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2009/0149

Rechtsformänderung des Eigenbetriebs Klinikum Darmstadt

Magistratsvorlage 15.04.2009

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2009/0149

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2009/0149

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
16.04.2009 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat IV  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Klinikum Darmstadt  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2009/0149 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
 
Betreff: Rechtsformänderung des Eigenbetriebs Klinikum Darmstadt 
 
Vorlage vom: 15.04.2009 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Der Magistrat nimmt die Eckpunkte zur Rechtsformänderung des Klinikums Darmstadt zur Kenntnis 
und stimmt der Umwandlung in eine gemeinnützige GmbH zu. Die endgültige Fassung des 
Gesellschaftsvertrages, des Personalüberleitungstarifvertrages und des Ausgliederungsplanes sind 
dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. 
 
2. Der Magistrat entscheidet sich für folgende Variante zur Beteiligung der Arbeitnehmer im 
Aufsichtsrat: 
 
„1/3 der Sitze des Aufsichtsrates wird mit Arbeitnehmervertretern besetzt. 
 
In einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter Stadt und den 
beteiligten Gewerkschaften (Verdi, Marburger Bund) wird folgendes vereinbart: 
 
Bei folgenden Sachverhalten sind Beschlüsse des Aufsichtsrates wirksam, wenn mehr als 2/3 der 
Mitglieder zugestimmt haben:

2 
... 
a) Übertragung/Veräußerung von Gesellschaftsanteilen der GmbH an nichtöffentliche Träger, 
sofern der/die nichtöffentlichen Träger insgesamt über mehr als 25 Prozent der Anteile verfügen 
werden. 
 
b) Ausgründungen aus der neu gegründeten Krankenhaus GmbH, sofern die zu gründende 
Gesellschaft sich nicht verpflichtet, ihre Beschäftigten in Höhe des Tarifniveaus des Öffentlichen 
Dienstes zu vergüten. 
 
Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten, frühestens zum 30.06.2014, gekündigt 
werden. Eine Nachwirkung findet nicht sta tt. Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer Kündigung 
umgehend über eine Nachfolgeregelung in Verhandlungen einzutreten. 
 
3. Der Magistrat stimmt dem Vorschlag zur Übertragung des Anlagevermögens, vorbehaltlich einer 
positiven Auskunft des Finanzamtes Darmstadt zur Grunderwerbssteuer, zu.  
 
4. Die Vorlage wird dem Ausschuss für Sozial- und Gesundheitswesen zur Kenntnisnahme zugeleitet. 
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Beschluss des Magistrats vom

3 
... 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.04.2009: 
 
1. Ausgangslage: 
Das Gesundheitswesen und insbesondere die stationäre Krankenhausversorgung stehen vor neuen 
Herausforderungen. Zu nennen sind hier insbesondere die Einführung des DRG-Systems und die 
damit verbundenen Strukturveränderungen sowie die Zunahme des Wettbewerbs durch immer 
knapper werdende Ressourcen. 
 
Die Einführung des DRG-Systems belastet insbesondere Universitätskliniken und 
Großkrankenhäuser, die auf Grund ihres herausgehobenen Versorgungsauftrages höhere 
Vorhaltekosten (z. B. Notfallversorgung; Spezialuntersuchungen) zu tragen haben. So führt das 
DRG - System im Klinikum Darmstadt in den Jahren 2005 bis 2009 zu einer Budgetreduktion von 
ca. 10 Mio. Euro. Gleichzeitig werden durch das System der Budgetdeckelung Kostensteigerungen 
(Tariferhöhungen; Energiekosten, allgemeine Kostensteigerungen, Mehrwertsteuererhöhung etc.) 
nicht ausreichend refinanziert.  
 
Vor diesem Hintergrund steigt der Wettbewerb unter Krankenhäusern um Patienten. Es steigen die 
Erwartungen auf Patientenseite im Hinblick auf medizinische Behandlung, Betreuung, Service und 
Unterbringung. Damit verbunden ist ein hoher Investitionsbedarf zur Modernisierung des 
Krankenhauses. 
 
