Beantwortung einer Anfrage der SPD Fraktion zu Armut in Köln: Köln-Pass nötiger denn je (AN /1015/2022)
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 2610/2022 vom 17.08.2022
Stand: Am 18.08.2022 im Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Antwort Jobcenter Köln
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Beantwortungsbeitrag des Jobcenter Köln zur Anfrage der SPD-Fraktion (AN1015/2022) Eine automatische Versendung des Köln-Passes durch die Stadt Köln für Menschen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten, ist aufgrund der gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig. Eine automatisierte Weitergabe von Kund*innendaten des Jobcenter Köln an die Stadt Köln ist datenschutzrechtlich leider ebenfalls nicht gestattet. Es fehlt die Erforderlichkeit der Datennutzung generell. Erforderlichkeit im Datenschutzrecht bedeutet, dass die Daten unabdingbar zur Aufgabenerfüllung notwendig sind (lediglich zweckdienlich oder nützlich sind hierbei leider nicht ausreichend). Der Köln-Pass ist jedoch keine Leistung im Sinne des SGB II. Das Jobcenter Köln wird die Information über den Köln-Pass an alle Neukund*innen durch die Orientierungsservice weitergeben und auch den Antrag verpflichtend aushändigen – persönlich oder im Einzelfall per Post. Auf der Homepage des Jobcenter Köln wird ein Hinweis über den Anspruch auf den Köln-Pass für SGB II-Leistungsbezieher*innen eingepflegt und auch eine Verlinkung zur Internetseite der Stadt Köln aufgenommen. -
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/504 Vorlagen-Nummer 17.08.2022 2610/2022 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 18.08.2022 Beantwortung einer Anfrage der SPD Fraktion zu Armut in Köln: Köln-Pass nötiger denn je (AN /1015/2022) Mit Anfrage vom 09.05.2022 (AN/1015/2022) bittet die SPD Fraktion die Verwaltung um Beantwor- tung folgender Fragen: 1.) Wie weit ist der Prozess der Digitalisierung des Köln-Passes fortgeschritten, und wann kann mit der Eröffnung des digitalen Angebots gerechnet werden? 2.) Was denkt die Verwaltung angesichts der steigenden Lebenskosten und der Inflation über eine Erweiterung des Berechtigtenkreises des Köln-Passes? 3.) Rechnet die Verwaltung mit einer steigenden Anzahl an Anträgen auf Ausstellung eines Köln- Passes, und wurde eventuell bereits zusätzliches Personal zur Bearbeitung abgestellt? 4.) Wie hat sich die Zahl der Anträge und Bewilligungen auf Ausstellung eines Köln-Passes seit 2021 entwickelt? 5.) Wie hoch ist gegenwärtig der Anteil der Beziehenden des Köln-Passes im Vergleich zur Zahl der Berechtigten? (Bitte prozentual und in absoluten Zahlen aufgeschlüsselt nach den Berechtigten- kreisen der Köln-Pass-Inhaberinnen und -Inhaber.) Die Verwaltung beantwortet die Fragen wie folgt: Zu 1) Durch die Pandemie sind viele Services digitaler geworden, so dass sich auch der Köln-Pass diesem Erfordernis anpasst und zukünftig in digitaler Form zur Verfügung stehen sollte. Die konkrete Ausge- staltung ist hierbei noch offen: Die digitale Form des Köln-Passes wäre zeitgemäß, jedoch müssen nicht-technikaffine Personen- gruppen ebenfalls bedacht werden, denn es darf keine Personengruppe ausgeschlossen werden. Die Möglichkeit, Vergünstigungen zu gewähren, ist auch Bestandteil der Umsetzung des Onlinezu- gangsgesetzes. Hierbei handelt es sich um die folgenden fünf Leistungen: Familien-, Seniorenpass, Pass für Geringverdienende, Berechtigungskarte für arbeitslose Bür- ger*innen und ermäßigtes Nahverkehrsticket. Diese fünf Leistungen werden im Themenfeld „Arbeit und Ruhestand“ umgesetzt. In diesem Themenfeld hat das Land NRW die Federführung. Das Minis- terium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW entwickelt zurzeit in oberster Priorität das Sozialpor- tal. Dieses Portal soll auch allen anderen Bundesländern zur Verfügung gestellt werden. Geplant ist, die fünf genannten Leistungen in einem weiteren Schritt im Rahmen der Umsetzung des Onlinezu- gangsgesetzes umzusetzen. Die Verwaltung beobachtet die Entwicklung auf Landesebene, um Res- sourcen zu schonen und Parallelentwicklungen zu vermeiden. Zu 2) Die Bundesregierung hat dieses Thema aufgenommen und plant Anpassungen in den Grundsiche- rungssystemen. Laut den Empfehlungen des Deutschen Städtetages sollen vor der Schaffung kom- 2 munaler Sonderregelungen die bundespolitischen Regelungen abgewartet werden. Anschließend kann dann konkret analysiert werden, ob und ggfls. mit welchen Systemen nachgesteuert werden muss. Zu 3) Zum jetzigen Zeitpunkt ist ein deutlicher Anstieg der Anträge auf Ausstellung eines Köln-Passes nicht zu erkennen. Die Gesamtzahl der bewilligten Köln-Pässe ist in der Pandemie stark rückläufig gewe- sen und hat derzeit noch nicht den Stand von vor der Pandemie erreicht. Insofern ist die Abstellung von zusätzlichem Personal auch bei einem zu erwartenden Anstieg der Antragszahlen nicht erforder- lich. Die