlagen im Zuge eines 
sogenannten Deckblattverfahrens möglich. Diesen Umstand berücksichtigt eine bedingte 
Festsetzung, die hier bereits zuvor erläutert worden ist.  
 
Für die nördliche Stadtbahnhaltestelle „Von-Sparr-Straße“ soll auch weiterhin eine direkte 
Wegeverbindung zwischen Haltestelle und Schanzenstraße zugesichert werden. Daher wird im 
nördlichen Bereich eine Fläche festgesetzt (Fläche GF1), innerhalb der ein Gehrecht zugunsten 
der Allgemeinheit mit einer Breite von etwa 2,0 m sowie ein Fahrrecht zugunsten des Radverkehrs 
der Allgemeinheit auf der parallel dazu verlaufenden Fahrbahn einzurichten sind.  
 
Des Weiteren entsteht zur besseren Anbindung des Quartiers um die Schanzenstraße an das 
westlich angrenzende Viertel um die Berliner Straße eine öffentlich nutzbare Fußwegeverbindung 
(zwischen GE 3 und 4) mit einer Querung der Stadtbahntrasse (Z-Querung) auf Höhe der 
abknickenden Markgrafenstraße. Zu diesem Zweck wird für die das Plangebiet querende 
Wegeverbindung eine Fläche mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit mit einer Breite von 
etwa 2,0 m und einem Fahrrecht zugunsten des Radverkehrs der Allgemeinheit auf der parallel 
dazu verlaufenden Fahrbahn festgesetzt (Fläche GFL1). Die mit der Zweckbestimmung „Fuß- und 
Radweg“ festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche wird im Bereich der Stadtbahnquerung um die 
Fläche erweitert, welche zur Errichtung der – aufgrund der unterschiedlichen Geländehöhe – 
erforderlichen Rampe benötigt wird. Auch hierfür werden die bereits erläuterten planfestgestellten 
Ausgleichsflächen beansprucht, so dass die bedingte Festsetzung hierfür ebenfalls zum Tragen 
kommt. 
 
Zur Sicherung der Erschließung für die Anlieger sowie zu einer besseren Durchfahrbarkeit für 
Radfahrer soll die westlich der Baufelder GE 2 und GE 3 verlaufende Umfahrung sowie die 
Sticherschließung in Verlängerung der abknickenden Schanzenstraße (F1) mit einem Fahrrecht 
zugunsten der Anlieger und zugunsten des Radverkehrs der Allgemeinheit festgesetzt werden. 
Hiermit wird gewährleistet, dass die im Verkehrskonzept vorgesehene Umfahrung der Baufelder 
auch im Falle von einer Grundstücksteilung bzw. ohne flächenintensive Wendeanlagen möglich 
bleibt. Auch die Platzflächen entlang der Schanzenstraße sollen durch die Öffentlichkeit nutzbar 
sein. Zu diesem Zweck wird für diese Flächen ebenfalls ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit 
festgesetzt (Flächen G1 und G2). 
 
Alle festgesetzten Geh- und Fahrrechte werden zusätzlich durch Baulasten gesichert. Die 
Eintragung dieser Baulasten durch die Investoren wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.

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Ver- und Entsorgung / Leitungsrechte 
 
Die Versorgung des Plangebiets mit Gas, Wasser und Strom kann aus den vorhandenen 
Leitungen erfolgen. Die notwendigen Versorgungs- und Rettungswege (Müllabfuhr, Feuerwehr, 
Rettungsdienst etc.) können über die unmittelbar angrenzenden Straßen und die vorgesehenen 
Umfahrungen sichergestellt werden. 
 
Die Entwässerung kann durch einen Anschluss an das Kanalnetz der Stadtentwässerungsbetriebe 
(StEB) Köln, AöR, erfolgen. Gemäß Aussage der StEB kann der vorhandene Mischwasserkanal 
DN 600 in der Schanzenstraße das Schmutzwasser und das klärpflichtige Niederschlagswasser 
aufnehmen. Das anfallende nicht klärpflichtige Niederschlagswasser des Plangebietes muss dem 
Niederschlagswasserkanal DN 900/1350 in der Schanzenstraße zugeführt werden, welcher nach 
Norden bis zur abknickenden Schanzenstraße verlängert werden muss. Die Verlängerung des 
Niederschlagwasserkanals erfolgt in der als Straßenverkehrsfläche festgesetzten Fläche der 
Schanzenstraße und wird im Erschließungsvertrag geregelt.  
 
Das anfallende Niederschlagswasser soll durch die Dachbegrünung sowie die Begrünung in den 
Außenbereichen des Plangebietes soweit wie möglich zurückgehalten und der dortigen Vegetation 
zur Verfügung gestellt werden. Neben dem gestalterischen Aspekt soll dadurch die 
Abwassermenge reduziert werden.  
 
Da das Kanalnetz nicht für die bei Starkregen anfallenden Wassermengen dimensioniert ist, 
werden für das Plangebiet entsprechende Maßnahmen zur Risikovorsorge berücksichtigt. Dies 
dient der Sicherheit, falls es zu den von Hydrologen prognostizierten, vermehrt auftretenden 
Starkregenereignissen kommen sollte. Hierzu wurde durch das Ingenieurbüro Dobelmann + Kroke 
GmbH ein „Überflutungsnachweis 30-jähriges Regenereignis“ erarbeitet. Demnach ergibt sich für 
das gesamte Baufeld eine erforderliche Rückhaltung von 176 m³. Der Nachweis eines 
entsprechenden Volumens wurde im Rahmen der Freiflächenplanung erbracht. Es ist vorgesehen 
das Regenwasser in flachen Mulden auf den beiden Platzflächen zurückzuhalten, um eine 
gedrosselte Einleitung zu gewährleisten. 
 
Die im Plangebiet liegende Brauchwasserleitung DN 500, die einen benachbarten Anlieger mit 
Löschwasser versorgt, muss zur Realisierung der Bebauung in den Verkehrsraum verlegt werden. 
Hierfür wird im Bereich der Erschließungsflächen zwischen den Baufeldern GE 3 und GE 4 ein 
Leitungsrecht (GFL1) zugunsten des Leitungsträgers einer Brauchwasserleitung festgesetzt. Das 
Leitungsrecht wird zusätzlich durch eine Dienstbarkeit gesichert. Die Eintragung dieser 
Dienstbarkeit durch die Investoren wird im städtebaulichen Vertrag geregelt.  
 
 
 
4.7 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 
und zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstiger Bepflanzung 
 
Das Plangebiet wird zukünftig großflächig versiegelt bzw. durch Tiefgaragen unterbaut. Als Beitrag 
zum Ausgleich und zur Minderung der nachteiligen ökologischen Auswirkungen der Planung sowie 
zur Sicherung der Freiraumgestaltung wurde ein Grünordnungsplan erstellt. Hierin wurden u.a. die 
durch die Planung entstehenden Eingriffe untersucht und Maßnahmen zum Ausgleich 
vorgeschlagen. Diese werden in Form von grünordnerischen Maßnahmen als Festsetzungen in 
den Bebauungsplan übernommen. Sie unterteilen sich in die folgenden Kategorien: 
 
 Begrünung von Tiefgaragen im Bereich GE 4 (Maßnahme M1 im Grünordnungsplan) 
 Dachbegrünung (Maßnahme M2 im Grünordnungsplan) 
 Baumpflanzungen und Flächenbegrünung (Maßnahmen M3 bis M6 im Grünordnungsplan) 
 Flächenbegrünung im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen (Maßnahme M7 im 
Grünordnungsplan)

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Begrünung von Tiefgaragen im Bereich GE 4 (Maßnahme M1 im Grünordnungsplan) 
 
Oberhalb von Tiefgaragen im Bereich GE 4 werden angemessene Vegetationstragschichten sowie 
die Mindestgröße für den Wurzelraum der Bäume festgesetzt, wobei Hochbeete zulässig sind. 
Dadurch soll die Realisierung der Freiraumgestaltung im voraussichtlich durch eine Tiefgarage 
unterbauten südlichen Teil der Platzfläche gewährleistet werden. Die Flächen für Fußwege, 
Zuwegungen, Zufahrten und Eingänge sind von der Begrünung ausgenommen, um keine 
planerischen Konflikte mit dem vorgesehen Bebauungs- und Freiraumkonzept auszulösen.  
 
 
Begrünung von Tiefgaragen im Bereich GE 2 und GE 3 (Maßnahme M1 im Grünordnungsplan) 
 
Oberhalb von nicht überbauten Tiefgaragenanlagen im GE 2 und GE 3, wird eine angemessene 
Vegetationstragschicht festgesetzt, wobei Hochbeete zulässig sind, um eine gärtnerische 
Gestaltung und Begrünung mit Rollrasen zu gewährleisten und ggf. Baumpflanzungen mit höheren 
Vegetationsschichten zu ermöglichen. Ziel ist die gestalterisch ansprechende Bepflanzung der 
Innenhöfe der Gebäude im GE 2 und GE 3. Ausgenommen von der Begrünung sind Flächen für 
Fußwege, Zuwegungen, Zufahrten und Eingänge, um keine planerischen Konflikte mit dem 
vorgesehen Bebauungs- und Freiraumkonzept auszulösen. 
 
 
Dachbegrünung (Maßnahme M2 im Grünordnungsplan) 
 
Die festgesetzte extensive Dachbegrünung mit der dafür erforderlichen Substratstärke dient zum 
einen zur Reduzierung der Ableitmenge des Niederschlagswassers und zum anderen als 
Biotopfläche (Lebensraum und Nahrungsquelle) für Insekten und Vögel.  
 
 
Baumpflanzungen und Flächenbegrünung (Maßnahmen M3 bis M6 im Grünordnungsplan) 
 
Zur freiraumplanerischen Einbindung in die Umgebung wird für Baumpflanzungen ein 
standortgerechter Baumtyp (BF41/GH742) festgesetzt. Um eine gewisse Flexibilität bei der 
Freiraumgestaltung zu bewahren, können die Baumstandorte von den in der Planzeichnung 
nachrichtlich dargestellten Standorten abweichen. 
 
Insgesamt wird die Anpflanzung von mindestens 76 Bäumen festgesetzt. Entsprechend dem 
Freiraumkonzept sollen mindestens 21 Bäume in den begrünten Platzbereichen, mindestens 36 
Bäume zur Begrünung des Fuß- und Radweges entlang der Stadtbahntrasse, mindestens 17 
Bäume zur Begrünung der querenden Erschließungsflächen zwischen den Baufeldern sowie 
mindestens zwei Solitärbäume in den Bereichen GE 1 und 2 (voraussichtlich zur Begrünung der 
Eingangssituationen) angepflanzt werden. Durch die Neupflanzungen wird neben dem 
gestalterischen und ökologischen Beitrag auch ein besseres Kleinklima (Verschattung, 
Luftfilterung, Kaltluftentstehung etc.) geschaffen, insbesondere in den Sommermonaten. 
 
Die 23 vorhandenen nach Baumschutzsatzung der Stadt Köln geschützten Bäume, die sich 
insbesondere im südwestlichen Bereich an der Schanzenstraße befinden, können aufgrund der 
geplanten und notwendigen niveaugleichen Anbindung der Platzflächen und Erschließungsflächen 
sowie aufgrund der geplanten Gebäude, Tiefgaragen und Erschließungsflächen nicht erhalten 
werden. Sie werden durch die oben genannten Neupflanzungen ersetzt. Für den raumprägenden 
Spitzahorn (Nr. 29 laut Baumliste) sollen auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens 
technische Lösungen geprüft werden, ob der vorhandenen Bestandsbaum aufgrund der 
Höhenproblematik in die Freianlagenplanung des Bauvorhabens integriert werden kann. 
 
Zur Gewährleistung der im freiraumplanerischen Konzept vorgesehenen Begrünung der rund 
5.800 m² großen Platzflächen werden hier Vegetationsflächen in Form von Rasenflächen 
[(BR11(Köln Code)/HM52 (Biotoptyp nach Sporbeck)]) oder als Flächen mit bodendeckenden

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Gehölzen, Gräsern oder Stauden mit einer Gesamtgröße von mindestens 1.600 m² festgesetzt 
(600 m² in Bereich GE 3, 1.000 m² in Bereich GE 4). 
 
 
Flächenbegrünung im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen (Maßnahme M7 im Grünordnungsplan) 
Zur Begrünung der für die Querung der Stadtbahntrasse erforderlichen Rampe im verbreiterten 
Bereich der öffentlichen Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg) sowie 
zur Verminderung des damit verbundenen Eingriffs in die hier befindliche planfestgestellte 
Ausgleichsfläche wird festgesetzt, dass die wegbegleitenden Böschungsflächen als Rasenflächen 
herzurichten und dauerhaft zu erhalten sind. Der Eingriff selbst wird durch die mit den Ziffern 1 bis 
11 gekennzeichneten, für den Ausgleich festgesetzten Baumstandorte ausgeglichen. 
 
 
 
 
4.8 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 
 
Schutz vor Luftschadstoffimmissionen 
 
Die Planung bereitet eine Bebauung mit nicht produzierendem Gewerbe vor, so dass hierdurch 
voraussichtlich keine für die Luftqualität erheblichen relevanten Emissionen auftreten werden. Um 
dennoch eine weitere Luftschadstoffbelastung durch Hausbrand zu vermeiden, wird festgesetzt, 
dass in Verbrennungsanlagen, die neu errichtet, erweitert oder umgebaut werden, feste 
Brennstoffe, Öl sowie Abfälle aller Art weder zu Heiz- und Feuerungszwecken noch zum Zwecke 
der Beseitigung verbrannt werden dürfen. 
 
 
Schutz vor Lärmimmissionen 
Gewerbelärmimmissionen innerhalb des Plangebietes 
 
Die Beurteilung der Geräuschbelastung innerhalb des Plangebietes durch die vorhandenen 
Industrie- und Gewerbebetriebe nach TA Lärm hat ergeben, dass zur Tageszeit der 
Immissionsrichtwert für Gewerbegebiete (GE) von 65 dB(A) sicher eingehalten wird. Während der 
Nachtzeit wird der Immissionsrichtwert von nachts 50 dB(A) in den unteren Geschossen (EG / 1. 
OG) im gesamten Plangebiet eingehalten. Am geplanten Hotelneubau im südlichen Plangebiet 
(GE 4) wird der Nacht-Immissionsrichtwert von 50 dB(A) an allen Geschossen und Gebäudeteilen 
eingehalten. Im nördlichen und westlichen Bereich des Plangebietes, im GE 1 und GE 2 sowie 
entlang der Ostseite des GE 3, treten dagegen mit zunehmender Höhe Überschreitungen um bis 
zu 3 dB auf. Für Büronutzungen sind diese Überschreitungen nicht relevant, da hierfür zur 
Nachtzeit der Immissionsrichtwert zur Tageszeit von 65 dB(A) gilt. Um jedoch auch andere 
Nutzungen, wie einen weiteren Beherbergungsbetrieb zu ermöglichen, wird festgesetzt, dass 
öffenbare Fenster in schutzbedürftigen, auch zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräumen nach 
DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, Beuth Verlag GmbH, Berlin), an 
deren Fassaden- und Dachbereich nachts ein Beurteilungspegel von mehr als 50 dB(A) – 
gemessen 0,5 m vor dem geöffneten Fenster – überschritten wird, nicht zulässig sind. 
 
