2006/0030
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) vom 12. Mai 2003
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2006/0030
8407 Zeichen
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
an den Magistrat Beteiligt vor Dezernat III
Amt: EAD
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Magistrats-
beschlussfassung:
Dezernat I
Dezernat II
Dezernat III
Vorlage-Nr. 2006/0030
Magistratsbeschluss-Nr.
an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Internet ja nein
Tagesordnung I II
Verteiler:
OBW bei abschl.
Beschlussfassung
Magistrat
Betreff: 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) vom 12.
Mai 2003
Vorlage vom: 08.12.20055
Beschlussvorschlag:
Der als Anlage 1 beiliegende Entwurf der 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die
Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung –
AbfS) vom 12. Mai 2003 wird beschlossen.
Anlagen: Anlage 1 - Entwurf 5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung,
Verwertung .....
Anlage 2 - Bisherige Abfallsatzung i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 17.
12.2003
Beschluss des Magistrats vom
2
...
Begründung zur Vorlage vom 08. Dezember 2005
Vorbemerkung:
Dem vorliegenden Entwurf der 5. Satzung zur Änderung der Abfallsatzung (Anlage 1)
stimmte die Betriebskommission des EAD in ihrer Sitzung am 01. Dezember 2005 zu. Sie
empfiehlt dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung, die 5. Änderungssatzung
zur Abfallsatzung zu beschließen. Der vorliegende Entwurf wurde mit dem Rechtsamt und
dem Revisionsamt abgestimmt.
Am 23. März 2005 ist das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die
umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und
Elektronikgerätegesetz – ElektroG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Danach
können die Verbraucher ab dem 24.03.2006 ihre Altgeräte kostenlos bei den städtischen
Sammelstellen abgeben. Die Stadt kann aber nach wie vor ihre Kosten in die (Rest-)
Abfallgebühren einbeziehen. Die bisherigen Kosten für die Entsorgung der Altgeräte
entfallen jedoch, da die Hersteller künftig verpflichtet sind, die bei der Stadt eingesammelten
Geräte abzuholen und nach dem Stand der Technik sicher zu entsorgen. Somit haben die
Hersteller diese Kosten zu tragen. Durch die gesetzliche Neuregelung der Entsorgung von
gebrauchten Elektro- und Elektronikgeräten wurden eine Reihe von Regeln und auch
Zuständigkeiten neu gefasst bzw. verändert.
Die Umsetzung dieser Änderungen erfordert in einigen Punkten Änderungen in der
Darmstädter Abfallsatzung.
Zu Artikel I, Ziffer 1:
Die Begriffe „ Lampen“ und „Heizstrahler“ in der beispielhaften Aufzählung zur
Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 5) der Abfallsatzung (AbfS) müssen gestrichen werden, da
ihr abfallbestimmendes Wesen nunmehr nicht mehr ihre Sperrigkeit sondern die Tatsache
der Zugehörigkeit zu den Elektroaltgeräten ist. Die Streichung des Satzes „Das Gewicht
eines Sperrmüllteils darf 100 kg nicht überschreiten.“ erfolgt nur an dieser Stelle, um ein
mehrfaches Aufführen dieser Regel zu vermeiden. Die Bestimmung wird an späterer Stelle
(siehe Ziffer 4) wieder eingefügt. Die Änderung in Satz 3 dient der Klarstellung.
Zu Artikel I, Ziffer 2:
Die Begriffsbestimmung zu dem neu einzufügenden Absatz 6) „Elektro- und
Elektronikgeräte“ ergibt sich aus der Definition in § 3 Abs. 1 ElektroG.
Zu Artikel I, Ziffer 3:
Der Gesetzgeber hat durch die Regelung in § 9 Abs. 1 ElektroG („Besitzer von Altgeräten
haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.“)
nunmehr die unkontrollierte Entsorgung über die Restmülltonne verboten. Durch die
gesetzlich formulierte Rückgabepflicht zu einer getrennten Erfassung ist es notwendig, die
Elektro- und Elektronikgeräten in die Aufzählung der „verbotenen“ Abfälle für die
Restmülltonne aufzunehmen.
Die in diesem Punkt ebenfalls aufgeführte Abfallart „Bauschutt“ ist selbstverständlich nicht im
Zusammenhang mit dem ElektroG zu sehen. Die Aufnahme erfolgt aus der praktischen
Notwendigkeit, das Einfüllen von Bauschutt im Restmüll zu verbieten, da die
Pressvorrichtungen der Abfallsammelfahrzeuge durch Betonteile oder harte Steine
beschädigt werden. Die Entsorgungsmöglichkeiten bestehen auch für Kleinmengen von
Bauschutt bei den Recyclingstationen der Stadt (siehe § 5 Abs. 9 AbfS).
3
...
Zu Artikel I, Ziffer 4:
Durch die Neuregelungen im ElektroG wird sich bei der Einsammlung von großen
Elektroaltgeräten (Kühlgeräte, Haushaltsgroßgeräte und Bildschirme) für die Bürgerschaft
nichts ändern. Die Einsammlung erfolgt nach den gleichen Regeln wie bei Spe rrmüll
(Anmeldung und Terminvereinbarung, getrennte Sammeltouren für unterschiedliche
Abfallarten, Gewichtsbegrenzung). Die in § 2 Abs. 5 AbfS (siehe Ziffer 1) gestrichene
Gewichtsbegrenzung wird deshalb an dieser Stelle mit Wirkung für alle genannten Abfälle
aufgenommen.
Zu Artikel I, Ziffer 5:
Die Annahmemöglichkeiten für Elektroaltgeräte bleiben wie bisher bestehen. Soweit die
Bürgerschaft nicht die ergänzend vom Handel angebotenen Rückgabemöglichkeiten oder bei
Großgeräten die Abholung nach § 5 Abs. 5 AbfS nutzt, besteht die gesetzliche Verpflichtung,
die Geräte dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, d.h. der Stadt mit ihren
Annahmestellen zu überlassen. Neu ist die den Gesetzesvorgaben entnommene Regelung,
dass unter bestimmten Umständen auch Abfallerzeuger aus sonstigen Herkunftsbereichen
kostenlos Altgeräte abgeben dürfen.
