3451/2025
Mitteilung über die erneute Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m § 4a Absatz 3 BauGB des Bebauungsplanentwurfs Nr. 66461/16 – Arbeitstitel: Franz-Geuer-Straße in Köln-Ehrenfeld
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Anlage 7 - Gekennzeichnete Änderungen des Vorhaben- und Erschließungsplanentwurfes
7485 Zeichen
0
Maßstab 1:500
Zeichenerklärung
0 25 50 Meter
Franz-Geuer-Straße
in Köln-Ehrenfeld
Blatt 2 von 2
Vorhaben- und Erschließungsplan
Entwurf
66461/16
zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Entwurf
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Köln, den
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeister
Köln, den
Oberbürgermeister
Köln, den
Köln, den
Amtsleitung
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den 11.07.2020
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 15.02.2023)
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 28.05.2020 nach
§ 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a
BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 22.07.2020
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Der Planentwurf ist in der Zeit vom
26.06.2025 bis 01.08.2025 nach
§ 3 Abs. 2 BauGB und in der Zeit vom
bis nach
§ 3 Abs. 2 BauGB i.V.m § 4a Abs. 3
BauGB mit Begründung erneut
veröffentlicht worden.
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am nach § 10 Abs. 1 BauGB in
Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB als
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes durch den Rat
einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
SL AM Development Residential GmbH
Clever Straße 36
50668 Köln
Für den Planentwurf Dezernat
VI, Planen und Bauen
Stadtplanungsamt
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat am 14.12.2020 nach
§ 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Man konnte bis zum 18.01.2021
Stellungnahmen abgeben.
Gebäudehöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
(als Höchstmaß)
GH
TH
FH
Traufhöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
(als Höchstmaß)
Firsthöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
(als Höchstmaß)
Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschließungsplanes
geplante Gebäude, Flachdach
Terrassen/Loggien
Zahl der Vollgeschosse
Dachbegrünung
Dachgarten, Dachterrassen
Privatwege, öffentlich nutzbar
Tiefgaragen
private Fußwege Innenhof
Zufahrt/ Eingang
Fahrradstellplätze
Öffentliche Grünfläche, Parkanlage
Öffentliche Grünfläche Spielplatz
Private Grünanlagen
Freianlage Kita (befestigt)
Freianlage Kita (begrünt)
Private Kleinkinder-Spielflächen
teilversiegelte Flächen
Private Grünfläche
öffentlich zugänglich
Baum (Planung)
Ansicht Schnittkanten
Straßenverkehrsfläche (Neubau)
Fuß- und Radweg,
Zufahrt für Feuerwehr und
Rettungsfahrzeuge sowie
Entsorgungsfahrzeuge.
Benutzung durch andere
gelegentliche Verkehre (z.B.
Möbelwagen, Handwerker) wird
zugelassen.
I,III
S,W
46.71
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
vorhandene Höhenlage über NHN
Durchfahrt
Bestand Bebauung Private Erschließung
Öffentliche Erschließung
Freianlagen und Grünflächen
KSp
Sonstiges
Flächen für Versickerungsrigolen
z.B. III
TGa
Öffentliche Grünflächen
Straßenverkehrsflächen
Abgrenzung zwischen
Baufeldern, soweit diese nicht
durch Verkehrs- und Grünflächen
getrennt sind
Festsetzungen des vorhabenbez.
Bebauungsplans außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Vorhaben- und Er-
schließungsplans
Flächen mit Bindungen für Be-
pflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie
von Gewässern
Baum zu erhalten
Baum zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)
geplante Gebäude, Satteldach
z.B. IV+Nvg Zahl der Vollgeschosse zzgl. ein
Nichtvollgeschoss
- Erneute Veröffentlichung -
Fassadenbegrünung
Baum (Planung), Standort
nachrichtlich
BZH 50,1 m ü. NHN
GH +16,5 m
GH +19,5 m
GH +26,5 m
BZH 50,1 m ü. NHN
GH 16,50 m
GH 19,50 m
GH 26,50 m
BZH 50,1 m ü. NHN
GH +16,5 m
GH +19,5 m
GH +26,5 m
BZH 50,1 m ü. NHN
GH +16,5 m
GH +19,5 m
GH +26,5 m
F
I
VII
I
VI
I
P
III
F
I
VI
I
III
F
F
I
F
VI
F
F
F
F
F
W
F
III
F
F
F
III
S
F
P
V
III
F
I
VIII
III
F
F
III
F
III
III
F
IV
F
V
IV
VII
F
S
V
F
Sportplatz
1496
54
12
4906
252
5143
250
66
190
47
10
105
92
4754
275
4867
250
1169
199
103
250
3
26
252
16
767
4849
275
4
99
111
6685
250
1406
790
201
823
4971
250 6 a
82
1842
1919
275
20
3289
250
1533
41
4103
250
186
39
4153
283
807
712
57
55
109
4965
250
6104
250
6684
250
194
808
8
51
184
13
10
180
64
250
13
49
5117
250
250
22
2
1190
4544
283
6309
250
1690
15
24
3398
275
4738
250
192
45
5254
283
53
14
687
3397
275
1924
86
1840
6683
250
4848
269
821
250
15
275
21
58
3006
250
43
6876
283
Everhardstraße
3323
275
24 a
22
11
1334
6
250
2
Leostraße
182
5-9
5879
250
6
1060
1497
3008
250
5041
250
54
6985
250
17
1691
Stammstraße
3979
250
4966
250
2 a
1844
60
4905
252
62
188
250
1
80
4739
250
Franz-Geuer-Straße
50-52
90
1333
97 b
15
4611
250
1192
88
250
11
15
13
8
6682
250
84
824
Christian-Schult-Straße
4518
275
1366
2885
250
1843
1543
56
56
4968
250
250
4
982
II
S
V
F
III
U-Bahnhof
S
S
III
S
F
III
S
S
S
I
S
M
S
I
I
F
I
IV
F
I
F
F
III
I
F
IV
II
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I
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I
III
I
F
IV
S
III
F
S
I
F
I
S
P
I
I
II
S
S
IV
IV
F
F
I
III
III
IV
IV
S
I
S
F
P
III
VI
III
S
F
I
S
S
-II
III
S
F
I
IV
P
S
S
P
F
III
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S
S
II
I
I
I
S
S
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S
IV
S
F
IV
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I
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S
III
II
I
I
III
III
S
IV
III
I
IV
II
III
F
S
III
S
S
S
II
III
S
S
F
I
S
I
IV
S
S
F
III
S
V
F
S
IV
I
S
P
S
IV
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F
III
F
III
III
F
III
I
S
S
III
S
IV
III
I
III
S
F
P77
S
I
III
IV
III
IV
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S
S
III
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F
F
F
III
F
Sporth
S
I
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S
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-I
S
F
I
I
IV
F
I
I
IV
F
F
III
I
S
F
S
IV
S
F
F
IV
Piusstr.
F
ND
II
Gemarkung Ehrenfeld
Flur 70
Pförtner
1945
92
Stammstraße
49,70
48,66
49,54
49,63
49,64
49,49
49,84
49,91
49,86
49,46
48,23
48,22
48,86
48,78
48,39
48,95
49,82
49,90
49,78
49,82
48,64
49,57
49,49
48,93
48,45
48,09
47,88
49,73 48,68
48,65
48,62
48,66
48,39
49,60
48,52
48,35
49,67
49,67
Ansicht Nordost
Planstraße A
Ansicht Nordost
Stammstraße
AnsichtNordwestPlanstraße B
Ansicht Südost
Ansicht Südwest
Planstraße A
GH 66,7
TH 62,3
GH
54,7
Ansicht Südost
Ansicht Nordost
Planstraße A
AnsichtNordwestPlanstraße B
Ansicht Nordost
Stammstraße
Ansicht Südwest
Planstraße C
TG-
Einfahrt
TG-
Einfahrt
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TG-
Einfahrt
TGa
TGa
TGa
Planstraße C
Planstraße C
Planstraße D
Planstraße A
Planstraße B
Freianlage Kita
im EGKita,
KSp
KSp
KSp
KSp
KSp
Öffentliche
Grünfläche
-Parkanlage-
Öffentliche
Grünfläche
-Spielplatz-
Ansicht Südwest
Planstraße A
Öffentliche
Grünfläche
-Spielplatz-
Franz-Geuer-Straße
Pellenzstraße
Venloer Straße
Fuchsstraße
Fuchsstraße
V+Nvg
VI+Nvg
V+Nvg
VIII
VIII
V+Nvg
V+Nvg
IV+Nvg
I VI
GH 69,7
GH 76,7
GH 66,7
GH 66,6
GH 66,6
GH 69,6
GH 69,7
GH 76,6
GH 72,7
V
GH 66,7
V
V
V
GH 69,6
IV
V
GH 66,6
GH 69,7
VIII
GH 76,8
GH 53,6
VIII
V+Nvg
GH 69,8
VI
GH 69,6
GH
66,8
I
Ansicht Südwest
Planstraße C
52
TH 65,7
FH 70,1
FH 66,4
Rigole unter TGa
Baufeld A
Baufeld C
Baufeld D
V
Baufeld B
Ansichten im Maßstab 1:500
Die in den Ansichten dargestellten Fassaden sind
beispielhaft. Geringfügige Abweichungen sind im
Zulässigkeitsrahmen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes (Blatt 1) zulässig.
Ansicht Südost
Ansicht Nordost Planstraße A
Baufeld C
Baufeld D
Baufeld D Baufeld A
Ansicht Nordwest Planstraße B
Ansicht Südwest Planstraße C
Ansicht Südwest Planstraße A
Baufeld A
Baufeld C
Ansicht Nordost Stammstraße
Baufeld A Baufeld B
Baufeld A Baufeld C Baufeld D
N
Venloer Straße
Innere Kanalstraße
Subbelrather Straße
Stammstr.
F.-Geuer-Str.
Pellenzstr.
BZH: Bezugshöhe für die angegebenen Gebäudehöhen GH
- Geänderte und ergänzte Inhalte in Rot -
Anlage 3 - Vorhaben- und Erschließungsplanentwurf
7260 Zeichen
0
Zeichenerklärung
0 25 50 Meter
Franz-Geuer-Straße
in Köln-Ehrenfeld
Blatt 2 von 2
Vorhaben- und Erschließungsplan
Entwurf
66461/16
zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Entwurf
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Köln, den
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeister
Köln, den
Oberbürgermeister
Köln, den
Köln, den
Amtsleitung
Köln, den
Oberbürgermeisterin
Köln, den 11.07.2020
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 15.02.2023)
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 28.05.2020 nach
§ 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a
BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 22.07.2020
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Der Planentwurf ist in der Zeit vom
26.06.2025 bis 01.08.2025 nach
§ 3 Abs. 2 BauGB und in der Zeit vom
bis nach
§ 3 Abs. 2 BauGB i.V.m § 4a Abs. 3
BauGB mit Begründung erneut
veröffentlicht worden.
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am nach § 10 Abs. 1 BauGB in
Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB als
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes durch den Rat
einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
SL AM Development Residential GmbH
Clever Straße 36
50668 Köln
Für den Planentwurf Dezernat
VI, Planen und Bauen
Stadtplanungsamt
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat am 14.12.2020 nach
§ 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Man konnte bis zum 18.01.2021
Stellungnahmen abgeben.
Gebäudehöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
(als Höchstmaß)
GH
TH
FH
Traufhöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
(als Höchstmaß)
Firsthöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
(als Höchstmaß)
Geltungsbereich des Vorhaben-
und Erschließungsplanes
geplante Gebäude, Flachdach
Terrassen/Loggien
Zahl der Vollgeschosse
Dachbegrünung
Dachgarten, Dachterrassen
Privatwege, öffentlich nutzbar
Tiefgaragen
private Fußwege Innenhof
Zufahrt/ Eingang
Fahrradstellplätze
Öffentliche Grünfläche, Parkanlage
Öffentliche Grünfläche Spielplatz
Private Grünanlagen
Freianlage Kita (befestigt)
Freianlage Kita (begrünt)
Private Kleinkinder-Spielflächen
teilversiegelte Flächen
Private Grünfläche
öffentlich zugänglich
Baum (Planung)
Ansicht Schnittkanten
Straßenverkehrsfläche (Neubau)
I,III
S,W
46.71
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
vorhandene Höhenlage über NHN
Durchfahrt
Bestand Bebauung Private Erschließung
Öffentliche Erschließung
Freianlagen und Grünflächen
KSp
Sonstiges
Flächen für Versickerungsrigolen
z.B. III
TGa
Öffentliche Grünflächen
Straßenverkehrsflächen
Abgrenzung zwischen
Baufeldern, soweit diese nicht
durch Verkehrs- und Grünflächen
getrennt sind
Festsetzungen des vorhabenbez.
Bebauungsplans außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Vorhaben- und Er-
schließungsplans
Flächen mit Bindungen für Be-
pflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie
von Gewässern
Baum zu erhalten
Baum zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)
geplante Gebäude, Satteldach
z.B. IV+Nvg Zahl der Vollgeschosse zzgl. ein
Nichtvollgeschoss
- Erneute Veröffentlichung -
Maßstab 1:500
Fassadenbegrünung
Baum (Planung), Standort
nachrichtlich
BZH 50,1 m ü. NHN
GH +16,5 m
GH +19,5 m
GH +26,5 m
BZH 50,1 m ü. NHN
GH 16,50 m
GH 19,50 m
GH 26,50 m
BZH 50,1 m ü. NHN
GH +16,5 m
GH +19,5 m
GH +26,5 m
BZH 50,1 m ü. NHN
GH +16,5 m
GH +19,5 m
GH +26,5 m
F
I
VII
I
VI
I
P
III
F
I
VI
I
III
F
F
I
F
VI
F
F
F
F
F
W
F
III
F
F
F
III
S
F
P
V
III
F
I
VIII
III
F
F
III
F
III
III
F
IV
F
V
IV
VII
F
S
V
F
Sportplatz
1496
54
12
4906
252
5143
250
66
190
47
10
105
92
4754
275
4867
250
1169
199
103
250
3
26
252
16
767
4849
275
4
99
111
6685
250
1406
790
201
823
4971
250 6 a
82
1842
1919
275
20
3289
250
1533
41
4103
250
186
39
4153
283
807
712
57
55
109
4965
250
6104
250
6684
250
194
808
8
51
184
13
10
180
64
250
13
49
5117
250
250
22
2
1190
4544
283
6309
250
1690
15
24
3398
275
4738
250
192
45
5254
283
53
14
687
3397
275
1924
86
1840
6683
250
4848
269
821
250
15
275
21
58
3006
250
43
6876
283
Everhardstraße
3323
275
24 a
22
11
1334
6
250
2
Leostraße
182
5-9
5879
250
6
1060
1497
3008
250
5041
250
54
6985
250
17
1691
Stammstraße
3979
250
4966
250
2 a
1844
60
4905
252
62
188
250
1
80
4739
250
Franz-Geuer-Straße
50-52
90
1333
97 b
15
4611
250
1192
88
250
11
15
13
8
6682
250
84
824
Christian-Schult-Straße
4518
275
1366
2885
250
1843
1543
56
56
4968
250
250
4
982
II
S
V
F
III
U-Bahnhof
S
S
III
S
F
III
S
S
S
I
S
M
S
I
I
F
I
IV
F
I
F
F
III
I
F
IV
II
IV
S
I
F
I
III
I
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III
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S
I
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I
S
P
I
I
II
S
S
IV
IV
F
F
I
III
III
IV
IV
S
I
S
F
P
III
VI
III
S
F
I
S
S
-II
III
S
F
I
IV
P
S
S
P
F
III
IV
F
S
S
II
I
I
I
S
S
F
S
IV
S
F
IV
F
I
F
S
III
II
I
I
III
III
S
IV
III
I
IV
II
III
F
S
III
S
S
S
II
III
S
S
F
I
S
I
IV
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S
F
III
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V
F
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IV
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P77
S
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III
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Sporth
S
I
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IV
-I
S
F
I
I
IV
F
I
I
IV
F
F
III
I
S
F
S
IV
S
F
F
IV
Piusstr.
F
ND
II
Gemarkung Ehrenfeld
Flur 70
Pförtner
1945
92
Stammstraße
49,70
48,66
49,54
49,63
49,64
49,49
49,84
49,91
49,86
49,46
48,23
48,22
48,86
48,78
48,39
48,95
49,82
49,90
49,78
49,82
48,64
49,57
49,49
48,93
48,45
48,09
47,88
49,73 48,68
48,65
48,62
48,66
48,39
49,60
48,52
48,35
49,67
49,67
Ansicht Nordost
Planstraße A
Ansicht Nordost
Stammstraße
AnsichtNordwestPlanstraße B
Ansicht Südost
Ansicht Südwest
Planstraße A
GH 66,7
TH 62,3
GH
54,7
Ansicht Südost
Ansicht Nordost
Planstraße A
AnsichtNordwestPlanstraße B
Ansicht Nordost
Stammstraße
Ansicht Südwest
Planstraße C
TG-
Einfahrt
TG-
Einfahrt
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TG-
Einfahrt
TGa
TGa
TGa
Planstraße C
Planstraße C
Planstraße D
Planstraße A
Planstraße B
Freianlage Kita
im EGKita,
KSp
KSp
KSp
KSp
KSp
Öffentliche
Grünfläche
-Parkanlage-
Öffentliche
Grünfläche
-Spielplatz-
Ansicht Südwest
Planstraße A
Öffentliche
Grünfläche
-Spielplatz-
Franz-Geuer-Straße
Pellenzstraße
Venloer Straße
Fuchsstraße
Fuchsstraße
V+Nvg
VI+Nvg
V+Nvg
VIII
VIII
V+Nvg
V+Nvg
IV+Nvg
I VI
GH 69,7
GH 76,7
GH 66,7
GH 66,6
GH 66,6
GH 69,6
GH 69,7
GH 76,6
GH 72,7
V
GH 66,7
V
V
V
GH 69,6
IV
V
GH 66,6
GH 69,7
VIII
GH 76,8
GH 53,6
VIII
V+Nvg
GH 69,8
VI
GH 69,6
GH
66,8
I
Ansicht Südwest
Planstraße C
52
TH 65,7
FH 70,1
FH 66,4
Rigole unter TGa
Baufeld A
Baufeld C
Baufeld D
V
Baufeld B
Ansichten im Maßstab 1:500
Die in den Ansichten dargestellten Fassaden sind
beispielhaft. Geringfügige Abweichungen sind im
Zulässigkeitsrahmen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes (Blatt 1) zulässig.
Ansicht Südost
Ansicht Nordost Planstraße A
Baufeld C
Baufeld D
Baufeld D Baufeld A
Ansicht Nordwest Planstraße B
Ansicht Südwest Planstraße C
Ansicht Südwest Planstraße A
Baufeld A
Baufeld C
Ansicht Nordost Stammstraße
Baufeld A Baufeld B
Baufeld A Baufeld C Baufeld D
N
Venloer Straße
Innere Kanalstraße
Subbelrather Straße
Stammstr.
F.-Geuer-Str.
Pellenzstr.
BZH: Bezugshöhe für die angegebenen Gebäudehöhen GH
Anlage 5 - Begründung
175015 Zeichen
/2 A N L A G E 5 Begründung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) i. V. m. § 2a BauGB zum Entwurf des vorhabenbezo- genen Bebauungsplans (VEP) Nr. 66461/16 Arbeitstitel: „Franz-Geuer-Straße“ in Köln-Ehrenfeld (Verfahren nach § 13a BauGB) 1. Anlass und Ziel der Planung 1.1 Anlass der Planung Mit Schreiben vom 12.10.2018 hat die CORPUS SIREO Projektentwicklung Beteiligungs- GmbH (mittlerweile Swiss Life Asset Managers Development Residential GmbH) , die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VEP) beantragt. Die Vorhabenträgerin beabsichtigt auf der rund 1,9 ha großen Fläche des bisherigen Sie- mens-Standortes zwischen der Franz-Geuer-Straße und der Stammstraße, westlich der Bezirkssportanlage in Köln Ehrenfeld ein urbanes, gemischt genutztes Quartier mit Woh- nungsbau, einer Kindertagesstätte und anteilig gewerbliche Nutzungen zu entwickeln. Das Vorhaben folgt den Zielen des vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlosse- nen Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen), da es dazu beiträgt, den prognostizierten Wohnungsbedarf zu decken. 1.2 Ziel der Planung Ziel der Planung ist die Entwicklung eines innerstädtischen Quartiers, das überwiegend dem Wohnen dient, auf einer brachgefallenen Gewerbefläche. Es sollen ca. 430 Wohneinheiten, davon 30% öffentlich gefördert, in unterschiedlicher Größe und Wohn- formen entstehen. Dabei ist eine Mischung mit nicht wesentlich störenden gewerblichen Nutzungen, beispielsweise Büros, Dienstleistungen, Kulturbetriebe oder der Versorgung des Gebiets dienende Gastronomie geplant. Es soll eine für den Standort angemessene städtebauliche Bebauungsdichte realisiert werden. Der städtebauliche Entwurf sieht ge- schlossene Blockrandbebauungen vor und greift damit die Typologie der Umgebung auf. Ein weiteres Ziel der Planung ist es, den Autoverkehr im Inneren des Quartiers auf ein notwendiges Minimum (insbesondere für die Ver - und Entsorgung) zu begrenzen. Das Wegenetz im Quartier wird mit Grün- und Freiflächen sowie Baumpflanzungen gestaltet und soll eine hohe Aufenthaltsqualität gewährleisten. Das gesamte Wegenetz innerhalb des Quartiers soll für die Allgemeinheit nutzbar sein und neue Fußweg- und Fahrradver- bindungen zwischen den umliegenden Straßen und Wegen ermöglichen. Die vorhandenen Grünflächen im Übergangsbereich zu der südlich angrenzenden Be- zirkssportanlage sollen aufgewertet werden, angrenzend soll der neue Spielplatz für das Quartier entstehen. Die Bebauung wird auf einem bisher gewerblich genutzten und großflächig, zu über 90 % versiegelten Gelände geplant. Sie ist somit eine Maßnahme der städtebaulichen Innenentwicklung im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB, der den Vorrang der Innenentwicklung vor einer Flächenentwicklung im bisher unbebauten Gebiet bestimmt. - 2 - /3 2. Verfahren Bei dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Franz -Geuer-Straße handelt es sich um einen Plan der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 1 BauGB und wird somit im beschleunigten Verfahren erstellt. Von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB sowie von der Überwachung der erheblichen Umweltaus- wirkungen (Monitoring) gemäß § 4c BauGB wird abgesehen. Die relevanten Umweltbe- lange werden jedoch geprüft und in die Abwägung eingestellt. Vor Einleitung des Verfahrens, wurde zunächst und gemäß den Vorgaben des Koopera- tiven Baulandmodells zur Gewährleistung der städtebaulichen und architektonischen Qualität ein Qualifizierungsverfahren mit mehreren Planungsbüros durchgeführt. Das städtebauliche und architektonische Gesamtkonzept des Architekturbüros Konrath und Wennemar mit studio grüngrau (früher FSWLA) Landschaftsarchitekten ist aus dem Qualifizierungsverfahren als Siegerentwurf hervorgegangen und bildet gemäß den Emp- fehlungen der Jury in überarbeiteter Form die Grundlage für den Bebauungsplan. Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 28.05.2020 den Einleitungsbeschluss in Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB sowie den Beschluss für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 2 (Abendveranstaltung und Aushang) gefasst (Vorlagen-Nummer 0427/2020). Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde pandemiebedingt mit einer Onlineveranstaltung am 14.12.2020 sowie einem Aus- hang im Bezirksrathaus Ehrenfeld und im Stadtplanungsamt, Außenstelle Ladenlokal 5, vom 14.12.2020 bis zum 18.01.2021 einschließlich durchgeführt. Schriftliche Anregun- gen konnten bi s zum 18. Januar 2021 an den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks Ehrenfeld gerichtet werden. Im Rahmen dieser Beteiligung sind 96 Einzelstellungnah- men, sowie eine Online-Petition und eine Stellungnahme mit einer Unterschriftenliste ein- gegangen. Viele Stellungnahmen beschäftigen sich mit Fragen der Bebauungsdichte und -höhe, den verkehrlichen und klimatischen Auswirkungen auf die Umgebung und einer befürchteten Gentrifizierung durch die neue Bebauung. Die Ausstattung des Plangebiets mit Grün- und Freiflächen und der Erhalt des Baumbestandes werden ebenfalls häufig thematisiert. In der Beteiligung sind Bedenken wegen des Abbruchs der Bausubstanz geltend gemacht worden. Aufgrund der eingegangen en Stellungnahmen und der Weiterentwicklung des Vorha- bens wurden die Planunterlagen in folgenden Punkten ergänzt bzw. geändert: - Teilweise Rücknahme der Bauflucht an der Franz-Geuer-Straße, Erhalt von 4 Bestandsbäumen - Teilweise Rücknahme der Bauflucht an der Stammstraße, Erhalt von 4 Be- standsbäumen - Reduzierung der Bruttogeschossfläche um rund 1.300 m² - Verteilung des öffentlich geförderten Wohnraums auf verschiedene Gebäude in den Baufeldern B und D - Verkehrsberuhigung und verstärkte Begrünung der Stammstraße - Erhöhung der Aufenthaltsqualität in den Quartierswegebereichen – Integration von Spielangeboten - Vergrößerung der öffentlich nutzbaren Grünbereiche - 3 - /4 - Wegfall des Autoverkehrs in der Verlängerung der Pellenzstraße - Intensiv begrünte Dachgärten für die Bewohnerschaft des Quartiers - Grundsätzliche Anfahrt der Kita auch über die Fuchsstraße möglich Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 27.10.2022, nach Anhörung der Bezirksvertre- tung Ehrenfeld am 01.09.2022, den Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebauungsplan-Entwurfes unter Berücksichtigung von Auflagen gefasst. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Ab- satz 2 BauGB wurde vom 11.09.2024 bis zum 14.10.2024 durchgeführt. Im Zeitraum der Beteiligung sind 8 Stellungnahmen eingegangen. Diese wurden bei der Bearbeitung des Entwurfs für die Veröffentlichung gemäß § 3 Absatz 2 BauGB berücksichtigt, soweit sie abwägungsrelevante Anregungen enthalten. Die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs gem. § 3 Absatz 2 BauGB wurde am 18.06.2025 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und vom 26.06.2025 bis zum 01.08.2025 durchgeführt. Parallel zur Veröffentlichung erfolgte die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB. Seitens der Öffentlichkeit wurden die folgenden wesentlichen Anregungen geäußert und in die Abwägung eingestellt: - Es wurde angeregt, alle Straßenbäume zu erhalten. Den hierzu bereits in der früh- zeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Anregungen wurde mit dem Ent- wurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans teilweise gefolgt. Insgesamt 8 Pla- tanen mit gutem Allgemeinzustand werden erhalten. Darüber hinaus wird weiteren Anregungen nicht gefolgt. Insbesondere wird in die Abwägung eingestellt, dass ein Zurücktreten der geplanten Bauflucht von der Straßenbegrenzungslinie unmit- telbar zu einem Verlust an geplantem Wohnra um führt. Eine Verkleinerung der Innenhöfe und der innen liegenden Wegeachsen im Vorhaben ist wegen der zu beachtenden Abstandsflächen und der Anforderungen an die Belichtung nicht möglich. Die geplante Bebauungsdichte, insbesondere die achtgeschossigen Ge- bäude wurden als unverträglich kritisiert. In der Abwägung wird eine Reduzierung der Dichte nicht berücksichtigt. Die Hochpunkte sind zur Bezirkssportanlage und zu den dort benachbarten, teilweise noch wesentlich höheren Baukörpern orien- tiert. Eine Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes von Baudenkmalen lösen diese nicht aus. Durch den Bebauungsplan werden die gesunden Wohn - und Ar- beitsverhältnisse der Bestandbebauung nicht beeinträchtigt, welches gutachter- lich durch ein Belichtungs- und Besonnungsgutachten nachgewiesen wurde. - Es wurden Befürchtungen hinsichtlich eines erheblich steigenden Verkehrsauf- kommens und einer entsprechenden Lärmbelastung geäußert. Diese erweisen sich als unbegründet. Nach dem bestehenden Bebauungsplan 65460/06 wäre eine Wiederansiedlung einer gewerblichen Nutzung mit einem höheren Verkehrs- aufkommen zulässig, als es die jetzt geplante Nutzung verursachen wird. Der momentane ungenutzte Zustand des Plangebiets vermittelt insofern einen nichtzutreffenden Eindruck, denn das bestehende Baurecht wird erst durch das Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aufgehoben . Die durch die Planung zu erwartende Verkehrsmenge wurde in einem Verkehrsgutachten prognostiziert und ihre möglichen Auswirkungen wurden bewertet. Demnach be- steht in den beiden Straßenzügen, über die der Kfz-Verkehr des Plangebiets künf- tig abgewickelt wird, keine Gefahr von Überlastungseffekten. Dies gilt für alle Ver- kehrsarten, insbesondere auch den Fuß- und Fahrradverkehr. - 4 - /5 Das Vorhaben weist seine notwendigen Stellplätze vollständig im Plangebiet nach und wird somit nicht zu einer Erhöhung des Parkdrucks führen. Außerdem werden öffentlich nutzbare Stellplätze -gerade auch für Anwohnende- in einer der Tiefgaragen bereitgestellt. Es liegt ein umfassendes Lärmgutachten vor das u.a. die Auswirkungen des Be- bauungsplans auf die Verkehrslärmsituation im Umfeld betrachtet. Die Berech- nungsergebnisse zeigen, dass die Grenzwerte für Lärmsanierungsmaßnahmen von 70 dB(A) am Tag weder im Progn ose-Null-Fall noch im Prognosefall ausge- schöpft bzw. überschritten werden. Der Grenzwert für Lärmsanierungsmaßnah- men von 60 dB(A) in der Nacht wird bei beiden Belastungsfallen bereits heute und auch nach Umsetzung der Planung an der Innere Kanalstr.103 bzw. Subbelrather Straße 15 (Immissionsorte 110, 197 und 198) erreicht und / oder überschritten, jedoch nicht im Prognosefall weiter erhöht oder an zusätzlichen Immissionsorten im Prognosefall erreicht. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange haben die folgenden wesent- lichen Inhalte: - Seitens der Stadtentwässerungsbetriebe wurde darauf hingewiesen, dass bei ge- meinsam genutzten Rigolen klar sein muss, wem diese gehören und wer diese betreibt. Dies sollte grundbuchrechtlich und notariell geregelt sein. Die Stellung- nahme wird berücksichtigt. Die Rigolen werden bestimmten Grundstücken zuge- wiesen. Dem Durchführungsvertrag wird ein Lageplan beigefügt, aus dem ableit- bar ist, welchem Grundstück die Rigolen zuzuordnen sind. - Seitens der Stadtwerke wurden Bedenken erhoben. Die Festsetzungen und Vor- gaben in Zusammenhang mit der Anlage von Trafostationen könnten zu Schwie- rigkeiten in der Standortfindung führen. Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Tra- fostandorte wurden zwischenzei tlich zwischen der Vorhabenträgerin und der Rheinischen NETZGesellschaft mbH abgestimmt. Für die Versorgung des Plan- gebietes werden neue Trafostationen gebaut. Diese werden in den Untergeschos- sen der Gebäude mit Strahlungsabschirmung zu Aufenthaltsbereiche n vorgese- hen Aufgrund der Anregungen aus den eingegangenen Stellungnahmen und der damit ein- hergehenden Überarbeitung der Planung wurde eine erneute Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB notwendig. 3. Erläuterungen zum Plangebiet 3.1 Lage und Abgrenzung im Stadtgebiet Das Plangebiet liegt im Osten des Stadtbezirks Köln-Ehrenfeld, im Stadtteil Ehrenfeld. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes umfasst eine Fläche von ca. 2,2 ha. Das Plangrundstück wird im Wesentlichen durch die vorhandene Wohn- bebauung entlang der Stammstraße im Norden, die Prälät-Ludwig-Wolker Bezirkssport- anlage und die Fuchsstraße im Osten, die Bebauung an der Venloer Straße und der Franz-Geuer-Straße im Süden, sowie durch die Bebauung zwischen Pellenzstraße und Stammstraße im Westen begrenzt. Der Geltungsbereich umfasst somit die Flurstücke - 5 - /6 Nr. 808; 821 teilweise; 823; 824 ; 1333 und 1334 teilweise; 1406; sowie 1543 und 1843 teilweise, in der Gemarkung Ehrenfeld, Flur 70. Der Vorhaben- und Erschließungsplan hat eine Plangebietsfläche von ca. 1,9 ha. Er um- fasst das Grundstück des ehemaligen Siemens -Grundstücks, auf dem die Realisierung der Bauvorhaben durch die Vorhabenträgerin vorgesehen ist, sowie die neu geplante öffentliche Wegeverbindung im Quartier und den öffentlichen Spielplatz. In den vorha- benbezogenen Bebauungsplan sind außerhalb des Vorhaben - und Erschließungsplans außerdem die öffentlichen Verkehrsflächen und Grünflächen einbezogen, in denen Um- baumaßnahmen und gestalterische Aufwertungen erfolgen sollen. 3.2 Vorhandene Struktur Das Vorhabengebiet wurde bis 2021 von der Siemens AG genutzt. Es bef and sich dort ein für den Mikrostandort atypisches, 1972 fertiggestelltes Büro - und Laborgebäude mit bis zu sieben Geschossen. Das Gebäude wurde Anfang 2023 abgerissen. Die oberirdi- sche Geschossfläche betrug ca. 33.200 m². Es waren insgesamt 472 Stellplätze vorhan- den, davon 236 in einer Tiefgarage und 236 oberirdisch. Ein möglicher Denkmalwert des Gebäudes wurde geprüft. Nach abschließender Stel- lungnahme des LVR, Amt für Denkmalpflege im Rheinland (ADR) vom März 2021 kommt der LVR zu der Auffassung, dass das Bestandsgebäude verschiedene interessante Be- deutungsebenen und erhaltungswürdige Substanz aufweist. Allerdings hat die intensive Prüfung ergeben, dass die Bedeutungsaspekte aus Sicht des LVR-ADR nicht dafür aus- reichen, um das Objekt als Baudenkmal gemäß § 2 (1) und (2) Denkmalschutzgesetz NRW zu bewerten. Während auf der Venloer Straße ein reichhaltiges Angebot an gewerblich genutzten Flä- chen besteht (Läden in EGs, Büros und Praxen in OGs), ist das unmittelbare Umfeld des Plangebiets bereits heute zu sehr großen Teilen von Wohnnutzung geprägt. Hier besteht eine für Ehrenfeld typische, relativ dicht bebaute Struktur aus geschlossenen Baublöcken (III bis IV Geschosse), die häufig auch Hofgebäude im Blockinneren aufweisen. Einzelne Neubauten an der Venloer Straße weisen auch höhere Geschosszahlen mit bis zu VII Geschossen auf. Im Südwesten des Plangebiets liegt in ca. 70 m Entfernung die Kölner Zentralmoschee mit einer Gebäudehöhe von 36,50 m für die Kuppel und einer sechsgeschossigen Rand- bebauung. Südlich der Inneren Kanalstraße befinden sich mehrere Bürohochhäuser mit 13 bis 24 Geschossen. Unmittelbar angrenzend an das Plangebiet liegt in südöstlicher Richtung eine Bezirks- sportanlage. Hier sind drei Sportplätze sowie Tennisplätze und ein Minigolfplatz vorhan- den. Die Anlage dient dem Vereins- und Freizeitsport. Für eine Neugestaltung der Sport- anlagen liegen Vorplanungen vor. Diese sehen künftig eine stärkere Diversifizierung der Sportflächenangebote vor. Auf der Grundlage des Planungsstandes vom Mai 2022 sind die Vorhabenplanung und die Planung der Sportanlagen so aufeinander abgestimmt wor- den, dass es nicht zu Immissionskonflikten wegen Sportlärm kommt. Der innere Grüngürtel liegt in ca. 300 m Entfernung zum Plangebiet. Die hier vorhande- nen großzügigen Grünanlagen tragen somit zur Versorgung des Plangebiets mit woh- nungsnahem Grün bei. - 6 - /7 3.3 Erschließung 3.3.1 Motorisierter Individualverkehr Das Plangebiet ist über die Franz-Geuer-Straße an die Venloer Straße angebunden und bisher ausschließlich von dort erschlossen. Über die Venloer Straße und die Innere Ka- nalstraße ist das Plangebiet an die Bundesautobahn A57 angebunden. Die angrenzenden Straßen haben den Charakter innerörtlicher Anliegerstraßen für den Kfz-Verkehr mit Trennprofil. Die Franz -Geuer-Straße diente bisher allein als Gebietszu- fahrt. Daher soll sie auch zukünftig den Hauptanteil des Ziel- und Quellverkehrs aufneh- men. Zusätzliche verkehrliche Anbindungen sollen künftig, wie in der Umgebung für die gewachsenen Quartiersstrukturen vorhanden, auch über die Stammstraße erfolgen. 