 
Gewerbelärmimmissionen durch die geplanten GE-Flächen 
 
Bei der Ausweisung des GE-Gebietes ist wegen des Vorsorgeprinzips sicherzustellen, dass an 
schutzbedürftigen Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets keine unzumutbaren 
Immissionen auftreten. Daher wird festgesetzt, dass im Gewerbegebiet (GE) nur Gewerbebetriebe 
zulässig sind, die das Wohnen nicht wesentlich stören (siehe Abschnitt „Art der baulichen 
Nutzung“). Diese Einschränkung der Gewerbegebiets führt im gesamten Immissionsbereich zu 
einer Einhaltung der Planwerte LPI und damit der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm für die

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Gesamtsituation (vgl. Schalltechnische Untersuchung, Kramer Schalltechnik GmbH, November 
2016).  
 
Die vorgeschlagene Festsetzung verhindert nicht die im städtebaulichen Konzept angestrebten 
Nutzungen mit Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie Hotels (Betriebe des 
Beherbergungsgewerbes), die in ihrer Schallemission vom Quell- und Zielverkehr (Parkplätze, TG-
Zufahrten) und den technischen Anlagen (Lüftungs- und Klimaanlagen) bestimmt werden. 
 
 
Verkehrslärmimmissionen innerhalb des Plangebietes 
 
Beim Vergleich der Verkehrsgeräusch-Orientierungswerte für GE-Gebiete nach Beiblatt 1 zu DIN 
18005 (Schallschutz im Städtebau, Juli 2002, Beuth Verlag GmbH, Berlin), Teil 1, wird ersichtlich, 
dass diese im Plangebiet Tags in den Randbereichen zu den Verkehrswegen hin um < 5 dB 
überschritten werden. Zur Nachtzeit wird der Orientierungswert von 55 dB(A) im überwiegenden 
Teil des Plangebietes überschritten (um < 10 dB).  
 
Aufgrund der Überschreitungen werden passive Schallschutzmaßnahmen in Form von 
Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände, und 
Dächer ausgebauter Dachgeschosse) schutzbedürftiger Nutzungen gemäß DIN 4109 festgesetzt, 
um die Entstehung unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen bzw. gesundheitsschädlicher 
Innenpegel zu verhindern. Gemäß den Untersuchungsergebnissen kommt in den Teilflächen GE 1 
bis GE 4 gänzlich der Lärmpegelbereich (LPB) V (gemäß freier Schallausbreitung ohne Baukörper) 
zum Tragen. Dies bedeutet ein erforderliches Schalldämmmaß R’w, res von 45 dB für 
Außenbauteile von Schlafräumen (hier: Hotelzimmer) und 40 dB für Büroräume und ähnliches 
(soweit der eindringende Außenlärm aufgrund der ausgeübten Tätigkeit relevant ist). 
 
Vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln wurde als Fluglärmbelastung durch den 
Flughafen Köln/Bonn für den Bereich des Plangebietes auf der Basis des Schallimmissionsplanes 
(Stand 01.01.2014) der äquivalente Dauerschallpegel mit Tag und Nacht ≤ 55 dB(A) angegeben. 
Aus dem angegebenen Fluglärmpegel LAeq Nacht ≤ 55 dB(A) kann man in Anlehnung an § 3 der 
Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung (2. FlugLSV) für das Plangebiet generell ein 
erforderliches Schalldämmmaß R’w, res von 35 dB (LPB III) für Außenbauteile von Schlafräumen 
ableiten. Diese Anforderung ist bei der Auslegung der passiven Schallschutzmaßnahmen 
entsprechend zu berücksichtigen. 
 
An einer Gebäuderückseite kann durch die Eigenabschirmung des Gebäudes selbst oder die 
Abschirmung anderer Bauten ein niedrigerer Lärmpegelbereich als LPB V erreicht werden (wegen 
des Fluglärms aber nicht unter dem LPB III). Daher wird entsprechend festgesetzt, dass im 
Baugenehmigungsverfahren bei Nachweis einer tatsächlich geringeren Geräuschbelastung an 
einzelnen Gebäudeteilen oder Geschossebenen vom festgesetzten Schalldämmmaß abgewichen 
werden kann. 
 
Da die Schalldämmung von Fenstern nur dann voll wirksam ist, wenn die Fenster geschlossen 
sind, wird für Aufenthaltsräume (Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben, 
Unterrichtsräume und ähnliches) der Einbau entsprechend ausgelegter fensterunabhängiger 
Lüftungsanlagen nach DIN 4109 festgesetzt. 
 
 
Verkehrslärmimmissionen durch den Quell- und Zielverkehr des Plangebiets  
Ein Straßenneubau im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) findet nicht statt, 
so dass eine Prüfung gemäß Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) nicht erforderlich ist. 
Auf den bestehenden öffentlichen Straßen im Umfeld des Plangebietes kommen Pegelerhöhungen 
(Nullfall zu Planfall) durch den Quell- und Zielverkehr des Bebauungsplanes an schutzbedürftigen 
Nutzungen vor allem im Bereich der Keupstraße (zwischen Markgrafenstraße und

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Schanzenstraße) und an der Einmündung der Schanzenstraße in die Keupstraße vor. Die nur 
geringen Erhöhungen liegen bei 0,5 bis 0,7 dB. Auch wird in diesen Bereichen die sogenannte 
zumutbare Belastung von 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht bereits im Nullfall 
überschritten. Die Lärmsituation wird sich zwar durch die Planung nicht wesentlich verändern, 
doch muss festgehalten werden, dass die Wohnnachbarschaft entlang der öffentlichen Straßen 
durch zunehmende Lärmimmissionen erheblich beeinträchtigt ist.  
 
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wurde das städtebauliche Ziel politisch klargestellt, dass 
diese seit Jahren brachliegende Fläche baulich zu entwickeln ist. In der Abwägung wird dies daher 
schwerer gewichtet, als die Vermeidung jeglicher Erhöhung der umliegenden Lärmbelastung. Auch 
wenn Mehrverkehre bei einer baulichen Entwicklung grundsätzlich unvermeidbar sind, so gilt es im 
Sinne eines gerechten Interessensausgleichs, die zukünftige Lärmbelastung möglichst gering zu 
halten. Hierzu wurde daher auch ein Mobilitätskonzept entwickelt, das den Fuß-und Radverkehr 
sowie die Nutzung von ÖPNV und Carsharing attraktiver gestaltet und bewusst fördert. Demnach 
bietet das Plangebiet bereits gute Voraussetzungen mit der angrenzenden Stadtbahnlinie und 
bestehenden und geplanten Wegeverbindungen. Als wesentliche Maßnahmen sind die Integration 
von zwei Carsharing-Stationen und die Vermarktung von VRS-JobTickets zu nennen. Bezogen auf 
das Verkehrsaufkommen kann von einem Reduktionspotential für den Motorisierten 
Individualverkehr (MIV) von 5 - 10 % ausgegangen werden. Somit führt das Konzept zu einer 
Reduzierung der negativen Auswirkungen des Pkw- Verkehrs und der damit einhergehenden 
Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen. Die Umsetzung der Maßnahmen wird im 
städtebaulichen Vertrag geregelt. 
 
 
 
4.9 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 
 
 
Abstandflächen 
 
Das im Rahmen des Werkstattverfahrens zur weiteren Planung ausgewählte städtebauliche 
Entwurfskonzept sieht einen Hochpunkt als nördlichen Auftakt des neuen Quartiers an der Von-
Sparr-Straße vor. Der Standort wurde hierfür durch das Beratungs- und Begleitgremium des 
Werkstattverfahrens als geeignet beurteilt, weshalb alle vier Arbeiten ein entsprechendes 
Hochhaus vorsahen. Im Rahmen der Überarbeitung wurde das Gebäude von 12 auf maximal 11 
Geschosse reduziert.  
 
Aufgrund des engen Grundstückszuschnitts im Bereich des Hochhauses sowie aufgrund der 
nordwestlich angrenzenden planfestgestellten Ausgleichsfläche, wird die bauordnungsrechtlich 
erforderliche Abstandfläche von 0,25 H an dieser Stelle nicht eingehalten. Daher wird für die 
westliche Außenwand von Bereich GE1 in dem mit dem Buchstaben „a“ gekennzeichneten Bereich 
die Tiefe der Abstandflächen abweichend von § 6 Absatz 5 BauO NRW mit 2,0 m festgesetzt.  
 
Die planfestgestellte Ausgleichsfläche, die an das Plangrundstück angrenzt und auf welche die 
Abstandfläche fällt, hat den Charakter einer straßenbegleitenden Grünfläche, die planungsrechtlich 
als Bestandteil der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche eingestuft wird. Zu öffentlichen 
Verkehrsflächen muss in Gewerbegebieten eine Abstandfläche von 0,25 H bis zu deren Mitte 
eingehalten werden, was im vorliegenden Fall erfüllt ist. Zusammen mit den angrenzenden 
Verkehrstrassen (Fuß- und Radweg, Stadtbahnhaltestelle, Fahrbahn etc.) entsteht eine 
großzügige unbebaute Fläche mit einem Abstand zur gegenüberliegenden Häuserzeile von über 
50 m. Vor diesem Hintergrund werden der Hochpunkt und das damit verbundene festgesetzte 
reduzierte Maß der Abstandfläche als räumlich verträglich eingestuft.  
 
Auch die Belange der Feuerwehr werden durch die auf 2 m reduzierte Abstandsfläche nicht 
beeinträchtigt, da das Gebäude im Bereich GE 1 von den drei übrigen Seiten für die Feuerwehr 
erreichbar ist und mehrere Gebäude aufgrund des schmalen Baufeldes nicht entstehen können. 
Weitere brandschutzrechtliche Belange wie der Brandüberschlag stehen nicht entgegen, weil es

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sich bei der benachbarten Fläche um eine unbebaute Fläche handelt. Aus gleichem Grund ist auch 
eine ausreichende Belichtung sichergestellt. Die Festsetzung des reduzierten Maßes der Tiefe der 
Abstandfläche ist daher sowohl städtebaulich als auch unter Berücksichtigung gesunder Wohn- 
und Arbeitsverhältnisse und der Nachbarbelange vertretbar. 
 
 
Gestalterische Festsetzungen 
 
Durch die Festsetzung von Flachdächern sollen, dem zugrundeliegenden Entwurf entsprechend, 
zeitgemäße Gebäude errichtet werden, die sich in das vorhandene Umfeld einfügen, welches zum 
überwiegenden Teil aus Gewerbebauten mit Flachdächern besteht. Um gestalterische 
Beeinträchtigungen des Stadtbildes zu vermeiden, wird festgesetzt, dass technische 
Dachaufbauten, die über die Höhe der Attika hinausgehen, mit einer Umhausung zu versehen 
sind, die an der Oberseite offen ausgebildet werden kann. 
 
Mit den Festsetzungen zu den im Gewerbegebiet unvermeidlichen Werbeanlagen wird den 
Werbetreibenden ein angemessener Spielraum für das Bewerben ihrer Dienstleistungen 
eingeräumt und die gestalterische Beeinträchtigung der Freiflächen, der Gebäude und des 
Stadtbildes vermindert. Angemessenheit bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die 
Freiraumgestaltung der Platzflächen und die architektonische Gliederung, Gestaltung und 
Dimension der Gebäude nicht beeinträchtigt wird und die Werbeanlagen in einem abgestimmten 
Verhältnis zum Baukörper stehen. 
  
Die in den textlichen Festsetzungen enthaltenen Beschränkungen der Werbeanlagen, 
beispielsweise in Höhe und Anzahl, reagieren auf den dem Bebauungsplan zugrunde liegenden 
Entwurf von RKW Architektur + Städtebau. Gleichzeitig wird eine für innerstädtische Lagen übliche 
Gestaltung gewährleistet. Als Beispiel hierfür kann die Beschränkung auf drei Fahnenmasten je 
Haupteingang eines Gebäudes mit einer maximalen Höhe von 8,0 m über Gelände angeführt 
werden.  
 
Es werden weitergehende Regelungen für Werbeanlagen, die zur Platzflächen hin orientiert sind, 
aufgenommen, da hier das Stadtbild mit einer umfassenden Platzgestaltung besonders sensibel 
ist. Daher sind hier Ausstecktransparente nicht zulässig. Durch die Beschränkung der Beleuchtung 
der Werbeanlagen soll eine gewisse gestalterische Zurückhaltung auch bei Dunkelheit 
gewährleistet werden. Die Werbeanlagen dürfen z.B. nicht von außen durch Leuchten angestrahlt 
werden. 
 
 
5. Umweltbericht 
 
 
5.1 Einleitung 
 
Für das Bebauungsplanverfahren wird eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB für die 
Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a BauGB durchgeführt. Die Ergebnisse werden in einem 
Umweltbericht gemäß § 2a BauGB dargestellt. 
 
 
5.1.1 Inhalt und wichtigste Ziele des Bauleitplans 
 
Die wichtigsten Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes sind dem städtebaulichen Teil unter 1. 
Anlass und Ziel der Planung sowie 4. Begründung der Planinhalte zu entnehmen. 
 
 
5.1.2 Bedarf an Grund und Boden

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Der erforderliche Bedarf an Grund und Boden, der sich aus den Festsetzungen des 
Bebauungsplanes – Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahn hof in Köln -Mülheim – ergibt, kann der 
nachfolgenden Tabelle entnommen werden. 
Im heutigen Zustand stellt sich das 41.890 m² große Plangebiet als freigestellte ehemalige 
Bahnfläche mit teilversiegelter Oberfläche und untergeordnetem spärlichem Baum- und 
Strauchbewuchs in Randbereichen dar. 
 
Bereich Fläche in m² Maximaler 
Versiegelungsgrad 
Maximal 
versiegelbare 
Fläche in m² 
GE 1 2.170 100 % 2.170 
GE 2 8.840 100 % 8.840 
GE 3 13.410 95,5 % 12.810 
GE 4 13.170 100 % 13.170 
Öffentliche Verkehrsflächen: 
- Straßenverkehrsfläche 
- Fuß- und Radweg 
 
2.610 
1.690 
95,9 % 4.125 
Summe Plangebiet 41.890 98,1 % 41.115 
 
Für die Bereiche GE 1 bis 4 wird eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Zusätzlich ist 
zu berücksichtigen, dass die zulässige Grundfläche um Flächen von untergeordneten baulichen 
Anlagen, wie Böschungsmauern, ebenerdige Terrassen, Freitreppen, befestigte Wege und 
Erschließungs-anlagen mit ihren Zufahrten sowie bauliche Anlagen unterhalb der 
Geländeoberfläche bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden dürfen. Es ist also eine 
Versiegelung von bis zu 100 % der Grundstücke möglich, wobei im Grünordnungsplan zwei 
attraktive Platzflächen mit einer Neugestaltung von Grünflächen sowie eine Anpflanzung von 
Bäumen im Platzbereich und entlang der Erschließungswege vorgesehen sind, die zu einer 
Eingrünung des Gebietes beitragen.  
 