Durch die gesetzliche Neuregelung der gesamten Elektro- und Elektronikgeräteentsorgung
ist zukünftig verstärkt damit zu rechnen, dass Gerätehändler Geräte, die von
Privathaushalten zurückgenommen worden, bei der Stadt bzw. den Annahmestellen
anliefern. Um Probleme bei der Annahme einer größeren Anzahl von Geräten im Hinblick auf
die notwendigen Containerkapazitäten auf dem Zwischenlagerplatz zu vermeiden, ist eine
Terminabsprache zwingend notwendig und nach § 9 Abs. 3 ElektroG gefordert.
Zu Artikel I, Ziffer 6:
Die Ergänzung regelt die Eigentumsverhältnisse an satzungsgemäß bereitgestellten Elektro-
und Elektronikaltgeräten und ermöglicht so der Stadt, die ungenehmigte Entnahme der
teilweise Erlöse bringenden Geräte zu unterbinden.
Zu Artikel II, Ziffer 7:
In § 13 Abs. 3 der Abfallsatzung ist geregelt, dass unter bestimmten Umständen Eigentümer
benachbarter Grundstücke sich zu einer Abfallgemeinschaft zusammenschließen können.
Darüber hinaus können auch durch baurechtliche Festlegungen
Gemeinschaftsstandplätze festgesetzt werden, bei denen die angeschlossenen Grundstücke
eine Abfallgemeinschaft bilden. Die Abrechnung der Abfallgebühren erfolgt für die
angeschlossenen Grundstücke durch eine Anteilsberechnung nach Personenzahlen. Um zu
vermeiden, dass unter Umständen jeden Monat wegen einer personellen Veränderung
(Geburt, Todesfall, Zuzug, Wegzug) in einem der angeschlossenen Grundstücke alle
angeschlossenen Grundstücke neu berechnete Gebührenbescheide erhalten müssen, sollen
solche Änderungen zukünftig nur noch maximal viermal pro Jahr möglich sein. Aufgrund der
Vorteile, die die angeschlossenen Grundstücke durch die personengenaue Abrechnung
haben, wird es für zumutbar gehalten, die aufwendigen Anpassungsberechnungen nicht
mehr monatlich vornehmen zu müssen. Die höchstens vierteljährliche Änderung der fälligen
Beträge erleichtert auch allen angeschlossenen Haushalten die Übersicht, welche Gebühren
sie für das jeweilige Quartal zahlen müssen.
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...
Zu Artikel III:
Die Änderung zu Artikel II soll sofort in Kraft treten, um zusätzliche Arbeiten und
Verwaltungskosten zu vermeiden. Die Änderungen zu Artikel I müssen aufgrund der
Gesetzesvorgaben (Übergangsfristen) zum 24. März 2006 in Kraft treten.
Der bisherige Satzungstext in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 17. Dezember
2003 liegt der Vorlage als Anlage 2 komplett bei.
Darmstadt, 08. Dezember 2005
Der Dezernent I Der Dezernent II Der Dezernent III
Walter Hoffmann Wolfgang Glenz Klaus Feuchtinger
Oberbürgermeister Bürgermeister Stadtrat
anlage 2
61650 Zeichen
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Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS)
vom 12. Mai 2000
Aufgrund der §§ 5, 19 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 01. April 1993
(GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 2), des § 15 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), der §§ 4 und 9 des Hess. Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 23. Mai 1997 (GVBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 584), § 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11. Mai 2000 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Aufgabe
Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.
Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern sowie das Behandeln, Lagern und Verwerten oder Beseitigen der im Stadtgebiet anfallenden Abfälle.
Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst auch die Erfassung gebrauchter Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Abfälle sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I des KrW-/AbfG aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer oder Erzeuger entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
(2) Abfälle aus privaten Haushaltungen:
Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuenden Wohnens.
(3) Gewerbliche Siedlungsabfälle:
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere
a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Abfälle.
(4) Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen (privater Restabfall):
Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushalten, die von den Entsorgungspflichtigen selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt werden.
(5) Sperrmüll:
Feste Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Restabfallbehälter passen und von den unter Abs. 4 genannten Abfällen getrennt gesammelt und transportiert werden, z.B.: Schränke, Tische, Regale, Sitzmöbel, Betten, Teppiche, Lampen, Ölöfen (die restlos vom Öl befreit sein müssen), Heizstrahler, Bilder, Fahrräder etc. Das Gewicht eines Sperrmüllteils darf 100 kg nicht überschreiten.
Nicht zum Sperrmüll gehören z.B.: Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten oder giftigen Stoffen, besonders überwachungsbedürftige Abfälle, explosionsgefährliche Sachen, Baustellenabfälle, Bauschutt und Erdaushub, Baumstämme, Öltanks und Ölöfen mit Ölresten, Nachtspeicheröfen, Altreifen, Kraftfahrzeugteile oder ähnliche Gegenstände, Fernsehgeräte, PC-Monitore, Kühlgeräte und andere Hausgeräte wie Herde, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Spülmaschinen etc.
§ 3
Ausgeschlossene und ausgenommene Abfälle
Der Abfallentsorgung unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung ausgeschlossen oder ausgenommen sind.
Von der Abfallentsorgung (Einsammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung, Beseitigung oder Verwertung) ausgeschlossen sind:
besonders überwachungsbedürftige Abfälle sowie Abfälle der Gruppen C, D, E des Merkblattes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes vom 08.10.1991 (StAnz. S. 2449).Dies gilt nicht für die Einsammlung von Abfällen in kleinen Mengen aus privaten Haushaltungen, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder aus öffentlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können (Kleinmengen gefährlicher Abfälle).
Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes Hessen durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist.
Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht zur Mitwirkung nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 KrW-/AbfG verpflichtet wurde.
Die von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle sind von ihrem Erzeuger oder Besitzernach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
Von der Abfallentsorgung ausgenommen sind kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle, wenn der Grundstückseigentümer nachweist und schriftlich bestätigt, dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden und kompostierbaren Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet werden, auf seinem Grundstück keine Biotonne aufgestellt ist und für die Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 m² je Grundstücksbewohner nachgewiesen wird (Eigenkompostierung). In den Fällen des § 13 Abs. 3 ist eine Eigenkompostierung unzulässig.
§ 4
Einsammlungssysteme
Die Stadt führt die Einsammlung der Abfälle im Hol- und Bringsystem durch (§ 5).
Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers bzw. beim Gemeinschaftsstandplatz von Müllgroßbehältern zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke abgeholt, soweit sie dort satzungsgemäß bereitgestellt wurden.
Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelbehältern oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.
§ 5
Durchführung der Abfalleinsammlung
Abfälle zur Beseitigung Restabfall (Holsystem)
Zur Einsammlung des Restabfalls aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen stehen die in § 17 genannten Abfallbehälter (Restabfallbehälter) zur Verfügung. Diese werden von der Stadt am Leerungstag vom Standort geholt und nach der Leerung wieder zurückgestellt, wenn sie entsprechend § 14 bereitstanden.
Zusätzlich können bei der Stadt Säcke für Abfälle zur Beseitigung (Restabfallsäcke) mit amtlichem Aufdruck für die Restabfalleinsammlung bezogen werden. Die Restabfallsäcke sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt und gehen mit der Einsammlung in das Eigentum der Stadt über. Sie sind verschlossen anstelle von oder unmittelbar neben den/dem anderen Restabfallbehälter(n) zur Abholung bereitzustellen.
In die Restabfallbehälter und -säcke dürfen folgende Abfälle nicht gegeben werden: Altglas, PPK, leere LVP, besonders überwachungsbedürftige Abfälle/Sonderabfälle, Batterien, flüssige Abfälle, heiße Asche, Schnee, Eis. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restabfalls zu verweigern, bis die unzulässigen Abfälle aus dem Restabfall entfernt worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Fall unberührt.
Die Restabfallbehälter der Größen 80 l bis 1,1 cbm werden einmal wöchentlich geleert. Darüber hinaus können auf schriftlichen Antrag 80-l-, 120-l- und 240-l-Restabfallbehälter auch 2-wöchentlich und 80-l-Restabfallbehälter 4-wöchentlich geleert werden. Auf schriftlichen Antrag können die Abfallbehälter der Größen 660 l und 1,1 cbm mehrfach wöchentlich und auch zweiwöchentlich geleert werden, Abfallbehälter größer als 1,1 cbm werden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat geleert.
Abfälle zur Beseitigung, die nicht über die Sammelgefäße entsorgt werden sollen oder können, werden nach Bedarf auf schriftlichen Antrag beseitigt (Bedarfsabfuhr). Dies gilt auch für Sperrmüll, soweit nicht eine Abfuhr nach Abs. 5 erfolgt.
Papier/Pappe/Kartonagen (PPK/Hol- und Bringsystem)
Privaten Haushalten stehen zur Einsammlung von leeren Verkaufsverpackungen aus Pappe, Karton, Papier sowie für PPK anderer Art die auf öffentlichen Flächen aufgestellten Altpapierbehälter zur Verfügung.
In die auf öffentlichen Flächen von der Stadt aufgestellten Altpapierbehälter darf nur PPK aus Privathaushalten gegeben werden.
Für PPK aus privaten Haushalten können auf schriftlichen Antrag 240-l-Altpapierbehälter mit 14tägiger Leerung auf privaten Grundstücken zur Verfügung gestellt werden. Diese sind am Abfuhrtag bis 6.45 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung anschließend wieder zurückzustellen.
Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle (Hol- und Bringsystem)
Zur Sammlung kompostierfähiger Abfälle stellt die Stadt auf schriftlichen Antrag 120-l- und 240-l-Biotonnen zur Verfügung.
Die Leerung der Biotonnen erfolgt in den Monaten Oktober bis April im 14tägigen Rhythmus und von Mai bis September wöchentlich. Die Biotonnen sind am Abfuhrtag bis 06.45 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung anschließend wieder zurückzustellen.
Kompostierbare Gartenabfälle werden zusätzlich im Frühjahr und Herbst nach vorheriger Terminvereinbarung eingesammelt. Diese Gartenabfälle sind spätestens am vereinbarten Abfuhrtag bis 06.45 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr, gebündelt oder in Papiersäcken vor dem Grundstück am Straßenrand bereitzustellen.
Kompostierbare Gartenabfälle können auch von deren Besitzern oder Erzeugern zu den Öffnungszeiten auf der Bioabfall-Kompostierungsanlage in Darmstadt-Kranichstein, Eckhardwiesenstraße 25, abgegeben werden.
Leichtstoffverkaufsverpackungen (LVP/Holsystem)
Zur Sammlung von LVP werden gelbe Säcke ausgegeben, die im 14tägigen Rhythmus eingesammelt werden und in die diese Abfälle zu geben sind. Die verschlossenen Säcke sind am Abfuhrtag bis 06.45 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Abholung bereitzustellen.
Sperrmüll, Elektronikschrott (nur Kühlgeräte, Haushaltsgroßgeräte, Bildschirmgeräte), Metalle/Schrott aus Privathaushalten, Nachtspeicheröfen aus Privathaushalten (Holsystem)
Die genannten Abfälle werden separat und auf Antrag abgeholt. Die Abfälle sind spätestens an den vereinbarten Abfuhrtagen bis 06.45 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Abfuhr bereitzustellen. Asbesthaltige Nachtspeicheröfen werden auf schriftlichen Antrag abgeholt und müssen mit Textilklebeband über sämtlichen Lüftungsöffnungen, Ritzen, Spalten komplett abgeklebt, in gut verschließbare Kunststoffgewebesäcke (Big-Bags) oder in mindestens 0,4 mm starker Kunststoff-Folie staubdicht verpackt vor dem Grundstück am Straßenrand bereitgestellt werden.
