2009/0149
Rechtsformänderung des Eigenbetriebs Klinikum Darmstadt
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2009/0149
16787 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
16.04.2009
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Amt: Klinikum Darmstadt
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Ja
Nein
Internetfähig
Verteiler:
Vorlage-Nr. 2009/0149
Magistratsbeschluss-Nr.
Betreff: Rechtsformänderung des Eigenbetriebs Klinikum Darmstadt
Vorlage vom: 15.04.2009
Beschlussvorschlag:
1. Der Magistrat nimmt die Eckpunkte zur Rechtsformänderung des Klinikums Darmstadt zur Kenntnis
und stimmt der Umwandlung in eine gemeinnützige GmbH zu. Die endgültige Fassung des
Gesellschaftsvertrages, des Personalüberleitungstarifvertrages und des Ausgliederungsplanes sind
dem Magistrat und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
2. Der Magistrat entscheidet sich für folgende Variante zur Beteiligung der Arbeitnehmer im
Aufsichtsrat:
„1/3 der Sitze des Aufsichtsrates wird mit Arbeitnehmervertretern besetzt.
In einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Gesellschafter Stadt und den
beteiligten Gewerkschaften (Verdi, Marburger Bund) wird folgendes vereinbart:
Bei folgenden Sachverhalten sind Beschlüsse des Aufsichtsrates wirksam, wenn mehr als 2/3 der
Mitglieder zugestimmt haben:
2
...
a) Übertragung/Veräußerung von Gesellschaftsanteilen der GmbH an nichtöffentliche Träger,
sofern der/die nichtöffentlichen Träger insgesamt über mehr als 25 Prozent der Anteile verfügen
werden.
b) Ausgründungen aus der neu gegründeten Krankenhaus GmbH, sofern die zu gründende
Gesellschaft sich nicht verpflichtet, ihre Beschäftigten in Höhe des Tarifniveaus des Öffentlichen
Dienstes zu vergüten.
Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von 6 Monaten, frühestens zum 30.06.2014, gekündigt
werden. Eine Nachwirkung findet nicht sta tt. Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer Kündigung
umgehend über eine Nachfolgeregelung in Verhandlungen einzutreten.
3. Der Magistrat stimmt dem Vorschlag zur Übertragung des Anlagevermögens, vorbehaltlich einer
positiven Auskunft des Finanzamtes Darmstadt zur Grunderwerbssteuer, zu.
4. Die Vorlage wird dem Ausschuss für Sozial- und Gesundheitswesen zur Kenntnisnahme zugeleitet.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Beschluss des Magistrats vom
3
...
Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.04.2009:
1. Ausgangslage:
Das Gesundheitswesen und insbesondere die stationäre Krankenhausversorgung stehen vor neuen
Herausforderungen. Zu nennen sind hier insbesondere die Einführung des DRG-Systems und die
damit verbundenen Strukturveränderungen sowie die Zunahme des Wettbewerbs durch immer
knapper werdende Ressourcen.
Die Einführung des DRG-Systems belastet insbesondere Universitätskliniken und
Großkrankenhäuser, die auf Grund ihres herausgehobenen Versorgungsauftrages höhere
Vorhaltekosten (z. B. Notfallversorgung; Spezialuntersuchungen) zu tragen haben. So führt das
DRG - System im Klinikum Darmstadt in den Jahren 2005 bis 2009 zu einer Budgetreduktion von
ca. 10 Mio. Euro. Gleichzeitig werden durch das System der Budgetdeckelung Kostensteigerungen
(Tariferhöhungen; Energiekosten, allgemeine Kostensteigerungen, Mehrwertsteuererhöhung etc.)
nicht ausreichend refinanziert.
Vor diesem Hintergrund steigt der Wettbewerb unter Krankenhäusern um Patienten. Es steigen die
Erwartungen auf Patientenseite im Hinblick auf medizinische Behandlung, Betreuung, Service und
Unterbringung. Damit verbunden ist ein hoher Investitionsbedarf zur Modernisierung des
Krankenhauses.
Diesen veränderten Rahmenbedingungen muss sich auch das Klinikum Darmstadt stellen. Aus
diesem Grund wurde im Jahr 2008 ein Strategiegutachten erstellt. Aus diesem Strategiegutachten
wurden 30 Projekte zur Zukunftssicherung des Klinikums abgeleitet. Eines dieser Projekte betrifft
die Umwandlung des Eigenbetriebs Klinikum in eine private Rechtsform. Diesen Weg sind in den
letzten Jahren viele kommunale Krankenhausträger gegangen. In Hessen gibt es derzeit neben
dem Klinikum Darmstadt nur noch ein städtisches Krankenhaus und zwei Kreiskrankenhäuser in der
Rechtsform des Eigenbetriebs.
