1471/2017
"Gefährliche Orte" in Köln
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
1517 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/32/0 Vorlagen-Nummer 30.05.2017 1471/2017 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 03.07.2017 "Gefährliche Orte" in Köln Beantwortung der Anfrage AN/0725/2017 der Fraktion Die Linke im Rat der Stadt Köln vom 03.05.2017 Mit der o.a. Anfrage hat die Fraktion Die Linke im Rat der Stadt Köln drei Fragen zum Thema „Ge- fährliche Orte“ gestellt. Die Fraktion bezieht sich auf eine entsprechende Berichterstattung in der Presse vom 03.05.2017. Sämtliche Punkte der Anfrage AN/0725/2017 beziehen sich auf den Aufgaben- und Zuständigkeitsbe- reich der Polizei. Die Verwaltung hat die Anfrage an das Polizeipräsidium Köln weitergeleitet und um Beantwortung gebeten. Die Polizei Köln hat wie immer unverzüglich und umfänglich geantwortet, dennoch konnte die Beantwortung nicht in der für die Stadtverwaltung Köln geltende kurzen Frist zur Sitzung des AVR am 08.05.2017 erfolgen. Die Polizei Köln nimmt mit Schreiben vom 09.05.2017 (Anlage 1 dieser Vorlage) Stellung zu den ein- zelnen Punkten der Anfrage AN/0725/2017 und bezieht sich auf vier öffentliche Landtagsdrucksachen (Anlagen 2-5 dieser Vorlage). Es wird darauf hingewiesen, dass Angelegenheiten die in den Zuständigkeitsbereich der Polizei fal- len, grundsätzlich in den dafür zuständigen Gremien (z.B. Polizeibeirat) behandelt werden. Gez. Dr. Keller
Anlage 4 - 140918 Antwort der Landesregierung_KA 2610
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/6823 18.09.2014 Datum des Originals: 18.09.2014/Ausgegeben: 23.09.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein -Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet -Angebot des Landtags Nordrhein -Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2610 vom 20. August 2014 des Abgeordneten Frank Herrmann PIRATEN Drucksache 16/6590 Zusammenhänge zwischen „Predictive Policing“, „gefährlichen Orten“ und „Racial Profiling“ in NRW Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2610 mit Schreiben vom 18. September 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Integration und Soziales beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Neben NRW hat nun auch das Bundesland Bayern angekündigt, eine Prognosesoftware zu testen, um anhand von statistischen und kriminologischen Daten zu errechnen, an welchen Orten und Zeiten es gehäuft zu Verbrechen kommen könnte. Die Methode – durch Data Mi- ning möglichst große Datenbestände in Zusammenhänge zu setzen und daraus Ergebnisse zu generieren – ist unter dem Namen „Predictive Policing“ (Vorausschauende Polizeiarbeit) bekannt und wird b ereits in mehreren anderen Staaten praktiziert – u.a. in der Schweiz, wo eine Software der deutschen Firma IfmPt eingesetzt wird. Laut Presseberichten werden die Landeskriminalämter in München und Nürnberg "Predictive Policing" ab Oktober im Krimin a- litätsfeld Wohnungseinbrüche im Großraum Nürnberg testen. Auch in NRW gibt es Überlegungen, mithilfe dieser Methode Wohnungseinbrüche zu verhi n- dern, indem Polizeibeamte vor den mutmaßlichen Tätern am Tatort erscheinen. D . S., LKA- Direktor im MIK NRW, sagte gegenüber dem Behördenspiegel dazu: „Stellen wir an einem Ort das gleichzeitige Aufkommen ausländischer LKW und die Verwendung ebenso ausländ i- scher Telefonkarten fest, und das in regionalen Bereichen, die sich für mobile Einbruchstäter aufgrund ihrer Lage, etwa in Grenznähe oder Nähe der Autobahn, besonders eignen, sollte man aufmerksam werden.“ In NRW soll das LKA NRW gemäß Antwort des MIK auf die Kle i- ne Anfrage „Verfügt die Polizei in NRW künftig über ein Einbruchsorakel?“ (Drs. 16/6453) kritisch prüfen, „ob und unter welchen fachlichen und technischen Vorgaben diese Methoden LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6823 2 im Rahmen des geltenden Rechts auf die Kriminalitätsauswertung und -analyse der Polizei NRW übertragen werden können.“ Dies soll laut Behördenspiegel in den Polizeibezirken D u- isburg und Köln vollzogen werden. Des Weiteren soll das LKA NRW, „Informationen zu den von Polizeibehörden in Australien, Großbritannien, den Niederlanden und den USA diesb e- züglich eingesetzten Methoden des "Predictive Policing" und die dort dazu publizierten Erfo l- ge nachvollziehen.