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4004/2021

Beantwortung der Anfrage AN/2004/2021 "Pilotprojekt Online Wohnsitz Anmeldung/Ummeldung"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 22.11.2021

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Nächste Beratung: Digitalisierungsausschuss, Sitzung am 22.11.2021

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

3148 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
I/I/D2 
 
Vorlagen-Nummer   22.11.2021 
 4004/2021 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Digitalisierungsausschuss 22.11.2021 
 
Beantwortung der Anfrage AN/2004/2021 "Pilotprojekt Online Wohnsitz 
Anmeldung/Ummeldung" 
Zur Nachfolgenden Frage teilt die Verwaltung weitergehende Informationen mit. 
Frage: 
Zusätzlich wird die Stadt gebeten zu prüfen, ob der wahlweise Einsatz des elektronischen Personal-
ausweises im Zuge des Prozesses sowie der Einsatz eines Online/Video-Ident Verfahren ermöglicht 
werden kann oder etwaige andere Authentifizierungsverfahren sinnvoll genutzt werden können, z. B. 
Nutzerkonto.Bund und ELSTER. 
 
 
Beantwortung: 
Bislang sehen die gesetzlichen Regelungen im Bundesmeldegesetz für die Identitätsfeststellung des 
Antragstellenden die Nutzung der eID-Funktion des Personalausweises, der eID-Karte für Unionsbür-
ger*innen oder des elektronischen Aufenthaltstitels vor, alternativ eine Authentifizierung mittels ab-
senderbestätigter De-Mail. Diese Varianten entsprechen dem Vertrauensniveau „hoch“. 
 
Die europaweit einheitlichen Vertrauensniveaus wurden in der Verordnung Nr. 910/2014 vom 23. Juli 
2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im 
Binnenmarkt (= eIDAS-VO) festgelegt. Artikel 8 der eIDAS-VO definiert die drei Vertrauensniveaus: 
hoch, substantiell und niedrig. Für die Umsetzung hat das Bundesamt für Sicherheit in der Informati-
onstechnik(BSI) technische Richtlinien erlassen.  
 
Zurzeit erreichen nur der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises, des Aufenthaltsti-
tels oder der ID-Karte für Unionsbürger*innen das Vertrauensniveau „hoch“. Alle anderen Identifizie-
rungsmittel erreichen nur die Vertrauensniveaus substantiell oder niedrig.  
 
Die in § 2 Abs. 5 Onlinezugangsgesetz definierten Nutzer*innenkonten können alle drei Vertrauensni-
veaus erreichen: Bei der Eingabe von Namen und Passwort = niedriges Vertrauensniveau; bei der 
Nutzung des Nutzerkontos in Verbindung mit dem elektronischen Identitätsnachweis des Personal-
ausweises, des Aufenthaltstitels oder der ID-Karte für Unionsbürger*innen = Vertrauensniveau hoch 
und bei der Einbindung des ELSTER-Zertifikats = Vertrauensniveau substantiell. Weitere Identitäts-
dienste werden geprüft und müssen vom BSI zertifiziert werden. Dabei wird natürlich berücksichtigt, 
dass die Nutzung eines Servicekontos nach § 2 Abs. 5 Onlinezugangsgesetz („Die Verwendung von 
Nutzerkonten ist für die Nutzer freiwillig.“) für die Bürger*innen freiwillig sein muss.

2 
 
Die Kommunen in NRW setzen sich, auch über die kommunalen Spitzenverbände, dafür ein, die 
Landschaft der 16 Servicekonten der Länder und des Bundeskontos zu homogenisieren, auch um 
Ressourcen in der Entwicklung (16+1) in den Kommunalen IT-Dienstleistern zu schonen. In diesem 
Zusammenhang prüft die Verwaltung zurzeit unter welchen Voraussetzungen das Nutzerkonto.Bund 
eingesetzt werden kann. 
 
Hinweis: Die Anfrage wurde bereits mit der Mitteilung Nr. 3474/2021 beantwortet. 
 
Gez. Reker

Beratungsverlauf (1)

22.11.2021 Digitalisierungsausschuss
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4004/2021
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
22.11.2021
Erstellt
12.11.2021 12:37