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0939/2018

Bessere Erfassung der Feinstäube in Köln (AN/0298/2018)

Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss) 19.04.2018

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Nächste Beratung: Ausschuss Klima, Umwelt und Grün, Sitzung am 24.04.2018, TOP 2.2.1

Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)

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Stellungnahme zu einem Antrag (Ausschuss)

5769 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
V/57/574 
 
Vorlagen-Nummer  19.04.2018 
 0939/2018 
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Umwelt und Grün 24.04.2018 
 
Bessere Erfassung der Feinstäube in Köln (AN/0298/2018) 
Die Fraktion Die Linke hat in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Grün am 08.03.2018 zur 
besseren Erfassung der Feinstäube in Köln den folgenden Antrag gestellt: 
 
Der Rat der Stadt Köln möge folgendes beschließen: 
1) Die Stadt Köln unterstützt die Bemühungen zur Erfassung der Feinstäube durch "OK Lab" und 
stellt den sich hierzu engagierenden Menschen Standorte mit Internetzugang zur Installation ihrer 
Feinstaubmessgeräte zur Verfügung. 
 
2) Die Stadt Köln fordert das Landesamt für Umwelt- und Verbraucherschutz auf, die Luftmessstellen 
Rodenkirchen und Clevischer Ring zusätzlich auf die Erfassung von Feinstäuben der Größenordnung 
(Fraktion) PM 2,5 umzurüsten. 
 
3) Die Stadt Köln richtet zwei Messstellen für Feinstaub ein. Eine der Messstellen sollte am Neumarkt 
eingerichtet werden, die andere dagegen den Charakter einer Hintergrundmessstelle erhalten. An 
diesen Messstellen sollten die Feinstäube der Größenordnungen PM 10, PM2,5 und die ultrafeinen 
Stäube PM 0,1 erfasst werden. Über diese quantitative Erfassung hinaus sollten die erfassten Stäube 
im Hinblick auf ihre Quellgruppen, das bedeutet auf ihre Zusammensetzung, untersucht werden. 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Zu Frage 1: 
Für die Erhebung belastbarer Daten zur Erfassung der Luftqualität sind Mindestanforderungen zum 
Aufbau von Probenahmestellen und Durchführung der Probenahme einzuhalten, die durch die EU-
Richtlinien zur Luftreinhaltung vorgegeben sind. Für den Einsatz von Messgeräten gelten dabei ent-
scheidende Kriterien, damit die Messergebnisse als ausreichend valide gelten und eine Bewertung 
vor dem Hintergrund der Grenzwerte der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung durchgeführt wer-
den kann. 
 
Die Sensoren, die beispielsweise bei dem Projekt OK-Lab eingesetzt werden, sind „low-cost“ Senso-
ren, die qualitative Anhaltspunkte liefern können, um beispielsweise Quellen identifizieren zu können. 
Es ist jedoch derzeit nicht möglich, die Messergebnisse in Bezug zu den auf Jahresmittelwerten ba-
sierenden Grenzwerten zu setzen.  
Vor allem durch Störeinflüsse von Temperatur, Feuchte, Wind, Sonneneinstrahlung werden die Mes-
sergebnisse verfälscht. 
 
Ohne eine Validierung durch Vergleichsmessung sind die Messergebnisse nicht aussagekräftig ge-
nug, um belastbare und gerichtsfeste Jahresmittelwerte auszugeben.

2 
 
Zu Frage 2: 
Aus der Beantwortung durch die Landesdienststelle zur Aufrüstung der Messpunkte in Rodenkirchen 
und Clevischer Ring mit PM2,5-Messköpfen geht hervor, dass derzeit kein Grund für zusätzliche 
PM2,5-Messungen gesehen wird, da Überschreitungen des Grenzwertes nirgendwo in NRW auftre-
ten oder aufgetreten sind. 
 
Die Mindestanzahl von Feinstaubmessungen wird in der 39. BImSchV geregelt, wobei mindestens ein 
Drittel der Feinstaubmessungen auf PM2,5 ausgerichtet sein müssen. Diese Bedingung wird im 
NRW-Messnetz landesweit erfüllt. Die in der 39. Bundesimmissionsschutzverordnung definierten An-
forderungen an Messungen für den durchschnittlichen Expositionsindikator sind landesweit ebenfalls 
mit acht dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) ge-
meldeten PM2,5-Messstellen im städtischen Hintergrund erfüllt. 
 
Darüber hinaus liegt je nach Stationstyp (verkehrsnah, städtischer Hintergrund, ländlicher Hinter-
grund) ein relativ verlässlicher Faktor zwischen PM10- und PM2,5-Jahresmitteln vor, anhand derer 
der PM2,5-Mittelwert recht genau abgeschätzt werden kann. 
 
Derzeit sind alle PM-Messgeräte im Einsatz, so dass keine Kapazitäten seitens des Landes für PM-
Messeinrichtungen vorgesehen sind. 
 
 
Zu Frage 3: 
Die Feinstaubbelastung (PM2,5 und PM10) wird an der ebenfalls innenstadtnahen Messstation des 
LANUV an der Turiner Straße erfasst. Im Messjahr 2017 wurde dort eine PM10-Belastung von 20 
µg/m³ und für PM2,5 von 15 µg/m³ im Jahresmittel festgestellt. Die Grenzwerte von 40 µg/m³ bzw. 25 
µg/m³ werden damit deutlich unterschritten.  
Die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) definierten Luftgüteleitwerte für Ballungsräume sind 
unterhalb der Grenzwerte angesiedelt. Sie sind vielmehr als Zielwert gedacht, um das Risiko für 
Atemwegs- und Herzerkrankungen in der Bevölkerung zu reduzieren. Für PM2,5 liegt der Luftgüte-
leitwert bei 10 µg/m³ im Jahresmittel. Das Umweltbundesamt hat in einer Veröffentlichung im Oktober 
2017 die Entwicklung der städtischen Hintergrundbelastung in Ballungsräumen in den Jahren 2000 
bis 2016 untersucht, und kommt anhand der mittleren Konzentration zu dem Ergebnis, dass eine 
Überschreitung der Empfehlungen der WHO bundesweit vorliegt. Bezogen auf die Messergebnisse 
der städtischen Hintergrundstation in Köln-Chorweiler wurde im Messjahr 2017 der Luftgüteleitwert für 
PM2,5 mit 12 µg/m³ fast erreicht, und liegt damit deutlich unter dem bundesweiten Wert. Der bundes-
weit abnehmende Trend der Feinstaubbelastung wird durch die Messergebnisse bestätigt. 
 
Die Kosten für einen Messcontainer inklusive der Analytik für zwei Komponenten belaufen sich auf 
einen Kostenrahmen von etwa 50.000 Euro pro Jahr. Die Haushaltsmittel für die Installation eines 
eigenen Messnetzes zur Feinstauberfassung stehen der Umweltverwaltung derzeit nicht zur Verfü-
gung. 
 
Die Ausführungen zeigen, dass die Feinstaubbelastung im Kölner Stadtgebiet vor dem Hintergrund 
der Gesetzesvorgaben und der Empfehlungen der WHO ausreichend erfasst wird. 
Eine Erweiterung des Messnetzes ist aus Sicht der Verwaltung daher nicht erforderlich. 
 
Gez. Dr. Rau

Beratungsverlauf (1)

24.04.2018 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 2.2.1 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

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Details

Aktenzeichen
0939/2018
Typ
Stellungnahme zu e. Antrag (Ausschuss)
Datum
19.04.2018
Erstellt
23.03.2018 08:49