Elektronikschrott/Groß- und Kleingeräte (Bringsystem)
Elektronikschrott/Groß- und Kleingeräte aus privaten Haushalten können bei den nachstehend genannten Annahmestellen zu den jeweiligen Öffnungszeiten abgegeben werden:
AnnahmestelleAbfallartElektronikschrott-Zerlegewerkstatt des Internationalen Bundes, DarmstadtElektronikschrott jeder Art mit Ausnahme von Geräten, die FCKW o.ä. enthalten (Kühlgeräte, Klimageräte)städtische Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher AbfälleElektrokleingeräte mit Ausnahme von BildschirmgerätenRecyclingstationen der StadtKühlgeräte und Klimageräte
Kleinmengen gefährlicher Abfälle (Bringsystem)
Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus Privathaushalten und anderen Herkunftsbereichen können bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle der Stadt zu den Öffnungszeiten abgegeben werden, Mengen aus anderen Herkunftsbereichen jedoch nur, wenn dort weniger als 500 kg an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen pro Betrieb und Jahr anfallen.
Altglas (Bringsystem)
Privathaushalten und anderen Herkunftsbereichen stehen zur Einsammlung von Altglas die auf öffentlichen Flächen aufgestellten Altglascontainer zur Verfügung.
Altglas ist getrennt nach den Farben Weiß, Braun, Grün in die entsprechend gekennzeichneten Behälter einzufüllen.
Um Lärmbelästigungen zu vermeiden, dürfen die Sammelbehälter nur werktags in der Zeit von 07.00 20.00 Uhr befüllt werden. Die Stadt kann, um Belästigungen der Anwohner zu vermeiden, auch andere Einfüllzeiten festlegen, die dann auf den davon betroffenen Behältern angegeben werden.
Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle sowie Fenster/Türen mit Glas und Altreifen (Hol- und Bringsystem)
Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle sowie Fenster/Türen mit Glas und Altreifen bis maximal 1 cbm pro Anlieferer werden in den Recyclingstationen der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen. Darüber hinausgehende Mengen aus Privathaushalten sind über die Stadt (Holsystem) oder zulässige gewerbliche Sammlungen der Wiederverwertung (z. B. einer Bauschutt-Recyclinganlage) zuzuführen.
Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Abfälle zur Beseitigung
(Hol- und Bringsystem)
Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Abfälle zur Beseitigung sind der Stadt anzudienen.
Fahrzeugteile und ähnlich kompakte Abfälle aus privaten Haushaltungen
(Hol- und Bringsystem)
Fahrzeugteile und ähnlich kompakte Abfälle aus privaten Haushaltungen werden separat und auf schriftlichen Antrag abgeholt oder bis maximal 1 cbm pro Anlieferer in den Recyclingstationen der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen.
§ 6
Getrennthaltungspflicht
Die Abfallbesitzer sind verpflichtet, Abfälle nach Maßgabe von § 5 getrennt zu halten und zu sammeln und in die dafür bestimmten, entsprechend gekennzeichneten und von der Stadt zugelassenen Abfallbehälter zu füllen.
Die Abfuhr nicht sortenrein getrennt gesammelten Abfalls kann verweigert werden. Der Besitzer hat die Abfälle sodann ordnungsgemäß zu trennen. Falls dies nicht geschieht, erfolgt die Abfuhr als Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung.
§ 7
Überlassungspflichten, Anschluss- und Benutzungszwang
Jedes Grundstück im Darmstädter Stadtgebiet, auf dem überlassungspflichtige Abfälle nach Absatz 2 anfallen, ist an die Abfallentsorgung durch die Stadt angeschlossen (Anschlusszwang). Der Eigentümer ist verpflichtet,- das Aufstellen der zur Abfallerfassung notwendigen Behältnisse auf dem Grundstück zu dulden,- das Betreten des Grundstückes zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung sowie Verwertung von Abfällen zu dulden.
Entsprechendes gilt für Gemeinschaftsstandplätze von Müllgroßbehältern, die die Stadt auf gemeinsamen schriftlichen Antrag hin bzw. aufgrund baurechtlicher Bestimmungen zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke genehmigt und zugeteilt hat.
Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind verpflichtet, diese der Stadt satzungsgemäß zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem, § 5) zu bedienen (Benutzungszwang), soweit die Abfälle nicht gemäß § 3 oder kraft Gesetzes von der Abfallentsorgung ausgeschlossen oder ausgenommen sind. Dies gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie die Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegend öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.
§ 8
Anschlusspflichtige Grundstücke
Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Grundbuch jeder eine wirtschaftliche Einheit bildende zusammenhängende Grundbesitz eines Eigentümers oder mehrerer Eigentümer.
Dem Grundstückseigentümer stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte hinsichtlich der sich aus dieser Satzung
ergebenden Rechte und Pflichten gleich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Der Grundstückseigentümer wird von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihm andere Berechtigte verpflichtet sind.
§ 9
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang können im Einzelfall auf schriftlichen Antrag widerruflich schriftlich angeordnet werden,
wenn die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Abfalleinsammlung oder -beförderung nicht vornehmen kann und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
wenn der Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Abfällen zur Beseitigung nachweist, dass er diese Abfälle in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung der Stadt nicht erfordern.
Die Möglichkeit einer anderweitigen Abfallbeseitigung ist im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
§ 10
Anzeigepflicht
Den Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Eigentümer unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt dem neuen Eigentümer.