Entwicklung der Fallzahlen ist aber hinsichtlich der Personalbemessung organisatorisch im Blick zu behalten. Zu 4) Aufstellung der Gesamtzahl der gültigen Köln-Pässe zum jeweiligen Stichtag (alle Rechtskreise): Stichtag Gesamtzahl gültige Köln-Pässe (alle Rechtskreise) 31.01.2021 144.460 30.06.2021 144.891 31.12.2021 152.083 31.01.2022 144.660 30.06.2022 147.874 Zu 5) Jede*r Bürger*in, der*die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG, SGB VIII, Wohngeld oder Kinderzuschlag bezieht, ist potenziell berechtigt, einen Köln-Pass zu erhalten. Außerdem ist auch der Kreis der sog. Geringverdienenden anspruchsberechtigt. Hierbei handelt es sich um Personen, deren Einkommen bis zu 30 % über den Bedarfsgrenzen nach dem SGB II liegt (130 % Regelung). Nachfolgend werden die absoluten Zahlen der leistungsberechtigten Personen nach den jeweiligen Rechtskreisen zum Stichtag 31.12.2021 aufgeführt: Rechtskreis* Anzahl grds. leistungsberechtigter Personen zum Stichtag 31.12.2021 Gültige Köln-Pässe zum Stichtag 31.12.2021 SGB II 112.069 80.256 AsylbLG 6.390 8.918 SGB XII 29.212 ** 29.705 Wohngeld 7.601 Haushalte*** 7.881 Kinderzuschlag 4.225 **** 3.221 Geringverdienende Es kann keine Aussage zu der Anzahl der potenziell leistungsbe- rechtigten Personen getroffen werden 18.995 * ohne die Rechtskreise SGB VIII, Kriegsopferfürsorge ** ohne leistungsempfangende Personen nach dem 5.- 9 Kapitel SGB XII *** Zahl der Kölner Haushalte, die Wohngeld beziehen; Zahl der anspruchsberechtigten Personen liegt nicht vor. **** Zahl der Berechtigten, Quelle: BA Statistik In dem Rechtskreis SGB II erfolgt keine automatisierte Köln-Pass Bewilligung und Versendung. Der Köln-Pass wird auf Antrag erstellt und hat eine Gültigkeit von zwei Jahren. Die prozentuale Inan- spruchnahme verglichen mit den absoluten Zahlen beträgt 71,61 % zum Stichtag 31.12.21 (86,13 % zum Stichtag 31.12.2019 und 66,25 % zum Stichtag 31.12.2020). Die Zahl der gültigen Köln-Pässe ist in diesem Rechtskreis mit Beginn und im Verlauf der Pandemie gesunken, inzwischen aber wieder deutlich gestiegen. 3 Der Hinweis in der Anfrage auf die automatische Bewilligung und Versendung des vergleichbaren Düsselpasses für SGB II – Leistungsbeziehende wurde aufgenommen und zur weiteren Prüfung an das Jobcenter Köln weitergeleitet. Die Beantwortung des Jobcenters Köln ist als Anlage beigefügt und schließt mit der Einschätzung, dass die automatische Versendung des Köln-Passes durch die Stadt Köln aufgrund der gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig ist. Leistungsbeziehende nach dem SGB XII und dem AsylbLG erhalten automatisiert am Jahresbeginn oder unterjährig bei Antragstellung mit der Bescheidung ihren Köln-Pass zugesandt. Hier beträgt die Inanspruchnahme 100 %. In diesen Rechtskreisen ist die Zahl der zum Stichtag gültigen Köln-Pässe daher deutlich höher als die Zahl der am betrachteten Stichtag absolut leistungsberechtigten Perso- nen. Diese Differenz ist in der Fluktuation der Leistungsbeziehenden innerhalb eines Jahres in den jeweiligen Rechtskreisen begründet. Der Köln-Pass wird in diesen Rechtskreisen mit einer Gültigkeit von einem Jahr ausgesprochen. Wie auch bei allen anderen Rechtskreisen wird der Köln-Pass nicht widerrufen, wenn sich Änderungen innerhalb dieser Zeit ergeben. Änderungen können sich ergeben durch Rechtskreiswechsel, Wegzug außerhalb Kölns, Beendigung der Hilfebedürftigkeit oder Ableben. Für leistungsberechtigte Personen aus dem Rechtskreis Wohngeld wird der Köln-Pass auf Antrag erstellt mit einer Gültigkeit von einem Jahr. Die Gegenüberstellung und prozentuale Betrachtung ist nicht möglich, weil hier nur Daten zu der Zahl der leistungsberechtigten Haushalte vorliegen. Die Zahl der gültigen Köln-Pässe ist in der Pandemie zurückgegangen. Für den Rechtskreis Kinderzuschlag ist eine Gegenüberstellung und prozentuale Betrachtung der Inanspruchnahme ebenfalls nicht möglich, weil hier nur die Zahl der Berechtigten vorliegt. Auch für diesen Rechtskreis wird der Köln-Pass auf Antrag und mit einer Gültigkeit von einem Jahr erstellt. Die Zahl der Inanspruchnahmen hat sich in diesem Rechtskreis trotz Pandemie seit 2019 deutlich erhöht (Stichtag 31.12.2019: 1.168 gültige Köln-Pässe, Stichtag 31.12.2021: 3.221 gültige Köln-Pässe). In dem Rechtskreis Geringverdienende kann eine Gegenüberstellung und prozentuale Darstellung leider nicht erfolgen, weil keine absoluten Zahlen erhoben werden können. Der Personenkreis der Geringverdienenden erhält den Köln-Pass auf Antrag und mit einer Gültigkeit von einem Jahr, bzw. bei Rentner*innen ab 65 Jahren mit einer Gültigkeit von 50 Jahren. Auch hier ist die Inanspruchnah- me in der Pandemie gesunken. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf
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18.08.2022
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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