0737/2026
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen aus der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 30.06.2025 (AN/0926/2025) betreffend „Schulwegsicherung Hammerschmidtstraße“
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
2974 Zeichen
Dezernat, Dienststelle III/66/664 Vorlagen-Nummer 0737/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 16.03.2026 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen aus der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 30.06.2025 (AN/0926/2025) betreffend „Schulwegsicherung Hammerschmidtstraße„ In der Sitzung vom 07.11.2022 unter TOP 8.1.1 - AN/1736/2022 hat die Bezirksvertretung Ro- denkirchen beschlossen, 1.) dass am südlichen Ende der Hammerschmidtstraße der östliche Gehweg im gesamten Be- reich zwischen Kreisverkehr und dem FGÜ (südlich der Kantstraße) dergestalt mit einem ab- soluten Halteverbot versehen, dass der Gehweg in diesem Abschnitt von parkenden Autos freigehalten wird und der Gehweg vom Kreisverkehr bis zum FGÜ durchgehend frei begehbar ist. Stellplätze sollten im Straßenraum eingezeichnet werden. 2.) Des Weiteren solle vom nördl. Ausbauende des Fuß- und Radweges, der fast parallel zur Hammerschmidtstr. als wassergebundene Wegverbindung besteht, bis zum Knotenpunkt Wei- ßer Straße eine durchgehende Gehwegverbindung erstellen werden. Der Gehweg für Radfah- rer frei gegeben und in wassergebundener Ausführung in möglichst annähernd gleicher Breite wie der bereits bestehende Geh- und Radweg ausgeführt werden. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bittet um die Beantwortung folgender Fragen: Frage 1: „Warum ist das Verbot des Gehwegparkens im Abschnitt zwischen Kantstr. und o.g. Kreisverkehr noch nicht umgesetzt worden und warum sind im Straßenraum noch keine Parkflächen eingezeichnet worden? Bestehen Hindernisse, die eine Umsetzung der bei- den Aspekte zum gegenwärtigen Zeitpunkt oder dauerhaft ausschließen? Kann das Verbot des Bürgersteigparkens ggf. durch entsprechend Beschilderung vorgezogen werden, wenn die Stellplatzmarkierung derzeit nicht möglich sein sollte?“ Antwort der Verwaltung: Gemäß § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo sie zwingend erforderlich sind. Das Gehwegparken ist auf der Grundlage von § 12 Abs. 4 StVO verboten. Daher ist eine Anordnung eines Halt- verbots auf dem Gehweg der Hammerschmidtstraße nicht möglich. Ein Parken auf der Fahr- bahn ist möglich, insofern niemand behindert wird. Frage 2: „Warum wurde der Weg jedoch nur in eine Breite von teilweise 120cm hergestellt (Foto 1)? Warum konnte keine durchgehende Verbindung zum bestehenden Fuß- und Rad- weg im Sürther Feld realisiert werden (Foto 2 und 3)?“ Antwort der Verwaltung: Die wassergebundene Wegedecke wurde in einer Breite von 1,65 2 m hergestellt. Ein breiterer Fußweg ist aufgrund der angrenzenden Grünfläche und des Baum- bewuchses nicht möglich. Im Laufe der Zeit ist die Verbindung zwischen der Hammerschmidt- straße und dem Fußweg in der Parkanlage zugewachsen. Seitens der Verwaltung erfolgt hier eine Freistellung.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0737/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 13.03.2026
- Erstellt
- 12.03.2026 07:22