“ Vor kurzem wurde bekannt, dass in Köln durch die Polizei die Kölner Ringe - Amüsiermeile, Martinsviertel inklusive der Trankgasse, Eigelstein, Kölnberg, Hornstraße, Girlit z- weg/Vitalisstraße, einzelne Straßenzüge in Köln -Ehrenfeld, Köl n-Müngersdorf, Köln - Chorweiler, Köln-Kalk, Köln-Höhenberg, Köln Humbold/Gremberg sowie der Wiener Platz als so genannte „gefährliche Orte“ eingestuft wurden. An diesen Orten ist es der Polizei laut § 12 Absatz 1 Satz 2 PolG „Identitätsfeststellung“ erlaubt , vorbeugend die Identität einer Person zu überprüfen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich die Person dort zur Ausübung einer Straftat oder zu deren Vorbereitung aufhält. Der Kölner Stadt -Anzeiger be- richtete am 30.06.2014, dass die von Pers onen an diesen Orten von der Polizei aufgeno m- menen Daten zum Teil gespeichert werden, um zu vergleichen und festzustellen, „ob sich derjenige womöglich auffallend häufig an Orten aufhält, die als Kriminalitätsschwerpunkt ge l- ten“. Der Landesdatenschutzbeauftragte Ulrich Lepper hat die Polizei um eine Stellungna h- me zu den Datenspeicherungen gebeten. § 12 Absatz 1 Satz 2 PolG erlaubt zudem anlas s- lose Identitätsfeststellungen an Orten, an denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen. In den USA, deren Polizeibehörden seit mehreren Jahren Precrime -Methoden anwenden, mehren sich kritische Stimmen und Studien. Zum einem wird der enorme Datenhunger der Methoden kritisiert, denn je höher die Datenmenge, mit der die Software gefüttert wird, desto mehr und vermeintlich genauere Ergebnisse werden generiert. Dadurch entstehen immer größere Datenschutzprobleme. Zum anderen kann die Methode zur Stigmatisierung von Menschen führen. In den USA kommt es z. B. in den durch die Methode ermittelten Gebieten vermehrt zum sogenannten „Racial Profiling“ – dem gezielten Kontrollieren von Menschen etwa aufgrund ihrer Hautfarbe oder ethnischen Zugehörigkeit. Gerade Deutschland wird im Hinblick a uf die Praxis von „Racial Profling“ scharf kritisiert und wird angehalten, Vorfälle dieser Form der Diskriminierung zu erfassen. Durch die Anwe n- dung von „Predictive Policing“ -Methoden könnte es wie in den USA zur vermehrten Einle i- tung von hoheitlichen Maßn ahmen alleine aufgrund von äußeren Erscheinungsmerkmalen von Personen unabhängig von konkreten Verdachtsmomenten kommen. 1. Welche Datenquellen (Twitter, Melde - oder Strafregister, Kriminalitätsstatistiken) nutzen die bekannten Precrime -Projekte („Predicti ve-Policing" Methoden) der Niederlande, Schweiz, USA usw., die das LKA zurzeit prüft? (Bitte Projekte und Datenquellen einzeln aufführen) Das Landeskriminalamt NRW (LKA NRW) hat den Auftrag erhalten, die Möglichkeiten und Grenzen von „Preditive Policing“ im Rahmen eines Projektes am Beispiel der Wohnungseinbruchskriminalität zu prüfen. Das Projekt befindet sich zurzeit in der Planungsphase. Aussagen zu Precrime -Projekten in anderen Staaten können daher noch nicht getroffen werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6823 3 2. Welche der in den o. g. Projekten verwendeten Daten sind unter den engen datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland für eine hiesige Precrime-Methode nutzbar? (Bitte mit rechtlicher Einschätzung und Begründung) Siehe Antwort zu Frage 1. 3. Versteht die Landesregierung/das LKA Orte, die mithilfe von Precrime -Methoden als Orte mit erhöhter Kriminalitäts -wahrscheinlichkeit ermittelt wurden, als Orte, die Identitätsfest-stellungen nach § 12 Abs. 1 S. 2 PolG rechtfertigen? (Bitte mit Begründung) Orte im Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 2 PolG NRW werden von der Polizei NRW nicht abstrakt oder vorsorglich festgelegt. Ob an einem bestimmten Ort Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 PolG NRW zulässig sind, ist in jedem konkreten Fall nach Prüfung der Voraussetzungen der Norm und der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden (siehe auch Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2451 des Abgeordneten Daniel Schwerd der Fraktion der PIRATEN „Rechtsfreier Raum Straße? Elf gefährliche Gegenden in Köln"). 4. Mit welchen Unternehmen (Herstellern), zivilgesellschaft -lichen Initiativen (z. B. der humanistischen Union, der Initiative schwarze Menschen in Deutschland usw.) und/oder Organisationen steht die Landesregierung und/oder das LKA im Austausch über das geplante Precrime-Projekt? Für Unternehmen besteht die Möglichkeit dem LKA NRW ihre Produkte vorzustellen. Ein Austausch mit zivilgesellschaftlichen Initiativen oder Organisationen findet nicht statt. 5. Plant die Landesregierung/das LKA unabhängige Studien und Analysen, z. B. unter antidiskriminierenden Gesichtspunkten, projektbegleitend durchzuführen? (Bitte mit Begründung) Bisher existieren noch keine wissenschaftlichen Untersuchungen zur Wirksamkeit von „Predictive Policing“. Für das Projekt des LKA NRW ist daher eine projektbegleitende Evaluation vorgesehen.