Als Vorteile der privaten Rechtsform werden folgende Punkte gesehen:
- straffere Führungsstrukturen und schnellere Entscheidungswege
- schnellere und flexiblere Handlungsmöglichkeiten bei sich ändernden Marksituationen
- Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit
- Flexibilität bei der Finanzierung von Investitionen, Restrukturierungen und
Instandhaltungsmaßnahmen durch Fremdkapital, da die Gesellschaft nicht dem
kommunalen Haushaltsrecht unterliegt
Die Betriebsleitung wurde von der Krankenhausbetriebskommission beauftragt, den Vorschlag zur
Umwandlung auf Machbarkeit und Umsetzung zu prüfen. Die Betriebsleitung hat der
Krankenhausbetriebskommission die nachfolgend aufgeführten Eckpunkte vorgestellt, auf deren
Basis eine Umwandlung empfohlen wird.
2. Eckpunkte der Rechtsformänderung
2.1 Rechtsformen:
Nach eingehender Abwägung der Vor- und Nachteile unterschiedlicher gemeinnütziger Rechtsformen
(GmbH, Aktiengesellschaft, Stiftung, rechtsfähiger (eingetragener) Verein) empfiehlt die
Betriebsleitung, das Klinikum Darmstadt in eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GmbH) zu überführen.
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...
Diese Empfehlung erfolgte u. a. unter dem Gesichtspunkt, dass die Gesellschafter einer GmbH den
direkten Einfluss auf ihr Unternehmen behalten und diese Rechtsform die von Krankenhäusern
vergleichbarer Größe unter kommunaler Trägerschaft am häufigsten gewählte Form ist.
Mit Unterstützung des Wirtschaftberatungsunternehmens Schüllermann und Partner wurde die
notwendigen Verträge (Gesellschaftsvertrag, Personalüberleitungsvertrag etc.) vorbereitet und mit
dem Rechtsamt und Beteiligungsmanagement der Wissenschaftsstadt Darmstadt abgestimmt.
2.2 Gemeinnützigkeit:
Es wird grundsätzlich, insbesondere aus steuerlichen Gründen, die Gemeinnützigkeit angestrebt.
Im Falle eines Verzichts auf die Gemeinnützigkeit der GmbH würde rückwirkend für die letzten 10
Jahre der jetzt bestehende Eigenbetrieb die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlieren. Dies würde
Steuernachforderungen in Millionenhöhe auslösen.
2.3 Eckpunkte des Gesellschaftsvertrags:
Die Gesellschaft soll „Klinikum Darmstadt GmbH“ heißen und über die üblichen Organe verfügen:
• Gesellschafterversammlung
• Aufsichtsrat
• Geschäftsführung
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird als alleinige Gesellschafterin in der
Gesellschafterversammlung durch den Oberbürgermeister oder durch ein von ihm zu
bestimmendes Mitglied des Magistrats als gesetzlicher Vertreter nach § 125 Abs. 1 Hessische
Gemeindeordnung (HGO) vertreten. Die Gesellschafterversammlung vertritt die Interessen des
Gesellschafters. Sie gibt die strategischen Ziele vor, trifft Grundsatzentscheidungen, und wählt die
Mitglieder des Aufsichtsrates. Dabei achtet sie insbesondere auf die Einhaltung der ideellen
Zielsetzungen sowie auf die langfristige Substanzerhaltung der Gesellschaft. Die
Gesellschafterversammlung soll insbesondere Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Auflösung der
Gesellschaft, Bestellung und Abberufung des/der Geschäftsführers/Geschäftsführer, Feststellung des
Jahresabschlusses und; die Verwendung des Jahresergebnisses, den Wirtschaftsplan und die
fünfjährige Finanzplanung u. ä. beschließen.
Der Aufsichtsrat ist für alle Aufgaben zuständig, die ihm nach Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag
übertragen sind, insbesondere überwacht und berät er die Geschäftsführung der Gesellschaft. Er
entwickelt wirkt die strategischen Grundsätze und eine strategische Planung im Rahmen der von der
Gesellschafterversammlung vorgegebenen Ziele und überwacht die Einhaltung und Umsetzung.
Zu den Zuständigkeiten des Aufsichtsrates sollen auch die Stellungnahme zum Jahresabschluss und
zum Vorschlag über die Verwendung eines Jahresüberschusses bzw. zur Behandlung eines
Jahresfehlbetrages, der Erlass einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung; und das
Klinikdirektorium, die Bestellung des Abschlussprüfers sowie
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...
die Zustimmung zur Einstellung und Entlassung von Chefärzten sowie Mitgliedern und Stellvertretern
des Klinikdirektoriums auf Vorschlag der Geschäftsführung und der Gründung, Schließung oder
Zusammenlegung medizinischer Fachbereiche gehören.