 
5.1.3 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes 
 
Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, 
Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zugrunde gelegt, die für die jeweiligen 
Schutzgüter in Bauleitplanverfahren anzuwenden sind.  
Darüber hinaus wird die Baumschutzsatzung der Stadt Köln berücksichtigt. 
Die Ziele des Umweltschutzes werden zu den einzelnen Schutzgütern näher beschrieben. 
 
5.2  Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
 
A) Nicht durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete  (BauGB §1 
Abs.6 Nr.7 b) 
Im Plangebiet und dessen Umgebung liegen keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung 
(FFH-Gebiete) oder europäische Vogelschutzgebiete, so dass für diesen Umweltbelang keine 
Betroffenheit vorliegt. 
Landschaftsplan (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 g) 
Das Plangebiet liegt außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplanes Köln, so dass eine 
Betroffenheit von festgesetzten Schutzgebieten ausgeschlossen werden kann.

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Darstellungen von sonstige Fachplänen, insbesondere des Wasser -, Abfall -, 
Immissionsschutzrechtes (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 g) 
Sonstige Schutzausweisungen liegen für das Plangebiet nicht vor. Als Fachpläne werden im 
Umweltbericht der Luftreinhalteplan und der Abschlussbericht "Klimawandelgerechte Metropole 
Köln" in den jeweiligen Schutzgutkapiteln berücksichtigt.  
Wasser - Oberflächenwasser (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a) 
Es sind keine Oberflächengewässer im Plangebiet und dessen Umgebung vorhanden. 
Wasser - Abwasser (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 e) 
Für die Abwasserentsorgung ist ein ausreichend dimensionierter Mischwasserkanal in der 
Schanzenstraße vorhanden, an den die neuen Nutzungen im Plangebiet angeschlossen werden. 
Gleiches gilt für das Niederschlagswasser, welches in den Regenwasserkanal in der 
Schanzenstraße eingeleitet werden soll. 
Hinsichtlich des Umgangs mit Starkregenereignissen wurde ein „Überflutungsnachweis 30-jähriges 
Regenereignis“ erarbeitet. Demnach ergibt sich für das gesamte Baufeld eine erforderliche 
Rückhaltung von 176 m³. Der Nachweis eines entsprechenden Volumens wurde im Rahmen der 
Freiflächenplanung im Bereich der beiden begrünten Platzflächen im Süden des Plangebietes, 
westlich der Schanzenstraße, erbracht.  
Kultur- und sonstige Sachgüter (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 d) 
Bau- und Bodendenkmäler sind innerhalb des Plangebietes nicht bekannt. Archäologische 
Untersuchungen haben im Plangebiet bisher nicht stattgefunden. Im Falle archäologischer 
Bodenfunde sind die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) NW zu beachten. Diese 
umfassen eine unverzügliche Benachrichtigung der Dienststelle Römisch-Germanisches Museum / 
Archäologische Bodendenkmalpflege, die unveränderte Erhaltung des Auffindungszustands sowie 
eine Untersuchungsdauer von bis zu drei Tagen nach Eingang der Meldung. Sachgüter liegen 
ebenso innerhalb des Plangebietes nicht vor. Gleisbereiche und Gebäude des ehemaligen 
Güterbahnhofes sind bereits zurückgebaut.  
Erneuerbare Energien / Energieeffizienz (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 f) 
Aktuell weist das Plangebiet keine Bedeutung für die Nutzung erneuerbarer Energien auf. Die 
Planung sieht hierzu keine Regelungen vor. Hinsichtlich der maximal zulässigen Höhe baulicher 
Anlagen wird jedoch berücksichtigt, dass Solaranlagen von einer Überschreitung der 
Festsetzungen ausgenommen sind, um zukünftig die energetische Nutzung der Dachflächen nicht 
einzuschränken. 
Mensch - Gefahrenschutz 
Ein besonderer Gefahrenschutz ist im Rahmen der Realisierung der Planung mit nicht störendem 
Gewerbe nicht erforderlich. Ebenso gehen von den geplanten Nutzungen (Büronutzung, Hotel) 
keine Gefahren für umliegende Bereiche aus.  
Die vorgesehene Nutzung im Plangebiet ist als sensible Nutzung im Sinne des KAS-18 Leitfadens 
einzustufen ("Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-
Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 
BImSchG" der Kommission für Anlagensicherheit (KAS) beim Bundesministerium für Umwelt, 
Naturschutz und Reaktorsicherheit, 2010). Die RheinEnergie AG betreibt in Köln-Buchheim 
(Mülheimer Ring / Piccoloministraße) eine Erdgasanlage, die den erweiterten Pflichten nach 12. 
BImSchV unterliegt. Der KAS-18 können Abstandsempfehlungen für die Bauleitplanung, 
sogenannte Achtungsabstände, entnommen werden. Hierbei ist der jeweilige Stoff für die 
Zuordnung einer Abstandsklasse entscheidend. Die Zusammensetzung des Erdgases liegt hier bei 
ca. 98 % Methan, 1 % weiteren Alkanen (Ethan, Propan, Butan, Pentan) und 1 % Inertgasen. In 
der Tabelle der KAS-18 liegen Abstandsempfehlungen für Methanol, Propan und Ethylenoxid vor, 
welche bei 200 m liegen, was der Klasse I entspricht. Die Entfernung zwischen der Erdgasanlage 
und dem Plangebiet beträgt ca. 670 m. Das Plangebiet ist damit deutlich weiter von der 
Erdgasanlage entfernt, als es die Abstandsempfehlungen vorgeben, so dass von keiner 
Gefahrensituation auszugehen ist. Weiterhin fällt die Erdgasanlage in die Abstandsklasse V (Lfd. 
Nr. 134) des Abstandserlass NRW (2007), was einer Entfernung von 300 m entspricht. Das 
Plangebiet ist mehr als doppelt so weit entfernt, so dass auch diesbezüglich ausreichende 
Abstände eingehalten werden, um eine Gefährdung ausschließen zu können.

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Mensch - Erschütterungen 
Die zukünftige Nutzung des Plangebiets mit nicht störendem Gewerbe ist nicht mit 
Erschütterungen verbunden. Gegebenenfalls kann es im Rahmen der Bautätigkeiten, 
insbesondere der Tiefgarage und Fundamente, zeitweise zu Erschütterungen kommen. Diese sind 
allerdings nur von temporärer Dauer und auf die Bauzeit beschränkt, so dass keine dauerhaften 
erheblichen Auswirkungen hiervon ausgehen. 
Der Planbereich befindet sich im Bereich einer oberirdischen Stadtbahnlinie (Linie 4) mit der 
Haltestelle Von-Sparr-Straße. Durch den Stadtbahnbetrieb können 
Erschütterungsbeeinträchtigungen auftreten. Die gewerbliche Nutzung zieht vergleichsweise 
niedrige Schutzansprüche nach sich. Dies liegt hauptsächlich daran, dass in Gewerbegebieten in 
der Regel nicht dauerhaft gewohnt wird. Zudem ist in Anlehnung eines Erschütterungsgutachtens, 
das der Stadt Köln im Rahmen des Verfahrens zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 
73458/02 – „Kieskaulerweg in Köln-Merheim“ (Rechtskraft 16.10.2013) vorliegt, davon 
auszugehen, dass aufgrund des Abstandes von mindestens 15 m zwischen Gleisbett und den 
geplanten Gebäuden, die Anhaltswerte der DIN 4150 eingehalten werden können. 
 
 
B) Nicht erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
Boden (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a) 
Hinsichtlich des Bodens liegen im Plangebiet nur geringe Wertigkeiten vor. Die Böden sind durch 
die ehemalige und aktuelle Nutzung vollständig anthropogen überformt bzw. versiegelt und 
teilversiegelt. Bodentypen werden dementsprechend in der Bodenkarte von NRW für das 
Plangebiet nicht angegeben.  
Der Flächenrisikodetailuntersuchung können nähere Angaben zum Bodenaufbau und den 
Bodenverhältnissen im Plangebiet entnommen werden. Demnach besteht der Baugrund aus 
unterschiedlich mächtigen Auffüllungen über fluviatilen Sanden, Kiessanden und Schluffen 
(Hochflutlehme) der Niederterrasse. Die Auffüllungsmächtigkeiten schwanken zwischen wenigen 
Dezimetern und maximal etwa 2-3 m und bestehen aus Sand mit wechselnden Anteilen an 
Schotter, Ziegelbruch etc.. Im Rahmen des Orientierenden Gutachtens gemäß BBodSchV (Althoff 
& Lang GbR 2016) wurden zudem in 2016 Rammkernsondierungen im Plangebiet durchgeführt. 
Demnach wurden Auffüllungsmächtigkeiten zwischen 1,30 und 5,00 m erkundet. Im Wesentlichen 
schwankt die Mächtigkeit der Auffüllungen zwischen 2,00 und 3,30 m, was den oben aufgeführten 
Angaben der FRIDU 2005 entspricht. Bei den Auffüllungen handelt es sich meist um kiesig, 
sandige Materialien, die mit diversen anthropogenen Fremdbestandteilen durchsetzt sind (Beton, 
Tiegel, Schlacken, Schotter, Aschereste, Keramik, Grauwackenschotter etc.). Oftmals sind diese 
Fremdbestandteile verstärkt in den oberflächennahen Auffüllungsniveaus zu finden. 
Organoleptische Hinweise auf Verunreinigungen konnten nicht festgestellt werden. 
Angaben zu Bodenbelastungen und dem Umgang damit werden im Kapitel "Menschen - Altlasten" 
getroffen. 
Da es sich im Plangebiet um stark anthropogen veränderte Böden handelt, gehen von dem 
Vorhaben durch die geplanten Versiegelungen keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut 
Boden aus. Natürliche Böden sind nicht vorhanden und nicht von der Planung betroffen. 
Wasser - Grundwasser (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a) 
Wasserschutzgebiete liegen nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. 
Gemäß der Flächenrisikodetailuntersuchung ist für das Plangebiet mit einem 
Grundwasserflurabstand von 7-16 m zu rechnen. Bei Rheinhochwässern kann es aufgrund der 
guten Durchlässigkeit der Sande und Kiese zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels kommen. 
Im Rahmen der Bodenuntersuchungen wurde bis 7 m Tiefe kein Grundwasserspiegel erbohrt. Für 
eine Grundwasseranreicherung stehen derzeit die unversiegelten Bereiche des Plangebietes zur 
Verfügung, wobei ein Großteil bereits jetzt versiegelt bzw. teilversiegelt ist und daher nicht bzw. 
kaum für eine Versickerung von Niederschlagswasser zur Verfügung steht.  
Dem Orientierenden Gutachten gemäß BBodSchV (Althoff & Lang GbR 2016) können weitere 
Angaben zu den Grund- und Hochwasserverhältnissen sowie dem Wirkungspfad Boden - 
Grundwasser entnommen werden. Demnach liegen die Grundwassermessstände im Umfeld des 
Plangebietes bei ca. 39,50 m ü. NHN. Selbst an der tiefsten Stelle der Auffüllungen, welche bei ca. 
43,36 m ü. NHN liegt, reicht diese somit nicht bis in die gesättigte Zone hinein. Lediglich bei einem

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100-jährigen Grund- und Rheinhochwasser wäre theoretisch ein Kontakt mit dem Grundwasser 
möglich. Alle Proben halten die Vorgaben der BBodSchV für den Wirkungspfad Boden - 
Grundwasser ein. Eine Verlagerung von Schadstoffen aus den anthropogenen Auffüllungen in den 
gewachsenen Boden hat nicht stattgefunden. Ein Kontakt der Auffüllung mit dem Grundwasser ist 
nicht gegeben. Eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser liegt nicht vor. 
Aufgrund der großflächigen Versiegelungen und anthropogen überprägten Bereiche ist davon 
auszugehen, dass die Planung mit keiner erheblichen Verschlechterung des Ausgangszustandes 
bzw. erheblichen Auswirkungen auf das Grundwasser einhergeht.  
Landschaft / Ortsbild (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a) 
Das Plangebiet wurde ehemals als Umschlagfläche des Güterbahnhofes Mülheim genutzt. Die 
Gleisbereiche und Gebäude sind vollständig zurückgebaut und die Fläche stellt sich derzeit als 
überwiegend teilversiegelte und offene Brachfläche dar. Begrünte Bereiche sind kaum vorhanden 
und konzentrieren sich auf den Übergang zur westlichen Grünfläche der Stadtbahn und wenige 
Bäume am südlichen und östlichen Plangebietsrand (überwiegend Pappeln und Robinien), welche 
eine gliedernde und belebende Funktion aufweisen. Bis auf den Einzelbäumen kommt dem 
Plangebiet eine geringe Bedeutung für das Ortsbild zu. 
Das Umfeld des Plangebietes ist durch städtische Nutzungen geprägt. Im Westen grenzen die 
Stadtbahnlinie, die Markgrafenstraße und Gewerbe- und Wohnnutzungen an. Südlich des 
Plangebietes liegt ein versiegeltes Grundstück, welches überwiegend zum Abstellen von 
Fahrzeugen genutzt wird. Östlich befinden sich die Schanzenstraße mit Produktionsstätten der 
Kabel- und Drahtindustrie sowie weiteren Gewerbebetrieben. Im Norden grenzen die noch 
unbebauten Flächen des Bebauungsplanes "Schanzenstraße-Nord" an. 
Die Planung sieht eine Bebauung mit Gebäudekomplexen zwischen 6 und 11 Geschossen und 
Höhen von ca. 24,5 bis rund 42 m vor. Die Höhe der geplanten Gebäude orientiert sich an der 
umliegenden Bestandsbebauung, welche an der Schanzenstraße bis ca. 38 m Höhe erreicht. Nach 
Westen zur Markgrafenstraße hin wird überwiegend eine niedrigere Gebäudehöhe mit maximal 7 
Geschossen ähnlich dem gegenüberliegenden Gebäudebestand, welcher bis zu 6 Geschosse 
aufweist, vorgesehen. Lediglich der 10-geschossige Gebäudeteil des südlichen Hotelkomplexes 
und das bis zu 11-geschossige Hochhaus im Norden des Plangebietes werden die Höhen von 
Bestandsgebäuden an der Schanzenstraße um ca. 2 bis 4 m überschreiten. 
Die Planung fügt sich insgesamt in den Bestand ein ohne diesen erheblich zu überragen und ist 
nicht mit erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft bzw. auf das Ortsbild 
verbunden. Um Beeinträchtigungen auf das Ortsbild durch Dachaufbauten zu vermeiden, müssen 
diese um mindestens das gleiche Maß von den straßen- und platzseitigen Außenwänden des 
darunterliegenden Geschosses zurücktreten, um das sie die festgesetzte Höhe überschreiten. 
Eine Erholungseignung weist das Plangebiet derzeit nicht auf. Die geplanten Straßen- und 
Platzräume des Quartiers sollen zukünftig eine attraktive Gestaltung mit hoher Aufenthaltsqualität 
erhalten, so dass hiermit eine Verbesserung der Bestandssituation einhergeht. Ebenso kann durch 
die Planung die fußläufige Erschließung und Verbindung zwischen der westlichen 
Markgrafenstraße mit dem angrenzenden Stadtviertel und der östlichen Schanzenstraße 
verbessert werden. 
Biologische Vielfalt (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a) 
Die biologische Vielfalt wird durch vorkommende Tierarten, Biotoptypen und Habitatbestandteile 
geprägt. Im Plangebiet ist die biologische Vielfalt aufgrund der großflächigen Versiegelungen und 
Teilversiegelungen und der nur wenig vorhandenen Bäume als gering zu bewerten.  
Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 e) 
Hinsichtlich potenzieller Lärm- und Luftschadstoffemissionen wird auf die Kapitel zu den 
Schutzgütern Menschen und Luft verwiesen. Lichtemissionen gehen bei der Planung nicht über 
das übliche Maß an Straßen-, Parkplatz- und Platzbeleuchtungen hinaus, so dass erhebliche 
Auswirkungen diesbezüglich ausgeschlossen werden können. Geruchsemissionen gehen von dem 
Vorhaben nicht aus. Die gesetzlichen Anforderungen an eine umweltgerechte Entsorgung von 
Abfällen und Abwässern werden eingehalten.