Ist eine wesentliche Änderung in der Art und Menge der anfallenden Abfälle zu erwarten, hat der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger dieses der Stadt unverzüglich mitzuteilen, zu belegen und die Gestellung von entsprechenden Abfallgefäßen schriftlich zu beantragen. Sofern dies unterbleibt, aber festgestellt wird, dass die Gefäßeinheit(en) für die Aufnahme der anfallenden Abfälle nicht ausreicht (nicht ausreichen), kann die Stadt die erforderlichen Gefäße aufstellen.
§ 11
Auskunftspflicht
Der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger hat über § 10 hinaus die für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 12
Unterbrechung der Abfallentsorgung
Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen und hat darauf hinzuwirken, dass die Störungen unverzüglich behoben werden. Bei Unterbrechungen infolge höherer Gewalt, insbesondere Streik, hat der an die Abfallentsorgung Angeschlossene keinen Anspruch auf Entsorgung.
§ 13
Abfallbehälter
Die Abfallbehälter für die Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, stellt die Stadt den Anschlusspflichten bzw. den Abfallbesitzern zur Verfügung, wobei die Stadt Eigentümerin bleibt. Für Verlust oder Beschädigung der überlassenen Gefäße haftet der Grundstückseigentümer. Das Aufstellen anderer Abfallgefäße ist nur nach vorheriger Zustimmung der Stadt in Ausnahmefällen zulässig.
Die Stadt bestimmt Art, Größe, Anzahl, Leerungshäufigkeit und Standplatz der Abfallbehälter.
a) Privathaushalte
In Privathaushalten wird zur Bemessung des Behältervolumens ein Wert von 15 l Restabfallbehältervolumen pro Person und Woche in Ansatz gebracht. Bei gleichzeitiger Nutzung einer Biotonne auf dem Grundstück oder satzungsgemäßer Eigenkompostierung reduziert sich dieser Wert auf 10 l pro Person und Woche. Person im Sinne der Vorschrift ist jeder beim Amt für Einwohnerwesen, Wahlen und Statistik mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. Die Mindestgröße eines Restabfallbehälters beträgt in jedem Fall 80 l pro angeschlossenem Grundstück. Die Zuteilung der Abfallbehälter auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere nach dem erfahrungsmäßigem durchschnittlichen Bedarf pro Jahr sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und der geordneten Abfallentsorgung. Dies gilt auch für Änderungen.
b) Andere Herkunftsbereiche als Privathaushalte
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
Unternehmen/Institutionenje Platz/Beschäftigten/ BettEinwohnergleichwert1) Krankenhäuser, Kliniken
u.ä. Einrichtungenje Platz/Bett12) öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versiche- rungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- u. Versicherungsvertreterje 3 Beschäftigte13) Speisewirtschaften, Imbissstubenje Beschäftigten44) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielenje Beschäftigten25) Beherbergungsbetriebeje 4 Betten16) Lebensmitteleinzel- u. Großhandelje Beschäftigten27) sonstige Einzel- und Großhandelje Beschäftigten0,58) Industrie, Handwerk u. übrige Gewerbeje Beschäftigten0,5
Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen Einwohnergleichwert aufgerundet.
Beschäftigte im Sinne dieser Satzung sind alle im Bereich Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte, Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt.
Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Abs. 2 b) ergebende Behältervolumen auf das nach Abs. 2 a) zur Verfügung zu stellende Behältervolumen angerechnet.
Reicht das bereit gestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Behälters mit größerem und ausreichendem Behältervolumen zu dulden.
(3) Eigentümer von Grundstücken können sich zu einer Abfallgemeinschaft zusammenschließen und einen Anfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung auf einem dafür vorgesehenen Standplatz schriftlich beantragen. Dem Antrag ist die Einverständniserklärung aller beteiligten Grundstückseigentümer beizufügen. Die Anzahl der Personen, die die betroffenen jeweiligen Grundstücke bewohnen, ist anzugeben. Dem Antrag ist ferner ein Lageplan beizulegen, der die von der gemeinsamen Entsorgung betroffenen Grundstücke und den Standort für gemeinsame Abfallbehälter kennzeichnet.
Die Stadt kann dem Antrag stattgeben, wenn die Grundstücke in enger räumlicher Nachbarschaft liegen, ein Standplatz für den gemeinsamen Abfallbehälter auf einer privaten Grundstücksfläche nachgewiesen und das Einsammeln und Befördern der Abfälle durch die Stadt nicht erschwert wird.
Sind aufgrund baurechtlicher Festsetzungen Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke vorgeschrieben, kann die Stadt von den betroffenen Grundstückseigentümern (Abfallgemeinschaft) die Benutzung der von ihr am dafür vorgesehenen Standplatz aufgestellten Abfallbehälter verlangen.
Die Anzahl, Größe und Abfuhrhäufigkeit der Abfallbehälter bestimmt die Stadt nach Maßgabe des Abs. 2. Die Gebühren für gemeinsame Abfallbehälter in diesem Sinne ergeben sich aus § 17.
(4) Die Gefäße dürfen nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich ohne Anwendung von Gewalt schließen lassen. Die gefüllten Abfallbehälter für das Umleerverfahren dürfen die nachstehend genannten Maximalgewichte nicht überschreiten:
BehältergrößeMaximalgewicht80 - 240 l80 kg660 l250 kg1,1 cbm400 kg2,5 cbm1200 kg4 cbm2300 kg5 cbm2300 kg
Abfallbehälter, die das Maximalgewicht gemäß Satz 2 überschreiten, gelten als nicht satzungsgemäß bereitgestellt. § 15 Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.
Das Einfüllen von heißen Gegenständen, Flüssigkeiten, Schnee und Eis, Einschlämmen und/oder Einstampfen von Abfällen ist nicht gestattet. Ekelerregende Abfälle dürfen nur verpackt in die Restabfallgefäße eingegeben werden. Die Deckel sind stets geschlossen zu halten. Sofern Behältnisse derart verschmutzt sind, dass sie gereinigt werden müssen, die Reinigung aber nicht durch den Grundstückseigentümer vorgenommen wird, erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der Abfallbehälter gesonderte Gebühren nach dieser Satzung.