Anlage 3 - 140811 Antwort der Landesregierung_KA 2451
10895 Zeichen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode
Drucksache 16/6521
11.08.2014
Datum des Originals: 08.08.2014/Ausgegeben: 14.08.2014
Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein -Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des
Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der
kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet -Angebot des Landtags Nordrhein -Westfalen unter
www.landtag.nrw.de
Antwort
der Landesregierung
auf die Kleine Anfrage 2451 vom 7. Juli 2014
des Abgeordneten Daniel Schwerd PIRATEN
Drucksache 16/6265
Rechtsfreier Raum Straße? Elf gefährliche Gegenden in Köln
Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 2451 mit Schreiben vom
8. August 2014 namens der Landesregierung beantwortet.
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
„Aus keiner Gefahr rettet man sich ohne Gefahr.“ (Niccoló Machiavelli)
In meiner Kleinen Anfrage „Klobürstenfreie Zonen: Gefährliche Gebiete in NRW? “, Drucksa-
che 16/4928 vom 03.02.2014, fragte ich die Landesregierung, ob es in Nord rhein-Westfalen
solche den Hamburger "Gefahrengebieten" vergleichbare, von der Polizei festgelegte Zo nen
gibt. Hierauf antwortete der Minister für Inneres und Kommunales , dass es solche Zonen
nicht gäbe bzw. keine Statistiken zu Maßnahmen, die auf § 12 Abs atz 1 Nummer 2 PolG
NRW gestützt sind vorliegen.
Dem Kölner Stadt-Anzeiger vom 22. Juni kann man entnehmen [1], dass in Köln durch die
Polizei insgesamt 11 Gegenden als „gefährlich“ definiert worden sind. Der Zeitung liegt ein
Teil einer Liste vor, der das Rheinufer, Eigelstein, die Gegend um die Lichtstraße, Hohenzol-
lernring samt Seitenstraßen zwischen Rudolfplatz und Friesenplatz, Neumarkt, Wiener Platz,
Teile von Chorweiler, das Gebiet um die KVB -Haltestelle Kalk-Post sowie Teile von Höhe n-
berg südlich d er Olpener Straße umfasst. Dem Vernehmen nach, so die Zeitung, sollen in
der geheimen Liste auch der Kölnberg, Neumarkt, Hornstraße und Teile von Finkenberg st e-
hen oder gestanden haben.
[1] http://www.ksta.de/koeln/-sicherheit-in-koeln-das-geheimnis-um-gefaehrliche-
orte,15187530,27574906.html
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6521
2
Vorbemerkung der Landesregierung
Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage ist es erforderlich, auch im Hin-blick auf die vom Fra-
gesteller zitierte Kleine Anfrage 1946, verwendete Begrifflichkeiten, die unterschiedliche
Rechtsfolgen nach sich ziehen, voneinander zu unterscheiden:
Gefahrengebiete im Sinne von § 4 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes über d ie Daten-
verarbeitung der Polizei (HmbPolDVG) gibt es im nordrhein -westfälischen Polizeirecht nicht.
Das gilt ebenso für die Begriffe „Gefahrenzonen“ oder „Gefahrengegenden“.
„Gefährliche Orte“ im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 2 Polizeigesetz des Landes N ord-
rhein-Westfalen (PolG NRW) werden u.a. auch durch einen engen Ortsbezug definiert (siehe
Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1946, Drucksache 16/4928). „Orte“ im
Sinne des § 12 Absatz 1 Nummer 2 PolG NRW werden von der Polizei NRW nicht a bstrakt
oder vorsorglich festgelegt.
„Kriminalitätsbrennpunkte“ sind Örtlichkeiten, an denen vermehrt Straftaten begangen wu r-
den und deren Kriminalitätsbelastung sich deutlich von der anderer Örtlichkeiten abhebt.
Die durch das Polizeipräsidium (PP) Köln vorgenommene Auflistung und in den Vorbeme r-
kungen zur Kleinen Anfrage aufgeführten Örtlichkeiten stellen bekannte Kriminalitätsbren n-
punkte im Sinne der o.g. kriminalistischen Definition dar.
Die in den Vorbemerkungen der Kleinen Anfrage erwähnte Liste i st keine konstitutive Festle-
gung von Orten im Sinne von § 12 Absatz 1 Nummer 2 PolG NRW.
Dem einsatztaktischen Grundsatz folgend, dass Schwerpunkte gesetzt werden müssen,
wurden für einige Kriminalitätsbrennpunkte besondere Lagebilder erstellt und u.a. umfang-
reichere Präsenzkonzeptionen entwickelt. Diese sind in der Liste aus Köln aufgeführt. Hie r-
bei handelt es sich um eine Liste, die internen Zwecken dient und fortgeschrieben wird, oh -
ne wie bereits erwähnt, einen abschließenden Charakter zu haben. Die Auflistung entfaltet
daher keine Rechtswirkung.
