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1045/2024

Namibiastraße - kein Parken gegenüber Einzelgaragen

Beantwortung einer Anfrage (BV) 08.04.2024

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 5 (Nippes), Sitzung am 02.05.2024

Beantwortung einer Anfrage (BV)

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Beantwortung einer Anfrage (BV)

2406 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
I/32/324 
 
Vorlagen-Nummer 
 1045/2024 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 02.05.2024 
 
Namibiastraße - kein Parken gegenüber Einzelgaragen 
 
- Anfrage der Grünen zur Sitzung am 01.06.2023 – 
 
Nutzer*innen von Einzelgaragen im östlichen Teil der Namibiastraße (Südseite) kla-
gen, dass die Zufahrten zu den Garagen durch parkende Kfz. auf der Nordseite 
schwer zu erreichen sind.  
 
Außerdem ist dadurch eine Feuerwehrzufahrt nicht mehr gangbar.  
 
Daher wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: 
 
1. Ist das Kfz.-Parken auf der Nordseite legal?  
 
2. Wenn ja: Wie kann sichergestellt werden, dass der Gehweg nicht beparkt wird? 
 
3. Wenn nein: Wie kann die Verwaltung Abhilfe schaffen?  
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Zu 1. 
Die Namibiastraße ist eine Einbahnstraße. 
Gemäß § 12 Abs. 4 StVO darf in Einbahnstraßen links gehalten und geparkt werden 
(Zeichen 220).  
Das Parken auf schmalen Fahrbahnen ist auch gegenüber einer Grundstückseinfahrt 
oder -ausfahrt nach § 12 Absatz 3 Nummer 3 grundsätzlich verboten. Ausgenommen 
sind hier wie vor Grundstücksein- und -ausfahrten die Eigentümer und sonstigen Be-
rechtigten.  
Der Begriff der schmalen Straße ist gesetzlich nicht definiert, sondern muss im Einzel-
fall entschieden werden.  
Nach herrschender Rechtsprechung ist ein mäßiges Rangieren beim Ein- und Auspar-
ken durchaus zumutbar. Dabei kommt es nicht nur auf die Restbreite an, die unter Be-
rücksichtigung des parkenden Fahrzeugs gegenüber der Ein- und Ausfahrt verbleibt, 
sondern auf den insgesamt für die Ein- und Ausfahrt zur Verfügung stehenden Ver-
kehrsraum. Darüber hinaus ahndet der Verkehrsdienst nur auf Antrag des Berechtig-
ten, da dem Fahrzeug nicht anzusehen ist, ob es berechtigt abgestellt ist.

2 
 
 
Zu 2. 
Lediglich das erste Teilstück der Namibiastraße ist mit VZ.314 (Parkschein) beschil-
dert, im weiteren Verlauf parken die Fahrzeuge am Fahrbahnrand 
 
Dass Fahrzeuge unberechtigt auf dem Gehweg parken, konnte der Verkehrsdienst 
bisher nicht feststellen. Fahrzeuge, die behindernd auf dem Gehweg parken, werden 
verwarnt und gegebenenfalls abgeschleppt. 
 
Zu 3. 
Durch eine Beschilderung mit dem VZ 283 (Absolutes Haltverbot) durch das Amt für 
Verkehrsmanagement könnte die Situation gegenüber den Garagen entschärft wer-
den.

Beratungsverlauf (1)

02.05.2024 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Namibiastraße

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Details

Aktenzeichen
1045/2024
Typ
Beantwortung einer Anfrage (BV)
Datum
08.04.2024
Erstellt
19.03.2024 10:23