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Parken von Wohnmobilen/Wohnanhängern im Stadtbezirk Innenstadt, gem. Antrag SPD und Die Partei

Gem. Antrag nach § 3 BV1 (SPD) AN/1955/2023 vom 09.11.2023

Stand: Am 25.01.2024 in der Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) geändert beschlossen.

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  • Gem. Antrag nach § 3 (SPD BV1)

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    SPD Die Partei Herrn Bezirksbürgermeister Andreas Hupke Herrn Bürgeramtsleiter Dr. Ulrich Höver Frau Oberbürgermeisterin Henriette Reker Eingang beim Bezirksbürgermeister: AN/1955/2023 Antrag gem. § 3 der Geschäftsordnung des Rates Gremium Datum der Sitzung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 23.11.2023 Parken von Wohnmobilen/Wohnanhängern im Stadtbezirk Innenstadt, gem. Antrag SPD und Die Partei Die Verwaltung wird beauftragt: - festzustellen, ob es vermehrtes verbotswidriges Abstellen von Wohnmobilen und Wohnanhängern gibt, und nach Möglichkeit dagegen vorzugehen.. - im Stadtbezirk Zonen auszuweisen, die insbesondere dem Abstellen von Wohnanhängern und Wohnmobilen dienen. Diese sind entsprechend publik zu machen. An einzelnen Stellen, wie z. B. in reinen Wohngebieten mit hohem Parkdruck, eine einschränkende Beschilderung (nur für PKW) aufzustellen– soweit das rechtlich möglich ist, welche das Parken von Wohnmobilen und Wohnanhängern einschränkt oder verbietet. Das Ausstellen von Einwohnerparkausweisen für solche Fahrzeuge ist zu unterlassen. Auf die Eigentümer*innen der Wohnmobile und Wohnanhängern zuzugehen und für die Belastungen der übrigen Anwohner*innen zu sensibilisieren. Begründung An mehreren Stellen im Stadtbezirk mehren sich die Beschwerden über geparkte o- der anderweitig abgestellte Wohnmobile und Wohnanhänger. Diese sind im verdichteten Stadtraum problematisch, weil sie oftmals dauerhaft ab- gestellt werden, ohne dass sie über längere Zeiträume tatsächlich genutzt werden. Sie stellen zudem größere Hindernisse dar, die sowohl den übrigen Verkehr (zu Fuß, auf dem Rad oder im PKW) behindern und teilweise auch zu Gefahrenstellen führen. - 2 - Insbesondere in Bereichen mit fast ausschließlichem Wohnraum und hohem Park- druck. Dort soll daher ein besonderes Augenmerk gelten. Es handelt sich aber um ein Problem, dass stadtbezirksweit auftritt. gez. Cremer gez. Kader SPD Die Partei
  • Sachstandsbericht BV 2024

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    Dezernat, Dienststelle I/32 Vorlagen-Nummer AN/1955/2023 Stand: 07.02.2024 Sachstandsbericht Parken von Wohnmobilen/Wohnanhängern im Stadtbezirk Innenstadt, gem. Antrag SPD und Die Partei Geänderter Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt im Stadtbezirk vermehrt das ggf. verbotswidrige Abstellen von Wohnmobilen und Wohnanhängern zu überprüfen und nach Mög- lichkeit dagegen vorzugehen. Status in Bearbeitung erledigt Aktueller Bearbeitungsstand: Wohnmobile bis 7,5 t werden im Verkehrsrecht einem PKW gleichgestellt und somit kann ein entsprechendes Fahrzeug unbegrenzt geparkt werden, sofern es nicht behin- dernd steht bzw. das Parken von Wohnmobilen nicht durch Beschilderung ausge- schlossen ist. Ein Wohnmobil mit einem Gewicht von über 7,5 t darf gleichgesetzt mit Wohnwagen ohne Zugfahrzeug bis zu 2 Wochen geparkt werden (gem. §12 Absatz 3b StVO). Grundsätzlich ist es so, dass keinerlei zeitliche Begrenzung beim Parken eines KFZ besteht, wenn dieses ordnungsgemäß zugelassen ist und regulär auf einem Parkplatz steht. Gemäß §12 Abs. 3b StVO darf mit Anhängern oder Wohnwagen ohne Zugfahrzeug nicht länger als 14 Tage geparkt werden. Die Vorgehensweise der Außendienstmitar- beitenden ist dabei wie folgt: Die Anhänger oder Wohnwagen müssen erst vorgemerkt werden. Nach mindestens 14 Tagen werden die Anhänger oder Wohnwagen erneut kontrolliert. Sollten die Ven- tilstände dieselben sein, wird eine Verwarnung von Seiten des Verkehrsdienstes aus- gestellt. 2 Die Schwierigkeit einer Ahndung liegt darin, dass z.B. Anhänger erneut 14 Tage par- ken können, wenn sie während dieser 14-Tage-Frist bewegt wurden. Die Außendienstmitarbeitenden werden auch weiterhin vor Ort Präsenz zeigen und im Rahmen der täglichen Kontrollen Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung ahn- den. Nächste Schritte: Entfällt Der nächste Sachstandsbericht ist geplant für den: Entfällt

Beratungsverlauf

  1. 25.01.2024

    Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)

    TOP 5.1.2, Entscheidung. Ergebnis: geändert beschlossen

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