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C) Erheblich durch die Planung betroffene Umweltbelange 
 
5.2.1  Natur und Landschaft  
5.2.1.1 Pflanzen (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, Baumschutzsatzung Stadt Köln 
 
Bestand: Das Plangebiet ist überwiegend versiegelt bzw. teilversiegelt. Im Osten werden Teile des 
Plangebietes derzeit zur Lagerung von Sand und Schotter genutzt. An den westlichen Zaun zur 
Stadtbahnlinie grenzen zum Teil schmale Bereiche mit Ruderalvegetation an. Einzelbäume 
befinden sich im Osten und Südosten an der Schanzenstraße und der Zufahrt zur Fläche. Hierbei 
handelt es sich überwiegend um Pappeln, Robinien und Ahornbäume. Eine Bestandsaufnahme 
der Bäume gem. Baumschutzsatzung der Stadt Köln wurde von dem Büro Lill + Sparla (2015) 
durchgeführt. Insgesamt befinden sich 30 Einzelbäume im Plangebiet. Von den 30 Bäumen fallen 
23 unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln. Die Laubbäume im Plangebiet weisen keine 
wesentliche ortsbildprägende Wirkung auf.  
Insgesamt besitzt das Plangebiet aufgrund der anthropogenen Vorbelastungen eine geringe 
Bedeutung als Lebensraum für Pflanzen. 
 
Prognose (Plan / Nullvariante): Im Rahmen der Planungsumsetzung ist von einem vollständigen 
Verlust der Bestandsbäume auszugehen, da diese im Bereich von zukünftigen Tiefgaragen liegen 
bzw. aufgrund von erforderlichen Höhenanpassungen zur Schanzenstraße hin nicht in das 
Planungskonzept integriert werden können. Auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens 
sollen technische Lösungen geprüft werden, die ggf. eine Integration von Bestandsbäumen in die 
Freianlagenplanung des Bauvorhabens ermöglichen. 
Ansonsten führt die Planung überwiegend zu einer Inanspruchnahme bereits versiegelter bzw. 
teilversiegelter Flächen und ist als nicht erheblich hinsichtlich des Schutzgutes Pflanzen zu 
bewerten. Für die Eingriffe in Bäume, die der Baumschutzsatzung unterliegen, sind entsprechende 
Ersatzpflanzungen erforderlich. 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist keine wesentliche Verbesserung bzw. Entwicklung 
hinsichtlich der Biotoptypenausstattung zu erwarten. Es würden weiterhin Zwischennutzungen das 
Plangebiet prägen und die versiegelten und teilversiegelten Bereiche sowie die Einzelbäume 
blieben erhalten.  
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Gemäß § 8 Abs. 2 der 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln ist als Ersatzpflanzung für jeden angefangenen Meter 
Stammumfang ((StU) gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) des entfernten Baumes ein 
bodenständiger Baum nach der Anlage 1 "Liste für die Ersatzpflanzung bodenständiger Bäume" 
anzupflanzen und zu erhalten (Pflanzqualität: StU 20 cm in 1 m Höhe). Aus den vermessenen 
Stammumfängen der Bäume errechnet sich daraus ein Erfordernis für 46 zu pflanzende Bäume. 
Dies wird über die Festsetzung von mindestens 76 zu pflanzenden Bäumen im Plangebiet wieder 
ausgeglichen. Gemäß dem Grünordnungsplan von FSWLA (2016) entfallen hiervon 21 Bäume auf 
die begrünten Platzbereiche zwischen der Schanzenstraße und den Gebäuden in den Bereichen 
GE 3 und GE 4. Die weiteren Bäume werden entlang der Erschließungswege sowie jeweils 1 
Solitärbaum in den nördlichen Bereichen GE 1 und GE 2 angeordnet.  
Als weitere Begrünungsmaßnahmen sind Dachbegrünungen und Flächenbegrünungen im Bereich 
der Plätze vorgesehen.  
 
Bewertung: Unter Berücksichtigung der Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet und der geplanten 
Ersatzpflanzungen für Baumverluste, die unter die Baumschutzsatzung der Stadt Köln fallen, geht 
die Planung mit keinen erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut einher. Die unvermeidbaren 
Eingriffe werden an Ort und Stelle wieder ausgeglichen.

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5.2.1.2 Tiere (BauGB §1 Abs.6 Nr.7a) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, BNatSchG, FFH-RL, VRL, Landesnaturschutzgesetz NRW 
 
Bestand: Es wurde für das Plangebiet eine Artenschutzfachliche Vorprüfung (ASP - Stufe I) und 
ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Reptilien durchgeführt , welche im Folgenden 
zusammenfassend wiedergegeben werden. 
In der Zeit von März bis April 2015 erfolgten vier Ortsbegehungen zur Untersuchung der 
Habitatpotenziale für planungsrelevante Arten. Die Begutachtung des Plangebietes ergab, dass 
geeignete Habitate für Zauneidechsen vorliegen, wie lockerer Sand und Schotter als 
Versteckmöglichkeit, Steine zum Sonnen, Bereiche mit kurzer Vegetation als Nahrungshabitat 
sowie Gebüsche entlang des Zauns zur Stadtbahnlinie, die Deckung bieten.  
Direkte Nachweise für eine Besiedlung durch Fledermäuse (z. B. Urinstreifen am Baumstamm) 
und Vögel (Nester) wurden nicht gefunden. Die begutachteten Bäume entlang der Schanzenstraße 
und die Pappeln im Süden bieten jedoch Nistmöglichkeiten für Vögel. Einige der nachgewiesenen 
Baumhöhlen weisen ein hohes Sommerquartierpotenzial z. B. für Zwergfledermäuse oder Große 
Abendsegler auf und können als Nistplatz von Höhlenbrütern genutzt werden.  
Hinsichtlich der Avifauna wird bei den auf Messtischblattbasis angegebenen Arten Habicht, 
Sperber, Waldohreule, Mäusebussard, Mehlschwalbe, Turmfalke, Rauchschwalbe, Waldkauz und 
Schleiereule ein Vorkommen als Nahrungsgäste potenziell möglich eingestuft (keine Bruthabitate).  
 
Prognose (Plan / Nullvariante): Auswirkungen auf mögliche Vorkommen von planungsrelevanten 
Arten sind aufgrund der Entfernung von Gehölzen, Bodenlagern, Sandhaufen sowie der 
zukünftigen Versiegelung der Flächen möglich. 
Hinsichtlich der Fledermäuse können Quartierverluste und Tötungen im Rahmen einer Fällung von 
Höhlenbäumen (v. a. in der Wochenstubenzeit) nicht ausgeschlossen werden. 
Bezüglich der Avifauna kann eine Baufeldfreimachung und Fällung der Bäume zu 
Nistplatzverlusten für Höhlen- und Baumbrüter und Individuenverlusten im Falle einer Baumfällung 
während der Brutzeit führen. 
Auf die Durchführung einer ASP Stufe II für Fledermaus- und Vogelarten wurde verzichtet, da  
 aus der ASP Stufe I keine deutlichen Hinweise auf Fledermausquartiere oder 
Brutvorkommen streng geschützter Vogelarten vorlagen und  
 durch Vermeidungsmaßnahmen Individuenverluste von Fledermaus- und Brutvogelarten 
vermieden werden können (siehe Vermeidungsmaßnahmen).  
 
Bei den Reptilien sind Vorkommen der Zauneidechse im Plangebiet möglich. Die Baufeldräumung, 
insb. die Abtragung der Böden, Grasnarben, Sand- und Schotterhaufen sowie ein Entfernen der 
Pflastersteine, kann zum dauerhaften Verlust von Teilhabitaten der Zauneidechse bzw. zum 
Verlust der örtlichen Population der Art führen. Aus den Ergebnissen der Vorprüfung ergab sich die 
Notwendigkeit einer genaueren Untersuchung des Zauneidechsenvorkommens im Bereich des 
alten Mülheimer Bahnhofs. Für die Art geeignete Bereiche wurden zwischen April und September 
2015 siebenmal untersucht. Neben der reinen Sichtbeobachtung von offen sitzenden Tieren 
wurden auch die im Gelände vorhandenen Verstecke wie Betonplatten, Asphaltbruchstücke, 
Teppichreste, Kunststoffmatten, Balken und Bretter inspiziert, um Nachweise zu erlangen. Als 
Ergebnis konnten im Plangebiet des Bebauungsplanes keine Zauneidechsen nachgewiesen 
werden. Es sind wahrscheinlich keine Winterquartiere oder Reproduktionsstätten vorhanden. Auch 
gelang kein Nachweis einer anderen Reptilienart. Außerhalb des Plangebietes, nördlich 
angrenzend, konnten einzelne Zauneidechsen nachgewiesen werden. Ein Nachweis für eine 
erfolgreiche Reproduktion konnte nicht erbracht werden. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um eine Erfüllung von 
Verbotstatbeständen zu vermeiden werden in der ASP Stufe I folgende Maßnahmen 
vorgeschlagen:

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 Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der jahreszeitlichen 
Aktivitätsphase von Fledermäusen, also in der Zeit von Anfang November bis Ende 
Februar, 
 Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der Brutzeit europäischer 
Vögel, also in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar (maßgeblich ist das 
Zeitfenster für Fledermäuse). 
 Bei Baumfällungen innerhalb des vorgenannten Zeitraumes ist eine fachliche Begleitung 
geboten.  
 
Bewertung: Die Auswertung hinsichtlich möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte kommt zu dem 
Ergebnis, dass eine Tötung von Tieren durch den Baubetrieb auszuschließen ist. Eine erhöhte 
Störung der nördlich nachgewiesenen Zauneidechsen geht von der Planung nicht aus. Essenzielle 
Lebensräume, wie Fortpflanzungs-, Überwinterungsstätten und Nahrungshabitate gehen durch die 
Planung nicht verloren. Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes – Arbeitstitel: Ehemaliger 
Güterbahnhof in Köln-Mülheim – sind unter Beachtung der vorgenannten 
Vermeidungsmaßnahmen keine artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten. Weitere 
Vermeidungs- oder Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich. 
 
 
5.2.1.3 Eingriff / Ausgleich (BauGB §1a, Satz 3) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BNatSchG, Landschaftsgesetz NRW, § 1a BauGB 
 
Bestand: Sind gemäß § 18 BNatSchG aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder 
Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die 
Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des BauGB zu entscheiden. 
Diese werden im § 1a BauGB geregelt. Gemäß Abs. 3 Satz 1 sind die Vermeidung und der 
Ausgleich von erheblichen Beeinträchtigungen in der Abwägung zu berücksichtigen. Ein Ausgleich 
ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind 
oder zulässig waren (§ 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB). 
Bei dem Plangebiet handelt es sich um einen ehemals verkehrlich und baulich genutzten 
Güterbahnhof, so dass diese gesetzliche Regelung zum Tragen kommt. Die brachliegende 
Bahnfläche weist ohnehin im Bestand kaum Grünstrukturen auf. Ein Eingriff in die Bäume ist 
entsprechend der Vorgaben der Baumschutzsatzung der Stadt Köln auszugleichen (s. Kap. 2.1.1).  
 
Außerdem sind die Eingriffe in die planfestgestellte und umgesetzte Ausgleichsmaßnahme im 
Südwesten des Plangebietes durch den Anschluss des Fuß- und Radweges an das westlich 
angrenzende Viertel um die Berliner Straße auszugleichen. Zusätzlich erfolgt im Nordwesten ein 
Anschluss der Fuß- und Radwegeverbindung an die Stadtbahnhaltestelle „Von-Sparr-Straße“, so 
dass ein Eingriff in Teile der vorhandenen planfestgestellten und umgesetzten 
Ausgleichsmaßnahme entsteht. Gemäß dem  Planfeststellungsbeschluss Nr. 713-32-02/527 dient 
die planfestgestellte Ausgleichsfläche dem Ausgleich von Eingriffen durch den Neu-/Ausbau der 
Markgrafenstraße, den Stadtbahnausbau der Kölner Verkehrsbetriebe und der Errichtung einer 
Buswendeschleife.. Das Ziel der ursprünglichen Ausgleichsfläche war es, die vor Neubau der 
Markgrafenstraße und Ausbau der Stadtbahnlinie vorhandene lineare Vegetation in diesem 
Bereich wieder herzustellen. Dieses Planungsziel lässt sich mit dem Bau des öffentlichen Fuß- und 
Radweges so nicht mehr umsetzen. 
Für die Nutzungsänderung der Fläche bzw. die Zulässigkeit der Überplanung der Fläche durch den 
Bebauungsplan wird ein sogenanntes „Deckblattverfahren“ (vergleiche § 74 Absatz 7 in 
Verbindung mit § 73 Abs. 8 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz) erforderlich. Um bereits im 
Bebauungsplan die zukünftige Nutzung regeln zu können, wird eine bedingte Festsetzung gemäß 
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in den Bebauungsplan aufgenommen, die erst ab Eintritt bestimmter 
Umstände, hier dem Abschluss des Deckblattverfahrens, gültig wird (siehe Abschnitt Bedingte 
Festsetzung). Der durch die Inanspruchnahme der planfestgestellte Ausgleichsflächen 
entstehende Eingriff soll im Rahmen des Bebauungsplanes ausgeglichen werden.