Bereiche auf der Liste können die Eigenschaft eines gefährlichen Ortes im oben genannten
Sinn bekommen, wenn eine konkrete polizeiliche Maßnahme nach § 12 PolG NRW getroffen
werden soll. Das bedeutet: Erst in dem Moment, in dem Polizeibeamte gegenüber einer Bür-
gerin oder einem Bürger eine Identitätsfeststellung durchführen, kommt es darauf an, ob der
jeweilige Ort zur jeweiligen Uhrzeit tatsächlich die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt. Die
Auflistung (erste Stufe) gibt für das Treffen dieser Entscheidung auf einer späteren zweiten
Stufe daher nur wesentliche Anhaltspunkte.
Mit anderen Worten erfassen die Bereiche auf der Liste Orte, die grundsätzlich geeignet
sind, den gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 2 Absatz 1 Nummer 2 PolG NRW zu en t-
sprechen. Polizeiliche Maßnahmen werden in diesen Bereichen aber nur nach Einzelfallpr ü-
fung anlassbezogen und an einzelnen konkreten Orten in den aufgelisteten Bereichen getrof-
fen.
Andererseits ist aber festzuhalten, das s an allen Kriminalitätsbrennpunkten, und damit auch
über die in der Aufstellung aus Köln genannten hinaus, bei Vorliegen der im § 12 Absatz 1
Nummer 2 PolG NRW bezeichneten Zulässigkeitsvoraussetzungen sowie der Prüfung der
Verhältnismäßigkeit polizeilicher Maßnahmen sich im Ergebnis die Befugnis ergeben kann,
die Identität einer Person festzustellen bzw. eine Durchsuchung vorzunehmen.
Einsatzbrennpunkte, sei es als Krimina litäts- oder als Verkehrsunfall brennpunkt, können
kurzfristig oder langfristig die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger beeinträchtigen. Profes-
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6521
3
sioneller Polizeiarbeit innewohnend ist demzufolge eine fortlaufende Analyse und Prüfung
der Örtlichkeiten auf die Erforderlichkeit hoheitlichen Handels. Da die Kreispolizeibehörden
im Rahmen ih rer Sicherheitsstrategie verantwortlich mit diesen Bewertungen umgehen und
diese Brennpunkte sich kurzfristig verändern können, besteht für das MIK nicht die Notwe n-
digkeit, eine Übersicht über alle Brennpunkte zu erhalten.
1. Welche gefährlichen Gegende n sind in Köln durch die Polizei im Zeitraum zw i-
schen 2007 bis heute definiert worden? Nennen Sie für jede Gegend die genaue
Ausdehnung mit Straßen und Angaben, die die Ausdehnung eingrenzen (etwa
Hausnummer, Kreuzungen etc.), Zeitpunkt der Einrichtung, gg f. Zeitpunkt der
Außerkraftsetzung, genaue Begründung, sowie die Ausdehnung des jeweiligen
Gebietes in Quadratmetern.
Durch das PP Köln sind keine gefährlichen Gegenden, sondern Kriminalitätsbrennpunkte
definiert worden (siehe Vorbemerkungen).
Die einzel nen Kriminalitätsbrennpunkte sind die Kölner Ringe -Amüsiermeile, Martinsviertel
inklusive der Trankgasse, Eigelstein, Kölnberg, Hornstraße, Girlitzweg/Vitalisstraße, einzelne
Straßenzüge in Köln -Ehrenfeld, Köln -Müngersdorf, Köln -Chorweiler, Köln -Kalk, Köln -
Höhenberg, Köln Humbold/-Gremberg sowie der Wiener Platz.
2. Welches sind die Tatsachen, die nach § 12 Absatz 1 Satz 2 PolG zu der Einric h-
tung der jeweiligen Gefahrenzone geführt haben? Legen Sie die Tatsachen für
jede einzelne Gefahrenzone so dar, da ss der Schluss zur Annahme nach § 12
Absatz 1 Satz 2 a), b) oder c) PolG nachvollziehbar ist.
Gefahrenzonen sind durch das PP Köln nicht eingerichtet, sondern lediglich Kriminalität s-
brennpunkte definiert worden (siehe Vorbemerkungen und Antwort zu 1.).
Die Kriminalitätsbrennpunkte wurden aufgrund der besonderen Phänomenologie bestimmter
Straftaten wie Betäubungsmittelhandel, Raub - und Diebstahlsdelikte, illegale Formen der
Prostitution, Körperverletzungsdelikte, gewerbsmäßiger Taschendiebstahl, Beschaffu ngskri-
minalität sowie Umweltdelikte festgelegt.
3. Wie ist die Entwicklung der Straftaten in den entsprechenden Gegenden verla u-
fen? Schlüsseln Sie nach Gegend, Art der Straftat und Kalenderjahr auf, begi n-
nend mit dem Jahr 2007.
Die nachfolgende Tabelle stellt die Kriminalitätsentwicklung an den aufgeführten Kriminal i-
tätsbrennpunkten im Zuständigkeitsbereich des PP Köln dar. Die Tabelle weist die Gesam t-
zahl der Straftaten aus, die das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung in besonderem Maße
beeinträchtigen (R aub-, Diebstahls -, Sexual -, Körperverletzungsdelikte, Sachbeschädigu n-
gen etc.).