Diesen veränderten Rahmenbedingungen muss sich auch das Klinikum Darmstadt stellen. Aus 
diesem Grund wurde im Jahr 2008 ein Strategiegutachten erstellt. Aus diesem Strategiegutachten 
wurden 30 Projekte zur Zukunftssicherung des Klinikums abgeleitet. Eines dieser Projekte betrifft 
die Umwandlung des Eigenbetriebs Klinikum in eine private Rechtsform. Diesen Weg sind in den 
letzten Jahren viele kommunale Krankenhausträger gegangen. In Hessen gibt es derzeit neben 
dem Klinikum Darmstadt nur noch ein städtisches Krankenhaus und zwei Kreiskrankenhäuser in der 
Rechtsform des Eigenbetriebs.   
 
Als Vorteile der privaten Rechtsform werden folgende Punkte gesehen: 
- straffere Führungsstrukturen und schnellere Entscheidungswege 
- schnellere und flexiblere Handlungsmöglichkeiten bei sich ändernden Marksituationen 
- Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit 
- Flexibilität bei der Finanzierung von Investitionen, Restrukturierungen und 
Instandhaltungsmaßnahmen durch Fremdkapital, da die Gesellschaft nicht dem 
kommunalen Haushaltsrecht unterliegt 
 
Die Betriebsleitung wurde von der Krankenhausbetriebskommission beauftragt, den Vorschlag zur 
Umwandlung auf Machbarkeit und Umsetzung zu prüfen. Die Betriebsleitung hat der 
Krankenhausbetriebskommission die nachfolgend aufgeführten Eckpunkte vorgestellt, auf deren 
Basis eine Umwandlung empfohlen wird.  
 
2. Eckpunkte der Rechtsformänderung 
 
2.1 Rechtsformen: 
Nach eingehender Abwägung der Vor- und Nachteile unterschiedlicher gemeinnütziger Rechtsformen 
(GmbH, Aktiengesellschaft, Stiftung, rechtsfähiger (eingetragener) Verein) empfiehlt die 
Betriebsleitung, das Klinikum Darmstadt in eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
(GmbH) zu überführen.

4 
... 
 
Diese Empfehlung erfolgte u. a. unter dem Gesichtspunkt, dass die Gesellschafter einer GmbH den 
direkten Einfluss auf ihr Unternehmen behalten und diese Rechtsform die von Krankenhäusern 
vergleichbarer Größe unter kommunaler Trägerschaft am häufigsten gewählte Form ist. 
Mit Unterstützung des Wirtschaftberatungsunternehmens Schüllermann und Partner wurde die 
notwendigen Verträge (Gesellschaftsvertrag, Personalüberleitungsvertrag etc.) vorbereitet und mit 
dem Rechtsamt und Beteiligungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt abgestimmt.   
 
2.2 Gemeinnützigkeit: 
Es wird grundsätzlich, insbesondere aus steuerlichen Gründen, die Gemeinnützigkeit angestrebt. 
Im Falle eines Verzichts auf die Gemeinnützigkeit der GmbH würde rückwirkend für die letzten 10 
Jahre der jetzt bestehende Eigenbetrieb die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlieren. Dies würde 
Steuernachforderungen in Millionenhöhe auslösen.   
 