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Die Überplanung der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen zieht die Regelung des 
sogenannten „doppelten Ausgleichs“ nach sich. Daraus ergibt sich, dass zum einen gleichwertiger 
Ersatz für die planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden muss und zum 
anderen die „ausgleichsbefreite“ Fläche nochmals anhand ihres aktuellen Bestandwertes zu 
kompensieren ist. Beide Werte zusammen ergeben den Bestandswert der Fläche.  
Eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung in die planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme (Neubau der 
Markgrafenstraße / Verlegung der Stadtbahntrasse der KVB sowie Fuß- und Radwegeanbindung 
an den Stadtbahnhaltepunkt „Von-Sparr-Straße“) wurde durch das Landschaftsarchitekturbüro 
FSWLA (2017) durchgeführt. Daraus ergeben sich folgende Bestandswerte: 
 
Stadtbahntrassen (KVB) – Überquerung Markgrafenstraße 
Köln Code / 
Sporbeck 
Biotoptyp Wert Fläche 
in m² 
Gesamt-
wert 
BR13121 / BD72 
(planfestgestellte 
Ausgleichsfläche) 
Vegetation an Dämmen, Böschungen, 
Gleisanlagen aus standortgerechten 
Sträuchern 
15 270 4.050 
BR12, BR2217 / 
HD9, HP7 
(Realbestand) 
Brachen der Gleisanlagen / Ruderalfluren und 
Strauchhecken mit überwiegend nicht 
standorttypischen Gehölzen 
6 270 1.620 
Summe    5.670 
 
Fuß- und Radwegeanbindung Stadtbahnhaltepunkt „Von-Sparr-Straße“ 
Köln Code / 
Sporbeck 
Biotoptyp Wert Fläche 
in m² 
Gesamt-
wert 
BR13121 / BD72 
(planfestgestellte 
Ausgleichsfläche) 
Vegetation an Dämmen, Böschungen, 
Gleisanlagen aus standortgerechten 
Sträuchern 
15 163 2.445 
BR12, BR2217 / 
HD9, HP7 
(Realbestand) 
Brachen der Gleisanlagen / Ruderalfluren und 
Strauchhecken mit überwiegend nicht 
standorttypischen Gehölzen 
6 163 978 
Summe    3.423 
 
Prognose (Plan / Nullvariante): Die neue Böschung wird im südlichen Bereich teilweise durch den 
Fuß- und Radweg versiegelt. Die übrigen Freiflächen werden mit Rasenflächen begrünt bzw. eine 
kleine Versickerungsmulde für anfallendes Niederschlagswasser angelegt. Daraus ergibt sich 
folgender Wert im Planungszustand: 
 
Stadtbahntrassen (KVB) – Überquerung Markgrafenstraße 
Köln Code / 
Sporbeck 
Biotoptyp Wert Fläche 
in m² 
Gesamt-
wert 
VF211 / HY1 Radweg Verkehrsfläche, versiegelt 0 95 0 
GW351 / FX2 Versickerungsmulde, künstlich angelegtes, 
urbanes Gewässer 
5 5 25 
BR11 / HM52 Innerstädtisches Begleitgrün, Scherrasen 9 170 1.530 
Summe    1.555 
 
Im Bereich der nordwestlichen Fuß- und Radwegeanbindung wird die heute vorhandene 
Vegetationsfläche vollständig versiegelt. Daraus ergibt sich folgender Wert im Planungszustand: 
 
Fuß- und Radwegeanbindung Stadtbahn-Haltepunkt Von-Sparr-Straße 
Köln Code / 
Sporbeck 
Biotoptyp Wert Fläche 
in m² 
Gesamt-
wert 
VF211 / HY1 Radweg Verkehrsfläche, versiegelt 0 163 0 
Summe    0 
 
Als Differenz ergibt sich für die südliche Anbindung ein auszugleichender Gesamtwert von 4.115 
Punkten (Planungswert - Bestandwert). Für die nordwestliche Anbindung entsteht ein Defizit von

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/ 34 
3.423 Punkten. Für den Ausgleich des genannten Defizites werden Begrünungsmaßnahmen im 
Plangebiet herangezogen.  
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Um die 4.115 Biotopwertpunkte 
auszugleichen wird es erforderlich 11 Bäume mit einem Planungswert von 4.290 Punkten im 
Plangebiet zu pflanzen (s. nachfolgende Tabelle). Für das zusätzliche Defizit von 3.423 
Biotopwertpunkten für die Anbindung des Fuß- und Radweges im Nordwesten ist im Plangebiet die 
Anpflanzung von 9 Bäumen mit einem Planungswert von 3.510 Punkten vorzunehmen. 
 
Stadtbahntrassen (KVB) – Überquerung Markgrafenstraße 
Köln Code / 
Sporbeck 
Biotoptyp Wert Fläche 
in m² 
Gesamt-
wert 
VF211 / HY1 Verkehrsfläche, versiegelt 0 330 0 
PA42 / HM52 
(Ausgleichs-
maßnahme 
Straßenbaum-
pflanzung) 
Innerstädtische Baumgruppe, standort-
typisch, mittleres Baumholz 
11 Bäume mit 6 m Kronendurchmesser / ca. 
30 m² Kronentraufbereich 
13 330 4.290 
Summe    4.290 
 
 
Fuß- und Radwegeanbindung Stadtbahn-Haltepunkt Von-Sparr-Straße 
Köln Code / 
Sporbeck 
Biotoptyp Wert Fläche 
in m² 
Gesamt-
wert 
VF211 / HY1 Verkehrsfläche, versiegelt 0 270 0 
PA42 / HM52 
(Ausgleichs-
maßnahme 
Straßenbaum-
pflanzung) 
Innerstädtische Baumgruppe, standort-
typisch, mittleres Baumholz 
9 Bäume mit 6 m Kronendurchmesser / ca. 
30 m² Kronentraufbereich 
13 270 3.510 
Summe    3.510 
 
Bewertung: Die geplante Anpflanzung von 11 Einzelbäumen (Nr. 1-11 in der Planzeichnung) führt 
zu einer Aufwertung um 4.290 Biotopwertpunkte. Das ermittelte Defizit von 4.115 Punkten durch 
den Eingriff im südlichen Bereich der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahme kann dadurch 
vollständig vor Ort ausgeglichen werden (Überschuss von 175 Punkten). 
Die geplante Anpflanzung von 9 Einzelbäumen (Nr.12- 20 in der Planzeichnung) führt zu einer 
Aufwertung um 3.510 Biotopwertpunkte. Das ermittelte Defizit von 3.423 Punkten durch den 
Eingriff im nordwestlichen Bereich der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahme kann dadurch 
vollständig vor Ort ausgeglichen werden (Überschuss von 87 Punkten). 
Zum Ausgleich des Eingriffs in die planfestgestellte Ausgleichsfläche wird die Anpflanzung der 20 
Einzelbäume (Nr. 1 - 20 in der Planzeichnung) auf der privaten Fläche östlich des Fuß- und 
Radweges festgesetzt. Die Festsetzung in Form von linear angeordneten Bäumen in Reihe wurde 
gewählt, um die lineare Vegetation, die das planfestgestellte Ausgleichsgrün ersetzt hatte, in im 
Nahbereich der in Anspruch genommenen Flächen wieder herzustellen. Die Festsetzung wird 
außerhalb der öffentlichen Fuß- und Radwegeverbindung getroffen, damit die Wegeverbindung 
nicht eingeschränkt wird. Die Bäume sind Teil einer entlang der westlichen Grundstücksgrenze 
verlaufenden einreihigen Allee, die einen Puffer zwischen dem öffentlichen Fuß- und Radweg und 
den Erschließungsflächen auf privatem Grundstück bildet und eine eindeutige Trennung zwischen 
den verschiedenen Verkehrsarten sicherstellt. Da die Bäume auf privatem Grund stehen, muss im 
öffentlichen Interesse sichergestellt werden, dass sie dauerhaft erhalten, gepflegt und unter 
Umständen ersetzt werden. Hierfür ist eine Regelung im städtebaulichen Vertrag aufgenommen 
worden.  
 
In der Bilanzierung ist zu berücksichtigen, dass die Umsetzung der Planung mit einem Verlust der 
Bäume im Plangebiet einhergeht, so dass ein entsprechender Ausgleich gem. der 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln erforderlich wird. Wie bereits im Kapitel 2.1.1 "Pflanzen"

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/ 35 
dargestellt entsteht ein Erfordernis für 46 zu pflanzende Bäume. Dies wird über die Festsetzung 
von mindestens 76 zu pflanzenden Bäumen im Plangebiet wieder ausgeglichen.  
In Summe werden also 66 der 76 anzupflanzenden Bäume für die Kompensation von Eingriffen in 
die planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme bzw. geschützte Bäume benötigt. 
Die Pflanzmaßnahmen M 1 (Begrünung von Tiefgaragen im Gewerbegebiet) und M 2 
(Dachbegrünung), sowie die weiteren Baumpflanzungen der Maßnahmen M 3 bis M 6 des 
Grünordnungsplanes leisten darüber hinaus einen zusätzlichen gestalterischen, ökologischen und 
klimatischen Beitrag. 
 
 
5.2.2  Klima und Luft (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a) 
5.2.2.1 Klima, Kaltluft / Ventilation (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BauGB, Vermeidung der Ausdehnung bioklimatisch belasteter Gebiete, 
klimaverträgliche Gestaltung neuer Baugebiete 
 
Bestand: Die überwiegend versiegelten bzw. teilversiegelten Flächen im Plangebiet sind als 
Vorbelastung hinsichtlich der klimatischen Situation zu bewerten, da diese zu einer Aufheizung 
beitragen. Die wenigen vorhandenen Bäume weisen dagegen eine Bedeutung für die 
Frischluftproduktion und Verschattung von bereits versiegelten Bereichen auf.  
Der Klimafunktionskarte der Stadt Köln kann entnommen werden, dass das Plangebiet dem 
Klimatop "Stadtklima II" zuzuordnen ist. Das Stadtklima II zeichnet sich durch eine wesentliche 
Veränderung aller Klimaelemente des Freilandes (Tagesgang von Temperatur und Feuchte, 
Durchlüftung, Frisch- und Kaltluftproduktion), eine wesentliche Störung lokaler Windsysteme, einen 
Wärmeinseleffekt und Schadstoffbelastungen aus. Die Planungshinweiskarte zur zukünftigen 
Wärmebelastung der Stadt Köln stuft den Bereich des Plangebietes in die Klasse 3 "(wärme) 
belastete Siedlungsflächen" ein. Die vorhandenen Industrie- und Gewerbeareale östlich des 
Plangebietes sind als Klasse 2 „hochbelastete Siedlungsflächen“ eingestuft. Als Hauptwindrichtung 
dominieren in Köln gemäß dem Abschlussbericht "Klimawandelgerechte Metropole Köln" (LANUV 
2013) südöstliche Richtungssektoren. Für die Durchlüftung des Plangebietes, welches in 
Nordost/Südwest-Richtung geneigt ist, bedeutet dies, dass bereits im Bestand aufgrund der hohen 
Zeilenbebauung entlang der Schanzenstraße Vorbelastungen hinsichtlich des Luftaustausches 
bestehen. 
Zusammenfassend bestehen klimatische Vorbelastungen und geringe Wertigkeiten im Plangebiet. 
 
Prognose (Plan / Nullvariante): Im Zuge der Realisierung der Planung ist mit einer Manifestierung 
der oben genannten klimatischen Bedingungen zu rechnen. Wärmeinseleffekte können sich durch 
die zusätzliche Bebauung verstärken, wobei auch im Bestand aufgrund der versiegelten bzw. 
teilversiegelten Bereiche Wärmeinseleffekte bestehen. Ebenso wird die zusätzliche Bebauung eine 
Barriere für die Durchlüftung des Plangebietes bilden. Es ist davon auszugehen, dass sich die 
lokale Wärmeinsel der vorhandenen Gewerbe- und Industrieareale nach Westen in das Plangebiet 
ausdehnt und das Plangebiet zukünftig ebenfalls als hoch (wärme)belastete Siedlungsfläche zu 
bewerten ist. Eine Ausdehnung auf die westlich der Markgrafenstraße vorhandene Misch- und 
Wohnbebauung ist nicht anzunehmen. Die KVB-Trasse und die Markgrafenstraße mit ihren 
Baumpflanzungen stellen eine lokale Durchlüftungsmöglichkeit dar und die westlich der 
Markgrafenstraße vorhandene Bebauung stellt sich weniger dicht dar als die im Plangebiet 
vorgesehene Bebauung. 
 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Zur Verminderung negativer 
kleinklimatischer Effekte tragen die geplanten Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet bei. Hierbei 
sind insbesondere die Dachbegrünung, die begrünten Platzflächen sowie die umfangreichen 
Baumpflanzungen zu nennen. Hinsichtlich der anzupflanzenden Bäume werden 66 der 76 Stück 
für die Kompensation von Eingriffen in die planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme bzw. 
geschützten Bäume benötigt. Es findet also eine Überkompensation statt. Die zusätzlichen Bäume 
können zu einer weiteren Verminderung negativer kleinklimatischer Effekte beitragen.

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/ 36 
 
 
Bewertung: Unter Berücksichtigung der Vorbelastungen des Plangebietes und der 
Begrünungsmaßnahmen ist bei Realisierung der Planung nicht von erheblichen Auswirkungen auf 
das Klima auszugehen.  
 
 
5.2.2.2 Luftschadstoffe – Emissionen (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, TA-Luft, Abstandserlass NRW 
Bestand: Im Plangebiet liegen im Bestand keine Emittenten vor. Emittenten im Umfeld des 
Plangebietes sind Verkehr, Hausbrand (Heizung), gewerbliche und industrielle Nutzungen.  
 
Prognose (Plan / Nullvariante): Die Planung bereitet eine Bebauung mit nicht produzierendem 
Gewerbe vor, so dass hierdurch voraussichtlich keine für die Luftqualität erheblichen relevanten 
Emissionen auftreten werden. Ein Ausschluss fester Brennstoffe wird festgesetzt, um 
Luftschadstoffbelastungen durch Hausbrand zu vermeiden bzw. zu verhindern. Durch die Planung 
wird sich allerdings das Verkehrsaufkommen erhöhen, wodurch eine zusätzliche Belastung der 
Luftqualität durch Schadstoffe im Plangebiet und seinem Nahbereich zu erwarten ist. 
Es wurde eine Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen erarbeitet. In 
Anlehnung an die 39. BImSchV wurde untersucht, wie hoch die Konzentrationen der 
Luftschadstoff-Komponenten NO2, PM10 und PM2,5 im Bereich der geplanten Bebauung sowie in 
dessen relevanter Umgebung sind (siehe 5.2.2.3 Luftschadstoffe – Immissionen). Bei Nicht-
Durchführung der Planung ist von einer unveränderten Emissionssituation im Plangebiet 
auszugehen. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Vermeidungs-/ Minderungs- und 
Ausgleichsmaßnahmen sind nicht erforderlich, da einerseits weniger sensible Nutzungen 
(Gewerbe, Hotel) geplant werden und andererseits im Plangebiet und seinem Nahbereich eine 
mittlere Luftgüte vorliegt. Generell tragen die geplanten Begrünungsmaßnahmen und 
Baumpflanzungen zu einer Verminderung von Luftschadstoffbelastungen bei. 
 
Bewertung: Erhebliche Auswirkungen auf die Luftqualität durch Emissionen der gewerblichen 
Nutzungen sowie des zusätzlichen Verkehrsaufkommens gehen von der Planung nicht aus. Eine 
mäßige Zunahme von Luftschadstoffemissionen ist vor dem Hintergrund der Lage des 
Plangebietes in einer Zone mit mittlerer Luftgüte unproblematisch. 
 