Eine differenzierte Darstellung aller Straftaten in den Bereichen war in der zur Verfügung
stehenden Zeit und mit verhältnismäßigem Aufwand nicht möglich. Aus diesem Grund kan n
die Straftatenentwicklung im Innenstadtbereich (Kölner Ringe/Martinsviertel/Eigelstein) eben-
falls nicht nach dem jeweiligen Kriminalitätsbrennpunkt differenziert ausgewiesen werden.
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/6521
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Anzahl der Straftaten
Kriminalitäts-
brennpunkte
2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 20141
Kölner Ringe 476 456 421 457 1047 839 994 608
Martinsviertel
Eigelstein
Kölnberg 94 101 57 64 106 96 109 27
Hornstraße 48 49 70 54 76 82 82 43
Straßenzüge
Köln-Ehrenfeld
565 503 659 633 851 863 980 473
Straßenzüge
Köln-Chorweiler
42 39 46 98 101 88 45 16
Wiener Platz 420 386 352 298 552 608 604 344
Straßenzüge
Köln-Kalk
149 172 161 161 331 372 499 281
Straßenzüge
Köln-Höhenberg
107 117 97 78 96 101 114 44
4. Wie viele Maßnahmen basierend auf § 12 Absatz 2 PolG wurden in den Gebieten
durchgeführt? Schlüsseln Sie nach Gegend, Art der Maßnahme und Kalenderjahr
auf, beginnend mit dem Jahr 2007.
Die in den aufgelisteten Bereichen im konkreten Einzelfall nach den V oraussetzungen des §
12 Absatz 2 PolG NRW getroffenen polizeilichen Maßnahmen wurden und werden durch das
Polizeipräsidium Köln statistisch nicht erfasst. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.
5. Welche gefährlichen Gegenden im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Po lG sind der
Landesregierung in anderen Städten und Gemeinden des Landes Nordrhein -
Westfalen bekannt, soweit sie nach 2007 eingerichtet worden sind? Nennen Sie
für jede Gegend die genaue Ausdehnung mit Straßen und Angaben, die die Au s-
dehnung eingrenzen (etw a Hausnummer, Kreuzungen etc.), Zeitpunkt der Ei n-
richtung, ggf. Zeitpunkt der Außerkraftsetzung, genaue Begründung, sowie die
Ausdehnung des jeweiligen Gebietes in Quadratmetern.
In der Antwort der Landesregierung (LT -Drucksache 16/5190) auf die Kleine Anfrage 1946
wurde bereits dargestellt, dass über solche konkreten „ Maßnahmen, die auf § 12 Absatz 1
Nummer 2 PolG NRW gestützt sind, keine Statistik vorhanden“ ist. Im Übrigen siehe Vorb e-
merkung.
1 nur 1. Halbjahr 2014
Anlage 1 - 190509 Antwort Polizei Anfrage DIE LINKE - Gefährliche Orte
3615 Zeichen
Polizeipräsidium
Köln
Polizeipräsidium Köln, 51101 Köln 9. Mai 2017
Seite 1 von 2
Aktenzeichen:
LStab 1-13.05.01
bei Antwort bitte angeben
Andreas Eckart
Telefon 0221-229-2111
Telefax 0221-229-2012
leitungsstab.koeln
@polizei.nrw.de
Raum A 3.509
Dienstgebäude:
Walter-Pauli-Ring
Telefon 0221-229-0
Telefax 0221-229-2002
poststelle.koeln
@polizei.nrw.de
www.koeln.polizei.nrw.de
Öffentliche Verkehrsmittel:
Straßenbahn-Linien 1 und 9
Haltestelle: Kalk Post
S-Bahn-Linien S 12, S 13
sowie RB 25
Haltestelle: Trimbornstraße
Zahlungen an
Landeskasse Düsseldorf
Kto-Nr.: 965 60
BLZ: 300 500 00 Helaba
TV-Nr.: 03036316
IBAN:
DE34300500000000096560
BIC: WELADEDDXXX
Stadt Köln - Die Oberbürgermeisterin
Amt für öffentliche Ordnung
per E-Mail:
ordnungsamt@stadt-koeln.de
horst.janke@stadt-koeln.de (nachr.)
Sitzung des Ausschusses für Allgemeine Rechtsfragen und Ver-
waltung/Vergabe/Internationales
Anfrage der Fraktion "Die Linke" (AN/0725/2017) – "Ge fährliche Orte" in
Köln
Anschreiben der Stadt Köln (E-Mail) vom 03.05.2017
Anlagen
1. Antwort der Landesregierung vom 06.03.2014 auf di e Kleine An-
frage 1946 (Drucksache16/5190)
2. Antwort der Landesregierung vom 11.08.2014 auf di e Kleine An-
frage 2451 (Drucksache16/6521)
3. Antwort der Landesregierung vom 20.08.2014 auf di e Kleine An-
frage 2610 (Drucksache16/6823)
4. Antwort der Landesregierung vom 12.04.2017 auf di e Kleine An-
frage 5705 (Drucksache16/14861)
Zur vorgenannten Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1. Das Polizeigesetz NRW enthält keine Hinweise darüb er, unter
welchen Voraussetzungen jedermann zugängliche öffent liche
Orte zu „gefährlichen Orten“ erklärt werden können. Da mit ein
Ort in die Liste aufgenommen wird, muss es belegbare Hinweise
geben, dass es dort vermehrt zu Straftaten kommt ode r auch
welche vorbereitet werden oder sich Straftäter vera breden. Wel-
che Kriterien werden dabei zugrunde gelegt?
