1045/2024
Namibiastraße - kein Parken gegenüber Einzelgaragen
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2406 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/32/324 Vorlagen-Nummer 1045/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 5 (Nippes) 02.05.2024 Namibiastraße - kein Parken gegenüber Einzelgaragen - Anfrage der Grünen zur Sitzung am 01.06.2023 – Nutzer*innen von Einzelgaragen im östlichen Teil der Namibiastraße (Südseite) kla- gen, dass die Zufahrten zu den Garagen durch parkende Kfz. auf der Nordseite schwer zu erreichen sind. Außerdem ist dadurch eine Feuerwehrzufahrt nicht mehr gangbar. Daher wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1. Ist das Kfz.-Parken auf der Nordseite legal? 2. Wenn ja: Wie kann sichergestellt werden, dass der Gehweg nicht beparkt wird? 3. Wenn nein: Wie kann die Verwaltung Abhilfe schaffen? Stellungnahme der Verwaltung: Zu 1. Die Namibiastraße ist eine Einbahnstraße. Gemäß § 12 Abs. 4 StVO darf in Einbahnstraßen links gehalten und geparkt werden (Zeichen 220). Das Parken auf schmalen Fahrbahnen ist auch gegenüber einer Grundstückseinfahrt oder -ausfahrt nach § 12 Absatz 3 Nummer 3 grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind hier wie vor Grundstücksein- und -ausfahrten die Eigentümer und sonstigen Be- rechtigten. Der Begriff der schmalen Straße ist gesetzlich nicht definiert, sondern muss im Einzel- fall entschieden werden. Nach herrschender Rechtsprechung ist ein mäßiges Rangieren beim Ein- und Auspar- ken durchaus zumutbar. Dabei kommt es nicht nur auf die Restbreite an, die unter Be- rücksichtigung des parkenden Fahrzeugs gegenüber der Ein- und Ausfahrt verbleibt, sondern auf den insgesamt für die Ein- und Ausfahrt zur Verfügung stehenden Ver- kehrsraum. Darüber hinaus ahndet der Verkehrsdienst nur auf Antrag des Berechtig- ten, da dem Fahrzeug nicht anzusehen ist, ob es berechtigt abgestellt ist. 2 Zu 2. Lediglich das erste Teilstück der Namibiastraße ist mit VZ.314 (Parkschein) beschil- dert, im weiteren Verlauf parken die Fahrzeuge am Fahrbahnrand Dass Fahrzeuge unberechtigt auf dem Gehweg parken, konnte der Verkehrsdienst bisher nicht feststellen. Fahrzeuge, die behindernd auf dem Gehweg parken, werden verwarnt und gegebenenfalls abgeschleppt. Zu 3. Durch eine Beschilderung mit dem VZ 283 (Absolutes Haltverbot) durch das Amt für Verkehrsmanagement könnte die Situation gegenüber den Garagen entschärft wer- den.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (1)
- Namibiastraße
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Details
- Aktenzeichen
- 1045/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 08.04.2024
- Erstellt
- 19.03.2024 10:23