§ 14
Standplätze und Transportwege
(1) Der Anschlusspflichtige hat auf dem angeschlossenen Grundstück einen Standplatz für Abfallbehälter einzurichten. Entsprechendes gilt für Abfallbehälter zur gemeinsamen Nutzung für mehrere Grundstücke entsprechend dem von der Stadt genehmigten, gemeinsamen Antrag mehrerer Grundstückseigentümer bzw. den baurechtlichen Bestimmungen.
(2) Standplätze für Restabfallbehälter sind mit einem festen Belag zu versehen und stets sauber zu halten und müssen ohne Hilfsmittel (z.B. Schlüssel, Aufzug) am Abholtag ab 06.45 Uhr frei zugänglich sein. Sie dürfen nicht weiter als 15 m von der Entladestelle bzw. von der nächsten mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße entfernt sein. Ansonsten ist der Besitzer verpflichtet, die Gefäße am Abholtag bis 06.45 Uhr in höchstens 15 m Entfernung ordnungsgemäß bereitzustellen.
(3) Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter und Abfälle gemäß § 5 Abs. 2 c, 3b, 3c, 4, 5 müssen unmittelbar an einer öffentlichen mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße liegen.
(4) Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Abfallbehälter allen Benutzungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.
(5) Im Transportweg für Restabfallbehälter dürfen keine Steigungen von mehr als 10 % zu überwinden sein. Der Transportweg ist stets in verkehrssicherem Zustand zu halten und muss ausreichend breit und befestigt sein; Schnee, Eis oder Winterglätte sind rechtzeitig zu beseitigen.
§ 15
Abfuhr
Die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten werden durch die Stadt festgelegt und bekanntgegeben.
Mit dem Einfüllen der Abfälle in die Abfallgefäße und deren satzungsgemäßen Bereitstellung sowie der satzungsmäßigen Bereitstellung des Sperrmülls gehen diese in das Eigentum der Stadt über. Entsprechendes gilt für Abfälle gemäß § 5 Abs. 3 c).
Abfälle, die nicht satzungsgemäß bereitgestellt werden, werden nicht abgefahren und sind vom Besitzer unaufgefordert unverzüglich wegzuräumen, ordnungsgemäß zu beseitigen oder satzungsgemäß bereitzustellen. Falls dies nicht geschieht, erfolgt die Abfuhr als Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung.
Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen. Unbefugten ist nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
§ 16
Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 17
Gebührensätze
Die Gebühren setzen sich bei den Behältergrößen bis 1,1 cbm aus einer gefäßbezogenen Grundgebühr zur Deckung von Teilen der Vorhaltekosten für die Abfallentsorgung und einer volumenbezogenen Leistungsgebühr zusammen, die sich nach Größe und Leerungshäufigkeit der bereitgestellten Behälter für Abfälle zur Beseitigung (Restabfallbehälter) bemisst.
Die Jahresgebühr beträgt
für die einmalige wöchentliche Leerung
a)eines 80-l-BehältersGrundgebühr:121,44 eðLeistungsgebühr:139,68 eðSumme261,12 eðb)eines 120-l-BehältersGrundgebühr:121,44 eðLeistungsgebühr:209,52 eðSumme330,96 eðc) eines 240-l-Behälters Grundgebühr:121,44 eð Leistungsgebühr:419,04 eðSumme540,48 eðd)eines 660-l-Großraumbehälters Grundgebühr:641,64 eð Leistungsgebühr:1.114,92 eðSumme1.756,56 eð
e)
eines 1,1-cbm-GroßraumbehältersGrundgebühr:641,64 eðLeistungsgebühr:1.882,44 eðSumme2.524,08 eð
für die 2-wöchentliche Leerungf)eines 80-1-BehältersGrundgebühr:101,76 eðLeistungsgebühr:
Summe69,84 eð
171,60 eðg)eines 120-l-BehältersGrundgebühr:101,76 eðLeistungsgebühr:104,76 eðSumme206,52 eðh)eines 240-l-BehältersGrundgebühr:101,76 eðLeistungsgebühr:209,52 eð Summe311,28 eð
für die 4-wöchentliche Leerungi)eines 80-1-BehältersGrundgebühr:82,32 eðLeistungsgebühr:34,92 eð Summe 117,24 eð
Bei zusätzlicher oder mehrmaliger wöchentlicher Leerung von Großraumbehältern bis 1,1 cbm beträgt die dafür zu entrichtende Gebühr je Leerung 1/52 der Jahresgebühr, bei zweiwöchentlicher Leerung halbieren sich die Gebühren in § 17 Abs. 2 d) und e).
Die Jahresgebühren zu a) i) ermäßigen sich um 25,60 eð, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 3 vorliegen. Die Ermäßigung wird jährlich einmal für jedes angeschlossene Grundstück unabhängig von der Anzahl der dort aufgestellten Abfallbehälter gewährt.
Die Jahresgebühren zu a) - i) sowie die Gebühren nach Abs. 7 haben die Gebührenschuldner gemäß § 18 Abs. 4 für die nach § 13 Abs. 3 zugeteilten Abfallbehälter anteilig zu tragen. Der Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis, in dem die Anzahl der jeweiligen auf dem Grundstück lebenden Personen zu der Gesamtzahl aller Personen der Abfallgemeinschaft steht.
Für das Einsammeln, Befördern und Beseitigen der Abfälle zur Beseitigung werden ab der Behältergröße von 2,5 cbm bis zur Behältergröße von 40 cbm sowie bei der Bedarfsabfuhr (§ 5 Abs. 1 e) eine Servicegebühr und eine gewichtsbezogene Beseitigungsgebühr erhoben.