Seite 2 von 2 Auf die in Anlage beigefügten Antworten der Landesre gierung neh-
me ich Bezug.
2. Ein einzelner Polizist darf einen Ort auch spontan als „gefähr-
lich“ einstufen. Wie wird diese Entscheidung im Nach hinein
kontrolliert, auch im Hinblick darauf, dass die Maß nahmen nach
§ 12 PolG NRW verhältnismäßig sein müssen? Gibt es hierzu
spezielle Handlungsanweisungen?
Anweisungen ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift zum PolG
NRW.
Für die Kontrolle polizeilicher Maßnahmen bzw. den Re chtsschutz
gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung.
3. Nach einer Mitteilung der Landesregierung werden 25 Orte in
ganz NRW als "gefährlich" eingestuft, 13 davon allei n in Köln,
keine in Düsseldorf oder Duisburg. Liegt die auffäl lige Häufung
der „gefährlichen Orte“ in Köln an einer größeren Zah l von De-
likten oder an einer grundsätzlich unterschiedlichen Herange-
hensweise der örtlichen Polizeibehörden?
Die Polizei Köln hat derzeit 13 Kriminalitätsbrennp unkte identifiziert.
Jeweilige Grundlage ist die polizeifachliche Einschätzung, die sich an
Entwicklung der Sicherheitslage orientiert. Maßgeblich si nd daher
nicht nur Kriminalitätszahlen, sondern beispielsweise au ch polizeili-
che Strukturkenntnisse oder Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern.
Die Identifizierung eines Kriminalitätsbrennpunktes ist somit ein Er-
gebnis wertender Betrachtung. Landeseinheitliche Vorgab en oder
Bewertungsmuster in diesem Zusammenhang sind hier nicht be-
kannt.
Im Auftrag
gez. Grothe
Erster Kriminalhauptkommissar
Anlage 2 - 140306 Antwort der Landesregierung KA 1946
5860 Zeichen
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5190 06.03.2014 Datum des Originals: 05.03.2014/Ausgegeben: 11.03.2014 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein -Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet -Angebot des Landtags Nordrhein -Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1946 vom 3. Februar 2014 des Abgeordneten Daniel Schwerd PIRATEN Drucksache 16/4928 Klobürstenfreie Zonen: Gefährliche Gebiete in NRW? Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1946 mit Schreiben vom 5. März 2014 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkung der Kleinen Anfrage "Verdacht wird gerne aus trüben Quellen geschöpft." (Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger) Das Hamburger Polizeirecht erlaubt es, ein bestimmtes Gebiet als "Gefahrengebiet" ausz u- weisen. § 4 Absatz 2 Satz 1 des Hamburger Gesetzes über die Datenverarbeitung der Pol i- zei (PolDVG) besagt: "Die Polizei darf im öffentlichen Raum in einem bestimmten Gebiet Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität feststellen und mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen, soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bede utung begangen werden und die Ma ß- nahme zur Verhütung der Straftaten erforderlich ist." Die Hamburger Polizei kann in diesem Gebiet bestimmte polizeiliche Standardmaßnahmen durchführen, ohne im Einzelfall prüfen zu müssen, ob eine Gefahr für die öffentlich e Sicher- heit und Ordnung vorliegt. In anderen Bundesländern existieren vergleichbare Konstruktionen, die dort beispielsweise als "Gefährlicher Ort", "Kriminalitätsbelasteter Ort" oder "Kriminalitätsbrennpunkt" bezeichnet werden. Die Ausweisung dieses Ort es rechtfertigt einen personenübergreifenden Verdacht und polizeiliche Eingriffe, deren Hürden deutlich geringer sind als an anderen Orten. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5190 2 1. Bestehen in Nordrhein -Westfalen die rechtlichen Voraussetzungen zur Festl e- gung von räumlichen Gebieten durch die Po lizei, die hinsichtlich der polizeil i- chen Befugnisse den Hamburger "Gefahrengebieten" vergleichbar wären? Nein. Eine Regelung, die § 4 Absatz 2 des hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (HmbPolDVG) entspricht, existiert in Nordrhein-Westfalen nicht. Nach dieser Norm darf die Polizei im öffentlichen Raum in einem bestimmten Gebiet Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identität feststellen und mitgeführte Sachen in Augenschein ne h- men, soweit auf Grund von konkreten La geerkenntnissen anzunehmen ist, dass in diesem Gebiet Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden und die Maßnahme zur Ve r- hütung der Straftaten erforderlich ist. In Nordrhein-Westfalen erlaubt § 12 Absatz 1 Nummer 2 PolG NRW nur, die Identität e iner Person festzustellen, wenn sie sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass - dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben, - sich dort Personen treffen, die gegen aufenth altsrechtliche Strafvorschriften versto- ßen oder - sich dort gesuchte Straftäter verbergen. Diese Regelung entspricht in etwa § 4 Absatz 1 Nummer 2 HmbPolDVG. Der wesentliche Unterschied dieser Regelungen zu der hamburgischen Eingriffsbe fugnis betreffend sogenannter „Gefahrengebiete“ (§ 4 Absatz 2 HmbPolDVG) ist die Begrenzung durch den engen Ortsbezug. 