3.3.2 Öffentlicher Personennahverkehr Das Plangebiet liegt in ca. 100 m Fußwegentfernung zur Stadtbahnhaltestelle Piusstraße (Linien 3 und 4) sowie ca. 240 m zur Stadtbahnhaltestelle Gutenbergstraße (Linie 5) und verfügt damit über eine sehr gute ÖPNV-Erschließungsqualität. 3.3.3 Fuß- und Radwege Das Plangebiet wird über die angrenzenden Straßen für den Fuß - und Radverkehr er- schlossen. Gemäß der Radverkehrskonzeption für Ehrenfeld ist die Stammstraße als Hauptradroute ausgewiesen. Die Durchwegung der angrenzenden Bezirkssportanlage in Richtung des Inneren Grüngürtels wurde durch die Anlage einer signalisierten Querung für den Rad- und Fußverkehr bereits verbessert. Die angrenzenden Straßen sind jeweils mit beidseitig geführten Gehwegen ausgestattet. 3.3.4 Technische Erschließung Das Plangebiet wurde bisher mit sechs Grundstücksanschlüssen an die umlaufend vor- handene Mischwasserkanalisation entwässert. Im Zuge der Neuplanung erfolgt eine hyd- raulische Neubewertung mit dem Ziel, den Regenwasserabfluss aus dem Plangebiet im Sinne des Schwammstadt -Prinzips soweit wie möglich zu reduzieren. Die diesbezügli- chen Einzelheiten sind in Kapitel 5.6.2 dieser Begründung dargelegt. Die Energie-, Wasser- und Telekommunikationsversorgung des Gebietes erfolgt bisher von den angrenzenden Straßen aus über entsprechende Grundstücksanschlüsse. 3.3.5 Baulasten Im Plangebiet bestehen keine Baulasten. 3.4 Grünsituation / Biotopstruktur Das ehemalige Siemens-Gelände war vor Beginn des Abbruchs eine ca. 90% versiegelte Fläche und weist keine größeren, zusammenhängenden Biotopstrukturen auf. Am nord- westlichen Rand befindet sich eine Baumreihe. Weitere Bäume und Sträucher sind in Pflanzbeeten und Pflanztrögen auf dem Parkplatz vorhanden. In der Franz -Geuer-Straße und in der Stammstraße sind Platanen als Straßenbäume angepflanzt. Dieser Bestand ist in der Franz -Geuer-Straße in gutem Zustand und orts- bildprägend. In der Stammstraße sind die Bäume in unterschiedlich em Erhaltungszu- stand. Angrenzend an das Siemens -Gelände sind im Randbereich der Bezirkssportanlage Bäume und Sträucher unterschiedlichen Alters und Erhaltungszustands vorhanden. Die Erfassung des Baumbestands im Plangebiet liegt mit Stand vom 22.05.2024 vor und bildet den Anhang 1 zum Grünordnungsplan. Der Baumschutzsatzung der Stadt Köln unterliegen innerhalb des Plangebietes 115 Bäume. - 7 - /8 3.5 Alternativstandorte Bei der Planung handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung in einer inner- städtischen, erschlossenen Konversionsfläche. Alternativstandorte für die geplante Be- bauung sind in gleicher Größe und Lagequalität in der näheren Umgebung nicht verfüg- bar. 4. Planungsvorgaben 4.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, weist das Plangebiet als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) aus. Die Planung entspricht damit den Zielen der Landes - und Regionalplanung. Eine landesplanerische Anfrage nach § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) ist nicht erforderlich. 4.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Stadt Köln stellt das Plangebiet als "Besonderes Wohnge- biet" (WB) dar. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen, sowie auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und z. B. Läden oder auch Anlagen für soziale und kulturelle Zwecke. Die Festsetzung eines Urbanen Gebietes (MU) ist somit aus den Darstellungen des FNP entwickelt, da die Funktionsweise des besonderen Wohngebie- tes (WB) durch die Planung nicht eingeschränkt wird. Eine Berichtigung des FNP gemäß § 13a BauGB ist hier nicht erforderlich. 4.3 Bebauungsplan Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des seit dem 05.09.1971 rechtsgültigen Bebauungsplans Nr. 65460/06 Arbeitstitel Subbelrather Str., Innere Kanalstr., Venloer Str., Leostr. Dieser Bebauungsplan setzt das Vorhabengrundstück als Gewerbegebiet (GE) mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,2 und geschlossener Bauweise fest. Eine Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse sind für das Vorhabeng- rundstück nicht als Festsetzungen im Bebauungsplan vorgegeben. Das Grundstück ist durch die Baugrenzen vollständig als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Im Bereich des Vorhabengrundstücks hat der B -Plan zwei Änderungen erfahren. Dem- nach wurden 1991 Vergnügungsstätten in den angrenzenden Mischgebieten ausge- schlossen, und 1992 für den Geltungsbereich insgesamt die BauNVO vom 23.01.1990 festgelegt. Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans überlagert vollständig das im Bebauungsplan Nr. 65460/06 festgesetzte Gewerbegebiet des ehe- maligen Siemens-Standortes. Darüber hinaus überlagert er im Nordosten einen ca. 2,5 m² großen Teilbereich einer festgesetzten öffentlichen Grünfläche (Zweckbestimmung Spielplatz) mit Straßenverkehrsfläche sowie eine Fläche von ca. 23 m² mit urbanem Ge- biet. Etwa 97 m² der öffentlichen Grünfläche, Zweckbestimmung Spielplatz werden mit öffentlicher Grünfläche Zweckbestimmung Parkanlage überlagert. Etwa 1.881 m² der als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Bezirks-Sportanlage festgesetzten Flä- che werden durch den Bebauungsplan mit öffentlicher Grünfläche , Zweckbestimmung Parkanlage überlagert. Bei den künftig als Parkanlage festgesetzten Flächen handelt es sich jeweils um Randbereiche des Spielplatzes und der Sportanlage, die im Bestand als gehölzbestandene, wegebegleitende Grünflächen gestaltet sind. Die künftige Festset- zung entspricht dieser vorhandenen Funktion der Flächen. - 8 - /9 Unmittelbar westlich und nördlich des Vorhabengrundstücks sind Mischgebiete (MI) fest- gesetzt. Diese Gebiete sind der historisch gewachsenen Struktur entsprechend straßen- seitig mit drei bis vier Vollgeschossen und einem eingeschossig überbaubaren Blockin- nenbereich festgesetzt. Der Baublock östlich des Vorhabengrundstücks an der Stamm- straße ist als Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt, das Maß der baulichen Nutzung entspricht dem der Mischgebiete. Weiter in östliche Richtung ist das Grundstück der Ka- tholischen Grundschule Everhardstraße als Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt, an der Subbelrather Straße schließt sich ein Mischgebiet (MI) mit sechs zulässigen Vollge- schossen an. Die südlich angrenzende Sportanlage ist im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung –Bezirkssportanlage–festgesetzt. Mit dem Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Franz -Geuer-Straße wird der bestehende Bebauungsplan im räumlichen Geltungsbereich des vorhabenbezo- genen Bebauungsplans überplant und nicht mehr angewendet 4.4 Landschaftsplan Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplans. 4.5 Städtebauliche Entwicklungskonzepte und informelle Planungen 4.5.1 Kooperatives Baulandmodell Das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) wurde am 17.12.2013 vom Rat der Stadt Köln als Richtlinie zur Förderung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus und zur Be- teiligung der Planbegünstigten an den Folgekosten beschlossen. Als wesentliches Re- gelungsinstrument leistet es einen wichtigen Beitrag zu den wohnungspolitischen Zielen der Stadt Köln. Mit Beschluss des Rats der Stadt Köln vom 04.04.2017 wurde die Fort- schreibung des Modells beschlossen und am 10.05.2017 im Amtsblatt der Stadt Köln bekanntgemacht. Für das Planungsvorhaben findet das Kooperative Baulandmodell in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.05.2017 Anwendung. Mit 35.000 m² Ge- schossfläche Wohnen nach §20 BauNVO (nur Vollgeschosse) ist der Schwellenwert zur Anwendung gemäß 2(2) KoopBLM 2017 erreicht. Neben der Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geförderter Wohnungen sind auch alle anderen Verpflichtungen gem. Nr. 3 (1) KoopBLM vom Planbegünstigten zu übernehmen. Zur Berechnung der Bedarfe ist die Geschossfläche Wohnen in Vollgeschossen des gesamten Vorhabens heranzuziehen. Gemäß Kooperativen Baulandmodell wird eine Einwohnerzahl von 894,4 Personen (GF Wohnen/ 90 m² Normwohnung * 2,3) angenommen. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan kommt das Kooperative Baulandmodell wie folgt zur Anwendung: a) Öffentlich geförderter Wohnungsbau Die Anwendung des Kooperativen Baulandmodells begründet die Verpflichtung des Vor- habenträgers, mindestens 30% der Geschossfläche für Wohnzwecke im öffentlich geför- derten Wohnungsbau zu errichten. Bei dem vorliegenden Vorhaben sind ca. 35.000 m² Geschossfläche für Wohnzwecke in Vollgeschossen geplant. Die Vorhabenträgerin plant das Vorhaben mit einem Anteil von 30% öffentlich geförderter Geschossfläche für Woh- nungen. Dies entspricht gemäß dem anzuwendenden Flächenwert von 90 m² Geschoss- fläche je Normwohnung ca. 116 öffentlich geförderte Wohnungen. Der öffentlich geförderte Wohnungsbau wird in den Wohngebäuden im Baufeld B sowie im Südteil des Baufelds D (dort oberhalb der Kindertagesstätte ab dem 2. Obergeschoss) verortet. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan enthält eine dementsprechende Fest- setzung der Flächen für den förderfähigen Wohnungsbau. - 9 - /10 b) Soziale Infrastruktur Durch die Planung entsteht ein M ehrbedarf einer 3-4-gruppigen Kindertagesstätte im Plangebiet. c) Öffentliche Grünfläche Der durch das Vorhaben ausgelöste Bedarf an öffentlichen Grünflächen ist zu ermitteln und innerhalb des Plangebiets nachzuweisen oder abzulösen. Es wird davon ausgegan- gen, dass je Einwohner *in im Plangebiet ein Bedarf von 10 m² öffentliche Grünfläche begründet wird. Im Vorhabengebiet beträgt der ursächliche Mehrb edarf für die öffentliche Grünfläche 8.944 m², die in der Regel als private, öffentlich zugängliche Grünfläche im Bebauungs- plan festzusetzen ist. d) Öffentlicher Spielplatz Gemäß Kooperativen Baulandmodell ist je Einwohner*in eine öffentliche Spielplatzfläche von 2 m² pro Einwohner*in innerhalb des Plangebiets vorzusehen. Daraus ergibt sich ein ursächlicher Mehrbedarf von 1.789 m² öffentliche Spielplatzfläche. e) Qualifizierungsverfahren Die Swiss Life (früher Corpus Sireo) hat in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt 2019 im Rahmen einer Mehrfachbeauftragung städtebauliche Entwürfe erarbeiten lassen. Der favorisierte Entwurf des Architekturbüros Konrath und Wennemar mit studio grüngrau (früher FSWLA) Landschaftsarchitekten bildet in modifizierter Form die Grundlage für den Bebauungsplan. f) Anwendungszustimmung Die Anwendungszustimmung der Swiss Life (früher Corpus Sireo) mit Datum von 14.09.2018 liegt vor. 4.5.2 Köln-Katalog Als Schlüsselprojekt der Stadtstrategie „Kölner Perspektiven 2030+“ vertieft und konkre- tisiert der Köln -Katalog deren Leitsätze und Ziele. Er entwickelt anschauliche und flä- chensparende Quartierstypologien für die Zieldichten, die in der Stadtstrategie für neue Quartiere vorgesehen sind. Der Köln -Katalog empfiehlt dabei bestimmte, auf die unter- schiedlichen Lagequalitäten der Innenstadt, inneren und äußeren Stadt bezogene Dich- tetypologien für künftige Wohnbauentwickl ungen. Der vorhabenbezogene Bebauungs- plan Nr. 66461/16 Arbeitstitel: „Franz-Geuer-Straße“ in Köln Ehrenfeld liegt in einem Be- reich, der im Köln-Katalog der Inneren Stadt zugeordnet wird. Zur Bewertung notwendi- ger Mindest-Dichtewerte bei neuen Quartiersentwicklungen bedient sich der Katalog des Begriffs der Quartiersdichte, mit der das Verhältnis von Geschossfläche zur gesamten Quartiersfläche einschließlich der öffentlichen Flächen gemeint ist. Dabei wird für die In- nere Stadt eine Quartiersdichte von 1,2 als Mindestwert angegeben. Der Bebauungsplan erreicht einen Wert von ca. 2,2. 4.5.3 Masterplan Stadtgrün Der Bebauungsplan Franz -Geuer-Straße berührt in seinem östlichen Randbereich die Prälat-Ludwig-Wolker-Bezirkssportanlage, die als Teil des „Immergrüns“, also der für im- mer zu erhaltenden Grünräume im Masterplan Stadtgrün ausgewiesen ist. Der Bebau- - 10 - /11 ungsplan entspricht hier mit den Festsetzungen zum Erhalt und der Absicht einer behut- samen gestalterischen Aufwertung unter Wahrung der Baumbestände den Zielsetzungen des Masterplans. 4.5.4 Klimaschutzleitlinien Die Planung fällt unter die Anwendung der Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln für nicht- städtische Wohngebäude. Diese stellen Anforderungen an den energetischen Standard der Bebauung, deren Einhaltung im Planverfahren nachzuweisen ist. Erforderlich ist hier- bei die Einhaltung des Standards KfW 40 EE. Es ist vorgesehen, zur Wärmeversorgung Luft-Wasser-Wärmepumpen oder Fernwärme mit einem zertifizierten Primärenergiefak- tor fp von ≤ 0,7 einzusetzen, um dies zu erreichen. 4.5.5 Einzelhandels- und Zentrenkonzept Das Plangebiet liegt außerhalb der Zentralen Versorgungsbereiche gemäß dem Einzel- handels- und Zentrenkonzept der Stadt Köln. Es grenzt an der Franz -Geuer-Straße un- mittelbar an den Zentralen Versorgungsbereich Venloer Straße an. 5. Begründung der Planinhalte 5.1 Städtebauliche Konzeption Das städtebauliche Planungskonzept sieht eine Bebauung in vier Baufeldern vor. Die bisher offenen, unvollständigen Blockränder zwischen der Franz -Geuer-Straße und der Stammstraße im Westen und zwischen der Franz-Geuer-Straße und der Fuchsstraße im Süden werden vervollständigt. Zwei neue Baublöcke ergänzen das Ensemble und bilden den räumlichen Abschluss zu der östlich angrenzenden Bezirkssportanlage. Die Pellenz- straße wird analog zur Stammstraße bis zur Bezirkssportanlage verlängert und die Ver- bindung zwisc hen Franz -Geuer-Straße und Everhardstraße wird hergestellt. Die Ge- schossigkeit beträgt überwiegend fünf Vollgeschosse mit einem Nicht -Vollgeschoss (gem. §2 Abs. 6 BauO NRW) , an den drei städtebaulich begründeten Hochpunkten mit Raumbezug zu der angrenzenden Grün -/ Bezirkssportanlage sind sieben bis acht Ge- schosse vorgesehen. Zwei Platzaufweitungen an der Franz -Geuer-Straße und der Stammstraße akzentuieren die Zugänge in das neue Quartier und schaffen Aufenthalts- bereiche mit urbanem Charakter. Es ist eine Mischung aus einer überwiegenden Wohnnutzung und nicht wesentlich stö- renden gewerblichen Nutzungen geplant. Die Verortung folgt den bestehenden Struktu- ren, indem das Gewerbe zwischen Franz -Geuer-Straße und Fuchsstraße angeordnet wird. Hier ist heute eine Nutzungsmischung vorhanden. In Richtung Norden zur Stamm- straße ist nur Wohnnutzung vorgesehen, denn hier ist auch der umgebende Bestand durch das Wohnen geprägt. Die Kindertagesstätte liegt im Südwesten des Plangebiets. Der öffentlich geförderte Wohnungsbau wird auf verschiedene Gebäude in zwei der vier Baufelder verteilt. Das neue Quartier wird einen ca. 1.500 qm großen öffentlichen Spielplatz an der Ost- seite, direkt angrenzend an die Bezirkssportanlage erhalten. Der bestehende Grünstrei- fen neben dem Spielplatz an der Bezirkssportanlage ist Bestandteil des Plangebiets. Dadurch soll die bereits vorhandene öffentlich e Grünfläche in Ergänzung zu der drei- ecksförmigen geplanten öffentlichen Grün-/Spielfläche planungsrechtlich gesichert wer- den. Für die Bewohnerschaft zugängliche Dachgärten/ Dachterrassen stellen eine Be- sonderheit des Konzepts dar. - 11 - /12 Der ruhende Verkehr wird in 4 Tiefgaragen untergebracht, um ein oberirdisch in seinem Inneren autoarmes Quartier zu schaffen. Jeder Bauabschnitt erhält eine Tiefgarage. Hierbei werden auch die erforderlichen Fahrradstellplätze mit eingeplant. Zudem wird ein Parkraumangebot für die Umgebung in einer der Tiefgaragen geschaffen, das sowohl öffentlich nutzbar als auch für die Anwohner gedacht ist. Alle privaten Wegeverbindungen innerhalb des Plangebiets werden sowohl für den öf- fentlichen Rad- als auch für den Fußverkehr durchlässig geplant. Das Wegerecht für die Allgemeinheit wird durch Grunddienstbarkeiten und Baulasten dinglich gesichert. Die Planstraße B verbindet künftig die Franz-Geuer-Straße für den Fuß- und Radverkehr mit der Stammstraße. Sie stellt eine wesentliche Ergänzung insbesondere im Radverkehrs- netz für Ehrenfeld dar und ist im Radverkehrsplan für Ehrenfeld als Hauptroute ausge- wiesen. Sie wird daher mit einem Querschnitt von 5 m geplant und ist als öffentlicher Fuß- und Radweg vorgesehen. Eine Befahrung durch den allgemeinen Kfz -Verkehr ist ausgeschlossen. 5.2 Art der baulichen Nutzung Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans werden die planungsrecht- lichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer überwiegend dem Wohnen dienenden Bebauung geschaffen. Es wird ein Urbanes Gebiet (MU) festgesetzt, das aus den beiden Teilgebieten westlich der öffentlichen Verkehrsfläche (Verbindung Franz -Geuer-/ Stammstraße) und östlich davon besteht. Mit der Festsetzung wird dem städtebaulichen Ziel entsprochen, im Sinne der unter Kapitel 5.1 dargestellten Grundkonzeption im Plan- gebiet eine relativ kleinteilige, urbane Nutzungsmischung zu etablieren, bei der die Wohnnutzung überwiegen soll. Dieses Ziel wird durch die Festlegung der gewerblich, sowie durch weitere Einrichtungen insbesondere für soziale oder kulturelle Zwecke zu nutzenden Flächen gestützt. Diese erreichen ca. 17% der insgesamt geplanten Ge- schossfläche von rund 47.500 m². Die gewerblichen Nutzungen in den Baufeldern C und D prägen das Erscheinungsbild des Plangebiets wesentlich. Insbesondere der Quartiers- platz in der Verlängerung der Pellenzstraße wird im Erdgeschoss durch Gewerbeeinhei- ten gesäumt sein und damit die Nutzungsmischung im Quartier entsprechend repräsen- tieren. Weitere Gewerbeeinheiten sind im Baufeld D in weiteren Geschossebenen vor- gesehen. Zudem ist die Kindertagesstätte in der Erdgeschosszone des Baufelds D städ- tebaulich dafür maßgebend, dass neben dem Wohnen und gewerblichen Nutzungen eine Einrichtung für soziale Zwecke das Gebiet mit ausfüllt und somit die allgemeine Zweck- bestimmung des § 6a BauNVO erfüllt ist, die dies ausdrücklich vorsieht. Für das Urbane Gebiet werden die folgenden näheren Bestimmungen gemäß § 1 BauNVO i. V. m. § 6a BauNVO getroffen. Ausschluss von Vergnügungsstätten und Tankstellen Vergnügungsstätten mit überörtlichem Einzugsbereich sind gemäß § 6a BauNVO in MU- Gebieten unzulässig. Auch die gemäß § 6a Abs. 3 BauNVO in einem Urbanen Gebiet ausnahmsweise zulassungsfähigen Nutzungen Vergnügungsstätten und Tankstellen werden im Bebauungsplan ausgeschlossen. Für Vergnügungsstätten typische Gestaltungselemente wie aggressive Beschriftung und verdunkelte Verglasung stehen der angestrebten Wohnumfeldqualität des Plangebietes entgegen. Zudem soll auch einer nachträglichen Niveauabsenkung und dem Attraktivi- tätsverlust, der im Umfeld oftmals mit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten einhergeht - 12 - /13 von vornherein entgegengewirkt werden. Nicht zuletzt ist auch ein starker Publikumsver- kehr in den Nachtzeiten, den Vergnügungsstätten ebenfalls häufig auslösen, mit der an- gestrebten Wohnumfeldqualität nicht zu vereinbaren. Tankstellen zeichnen sich im Allgemeinen durch einen erhöhten Flächenverbrauch aus, dem im Plangebiet nicht entsprochen werden soll. Das Planungsziel, ein nutzungsge- mischtes Stadtquartier zu entwickeln und damit insgesamt dem Bedarf an Wohn - und Gewerbeflächen Rechnung zu tragen, könnte nicht im städtebaulich erwünschten Um- fang realisiert werden. Tankstellen werden wegen des angestrebten autoarmen Charak- ters im Quartier und wegen des mit ihnen verbundenen erhöhten Verkehrs - und Immis- sionsaufkommens ausgeschlossen. Ausschluss von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben Für den Ausschluss von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben im Plangebiet gelten die Gründe, die oben hinsichtlich des Ausschlusses von Vergnügungsstätten bereits an- geführt sind, gleichermaßen. Der Niveauabsenkung und dem Attraktivitätsverlust, der im Umfeld oftmals mit der Ansiedlung von Bordellen und ähnlichen Betrieben einhergeht, soll entgegengewirkt bzw. sollen diese Effekte generell vermieden werden. Es handelt sich hierbei um besondere städtebauliche Gründe, weil bereits heute das unmittelbare Umfeld des Plangebiets nahezu ausschließlich durch Wohnen, sowie durch die Zentral- moschee geprägt ist und hier weitere Wohnnutzung in erheblichem Umfang , sowie eine Kindertagesstätte angesiedelt werden soll en. Eine hochwertige Wohnnutzung , Einrich- tungen der Kinderbetreuung sowie die benachbarte Moschee wären in Zusammenhang mit Bordellbetrieben und Ähnlichem aller Voraussicht nach regelmäßig erheblichen, nicht zumutbaren Belästigungen ausgesetzt. Vorhabenbezug Um den Vorhabenbezug herzustellen, sind im Rahmen der als zulässig festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durch- führungsvertrag konkret verpflichtet. Vertragsänderungen oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrages sind gemäß § 12 Absatz 3a BauGB zulässig. 5.3 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung wird gem. § 16 BauNVO vorhabenkonkret durch die Festsetzung der Höchstmaße für die jeweils zulässige Grundfläche (GR), die Geschoss- fläche (GF), die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt. Für die Zahl der Vollgeschosse wird zudem jeweils auch das Mindestmaß festgesetzt. Die festgesetzten Maße ermöglichen die Realisierung des städtebaulichen Entwurfs, der im Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) dargestellt wird. 5.3.1 Grundflächenzahl (GRZ) Die Grundflächenzahl wird im Westteil des MU mit 0,6 und im Ostteil mit 0,55 festgesetzt. Sie darf einschließlich der Flächen von Zufahrten, Wegen, Tiefgaragen und Ähnlichem oberirdisch bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden . Die Festsetzung ermöglicht eine dem Baugebietstyp entsprechende bauliche Verdichtung und dient somit dem spar- samen Umgang mit Grund und Boden. Die festgesetzte GRZ ermöglicht eine zweckent- sprechende und standortgerechte Bebauung und Nutzung. Die zulässige Überschreitung bis 0,8 entspricht dem Orientierungswert für Urbane Gebiete gemäß § 17 BauNVO von 0.8. Eine Überschreitung durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche mit intensiver Begrünung wird bis zu einer GRZ von 0,85 im Westteil des MU (Planeintrag - 13 - /14 MU West in der Nutzungsschablone) und von 0,9 im Ostteil (Planeintrag MU Ost in der Nutzungsschablone) ergänzend zugelassen. Diese weitergehende Überschreitung wird festgesetzt, damit das nach dem Mobilitätskonzept erforderliche Angebot an Stellplätzen innerhalb der Tiefgaragen umgesetzt werden kann. Da die entsprechenden Flächen in- tensiv begrünt sein müssen, treten sie städtebaulich nicht als Versiegelung in Erschei- nung. Eine Abflussverzögerung für das Regenwasser und verminderte Aufheizung der Oberflächen werden mit der intensiven Begrünung ebenfalls erreicht, wodurch die Aus- wirkungen der Versiegelung nicht nur optisch, sondern auch funktional gemindert wer- den. Das gesamte Plangebiet des Vorhaben - und Erschließungsplans auf dem ehemaligen Siemens-Grundstück einschließlich der neu herzustellenden öffentlichen Grünfläche und Verkehrsfläche erreicht einen Anteil an unversiegelter, offener Bodenfläche von mindes- tens 20%, somit werden gegenüber dem Ausgangszustand von 93% voll versiegelter Fläche 13% entsiegelt. Der Vegetationsflächenanteil im Vorhabengebiet erreicht ein- schließlich der intensiv zu begrünenden Tiefgaragenflächen und Dachflächen einen An- teil von ca. 5.700 m² bzw. 30%. Extensiv zu begrünende Dachflächen sind hierbei nicht mitgerechnet. Diese umfassen nochmals ca. 5.000 m² bzw. 26% des Vorhabengebiets. 5.3.2 Geschossflächenzahl (GFZ) Die Geschossflächenzahl beträgt 3,0. Sie entspricht somit dem Orientierungswert des § 17 BauNVO für Urbane Gebiete. Mit der Festsetzung wird der dringend erforderlichen Schaffung innerstädtischer Wohnungen sowie dem Erfordernis eines sparsamen Um- gangs mit Grund und Boden durch die Schaffung einer Baustruktur mit urbaner Dichte entsprochen. 5.3.3 Zahl der Vollgeschosse, Höhe der baulichen Anlagen Um die Umsetzung des Vorhabenkonzepts, so wie es im Vorhaben- und Erschließungs- plan festgelegt ist, planungsrechtlich zu sichern, wird die Zahl der Vollgeschosse in Form von Mindest- und Höchstmaßen festgesetzt. Durch die Festsetzung der Mindestmaße, die jeweils ein Geschoss weniger als das Höchstmaß betragen, wird ein erhebliches Ab- weichen der Bebauung vom Vorhabenkonzept nicht nur durch Überschreitungen, son- dern auch durch Unterschreitungen der vorgesehenen Bebauungsdichte verhindert. Zur Steuerung der Höhenentwicklung werden zusätzlich zu der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß maximale Gebäudehöhen in Metern über den festgesetz- ten Bezugshöhen vorgesehen. Die Festsetzung dient der baukörperbezogenen Steue- rung des Maßes der baulichen Nutzung. Sie gewährleistet eine dem städtebaulichen Konzept entsprechende bauliche Entwicklung und Gestaltung. Zudem wird die Überhö- hung einzelner Gebäude durch mehrfache Nicht-Vollgeschosse vermieden. Die Festsetzung der Gebäudehöhen erfolgt gemäß dem städtebaulichen Konzept in der Planzeichnung als Höchstmaß in Meter über NHN. Der Höhenbezug ist somit eindeutig die Normalhöhe Null, womit eine vermessungstechnisch einwandfreie Umsetzung der Festsetzungen gewährleistet ist. 5.3.4 Technische Dachaufbauten Dächer dienen auch der Unterbringung einer Vielzahl von technischen Anlagen wie bei- spielsweise Lüftungs- und Kühlanlagen, Antennen, Treppenhäusern, Aufzugsüberfahr- ten, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie. Daher wird festgesetzt, dass die festgesetz- ten Gebäudehöhen durch untergeordnete technische Anlagen und Gebäudeteile über- schritten werden dürfen. - 14 - /15 Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch unterge- ordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf den baulich zugeordneten Dachflächen über- schritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. Die Festsetzung ermöglicht einen notwendigen Gestaltungsspielraum bei der Hochbau- planung, ohne städtebauliche Entwicklungsziele oder nachbarliche Belange zu beein- trächtigen. 5.4 Bauweise und Überbaubare Grundstücksflächen Die Gebäude an der Franz-Geuer-Straße, Pellenzstraße und Stammstraße schließen je- weils an bestehende, grenzständige Gebäude an. Hier wird somit die im angrenzenden Bestand vorhandene, geschlossene Bauweise mit Grenzbebauung weitergeführt. Zudem ist die geschlossene Bauweise auch im bestehenden Bebauungsplan Nr. 65460/06 Ar- beitstitel Subbelrather Str., Innere Kanalstr., Venloer Str., Leostr. festgesetzt. Auch die geschlossenen Blockränder der Baufelder A und C stellen im Falle von Realtei- lungen eine Bebauung in geschlossener Bauweise dar. Es wird daher für den Bebau- ungsplan insgesamt die geschlossene Bauweise festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden gemäß dem städtebaulichen Konzept, das dem Bebauungsplan zugrunde liegt, mit Baugrenzen festgesetzt. Die differenzie- rende Festsetzung der Baugrenzen ist erforderlich, um eine städtebauliche Steuerung der Bebauung zu erzielen. Die Baugrenzen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes orientieren sich dabei am Vorhaben - und Erschließungsplan, sodass einerseits die ge- plante Bebauung innerhalb der festgesetzten Baugrenzen realisiert werden kann und an- dererseits über den Vorhabenbezug hinaus ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Aus- formung der Gebäude ermöglicht werden kann. Um bei der Objektplanung und Bauaus- führung noch geringfügige Veränderungsmöglichkeiten der Baukörper zu geben, wurden zumeist Baugrenzen festgesetzt, die ca. 0,5 bis 1,0 m über die Baukörper des städtebau- lichen Entwurfs hinausgehen. Zur planungsrechtlichen Sicherung der grenzständigen Bebauung des Baufelds D in der gemäß dem Vorhaben - und Erschließungsplan vorge- sehenen Bautiefe wird ergänzend zu der ges chlossenen Bauweise an der Grenze des Flurstücks 687 eine Baulinie festgesetzt. Zur Realisierung von Vordächern mit angemessenen Proportionen kann es erforderlich werden, dass diese über die Baugrenzen um bis zu 1,5 m hinausragen. Dies wird daher als Ausnahme an den straßenseitigen Baugrenzen zugelassen. Über öffentlichen Ver- kehrsflächen muss die lichte Höhe mindestens 4,50 m betragen. Da Terrassen in den Erdgeschosszonen nicht generell als Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden dürfen, wird ihr Bau bis zu 3 m au- ßerhalb der Baugrenzen, nicht jedoch an den straßenseitigen Baugrenzen, zugelassen. Die Beschränkung auf die Bereiche außerhalb der straßenseitigen Baugrenzen, somit auf die rückwärtigen Innenhofbereiche erfolgt, da Terrassen in den Vorgärten städtebau- lich nicht beabsichtigt sind. Straßenseitig im Sinne der Festsetzung sind die Baugrenzen, die entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sowie entlang der öffentlich nutzbaren, mit Geh- und Fahrrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastenden privaten Erschlie- ßungswege verlaufen. - 15 - /16 Die Architektur sieht für die Wohnungen Balkone oder Loggien vor. Sofern vor die Fas- sade tretende Balkone geplant werden, ist es dort, wo private Grundstücksflächen an die Baugrenzen anschließen städtebaulich verträglich, wenn diese um bis zu 2 m vor die Fassade treten, die an der Baugrenze errichtet werden. Eine solche Überschreitung wird daher zugelassen. Sie wird jedoch auf ein Maß von 40% der jeweiligen Gebäudeseite begrenzt, damit keine zu dominanten Balkonstrukturen entstehen können. Eine Überbau- ung öffentlicher Verkehrsflächen, auch mit darüber liegenden Balkonen ist grundsätzlich nach dem Straßen- und Wegegesetz NRW nicht zulässig. Daher werden hier auch Über- schreitungen der Baugrenzen, die an die öffentlichen Verkehrsflächen angrenzen nicht zugelassen. Der nicht durch die Hauptgebäude genutzte Grundstücksbereich soll von Gebäuden und Einbauten überwiegend freigehalten werden, eine gärtnerische Gestaltung und die Nutz- barkeit der wohnungsnahen Grünbereiche sind Ziele des Bebauungsplanes. Daher wer- den in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebengebäude wie beispielsweise Gartenlauben, Gewächshäuser oder Abstellräume nicht zugelassen. 5.4a Festsetzung zum förderfähigen Wohnungsbau Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich im Durchführungsvertrag gemäß dem Kooperati- ven Baulandmodell, 30% der Geschossfläche für Wohnen im öffentlich geförderten Woh- nungsbau zu errichten. Diese Wohnungen sind nach der dazu erfolgten Abstimmung mit dem Fördermittelgeber im Baufeld B und im Südteil des Baufelds D verortet. Das Baufeld B ist vollständig für den öffentlich geförderten Wohnungsbau vorgesehen. Im Südteil des Baufelds D sind alle Geschosse oberhalb des ersten Obergeschosses für den öffentlich geförderten Woh- nungsbau vorgesehen. Im Erdgeschoss ist die Kindertagesstätte vorgesehen. Im ersten Obergeschoss sind ggfs. ebenfalls Flächen für die Kindertagesstätte erforderlich. Daher wird die Festsetzung für die Geschosse oberhalb des ersten Obergeschosses getroffen. Zur planungsrechtlichen Sicherung dieser abgestimmten räumlichen Lage des geförder- ten Wohnungsbaus im Plangebiet werden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 an den beiden vorge- nannten Standorten die entsprechenden Festsetzungen dazu getroffen, dass hier nur Wohngebäude bzw. Wohngeschosse oberhalb des Erdgeschosses errichtet werden dür- fen, die mit Mittel der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. 