 
5.2.2.3 Luftschadstoffe – Immissionen (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 a) 
 
Ziele des Umweltschutzes: BImSchG, 39. BImSchV, Zielwerte des LAI, TA-Luft  
 
Bestand: Luftschadstoffimmissionen einwirkend auf das Plangebiet stammen aus den 
umliegenden Wohn- und Gewerbenutzungen (Hausbrand, gewerbliche Vorgänge) sowie dem 
Straßenverkehr. Konkrete Messwerte liegen für den Bereich des Plangebietes nicht vor. Gemäß 
dem Luftgüte-Index (LUGI) der Stadt Köln liegt das Plangebiet in der Zone II mit mittlerer Luftgüte 
(Index 1,3). 
Für das Stadtgebiet von Köln liegt seit 2006 ein Luftreinhalteplan vor. Die im Luftreinhalteplan Köln 
festgelegten und weitestgehend umgesetzten Maßnahmen, die bisher in Köln zur Verringerung der 
Immissionsbelastung ergriffen wurden, zeigen erste Erfolge: In den letzten Jahren wurden jeweils 
weniger als 35 Tage registriert, an denen der Grenzwert für Feinstaub überschritten wurde. Damit 
lagen die Messergebnisse für diesen Schadstoff innerhalb des zulässigen Rahmens. Die 
Grenzwerte für Feinstaub wurden an allen Messpunkten in Köln eingehalten, so dass diese 
Aussage auch auf das Plangebiet übertragen werden kann. 
Die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für NO2 (Stickstoffdioxid) wurde bisher nicht erreicht, so 
dass seit 2012 eine Fortschreibung des Luftreinhalteplans erfolgt ist. Die Umweltzone wurde in 
diesem Zusammenhang nahezu auf das gesamte Stadtgebiet erweitert. Das Plangebiet liegt

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unmittelbar nördlich im direkten Einwirkungsbereich der seit 01.04.2012 erweiterten Umweltzone 
Köln, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln (Bezirksregierung Köln, 2012) für das 
Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Im Stadtteil Köln-Mülheim werden Maßnahmen zur 
Verkehrsregulierung am Clevischen Ring (ca. 50 m westlich des Plangebietes) getroffen. Ziel der 
Stadt Köln ist es, durch ein Maßnahmenbündel die Luftbelastung positiv zu beeinflussen. 
Hinsichtlich der Stadtplanung sollen Planungskonzepte solarenergetisch optimiert werden. Die 
Auswirkungen der Umweltzonen und aller weiteren Maßnahmen im Luftreinhaltplan werden 
fortlaufend untersucht (Umsetzungskontrolle und Wirkungskontrolle). Ergebnisse liegen hierzu 
noch nicht vor. 
 
Prognose (Plan / Nullvariante): Im Hinblick auf die auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen 
können keine Angaben zur zukünftigen Situation getroffen werden.  
Durch die IMA Cologne GmbH wurde eine Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten 
Immissionen erarbeitet (2016). In Anlehnung an die 39. BImSchV wurde untersucht, wie hoch die 
Konzentrationen der Luftschadstoff-Komponenten NO2, PM10 und PM2,5 im Bereich der 
geplanten Bebauung sowie in dessen relevanter Umgebung sind. Als Ergebnis konnte festgestellt 
werden, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV der Jahresmittelwerte von NO2 und den Feinstaub-
Fraktionen PM10 und PM2,5 an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des 
Untersuchungsgebietes eingehalten werden. Dies gilt auch für die Grenzwerte der 
Überschreitungshäufigkeiten der 200 µg/m³-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 
(Kurzzeitwert für NO2) sowie der Überschreitungshäufigkeiten der 50 µg/m³-Schwelle durch die 
Tagesmittelwerte von PM10 (Kurzzeitwert für PM10). 
Beim Vergleich von Prognose-Nullfall 2019 und Prognose-Planfall 2019 ist zu beachten, dass eine 
geringfügige Verkehrszunahme im Planfall an Abschnitten der Straße Clevischer Ring nördlich der 
Keupstraße immissionsseitig nicht zu höheren Immissionswerten relativ zum Nullfall führt. In der 
unmittelbaren Umgebung des Plangebiets sind die Auswirkungen der Emissionen durch den Quell- 
und Zielverkehr insbesondere an der Keupstraße sowie im Bereich der Markgrafenstraße 
nachweisbar. Auf der Keupstraße nimmt der Verkehr um ca. 11 % und auf der Markgrafenstraße 
um bis zu 7 % relativ zum Prognose-Nullfall zu. Dies führt immissionsseitig planbedingt zu einer 
Zunahme von bis zu ca. 1 µg/m³ des NO2- bzw. PM10-Jahresmittels. 
Südlich der Keupstraße und auch im Bereich der Luftmessstation VKCR ca. 650 m südsüdwestlich 
des Plangebietes ist laut Verkehrsgutachten mit einer Verkehrszunahme durch den Quell- und 
Zielverkehr im Vergleich zum Nullfall von ca. 1,5 % zu rechnen. Das sind für die Straße Clevischer 
Ring auf Höhe der Messstation ca. 700 Fahrten pro Tag mehr im Prognose-Planfall 2019. Für NO2 
bzw. PM10 würde das eine Zunahme der Messwerte an der Station VKCR in der Größenordnung 
von 0,5 µg/m³ bzw. 0,1 µg/m³ im Jahresmittel bedeuten. Diese geringfügigen Änderungen sind 
messtechnisch kaum nachweisbar. Außerdem unterliegt ein aus Kurzzeitzählungen auf ein 
Kalenderjahr hochgerechneter DTV-Wert, der in die Modellrechnungen einfließt, bei stark 
befahrenen Straßen innerorts einer Unsicherheit in mindestens der gleichen prozentualen 
Größenordnung von 1-2 %. Weiterhin ist festzustellen, dass die aktuellen NO2 -
Jahresmittelmesswerte an der Station VKCR in den letzten Jahren (2010-2015) eine 
Variationsbreite von 61-68 µg/m³ und die PM10-Werte von 29-31 µg/m³ aufweisen, was relativ zur 
Zusatz-Immission einer Variationsbreite von ca. 20 % entspricht, d.h. eine mögliche planbedingte 
Zunahme der Immissionen von bis zu 2 % liegt deutlich unterhalb der Schwankungsbreiten der 
Messwerte der letzten Jahre an der Station VKCR. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Die geplanten Begrünungsmaßnahmen 
und Baumpflanzungen im Plangebiet können zu einer Minderung von Luftschadstoffimmissionen 
beitragen. Außerdem wurde ein Mobilitätskonzept erstellt, welches eine Reduzierung der Nutzung 
privater Pkw ermöglicht, indem die Nutzung alternativer Verkehrsträger (ÖPNV, Radverkehr, 
Fußverkehr und Carsharing) bewusst gefördert wird. Demnach bietet das Plangebiet bereits gute 
Voraussetzungen mit der angrenzenden Stadtbahnlinie und bestehenden und geplanten 
Wegeverbindungen. Als wesentliche Maßnahmen sind die Integration von zwei Carsharing-
Stationen und die Vermarktung von VRS-JobTickets zu nennen. Bezogen auf das 
Verkehrsaufkommen kann von einem MIV-Reduktionspotential von 5 - 10 % ausgegangen werden. 
Somit führt das Konzept zu einer Reduzierung der negativen Auswirkungen des Pkw- Verkehrs

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/ 38 
sowohl in fahrender (Lärm- und Luftemissionen) als auch in ruhender Form 
(Flächeninanspruchnahme). 
 
Bewertung: Generell ist davon auszugehen, dass die Aufstellung und Fortschreibung des 
Luftreinhalteplans und im Zuge dessen eine Umsetzung weiterer Maßnahmen zu einer 
langfristigen Verbesserung der Luftschadstoffwerte in Köln beitragen wird. 
 
 
5.2.3  Mensch, Gesundheit, Bevölkerung (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 c) 
 
5.2.3.1 Lärm 
 
Ziele des Umweltschutzes: DIN 45691, DIN 4109, DIN 18005, BImSchG, 16. BImSchV, TA-Lärm, 
Freizeitlärmerlass, 18. BImSchV, BauGB (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) 
 
Bestand: Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine Schalltechnische Untersuchung 
durchgeführt, welcher die nachfolgenden Ergebnisse entnommen werden. Das Plangebiet liegt 
demnach im Lärmeinwirkungsbereich bestehender Gewerbe- und Industriegebiete sowie 
verschiedener bestehender Hauptverkehrswege. Neben den auf das Plangebiet einwirkenden 
Lärmimmissionen werden in dem Schallgutachten die Lärmemissionen auf das Umfeld betrachtet.  
 
Prognose (Plan / Nullvariante): Die Beurteilung der Verkehrsgeräusche (Straßen-, Schienen- und 
Gesamtverkehr) erfolgt nach DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“. Hier werden 
Orientierungswerte von 65 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts für Kerngebiete (MK) und 
Gewerbegebiete (GE) angegeben. Es handelt sich nicht um Grenzwerte, d. h. sie unterliegen im 
Einzelfall der Abwägung und haben vorrangig Bedeutung für die Planung von Neubaugebieten mit 
schutzbedürftigen Nutzungen. In vorbelasteten Bereichen, insbesondere bei vorhandener 
Bebauung, bestehenden Verkehrswegen und Gemengelagen lassen sich nach DIN 18005 die 
Orientierungswerte oft nicht einhalten. Beim Vergleich der Berechnungsergebnisse für die 
Gesamtverkehrsgeräusche mit den Orientierungswerten für GE-Gebiete wird ersichtlich, dass 
diese im Bebauungsplangebiet tags in den Randbereichen zu den Verkehrswegen hin um < 5 dB 
überschritten werden. Gemessen in einer Höhe von 6,0 m ergeben sich Beurteilungspegel 
zwischen 65 und 70 dB(A) entlang der östlichen Schanzenstraße, der Peter-Huppertz-Straße, der 
nördlichen Von-Sparr-Straße sowie im Westen angrenzend zur Stadtbahntrasse. Zur Nachtzeit 
wird der Orientierungswert von 55 dB(A) im überwiegenden Teil des Plangebietes überschritten 
(um < 10 dB). Keine Überschreitungen finden in der Nacht (gemessen in 6,0 m Höhe) in den 
Innenhöfen sowie zwischen den Gebäuden statt. In den übrigen Flächen werden überwiegend 
Lärmpegel zwischen 55 und 60 dB(A) erreicht. Im Nahbereich der östlichen Schanzenstraße, der 
Peter-Hüppertz-Straße und der nördlichen Von-Sparr-Straße liegen die Werte im Bereich zwischen 
60 und 65 dB(A). Innerhalb dieses am stärksten belasteten Bereiches liegen allerdings keine 
Baukörper vor. Da die Orientierungswerte für Verkehrsgeräusche (Straßen und Schienen) 
überschritten werden, sind zur Realisierung einer schutzbedürftigen Nutzung im 
Untersuchungsbereich (Hotel, Büros usw.) entsprechende Schallminderungsmaßnahmen 
erforderlich. 
Hinsichtlich des Fluglärms sind um den Flughafen Köln/Bonn zwei Schutzzonen für den Tag und 
eine Schutzzone für die Nacht festgelegt. Vom Umwelt- und Verbraucherschutzamt der Stadt Köln 
wurde für die Fluglärmbelastung durch den Flughafen Köln/Bonn für den Bereich des Plangebietes 
auf der Basis des Schallimmissionsplanes der äquivalente Dauerschallpegel mit Tag und Nacht ≤ 
55 dB(A) angegeben. Daraus leitet sich ein entsprechendes Schalldämmmaß ab (s. Vermeidung 
und Minderung). 
Die Gewerbegeräuschsituation ist nach TA Lärm zu beurteilen. Die Immissionsrichtwerte nach 
TA Lärm sind identisch mit den Orientierungswerten für Gewerbe- und Industriegeräusche nach 
DIN 18005. Die Beurteilung der vorhandenen und plangebenden Betriebsgeräuschsituation kommt 
zu dem Ergebnis, dass zur Tageszeit der Immissionsrichtwert von 65 dB(A) sicher eingehalten 
wird. Bei den Nachtwerten von 50 dB(A) wird ersichtlich, dass diese in den Untergeschossen (EG / 
1. OG) im gesamten Plangebiet eingehalten werden. Mit zunehmender Höhe treten im nördlichen

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/ 39 
und östlichen Bereich des Plangebietes Überschreitungen um bis zu 3 dB auf. Gemessen in 22,0 
m Höhe liegen im GE 1 und GE 2 teilweise Beurteilungspegel zwischen 50 und 55 dB(A) vor. 
Gleiche Pegel werden ebenfalls im Bereich der öffentlichen Platzfläche im Südwesten erzielt. Bei 
einer Höhe von 38,0 m vergrößern sich die Bereiche mit Beurteilungspegeln von bis zu 55 dB(A) 
und nahezu der gesamte nördliche Bereich (GE1 und 2) und der östliche Bereich zwischen 
Schanzenstraße und der geplanten Bebauung weisen Überscheritungen der Nachtwerte auf. Für 
Büronutzungen zur Nachtzeit sind diese Überschreitungen nicht relevant, da hier der 
Immissionsrichtwert zur Tageszeit von 65 dB(A) gilt. Am geplanten Hotelneunbau im südlichen 
Plangebiet wird der Nacht-Immissionsrichtwert von 50 dB(A) an allen Geschossen und 
Gebäudeteilen eingehalten. Im GE 1 bis GE 3 wird bei Beurteilungspegeln von 50 dB(A) nachts an 
schutzbedürftigen Nutzungen (z. B. weitere mögliche Hotelnutzung) der Immissionsrichtwert für 
GE-Gebiete überschritten. Hier ist eine Grundrissanordnung oder der Einbau nicht öffenbarer 
Fenster erforderlich. 
  
Hinsichtlich der Betriebsgeräuschsituation durch die gewerblichen Nutzungen im Plangebiet ist 
bei der Ausweisung von GE-Gebieten sicherzustellen, dass an schutzbedürftigen Objekten keine 
unzumutbaren Immissionen auftreten. Mit Ausgangswerten für typische GE-Nutzungen nach DIN 
18005 wird für die gewerblich zu nutzenden Flächen des Bebauungsplanes die zu erwartende 
Geräuschimmission in der angrenzenden Wohnnachbarschaft prognostiziert und beurteilt. Die 
Ergebnisse zeigen, dass die Planwerte LPl zur Tages- und Nachtzeit an den Immissionsorten 
überschritten werden. Somit sind zur Vermeidung von Lärmkonflikten Lösungsmöglichkeiten zu 
entwickeln (s. Vermeidung und Minderung).  
Zudem ist die Veränderung der Verkehrsgeräuschsituation auf öffentlichen Straßen durch den 
Quell- und Zielverkehr des Plangebietes zu bewerten. Im Umkreis des Bebauungsplanes kommen 
Pegelerhöhungen (Nullfall zu Planfall) an schutzbedürftigen Nutzungen vor allem im Bereich der 
Keupstraße (zw. Markgrafenstraße und Schanzenstraße) und an der Einmündung der 
Schanzenstraße in die Keupstraße vor. Die nur geringen Erhöhungen liegen bei 0,5 bis 0,7 dB. 
Auch wird in diesen Bereichen die sogenannte zumutbare Belastung von 70 dB(A) am Tage oder 
60 dB(A) in der Nacht sowohl im Nullfall, als auch im Planfall überschritten (z.B. im Bereich der 
Keupstraße und südlichen Schanzenstraße mit Werten von 70 - 75 dB(A) tags (gemessen in 6,0 m 
Höhe) und 60 - 65 dB(A) bis hin zu 65 - 70 dB(A) im Kreuzungsbereich nachts (gemessen in 6,0 m 
Höhe). In der Abwägung kann dieses Ergebnis entsprechend berücksichtigt werden. 
 
Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Aufgrund der unterschiedlichen 
Verkehrslärmquellen und der geplanten Bauhöhen sind aktive Schallschutzmaßnahmen, die 
Verkehrsgeräusche wirkungsvoll abschirmen, nicht realisierbar. Zur Sicherung eines 
ausreichenden Schallschutzes in den Gebäuden können passive Schallschutzmaßnahmen in 
Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen vorgesehen 
werden. Hierzu werden sogenannte Lärmpegelbereiche im Bebauungsplan festgesetzt. Anhand 
der Lärmpegelbereiche können z. B. im Baugenehmigungsverfahren die Anforderungen an die 
Luftschalldämmung und das erforderliche resultierende Schalldämmmaß ermittelt werden. Das 
gesamte Plangebiet liegt im Lärmpegelbereich V. Die Anforderungen wegen des Fluglärms werden 
damit ebenfalls erfüllt. Um Lüftungsprobleme bei geschlossenen Fenstern zu verhindern, wird für 
Aufenthaltsräume (Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben, Unterrichtsräume und 
ähnliches) der Einbau fensterunabhängiger Lüftungsanlagen festgesetzt. 
Aufgrund der Betriebsgeräuschsituation ist zur Einhaltung der Planwerte LPl eine Beschränkung 
der gewerblichen Nutzung erforderlich. Dies bedeutet eine Emissionskontingentierung mit 
Festlegung der maximal zulässigen Emissionskontingente nach DIN 45691. Zulässig sind 
demnach Vorhaben (Anlagen und Betriebe), deren Geräusche die Emissionskontingente LEK, tags 
von 61,0 dB(A) und LEK, nachts von 40,0 dB(A) nicht überschreiten. Unter Einhaltung der 
Emissionskontingente werden an allen maßgeblichen Immissionsorten (Von-Sparr-Straße 37, 
Markgrafenstraße 15 und 81, Keupstraße 19) und damit im gesamten maßgeblichen 
Einwirkungsbereich die Planwerte LPl eingehalten. 
Sollte sich im Planbereich eine weitere Hotelnutzung ansiedeln, wird zusätzlich folgende 
Festsetzung getroffen (bei Gewerbelärmpegeln von 50 dB(A) nachts):

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/ 40 
Für die Raumarten „Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben, Unterrichtsräume und 
ähnliches“ nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe November 1989, Beuth Verlag 
GmbH, Berlin) sind fensterunabhängige Lüftungsanlagen vorzusehen. 
Nicht zulässig sind öffenbare Fenster in den schutzbedürftigen, auch zum Schlafen genutzten 
Aufenthaltsräumen nach DIN 4109, wie z.B. Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben 
oder in einer anderen besonders schutzbedürftigen Nutzungen, an deren Fassaden- und 
Dachbereich nachts (22.00 - 6.00 Uhr) ein Beurteilungspegel von mehr als 50 dB(A) – gemessen 
0,5 m vor dem geöffneten Fenster – überschritten wird. Der Nachweis über die Zulässigkeit von 
öffenbaren Fenstern ist durch ein qualifiziertes Gutachten eines anerkannten Sachverständigen für 
Schallschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu erbringen.  
 
Bewertung: Die im Schallgutachten vorgeschlagenen Regelungen erfüllen die planungsrechtlichen 
Anforderungen an die Bauleitplanung und lösen damit mögliche Lärmkonflikte. Erhebliche 
Auswirkungen auf den Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit durch 
Lärmeinwirkungen sind unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 
nicht zu erwarten. 
 
 
5.2.3.2 Altlasten 
 
Ziele des Umweltschutzes: BBodSchG, BBodSchV, LAWA-Richtlinie, LAGA-Anforderungen, TA-
Siedlungsabfall, KrW-/-AbfG 
 
Bestand / Prognose (Nullvariante): Im Plangebiet befinden sich gemäß Altlastenkataster die 
Altablagerung Nr. 90134 sowie Rechercheflächen. Im Rahmen der 
Flächenrisikodetailuntersuchung wurden zur Überprüfung möglicher Schadstoffbelastungen des 
Bodens Mischproben genommen und hinsichtlich des Gefährdungspfades Boden - Mensch 
beurteilt. Die Überprüfung der Auffüllungsböden ergab lokal erhöhte Gehalte der 
auffüllungsspezifischen Parameter PAK und/oder AS/Schwermetalle, welches vermutlich auf die in 
weiten Teilen festgestellten Schlacke- und Aschebestandteile der Auffüllungen zurückzuführen ist. 
Bei Nichtdurchführung der Planung ist mit keinen Änderungen hinsichtlich der Altlastensituation im 
Plangebiet zu rechnen. 
 
Prognose (Plan): Die Gefährdungsabschätzung kommt zu dem Ergebnis, dass aufgrund der 
aktuellen Flächennutzung und der lokal vorhandenen Oberflächenversiegelungen bei 
Nutzungsparallelität keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit zu prognostizieren bzw. der 
Wirkungspfad Boden - Mensch nicht relevant ist. Bei einer zukünftig höherwertigen Bodennutzung 
(z. B. Wohnbebauung) ist der Wirkungspfad Boden - Mensch entsprechend der konkreten 
Überplanung weitergehend zu untersuchen und anschließend neu zu bewerten. So ist 
gewährleistet, dass ehemals tiefer liegende Bodenschichten, welche erst nach 
Geländeanpassungen für den Gefährdungspfad Boden - Mensch relevant sind, berücksichtigt und 
bewertet werden. Bei einer Neuversiegelung ist der Pfad Boden - Mensch nicht mehr relevant. 
Es wurde zum Bebauungsplan-Verfahren ein „Orientierendes Gutachten gemäß BBodSchV“ zum 
Bauvorhaben Schanzenstraße in Köln-Mülheim erstellt. Die Ergebnisse werden im Folgenden 
zusammenfassend wiedergegeben. Demnach wird ein Großteil der aktuell oberflächennah 
liegenden Böden im Zuge der Baureifmachung abgetragen, um eine geeignete Gründungsfläche 
für die Gebäude zu schaffen. Außerdem werden im südlichen Teil des Plangebietes die 
Grundstücke mit einem Untergeschoss (Tiefgarage) bebaut. Teilweise sollen in Randbereichen 
Freiflächen geschaffen werden, die jedoch teilweise von Untergeschossen unterlagert werden. Für 
begrünte Freiflächen ist im Plangebiet ein geeigneter, kultivierfähiger Boden (Mutterboden) zu 
verwenden. Die aktuell auf dem Grundstück befindlichen oberflächennahen Böden eignen sich 
hierfür aufgrund der Anteile an Schotter, Schlacke oder Kies-Sand mit Fremdbeimengungen nicht. 
Da die Böden im Plangebiet hierfür keine Verwendung finden können, ist eine Untersuchung für 
den Gefährdungspfad Boden - Mensch nicht zielführend und es wurde auf eine diesbezügliche 
Analyse verzichtet.

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Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen: Zur Vermeidung von Auswirkungen auf 
den Menschen, sind Böden der Einbauklasse > Z 2 entsprechend den gültigen Vorschriften und 
Regelungen zu entsorgen. Böden der Einbauklasse Z 2 können im Bereich von versiegelten 
Flächen wieder eingebaut werden. 
 
Bewertung: Unter Berücksichtigung der oben genannten Vermeidungsmaßnahmen gehen von der 
Planung keine erheblichen Auswirkungen auf den Menschen aus. 
 
 
5.2.4  Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 
 
(zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d (Tiere, 
Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kultur- und 
Sachgüter)) (BauGB §1 Abs.6 Nr.7 i) 
Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 i BauGB sind im Rahmen der Umweltprüfung die Wechselwirkungen 
zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Wie den einzelnen 
Schutzgutkapiteln entnommen werden kann, erfüllen bestimmte Strukturen im Plangebiet 
vielfältige Funktionen. So weisen zum Beispiel die wenigen Bäume im Plangebiet eine gliedernde 
und belebende Funktion für das Ortsbild sowie eine Bedeutung als Lebensraum für Tiere sowie für 
das Klima auf. Gleichzeitig bestehen Wechselwirkungen zwischen der klimatischen und 
lufthygienischen Situation und der menschlichen Gesundheit. 
Derartige Wechselbeziehungen zwischen den Schutzgütern wurden im Rahmen der 
Bestandsanalyse und Bewertung jeweils berücksichtigt und in die Gesamtbewertung der Belange 
des Umweltschutzes einbezogen. 
 
 
5.2.5  In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (Alternativen) 
 
Das Plangebiet bietet sich aufgrund seiner Lage im städtischen Bereich von Köln-Mülheim und den 
umliegenden gewerblichen Nutzungen für eine Entwicklung als Gewerbestandort an. Generell ist 
eine Wiedernutzung von innerstädtischen Brachflächen einer Bebauung von Freiflächen im 
Außenbereich vorzuziehen und positiv zu bewerten. Eine Betrachtung von Alternativstandorten 
drängt sich daher nicht auf. 
 
 
5.3  Zusätzliche Angaben 
 
5.3.1  Technische Verfahren bei der Umweltprüfung bzw. Hinweise auf Schwierigkeiten bei 
der Zusammenstellung der Angaben (z. B. technische Lücken, fehlende Kenntnisse) 
 
Die nachfolgenden Fachgutachten / Fachbeiträge wurden im Umweltbericht berücksichtigt: 
 
 Luftreinhalteplan für das Stadtgebiet Köln, erste Fortschreibung 2012, Hrsg. 
Bezirksregierung Köln, April 2012, 
 Flächenrisikodetailuntersuchung (FRIDU) Köln -Mülheim - Güterbahnhof Mülheim - , 
GEOlogik Wilbers & Oeder GmbH, August 2005, 
 Artenschutzfachliche Vorprüfung (ASP - Stufe I) hinsichtlich planungsrelevanter Arten 
vorrangig Fledermäuse, Vögel und Reptilien zum Vorhabenbezogenen Bebauun gsplan 
Schanzenstraße 18 in Köln -Mülheim, Büro für Faunistik Dipl. -Biol. Mechtild Höller , April 
2015, 
 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Reptilien für den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
„Ehemaliger Güterbahnhof in Mülheim“, Büro für Faunistik Dipl. -Biol. Mechtild Höller , 
Oktober 2015, 
 Klimafunktionskarte der Stadt Köln, 1997,

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 Abschlussbericht "Klimawandelgerechte Metropole Köln", LANUV 2013, 
 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Ehemaliger Güterbahnhof in Köln -
Mülheim“ der Stadt Köln, Kramer Schalltechnik GmbH, November 2016, 
 Schalltechnische Untersuchung „Ehemaliger Güterbahnhof Köln -Mülheim“ 
Betriebsgeräuschsituation Nacht GE 1-3 Kramer Schalltechnik GmbH April 2017, 
 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan „Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-
Mülheim“ der Stadt Köln (Gutachten Nr. 1402028/06 vom 26.11.2016) – Erläuterung zur 
Anwendung der DIN 4109 vom 03.06.2017 
 Orientierendes Gutachten gemäß BBodSchV, BV Schanzenstraße, Köln -Mülheim Baufeld 
„Hotel“, Baufeld A, Baufeld B, C und D, Althoff & Lang GbR , November und Dezember 
2016, 
 Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen im Rahmen des 
Bebauungsplanverfahrens „Ehemaliger Güterbahnhof in Köln -Mülheim“, IMA Cologne 
GmbH, Oktober 2016, 
 Überflutungsnachweis 30 -jähriges Regenereignis zum Vorhaben Schanzenstraße Köln -
Mülheim, Ingenieurbüro Dobelmann + Kroke GmbH, September 2016, 
 Verkehrsuntersuchung „Ehemaliger Güterbahnhof Köln -Mülheim / Schanzenstraße“, Dr. 
Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, November 2016 
 Mobilitätskonzept Mülheim -Nord - B-Plan-Gebiet Ehem. Güterbahnhof, Köln, ARGUS 
Stadt- und Verkehrsplanung, Juni 2017. 
 
 
 
5.3.2  Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen (Monitoring) 
 
Gemäß § 4c BauGB überwachen die Städte und Gemeinden die erheblichen 
Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere 
unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, 
geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. 
 
Im vorliegenden Fall gibt es keine Prognosen, die bei einer erheblichen Fehlerhaftigkeit zu 
unvorhersehbaren nachteiligen Umweltauswirkungen führen könnten. Daher werden im Rahmen 
des Bebauungsplanverfahrens keine Maßnahmen zu Überwachung vorgeschlagen oder 
verpflichtend geregelt. 
 
5.3.3 Zusammenfassung 
 
Folgende Umweltbelange sind nicht oder nicht erheblich durch die Auswirkungen der Planung 
betroffen. 
 
 Nicht betroffene Umweltbelange: 
 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung / europäische Vogelschutzgebiete, 
 Landschaftsplan, 
 Darstellungen von sonstigen Fachplänen, insbesondere des Wasser-, Abfall-, 
Immissionsschutzrechtes, 
 Wasser - Oberflächenwasser, 
 Wasser - Abwasser, 
 Kultur- und sonstige Sachgüter, 
 Erneuerbare Energien / Energieeffizienz, 
 Mensch - Gefahrenschutz. 
 
Aufgrund der bestehenden Vorbelastungen, wie zum Beispiel einer vollständigen 
anthropogenen Überformung des Plangebietes mit weitgehenden Versiegelungen und 
Teilversiegelungen, treten bei den nachfolgenden Umweltbelangen keine erheblichen

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Betroffenheiten auf bzw. es entsteht bei Realisierung der Planung keine erhebliche 
Verschlechterung gegenüber dem Ausgangszustand: 
 Boden, 
 Wasser - Grundwasser, 
 Landschaft / Ortsbild, 
 Biologische Vielfalt, 
 Vermeidung von Emissionen (insbesondere Licht, Gerüche), sachgerechter Umgang mit 
Abfällen und Abwässern, 
 Mensch - Erschütterungen, 
 Eingriff/Ausgleich. 
 