2.3 Eckpunkte des Gesellschaftsvertrags: 
Die Gesellschaft soll „Klinikum Darmstadt GmbH“ heißen und über die üblichen Organe verfügen: 
 
• Gesellschafterversammlung 
• Aufsichtsrat 
• Geschäftsführung               
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird als alleinige Gesellschafterin in der 
Gesellschafterversammlung durch den Oberbürgermeister oder durch ein von ihm zu 
bestimmendes Mitglied des Magistrats als gesetzlicher Vertreter nach § 125 Abs. 1 Hessische 
Gemeindeordnung (HGO) vertreten. Die Gesellschafterversammlung vertritt die Interessen des 
Gesellschafters. Sie gibt die strategischen Ziele vor, trifft Grundsatzentscheidungen, und wählt die 
Mitglieder des Aufsichtsrates. Dabei achtet sie insbesondere auf die Einhaltung der ideellen 
Zielsetzungen sowie auf die langfristige Substanzerhaltung der Gesellschaft. Die 
Gesellschafterversammlung soll insbesondere Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Auflösung der 
Gesellschaft, Bestellung und Abberufung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführer, Feststellung des 
Jahresabschlusses und; die Verwendung des Jahresergebnisses, den Wirtschaftsplan und die 
fünfjährige Finanzplanung u. ä. beschließen.  
 
Der Aufsichtsrat ist für alle Aufgaben zuständig, die ihm nach Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag 
übertragen sind, insbesondere überwacht und berät er die Geschäftsführung der Gesellschaft. Er 
entwickelt wirkt die strategischen Grundsätze und eine strategische Planung im Rahmen der von der 
Gesellschafterversammlung vorgegebenen Ziele und überwacht die Einhaltung und Umsetzung. 
 
 
Zu den Zuständigkeiten des Aufsichtsrates sollen auch die Stellungnahme zum Jahresabschluss und 
zum Vorschlag über die Verwendung eines Jahresüberschusses bzw. zur Behandlung eines 
Jahresfehlbetrages, der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung; und das 
Klinikdirektorium, die Bestellung des Abschlussprüfers sowie

5 
... 
 
die Zustimmung zur Einstellung und Entlassung von Chefärzten sowie Mitgliedern und Stellvertretern 
des Klinikdirektoriums auf Vorschlag der Geschäftsführung und der Gründung, Schließung oder 
Zusammenlegung medizinischer Fachbereiche gehören.   
 
Besetzung des Aufsichtrates: 
• 6 städtische Vertreter/-innen 
• 2 sachkundige Personen 
• 4 Arbeitnehmervertreter/-innen 
 
Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende 2 Stimmen. Mit dieser Gewichtung 
sind eine Stimmenmehrheit der städtischen Vertreter und damit die Einflussnahme der Stadt 
sichergestellt.  
 
Die vorgeschlagene Besetzung des Aufsichtsrates entspricht den Regelungen des Gesetzes über die 
Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz – DrittelbG). Dieses 
Gesetz ist wie das Mitbestimmungsgesetz für gemeinnützige Krankenhäuser nicht zwingend 
anzuwenden. 
 
 
Die Geschäftsführung führt die Geschäfte nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages, einer 
Geschäftsordnung, dem Geschäftsführerdienstvertrag sowie der Beschlüsse von 
Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat, die diese im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erlassen 
haben. Die Geschäftsführung handelt und entscheidet in allen Angelegenheiten, die gemäß 
Gesellschaftsvertrag nicht der Beschlussfassung bzw. der Zustimmung der 
Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates bedürfen, selbständig und in eigener 
Verantwortung. Die Geschäftsführung erledigt alle Aufgaben der laufenden Geschäftsführung, soweit 
sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.  
 
Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass ein oder mehrere Geschäftführer bestellt werden können. Um 
die Forderung des Hessischen Krankenhausgesetztes (vgl. § 14 Abs.3 Hessisches 
Krankenhausgesetz) zu erfüllen, ist zur Beratung, insbesondere in medizinischen Belangen, und zur 
Unterstützung der Geschäftsführung im Tagesgeschäft analog zur bisherigen Betriebsleitung ein 
Direktorium (Ärztliche Direktorin/Ärztlicher Direktor (aus dem Kreis der Klinik- und Institutsdirektoren), 
Pflegedirektorin/-direktor, Verwaltungsdirektorin/-direktor) vorgesehen.  
 
