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Beantwortung der Anfrage AN/2004/2021 "Pilotprojekt Online Wohnsitz Anmeldung/Ummeldung"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 4004/2021 vom 22.11.2021

Stand: Am 22.11.2021 im Digitalisierungsausschuss beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/I/D2 Vorlagen-Nummer 22.11.2021 4004/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Digitalisierungsausschuss 22.11.2021 Beantwortung der Anfrage AN/2004/2021 "Pilotprojekt Online Wohnsitz Anmeldung/Ummeldung" Zur Nachfolgenden Frage teilt die Verwaltung weitergehende Informationen mit. Frage: Zusätzlich wird die Stadt gebeten zu prüfen, ob der wahlweise Einsatz des elektronischen Personal- ausweises im Zuge des Prozesses sowie der Einsatz eines Online/Video-Ident Verfahren ermöglicht werden kann oder etwaige andere Authentifizierungsverfahren sinnvoll genutzt werden können, z. B. Nutzerkonto.Bund und ELSTER. Beantwortung: Bislang sehen die gesetzlichen Regelungen im Bundesmeldegesetz für die Identitätsfeststellung des Antragstellenden die Nutzung der eID-Funktion des Personalausweises, der eID-Karte für Unionsbür- ger*innen oder des elektronischen Aufenthaltstitels vor, alternativ eine Authentifizierung mittels ab- senderbestätigter De-Mail. Diese Varianten entsprechen dem Vertrauensniveau „hoch“. Die europaweit einheitlichen Vertrauensniveaus wurden in der Verordnung Nr. 910/2014 vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (= eIDAS-VO) festgelegt. Artikel 8 der eIDAS-VO definiert die drei Vertrauensniveaus: hoch, substantiell und niedrig. Für die Umsetzung hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informati- onstechnik(BSI) technische Richtlinien erlassen. Zurzeit erreichen nur der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises, des Aufenthaltsti- tels oder der ID-Karte für Unionsbürger*innen das Vertrauensniveau „hoch“. Alle anderen Identifizie- rungsmittel erreichen nur die Vertrauensniveaus substantiell oder niedrig. Die in § 2 Abs. 5 Onlinezugangsgesetz definierten Nutzer*innenkonten können alle drei Vertrauensni- veaus erreichen: Bei der Eingabe von Namen und Passwort = niedriges Vertrauensniveau; bei der Nutzung des Nutzerkontos in Verbindung mit dem elektronischen Identitätsnachweis des Personal- ausweises, des Aufenthaltstitels oder der ID-Karte für Unionsbürger*innen = Vertrauensniveau hoch und bei der Einbindung des ELSTER-Zertifikats = Vertrauensniveau substantiell. Weitere Identitäts- dienste werden geprüft und müssen vom BSI zertifiziert werden. Dabei wird natürlich berücksichtigt, dass die Nutzung eines Servicekontos nach § 2 Abs. 5 Onlinezugangsgesetz („Die Verwendung von Nutzerkonten ist für die Nutzer freiwillig.“) für die Bürger*innen freiwillig sein muss. 2 Die Kommunen in NRW setzen sich, auch über die kommunalen Spitzenverbände, dafür ein, die Landschaft der 16 Servicekonten der Länder und des Bundeskontos zu homogenisieren, auch um Ressourcen in der Entwicklung (16+1) in den Kommunalen IT-Dienstleistern zu schonen. In diesem Zusammenhang prüft die Verwaltung zurzeit unter welchen Voraussetzungen das Nutzerkonto.Bund eingesetzt werden kann. Hinweis: Die Anfrage wurde bereits mit der Mitteilung Nr. 3474/2021 beantwortet. Gez. Reker

Beratungsverlauf

  1. 22.11.2021

    Digitalisierungsausschuss

    Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen

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