Erheblich durch Auswirkungen betroffen sind folgende Umweltbelange: 
 
Pflanzen: Im Rahmen der Planungsumsetzung ist von einem vollständigen Verlust der 
Bestandsbäume auszugehen, da diese im Bereich von zukünftigen Tiefgaragen liegen bzw. 
aufgrund von erforderlichen Höhenanpassungen zur Schanzenstraße hin nicht in das 
Planungskonzept integriert werden können. Ansonsten führt die Planung überwiegend zu einer 
Inanspruchnahme bereits versiegelter bzw. teilversiegelter Flächen und ist als nicht erheblich 
hinsichtlich des Schutzgutes Pflanzen zu bewerten. Für die Eingriffe in Bäume, die der 
Baumschutzsatzung unterliegen, sind entsprechende Ersatzpflanzungen erforderlich. 
Eingriff / Ausgleich: Ein Eingriff in die Bäume ist entsprechend der Vorgaben der 
Baumschutzsatzung der Stadt Köln auszugleichen. Außerdem sind die Eingriffe in die 
planfestgestellte und umgesetzte Ausgleichsmaßnahme im Südwesten und Nordwesten des 
Plangebietes durch die geplanten Anschlüsse des Plangebietes an das Fuß- und Radwegenetz 
auszugleichen. Die geplante Anpflanzung von 20 Einzelbäumen führt zu einer Aufwertung um 
7.800 Biotopwertpunkte. Das ermittelte Defizit von 7.538 Punkten durch den Eingriff in die 
planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme kann dadurch vollständig vor Ort ausgeglichen werden 
(Überschuss von 262 Punkten). Aus der Baumschutzsatzung der Stadt Köln entsteht ein 
Erfordernis für 46 zu pflanzende Bäume. Dies wird über die Festsetzung von mindestens 76 zu 
pflanzenden Bäumen im Plangebiet wieder ausgeglichen. In Summe werden also 66 der 76 
anzupflanzenden Bäume für die Kompensation von Eingriffen in die planfestgestellte 
Ausgleichsmaßnahme bzw. geschützte Bäume benötigt. 
 
Tiere: Es wurde für das Plangebiet eine Artenschutzfachliche Vorprüfung und ein 
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Reptilien durchgeführt. Auswirkungen auf mögliche 
Vorkommen von planungsrelevanten Arten sind aufgrund der Entfernung von Gehölzen, 
Bodenlagern, Sandhaufen sowie der zukünftigen Versiegelung der Flächen möglich. Um eine 
Erfüllung von Verbotstatbeständen zu vermeiden werden in der ASP Stufe I folgende Maßnahmen 
vorgeschlagen. 
 
 Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der jahreszeitlichen 
Aktivitätsphase von Fledermäusen, also in der Zeit von Anfang November bis Ende 
Februar, 
 Baufeldfreimachung (insb. Gehölzrodung) erfolgt außerhalb der Brutzeit europäischer 
Vögel, also in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar (maßgeblich ist das 
Zeitfenster für Fledermäuse). 
 
Aus den Ergebnissen der Vorprüfung ergab sich die Notwendigkeit einer genaueren Untersuchung 
des Zauneidechsenvorkommens im Bereich des alten Mülheimer Bahnhofs. Als Ergebnis konnten 
im Plangebiet des Bebauungsplanes keine Zauneidechsen nachgewiesen werden. Die 
Auswertung hinsichtlich möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte kommt zu dem Ergebnis, dass 
eine Tötung von Tieren durch den Baubetrieb auszuschließen ist. Durch die Umsetzung des 
Bebauungsplanes – Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim – sind keine

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artenschutzrechtlichen Konflikte zu erwarten. Weitere Vermeidungsmaßnahmen werden nicht 
erforderlich. 
 
Klima, Kaltluft / Ventilation: Die überwiegend versiegelten bzw. teilversiegelten Flächen im 
Plangebiet sind als Vorbelastung hinsichtlich der klimatischen Situation zu bewerten, da diese zu 
einer Aufheizung beitragen. Die wenigen vorhandenen Bäume weisen dagegen eine Bedeutung 
für die Frischluftproduktion und Verschattung von bereits versiegelten Bereichen auf. Im Zuge der 
Realisierung der Planung ist mit einer Manifestierung der klimatischen Bedingungen zu rechnen. 
Wärmeinseleffekte können sich durch die zusätzliche Bebauung verstärken, wobei auch im 
Bestand aufgrund der versiegelten bzw. teilversiegelten Bereiche Wärmeinseleffekte bestehen. 
Ebenso wird die zusätzliche Bebauung eine Barriere für die Durchlüftung des Plangebietes bilden. 
Es ist davon auszugehen, dass sich die lokale Wärmeinsel der vorhandenen Gewerbe- und 
Industrieareale nach Westen in das Plangebiet ausdehnt und das Plangebiet zukünftig ebenfalls 
als hoch (wärme)belastete Siedlungsfläche zu bewerten ist. Eine Ausdehnung auf die westlich der 
Markgrafenstraße vorhandene Misch- und Wohnbebauung ist nicht anzunehmen. Die KVB-Trasse 
und die Markgrafenstraße mit ihren Baumpflanzungen stellen eine lokale Durchlüftungsmöglichkeit 
dar und die westlich der Markgrafenstraße vorhandene Bebauung stellt sich weniger dicht dar als 
die im Plangebiet vorgesehene Bebauung.  
Zur Verminderung negativer kleinklimatischer Effekte tragen die geplanten 
Begrünungsmaßnahmen im Plangebiet bei. Hierbei sind insbesondere die Dachbegrünung, die 
begrünten Platzflächen sowie die umfangreichen Baumpflanzungen zu nennen. Hinsichtlich der 
anzupflanzenden Bäume werden 66 der 76 Stück für die Kompensation von Eingriffen in die 
geschützten Bäume benötigt. Es findet also eine Überkompensation statt. Die zusätzlichen Bäume 
können zu einer weiteren Verminderung negativer kleinklimatischer Effekte beitragen. Unter 
Berücksichtigung der Vorbelastungen des Plangebietes und der Begrünungsmaßnahmen ist bei 
Realisierung der Planung nicht von erheblichen Auswirkungen auf das Klima auszugehen. 
 
Luftschadstoffe - Emissionen und Immissionen: Im Plangebiet liegen im Bestand keine Emittenten 
vor. Emittenten im Umfeld des Plangebietes sind Verkehr, Hausbrand (Heizung), gewerbliche und 
industrielle Nutzungen. Die Planung bereitet eine Bebauung mit nicht produzierendem Gewerbe 
vor, so dass hierdurch voraussichtlich keine für die Luftqualität erheblichen relevanten Emissionen 
auftreten werden. Durch die Planung wird sich allerdings das Verkehrsaufkommen erhöhen, 
wodurch eine zusätzliche Belastung der Luftqualität durch Schadstoffe möglich ist. Es wurde eine 
Luftschadstoffprognose zu den verkehrsbedingten Immissionen erarbeitet. Als Ergebnis konnte 
festgestellt werden, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV der Jahresmittelwerte von NO2 und den 
Feinstaub-Fraktionen PM10 und PM2,5 an allen beurteilungsrelevanten Fassaden innerhalb des 
Untersuchungsgebietes eingehalten werden. Dies gilt auch für die Grenzwerte der 
Überschreitungshäufigkeiten der 200 µg/m³-Schwelle durch die Stundenmittelwerte von NO2 
(Kurzzeitwert für NO2) sowie der Überschreitungshäufigkeiten der 50 µg/m³-Schwelle durch die 
Tagesmittelwerte von PM10 (Kurzzeitwert für PM10).  
 
Für das Stadtgebiet von Köln liegt seit 2006 ein Luftreinhalteplan vor. Die im Luftreinhalteplan Köln 
festgelegten und weitestgehend umgesetzten Maßnahmen, die bisher in Köln zur Verringerung der 
Immissionsbelastung ergriffen wurden, zeigen erste Erfolge. Im Stadtteil Köln-Mülheim werden 
Maßnahmen zur Verkehrsregulierung am Clevischen Ring (ca. 50 m westlich des Plangebietes) 
getroffen. Ziel der Stadt Köln ist es, durch ein Maßnahmenbündel die Luftbelastung positiv zu 
beeinflussen. 
Generell tragen die geplanten Begrünungsmaßnahmen und Baumpflanzungen zu einer 
Verminderung von Luftschadstoffbelastungen bei. Außerdem wurde ein Mobilitätskonzept erstellt, 
welches eine Reduzierung der Nutzung privater Pkw ermöglicht, indem die Nutzung alternativer 
Verkehrsträger (ÖPNV, Radverkehr, Fußverkehr und Carsharing) bewusst gefördert wird. 
Demnach bietet das Plangebiet bereits gute Voraussetzungen mit der angrenzenden 
Stadtbahnlinie und bestehenden und geplanten Wegeverbindungen. Als wesentliche Maßnahmen 
sind die Integration von zwei Carsharing-Stationen und die Vermarktung von VRS-JobTickets zu 
nennen. Bezogen auf das Verkehrsaufkommen kann von einem MIV-Reduktionspotential von 5 - 
10 % ausgegangen werden. Somit führt das Konzept zu einer Reduzierung der negativen

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Auswirkungen des Pkw- Verkehrs sowohl in fahrender (Lärm- und Luftemissionen) als auch in 
ruhender Form (Flächeninanspruchnahme). 
Erhebliche Auswirkungen auf die Luftqualität durch Emissionen der gewerblichen Nutzungen sowie 
des zusätzlichen Verkehrsaufkommens gehen von der Planung nicht aus. 
 
Mensch - Lärm: Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine Schalltechnische Untersuchung 
durchgeführt. Das Plangebiet liegt demnach im Lärmeinwirkungsbereich bestehender Gewerbe- 
und Industriegebiete sowie verschiedener bestehender Hauptverkehrswege. Neben den auf das 
Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen werden in dem Schallgutachten die Lärmemissionen 
auf das Umfeld betrachtet. Da die Orientierungswerte für Verkehrsgeräusche (Straßen und 
Schienen) überschritten werden, sind zur Realisierung einer schutzbedürftigen Nutzung im 
Untersuchungsbereich (Hotel, Büros usw.) entsprechende Schallminderungsmaßnahmen 
erforderlich. Hinsichtlich der Betriebsgeräuschsituation durch die gewerblichen Nutzungen im 
Plangebiet ist bei der Ausweisung von GE-Gebieten sicherzustellen, dass an schutzbedürftigen 
Objekten keine unzumutbaren Immissionen auftreten. Die Ergebnisse zeigen, dass die Planwerte 
LPl zur Tages- und Nachtzeit an den Immissionsorten überschritten werden. Somit sind zur 
Vermeidung von Lärmkonflikten Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln.  
Zudem ist die Veränderung der Verkehrsgeräuschsituation auf öffentlichen Straßen durch den 
Quell- und Zielverkehr des Plangebietes zu bewerten. Im Umkreis des Bebauungsplanes kommen 
Pegelerhöhungen (Nullfall zu Planfall) an schutzbedürftigen Nutzungen vor allem im Bereich der 
Keupstraße (zw. Markgrafenstraße und Schanzenstraße) und an der Einmündung der 
Schanzenstraße in die Keupstraße vor.  
Aufgrund der unterschiedlichen Verkehrslärmquellen und der geplanten Bauhöhen sind aktive 
Schallschutzmaßnahmen, die Verkehrsgeräusche wirkungsvoll abschirmen, nicht realisierbar. Zur 
Sicherung eines ausreichenden Schallschutzes in den Gebäuden können passive 
Schallschutzmaßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von 
Außenbauteilen vorgesehen werden. Hierzu werden sogenannte Lärmpegelbereiche im 
Bebauungsplan festgesetzt. Das gesamte Plangebiet liegt im Lärmpegelbereich V. Um 
Lüftungsprobleme bei geschlossenen Fenstern zu verhindern, wird für Aufenthaltsräume 
(Übernachtungsräume in Beherbergungsbetrieben, Unterrichtsräume und ähnliches) der Einbau 
fensterunabhängiger Lüftungsanlagen festgesetzt. Aufgrund der Betriebsgeräuschsituation ist zur 
Einhaltung der Planwerte LPl eine Beschränkung der gewerblichen Nutzung erforderlich. Dies 
bedeutet eine Emissionskontingentierung mit Festlegung der maximal zulässigen 
Emissionskontingente nach DIN 45691. Zulässig sind demnach Vorhaben (Anlagen und Betriebe), 
deren Geräusche die Emissionskontingente LEK, tags von 61,0 dB(A) und LEK, nachts von 40,0 dB(A) 
nicht überschreiten. Unter Einhaltung der Emissionskontingente werden an allen maßgeblichen 
Immissionsorten und damit im gesamten maßgeblichen Einwirkungsbereich die Planwerte LPl 
eingehalten.  
 
Die im Schallgutachten vorgeschlagenen Regelungen erfüllen die planungsrechtlichen 
Anforderungen an die Bauleitplanung und lösen damit mögliche Lärmkonflikte. Erhebliche 
Auswirkungen auf den Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit durch 
Lärmeinwirkungen sind unter Berücksichtigung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen 
nicht zu erwarten. 
 
Altlasten: Im Plangebiet befinden sich gemäß Altlastenkataster die Altablagerung Nr. 90134 sowie 
Rechercheflächen. Es wurde ein „Orientierendes Gutachten gemäß BBodSchV“ zum Bauvorhaben 
Schanzenstraße in Köln-Mülheim erstellt. Demnach wird ein Großteil der aktuell oberflächennah 
liegenden Böden im Zuge der Baureifmachung abgetragen, um eine geeignete Gründungsfläche 
für die Gebäude zu schaffen. Außerdem werden im südlichen Teil des Plangebietes die 
Grundstücke mit einem Untergeschoss (Tiefgarage) bebaut. Teilweise sollen in Randbereichen 
Freiflächen geschaffen werden, die jedoch zum Teil von Untergeschossen unterlagert werden. Für 
begrünte Freiflächen ist im Plangebiet ein geeigneter, kultivierfähiger Boden (Mutterboden) zu 
verwenden. Die aktuell auf dem Grundstück befindlichen oberflächennahen Böden eignen sich 
hierfür aufgrund der Anteile an Schotter, Schlacke oder Kies-Sand mit Fremdbeimengungen nicht. 
Da die Böden im Plangebiet hierfür keine Verwendung finden können, ist eine Untersuchung für

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den Gefährdungspfad Boden - Mensch nicht zielführend und es wurde auf eine diesbezügliche 
Analyse verzichtet. 
 
 
 
6. Planverwirklichung 
 
 
Der Stadtentwicklungsausschuss (StEA) des Rates der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 
19.03.2015 auf Antrag des Vorhabenträgers, der Eigentümer der Liegenschaften ist, den 
Beschluss zur Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Vorhaben- und 
Erschließungsplan) gemäß § 12 BauGB – Arbeitstitel: Ehemaliger Güterbahnhof in Köln-Mülheim – 
gefasst. Dieser wird aufgrund des geänderten Vorhabens bzw. Planungskonzeptes, welches vom 
StEA mit dem Vorgabenbeschluss am 23.06.2016 bestätigt wurde, nicht mehr als 
vorhabenbezogener Bebauungsplan realisiert. Der Beschluss über die Verfahrensumstellung 
erfolgt im Rahmen des Satzungsbeschlusses. 
 
Zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer sollen ein Städtebaulicher Vertrag und ein 
Erschließungsvertrag abgeschlossen werden. Diese stellen sicher, dass es zur Realisierung der 
Planung kommt. Der Stadt Köln entstehen durch die Planung keine Kosten.  
 
 
 
 
Stand: 21.06.2017

Beratungsverlauf (3)

06.07.2017 Stadtentwicklungsausschuss
TOP 17.16 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
10.07.2017 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 10.2.10 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
07.09.2017 Wirtschaftsausschuss
TOP 6.3 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1993/2017
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
28.06.2017
Erstellt
03.08.2017 00:27