4304/2022
Projekte zur Prävention vor sexualisierter Gewalt im Bereich der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, Teilplan 0604
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Beschlussvorlage Ausschuss
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Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 4304/2022 Freigabedatum 25.04.2023 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Projekte zur Prävention vor sexualisierter Gewalt im Bereich der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, Teilplan 0604, hier: Mittelfreigabe der im Rahmen des 2. VN Verwaltung zugesetzten Konnexitätsausgleichsmittel Beschlussorgan Jugendhilfeausschuss Finanzausschuss Gremium Datum Beschluss: Der Jugendhilfeausschuss befürwortet die Unterstützung der Einrichtungen der Jugendförde- rung gemäß §§ 11 bis 14 SGB VIII und § 16 h SGB II bei der Erstellung und Fortschreibung von Kinderschutzkonzepten im Vorgriff auf die Vorlage des Kinderschutzentwicklungsplanes und durch entsprechende Fortbildungsangebote. Der Jugendhilfe- und der Finanzausschuss beschließen die Freigabe der im Rahmen des Konnexitätsausgleichs im Zuge des Landeskinderschutzgesetzes bereitgestellten Mittel in Höhe von 1.500.000 Euro zur Refinanzierung wahrgenommener Aufgaben im Kinderschutz. Jugendhilfeausschuss 02.05.2023 Finanzausschuss 15.05.2023 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme 1.500.000€ Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: a) Erträge € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Infolge der Übernahme der in den §§ 5, 8 und 9 geregelten Aufgaben des LKiSchG NRW wird für die wesentlichen Belastungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein finanzi- eller Ausgleich nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004, das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 geän- dert worden ist, gewährt. Der 2. Veränderungsnachweis Verwaltung zum Haushaltsplanent- wurf 2023/24, der vom Rat in seiner Sitzung am 10.11.2022 beschlossen wurde, weist in Be- zug auf den Teilplan 0604 auf den Konnexitätsausgleich im Zuge des Landeskinderschutzge- setzes hin. Neben einer Anzahl an Maßnahmen, die dadurch in den Haushaltsjahren 2023 und 2024 be- fristet fortgeführt werden können, sind hier auch Konnexitätsmittel für Projekte zum Kinder- schutzentwicklungsplan im Umfang von bis zu 1,5 Mio. Euro veranschlagt, die ebenfalls be- fristet sind. Die konkrete Verwendung dieser Mittel im Teilplan 0604, Kinder- und Jugendarbeit, steht ge- mäß Beschluss des Rates der Stadt Köln zur Haushaltssatzung 2023/2024 vom 10.11.2022 unter dem Freigabevorbehalt des Fach- und Finanzausschusses. Die Jugendverwaltung beabsichtigt – ohne hiermit dem Kinderschutzentwicklungsplan vorzu- greifen, der den politischen Gremien unabhängig hiervon vorgelegt wird – die Verwendung der o.g. Mittel zur Refinanzierung der wahrgenommenen Aufgaben im Bereich der Jugendförde- rung für die Erstellung und Fortschreibung der gesetzlich pflichtigen Kinderschutzkonzepte in 3 den jugendpädagogischen Einrichtungen und Projekten. Es handelt sich hierbei um die haus- haltsrechtlich notwendige Freigabe der im Rahmen des oben näher erläuterten Konnexitäts- ausgleichs freiwerdenden und befristet zur Verfügung stehenden Mittel. Im Hinblick auf den Kinderschutz wird dies wie folgt fachlich flankiert: 1. Kinderschutz-Vereinbarungen & institutionelle Schutzkonzepte Das Amt für Kinder, Jugend und Familie nimmt gegenüber rund 130 Trägern und Einrichtun- gen der freien Wohlfahrtspflege als öffentlicher Träger der Jugendhilfe eine koordinierende und überwachende Funktion ein. Für die vielfältigen Aufgabenfelder der §§ 11 bis 14 SGB VIII und des § 16 h SGB II obliegt es der Jugendverwaltung, die nach dem Bundeskinderschutz- gesetz vorgeschriebene Verankerung und Umsetzung des Kinderschutzes in den Einrichtun- gen und Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit und in den Ein- richtungen der Jugendberufshilfe sicherzustellen. Im Rahmen der Erweiterungen des Bundeskinderschutzgesetzes nach §§ 8a und 72 a SGB VIII wurden bereits seit 2012 Kinderschutz-Vereinbarungen sowie seit 2015 die Erstellung von institutionellen Schutzkonzepten mit den Trägern und Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, Jugendberufshilfe sowie kultur- und medienpädagogischen Einrichtungen um- gesetzt. Qualitätssichernd sind die bestehenden Kinderschutzkonzepte fortzuschreiben bzw. in einigen Bereichen neu zu erstellen. 2. Fortbildungsangebote Durch ein aktualisiertes Angebot von Fortbildungen zur Kompetenzentwicklung zur Erstellung von institutionellen Schutzkonzepten durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie für Träger und Ihre Mitarbeitenden der Angebote der Jugendförderung kann sichergestellt werden, dass allerorts die fachliche Kompetenz besteht, Schutzkonzepte zu erstellen. Auf das Kinder- schutzgesetz abgestimmte Fortbildungsangebote sind zu etablieren und in 2023 flächende- ckend zu forcieren, die das weitere Verständnis des Nutzens von Schutzkonzepten bei den genannten Zielgruppen schärfen und die fortlaufende Aktualisierung trägerseits ermöglichen. In diesem Zuge wird in Wirksamkeitsdialogen, Fachgesprächen etc. mit Trägern und Einrich- tungen im Rahmen der kommunal geförderten Angebote der Jugendförderung ein größerer Fokus auf die Thematik des Kinderschutzes und die Notwendigkeit der Anwendung und fort- laufende Anpassung der jeweiligen institutionellen Schutzkonzepte gelegt. Der Kinderschutz wird somit über Fortbildung, Beratung, Abstimmung und fachpädagogische Begleitung seitens der Jugendverwaltung qualitativ verbessert und gemäß fester formalisierter Strukturen bearbeitet und standardisiert. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Angebote der Jugendförderung bedarfsgerechte Präventionsstrategien beinhalten, die neben dem intervenierenden Kinderschutz eine wichtige Säule im Schutzgefüge junger Menschen darstellen und frühzeitig und nachhaltig bereitge- stellt werden. Daher wird die Freigabe der Mittel für den Teilplan 0604 bereits jetzt erbeten.
Anlage 0 - Begründung der Dringlichkeit
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Anlage 0 – Begründung der Dringlichkeit Die Vorlage wird verfristet vorgelegt, da intensive verwaltungsinterne Abstimmungsprozesse erforderlich waren, die nicht innerhalb der vorgesehenen Frist zum Abschluss gebracht werden konnten. Die Notwendigkeit der kurzfristigen Mittelfreigabe ergibt sich aus der haushaltsrechtlichen sowie aus der Planungs- und Finanzierungssicherheit für die beteiligten Träger der freien Jugendhilfe.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 4304/2022
- Typ
- Beschlussvorlage Ausschuss
- Datum
- 25.04.2023
- Erstellt
- 19.12.2022 14:18