5.5 Verkehrserschließung 5.5.1 Verkehrsgutachten Zur Prüfung der verkehrlichen Erschließungsmöglichkeiten für das Plangebiet und der Auswirkungen der Planung im umgebenden Verkehrsraum wurde zu dem vorhabenbe- zogenen Bebauungsplan ein Verkehrsgutachten erstellt [emig vs Ingenieurges. für Stra- ßen- und Verkehrsplanung mbH: Verkehrstechnische Untersuchung Franz -Geuer- Straße; Düsseldorf, Dezember 2023 mit Änderungen vom Oktober 2025]. Zur Analyse der bestehenden Verkehrsnachfrage im motorisierten Individualverkehr (MIV) sind die Knotenstrombelastungen an 13 Knotenpunkten/Zählstellen sowie an den zwei Zufahrten zum Gelände im Rahmen einer großen, durchgängigen Verkehrserhe- bung an 3 aufeinander folgenden Tagen erhoben worden. Die Erhebung hat vom 18.08.2020 bis 20.08.2020 stattgefunden und fand somit innerhalb des von der FGSV empfohlenen Erhebungszeitraums statt. - 16 - /17 Für die Beurteilung der Verkehrsqualität werden im Gutachten der Analysefall, der Prog- nose-Nullfall und der Prognosefall 1 unterschieden. Der Analysefall stellt die Ergebnisse der Verkehrserhebung aus dem August 2020 dar. Der Prognose -Nullfall geht von einer Ausnutzung des bestehenden Baurechts (Gewerbegebiet) mit ca. 33.000 m² BGF Büro- flächen aus. Die im Analysefall erhobenen Verkehre aus der noch vorhandenen Be- standsnutzung (rd. 300 Fahrten / Tag und rd. 60 Fahrten in den Spitzenstunden) wurden hierbei, im Sinne einer Worst-Case- Annahme, nicht abgezogen. Hier werden für das Plangebiet insgesamt 2.263 Kfz.-Fahrten an Werktagen prognostiziert. Der Prognosefall 1 betrachtet die vorliegende Planung. Hier werden rund 1.450 Kfz.- Fahrten als Ziel - und Quellverkehre des Plangebiets prognostiziert. Die im Analysefall erhobenen Verkehre der Bestandsnutzung wurden auch hierbei nicht abgezogen. Die Verteilung der Neuverkehre im Straßennetz wird für die Prognosefälle einheitlich, zum Zwecke der Vergleichbarkeit, wie folgt übernommen: 2/3 der Quell - und Zielverkehre werden über die Franz -Geuer-Straße abgewickelt; 1/3 der Verkehre wird über die Stammstraße sowie die Leostraße (Quellverkehr) und die Stammstraße sowie die Gutenbergstraße (Zielverkehr) abgewickelt. Dies entspricht der Verteilung der angebundenen Tiefgaragenplätze an der Franz -Geuer- bzw. der Stamm- straße. Eine Durchfahrt zwischen den Straßen durch die Tiefgaragen ist nicht möglich. Die weitere Verteilung der Verkehre an den Knotenpunkten wird in Anlehnung der Ver- kehrsverteilung am jeweiligen Knotenpunkt im Analysefall angenommen. Im Analysefall ergibt sich nur für den Knotenpunkt Innere Kanalstr. / Venloer Str. eine nicht ausreichende Qualitätsstufe. Alle anderen Knotenpunkte im Umfeld des Plan- gebietes sind mindestens ausreichend leistungsfähig, teilweise auch mit guter bis sehr guter Verkehrsqualität. Der Knotenpunkt Innere Kanalstraße/ Venloer Straße ist vollsignalisiert verkehrsabhän- gig gesteuert und mit den weiteren Knotenpunkten der Inneren Kanalstraße koordiniert. Der Knotenpunkt erreicht die Qualitätsstufe E. Obgleich die Qualitätsstufe E gemäß dem Handbuch für die Bemessung von St raßenverkehrsanlagen (HBS) eine nicht mehr als leistungsfähig einzustufende Qualitätsstufe darstellt, kann in diesem Fall dennoch ange- nommen werden, sodass der Verkehr verträglich abgewickelt werden kann. In der ver- kehrsabhängigen Steuerung des Knotenpunktes ist die maximale Wartezeit für die be- treffenden Verkehrsströme auf 140 Sekunden (entspricht Qualitätsstufe E) definiert wor- den. Die Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte hat , unter Berücksichtigung der oben genannten Bedingung für den Knoten Innere Kanalstraße/ Venloer Straße , er- geben, dass die Knotenpunkte sowohl im Analysefall als auch in den untersuchten Prog- nosefällen in den Spitzenstunden leistungsfähig sind. Die im Analysefall erreichten Qua- litätsstufen der Verkehrsabwicklung werden dabei auch in den beiden Prognosefällen erreicht. Die Knotenpunkte sind ohne weitere Maßnahmen in der Lage, die zusätzlichen Verkehre aufzunehmen. Die Anzahl der zusätzlichen Fahrten in den Spitzenstunden liegt, bezogen auf die erhobenen Verkehrsstärken im Analysefall an den unterschiedli- chen Tagen, im Bereich der täglichen Schwankungen der Verkehrsnachfrage. 5.5.2 Mobilitätskonzept Für den Bebauungsplan wurde ein multimodales Mobilitätskonzept erstellt [emig VS, 12. Dezember 2025]. Ein geringerer Pkw-Besitz hat zur Folge, dass vermehrt auf anderwei- tige Mobilitätsoptionen wie den ÖPNV, das Rad oder auch das Zufußgehen (Umweltver- bund) zurückgegriffen wird. Dementsprechend muss das Quartier als auch das nähere - 17 - /18 Quartiersumfeld so ausgestaltet sein, dass eine intensivere Nutzung des Umweltverbun- des möglich ist. Dafür sind die Grundvoraussetzungen bereits ohne weitere Mobilitäts- maßnahmen vorhanden: Mit den Stadtbahnhaltestellen Piusstraße und Gutenbergstraße ist der Standort schon heute überdurchschnittlich gut an den ÖPNV angebunden. Durch die zentrale Lage des Quartiers und die hohe Dichte an Einzelhandels - und Dienstleis- tungsangeboten im unmittelbaren Quartiersumfeld können viele Wegezwecke so auch problemlos ohne ein eigenes Auto bestritten werden. En stationsbasiertes Car-Sharing- Angebot ist derzeit im Barthonia-Forum in ca. 5 Minuten Fußweg vom Plangebiet erreich- bar. Im Bereich des Bike-Sharings sind die zwei Anbieter KVB-Bike und Call-a-Bike vor- handen. Das Konzept sieht zur weiteren Erhöhung des Anteils der Wege mit den Verkehrsmitteln des Umweltverbunds durch Angebotsverbesserung das Folgende vor: Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, Lastenräder und andere Sharing Fahrzeuge (Projekt- seitig) Hier sollen Stellplätze vor den Hauseingängen und in der Tiefgarage bereitgestellt wer- den. Qualitätvoll gestaltete, sichere Fahrradabstellmöglichkeiten erweitern das Angebot und steigern die Akzeptanz. Das Stellplatzangebot soll dabei differenziert sein und auch Abstell- und Lademöglichkeiten für E- Lastenfahrräder vorsehen. Fahrrad-Reparaturstationen Fahrradreparaturstationen werden den Fahrradgaragen in den einzelnen Baufeldern zu- geordnet. E-Fahrrad-Ladestationen im Quartier Es ist vorgesehen, die Stellplätze für E-Lastenräder in den einzelnen Baufeldern mit La- desteckdosen auszustatten. Mobilstation mit Leihfahrrädern und E-Scootern Im öffentlichen Straßenraum an der Stammstraße ist in der Erschließungsplanung eine Fläche von ca. 13,7 * 2,0 m als Multifunktionszone vorgesehen. Die Fläche wird in erster Linie für eine Mobilstation gemäß dem Raumbuch Mobilstationen der Stadt Köln zur Ver- fügung stehen. Diese soll ein Angebot an Leihfahrrädern und E -Scootern aufnehmen. Eine entsprechende Vorgabe für die weitere Planung wird in den Durchführungsvertrag aufgenommen. Sofern nicht die gesamte Fläche für die Mobilstation benötigt wird, kön- nen ergänzend andere Nutzungen wie zum Beispiel zusätzliche Lastenradstellplätze vor- gesehen werden. Car-Sharing (5 Stellplätze für E-Fahrzeuge) Ein wohnungsnah unmittelbar erreichbares Angebot an Car-Sharing-Fahrzeugen erleich- tert es erheblich, ohne eigenen PKW auszukommen. Daher wird, auch wenn es bereits ein Angebot im Umfeld gibt, eine Car -Sharing-Station eingeplant. Da ohnehin für einen Teil der Tiefgarage im Baufeld D eine allgemeine Zugänglichkeit vorgesehen ist (s. dazu Kap. 5.5.6), bestehen hier auch günstige Voraussetzungen dafür, die Car-Sharing-Stell- plätze in dieser Tiefgarage unterzubringen. Dies ist daher entsprechend vorgesehen. Leicht zugängliche Mobilitätsinformationen im Quartier Diese sollen in Form von Abfahrtstafeln für den ÖPNV sowie eine Übersicht über ggf. vorhandene Sharing -Fahrzeuge angeboten werden. Dies kann z.B. in eine mögliche Quartiers-App integriert werden, sodass die verschieden en Serviceangebote für die zu- künftigen Nutzerinnen und Nutzer gebündelt abrufbar sind. - 18 - /19 Liefer- und Ladezonen an der Franz-Geuer-Straße und der Stammstraße An der Franz-Geuer-Straße und an der Stammstraße wird jeweils ein Stellplatz für Pa- ketdienste in Verbindung mit einer Packstation geplant. Eine Packstation ist an der Stammstraße im Baufeld A sowie im Bereich der TG-Zufahrt des Baufelds D in das Erd- geschoss integriert geplant. 5.5.3 Äußere Erschließung Das Plangebiet ist über die Franz-Geuer-Straße an die Venloer Straße angebunden und bisher ausschließlich von dort erschlossen. Über die Venloer Straße und die Innere Ka- nalstraße ist das Plangebiet an die Bundesautobahn A57 angebunden. Die angrenzenden Straßen haben den Charakter innerörtlicher Anliegerstraßen für den Kfz-Verkehr mit Trennprofil. Die Franz -Geuer-Straße dient bisher allein als Gebietszu- fahrt. Daher soll sie auch zukünftig den Hauptanteil des Ziel- und Quellverkehrs aufneh- men. Zusätzliche verkehrliche Anbindungen sollen künftig, wie in der Umgebung für die ge- wachsenen Quartiersstrukturen vorhanden, auch über die Stammstraße und die Fuchs- straße erfolgen, wobei an der Fuchsstraße keine Grundstückszufahrt für Kfz vorgesehen ist. Hier wird das Plangebiet lediglich für den Rad- und Fußverkehr geöffnet und zugäng- lich gemacht. Die Anbindung einer der vier Tiefgaragen mit ca. 70 Stellplätzen erfolgt über die Stamm- straße. Alle anderen Tiefgaragen mit insgesamt ca. 200 Stellplätzen werden so wie es bisher für den Siemens -Parkplatz der Fall war über die Franz -Geuer-Straße angebun- den. Die Anbindung der Kindertagesstätte erfolgt für den Rad - und Fußverkehr sowohl von der Franz-Geuer-Straße als auch über die Fuchsstraße. Die Anbindung der notwendigen Stellplätze für PKW erfolgt über die öffentlich nutzbare Tiefgarage (s. dazu Kap. 5.5.4) von der Franz-Geuer-Straße. In der öffentlich nutzbaren Tiefgarage werden auch Kurz- zeit-Parkplätze angeboten, die für den Hol - und Bringverkehr mit PKW genutzt werden können. In der Stammstraße ist im Radverkehrskonzept Ehrenfeld eine Radpendlerroute ausge- wiesen. Dies wird in Zukunft bauliche Anpassungen innerhalb des bestehenden Straßen- querschnitts erfordern. Dies wird in der Erschließungsplanung des Vorhabens (Anlage zur Erschließungsregelung im Durchführungsvertrag) berücksichtigt. Das Verkehrsaufkommen des Plangebiets sinkt im Verhältnis zum früheren baulichen Bestand der Gewerbenutzung von ca. 2.000 Fahrzeugbewegungen täglich (ausschließ- lich auf der Franz-Geuer-Straße) auf ca. 1.400. Die potenzielle Verkehrserzeugung aus der bisher vorhandenen Bebauung sowie die Verkehrserzeugung der geplanten Bebau- ung wurden nach einem standardisierten Berechnungsverfahren durch den Verkehrsgut- achter ermittelt. Von den ca. 1.450 Fahrzeugbewegungen entfallen künftig ca. 1.000 auf die Franz-Geuer-Straße, ca. 380 auf die Stammstraße sowie ca. 70 auf die Fuchsstraße. Die Stammstraße ist eine öffentliche Anliegerstraße. Es sollen 62 Stellplätze über die Stammstraße erschlossen werden. Nach den Ergebnissen des Verkehrsgutachtens sind in allen angrenzenden Straßen Verkehrsstärken von weniger als 100 Fahrzeugen pro Stunde insgesamt prognostiziert. Diese lassen sich in den vorhandenen Str aßenquer- schnitten abwickeln. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen beträgt z.B. in der Stamm- straße angrenzend an das Plangebiet 28 Fahrzeuge in der Stunde (bei gesamt 47). Eine Anbindung für den Rad - und Fußverkehr erfolgt in Verlängerung der Stammstraße zur Planstraße D. Die Erschließung für den Rad - und Fußverkehr wird über insgesamt fünf - 19 - /20 Verknüpfungen mit dem bestehenden Straßen - und Wegenetz in alle Richtungen ge- währleistet. Der Bebauungsplan sieht insbesondere auch insgesamt drei Anbindungen des Plangebiets an die vorhandenen, bzw. gemäß Sportentwicklungsplan verbesserten Durchwegungen der Bezirkssportanlage vor. Die Anbindung zu der bereits neu herge- stellten, signalisierten Querung der Inneren Kanalstraße hin zum Inneren Grüngürtel er- folgt in Verlängerung der Stammstraße, wie bereits im Bestand vorhanden. Eine Anbin- dung zur Bezirkssportanlage in Verlängerung der Pellenzstraße zur Fuchsstraße sowie in der Mitte des Plangebietes kommen hinzu. 5.5.4 Innere Erschließung Fußverkehr Für das Plangebiet wird eine hohe Durchlässigkeit und Verknüpfung mit der Umgebung für die zu Fuß Gehenden angestrebt. Kurze Wege und die allseitige Erreichbarkeit der im Plangebiet und seinem Umfeld gelegenen Einrichtungen im Fußverkehr sind ein we- sentliches Ziel des Bebauungsplans. Deshalb werden die Erschließungswege im Plan- gebiet, soweit sie nicht ohnehin als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt sind, jeweils in einer Breite von 3 m als mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belas- tende Flächen festgesetzt. Dieses Recht ist der Stadt Köln durch Baulasten und Grund- dienstbarkeiten dauerhaft einzuräumen. Die Breite von 3 m entspricht den Empfehlungen für Fußverkehrsanlagen (EFA), Ausgabe 2002 der Forschungsgesellschaft für Straßen - und Verkehrswesen (FGSV). Eine Mitbenutzung der Wege durch den Fahrradverkehr soll gestattet werden. Fahrradverkehr Die Verbindung zwischen der Franz -Geuer-Straße und der Stammstraße ist Teil des Radverkehrshauptnetzes gemäß dem Radverkehrskonzept für den Stadtteil Ehrenfeld. Hier ist das Radfahren im Mischverkehr vorgesehen. Da die Verbindung autoarm geplant wird, ist nur ein ständiger Mischverkehr mit zu Fuß Gehenden zu berücksichtigen. Ge- mäß den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA), Ausgabe 2010 der FGSV wird die Verbindung in einer Breite von 5 m als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt . Die Nutzung soll auf den Fuß- und Radverkehr beschränkt werden. Die konkrete verkehrs- rechtliche Regelung erfolgt nachgelagert im Rahmen der Widmung der Verkehrsfläche sowie der anschließenden Beschilderung durch die Straßenverkehrsbehörde. Auf diese Weise wird die künftige verkehrliche Nutzung eindeutig festgelegt und rechtlich gesichert. Die konkrete bauliche Ausgestaltung der Verkehrsfläche wird m Durchführungsvertrag geregelt. Die Stammstraße ist gemäß der Radverkehrskonzeption als Hauptradroute ausgewie- sen. Dieser Funktion entsprechend ist eine Umgestaltung zur Mischverkehrsfläche sowie eine Ausweisung als Fahrradstraße vorgesehen. Die dazu notwendigen öffentlichen Ver- kehrsflächen sind im Bebauungsplan festgesetzt. Autoverkehr Eine Befahrung des inneren Erschließungsnetzes durch den Autoverkehr ist nicht vorge- sehen. Das Quartier soll im Inneren autoarm gehalten werden. Ausnahmen ergeben sich aus der Straßenverkehrsordnung, § 35. 5.5.5 Parkraumkonzept für den Autoverkehr/ Tiefgaragen Die notwendigen Stellplätze werden gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan un- terirdisch in vier Tiefgaragen untergebracht. - 20 - /21 Da ein im Inneren vollständig autoarmes Quartier geplant ist, sollen auch keine Stell- plätze für Kraftfahrzeuge in den Erschließungskorridoren oder Innenhöfen errichtet wer- den. Für das Vorhaben werden verschiedene Arten von Nebenflächen erforderlich, die nicht ausschließlich unter den Gebäuden in Kellerräumen angeordnet werden können, da das Flächenangebot hierfür nicht ausreicht. Um die notwendigen Lagerflächen, Ab- stellräume, Technik- und Nebenräume, Anlagen zur Löschwasserversorgung sowie Ab- stellplätze für Fahrräder auch in den Tiefgaragen außerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen verorten zu können, wird eine entsprechende Zulässigkeit festgesetzt. Für den Stellplatznachweis wird mit den Stellplatzschlüsseln gemäß der Stellplatzsat- zung der Stadt Köln gerechnet. Hierbei werden unter anderem zunächst je Wohnung unter 50 m² Wohnfläche 0,5 Stellplätze, für Wohnungen mit 50 bis 75 m² 0,67 und für größere Wohnungen 1 Stellplatz je Wohnung zugrunde gelegt. Für gewerbliche und an- dere Nutzungen gelten unterschiedliche Schlüssel je nach Nutzung. Die vorgenannten Werte werden nach Anlage 2 der Stellplatzssatzung um 40% sowie für den freifinanzier- ten Wohnungsbau und die Nichtwohnnutzungen um weitere 10% aufgrund der vorgese- henen Mobilitätsmaßnahmen (insbesondere Carsharing) reduziert. Für den öffentlich ge- förderten Wohnungsbau Förderweg A gilt eine Reduzierung um 50% unabhängig von den vorgenannten Faktoren. Somit gilt für das Plangebiet insgesamt eine Reduzierung der Zahl der notwendigen Stellplätze für PKW auf 50% der nach Anlage 1 der Stellplatz- satzung originär berechneten Anzahl . Hieraus ergeben sich insgesamt 193 notwendige Stellplätze für PKW, die sich wie folgt auf die 4 Tiefgaragen verteilen: Baufeld A: 61 Stellplätze für die Wohnnutzung (es werden 62 Stellplätze errichtet, somit gibt es einen Überhang von einem Stellplatz) Baufeld B: 22 Stellplätze für die Wohnnutzung Baufeld C: 60 Stellplätze für die Wohnnutzung und Gewerbe Baufeld D: 50 Stellplätze für Gewerbe, Kindertagesstätte und Quartiersparken sowie Wohnnutzung Der finale Nachweis der notwendigen Stellplätze erfolgt jeweils mit den Bauanträgen. 5.5.6 Stellplätze für die Anwohnerschaft/ Nachbarschaftsparken Zur Verbesserung des Quartiersparkens werden in der Tiefgarage im Baufeld D künftig öffentlich nutzbare Stellplätze eingerichtet. Die Zu - und Abfahrt hierfür erfolgt über die Franz-Geuer-Straße. Insgesamt werden 7 fest zugewiesene Stellplätze für Besucherpar- ken bereitgestellt. Weitere Stellplätze für Besucher können dann mit Hilfe einer App im Bereich der Gewerbestellplätze im Baufeld C (gesamt 16 Stellplätze) untergebracht und bewirtschaftet werden. Es wird dabei die Annahme getroffen, dass die se Stellplätze für Gewerbe sowie Besucher überwiegend nicht zeitgleich belegt sind. 5.5.7 Fahrradparken Für das Fahrradparken sind in allen Quartiersbausteinen Flächen in den Tiefgaragen vorgesehen. Insgesamt werden ca. 811 Fahrradstellplätze geplant, davon ca. 174 ober- irdisch mit Zuordnung zu den Hauseingängen und 637 in den Untergeschossen. Die oberirdischen Stellplätze sind dabei primär für Besucherverkehre und Kurzzeitparken ge- dacht. Dementsprechend sind insbesondere auch Stellplätze für das Be - und Entladen von Lastenrädern vorgesehen. Zehn Prozent der Stellplätze sind für Lastenräder dimen- sioniert. Die Fahrradstellplätze für die Kita sind mit räumlicher Zuordnung zum Eingangs- bereich auf dem Grundstück der Kita vorgesehen. - 21 - /22 5.6 Technische Infrastruktur 5.6.1 Energie- und Wasserversorgung Die Versorgung des Plangebietes mit Wärme, Wasser und Strom kann über das Netz der RheinEnergie AG aus den vorhandenen Leitungen erfolgen. Es wird folgendes Ener- giekonzept verfolgt: Geplant ist eine Bebauung, die dem Standard KfW 40 EE entspricht, und die somit die Kölner Klimaleitlinien erfüllt. Auf den dafür nutzbaren Dachflächen werden PV-Module vorgesehen. Der über die PV- Anlagen produzierte Strom wird in das Quartier eingespeist und für den Eigenstrombe- darf, E-Mobilität etc. verwendet. Sofern mehr Strom produziert wird, als dieser aktuell im Quartier verbraucht wird, erfolgt eine Einspeisung in das öffentliche Netz. Bei einer Un- terdeckung des Strombedarfes erfolgt ein Bezug aus dem öffentlichen Netz. Es ist vorgesehen, die Wärmeversorgung mit Luft-Wasser-Wärmepumpen oder bei ent- sprechender Energiebilanz mit Fernwärme vorzunehmen. Die Wohnraumbelüftung er- folgt gemäß der DIN 1946 -6. Der Anteil der erneuerbaren Energien beträgt mindestens 65%. Aufgrund der ungünstigen städtebaulichen Auswirkungen oberirdisch verlegter Leitungs- netze strebt die Stadt Köln eine ausschließlich unterirdische Verlegung an. Dies wird dementsprechend im Bebauungsplan textlich festgesetzt. 5.6.2 Entwässerung und Regenrückhaltung Es liegt eine mit den Stadtentwässerungsbetrieben abgestimmte Planung vor [Freders- dorf Consulting; Mai 2025]. Diese besagt im Wesentlichen folgendes: Bemessungsfall (30-jährliches Regenereignis): Die Ableitung von häuslichem Schmutzwasser und dem Oberflächenwasser der öffentli- chen Verkehrsflächen erfolgt über die im Plangebiet neu zu verlegende Mischwasserka- nalisation. Diese wird an die vorhandenen Mischwassersammler in der Franz-Geuer-Straße und der Stammstraße angeschlossen. Für das Oberflächenwasser kann im Einzelfall eine Dros- selung mit Staukanal erfolgen. Eine Drosselung des Schmutzwassers ist nicht erforder- lich. Die Oberflächenentwässerung der privaten Flächen erfolgt durch Versickerung. Das Niederschlagswasser von den Dächern sowie von den privaten Außenanlagen wird mittels Rigolen gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) innerhalb unbelasteter sowie bodensanierter, privater Grundstücksflächen versickert. Die dafür vorgesehenen Flächen sind in den Vorhaben - und Erschließungsplan eingetragen. Die erforderliche Drosselung wird wesentlich durch Einstaudächer erreicht. Starkregenvorsorge: Für den Starkregenfall (100 -jährliches Regenereignis) werden die folgenden Vorsorge- maßnahmen bei der Gestaltung der Oberflächen getroffen: Öffentlich zugängliche Bereiche/ Wegeflächen: - Querschnittsgestaltung der Wegeflächen als V-Profil jeweils mit Mittelrinnen - Anordnung von Wannentiefpunktausbildungen abseits von Tiefgarageneinfahrten sowie Hauseingängen - Anordnung von Doppelsinkkästen in Tiefpunkten - Offene Einleitungen in Baumscheiben bei entstehendem Aufstau - 22 - /23 Für Starkregenereignisse mit mehr als 100-jährlicher Eintrittswahrscheinlichkeit wird ein Notwasserweg in die öffentlichen Grünflächen mit Zweckbestimmung Parkanlage ge- schaffen. Private Bereiche: Im Zusammenhang mit der Ausbildung der extensiven und intensiven Gründächer w ird die Retention von Starkregenmengen auf den Dachflächen umgesetzt. Standardbemes- sungsregen (30-jähige Eintrittswahrscheinlichkeit) werden über Fallrohre in die Rigolen abgeleitet; anfallende Starkregenmengen werden auf den Dächern zurückgehalten (für ein 100 -jährliches Regenereignis bemessen) und gedrosselt in die Rigolen abgeleitet (Abminderung der Regenspitzen). Starkregen in privaten Außenanlagen der einzelnen Baufelder werden in privaten Versickerungsanlagen (für ein 100-jährliches Regenereig- nis bemessen, starkregengefährdete Innenhöfe) sowie ergänzenden Notrigolen aufge- nommen. Zusätzlich werden Geländevertiefungen/ -senken abseits der Wohngebäude in den Privatflächen angelegt. Im Zuge der Errichtung der Rigolen sind Absetz - und Lüf- tungsschächte vorgesehen, über die das Regenwasser in die Rigolen abgeleitet wird. Bei Ausführung der Schächte mit größerem Durchmesser werden sie als Zisternen zur Bewässerung genutzt: lokaler Wasserrückhalt zur gesteuerten Bewässerung in Trocken- phasen und Bewirkung einer höheren Verdunstungsleitung. Zum Schutz vor schädlichen Überflutungen bei Starkregenereignissen müssen im Plangebiet die Rückhaltevolumina gemäß der o g. Konzeption geschaffen werden. Der Bebauungsplan trifft dazu die ent- sprechenden Festsetzungen. Es werden gemäß den entsprechenden Bemessungsrech- nungen 143 m³ Rückhaltevolumen für das MU und 73 m³ für die öffentliche Verkehrsflä- che Planstraße B festgesetzt. Das Volumen ist jeweils in Form von Rigolen vorgesehen, siehe oben. 5.6.3 Trafostationen Für die Versorgung des Plangebietes sind voraussichtlich zwei neue Trafostationen er- forderlich. Diese werden in den Untergeschossen der Gebäude mit ausreichender Strah- lungsabschirmung zu Aufenthaltsbereichen vorgesehen. Die genaue Verortung liegt noch nicht vor und erfolgt in der Objektplanung der Erschließung. Es wird darauf hingewiesen, dass die Bedarfsabschätzung der Stromnetzstationen (Tra- fostationen) auf einer Prognose anhand des durchschnittlichen Verbraucherverhaltens und des anzunehmenden Elektrifizierungsgrads der Gebäudetechnik sowie auf einer An- nahme in Bezug auf die Ausstattung mit Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge basiert. Aufgrund der Entwicklung der Elektromobilität und der Änderung anderer Rahmenbedin- gungen werden Aussagen bezüglich der erforderlichen Trafostationen erschwert. Die Menge der tatsächlich benötigten Stromnetzstationen kann daher von der prognosti- zierten Anzahl abweichen. Abhängig von der technischen Gebäudeausrüstung (inkl. E - Mobilitätsladeinfrastruktur) können zusätzliche Standorte für Stromnetzstationen erfor- derlich werden und sich auch gegebenenfalls erst in Zukunft durch technische Entwick- lungen neu ergeben. 5.6.4 Löschwasser Die ausreichende Löschwasserversorgung mit einer Wassermenge von mindestens 96 m³/h für mindestens zwei Stunden wird durch die Erschließungsplanung sichergestellt. Der Nachweis erfolgt mit der Entwurfsplanung zum Durchführungsvertrag. - 23 - /24 5.6.5 Abfallentsorgung Abfallbehälter werden jeweils den Hauseingängen zugeordnet in den Untergeschossen oder im Erdgeschoss in eigenen Räumen untergebracht. Die Entsorgungsfahrzeuge sol- len die öffentliche Planstraße B befahren. Von dort aus, sowie von der Franz -Geuer- Straße und Stammstraße sind alle vorgesehenen Behälterstandorte durch die AWB be- dienbar. 5.7 Soziale Infrastruktur Für das Vorhaben mit ca. 430 Wohneinheiten kommt das Kooperative Baulandmodell Köln (KoopBLM) in der Fassung vom 10.05.2017 zur Anwendung. 5.7.1 Kindertageseinrichtung Der durch die Planung resultierende Mehrbedarf an Kindertageseinrichtungen wird von der Vorhabenträgerin durch den Bau einer 3-4-gruppigen Kindertagesstätte im Plange- biet an der Fuchsstraße gedeckt. Eine Verpflichtung zur Errichtung wird im Durchfüh- rungsvertrag geregelt. Die Kindertagesstätte wird barrierefrei im Erdgeschoss vorgese- hen. Die erforderlichen Freiflächen sind im angrenzenden rückwärtigen Grundstücksbe- reich in einer Größe von ca. 1.000 m² vorgesehen. 5.7.2 Schulentwicklung Die Schulplatzbedarfe in Ehrenfeld werden schulentwicklungsplanerisch geclustert mit dem Stadtteil Neuehrenfeld betrachtet. Im Planungscluster Ehrenfeld/Neuehrenfeld stehen insgesamt maximal 521 Plätze zur Verfügung. Auf Basis der kleinräumigen Ein- wohnerprognose 2022 der Stadt Köln werden für Ehrenfeld/Neuehrenfeld in den Jahren 2026-2031 zwischen 460 und 524 Schulplatzbedarfe im Primarbereich erwartet, hierbei betrifft die maximale Bedarfszahl von 524 das Prognosejahr 2027. In der Bevölkerungs- prognose ist das Plangebiet mit 430 Wohneinheiten mit dem Erstbezugszeitraum 2026 enthalten. Aufgrund des hier veranschlagten Erstbezugszeitraums entsteht in der Prog- nose im Jahr 2027 eine Bedarfsspitze von bis zu 524 einzuschulenden 6 -Jährigen, die die maximalen Kapazitäten geringfügig überschreiten. Das Schulplatzangebot in der be- trachteten Region soll durch den Bezug des angedachten Grundschulgebäudes auf dem Helios-Gelände ausgebaut werden. Aktuell ist die Fertigstellung des Grundschulgebäu- des auf dem Helios-Gelände in Ehrenfeld in der Schulbaumaßnahmenliste für das 3. Quartal 2026 hinterlegt. In der Annahme, dass diese Planung gehalten werden kann und die Helios-Grundschule das Schulplatzangebot in Ehrenfeld/Neuehrenfeld ab 2027 mit 2 Zügen, d.h. 56 Plätzen erweitert, kann die Bedarfsspitze mit Reservekapazitäten für eventuelle Verbleiber*innen aufgefangen werden. 5.7.3 Öffentlicher Spielplatz Im Plangebiet sind gemäß dem Berechnungsschlüssel des Kooperativen Baulandmo- dells mindestens 1.789 m² nutzbare öffentliche Spielplatzfläche erforderlich. Diese wird mit einem Flächenanteil von ca. 1.554 m² im Südosten des Plangebiets angrenzend an die Bezirkssportanlage nachgewiesen. Hier wird ein Spiel raumbereich für 6-18-Jährige geplant. Innerhalb dieser Fläche sind die Spielangebote zu konzentrieren. Darüber hin- aus können Flächen und Spielelemente z. B. für informelles Spielen, Bewegen und Ent- decken in den gesamten Parkflächen sowie auf den Platzflächen integriert werden. Für die verbleibenden ca. 236 m² Mehrbedarf wird die Vorhabenträgerin eine Ablösezahlung leisten, die für die Aufwertung des vorhandenen Spielplatzes Everhardstraße verwendet - 24 - /25 werden soll. Das Vorgehen ist mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie sowie mit dem Grünflächenamt entsprechend abgestimmt. 5.7.4 Öffentliche Grünflächen Im Plangebiet sind gemäß dem Berechnungsschlüssel des Kooperativen Baulandmo- dells mindestens 8.945 m² nutzbare öffentliche Grünfläche erforderlich. Im Vorhabengebiet mit einer Fläche von ca. 1,9 Hektar ist diese Fläche nach dem vorge- sehenen städtebaulichen Konzept mit ca. 430 Wohnungen nicht innerhalb des Plange- bietes realisierbar. Der Schaffung innerstädtischer Wohn- und Gewerbeflächen an einem sehr gut erschlossenen und städtebaulich integrierten Standort wird hier gegenüber der örtlichen Herstellung der Grünflächen in der Abwägung der Vorrang gegeben. Am östlichen Rand des Plangebiets wird angrenzend an die Bezirkssportanlage eine öf- fentliche Grünfläche von ca. 433 m² als Parkanlage neu hergestellt. Weitere ca. 1.780 m² vorhandene öffentliche Grünfläche werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan ebenfalls festgesetzt. Hier sind Maßnahmen zur Aufwertung der Flächen vorgesehen. Im Plangebiet werden zudem 644 m² öffentlich zugängliche Grünflächen in den Erschlie- ßungskorridoren vorgesehen. Nach Abgleich mit dem bestehenden Angebot im Umfeld (Nähe Innerer Grüngürtel), kann die Forderung nach öffentlichen Grünflächen im Plan- gebiet verringert werden. Für die Differenz zum ursächlichen Mehrbedarf ist gemäß Ko- operativem Baulandmodell ein Ablösebetrag zur Mehrbedarfsdeckung zu zahlen. Dies wird im Durchführungsvertrag geregelt. 5.7.5 Private Kleinkindspielflächen Nach der Satzung der Stadt Köln über private Spielflächen für Kleinkinder vom 15.08.1999 sind in Vorhaben mit Wohnzweck Spielflächen für Kleinkinder im privaten Grundstück zu planen. Die Satzung regelt die Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung der zu planender Kleinkinderspielfläche. Die Größe der Spielflächen richtet sich nach Art und Anzahl der Wohnungen auf dem Baugrundstück. Die Größe der nutzbaren Spielfläche (ohne Rahmenbepflanzung) beträgt mindestens 45 m² netto. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße der nutzbaren Spielfläche für jede weitere Wohnung um 5 m². Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, 50 % der Rasenflächen als Spielfläche zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen privaten Kleinkindspielflächen werden den jeweiligen Baufeldern zu- geordnet. Sie sind in den Innenhöfen der Baufelder A und C bzw. in den rückwärtigen Grundstücksbereichen der Baufelder B und D vorgesehen. Teilweise ist in den Baufel- dern A und C auch die Unterbringung in den Dachgärten/ Dachterrassen gemäß Vorha- ben- und Erschließungsplan vorgesehen. Die genaue Ausgestaltung wird im Rahmen der Genehmigungsplanung für die Freianlagen geplant und innerhalb des Baugenehmi- gungsverfahrens mit dem Amt für Kinder-, Jugend- und Familie abgestimmt. 