Besetzung des Aufsichtrates:
• 6 städtische Vertreter/-innen
• 2 sachkundige Personen
• 4 Arbeitnehmervertreter/-innen
Bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende 2 Stimmen. Mit dieser Gewichtung
sind eine Stimmenmehrheit der städtischen Vertreter und damit die Einflussnahme der Stadt
sichergestellt.
Die vorgeschlagene Besetzung des Aufsichtsrates entspricht den Regelungen des Gesetzes über die
Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz – DrittelbG). Dieses
Gesetz ist wie das Mitbestimmungsgesetz für gemeinnützige Krankenhäuser nicht zwingend
anzuwenden.
Die Geschäftsführung führt die Geschäfte nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages, einer
Geschäftsordnung, dem Geschäftsführerdienstvertrag sowie der Beschlüsse von
Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat, die diese im Rahmen ihrer Zuständigkeiten erlassen
haben. Die Geschäftsführung handelt und entscheidet in allen Angelegenheiten, die gemäß
Gesellschaftsvertrag nicht der Beschlussfassung bzw. der Zustimmung der
Gesellschafterversammlung oder des Aufsichtsrates bedürfen, selbständig und in eigener
Verantwortung. Die Geschäftsführung erledigt alle Aufgaben der laufenden Geschäftsführung, soweit
sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass ein oder mehrere Geschäftführer bestellt werden können. Um
die Forderung des Hessischen Krankenhausgesetztes (vgl. § 14 Abs.3 Hessisches
Krankenhausgesetz) zu erfüllen, ist zur Beratung, insbesondere in medizinischen Belangen, und zur
Unterstützung der Geschäftsführung im Tagesgeschäft analog zur bisherigen Betriebsleitung ein
Direktorium (Ärztliche Direktorin/Ärztlicher Direktor (aus dem Kreis der Klinik- und Institutsdirektoren),
Pflegedirektorin/-direktor, Verwaltungsdirektorin/-direktor) vorgesehen.
Das Direktorium ist kein Gesellschaftsorgan sondern dient der Unterstützung der Geschäftführung
und sichert die Durchführung der Beschlüsse der Geschäftführung. Sie hat die Weisungen des
Geschäftsführers zu beachten. Das Direktorium berät alle Angelegenheiten, die nicht in die
ausschließliche Kompetenz des Geschäftsführers fallen und alle Berufsgruppengruppen des Hauses
betreffen, mit dem Ziel, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Ist zu einem Beschlussgegenstand innerhalb der Klinikleitung kein Konsens erzielbar, ist dieser dem
Geschäftsführer zur Entscheidung vorzulegen. Der Geschäftsführer trägt die Letztverantwortung für
die Leitung des Hauses. Dies gilt nicht für Entscheidungen, durch welche die Freiheit und
Verantwortung der/des Ärztlichen Direktorin/Direktors in Bezug auf Diagnostik und Therapie bei der
Patientenbehandlung tangiert wird.
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...
Die Betriebsleitung schlägt vor, im Rahmen der Gründung der Gesellschaft eine
Geschäftführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen. Diese/Dieser soll nicht zugleich Mitglied des
Direktoriums sein. Bei der Auswahl der Geschäftsführerin/des Geschäftführers sollten fundierte
krankenhausbetriebswirtschaftliche Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Vordergrund stehen.
Einzelheiten der Zuständigkeiten von Geschäftführung und Direktorium sind in einer
Geschäftsordnung zu regeln. Der Erlass der endgültigen Geschäftsordnung fällt in die Zuständigkeit
des Aufsichtsrates.
2.4 Personal:
Das Personal des Klinikums wird bei der Rechtsformänderung nach § 613 a BGB in die neue
Gesellschaft übergeleitet. Die zu gründende GmbH wird Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband
Hessen e.V. und Mitglied bei der Zentralen Versorgungskasse Hessen. Damit besteht tarifrechtlich
Bestandsschutz für alle Beschäftigten einschließlich Neueinstellungen. Entsprechende Regelungen
sind derzeit in einem Personalüberleitungsvertrag formuliert. Zur Absicherung des Bestandsschutzes
wird der Abschluss eines Personalüberleitungstarifvertrages angestrebt. Hierüber besteht Einigung mit
dem Personalrat des Klinikums. Die Gewerkschaften Ver.di und Marburger Bund sowie der
Arbeitgeberverband haben ihre Bereitschaft erklärt einen Überleitungstarifvertrag abzuschließen.
Wesentliche Problempunkte sind geklärt, Details müssen noch ausgearbeitet werden.