Die Servicegebühr beträgt pro Leerung beim:Umleerverfahren:
2,5-cbm-Behälter 116,50 eð
4-cbm-Behälter 117,40 eð5-cbm-Behälter 117,40 ¬
Einzeltransport: 4-cbm-Mulde 122,90 eð
5-cbm-Mulde 122,90 ¬ 7-cbm-Mulde 124,90 eð10-cbm-Mulde 126,20 eð8-cbm-Pressbehälter 151,50 eð10-cbm-Pressbehälter 155,50 eð8-cbm-Selbstpressbehälter 164,10 eð12-cbm-Selbstpressbehälter 169,40 eð20-cbm-Selbstpressbehälter 187,20 eð24-cbm-Container 143,30 eð34-cbm-Container 147,30 eð
40-cbm-Container 148,30 ¬ Für die Bedarfsabfuhr beträgt die Servicegebühr für Anfahrt und Verladung bis zu einer Verladezeit von 10 Minuten 86,50 eð. Für jede weitere 10-Minuten-Verladezeit wird eine Gebühr von jeweils zusätzlich 25,50 eð erhoben.
Die Beseitigungsgebühr beträgt für die Entsorgung im Müllheizkraftwerk des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen (ZAS) 230,00 eð/t und für die Deponieentsorgung 230,00 eð/t. Die Gewichte zur Berechnung der Beseitigungsgebühren werden im Umleerverfahren sowie bei der Bedarfsabfuhr mittels eines geeichten Wiegesystems am Fahrzeug, beim Einzeltransport auf einer geeichten Straßenfahrzeugwaage ermittelt und durch Wiegeschein belegt. Dies gilt auch für die Abfuhr von Abfällen zur Beseitigung nach § 5 Abs. 1 e).
Die Gebühr für einen amtlichen 70-l-Müllsack beträgt 4,00 eð.
Für das Annehmen, Befördern und Entsorgen von Sonderabfall-Kleinmengen werden, mit Ausnahme der Mengen aus Privathaushalten, Gebühren in Höhe von 6,60 eð/kg erhoben.
Bei Einsatz von nicht städtischen Müllpressen für Tonnen und Behälter bis 1,1 cbm erhöht sich die jeweilige Gebühr um das 1,825-fache. Dabei darf das Verdichtungsverhältnis nicht das Dreifache des unverdichteten Abfalls (ca. 0,1 t/cbm) übersteigen.
Für die einmalige Reinigung von Behältern gemäß § 13 Abs. 4 erhebt die Stadt die nachstehend genannten Gebühren: 80-l-, 120-l-, 240-l-Behälter : 20,00 eð pro Behälter660-l- bis 1,1-cbm-Behälter : 35,50 eð pro Behälter2,5- bis 12-cbm-Großraumbehälter : 71,50 eð pro Behälter20- bis 40-cbm-Großraumbehälter : 84,30 eð pro Behälter
Für die Abholung und Entsorgung von Nachtspeicheröfen aus Privathaushalten ab Straßenrand (§ 5 Abs. 5) wird eine Gebühr von 153,00 eð pro Gerät erhoben.
§ 18
Beginn und Ende der Gebührenpflicht,
Gebührenschuldner, Fälligkeit
Bei den Behältergrößen von 80 l bis 1,1 cbm ist das Kalenderjahr, bei Beginn der Abfallentsorgung während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres Erhebungszeitraum. Für die Gebühren gemäß § 17 Abs. 2 entsteht die Gebührenpflicht mit dem Anfang des Monats, in dem die Abfallbeseitigung für das Grundstück begonnen hat, und endet mit dem Ende des Monats, in dem die Abfallbeseitigung aufhört. Die Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Abfuhr vorübergehend unterbleibt.
Für die Gebühren gemäß § 17 Abs. 3 einschließlich der Bedarfsabfuhr entsteht die Gebührenpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leerungen erfolgt sind.
Im Falle des § 17 Abs. 4 entsteht die Gebühr mit der Aushändigung der Abfallsäcke, im Falle des § 17 Abs. 5 mit der Annahme der Abfälle und im Falle des § 17 Abs. 7 und 8 nach Durchführung der dort aufgeführten gebührenpflichtigen Maßnahmen.
Gebührenschuldner sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Mieter und sonstige Nutzungsberechtigte sowie diejenigen, die die gebührenpflichtige Leistung beantragt haben.
Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 2 werden am 15. der Monate Februar, Mai, August und November mit je ¼ des Jahresbetrages fällig. Bei einer Nachveranlagung ist die Gebühr spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 3 werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Die Gebühren nach § 17 Abs. 4 werden mit der Aushändigung der Abfallsäcke fällig.Die Gebühren gemäß § 17 Abs. 5, 7 und 8 werden 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 19
Veränderungen
Bei den Behältergrößen 80 l bis 1,1 cbm ist eine Veränderung der Zahl oder Größe sowie deren Leerungshäufigkeit nur zu Beginn eines Monats zulässig.
Bei den Behältergrößen 2,5 bis 40 cbm ist eine Veränderung der Zahl oder Größe der Abfallgefäße sowie deren Leerungshäufigkeit jederzeit zulässig.