5.8 Immissionsschutzbezogene Festsetzungen 5.8.1 Grundlagen Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt ein schalltechnisches Gutachten vor. [Peutz Consult, 11. November 2024]. Das Gutachten berücksichtigt den Straßenverkehr, Schienenverkehr, Gewerbelärm, Sport - und Freizeitlärm sowie Tiefgaragenlärm. Flug- lärm ist als Lärmquelle im Plangebiet unkritisch. Die maßgeblichen Verkehrsgeräuschquellen für das Plangebiet sind die Innere Kanal- straße sowie die Bahnstrecke Köln-Bonn am Bahnhof West. - 25 - /26 Von wesentlicher Bedeutung für den Bebauungsplan ist die Vermeidung von Immissions- konflikten mit den Sport- und Freizeitanlagen auf der benachbarten Bezirkssportanlage. Hierbei wird die geplante Flächenaufteilung und Nutzung (Planungsstand vom Mai 2022) betrachtet. Schallquellen aus Gewerbebetrieben haben eine geringere Bedeutung. Der Schutzanspruch der geplanten Bebauung beurteilt sich nach der Gebietskategorie des Urbanen Gebiets. Hierzu bestehen folgende Orientierungs- und Richtwerte: - DIN 18005, Schallschutz im Städtebau : Die Orientierungswerte sind seit der Einfüh- rung des Urbanen Gebiets in die BauNVO nicht angepasst worden. Eigene Orientie- rungswerte für Urbane Gebiete enthält die Anlage 1 zur DIN 18005 deshalb bisher nicht. Hilfsweise können die Werte für Mischgebiete mit einem Zuschlag von 3 dB(A) zum Tagwert, der entsprechend den Richtwerten der TA Lärm und der 18. BImSchV gewählt wird, herangezogen werden. Somit werden der Abwägung zugrunde gelegt: - Tagsüber (6-22 Uhr): 60 dB(A) zzgl. bis zu 3 dB(A) für alle Lärmarten, ausgenom- men Fluglärm - Nachts (22-6 Uhr): 50 dB(A) für Verkehrslärm; 45 d B(A) für Gewerbe-, Sport- und Freizeitlärm. - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, TA Lärm: Tagsüber 63 dB(A) und nachts 45 dB(A) für Gewerbelärm - Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV): Tags außerhalb der Ruhezeiten 63 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten am Mor- gen 58 dB(A), im Übrigen 63 dB(A), Nachts 45 dB(A) - Freizeitlärm-Richtlinie: Tags außerhalb der Ruhezeiten 60 dB(A), tags innerhalb der Ruhezeiten sowie an Sonn- und Feiertagen 55 dB(A), nachts 45 dB(A) 5.8.2 Schallimmissionsprognosen a) Straßenverkehrslärm Die Lärmsituation im Untersuchungsgebiet bezüglich des Verkehrslärms auf öffentlichen Straßen wird im Wesentlichen bestimmt durch den Verkehr auf den folgenden Straßen: - Innere Kanalstraße - Subbelrather Straße - Venloer Straße - Franz-Geuer-Straße - Stammstraße Zur Berechnung der Emission des öffentlichen Straßenverkehrs wurden als Belastung des Straßenverkehrs für den Planungszustand die Daten der Verkehrsuntersuchung be- rücksichtigt. Beurteilungspegel an der geplanten Bebauung im Plangebiet Aus dem Straßenverkehr werden im Plangebiet maximale Beurteilungspegel von 60 dB(A) am Tag und 5 2 dB(A) in der Nacht bei freier Schallausbreitung erreicht. Hierbei sind die höchsten Belastungen an der Stammstraße und an der Franz-Geuer-Straße er- sichtlich. Orientierungswerte - 26 - /27 Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Straße für MI-Gebiete von 60 dB(A) am Tag wird an der Fassade der geplanten Bebauung an der Stammstraße sowie an der Franz-Geuer-Straße erreicht und eingehalten. Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm-Straße für MI-Gebiete von 50 dB(A) in der Nacht wird an der Fassade der geplanten Bebauung an der Stammstraße sowie an der Bezirkssportanlage und Fuchsstraße geringfügig, um weniger als 1 dB(A) überschritten und an der Franz-Geuer-Straße um bis zu 2 dB(A) überschritten. Tiefgaragen Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage im Baufeld D soll sowohl die Stellplätze für die gewerbliche Nutzung in den Baufeldern C und D als auch für die Kita im Baufeld D und die Wohnnutzung in beiden Baufeldern erschließen. Sie wurde daher aufgrund der An- teile an Gewerbeverkehr nach der TA Lärm prognostisch bewertet. Ein- und Ausfahrten von Garagenanlagen für Wohnnutzungen sind in Wohn- und Misch- gebieten sowie Urbanen Gebieten grundsätzlich gebietstypisch und somit zulässig. Den- noch wurde vorsorglich eine Schallimmissionsprognose der auch dieser geplanten Ein- und Ausfahrten (Baufelder A und B) vorgenommen, um die Auswirkungen auf die Nach- barbebauung auch hier einschätzen zu können. Die maximalen Beurteilungspegel an der benachbarten Bebauung betragen 57 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts. Die Richt- werte der TA Lärm für Gewerbelärm im Urbanen Gebiet von 63 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts werden hier zur Beurteilung der Verträglichkeit entsprechend herangezo- gen. Die Richtwerte werden eingehalten. Das Spitzenpegelkriterium nach TA Lärm wird mit einem Maximalpegel von 65 dB(A) ebenfalls eingehalten. Mögliche Alternativen zu der jetzt vorgesehenen Lage der Tiefgaragen wurden bereits mit dem städtebaulichen Qualifizierungsverfahren im Jahr 2018 grundsätzlich geprüft. Eine mögliche Alternative bestand in der Beibehaltung der bisherigen Zufahrtslösung ausschließlich zur Franz-Geuer-Straße. Dies wurde als städtebaulich ungünstig verwor- fen. Grundsätzlich sollte, um Fehlfahrten und Orientierungsprobleme zu vermeiden, die Lage der Zufahrt zu den Stellplätzen der Adresse der Bebauung entsprechen. Das be- deutet hier konkret, dass die Zufahrt zu den Stellplätzen der Bebauung an der Stamm- straße auch an der Stammstraße liegen sollte. Eine weitere Alternative bestand in der Anbindung an die Fuchsstraße. Hiergegen spricht die bereits bestehende hohe Belas- tung der Fuchsstraße bei Verkehrsspitzen insbesondere an islamischen Feiertagen, wodurch die Erreichbarkeit einer solchen Zufahrt eingeschränkt wäre. Da die nunmehr gewählte Lösung keine Immissionskonflikte auslöst und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden, besteht für eine vergleichende Prognoseberechnung mit an- deren Zufahrtslösungen kein Erfordernis. b) Schienenverkehrslärm Die Lärmsituation bezüglich des öffentlichen Schienenverkehrs innerhalb des Plange- biets wird durch die in Hochlage befindlichen Bahnstrecken Köln-Bonn und Köln-Aachen bestimmt, die sich in jeweils rund 500 m Entfernung östlich bzw. westlich befinden. Beurteilungspegel Sowohl im Tagzeitraum als auch nachts werden bei freier Schallausbreitung im Plange- biet Beurteilungspegel aus dem Schienenverkehr von 44 -46 dB(A) erreicht. Unter Be- rücksichtigung der Schallabschirmung durch die Gebäude können in einzelnen Blockin- nenbereichen um bis zu ca. 10 dB(A) geringere Beurteilungspegel erwartet werden. - 27 - /28 Orientierungswerte Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm -Schiene für MI-Gebiete von 60 dB(A) am Tag wird an der Fassade der geplanten Bebauung um mindestens 14 dB(A) unterschritten. Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm -Schiene für MI-Gebiete von 50 dB(A) in der Nacht wird um mindestens 3 dB(A) unterschritten. Der Schienenverkehrslärm hat keinen wesentlichen Einfluss auf die Schallimmissionssitua- tion im Plangebiet. c) Gesamtverkehr Beurteilungspegel an der geplanten Bebauung im Plangebiet Aus dem Verkehrslärm des Straßen- und Schienenverkehrs werden im Plangebiet maxi- male Beurteilungspegel von 61,0 dB(A) am Tag und 5 4 dB(A) in der Nacht bei freier Schallausbreitung erreicht. Hierbei sind die höchsten Belastungen im Tagzeitraum an der Stammstraße prognostiziert, im Nachtzeitraum an der Franz-Geuer-Straße. Orientierungswerte Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm für MI -Gebiete von 60 dB(A) am Tag wird nur an der Stammstraße straßenseitig überschritten. Hingegen sind die Ori- entierungswerte auf der schallgeschützten Innenseite deutlich, um mindestens 10 dB(A) am Tag unterschritten. Der Orientierungswert gemäß DIN 18005 für Verkehrslärm für MI -Gebiete von 50 dB(A) in der Nacht wird an den Gebäudeaußenseiten zur Bezirkssportanlage und zur Fuchs- straße um bis zu 6 dB(A) überschritten. Hier treten aufgrund des maßgebenden Lärms von der Inneren Kanalstraße auch Überschreitungen auf den Innenseiten der Gebäude zum Hof auf. An der Stammstraße wird der Orientierungswert am stärksten, um bis zu 8,2 dB(A) überschritten. Überschreitungen um bis zu 6 dB(A) treten auch an den Gebäu- deaußenseiten zur Franz-Geuer-Straße auf. Bei freier Schallausbreitung sind zudem im gesamten Plangebiet Überschreitungen von 3 – 6 dB(A) zu verzeichnen. Hingegen ist der Orientierungswert von 50 dB(A) unter Berücksichtigung der geplanten Bebauung mit ihrer abschirmenden Wirkung abgesehen von den oben benannten Bereichen eingehal- ten. d) Auswirkungen des Bebauungsplans auf die Verkehrslärmsituation im Umfeld Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass die Grenzwerte für Lärmsanierungsmaßnah- men von 70 dB(A) am Tag weder im Prognose -Null-Fall noch im Prognosefall ausge- schöpft bzw. überschritten werden. Der Grenzwert für Lärmsanierungsmaßnahmen von 60 dB(A) in der Nacht wird bei beiden Belastungsfallen bereits heute und auch nach Umsetzung der Planung bei den Immissionsorten 110, 197 und 198 (Innere Kanalstr.103 bzw. Subbelrather Straße 15) erreicht und / oder überschritten, jedoch nicht im Progno- sefall weiter erhöht oder an zusätzlichen Immissionsorten im Prognosefall erreicht. Die Pegelerhöhungen nach Umsetzung der Planung betragen im Bereich der Immission- sorte 153/ 156 (Stammstraße 105/ 109) maximal 1,6 dB tags und 1,7 dB nachts. Für die Immissionsorte 148 bis 150 (Stammstr. 92/ Stammstr. 88/ Pellenzstraße 6) erge- ben sich durch die Schallabschirmung der geplanten Gebäude Pegelminderungen in Höhe von bis zu 7 dB tags / nachts. Die Beurteilungspegel liegen im Prognosefall bei bis zu 69,9 dB(A) tags und 62,7 dB(A) nachts (Immissionsorte 110 und 197, keine Pegelerhöhung tags / nachts). - 28 - /29 Im hier betrachteten innerstädtischen Bereich ist eine Einhaltung der schalltechnischen Orientierungswerte bereits im Analysefall nicht gegeben. Es liegt keine erhebliche Beeinträchtigung vor. Daher liegen bezüglich der Verkehrslär- mimmissionen in der Nachbarschaft keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes vor. e) Flugverkehrslärm Gemäß „Schallimmissionsplan Fluglärm Stadt Köln“ sind für das Plangebiet Fluglärmbe- urteilungspegel als Mittelungspegel von unter 35 dB(A) tags und nachts verzeichnet. Das Plangebiet ist somit keinen planungsrelevanten Belastungen durch Fluglärm ausgesetzt. f) Gewerbelärm Alle für das Plangebiet relevante n Gewerbelärmquellen befinden sich an der Venloer Straße. Hier sind ein inzwischen nicht mehr betriebener Supermarkt, ein Discountmarkt, eine Tankstelle sowie die gewerblichen Nutzungen in dem Gebäudekomplex der Mo- schee als Schallquellen betrachtet worden. Da auf dem Grundstück Venloer Straße 170- 172, auf dem der inzwischen abgebrochene Supermarkt bestand, ein Neubau geplant ist und eine Handelsnutzung wieder angesiedelt werden kann, wurde diese Nutzung als Schallquelle in der Prognose belassen. Beurteilungspegel Die Beurteilungspegel für Gewerbelärm betragen bei freier Schallausbreitung höchstens 48,7 dB(A) am Tag und 44,4 dB(A) in der lautesten Nachtstunde. Die höchsten Pegel treten jeweils an der Fuchsstraße auf. Richtwerte der TA Lärm Der Richtwert der TA Lärm für Gewerbelärm von 63 dB(A) am Tag (6 -22 Uhr) wird um mindestens 14,3 dB(A) unterschritten. Der Richtwert für den Nachtzeitraum (22 -6 Uhr) von 45 dB(A) wird um mindestens 0,6 dB(A) unterschritten. Die zulässigen Maximalpegel von 93 dB(A) am Tag und 65 dB(A) in der Nacht sind eben- falls sicher unterschritten. Immissionskonflikte durch Gewerbelärm sind somit für den Bebauungsplan nicht zu b e- fürchten. g) Auswirkungen der Planung auf die Gewerbelärmsituation im Umfeld des Bebauungsplans Mit Umsetzung der geplanten Bebauung sind im vorliegenden Fall auch Auswirkungen auf die schalltechnische Gewerbelärmsituation im Umfeld möglich. Dies resultiert aus dem Entfall bzw. den zusätzlich zu berücksichtigenden schallabschirmenden bzw. reflek- tierenden Baukörpern sowie dem Entfall oder den zusätzlich zu berücksichtigenden Ge- werbelärmquellen. Auf dem Grundstuck des Bebauungsplangebietes befand sich zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses ein durch die Siemens AG genutzter Büro- / Ge- werbestandort mit Pkw-Parkplatz, der überplant wird. Die Gebäude wurden inzwischen abgebrochen. Die jeweiligen Immissionsrichtwerte der TA Lärm f ür allgemeine Wohngebiete bzw. Mischgebiete werden an der benachbarten Bebauung (Franz -Geuer-Straße, Pellenz- straße, Stammstraße und Christian-Schult-Straße) bereits heute und auch nach Umset- zung der Planung erreicht bzw. eingehalten. Für einzelne Immissionsorte ergeben sich aufgrund d es Entfalls des Pkw -Parkplatzes der überplanten Büro-/ Gewerbenutzung als Gewerbelärmquelle sowie durch die Schall- abschirmung der Plangebäude Pegelminderungen in Höhe von bis zu 32 dB(A) tags und - 29 - /30 27 dB(A) nachts. Pegelerhöhungen des Gewerbelä rms nach Umsetzung de r Planung treten im Bereich der Immissionsorte Christian-Schult-Str. 24a und 26 auf und liegen bei maximal 2 dB tags und 3 dB nachts. Die Pegelerhöhungen ergeben sich aus der im Ver- gleich zum Bestand entfallenden schallabschirmenden Wirkung des Bü rogebäudes ge- genüber der Tankstelle an der Venloer Straße. Durch die geplante Bebauung werden die Schallimmissionen aus dem Betrieb der Tankstelle geringer abgeschirmt. Dabei sind je- doch die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete (WA) von 55 dB(A) und 40 dB(A) nachts um 17 dB tags/ 8 dB nachts deutlich unterschritten. Mit Be- urteilungspegeln von maximal 38 dB(A) tags und 32 dB(A) nachts aus Gewerbelärm lie- gen auch nach Umsetzung der Planung gesunde Wohnverhältnisse vor. Daher liegen bezüglich der Gewerbelärmimmissionen in der Nachbarschaft keine immis- sionsschutzrechtlichen Bedenken gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes vor. h) Sportlärm Die an das Plangebiet angrenzende Bezirkssportanlage „Prälat Ludwig Wolker“ besteht heute bezüglich der Beurteilung nach Sportanlagen -Lärmschutzverordnung aus 3 Fuß- ballplätzen und einer Tennisanlage mit 6 Plätzen. Eine Minigolfanlage und eine Skater- anlage sind als Freizeitanlagen gemäß der Freizeitlärm-Richtlinie zu beurteilen (s. dazu unten). Es bestehen Planungen mit dem Ziel einer Diversifizierung und Modernisierung des An- gebots an Sportarten und einer Erhöhung der Qualität und Nutzungs zeiten. Nach ent- sprechender fachlicher Abstimmung mit dem Sportamt der Stadt Köln wird der Schal- limmissionsprognose der Planungsstand vom Mai 2022 zugrunde gelegt. Dieser berücksichtigt zwei Fußball-Kunstrasenplätze mit einer gegenüber dem heutigen Zustand intensivierten Nutzung, die vorhandene Tennisanlage, einen Bolzplatz, einen Streetball-Platz, sowie die Zuschauerbereiche als Lärmquellen. Außerdem wird die Nutzung der Sporthalle an der Grundschule Everhardtstraße für den Vereinssport prognostisch berücksichtigt. Die vorhandenen Parkplätze an der Fuchsstraße liegen im öffentlichen Verkehrsraum. Sie wurden nicht als Lärmquelle der Sportanlagen im Gutachten betrachtet, da der Park- platz nicht ausschließlich von Nutzer*innen der Sportplätze genutzt wird und das Mi- schungsverhältnis der Nutzer*innen schwer erfassbar ist. Beurteilungspegel An der geplanten Bebauung werden tagsüber außerhalb der Ruhezeiten (8 bis 20 Uhr) Beurteilungspegel von höchstens 58 dB(A) und innerhalb der Ruhezeiten (6 bis 8 und 20 bis 22 Uhr) von höchstens 39 dB(A) erreicht. Ein Nachtbetrieb ist nicht vorgesehen. Immissionsrichtwerte der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (18. BImSchV) Die Immissionsrichtwerte der Sportanlagen -Lärmschutzverordnung (18. BImSchV) für Urbane Gebiete von 63 dB(A) außerhalb der Ruhezeiten und 58 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten werden sicher eingehalten. Ein planungsrelevanter Immissionskonflikt besteht nicht. i) Freizeitlärm Innerhalb der Bezirkssportanlage „Prälat Ludwig Wolker“ sind neben den Sportanla gen auch Freizeitanlagen geplant bzw. bereits vorhanden. Hierbei handelt es sich um eine bestehende Minigolfanlage sowie eine Skateranlage. - 30 - /31 Es bestehen Planungen mit dem Ziel einer Diversifizierung und Modernisierung des An- gebots. Nach entsprechender fachlicher Abstimmung mit dem Sportamt der Stadt Köln wird der Schallimmissionsprognose der Planungsstand vom Mai 2022 zugrunde gelegt. Dieser berücksichtigt den Erhalt der Minigolfanlage sowie einen Ausbau der Skatean- lage. Beurteilungspegel An der geplanten Bebauung werden tagsüber außerhalb der Ruhezeiten (8 bis 13 Uhr und 15 bis 20 Uhr) und innerhalb der Ruhezeiten (13 bis 15 Uhr) Beurteilungspegel von höchstens 55 dB(A) erreicht. Ein Nachtbetrieb ist nicht vorgesehen. Immissionsrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie Die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie von 60 dB/A) an Werktagen außer- halb der Ruhezeiten sowie von 55 dB(A) an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten und an Sonn- und Feuertagen werden nicht überschritten. Ein planungsrelevanter Immissions- konflikt besteht nicht. 5.8.3 Prüfung der erforderlichen Schallminderungsmaßnahmen Da die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiete, die auch für Urbane Gebiete Anwendung finden, durch den Straßen - und Schienenverkehrslärm überschritten wer- den, sind im Plangebiet Schallminderungsmaßnahmen erforderlich. Grundsätzlich sind dabei die folgenden Handlungsoptionen zu prüfen: - Einhalten von Mindestabständen, - Differenzierte Ausweisung von Baugebieten, - Aktive Schallschutzmaßnahmen, - Passive Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen. Das Einhalten von Mindestabständen scheidet als Lösungsansatz teilweise aus, da dies keine Wohnnutzung im Plangebiet ermöglichen würde. Zur Deckung des dringenden Wohnbedarfs im Stadtgebiet ist es jedoch städtebaulich erforderlich, im Plangebiet eine Wohnnutzung anzusiedeln. Innerhalb des Plangebietes, das überwiegend einer Wohnnutzung zugeführt werden soll, werden keine Baugebietsausweisungen festgesetzt, die eine Wohnnutzung aus Gründen des Immissionsschutzes in bestimmten Bereichen ausschließen. Ziel der Planung ist es, durch Nachverdichtung eine überwiegende Wohnbebauung zu ermöglichen, um dem ak- tuellen Wohnraumbedarf gerecht zu werden. Die Wohnbebauung in einem lärmbelaste- ten Bereich ist gerechtfertigt, um dem stadtentwicklungspolitischen Ziel gerecht werden zu können, ein ausreichendes Wohnungsangebot bereit zu stellen, und um dem Grund- satz zu entsprechen, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen (§§ 1 Absatz 5 und 1a Absatz 2 BauGB). Aufgrund der räumlich engen Zuordnung zwischen Emittenten und Immissionsorten und aufgrund der geplanten Gebäudehöhen sind aktive Schallschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden an den Grundstücksgrenzen städtebaulich für das Plangebiet nicht geeignet, da sie die geplante Bebauung von der Umgebung abschotten würden und sich städtebaulich mit einer hohen Störwirkung für das Orts- und Landschaftsbild darstel- len würden. Lärmschutzwände müssten, um auch die oberen Geschosse zu schützen, eine Höhe von bis zu 18 m über dem Straßenniveau erreichen, was städtebaulich offen- sichtlich unverträglich ist. - 31 - /32 Für das Plangebiet kommen somit aus städtebaulichen Gründen nur passive Schall- schutzmaßnahmen in Betracht, die den erforderlichen Schallschutz in den Gebäuden in Form von Mindestanforderungen an das resultierenden Schalldämmmaß der Außenbau- teile, sowie den Einbau schallgedämmter Lüftungsanlagen sicherstellen. In die Berech- nung des nach DIN 4109 maßgeblichen Außenlärmpegels gehen die Beurteilungspegel der maßgeblich auf die Planbebauung einwirkenden Emittentenarten Straßenverkehrs- lärm, Schienenverkehrslärm, Gewerbelärm, Sportlärm sowie Freizeitlärm summiert ein. Hierbei unterscheiden sich die maßgeblichen Außenlärmpegel von den berechneten Be- urteilungspegeln zum Zeitraum des Tages durch einen Zuschlag von 3 dB(A). Beträgt die Differenz der Beurteilungspegel zwischen Tag und Nacht weniger als 10 dB(A), so ergibt sich der ma ßgebliche Außenlärmpegel aus dem Beurteilungspegel für die Nacht und einem Zuschlag von 10 dB(A) zuzüglich des Zuschlages von 3 dB(A). Darstellung der Lärmpegelbereiche im Plan Nach DIN 4109 werden Lärmpegelbereiche unterschieden, die jeweils eine Spanne maß- geblicher Außenlärmpegel von 5 dB(A) umfassen: Tab. 1: Lärmpegelbereiche Lärmpegelbereich maßgeblicher Außenlärmpegel in dB(A) I 55 II 60 III 65 IV 70 V 75 VI 80 VII > 80 a a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anfor- derungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Die Lärmpegelbereichsgrenzen werden in der Planurkunde bei angenommener freier Schallausbreitung mit den maximalen Pegeln dargestellt. Die aus den maßgeblichen Au- ßenlärmpegeln resultierenden Nachweise zur Schalldämmung (resultierendes Schall- dämm-Maß) der Außenbauteile sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch die Eignung der gewählten Gebäudekonstruk tionen, einschließlich Fenster und Neben- einrichtungen, wie Rollladenkästen, etc. nach DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau", an- hand der prognostizierten maßgeblichen Außenlärmpegel an den jeweiligen Fassaden zu führen. - 32 - /33 5.8.4 Schutzkonzept und Festsetzungen Aufgrund der Lärmbelastungen werden geeignete passive Schutzmaßnahmen getroffen. Allgemeine Anforderungen Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass entsprechend den in der Plan- zeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) passive Schallschutzmaßnahmen an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau (Ausgabe Januar 2018, Beuth Verlag GmbH, Berlin)) zu treffen sind. Die Min- derung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch eine schalltechnische Untersuchung niedrigere Lärmpegelbereiche bzw. niedrigere maßgebliche Außenlärmpegel an einzel- nen Gebäudeteilen oder Geschossebenen nachgewiesen werden. Schlafräume und Kinderzimmer Für Schlaf- und Kinderzimmer ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im Nachtzeit- raum eine fensterunabhängige Belüftung durch schallgedämmte Lüftungseinrichtungen bei geschlossenen Fenstern und Türen sicherzustellen. Nach dem allgemein anerkann- ten Stand der Forschung ist ein ungestörter Schlaf oberhalb eines durch Außenlärm her- vorgerufenen Innenraumpegels von 30 dB(A) nicht mehr hinreichend zu gewährleisten. Zudem muss in Schlafräumen auch ein ausreichender Luftwechsel gemäß DIN 4108 ge- geben sein, um den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu entsprechen. Die beiden vorgenannten Anforderungen können bis zu einem Beurteilungspegel nachts (22- 6 Uhr) von 45 dB(A) dadurch erfüllt werden, dass ein Fenster im Schlafraum (zu den Schlafräumen gehören auch d ie Kinderzimmer) in Kippstellung geöffnet wird. Das in Kippstellung geöffnete Fenster bewirkt eine Schallpegelminderung von zumindest 15 dB(A), sodass der Innenraumpegel nicht über 30 dB(A) beträgt. Wird jedoch ein Beurtei- lungspegel von 45 dB(A) im Nachtze itraum überschritten, müssen zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse zusätzliche Belüftungsmöglichkeiten geschaffen werden, um den erforderlichen Luftwechsel bei geschlossenen Fenstern und Türen zu gewähr- leisten. Dies wird im Bebauungsplan, in dessen gesamtem Geltungsbereich Beurtei- lungspegel von über 45 dB(A) nachts bei freier Schallausbreitung zu erwarten sind, ent- sprechend festgesetzt. In der Praxis sind je nach Geschossebene und wirksamer Schallabschirmung durch die Baustruktur insbesondere an den von den Straßen abgewandten Fassaden günstigere Beurteilungspegel zu erwarten als bei der freien Schallausbreitung. Wenn dazu im Bau- genehmigungsverfahren ein entsprechender Nachweis geführt wird, kann der niedrigere Beurteilungspegel berücksichtigt werden und somit auf zusätzliche Belüftungseinrichtun- gen verzichtet werden. Außenwohnbereiche Ein Beurteilungspegel von höchstens 62 dB(A) ist in den Außenwohnbereichen, wie zum Beispiel Balkonen, Loggien und Terrassen zu gewährleisten. Dieser Wert markiert die Schwelle, bei deren Überschreitung unzumutbare Störungen der Kommunikation und der Erholung zu erwarten sind. Durch Schallschutzmaßnahmen - wie beispielsweise entspre- chende Verglasungen mit schallabschirmender Wirkung - wird sichergestellt, dass der Beurteilungspegel von 62 dB(A) nicht überschritten wird. - 33 - /34 5.9 Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Zur Erhöhung der städtebaulichen Qualität im Plangebiet werden im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Maßnahmen zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Die grünordnerischen Festsetzun- gen dienen der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft sowie dem Kli- maschutz und der Klimaanpassung. Diese festgesetzten Begrünungsmaßnahmen erfol- gen entsprechend den Biotoptypen und Pflanzqualitäten der Anlage „Grundsätze zur ge- stalterischen Umsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie zur Bemessung von Ersatzgeldern in Bebauungsplänen“ zur Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135a – c BauGB vom 15. Dezember 2011, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Köln Nr. 1 vom 4. Januar 2012. Die betreffenden Grund- sätze (Qualitätsmerkmale) sind als Kodierung in den Festsetzungen angegeben und als Bestandteile der Festsetzungen zu beachten. Im Einzelnen werden die festgesetzten Maßnahmen wie folgt begründet: 5.9.1 Begrünung privater Grundstücke Anpflanzen von 42 Einzelbäumen im Urbanen Gebiet Die Festsetzung sichert erforderliche Ersatzpflanzungen für Bäume, die nach der Baum- schutzsatzung der Stadt Köln geschützt sind, die jedoch im Zuge der Baumaßnahmen nicht erhalten werden können. Im Urbanen Gebiet werden 4 2 der insgesamt 55 Baum- pflanzungen festgesetzt. Die Baumpflanzungen verbessern die Qualität der Freiräume im Quartier und tragen zur Minderung sommerlicher Überwärmungseffekte bei. Extensive Dachbegrünung: Die Flachdächer sind im Plangebiet (VEP) zu mindestens 70% zu begrünen. Die Dach- begrünung verfolgt mehrere Ziele: Extensive Dachbegrünungen wirken sich wie die Be- pflanzung der Baugrundstücke positiv auf das lokale Klima aus. Die Dachbegrünung dient als Pufferung des Niederschlagswassers, bevor es der öffentlichen Kanalisation zugeleitet wird. Die Stärke der Tragschicht wird festgelegt, damit die Dachbegrünung die oben genannten Funktionen erfüllen kann, die ihr mit der Festsetzung zugedacht sind. Intensive Dachbegrünung Da im Plangebiet die nach dem Kooperativen Baulandmodell notwendige Größe der öf- fentlichen Grünflächen (siehe dazu Kapitel 4.5.1) nicht hergestellt werden kann, werden zur Schaffung begrünter Aufenthaltsbereiche für die Bewohnerschaft Dachgärten in Ver- bindung mit mindestens 720 m² intensiv begrünten Flächen als Ergänzung der begrünten Freiflächen vorgesehen. Die intensive Begrünung hat zudem die positiven Auswirkungen wie oben für die extensive Begrünung beschrieben in stärkerem Umfang. Begrünung der Tiefgaragen Um die Tiefgaragen optisch ansprechend in das Wohnumfeld einzubetten, sind die Be- reiche der Tiefgaragen, die nicht durch die Hochbauten überbaut werden, zu begrünen. Nebenanlagen (Wege, Feuerwehrzufahrten, Müllstandplätze etc.) bleiben von dieser Re- gelung ausgenommen. Die Überdeckung der Tiefgaragen muss mindestens ein Maß von 60 cm zzgl. Filter - und Dränschicht aufweisen, damit dort entsprechende Neupflanzun- gen vorgenommen werden können. Dadurch wird ein durchwurzelbares Volumen gesi- chert, dass auch Stauden und Sträuchern eine Vegetationsgrundlage ermöglicht. Begrünung der Fassaden - 34 - /35 Die Fassadenbegrünung kann innerhalb eines dicht bebauten Gebietes, wie es hier ge- plant wird, sowohl zur Minderung der sommerlichen Aufheizung der Fassaden als auch zur Verbesserung der Biodiversität einen Beitrag leisten. Der Vorhaben- und Erschlie- ßungsplan stellt die vorgesehenen Bereiche für die Fassadenbegrünung dar. I m Durch- führungsvertrag wird ein Nachweis der Fassadenbegrünung im Zuge der Genehmi- gungsplanungen für die einzelnen Gebäude vorgesehen. Begrünung der Freianlagen im Urbanen Gebiet Festgesetzt wird die Bepflanzung entlang der privaten Erschließungs wege sowie der nicht überbauten Flächen mit Gräsern, Stauden und / oder Sträuchern. Einfriedungen sind als Laubhecken herzustellen. Die Festsetzungen sind mit der Schaffung einer hohen Aufenthaltsqualität sowie mit der Gewährleistung einer ökologischen Mindestqualität in dem dicht bebauten Gebiet begründet. 5.9.2 Begrünung in öffentlichen Verkehrsflächen In der Stammstraße sind 5 sowie in der Franz-Geuer-Straße 2 Einzelbäume anzupflan- zen. Hierbei handelt es sich um Ersatzpflanzungen für Straßenbäume, die im Zuge der Baumaßnahmen nicht erhalten werden können. Die Baumpflanzungen dienen zudem als gestalterisches Element sowie der Durchgrünung des Baugebietes. 5.9.3 Begrünung in öffentlichen Grünflächen In der neu herzustellenden öffentlichen Grünfläche mit den Zweckbestimmungen Kinder- spielplatz/ Parkanlage sind mindestens 12 Einzelbäume anzupflanzen. Auch hier handelt es sich um Ersatzpflanzungen für Bäume, die im Zuge der Baumaßnahmen nicht erhal- ten werden können. Die Gehölze dienen sowohl als gestalterisches Element, als auch dem Schattenwurf im Sommer und sollen sich in die Planung der angrenzenden öffentli- chen Grünanlage einfügen. Zudem sind die unbefestigten Flächen als Wiesen einzusäen und die Wege und Plätze sind wasserdurchlässig zu befestigen, um eine ökologische Mindestqualität der intensiv genutzten Freiflächen zu sichern. 5.9.4 Erhaltung von Bäumen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind die im Bebauungsplan entsprechend festge- setzten Bäume dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen. Die Festsetzung er- gänzt den bestehenden Schutzstatus der Bäume gemäß der Baumschutzsatzung der Stadt Köln und verdeutlicht diesen. 5.9.5 Grünordnungsplan Ein mit der Fachdienststelle abgestimmter Grünordnungsplan ist Gegenstand des Durch- führungsvertrages und sichert die Umsetzung. 5.10 Gestalterische Festsetzungen Dachgestaltung Als Dachformen sind abgesehen von zwei kleinen Bereichen nur Flachdächer vorgese- hen und festgesetzt, um ein einheitliches Siedlungsbild zu erreichen. Dabei gelten Dä- cher mit einer Neigung bis maximal 5° als Flachdächer. Zum Anschluss an die vorhan- denen Brandgiebel der Satteldächer an den Häusern Pellenzstraße 6 und Stammstraße 92 ist vorgesehen, hier zunächst mit Satteldächern in der jeweils vorhandenen Neigung anzubauen. Der Wechsel der Dachform zum Flachdach wird dann architektonisch ver- mittelt in den neuen Baukörpern vorgenommen. In den beiden vorgenannten Übergangs- bereichen zum Bestand wird deshalb das Satteldach als Dachform mit Dachneigungen, - 35 - /36 die eine Anpassung an den Bestand vorgeben festgesetzt. Gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan werden auch die Dachfirste in Verlängerung der jeweils vorhandenen Dächer mit derselben Firstrichtung vorgesehen. Einfriedungen Um den halböffentlichen und kommunikativen Charakter der Vorgärten an den Quartiers- wegen und Grünflächen zu fördern und auch die Einsehbarkeit der hier integrierten pri- vaten Kleinkinderspielplätze zu gewährleisten, dürfen Einfriedungen in diesen Bereichen eine Höhe von 0,70 m nicht überschreiten. Müllsammelplätze Aufgrund der Bebauungsdichte haben die verbleibenden Freiflächen für die Wohnqualität eine so hohe Bedeutung, dass Stellplätze für Müllbehälter im Freien, auch in Müllboxen oder in eingefriedeter Form, wegen ihrer störenden Wirkung nicht zugelassen werden. Das Verbot betrifft nicht das vorübergehende Abstellen der Behälter an den Abholtagen. Werbeanlagen Neben dem Erscheinungsbild von Gebäuden beeinflussen Werbeanlagen das Ortsbild, weil sie im Hinblick auf eine starke Auffälligkeit gestaltet werden. Um das heute vorhan- dene Ortsbild und die vorgesehene Wohnnutzung nicht durch Werbeanlagen übermäßig zu beeinflussen, werden im Bebauungsplan Regelungen getrof fen, die einen Rahmen zur Vermeidung negativer stadtgestalterischer Einflüsse festlegen, aber gleichzeitig den Erfordernissen der zulässigen gewerblichen Betriebe (z. B. Büro, Gastronomie) einer an- gemessenen werblichen Darstellung Rechnung tragen. Satellitenschüsseln und Mobilfunkmasten Um eine Beeinträchtigung der Fassaden und Balkone durch Satellitenschüsseln und Mo- bilfunkanlagen zu verhindern, werden Satellitenschüsseln nur auf den Dächern zugelas- sen. Mobilfunkmasten werden wegen ihres im Zusammenhang der Wohnnutzung stö- renden Erscheinungsbildes im Plangebiet nicht zugelassen. 6. Umweltbelange Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird auf eine förmliche Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß § 2a BauGB verzichtet. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließ- lich der Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach allgemeinen Grunds- ätzen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt. Dabei werden insbesondere folgende Umweltbelange betrachtet: - Pflanzen und Tiere - Immissionsschutz (Verkehrslärm, Luftschadstoffe) - Schutz vor Bodenverunreinigungen (Altlasten) - Mikroklima - Menschliche Gesundheit (Besonnung und Belichtung der Wohnungen) - Ableitung von Niederschlagswasser aus Starkregenereignissen 6.1 Tiere / Artenschutz Für das Plangebiet wurde erstmalig im Jahr 2019 eine Artenschutzprüfung der Stufe 1 erstellt [Ges. für Umweltplanung u. wiss. Beratung; Bonn, 06.08.2019]. Diese wurde auf- grund der Vergrößerung des Plangebiets um den vorhandenen Gehölzstreifen an der - 36 - /37 Bezirkssportanlage im Jahr 2023 erweitert und insgesamt neu bearbeitet [Artenreich Um- weltplanung Schulz & Gärtner GbR, Hagen, April 2024]. Die Habitateignung für die pla- nungsrelevanten sowie weitere, regional gefährdete Arten, die gemäß dem maßgebli- chen Messtischblatt 5007 Köln, Quadrant 4 vorkommen können, wurde am 13.03.2023 örtlich überprüft. Die Untersuchung kommt zu folgenden Ergebnissen: Vögel Als Datengrundlage für die potenziell vorkommenden planungsrelevanten Arten wurde über die Messtischblatt-Abfrage des Fachinformationssystems (FIS) „Geschützte Arten NRW“ (LANUV 2018) der Quadrant 4 des MTB 5007 „Köln“ abgefragt und um gutachter- liche Bemerkungen ergänzt. Zahlreiche der im Messtischblatt benannten Arten finden im Plangebiet keine geeigneten Habitatstrukturen vor. Nach entsprechender gutachterlicher Beurteilung kann das Plangebiet aber durch folgende planungsrelevante Arten jeweils als Nahrungsgast genutzt werden: Habicht, Sperber (auch potenzieller Brutvogel), Mäu- sebussard, Wanderfalke, Turmfalke. Folgende Vogelarten wurden bei der Begutachtung vor Ort am 13.03.2023 beobachtet: Buchfink, Ringeltaube, Amsel, Rabenkrähe, Rotkehl- chen, Heckenbraunelle und Zaunkönig. In der vorhandenen Vegetation fanden sich Nester von Rabenkrähe und Ringeltaube, jedoch keine Nester planungsrelevanter Arten. Eine zukünftige Nutzung der vorhande- nen Krähennester durch den Sperber kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen wer- den. Durch die Nutzung in Vergangenheit und Zukunft herrscht im gesamten Bereich der Vorhabensfläche jedoch ein hoher Störungsdruck. Die bis zum Abriss im Untersuchungs- gebiet vorhandenen baulichen Strukturen boten aufgrund von Zwischenräumen/Spalten Möglichkeiten für den Nestbau, zeigten jedoch keine konkreten Hinweise auf eine Besie- delung durch planungsrelevante oder nicht planungsrelevante Vogelarten. In der Umge- bung finden sich im näheren und weiteren Umfeld Bereiche, in denen typisch ubiquitäre und nicht planungsrelevante Vogelarten (Amsel, Rotkehlchen, Zaunkönig und derglei- chen) potenziell geeignete Bruthabitate vorfinden. Auch die im Bereich der Erweiterungs- fläche vorhandene Vegetation ist diesbezüglich trotz des hohen Störungsdrucks geeig- net. Aufgrund der Nähe zum LSG „Innerer Grüngürtel“ mit seinen grundsätzlich besser geeigneten und weniger stark anthropogen ge prägten Habitatflächen stellt die Vorha- bensfläche für keine der genannten Vogelarten ein essenzielles Habitat dar. Auch das durch das Vorhaben verlorengehende Nahrungshabitat wird für planungsrele- vante Vogelarten als nicht essenziell eingestuft, die bau- und anlagebedingten Wirkfak- toren der Vorhabensverwirklichung in Bezug auf planungsrelevante Vogelarten sind da- her nicht geeignet, Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auszulösen. Baumfällungen und Vegetationsrodungen sind jedoch ausschließlich außerhalb der Fort- pflanzungszeit in der Zeit von Oktober bis Februar durchzuführen. Als Quartier geeignete Baumhöhlen sind vor der Fällung auf Besatz zu kontrollieren. Die Kontrolle sollte kurz vor Beginn der Bauarbeiten durchgeführt werden, idealerweise in der Phase nach der Wochenstubenzeit und vor dem Winterschlaf im Zeitraum von August bis Oktober. In diesem Zeitraum kann ein Vorkommen fluchtunfähiger Jungtiere und winterschlafender Tiere ausgeschlossen werden. Ist ein Besatz sicher auszuschließen, sind die Höhlungen zu verschließen. Wird ein Besatz festgestellt, bzw. kann er nicht ausgeschlossen werden, ist die Fällung möglichst zu verschieben. Ist dies aus zwingenden Gründen nicht einzu- halten, ist eine Überprüfung der Bäume durch eine fachlich geeignete Person vorzuneh- men und nach vorgefundener Situation die Vorgehensweise mit der UNB abzustimmen. Der Bebauungsplan enthält entsprechende Hinweise. - 37 - /38 Säugetiere Die Messtischblattabfrage beim LANUV ergab keine Hinweise zu potenziellen Vorkom- men von Fledermausarten, jedoch lieferte die Datenbank des Säugetieratlas NRW Be- obachtungsdaten zu insgesamt vier Fledermausarten (Zwerg-, Mücken- und Zweifarbfle- dermaus, Großer Abendsegler), von denen alle am mittlerweile abgerissenen Gebäude potenzielle als Tageseinstand geeignete Versteckmöglichkeiten vorfinden konnten und teilweise als potenzielle Nahrungsgäste im Vorhabenbereich vorkommen könnten. Auch die wenigen noch vorhandenen Bäume im Bereich der Erweiterungsfläche bieten derzeit noch Möglichkeiten zur Nutzung als Quartier. Die vorgefundenen Strukturen bieten Fledermäusen kaum Möglichkeiten zur Nutzung als Wochenstubenquartier. Eine Nutzung als Tageseinstand kann vorliegend allerdings nicht ausgeschlossen werden. Das Untersuchungsgebiet ist zwar als Nahrungshabitat für po- tenziell vorkommende Fledermausarten geeignet, aber aufgrund seiner geringen Größe nicht von essenzieller Bedeutung. In der näheren Umgebung gibt es besser geeignete Nahrungshabitate für Fledermäuse. Als bau- und anlagebedingte Wirkfaktoren kommen somit ausschließlich der Verlust von potenziellen Tageseinständen und eine temporäre Beeinträchtigung von Lebensräumen von Fledermäusen in Frage. Baubedingte, temporäre Störwirkungen auf Fledermausar- ten und d eren Lebensräume sind auch aber nicht nur aufgrund der vergleichsweise schlecht geeigneten Habitatstrukturen und der innerstädtischen Lage der Vorhabensfl ä- che grundsätzlich als unerheblich einzustufen. Die Nutzung des mittlerweile abgerisse- nen Gebäudes als Tages- und Sommerquarteier für Fledermäuse konnte nicht ausge- schlossen werden. Dem möglichen Verlust dieser, kleinerer Spaltenverstecke als Le- bensraum muss hingegen mehr Bedeutung beigemessen werden, da Tagesverstecke in älteren Gebäuden in einer Stadt wie Köln durch Sanierungsmaßnahmen oder Abrisse derzeit immer seltener werden. Die Nutzung als Nahrungshabitat wird nur vorübergehend und teilweise unmöglich gemacht. Nach Abschluss der Projektrealisierung wird die Vor- habensfläche aufgrund der neu gestaltete n Grünflächen in diesem Bereich wieder ver- schiedenen Fledermausarten als Nahrungshabitat zur Verfügung stehen. Die am abgerissenen Gebäude vorgefundenen und mittlerweile verlorengegangenen Spaltenverstecke für Fledermäuse werden entsprechend ersetzt. Es ist vorgesehen und wird im Durchführungsvertrag festgelegt, spätestens mit Abschluss des Bauvorhabens, 30 handelsübliche Fledermausflachkästen an nahegelegenen Bäumen oder unbeleuch- teten und wettergeschützten Fassaden anzubringen. Bei der Positionierung und Anbrin- gung der Kästen ist ggf. eine fachkundige Person zu Rate zu ziehen. Hierzu erfolgt eine Regelung im Durchführungsvertrag und es ist im Textteil des Bebauungsplans ein Hin- weis enthalten. Amphibien, Reptilien Planungsrelevante Arten sind für das Plangebiet im Messtischblatt 5007 nicht verzeich- net. Ein potentielles Vorkommen ist daher nicht anzunehmen. Örtlich wurden keine Rep- tilien oder Amphibien beobachtet. Weitere artenschutzfachlich begründete Maßnahmen Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. Sep- tember eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Sind innerhalb dieses Zeit- - 38 - /39 raumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in Absprache mit der Un- teren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fachgutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei deren Auffinden die Rodungstä- tigkeit sofort einzustellen. Neben den oben bereits erwähnten Fledermauskästen enthält der artenschutzrechtliche Fachbeitrag Anforderungen an Beleuchtung und Fassadengestaltung: Fledermausfreundliches Lichtkonzept: Die Empfehlungen der Lichtleitlinie LAI von 2012 sollten Beachtung finden. Dies be- deutet insbesondere: An den neu zu bauenden Gebäuden ist nach Möglichkeit auf angeleuchtete Fassaden und nach oben strahlende Leuchtkörper zu verzichten. Für notwendige Beleuchtungen sollten ausschließlich nach unten gerichtete Leuchten mit geringem Streulichteffekt verwendet werden (d.h. Lichtkegel maximal 20° unter der Horizontalen). Auf die Illumination von Bäumen ist grundsätzlich zu verzichten. Vogelfreundliche Fassade: An den Neubauten ist darauf zu achten, ein vogelfreundliches Fassadenkonzept um- zusetzen. Als Richtlinie kann dabei die Publikation „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ vom Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Lan- des Brandenburg dienen. Der Durchführungsvertrag wird entsprechende Umsetzungspflichten enthalten. Der Be- bauungsplan enthält Hinweise auf die oben genannten Anforderungen Fazit Die Risikoabschätzung für die potenziell vorkommenden Arten zeigt, dass bei Durchfüh- rung der genannten Vermeidungsmaßnahmen eine Auslösung der Verbotstatbestände des § 44 Abs.1 BNatSchG ausgeschlossen werden kann. In der Gesamtbetrachtung von Artvorkommen nach Aktenlage, Habitatanalyse vor Ort und Analyse der Habitatansprü- che der jeweiligen Arten nach derzeitigem Wissensstand der Forschung ist durch die Durchführung des geplanten Vorhabens bei Einhaltung der Vermeidungsmaßnahmen eine Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände auszuschließen. Das Vorhaben ist unter den genannten Maßgaben zulässig und löst keine Verbotstatbe- stände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG aus. Eine vertiefende Art -für-Art-Analyse und Prü- fung der Verbotstatbestände im Rahmen der zweiten Stufe der Artenschutzprüfung ist nicht erforderlich. 6.2 Pflanzen / Baumschutz 6.2.1 Biotopbestand Im Spätsommer 2020 wurde im Plangebiet und seiner näheren Umgebung der Bestand der vorkommenden Biotoptypen erfasst. Die Bestandsbewertung wurde auf der Grund- lage des Bewertungsverfahrens nach SPORBECK durchgeführt. In der Bestandskarte des Grünordnungsplans (Anhang 1) sind die Biotoptypen in Anlehnung an den für die Stadt Köln gültigen Biotoptypen-Code dargestellt. Im Einzelnen kommen im Plan gebiet folgende Biotoptypen vor (jeweils mit Benennung der Kürzel nach Köln-Code und SPORBECK: Siedlungsbereiche (SB) City (SB 11 / HN 1) Der Biotoptyp zeichnet sich durch eine sehr dichte, meist geschlossene Bebauung bzw. durch eine Großformatbebauung des Stadtkerns mit meist mehrgeschossiger Bebauung und sehr geringem Grünflächenanteil aus. - 39 - /40 Bis zum Abbruch Ende 2022 nahmen das großformatige Bürogebäude sowie dazu ge- hörenden Funktionsgebäude und die versiegelten zumeist unterbauten Erschließungs -, Lager-, und PKW-Stellplatzflächen das gesamte Plangebiet ein. Bis auf einen geringen Anteil erdgebundener Pflanzflächen war eine Begrünung der Stellplatzflächen in Hoch- beeten anzutreffen. In den Pflanzbeeten bef anden sich zumeist fremdländische Zier- sträucher, Stauden und Gräsern. Als Laub- und Nadelbäume wurden Ahorn-Sorten, Zier- kirschen, Kugelrobinien, Goldregen und Kiefern sowie Eiben angepflanzt. Am nordwestlichen Plangebietsrand befindet sich eine Baumreihe aus 18 kleinkronigen Kugelrobinien. Verkehrsflächen (VF) Fahr- und Feldwege, versiegelt (VF 211/ HY 1) Im Norden des Plangebietes verläuft die Stammstraße in östlicher Richtung. Im Bereich des südlich gelegenen öffentlichen Gehwegs sind straßenbegleitend Laubbäume in erd- gebundenen schmalen Baumscheiben gepflanzt. Im Südwesten des Plangebietes befin- det sich die Franz-Geuer-Straße, in die die von Norden kommende Pellenzstraße mün- det. In dem Einmündungsbereich liegt die südliche Zufahrt auf das ehemalige Siemensa- real. Am nordöstlichen Rand des Plangebiets verläuft ein Rad - und Fußweg innerhalb der vorhandenen, im Bebauungsplan Nr. 6446 Sd/06 festgesetzten Grünfläche des Spiel- platzes (Christian-Schult-Straße). Im Zuge der Erschließung des Plangebiets ist vorge- sehen, eine zusätzliche Anbindung in das Plangebiet zu schaffen, die in etwa parallel zu diesem Weg verläuft. Die parallele Wegeführung ist notwendig, um den bestehenden Höhenunterschied zwischen dem vorhandenen Weg und dem Plangebiet zu überwinden. Zwischen dem höher gelegenen, neuen Fuß- und Radweg und dem bestehenden Weg wird eine begrünte Böschung angelegt. Die neue Wegefläche ist in der Versiegelungsbi- lanz für das Plangebiet als versiegelte Verkehrsfläche berechnet. Baumgruppen und Baumreihen mit starkem Baumholz, standortfremd (PA 43HM 52) In den drei öffentlichen Straßen im Plangebiet ist jeweils eine Baumreihe anzutreffen. Die Bäume stehen in erdgebundenen und zum Teil in begrünten Baumscheiben. Durch seit- lich parkende Autos und Fahrräder sind die Baumscheiben teilweise sehr verdichtet. Prä- gende Gehölzart in den drei Straßenabschnitten, die innerhalb des Plangebietes anzu- treffen ist, ist Platane (Platanus acerifolia) mit insgesamt 16 Exemplaren. An die Fläche des abgebrochenen B ürogebäudes grenzt im Randbereich der Bezirks- sportanlage unmittelbar eine dicht mit Laub- und Nadelbäumen bestandene Fläche an. Im Rahmen der Geländeerfassungen wurden im Untersuchungsraum keine in NRW ge- fährdeten Pflanzenarten nachgewiesen. 6.2.2 Baumbestand / Baumbewertung Für die Darstellung des Baumbestandes und ihrer Bewertung werden gemäß Grünord- nungsplan die Bestands - und Bewertungsergebnisse der „planungsrechtlichen Siche- rung schützenswerter Bäume“ verwendet. Die Erfassung des Baumbestands im Plange- biet liegt mit Stand vom 22.05.2024 vor und bildet den Anhang 2 zum Grünordnungsplan. Der Baumschutzsatzung der Stadt Köln unterliegen innerhalb des Plangebietes 115 Bäume. Hiervon werden im Plangebiet insgesamt 50 Bäume erhalten und 65 entfernt. Weitere 37 im Plangebiet vorhandene Bäume sind nicht satzungsgeschützt. Hier handelt es sich vor allem um Standorte auf der Tiefgarage in Hochbeeten oder im Randbereich der Tiefgarage in Pflanzbeeten. Von den 37 Bäumen werden 23 in Zuge der Baufeldfrei- machung/ Abriss der Tiefgarage gefällt, 14 bleiben erhalten. Der Großteil des Bestands befindet sich in Pflanzbeeten oberhalb der Tiefgarage. Die Bestandsbäume im Siemens- Gelände sind auf der vorhandenen Tiefgarage bzw. im engen räumlichen Zusammen- - 40 - /41 hang gepflanzt worden. Die vorhandenen Tiefgaragen müssen zur Realisierung der Pla- nung abgebrochen werden, der Erhalt der Bäume ist dabei bautechnisch nicht möglich. Daher sind im Geltungsbereich des Vorhaben - und Erschließungsplans insgesamt 54 Ersatzpflanzungen vorgesehen. Zusätzlich werden 7 Ersatzpflanzungen an den öffentli- chen Verkehrsflächen als Ersatzbäume gepflanzt. 6.2.3 Biotoptypen gemäß der Grünordnungsplanung Durch die Planung entsteht ein Siedlungsbereich des Biotoptyps SB 121 (HN21) Block- bebauung geschlossen bzw. SN 122 (HN 21) Blockbebauung offen. Dieser weist einen höheren ökologischen Wert auf als der frühere Bestand (SB 11), unter anderem wegen der begrünten Innenhöfe. Neu hergestellt werden auch Verkehrsflächen des Biotoptyps (VF) Fahr- und Feldwege, versiegelt (VF 211/ HY 1). Hier unterscheidet sich der ökologische Wert nicht wesentlich vom Bestand. Die vorgesehenen Baumpflanzungen werden dem Biotoptyp PA4 (HM52) Innerstädtische Baumgruppen und Alleen entlang von Straßen zugeordnet. Der Spiel- platz und die angrenzende Grünfläche entsprechen dem Biotoptyp PA311 (HM51) Sport- anlagen/Spielflächen. 6.2.4 Eingriffsregelung/ Eingriffs- Ausgleichsbilanz Für das bisher baulich vollständig genutzte Plangebiet gilt derzeit der Bebauungsplan Nr. 65460/06. Er setzt das Vorhabengrundstück als Gewerbegebiet (GE) mit einer Ge- schossflächenzahl (GFZ) von 2,2 und geschlossener Bauweise fest. Das Grundstück ist durch die Baugrenzen vollständig als überbaubare Grundstücksfläche festgeset zt. Ein- griffe sind gemäß dem bestehenden Planungsrecht zulässig. Die Umsetzung der Planung erfolgt gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 4 BauGB. Da die zulässige Grundfläche des Bebauungsplanes weniger als 20.000 m² groß ist, gelten Ein- griffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Dem planerischen Eingriff folgt keine Ausgleichspflicht , es verbleibt dennoch eine Ein- griffsbetrachtung sowie das Vermeidungsgebot. Neben der Lage des Plangebietes im Geltungsbereich des B ebauungsplans Nr. 65460/06, überlagert ein Teil des Bebauungsplans im Nordosten einen ca. 2,5 m² großen Teilbereich der öffentlichen Grünfläche (Zweckbestimmung Spielplatz) mit Straßenver- kehrsfläche sowie eine Fläche von ca. 23 m² mit Urbanem Gebiet. Etwa 97 m² öffentli- chen Grünfläche „Spielplatz“ werden mit öffentlicher Grünfläche „Parkanlage“ überlagert. Etwa 1.881 m² der als öffentliche Grünfläche (Bezirks-Sportanlage) festgesetzten Fläche werden durch den Bebauungsplan mit öffentlicher Grünfläche „Parkanlage“ überlagert. Durch die Überplanung von öffentlicher Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spiel- platz“ kommt es zu einer geringeren Planwertigkeit der Biotoptypen auf ca. 123m². Dem gegenüber steht eine große ökologische Aufwertung der übrigen Biotoptypen im gesam- ten Plangebiet. Die geplanten kleinteiligen Versiegelungen im Bereich der öffentlichen Grünflächen, die insgesamt etwa 37 m² umfassen und durch neue Straßenverkehrsflächen, Wegeflächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten sowie notwendige Wegeanbindungen an das be- stehende Wegenetz entstehen, sind in ihrer Auswirkung als nicht erheblich einzustufen. Diese Flächenversiegelungen dienen primär der funktionalen Erschließung und ermögli- chen einen reibungslosen Zugang zur und innerhalb der Parkanlage. Sie unterstützen die Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der öffentlichen Grünflächen, ohne die ökologische - 41 - /42 Funktionsfähigkeit wesentlich zu beeinträchtigen. Insgesamt stellt die Änderung eine funktionale Anpassung dar, die das Nutzungskonzept der Grünfläche optimiert, ohne die ökologischen und ästhetischen Qualitäten des Planungsraums erheblich zu beeinträch- tigen. Ferner gilt für die städtebauliche Planung gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB das Gebot, die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leis- tungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in der Abwägung zu berücksichtigen (Vermeidungsgebot). Diesem wird durch das Konzept der Grünordnung im Bebauungs- plan umfassend Rechnung getragen. Im Wesentlichen wird dies gewährleistet durch: - Die Sicherung und Aufwertung der an das Vorhabengrundstück angrenzen- den Grünflächen einschließlich des dort vorhandenen Baumbestandes - Den Erhalt von insgesamt 8 Straßenbäumen - Die Minderung der Bodenversiegelung und die Neuschaffung von Vegeta- tionsflächen, in den Innenhöfen der Baufelder A und C mit Bodenanschluss - Die Dachbegrünung auf mindestens 70% der jeweiligen Dachflächen - Die Fassadenbegrünung - Die intensive Begrünung der mit Tiefgaragen unterbauten Freiflächen 6.3 Fläche Das Bauland im Plangebiet ist heute als Gewerbegrundstück gestaltet und bebaut. Die vorhandenen Grünflächen im Südosten des Plangebietes bleiben als solche bestehen. Die Planung löst keine zusätzlichen baulichen Flächeninanspruchnahmen aus, da sie eine reine Innenentwicklungsmaßnahme im vorhandenen Bauland darstellt. 6.4 Boden/ Altlasten 6.4.1 Bodenbeschaffenheit Das Plangebiet befindet sich geologisch innerhalb der Niederterrasse des Rheins. Die durchschnittliche Mächtigkeit der Niederterrassen betragt etwa 15 m. Die Sedimente der Niederterrasse bestehen aus kiesigen Sanden und sandigen Kiesen. Die Terrassensedi- mente sind mit holozänem Hochflutlehm (Schluff mit unterschiedlichen Sandanteilen) in geringer Mächtigkeit von wenigen Metern überdeckt. Die Hochflutlehmablagerungen sind im Plangebiet überwiegend durch Baukörper bzw. Auffüllungen ersetzt. Nach der Bodenkarte NRW 1:50.000 weist das Plangebiet keine schützenswerten Böden auf. Für die vorliegende Planung wurde im Jahr 2020 eine orientierende Bodenuntersuchung erstellt [Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH: Orientierende Bodenuntersuchung mit exemplarischer abfalltechnischer Voreinstufung für das Bauvorhaben Franz -Geuer- Straße 10, Köln-Ehrenfeld; Köln, 29.05.2020]. Nach dieser Untersuchung lässt sich die Bodenbeschaffenheit im Plangebiet wie folgt beschreiben: Die Oberflächen sind überwiegend versiegelt (93%), weitere Flächen sind mit Mutterbo- den bedeckt. Die Oberflächenversiegelung besteht aus Asphalt- und Pflasterdecken der Verkehrs- und Parkflachen, sowie dem vorhandenen Gebäude. In der Tiefgarage ist eine Betonbodenplatte vorhanden. Unterhalb der Oberfl ächenbefestigungen wurde eine fl ä- chendeckende Auffüllung aus kiesigem Sand bzw. sandigem Schluff und sandigem Kies aufgeschlossen. Diese reicht bis in Tiefen von 0,5 m unter Geländeoberkante bis 7,9 m unter Geländeoberkante. Auffüllungen im Bereich der östlichen Grundstücksgrenze, aber - 42 - /43 auch im Bereich der nicht überbauten Parkplätze, weisen als anthropogene Fremdbe- standteile variierende Beimengungen aus Ziegel- und Betonbruch, Schiefer sowie Schla- cke auf. 6.4.2 Bodenversiegelung Der Bestand hat einen Versiegelungsgrad von ca. 93%. Der heute bestehende Bebau- ungsplan lässt mit seiner Festsetzung eines Gewerbegebiets für Neuplanungen einen Versiegelungsgrad von 80% zu. Gemäß dem Vorhaben - und Erschließungsplan erfolgt eine Entsiegelung von ca. 13% des Vorhabengebiets. Bei der Gestaltung der Innenhöfe (Baufelder A und C) und der rückwärtigen Freiflächen (Baufelder B und D) wurde darauf geachtet, dass ein möglichst geringer Anteil mit Tief- garagen unterbaut wird, sodass die Baumpflanzungen hier mit Bodenanschluss erfolgen wird und das anfallendes Niederschlagswasser versickert werden kann. Zudem sind die nicht mit Gebäuden und Wegeflächen überbauten Teile der Tiefgaragen intensiv zu be- grünen. 6.4.3 Altlasten Das Grundstück mit dem Flurstück 1406 im Plangebiet liegt im Bereich des Altstandorts 401490. Dabei handelt es sich um die ehemalige Maschinenfabrik und Gießerei Pellenz, die in großen Teilen des Flurstücks von ca. 1858 bis 1960 ansässig war. Daher wurden im Rahmen der o.g. orientierenden Bodenuntersuchung die Schadstoff- gehalte der Böden im Plangebiet untersucht. Die Geländearbeiten wurden zwischen dem 20.04.2020 und dem 23.04.2020 sowie dem 07.05.2020 und 08.05.2020 ausgeführt. Wirkpfad Boden-Mensch Zur Beurteilung der Belastung mit humantoxikologisch relevanten Schadstoffen im ober- flächennahen Untergrund werden die Pr üfwerte der Verordnung zur Durchf ührung des Bundes- Bodenschutzgesetzes orientierend herangezogen. Hier werden nutzungsbezo- gene Maßnahmen-, Prüf- und Vorsorgewerte für schwer- bzw. nicht flüchtige Schadstoffe für den Direktpfad Boden-Mensch (direkte orale und inhalative Aufnahme) f ür die Nut- zungsvarianten Kinderspielplätze, Wohngebiete, Park- und Freizeitanlagen und Indust- rie- und Gewerbegebiete angegeben. Für die Beurteilung der Untersuchungsergebnisse wird jeweils eine Nutzung für Wohngebiete zugrunde gelegt. Nach den vorliegenden Un- tersuchungsergebnissen liegen keine Überschreitungen im Feststoff der nutzungsbezo- genen, orientierend herangezogenen Prüfwerte nach BBodSchV vor. Eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch durch organisc he Schadstoffe sowie durch Schwer -/Halbme- talle über den Wirkungspfad Boden -Mensch ist bei der aktuellen und geplanten Nutzung zu wohnbaulichen Zwecken nicht gegeben. Wirkpfad Boden-Grundwasser Die „Empfehlungen f ür die Erkundung, Bewertung und Behandlung von Grundwasser- schäden“ der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) enthalten Prüf- und Maßnah- menschwellenwerte für Boden- und Grundwasserbelastungen. Darüber hinaus sind auch Orientierungswerte für Bodenluftbelastungen durch leichtflüchtige halogenierte Kohlen- wasserstoffe (LHKW) und leichtfl üchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (BTEX) ent- halten. Die Prüf- und Maßnahmenschwellenwerte nach LAWA dienen hier einer ersten Einstufung von Bodenverunreinigungen im Hinblick auf eine potenzielle Grundwasserge- fährdung. In den untersuchten Auffüllungs- und Bodenmaterialien lasst sich ausweislich der vorlie- genden Gehalte der organischen Parameter MKW, Naphthalin, BTEX und LHKW im - 43 - /44 Feststoff sowie der Eluatkonzentrationen der Schwermetalle keine Gefährdung des Grundwassers ableiten. Hinsichtlich des Schutzgutes Grundwasser wurden gering erhöhte PAK-Gehalte im Auf- füllungsmaterial im Prüf - bzw.- Maßnahmenschwellenwertebereich der LAWA festge- stellt. Der wasserlöslichste Einzelparameter Naphthalin liegt unter den heranzuziehen- den Vergleic hswerten der LAWA. Die erhöhten PAK -Gehalte sind aus gutachterlicher Sicht auf gebundene Partikel an Auffüllungsbestandteilen (Bauschutt) zurückzuführen. Aufgrund der aktuellen Versiegelung und Bebauung der Fläche und die Bindung des Schadstoffes ist eine Gefährdung des Schutzgutes Grundwasser durch mit PAK verun- reinigtes Sickerwasser aus gutachterlicher Sicht nicht wahrscheinlich. Das mit PAK be- aufschlagte Auffüllungsmaterial reicht maximal bis in eine Tiefe von 4,0 m unter GOK. Ein direkter Kontakt mit dem Grundwasser aufgrund des Abstandes von im Mittel min- destens ca. 5,0 m zwischen der Unterkante der Auffüllung und dem mittleren Grundwas- serstand aktuell nicht. PAK weisen zudem eine schlechte Wasserlöslichkeit auf, sodass eine Gefährdung des Grundwassers auch hierdurch reduziert wird. Sofern nicht durch nachfolgende Oberbodenuntersuchungen gemäß BBodSchV die Un- bedenklichkeit des Bodens nachgewiesen wird, ist im Bereich geplanter Grün-, Garten- oder Kinderspielflächen ein Bodenaustausch der oberen 35 cm oder ein Bodenauftrag von mindestens 35 cm vorzunehmen. Die Baumaßnahmen sind fachgutachterlich zu begleiten, mit dem Umwelt- und Verbrau- cherschutzamt, Untere Bodenschutzbehörde und Grundwasserschutz abzustimmen und zu dokumentieren. Ein entsprechender Hinweis ist in den Bebauungsplan aufgenommen worden. Abfallrechtliche Beurteilung Zur Beurteilung von potentiell zum Aushub anfallenden B öden werden die Zuordnungs- werte der Technischen Regeln der LAGA TR Boden (2004) herangezogen. In dieser wer- den Zuordnungskriterien für eine Wiederverwendung mit Z0 (uneingeschränkter Einbau) bis Z2 (eingeschränkter Einbau unter definierten technischen Sicherungsmaßnahmen) angegeben. In abfalltechnischer Hinsicht wurden Bodenmaterialien der Zuordnungswerte ≤ Z 1.2 bis > Z2 vorgefunden. Material mit Zuordnung ≤ Z 1.2 eignet sich nach LAGA TR Boden (2004) f ür den einge- schränkten offenen Einbau in technischen Bauwerken an Standorten mit günstigen hyd- rogeologischen Bedingungen. Material des Zuordnungswertes Z 2 darf nur in techni- schen Bauwerken in versiegelter Bauweise eingebracht werden. Nicht nach LAGA TR Boden (2004) deklarierbare Materialien (> LAGA Z 2) müssen einer Deponie angedient werden. Dazu ist eine Deklarationsanalyse gemäß den Vorgaben der Deponieverordnung notwendig. Im Zuge einer Bauausf ührung sind die vorgenommenen Klassifizierungen des Aushub- materials durch weitere Deklarationsanalysen zu überprüfen. Eine gutachterliche Beglei- tung der Aushubarbeiten wird erfolgen. 6.5 Grundwasser Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines festgesetzten Wasserschutzgebietes. Im Bereich des Plangebietes sind drei Grundwasserstockwerke ausgebildet [Mull & Part- ner, 2020] Grundwasser der quart ären Deckschichten (Untere Mittel - und Niederter- rasse) bilden das oberste Grundwasserstockwerk mit freier Grundwasseroberfläche und - 44 - /45 guten bis sehr guten Durchlässigkeiten. In den tertiären Ablagerungen sind zwei weitere Grundwasserstockwerke zu unterscheiden. Die hydrogeologischen Verhältnisse werden im weiteren Untersuchungsgebiet im obersten Grundwasserleiter durch den Rhein im Osten als Hauptvorfluter bestimmt. Überregional ist daher eine östliche bis nordöstliche, zum Rhein gerichtete Grundwasserfließrichtung ausgebildet. Nach Auskunft der Stadtentw ässerungsbetriebe Köln beträgt der Bemessungswasser- stand (Wiederkehrzeit von 200 Jahren) ca. 40,75 m ü. NHN. Der mittlere Wasserstand nahegelegener Messstellen kann mit ca. 38,0 m ü. NHN angegeben werden. Das ent- spricht bei einer mittleren Geländehöhe im Plangebiet von 49,5 m ü. NHN einem Grund- wasserhorizont von ca. 11,5 m unter GOK. Hydrogeologie Auch wenn sich schon durch die vorgesehenen Entsiegelungsmaßnahmen die Bedin- gungen für die Grundwasserneubildung im Plangebiet grundsätzlich verbessern werden, werden in allen Baufeldern Versickerungsanlagen in Form von Rigolen vorgesehen. Diese werden teilweise mit den Baumpflanzungen kombiniert, sodass die Rigolen unmit- telbar auch der Bewässerung dienen. Die Versickerungsanlagen reduzieren den Regen- wasserabfluss und können die Grundwasserneubildungsrate weiter verbessern. Die Lage der geplanten unterirdischen Versickerungsanlagen kann dem Vorhaben - und Er- schließungsplan entnommen werden. Die Rahmenbedingungen für eine Versickerung von Oberflächenwasser wurden daher durch die orientierende Bodenuntersuchung mit folgenden wesentlichen Ergebnissen geprüft: Die Voraussetzungen f ür eine Versickerung im Baufeld sind nach gutachterlicher Ein- schätzung innerhalb der Auffüllungen und den sandig-kiesigen Terrassenablagerungen, somit insgesamt für das Vorhaben, gegeben. Die Auffüllungen werden, soweit sie einer Versickerung entgegenstehen, entfernt (Bo- denaustausch). 6.6 Luftschadstoffe Im Zuge des Planverfahrens wurde eine Luftschadstoffprognose erstellt [Lohmeyer GmbH: Bebauungsplan „Franz-Geuer-Straße“ in Köln Eh renfeld, Luftschadstoffgutach- ten; Dorsten, 16. Dezember 2020]. Das Gutachten kommt zu den folgenden wesentlichen Ergebnissen: 6.6.1 Luftschadstoffe – Immissionen Das Plangebiet liegt innerhalb der seit dem 01.10.2019 erweiterten Umweltzone Köln, die im Luftreinhalteplan der Bezirksregierung Köln für das Stadtgebiet Köln ausgewiesen wird. Die Zone darf nur von Pkw mit geringem Feinstaubausstoß (grüne Plakette) befah- ren werden. Im Rahmen des Luftschadstoffgutachtens wurde für den Geltungsbereich des Bebauungsplans und die angrenzende Bebauung die lufthygienische Belastungssi- tuation für den Prognose-Nullfall und den Prognose-Planfall ermittelt. Betrachtet wurden die Komponenten Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10, PM2.5) hinsichtlich des Schutzes der Gesundheit. Die Beurteilung der errechneten Schadstoffkonzentrationen erfolgt anhand der bestehenden Grenzwerte der 39. BIm- SchV. Hierbei ist zu beachten, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV zum Schutz der menschlichen Gesundheit erst dann ihre rechtliche Wirkung entfalten, wenn die Bevöl- kerung den entsprechenden Schadstoffkonzentrationen über einen Zeitraum ausgesetzt ist, der mit der Mittelungszeit des betreffenden Grenzwertes vergleichbar ist. - 45 - /46 Auf der Grundlage der Emissionsfaktoren des Handbuchs für Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs H BEFA in seiner Version 4.1 (U mweltbundesamt, 2019) wurden die verkehrsbedingten Emissionen für das Bezugsjahr 2027 ermittelt. Die berechnete Zu- satzbelastung, verursacht vom Kfz -Verkehr, wurde mit der großräumig vorhandenen städtischen Hintergrundbelastung überlagert. Die Hintergrundbelastung, die im Untersu- chungsgebiet ohne die Emissionen auf den berücksichtigten Straßen vorläge, wurde auf Grundlage von Messdaten angesetzt. Die NO/NO2-Konversion wurde mit einem verein- fachten Chemiemodell durchgeführt. Diskutiert und bewertet wurde die Gesamtbelastung (Zusatzbelastung + Hintergrundbelastung). Die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen belegen, dass für den Prognose -Nullfall und den Prognose -Planfall berechneten jahresmittleren Immissionswerte in den pla- nungsrelevanten Bereichen für alle betrachteten Schadstoffkomponenten unterhalb der Grenzwerte der 39. BImSchV liegen. Auch der PM10 -Tagesmittelgrenzwert wird für die untersuchten Szenarien im gesamten Untersuchungsgebiet an der geplanten Bebauung deutlich unterschritten. Da bei der Bestimmung der Immissionskenngrößen konservative Randannahmen bezüg- lich einer zukünftig gleichbleibenden Hintergrundbelastung und der Annahme des Prog- nosejahrs 2027 als Zeitpunkt der Planungsrealisierung ist davon auszugehen, dass die tatsächlichen Immissionen nach der vollständigen Umsetzung der Planung geringer sein werden als rechnerisch ermittelt. Da durch die Planung keine maßgeblichen Verschlechterungen der Luftqualität resultie- ren, gibt es aus lufthygienischer Sicht keine Bedenken gegen die Umsetzung des Vorha- bens. 6.6.2 Luftschadstoffe – Emissionen, auch Treibhausgase Das Plangebiet emittierte im bisherigen, genehmigten Zustand Luftschadstoffe und ins- besondere CO2 aus der Ölheizung des nur schlecht isolierten Gebäudes sowie durch den Verkehr auf den Parkplätzen und in der Tiefgarage. Künftig werden Gebäude mindestens im Energiehaus-40 Standard errichtet. Die Emissi- onen aus dem Plangebiet durch die Gebäudebeheizung werden somit trotz einer Vergrö- ßerung der Nutzflächen erheblich reduziert. Zudem war der Altbau mit konventionellen Klimageräten ausgestattet, deren hoher Stromverbrauch mittelbar ebenfalls CO2 -Emis- sionen verursachte. Diese entfallen künftig vollständig. Da sich das Verkehrsaufkommen im Vergleich zum bisherigen Bestand verringert, kommt es auch hier zu einer Verringerung der Emissionen. 