Nach Abstimmung mit dem Personalrat und den Gewerkschaften wird auf den Ausnahmetatbestand
des Tendenzschutzes nach § 118 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verzichtet, das heißt es gelten
alle Regelungen des BetrVG bzgl. der Beteiligungsrechte des zukünftigen Betriebsrates einschließlich
der Bildung eines Wirtschaftsausschusses.
2.5 Beteiligungen:
Die Beteiligungen an den Tochtergesellschaften (Krankenhaus-Dienstleistungsgesellschaft
Südhessen mbH, Darmstädter Kinderklinken Prinzessin Margaret GmbH) gehen auf die neue
Gesellschaft über, ebenso die Mitgliedschaften in der Hessischen Krankenhausgesellschaft e.V., der
Einkaufsgemeinschaft kommunaler Krankenhäuser (Genossenschaft) und dem Verein kommunaler
Großkrankenhäuser e.V..
2.6 Anlagevermögen:
Eine vollständige Übertragung des Eigentums hätte Grunderwerbssteuer in Millionenhöhe zur Folge.
Deshalb wird vorgeschlagen, das zivilrechtliche Eigentum der Grundstücke und Betriebsbauten bei
der Stadt Darmstadt zu belassen und das wirtschaftliche Eigentum in der Form zu übertragen, dass
der neuen Gesellschaft im Rahmen eines Nutzungsvertrages das ausschließliche, umfassende,
unbeschränkte und nur nach Maßgabe des Vertrages widerrufliche Recht zur Nutzung der
Grundstücke und Gebäude im Rahmen der gemeinnützigen und satzungsgemäßen Zwecke der
GmbH eingeräumt wird. Der Nutzungsvertrag wird für die Dauer der betriebsgewöhnlichen Nutzung
der vorhandenen Gebäude, d. h. auf maximal 50 Jahre geschlossen und endet am 31.12.2059. Er
kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die GmbH hat nach dem 31.12.2059 eine Option
auf Verlängerung der Nutzung.
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...
Grundstücke und Gebäude werden im Rahmen dieses Nutzungsvertrages unentgeltlich überlassen.
Die Gesellschaft übernimmt alle laufenden Kosten der Unterhaltung der Immobilien. Die GmbH ist
berechtigt auf den Grundstücken weitere Gebäude zu errichten oder Umbaumaßnahmen
vorzunehmen. Im Falle der Beendigung des Nutzungsvertrages hat die GmbH einen Anspruch auf
Entschädigung für Investitionen, die sie nach Inkrafttreten des Vertrages getätigt hat, soweit diese
Investitionen aus Mitteln der GmbH finanziert wurden. Die Stadt Darmstadt als rechtliche
Eigentümerin ist verpflichtet, im Falle eines Verkaufs den Verkauferlös der gemeinnützigen GmbH zur
Verfügung zu stellen (Folge des Gemeinnützigkeitsrechts).
Das bewegliche Anlagevermögen wird der Gesellschaft vollständig übertragen.
Der Nutzungsvertrag wurde mit dem Rechtsamt und dem Eigenbetrieb IDA abgestimmt. Das Modell
der Trennung in rechtliches und wirtschaftliches Eigentum wurde in dieser oder ähnlicher Form in
verschiedenen Einrichtungen praktiziert. Das Klinikum hat im Vorfeld eine verbindliche Anfrage zur
Bestätigung der Grunderwerbssteuerfreiheit an das zuständige Finanzamt gerichtet.
2.7 Stichtag:
Die Umwandlung soll zum 01.01.2009 erfolgen. Da für den Betriebsübergang die geprüfte
Abschlussbilanz 2008 vorliegen muss, erfolgt die notarielle Beurkundung vor dem 31.08.2009
rückwirkend zum 01.01.2009. Hierfür ist nach grundsätzlicher Zustimmung des Magistrats ein
Ausgliederungsplan zu erstellen. Dieser wird der Krankenhausbetriebskommission und den
städtischen Gremien mit den endgültigen Fassungen des Gesellschaftsvertrages und
Personalüberleitungsvertrages zur Beschlussfassung vorgelegt.
Die Krankenhausbetriebskommission hat in Ihrer Sitzung am 31.03.2009 der Umwandlung des
Eigenbetriebs Klinikum Darmstadt in eine gemeinnützige GmbH auf Grundlage der vorgestellten
Eckpunkte zugestimmt. Zu diesem Zeitpunkt war die Zusammensetzung des Aufsichtsrates noch
nicht geklärt.
Ebenso hat sie dem Vorschlag der Übertragung des Anlagevermögens in der dargelegten Form
zugestimmt.
Darmstadt, den 15.04.2009
Dezernent I Dezernent IV
i. V.
Wolfgang Glenz Dr. Dierk Molter
Bürgermeister Stadtrat
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2009/0149
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 15.04.2009
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00