2. Welche Eingriffsmöglichkeiten werden der Polizei in "Gefahrengebieten" bzw. vergleichbare Zonen in Nordrhein-Westfalen ermöglicht? Nennen Sie für jede Eingriffsmöglichkeit die jeweilige rechtliche Grundlage. Siehe Antwort zu Frage 1. Nach § 12 Absatz 2 PolG NRW kann die Polizei die zur Feststellung der Identität erforderl i- chen Maßnahmen treffen. Sie kann die betroffene Person insbes ondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die betroffene Person kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den für das Festhalten einer Person gelte n- den Voraussetzungen können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/5190 3 3. Gab oder gibt es in Nordrhein-Westfalen solche den Hamburger "Gefahrengebie- ten" vergleichbare, von der Polizei festgelegte Zonen? Nennen Sie Ort, Zeitraum und Grund und Lageerkenntnis für jeden einzelnen Fall in den letzten 5 Kalenderjahren bis zum heutigen Tag. Siehe Antwort zu Frage 1. Über Maßnahmen, die auf § 12 Absatz 1 Nummer 2 PolG NRW gestützt sind, ist keine St a- tistik vorhanden. 4. Ist in NRW eine ad -hoc-Klassifizierung als "Gefahrengebiet" bzw. vergleichbarer Zone durch die Polizei Nordrhein-Westfalens möglich? Nennen Sie, wer dazu berechtigt ist und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Siehe Antwort zu Frage 1. 5. Wie bewertet die Landesregierung die Einrichtung von "Gefahrengebieten" bzw. vergleichbarer Zonen? Gehen Sie auf die Eignung zur Kriminalitätsabwehr, Effektivität und Einfluss auf die Bürgerrechte aufgrund des entfallenen individuellen Verdachts ein. Siehe Antwort zu Frage 1. § 12 Absatz 1 Nummer 2 PolG NRW hat sich bewährt. Hinweise auf unverhältnismäßige Eingriffe in Grundrechte auf dieser Rechtsgrundlage sind nicht bekannt.
Anlage 5 - 170412 Anwort der Landesregierung KA 5705
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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/14861 12.04.2017 Datum des Originals: 12.04.2017/Ausgegeben: 19.04.2017 Die Veröffentlichungen des Landtags Nordrhein -Westfalen sind einzeln gegen eine Schutzgebühr beim Archiv des Landtags Nordrhein-Westfalen, 40002 Düsseldorf, Postfach 10 11 43, Telefon (0211) 884 - 2439, zu beziehen. Der kostenfreie Abruf ist auch möglich über das Internet -Angebot des Landtags Nordrhein -Westfalen unter www.landtag.nrw.de Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 5705 vom 10. März 2017 des Abgeordneten Peter Biesenbach CDU Drucksache 16/14507 „Gefährliche bzw. verrufene Orte“ gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW in Nordrhein - Westfalen Vorbemerkung der Kleinen Anfrage Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Polizeigesetz Nordrhein -Westfalen (PolG NRW) ermächtigt die Polizei, an sog. „gefährlichen b zw. verrufenen Orten“ Identitätsfeststellungen durchzuführen (Schütte/Braun/Keller, Eingriffsrecht Nordrhein-Westfalen, Stuttgart 2016). Die Qualifizierung als „gefährlicher Ort“ setzt voraus, dass Tatsachen bekannt sind, die nach kriminalistischen Erfahrungen darauf hindeuten, dass an diesem Ort regelmäßig die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 genannten Tätigkeiten stattfinden (vgl. zu der entsprechenden Regelung des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.11.201 4, Az. 10 C 14.2284, Rn. 18, veröffentlicht bei juris.de). Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5705 mit Schreiben vom 12. April 2017 namens der Landesregierung beantwortet. Vorbemerkungen der Landesregierung Durch die Landesregierung wurde bereits in der Beantwortung zu den Kleinen Anfragen 1946 (LT-Drs. 16/5190), 2451 (LT-Drs. 16/6521) und 2610 (LT-Drs. 16/6823) zur Thematik berichtet. Hierbei wurde u.a. eine Definition und Abgrenzung der Begriffe „gefährliche Orte“ un d „Kriminalitätsbrennpunkte“ gefertigt. Bei der Zulieferung der Unterlagen zum Beweisbeschluss 37 zum Parlamentarischen Untersuchungsausschuss IV wurde ebenfalls umfangreich zur Thematik berichtet. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14861 2 1. Wie viele „gefährliche bzw. verrufene Orte“ im Sinn e des § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW sind der Landesregierung aktuell in Nordrhein-Westfalen bekannt? (Bitte für alle 47 Kreispolizeibehörden getrennt aufschlüsseln.) Für die Zulieferung der Unterlagen zum Parlamentarischen Untersuchungsausschuss IV, Beweisbeschluss 37, Ziffer I wurden für den Untersuchungszeitraum Dezember 2010 bis 27. Januar 2016 alle 47 Kreispolizeibehörden nach Örtlichkeiten befragt, in denen explizit auf räumliche Bereiche bzw. Örtlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW Bezug genommen wird, die vor geplanten gefahrenabwehrenden Maßnahmen als solche bewertet und eingestuft wurden. Damals haben die Kreispolizeibehörden Köln, Dortmund, Düsseldorf, Siegen, Essen, Hagen, Aachen und Recklinghausen Daten und Informationen angeliefert. Ergänzend hierzu haben auf die neue Anfrage die Kreispolizeibehörden Borken, Dortmund, Essen, Hagen, Recklinghausen, Köln und Wuppertal über aktuelle Örtlichkeiten des § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW berichtet. Eine Übersicht ergibt sich aus der nachfolgenden Aufstellung: KPB Anzahl der nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG eingestuften Orte Abfrage 2016 im Rahmen PUA Abfrage März 2017 Borken -- 1 Örtlichkeit Dortmund 2 Örtlichkeiten 1 Örtlichkeit Düsseldorf 1 Örtlichkeit -- Essen 2 Örtlichkeiten 2 Örtlichkeiten Hagen 1 Örtlichkeit 1 Örtlichkeit Köln 13 Örtlichkeiten 13 Örtlichkeiten Recklinghausen 1 Örtlichkeit 6 Örtlichkeiten Wuppertal -- 1 Örtlichkeit Siegen 1 Örtlichkeit -- Aachen 1 Örtlichkeit -- Viele Örtlichkeiten sind hierbei durch die Kreispolizeibehörden ausschließlich zu bestimmten Tagen oder Zeiten eingestuft worden. 2. Wie viele Identitätsfeststellungen wurden im Jahr 2016 an „gefährlichen bzw. verrufenen Orten“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW durchgeführt? 3. Wie viele Beobachtungs - und Feststellungsberichte wurden in diesem Zusammenhang verfasst? (Bitte für alle 47 Kreispolizeibehörden getrennt aufschlüsseln.) Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Eine grundsätzliche Erfassung der durchgeführten Identitätsfeststellungen oder Beobachtungs- und Feststellungsberichte für Orte im Sinne des Gesetzes ist nicht vorgesehen. LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN - 16. Wahlperiode Drucksache 16/14861 3 Die Kreispolizeibehörden sind nicht verpflichtet, entsprechende Daten statistisch zu erfassen und erfassen diese nicht bzw. nicht vergleichbar. 4. Zu wie vielen Festnahmen auf frischer Tat bzw. nach Verfolgung auf frischer Tat ist es aufgrund von Identitätsfeststellungen an „gefährlichen bzw. verrufenen Orten“ in diesem Zusammenhang gekommen? (Bitte für alle 47 Kreispolizeibehörden getrennt aufschlüsseln.) § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ist eine präventivpolizeiliche Befugnis zur Identitätsfeststellung. Festnahmen „auf frischer Tat bzw. nach Verfolgung auf frischer Tat“ werden nach de r Strafprozessordnung zur Strafverfolgung durchgeführt. Insofern wäre eine Identitätsfeststellung nach § 163 b StPO einschlägig. Ziel der Maßnahme nach § 12 PolG NRW ist die Gefahrenabwehr. 5. Zu welchen weiteren konkreten Maßnahmen führt die Einstufung eines Ortes als „gefährlicher bzw. verrufener Ort“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW ggfs.? Die weiteren, konkreten Maßnahmen richten sich innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen ebenfalls immer am Einzelfall aus. Im Zusammenhang mit der Einstufung gemäß der Norm werden die polizeilichen Maßnahmen regelmäßig im Rahmen von Präsenzkonzeptionen gebündelt und überprüft. Durch die Kreispolizeibehörden werden in diesen Konzeptionen in unterschiedlicher Ausprägung und Intensität die folgenden, weiteren Maßnahmen getroffen: Bildung von Ordnungspartnerschaften (beispielsweise mit den Ordnungsämtern, der Bundespolizei oder Sozialämtern) Gemeinsames Betreiben eines Bürgerbüros Gemeinsame Fußstreifen Zwischen den Ordnungspartnern abgestimmte Öffentlichkeitsarbeit Regelmäßige Sicherheitsbesprechungen Durchführung von Schwerpunkteinsätzen und verstärkte Präsenz unter Beteiligung von Kräften aller Dienststellen und der Bereitschaftspolizei Gezielte Kontrollmaßnahmen Gefährderansprachen Aufenthalts- und Betretungsverbote Razzien Videoüberwachung
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1471/2017
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 30.05.2017
- Erstellt
- 03.08.2017 00:27