Das Direktorium ist kein Gesellschaftsorgan sondern dient der Unterstützung der Geschäftführung 
und sichert die Durchführung der Beschlüsse der Geschäftführung. Sie hat die Weisungen des 
Geschäftsführers zu beachten. Das Direktorium berät alle Angelegenheiten, die nicht in die 
ausschließliche Kompetenz des Geschäftsführers fallen und alle Berufsgruppengruppen des Hauses 
betreffen, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. 
Ist zu einem Beschlussgegenstand innerhalb der Klinikleitung kein Konsens erzielbar, ist dieser dem 
Geschäftsführer zur Entscheidung vorzulegen. Der Geschäftsführer trägt die Letztverantwortung für 
die Leitung des Hauses. Dies gilt nicht für Entscheidungen, durch welche die Freiheit und 
Verantwortung der/des Ärztlichen Direktorin/Direktors in Bezug auf Diagnostik und Therapie bei der 
Patientenbehandlung tangiert wird.

6 
... 
 
Die Betriebsleitung schlägt vor, im Rahmen der Gründung der Gesellschaft eine 
Geschäftführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen. Diese/Dieser soll nicht zugleich Mitglied des 
Direktoriums sein. Bei der Auswahl der Geschäftsführerin/des Geschäftführers sollten fundierte 
krankenhausbetriebswirtschaftliche Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Vordergrund stehen.  
 
Einzelheiten der Zuständigkeiten von Geschäftführung und Direktorium sind in einer 
Geschäftsordnung zu regeln. Der Erlass der endgültigen Geschäftsordnung fällt in die Zuständigkeit 
des Aufsichtsrates. 
 
 
2.4 Personal: 
Das Personal des Klinikums wird bei der Rechtsformänderung nach § 613 a BGB in die neue 
Gesellschaft übergeleitet. Die zu gründende GmbH wird Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband 
Hessen e.V. und Mitglied bei der Zentralen Versorgungskasse Hessen. Damit besteht tarifrechtlich 
Bestandsschutz für alle Beschäftigten einschließlich Neueinstellungen. Entsprechende Regelungen 
sind derzeit in einem Personalüberleitungsvertrag formuliert. Zur Absicherung des Bestandsschutzes 
wird der Abschluss eines Personalüberleitungstarifvertrages angestrebt. Hierüber besteht Einigung mit 
dem Personalrat des Klinikums. Die Gewerkschaften Ver.di und Marburger Bund sowie der 
Arbeitgeberverband haben ihre Bereitschaft erklärt einen Überleitungstarifvertrag abzuschließen. 
Wesentliche Problempunkte sind geklärt, Details müssen noch ausgearbeitet werden.  
 
Nach Abstimmung mit dem Personalrat und den Gewerkschaften wird auf den Ausnahmetatbestand 
des Tendenzschutzes nach § 118 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verzichtet, das heißt es gelten 
alle Regelungen des BetrVG bzgl. der Beteiligungsrechte des zukünftigen Betriebsrates einschließlich 
der Bildung eines Wirtschaftsausschusses.  
 
 
2.5 Beteiligungen: 
Die Beteiligungen an den Tochtergesellschaften (Krankenhaus-Dienstleistungsgesellschaft 
Südhessen mbH, Darmstädter Kinderklinken Prinzessin Margaret GmbH) gehen auf die neue 
Gesellschaft über, ebenso die Mitgliedschaften in der Hessischen Krankenhausgesellschaft e.V., der 
Einkaufsgemeinschaft kommunaler Krankenhäuser (Genossenschaft) und dem Verein kommunaler 
Großkrankenhäuser e.V..   
 