Schriftliche Änderungsanträge müssen spätestens einen Monat zuvor eingereicht werden.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten - Geldbuße
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässiga) entgegen § 5 Abs. 1 c) andere als die zugelassenen Abfälle in die hierfür jeweils bestimmten Sammelbehälter und Restabfallsäcke eingibt,b) entgegen § 5 Abs. 2 b) die öffentlichen Altpapierbehälter mit PPK aus anderen Herkunftsbereichen befüllt,c) entgegen § 5 Abs. 3 c) oder Abs. 5 die dort genannten Abfälle früher als dort bestimmt am Straßenrand bereitstellt,d) entgegen § 5 Abs. 10 die dort genannten Abfälle zur Beseitigung nicht der Stadt andiente) entgegen § 6 Abs. 1 Abfallbehälter nicht zu dem Zweck, für den sie bestimmt sind, verwendet,f) entgegen § 7 Abs. 2 Abfälle ohne städtische Zulassung einer Ausnahme entsorgt,
g) entgegen § 10 Abs. 2 und/oder § 11 die erforderlichen Auskünfte zur Zuteilung der
Abfallbehälter nicht oder falsch gegenüber der Stadt angibt.
h) entgegen § 13 Abs. 4 Abfallbehälter überfüllt oder unzulässige Abfälle eingibt, i) entgegen § 15 Abs. 3 Abfälle nicht unverzüglich wegräumt, ordnungsgemäß beseitigt oder satzungsgemäß bereitstellt,
j) entgegen § 5 Abs. 7 Kleinmengen gefährlicher Abfälle außerhalb der Öffnungszeiten
bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle der Stadt ablagert.
Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchst. a, e, i und j können mit einer Geldbuße von 5,00 ¬ bis 50.000,00 ¬ , Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchst. b, c., d, f, g und h mit einer Geldbuße von 5,00 ¬ bis 1000,00 ¬ geahndet werden.
§ 21
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Juni 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt vom 14.02.1979, zuletzt geändert durch Satzung vom 4. Februar 2000, außer Kraft.
Darmstadt, 12. Mai 2000
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Dr. Hans-Jürgen Braun, Stadtrat
Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 24.05.2000, zuletzt geändert durch Satzung vom 17.12.2003, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 23.12.2003 und in der Südhessenwoche am 02.01.2004, , in Kraft getreten am 03.01.2004.
Abfallbeseitigungssatzung 711
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DATEINAME \p G:\DOKUMENT\SATZUNG\Aktuelle Versionen\Aktuelles Exemplar Abfallsatzung i.d.F. d. 4. ÄndS.doc
1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 24. Mai 2000, in Kraft getreten am 01. Juni 2000.
DATEINAME \p G:\DOKUMENT\SATZUNG\Aktuelle Versionen\Aktuelles Exemplar Abfallsatzung i.d.F. d. 4. ÄndS.doc
Variante 2
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Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) vom 12. Mai 2000
Vom ..........
Aufgrund der §§ 5, 19 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 01. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), des § 15 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/ AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.September 2005 (BGBl. I S. 2618), des § 9 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz ElektroG) vom 16.März 2005 (BGBl. I S. 762), der §§ 4 und 9 des Hess. Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) i.d.F. vom 20.Juli 2004 (GVBl. I S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.Dezember 2004 (GVBl. I S. 506) und des § 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ...........folgende Satzung erlassen:
Artikel I
In § 2 Abs. 5 werden in Satz 1 die Worte Lampen und Heizstrahler gestrichen. Satz 2 wird gestrichen. Satz 3 erhält nach dem Wort Gegenstände, folgende Fassung:
... Elektro- und Elektronikgeräte wie z.B. Fernsehgeräte, PC-Monitore, Kühlgeräte, Herde, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Spülmaschinen, etc.
In § 2 wird folgender Absatz neu eingefügt:
(6) Elektro- und Elektronikgeräte:
Abfälle in Form von Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind.
In § 5 Abs. 1c) Satz 1 wird hinter dem Wort Batterien, die Folge Elektro- und Elektronikgeräte, Bauschutt, eingefügt.
§ 5 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
(5) Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte (nur Kühlgeräte, Haushaltsgroßgeräte, Bildschirmgeräte), Metalle/Schrott sowie Nachtspeichergeräte aus Privathaushalten (Holsystem)
Die genannten Abfälle, deren Gewicht je Einzelteil 100 kg nicht überschreiten darf, werden separat und auf Antrag abgeholt. Die Abfälle sind spätestens an den vereinbarten Abfuhrtagen bis 06.45 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Abfuhr bereitzustellen. Asbesthaltige Nachtspeicheröfen werden auf schriftlichen Antrag abgeholt und müssen mit Textilklebeband über sämtliche Lüftungsöffnungen, Ritzen, Spalten komplett abgeklebt, in gut verschließbare Kunststoffgewebesäcke (Big-Bags) oder in mindestens 0,4 mm starker Kunststoff-Folie staubdicht verpackt vor dem Grundstück am Straßenrand bereitgestellt werden.
5. § 5 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
Elektro- und Elektronikgeräte/Groß- und Kleingeräte (Bringsystem)
Elektro- und Elektronikgeräte/Groß- und Kleingeräte aus privaten Haushalten müssen, soweit sie nicht über andere zugelassene Einsammlungen entsorgt werden, bei den von der Stadt bekannt gegebenen Annahmestellen zu den jeweiligen Öffnungszeiten abgegeben werden.
Privaten Haushalten gleichgestellt sind bei der Annahme von Elektro- und Elektronikgeräten im Bringsystem auch sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.
Die Termine für die Anlieferung von mehr als 20 Kühl- oder Klimageräten, Haushaltsgroßgeräten oder Bildschirmgeräten sind vorab mit der Annahmestelle zu vereinbaren.
In § 15 Abs. 2 wird nach des Sperrmülls die Folge sowie der Elektro- und Elektronikgeräte eingefügt.
Artikel II
In § 17 Abs. 2 wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:
Änderungen der Anteilsberechnung erfolgen aufgrund der schriftlichen Mitteilung eines Mitgliedes der Abfallgemeinschaft zu Beginn des auf die Mitteilung folgenden Quartals.
Artikel III
Diese Satzung tritt mit den Regelungen nach Artikel I am 24. März 2006 und mit der Regelung nach Artikel II am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Darmstadt, den ................
Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Klaus Feuchtinger
Stadtrat
SEITE 3
ENTWURF Stand: 23.11.05
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¼FäEADç1~Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallwirtschaftssatzung - AbfWS)Titel 6>
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MSWordDocWord.Document.8ô9²q
Beratungsverlauf (1)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2006/0030
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 08.12.2005
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00