6.7 Klima Das Plangebiet ist stadtklimatisch durch die bestehende Versiegelung und die bisherige Bebauung stark vorbelastet. Die versiegelten Flächen heizen sich bei Sonneneinstrah- lung auf und durch die dichte Besiedelung wird der Luftaustausch eingeschränkt. Die zentralen Flächen des Geltungsbereichs sind entsprechend in der Planungshinweiskarte zur zukünftigen Wärmebelastung der Stadt Köln (LANUV 2013) als hoch belastete bis sehr hoch belastete Siedlungsflächen der Klassen 1 und 2 dargestellt. Daher wurde im Zuge der Planung ein Klimagutachten erstellt [Lohmeyer GmbH: Vorha- benbezogener Bebauungsplan „Franz -Geuer-Straße“ in Köln -Ehrenfeld -Klimagutach- ten-; Bochum, September 2023]. Das Gutachten prognostiziert für das Plangebiet und seine Umgebung nach Umsetzung der Planung künftig Verbesserungen der bestehenden mikroklimatischen Situation. - 46 - /47 Zur Umsetzung der vorliegenden Planung wird die Bestandsbebauung abgerissen und durch neue Gebäude ersetzt. Die Simulationsrechnungen haben gezeigt, dass das Plangebiet nach baulicher Realisie- rung unter Beachtung der innerstädtischen Lage relativ gute bioklimatische Verhältnisse aufweist. Die Wärmebelastung an heißen Tagen kann tagsüber als stark eingestuft wer- den, was charakteristisch für dicht bebaute urbane Stadtquartiere ist. Die vorgesehene Orientierung von Durchgängen in Hauptanströmrichtung schafft aber in vielen Bereichen des Plangebiets gute Durchlüftungsverhältnisse und mindert die Wärmebelastung. Der Rückbau des von der Siemens AG genutzten Büro-/ Gewerbestandort fördert zusätzlich die Durchlüftung in Südost-Nordwest Richtung. Im Bereich der geplanten Innenhöfe kön- nen aufgrund der geringen Belüftung ganztägig erhöhte Belastungen auftreten. Tagsüber sind hiervon Bereiche mit starker Verschattung beispielsweise durch Bäume ausgenom- men. Nachts wirkt sich zusätzlich die Wärmestrahlung der Gebäudefassaden ungünstig auf die Wärmebelastung in Innenhofbereichen aus. Eine extreme Wärmebelastung (ge- fühlte Temperatur ab 38 °C), die im Bestand den gesamten vorhandenen Parkplatz be- traf, betrifft im Planzustand nur einzelne, unverschattete Süd- und Westfassaden. Baum- pflanzungen in den Innenhöfen und die Dachbegrünung mindern die Wärmebelastung. Hier kann mit Maßnahmen, die zusätzlich dazu möglich sind, ergänzend reagiert werden. Dies betrifft vor allem eine helle Farbgebung der Fassaden mit hohem Reflexionsgrad, sowie auch Fassadenbegrünungen in geeigneten Bereichen. Die Simulationsergebnisse belegen, dass negative Auswirkungen auf die Wärmebelas- tung im Bereich der benachbarten Wohnsiedlungen ausgeschlossen werden können. Eine großräumige Verschlechterung der thermischen Belastungssituation durch die Pla- nung kann somit ausgeschlossen werden. Fassaden im Windschatten und in den Innen- höfen weisen aufgrund der schlechten Belüftung tendenziell erhöhte Temperaturen auf. Auch in den Nachtstunden ist die Wärmebelastung in schlecht belüfteten Bereichen hö- her als im Bereich von gut ventilierten Freiflächen. Durch die Wärmestrahlung der Ge- bäudefassaden und die niedrigen Windgeschwindigkeiten werden in engen Innenhöfen die höchsten nächtlichen Wärmebelastungen prognostiziert. Unter Berücksichtigung der zukünftig zunehmenden Wärmebelastung werden folgende allgemeine Maßnahmen weitestgehend berücksichtigt: Bäume als Verschattungsobjekte können bei Süd - und Westfassaden und bei unver- schatteten und schlecht durchlüfteten Innenhöfen einer Überhitzung entgegenwirken. Daher werden in den Innenhöfen der Baufelder insgesamt 10 Baumpflanzungen mit Bo- denanschluss vorgesehen (festgesetzt werden mindestens 2 je Innenhof). Um Beeinträchtigungen der Frischluftzufuhr aufgrund des Strömungswiderstands der Baumkronen zu vermeiden, werden im Bereich von Erschließungsstraßen und Gehwe- gen Baumarten mit höheren und aufgelockerten Baumkronen bevorzugt. Zusätzlich wer- den Arten favorisiert, die an die zunehmende Wärmebelastung angepasst sind. Durch die Begrünung der Dachflächen wird die Aufheizung der Oberflächen und somit die Lufterwärmung und die Wärmespeicherung in den Bauteilen gemindert. Dies wirkt sich ganztägig positiv auf die Wärmebelastung im Außenbereich aus und verbessert den thermischen Komfort im Inneren der Gebäude. Eine Fassadenbegrünung soll in geeig- neten Bereichen ergänzend hinzukommen. Im Durchführungsvertrag wird geregelt, dass die Fassadenbegrünung mit den jeweiligen Genehmigungsplanungen im Bauantrag aus- zuweisen ist. - 47 - /48 Um unverträgliche Raumerwärmungen in den geplanten Gebäuden zu vermeiden, wer- den Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz vorgesehen. Insbesondere wer- den Glasflächen an den exponierten West-, Ost-, und Südfassaden mit beweglichen Son- nenschutzanlagen ausgestattet. Für Außenwände und Bodenbeläge im Außenbereich werden vorwiegend helle Farben mit hohen Albedowerten vorgesehen, um eine starke Überhitzung der Oberflächen und eine starke Wärmespeicherung in den Baustoffen zu vermeiden. Die festgesetzten Dachbegrünungen, die Begrünung der Innenhöfe mit weitgehendem Bodenanschluss und die Begrünung der öffentlich zugänglichen Freianlagen werden zur Minderung der sommerlichen Aufheizung des Gebiets beitragen. Insgesamt wird ein den heutigen Anforderungen entsprechender klimaangepasster Pla- nungsansatz verfolgt. 6.8 Lärm Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan liegt ein schalltechnisches Gutachten vor. [Peutz Consult, 11. November 2024]. Das Gutachten berücksichtigt den Straßenverkehr, Schienenverkehr, Gewerbelärm, Sport - und Freizeitlärm sowie Tiefgaragenlärm. Flug- lärm ist als Lärmquelle im Plangebiet nach den allgemein zugänglichen Umweltdaten des Landes NRW unkritisch. Die ausführlichen Angaben zur Schallimmissionsprognose und den erforderlichen Schutzmaßnahmen sind in Kapitel 5.8 diese Begründung enthalten, auf das hier insofern verwiesen wird. 6.9 Sonstige Gesundheitsbelange / Risiken Elektromagnetische Felder Die nächsten oberirdischen Stadtbahnen der Kölner Verkehrsbetriebe befinden sich in ca. 300 m Entfernung zum Plangebiet. Die Bahnen der Kölner Verkehrsbetriebe fahren mit Gleichstrom der Nennspannung 750 V. Magnetische Bahnstromfelder der Deutschen Bahn befinden sich in ca. 500 m Entfernung zum Plangebiet. Für die Anwohnerinnen und Anwohner des neuen Bebauungsplangebietes sind aufgrund der Betriebsspannung unter 1000 V bzw. der Entfernung keine erhöhten gesundheitli- chen Risiken durch magnetische Bahnstromfelder zu erwarten. Für die Trafostationen des Vorhabens wird die erforderliche Abschirmung mit den Bau- anträgen nachgewiesen. Diese sind in den Untergeschossen der Gebäude vorgesehen. Starkregen Die Starkregengefahrenkarte für das Stadtgebiet Köln zeigt für das Plangebiet Bereiche mit geringen Einstauhöhen auf den Parkplätzen und in den umgebenden Straßenräumen sowie eine Überflutungsgefahr für die vorhandene Tiefgarage. Da die vorhandenen Strukturen vollständig verändert werden, wird der Überflutungsschutz bei Starkregener- eignissen von vorne herein in die Planung integriert. Die entsprechenden Planungsansätze sind in Kapitel 5.6.2 dieser Begründung erläutert. 6.10 Kultur- und sonstige Sachgüter Innerhalb des Plangebietes werden aufgrund der Vornutzung und den damit verbunde- nen Bodenveränderungen keine archäologischen Bodenfunde vermutet. Baudenkmäler bestehen nicht. - 48 - /49 6.11 Lichtimmissionen Das Erscheinen kurzzeitiger Lichtkegel im Ausfahrtsbereich der geplanten Tiefgarage n als neue Emissionsquelle kann mit Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungspla- nes an den Fenstern der gegenüberliegenden Bebauung nicht ausgeschlossen werden. Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe, wie blickdichte Vorhänge in den Innen- räumen, außenliegende Rollläden oder vergleichbare Einrichtungen sind geeignet, diese Einwirkungen zu vermeiden, sofern sie als Belästigung empfunden werden. 6.12 Klimaschutz / erneuerbare Energien Die Planung fällt unter die Anwendung der Klimaschutzleitlinien der Stadt Köln . Künftig ist eine weitgehende Nutzung erneuerbarer Energien beabsichtigt. Geplant ist eine Bebauung, die dem Standard KfW 40 EE entspricht, und die somit die Kölner Klimaschutzleitlinien erfüllt. Hinsichtlich der Energieversorgung im Vorhabengebiet wurde ein Energiekonzept erstellt [PB TGA GmbH : Machbarkeitsstudie Energiekonzept „Wohnquartier/ Franz -Geuer- Straße Köln“, 22.03.2024]. In diesem Gutachten wurden die folgenden Möglichkeiten untersucht: - Sole-Wasser Wärmepumpe (Geothermienutzung z. B. über Erdsonden) zur Wär- meübergabe und Warmwasserbereitung, Spitzenlastabdeckung über Fernwärme mit einem zertifizierten Primärenergiefaktor fp von ≤ 0,7 oder Elektrotauchsieder/ Power-to-Heat, zentrale Abluftanlage oder zentrale Lüftungsanlage (nach Erfor- dernis) mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad > 80%) und Photo- voltaikanlage - Wasser-Wasser Wärmepumpe (Grundwassernutzung über Brunnenanlagen) zur Wärmeübergabe und Warmwasserbereitung, Spitzenlastabdeckung über Fern- wärme mit einem zertifizierten Primärenergiefaktor fp von ≤ 0,7 oder Elektrotauch- sieder/ Power-to-Heat, zentrale Abluftanlage oder zentrale Lüftungsanlage (nach Erfordernis) mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad > 80%) und Photovoltaikanlage - Luft-Wasser Wärmepumpe mit Flächenheizsystem (Fußbodenheizung) zur Wär- meübergabe, Spitzenlastabdeckung und zentrale Warmwasserbereitung über Fernwärme mit einem zertifizierten Primärenergiefaktor fp von ≤ 0,7 oder Elektrot- auchsieder/ Power-to-Heat, zentrale Abluftanlage oder zentrale Lüftungsanlage (nach Erfordernis) mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad >80%) - Sole-Wasser Wärmepumpe mit Eisspeicher und Solar-/Luftabsorbern zur Wärme- übergabe und Warmwasserbereitung, Spitzenlastabdeckung über Fernwärme mit einem zertifizierten Primärenergiefaktor fp von ≤ 0,7 oder Elektrotauchsieder/ Power-to-Heat, zentrale Abluftanlage oder zentrale Lüftungsanlage (nach Erfor- dernis) mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad > 80%) und Photo- voltaikanlage - Ferner wurde der Effizienzhaus 40-Standard oder besser in Verbindung mit einem Anschluss an das Fernwärmenetz der RheinEnergie untersucht. Nach Abwägung der möglichen Lösungen und auch der Vorteile eines Anschlusses an das Fernwärmenetz werden folgende Lösungsansätze verfolgt: Sofern die Fernwärme entsprechend zeitnah verfügbar und zeitlich definiert klimaneutral gestellt wird, stellt ein Anschluss an das Fernwärmenetz eine günstige Lösung dar. Diese kann auch für einzelne Baufelder erfolgen. Die Rheinenergie strebt an, die Fernwärme - 49 - /50 unter Berücksichtigung ihres Transformationsfahrplans bis 2035 klimaneutral zu stellen. Das Baugebiet an der Franz-Geuer-Straße ist ein wesentlicher Baustein für die Erweite- rung des Fernwärmenetzes in Ehrenfeld. Die Rheinenergie plant von hier aus die Ver- sorgung der Bestandgebäude bis hin zum Herkuleshochhaus. Ebenso stellt sich, falls noch kein entsprechender Fernwärmeanschluss geschaffen wer- den kann , die Ausstattung mit Luft -Wasser-Wärmepumpen zur Wärmeversorgung als technisch, ökologisch und ökonomisch günstige Lösung dar. Die Warmwasserbereitung erfolgt dann rein elektrisch über Elektrotauchsieder/ Power-to-Heat, wozu die PV -Anla- gen bilanziell einen wesentlichen Beitrag leisten. Eine spätere Umstellung auf Fern- wärme ist beabsichtigt. Diese Versorgungsvariante kann ebenfalls auch für einzelne Bau- felder erfolgen. Des Weiteren ist die Nutzung der Photovoltaik geplant . Auf den dafür nutzbaren Dach- flächen werden PV-Module vorgesehen. Der über die PV-Anlagen produzierte Strom wird in das Quartier eingespeist und für den Eigenstrombedarf, E -Mobilität etc. verwendet. Sofern mehr Strom produziert wird, als dieser aktuell im Quartier verbraucht wird, erfolgt eine Einspeisung in das öffentliche Netz. Bei einer Unterdeckung des Strombedarfes er- folgt ein Bezug aus dem öffentlichen Netz. 6.13 Besonnung / Verschattung Für das Plangebiet wurde eine Untersuchung der Verschattungs - und potenziellen Be- sonnungszeiten im Plangebiet und seiner Umgebung [Lohmeyer GmbH: Vorhabenbezo- gener Bebauungsplan „Franz-Geuer-Straße“ in Köln-Ehrenfeld -Besonnungsstudie-; Bo- chum, August 2025] erstellt. Das Gutachten wird in der Abwägung als eine Beurteilungsgrundlage hinsichtlich der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Plangebiet und seiner Umgebung herangezogen. Gemäß dem Positionspapier zum Umgang mit dem Thema „Versorgung mit Tageslicht / Besonnung “ im Stadtplanungsamt Köln vom 22.10.2021 wird die DIN 50341 „Tageslicht in Innenräumen – Allgemeine Anforderungen“ (2011) dem Gutachten zugrunde gelegt. Diese empfiehlt am Stichtag 20./21. März (Tag - und Nachtgleiche) in Fenstermitte auf Brüstungshöhe eine Mindestbesonnung von 4 Stunden. Eine Wohnung gilt in diesem Kontext als ausreichend besonnt, wenn mindestens ein Aufenthaltsraum das 4h -Krite- rium der DIN 5034- erfüllt. In dem oben genannten Positionspapier wird ein Kriterium von 2h zugrunde gelegt. Dies ist aus der Rechtsprechung abgeleitet (Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.10.2004 – 2 S 43.04. Geplante Bebauung Für die Erfüllung der Mindestbesonnungsdauer nach den Anforderungen der Stadt Köln an der neu geplanten Bebauung wird bei der Planung der Wohnungen und der Kinderta- gesstätte eine Ausrichtung eines Wohnraumes bzw. der Spielzimmer zu einer Fassade, welche ausreichend besonnt wird, beachtet. Die entsprechenden Nachweise erfolgen in den Genehmigungsplanungen für die Bauanträge, da die Hochbauplanungen erst in die- sem Stadium entsprechend ausgearbeitet sind. Zu den Nachweisen sind Regelungen im Durchführungsvertrag vorgesehen. Um eine vollständige Einhaltung der Mindestkriterien an allen Fassaden mit Ausnahme reiner Nordfassaden von vornherein städtebaulich zu gewährleisten, müsste das Ent- wurfskonzept dahingehend geändert werden, dass anstelle einer geschlossenen Block- randbebauung eine Zeilen- oder Punkthausbebauung zu errichten wäre. Dies würde eine - 50 - /51 Umsetzung des städtebaulichen Entwurfs, der aus dem Qualifizierungsverfahren hervor- gegangen ist, nicht mehr ermöglichen. Das neue Quartier würde sich städtebaulich nicht mehr an der umgebenden städtebaulichen Struktur der Blockrandbebauungen orientie- ren, sondern sich als Fremdkörper darstellen. Ein Indiz für die Beurteilung von gesunden Wohn - und Arbeitsverhältnissen ist die Ein- haltung der Abstandsflächen nach BauNVO. Im Abstandsflächenplan (19.03.2024) über- lagern sich die Abstandsflächen in den Eckebereichen der Innenhöfe bzw. den Ecksitu- ationen in den rückwärtigen Baublöcke n. Dies kann als Indiz für nicht gesunde Wohn - und Arbeitsverhältnisse gewertet werden. Zur Bewertung, ob die Wohnungen, die sich in den betroffenen Bereichen befinden, tatsächlich nicht ausreichen besonnt sind, ist zur Bewertung Grundrisspläne des Baublocks B (29.05.24) und der Plangebäude 4 (Beson- nungsgutachten) hinzugezogen worden. Weitere Grundrisse lagen nicht vor. Vergleicht man die Grundrisspläne der Bereiche, in denen sich die Abstandsflächen überlagern, kommt man zu folgendem Ergebnis: Alle Wohnungen, bei denen angrenzend eine Überlappung der Abstandsflächen zu ver- zeichnen ist, und man davon ausgeht, dass in diesen Bereichen die Besonnung nicht gegeben ist, weisen laut Grundrissplänen durchgesteckte Grundrisse mit mindestens ei- nem Raum mit Fenstern zu einer Fassade auf, die keine Abstandsflächenunterschreitung aufweist. Es ist anzunehmen, dass auch in den weiteren Grundrissen, die Wohnungen, in diesen Baubereichen planerische Minderungsmaßnahmen (z.B. durchgesteckte Grundrisse) geplant werden, um gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse hinsichtlich ei- ner ausreichenden Besonnung zu realisieren. Zusätzlich ist grundsätzlich eine Selbstver- schattung (Verschattung der eigenen Plangebäude) planerisch nicht so kritisch zu sehen wie eine Verschattung der Bestandsgebäude durch die Plangebäude. Bestandsbebauung Im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss der Pellenzstraße 17 und der südlichen Gebäu- dehälfte der Leostraße 49 wird die Mindestbesonnungsdauer im Istzustand bereits jetzt nicht erreicht und durch die Planung weiter verringert. Auf Grund der Ausrichtung der betroffenen Fassaden nach Nord-Nordosten ist eine Besonnungsdauer von mehr als 2 h am 21. März astronomisch hier auch überhaupt nicht möglich. An der übrigen Bestandsbebauung kann die Mindestbesonnungsdauer von 2 eingehalten werden. In typischer innerstädtischer Bebauung, wie sie in der Umgebung des Plangebietes vor- handen ist, reichen in der Regel die Abstandflächen nicht aus, um in den unteren Etagen die Mindestanforderungen zu erfüllen. Dies gilt auch für das Plangebiet. Die empfohlenen Besonnungszeiten der DIN 5034-1 sind an den straßenseitigen Fassaden der umgeben- den Bebauung in der Regel dort nicht gegeben, wo die Straßenzüge beidseitig bebaut sind. Für die planerische Abwägung ist daher der Vergleich der ohnehin nach dem bestehen- den Planungsrecht des Bebauungsplans Nr. 65460/06 potenziell möglichen Bebauung mit der Planung von wesentlicher Bedeutung. Hier zeigt sich, dass für die oben genann- ten Bestandgebäude die Belichtungssituation überwiegend nicht ungünstiger wird, als dies bei einer bereits ohne die Neuplanung zulässigen, ortstypischen Bebauung des Plangebietes der Fall wäre. Der Bebauungsplan Nr. 65460/06 setzt das Vorhabengrundstück als Gewerbegebiet (GE) mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,2 und geschlossener Bauweise fest. Eine Grundflächenzahl (GRZ) und die Zahl der Vollgeschosse sind für das Vorhaben - - 51 - /52 grundstück nicht als Festsetzungen im Bebauungsplan vorgegeben. Das Grundstück ist durch die Baugrenzen vollständig als überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Der Bebauungsplan setzt auch keine Gebäudehöhen fest. Die zulässige Gebäudehöhe be- urteilt sich daher nach der Eigenart der näheren Umgebung gemäß § 34 BauGB. Dabei entspricht eine vier- bis fünfgeschossige Blockrandbebauung, die die angrenzen- den Firsthöhen aufnimmt, dem Einfügungsgebot des § 34 BauGB. Die Auswirkungen einer solchen Bebauung auf die Besonnung im angrenzenden Gebäu- debestand wurden daher ergänzend untersucht und mit den Auswirkungen der jetzt ge- planten Bebauung verglichen. Dabei wurde festgestellt, dass die derzeit baurechtlich zu- lässige Bebauung überwiegend weiter gehende Minderungen der Besonnungsdauer im Vergleich zur Vorhabenplanung zur Folge hätte. Insbesondere die unteren Fassadenbe- reiche der Stammstraße 103 bis 109 würden durch eine Bebauung nach heutigem Bau- recht stärker verschattet als durch das Vorhaben. Mit der Realisierung der Planung ist nur an den Gebäuden Everhardtstraße 50 und Stammstraße 111 eine erstmalige, planungsbedingte Unterschreitung der Mindestemp- fehlung nach dem Positionspapier der Stadt Köln, wonach ein Wohnraum einer Wohnung am 21. März mindestens 2 h besonnt wird, verbunden. Diese Einschränkung gilt jedoch nur bei einem Vergleich des Ist-Zustands ohne eine Bebauung auf der gegenüberliegen- den Straßenseite der Stammstraße. Sie wäre hierbei nur dann vermeidbar, wenn die neue Bebauung an der Stammstraße um ca. 6 m, das heißt 2 Wohngeschosse, bzw. 5 Wohngeschosse am Hochpunkt, niedriger geplant würde als jetzt vorgesehen. Anstelle einer viergeschossigen Bebauung mit einem Nicht-Vollgeschoss bzw. des achtgeschos- sigen Hochpunkts müsste somit eine dreigeschossige Bebauung treten. Die vorhandene Bebauung im Umfeld weist Gebäudehöhen von ca. 18 m und überwie- gend 4 Vollgeschosse sowie ausgebaute Dachgeschosse auf. Sie ist damit deutlich hö- her als die Bebauung, die bei Einhaltung des Mindestkriteriums gemäß dem Positions- papier möglich wäre. Bei einer Bebauung nach dem heute bestehenden Baurecht, siehe dazu oben, die die vorhandenen Gebäudehöhen im Umfeld aufnimmt und sich mit einer Gebäudehöhe von ca. 18 m in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, wären sogar größere Bereiche der Bestandsfassaden durch eine Unterschreitung des Mindestkriteri- ums betroffen, als nach der aktuellen Planung. Zudem hält die geplante Bebauung die folgenden Kriterien ein, deren Nichteinhaltung nach dem Positionspapier der Stadt Köln überhaupt erst das Erfordernis einer Belichtungsuntersuchung auslöst: - Das Maß der baulichen Nutzung überschreitet die Orientierungswerte des § 17 BauNVO (GRZ nach § 19 Abs. 1 BauNVO von 0,8 und GFZ von 3,0) für Urbane Gebiete nicht. - Die Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 5 BauO NRW werden zum benachbarten Bestand eingehalten. - Verringerte Tiefen der Abstandsflächen werden nicht festgesetzt. Vor diesem Hintergrund wäre es unverhältnismäßig und entspräche nicht einer sachge- rechten Abwägung, wenn die Planung hinter dem bestehenden Baurecht zurückbliebe und eine Reduktion der Bebauung an der Stammstraße auf 3 Geschosse vorsähe. - 52 - /53 6.14 Kampfmittel Vor Aufnahme der Abbrucharbeiten im Juni 2022 wurde das Plangebiet auf Kampfmittel untersucht. Das Auffinden von Kampfmitteln während der Baumaßnahmen kann den- noch nie vollständig ausgeschlossen werden. Der Bebauungsplan enthält dazu einen entsprechenden Hinweis. 6.15 Verwendete Gutachten und Fachplanungen - Artenreich Umweltplanung: Artenschutzprüfung der Stufe 1; Hagen, April 2024 - Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung: Artenschutzprü- fung Stufe 1; Bonn; 6. August 2019 - emig vs Ingenieurges. für Straßen- und Verkehrsplanung mbH: Mobilitätskonzept Franz-Geuer-Straße; Düsseldorf, 12. Dezember 2025 - emig vs Ingenieurges. für Straßen - und Verkehrsplanung mbH: Verkehrstechni- sche Untersuchung Franz-Geuer-Straße; Düsseldorf, 14. Dezember 2023 mit Än- derungen vom 15. Oktober 2025 - Fredersdorf Consulting, Köln: Übersichtslageplan Versickerung / Einleitung MW - Kanal, 29.Juli 2024 und Lageplan Entwässerung 21. Mai 2025 und Lageplan An- schlussbereiche öffentliche Verkehrsflächen (21.Oktober 2024) - Helmertz & Bongartz GmbH: Überflutungsprüfung Franz- Geuer- Straße 10 Köln, Entwässerungskonzeption; Siegburg, 5. Juli 2021 mit einer Ergänzung vom 27. Februar 2023 - Lohmeyer GmbH: Bebauungsplan „Franz -Geuer-Straße“ in Köln Ehrenfeld, Luft- qualitätsgutachten; Dorsten, 16. Dezember 2020 - Lohmeyer GmbH: Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Franz -Geuer-Straße“ in Köln-Ehrenfeld -Klimagutachten-; Bochum, 7. September 2023 - Lohmeyer GmbH: Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Franz -Geuer-Straße“ in Köln-Ehrenfeld -Besonnungsstudie-; Bochum, 29. August 2025 - Mull & Partner Ingenieurgesellschaft mbH: Orientierende Bodenuntersuchung mit exemplarischer abfalltechnischer Voreinstufung für das Bauvorhaben Franz -Ge- uer-Straße 10, Köln-Ehrenfeld; Köln, 29. Mai 2020 - Peutz Consult GmbH: Schalltechnische Untersuchung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Franz-Geuer-Straße“ in Köln-Ehrenfeld; Düsseldorf, 11.Novem- ber 2024 - studio grüngrau: Grünordnungsplan; Düsseldorf, 18. November 2024 - PB TGA GmbH: Machbarkeitsstudie Energiekonzept „Wohnquartier/ Franz -Ge- uer-Straße Köln“, 22. März 2024. 7. Planverwirklichung 7.1 Überplanungen/ Bestandsschutz Die Überplanung des vorhandenen Baurechts im Plangebiet geschieht im Interesse und auf Veranlassung der Vorhabenträgerin. Belange des Bestandsschutzes für vorhandene bauliche Anlagen und Nutzungen sind für die Planung nicht gegeben. 7.2 Hinweise auf Fachplanungen (Ver-, Entsorgung) Das Vorhabengebiet ist im Bestand erschlossenes Bauland. Die vorhandenen privaten Erschließungsanlagen (Straßen, Wege und Leitungen) im Plangebiet sind überaltert, ent- sprechen weitgehend nicht dem anerkannten Stand der Technik und sind für eine weitere - 53 - /54 Nutzung nicht geeignet. Für die Neuerschließung im Plangebiet sowie für Änderungen und Anpassungen im öffentlichen Straßenraum und an den Ver- und Entsorgungsnetzen, die durch die Planung veranlasst werden, lässt die Vorhabenträgerin die erforderlichen Fachplanungen erarbeiten, die in die Erschließungsregelungen zum Durchführungsver- trag aufgenommen werden. 7.3 Umlegung, Baulast, Grunddienstbarkeiten Bodenordnende Maßnahmen nach § 45 ff BauGB sind nicht erforderlich, da die erforder- lichen Grundstücke im Eigentum der Vorhabenträgerin, über Erbbaurechtsverträge in der Verfügungsgewalt der Vorhabenträgerin bzw. im Eigentum der Stadt Köln stehen. Das Geh- und Fahrradfahrrecht zugunsten der Allgemeinheit in den Baugebieten ist der Stadt Köln durch die Vorhabenträgerin durch dingliche Sicherung (Grunddienstbarkeit) einzu- räumen. 7.4 Durchführungsvertrag Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich in einem Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB zur Umsetzung des Vorhabens, wie es im Vorhaben- und Erschließungsplan de- finiert ist. Im Rahmen der festgesetzten Art der baulichen Nutzung als Urbanes Gebiet werden gemäß § 12 Abs. 3a BauGB nur solche Vorhaben zugelassen, zu deren Durch- führung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrages, die sich im Rahmen der Gebietsfestsetzung bewegen, sind hierbei zulässig. Für den Durchführungsvertrag sind die folgenden wesentlichen Regelungen beabsichtigt: - Allgemeine Verpflichtung zur Realisierung des Vorhabens gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan innerhalb angemessener Frist nach Rechtskraft des vor- habenbezogenen Bebauungsplanes, sowie insbesondere: - Verpflichtungen nach Maßgaben des KoopBLM (öffentlich geförderter Wohnungs- bau, öffentlich (zugängliche) Grünflächen, öffentliche Spielflächen, Kita - Erschließungsregelung zur Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen einschließlich der Straßenbeleuchtung, sowie zu erforderlichen Anpassungs- und Ausbaumaßnahmen im vorhandenen öffentlichen Verkehrsraum - Umsetzung des abgestimmten Entwässerungskonzeptes und des Konzeptes zum Überflutungsschutz bei Starkregenereignissen - Beachtung b auordnungsrechtlicher Pflichten ( Schaffung der notwendigen Stell- plätze, Umsetzung des Mobilitätskonzepts, Beachtung der städtischen Vorgaben für die Mobilitätsmaßnahmen, insbesondere für die Mobilitätsstation sowie die Car-Sharing-Stellplätze - Feuerwehrzufahrten und A ufstellflächen, einschließlich eines diesbezüglichen Markierungs- und Beschilderungsplans, Lage und Größe der privaten Spielflächen - Ablösezahlung für die geminderte Flächengröße der öffentlichen Grünflächen - Ablösezahlung für die geminderte Flächengröße des öffentlichen Spielplatzes - Alle weiteren Maßnahmen gemäß Grünordnungsplan sowie die Verpflichtung zum Nachweis der Fassadenbegrünung ausschließlich auf privaten Flächen in den Bauanträgen - Verpflichtung zur Einräumung von Wegerechten für die Allgemeinheit - Anbringung der Fledermauskästen gemäß Maßnahmenbeschreibung des Arten- schutzgutachtens - 54 - /55 - Umsetzungspflichten zum Insekten- und fledermausfreundlichen Lichtkonzept so- wie vogelfreundliche Verglasungen/ Fassaden - Regelungen zu Nachweisen der Belichtung/ Besonnung - Regelungen zu schallabsorbierenden Tiefgarageneinfahrten und Ausfahrten: Die Innenwände und die Deckenunterseite der Tiefgaragenrampen (Ein - und Aus- fahrt) sind auf einer Länge von mindestens 5 m ab der straßenseitigen Öffnung schallabsorbierend auszuführen, Regenrinnen und Rolltore der Tiefgaragen sind entsprechend des Standes der Lärmminderungstechnik vorzusehen - Vereinbarung von Sicherungsinstrumenten: Baulasten, Grunddienstbarkeiten, Bürgschaften und Vertragsstrafen - Lageplan mit Standorten und Abständen der geplanten Rigolen an öffentlichen Flächen - Lageplan mit Zuordnung der Rigolen zur jeweiligen Eigentümergemeinschaft nach Wohnungseigentumsgesetz, da Rigolen bestimmten Grundstücken/ WEG zuge- wiesen werden - Verpflichtung einer einheitlichen und somit hinsichtlich der Grundrisse, Nutzungs- zwecke und Geschossflächen prüffähigen Genehmigungsplanung für das Baufeld C 7.5 Kosten für die Stadt Köln, Kostenübernahme durch die Vorhabenträgerin Die Vorhabenträgerin übernimmt alle Kosten, die die Aufstellung des Bebauungsplanes betreffen. Kosten für den städtischen Haushalt entstehen insoweit nicht. - 55 - / 8. Städtebauliche Kennwerte Plangebiet 21.995 (darin: Vorhaben- und Erschließungsplan 18.928) Öffentliche Verkehrsflächen (Bestand) 1.094 Öffentliche Verkehrsflächen (Neubau) 549 Öffentliche Grünflächen (Bestand) 1.978 Öffentliche Grünflächen (Neuherstellung) 1.975 darin: (Öffentlicher Spielplatz 1.554) (Öffentliche Parkanlage, Erweiterungsfläche 433) Urbane Gebiete 16.399 darin (Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht 2.623) (öffentlich zugängliche, private Grünflächen 644) Grundfläche 8.680 (GRZ 0,53) (Brutto-) Geschossfläche 47.500 (GFZ 2,9)
Anlage 6 - Gekennzeichnete Änderungen des Bebauungsplanentwurfes
6452 Zeichen
0 25
Maßstab 1:500
Zeichenerklärung
öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in
Köln, den
Der Oberbürgermeister
Stadtplanungsamt
Im Auftrag
Köln, den
Oberbürgermeister
Köln, den
Oberbürgermeister
Köln, den
Köln, den
Amtsleitung
Köln, den
0 50 Meter
Franz-Geuer-Straße
in Köln-Ehrenfeld
Blatt 1 von 2
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan Entwurf
66461/16
zum Vorhaben- und
Erschließungsplan Entwurf
Grenze des räumlichen Geltungs-
bereiches des Bebauungsplanes
Grenzen zwischen verschiedenen
Nutzungen beziehungsweise
Maßen der baulichen Nutzung
innerhalb des Urbanen Gebiets
Straßenbegrenzungslinie, auch
gegenüber Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung
Baugrenze
Öffentliche Grünflächen
Baulinie
Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs-
rechten(L) zu belastende Flächen
I,III
S,W
46.71
Bahngleise
Bordstein
topografische Begrenzung
Flurstücksgrenze
Flurgrenze
Dachform
Zahl der Vollgeschosse
vorhandene Gebäude
Baum
vorhandene Höhenlage über NHN
Durchfahrt
Bestand Planung
und Erschließungsplanes
Geltungsbereich des Vorhaben-
Oberbürgermeisterin
Köln, den 11.07.2020
TGa
Urbanes Gebiet
nicht überbaubar I überbaubar
geschlossene Bauweise g
MU
FD Flachdach
Tiefgaragen
Ein- und Ausfahrtsbereiche
Flächen, deren Böden erheblich
mit umweltgefährdenden Stoffen
belastet sind
Es wird bescheinigt, dass diese
Planunterlage den Bestimmungen des
§ 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht.