2.6 Anlagevermögen: 
Eine vollständige Übertragung des Eigentums hätte Grunderwerbssteuer in Millionenhöhe zur Folge. 
Deshalb wird vorgeschlagen, das zivilrechtliche Eigentum der Grundstücke und Betriebsbauten bei 
der Stadt Darmstadt zu belassen und das wirtschaftliche Eigentum in der Form zu übertragen, dass 
der neuen Gesellschaft im Rahmen eines Nutzungsvertrages das ausschließliche, umfassende, 
unbeschränkte und nur nach Maßgabe des Vertrages widerrufliche Recht zur Nutzung der 
Grundstücke und Gebäude im Rahmen der gemeinnützigen und satzungsgemäßen Zwecke der 
GmbH eingeräumt wird. Der Nutzungsvertrag wird für die Dauer der betriebsgewöhnlichen Nutzung 
der vorhandenen Gebäude, d. h. auf maximal 50 Jahre geschlossen und endet am 31.12.2059. Er 
kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die GmbH hat nach dem 31.12.2059 eine Option 
auf Verlängerung der Nutzung.

7 
... 
 
Grundstücke und Gebäude werden im Rahmen dieses Nutzungsvertrages unentgeltlich überlassen. 
Die Gesellschaft übernimmt alle laufenden Kosten der Unterhaltung der Immobilien. Die GmbH ist 
berechtigt auf den Grundstücken weitere Gebäude zu errichten oder Umbaumaßnahmen 
vorzunehmen. Im Falle der Beendigung des Nutzungsvertrages hat die GmbH einen Anspruch auf 
Entschädigung für Investitionen, die sie nach Inkrafttreten des Vertrages getätigt hat, soweit diese 
Investitionen aus Mitteln der GmbH finanziert wurden. Die Stadt Darmstadt als rechtliche 
Eigentümerin ist verpflichtet, im Falle eines Verkaufs den Verkauferlös der gemeinnützigen GmbH zur 
Verfügung zu stellen (Folge des Gemeinnützigkeitsrechts).   
 
Das bewegliche Anlagevermögen wird der Gesellschaft vollständig übertragen. 
 
Der Nutzungsvertrag wurde mit dem Rechtsamt und dem Eigenbetrieb IDA abgestimmt. Das Modell 
der Trennung in rechtliches und wirtschaftliches Eigentum wurde in dieser oder ähnlicher Form in 
verschiedenen Einrichtungen praktiziert. Das Klinikum hat im Vorfeld eine verbindliche Anfrage zur 
Bestätigung der Grunderwerbssteuerfreiheit an das zuständige Finanzamt gerichtet.   
 
2.7 Stichtag: 
Die Umwandlung soll zum 01.01.2009 erfolgen. Da für den Betriebsübergang die geprüfte 
Abschlussbilanz 2008 vorliegen muss, erfolgt die notarielle Beurkundung vor dem 31.08.2009 
rückwirkend zum 01.01.2009. Hierfür ist nach grundsätzlicher Zustimmung des Magistrats ein 
Ausgliederungsplan zu erstellen. Dieser wird der Krankenhausbetriebskommission und den 
städtischen Gremien mit den endgültigen Fassungen des Gesellschaftsvertrages und 
Personalüberleitungsvertrages zur Beschlussfassung vorgelegt.   
 
Die Krankenhausbetriebskommission hat in Ihrer Sitzung am 31.03.2009 der Umwandlung des 
Eigenbetriebs Klinikum Darmstadt in eine gemeinnützige GmbH auf Grundlage der vorgestellten 
Eckpunkte zugestimmt. Zu diesem Zeitpunkt war die Zusammensetzung des Aufsichtsrates noch 
nicht geklärt. 
Ebenso hat sie dem Vorschlag der Übertragung des Anlagevermögens in der dargelegten Form 
zugestimmt. 
 
 
 
 
Darmstadt, den 15.04.2009 
 
Dezernent I      Dezernent IV 
i. V. 
  
    
Wolfgang Glenz     Dr. Dierk Molter 
Bürgermeister      Stadtrat

Beratungsverlauf (4)

TOP 11
TOP 14
TOP 5
TOP 188 beschließend

Details

Vorlagen-Nr.
2009/0149
Typ
Magistratsvorlage
Datum
15.04.2009
Erstellt
29.09.2026 00:00