(Stand 15.02.2023)
Der Planentwurf ist in der Zeit vom
26.06.2025 bis 01.08.2025 nach
§ 3 Abs. 2 BauGB und in der Zeit vom
bis nach
§ 3 Abs. 2 BauGB i.V.m § 4a Abs. 3
BauGB mit Begründung erneut
veröffentlicht worden.
Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan in seiner Sitzung
am nach § 10 Abs. 1 BauGB in
Anwendung des beschleunigten
Verfahrens nach § 13a BauGB als
Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen.
Die örtsübliche Bekanntmachung über
den Beschluss des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes durch den Rat
einschließlich des Hinweises nach
§ 10 Abs. 3 BauGB ist am
erfolgt.
Für den Planentwurf
Vorhabenträger/in
SL AM Development Residential GmbH
Clever Straße 36
50668 Köln
Für den Planentwurf Dezernat
VI, Planen und Bauen
Stadtplanungsamt
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
hat in der Zeit am 14.12.2020
nach § 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden.
Man konnte bis zum 18.01.2021
Stellungnahmen abgeben.
Straßenverkehrsflächen
Festgesetzte Geländehöhe in
Meter über Normalhöhen-Null
(NHN)
SD Satteldach
TH
FH
Gebäudehöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
(als Höchstmaß)
Traufhöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
(als Höchstmaß)
Firsthöhe in m über
Normalhöhennull (NHN)
(als Höchstmaß)
GH
Der Stadtentwicklungsausschuss hat die
Planaufstellung am 28.05.2020 nach
§ 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung des
beschleunigten Verfahrens nach § 13a
BauGB beschlossen.
Der Beschluss wurde am 22.07.2020
ortsüblich bekannt gemacht.
gez. Reker
Grenze zwischen Nutzungsarten
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
GRZ
GFZ
z.B. III Zahl der Vollgeschosse
(als Höchstmaß)
49,6
z.B. III-IV Zahl der Vollgeschosse
(als Mindest- und Höchstmaß)
z.B. A Teilflächen der überbaubaren
Grundstücksflächen
Abgrenzung zwischen
Baufeldern, soweit diese nicht
durch Verkehrs- und Grünflächen
getrennt sind
Flächen mit Bindungen für Be-
pflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen und Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen sowie
von Gewässern
Nr. 10500z.B. Altlastverdachtsfläche
- Erneute Veröffentlichung -
Baum zu erhalten
Baum zu pflanzen
(Standort nachrichtlich)
Lärmpegelbereich
z.B. III u. IV
LPB III
LPB IV
z.B. 34°- 38° Dachneigung als Mindest- und
Höchstmaß
F
I
VII
I
VI
I
P
III
F
I
VI
I
III
F
F
I
F
VI
F
F
F
F
F
F
III
F
F
F
III
S
F
P
V
F
I
VIII
III
F
F
III
F
III
III
F
IV
F
V
IV
VII
F
S
V
F
Sportplatz
1496
54
12
5143
250
190
47
10
105
92
4754
275
4867
250
199
103
250
3
26
252
16
767
4849
275
4
99
111
1406
790
823
4971
250 6 a
82
1842
1919
275
20
3289
250
1533
41
4103
250
186
39
4153
283
807
712
55
109
4965
250
6104
250
6684
250
808
8
51
184
13
10
180
250
13
49
250
22
1190
4544
283
6309
250
1690
15
24
3398
275
4738
250
192
45
5254
283
53
687
3397
275
1924
86
1840
6683
250
4848
269
821
250
15
275
21
58
3006
250
43
6876
283
Everhardstraße
3323
275
24 a
22
11
1334
6
250
2
Leostraße
182
5879
250
6
1060
1497
3008
250
5041
250
54
6985
250
17
1691
Stammstraße
3979
250
4966
250
2 a
1844
60
62
188
250
1
80
Franz-Geuer-Straße
50-52
90
1333
15
4611
250
1192
88
250
11
13
8
6682
250
84
824
Christian-Schult-Straße
4518
275
1366
2885
250
1843
1543
56
56
4968
250
250
4
982
II
V
F
III
U-Bahnhof
S
S
III
S
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III
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M
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Sporth
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IV
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IV
F
F
III
I
S
F
S
IV
S
F
F
IV
Piusstr.
F
ND
II
Gemarkung Ehrenfeld
Flur 70
49,70
Pförtner
1945
48,66
49,54
49,63
49,64
49,49
49,84
49,91
49,86
49,46
48,23
48,22
48,86
48,78
48,39
48,95
49,82
49,78
49,82
48,64
49,57
49,49
48,93
48,45
48,09
47,88
49,73 48,68
48,65
48,62
48,66
48,39
92 49,60
Stammstraße
48,52
48,35
49,67
49,67
Pellenzstraße
Venloer Straße
Fuchsstraße
Fuchsstraße
49,4
49,2
49,7
49,7
49,7
49,6
49,6
49,7
50,3
50,3
50,3
49,8
49,9
49,8
49,3
49,2
49,9
50,2
49,1
49,7
Ein-/ Ausfahrt
Ein-/ Ausfahrt
AusfahrtEin-/
MU West
g
MU Ost
g
FD
GRZ 0,6
GFZ 3,0
GRZ 0,55
GFZ 3,0
LPB III
LPB IV
LPB IIILPB IV
LPB III
LPB IV
LPB III
LPB IV
V-VI
IV-V
IV-VI
III-IV
VI-VII
V-VI
VI-VIII
V-VIII
V-VI
IV-V
I V-VI
IV-V
IV-V
IV-V
IV-V
V-VI
VI-VIII
GH 53,6
V-VI
IV-V
GH 69,6
GH66,8
I
GH 66,6
GH 76,6
FH 66,4
GH 66,7
GH 69,7
GH 76,7
GH 66,7
GH 69,8
GH 76,8
GH 66,6
GH 66,6
GH 69,6
GH 69,7
GH 72,7
GH 69,6
GH 66,7
GH 69,7
TH 65,7
FH 70,1
TH 62,3
GH54,7 FD
IV-V
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
TGa
GF
GF
GF
A
Öffentliche
Grünfläche
A
A
B
-Spielplatz-
-Parkanlage-
A
C
C
GF
G
G
GF
TGa
TGa
(Planstraße C)
(Planstraße A)
(Planstraße B)
Baufeld A
Baufeld C
Baufeld B
Baufeld D
Nr. 401490
SD
40°-44°
FD
FD
SD
34°- 38°
54
4754
275
4849
275
99
41
39
3398
275
3397
275
4848
269
3323
275
80
56
S
S
IV III
III
SIV
III
S
S
52
V-VI
GH 69,7
GF
N
Venloer Straße
Innere Kanalstraße
Subbelrather Straße
Stammstr.
F.-Geuer-Str.
Pellenzstr.
- Geänderte und ergänzte Inhalte in Rot -
D
D
D
D
Anlage 2 - Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf
27431 Zeichen
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlage den Bestimmungen des & 1 Abs. 2 Plan ZV entspricht. (Stand 15.02.2023) Für den Planentwurf Dezernat VI, Planen und Bauen Stadtplanungsamt Für den Planentwurf Vorhabenträger/in SL AM Development Residential GmbH Clever Straße 36 50668 Köln Der Stadtentwicklungsausschuss hat die Planaufstellung am 28.05.2020 nach 8 12 Abs. 2 BauGB in Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach $ 13a BauGB beschlossen. Der Beschluss wurde am 22.07.2020 ortsüblich bekannt gemacht. vorhandene Gebäude Durchfahrt Zahl der Vollgeschosse Planung | mEU3 | Grenze des räumlichen Geltungs- bereiches des Bebauungsplanes a Für maßgebliche Außenlärmpegel La> 80 dB sind die Anforderungen aufgrund der ört- lichen Gegebenheiten festzulegen. geschlossene Bauweise Flachdach Baum zu erhalten Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplanes Satteldach Baum zu pflanzen Öffentliche Grünflächen Im Bereich des Bebauungsplanes liegt der Altstandort Nr. 401490. Der Boden innerhalb der gekennzeichneten Fläche ist mit umweltgefährdenden Schadstof- fen belastet. Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanie- rungs- und Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanie- rung sowie die Entsorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher amt, durchzuführen. IV__ HINWEISE 1. Rechtsfolgen Aufsicht und unter Beteiligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutz- l TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte. 3. Denkmalschutz EEE Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zulässig, Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlos- 1. Art der baulichen Nutzung wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen Unter- sen. Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß 1.1 Urbanes Gebiet (MU) suchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein niedrigerer maßgeblicher Au- 88 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Muse- a) Gemäß 8 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im urbanen Gebiet (MU) nach 8 6a Abs. 3 Renlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachgewie- um/Archäologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informie- BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten und Tankstellen nicht Bestandteil sen wird. ren. des Bebauungsplanes. b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im r Tr . b) Gemäß $ 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind die im urbanen Gebiet (MU) nach Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch u nn VEN. 8 6a Abs. 2 Nr. 4 als sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässigen Bordelle oder bordell- schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei ge- nahme on Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist aan für öffentliche Ordnun ähnliche Betriebe nicht zulässig. schlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen. A i i Ä 2 c) Gemäß $ 1 Abs. 7 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO ist im urbanen Gebiet (MU), in- - . . . Gliederungsziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benen- DD . . . j ern . j c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr nung des Aktenzeichens 22.5-3-5315000-2197/24 sowie der Bebauungsplan- nerhalb der im Baufeld D mit A gekennzeichneten Teilflächen der überbaubaren Grund- i r i . f . . " . . / stücksfläche im Erdgeschoss, ausschließlich eine Anlage für soziale Zwecke mit der Zweck- (Straßen- und Schienenverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) BULLIUEISEE TER DEU II Wie Fell et lgfe Sg SW JETIEIDL ET Sutil ree / Bas Kind r er 2ß 8 6a Abs. 2 N 2: NVO zulässi aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sicherge- koeln.de erfolgen. VERS SEUUINEIBJ SIE SL SEE Zu N nee BIZEL EEE stellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten 1060 / g d) Gemäß $ 6a Abs. 4 Nr. 4 BauNVO sind im urbanen Gebiet (MU) je Gebäude innerhalb der wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten Woh- 5. Artenschutz /& NEIER SU eul EN JELIE Sees Sie Te Teu elle Elta Eu SL uEr e ello3rie nungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine Log- d) Laut Artenschutzprüfung des Büros Artenreich Umweltplanung, Hagen von April , / & destens 95 % der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden. gia errichtet wird. 2024, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Artenschutzprüfung der Stufe 1), erge- / Y e) Gemäß $ 6a Abs. 4 Nr. 4 BauNVO sind im urbanen Gebiet (MU) je Gebäude innerhalb der ben sich keine Verbotstatbestände gemäß 8 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz / mit C gekennzeichneten Teilflächen der überbaubaren Grundstücksfläche im Baufeld C Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach 8 44 Abs. 5 ‘ mindestens 32 % der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden. " BNatSchG. _ 7.1 Begrünungsmaßnahmen 1.2 Vorhabenbezug j . . . Gemäß 8 9 Abs. 1 Nr. 25a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrü- e) Gemäß $ 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30. Gemäß $ 12 Abs. 3a in Verbindung mit $ 9 Abs. 2 BauGB wird festgesetzt, dass im urbanen nungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten: September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gebiet (MU) im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, \ \ . . . Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Sind inner- zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet. Zur Erläuterung der nachgenannten Kürzel - siehe Hinweis Nr. 7 . halb di Zeit Rod beiten erforderlich, ist vor d N Aufnahme i a) Im Urbanen Gebiet sind an den gemäß Planeinträgen festgesetzten Standorten Ein- ES a ESEESHUNGSSTBEIENJETTSTGETIEI EEPOET EAU 2. _Maßder baulichen Nutzung zelbäume BF41 (GH742) anzupflanzen: Planstraße A fünf Einzelbäume; Planstraße Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fach- 21 Gebäudehöhe B sechzehn Einzelbäume; Planstraße C sieben Einzelbäume. Die in der Planzeich- gutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei de- Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder wenn keine Attika hergestellt wird nung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden. Zu- ren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen. die Oberkante des Gebäudes. sätzlich sind in den Innenhöfen, bzw. in den rückwärtigen, nicht überbaubaren f) Spätestens mit Abschluss des Bauvorhabens sind mindestens 30 handelsübliche Gemäß 8 16 Abs. 6 BauNVO kä die fest tzten Gebäudehöhen durch unt d Grundstücksflächen der Baufelder A und C je zwei Einzelbäume, im Baufeld B Fledermausflachkästen an nahegelegenen Bäumen oder unbeleuchteten und wet- emäß $ . = en elle DE Danzer EL San SnElneir zeige sechs Einzelbäume sowie in den Freianlagen des Baufeldes D vier Einzelbäume tergeschützten Fassaden anzubringen. Bei der Positionierung und Anbringung der D; nete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten, Geländer (Ab- 6 een Lüftungseinrichtungen nn auf den Baulich one BF41 (GH742) mit Bodenanschluss anzupflanzen. Kästen ist eine fachkundige Person zu Rate zu ziehen. Die Maßnahmen sind nach ten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige Maß der Überschreitungen be- b) Die Fachaicher der Gebäude Im festgesetzten Urbanen Gebiet (MU) sind abgese- Sanster Umsetzung bei der Stadt Köln, Untere Naturschutzbehörde (571) anzuzei- trägt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Überschreitungen je Dachfläche darf insge- Dan hh au Be Des NBBSASINBE2A SU Def ‚mi Kae Ve Zoreı " \ . samt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer t ac nee it einer Stä h indest Kor ep ch -1© no; 9) An den neu zu bauenden Gebäuden ist auf angeleuchtete Fassaden und nach Höhe von der Gebäudeaußenkante des jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten. Tagschicht IS! Mit einer Starke von mindestens © cm zuzüglich einer Fler und oben strahlende Leuchtkörper zu verzichten. Für notwendige Beleuchtungen sollen .. Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und techni- ausschließlich Leuchten mit geringem Streulichteffekt verwendet werden (d.h. Licht- 2.2 Grundfläche sche Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind. kegel maximal 20° unter der Horizontalen). Auf kurzwellige Lichtanteile soll verzich- a) Gemäß $ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im urbanen Gebiet (MU) die zulässige Grundflä- Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig. tet und es soll nur warmweißes oder gelbliches Licht mit Farbtemperaturen zwi- che durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanla- c) Innerhalb des Plangebiets müssen die Flachdächer auf einer Fläche von insgesamt schen 1700 und 2200 K verwendet werden, dies unter Verzicht auf (ultra-) violette gen im Sinne des $ 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, mindestens 720 m? mit einer intensiven Dachbegrünung mit Raseneinsaat, Gräsern oder blauanteilsreiche Lichtanteile. Auf die Illumination von Bauwerken und Bäu- Aureh ie cas ee... lediglich unterbaut wird bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) bepflanzt werden. Die men ist grundsätzlich zu verzichten. Leuchtmittel mit einer Betriebstemperatur von UBS ISEnrIEnWwEren: Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30 cm zuzüglich einer 60° Celsius oder mehr sollen nicht verwendet werden. b) Gemäß $ 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im urbanen Gebiet (MU) die zulässige Grundflä- Filter- und Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung ist eine Vegetations- h) An den Neubauten ist ein vogelfreundliches Fassadenkonzept umzusetzen. Als che über die oben unter Nr. 2.2 a) bestimmte Flächengröße hinausgehend durch bauliche tragschicht von 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Richtlinie kann dabei die Publikation „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht‘ Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m? betragen. vom Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Bran- wird wie folgt überschritten werden, sofern diese baulichen Anlagen gemäß der textlichen d) Festgesetzt wird die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa) denburg dienen. Festsetzung Nr. 7.1 d) begrünt werden: und / oder der unterirdischen Geb7äudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, We- a) innerhalb des in der Planzeichnung mit MU West bezeichneten Teilgebiets bis zu einer gen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Die Vegetations- 6. Baumschutzsatzung In Grundflächenzahl von 0,85 tragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüglich ei- a) Bei Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Satzung zum Schutz des Baumbe- b) innerhalb des in der Planzeichnung mit MU Ost bezeichneten Teilgebiets bis zu einer ner Filter- und Drainschicht auszubilden. Baumpflanzungen auf Tiefgaragen sind standes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbe- Grundflächenzahl von 0,9 mit einer Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm bei klein- und mittelkroni- reichs der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung — 3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen gen Bäumen (2. Ordnung) zuzüglich Filter- und Drainschicht, und von mindestens BSchS) vom 18.Juli 2023 (in Kraft seit dem 28.Juli 2023, Amtsblatt Nr. 29 vom 2. " „ : . . RERERR 150 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen herzustellen. August 2023) angewandt worden. Gemäß $ 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die über- . . 3 b ImZz der U des Beb | ist di Zeit der Stell d \ j . . . Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m? betragen. ) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung des baubaren Grundstücksflächen im urbanen Gebiet (MU) folgende Ausnahmen festgesetzt: . j . on Antrages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der BSchS an- . .. . . . e) _Festgesetzt wird die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie nicht g g J gurig ger Bi a) Im Erdgeschoss darf die Baugrenze straßenseitig durch Vordächer bis maximal 1,50 m mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut wer- zuwenden. Wenn Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für die im Zuge überschritten werden, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 4,50 m eingehalten wird. den, mit Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH 51). In der Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällenden Bäume zu leisten sind, gilt die b) Im Erdgeschoss darf die Baugrenze durch nicht überdachte Terrassen um bis zu 3 m über- der Planstraße A sind mindestens 244 m? und in der Planstraße C mindestens 384 BSchS in der jeweils gültigen Fassung, soweit die betroffenen Bäume nicht bereits schritten werden. Dies gilt jedoch nicht für die Baugrenzen, die zu den öffentlichen Ver- m? der privaten Grundstücksflächen als öffentlich zugängliche Grünflächen anzule- im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der natur- kehrsflächen sowie zu den privaten Erschließungswegen orientiert sind. Hier sind die vorge- gen und dauerhaft zu erhalten. an Ben _. 18 Gesetz Über Neu Schu unc Lan- nannten Überschreitungen der Baugrenzen nicht zulässig. ) Die Grundstückseinfriedungen entlang von Mieter- und Eigentümergärten sind aus- espiiege UNE te Une LulipElE nee erucksichtigt wurden. 21 c) Die Baugrenzen dürfen durch Balkone bis max. 2,00 m überschritten werden. Dabei darf in schließlich als Hecken BD4 (GH 422) zulässig. Sonstige Grundstückseinfriedungen 7. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen der Summe 40% der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht überschritten werden. Satz im Bereich gewerblicher Nutzungen und der Außenanlage der Kindertagesstätte Die Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß Sportplatz 1 gilt nicht für die Baugrenzen, die unmittelbar an die öffentlichen Verkehrsflächen grenzen. sind ausschließlich als Hecken sowie als Draht- oder Stabgitterzaun in Kombination 88 135a bis 135c BauGB ist zu berücksichtigen. Die Umsetzung der im Bebau- d) Die Baugrenzen dürfen durch Rankgerüste und Beete der Fassadenbegrünungen bis zu 0,5 MULESBEDBBN EHE bu SineZulohaiven]jeweil22.0[ntzulzesig. . ungsplan formulierten Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen erfolgt nach der m überschritten werden, sofern diese Überschreitung für eine funktionierende Fassadenbe- 9) In der Stammstraße sind 5 Einzelbäume sowie in der Franz-Geuer-Straße 2 Einzel- Anlage, die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträ- grünung erforderlich ist bäume, jeweils BF41 (GH742) anzupflanzen. Die in der Planzeichnung festgesetz- gen gemäß 88 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 beigefügt ist. In + Gemäß & 23 Abs. 5B " NVO sind aufd icht überbaub Grundstticksflächen Neb ten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden. dieser Anlage sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaßstäbe für Begrü- 2) ma wie bis koleweise Gamenlauben Gewächshäuser Abstellräume - nicht zulägein. h) Inder neu herzustellenden öffentlichen Grünfläche mit den Zweckbestimmungen nungsmaßnahmen der Stadt Köln formuliert, die nicht nur im Zusammenhang fest- 9 p ’ ’ 9. Kinderspielplatz/ Parkanlage sind insgesamt mindestens 12 Einzelbäume BF41 gesetzter Ausgleichsmaßnahmen Verwendung finden. f) Innerhalb der Tiefgaragen sind außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbauba- (GH742) 2. Ordnung zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Außerhalb der Kin- 8 Elektromagnetische Felder ren Grundstücksflächen Lagerflächen, Technik- und Nebenräume, sowie Abstellplätze für derspielplatz- und Wegeflächen sind die Flächen mit Wiesensaatgutmischung ein- " " . . FOR BR Fahrräder gemäß $ 48 BauO NRW zulässig, soweit sie unterhalb der Geländeoberfläche zusäen und dauerhaft als Intensivwiese mäßig trockener bis frischer Standorte Bei ger Anlage von afostatonen ist ey audlsche Voreorgew ie de L au ul liegen. EA31 (LW41112) bzw. Intensivwiese feuchter Standorte EA32 (LW41121) zu unter- ner he see len Ort entleert tele \ \ 2 \ . halten. Die Wegeflächen sind als wassergebundene (ungebundene) Decke auszu- für den dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu ermöglichen. Es ist ein Abstand 3a. Festsetzungen über Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die bild ° von 3-4 Metern für eine unbedenkliche Nutzung notwendig. /. mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet gen. / % werden dürfen. 7.2 Bindungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan- 9. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke MW X a) Gemäß 89 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen im urbanen Gebiet (MU West) auf der in der Plan- zungen . DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, 4, K zeichnung mit Baufeld B gekennzeichneten Fläche nur Wohngebäude errichtet werden, die Gemäß 8 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, £ mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen: sind jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und f b) Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist im urbanen Gebiet (MU Ost) im Baufeld D auf den in der a) Die im Bebauungsplan an den jeweiligen Standorten festgesetzten Bäume. Der werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln f f f A ; 3 f 3 Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 18-20 cm be- Plankammer, Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Planzeichnung mit D gekennzeichneten Flächen in den Wohngebäuden die Geschossfläche x \ 5 s 1 " oberhalb des ersten Obergeschosses als Wohnnutzung zu errichten, die mit Mitteln der so- b) nn: a Tee el E in Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. zialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten. m Bereich der festgesetzten öffentlichen Grünfläche -Parkanlage- die vorhandenen F . \ — Bäume. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 10. Offentlich geförderter Wohnungsbau . 4. Erschließung 18-20 cm betragen. Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Be- Flur 70 4.1 Ein- und Ausfahrtbereiche Ersatzpflanzungen erfolgen nach den Standards der Satzung zur Erhebung von kanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte/ sind die Planbegünstig- + Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB sind Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen nur in den ge- Kostenerstattungsbeträge nach 8$ 135a-135c BauGB. ten verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Seg- R kennzeichneten Bereichen zulässig ment gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu £ errichten. X 4.2 Stellplätze und Garagen Iı__GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN X a) Gemäß $ 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind im urbanen Gebiet (MU) Stellplätze für Kraftfahr- Gemäß $ 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit $ 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018 11. Boden / zeuge nur unterhalb der Geländeoberfläche zulässig. werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen: Sofern nicht durch Oberbodenuntersuchungen gemäß BBodSchV die Unbedenk- b) Tiefgaragen (TGa) sind innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren 1. Dachform ._—.. ı.ı2 Bereich geplanter Grün, Garten" Grundstücksflächen, sowie in den gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür festgesetzten Flä- Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind, soweit nachfolgend nichts anderes auftrag von er mindestens 35 cm dicken Schicht aus nachweislich unbelaste- chen zulässig. bestimmt ist, ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis ma- 9 i f A i . R r . j aa . tem Boden vorzunehmen. Die Baumaßnahmen sind fachgutachterlich zu beglei- 4.3 Versorgungsleitungen ximal 5 Grad gelten als Flachdächer. In den Teilbereichen, die in der Planzeichnung ten. mit dem Umwelt- und Verbraucherschutzamt. Untere Bodenschutzbehörde Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versorgungslei- entsprechend festgesetzt sind, sind die Gebäude mit Satteldächern zu errichten. f . ’ - tungen unterirdisch zu führen. und Grundwasserschutz abzustimmen und zu dokumentieren. 198 44 Geh-und Fahrrechte 2. Abstellplätze für Müllsammelbehälter a) Die mit GF bezeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Radfahrrecht zugunsten der All- Se ENT tuelbeuellensellun IE 1 pe Erg e DnEleesleee gemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten. 3. Einfriedungen b) Die mit G bezeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit ge- Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sowie der mit Geh- und Fahr- mäß Planeintrag zu belasten. rechten zu belegenden Wegeflächen sind nur in Gestalt von Hecken oder Mauern mit i . . . . . . einer Höhe von maximal 0,70 m über der Geländeoberfläche gemäß $ 2 Absatz 4 5. Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder BauO NRW 2018 zulässig. technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verrin- gerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, 4. Werbeanlagen sowie die Art dieser Maßnahmen a) Werbeanlagen sind nur an Gebäuden zulässig. Einschließlich deren Befestigungen a) Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB ist im urbanen Gebiet (MU) ein Stauvolumen von insge- und Beleuchtungen dürfen diese Werbeanlagen maximal 0,4 m von der jeweiligen samt mindestens 143 m? für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen. Wandfläche vortreten. Ein Überschreiten der tatsächlichen Wandhöhe durch die b) Gemäß $ 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB ist innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche mit der Be- , Operkante Bi nen lei: =. nd nicht zulässt zeichnung „Planstraße B“ ein Stauvolumen von mindestens 73 m? für Niederschläge bei ) SIUEZEINERSNEBBEENEIEERIDEIN SEN Eileliie t zulässig. . " Starkregenereignissen zu schaffen. c) _Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen so- wie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbeanlagen 6. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sind nicht zulässig. a) Gemäß 8 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entsprechend den d) Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder = in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den Außenbauteilen von selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur | Br schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind die maßgeblichen Außenlärm- hinterleuchtet sein. N pegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Januar 2018 — Beuth Verlag \ . I Spielpl/ 5 f GmbH, Berlin). Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den 5. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen . NA maßgeblichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle. a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel L. (dB) zulässig. . . . “I U-Bahnhor | 55 b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig. jusstr. Il 60 n n Il _ KENNZEICHNUNG V 75 Gemäß 8 9 Abs. 5 BauGB wird folgende Fläche im Bebauungsplan gekenn- VI 80 zeichnet: Vıl >80. Altstandort Vorhabenbezogener Bebauungsplan Entwurf 66461/16 (Standort nachrichtlich) Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungs- planes bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtlinienge- setzes von 1875, des Aufbaugesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesbauge- setzes und des Baugesetzbuches werden mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes nicht mehr angewendet. Urbanes Gebiet nicht überbaubar | überbaubar Dachform z.B. 34°- 38° Dachneigung als Mindest- und Höchstmaß [mu] zum Vorhaben- und Erschließungsplan Entwurf Franz-Geuer-Straße in Köln-Ehrenfeld Blatt 1 von 2 - Erneute Veröffentlichung - Maßstab 1:500 Flächen mit Bindungen für Be- pflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern 2 Baum gez. Reker Baulinie Baugrenze . Grundflächenzahl Amtsleitung Bahngleise öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/in Oberbürgermeisterin Köln, den 11.07.2020 . Geschossflächenzahl Bordstein Grenzen zwischen verschiedenen Nutzungen beziehungsweise Maßen der baulichen Nutzung innerhalb des Urbanen Gebiets Rechtsgrundlagen Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 03.11.2017 (BGBl. | S. 3634). Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBl. | S. 132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGB. | S. 3786). c) Esgilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. IS. 58). Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbau- ordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV. NRW NR.19, S. 411). Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung. Köln, den Köln, den Köln, den Zahl der Vollgeschosse topografische Begrenzung (als Höchstmaß) Flächen, deren Böden erheblich a) mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind b) Der Planentwurf ist in der Zeit vom Der Rat hat diesen vorhabenbezogenen hat in der Zeit am 14.12.2020 26.06.2025 bis 01.08.2025 nach Bebauungsplan in seiner Sitzung nach $ 3 Abs. 1 BauGB stattgefunden. $ 3 Abs. 2 BauGB und in der Zeit vom am nach $ 10 Abs. 1 BauGB in Man konnte bis zum 18.01.2021 bis nach Anwendung des beschleunigten Stellungnahmen abgeben. 8& 3 Abs. 2 BauGB i.V.m 8 4a Abs. 3 Verfahrens nach $ 13a BauGB als BauGB mit Begründung erneut Satzung mit Begründung nach $ 9 Abs. 8 veröffentlicht worden. BauGB beschlossen. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Die örtsübliche Bekanntmachung über den Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes durch den Rat einschließlich des Hinweises nach 8 10 Abs. 3 BauGB ist am erfolgt. Flurstücksgrenze Zahl der Vollgeschosse Flurgrenze (als Mindest- und Höchstmaß) Grenze zwischen Nutzungsarten Straßenbegrenzunggslinie, auch z.B.[Nr. 10500 ] Altlastverdachtsfläche gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Gebäudehöhe in m über Normalhöhennull (NHN) (als Höchstmaß) vorhandene Höhenlage über NHN LPB III Lärmpegelbereich z.B. III u. IV Straßenverkehrsflächen d) Teilflächen der überbaubaren Grundstücksflächen LPBIV Traufhöhe in m über Normalhöhennull (NHN) (als Höchstmaß) 50 Meter Stadt Köln Der Oberbürgermeister Firsthöhe in m über Ein- und Ausfahrtsbereiche e) Normalhöhennull (NHN) Mit Geh-(G), Fahr-(F) und Leitungs Abgrenzung zwischen (als Höchstmaß) rechten(L) zu belastende Flächen Baufeldern, soweit diese nicht durch Verkehrs- und Grünflächen getrennt sind Der Oberbürgermeister Stadtplanungsamt Im Auftrag Oberbürgermeister Oberbürgermeister Festgesetzte Geländehöhe in Meter über Normalhöhen-Null Tiefgaragen Köln, den Köln, den Köln, den
Anlage 1 - Geltungsbereich
380 Zeichen
Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver- tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zu diesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 0 5025 100 150 Meter N Stadtplanungsamt Geltungsbereich des (Vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes Franz-Geuer-Straße in Köln - Ehrenfeld Maßstab 1 : 2 500
Anlage 4 - Textliche Festsetzungen
24751 Zeichen
/ 2
A N L A G E 4
Textliche Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungs-
plan-Entwurf Nr. 66461/16
Arbeitstitel: Franz-Geuer-Straße in Köln-Ehrenfeld
I TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der baulichen Nutzung
1.1 Urbanes Gebiet (MU)
a) Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO sind die im urbanen Gebiet (MU) nach § 6a Abs.
3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten und Tankstellen nicht
Bestandteil des Bebauungsplanes.
b) Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 9 BauNVO sind die im urbanen Gebiet
(MU) nach § 6a Abs. 2 Nr. 4 als sonstige Gewerbebetriebe allgemein zulässigen
Bordelle oder bordellähnliche Betriebe nicht zulässig.
c) Gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 8 BauNVO ist im urbanen Gebiet
(MU), innerhalb der im Baufeld D mit A gekennzeichneten Teilflächen der über-
baubaren Grundstücksfläche im Erdgeschoss, ausschließlich eine Anlage für sozi-
ale Zwecke mit der Zweckbestimmung Kindertagesstätte gemäß § 6a Abs. 2 Nr. 5
BauNVO zulässig.
d) Gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 4 BauNVO sind im urbanen Gebiet (MU) je Gebäude in-
nerhalb der mit B gekennzeichneten Teilfläche der überbaubaren Grundstücksflä-
che im Baufeld D mindestens 95 % der Geschossfläche für gewerbliche Nutzun-
gen zu verwenden.
e) Gemäß § 6a Abs. 4 Nr. 4 BauNVO sind im urbanen Gebiet (MU) je Gebäude in-
nerhalb der mit C gekennzeichneten Teilflächen der überbaubaren Grundstücks-
fläche im Baufeld C mindestens 32 % der Geschossfläche für gewerbliche Nutzun-
gen zu verwenden.
1.2 Vorhabenbezug
Gemäß § 12 Abs. 3a in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BauGB wird festgesetzt, dass im
urbanen Gebiet (MU) im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorha-
ben zulässig sind, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchfüh-
rungsvertrag verpflichtet.
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1 Gebäudehöhe
Als oberer Bezugspunkt gilt die Oberkante der Attika oder wenn keine Attika herge-
stellt wird die Oberkante des Gebäudes.
Gemäß § 16 Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Gebäudehöhen durch unter-
geordnete Bauteile oder bauliche Anlagen - z.B. Antennen, Aufzugsüberfahrten,
Geländer (Absturzsicherungen), Kamine, Lüftungseinrichtungen, Oberlichter - auf
den baulich zugeordneten Dachflächen überschritten werden. Das höchstzulässige
Maß der Überschreitungen beträgt 2,00 m in der Höhe. Der Flächenanteil der Über-
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schreitungen je Dachfläche darf insgesamt 30% nicht übersteigen. Die Dachaufbau-
ten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Gebäudeaußenkante des
jeweiligen zugeordneten Geschosses zurücktreten.
2.2 Grundfläche, Geschossfläche
a) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im urbanen Gebiet (MU) die zulässige
Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zu-
fahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie baulichen Anlagen un-
terhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut
wird bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.
b) Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO kann im urbanen Gebiet (MU) die zulässige
Grundfläche über die oben unter Nr. 2.2 a) bestimmte Flächengröße hinausge-
hend durch bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das
Baugrundstück lediglich unterbaut wird wie folgt überschritten werden, sofern
diese baulichen Anlagen gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 7.1 d) begrünt wer-
den:
a) innerhalb des in der Planzeichnung mit MU West bezeichneten Teilgebiets bis
zu einer Grundflächenzahl von 0,85
b) innerhalb des in der Planzeichnung mit MU Ost bezeichneten Teilgebiets bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,9
3. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 BauNVO werden für die
überbaubaren Grundstücksflächen im urbanen Gebiet (MU) folgende Ausnahmen
festgesetzt:
a) Im Erdgeschoss darf die Baugrenze straßenseitig durch Vordächer bis maximal
1,50 m überschritten werden, sofern eine lichte Durchgangshöhe von 4,50 m ein-
gehalten wird
b) Im Erdgeschoss darf die Baugrenze durch nicht überdachte Terrassen um bis zu 3
m überschritten werden. Dies gilt jedoch nicht für die Baugrenzen, die zu den öf-
fentlichen Verkehrsflächen sowie zu den privaten Erschließungswegen orientiert
sind. Hier sind die vorgenannten Überschreitungen der Baugrenzen nicht zulässig.
c) Die Baugrenzen dürfen durch Balkone bis max. 2,00 m überschritten werden. Da-
bei darf in der Summe 40% der jeweiligen Gebäudeseite je Geschoss nicht über-
schritten werden. Satz 1 gilt nicht für die Baugrenzen, die unmittelbar an die öf-
fentlichen Verkehrsflächen grenzen.
d) Die Baugrenzen dürfen durch Rankgerüste und Beete der Fassadenbegrünungen
bis zu 0,5 m überschritten werden, sofern diese Überschreitung für eine funktionie-
rende Fassadenbegrünung erforderlich ist
e) Gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflä-
chen Nebenanlagen - wie beispielsweise Gartenlauben, Gewächshäuser, Abstell-
räume - nicht zulässig.
f) Innerhalb der Tiefgaragen sind außerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten
überbaubaren Grundstücksflächen Lagerflächen, Technik- und Nebenräume, so-
wie Abstellplätze für Fahrräder gemäß § 48 BauO NRW zulässig, soweit sie unter-
halb der Geländeoberfläche liegen.
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3a. Festsetzungen über Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohnge-
bäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden
könnten, errichtet werden dürfen.
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB dürfen im urbanen Gebiet (MU West) auf der in der
Planzeichnung mit Baufeld B gekennzeichneten Fläche nur Wohngebäude errichtet
werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.
b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ist im urbanen Gebiet (MU Ost) im Baufeld D auf
den in der Planzeichnung mit D gekennzeichneten Flächen in den Wohngebäuden
die Geschossfläche oberhalb des ersten Obergeschosses als Wohnnutzung zu er-
richten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.
4. Erschließung
4.1 Ein- und Ausfahrtbereiche
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB sind Ein- und Ausfahrten der Tiefgaragen nur in
den gekennzeichneten Bereichen zulässig
4.2 Stellplätze und Garagen
a) Gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 BauNVO sind im urbanen Gebiet (MU) Stellplätze für
Kraftfahrzeuge nur unterhalb der Geländeoberfläche zulässig.
b) Tiefgaragen (TGa) sind innerhalb der durch Baugrenzen festgesetzten überbauba-
ren Grundstücksflächen, sowie in den gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB dafür fest-
gesetzten Flächen zulässig.
4.3 Versorgungsleitungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB sind Telekommunikations- sowie sonstige Versor-
gungsleitungen unterirdisch zu führen.
4.4 Geh- und Fahrrechte
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB werden innerhalb des urbanen Gebietes (MU) die
folgenden Geh- und Fahrrechte festgesetzt:
a) Die mit GF bezeichneten Flächen sind mit einem Geh- und Radfahrrecht zuguns-
ten der Allgemeinheit gemäß Planeintrag zu belasten.
b) Die mit G bezeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allge-
meinheit gemäß Planeintrag zu belasten.
5. Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche
oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung
oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch
Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB ist im urbanen Gebiet (MU) ein Stauvolumen
von insgesamt mindestens 143 m³ für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu
schaffen.
b) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 c) BauGB ist innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche
mit der Bezeichnung „Planstraße B“ [JS1]ein Stauvolumen von mindestens 73 m³
für Niederschläge bei Starkregenereignissen zu schaffen.
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6. Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
a) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sind passive Schallschutzmaßnahmen entspre-
chend den in der Planzeichnung dargestellten Lärmpegelbereichen (LPB) an den
Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen zu treffen. Grundlage hierfür sind
die maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109-1 (Schallschutz im Hochbau,
Ausgabe Januar 2018 – Beuth Verlag GmbH, Berlin).
Die Zuordnung zwischen den dargestellten Lärmpegelbereichen und den maßgeb-
lichen Außenlärmpegeln ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Lärmpegelbereich Maßgeblicher Außenlärmpegel
La
dB
I 55
II 60
III 65
IV 70
V 75
VI 80
VII > 80 a
a Für maßgebliche Außenlärmpegel La > 80 dB sind die Anforderungen
aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen.
Ergänzung: Es handelt sich um dB(A)-Werte
Die Minderung der zu treffenden Schallschutzmaßnahmen ist im Einzelfall zuläs-
sig, wenn im bauordnungsrechtlichen Verfahren anhand einer schalltechnischen
Untersuchung ein niedrigerer Lärmpegelbereich bzw. ein niedrigerer maßgeblicher
Außenlärmpegel an den Außenbauteilen von schutzbedürftigen Räumen nachge-
wiesen wird.
b) Bei Schlaf- und Kinderzimmern ist bei einem Beurteilungspegel > 45 dB(A) im
Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) eine fensterunabhängige Belüftung durch
schallgedämmte Lüftungseinrichtungen oder gleichwertige Maßnahmen bei ge-
schlossenen Fenstern und Türen sicher zu stellen.
c) Für Balkone und Loggien, die einen Gesamtbeurteilungspegel aus dem Verkehr
(Straßen- und Schienenverkehr) > 62 dB(A) im Tagzeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr)
aufweisen, sind Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Durch diese muss sicherge-
stellt werden, dass der vorgenannte Gesamtbeurteilungspegel nicht überschritten
wird. Hiervon ausgenommen sind Balkone und Loggien von durchgesteckten
Wohnungen, wenn zusätzlich auf der lärmabgewandten Seite ein Balkon oder eine
Loggia errichtet wird
7. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
7.1 Begrünungsmaßnahmen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25a) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Begrü-
nungsmaßnahmen durchzuführen und dauerhaft zu erhalten:
Zur Erläuterung der nachgenannten Kürzel – siehe Hinweis Nr. 7
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a) Im Urbanen Gebiet sind an den gemäß Planeinträgen festgesetzten Standorten
Einzelbäume BF41 (GH742) anzupflanzen: Planstraße A fünf Einzelbäume; Plan-
straße B sechzehn Einzelbäume; Planstraße C sieben Einzelbäume. Die in der
Planzeichnung festgesetzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben
werden. Zusätzlich sind in den Innenhöfen bzw. in den rückwärtigen, nicht über-
baubaren Grundstücksflächen der Baufelder A, und C je zwei Einzelbäume, im
Baufeld B sechs Einzelbäume sowie in den Freianlagen des Baufeldes D vier Ein-
zelbäume BF41 (GH742) mit Bodenanschluss anzupflanzen.
b) Die Flachdächer der Gebäude im festgesetzten Urbanen Gebiet (MU) sind abge-
sehen von den Flachdächern, die intensiv zu begrünen sind, mit einer extensiven
Dachbegrünung DC1 / DC3 (NB6243 / NB6244) zu bepflanzen. Die Vegetations-
tragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 8 cm zuzüglich einer Filter- und
Drainschicht herzustellen. Ausgenommen hiervon sind Dachterrassen und techni-
sche Aufbauten, die auf maximal 30 % der jeweiligen Dachfläche zulässig sind.
Photovoltaikelemente sind über der Dachbegrünung zulässig.
c) Innerhalb der Baufelder A und C müssen die Flachdächer auf einer Fläche von
insgesamt mindestens 720 m² mit einer intensiven Dachbegrünung mit Rasenein-
saat, Gräsern (HH 7 / BR 132) Stauden und/oder Gehölzen (BB 1 / GH51) be-
pflanzt werden. Die Vegetationstragschicht ist mit einer Stärke von mindestens 30
cm zuzüglich einer Filter- und Drainschicht herzustellen. Bei einer Baumpflanzung
ist eine Vegetationstragschicht von 100 cm Tiefe zuzüglich einer Filter- und Drain-
schicht herzustellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
d) Festgesetzt wird die Begrünung des oberen Abschlusses der Tiefgaragen (TGa)
und / oder der unterirdischen Gebäudeteile, soweit diese nicht mit Gebäuden, We-
gen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut werden. Die Vegetati-
onstragschicht ist mit einer mindestens 60 cm tiefen Bodensubstratschicht zuzüg-
lich einer Filter- und Drainschicht auszubilden. Baumpflanzungen auf Tiefgaragen
sind mit einer Bodensubstratschicht von mindestens 120 cm zuzüglich einer Filter-
und Drainschicht bei klein- und mittelkronigen Bäumen (2. Ordnung), von mindes-
tens 150 cm zuzüglich Filter- und Drainschicht bei großkronigen Bäumen herzu-
stellen. Der Wurzelraum muss je Baum mindestens 25 m³ betragen.
e) Festgesetzt wird die Bepflanzung der privaten Grundstücksflächen, soweit sie
nicht mit Gebäuden, Wegen, Spielplätzen und sonstigen Nebenanlagen überbaut
werden, mit Gräsern HH 7 (BR 132), Stauden und / oder Sträuchern BB 1 (GH
51). In der Planstraße A sind mindestens 244 m² und in der Planstraße C mindes-
tens 384 m² der privaten Grundstücksflächen als öffentlich zugängliche Grünflä-
chen anzulegen und dauerhaft zu erhalten.
f) Die Grundstückseinfriedungen entlang von Mieter- und Eigentümergärten sind
ausschließlich als Hecken BD4 (GH 422) zulässig. Sonstige Grundstückseinfrie-
dungen im Bereich gewerblicher Nutzungen und der Außenanlage der Kinderta-
gesstätte sind ausschließlich als Hecken sowie als Draht- oder Stabgitterzaun in
Kombination mit Hecken BD4 (GH 422) bis zu einer Höhe von jeweils 2,0 m zuläs-
sig.
g) In der Stammstraße sind 5 Einzelbäume sowie in der Franz-Geuer-Straße 2 Ein-
zelbäume, jeweils BF41 (GH742) anzupflanzen. Die in der Planzeichnung festge-
setzten Baumstandorte können um bis zu 5 m verschoben werden.
h) In der neu herzustellenden öffentlichen Grünfläche mit den Zweckbestimmungen
Kinderspielplatz/ Parkanlage sind insgesamt mindestens 12 Einzelbäume BF41
(GH742) 2. Ordnung zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Außerhalb der Kin-
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derspielplatz- und Wegeflächen sind die Flächen mit Wiesensaatgutmischung ein-
zusäen und dauerhaft als Intensivwiese mäßig trockener bis frischer Standorte
EA31 (LW41112) bzw. Intensivwiese feuchter Standorte EA32 (LW41121) zu un-
terhalten. Die Wegeflächen sind als wassergebundene (ungebundene) Decke aus-
zubilden.
7.2 Bindungen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB sind im Bebauungsplangebiet folgende Bäume
dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen:
a) Die im Bebauungsplan an den jeweiligen Standorten festgesetzten Bäume. Der
Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindestens 18-20 cm be-
tragen.
b) Im Bereich der festgesetzten öffentlichen Grünfläche -Parkanlage- die vorhande-
nen Bäume. Der Stammumfang von Ersatzbaumpflanzungen muss dabei mindes-
tens 18-20 cm betragen.
Ersatzpflanzungen erfolgen nach den Standards der Satzung zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135a-135c BauGB.
II GESTALTERISCHE FESTSETZUNGEN
Gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Abs. 1 und 2 BauO NRW 2018
werden folgende gestalterische Festsetzungen getroffen:
1. Dachform
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist, ausschließlich Flachdächer zulässig. Dächer mit einer Neigung bis ma-
ximal 5 Grad gelten als Flachdächer. In den Teilbereichen, die in der Planzeichnung
entsprechend festgesetzt sind, sind die Gebäude mit Satteldächern zu errichten.
2. Abstellplätze für Müllsammelbehälter
Abstellplätze für Müllsammelbehälter sind außerhalb der Gebäude nicht zulässig.
3. Einfriedungen
Einfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen sowie der mit Geh- und Fahr-
rechten zu belegenden Wegeflächen sind nur in Gestalt von Hecken oder Mauern mit
einer Höhe von maximal 0,70 m über der Geländeoberfläche gemäß § 2 Absatz 4
BauO NRW 2018 zulässig.
4. Werbeanlagen
a) Werbeanlagen sind nur an Gebäuden zulässig. Einschließlich deren Befestigun-
gen und Beleuchtungen dürfen diese Werbeanlagen maximal 0,4 m von der jewei-
ligen Wandfläche vortreten. Ein Überschreiten der tatsächlichen Wandhöhe durch
die Oberkante der Werbeanlage ist nicht zulässig.
b) Werbeanlagen auf Dachflächen sowie an Pylonen sind nicht zulässig.
c) Werbeanlagen mit im Tagesverlauf wechselnden oder mit bewegten Sichtflächen
sowie akustisch unterstützte beziehungsweise ausschließlich akustische Werbe-
anlagen sind nicht zulässig.
d) Werbeanlagen, die unter der Verwendung der Leuchtdioden (LED)-Technik oder
selbstleuchtend hergestellt werden, sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur
hinterleuchtet sein.
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5. Satellitenempfangsanlagen / Mobilfunksendeanlagen
a) Parabolantennen für den Satellitenrundfunkempfang sind nur auf den Dachflächen
zulässig.
b) Mobilfunksendemasten und -anlagen sind auf den Dachflächen nicht zulässig.
III KENNZEICHNUNG
Gemäß § 9 Abs. 5 BauGB wird folgende Fläche im Bebauungsplan gekennzeichnet:
Altstandort
Im Bereich des Bebauungsplanes liegt der Altstandort Nr. 401490. Der Boden inner-
halb der gekennzeichneten Fläche ist mit umweltgefährdenden Schadstoffen belas-
tet. Zur gefahrlosen Nutzung des gekennzeichneten Areals sind Sanierungs- und Si-
cherungsmaßnahmen erforderlich. Die ordnungsgemäße Sanierung sowie die Ent-
sorgung des Bodenmaterials sind unter fachgutachterlicher Aufsicht und unter Betei-
ligung der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, durchzuführen.
IV HINWEISE
1. Rechtsfolgen
Innerhalb der Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes
bestehende Rechtssetzungen aufgrund des Preußischen Fluchtliniengesetzes von
1875, des Aufbaugesetzes Nordrhein-Westfalen, des Bundesbaugesetzes und des
Baugesetzbuches werden mit der Rechtsverbindlichkeit dieses Bebauungsplanes
nicht mehr angewendet.
2. Rechtsgrundlagen
a) Es gilt das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
03.11.2017 (BGBl. I S. 3634).
b) Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23. Januar 1990 (BGBI. I S.
132) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786).
c) Es gilt die Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58).
d) Es gilt die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordnung
(BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.08.2018 (GV. NRW
NR.19, S. 411).
e) Es gilt jeweils die bei Erlass dieser Satzung geltende Fassung.
3. Denkmalschutz
Innerhalb des Plangebietes sind archäologische Bodenfunde nicht ausgeschlossen.
Werden bei Bodeneingriffen archäologische Bodenfunde entdeckt, ist gemäß §§ 15
und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG) das Römisch-Germanische Muse-um/Archä-
ologische Bodendenkmalpflege der Stadt Köln unverzüglich zu informieren.
4. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Im Plangebiet ist mit Bombenblindgängern / Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme
von Bauarbeiten (circa 6 Wochen) ist das Amt für öffentliche Ordnung, Gliederungs-
ziffer 322/40 (allgemeine Ordnungsangelegenheiten) unter der Benennung des Ak-
tenzeichens 22.5-3-5315000-2197/24 sowie der Bebauungsplan-Nummer einzu-
schalten. Die Anfrage kann per E-Mail an kampfmittel@stadt-koeln.de erfolgen.
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5. Artenschutz
a) Laut Artenschutzprüfung des Büros Artenreich Umweltplanung, Hagen von April
2024, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Artenschutzprüfung der Stufe 1), erge-
ben sich keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5
BNatSchG.
b) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es im Zeitraum zwischen dem 1. März und 30.
September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere
Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Sind inner-
halb dieses Zeitraumes Rodungsarbeiten erforderlich, ist vor deren Aufnahme in
Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Köln durch einen Fach-
gutachter nach besetzten Nestern und Fledermausquartieren zu suchen und bei de-
ren Auffinden die Rodungstätigkeit sofort einzustellen.
c) Spätestens mit Abschluss des Bauvorhabens sind mindestens 30 handelsübliche
Fledermausflachkästen an nahegelegenen Bäumen oder unbeleuchteten und wet-
tergeschützten Fassaden anzubringen. Bei der Positionierung und Anbringung der
Kästen ist eine fachkundige Person zu Rate zu ziehen. Die Maßnahmen sind nach
erfolgter Umsetzung bei der Stadt Köln, Untere Naturschutzbehörde (571) anzuzei-
gen.
d) An den neu zu bauenden Gebäuden ist auf angeleuchtete Fassaden und nach
oben strahlende Leuchtkörper zu verzichten. Für notwendige Beleuchtungen sollen
ausschließlich Leuchten mit geringem Streulichteffekt verwendet werden (d.h. Licht-
kegel maximal 20° unter der Horizontalen). Auf kurzwellige Lichtanteile soll verzich-
tet und es soll nur warmweißes oder gelbliches Licht mit Farbtemperaturen zwi-
schen 1700 und 2200 K verwendet werden, dies unter Verzicht auf (ultra-) violette
oder blauanteilsreiche Lichtanteile. Auf die Illumination von Bauwerken und Bäu-
men ist grundsätzlich zu verzichten. Leuchtmittel mit einer Betriebstemperatur von
60° Celsius oder mehr sollen nicht verwendet werden.
e) An den Neubauten ist ein vogelfreundliches Fassadenkonzept umzusetzen. Als
Richtlinie kann dabei die Publikation „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“
vom Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Bran-
denburg dienen.
6. Baumschutzsatzung
a) Bei Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Satzung zum Schutz des Baumbestan-
des innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs
der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Köln (Baumschutzsatzung – BSchS) vom
18.Juli 2023 (in Kraft seit dem 28.Juli 2023, Amtsblatt Nr. 29 vom 2. August 2023)
angewandt worden.
b) Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplanes ist die zur Zeit der Stellung des An-
trages auf Erteilung einer Fällerlaubnis jeweils gültige Fassung der BSchS anzu-
wenden. Wenn Ersatzpflanzungen bzw. Ersatzgeldzahlungen für die im Zuge der
Umsetzung des Bebauungsplanes zu fällenden Bäume zu leisten sind, gilt die
BSchS in der jeweils gültigen Fassung, soweit die betroffenen Bäume nicht bereits
im Bebauungsplanverfahren bei der Bewertung und Bilanzierung nach der natur-
schutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 18 Gesetz über Naturschutz und Lan-
despflege NRW in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt wurden.
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7. Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Die Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß
§§ 135a bis 135c BauGB ist zu berücksichtigen. Die Umsetzung der im Bebauungs-
plan formulierten Festsetzung von Begrünungsmaßnahmen erfolgt nach der Anlage,
die der Satzung der Stadt Köln zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen gemäß
§§ 135a bis 135c BauGB vom 15. Dezember 2011 beigefügt ist. In dieser Anlage
sind mit der Angabe von Kürzeln Qualitätsmaßstäbe für Begrünungsmaßnahmen der
Stadt Köln formuliert, die nicht nur im Zusammenhang festgesetzter Ausgleichsmaß-
nahmen Verwendung finden.
8. Elektromagnetische Felder
Bei der Anlage von Trafostationen ist der städtische Vorsorgewert von 1 μT für die
magnetische Flussdichte zu beachten und durch geeignete Abstände zu Räumen für
den dauerhaften Aufenthalt von Menschen zu ermöglichen. Es ist ein Abstand von 3-
4 Metern für eine unbedenkliche Nutzung notwendig.
9. DIN-Vorschriften und sonstige anzuwendende Regelwerke
DIN-Vorschriften, sonstige private Regelwerke sowie die Kölner Sortimentsliste, auf
die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen wird, sind je-
weils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung anzuwenden und werden
beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster der Stadt Köln Plankammer,
Zimmer 06. E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der
Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten.
10. Öffentlich geförderter Wohnungsbau
Gemäß des Kooperativen Baulandmodells der Stadt Köln in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 10. Mai 2017 ist der Planbegünstigte/ sind die Planbegünstigten
verpflichtet, 30 % der Geschossfläche Wohnen im öffentlich geförderten Segment
gemäß der jeweils aktuellen Wohnraumförderrichtlinie des Landes NRW zu errichten.
11. Boden
Sofern nicht durch Oberbodenuntersuchungen gemäß BBodSchV die Unbedenklich-
keit des Bodens nachgewiesen wird, ist im Bereich geplanter Grün-, Garten- oder
Kinderspielflächen ein Bodenaustausch der oberen 35 cm oder ein Bodenauftrag von
einer mindestens 35 cm dicken Schicht aus nachweislich unbelastetem Boden vorzu-
nehmen. Die Baumaßnahmen sind fachgutachterlich zu begleiten, mit dem Umwelt-
und Verbraucherschutzamt, Untere Bodenschutzbehörde und Grundwasserschutz
abzustimmen und zu dokumentieren.
Mitteilung Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle VI/61/612-1 Vorlagen-Nummer 15.01.2026 3451/2025 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Stadtentwicklung und regionale Zusammenarbeit 29.01.2026 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 02.02.2026 Mitteilung über die erneute Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m § 4a Absatz 3 BauGB des Bebauungsplanentwurfs Nr. 66461/16 – Arbeitstitel: Franz-Geuer-Straße in Köln-Ehrenfeld Anlass und Ziel der Planung Anlass der Aufstellung des Bebauungsplans war die Entwicklungsabsicht der Firma Swiss Life Asset Managers Development Residential GmbH (ehemals CORPUS SIREO Projektentwick- lung Beteiligungs GmbH), als Eigentümerin der Flächen im Plangebiet. Ziel ist, auf der rund 1,9 ha großen Fläche des bisherigen Siemens-Standortes zwischen der Franz-Geuer-Straße und der Stammstraße, westlich der Bezirkssportanlage in Köln Ehrenfeld ein urbanes, ge- mischt genutztes Quartier mit Wohnungsbau, einer Kindertagesstätte und anteilig gewerbliche Nutzungen zu entwickeln. Vor dem Hintergrund des prognostizierten Bevölkerungswachstums mit einem Anstieg der Einwohnerzahl, der Zahl der Haushalte und damit einhergehend einer erhöhten zusätzlichen Nachfrage nach Wohnraum, soll durch das neue Quartier ein Beitrag zur Deckung des aktuel- len Wohnraumbedarfs geleistet werden. Somit wird den Zielen des vom Rat der Stadt Köln am 11.02.2014 beschlossenen Stadtentwicklungskonzeptes Wohnen (StEK Wohnen) gefolgt. Mit dem Bebauungsplanentwurf wird die Umwandlung auf einem bisher gewerblich genutzten und großflächig, zu über 90% versiegelten Geländes realisiert. Bei der Wohnnutzung ist der Neubau von Geschosswohnungsbau mit insgesamt ca. 430 Wohneinheiten, davon 30% öf- fentlich gefördert geplant. Dabei ist eine Mischung mit nicht wesentlich störenden gewerbli- chen Nutzungen, beispielsweise Büros, Dienstleistungen, Kulturbetriebe oder der Versorgung des Gebiets dienende Gastronomie geplant. Im Vergleich zum Vorgabenbeschluss wurde der Geltungsbereich des Plangebietes um die Hälfte des öffentlichen Straßenraums der Straßen Stammstraße, Franz-Geuer-Straße und Pellenzstraße erweitert. Dadurch können sowohl Bestandsbäume planungsrechtlich gesichert, als auch neue Bäume entlang der Straßen festgesetzt werden. Verfahrensverlauf Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 28.05.2020 den Ein- leitungsbeschluss in Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB sowie den Beschluss für die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach Modell 2 (Abendveranstal- tung und Aushang) gefasst (vgl. Vorlagen-Nummer 0427/2020). 2 Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Zeitraum von September bis Oktober 2018 durchgeführt. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wurde pandemiebedingt mit einer Onlineveranstaltung am 14.12.2020 sowie einem Aushang im Be- zirksrathaus Ehrenfeld und im Stadtplanungsamt, Außenstelle Ladenlokal 5, vom 14.12.2020 bis zum 18.01.2021 einschließlich durchgeführt. Schriftliche Anregungen konnten bis zum 18. Januar 2021 an den Bezirksbürgermeister des Stadtbezirks Ehrenfeld gerichtet werden. Der Stadtentwicklungsausschuss hat am 27.10.2022, nach Anhörung der Bezirksvertretung Ehrenfeld am 01.09.2022, den Beschluss über die Vorgaben zur Ausarbeitung des Bebau- ungsplanentwurfes unter Berücksichtigung von Auflagen gefasst (vgl. Vorlagen-Nummer 1401/2022). Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Absatz 2 BauGB wurde vom 11.09.2024 bis zum 14.10.2024 durchgeführt. Die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs gem. § 3 Absatz 2 BauGB wurde am 18.06.2025 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemacht und vom 26.06.2025 bis zum 01.08.2025 durchgeführt (vgl. Vorlagen-Nummer 1666/2025). Parallel zur Veröffentlichung er- folgte die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB. Im Anschluss der Veröffentlichung wurden insbesondere Änderungen an den Festsetzungen zur Gebäudehöhe vorgenommen, indem ein zusätzlicher oberer Bezugs- punkt definiert wurde. Darüber hinaus wurde die Verpflichtung zur Errichtung öffentlich geför- derten Wohnungsbaus ergänzend und verbindlich textlich festgesetzt. Die konkreten Änderungen zur Gebäudehöhe und zur sozialen Wohnraumförderung sind un- ter Ziffer 2.1 sowie unter Ziffer 3a der textlichen Festsetzungen zu finden. Erneute Veröffentlichung Da die Änderungen die Grundzüge der Planung berühren, ist eine erneute Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 a Abs. 3 BauGB des Bebauungsplanentwurfes erfor- derlich. Die erneute Veröffentlichung ist für den Zeitraum vom 29. Januar 2026 bis einschließ- lich 12.Februar 2026 vorgesehen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme werden auf 2 Wochen verkürzt. Während der erneuten Veröffentlichung können gemäß § 4a Absatz 3 Satz 2 BauGB Stellung- nahmen ausschließlich zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Bebauungsplanentwur- fes abgegeben werden. Der vorliegende Bebauungsplanentwurf unterliegt den Leitlinien zum Klimaschutz in der Um- setzung nicht-städtischer Neubauvorhaben in Köln. Die Zustimmungserklärung zur Anwen- dung der Klimaschutzleitlinien Köln wurden am 15.02.2023 unterzeichnet. Die Anwendungsvoraussetzungen für das Kooperative Baulandmodell (KoopBLM) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 14.09.2018 sind erfüllt, so dass 30 % der neu geschaffenen Geschossfläche Wohnen als öffentlich geförderter Wohnungsbau zu errichten ist. Eine An- wendungszustimmung zum KoopBLM der Vorhabenträgerin liegt dem Stadtplanungsamt vor. Gez. Greitemann Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich Anlage 2 Vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf Anlage 3 Vorhaben- und Erschließungsplanentwurf Anlage 4 Textliche Festsetzungen Anlage 5 Begründung Anlage 6 Gekennzeichnete Änderungen des Bebauungsplanentwurfes Anlage 7 Gekennzeichnete Änderungen des Vorhaben- und Erschließungsplanentwurfes 3
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3451/2025
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 15.01.2026
- Erstellt
- 02.12.2025 16:25